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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:HG230224
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HG230224 vom 18.01.2024 (ZH)
Datum:18.01.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung (URG)
Zusammenfassung : Ein Arbeitnehmer, der infolge eines Unfalls eine Tetraplegie erlitten hat, kämpft um eine angemessene Invalidenrente und eine Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung. Während der behandelnde Arzt 30% Beeinträchtigung feststellt, argumentiert der Arbeitnehmer für einen höheren Prozentsatz. Die Gerichtsentscheidung bestätigt die 30% und ordnet eine erneute medizinische Begutachtung an, um die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers genauer zu bestimmen. Die Entscheidung bezüglich der Entschädigung für die Beeinträchtigung bleibt bestehen. Keine Gerichtskosten für den Arbeitnehmer, aber die Gegenseite muss die Anwaltskosten in Höhe von 1.500 CHF tragen.
Schlagwörter : Klage; Recht; Beklagten; Gericht; Parteien; Betreibung; Vergütung; Rechnung; Parteientschädigung; Tarif; AnwGebV; Forderung; Rechtsvorschlag; Mehrwertsteuer; Sachverhalt; Klageantwort; Handelsgericht; Verwertungsgesellschaft; Frist; Verfügung; Prozessvoraussetzungen; Höhe; Rechnungen; Werke; Streitwert; Dübendorf
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 153 ZPO ; Art. 223 ZPO ; Art. 45 URG ; Art. 46 URG ; Art. 59 URG ; Art. 68 KG ; Art. 79 KG ; Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:125 III 141; 144 III 360;
Kommentar:
-
Entscheid

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG230224-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, VizePräsident, Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Dr. Alexander Müller und Rudolf Dürst, Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri sowie Gerichtsschreiber Lukas B?gler

Urteil vom 18. Januar 2024

in Sachen

  1. Genossenschaft, Klägerin

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2.

    gegen

  2. ,

    Beklagter

    betreffend Forderung (URG)

    Rechtsbegehren:

    (act. 1 S. 2)

    1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 482.55 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 4. Juni 2019 zu bezahlen.

    1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 482.55 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 10. Juli 2021 zu bezahlen.

    2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 482.55 zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 14. Mai 2022 zu bezahlen.

    3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nummer 1 des Betreibungsamts Dübendorf, sei aufzuheben.

    4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten.

Sachverhalt und Verfahren
  1. Sachverhaltsübersicht

    1. Parteien und ihre Stellung

      Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und dem Zweck der ... (act. 1 Rz. 6). Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsanspräche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (vgl. act. 3/2).

      Der Beklagte führt eine Arztpraxis in Zürich (act. 1 Rz. 8).

    2. Prozessgegenstand

      Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft gemäss URG ausstehende Vergütungen nach dem Gemeinsamen Tarif GT 3a geltend (act. 1 Rz. 6 ff.).

  2. Prozessverlauf

Am 5. Oktober 2023 reichte die Klägerin ihre Klage hierorts ein (act. 1). Gleichentags wurden der Klägerin Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses und dem Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Diese

Verfügung wurde dem Beklagten zugestellt (act. 6/2). Der Kostenvorschuss der Klägerin ging fristgerecht ein (act. 7).

Nachdem der Beklagte innert Frist weder die Klageantwort eingereicht noch rechtzeitig um Fristerstreckung nachgesucht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom

17. November 2023 eine Nachfrist angesetzt, unter Androhung, dass bei Säumnis entweder ein Endentscheid getroffen zur Hauptverhandlung vorgeladen wür- de (act. 10). Nachdem zwei postalische Zustellversuche scheiterten (act. 11), wurde dem Beklagten die entsprechende Verfügung schliesslich am 1. Dezember 2023 durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zugestellt (act. 12; act. 13). Bis heute hat sich der Beklagte nicht vernehmen lassen.

Erwägungen
  1. Formelles

    1. Versäumte Klageantwort

      Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklürt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebe- nen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen. Ist die Klage demgegenüber nicht schlüssig, also bereits nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht begründet, ist sie trotz Säumnis der beklagten Partei abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu beRücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angefährt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit beRücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von

      Bedeutung sind (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 223 N 20 und 23; DIKE Komm.-PAHUD, Art. 223 N 3 f.). Diese Säumnisfolge wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 17. November 2023 angedroht (act. 10). Da der Beklagte innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten.

    2. Prozessvoraussetzungen

      Die örtliche zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stätzt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da der Beklagte Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.

  2. Materielles

    1. Unbestrittener Sachverhalt

      Gemäss den seitens des Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

      Der Beklagte hat der damals zuständigen C. eine Nutzung gemäss GT 3a angemeldet und gab dabei an, abgabepflichtige audiovisuelle Nutzungen auf ei- ner Fläche bis 1'000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien durchzuführen (act. 1 Rz. 10 f.). Die Vergütung für das Jahr 2019 in der Höhe von CHF 482.55 hat die Klägerin dem Beklagten gestützt auf die unveränderten Vergütungsgrundlagen

      ? am 24. April 2019 in Rechnung gestellt. Jene der Jahre 2021 und 2022 über jeweils denselben Betrag wurden sodann mit Rechnungen vom 7. Juni 2021 bzw. 8. April 2022 vom Beklagten eingefordert (act. 1 Rz. 13). Der Beklagte hat diese Rechnungen anders als für das Jahr 2020 (act. 1 Rz. 8) in der Folge trotz Mahnung nicht bezahlt (act. 1 Rz. 14). Nachdem die Forderung zu Inkassozwecken zediert und die Beklagte erfolglos betrieben worden war, erfolgte eine Rückzession der Forderung an die Klägerin (act. 1 Rz. 15).

    2. Rechtliches

      Werke der Musik und andere akustische Werke sind urheberrechtlich geschätzt, sofern sie individuell sind (Art. 2 Abs. 2 lit. b URG). Die Urheber der Werke haben das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie ihr Werk verwendet wird, wozu insbesondere die öffentliche Aufführung des Werkes zählt (Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. c URG). Die Erlaubnis für die öffentliche Aufführung der verwalteten Musik ist bei der entsprechenden Verwertungsgesellschaft einzuholen, und es ist ihr gemäss Art. 46 URG die in den anwendbaren Tarifen vorgesehene Entschädigung zu leisten. Die Tarife sind nach rechtsKräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4.a). Aufgrund des in Art. 45 Abs. 2 URG statuierten Gleichbehandlungsgebots sind die Verwertungsgesellschaften auch beim Abschluss von NutzungsvertRügen an die Tarife gebunden (HGer AG-Urteil HSU.2007.7 vom 5. Juni 2007 E. 3.4, in: sic! 2008 S. 24 ff.).

    3. Würdigung

      Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum zugelassene Verwertungsgesellschaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 3 Gemeinsamer Tarif GT 3a (act. 3/2). Die eingeklagte Forderung wurde zwar zeitweise an eine Dritte (Inkassogesellschaft) zediert, mittlerweile jedoch wieder an die Klägerin Rückzediert; die Aktivlegitimation ist daher gegeben (act. 3/8; act. 3/10). Ebenso ist die Passivlegitimation des Beklagten gegeben, nachdem dieser nach dem zugrundeliegenden, unbestrittenen Sachverhalt als Nutzer im Sinne des Gemeinsamen Tarifs GT 3a gilt.

      Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klügerin für das Jahr 2019, 2021 und 2022 zutreffend eine Vergütung in Höhe von je CHF 482.55 vom Beklagten gefordert. Die in Rechnung gestellten Forderungen wurde bis anhin nicht beglichen. Die Klägerin fordert zusätzlich einen Zins von 5%

      seit dem 4. Juni 2019 für die Vergütung des Jahres 2019, seit dem 10. Juli 2021 für das Jahr 2021 und seit dem 14. Mai 2022 für das Jahr 2022. Zur Begründung stätzt sie sich auf die Rechnungsstellungen am 24. April 2019, 7. Juni 2021 und 8. April 2022, die tarifliche Zahlungsfrist von 30 Tagen gemäss Ziff. 15 GT 3a sowie die auf den Rechnungen angegebenen Zahlungstermine (act. 1 Rz. 13 f.). Die im Recht liegenden Rechnungen der Klägerin enthalten den Vermerk Zahlbar bis 03.06.2019 (act. 3/5), Zahlbar bis 09.07.2021 (act. 3/6) und Zahlbar bis 13.05.2021 (act. 3/7). Die Verzugszinse sind damit wie beantragt geschuldet.

      Gemäss Ziffer 4 des Rechtsbegehrens fordert die Klägerin zudem die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Dübendorf. Im entsprechenden Zahlungsbefehl wurde indes bloss die Vergütung des Jahres 2022 in Betreibung gesetzt (act. 3/9). Mit Gutheissung der Klage ist der diesbezügliche Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 79 SchKG im Umfang von CHF 482.55 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14. Mai 2022 zu beseitigen. Für die im Zahlungsbefehl ausgewiesenen Betreibungskosten ist schliesslich gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG keine Beseitigung des Rechtsvorschlages nötig (BGE 144 III 360,

      E. 3.6.2 mit Hinweis auf BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3).

  3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Gerichtskosten

      Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse ( 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 1'447.65. In Anwendung von 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes ist die Gerichtsgebühr auf CHF 400 festzusetzen. Da die Klägerin vollumfänglich obsiegt, sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Zudem ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

    2. Parteientschädigungen

Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom

8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung Beantwortung der Klage verdient ( 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr vorliegend rund CHF 350. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel Erhöht werden ( 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund fänf Seiten (act. 1). Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen gebühr nach 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 466) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die gebühr ist damit in Anwendung von 2 Abs. 2 AnwGebV angemessen zu erhöhen und auf CHF 650 festzusetzen.

Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat dies zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne BeRücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den entsprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Umstände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Die

Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2). Sie behauptet aber keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klügerin die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Das Handelsgericht erkennt:
  1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 482.55 nebst Zins zu 5% seit 4. Juni 2019 zu bezahlen.

  2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 482.55 nebst Zins zu 5 % seit 10. Juli 2021 zu bezahlen.

  3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 482.55 nebst Zins zu 5 % seit 14. Mai 2022 zu bezahlen.

  4. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Düben- dorf (Zahlungsbefehl vom 16. September 2022) wird im Umfang von Dispositiv-Ziffer 3 beseitigt.

  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.

  6. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genomme- nen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten eingeräumt.

  7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650 zu bezahlen.

  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.

  9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'447.65.

Zürich, 18. Januar 2024

Handelsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende:

Dr. Stephan Mazan

Der Gerichtsschreiber:

Lukas B?gler

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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