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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:HG210133
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HG210133 vom 18.07.2023 (ZH)
Datum:18.07.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Konventionalstrafe; Partei; Beklagten; Parteien; Verbot; Konkurrenzverbot; Projekt; Agreement; Recht; Non-Competition; Vertrag; Anspruch; Zahlung; Renzverbots; Konkurrenzverbots; Projektvertrag; Vereinbart; Verletzung; Klage; Widerklage; Rechtsbegehren; Höhe; Gericht; Streitwert; Gerin; Vereinbarung; Verschulden; Beweis; Erfasst
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 120 OR ; Art. 150 ZPO ; Art. 160 OR ; Art. 161 OR ; Art. 163 OR ; Art. 17 ZPO ; Art. 224 ZPO ; Art. 242 ZPO ; Art. 243 ZPO ; Art. 292 StGB ; Art. 55 ZPO ; Art. 6 ZPO ; Art. 75 OR ; Art. 8 ZGB ; Art. 91 ZPO ; Art. 93 ZPO ; Art. 94 ZPO ; Art. 96 ZPO ; Art. 97 OR ;
Referenz BGE:122 III 420; 127 III 365; 129 III 18; 130 III 417; 132 III 186; 133 III 43; 135 III 295; 136 III 322; 138 III 659; 140 III 391; 143 III 1; 144 III 519; 145 III 365; 148 III 57; 63 II 84;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG210133-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, Oberrichter Dr. Ste- phan Mazan, die Handelsrichter Dr. Arnold Huber, Markus Koch und Samuel Kistler sowie Gerichtsschreiber Lukas Bügler

Beschluss und Urteil vom 18. Juli 2023

in Sachen

  1. AG,

    Klägerin und Widerbeklagte

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur., LL.M. X.

    gegen

  2. Sàrl,

    Beklagte und Widerklägerin betreffend Forderung

    Rechtsbegehren Klage:

    (act. 1 S. 2)

    1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 100'000.– zu bezahlen.

    1. Es sei der Beklagten unter Androhung von Straffolgen von

      Art. 292 StGB zu verbieten, für die Dauer von 12 Monaten vom

      9. April 2021 bis 9. April 2022, eine Geschäfts- oder Vertragsbe- ziehung mit C. AG aufzunehmen und/oder zu unterhalten.

    2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten.

Rechtsbegehren Widerklage:

(act. 20 S. 2 f.)

1. Die Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Widerklägerin CHF 41'195.25, zuzüglich Zins von 5% auf dem Betrag von CHF 16'962.75 seit dem 30. April 2021, auf dem Betrag von

CHF 22'778.55 seit dem 31. Mai 2021 sowie auf dem Betrag von CHF 1'453.95 seit dem 30. Juni 2021 zu bezahlen.

  1. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 8. September 2021) sei zu beseitigen und es sei der Widerklägerin für den Betrag von CHF 41'195.25, zuzüglich Zins von 5% auf dem Betrag von CHF 16'962.75 seit dem 30. April 2021, auf dem Betrag von

    CHF 22'778.55 seit dem 31. Mai 2021 sowie auf dem Betrag von CHF 1'453.95 seit dem 30. Juni 2021, die definitive Rechtsöff- nung zu erteilen.

  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten.

Sachverhalt und Verfahren

  1. Sachverhaltsübersicht

    1. Parteien

      Die Klägerin und Widerbeklagte (nachfolgend: Klägerin) ist eine Aktiengesell- schaft mit Sitz in Zürich. Sie ist im Bereich der Personalberatung und -vermittlung tätig und übernimmt für Kunden das Recruiting offener Stellen oder stellt ihren Kunden auf Wunsch temporäre Arbeitskräfte (contractors) bzw. Spezialisten für Projekte (consultants) zur Verfügung.

      Die Beklagte und Widerklägerin (nachfolgend: Beklagte) ist eine GmbH mit Sitz in D. und bezweckt insbesondere die Erbringung von Beratungsdienstleistun- gen im Finanz-, Verwaltungs- und IT-Bereich.

    2. Prozessgegenstand

      Gestützt auf eine Rahmenvereinbarung über ihre Zusammenarbeit haben die Par- teien einen Projektvertrag über die Vermittlung einer SAP-Spezialistin an die E. AG, welche diese bei einem Projekt bei der C. AG einsetzte, ab- geschlossen. In Ergänzung dazu vereinbarten die Parteien ein Non-Competition Agreement, welches der Beklagten die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit der E. AG und der C. AG untersagt und für Zuwiderhandlungen eine Konventionalstrafe von CHF 100'000.– vorsieht. Die Klägerin geht davon aus, dass die Beklagte nach Beendigung des Projektvertrages in Verletzung des Non- Competition Agreement direkt mit der C. AG einen Vertrag über die Vermitt- lung der betreffenden Spezialistin abgeschlossen hat. Sie beantragt gestützt da- rauf die Zusprechung der Konventionalstrafe von CHF 100'000.– sowie das an die Beklagte gerichtete Verbot, im Zeitraum vom 9. April 2021 bis 9. April 2022 mit

      der C.

      AG Geschäfts- oder Vertragsbeziehungen aufzunehmen. Die Beklagte beantragt die Klageabweisung, eventualiter nur die Abweisung von Rechtsbegehren Ziff. 1, subeventualiter die Herabsetzung der Konventionalstrafe, und macht widerklageweise ausstehende Zahlungen für die Einsätze der SAPSpezialistin in den Monaten Februar 2021, März 2021 und April 2021 in der Höhe von CHF 41'195.25 geltend.

  2. Prozessverlauf

Am 17. Juni 2021 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren hierorts ein. Gleichzeitig stellte sie das vorsorgliche Massnahmebegehren, es sei der Beklagten für die Dauer des Ver-

fahrens zu verbieten, mit der C.

AG eine Geschäfts- oder Vertragsbeziehung aufzunehmen und/oder zu unterhalten (act. 1; act. 2; act. 3/1–13). Mit Ver- fügung vom 21. Juni 2021 wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum vor- sorglichen Massnahmenbegehren angesetzt und von der Klägerin ein Kostenvor- schuss einverlangt (act. 4). Der einverlangte Kostenvorschuss ging innert Frist am

28. Juni 2021 ein (act. 6). Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 zeigte Rechtsanwalt Dr.

Y.

die Vertretung der Beklagten an und beantragte die Ansetzung einer

Nachfrist zur Stellungnahme zum vorsorglichen Massnahmebegehren (act. 7; act. 12). Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 16. Juli 2021 abgewiesen (act. 9). Mit Beschluss vom 4. August 2021 wurde das vorsorgliche Massnahmebegehren der Klägerin abgewiesen und der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 14). Mit Urteil vom 20. Dezember 2021 wies das Bundesgericht eine von der Klä- gerin gegen die Abweisung des vorsorglichen Massnahmebegehrens erhobene Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit es darauf eintrat (act. 27; act. 28).

Zwischenzeitlich reichte die Beklagte am 18. Oktober 2021 fristgerecht ihre Kla- geantwort ein und erhob Widerklage (act. 20; act. 20A; act. 21/2–14). Mit Verfü- gung vom 21. Oktober 2021 wurde von der Beklagten ein Kostenvorschuss für die Widerklage einverlangt (act. 22), welcher am 25. November 2021 einging (act. 26). Mit weiterer Verfügung vom 21. Oktober 2021 wurde das Verfahren an den Instruktionsrichter delegiert (act. 24). Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 teilte Rechts-

anwalt Dr. Y.

dem Gericht mit, die Beklagte nicht mehr zu vertreten (act.

29). In der Folge wurden die Parteien auf den 10. August 2022 zu einer Ver- gleichsverhandlung vorgeladen (act. 30). Die Vorladung zu dieser Verhandlung wurde den Parteien daraufhin abgenommen und der Klägerin mit Verfügung vom

10. August 2022 Frist zur Erstattung einer Widerklageantwort angesetzt (act. 31).

Am 15. September 2022 reichte die Klägerin ihre Widerklageantwort fristgerecht ein (act. 33). Darauffolgend wurden die Parteien auf den 6. Oktober 2022 erneut zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen (act. 34). Diese Vorladung wurde den Parteien wiederum abgenommen. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Replik angesetzt (act. 36). Fristgerecht reichte die Klägerin am 22. November 2022 eine Replik ein (act. 38; act. 39/14). Mit Verfügung vom 25. November 2022 wurde der Beklagte in der Folge Frist zur Duplik und Widerklagereplik angesetzt (act. 40). Innert Frist liess sich die Klägerin nicht vernehmen. Am 1. Februar 2023 wurde schliesslich der Eintritt des Aktenschlusses verfügt (act. 42). Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung einer Haupt- verhandlung zu verzichten (act. 44). Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 verzichtete die Klägerin auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 46). Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss von einem Verzicht auf die Hauptverhandlung auszugehen ist. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

  1. Formelles

    1. Zuständigkeit

      Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 17 ZPO und act. 3/3 § 13; act. 3/4 § 3; act. 3/5 § 3; Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH). Die örtliche Zuständigkeit ist im Übrigen anerkannt (act. 20 Rz. 4).

    2. Widerklage

      Nach Art. 224 Abs. 1 ZPO kann die beklagte Partei in der Klageantwort Widerkla- ge erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrens- art zu beurteilen ist. Die von der Beklagten angehobene Widerklage über CHF 41'195.25 ist – wie auch die Klage – im ordentlichen Verfahren zu behandeln (Art. 243 ZPO e contrario) und damit zulässig.

    3. Unterlassungsanspruch gemäss klägerischem Rechtsbegehren Ziff. 2

      Die Klägerin beantragt in Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens, es sei der Beklagten zu verbieten, für die Dauer von 12 Monaten vom 9. April 2021 bis 9. April 2022, eine

      Geschäfts- oder Vertragsbeziehung mit der C.

      AG aufzunehmen (act. 1

      S. 2). Da der von ihr beantragte Zeitraum des Verbots bereits verstrichen ist, ist der Streitgegentand in dieser Hinsicht definitiv dahingefallen. Das Verfahren ist folglich in Bezug auf das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2 als gegenstandslos geworden erledigt abzuschreiben (Art. 242 ZPO; KUKO ZPO-RICHERS/NAEGELI, Art. 242 N 1).

    4. Änderung der Gerichtsbesetzung

      Der Beschluss vom 4. August 2021 wurde durch Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Oberrichterin Dr. Helen Kneubühler sowie die Handelsrichter Dr. Arnold Huber, Markus Koch und Samuel Kistler gefällt. Im Verlaufe des Verfahrens schied Dr. Helen Kneubühler altershalber aus dem Amt. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 wurde das Verfahren an Oberrichter Dr. Stephan Mazan als Instruktionsrich- ter delegiert (act. 24). Solche Änderungen sind ohne Weiteres zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2015 vom 29. September 2015, E. 6.2). Die Zusam- mensetzung des Gerichts war den Parteien somit vor Fällung dieses Endent- scheids bekannt.

    5. Vorbemerkung: Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast

      In Verfahren, in denen – wie vorliegend – der Verhandlungsgrundsatz gilt, obliegt es den Parteien und nicht dem Gericht, die für die Beurteilung notwendigen Tat- sachen zusammen zu tragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.1 = Pra 108 Nr. 87). Entsprechend trifft die Parteien die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast sowie die Bestreitungslast. Die Behauptungslast folgt der Beweis- last (BGE 132 III 186 E. 4). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiie- ren sind, ergibt sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_350/2020 vom 12. März 2021, E. 6.2) einer- seits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus

      dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützen- den Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens ent- sprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet wer- den (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvor- trag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Voraussetzung, dass ein Tatsa- chenvortrag schlüssig ist, sind dessen Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behaup- tungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausge- hende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grund- zügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b).

      Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betref- fende Partei zur Folge haben kann. Bezüglich unsubstantiiert vorgetragener Sachverhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substantiiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt (BGE 129 III 18 E. 2.6 = Pra 92 Nr. 30).

  2. Anspruch auf Zahlung der Konventionalstrafe

    1. Unbestrittener Sachverhalt

      Die Parteien schlossen am 13. August 2019 eine Rahmenvereinbarung über ihre Zusammenarbeit (Project Order Framework Agreement …; nachfolgend: Rah- menvertrag) ab (act. 1 Rz. 4 und 13; act. 20 Rz. 17; vgl. act. 3/3). Gestützt auf diesen Rahmenvertrag schlossen die Parteien am 27. November 2020 einen Pro- jektvertrag (Individual Project Order …; nachfolgend: Projektvertrag) betreffend die Vermittlung der SAP-Spezialistin F. für einen Einsatz bei der E. AG im Zeitraum vom 26. November 2020 bis 31. Januar 2021 ab (act. 1 Rz. 14 f.;

      act. 20 Rz. 19; vgl. act. 3/4). Die E. AG setzte F. im Rahmen eines Projektes bei der C. AG ein (act. 1 Rz. 14; act. 20 Rz. 20). In Ergänzung zum Projektvertrag schlossen die Parteien ebenfalls am 27. November 2020 ein Non-Competition Agreement ab (act. 1 Rz. 17 ff.; act. 20 Rz. 21; vgl. act. 3/6). Die Ziffern 7, 8, 10 und 17 dieser Vereinbarung lauten wie folgt, wobei die Klägerin als Company und die Beklagte als Supplier bezeichnet wird (act. 1 Rz. 20; act. 3/6):

      […]

      1. The 'Supplier' hereby agrees for the duration of this contract and a period of 12 months after termination of this agreement, that they may not solicit instructions from, be engaged by, employed by or provide services to the Clients, Client's customers or any third party presented to the Supplier by the 'Company', either di- rectly or indirectly through another employer or organization, wit- hout the express written consent of a director of the 'Company'.

      2. In this case any kind of business relationship with the customers E. AG and C. AG is prohibited. If the customer or the other third party is a Group company, this non-competition clause also applies to all companies included in this Group.

      […]

      10. Any breach of this agreement will result in a penalty claim for 100'000 CHF. In the event of a dispute all legal costs and/or other damages arising from such breach or actions will be borne by the non prevailing party.

      […]

      17. This contract is only applicable for the clients E. C. AG.

      AG and

      Am 14. Februar 2021 wurde der Projektvertrag bis am 30. April 2021 verlängert

      (act. 1 Rz. 16; act. 20 Rz. 22; vgl. act. 3/5). Mit Schreiben vom 9. März 2021 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie beende den Projektvertrag per 8. April 2021.

      Der Projektvertrag wurde in der Folge per 8. April 2021 aufgelöst (act. 1 Rz. 24; act. 20 Rz. 23; vgl. act. 3/7). F. setzte ihre Tätigkeit bei der C. AG je- doch über den 8. April 2021 hinaus fort, wobei sich die Parteien nicht einig sind, für wen – die Beklagte oder die B1. AG – F. bei der C. AG tätig war (act. 1 Rz. 36; act. 20 Rz. 37).

    2. Standpunkte der Parteien

      1. Klägerin

        Die Klägerin macht eine Verletzung der Ziffern 7 und 8 des Non-Competition Ag- reement geltend. Sie bringt hierzu vor, die Beklagte sei nach Ablauf des Projekt- vertrages vertragswidrig mit der C. AG in Kontakt gestanden und habe di- rekt mit der C. AG einen Vertrag über die Vermittlung von F. abge- schlossen (act. 1 Rz. 27 f., 36 f. und 40). Der Vertragsabschluss und die unzuläs- sige Korrespondenz zwischen der Beklagten und der C. AG zeige sich zu- nächst in einer E-Mail der C. AG an die E. AG vom 30. März 2021, worin diese geäussert habe, dass sie in Zukunft direkt mit der Beklagten eine Vereinbarung abschliessen wolle (act. 1 Rz. 27 ff.). Dass die Beklagte mit der C. AG einen Vertrag abgeschlossen habe, ergebe sich auch aus einer E- Mail der C. AG vom 15. April 2021. Darin habe diese gegenüber E. AG geäussert, dass die Tätigkeit von F. als Contractor am 8. April 2021 ge-

        endet habe und F.

        danach via die Beklagte wieder angestellt worden sei

        (act. 1 Rz. 37). Eine Zustimmung ihrerseits liege nicht vor. Vielmehr habe sie der Beklagten am 18. März 2021 per E-Mail mitgeteilt, sie erteile ihre Zustimmung

        zum direkten Vertragsabschluss zwischen der Beklagten und der C. AG

        nicht, und sie mit Schreiben vom 1. April 2021 und E-Mail vom 16. April 2021 ab- gemahnt (act. 1 Rz. 25 und 31 f.).

      2. Beklagte

        Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und stellt eine Verletzung des Non-Competition Agreement in Abrede. Zunächst sei das Konkurrenzverbot auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar, da sie die Klägerin gar nicht konkurrenziert habe (act. 20 Rz. 42 ff.). Weiter sei F. aus betriebsorganisatori- schen Gründen seit dem 9. April 2021 nicht mehr bei der Beklagten, sondern bei der B1. AG angestellt. Die Beklagte selbst habe keine vertraglichen Bezie- hungen zur C. AG. Dritte wie die B1. AG seien vom Konkurrenzver- bot nicht erfasst (act. 20 Rz. 37 und 50 ff.). Selbst wenn von der Anwendbarkeit von Ziff. 7 des Non-Competition Agreement auf Dritte auszugehen sei, sei die Konventionalstrafe nicht geschuldet. Die Parteien hätten keine Kumulation des Er- füllungsanspruchs und der Konventionalstrafe vereinbart, womit die Klägerin ent- weder die Erfüllung oder die Konventionalstrafe wählen müsse (act. 20 Rz. 62 ff.). Die Klägerin habe mit Schreiben vom 1. April 2021 Realerfüllung des Konkurrenz- verbots verlangt und damit auf die Konventionalstrafe verzichtet (act. 20 Rz. 76 ff.). Im Übrigen erweise sich die Konventionalstrafe ohnehin als unverhältnismäs- sig, womit diese – sollte sie geschuldet sein – herabzusetzen sei (act. 20 Rz. 79 ff.).

  3. Rechtliche Grundlagen zum Anspruch auf Zahlung der Konventionalstrafe

    1. Anspruchsvoraussetzungen

      Eine Konventionalstrafe kann nur gefordert werden, wenn die Parteien eine sol- che vereinbart haben (Art. 160 Abs. 1 OR). Mittels einer Konventionalstrafe kann dabei grundsätzlich jede beliebige Hauptverpflichtung gesichert werden (BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, Art. 160 N 7). Die Konventionalstrafe ist geschuldet, wenn die gesicherte Verpflichtung nicht oder nicht richtig erfüllt wird und die ver- pflichtete Partei ein Verschulden an der Nicht- oder Schlechterfüllung der Ver- pflichtung trifft. In Bezug auf das Verschulden kommt Art. 97 OR analog zur An- wendung, was zur Folge hat, dass das Verschulden der verpflichteten Partei ver- mutet wird (Urteil des Bundesgerichts 4A_174/2011 vom 17. Oktober 2011, E. 4.1; BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, Art. 160 N 14). Sind diese Vorausset- zungen erfüllt, ist die Konventionalstrafe verfallen, auch wenn dem Gläubiger kein Schaden entstanden ist (Art. 161 Abs. 1 OR).

      Soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, kann der Gläubiger alternativ nur die Zahlung der Konventionalstrafe oder die Erfüllung der Hauptleistung verlangen (Art. 161 Abs. 1 OR). Wählt der Gläubiger eine der beiden Mög- lichkeiten, übt er damit ein Gestaltungsrecht aus und verzichtet grundsätzlich auf die alternative Leistung (BGE 63 II 84). Eine von der dispositiven gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung zur Kumulation der Konventionalstrafe und des Erfüllungsanspruchs kann sich aus dem Wortlaut der eingegangenen Ver- pflichtung, der Höhe der Konventionalstrafe oder den Umständen, unter denen sie abgeschlossen wurde, ergeben. Sie kann folglich auch stillschweigend abge- schlossen werden (BGE 122 III 420 E. 2b; BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, Art. 160 N 20).

      Die Beweislast für den Abschluss der Vereinbarung über die Konventionalstrafe, die Nicht- oder Schlechterfüllung sowie eine allfällige Kumulation obliegt dem Gläubiger (Art. 8 ZGB; BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, Art. 160 N 19b).

      Demgegenüber hat der Schuldner zu beweisen, dass ihn kein Verschulden an der Nicht- oder Schlechterfüllung der Hauptleistung trifft (Urteil des Bundesgerichts 4A_174/2011 vom 17. Oktober 2011, E. 4.1; BSK OR I- WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, Art. 160 N 14).

    2. Höhe der Konventionalstrafe und gerichtliche Herabsetzung

      Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt wer- den (Art. 163 Abs. 1 OR). Nach Art. 163 Abs. 3 OR hat das Gericht übermässig hohe Konventionalstrafen nach seinem Ermessen herabzusetzen. Das Ermessen des Gerichts bezieht sich sowohl auf die Frage der Übermässigkeit der Strafe als auch auf den Umfang der Herabsetzung. Die Möglichkeit zur Herabsetzung einer Konventionalstrafe stellt einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar. Sie ist daher mit Zurückhaltung anzuwenden und nur krasse Missverhältnisse sind vom Gericht zu berücksichtigen. Das Instrument der Herabsetzung einer Konventionalstrafe be- zweckt den Schutz des wirtschaftlich Schwächeren vor Missbrauch durch die stärkere Partei. Das mit Recht und Billigkeit zu vereinbarende Mass ist überschrit- ten, wenn es sich um ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Betrag der Konventionalstrafe und dem Interesse des Gläubigers, die Gesamtheit seines An- spruchs aufrecht zu erhalten, handelt. In der Praxis existieren diverse Beurtei- lungskriterien für die Frage der Angemessenheit einer Konventionalstrafe. So sind

      das Verhältnis zwischen der Konventionalstrafe und dem Interesse des Gläubi- gers an der Erfüllung der Hauptverpflichtung, die Schwere des Verschuldens der Beteiligten, die Schwere der Verletzung der Hauptpflicht, die wirtschaftliche Lage der Beteiligten, der mutmassliche Schaden, das Schadensrisiko des Gläubigers, die Art und Dauer des Vertrages und die Geschäftserfahrung der Parteien sowie weitere für den jeweiligen Fall relevante Umstände zu berücksichtigen. Entschei- dend sind stets die gesamten Umstände des Einzelfalls im Zeitpunkt der Ver- tragsverletzung (statt vieler BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, Art. 163 N 10, 15 und 16 m.w.H.). Die der Herabsetzung zugrunde liegenden tatsächlichen Ge- gebenheit sind dabei vom Schuldner zu beweisen (BGE 143 III 1 E. 4.1; BSK OR I-WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, Art. 163 N 13). Einzig in Bezug auf einen allfälligen Schaden obliegt es dem Gläubiger, die Behauptung, es liege bloss ein geringer Schaden vor, substantiiert zu bestreiten. Ein ziffernmässiger Nachweis des Scha- dens ist aber nicht erforderlich (BGE 133 III 43 E. 4.1).

    3. Prinzipien der Vertragsauslegung

      Soweit für die Beurteilung der vorstehend wiedergegebenen Voraussetzungen Vertragsbestimmungen auszulegen sind, ist in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Parteiwillen bei Vertragsschluss festzustellen. Wenn ein solcher nicht festgestellt werden kann, sind in zweiter Linie zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips aus- zulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es also nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Gericht hat auch den vom Erklärenden verfolgten Regelungszweck zu beachten, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (zum Ganzen BGE 148 III 57 E. 2.2.1 m.w.H.; BGE 145 III 365 E. 3.2.1; BGE 142

      III 671 E. 3.3; BGE 140 III 391 E. 2.3; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGE 135 III 295

      E. 5.2; BGE 130 III 417 E. 3.2).

    4. Streitpunkte

      Unbestritten ist, dass die Parteien in Ziff. 10 des Non-Competition Agreement eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 100'000.– vereinbart haben, welche ins- besondere das in Ziff. 7 des Non-Competition Agreement vereinbarte Konkur- renzverbot absichert. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob das Konkurrenz-

      verbot durch die Tätigkeit von F.

      bei der C.

      AG nach dem 8. April

      2021 verletzt wird, namentlich ob dieses auf die erwähnte Konstellation anwend- bar und die Vermittlung durch die B1. AG vom Non-Competition Agreement erfasst ist. Weiter wird die Kumulation des Anspruchs auf Zahlung der Konventio- nalstrafe und die Frage eines allfälligen Verzichts auf die Konventionalstrafe durch die Klägerin zu beleuchten sein. Sodann wird zu eruieren sein, ob ein Ver- schulden der Beklagten vorliegt. Schliesslich wird die Frage der Übermässigkeit im Sinne von Art. 163 Abs. 3 OR zu behandeln sein.

  4. Würdigung des Anspruchs auf Zahlung der Konventionalstrafe

    1. Verletzung des Konkurrenzverbots

      1. Anwendbarkeit des Konkurrenzverbots auf die streitgegenständliche Kons- tellation

        1. Parteistandpunkte

          1. Klägerin

            Die Klägerin macht geltend, die im Non-Competition Agreement vereinbarte Kon- ventionalstrafe sei auf die Vermittlung von F. an die C. AG nach dem

            8. April 2021 anwendbar. Die Beklagte habe sich explizit verpflichtet, bis ein Jahr nach Projektende weder Instruktionen von der C. AG entgegen zu nehmen noch ein Arbeits- oder Dienstleistungsverhältnis direkt oder indirekt mit ihr einzu- gehen (act. 38 Rz. 8). Es sei auch die E. AG gewesen, welche den Kontakt zwischen der Beklagten und der C. AG hergestellt habe. Ohne deren Ein- satz hätte die Beklagte schon gar keinen Zugriff auf das entsprechende Projekt

            gehabt und auch nicht über das Fachwissen dazu verfügt. Genau diese Aus- gangslage sei durch das Konkurrenzverbot geschützt (act. 38 Rz. 9).

          2. Beklagte

          Dagegen wendet die Beklagte ein, das Konkurrenzverbot sei auf die streitgegen- ständliche Konstellation nicht anwendbar. Regelungszweck des Non-Competition Agreement sei, dass die Beklagte keine Kunden bzw. Endkunden der Klägerin abwerbe und damit nicht die Klägerin oder die E. AG in der Personalver-

          mittlungskette umgehe (act. 20 Rz. 45). Vorliegend habe aber die C. AG

          das Projekt mit E. AG gekündigt, weil sie mit der unprofessionellen Arbeits- weise von deren Beratern nicht zufrieden gewesen sei. Dieser Entscheid sei völlig unabhängig von der Beklagten gefällt worden (act. 20 Rz. 29 ff. und 46). Die C. AG sei aber auf das Know-how von F. angewiesen gewesen und habe sie daher auch behalten wollen. Aufgrund der gemachten Erfahrungen habe die C. AG den Einsatz nicht mehr über die E. AG laufen lassen wol- len (act. 20 Rz. 34 f.). Um das Projekt abzuschliessen, sei sie daher auch nach

          dem 8. April 2021 bei der C.

          AG tätig gewesen (act. 20 Rz. 47). Da die

          C. AG nicht an einer weiteren Zusammenarbeit mit der Klägerin oder der E. AG interessiert gewesen sei, habe sie diese auch nicht konkurrenziert. Das Konkurrenzverbot sei daher nicht anwendbar (act. 20 Rz. 48).

        2. Würdigung

Vorab ist festzuhalten, dass von beiden Parteien keine Behauptungen zum wirkli- chen übereinstimmenden Willen beim Abschluss des Non-Competition Agreement aufgestellt werden. Dieser muss daher als unbewiesen gelten und es ist eine Aus- legung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen.

Aus dem Wortlaut von Ziff. 7 des Non-Competition Agreement geht hervor, dass es der Beklagten untersagt ist, von Kunden, welche ihr von der Klägerin vorge- stellt wurden, Instruktionen entgegen zu nehmen, sich von diesen beauftragen oder anstellen zu lassen und Dienstleistungen für diese zu erbringen. In Ziff. 8

und 17 des Non-Competition Agreement wird präzisierend festgehalten, dass die Vereinbarung auf die Kunden E. AG und C. AG Anwendung findet.

Für die Bestimmung des geschützten Kundenkreises ist nach Ziff. 7 des Non- Competition Agreement entscheidend, dass der entsprechende Kontakt bzw. die Geschäftsbeziehung mit den Kunden durch die Klägerin vermittelt wurde (to the Clients, Client's Customers or any third party presented to the Supplier [die Be- klagte] by the Company [die Klägerin; Hervorhebung durch das Gericht]). Die Einschränkung, wonach nur die C. AG und E. AG als Kunden gelten, ist vor dem Hintergrund, dass das Non-Competition Agreement eine Ergänzung zum Projektvertrag – bei dem es um eine Vermittlung an ebendiese Gesellschaf- ten geht – darstellt, zu sehen. Zweck dieser Vereinbarung ist es folglich, zu ver- hindern, dass die Beklagte sich die von der Klägerin hergestellten Geschäftsbe- ziehungen zur E. AG oder zur C. AG zu eigen macht, die Vermittlung durch die Klägerin in diesem Sinne umgeht und die Klägerin konkurrenziert. Aus welchen Gründen der Vertrag zwischen der Klägerin und der E. AG bzw. jener und der C. AG beendet wurde, ist daher für die Anwendbarkeit und Verletzung des Konkurrenzverbots nicht von Bedeutung. Die von der Beklagten zu den Gründen für die Beendigung der Zusammenarbeit zwischen der C. AG und der E. AG angebotenen Beweismittel erweisen sich damit als nicht rechtserheblich und sind nicht abzunehmen (Art. 150 Abs. 1 ZPO; act. 20 Rz. 29, 30, 32, 33. 34, 35 und 36).

Unbestritten ist, dass die Klägerin die Geschäftsbeziehung der Beklagten zur C. AG hergestellt hat (act. 1 Rz. 17; act. 38 Rz. 9) und die Beklagte – bzw. nach deren Vorbringen die B1. AG – nach Beendigung des Projektvertra- ges eine Zusammenarbeit mit der C. AG eingegangen ist. Das Konkurrenz- verbot ist folglich auf die streitgegenständliche Konstellation anwendbar.

      1. Anwendbarkeit des Konkurrenzverbots auf die B1. AG

        1. Parteistandpunkte

          1. Klägerin

            Die Klägerin macht geltend, das Konkurrenzverbot sei auf Handlungen der

            B1.

            AG anwendbar. Aus dem Wortlaut der entsprechende Klausel gehe

            hervor, dass auch Konstellationen via Dritte erfasst seien (act. 38 Rz. 12). Dies ergebe sich im Übrigen auch aus § 6 der Rahmenvereinbarung, welcher ebenfalls vorsehe, dass auch indirekte Handlungen über Dritte erfasst seien (act. 38 Rz. 13). Entsprechend sei es auch ohne Belang, ob F. für die Beklagte oder die B1. AG bei der C. AG tätig gewesen sei (act. 38 Rz. 12). Selbst wenn man der Auffassung folgen würde, die B1. AG sei nicht erfasst, sei diese Gesellschaft von der Beklagten rechtsmissbräuchlich zur Umgehung des Konkur- renzverbots vorgeschoben worden. Der einzige Gesellschafter der Beklagten, G. , sei auch der einzige Verwaltungsrat der B1. AG (act. 38 Rz. 15).

          2. Beklagte

          Dagegen wendet die Beklagte ein, die Klägerin wolle Ziff. 7 des Non-Competition Agreement so auslegen, dass auch Gruppengesellschaften erfasst seien. Es handle sich hierbei um ein von ihr vorformuliertes Papier. Die Vereinbarung trage den Wortlaut either directly or indirectly through another employer or organizanti- on. Diese Wendung stehe aber im Anschluss an by the Company. Der Ein- schub beziehe sich daher grammatikalisch auf Company (act. 20 Rz. 51 ff.). Die Beklagte habe mit dem Non-Competition Agreement nicht auch noch Gruppenge- sellschaften verpflichten wollen. Es fehle daher an einem wirklichen übereinstim- menden Willen der Parteien, und die Klausel sei nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (act. 20 Rz. 54). Da der Zweck der Vereinbarung sei, dass die Be- klagte die Klägerin nicht umgehe, habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass ihre Gruppengesellschaften nicht von Ziff. 7 der erwähnten Vereinbarung er- fasst seien (act. 20 Rz. 56). Zudem seien unklare Formulierungen im Zweifel zu Lasten jener Partei, die sie formuliert habe, auszulegen (act. 20 Rz. 58 f.).

        2. Würdigung

          Auch hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit des Konkurrenzverbots auf Dritte lassen sich den Parteivorbringen keine genügenden Behauptungen zum tatsäch- lichen übereinstimmenden Willen entnehmen, womit dieser wiederum als nicht er- stellt zu betrachten ist und Ziff. 7 des Non-Competition Agreement nach dem Ver- trauensprinzip auszulegen ist.

          Einleitend ist daran zu erinnern, dass es sich bei der Auslegung nach dem Ver- trauensprinzip um eine Rechtsfrage handelt (BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Als solche ist sie dem Beweis nicht zugänglich (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO; KUKO ZPO- BAUMGARTNER, Art. 150 N 1). Auf die Abnahme der von der Beklagten zur Ausle- gung des Konkurrenzverbots offerierten Beweismittel ist daher zu verzichten (act. 20 Rz. 50 und 53).

          Der Wortlaut von Ziff. 7 des Non-Competition Agreement ist klar und erfasst auch verpönte indirekte Handlungen der Beklagten durch Dritte: The 'Supplier' [die Be- klagte] hereby agrees […] that they may not solicit instructions from, be engaged by, employed by or provide service to the Clients, Clients's customers or any third party presented to the Supplier by the 'Company' [die Klägerin], either directly or indirectly through another employer or organization [Hervorhebung durch das Ge- richt], […] (act. 3/6). Der Halbsatz either directly or indirectly through another employer or organization bezieht sich nicht wie dies von der Beklagten ins Feld geführt wird auf Company und damit die Klägerin (act. 20 Rz. 53). Vielmehr be- zieht sich dieser eindeutig auf die von der Beklagten zu unterlassenden Handlun- gen. Beim Halbsatz davor (Clients's customers or any third party presented to the Supplier by the 'Company' [die Klägerin]) handelt es sich um eine an Clients an- schliessende Aufzählung, welche die geschützten Kunden konkretisiert (E. 4.1.1.2.) und ohne Veränderung des hier interessierenden Inhalts weggelassen werden könnte (The 'Supplier' [die Beklagte] hereby agrees […] that they may not solicit instructions from, be engaged by, employed by or provide service to the Clients, [weggelassen] either directly or indirectly through another employer or or- ganization).

          Für diese Auslegung spricht auch der Zweck des streitgegenständlichen Konkur- renzverbots. Wie vorstehend erwogen (E. 4.1.1.2.), bezweckt dieses den Schutz der von der Klägerin vermittelten Geschäftsbeziehungen vor einer Übernahme und Konkurrenzierung durch die Beklagte. Um diesen Zweck zu gewährleisten, müssen auch Handlungen der Beklagten indirekt über Dritte erfasst sein. Ansons- ten könnte die Beklagte das Konkurrenzverbot leicht aushebeln, indem sie Dritte – namentlich Konzerngesellschaften – vorschiebt.

          Nach dem Gesagten erfasst das Konkurrenzverbot auch indirekte Handlungen der Beklagten durch Dritte.

      2. Würdigung der Verletzung des Konkurrenzverbots

Es ist unbestritten, dass die Klägerin mit Abschluss des Projektvertrages die E. AG – und damit auch die C. AG – mit der Beklagten bekannt ge-

macht hat (act. 1 Rz. 17; act. 38 Rz. 9). Bei der B1.

AG – für welche

F. nach der Sachdarstellung der Beklagten bei der C. AG tätig war – handelt es sich gemäss den eigenen Ausführungen der Beklagten um eine ihrer Gruppengesellschaften (act. 20 Rz. 54). Zudem ist der einzige Gesellschafter der Beklagten, G. , auch einziger Verwaltungsrat der B1. AG (act. 38 Rz. 15; vgl. act. 3/2 und act. 39/14). Vor diesem Hintergrund ist in der Tätigkeit von

F.

bei der C.

AG für die B1.

AG eine indirekte Handlung der

Beklagten zu erblicken. Die Vermittlung von F. ab dem 9. April 2021 an die

C.

AG stellt sowohl eine untersagte Beauftragung durch die C. AG

als auch eine Dienstleistungserbringung an und Anstellung durch diese im Sinne von Ziff. 7 des Non-Competition Agreement dar. Die Klägerin hat dem nicht zuge- stimmt (act. 1 Rz. 26 und 31 f.; vgl. act. 3/8; act. 3/10 und act. 3/11). Das Konkur- renzverbot ist demnach anwendbar und wird durch die Tätigkeit von F. bei der C. AG ab dem 9. April 2021 verletzt.

Da selbst gestützt auf die Behauptungen der Beklagten, wonach F. für die B1. AG bei der C. AG tätig gewesen ist, eine Verletzung des Konkur-

renzverbots zu bejahen ist, kann offen bleiben, ob F.

– wie dies von der

Klägerin behauptet wird – direkt für die Beklagte tätig war (act. 1 Rz. 36 ff.; act. 38 Rz. 11).

    1. Kumulation von Konventionalstrafe und Erfüllungsanspruch

      1. Parteistandpunkte

        1. Klägerin

          Die Klägerin macht geltend, die Leistung der Konventionalstrafe entbinde die Be- klagte nicht von Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von Ziff. 10 des Non-Competition Agreement, wonach any breach of this contract eine Vertragsstrafe von CHF 100'000.– auslöse (act. 1 Rz. 41; act. 38 Rz. 18). Das Konkurrenzverbot unterstehe im Übrigen auch dem Rahmenvertrag. In dessen § 6 sei festgehalten Payment of the contractual penal- ty shall not give dispensation from compliance with the prohibition of competition, womit sich auch aus diesem eine Kumulation ergebe (act. 1 Rz. 42; act. 38 Rz. 20 f.). Weiter habe das Non-Competition Agreement auch eine unbestimmte Gültig- keitsdauer und könne mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beendet wer- den, was ebenfalls zum Ausdruck bringe, dass es selbst bei einer Verletzung wei- ter gelte (act. 38 Rz. 19). Die Frage der Kumulation sei jedoch ohnehin nicht er- heblich, da das Konkurrenzverbot in zeitlicher Hinsicht bereits ausgelaufen sei (act. 38 Rz. 17).

        2. Beklagte

        Dagegen wendet die Beklagte ein, die Parteien hätten keine Kumulation des Er- füllungsanspruchs und der Konventionalstrafe vereinbart, womit sie entweder die Erfüllung oder die Konventionalstrafe wählen müsse (act. 20 Rz. 62 ff.). Die Be- klagte übersetzte Ziff. 10 des Non-Competition Agreement falsch. Any breach heisse nicht wie von ihr vorgebracht jede im Sinne von jeder einzelnen Verlet- zung, sondern irgendeine bzw. jede Beliebige Verletzung. Die Parteien hätten damit klarstellen wollen, dass jeder beliebige Verstoss gegen das Konkurrenzver- bot, sei es solicit instructions from oder be engaged by, eine Konventionalstra- fe von CHF 100'000.– zur Folge habe (act. 20 Rz. 68 f.). Der Bestimmung im

        Rahmenvertrag könne keine Bedeutung zukommen, da die Regelung im Non- Competition Agreement jene im Rahmenvertrag ersetze (act. 20 Rz. 70).

      2. Würdigung

        Auch in Bezug auf die Frage der Kumulation der Konventionalstrafe und des Er- füllungsanspruchs mangelt es an Behauptungen zum übereinstimmenden wirkli- chen Willen der Parteien. Es ist daher auch zu dieser Frage eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorzunehmen. Dabei ist auf die Abnahme der von den Parteien angebotenen Beweismittel zu verzichten (act. 1 Rz. 41 f.; act. 20 Rz. 68; vgl. E. 4.1.2.2.).

        Bereits der Wortlaut der von Ziff. 10 des Non-Competition Agreement, wonach any breach of this agreement will result in a penalty claim for 100'000 CHF (act. 3/6), zeigt, dass eine Kumulierung von Konventionalstrafe und Erfüllungsan- spruch der Klägerin vereinbart wurde. Die Parteien sind sich zwar nicht einig, wie any breach auf Deutsch zu übersetzen ist. Selbst nach den Ausführungen der Beklagten ist dies aber als irgendeine Verletzung bzw. jede beliebige Verletzung zu verstehen (act. 20 Rz. 68) und erfasst damit wiederholte Zuwiderhandlungen. Die Wendung any breach bezieht sich dabei einerseits auf die verschiedenen im Non-Competition Agreement vereinbarten Pflichten der Parteien und stellt klar, dass die Konventionalstrafe durch Verletzung sämtlicher Pflichten ausgelöst wer- den kann. Damit kann aber andererseits nicht gemeint sein, dass sich die Beklag- te mit der Zahlung der Konventionalstrafe von der Pflicht zur Einhaltung der Kon- ventionalstrafe befreien kann. Es wäre nicht sachgerecht und mit dem Zweck die- ser Regelung nicht zu vereinbaren, wenn das Konkurrenzverbot beispielsweise für die Verpflichtung, für die C. AG und die E. AG keine Dienstleis- tungen zu erbringen, wegfällt, während es für die übrigen erwähnten Unterlas- sungspflichten, namentlich die Pflichten, sich von diesen nicht anstellen oder be- auftragen zu lassen, weiterhin Geltung beanspruchen sollte. Diese Pflichten las- sen sich bereits nur schwer voneinander abgrenzen, was ebenfalls auf eine um- fassende Geltung des Konkurrenzverbots hindeutet. Für einen kumulativen An- spruch auf Zahlung der Konventionalstrafe und Erfüllung des Konkurrenzverbots spricht weiter der Rahmenvertrag. Zwar beinhaltet dieser ein eigenständiges Konkurrenzverbot, sieht aber auch vor, dass er die Rechte und Pflichten der Parteien mit Blick auf zukünftige Projekte regelt (§ 1 The present project order framework agreement shall generally govern the rights and obligations of the parties hereto with regard to the future conclusion of individual project orders; act. 3/3). In § 6 des Rahmenvertrages wird dabei – in Bezug auf das dortige Konkurrenzverbot – explizit geregelt, dass die Zahlung der Konventionalstrafe nicht von der Einhal- tung des Konkurrenzverbots befreit (Payment of the contractual penalty shall not give dispensation from compliance with the prohibition of competition; act. 3/3). Im Lichte dieser Umstände ist Ziff. 10 des Non-Competition Agreement so zu verste- hen, dass der Klägerin kumulativ ein Anspruch auf Zahlung der Konventionalstra- fe und Erfüllung des Konkurrenzverbots zusteht.

    2. Verzicht auf die Konventionalstrafe durch die Klägerin

      1. Parteistandpunkte

        1. Klägerin

          Die Klägerin macht geltend, sie habe die Beklagte mit Schreiben vom 1. April 2021 und E-Mail vom 16. April 2021 abgemahnt (act. 1 Rz. 31 f.). Im Schreiben vom 1. April 2021 und E-Mail vom 16. April 2021 sei die Beklagte lediglich an ihre vertraglichen Verpflichtungen erinnert worden und es habe seitens der Klägerin keinen Verzicht auf die Konventionalstrafe gegeben (act. 38 Rz. 23).

        2. Beklagte

        Dagegen wendet die Beklagte ein, die Klägerin habe mit Schreiben vom 1. April 2021 Realerfüllung des Konkurrenzverbots verlangt, indem sie geschrieben habe Against this background, we request you to immediately cease all competing ac- tions as contractually agreed and mentioned above. Mit E-Mail vom 16. April 2021 habe sie dies bestätigt. Da es sich bei dieser Äusserung um eine rechtsge- staltende Willenserklärung handle, habe die Klägerin auf die Konventionalstrafe verzichtet (act. 20 Rz. 76 ff.).

      2. Würdigung

        Da die Parteien eine Kumulation der Ansprüche auf Zahlung der Konventional- strafe und auf Erfüllung vereinbart haben (E. 4.2.2.), kann die Klägerin von vorn- herein keine Gestaltungserklärung, welche den Untergang des jeweils anderen Anspruchs zur Folge gehabt hätte, abgegeben haben. Dem von der Beklagten ins Feld geführten Schreiben der Klägerin vom 1. April 2021 sowie dem E-Mail vom

        16. April 2021 lässt sich im Übrigen ohnehin kein Verzicht der Klägerin auf die Konventionalstrafe entnehmen. Im Schreiben der Rechtsvertreterin der Klägerin vom 1. April 2021 wird die Beklagte an ihre Pflichten gemäss dem Non- Competition Agreement erinnert und insbesondere ausgeführt, der Klägerin stehe im Falle eines Vertragsabschlusses zwischen der C. AG und der Beklagten einerseits die Konventionalstrafe und andererseits ein Erfüllungsanspruch zu. Ge- stützt darauf forderte die Klägerin die Beklagte zur Unterlassung sämtlicher kon- kurrenzierender Handlungen auf (act. 3/10). Im E-Mail vom 16. April 2021 wird auf das erwähnte Schreiben referenziert und die Beklagte erneut zur Unterlassung aufgefordert (act. 3/11). Dass die Klägerin darin einzig die Realerfüllung fordert, lässt sich keinem dieser Schreiben entnehmen, weist sie doch explizit auch auf den Anspruch auf Zahlung der Konventionalstrafe hin und bringt damit klar zum Ausdruck, dass sie der Auffassung ist, die beiden Ansprüche stehen ihr kumulativ zu. Die Klägerin verzichtet damit weder im Schreiben vom 1. April 2021 noch im E-Mail vom 16. April 2021 rechtsbindend auf die Konventionalstrafe.

    3. Verschulden

      Die Beklagte bringt nicht vor, dass sie kein Verschulden treffe. Entsprechend ist dieses in analoger Anwendung von Art. 97 OR zu bejahen.

    4. Zwischenfazit zu den Anspruchsvoraussetzungen

      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Konkurrenzverbot auf die Tätigkeit

      von F. für die B1.

      AG bei der C.

      AG nach dem 8. April 2021

      anwendbar ist und verletzt wurde. Der Klägerin steht der Anspruch auf Zahlung der Konventionalstrafe kumulativ zum Erfüllungsanspruch zu. Die Klägerin hat nicht auf die Zahlung der Konventionalstrafe verzichtet. Das Verschulden der Be- klagten ist ebenfalls gegeben, womit die Zahlung der Konventionalstrafe geschuldet ist. Nachfolgend verbleibt demnach zu prüfen, ob die verabredete Konventio- nalstrafe von CHF 100'000.– übermässig ist.

    5. Übermässigkeit der Konventionalstrafe

      1. Parteistandpunkte

        1. Klägerin

          Die Klägerin macht geltend, die vereinbarte Konventionalstrafe sei nicht übermäs- sig. Es handle sich um zwei gleichberechtigte Unternehmen, welche miteinander einen Vertrag ausgehandelt hätten (act. 38 Rz. 27). Es liege kein Missverhältnis der Interessen vor. Die Beklagte habe für das Projekt mit F. monatlich CHF 15'000.– bis CHF 20'000.– abgerechnet. Die Beklagte anerkenne, dass F. bis mindestens im Oktober 2021 bei der C. AG tätig gewesen sei. Sie habe demnach bis zu diesem Zeitpunkt einen Umsatz von rund CHF 120'000.– erzielt und bis April 2022 CHF 240'000.– eingenommen. Der Gesamtwert des Projektes habe deutlich über CHF 100'000.– gelegen. Die vereinbarte Konventionalstrafe sei daher inhaltlich angemessen. Irrelevant sei dabei, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden sei (act. 38 Rz. 26). Die Un- terzeichnung des Konkurrenzverbots sei im November 2020 und damit nur weni- ge Monate vor dem Vertragsbruch erfolgt. Es handle sich um geschäfts- und branchenerfahrene Parteien. Die Beklagte hätte Einwände gegen die Höhe der Konventionalstrafe daher bereits bei den Vertragsverhandlungen vorbringen müs- sen. Es verstosse vor diesem Hintergrund gegen Treu und Glauben, eine über- mässig hohe Konventionalstrafe zu rügen (act. 38 Rz. 27). Das Verhalten der Be- klagten sei schliesslich der beste Beweis dafür, dass die vereinbarte Konventio- nalstrafe zu tief sei. Sie habe nach der Abmahnung durch die Klägerin im Wissen um die Verletzung der Vereinbarung ihre Mitarbeiterin dennoch direkt bei der C. AG eingesetzt. Die Beklagte gewichte daher in ihrer Risikoabwägung die ökonomischen Interessen an der Zusammenarbeit mit der C. AG höher als die Einhaltung der Vereinbarung mit der Klägerin (act. 38 Rz. 28).

        2. Beklagte

        Dagegen wendet die Beklagte ein, zwischen der Konventionalstrafe und dem Inte- resse der Klägerin an der Einhaltung des Konkurrenzverbots bestehe eine Miss- verhältnis. Auch wenn die B1. AG F. ab dem 9. April 2021 nicht der Beklagten zur Verfügung gestellt hätte, hätte die Klägerin ihr Projekt mit der E. AG und der C. AG nicht fortführen können. Das Schadenrisiko der Klägerin sei daher sehr gering, wodurch sich die Klägerin bei Zusprechung der vollen Konventionalstrafe offensichtlich bereichern würde (act. 20 Rz. 81 f.). Zu- dem sei ihr Verschulden lediglich gering, da die C. AG die Zusammenarbeit mit der E. AG und der Klägerin unabhängig vom Verhalten der Beklagten beendet habe (act. 20 Rz. 84). Zu berücksichtigen sei auch, dass sie der Klägerin vor dem Ende des Projektvertrages ein Margin Only Agreement für den weiteren Einsatz von F. bei der C. AG angeboten habe, was von der Klägerin aber abgelehnt worden sei (act. 20 Rz. 36 und 83). Schliesslich hätten die Partei- en auch nur während rund eineinhalb Jahren Geschäftsbeziehungen gepflegt (act. 20 Rz. 85).

      2. Würdigung

        Nachfolgend sind die Gegebenheiten des vorliegenden Falles zunächst einzeln zu beleuchten. Anschliessend ist die Frage der Übermässigkeit anhand einer ge- samthaften Würdigung sämtlicher relevanter Umstände zu beurteilen.

        1. Wirtschaftliches Ungleichgewicht sowie Branchen- und Geschäftserfah- rung

          Zweck von Art. 163 Abs. 3 OR ist, wie vorstehend erwogen (E. 3.2.), der Schutz des wirtschaftlich Schwächeren vor Missbrauch durch die stärkere Partei. In die- ser Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beklagte nicht vorbringt, es liege ein wirt- schaftliches Gefälle zwischen den Parteien vor (act. 20 Rz. 81 ff.). Solches ist auch nicht ersichtlich. Gemäss der unwidersprochenen Sachdarstellung der Klä- gerin handelt es sich zudem beidseits um geschäfts- und branchenerfahrene Un- ternehmen (act. 38 Rz. 27).

        2. Verschulden der Beklagten

          Zum Verschulden ist festzuhalten, dass die Beklagte selbst vorbringt, sie habe der Klägerin ein Margin Only Agreement für den Einsatz von F. nach Beendi- gung des Projektvertrages offeriert, was von der Klägerin aber abgelehnt worden sei (act. 20 Rz. 36). Damit ist klar, dass der Beklagten das Konkurrenzverbot be- kannt war und sie wusste, dass ein Einsatz von F. bei der C. AG die- ses verletzt, denn sonst gäbe es keinen Grund, der Klägerin eine solche Verein- barung anzubieten. Zudem hat die Klägerin die Beklagte vor Ablauf des Projekt- vertrags am 1. April 2019 abgemahnt und sie an die Pflicht zur Einhaltung des Konkurrenzverbots erinnert (act. 1 Rz. 31). Das Verhalten der Beklagten kann da- her nur als bewusste Verletzung des Konkurrenzverbots aufgefasst werden. Ent- sprechend ist ihr Verschulden als hoch einzustufen.

        3. Zeitliche Aspekte der Verletzung sowie Erfüllungsinteresse der Klägerin und Schwere der Vertragsverletzung durch die Beklagte

          In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das Konkurrenzverbot bis 12 Monate nach der Beendigung des Projektvertrages galt. Die Beklagte verletzte dieses unmittelbar nach Auslauf des Projektvertrages und damit ein Jahr vor dem Ablauf der Geltungsdauer. Hinzu kommt, dass gemäss der eigenen Sachdarstel- lung der Beklagten das Projekt bei der C. AG zu diesem Zeitpunkt nicht ab- geschlossen und die C. AG für den ordnungsgemässen Abschluss des Pro- jektes auf die Fähigkeiten einer auf SAP spezialisierten Person angewiesen war (act. 20 Rz. 34). Das Interesse der Klägerin an der Einhaltung des Konkurrenz- verbots war gerade in diesem Zeitpunkt besonders gewichtig, war doch die C. AG auf der Suche nach einer neuen auf SAP spezialisierten Arbeitskraft. Durch das Verhalten der Beklagten entging der Klägerin die Möglichkeit, der C. AG eine neue Zusammenarbeit zu offerieren. Nicht berücksichtigt wer- den kann in diesem Zusammenhang die von der Beklagten als Grund für die Be- endigung des Projektvertrages vorgebrachte unprofessionelle Arbeitsweise der Berater der E. AG (act. 20 Rz. 33 und 81 f.). Dies wird von der Klägerin be- stritten (act. 38 Rz. 34 und 35). Die Beklagte, welche für diese Umstände die Beweislast trägt (E. 3.2.), unterlässt es jedoch zu substantiieren, inwiefern sich die Berater der E. AG unprofessionell verhalten haben sollen.

          Beim in Ziff. 7 des Non-Competition Agreement vereinbarten Konkurrenzverbot handelt es sich weiter auch um die zentrale von der Beklagten in dieser Vereinba- rung eingegangene Verpflichtung. In Anbetracht dieser Umstände wiegt die Ver- letzung des Vertrages durch die Beklagte schwer. Demgegenüber pflegten die Parteien erst seit August 2019 und damit seit etwas mehr als eineinhalb Jahren Geschäftsbeziehungen (act. 20 Rz. 16 und 85; act. 38 Rz. 32). Die vertraglichen Beziehungen der Parteien dauerten entsprechend lediglich kurz.

        4. Wirtschaftliche Interessen der Parteien

          Zu den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten führt die Klägerin unwiderspro-

          chen aus, dass der Einsatz von F.

          einen Umsatz von CHF 15'000.– bis

          CHF 20'000.– generiert hat (act. 38 Rz. 26). Es wird von der Beklagten weder ausgeführt, welcher konkrete Gewinn durch die direkte Vermittlung von F. erzielt wurde, noch dass der Umsatz tiefer als von der Klägerin vorgebracht war. Es ist daher auf den von der Klägerin erwähnten Umsatz abzustellen. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin bereits nach etwa fünf Monaten einen Umsatz in der Höhe der vereinbarten Konventionalstrafe erzielt hat und für den Einsatz eines ganzen Jahres der C. AG bis zu CHF 240'000.– in Rechnung stellen kann.

          Zum Schadensrisiko der Klägerin ist festzuhalten, dass es die Klägerin – obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre (E. 3.2.) – unterlassen hat, den ihr entstan- denen Schaden zu substantiieren (act. 38 Rz. 26 ff.), weshalb auf die Behauptung der Beklagten abzustellen und das Schadensrisiko der Klägerin als klein einzustu- fen ist (act. 20 Rz. 82).

        5. Gesamtwürdigung

Bei einer gesamthaften Betrachtung der vorstehend dargelegten Umstände liegt kein krasses Missverhältnis, welches einen Eingriff in die Vertragsfreiheit rechtfer- tigen würde, vor. Zwar ist das Schadensrisiko der Klägerin klein und dauerten die Geschäftsbeziehungen der Parteien lediglich kurz. Dies genügt indessen nicht, um ein mit Recht und Billigkeit nicht zu vereinbarendes Missverhältnis zu begrün- den. Beide Parteien sind geschäfts- und branchenerfahrene Unternehmen. Die Beklagte hat das Konkurrenzverbot bewusst und in Kenntnis der Konsequenzen verletzt, weshalb sie ein hohes Verschulden trifft. Auch die zeitlichen Umstände und das Interesse der Klägerin an der Einhaltung des Konkurrenzverbots spre- chen gegen eine Übermässigkeit, erfolgte die Verletzung doch genau in jenem Moment, als die C. AG dringend auf der Suche nach auf SAP spezialisier- tem Personal war. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Beklagte bereits nach rund 5 Monaten aufgrund der Verletzung des Konkurrenzverbots einen Umsatz in der Höhe der Konventionalstrafe erwirtschaftet hat. Eine gerichtliche Herabset- zung der Konventionalstrafe von CHF 100'000.– ist daher nicht angezeigt.

4.7. Fazit

Die in Ziff. 10 des Non-Competition Agreement vereinbarte Konventionalstrafe ist nicht übermässig. Der Klägerin steht daher ein Anspruch gegen die Beklagte in der Höhe von CHF 100'000.– zu.

  1. Widerklage

    1. Unbestrittener Sachverhalt

      Die Parteien haben im Projektvertrag eine Vergütung von CHF 900.– zzgl. MwSt. pro Einsatztag von F. bei der E. AG bzw. der C. AG vereinbart. Gemäss dem Rahmenvertrag sind die Einsätze in time reports festzuhalten und von der jeweils dazu berechtigten Person zu genehmigen. Die entsprechenden Rechnungen sind innerhalb von 60 Tagen ab deren Erhalt zu bezahlen

      Im Februar 2021 war F. während 17.5 Tagen, im März 2021 während 23.5 Tagen und im April 2021 während 1.5 Tagen bei der C. AG im Einsatz. Die time reports wurden von H. , der hierfür berechtigten Person, genehmigt (act. 20 Rz. 168 ff.).

    2. Standpunkt der Klägerin

      Die Klägerin beantragt die Abweisung der Widerklage. Sie bestreite die Forderung der Beklagten nicht, erkläre aber Verrechnung mit der ihr zustehenden Konventi- onalstrafe über CHF 100'000.– (act. 33 Rz. 3 f.).

    3. Voraussetzungen der Verrechnung und Würdigung

Schulden zwei Personen einander Geldsummen, so kann jede ihre Schuld ver- rechnen, sofern beide Forderungen fällig sind (Art. 120 Abs. 1 OR). Diese Vo- raussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Klägerin steht wie vorstehend erwogen ein Anspruch auf Zahlung der Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 100'000.– zu. Der von der Beklagten widerklageweise geltend gemachte Anspruch über CHF 41'195.25 ist unbestritten und ausgewiesen. Schliesslich ist auch die Fällig- keit der beiden Forderungen zu bejahen (Art. 75 OR; act. 20 Rz. 172 und 173).

Da es sich bei der Verrechnung um eine materiell-rechtliche Figur handelt, hat dies zur Folge, dass die Forderung der Beklagten vor Fälligkeits- und Verzugsein- tritt vollumfänglich getilgt wurde (Urteil des Bundesgerichts 4A_17/2013 vom

13. Mai 2013, E. 3.1). Die Widerklage ist daher vollständig abzuweisen. Die Klage betreffend die Konventionalstrafe von CHF 100'000.– ist demgegenüber in redu- ziertem Umfang von CHF 58'804.75 (CHF 100'000.– abzüglich CHF 41'195.25) gutzuheissen.

  1. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen

    Die Parteien haben ein Konkurrenzverbot, welches der Beklagten untersagt, bis ein Jahr nach Beendigung des Projektvertrages direkt oder indirekt mit der

    C.

    AG Geschäftsbeziehungen aufzunehmen, vereinbart. Das Konkurrenz-

    verbot ist auf die Vermittlung von F. durch die B1. AG anwendbar und

    wird durch dieses Verhalten verletzt. Die vereinbarte Konventionalstrafe von CHF 100'000.– ist nicht übermässig. Der Klägerin steht daher ein Anspruch in dieser Höhe gegen die Beklagte zu. Demgegenüber steht der Beklagten gestützt auf den Projektvertrag ein Anspruch auf Zahlung von CHF 41'195.25 für die von F. in den Monaten Februar 2021, März 2021 und April 2021 für die E. AG bei der C. AG geleisteten Einsätze zu. Nach Verrechnung der gegen- seitigen Ansprüche resultiert eine von der Beklagten geschuldete Zahlung von CHF 58'804.75. Die Klage ist in diesem Umfang gutzuheissen, während die Wi- derklage zufolge Verrechnung abzuweisen ist.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Streitwert

      Nach Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert grundsätzlich durch das Rechtsbe- gehren bestimmt. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geld- summe, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Bei einer Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche sodann zu- sammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin macht in ihrem Rechtsbegehren Ziff. 1 einen Anspruch auf Zahlung der Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 100'000.– und mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 einen Unterlassungsanspruch geltend. Gemäss ihren Aus- führungen beträgt der Streitwert dieser Begehren CHF 100'000.– (act. 1 Rz. 8). Diese Streitwertberechnung ist nicht überzeugend. Dieser Streitwert entspricht dem Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klägerin auf Zahlung der Konventionalstrafe. Nach der Vereinbarung der Parteien steht ihr der Anspruch auf Zahlung der Kon- ventionalstrafe indessen kumulativ zum Erfüllungsanspruch zu (E. 4.2.2.). Damit schliessen sich die beiden Rechtsbegehren der Klägerin aber gerade nicht ge- genseitig aus, weshalb ihre Streitwerte zusammenzurechnen sind. Der Unterlas- sungsklage kann dabei nicht – wie dies von der Klägerin impliziert wird – ein Streitwert von CHF 0.– zugemessen werden. Vielmehr ist dieser in Anbetracht des für die Einsätze von F. vereinbarten Entgelts (E. 4.6.2.4. und E. 5.1.)

      ebenfalls auf CHF 100'000.– festzusetzen. Der Streitwert der klägerischen Rechtsbegehren beträgt folglich gesamthaft CHF 200'000.–.

      Stehen sich in einem Prozess Klage und Widerklage gegenüber, sind die Streit- werte zur Bestimmung der Prozesskosten zusammenzurechnen, sofern sich Kla- ge und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Vorlie- gend schliessen sich die Klage und die Widerklage nicht gegenseitig aus, wes- halb ihre Streitwerte zu addieren sind und der für die Prozesskosten massgeben- de Streitwert CHF 241'195.25 (CHF 200'000.– zzgl. CHF 41'195.25) beträgt.

    2. Gerichtskosten

      Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG ZH). Die auf Basis des Streitwerts errechnete Grundgebühr beträgt rund CHF 14'000.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 GebV OG). Angesichts des Akten- umfangs und des Zeitaufwandes des Gerichts ist diese Grundgebühr vorliegend angemessen. Die Gerichtsgebühr ist damit auf CHF 14'000.– festzusetzen.

      Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Soweit das Verfahren als gegen- standslos geworden erledigt abgeschrieben wird, sind die Kosten in erster Linie gemäss mutmasslichem Obsiegen und Unterliegen und in zweiter Linie nach dem Verursacherprinzip zu verteilen. Das Abwägen des mutmasslichen Obsie- gens und Unterliegens ergeht aufgrund einer summarischen Prüfung gestützt auf die Akten und ohne Durchführung eines Beweisverfahrens (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO; KUKO ZPO-SCHMID/JENT-SØRENSEN, Art. 107 N 9).

      Zum klägerischen Unterlassungsbegehren ist in diesem Sinne festzuhalten, dass der Klägerin der Erfüllungsanspruch nebst dem Anspruch auf Zahlung der Kon- ventionalstrafe kumulativ zusteht (E. 4.2.2.). Die Klägerin ist daher in Bezug auf ihr Unterlassungsbegehren als mutmasslich obsiegend zu qualifizieren. Sie ob- siegt daher gesamthaft im Umfang CHF 200'000.– während sie im Umfang von CHF 41'195.25 unterliegt. Die Kosten sind demnach zu 5/6 der Beklagten

      (CHF 11'666.65) und zu 1/6 (CHF 2'333.35) der Klägerin aufzuerlegen und aus den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen zu beziehen. Der Klägerin ist sodann im Umfang von CHF 6'666.65 (von ihr geleisteter Kostenvorschuss von CHF 9'000.– abzgl. CHF 2'333.35) das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzu- räumen.

    3. Parteientschädigungen

Die Höhe der Parteientschädigung wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) bestimmt. Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient; für jede weitere Rechtsschrift ist ein Zuschlag zu gewähren (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV).

Gestützt auf den Streitwert beträgt die Grundgebühr rund CHF 17'300.–. Die Klä- gerin hat nebst der Klageschrift eine Widerklageantwort und Replik eingereicht. Hierfür ist die Grundgebühr um 25% auf CHF 21'625.– zu erhöhen. Da der Kläge- rin eine auf 5/6 reduzierte Parteientschädigung zusteht, resultierte eine Parteient- schädigung von CHF 18'020.–. Die (zwischenzeitlich ehemalige) Rechtsvertre- tung der Beklagte hat demgegenüber lediglich eine Klageantwort verfasst. Damit ist – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 38 Rz. 42) – in Anwendung von

§ 11 Abs. 1 AnwGebV der Anspruch auf die Grundgebühr verdient. Gestützt auf die erwähnte Grundgebühr resultiert eine auf 1/6 reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'880.–. Nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche verbleibt eine von der Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung von (gerundet) CHF 15'150.–. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerab- zug bzw. mangels Antrag ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehr- wertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5).

Das Handelsgericht beschliesst:

  1. Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klägerin und Widerbeklagten wird als gegen- standslos geworden erledigt abgeschrieben.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

und erkennt:

  1. Die Beklagte und Widerklägerin wird verpflichtet, der Klägerin und Widerbe- klagten CHF 58'804.75 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewie- sen.

  2. Die Widerklage wird abgewiesen.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 14'000.–.

  4. Die Kosten werden im Umfang von CHF 11'666.65 der Beklagten und im Be- trag von CHF 2'333.35 der Klägerin auferlegt. Die Kosten werden aus den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Der Klägerin wird im Umfang von CHF 6'666.65 das Rückgriffsrecht auf die Beklagte ein- geräumt.

  5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 15'150.– zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 200'000.–.

Zürich, 18. Juli 2023

Handelsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende:

Dr. Claudia Bühler

Der Gerichtsschreiber:

Lukas Bügler

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