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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:HG220061
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HG220061 vom 08.05.2022 (ZH)
Datum:08.05.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Zusammenfassung : Die Gesuchstellerin hat gegen das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 30. Januar 2020 Beschwerde eingelegt, da das Versäumnisurteil des Landgerichts in Zivilrechtssachen Wien vom 6. Juni 2019 nicht ordnungsgemäss zugestellt wurde. Der Gesuchsgegner hat die örtliche Unzuständigkeit eingewendet, da er nicht regelmässig an der Zustelladresse in Wien war. Das Gericht gab der Beschwerde statt, hob das Urteil auf und wies das Exequaturgesuch der Gesuchstellerin ab. Die Gerichtskosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt. Die Parteientschädigung wurde dem Gesuchsgegner zugesprochen.
Schlagwörter : Urteil; Beklagten; Parteien; Urteils; Urteilsdatum; Widerklage; Parteientschädigung; Handelsgericht; Verfahren; Klage; Gerichtskosten; Frist; Bundesgericht; Entschädigungsfolgen; Eingabe; Sicherheit; Rechtsbegehren; Eventualiter; Subeventualiter; Subsubeventualiter; Ablieferung; Production; Klagevorbehalt; Klageantwort; Höhe; Antrag; Entscheid; Gerichtsgebühr; Obsiegen
Rechtsnorm:Art. 366 OR ; Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG220061-O U/mk

(vormals HG160051-O und HG200129-O)

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichterin

Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, die Handelsrichter Ulrich Ritter, Kaspar Wälti und Peter Schweizer sowie der Gerichtsschreiber

Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 8. Mai 2022

in Sachen

  1. Systems Ltd,

    Klägerin und Widerbeklagte

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,

    gegen

  2. GmbH & Co. KG,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y. , betreffend Forderung

Rechtsbegehren Klage:

(act. 1 S. 2)

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin EUR 357'001.50 nebst 5% Zins seit 5. Dezember 2014 sowie GBP 632'544.27 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum zu bezahlen.

2 Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 357'001.50 nebst 5% Zins seit 5. Dezember 2014,

GBP 527'598.13 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum, EUR 14'832.77 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum sowie CHF 138'889.65 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum zu bezahlen.

  1. Subeventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin GBP 282'173.99 nebst 5% Zins seit 5. Dezember 2014 sowie GBP 632'544.27 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum zu bezahlen.

  2. Subsubeventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 357'001.50 nebst 5% Zins seit 5. Dezember 2014 sowie EUR 782'552.86 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum zu bezahlen.

  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Rechtsbegehren Widerklage:

(act. 26 S. 2)

1. Die Klägerin sei zu verurteilen, der Beklagten EUR 597'934.15 zuzüglich Zins von 7.12% seit 14. Juli 2016 zu bezahlen.

  1. Eventualiter sei die Klägerin zu verurteilen,

    • der Beklagten EUR 387'268.50 zuzüglich Zins von 7.12% seit 14. Juli 2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Ablieferung der UV-Curing SMC Production Line zu bezahlen; und

    • der Beklagten EUR 210'665.65 zuzüglich Zins von 7.12% seit 14. Juli 2016 zu bezahlen.

  2. Subeventualiter sei die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten EUR 387'268.50 und GBP 175'695.15 zuzüglich Zins von 7.12%

    seit 14. Juli 2016 zu bezahlen.

  3. Subsubeventualiter sei die Klägerin zu verurteilen,

    • der Beklagten EUR 387'268.50 zuzüglich Zins von 7.12% seit 14. Juli 2016 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Ablieferung der UV-Curing SMC Production Line zu bezahlen; und

    • der Beklagten GBP 175'695.15 zuzüglich Zins von 7.12% seit 14. Juli 2016 zu bezahlen.

  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.

Rechtsbegehren Klagereplik:

(act. 63 S. 2)

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin EUR 357'001.50 nebst 5% Zins seit 5. Dezember 2014 sowie GBP 632'544.27 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt.

  1. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 357'001.50 nebst 5% Zins seit 5. Dezember 2014,

    GBP 527'598.13 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum, EUR 14'832.77 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum sowie CHF 138'889.65 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt.

  2. Subeventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin GBP 282'173.99 nebst 5% Zins seit 5. Dezember 2014 sowie GBP 632'544.27 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt.

  3. Subsubeventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 357'001.50 nebst 5% Zins seit 5. Dezember 2014 sowie EUR 782'552.86 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum zu bezahlen, unter Nachklagevorbehalt.

  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

Rechtsbegehren Widerklagereplik:

(act. 67 S. 2)

1. Die Klägerin sei zu verurteilen, der Beklagten EUR 596'737.15 zuzüglich Zins von 7.12% seit 14. Juli 2016 zu bezahlen.

  1. Eventualiter sei die Klägerin zu verurteilen,

    • der Beklagten EUR 387'268.50 zuzüglich Zins von 7.12% seit 14. Juli 2016, Zug um Zug gegen Ablieferung der UV- Curing SMC Production Line zu bezahlen; und

    • der Beklagten EUR 209'468.65 zuzüglich Zins von 7.12% seit 14. Juli 2016 zu bezahlen.

  2. Subeventualiter sei die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten EUR 387'268.50 und GBP 174'696.85 zuzüglich Zins von 7.12%

    seit 14. Juli 2016 zu bezahlen.

  3. Subsubeventualiter sei die Klägerin zu verurteilen,

    • der Beklagten EUR 387'268.50 zuzüglich Zins von 7.12% seit 14. Juli 2016, Zug um Zug gegen Ablieferung der UV- Curing SMC Production Line zu bezahlen; und

    • der Beklagten GBP 174'696.85 zuzüglich Zins von 7.12% seit 14. Juli 2016 zu bezahlen.

  4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.

Erwägungen:

  1. Prozessverlauf

    1. Verfahren HG160051

      Am 4. März 2016 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage hierorts ein (act. 1). Nachdem sie den von ihr geforderten Vorschuss für die Gerichtskosten von CHF 19'000.– fristgerecht geleistet hatte (act. 4; act. 7), wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 8). Mit Eingabe vom 8. April 2016 beantragte die Beklagte, es sei die Klägerin zu verpflichten, ei- ne Sicherheit für die Parteientschädigung in Höhe von CHF 40'000.– zu leisten (act. 10). Zudem stellte sie den Antrag, es sei ihr die Frist zur Erstattung der Klageantwort bis zum Entscheid über die Sicherstellung einstweilen abzunehmen. Mit Verfügung vom 12. April 2016 (act. 11) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um sich zum Antrag der Beklagten auf Sicherstellung der Parteientschädigung zu äussern. Die Klägerin anerkannte in der Folge den Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung und zahlte die Sicherheit in der Höhe von CHF 40'000.– bei der Obergerichtskasse ein (act. 15; act. 18). Der Beklagten wurde eine neue Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt. Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 (Datum Poststempel) erstattete die Beklagte innert Nachfrist die Klageantwort und erhob gleichzeitig Widerklage (act. 22; act. 26). Am 8. Dezember 2016 fand eine Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 13 f.). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 wurden diverse Eingaben der Parteien für prozessual unbeachtlich erklärt und den Parteien je Frist zur Leistung von zusätzlichen Vorschüssen für die Gerichtskosten angesetzt (act. 42).

      Am 11. Januar 2017 stellte die Beklagte den Antrag, es sei die Klägerin zu verpflichten, die Sicherheit für die Parteientschädigung auf CHF 80'000.– zu erhöhen (act. 49). In der Folge gingen die geforderten zusätzlichen Vorschüsse für die Gerichtskosten ein und es wurde die Klägerin verpflichtet, eine zusätzliche Sicherheit von CHF 13'400.– zu bezahlen (act. 60). Sodann wurde der Klägerin Frist angesetzt, um ihre Replik sowie die Widerklageantwort einzureichen. Mit

      Eingabe vom 17. August 2017 (act. 63) erstattete die Klägerin ihre Replik und Wi- derklageantwort. Die Duplik und Widerklagereplik der Beklagten erfolgte am 15. November 2017 (act. 67). Schliesslich reichte die Klägerin am 8. Februar 2018 ihre Widerklageduplik ein (act. 72). Diese wurde der Beklagten zugestellt (act. 73).

      Mit Verfügung vom 1. April 2019 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie - unter Vorbehalt der Durchführung eines Beweisverfahrens auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten (act. 75). Mit Eingaben je vom 11. April 2019 (Klägerin act. 77; Beklagte act. 78) verzichteten beide Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung.

      Mit Urteil vom 9. Mai 2019 wies das Handelsgericht die Klage vollumfänglich ab und hiess die Widerklage im Umfang von EUR 4'043.08 gut (act. 79 S. 62 f.). Gegen das Urteil legte die Klägerin Beschwerde am Bundesgericht ein, welches in der Folge die Beschwerde mit Urteil vom 31. März 2020 teilweise guthiess und die Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Urteils des Handelsgerichts aufhob (act. 87). Der Entscheid über die Widerklage ist damit in Rechtskraft erwachsen.

    2. Verfahren HG200129

      Das Bundesgericht hat das Verfahren sodann zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (act. 87 Disp. Ziff. 1). Dieses Verfahren wurde unter der Geschäfts-Nr. HG200129 geführt. In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils wurde eine Vertragsbeendigung nach Art. 366 Abs. 1 OR hinsichtlich einer Verweigerung der Vertragserfüllung geprüft. Weitere Verfahrensschritte waren keine erforderlich.

      Mit Urteil vom 12. Juli 2021 verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 357'001.50 nebst Zins zu 5% seit 4. März 2016, GBP 210'598.80 nebst Zins zu 5 % seit 12. Juli 2021, EUR 5'354.50 nebst Zins zu 5%

      seit 12. Juli 2021 und CHF 38'652.75 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 2021 (act. 88). Gegen dieses Urteil hat die Beklagte wiederum Beschwerde am Bundesgericht geführt.

      Mit Urteil vom 22. Februar 2022 hiess das Bundesgericht die beklagtische Beschwerde teilweise gut. Es hob die Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Urteils des Han- delsgerichts vom 12. Juli 2021 auf und entschied in der Sache, dass die Beklagte zur Zahlung von EUR 357'001.50 nebst Zins zu 5% seit 4. März 2016, GBP 210'598.80 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 2021 und EUR 5'354.50 nebst Zins zu 5% seit 12. Juli 2021 verpflichtet wird. Zur Neuregelung der Kosten wurde die Sache sodann an das Handelsgericht zurückgewiesen (act. 95).

    3. Verfahren HG220061

      Die Rückweisung betrifft somit einzig die Festlegung und Verteilung der Kosten der kantonalen Verfahren (act. 95 E. 11). Darüber ist ohne Weiterungen zu entscheiden.

  2. Kosten und Entschädigungsfolgen

    1. Gerichtskosten

      Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Mit Urteil vom 12. Juli 2021 wurde die Gerichtsgebühr auf CHF 54'000.– festgelegt (act. 88 Disp. Ziff. 2). Diese Ziffer wurde vom Bundesgericht nicht aufgehoben und ist folglich rechtskräftig. Zu beurteilen ist einzig noch die Verteilung der Gerichtskosten.

      Die Kosten sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Bei der Bemessung des Obsiegens ist zu berücksichtigen, dass die Rückerstattung des bereits bezahlten Kaufpreises (EUR 357'001.50, Hauptklage) und die Zahlung des Restkaufpreises (EUR 387'268.50, Widerklage) sich gegenseitig ausschliessen. Diesbezüglich ist folglich lediglich der höhere Betrag der Widerklage zu berücksichtigen. Zur Bemessung des Obsiegens sind die Streitwerte zusammenzuzählen. Demnach obsiegt die Klägerin im Umfang von CHF 948'612.45 (Hauptklage: GBP 210'598.80 + EUR 5'354.50 = CHF 301'235.65 per 4. März 2016 + Wider-

      klage: EUR 387'268.50 + EUR 206'622.57 = CHF 647'376.80 per 13. Juli 2016)

      und die Beklagte im Umfang von CHF 559'610.40 (Hauptklage: GBP 316'99933 +

      EUR 9'478.27 + CHF 138'889.65 = CHF 598'263.15 per 4. März 2016, Widerklage

      EUR 4'043.08 = CHF 4'407.20 per 13. Juli 2016). Insgesamt obsiegt die Klägerin damit zu rund 60 %. Somit sind die Gerichtskosten zu 40 % der Klägerin und zu 60 % der Beklagten aufzuerlegen.

    2. Parteientschädigungen

Entsprechend dem Obsiegen und Unterliegen hat die Beklagte der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten. Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) festgesetzt. In Anwen- dung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie von § 11 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf CHF 10'500.– festzusetzen.

Das Handelsgericht erkennt:

  1. Die Gerichtsgebühr für die Verfahren HG160051 und HG200129

    (CHF 54'000.–, gemäss Urteil vom 12. Juli 2021) wird zu 40 % der Klägerin und zu 60 % der Beklagten auferlegt.

    Die Kosten werden im Umfang von CHF 27'210.– aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss und im Umfang von CHF 26'790.– aus dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Für den der Beklagten auferlegten, aus dem Kostenvorschuss der Klägerin bezogenen Teil der Gerichtskosten (CHF 5'610.–), steht der Klägerin das Rückgriffsrecht zu.

  2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 10'500.– zu bezahlen.

  3. Die von der Klägerin geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.

  4. Für das vorliegende Urteil werden keine Kosten erhoben.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert entspricht der Gerichtsgebühr

Zürich, 8. Mai 2022

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vorsitzender:

lic. iur. Roland Schmid

Gerichtsschreiber:

Dr. Benjamin Büchler

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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