Zusammenfassung des Urteils HG220167: Handelsgericht des Kantons Zürich
Die Erbengemeinschaft A. fordert von G. eine provisorische Rechtsöffnung für Darlehenszinsen gemäss einem Erbteilungsvertrag. Die Höhe des Zinssatzes war zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch nicht genau festgelegt, da die Hypothekarzinssätze variabel sind. Da G. den Zinssatz nicht unterschriftlich anerkannt hat, wird die Rechtsöffnung abgelehnt. Der Richter bestätigt den vorherigen Entscheid, da die genaue Höhe des Zinssatzes nicht nachgewiesen werden konnte.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HG220167 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 16.02.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung (URG) |
Schlagwörter : | Klage; Gericht; Beklagten; Vergütung; Rechnung; Forderung; Verwertung; Parteien; Streit; Nutzer; AnwGebV; Forderungen; Urheber; Vergütungsansprüche; Verwertungsgesellschaft; Verfügung; Frist; Klageantwort; Eigengebrauch; Werke; Handelsgericht; Urteil; Sachverhalt; Prozessvoraussetzungen; Gerichtskosten; Streitwert; Parteientschädigung |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 12 ZPO ;Art. 153 ZPO ;Art. 20 URG ;Art. 223 ZPO ;Art. 46 URG ;Art. 51 URG ;Art. 56 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | 125 III 141; 144 III 394; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG220167-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichterin Judith Haus Stebler, die Handelsrichter Ivo Eltschinger und Christian Zuber, die Handelsrichterin Ursula Suter sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,
gegen
,
Beklagter
betreffend Forderung (URG)
(act. 1 S. 2)
1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2021 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit 26.08.2022.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei.
Sachverhaltsübersicht
Parteien und ihre Stellung
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Verwertung der Rechte der Urheber, Urheberinnen, Verlage und anderer Rechtsinhaber bzw. Rechtsinhaberinnen von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Verwertung anvertraut wurden. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2).
Der Beklagte ist Inhaber des Einzelunternehmens C. . Er betreibt in D. eine geschäftliche Niederlassung (act. 1 Rz. 4).
Prozessgegenstand
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG gestützt auf Art. 19 f. URG Vergütungsansprüche für die urheberrechtlichen Nutzungen im Rahmen des zulässigen Eigengebrauchs geltend (act. 1 Rz. 6 ff.).
Prozessverlauf
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 (Datum Eingang: 28. Oktober 2022, elektro- nisch) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom
10. November 2022 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses sowie zur Ergänzung der Personalien des Beklagten und dem Beklagten – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 5). Die vorgenannte Verfügung konnte dem Beklagten zugestellt werden (act. 6/2). Der Gerichtskostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 7). Nachdem der Beklagte innert Frist weder die Klageantwort eingereicht noch rechtzeitig um Fristerstreckung ersucht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom
22. Dezember 2022 – erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – eine Nachfrist bis 23. Januar 2023 angesetzt (act. 8). Auch diese Verfügung konnte dem Beklagten zugestellt werden (act. 9/2). Der Beklagte hat sich bis heute nicht ver- nehmen lassen.
Formelles
Versäumte Klageantwort
Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren die Begründung der Klage (noch) unklar,
unbestimmt offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es dar- über Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., 2017, Art. 223 N 17 ff.; PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIK- E-Komm. ZPO, 2. Aufl., 2016, Art. 223 N 3 ff.). Da der Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten.
Prozessvoraussetzungen
Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 12 ZPO und ist gegeben, da der Beklagte eine Niederlassung in D. hat und die streitgegenständliche Forderung aus dem Betrieb dieser Niederlassung stammt (vgl. act. 1 Rz. 4). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
Materielles
Unbestrittener Sachverhalt
Gemäss den seitens des Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Aufgrund des fehlenden Eingangs eines Erhebungsformulars hat die Klägerin den Beklagten gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 GT 8 VII 2017–2021 bzw. GT 9 VII 2017–2021 einmalig eingeschätzt (act. 1 Rz. 8). Der Beklagte hat die Einschätzung weder beanstandet noch eine formgerechte Erklärung «kein Kopierer» bzw. «kein Netzwerk» eingereicht (act. 1 Rz. 8). Die in Rechnung gestellten Forderungen für das Jahr 2021 hat der Beklagte trotz mehrmaliger Aufforderung nicht beglichen. Auch nach weiteren Mahnungen, letztmals mit Schreiben vom 15. August 2022, sowie
telefonischer Kontaktaufnahme, hat der Beklagte die geltend gemachten Forderungen nicht bezahlt (act. 1 Rz. 9; act. 3/4; act. 3/6).
Zusammengefasst macht die Klägerin gestützt auf GT 8 VII 2017–2021 sowie GT 9 VII 2017–2021 Forderungen aus folgenden Rechnungen über CHF 26.15 und CHF 21.55 (= insgesamt CHF 47.70), zuzüglich Zins zu 5% ab 26. August 2022, geltend (act. 1 S. 5; act. 3/4-6):
Rechnung vom 5. Februar 2021 (Nr. …)
Rechnung vom 5. Februar 2021 (Nr. …)
Aktiv- und Passivlegitimation
Für die Verwendung von veröffentlichten Werken zum Eigengebrauch in Betrieben ist eine Vergütung geschuldet (Art. 19 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 20 Abs. 2 URG). Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Gestützt auf die Bewilligungen des Instituts für Geistiges Eigentum vom 4. Juni 2013 bzw.
27. September 2017 (act. 3/2) (verlängert mit Verfügung vom 15. September 2022 [gerichtsnotorisch]) verfügt die Klägerin über eine solche Zulassung (vgl. Art. 41 ff. URG). Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteil BGer
4A_203/2015 E. 3.3). Für die hier massgebenden Tarife GT 8 VII 2017–2021 sowie GT 9 VII 2017–2021 gilt die Klägerin als Vertreterin und gemeinsame Zahlstelle (act. 3/2; Ziff. 4 GT 8 VII 2017-2021 und Ziff. 3 GT 9 VII 2017–2021 [act. 3/5]). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der im Streit stehenden Vergütungen aktivlegitimiert.
Es ist nachvollziehbar und unbestritten, dass der Beklagte als Grafiker, Illustrator sowie Webdesigner unter den Branchenbegriff «Werbebranche» (siehe Branchenbezeichnung in den entsprechenden Rechnungen [act. 3/4]) im Sinne von Ziff. 6.4.7 GT 8 VII bzw. GT 9 VII fällt. Daher ist er als grundsätzlich vergütungspflichtige Nutzer passivlegitimiert.
Vergütungsansprüche
Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt so- dann, dass die Verwertungsgesellschaften – wie die Klägerin eine ist – für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen. Gemäss Art. 51 URG besteht grundsätzlich eine Auskunftspflicht der Nutzer und Nutzerinnen gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der massgeblichen Angaben für die Rechnungsstellung erhalten Nutzer und Nutzerinnen ein Erhebungsformular, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Verwertungsgesellschaft die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn die betroffenen Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt geben (vgl. Ziff. 8.3 ff. GT 8 VII 2017–2021 bzw. GT 9 VII 2017–2021; zum Ganzen Urteil BGer 4A_382/2019 E. 3). Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegen- über die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b).
Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen hat die Klägerin den Beklagten – nachdem dieser bei der Erhebung der notwendigen Angaben nicht mitgewirkt hatte – zutreffend eingeschätzt und dementsprechende Rechnungen gestellt, welche bis anhin nicht beglichen wurden. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin den für das Jahr 2021 ausstehenden Gesamtbetrag von CHF 47.70 zu bezahlen.
Zins
Zudem fordert die Klägerin für die eingeklagten Forderungen einen Zins von 5 % seit dem 26. August 2022 (act. 1 S. 2). Der Beklagte wurde mit Schreiben vom
15. August 2022 zur Zahlung von CHF 47.70 bis 25. August 2022 aufgefordert (act. 3/6), womit er sich am 26. August 2022 in Verzug befand. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % seit 26. August 2022 zu bezahlen.
Fazit
Die Klägerin ist berechtigt, vom Beklagten gestützt auf Art. 19 f. URG eine Vergütung zu verlangen, und der Beklagte – der seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist – einzuschätzen. Folglich ist der Beklagte in Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens zu verpflichten, der Klägerin CHF 47.70 nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2022 zu bezahlen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 47.70. In Anwendung von
§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes ist die Mindestgebühr auf CHF 400.– zu erhöhen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken.
Parteientschädigung
Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die einfache Grundgebühr vorliegend CHF 100.– (Minimalgebühr). Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einen Drittel erhöht wer- den (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnis) von rund fünf Seiten (act. 1) und reichte (neben der Vollmacht) fünf Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 Anw- GebV auf CHF 650.– angemessen zu erhöhen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss oh- ne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 E. 4.5).
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 47.70 nebst Zins zu 5 % seit 26. August 2022 zu bezahlen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–.
Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf den Beklagten eingeräumt.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 47.70.
Zürich, 16. Februar 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich
Präsidentin:
Dr. Claudia Bühler
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Giulio Donati
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