Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HG220150 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 02.11.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Gericht; Rechnung; Klage; Recht; Klagten; Beklagten; Partei; Gerichtsstand; Betreibung; Parteien; Bestritten; Verzug; SchKG; Zahlung; Forderung; Verzugszins; Zuständigkeit; Vertrag; Rechtsvorschlag; Kanton; Vertrags; Kantons; Zuzüglich; Rechnungen; örtlich; Bestellung; örtliche; Schuldner; Verfall; Liquidation |
Rechtsnorm: | Art. 10 ZPO ; Art. 102 OR ; Art. 104 OR ; Art. 105 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 17 ZPO ; Art. 184 OR ; Art. 222 ZPO ; Art. 225 ZPO ; Art. 234 ZPO ; Art. 236 ZPO ; Art. 31 ZPO ; Art. 46 KG ; Art. 46 ZPO ; Art. 52 ZPO ; Art. 6 ZPO ; Art. 79 KG ; Art. 9 BV ; Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG220150-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, Oberrichterin Noëlle Kai- ser Job, die Handelsrichter Andreas Bertet, Michael Küttel und Christoph Pfenninger sowie der Gerichtsschreiber Dr. Pierre Hei- jmen
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X.
gegen
Beklagte
betreffend Forderung
(act. 1 S. 2 i.V.m. S. 48; sinngemäss)
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 52'329.35 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. November 2020 zu bezahlen.
Im Umfange der Gutheissung der Klage sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung mit der Nr. 1 (Zahlungsbefehl vom 19. Septem- ber 2022 des Betreibungsamtes des Kantons Genf, Rue du Stand 46, 1211 Genève) aufzuheben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten.
Sachverhaltsübersicht
Parteien und ihre Stellung
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C. . Gemäss Handelsre- gisterauszug besteht ihr Zweck in der … (act. 3/1).
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D. . Nebst dem Betrieb eines allgemeinen Bauunternehmens bezweckt sie … (act. 3/2).
Prozessgegenstand
Prozessverlauf
Mit Verfügung vom 2. November 2022 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 7). Am 11. November 2022 reichte die E. Sàrl, eine Gesellschaft mit Sitz in F. , welche u.a. die … bei der Verwaltung von Unternehmen bezweckt, für die Beklagte eine französischsprachige Stellung- nahme bzw. Klageantwort ein. Mit Verfügung vom 14. November 2022 wurde die- se Eingabe samt Beilagen aus dem Recht gewiesen, da die E. Sàrl im vor- liegenden, dem anwaltlichen Monopolbereich unterstehenden Verfahren nicht be- rechtigt sei, die Beklagte zu vertreten und für sie zu handeln (act. 9). In der glei- chen Verfügung wurden der Beklagten die Anforderungen an eine Klageantwort
Art. 222 ZPO erläutert, und sie wurde darauf hingewiesen, dass im vorlie- genden Verfahren die Amtssprache Deutsch gelte, weshalb fremdsprachige Ur- kunden / Dokumente etc. grundsätzlich zusammen mit einer deutschen Überset- zung einzureichen seien. Am 22. Dezember 2022 (Datum Poststempel) reichte die Beklagte ihre Klageantwort auf Französisch und in deutscher Übersetzung ein (act. 11 und 12).
Vergleichsverhandlung auf den 27. April 2023 vorgeladen (act. 16; act. 17/1-3). Die Beklagte erschien dazu unentschuldigt nicht (Prot. S. 9) und liess sich auch im Nachgang nicht mehr vernehmen.
Der Prozess erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin begründet die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts mit einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 17 ZPO. § 40 ihrer Allgemei- nen Geschäftsbedingungen (AGB) erkläre die Gerichte in C. für zuständig. Die AGB seien der Beklagten vor Vertragsabschluss und wiederkehrend mit jeder Rechnung – immer auf der Rückseite in Kurzfassung – zugestellt worden. Die Beklagte habe nie gegen den Inhalt der zugestellten AGB remonstriert und diese durch stetiges konformes Geschäften und mittels ihrer laufenden Zahlungen und erneuten Bestellungen ohne Remonstration mehrfach konkludent anerkannt (act. 1 S. 4 f.).
nur, soweit die ZPO nichts anderes vorsieht. Der Beklagten(wohn)sitz nach Art. 10 ZPO ist mit anderen Worten ein bloss subsidiärer Gerichtsstand. Klagen aus Vertrag sind wahlweise entweder an diesem allgemeinen Gerichtsstand oder am Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung zu erheben (Art. 31 ZPO). Dieser Wahlgerichtsstand für Vertragsklagen ist nicht zwingend. Es kann deshalb davon abgewichen werden, namentlich durch eine Gerichtsstandsverein- barung (Art. 17 ZPO). Danach können die Parteien für einen bestehenden oder einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsver- hältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts ande- res hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben wer- den. Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
Vorliegend ist unbestritten und aktenmässig belegt, dass die klägerischen AGB in
§ 40 C.
als Erfüllungsort und ausschliesslichen Gerichtsstand bestimmen
(act. 3/4/2). Die Beklagte hat nicht bestritten, dass ihr die besagten AGB vor Ver- tragsabschluss und wiederkehrend mit jeder Rechnung – immer auf der Rückseite
– zugestellt und durch ihre Organe mehrmals zur Kenntnis genommen wurden. Sie hat auch nicht bestritten, nie gegen den Inhalt der zugestellten AGB remons- triert und mittels ihrer laufenden Zahlungen und erneuten, u.a. mittels Textnach- richt getätigten Bestellungen die AGB der Klägerin mehrfach konkludent aner- kannt zu haben. Daraus folgt, dass die AGB der Klägerin mit der betreffenden Ge- richtsstandsklausel Vertragsinhalt geworden sind und auch die Formvorschrift – Nachweis durch Text – gewahrt ist. Die Klägerin kann ihre Vertragsklage demnach am vereinbarten Gerichtsstand C. Kantons Zürich örtlich zuständig sind.
erheben, womit die Gerichte des
11. April 2023, E. 2.8). Dementsprechend ist von gefordertem Verzugszins zu 5%
ab 28. November 2020 auszugehen.
Die Klägerin begründet ihre Forderung zusammengefasst wie folgt: Im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsverhältnisses habe sie der Beklagten Malermaterial verkauft. Fester Bestandteil dieser Geschäftsbeziehung und des Warenverkaufs an die Beklagte seien ihre Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen (AGB) gewesen. Die Bestellungen seien seitens der Beklagten telefo- nisch bzw. per Textnachricht erfolgt und jeweils von G. , Mitarbeiter der Klä- gerin, bearbeitet worden. Entlang der Kaufabwicklung sei pro Bestellung eine Rechnung ausgestellt worden. Die Waren seien zusammen mit einem Liefer- schein bestellungsgemäss geliefert und von der Beklagten in Empfang genommen worden. Aufgrund der getätigten Bestellungen und erfolgten Warenlieferun- gen habe sie der Beklagten zwischen dem 5. Oktober 2020 und dem 1. Dezem- ber 2020 wie folgt Rechnung im Gesamtbetrag von CHF 52'329.35 gestellt:
Rechnung Nr.: Ausstellung Fälligkeit Betrag
76266690 | 5. Oktober 2020 | 4. November 2020 | Fr. | 22'372.75 |
76268234 | 9. Oktober 2020 | 8. November 2020 | Fr. | 132.25 |
76269218 | 14. Oktober 2020 | 13. November 2020 | Fr. | 216.75 |
76269219 | 14. Oktober 2020 | 13. November 2020 | Fr. | 597.75 |
76269220 | 14. Oktober 2020 | 13. November 2020 | Fr. | 1'598.25 |
76269221 | 14. Oktober 2020 | 13. November 2020 | Fr. | 883.15 |
76273922 | 30. Oktober 2020 | 29. November 2020 | Fr. | 215.15 |
76273923 | 30. Oktober 2020 | 29. November 2020 | Fr. | 1'841.20 |
76275477 | 5. November 2020 | 5. Dezember 2020 | Fr. | 655.25 |
76276002 | 9. November 2020 | 9. Dezember 2020 | Fr. | 1'133.00 |
76276499 | 12. November 2020 | 12. Dezember 2020 | Fr. | 2'400.40 |
76277186 | 13. November 2020 | 13. Dezember 2020 | Fr. | 98.35 |
76277187 | 13. November 2020 | 13. Dezember 2020 | Fr. | 89.20 |
76277994 | 17. November 2020 | 17. Dezember 2020 | Fr. | 831.25 |
76277995 | 17. November 2020 | 17. Dezember 2020 | Fr. | 28.00 |
76278369 | 18. November 2020 | 18. Dezember 2020 | Fr. | 6'171.35 |
76278547 | 19. November 2020 | 19. Dezember 2020 | Fr. | 4'426.70 |
76278704 | 19. November 2020 | 19. Dezember 2020 | Fr. | 118.35 |
76279058 | 20. November 2020 | 20. Dezember 2020 | Fr. | 1'156.50 |
76279371 | 23. November 2020 | 23. Dezember 2020 | Fr. | 1'265.10 |
76281076 | 30. November 2020 | 30. Dezember 2020 | Fr. | 80.35 |
76281353 | 1. Dezember 2020 | 31. Dezember 2020 | Fr. | 2'444.35 |
76281354 | 1. Dezember 2020 | 31. Dezember 2020 | Fr. | 3'573.95 |
Fr. 52'329.35
Gemäss § 36 AGB müsse die Bezahlung des Kaufpreises innert 30 Tagen nach Ausstellung der Rechnung erfolgen, und nach Verfall der Rechnung werde auch ohne Mahnung ein Verzugszins erhoben. Keine einzige Lieferung und keine ein- zige Rechnung seien je von der Beklagten remonstriert worden; die Zahlung der obigen Rechnungen sei jedoch nicht erfolgt. Da sie, die Klägerin, ihre Verpflich- tungen aus Kaufvertrag vollständig und fristgerecht erfüllt habe, sei die Beklagte zur Bezahlung des offenen Betrags CHF 52'329.35 zuzüglich Verzugszins seit mittlerem Verfall zu verpflichten (act. 1 S. 7-50).
Die Beklagte hält dem (einzig) entgegen, die Klägerin habe die Forderung mittels Betreibung Nr. 2 gegen die B'. SA in Liquidation geltend gemacht. Offenbar handle es sich um ein Guthaben der Klägerin gegen die B'. SA in Liquidation. Diese Gesellschaft sei mit ihr, der B. SA, nicht identisch und nicht ver- wandt. Es scheine, dass sich die Klägerin über die Identität des Schuldners täu- sche, weshalb die Klage abzuweisen sei (act. 11 S. 2). Weitere Einwände erhebt die Beklagte nicht.
Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufge- genstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR). Ohne andere Vereinbarung sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig zu erfüllen (Art. 184 Abs. 2 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung ei- ner Geldschuld im Verzug, so hat er Verzugszinsen zu 5% für das Jahr zu bezah- len (Art. 104 Abs. 1 OR). Wurde ein bestimmter Verfalltag verabredet, kommt der Schuldner nach Art. 102 Abs. 2 OR schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.
Die entgeltlichen Warenbestellungen, welche die Klägerin mit deren Bearbeitung und anschliessender Ausführung offenkundig angenommen hat, sind ohne Weite- res als Kaufverträge zu qualifizieren. Die Beklagte trägt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas anderes vor.
Mit dem Einwand, die Klägerin scheine die Beklagte mit der B'. SA in Liqui- dation zu verwechseln, stellt die Beklagte ihre Passivlegitimation in Frage. Diese gehört wie die Aktivlegitimation zur sog. Sachlegitimation und bezeichnet die ma- terielle Rechtszuständigkeit. Passivlegitimiert ist mithin der oder die nach materi- ellem Recht Verpflichtete.
Die Klägerin hat in ihrer Rechtsschrift dargelegt, dass sie die Waren der Beklag- ten verkauft hat (act. 1 S. 4 f., 7 ff.). Die Beklagte hat dies nicht bestritten; eben- sowenig hat sie bestritten, dass die Bestellungen durch sie, die Beklagte, telefonisch bzw. per Textnachricht erfolgt sind (act. 1 S. 8), die bestellungsgemäss ge- lieferten Waren von ihr in Empfang genommen worden sind (act. 1 S. 13 ff.) und die Rechnungsstellung nach jeweiliger Warenlieferung stets an sie erfolgt ist, wo- bei weder sie noch ein Dritter die Rechnungen je bemängelt oder bestritten hat (act. 1 S. 40). Anlässlich der Hauptverhandlung hat die Klägerin bekräftigt, dass sie die Waren an die Beklagte verkauft hat (Prot. S. 10).
In ihrer Klagebegründung hat die Klägerin sodann nicht nur die betreffenden Rechnungen, sondern auch sämtliche Lieferscheine auszugsweise abgedruckt. Auf allen Lieferscheinen ist klar ersichtlich, dass sie die Beklagte und nicht die B'. SA in Liquidation betreffen. Etwas anderes behauptet auch die Beklagte nicht. Auch die Rechnungen lauten ausnahmslos auf die Beklagte, wie sich aus den Akten ergibt (act. 3/5/1-23). Zwar trifft es zu, dass die Klägerin für die gleiche Forderung nicht nur die Beklagte (act. 3/3), sondern (auch) die B'. SA in Li- quidation betrieben hat (act. 13/1). Die Gründe für dieses Vorgehen können hier offenbleiben. Entscheidend ist nicht, wer auf dem Zahlungsbefehl aufgeführt wird, sondern wer Schuldner der zugrunde liegenden Forderung ist. Das ist nach den unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin zu Bestellung, Lieferung und Rechnungsstellung und in Würdigung der eingereichten Urkunden die Beklagte.
Somit ist die Beklagte und nicht die B'.
SA in Liquidation für die geltend
gemachten Kaufpreisforderungen passivlegitimiert.
Die detaillierten Angaben der Klägerin zum Inhalt der getätigten Warenbestellun- gen hat die Beklagte mit keinem Wort bestritten (act. 1 S. 12-40). Die Beklagte hat auch nicht bestritten, dass ihr die bestellten Waren vertragsgemäss geliefert und von ihr in Empfang genommen worden sind (act. 1 S. 12-42). Damit hat die Kläge- rin ihre vertraglichen Pflichten als Verkäuferin erfüllt. Hingegen ist die Beklagte ih- ren vertraglichen Pflichten als Käuferin zur Leistung des Kaufpreises nicht nach- gekommen, sind doch die unter Ziff. 1.1 aufgelisteten 23 Rechnungen in den dort aufgeführten Beträgen unbestrittenermassen unbezahlt geblieben (act 1 S. 9 ff.
u. 40 ff.). Ausstehend ist, wie von der Klägerin geltend gemacht, ein Gesamtbe- trag von CHF 52'329.35.
Mittels unbestrittener Übernahme der klägerischen AGB haben die Parteien ver- einbart, dass der Kaufpreis innert 30 Tagen netto nach Ausstellung der Rechnung zu begleichen ist und nach dem Verfall der Rechnung auch ohne Mahnung Ver- zugszins erhoben wird (act. 1 S. 8 f., 42 u. 47 ff.). Die jeweiligen Rechnungs- und Fälligkeitsdaten (act. 1 S. 9, 11, 13 ff., 43, 47 f.) hat die Beklagte nicht bestritten; sie ergeben sich im Übrigen aus den eingereichten Rechnungen (vgl. act. 3/5/1- 23). Demgemäss ist die Beklagte am Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist der jewei- ligen Rechnung auch ohne Mahnung in Verzug geraten (Art. 102 Abs. 2 OR) und schuldet der Klägerin ab diesem Zeitpunkt Verzugszins zu 5% (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Einfachheit halber hat die Klägerin den Zinsenlauf nach dem mittleren Verfall berechnet, wogegen nichts einzuwenden ist. Demgemäss ist die Forde- rung im eingeklagten Betrag von CHF 52'329.35 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. November 2020 ausgewiesen und die Beklagte in diesem Umfang zur Zahlung an die Klägerin zu verpflichten.
Die Klägerin beantragt im Umfang der Gutheissung der Klage die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der von ihr angehobenen Betreibung Nr. 1 (Zahlungsbefehl vom 19. September 2022 des Betreibungsamtes des Kantons Genf, Rue du Stand 46, 1211 Genève). Diese Betreibung richtet sich aktenkundig gegen die Beklagte, und die in Betreibung gesetzte Forderung ist mit der streitgegenständli- chen identisch (act. 3/3). Demgemäss ist der Rechtsvorschlag in der genannten Betreibung antragsgemäss zu beseitigen (Art. 79 SchKG).
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Aufgrund des Obsiegens der Klägerin ist die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung zu leisten. Die Höhe der Parteientschädigung ist gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren in erster Linie anhand des Streitwerts zu bemessen (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Bei einem Streitwert von CHF 52'329.35 beträgt die Grundgebühr CHF '7'210 (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV). Sie ist vorliegend mit der Begründung der Klage verdient und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Vergleichsverhandlung, zu welcher die Be- klagte unentschuldigt nicht erschienen ist, hat die Klägerin Anspruch auf einen Zuschlag, der auf rund 10% festzusetzen ist (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Demge- mäss ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 8'000.– zu bezahlen. Mehrwertsteuer hat die Klägerin keine verlangt und ist ihr nicht zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Ober- gerichts vom 17. Mai 2006 Ziff. 2.1.1 [ Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 8'000.– zu bezahlen. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 52'329.35. Zürich, 2. November 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Roland Schmid Gerichtsschreiber: Dr. Pierre HeijmenDas Gericht erkennt:
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