Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HG220171 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 02.03.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung (URG) |
Zusammenfassung : | Der Angeklagte A. wurde schuldig gesprochen, gemeinsam mit S. gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben, indem sie ca. 1.800 Thaipillen aufbewahrten. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer Geldstrafe von CHF 2.000 verurteilt. Es wurde diskutiert, dass auch im Zusammenhang mit Thaipillen ein schwerer Fall nach dem Betäubungsmittelgesetz möglich ist, jedoch wurde kein genauer Grenzwert festgelegt. Die Menge des reinen Methamphetamins in den Pillen des Angeklagten wurde auf etwa 33 Gramm geschätzt. Der Richter war Oberrichter Zihlmann, die Gerichtskosten betrugen CHF 2000, und die verlierende Partei war männlich. |
Schlagwörter : | Klage; Gericht; Vergütung; Rechnung; Parteien; Beklagten; Verwertungsgesellschaft; Streit; Nutzer; AnwGebV; Vergütungsansprüche; Verfügung; Eigengebrauch; Handelsgericht; Urteil; Forderung; Sachverhalt; Klageantwort; Frist; Prozessvoraussetzungen; Rechnungen; Urheber; Gerichtskosten; Streitwert; Parteientschädigung; Handelsrichter; Forderungen |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 153 ZPO ; Art. 20 URG ; Art. 223 ZPO ; Art. 46 URG ; Art. 51 URG ; Art. 56 ZPO ; Art. 60 ZPO ; Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | 125 III 141; 144 III 394; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG220171-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichterin Nicole Klausner, Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri, Handelsrichter Patrik Howald und Handelsrichterin Nathalie Lang sowie Gerichtsschreiberin Nadine Scherrer
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
Beklagte
betreffend Forderung (URG)
(act. 1 S. 2)
1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 316.20 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 09.08.2022.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei.
Sachverhaltsübersicht
Parteien und ihre Stellung
Bei der Klägerin handelt es sich um eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft (Genossenschaft) im Sinne von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urhebergesetz, URG; SR 231.1). Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt, die gesetzlichen Vergütungsansprüche Art. 13, 20, 22, 22a, 22b, 24c URG geltend zu machen (act. 1 Rz. 2).
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C. . Sie bezweckt verschiedene Tätigkeiten im Detailhandel sowie diverse Dienstleistungen im Bereich …. (act. 3/3).
Prozessgegenstand
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend (act. 1 Rz. 6 ff.).
Prozessverlauf
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 (Datum Eingang elektronisch: 28. Oktober 2022) reichte die Klägerin hierorts die Klage samt Beilagen ein (act. 1; act. 3/2-6).
Mit Verfügung vom 2. November 2022 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses und der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort – jeweils unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – angesetzt (act. 5). Die vorgenannte Verfügung konnte den Parteien zugestellt werden (act. 6/1-2). Beide Parteien liessen die angesetzten Fristen ungenutzt verstreichen, worauf mit Verfügung vom 9. Januar 2023 der Klägerin eine Nachfrist bis am 20. Januar 2023 und gleichzeitig der Beklagten eine Nachfrist bis am 30. Januar 2023 – jeweils er- neut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – angesetzt wurde (act. 7). Diese Verfügung wurde beiden Parteien wiederum zugestellt (act. 8/1-2). Innert angesetzter Nachfrist ging der Gerichtskostenvorschuss ein (act. 9). Die Beklagte liess sich bis dato nicht vernehmen.
Formelles
Versäumte Klageantwort
Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren die Begründung der Klage (noch) unklar,
unbestimmt offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es dar- über Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., 2017, Art. 223 N 17 ff.; PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DI- KE-Komm. ZPO, 2. Aufl., 2016, Art. 223 N 3 ff.). Da die Beklagte innert (Nach)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten.
Prozessvoraussetzungen
Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich (C. ) hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO
i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
Materielles
Unbestrittener Sachverhalt
Gemäss den seitens der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Klägerin hat die Fotokopiervergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs eines Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 einmalig eingeschätzt (act. 1 Rz. 8). Die Beklagte hat die Einschätzung weder beanstandet noch eine formgerechte Erklärung «kein Kopierer» bzw. «kein Netzwerk» eingereicht (act. 1 Rz. 8). Nachdem die Beklagte den offe- nen Gesamtbetrag der Rechnungen für das Jahr 2021 trotz mehrmaliger Auffor- derung nicht beglichen hat, hat die Klägerin die Beklagte nochmals gemahnt, woraufhin wiederum keine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte. Nach Übernahme des Inkassomandats haben die Vertreter der Klägerin die Beklagte mit Mahnschreiben vom 29. Juli 2022 noch einmal schriftlich aufgefordert, den ausstehen- den Betrag innert 10 Tagen zu bezahlen. Auf das besagte Mahnschreiben erfolgte nochmals eine telefonische Kontaktaufnahme seitens der Rechtsvertreter der Klägerin, welche jedoch wiederum nicht gefruchtet hat. Bis heute ist die Beklagte ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen (act. 1 Rz. 9).
Zusammengefasst macht die Klägerin gestützt auf GT 8 VII 2017-2021 sowie GT
9 VII 2017-2021 Forderungen aus folgenden Rechnungen über CHF 133.00, CHF 127.60, CHF 30.50, CHF 25.10 (=insgesamt CHF 316.20), zuzüglich Zins ab
9. August 2022, geltend (act. 1 S. 5).
Rechnung vom 19. Januar 2021 (Nr. 19329432)
Rechnung vom 19. Januar 2021 (Nr. 21144116)
Rechnung vom 5. Februar 2021 (Nr. 19338483)
Rechnung vom 5. Februar 2021 (Nr. 21152357)
Aktiv- und Passivlegitimation
Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrieben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw.
27. September 2017 (act. 3/2) (verlängert mit Verfügung vom 15. September 2022 [gerichtsnotorisch]) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil BGer
4A_203/2015 E. 3.3). Für die hier massgebenden Tarife GT 8 VII 2017-2021 sowie GT 9 VII 2017-2021 gilt die Klägerin als Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle (act. 3/2; Ziff. 4 GT 8 VII 2017-2021 und Ziff. 3 GT 9 VII 2017-2021 [act. 3/5]).
Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der im Streit stehenden Vergütungen aktivlegitimiert.
Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass die Beklagte mit ihrem Gesellschaftszweck (Detailhandel sowie diverse Dienstleistungen im Bereich ….) unter den Dienstleistungsbereich «Ärzte, übrige Gesundheits- und Körperpflege» (siehe Branchenbezeichnung in den entsprechenden Rechnungen [act. 3/4]) im Sinne von Ziff. 2.1 i.V.m. Ziff. 6.4.17 GT 8 VII bzw. Ziff. 1.2 i.V.m. Ziff. 6.4.17 GT 9 VII fällt. Daher ist sie als grundsätzlich vergütungspflichtige Nutzerin passivlegitimiert.
Vergütungsansprüche
Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht der Nutzer und Nutzerinnen gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer und Nutzerinnen ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Verwertungsgesellschaft die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn die betroffenen Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt geben (vgl. Ziff. 8.3 ff. GT 8 VII 2017-2021 bzw. GT 9 VII 2017-2021; zum Ganzen Urteil BGer 4A_382/2019 E. 3). Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b).
Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klägerin die Beklagte – nachdem diese bei der Erhebung der notwendigen Angaben nicht mitgewirkt hatte – zutreffend eingeschätzt und dementsprechende Rech- nungen gestellt, welche bis anhin nicht beglichen wurden. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin den für das Jahr 2021 ausstehenden Gesamtbetrag von CHF 316.20 zu bezahlen.
Zins
Zudem fordert die Klägerin für die eingeklagten Forderungen einen Zins von 5 % seit dem 9. August 2022 (act. 1 S. 2). Die Beklagte wurde mit Schreiben vom
29. Juli 2022 zur Zahlung von CHF 316.20 bis 8. August 2022 aufgefordert (act. 3/6), womit sie sich am 9. August 2022 in Verzug befand. Die Beklagte ist daher weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % seit 9. August 2022 zu bezahlen.
Fazit
Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten gestützt auf Art. 19 f. URG eine Vergütung zu verlangen, und die Beklagte – die ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist – einzuschätzen. Folglich ist die Beklagte in Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens zu verpflichten, der Klägerin CHF 316.20 nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2022 zu bezahlen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 316.20. In Anwendung von
§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes ist die Mindestgebühr auf CHF 400.– zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken.
Parteientschädigung
Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 Anw- GebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einen Drittel erhöht wer- den (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnis) von knapp vier Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 Anw- GebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss oh- ne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 E. 4.5).
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 316.20 nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2022 zu bezahlen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–.
Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 316.20.
Zürich, 2. März 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich
Die Vorsitzende:
Dr. Claudia Bühler
Die Gerichtsscheiberin:
Nadine Scherrer
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.