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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HG210183: Handelsgericht des Kantons Zürich

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, hat die Beklagte, ebenfalls eine Aktiengesellschaft, vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich verklagt. Der Streit dreht sich um Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit dem Bau eines Hotels. Die Klägerin fordert die Herausgabe der Schlussabrechnung und der damit verbundenen Unterlagen sowie eine finanzielle Entschädigung. Der Prozessverlauf zeigt, dass die Beklagte nicht angemessen auf die Klage reagiert hat. Das Gericht hat entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf die geforderten Unterlagen und eine finanzielle Entschädigung hat. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Beklagten.

Urteilsdetails des Kantongerichts HG210183

Kanton:ZH
Fallnummer:HG210183
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HG210183 vom 03.10.2023 (ZH)
Datum:03.10.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Leistung; Leistungen; Phase; Honorar; Beklagte; Parteien; Vertrag; Trags; Beklagten; Teilphase; Träge; Ausführung; Forderung; Planer; SIA-Ordnung; Tatsache; Beweis; Tatsachen; Phasen; Anspruch; Bauleitung; Grundleistung; Plattform; Vorprojekt; Klage; Fachbauleitung; ängig
Rechtsnorm:Art. 1 OR ;Art. 106 ZPO ;Art. 158 ZPO ;Art. 17 ZPO ;Art. 227 ZPO ;Art. 229 ZPO ;Art. 394 OR ;Art. 55 ZPO ;Art. 6 ZPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 84 ZPO ;Art. 85 ZPO ;Art. 90 ZPO ;Art. 91 ZPO ;Art. 93 ZPO ;Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:114 II 53; 116 II 695; 127 III 365; 127 III 543; 129 III 18; 130 III 417; 132 III 186; 134 III 361; 135 III 295; 136 III 322; 138 III 659; 140 III 391; 140 III 409; 142 III 102; 142 III 671; 144 III 519; 144 III 67; 145 III 365; 146 III 55; 148 III 57;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts HG210183

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG210183-O U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Roger Neukom, Markus Sch?nb?chler und Rony Müller sowie Gerichtsschreiber Lukas B?gler

Urteil vom 3. Oktober 2023

in Sachen

  1. AG,

    Klägerin

    vertreten durch Rechtsanwältin X1. vertreten durch Rechtsanwalt X2.

    gegen

  2. AG,

    Beklagte

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2.

    betreffend Forderung

    Rechtsbegehren der Klägerin:

    (act. 1 S. 2; act. 24 S. 2)

    1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Schlussabrech- nung über die Baukosten des Hauses Nr. 5 (Hotel C. ?) der überbauung D. auf Grundstück Nr. 1, GB E. , insbesondere der Baukostenpositionen Heizung/Kälte, Löftung und Sa- niTür, herauszugeben.

    1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sämtliche der Schlussabrechnung gemäss Ziff. 1 zugrundeliegenden Unterlagen der Baukostenpositionen Heizung/Kälte, Löftung und SaniTür, namentlich die abgeschlossenen Werk- und LiefervertRüge sowie sonstige VertRüge, inkl. deren NachtRüge und den jeweiligen Schlussrechnungen, herauszugeben.

    2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin nach der Auskunftserteilung einen noch zu beziffernden Betrag, mindestens jedoch CHF 91'812.40 (zuzüglich 8% MwSt.) zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Mai 2017, zu bezahlen.

    3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. zu Lasten der Beklagten.

Sachverhalt und Verfahren
  1. Sachverhaltsübersicht

    1. Parteien und ihre Stellung

      Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in F. . Sie bezweckt die tätigkeit als beratende Ingenieurin ...

      Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in G. und bezweckt ... die überbauung von liegenschaften für eigene und fremde Rechnung.

    2. Prozessgegenstand

      Die Beklagte erstellte in E. die überbauung D. . Im Zuge dieses Bauprojekts schloss sie mit der Klägerin einen Vertrag über Ingenieurleistungen im Bereich Heizungs-, Löftungs-, Klima- und SaniTürinstallationen ab. Die Klägerin klagt die Entschädigung für die in Bezug auf das Haus Nr. 5 Hotel C. geleisteten Arbeiten im Sinne einer Stufenklage ein und beantragt vorab die Herausgabe der Schlussrechnung, insbesondere der Baukostenpositionen Heizung/Kälte, Löftung

      und SaniTür, sowie der dieser zugrunde liegenden Unterlagen. Die Beklagte beantragt die vollumfängliche Klageabweisung.

  2. Prozessverlauf

Am 14. September 2021 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1; act. 2; act. 3/2 33). Mit Verfügung vom 17. September 2021 wurde von der Klägerin ein Kostenvorschuss einverlangt (act. 4), welcher fristgerecht geleistet wurde (act. 6). Mit Ver- Fügung vom 6. Oktober 2021 wurde daraufhin der Beklagten Frist zur Erstattung einer Klageantwort angesetzt (act. 7). Da sich die Beklagte innert Frist nicht ver- nehmen liess, wurde ihr mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 eine kurze Nachfrist angesetzt (act. 9). Innert Nachfrist reichte die Beklagte mit Eingabe vom 20. Ja- nuar 2022 eine Klageantwort ein (act. 11; act. 12/124). Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 wurde das Verfahren an die Instruktionsrichterin delegiert (act. 13). Am 12. April 2022 fand eine Vergleichsverhandlung statt, die zu keiner Einigung führte (Prot. S. 7 f.).

Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet sowie der Klägerin Frist zur Leistung eines weiteren Kostenvorschusses und Einreichung einer Replik angesetzt (act. 21). Der zusätzliche Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 23). Mit Eingabe vom 5. September 2022 erstattete die Klägerin innert Frist eine Replik (act. 24; act. 25/34290). In der Folge wurde der Beklagten am 7. September 2022 Frist zur Einreichung einer Duplik angesetzt (act. 26). Mit Eingabe vom 14. November 2022 reichte die Beklagte fristgerecht eine Duplik ein (act. 31; act. 32/2526). Mit Verfügung vom 16. November 2022 wurde die Duplik der Klägerin zugestellt und festgehalten, dass der Aktenschluss eingetreten ist (act. 33). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 beantragte die Klügerin die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zur Duplik (act. 35). Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 abgewiesen (act. 36). Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 reichte die Klägerin eine als Triplik bezeichnete Eingabe ein (act. 38). Diese Eingabe wurde der Beklagten am 1. Februar 2023 zugestellt (act. 39). Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 ersuchte die Beklagte um Erlass einer prozessleitenden Verfügung über die zulässigkeit der Noveneingabe der Klägerin vom 31. Januar 2023 (act. 41). Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 wurde diese Eingabe unter Hinweisen der Klägerin zugestellt (act. 42). Mit Verfügung vom

28. August 2023 wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten (act. 44). Mit Eingaben je vom 4. September 2023 verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 46; act. 47). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen
  1. Formelles

    1. zuständigkeit

      Die örtliche und sachliche zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 17 ZPO und act. 3/2 Ziff. 13.2; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. 44 lit. b GOG ZH).

    2. Klagenhäufung

      Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe beklagte Partei erheben, wenn das gleiche Gericht für die Beurteilung sämtlicher Ansprüche zust?n- dig ist und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 90 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Die Klägerin macht vorliegend hilfsweise AuskunftsAnsprüche geltend und verbin- det diese mit einer unbezifferten Forderungsklage. Das Handelsgericht ist für sämtliche Ansprüche sachlich zuständig und sie sind allesamt im ordentlichen Verfahren zu behandeln, weshalb die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung im Sinne von Art. 90 ZPO gegeben sind.

    3. Eingaben nach Aktenschluss

      Im ordentlichen Verfahren haben die Parteien zweimal unbeschränkt die möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und neue Tatsachen sowie Beweismittel in den Prozess einzubringen (BGE 144 III 67 E. 2). Vorliegend ist der Aktenschluss nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels eingetreten (vgl. act. 33).

      Nach Aktenschluss vorgebrachte Tatsachen und Beweisofferten in Stellungnahmen sind nur insoweit zu beachten, als sie die Voraussetzungen nach Art. 229 Abs. 1 ZPO erFällen. Dies gilt insbesondere auch für die Entgegnung auf Dupliknoven. Ist die klagende Partei zur Entgegnung der in der Duplik vorgetragenen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel stätzenden Behauptungen auf echte Noven (erst nach Abschluss des Schriftwechsels entstandene Tatsachen Beweismittel) angewiesen, dürfen diese gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Weiteres vorgebracht werden. Bei unechten Noven ist gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erforderlich, dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Damit der klagenden Partei dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist unabdingbar, dass die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits, dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind (BGE 146 III 55 E. 2.5). Die gleichen Voraussetzungen gelten für Noven in jeder weiteren Eingabe und Mändlichen Stellungnahme nach Aktenschluss. Die Partei, die der Mei- nung ist, sie könne sich auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel (echte unechte Noven) stätzen, hat diese zu bezeichnen und für jede einzelne neue Tatsache und jedes einzelne neue Beweismittel substantiiert darzutun, dass die Zulüssigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind (anstatt vieler zur stündigen Praxis des Handelsgerichts des Kantons Zürich: ZR 113/2014 Nr. 54 S. 176 f. E. 3; vgl. auch KUKO ZPO-SOGO/NAEGELI, Art. 229 N 11d).

      Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 reichte die Klägerin nach Aktenschluss eine als Triplik bezeichnete Eingabe ein. Die Klägerin äussert sich in dieser Eingabe einzig in Rz. 83 zur zulässigkeit von neuen Tatsachen. Sie führt dabei aber lediglich aus, die Duplik enthalte zahlreiche erstmalige Rügen und neue Belege. Zu diesen neuen Tatsachen dürfe sie sich uneingeschränkt äussern (act. 38 Rz. 83). Dies genügt nicht, zumal nicht klar ist, auf welche Tatsachen sich die Klägerin mit dieser Aussage bezieht, und sie mit diesen Ausführungen auch die zulässigkeitsvoraussetzungen nicht genügend darlegt. In den Rz. 6 und 113 hält die Klägerin zwar fest, die beklagtischen Behauptungen, welche sie bestreite, seien in der Duplik erstmals vorgebracht worden. Die weiteren Voraussetzungen für die zulässigkeit unechter

      Noven werden aber auch hier nicht dargelegt (act. 38 Rz. 6 und 113). Im übrigen äussert sie sich überhaupt nicht zu den zulässigkeitsvoraussetzungen. Die Eingabe vom 31. Januar 2023 ist daher für die Entscheidfindung nicht zu beRücksichtigen.

    4. Vorbemerkung: Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast

      In Verfahren, in denen wie vorliegend der Verhandlungsgrundsatz gilt, obliegt es den Parteien und nicht dem Gericht, die für die Beurteilung notwendigen Tatsachen zusammen zu tragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.1 = Pra 108 Nr. 87). Entsprechend trifft die Parteien die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast sowie die Bestreitungslast. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich gemäss stündiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_350/2020 vom 12. März 2021, E. 6.2) einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365

      E. 2b). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es ge- nügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stätzenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen zügen Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322

      E. 3.4.2). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Voraussetzung, dass ein Tatsachenvortrag schlüssig ist, sind dessen Widerspruchsfreiheit und vollständigkeit. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b).

      Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine prozessuale Last, deren NichtErfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann. Bezüglich unsubstantiiert vorgetragener Sachverhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substantiiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt (BGE 129 III 18 E. 2.6 = Pra 92 Nr. 30).

  2. Sachverhaltsübersicht

    1. Unbestrittener Sachverhalt

      Die Beklagte erstellte die überbauung D. mit insgesamt fänf Gebäuden. Die Klägerin wurde für Ingenieurarbeiten in Bezug auf Heizungs-, Klimasowie Sani- Türinstallationen beigezogen (act. 1 Rz. 12; act. 11 S. 5 ff.). Am 10./16. Februar 2016 schlossen die Parteien einen Vertrag für Ingenieurleistungen anhand des Mustervertrags Nr. 1008 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (nachfolgend: SIA) betreffend den Ausbau des Hauses 5 als Hotel C. ab (act. 1 Rz. 16; act. 11 S. 7). Die Klägerin verpflichtete sich darin zur Ausführung von Ingenieurarbeiten für die Baukostenpositionen (nachfolgend: BKP) 2 (Heizung-, Löftung- und Kälteingenieur) und 3 (SaniTüringenieur). Konkret wurde vereinbart, dass die Klägerin die Phasen 3 (Projektierung), 4 (Ausführung) und 5 (Realisierung) gemäss der SIA-Ordnung 108, Ausgabe 2003 (nachfolgend: SIA-Ordnung 108

      [2003]), erbringt (act. 1 Rz. 19 f.; act. 11 S. 8 ff.; act. 24 Rz. 12 ff.; act. 31 Rz. 9).

      Zum Honorar vereinbarten die Parteien, dass die Leistungen der Phasen 3 bis 5 nach den Baukosten gemäss Schlussrechnung im Sinne der SIA-Norm 108 zu vergüten sind (act. 1 Rz. 39 ff.; act. 11 S. 32 ff.; act. 24 Rz. 100 ff.; act. 31 Rz. 212 ff.). Zudem wurde für die von der Klägerin vor Vertragsunterzeichnung geleisteten Arbeiten ein Festhonorar von CHF 26'000 verabredet (act. 1 Rz. 44 f.; act. 11

      S. 37 f.; act. 24 Rz. 122 ff.; act. 31 Rz. 231). Nebenkosten und Kosten für Drittleistungen sind zusätzlich zu 4% der Grundleistungen (baukostenabhängige Vergütung und Festhonorar) zu entschädigen (act. 1 Rz. 46; act. 11 S. 38 f.; act. 24 Rz. 129 ff.; act. 31 Rz. 233 f.). Schliesslich hielten die Parteien fest, dass die Fachbauleitung und die Abnahmen nach Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von CHF 120 zzgl. MwSt. zu vergüten sind (act. 1 Rz. 48; act. 11 S. 39; act. 24 Rz. 132 f.; act. 31 Rz. 35 f.). Von der Klägerin ist anerkannt, dass die Beklagte

      Akontozahlungen in der Höhe von CHF 288'875.35 geleistet hat (act. 1 Rz. 56; act. 24 Rz. 142), während die Beklagte vorbringt, CHF 352'177.90 Akontozahlungen geleistet zu haben (act. 11 S. 41).

      Zur Ablieferung der Arbeitsergebnisse vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin die von ihr erbrachten Leistungen auf eine Plattform der Beklagten zu laden hat. Die Parteien haben dabei aber unterschiedliche Auffassungen, ob ein Upload im DWG-Dateiformat vereinbart wurde keine Vereinbarung zum Dateiformat des Uploads besteht (act. 1 Rz. 22, 25 und 27; act. 11 S. 14 ff.; act. 24 Rz. 40; act. 31

      Rz. 53 f.).

      Die Parteien gehen schliesslich übereinstimmend davon aus, dass die Arbeiten der Klägerin im März 2017 beendet wurden und die zur Phase 5 gehörende Teilphase Inbetriebnahme/Abschluss nicht erbracht wurde. Die Parteien sind sich aber über die Umstände und Gründe der Arbeitsbeendigung nicht einig (act. 1 Rz. 34; act. 11

      S. 8 ff. und S. 22 ff.; act. 24 Rz. 16 und 63 ff.; act. 31 Rz. 12 ff. und 181 ff.).

    2. Standpunkte der Parteien

      1. Klägerin

        Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe sämtliche Leistungen der Phasen 3 bis 5 und die unter dem Festhonorar geschuldeten Arbeiten vertragskonform erbracht und damit das baukostenabhängige Honorar und das Festkostenhonorar zzgl. 4% für Nebenkosten und Kosten von Drittleistungen verdient. Gemäss der im Vertrag festgehaltenen Geschützten Kosten betrage das geschätzte Honorar CHF 324'661.30. Da das Honorar von den Baukosten gemäss der Schlussrech- nung abhänge, sei sie zur Bezifferung auf die Herausgabe der Schlussrechnung und der dieser zugrunde liegenden Unterlagen durch die Beklagte angewiesen (act. 1 Rz. 21 ff.; act. 24 Rz. 27 ff.).

        Zudem habe sie für die nach Aufwand zu entschädigende Fachbauleitung 28.5 Stunden aufgewendet, was mit CHF 2'700 zu entschädigen sei (act. 1 Rz. 27 ff. und 48 ff.; act. 24 Rz. 61 f. und 132 f.). Weiter hätten die Parteien zwei NachtRüge über CHF 8'500 bzw. CHF 17'000 abgeschlossen, welche sie ausgefährt habe

        (act. 1 Rz. 51 ff; act. 34 Rz. 134 ff.). Nach Abzug der geleisteten Akontozahlungen von CHF 288'875.35 und einer von ihr anerkannten Reduktion von CHF 9'500 stehe ihr daher eine Forderung von mindestens CHF 91'812.40 zu (act. 1 Rz. 56 ff.; act. 24 Rz. 139 ff.).

      2. Beklagte

        Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, sie bestreite, dass die Klägerin die Leistungen der Phasen 3 bis 5 vertragskonform erfüllt habe. Die Klägerin substantiiere die von ihr vorgebrachten Leistungen nicht rechtsgenügend, weshalb ihr für die Phasen 3 bis 5 keine Entschädigung zustehe (act. 11 S. 8 ff., S. 12 ff. und

        S. 18 ff.; act. 31 Rz. 27 ff., 112 ff. und 137 ff.). Sie bestreite weiter, dass die Klägerin Leistungen zur Fachbauleitung erbracht habe, weshalb ihr auch unter diesem Titel keine Entschädigung zugesprochen werden könne (act. 11 S. 21 und S. 39; act. 31 Rz. 170 ff. und 235 f.). Die von der Klägerin vor Vertragsabschluss geleisteten Arbeiten seien nutzlos und daher ebenfalls nicht zu entschädigen (act. 11 S. 37 f.; act. 31 Rz. 231). Weiter habe sie die HonorarnachtRüge nur unterzeichnet, weil die Klägerin gedroht habe, die Arbeiten einzustellen, was sie auf den NachtRügen auch vermerkt habe. Es fehle daher an einer gültigen Vereinbarung zu den NachtRügen (act. 11 S. 39 f.; act. 31 Rz. 237). Der Klägerin stehe gesamthaft keine Forderung zu, weshalb auch die beantragte Auskunftserteilung nicht notwendig sei (act. 31 Rz. 240 ff.). Eventualiter mache sie aufgrund von mangelhaften Arbeiten eine Verrechnungsforderung von CHF 143'432.75 geltend (act. 11 S. 44 ff.; act. 31

        Rz. 249 ff.).

  3. Vorbemerkungen zur Stufenklage

    Die Klägerin macht mit ihren Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 einen (Hilfs-) Anspruch auf Herausgabe bzw. Information geltend und verbindet diesen mit einer unbezifferten Forderungsklage. Sie erhebt damit eine Stufenklage.

    1. Rechtliche Grundlagen der Stufenklage

      Wer die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, hat diesen grundsätzlich zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 85 ZPO kann indes eine unbezifferte Forderungsklage erhoben werden, sofern es der klagenden Partei zu Beginn des Prozesses unmöglich unzumutbar ist, ihre Forderung zu beziffern (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die unbezifferte Forderungsklage kann mit einem materiellrechtlichen Hilfsanspruch auf Auskunft und Information verbunden werden, was als Stufenklage bezeichnet wird (BGE 142 III 102 E. 5.3.2; BGE 140 III 409 E. 4.3). Bei der Stufenklage hat die klagende Partei die Forderung zu beziffern, sobald sie nach Auskunftserteilung dazu in der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO).

      Unmöglich ist die Bezifferung einer Forderung zu Prozessbeginn dann, wenn die klagende Partei die Höhe ihres Anspruchs nicht kennen kann, da dieser von Informationen bzw. Tatsachen abhängig ist, über die sie nicht verfügt und die nicht in ihrem Einflussbereich liegen. Unzumutbar ist die Bezifferung, wenn sich die Höhe des Anspruch nur unter Zuhilfenahme weiterer (vor)prozessualer Instrumente wie der vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 ZPO) eines Selbständigen Verfahrens auf Auskunft ermitteln liesse. Die unbezifferte Forderungsklage dient demnach auch der Prozessökonomie, damit die klagende Partei nicht gezwungen ist, vor dem eigentlichen Prozess ein anderes Verfahren zu führen (BSK ZPO-DORSCHNER, Art. 85 N 8). Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 85 Abs. 1 ZPO ergibt, muss sich die UnMöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit grundsätzlich auf die Forderungsbezifferung, d.h. auf die Höhe der Forderung, beziehen und nicht auf deren Bestand. Das Informationsdefizit darf somit grundsätzlich nur das Quantitativ der Forderung betreffen. Eine Ausnahme gilt, wenn die fehlende Information eine Tatsache betrifft, welche sowohl über das Bestehen der Forderung als über die Höhe derselben entscheidet und in diesem Sinne doppelrelevant ist (BAUMANN WEY, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Rz. 438 ff.). Der eine Stufenklage erhebenden Partei obliegt der Nachweis, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich unzumutbar ist (BGE 140 III 409 E. 4.3.2).

      Die Stufenklage zeichnet sich dadurch aus, dass in einer ersten Stufe über den Informationsanspruch und erst nach Informationserteilung und darauf basierender Bezifferung über den Hauptanspruch zu entscheiden ist. Erweist sich der Informationsanspruch als begründet, ist darüber ein gutheissender Teilentscheid zu Fällen (KUKO ZPO-OBERHAMMER/WEBER, Art. 85 N 14). Unter gewissen Umständen kann

      es sich rechtfertigen, bereits in der ersten Stufe im Grundsatz bzw. vorfrageweise über das Bestehen des Hauptanspruchs zu befinden (BAECHLER, Die Stufenklage, in: sic! 1/2017, S. 9). Ist der Hauptanspruch erwiesenermassen nicht gegeben, so fehlt auch ein Interesse an einem präparatorischen Informationsanspruch (LEU- MANN LIEBSTER, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, S. 121).

      In Bezug auf das (rechtzeitige) Vorbringen der Tatsachen und Beweismittel entbin- det Art. 85 ZPO die klagende Partei vor Auskunftserteilung lediglich von der abschliessenden Forderungsbezifferung. Demgegenüber ist der Hauptanspruch soweit möglich und zumutbar zu substantiieren (BGE 140 III 409 E. 4.3.1). Dies bedeutet, dass die klagende Partei vorbehältlich einer gerichtlichen Beschränkung des Verfahrens im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO in diesem Umfang vor Aktenschluss all jene Tatsachen bzw. Anspruchsgrundlagen vorzutragen hat, welche der Begrün- dung ihres Hauptanspruchs dienen (BAECHLER, a.a.O., S. 8 f.). Bezüglich derjenigen Bestandteile der Forderung, die nicht vom Informationsdefizit betroffen sind, ist die Behauptungs- und Substantiierungslast nicht herabgesetzt (BAUMANN WEY, a.a.O., Rz. 620).

    2. zulässigkeit der Stufenklage und Vorgehen zur Prüfung der Ansprüche

      Die Klägerin stätzt die zulässigkeit der unbezifferten Forderungsklage auf den Umstand, dass die Parteien für die Phasen 3 bis 5 ein von den Baukosten gemäss der Schlussrechnung abhängiges Honorar vereinbart haben und sie gegenwürtig nicht im Besitz dieser Schlussrechnung ist (act. 1 Rz. 63 ff.; act. 24 Rz. 148 ff.).

      Die Parteien haben für die Honorierung der Phasen 3 bis 5 mit Ausnahme der Fachbauleitung und der Abnahmen, welche zusätzlich nach Aufwand zu entschä- digen sind unbestrittenermassen ein von den Baukosten gemäss der Schlussrechnung abhängiges Entgelt vereinbart. Für die Bezifferung der klägerischen For- derung ist es daher erforderlich, dass die Klägerin über die Schlussabrechnung verfügt. Dies ist unbestrittenermassen derzeit nicht der Fall (act. 1 Rz. 66; act. 11

      S. 42 f.). Eine Bezifferung der Forderung wäre ihr daher nur unter Zuhilfenahme einer Selbständigen Auskunftsklage möglich. Entsprechend erweist sich eine Bezifferung der Forderung für die Klägerin gegenwürtig als unzumutbar und ist die von ihr angehobene unbezifferte Forderungsklage zulässig.

      Die Klägerin bringt darüber hinaus nicht vor, dass sie unabhängig von der Bezifferung der Honorarforderung für die Phasen 3 bis 5 ein Interesse an der Herausgabe der beantragten Unterlagen hat. Die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe der Schlussrechnung sowie der dieser zugrunde liegenden Unterlagen haben damit keine eigenstündige Bedeutung und sind vollst?n- dig akzessorisch zum klägerischen Hauptanspruch auf Zahlung des Honorars für die Phasen 3 bis 5. Sie können demnach nur bestehen, wenn der Klägerin (auch) ein Anspruch auf Zahlung des Honorars für die erwähnten Phasen zusteht. Vor diesem Hintergrund ist es angezeigt, in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob der von der Klägerin geltend gemachte Hauptanspruch im Grundsatz besteht, und anschliessend in einem zweiten Schritt über die AuskunftsAnsprüche zu befinden.

  4. Vertragsqualifikation und Anwendbarkeit der SIA-Ordnung 108

    1. Rechtliche Grundlagen

      Der Planervertrag ist ein Schuldvertrag, indem sich ein Planer gegenüber seinem Vertragspartner zwar nicht zur körperlichen Errichtung einer Baute, aber zur Erbringung von baubezogenen Planungsleistungen, beispielsweise zur Ausarbeitung von Plänen, Erstellung eines Kostenvoranschlags zur überwachung von Bauarbeiten, verpflichtet (GAUCH/MIDDENDORF, in: Stückli/Siegenthaler [Hrsg.], PlanervertRüge, 2. Aufl., Zürich 2019, Rz. 1.2 ff.). Der Planervertrag ist kein einheitlicher Vertragstypus, sondern kann verschiedene Leistungen zum Gegenstand haben. Er kann daher nicht allgemeingültig einem Vertragstypus unterstellt werden. Vielmehr ist für die Qualifikation auf den Vertragsinhalt im konkreten Fall abzustellen. Ein Planervertrag kann abhängig vom Inhalt als einfacher Auftrag, Werkvertrag gemischtes Vertragsverhältnis qualifiziert werden (GAUCH/MIDDENDORF, PlanervertRüge, a.a.O., Rz. 1.30 ff.).

      Bei der rechtlichen Einordnung von PlanervertRügen sind insbesondere der reine Planungsvertrag, der Vertrag über die Vergabe von Arbeiten, der Bauleitungsvertrag und der Gesamtvertrag zu unterscheiden. Reine PlanungsvertRüge beschränken sich auf die Herstellung von Bauplänen und werden den Regeln des Werkvertrags unterstellt (BGE 134 III 361 E. 5.1 = Pra 98 Nr. 8; BGE 114 II 53 E. 2b; GAUCH/MIDDENDORF, PlanervertRüge, a.a.O., Rz. 1.31). Demgegenüber unterliegen VertRüge, deren Inhalt sich in Aufgaben wie Arbeitsvergabe und Bauleitung erschöpft, dem Auftragsrecht (GAUCH/MIDDENDORF, PlanervertRüge, a.a.O., Rz. 1.44 und 1.47).

      Verpflichtet sich der Planer, sämtliche Planerleistungen für die Durchführung eines Bauvorhabens zu erbringen, liegt ein Gesamtvertrag vor. Nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Architektenvertrag, welche auch für den Ingenieurvertrag zur Anwendung gelangt (Urteil des Bundesgerichts 4A_55/2012 vom 31. Juli 2012, E. 4.4), stellt der Gesamtvertrag eines Planers einen gemischten Vertrag dar. Für die einzelnen Rechtsfragen ist eine sachgerechte Lösung nach Massgabe des Auftragsoder Werkvertragsrechts zu suchen. Dabei sind Ingenieurleistungen, bei denen ein mess- und objektivierbarer Erfolg geschuldet ist, wie beispielweise Vorarbeiten, Vorstudien, Vorprojekte, Ausführungsplänen und Ausschreibungsunterlagen, dem Werkvertragsrecht zu unterstellen. Auf Leistungen ohne objektiv überpröfbaren Erfolg sind die auftragsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Entsprechend ist eine Spaltung der Rechtsfolgen denkbar. Die vorzeitige Auflösung des Gesamtvertrags untersteht jedoch ungeteilt den auftragsrechtlichen Regelungen (BGE 127 III 543 E. 2a = Pra 90 Nr. 194). Demgegenüber will die Lehre den Gesamtvertrag des Ingenieurs vollumfänglich dem Auftragsrecht zuordnen (GAUCH/MIDDENDORF, PlanervertRüge, a.a.O., Rz 1.50 ff; vgl. auch GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, Rz. 57 ff.).

    2. Vertragsinhalt und Qualifikation

      Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Klägerin zur Erbringung der Leistungen gemäss Phasen 3 bis 5 der SIA-Ordnung 108 (2003) verpflichtet

      war (act. 1 Rz. 20; act. 11 S. 9; act. 24 Rz. 12, 50, 54 und 59; act. 31 Rz. 82 ff., 124 ff. und 139 ff.). Von keiner der Parteien wird vorgebracht, dass von der Leistungsumschreibung gemäss der erwähnten SIA-Norm abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Entsprechend ist für den Vertragsinhalt auf die Grundleistungen der Leistungsbeschreibung der Phasen 3 bis 5 der SIA-Ordnung 108 (2003)

      abzustellen (vgl. auch Art. 4 SIA-Ordnung 108 [2003]).

      Die Phase 3 beinhaltet gemäss der massgebenden SIA-Ordnung die Projektierung mit ihren Unterphasen Vorprojekt, Bauprojekt und Bewilligungsverfahren / Auflageprojekt. Hierbei sind sowohl Leistungen mit einem objektiv messbaren Erfolg zu erbringen, wie beispielweise die Ausarbeitung der verschiedenen Konzepte, als auch dem Auftragsrecht zuzurechnende tätigkeiten wie die Ermittlung der voraussichtlichen Kosten und die Erstellung eines Kostenvoranschlags die Begleitung im Baubewilligungsverfahren (Art. 4.3 SIA-Ordnung 108 [2003]). Dasselbe gilt für die in der Phase 4 (Ausschreibung, Offertvergleichung, Vergabeantrag) zu erbringenden Leistungen (Art. 4.4 SIA-Ordnung 108 [2003]) wie auch jene der Phase 5 (Ausführungsprojekt, Ausführung, Inbetriebnahme/Abschluss; Art. 4.5 SIA-Ord- nung 108 [2003]). Die zu erbringenden Arbeiten erschöpfen sich somit nicht in objektiv mess- und überpröfbare Leistungen bzw. dem Auftragsrecht zuzuordnenden tätigkeiten. Es handelt sich daher um einen gemischten Vertrag, auf welchen in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung je nach Rechtsfrage Werkvertragsoder Auftragsrecht zur Anwendung gelangt. Entsprechend wird nachstehend soweit für die Entscheidfindung erforderlich jeweils zu erörtern sein, welche Regelungen zur Anwendung gelangen.

    3. Anwendbarkeit der SIA-Ordnung 108

      Die Regelwerke des SIA stellen Allgemeine Vertragsbedingungen dar und sind nur in dem Umfang verbindlich, als sie von den Parteien durch Abrede übernommen wurden. Die übernahme kann ausDrücklich stillschweigend erfolgen. Dabei können die Parteien auch frei darüber entscheiden, welche Ausgabe zur Anwen- dung gelangen soll (GAUCH, a.a.O., Rz. 283 f.).

      Die Parteien sind sich grundsätzlich einig, dass sie die Anwendbarkeit der SIA- Ordnung 108 vereinbart haben, sind aber unterschiedlicher Auffassung, welche Ausgabe übernommen wurde. Die Klägerin will grundsätzlich die Ausgabe 2014 (nachfolgend: SIA-Ordnung 108 [2014]) anwenden, für die Bezeichnung der zu erbringenden Grundleistungen aber die Ausgabe 2003 (act. 1 Rz. 18; act. 24 Rz. 12).

      Die Beklagte ist der Auffassung, es gelange vollumfänglich die Ausgabe 2003 zur Anwendung (act. 11 S. 8; act. 31 Rz. 9). Da es wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht von Bedeutung ist, welche Ausgabe der SIA-Ordnung 108 die Parteien übernommen haben, kann offen gelassen werden, ob mit Ausnahme der Bezeichnung der Grundleistungen die Ausgabe 2014 2003 anwendbar ist.

  5. Honoraranspruch der Klägerin

    Der von der Klägerin geltend gemachte Honoraranspruch setzt sich wie folgt zusammen (act. 1 Rz. 38 ff.):

    • CHF 324'661.30 geschätztes baukostenabhängiges Honorar für Leistungen der Phasen 3 bis 5;

    • CHF 26'000 Festhonorar für Leistungen vor Vertragsschluss;

    • CHF 14'026.45 geschätzte von den Baukosten und dem Festhonorar abhängige Vergütung für Nebenkosten und Kosten Drittleistungen;

    • CHF 2'700 Fachbauleitung;

    • CHF 25'500 Leistungen gemäss NachtRügen 1 und 2.

    Davon sind gemäss den Ausführungen der Klägerin geleistete Akontozahlungen in der Höhe von CHF 288'875.35 (exkl. MwSt.) und eine von ihr Gewährte Reduktion von CHF 9'500 abzuziehen (act. 1 Rz. 38 ff.).

    1. Vergütung des Planers bei vorzeitiger Vertragsbeendigung und Beweislast

      Die Parteien gehen übersteinstimmend davon aus, dass die Klägerin die Arbeiten der zur Phase 5 gehörenden Teilphase Inbetriebnahme/Abschluss nicht erbracht hat. Eine fürmliche Kündigung des Vertrages wird indessen von keiner Partei vorgebracht (act. 1 Rz. 34 ff.; act. 11 S. 8 ff. und S. 22 ff.; act. 24 Rz. 16 und 63 ff.; act. 31 Rz. 12 ff. und 181 ff.). Aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der Parteien ist erstellt, dass der Vertrag vor der erwähnten Teilphase beendet wurde.

      Da keine Partei aus der Vertragsbeendigung weitergehende Folgen ableitet, erübrigt es sich, die Umstände der Vertragsbeendigung zu untersuchen.

      Für die Vergütung des Planers hat die vorzeitige Vertragsbeendigung zur Folge, dass nur eine Teilvergütung für die bereits erbrachten Leistungen geschuldet ist. Dies gilt sowohl nach der SIA-Ordnung 108 (2003), welche in Art. 1.12 auf die gesetzlichen Regelungen des Schweizerischen Obligationenrechts verweist (vgl. ST?-CKLI, PlanervertRüge, a.a.O., Rz 2.110 ff. und 2.127), als auch nach der Ausgabe 2014, worin in Art. 1.10 ebenfalls eine Teilvergütung vorgesehen ist (SHK SIA-VertRüge für Architekten-SPOERRI, Art. 1.10 N 22 ff.). Für die Berechnung der Teilvergütung ist bei einer wie vorliegend vereinbarten baukostenabhängigen Vergütung nach Massgabe der Leistungstabelle zu ermitteln, welchen Anteil die bisher erbrachten Leistungen des Planers an den gesamten von ihm übernomme- nen Grundleistungen haben. Im Umfang des resultierenden prozentualen Anteils der erbrachten Leistungen steht dem Planer eine auf Basis der Gesamtvergütung berechnete Teilvergütung zu (vgl. ST?-CKLI, PlanervertRüge, a.a.O., Rz. 2.130).

      Die Behauptungs- und Beweislast für die bis zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen obliegt dem Planer und damit vorliegend der Klägerin (Art. 8 ZGB; vgl. ST?-CKLI, PlanervertRüge, a.a.O., Rz. 2.111). Die Leistung von Akontozahlungen bringt unter dem Vorbehalt anderslautender Abreden zwischen den Parteien keine änderung der Behauptungs- und Beweislast mit sich, d.h. der Planer hat Bestand und Höhe seiner Forderung vollumfänglich nachzuweisen, auch wenn er einen Teil davon bereits als Akontozahlung erhalten hat (vgl. GAUCH, a.a.O., Rz. 1270).

      Die Klägerin hat entsprechend die von ihr in den jeweiligen Phasen bzw. für die weiteren Honorarpositionen erbrachten Leistungen zu behaupten und soweit sie von der Beklagten bestritten werden zu substantiieren. Für die Leistungen der Phasen 3 bis 5 gemäss der SIA-Ordnung 108 (2003) hat sie darüber hinaus darzulegen, welchen Leistungsanteil die von ihr erbrachten Leistungen an den gesamthaft übernommenen Grundleistungen haben. Der Beklagten kann in diesem Zusammenhang keine qualifizierte Bestreitungslast zukommen, denn eine solche be- darf eines InformationsgeFälles zwischen den Parteien, in dem Sinne, dass die an

      sich behauptungsbelastete Partei den massgebenden Tatsachen ferner steht als die Gegenpartei und dieser ergänzende Angaben zum Geschehensablauf zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_251/2020 vom 29. September 2020,

      E. 3.7.1.). Vorliegend handelt es sich bei den von der Klägerin in den Prozess einzubringenden Tatsachen aber um die von ihr selbst erbrachten Leistungen, welche sie ohne Weiteres aus eigener Wahrnehmung vortragen kann.

      Da zwischen den Parteien die Erbringung sämtlicher Leistungen umstritten ist, sind die von der Klägerin geltend gemachten Honorarpositionen nachfolgend einzeln zu beleuchten.

    2. Baukostenabhängiges Honorar für die Phasen 3 bis 5

      1. Phase 3

        1. Standpunkte der Parteien

          1. Klägerin

            Die Klägerin bringt vor, die Phase 3 gliedere sich in die Teilphasen Vorprojekt, Bauprojekt und Bewilligungsverfahren/Auflageprojekt. Sie habe sämtliche notwendigen Dokumente dieser Teilphasen erstellt und auf die Plattform der Beklagten geladen. Zur Teilphase Vorprojekt Gehörten insbesondere die Erstellung von Projektkonzepten und die Erstellung eines Vorprojekts inklusive Prinzipienschemen und Anlagen/Installationsbeschrieben sowie die Kostenschätzungen. Die Teilphase Bauprojekt beinhalte insbesondere die überarbeitung/Bereinigung der bisher erstellten Unterlagen (Konzepte, Beschriebe und Berechnungen) und die Ausarbeitung eines Projekts durch Erstellung von Projektplänen. Der übergang vom Stadium des Vorprojekts zu jenem des Bauprojekts sei fliessend. Sie habe die notwendigen Berichte und Beschriebe verfasst, die Kostenschätzungen und verschiedenen Schemen/Regelbeschriebe sowie die Projekt- und Zonenplänen erstellt. Auch die Begleitung der Beklagten im Baubewilligungsverfahren sei ohne Weiteres erfüllt worden. Die Prinzipienschemen und Regelbeschriebe seien der Beklagten zudem auch per E-Mail am 7. April 2016 zugestellt worden und die Beklagte habe den Erhalt dieser Unterlagen mit E-Mail vom 16. April 2016 bestätigt. Sie habe somit die Leistungen der Phase 3 vollständig erbracht (act. 1 Rz. 19 ff.; act. 24 Rz. 49 f.).

            Es treffe nicht zu, dass sie Planunterlagen nicht bzw. nicht rechtzeitig geliefert habe. Zu den von der Beklagten gerägten fehlenden Planunterlagen halte sie fest, dass die Unterlagen betreffend Schnittstelle zwischen Haus 4 und 5 der Beklagten im September 2014 und im Januar 2016 per E-Mail, die K?hllast- und Löftungsberechnung mit E-Mail vom 6. Januar 2016 und die Würmebedarfsberechnung mit E- Mail vom 23. November 2015 zugestellt worden seien. Arbeiten zum Haus 4 seien nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses. Auf Anfrage von H. von der I. AG hin habe sie mit E-Mail vom 3. Oktober 2017 einen Link für das Herunterladen sämtlicher DWG-Dateien gesendet. Eine Ablieferung im DWG-Format sei ohnehin nicht vereinbart gewesen. Die Ablage im PDF-Format erfülle die vertraglichen Vorgaben (act. 24 Rz. 32 ff.). Zu den von der Beklagten weiter behaupteten Nichtplanungen sei festzuhalten, dass sie die Küchenabluft Gastroküche sowie die Löftung mit WRG-Einbindung vollständig und vertragsgemäss geplant habe. Die Löftung der Appartements sei mit einem Monoblock realisiert worden, eine Entlöftung des Serverraums über einen Monoblock anstelle von Abluft sei nicht bestellt und vereinbart gewesen. Schliesslich sei auch die (Kalk-)Enthürtungsanlage von ihr vollständig und vertragsgemäss geplant worden (act. 24 Rz. 44).

          2. Beklagte

            Die Beklagte hält dem entgegen, von der Klägerin seien in der Phase 3 vollständige Planungsunterlagen für die Teilphasen Vorprojekt, Bauprojekt und Auflageprojekt geschuldet gewesen. Die Klägerin gebe vor, sämtliche erforderlichen Arbeitsergeb- nisse geliefert zu haben. Dies treffe nicht zu. Wie ihren Abmahnungsschreiben aus dem April bzw. Mai 2017 zu entnehmen sei, hätten auch zu diesem Zeitpunkt immer noch wesentliche Planungsunterlagen wie der Schnittstellenplan Haus 4 und 5, die Kühlastberechnung Haus 4, die Löftungsberechnung Zu- und Abluftanlage Haus 4 und die Kälte- und Würmebedarfsberechnung Haus 4 gefehlt. Die von der Beklagten vorgebrachten E-Mails seien bei ihr nie eingetroffen. Zudem habe sie moniert, dass die verlangten Pläne nicht auf die digitale Plattform geladen worden seien. Im übrigen habe die vertragliche Pflicht bestanden, die Daten im DWG-Format auf den

            Server zu laden. Die Mängelliste vom 14. Juni 2019 zeige weiter, dass wesentliche Planunterlagen und Leistungen gefehlt hätten, namentlich die Planung der Küchenabluft Gastroküche, die Planung der Löftung mit WRG-Einbindung, die Planung des Monoblocks für Appartements und Serverraum sowie die Planung für die (Kalk)Enthürtungsanlage. Die Aussage der Klägerin, dass sie sämtliche erforderlichen Arbeitsergebnisse erbracht habe, stimme nicht (act. 11 S. 12 ff.; act. 31 Rz. 62 ff.).

            Die Klägerin versuche unbemerkt die Teilphasen der Phase 3 zu vermengen. Ein Ingenieur habe aber für jede einzelne Teilphase die entsprechenden vertragsgemüssen Leistungen und Leistungsanteile zu belegen. Indem die Klägerin ausführe, die übergänge seien fliessend und die Vorgänge seien gesamtheitlich zu betrachten, gestehe sie ein, dass sie nicht in der Lage sei, Nachweise der einzelnen Teilphasen darzutun. Sie dürfe sich nicht damit begnügen, vorzubringen, das Gericht müsse alle Leistungen gesamtheitlich betrachten, nur um dann unzählige Beilagen zu offerieren. Es sei weder Aufgabe des Gerichts noch von ihr, herauszufiltern, welcher Plan zu welcher Teilphase Gehöre und ob sämtliche Pflichten erfüllt worden seien. Sie habe substantiiert dargetan, dass Pläne fehlten. Die Klägerin habe daher aufzuzeigen, dass sie aufgeschlüsselt auf jede einzelne Teilphase die Pläne vertragskonform hochgeladen habe (act. 31 Rz. 82 f.).

            Die Klägerin führe aus, dass zum Vorprojekt insbesondere die Erstellung von Projektkonzepten und die Erstellung eines Vorprojekts inkl. Prinzipienschemen und Anlagen-/Installationsbeschrieben und die Kostenschätzungen Gehörten. Dies sei nicht vollständig (act. 31 Rz. 84 ff.). Die Beklagte bestreitet die Erbringung und vertragsgemüsse Übermittlung der folgenden Leistungen der Teilphase Vorprojekt:

            • Gesamtleitung (act. 31 Rz. 87);

            • Projektkonzepte (act. 31 Rz. 88);

            • Vorprojekt (act. 31 Rz. 89);

            • Vorentscheid respektive Detail-Nutzungsplan (act 31 Rz. 90);

            • Aufklürung über die Kosten (act. 31 Rz. 91 ff.);

            • Terminplan unter Teilphase (act. 31 Rz. 94);

              Die Klägerin scheitere am Nachweis der Erbringung der einzelnen Leistungen und das Honorar mit Bezug auf die Teilphase Vorprojekt sei nicht verdient (act. 31 Rz. 95).

              Zur Teilphase Bauprojekt führe die Klägerin aus, dass dazu insbesondere die überarbeitung/Bereinigung der bisher erstellten Unterlagen Gehörten. Dies gebe die Pflichten in dieser Teilphase nicht vollständig wieder (act. 31 Rz. 96). Die Beklagte bestreitet die Erbringung und vertragsgemüsse Übermittlung der folgenden Leistungen der Teilphase Bauprojekt:

            • Gesamtleitung mit Umsetzung der PQM-Massnahmen (act. 31 Rz. 97);

            • Bauprojekt (act. 31 Rz. 98);

            • Anlage-Kennzeichnungssystem und Festlegung des Raum- und Platzbedarf sowie der Lage von Zentralen, Maschinen, Apparaten und Hauptleitungsstrassen (act. 31 Rz. 99);

            • übersichts- und Dispositionspläne sowie Prinzipienschemata und Darstellungen (act. 31 Rz. 100);

            • Prüfung der baulichen Massnahmen mit Blick auf einen vernünftigen Energieeinsatz und Erstellung Anlagebeschrieb (act. 31 Rz. 101);

            • Leistungen mit Bezug auf Kosten (act. 31 Rz. 103);

            • Terminkoordination erbracht (act. 31 Rz. 104).

          Die Klägerin scheitere damit auch am Nachweis der Erbringung der einzelnen Leistungen der Teilphase Bauprojekt. Das Honorar mit Bezug auf das Bauprojekt sei nicht verdient (act. 31 Rz. 105).

          Zum Baubewilligungsverfahren/Auflageprojekt führe die Klägerin einzig aus, dass sie die Beklagte beim Baubewilligungsverfahren begleitet habe. Sie differenziere nicht, welche Leistungen unter dieser Teilphase zu erbringen seien. Sie bestreite,

          dass die Klägerin ihre Pflichten erfüllt habe. Sie sei im Baubewilligungsverfahren auf sich alleine gestellt gewesen. Sie bestreite weiter, dass die Klägerin die Unterlagen für das Baubewilligungsverfahren vertragsgemäss bereitgestellt habe. Die Klägerin scheitere damit am Nachweis der Erbringung der einzelnen Leistungen dieser Teilphase. Das Honorar mit Bezug auf das Baubewilligungsverfahren/Auflageprojekt sei nicht verdient (act. 31 Rz. 106 ff.). Für die Phase 3 stehe der Klägerin daher gesamthaft kein Anspruch zu (act. 31 Rz. 110 f.).

        2. Würdigung

          Die Phase 3 gemäss der SIA-Ordnung 108 (2003) umfasst die Teilphasen 4.31 Vorprojekt, 4.32 Bauprojekt und 4.33 Bewilligungsverfahren/Auflageprojekt. Es wäre Sache der Klägerin, der wie erwogen die Beweislast für die Leistungserbringung obliegt, gewesen, zu behaupten, ob und gegebenenfalls inwiefern die Parteien eine vom Leistungsbeschrieb der SIA-Ordnung 108 (2003) abweichende Vereinbarung betreffend die zu erbringenden Leistungen abgeschlossen haben. Da die Klägerin keine solchen Behauptungen aufstellt, ist für die von ihr geschuldeten Leistungen auf die Grundleistungen des Leistungsbeschriebs in Art. 4.3 SIA-Ord- nung 108 (2003) abzustellen (vgl. auch Art. 4 SIA-Ordnung 108 [2003]).

          Die Teilphasen 4.31 Vorprojekt, 4.32 Bauprojekt und 4.33 Bewilligungsverfahren/Auflageprojekt umfassen je verschiedene Leistungsbereiche, wie beispielsweise Organisation, Beschrieb und Visualisierung, Kosten/Finanzierung und Termine, mit den jeweils zu erbringenden Grundleistungen (Art. 4.3 SIA-Ordnung 108 [2003]). Exemplarisch können hierzu einige der Grundleistungen der Phase 4.31 Vorprojekt näher aufgezeigt werden. Der Leistungsbereich Organisation der Teilphase 4.31 Vorprojekt erfasst die Grundleistung Gesamtleitung, wobei ein Mitwirken bei der Aufstellung der Projektorganisation, der Definition der Aufgabenbereiche, des Informationsaustausches und der EDV-Standards sowie beim Projektorientierten Qualitäts-Management (PQM) vorgesehen ist. Der Leistungsbereich Beschrieb und Visualisierung der erwähnten Teilphase erfasst im Wesentlichen die Erarbeitung der Projektkonzepte, namentlich der Anlage- und Gebäudetechnikkonzepte, des MSRL-Grobkonzepts, des Messkonzepts und weitere Leistungen, sowie das Vorprojekt, bei dem nebst anderen Leistungen ein Vorprojekt einschliesslich

          Plänen und Prinzipienschemata zu erarbeiten ist (Art. 4.31 SIA-Ordnung 108 [2003]).

          Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin die Leistungen der Phase 3 vertragskonform erbracht hat, und macht verschiedene fehlende Pläne, nicht erbrachte Leistungen und nicht erfolgte Uploads auf ihrer Plattform geltend. Es ist daher Sache der Klägerin, die von ihr erbrachten Leistungen in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. E. 1.4.). Die Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage befreit die Klägerin nicht von der Substantiierung der von ihr erbrachten Leistungen, denn die Parteien haben eine von den konkret erbrachten Leistungen losgelöste Honorierung nach den Baukosten vereinbart und der Klügerin ist einzig die Höhe der für die Honorarberechnung relevanten Schlussrech- nung nicht bekannt (vgl. E. 3.1. und 3.2.).

          Für eine rechtsgenügende Substantiierung ist im vorliegenden Fall erforderlich, dass die Klägerin für jede Grundleistung gemäss den Teilphasen der Phase 4.3 Projektierung der SIA-Ordnung 108 (2003) darlegt, welche konkreten Leistungen sie erbracht hat. Da die Parteien zudem für die Ablieferung der klägerischen Leistungen unbestrittenermassen vereinbart haben, dass diese auf der Plattform (Server der Beklagten) abzulegen sind, hat die Klägerin, soweit es sich um Leistungen handelt, bei denen der Natur nach eine Ablage auf der Plattform möglich ist, zudem zu behaupten, wann sie die jeweiligen Leistungen auf die Plattform der Beklagten hochgeladen hat. Schliesslich hat sie darzulegen, welchen Anteil die von ihr in dieser Phase erbrachten Leistungen an den gesamten von ihr übernommenen Grundleistungen haben.

          Die von der Klägerin vorgetragenen Behauptungen erFällen diese Anforderungen nicht. Zunächst unterlässt sie es, zu behaupten, welchen Anteil die Leistungen der Phase 3 an den gesamthaft geschuldeten Leistungen haben. Im Weiteren begnügt sie sich damit, bloss pauschal zu behaupten, sie habe sämtliche notwendigen Dokumente erstellt, wozu insbesondere die Prinzipschemen und Regelbeschriebe in den Bereichen Löftung, Kälte und Heizung Gehörten (act. 1 Rz. 21 f.; act. 24 Rz. 49). Im Weiteren listet sie pauschal einige aber nicht alle der Grundleistungen gemäss dem Katalog in Art. 4.31 SIA-Ordnung 108 (2003) auf und stellt sich auf den Standpunkt, sie habe die Leistungen der Phase 3 vollständig erbracht (act. 24 Rz. 50). Es bleibt gestützt auf ihre Ausführungen gänzlich unklar, welche konkreten Leistungen sie in der Phase 3 Projektierung erbracht haben will.

          Die klägerischen Behauptungen genügen auch hinsichtlich der Ablieferung der von ihr behauptungsweise erbrachten Leistungen nicht. Sie bringt zunächst lediglich pauschal vor, sie sei der Pflicht zum Hochladen auf die Plattform der Beklagten nachgekommen, legt aber nicht im Einzelnen dar, wann welches konkrete Dokument auf die Plattform hochgeladen worden sein soll (act. 1 Rz. 22). Weiter führt sie einzig aus, sie habe die Unterlagen der Beklagten per E-Mail zugestellt (act. 24 Rz. 33, 34, 35, 38 und 49). Mit letzteren Ausführungen wird von ihr aber gerade keine Ablage auf der Plattform der Beklagten behauptet.

          Einzig zu den von der Beklagten in der Klageantwort konkret gerägten fehlenden Plänen behauptet sie, dass sie die jeweiligen Leistungen erbracht hat. Sie unterlässt es aber auch hier, die Ablieferung genügend zu behaupten, führt sie doch dazu entweder aus, diese seien der Beklagten per E-Mail und nicht wie vertraglich vorgesehen durch Ablage auf der Plattform der Beklagten zugestellt worden (act. 24 Rz. 33, 34, 35, 38), sie äussert sich gar nicht zu deren Ablieferung (act. 24 Rz. 44). Im übrigen lässt sich ihren Ausführung auch nicht entnehmen, welchen Anteil diese Leistungen an den gesamthaft zu erbringenden Leistungen haben.

          An dieser Beurteilung ändern auch die von der Klägerin angebotenen Beweismittel nichts. Einerseits vermögen Beweisofferten genügend konkrete und substantiierte Parteibehauptungen nicht zu ersetzen, denn ein pauschaler Verweis auf Beilagen ist nicht zulässig. Die entsprechenden Behauptungen sind vielmehr in der Rechtsschrift selbst aufzustellen (Urteil des Bundesgerichts 4A_415/2021 vom 18. März 2022, E. 5.4.1). Andererseits gilt selbstredend vorausgesetzt, dass die zu beweisenden Tatsachen rechtsgenügend substantiiert werden das Prinzip der Beweisverbindung, wonach die angerufenen Beweismittel unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptung, die sie beweisen sollen, anzubieten sind (BSK ZPO-WILLI- SEGGER, Art. 221 N 31). Die Klägerin offeriert zu ihren pauschalen Behauptungen

          der Leistungen in Rz. 49 und 50 der Replik nicht weniger als 10 bzw. 41 Urkunden, ohne diese einzelnen Behauptungen zuzuordnen. Es ist gestützt darauf nicht nachvollziehbar, welche Tatsachen die jeweils angebotenen Urkunden beweisen sollen.

        3. Fazit zur Phase 3

          Der Klägerin gelingt es nicht, ihre in der Phase 3 erbrachten Leistungen rechtsge- nügend zu substantiieren. Diese sind daher als unbewiesen zu betrachten und die Klägerin legt für die Phase 3 keinen Honoraranspruch dar. Es erübrigt sich daher auch, zu untersuchen, ob die Parteien für die Ablieferung auf der Plattform der Beklagten wie dies von der Beklagten geltend gemacht wird ein bestimmtes Dateiformat vereinbart haben nicht.

              1. Phase 4

                1. Standpunkte der Parteien

                  1. Klägerin

                    Die Klägerin bringt vor, zur Teilphase 4 Gehörten insbesondere die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen. Sie habe die notwendigen Ausschreibungsunterlagen allesamt erstellt und der Beklagten rechtzeitig und vollständig durch Hochladen auf ihren Server geliefert. Damit seien die Leistungen der Teilphase Ausschreibung, Offertvergleich und Vergabeantrag vollständig erfüllt worden (act. 1 Rz. 24 ff.; act. 24 Rz. 51 ff.).

                  2. Beklagte

                    Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie bestreite, dass die Klägerin die Leistungen der Phase 4 vertragskonform erbracht habe. Die Klägerin habe die Leistungen dieser Phase nicht genügend behauptet. Notwendig sei eine Übermittlung im DWG-Format gewesen (act. 31 Rz. 112 ff.). Die Klägerin führe zur Differenzierung der Teilphasen einzig aus, dass insbesondere die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen dazuGehöre. Bei der Teilphase 4 gehe es nicht nur um die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen. Die Klägerin habe die einzelnen Leistungen der Phase 4 nicht ordentlich behauptet und belegt (act. 31 Rz. 124 ff.).

                    Die Beklagte bestreitet die Erbringung und vertragsgemüsse Ablieferung der folgenden Leistungen der Phase 4:

                    • Gesamtleitung (act. 31 Rz. 129);

                    • Ausschreibungsunterlagen (act. 31 Rz. 130);

                    • Kostenvoranschlag und Gliederung der Ausschreibungsunterlagen nach diesem (act. 31 Rz. 130);

                    • Einladung zur Ausarbeitung von Angeboten an Unternehmen und Lieferanten (act. 31 Rz. 131);

                    • Vergleich der Angebote und überPrüfung der erlangten Angebote sowie Mitwirkung bei den Verhandlungen (act. 31 Rz. 132);

                    • Leistungen betreffend Kosten (act. 31 Rz. 133);

                    • provisorischer Ausführungsplan (act. 31 Rz. 134);

                    • Leistungen betreffend Administration der Ausschreibung (act. 31 Rz. 135).

                  Gesamthaft seien die Leistungen der Phase 4 nicht erbracht, behauptet und belegt. Es sei daher keine Entschädigung für diese Phase geschuldet (act. 31 Rz. 136).

                2. Würdigung

                  Die Beklagte bestreitet wiederum unter Hinweis auf diverse fehlende Leistungen, dass die Klägerin die in der Phase 4 Ausschreibung geschuldeten Leistungen erbracht hat. Es obliegt daher der Klägerin, die Leistungen zu substantiieren, wobei sie auch für diese Phase darzulegen hat, welche konkreten Leistungen sie in Bezug auf jede Grundleistung gemäss den Teilphasen der Phase 4.4 Ausschreibung der SIA-Ordnung 108 (2003) erbracht hat, wann sie die entsprechenden Leistungen auf die Plattform der Beklagten hochgeladen hat und welchen Anteil diese Leistungen an den gesamten von ihr übernommenen Grundleistungen haben (vgl. vorstehend E. 5.2.1.2.).

                  Die Klägerin begnügt sich aber auch zur Phase 4 damit, bloss pauschal zu behaupten, sie habe die notwendigen Unterlagen allesamt erstellt, auf den Server der Beklagten geladen und damit die Leistungen vollständig erbracht (act. 1 Rz. 24 ff.; act. 24 Rz. 53 f.). Aus diesen Ausführungen geht nicht im Ansatz hervor, welche konkreten Leistungen die Klägerin erbracht und wann sie welche Arbeitsergebnisse auf die Plattform der Beklagten geladen haben will. Zum Leistungsanteil der Arbeiten äussert sie sich sodann überhaupt nicht. Die Behauptungen der Klägerin erFällen die Substantiierungsanforderungen folglich nicht. Im übrigen offeriert die Klügerin zum Nachweis der Leistungen der Phase 4 erneut 30 Urkunden und zwei Parteibefragungen, ohne dass nachvollziehbar ist, zum Nachweis welcher Tatsachen die jeweiligen Beweismittel dienen sollen.

                3. Fazit zur Phase 4

          Die Klägerin substantiiert die von ihr in der Phase 4 Ausschreibung erbrachten Leistungen nicht rechtsgenügend, womit diese als unbewiesen zu betrachten sind und auch für die erwähnte Phase kein Honoraranspruch dargetan ist. Es kann daher auch hier offen bleiben, in welchem Dateiformat die Dateien auf der Plattform der Beklagten abzuliefern waren.

              1. Phase 5

                1. Standpunkte der Parteien

                  1. Klägerin

                    Die Klägerin bringt vor, die Phase 5 beinhalte die Teilphasen Ausführungsprojekt, Ausführung sowie Inbetriebnahme/Abschluss. Zum Ausführungsprojekt Gehöre insbesondere die Erstellung der Ausführungsunterlagen. Unter die Ausführung fielen namentlich die Bauleitung, das heisse das Beraten sowie die Begleitung und die Kontrollen der Arbeiten. Die Leistungen für die Bauleitung seien gemäss dem Vertrag vom Grundhonorar ausDrücklich ausgenommen und zusätzlich zu vergüten. Sie habe die notwendigen Unterlagen der Teilphasen Ausführungsprojekt und Ausführung vollständig erstellt und auf die Plattform der Beklagten geladen, wobei auch hier eine Ablage im PDF-Format genüge. Auch habe sie die Beklagte während der

                    Ausführung begleitet. Sie habe die Teilphasen Ausführungsprojekt und Ausführung somit vollständig erbracht. Die Teilphase Inbetriebnahme/Abschluss sei ihr demgegenüber von der Beklagten verwehrt worden. Im Vertrag sei für die Teilphase Inbetriebnahme/Abschluss ein Leistungsumfang von 2% der gesamthaften 90% festgehalten worden. Es sei daher ein Abzug 2 % vom Gesamthonorar für die in dieser Teilphase nicht erbrachten Leistungen zu machen (act. 1 Rz. 27 ff.; act. 24 Rz. 56 ff.).

                  2. Beklagte

                    Die Beklagte hält dem entgegen, zur Teilphase Ausführungsprojekt führe die Klügerin aus, dass hierzu insbesondere die Erstellung von Ausführungsunterlagen Gehöre. Dies sei nicht präzise, denn diese Teilphase umfasse mehr. Sie bestreite, dass die Klägerin ihre Pflichten in der Phase 5 erbracht habe. Die Klägerin habe die einzelnen Leistungen nicht ordentlich behauptet. Damit scheitere der Anspruch unter dem Titel der Phase 5 (act. 31 Rz. 137 ff.).

                    Die Beklagte bestreitet die Erbringung und vertragsgemüsse Ablieferung der folgenden Leistungen der Teilphase Ausführungsprojekt:

                    • Gesamtleitung (act. 31 Rz. 142);

                    • Ausführungsunterlagen (act. 31 Rz. 143);

                    • Ausführungsplänen, Stromlauf- und Prinzipschemata sowie Messkonzept (act. 31 Rz. 144);

                    • Mitwirkung bei der Koordination der Ausführungsunterlagen der Anlagen und Installationen (act. 31 Rz. 149);

                    • überPrüfung der Fabrikations- und Werkstattpläne von Unternehmen und Bereitstellung der Unterlagen für die Ausführungsbewilligungen (act. 31 Rz. 150 f.);

                    • Leistungen betreffend Termine (act. 31 Rz. 152);

                    • Leistungen betreffend VertRüge und Dokumentation (act. 31 Rz. 153).

                      Unter der Teilphase Ausführungsprojekt stehe der Klägerin daher kein Anspruch auf Entschädigung zu (act. 31 Rz. 154).

                      Zur Teilphase Ausführung bringe die Klägerin vor, dass hierzu insbesondere die Bauleitung Gehöre. Dies sei nicht präzise, denn diese Teilphase beinhalte weitere Leistungen. Die Klägerin stelle sich auf den Standpunkt, dass sämtliche Leistungen dieser Teilphase ausDrücklich vom Grundhonorar ausgenommen und zusätzlich zu vergüten seien. Dies sei falsch. Im Vertrag seien nur die Fachbauleitung und die Abnahmen ausgenommen. Damit sei einzig die Unterphase Bauleitung gemeint. Dies bedeute aber nicht, dass die Klägerin zusätzlich zur gesamten Entschädigung gemäss Baukosten noch eine Entschädigung gemäss Zeitaufwand geltend machen könne. Vielmehr müsse diese Unterphase von der Entschädigung gemäss aufwandbestimmten Baukosten in Abzug gebracht werden, wobei ein Abzug von 20% zu machen sei. Die Klägerin äussere sich dazu gar nicht. Sie erfülle die Substantiierungsanforderungen daher nicht und verliere den gesamten Anspruch aus Phase 5 (act. 31 Rz. 156 ff.). Die Klägerin habe ohnehin keine Minute für die Bauleitung gearbeitet (act. 31 Rz. 161).

                      Die Beklagte bestreitet die Erbringung und vertragsgemüsse Ablieferung der folgenden Leistungen der Teilphase Ausführung:

                    • Umsetzung PQM-Massnahmen (act. 31 Rz. 162);

                    • Leistungen betreffend Projektänderung (act. 31 Rz. 163);

                    • Leistungen zu den Kosten (act. 31 Rz. 164);

                    • Mitwirkung mit Blick auf Termine (act. 31 Rz. 165);

                    • Leistungen zur Dokumentation (act. 31 Rz. 166).

                  Unter dem Titel Ausführung könne die Klägerin daher keinen Anspruch auf Entschädigung geltend machen (act. 31 Rz. 167). Zu den Teilphasen Inbetriebnahme und Abschluss führe die Klägerin schliesslich selbst aus, keine Leistungen erbracht

                  zu haben (act. 31 Rz. 168). Die Klägerin habe ihren Anspruch zur Phase 5 nicht substantiiert. Es sei folglich keine Entschädigung geschuldet (act. 31 Rz. 169).

                2. Würdigung

                  Die Parteien sind sich, anders als dies von der Beklagten dargestellt wird, einig, dass einzig die in der Teilphase 4.52 Ausführung enthaltenen Grundleistungen der Bauleitung separat zu vergüten sind. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe für diese Leistungen ein Abzug vom vereinbarten Gesamthonorar zu machen ist, kann indessen offen bleiben, denn der Klägerin gelingt es auch für die Phase 5 nicht, ihre Leistungen rechtsgenügend zu substantiieren. Sie begnügt sich auch in dieser Hinsicht obwohl die Beklagte die Leistungserbringung in verschiedener Hinsicht bestreitet damit, pauschal auszuführen, sie habe die notwendigen Ausführungs- unterlagen vollständig erstellt und auf die Plattform der Beklagten geladen. Aufgrund dieser Ausführung bleibt gänzlich im Dunkeln, welche konkreten Leistungen die Klägerin erbracht hat und wann sie die jeweiligen Leistungen auf die Plattform der Beklagten geladen haben will. Im übrigen offeriert sie zum Nachweis ihrer Leistungserbringung eine 16 Seiten lange und mehr als 160 Urkunden und zwei Parteibefragungen umfassende Liste von Beweismitteln (act. 24 Rz. 59 S. 28 bis 43). Es kann offensichtlich nicht angehen, dem Gericht und der Gegenpartei eine seitenlange Auswahlsendung von Beweismitteln zu unterbreiten, ohne vorab die zu beweisenden Tatsachen substantiiert zu behaupten und klarzustellen, welche konkreten Leistungen die jeweiligen Beweismittel nachweisen sollen.

                3. Fazit zur Phase 5

                  Mangels genügender Substantiierung der von der Klägerin in der Phase 5 erbrachten Leistungen sind diese als unbewiesen zu betrachten. Der Klägerin legt folglich kein Honorar für die Phase 5 dar. Auch hier erübrigt es sich somit, zu prüfen, ob die Parteien für die Ablieferung der Arbeitsergebnisse ein bestimmtes Dateiformat vereinbart haben.

              2. Fazit zum baukostenabhängigen Honorar

          Die Klägerin versäumt es durchwegs, die von ihr in den Phasen 3 bis 5 erbrachten Leistungen rechtskonform zu substantiieren. Ihre Leistungen sind daher als unbewiesen zu betrachten, weshalb sie für die Phasen 3 bis 5 kein baukostenabhängiges Honorar dartun kann.

            1. Festhonorar für Leistungen vor Vertragsschluss

              1. Standpunkte der Parteien

                1. Klägerin

                  Die Klägerin bringt zur Begründung der obgenannten Honorarposition vor, die Parteien hätten im Vertrag ein Festhonorar in der Höhe von CHF 26'000 zzgl. MwSt. für beim Vertragsschluss bereits geleistete Arbeiten vereinbart. Konkret habe sie diverse Berechnungen, Auslegungen von Komponenten, Besprechungen mit Lieferanten, Offertkontrollen, Vorteils- und Nachteilslisten von Fabrikaten, Schemapla- nungen, die Grundrisspläne Zentrale in 3D und den Bericht C. in Deutsch und Englisch erstellt bzw. geleistet (act. 1 Rz. 44 f.). Die Parteien hätten mit Auf- nahme des Festhonorars bestätigt und anerkannt, dass die entsprechenden Leistungen bereits vor dem 10. Februar 2016 vollständig erbracht worden seien. Sie bestreite eine mangelhafte Ausführung dieser Arbeiten. sämtliche Allfälligen Mängel seien ohnehin bereits verjährt (act. 24 Rz. 122 ff.).

                2. Beklagte

          Die Beklagte führt dagegen ins Feld, die von der Klägerin behaupteten Arbeiten betröfen Planungsleistungen der Heizungs-, Kälte- und Technikzentrale im Haus 4 und tangierten auch Schnittstellenbereich mit dem Haus 5. Die Arbeiten seien fehlerhaft, beispielsweise in Bezug auf die BoilerGrösse, die Kaltwasserhauptpumpe, die Löftungsplanung, die Enthürtungsanlagen und die WRG-Einbindung. Es lasse sich feststellen, dass mit diesen frühen Planungsleistungen vor Vertragsabschluss zu einem erheblichen Teil die Anfänge und der Ursprung der Fehl- und Mangelpla- nung seitens der Klägerin eingesetzt habe. Sie stelle sich daher auf den Standpunkt, dass gerade in dieser frühen Phase die Wurzel der Mangel- und Schlechtplanung schlechthin liege. Die Arbeiten erwiesen sich als unbrauchbar und seien daher nicht zu honorieren bzw. würden durch die Ersatzvornahme und Neuplanung durch die I. AG konsumiert. Zudem stelle sie den von der Klägerin anerkannten Abzug von CHF 9'500 sowie die geleisteten Akontozahlungen von CHF 288'875.35 und eine Forderung von CHF 40'192.50 zur Verrechnung (act. 11 S. 37

          f.; act. 31 Rz. 231 f.).

          5.3.2. Würdigung

          Die Beklagte bestreitet weder, dass ein Festhonorar von CHF 26'000 zzgl. MwSt. für vor Vertragsschluss erbrachte Leistungen vereinbart wurde, noch die Leistungserbringung durch die Klägerin. Sie macht vielmehr eine mangelhafte Ausführung der Arbeiten durch die Klägerin geltend. Es wird aus den Ausführungen der Beklagten nicht gänzlich klar, ob sie eine Honorarminderung und bzw. einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme geltend machen will. Dies ist vorliegend auch nicht weiter von Bedeutung, denn beide Ansprüche setzen u.a. eine Verletzung der vertraglichen Pflichten durch die Klägerin voraus. Die Behauptungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung obliegt dabei der Beklagten (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG190086 vom 20. Oktober 2021, E. II.

          5.2.3. und 6.1.2), was im übrigen sowohl bei der Anwendung werkvertraglicher Regelungen als auch nach den Bestimmungen des Auftragsrechts und der SIA Norm 108 in den Ausgaben 2003 und 2014 gilt (DENZLER/HOCHSTRASSER, PlanervertRüge, a.a.O., Rz. 9.30 f.; SHK SIA-VertRüge für Architekten-SIEGENTHALER, Art. 1.7 N 2 ff.).

          Die Klägerin bestreitet eine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten. Es wäre daher Sache der Beklagten, die ihrem Honorarminderungs- und bzw. Anspruch auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten zugrunde liegenden Vertragsverletzungen zu substantiieren. Dies gelingt ihr nicht, begnügt sie sich doch mit einer beispielhaften Aufzählung gewisser Vertragsverletzungen, bei denen gänzlich unklar bleibt, was wo konkret schlecht erfüllt worden sein soll. Damit ist keine Vertragsverletzung der Klägerin erstellt und der Honorarminderungsanspruch bzw. der Anspruch auf Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme der Beklagten nicht gegeben. Entsprechend

          ist der klägerische Honoraranspruch verdient. Auf die von der Klägerin eingewen- dete Verrechnung wird erst nach Prüfung des gesamten Honoraranspruchs der Klägerin einzugehen sein.

          5.3.3. Fazit

          Der Klägerin steht für die vor Vertragsschluss erbrachten Leistungen ein Honorar von CHF 26'000 zzgl. MwSt. zu.

            1. Nebenkosten und Kosten für Drittleistungen

              1. Standpunkte der Parteien

                1. Klägerin

                  Die Klägerin führt ins Feld, in Ziffer 3 des Vertrages werde geregelt, dass Nebenkosten und Kosten von Drittleistungen, namentlich die Kopien und Planplots, zusätzlich mit 4 % der baukostenabhängigen Vergütung und des Festhonorars zu vergüten seien (act. 1 Rz. 46 f.). Sie bestreite, dass die von ihr erbrachten Leistungen unbrauchbar gewesen seien (act. 24 Rz. 129 ff.).

                2. Beklagte

          Die Beklagte hält dem entgegen, es stelle sich die Frage, inwieweit Kopien und Planplots auf unbrauchbarer Arbeit überhaupt zu vergüten seien. Sie weise die Kosten daher zurück. Eventualiter seien sie im Umfang von 43.2% zu Kürzen. Subeventualiter sei durch einen Gutachter der unbrauchbare Anteil zu ermitteln (act. 11

          S. 38 f.). Sie stelle ihre Gegenforderungen im übrigen zur Verrechnung (act. 31 Rz. 233 f.).

              1. Würdigung

                Die Parteien haben für Nebenkosten und Kosten von Drittleistungen eine prozentuale Vergütung von 4 % des baukostenabhängigen Honorars sowie des Festho- norars für Leistungen vor Vertragsschluss vereinbart. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin diese Leistungen erbracht hat. Sie macht vielmehr eine Honorarminderung geltend, zeigt aber trotz klägerischer Bestreitung nicht im Ansatz auf, inwiefern die Klägerin ihre Pflichten verletzt haben soll und wird damit ihrer Substantiierungsobliegenheit nicht gerecht (vgl. vorstehend E. 5.3.2.). Entsprechend hat die Klägerin Anspruch auf ein Honorar von 4 % des baukostenabhängigen Honorars und des Festhonorars. Da wie vorstehend erwogen für die Phasen 3 bis 5 kein Honorar nachgewiesen ist, steht der Klägerin eine (einzig) auf Basis des Festhonorars berechnete Vergütung von CHF 1'040 zzgl. MwSt. (4 % von CHF 26'000) zu. Auf die von der Klägerin vorgebrachte Verrechnung wird erst nach Beurteilung des gesamten Honoraranspruchs einzugehen sein.

              2. Fazit

          Die Klägerin hat für Nebenkosten und Kosten von Drittleistungen einen Vergütungsanspruch von CHF 1'040 zzgl. MwSt.

            1. Bauleitung

              1. Standpunkte der Parteien

                1. Klägerin

                  Die Klägerin führt ins Feld, gemäss dem Vertrag sei die Fachbauleitung zusätzlich zum Grundhonorar zu honorieren. Der entsprechende Aufwand sei zu CHF 120 zzgl. 8 % MwSt. pro Stunde zu vergüten. Am 12. Januar 2017 habe im Beisein von J. , Inhaber und Geschäftsführer der Klägerin, auf der streitgegenständlichen Baute ein Baurundgang von 3.5 Arbeitsstunden stattgefunden. Am 22. Januar 2017 hätten sich die Klägerin, handelnd durch J. , und die Bauleitung zu einer weiteren Besprechung getroffen. Am 24. Januar 2017 habe eine Besprechung zwischen den Vertragsparteien stattgefunden. Gleichentags habe auch noch eine weitere Besprechung betreffend Kanalmontage stattgefunden. sämtliche dieser Leistungen seien der Fachbauleitung und nicht den vertraglichen Grundleistungen zuzuordnen. Dies könne auch dem eingereichten Arbeitsrapport entnommen werden. Insgesamt habe sie für die Erbringung der Bauleitungsarbeiten einen Arbeitsaufwand von 22.5 bzw. 28.5 Arbeitsstunden getätigt, womit sich eine Forderung von CHF 2'700 ergebe (act. 1 Rz. 28 ff. und 48 ff.; act. 24 Rz. 59 ff. und 132 f.).

                2. Beklagte

          Die Beklagte bringt dagegen vor, die Ausführungen der Klägerin seien widersprächlich. Sie führe in ihrer Replik aus, dass die Unterphase Bauleitung ausgeklammert und nach Aufwand zu vergüten sei. Sie scheine der Auffassung zu sein, dass sie sämtliche Bauleitungsaufgaben der Teilphase 4.52 und zusätzlich noch weitere Bauleitungsaufgaben erbracht habe. Die Beklagte bestreite dies. Dem eingereichten Arbeitsrapport sei überdies nichts von einer vermeintlichen Bauleitung zu ent- nehmen, halte dieser doch gerade fest, dass es sich um eine Besprechung mit Unternehmer und Bauleiter gehandelt habe. Offenkundig habe jemand anderes die Bauleitung inne gehabt, keinesfalls aber die Klägerin, welche nichts zur Bauleitung beigetragen habe. Die Klägerin wolle zum behaupteten Baurundgang zwei Mal dreieinhalb Stunden verrechnen, lege aber nicht dar, welcher Bearbeiter unter K. zu verstehen sei. Das gleiche gelte für die vermeintliche Besprechung vom 24. Januar 2017 viereinhalb Stunden für K. und L. . Sie bestreite, dass diese Sitzung stattgefunden habe und dass sie in den Bereich der Bauleitung Gehöre. Die Klägerin führe weiter aus, J. habe sich mit der Bauleitung getroffen. Sie bestreite, dass die Klägerin diesbezüglich Leistungen im Rahmen der Bauleitung erbracht habe. Sie bestreite, dass die Besprechung vom 12. Januar 2017 eine Bauleitungsleistung sei. Sie bestreite weiter, dass die Besprechung vom 24. Januar 2017 betreffend Kanalmontage stattgefunden und dies etwas mit Bauleitung zu tun habe. Schliesslich sei auch fraglich, was die Klägerin mit Wasserleitungen für Gewerbe meine und weshalb sie hier Honorar für eine Stunde verlange. Sie bestreite, dass diese Leistung erbracht worden sei und dass sie etwas mit Bauleitung zu tun habe. Die Klägerin mache schliesslich in der Klage

          22.5 Stunden geltend. In der Replik dann 28.5 Stunden. Die Beklagte bestreite bei- des. Der Klägerin stehe nichts zu (act. 11 S. 21 und S. 39; act. 31 Rz. 170 ff. und 235 f.).

              1. Würdigung

                Unbestrittenermassen haben die Parteien vereinbart, dass Leistungen im Zusammenhang mit der Fachbauleitung vom vereinbarten Grundhonorar ausgenommen und mit CHF 120 pro Stunde zzgl. MwSt. zu vergüten sind. Die Beklagte bestreitet

                indessen, dass die Klägerin Leistungen, welche als Fachbauleitung zusätzlich zu entschädigen sind, erbracht hat. Es obliegt daher der Klägerin, die von ihr behaupteten Leistungen zu substantiieren (vgl. vorstehend E. 5.1.).

                Die Vorbringen der Klägerin sind widersprächlich. In ihrer KlageBegründung macht sie geltend, sie habe 22.5 Stunden für die Fachbauleitung aufgewendet, was mit CHF 2'700 zu entschädigen sei (act. 1 Rz. 50). In der Replik stellt sie sich sodann ohne weitere Begründung Geltendmachung weiterer Leistungen auf den Standpunkt, sie habe 28.5 Stunden Fachbauleitung geleistet (act. 24 Rz. 61 f. und 132). Aus den Ausführungen der Klägerin geht auch nicht hervor, wie lange die Besprechungen vom 22. Januar 2017 und 24. Januar 2017 gedauert haben (act. 1 Rz. 29 ff.; act. 24 Rz. 61 f.). Es erschliesst sich entsprechend aus den Ausführungen der Klägerin nicht, wie viele Stunden sie nun tatsächlich für die Fachbauleitung aufgewendet haben will. Im übrigen lässt sich ihren Behauptungen nicht entnehmen, wer bzw. bei den Sitzungen vom 12. Januar 2017 und 22. Januar 2017 wer nebst J. an den ins Feld gefährten Besprechungen teilgenommen hat, was konkret der Gegenstand der jeweiligen Besprechungen war und weshalb diese der Fachbauleitung und nicht den Grundleistungen zuzuordnen sind. Damit kommt die Klägerin ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast nicht genügend nach.

              2. Fazit

          Der Klägerin gelingt es nicht, die von ihr für die Fachbauleitung erbrachten Leistungen rechtsgenügend vorzutragen. Die von ihr behaupteten Leistungen für die Fachbauleitung müssen daher als unbewiesen gelten. Ihr steht folglich unter dieser Position kein Honoraranspruch zu.

            1. NachtRüge

              1. Standpunkte der Parteien

                1. Klägerin

                  Die Klägerin macht geltend, seitens der Beklagten sei der Architekturplan stetig angepasst worden. Der Architekturplan sei Berechnungsgrundlage für die Erbringung ihrer Leistungen gewesen. Dies habe dazu gefährt, dass sie ihre bereits erbrachten Leistungen erneut und damit mehrfach habe erbringen müssen. Die Vor- nahme von Anpassungen könne der E-Mail-Korrespondenz mit M. , Mitarbeiter der Beklagten, entnommen werden. Die mehrfache Erbringung derselben Leistung sei gemäss Art. 5.2 SIA-Ordnung 108 (2014) nicht vom Vertrag erfasst. Aufgrund dessen habe sie die Beklagte jeweils ausDrücklich um eine Auftragsbestätigung gebeten und ihr Vereinbarungen bezüglich HonorarnachtRüge zur Unterzeich- nung vorgelegt, welche schliesslich auch unterzeichnet worden seien. Sie habe der Beklagten den Honorarnachtrag 1 mit Datum vom 17. Juni 2016 unterbreitet. Dieser umfasse die Koordination EG und 1. OG (2 Tage), Einlagen EG (2 Tage), Aussparungen 1. OG (2 Tage), Heizlastberechnung 1. OG (1 Tag) und K?hllastverrech- nung 1. OG (1 Tag). Für die genannten Leistungen habe sie CHF 8'500 (exkl. MwSt.) veranschlagt. Der Nachtrag sei von der Beklagten erst am 5. Juli 2016 unterzeichnet worden. Sie habe die Leistungen gemäss diesem Honorarnachtrag voll- umfänglich erbracht. Aufgrund einer weiteren Anpassung des Architekturplans habe sie der Beklagten am 29. Juni 2016 den Honorarnachtrag 2 unterbreitet. Dieser umfasse Koordination, Heizlastberechnung, Kühlastberechnung und Anpassen der Schemata. Für diese Leistungen habe sie einen pauschalen Betrag von CHF 17'000 (exkl. MwSt.) veranschlagt. Sie habe die Leistungen dieses Honorarnachtrags vollumfänglich erbracht. Mit der Unterzeichnung habe sich die Beklagte zur Zahlung von zusätzlichen CHF 17'000 verpflichtet (act. 1 Rz. 51 ff.; act. 24 Rz. 134 ff.).

                2. Beklagte

          Die Beklagte hält dem entgegen, während der Ausführungsphase würden generell gewisse Änderungen und Anpassungen im Rahmen der Bauausführung erfolgen. Diese seien auf der planerischen Ebene hinzunehmen und in der Grundentschädigung enthalten. Die HonorarnachtRüge 1 und 2 seien ihr abgenötigt worden, wie dies im entsprechenden Dokument auch vermerkt worden sei. Die Klägerin habe gedroht, dass sie die Arbeiten einstelle, sollten die NachtRüge nicht unterzeichnet werden. Ein Stillstand auf der Baustelle hätte zu grossen Vermögensnachteilen und Schäden führen können, weshalb sie unter dem schriftlichen Vorbehalt eingewilligt

          habe. Somit stehe fest, dass kein naTürlicher normativer Konsens für die NachtRüge bestehe. Die Klägerin habe die Unterschrift erzwungen und diese auch erhalten, jedoch mit Vorbehalt. Die HonorarnachtRüge seien nie rechtsgültig anerkannt worden und auch nicht geschuldet (act. 11 S. 39 f.; act. 31 Rz. 237).

              1. Rechtliche Grundlagen

                Hat der Planer gegenüber dem abgeschlossenen Vertrag zusätzliche Leistungen zu erbringen, liegt eine Vertragsänderung vor. Die Vertragsänderung kann dabei sowohl auf einer (Abänderungs-)Vereinbarung der Parteien als auch einer einseitigen Vertragsänderung durch den Bauherren Gründen (ST?-CKLI, PlanervertRüge, Rz. 2.69 ff.; vgl. auch GAUCH, a.a.O. Rz. 768 ff.). Dem Planer steht in diesem Fall eine Vergütung für die zusätzlichen Leistungen zu, welche sich primür nach einer vertraglichen Abrede richtet. Fehlt es an einer vertraglichen Regelung, richtet sich die Mehrvergütung, wenn es sich wie vorliegend um einen Gesamtvertrag han- delt, nach Art. 394 Abs. 3 OR (EGLI/ST?-CKLI, PlanervertRüge, Rz. 8.42 und 8.169; Urteil des Bundesgerichts 4A_230/2013 vom 17. September 2019, E. 2.).

                Ist der Anspruch auf die Mehrvergütung streitig, liegt die Beweislast beim Planer, der die Forderung geltend macht. Insbesondere hat der Planer die erfolgte Vertragsänderung und den daraus entstandenen Mehraufwand nachzuweisen (vgl. GAUCH, a.a.O., Rz. 786)

              2. Würdigung

                Nach dem Gesagten setzt die geltend gemachte Forderung betreffend NachtRüge einerseits voraus, dass eine Vertragsänderung erfolgt ist, und andererseits, dass die Klägerin Mehrleistungen erbracht hat.

                1. Vereinbarungen über die HonorarnachtRüge 1 und 2

                  Die Klägerin stätzt ihre Forderung primür auf die von der Beklagten unterzeichneten HonorarnachtRüge 1 und 2. Die Beklagte stellt demgegenüber das Zustandekommen dieser Vereinbarungen in Abrede. Zu prüfen ist damit, ob die Parteien die von

                  der Klägerin ins Feld gefährten Vereinbarungen über Mehrleistungen abgeschlossen haben.

                  Nach Art. 1 OR bedarf es für den Abschluss eines Vertrages übereinstimmender gegenseitiger Willensäusserungen. Eine vertragliche Bindung setzt einen tatsächlichen normativen Konsens voraus, wobei der Verpflichtete ausDrücklich vertrauenstheoretisch einen Rechtsbindungswillen kundtun muss. Fehlt es an einer solchen Willenskundgabe, tritt keine vertragliche Bindung ein (BGE 116 II 695

                  E. 2a). Der Inhalt der Willensäusserungen bestimmt sich primür nach dem wirklichen Parteiwillen bei Vertragsschluss. Kann der Parteiwille nicht rekonstruiert wer- den, ist die Willensäusserung aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 m.w.H.; BGE 145 III 365 E. 3.2.1; BGE 142 III 671 E. 3.3; BGE 140 III 391 E. 2.3; BGE 138 III 659

                  E. 4.2.1; BGE 135 III 295 E. 5.2; BGE 130 III 417 E. 3.2).

                  Weder die Klägerin noch die Beklagte stellen Behauptungen zum wirklichen Parteiwillen bei der Unterzeichnung der HonorarnachtRüge 1 und 2 auf. Dieser muss daher als unbewiesen gelten, und es ist nachfolgend eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen.

                  Die HonorarnachtRüge 1 und 2 wurden von der Beklagten unbestrittenermassen unterzeichnet. Die beiden HonorarnachtRüge enthalten oberhalb der Unterschrift der Beklagten folgende handschriftliche Vermerke:

                  In Anbetracht, dass die Baustelle still steht und wir Vermögensschäden befürchten, wird der Nachtrag von B. unterzeichnet, da A. sich weigert, weitere Arbeiten auszuführen (Honorarnachtrag 1; act. 3/25).

                  bzw.

                  In Anbetracht, dass von A. keine Arbeiten ausgefährt werden, ohne die Freigabe dieses Nachtrags und die Baustelle sonst stillsteht bzw. Vermögensschäden zur Konsequenz wären, wird der Nachtrag von B. unterzeichnet! (Honorarnachtrag 2; act. 3/29).

                  Aus dem Wortlaut der beiden von der Beklagten oberhalb der Unterschrift angebrachten Vermerke geht eindeutig hervor, dass die Beklagte die NachtRüge einzig

                  zur Verhinderung eines Stillstandes der Bauarbeiten und daraus drohender Vermögensschäden unterzeichnet hat. Damit bringt sie klar zum Ausdruck, dass sie mit den von der Klägerin vorgeschlagenen NachtRügen nicht einverstanden ist, und sich durch Unterzeichnung der NachtRüge auch nicht binden will. Es fehlt daher an einer rechtsgültigen Annahme der von der Klägerin offerierten HonorarnachtRüge 1 und 2. Damit liegt kein normativer Konsens vor und die Klägerin kann ihre Nachtragsforderungen nicht auf die erwähnten HonorarnachtRüge stätzen.

                2. Art. 5.2 SIA-Ordnung 108 (2014) und VertragsÄnderungen durch E-Mail-Korrespondenz mit der Beklagten

                Die Klägerin bezieht sich im Zusammenhang mit der Vergütung von Mehrleistungen weiter auf Art. 5.2 SIA-Ordnung 108 (2014). Die erwähnte Regelung statuiert einzig eine Informationspflicht des Planers bei zusätzlichen, nicht von der Honorarabrede gedeckten Aufwänden, und schafft keine Anspruchsgrundlage für Mehrvergütungen (vgl. EGLI/ST?-CKLI, PlanervertRüge, a.a.O., Rz. 8.171). Soweit die Klügerin darüber hinaus vorbringt, die Vornahme von Anpassungen ergebe sich aus E-Mail-Korrespondenz mit der Beklagten (act. 1 Rz. 51; act. 24 Rz. 135), unterlässt sie es obwohl die Beklagte vorbringt, diese seien in der Grundentschädigung enthalten (act. 11 S. 39 f.) konkret darzulegen, welche nicht in den vertraglichen Grundleistungen inbegriffenen Arbeiten angefallen sind und in welcher E-Mail diese von der Beklagten bestellt wurden. Entsprechend kann die Klägerin die von ihr geltend gemachten HonorarnachtRüge auch nicht auf die E-Mail-Korrespondenz mit der Klägerin stätzen.

              3. Fazit

          Da es bereits an einer erfolgten Vertragsänderung fehlt, kann offen bleiben, ob die Klägerin Mehrleistungen erbracht hat. Der Klägerin steht für die HonorarnachtRüge 1 und 2 keine Vergütung zu.

          5.7. Gesamtfazit zum Honoraranspruch

          Gesamthaft weist die Klägerin einen Honoraranspruch von CHF 26'000 zzgl. MwSt. für die vor Vertragsschluss erbrachten Leistungen und von CHF 1'040

          zzgl. MwSt. für Nebenkosten und Kosten von Drittleistungen nach. Im übrigen ist der Vergütungsanspruch nicht ausgewiesen. Es ergibt sich damit gesamthaft ein Anspruch von CHF 29'203.20 (CHF 26'000 + CHF 1'040 zzgl. damaliger MwSt. von 8 %). Die Beklagte hat unbestrittenermassen Akontozahlungen von mindestens CHF 288'875.35 geleistet. Damit ist der ausgewiesene Honoraranspruch der Klägerin bereits getilgt und steht ihr keine weitere Entschädigung zu. Demnach er- übrigt es sich auch, auf die von der Beklagten vorgebrachte Eventualverrechnungseinrede (act. 11 S. 44 ff; act. 31 Rz. 249 ff.) einzugehen.

          gestützt auf Art. 85 Abs. 2 ZPO wäre der Klägerin grundsätzlich Gelegenheit zur definitiven Bezifferung ihrer Klage einzuräumen. Auch dies erweist sich als obsolet. Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klägerin ist folglich abzuweisen.

  6. Anspruch auf Herausgabe der Schlussrechnung und der dieser zugrunde liegenden Unterlagen

    Die Klägerin begründet den Anspruch auf Herausgabe der Schlussrechnung sowie der dieser zugrunde liegenden Unterlagen einzig mit der Bezifferung der abhängig von den Baukosten gemäss der Schlussrechnung zu entschädigenden Phasen 3 bis 5 (vgl. E. 3.2.). Wie gesehen, weist sie aber keinen Anspruch auf Honorierung dieser Phasen nach. Damit fehlt es an einem Interesse am präparatorischen Auskunftsanspruch. Entsprechend sind auch die klägerischen Herausgabebzw. Auskunftsbegehren gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 abzuweisen.

  7. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen

    Die Parteien haben einen Gesamtvertrag über Ingenieurleistungen abgeschlossen, worin sich die Klägerin zur Erbringung der Leistungen gemäss den Phasen 3 bis 5 der SIA-Ordnung 108 (2003) verpflichtet hat. Der Klägerin gelingt es nicht, ihre in den Phasen 3 bis 5 der massgebenden SIA-Ordnung erbrachten Leistungen sowie die weiter behaupteten Leistungen zur Fachbauleitungen und Mehrleistungen rechtsgenügend zu substantiieren. Ihr steht einzig für die vor Vertragsschluss erbrachten Leistungen das vertraglich festgelegte Festhonorar zuzüglich 4 % für Nebenkosten und Kosten von Drittleistungen zu. Da die Beklagte bereits Höhere Akontozahlungen als die Honorarforderung der Klägerin geleistet hat, ist die Forderungsklage abzuweisen. Die von der Klägerin darüber hinaus im Sinne einer Stufenklage geltend gemachten HerausgabeAnsprüche erschöpfen sich in der Bezifferung der Honorarforderung der Phasen 3 bis 5, für welche die Klägerin indessen keinen Vergütungsanspruch nachweist. Die Klägerin hat daher auch kein Interesse an der Auskunftserteilung, weshalb diese Begehren ebenfalls abzuweisen sind.

  8. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Streitwert

      Nach Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert grundsätzlich durch das Rechtsbegehren bestimmt. Bei einer Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert eines Auskunftsbzw. Informationsbegehrens ist dabei ermessensweise auf einen Bruchteil zwischen 10 % und 40 % des Hauptbegehrens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 4A_542/2017 vom 9. April 2018, E. 4.2.2). Es rechtfertigt es sich vorliegend, den Streitwert der klägerischen Hilfsbegehren auf 20 % des Hauptbegehrens festzusetzen.

      Bei der unbezifferten Forderungsklage erfolgt die Streitwertbestimmung grundsätzlich zweistufig. Der im Rahmen der Klage zwingend anzugebende Mindeststreitwert übernimmt solange die Funktion des Streitwertes, als die Bezifferung der Forderung noch nicht erfolgt und damit der definitive Streitwert noch nicht bekannt ist. Um die definitiven Gerichts- und Parteikosten eines Endentscheides festzustellen, ist auf denjenigen Streitwert abzustellen, der sich nach erfolgter Bezifferung der Forderung ergibt (BAUMANN WEY, a.a.O., Rz. 467 ff.). Gleichwohl fixiert die klagende Partei mit der Angabe des Mindeststreitwertes aber umfangmässig die Untergrenze des Geforderten und damit die Untergrenze des Streitgegenstandes. fällt die nachträgliche Bezifferung tiefer aus als der zu Beginn des Prozesses angegebene Mindeststreitwert, liegt eine Klagebeschränkung im Sinne von Art. 227 Abs. 3 ZPO vor, welche zwar voraussetzungslos möglich ist, aber im Umfang der Unterschreitung als einen die entsprechenden Kostenfolgen nach sich ziehenden KlageRückzug zu qualifizieren ist (BAUMANN WEY, a.a.O, Rz. 470 ff. und 526 ff.). Vorliegend ist keine definitive Bezifferung erfolgt und zufolge des bereits im Grundsatz

      fehlenden klägerischen Anspruchs erübrigt sich eine solche auch. Im Lichte der vorstehend dargelegten Grundsätze ist der Streitwert des Hauptbegehrens entsprechend dem von der Klägerin angegebenen Mindeststreitwert auf CHF 99'157.40 (CHF 91'812.40 zzgl. 8 % MwSt.) festzusetzen. Unter BeRücksichtigung der klägerischen Hilfsbegehren ergibt sich damit ein Streitwert von CHF 118'988.90 (CHF 99'157.40 zzgl. 20 %).

    2. Gerichtskosten

      Ausgangsgemäss sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. 199 Abs. 1 GOG ZH). Die auf Basis des Streitwerts errechnete Grundgebühr beträgt rund CHF 9'510 ( 2 Abs. 1 lit. a und 4 Abs. 1 GebV OG). Angesichts des Aktenumfangs und des Zeitaufwandes des Gerichts ist diese Grundgebühr vorliegend angemessen auf CHF 12'600 zu Erhöhen und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen.

    3. Parteientschädigungen

Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom

8. September 2010 (AnwGebV) bestimmt. Sie setzt sich aus der gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen ( 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Begründung Beantwortung der Klage verdient; für jede weitere Rechtsschrift Verhandlung ist ein Zuschlag zu Gewähren ( 11 Abs. 1 und 2 Anw- GebV).

gestützt auf den Streitwert beträgt die Grundgebühr rund CHF 12'000. Die Beklagte hat nebst der Klageantwort eine Duplik eingereicht. Zudem fand eine Vergleichsverhandlung statt. Hierfür sind Zuschläge von rund 40 % zu berechnen. Die Parteientschädigung ist auf insgesamt CHF 16'800 festzusetzen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5).

Das Handelsgericht erkennt:
  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'600.

  3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

  4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 16'800 zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 118'988.90.

Zürich, 3. Oktober 2023

Handelsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende:

Dr. Claudia Bühler

Der Gerichtsschreiber:

Lukas B?gler

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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