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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HG210082: Handelsgericht des Kantons Zürich

Die Klägerin, eine Private Company aus Hongkong, hat gegen die Aktiengesellschaft AG aus Zürich geklagt, da bei der Generalversammlung Verwaltungsräten und Aktionären die Décharge erteilt wurde, obwohl sie selbst betroffen waren. Die Klägerin hat erfolgreich aufgehoben, dass die Décharge nicht erteilt wurde. Die Gerichtskosten von CHF 4'000.- werden den Verwaltungsräten auferlegt, und sie müssen der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 7'000.- zahlen.

Urteilsdetails des Kantongerichts HG210082

Kanton:ZH
Fallnummer:HG210082
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HG210082 vom 22.09.2021 (ZH)
Datum:22.09.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse
Schlagwörter : Décharge; Klage; Beklagten; Gericht; Generalversammlung; Recht; Verwaltungsräte; Aktionär; Interesse; Beschlüsse; Protokoll-Ziffer; Gesellschaft; Beschluss; Aktionäre; Erteilung; Interessen; Gerichtskosten; Streitwert; Bundesgericht; Haftung; Parteien; Anfechtung; Stimmrecht; Verfügung; Entlastung; Verhalten; Parteientschädigung; Handelsgericht; Handelsrichter
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 108 ZPO ;Art. 151 IPRG ;Art. 153 ZPO ;Art. 223 ZPO ;Art. 695 OR ;Art. 706 OR ;Art. 706a OR ;
Referenz BGE:122 III 279; 141 III 426;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts HG210082

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG210082-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichterin Nicole Klausner, Handelsrichter Prof. Dr. Othmar Strasser, Handelsrichterin Sandra Hanhart und Handelsrichter Matthias Städeli sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Iunco-Feier

Urteil vom 22. September 2021

in Sachen

  1. Limited,

    Klägerin

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    gegen

  2. AG,

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2.

betreffend Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse

Rechtsbegehren:

(act. 1)

1. Es seien die Beschlüsse der Generalversammlung der Beklagten vom 26. März 2021 gemäss Protokoll-Ziffer 2.a (Décharge an

C. ) und Protokoll-Ziffer 2.b (Décharge an D. ) aufzuheben.

  1. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass mit den Beschlüssen der Generalversammlung der Beklagten vom 26. März 2021 gemäss Protokoll-Ziffern 2.a und 2.b die Décharge an C. und an D. nicht erteilt wurde.

  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7 % MWST) solidarisch zu Lasten der Herren D. und C. , eventualiter zu Lasten der Beklagten.

Sachverhalt und Verfahren
  1. Sachverhaltsübersicht

    1. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in Zürich (act. 1 Rz. 4). Die Klägerin ist eine Private Company mit Aktienkapital, ähnlich einer schweizerischen AG, mit Sitz in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China (act. 1 Rz. 3). Die Klägerin ist Aktionärin der Beklagten (act. 1 Rz. 12).

    2. Anlässlich der Generalversammlung der Beklagten vom 26. März 2021 wur- de deren Verwaltungsräten und Aktionären D. und C. die Décharge erteilt (act. 1 Rz. 14). Die Klägerin wehrt sich gegen diesen Beschluss mit der vorliegenden Klage. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die genannten Verwaltungsräte beim Beschluss über die eigene Décharge vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen seien.

  2. Prozessverlauf

Am 20. April 2021 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 21. April 2021 wurde ihr Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt, welchen sie fristgerecht leistete (act. 4, 6). Am 6. Mai 2021 wurde der Beklagten Frist zur Beantwortung der Klage

angesetzt (act. 7). Die Verfügung konnte am 11. Mai 2021 durch das Stadtammannamt zugestellt werden (act. 9). Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 ersuchte die Beklagte um Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 223 Abs. 1 ZPO (act. 11). Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 wurde der Beklagten eine Nachfrist bis 6. September 2021 angesetzt (act. 13). Am 6. September 2021 teilte die Beklagte mit, auf die Einreichung einer Klageantwort zu verzichten (act. 15).

Erwägungen
  1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

    Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 22 Ziff. 2 LugÜ i.V.m Art. 21 Abs. 1 und Art. 151 Abs. 1 IPRG. Die sachliche Zuständigkeit ist gestützt auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m § 44 lit. b GOG zu bejahen. Gemäss Art. 154 i.V.m Art. 155 lit. f IPRG gelangt schweizerisches Recht zur Anwendung.

  2. Säumnis

    Bei definitiv versäumter Klageantwort fällt das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und - darüber hinaus - dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen. Ist die Klage demgegenüber nicht schlüssig, also bereits nach dem Vorbringen der klagenden Partei nicht begründet, ist sie trotz Säumnis der beklagten Partei abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, ZPO, a.a.O., N. 20 und 23 zu Art. 223, m.w.H.; PAHUD, in: Brun- ner/Gasser/Schwander, ZPO, 2. Aufl., 2016, N. 3 f. zu Art. 223, m.w.H.).

    Die Beklagte hat auf eine Klageantwort explizit verzichtet (act. 15). Sie ist damit säumig im Sinne von Art. 223 Abs. 2 ZPO. Die Angelegenheit ist spruchreif, weshalb gestützt auf die Vorbringen der Klägerin ein Endentscheid zu fällen ist.

  3. Anspruch auf Aufhebung des Generalversammlungsbeschlusses

    1. Unbestrittener Sachverhalt

      Gemäss schlüssiger und unbestrittener Darstellung der Klägerin wurde anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten am 26. März 2021 den Verwaltungsräten C. und D. die Décharge erteilt. Beide Verwaltungsräte sind auch Geschäftsführer sowie Aktionäre der Beklagten und haben beim entsprechenden Beschluss mitgewirkt (act. 1 Rz. 22 ff.). Die Klägerin, ebenfalls Aktionärin der Beklagten, hat vertreten durch Dr. E. gegen die Erteilung der Décharge gestimmt und anlässlich der Generalversammlung mehrfach darauf hingewiesen, dass die beiden Verwaltungsräte von der Abstimmung über die Décharge ausgeschlossen seien (act. 1 Rz. 26, 27). Aufgrund der Beteiligungsverhältnisse wäre es nicht zur Erteilung der Décharge gekommen, wenn die beiden Verwaltungsräte in Bezug auf die eigene Entlastung nicht abgestimmt hätten (act. 1 Rz. 31).

    2. Rechtliche Grundlagen

      Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten (Art. 706 Abs. 1 OR). Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung angehoben wird (Art. 706a Abs. 1 OR). Das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei an der Aufhebung des Generalversammlungsbeschlusses ist gegeben, wenn deren Rechtsstellung durch die Aufhebung positiv berührt wird. Ein solches Interesse ist weit auszulegen und grundsätzlich bereits dann zu bejahen,

      wenn es um die Absicht geht, die Interessen der Gesellschaft zu wahren (BGE 122 III 279 E. 3a).

      Bei Beschlüssen über die Entlastung des Verwaltungsrates haben Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht (Art. 695 Abs. 1 OR). Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass die mit der Geschäftsführung betrauten Aktionäre gegen den Willen der übrigen Aktionäre Entlastung erteilen und letztlich über den Verzicht der Gesellschaft auf eine gegen sie selbst gerichtete Forderung beschliessen können. Entlastungsbeschlüsse an denen nicht stimmberechtigte Personen mitgewirkt haben, sind daher im Sinne von Art. 706 OR anfechtbar (Urteil des Bundesgerichts 4C.107/2005 E. 2.2).

    3. Würdigung

      Als Aktionärin ist die Klägerin zur Erhebung der Anfechtungsklage legitimiert. Die Anfechtung erfolgte fristgerecht. Das Rechtsschutzinteresse besteht darin, dass die Décharge-Erteilung die Durchsetzung allfälliger Haftungsansprüche der Beklagten und somit die Wahrung ihrer Interessen erschwert. Da sowohl C. als auch D. mit der Geschäftsführung der Beklagten betraut sind, haben sie kein Stimmrecht beim Beschluss über die eigene Décharge und hätten nicht abstimmen dürfen. Hätten sich die beiden Verwaltungsräte gesetzeskonform verhalten, wäre es aufgrund der Beteiligungsverhältnisse nicht zur Erteilung der Décharge gekommen. Der Beschluss vom 26. März 2021 ist damit in Bezug auf die Erteilung der Décharge an C. und an D. gemäss Art. 706 Abs. 1 OR anfechtbar. Die beiden Décharge-Beschlüsse (Protokoll-Ziffer 2.a und Protokoll- Ziffer 2.b) sind antragsgemäss aufzuheben.

  4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Gerichtskosten

      Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV). Die Klägerin schätzt den Streitwert auf CHF 50'000.-, was unwidersprochen geblieben ist (act. 1 Rz. 6). Die nach § 4 Abs. 1 GebV bestimmte ordentliche Grundgebühr beträgt CHF 5'550.-. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund zwei Drittel der Grundgebühr festzusetzen. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin beantragt indessen die Kostenauflage an die beiden Verwaltungsräte. Art 108 ZPO sieht vor, dass unnötige Prozesskosten bezahlen muss, wer sie verursacht hat. Diese Bestimmung ermöglicht grundsätzlich auch eine Auflage der gesamten Prozesskosten an Dritte (BGE 141 III 426 E. 2.4.3). Konkret bejaht hat das Bundesgericht diese Möglichkeit für Fälle, in welchen dem Dritten ein vorwerfbares Verhalten zuzurechnen ist. Ob ein vorwerfbares Verhalten notwendig ist, hat es offen gelassen (BGE 141 III 426 E. 2.4.4., m.w.H.). Der Stimmrechtsausschluss beim Déchargebeschluss ist eine zwingende gesetzliche Schranke. Die Bestimmung dient der Verhinderung von Interessenkonflikten und damit verbundenen Schädigungen der Interessen anderer Aktionäre und der Gesellschaft. Sie schützt das Interesse der Gesellschaft an der Bewahrung ihre Ansprüche und dient damit ihrer Funktionsfähigkeit (BOHRER/KUMMER, in: ZK zu Art. 660 - 697m OR, 2. Aufl. 2021, N 11 zu Art. 695). Die beiden Verwaltungsräte haben sich über diese grundlegende Bestimmung hinweggesetzt, obwohl sie in der Generalversammlung mehrfach auf die Problematik ihres Verhaltens hingewiesen wurden (act. 1 Rz. 26 und 30). Dies ist ein vorwerfbares Verhalten, welches eine Kostenauflage an die beiden Verwaltungsräte gestützt auf Art. 108 ZPO rechtfertigt. Es wäre stossend und unbillig, die Kosten, die aus einer Verletzung einer Bestimmung resultieren, welche dem Schutz ihrer eigenen Interessen dient, der Gesellschaft aufzuerlegen.

    2. Parteientschädigungen

Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren festzusetzen (AnwGebV). Grundlage ist auch hier der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Bei einem Streitwert von CHF 50'000.errechnet sich eine Grundgebühr von rund CHF 7'000.-. Sie ist mit der Erarbeitung der Begründung der Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). D. und C. , sind demnach zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 7'000.- (unter solidarischer Haftung) zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist mangels Begründung nicht geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015, E. 4.5).

Das Handelsgericht erkennt:
  1. Die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 26. März 2021 gemäss Protokoll-Ziffer 2.a (Décharge an C. ) und gemäss Protokoll-Ziffer 2.b (Décharge an D. ) werden aufgehoben.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.- (inkl. CHF 40.30 Zustellungskosten für die Verfügung vom 6. Mai 2021).

  3. Die Gerichtskosten werden D. und C. (unter solidarischer Haftung) auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die D. und C. auferlegten Gerichtskosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf D. und C. (unter solidarischer Haftung) eingeräumt.

  4. D. und C. werden (unter solidarischer Haftung) verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 7'000.zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 50'000.-.

Zürich, 22. September 2021

Handelsgericht des Kantons Zürich

Der Präsident:

Roland Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Claudia Iunco-Feier

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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