Zusammenfassung des Urteils HG230100: Handelsgericht des Kantons Zürich
Madame A______ hat gegen die Entscheidung des Gerichts über vorläufige Massnahmen vom 9. November 2018 Berufung eingelegt. Das Gericht hatte entschieden, dass sie monatlich 690 Franken an Herrn B______ als Unterhaltsbeitrag zahlen muss. Das Gericht bestätigte die Entscheidung im Übrigen und wies alle weiteren Anträge ab. Die Gerichtskosten für die Berufung wurden auf 1200 Franken festgelegt und von Frau A______ getragen. Diese Kosten wurden mit der bereits geleisteten Vorauszahlung verrechnet. Es wurden keine weiteren Kosten zugesprochen. Das Urteil kann innerhalb von 30 Tagen nach Benachrichtigung beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HG230100 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 02.10.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Kredit; Verzug; Betreibung; Beklagten; Verzugszins; Forderung; Gericht; Zahlung; Verzugszinsen; Klage; Höhe; Partei; Parteien; Verfügung; Betrag; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Verfahren; Klageantwort; Zustellung; Kreditvertrag; Gerichtsgebühr; Schweizerische; Konto; SchKG; Betreibungskosten; Parteientschädigung; Zinsen; ällig |
Rechtsnorm: | Art. 102 OR ;Art. 104 OR ;Art. 105 OR ;Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 138 ZPO ;Art. 153 ZPO ;Art. 221 ZPO ;Art. 223 ZPO ;Art. 46 ZPO ;Art. 6 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 68 KG ;Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | 131 III 12; |
Kommentar: | Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Art. 223 OR ZPO, 2016 |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG230100-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, VizePräsident, und Oberrichterin Nicole Klausner, die Handelsrichterin Dr. Eliane Ganz, die Handelsrichter Marius Hagger und Stefan Vogler sowie der Gerichtsschreiber Dr. Pierre Heijmen
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
B1. GmbH,
Beklagte
betreffend Forderung
(act. 1 S. 2)
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 507'956.74 zuzüglich 5.00% Zins seit 05.12.2022 bis 31.12.2022 für den Betrag von CHF 508'923.12 und seit 01.01.2023 für den Betrag von CHF 507'956.74 sowie CHF 203.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen.
Es sei der gegen den Zahlungsbefehl vom 07.12.2022 des Betreibungsamtes Zürich 9 in der Betreibung Nr. ... erhobene Rechtsvorschlag in diesem Umfang, eventuell nach Beweisergebnis, aufzuheben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beklagten.
Sachverhaltsübersicht
Parteien und ihre Stellung
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz C. . Sie firmierte bis im Sep-
tember 2023 unter dem Namen A'.
AG. Sie bezweckt den Betrieb einer
Bank für Privat- und Geschäftskunden und Gewährt unter anderem gedeckte und ungedeckte Kredite in jeder banküblichen Form (act. 3/1; act. 12; act. 13).
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Zürich. Sie firmierte bis im November 2022 unter dem Namen B'1. . Sie bezweckt die Erbringung von Beratungs-, Management- und Verwaltungstätigkeiten, insbeson- dere in den Bereichen Tourismus, Industrie und Gewerbe. Deren einzige Gesellschafterin ist die B2. AG in Liquidation (act. 3/2; act. 7).
Prozessgegenstand
Mit der vorliegenden Anerkennungsklage macht die Klägerin die Rückzahlung ei- nes der Beklagten Gewährten Kredits geltend.
Prozessverlauf
Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 wurde die Klägerin zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 21'000 aufgefordert (act. 4). Der Gerichtskostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6). Nachdem der Beklagten die Verfügung vom 12. Mai 2023 nicht zugestellt werden konnte (act. 5/2a), wurde sie an D. , einzelzeichnungsberechtigtes Organ der B2. AG in Liquidation zuhanden der Beklagten mit Verfügung vom 30. Mai 2023 zugestellt; gleichzeitig wurde ihr Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 8, act. 9/2). Infolge versäumter Klageantwort wurde der Beklagten mit Verfügung vom 12. September 2023 unter Säumnisandrohung eine Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 10). Diese Verfügung konnte der Beklagten nicht zustellt werden (act. 11/2); die Beklagte reichte auch innert dieser Nachfrist (und bis heute) keine Klageantwort ein.
Formelles
Zustellung
Die Verfügung vom 12. September 2023 konnte der Beklagten nicht zugestellt werden, sie wurde mit dem Vermerk Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden, retourniert (act. 11/2). Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Zustellung erfolgt dabei an die dem Gericht bekannte Adresse der Partei. Hat eine Partei Kenntnis vom hängigen Verfahren, weil sie als beklagte Partei namentlich durch die Zustellung der ersten Vorladung von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis hat aus anderen Gründen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer gerichtliche Sendung rechnen musste, ist sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Entscheide welche das Verfahren betreffen, ihr zugestellt werden können. Die zustellende Behörde kann davon ausgehen, dass die Zustellung an die von der Partei bekannt gegebene Adresse erfolgen kann,
und, wenn dies wegen der unterbliebenen Mitteilung der neuen Adresse nicht möglich ist, von einer Zustellungsfiktion ausgehen (GSCHWEND, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 138 ZPO; FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Bd. I, N. 24 f. zu Art. 138 ZPO). Die Verfügung vom 12. Mai 2023 wurde der Beklagten am 9. Juni 2023 zugestellt. Das einzelzeichnungsberechtigte Organ der B2. AG in Liquidation, einzige Gesellschafterin der Beklagten, D. , hat den Empfang unterschriftlich bestätigt (act. 9/2). Damit hatte die Beklagte Kennt- nis vom vorliegenden Verfahren (Art. 55 Abs. 2 ZGB). Die Verfügung vom
12. September 2023 konnte der Beklagten zwar nicht tatsächlich zugestellt wer- den (act. 11/2), sie gilt jedoch nach dem Gesagten als rechtsgenügend zugestellt, die Nachfrist für die Klageantwort begann zu laufen und ist inzwischen verstrichen.
zuständigkeit
Die örtliche zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stätzt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 46 ZPO und die sachliche zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. 44 lit. b GOG.
übrige Prozessvoraussetzungen
Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen, welche von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO), erweisen sich als erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten.
Versäumte Klageantwort
Die Beklagte hat, wie erwähnt, innert Frist keine Klageantwort im Sinne von Art. 222 Abs. 2 i.V.m. Art. 221 ZPO eingereicht. Weil sie sich damit zu den Vorbringen der Klägerin nicht geäussert hat, gelten die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten und können dem Entscheid zugrunde gelegt werden (L EUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 223
N. 5, m.w.H.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb in Anwendung von Art. 223 Abs. 2 ZPO androhungsgemäss ein Endentscheid zu treffen ist.
Sachverhalt
Die Sachdarstellung der Klägerin (act. 1 S. 4 ff.) blieb aufgrund der versäumten Klageantwort unbestritten, und es besteht auch kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln (Art. 153 Abs. 2 ZPO). gestützt auf die klägerische Sach- darstellung und die dazu eingereichten Urkunden (act. 3/1-17) ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Am 4. bzw. 7. Januar 2022 schlossen die Klägerin als Kreditgeberin und die Beklagte als Kreditnehmerin einen Rahmenvertrag für Kommerzielle- und Grundpfandkredite ab (act. 1 Rz. 8; act. 3/3). Die Klägerin Gewährte der Beklagten dabei eine Kreditlimite bis CHF 1'000'000 als Kontokorrentkredit. Die Vertragsbestimmungen sahen unter anderem einen Zinssatz von 5.75% p.a. und die quartalsweise Fälligkeit der Zinszahlungen vor (act. 3/3 Ziff. 4.2). Zudem läste die nicht termingerechte Zahlung der Zinsen anderen Rückzahlungsverpflichtungen den Verzug des Kreditnehmers aus (act. 1 Rz. 9; act. 3/3 Ziff. 6). Der Kre- dit konnte ausserordentlich gekündigt werden, wenn der Kreditnehmer mit einer Zinsoder Amortisationszahlung mehr als 60 Tage nach Fälligkeit in Verzug war (act. 3/3 Ziff. 11). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wurden in den Vertrag einbezogen (act. 3/3 Ziff. 17; act. 3/4). Der Kredit war bis zum
30. Juni 2022 befristet (act. 3/3 Ziff. 22).
Ab Januar 2022 nutzte die Beklagte den Kontokorrentkredit durch von ihr ausgeläste Belastungen, wobei dieser mit Eingängen auch wieder teilweise zu- Rückgezahlt wurde. Am Ende der Vertragslaufzeit am 30. Juni 2022 betrug der Saldo CHF 503'596.81 zulasten der Beklagten (act. 1 Rz. 12). Eine Bezahlung der offenen Forderung durch die Beklagte erfolgte auch nach Zahlungsaufforderungen der Klägerin nicht (act. 1 Rz. 14 ff.; act. 3/6; act. 3/7). Mit Schreiben vom
18. November 2022 kündigte die Klägerin den Rahmenvertrag ausserordentlich, da die Beklagte mehr als 60 Tage mit den Zins- und Amortisationszahlungen in
Verzug war und stellte eine Forderung in Höhe von CHF 509'126.42 für die Zeit bis zum 30. November 2022 fällig (act. 1 Rz. 18 f.; act. 3/9).
Am 6. Dezember 2022 leitete die Klägerin die Betreibung über einen Betrag von CHF 508'923.12 (Forderung in Höhe von CHF 509'126.42 per
30. November 2022 abzüglich einer TeilRückzahlung von CHF 203.30; vgl. act. 3/12) samt Verzugszinsen zu 5 % ab 5. Dezember 2022 ein. Das Betreibungsamt Zürich 8 erliess daraufhin am 7. Dezember 2022 in der Betreibung Nr. ... den Zahlungsbefehl (act. 1 Rz. 20 ff.; act. 3/12; act. 3/13). Dieser Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 8. Dezember 2022 zustellt, wobei sogleich Rechtsvorschlag erhoben wurde (act. 1 Rz. 21; act. 3/13 Blatt 1 Rückseite). Bis heute erfolgte seitens der Beklagten keine Bezahlung der Forderung (act. 1 Rz. 23 ff.).
Ansprüche der Klägerin
Forderung aus dem Kreditvertrag
Die Klägerin macht gestützt auf den Kreditvertrag eine Forderung von CHF 507'956.74 geltend (vgl. act. 1 S. 2). Diese Forderung setzt sich aus der Kapitalforderung per 30. Juni 2022 in Höhe von CHF 503'596.81, abzüglich Gutschriften von CHF 5'024.31, zuzüglich Verzugszinsen vom 30. Juni 2022 bis
30. November 2022 von insgesamt CHF 10'433.55, zuzüglich Konto- und Saldierungsspesen von CHF 120.37 und abzüglich einer Gutschrift von CHF 203.30, zusammen (act. 1 Rz. 22).
Rechtliches
Der Kreditvertrag wird in der Literatur und Praxis nicht einheitlich verwendet und ist im Obligationenrecht nicht geregelt. Mangels Spezialregelung kommen auf diesen die Rechtsnormen des allgemeinen Teil des Obligationenrechtes (Art. 1- 183 OR) zur Anwendung, wobei diese Normen je nach Typ des involvierten Kredites durch Normen des besonderen Teils insbesondere des Darlehensvertrages nach Art. 312 ff. OR Ergänzt werden. Mit dem Abschluss des Kreditvertrages verpflichtet sich der Kreditgeber (die Bank) zur Auszahlung bzw. zum Zur-
Verfügung-Stellen des Kredites und der Kreditnehmer zur Bezahlung von Zinsen sowie zur Rückzahlung des Kredites. Der Kreditvertrag wird oft als sog. Rahmenvertrag geschlossen, in welchem beispielsweise eine Kreditlimite vereinbart wird (EMCH/RENZ/ARPAGAUS, Das Schweizerische BankGeschäft, 7. Aufl., 2011, N. 868 f.).
Würdigung
Vorliegend verpflichtete sich die Klägerin im Kreditvertrag gegenüber der Beklagten zur Gewährung einer Kreditlimite im Umfang von CHF 1'000'000. Die Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung von Zinsen und zur Rückzahlung des Kredits bis 30. Juni 2022 (vgl. act. 3/3). Gemäss unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin nutzte die Beklagte ab Januar 2022 die Limite als Kontokorrentkredit über ihr Konto, d. h. durch von der Beklagten ausgeläste Belastungen wurde der Kredit ausbezahlt und mit Eingängen auf ihrem Konto teilweise zurückbezahlt. Am Ende der Vertragslaufzeit betrug die Forderung der Klügerin CHF 503'596.81 (act. 1 Rz. 11; act. 3/5).
Die Forderung der Klägerin ab dem 30. Juni 2022 bis zum 31. Dezember 2022 setzt sich aufgrund von Belastungen bzw. Gutschriften auf dem Konto der Beklagten wie folgt zusammen (act. 1 Rz. 11; act. 3/5):
Insgesamt Beläuft sich die Kapitalforderung der Klägerin aus dem Kreditvertrag am 31. Dezember 2022 auf CHF 497'523.19.
Verzugszinsen
Die Klägerin fordert sodann einen Verzugszins zu 5 % seit 5. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 auf einen Betrag von CHF 508'923.12 und seit
1. Januar 2023 auf einen Betrag von CHF 507'956.74 (act. 1 S. 2).
Ein Verzugszins kann gefordert werden, wenn der Schuldner mit der Zahlung einer fälligen Geldleistung in Verzug ist, wobei ein Zins von 5 % für das Jahr zu bezahlen ist (Art. 104 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf diese Tages in Verzug (Art. 102 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR).
Gemäss Rahmenvertrag für Kommerzielle- und Grundpfandkredite läste die nicht termingerechte Zahlung der Kreditforderung mit Ablauf des Kreditvertrags am 30. Juni 2022 den Verzug der Beklagten aus (act. 1 Rz. 9; act. 3/3 Ziff. 6). Da sich die Forderung zwischen dem 30. Juni 2022 und 31. Dezember 2022 vern- derte, ist auf den jeweiligen Forderungsbetrag ein Verzugszins von 5 % zu bezahlen.
Die Verzugszinsen in Höhe von 5 % für den Zeitraum vom 30. Juni 2022 bis
31. Dezember 2022 berechnen sich wie folgt:
Insgesamt ergibt sich eine Zinsforderung vom 30. Juni 2022 bis
31. Dezember 2022 von CHF 12'576.15. Neben den aufgelaufenen Verzugszinsen in Höhe von CHF 12'576.15 ist der Klägerin ein Verzugszins zu 5 % auf den Betrag von CHF 497'523.19 ab 1. Januar 2023 zuzusprechen.
Die Klägerin addiert Verzugszinsen für den Zeitraum vom 30. Juni 2022 bis zum 30. November 2022 in Höhe von insgesamt CHF 10'433.55 auf die Kapitalforderung und verlangt (auch) auf diesen Betrag, den sie in ihre Klageforderung einberechnet, Verzugszinsen (act. 1 Rz. 22). Gemäss Art. 105 Abs. 3 OR dürfen von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden. Auch legt die Klägerin nicht dar, inwiefern in casu eine Ausnahme vom Verbot, Verzugszinsen von Verzugszinsen zu erheben, vorliegen sollte bzw. inwiefern die Parteien eine solche Ausnahme vereinbart hätten (vgl. dazu: BGE 131 III 12 E. 9.3; K REN KOSTKIEWICZ, in: Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], Schweizerisches Obligationenrecht, OFK-Kommentar, Art. 105 N. 5; HUGUENIN, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 2019, Rz. 941 S. 296). Demgemäss sind die Verzugszinsen in Höhe von CHF 10'433.55 bei der Berechnung der Kapitalforderung nicht zu berücksichtigen.
Zwischenfazit
Nach dem Gesagten ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 497'523.19 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. Januar 2023 zu bezahlen. Zu- dem ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin aufgelaufene Verzugszinsen
vom 30. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 in Höhe von CHF 12'576.15 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Begehren abzuweisen.
Beseitigung des Rechtsvorschlags
Wird die in Betreibung gesetzte Forderung ganz teilweise zugesprochen, erfolgt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang. Die Forderung muss als notwendige Voraussetzung identisch sein mit derjenigen, die in Betreibung gesetzt wurde (BSK SchKG I-S TAEHELIN, a.a.O., Art. 79 N 10a und N 35, m.w.H.). Aus den unbestrittenen Vorbringen der Klägerin (act. 1 S. 2 ff.), den eingereichten Unterlagen (act. 3/1-17) sowie dem Rechtsbegehren ergibt sich ohne Weiteres, dass die eingeklagte Forderung zuzüglich Verzugszins mit den in Betreibung gesetzten Forderung gemäss Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2022 übereinstimmt. Im Weiteren sind auch Gläubigerin und Schuldnerin mit den Parteien im vorliegenden Verfahren identisch.
Demgemäss ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2022) jedenfalls im Umfang von CHF 497'523.19 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2023 zu beseitigen. Ferner ist der Rechtsvorschlag für die im Zeitpunkt der Betreibung bestimmbare Verzugszinsforderung von CHF 10'433.55 zu erteilen. Im Mehrbetrag ist das Begehren abzuweisen.
Betreibungskosten
Die Klägerin verlangt in Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens , die Beklagte habe ihr die Kosten des Zahlungsbefehls, mithin Betreibungskosten, in der Höhe von CHF 203.30 zu ersetzen (act. 1 S. 2). Die Klägerin als Gläubigerin hat bei (min- destens teilweise) erfolgreicher Betreibung wie vorliegend von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten, weshalb dafür kein Rechtsvorschlag beseitigt werden muss (Art. 68 Abs. 2 SchKG; SK SchKG- P ENON/ WOHLGEMUTH, 4. Aufl., Zürich 2017, Art. 68 N 22, m.w.H.; BSK SchKG I- EMMEL, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 68 N 16, m.w.H.).
Zusammenfassung
Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin CHF 497'523.19 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2023 zu bezahlen. Weiter ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin aufgelaufene Zinsen in Höhe von CHF 12'576.15 zu bezahlen. Zudem ist die Beklagte von Gesetzes wegen verpflichtet, der Klägerin die Betreibungskosten von insgesamt CHF 203.30 zu ersetzen.
Im Weiteren ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2022) im Umfang von CHF 497'523.19 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2023 sowie für CHF 10'433.55 zu beseitigen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Kostenauflage im Allgemeinen
Bei der Anerkennungsklage richten sich die Kosten nach dem anwendbaren Verfahrensrecht, mithin nach der ZPO (und nicht nach der GebV SchKG). Es handelt sich dabei nicht um Betreibungskosten im Sinne von Art. 68 SchKG, für welche in der laufenden Betreibung zusätzlich Befriedigung gefordert werden kann; allenfalls Müsste hierfür eine neue Betreibung eingeleitet werden (BSK SchKG I-S TAEHELIN, a.a.O., Art. 79 N 38, m.w.H.).
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten (insbesondere die Gerichtsgebühr) und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO).
Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert ( 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Bei einem Streitwert von CHF 507'956.74 ist die Gerichtsgebühr in Anwen- dung von 4 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG auf CHF 15'700 festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist vorab
aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Für die der Beklagten auferlegte Gerichtsgebühr ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 ZPO).
Parteientschädigung
Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt CHF 23'500 ( 4 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die gebühr entsteht u.a. mit der Erarbeitung der Begründung ( 11 Abs. 1 AnwGebV). Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 23'500 zu bezahlen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 E. 4.5).
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu bezahlen CHF 497'523.19 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2023 CHF 12'576.15 aufgelaufene Zinsen.
Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Betreibungskosten von insgesamt CHF 203.30 zu ersetzen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich
9 (Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2022) wird im Umfang von CHF 497'523.19 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2023 sowie für
CHF 10'433.55 beseitigt.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 15'700.
Die Gerichtsgebühr wird der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten aufer-
legte Gerichtsgebühr wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 23'500 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation des Dispositivs im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 507'956.74.
Zürich, 2. Oktober 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich
VizePräsident:
Roland Schmid
Gerichtsschreiber:
Dr. Pierre Heijmen
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