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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:HG210069
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HG210069 vom 23.10.2023 (ZH)
Datum:23.10.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_574/2023
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Retrozessionen; Konto; Verzicht; Partei; Recht; Zedentin; Klagt; Klagten; Beklagten; Auftrag; Verzichts; Anlage; Formular; Herausgabe; Widerklage; Klage; Lichen; Verzichtsklausel; Kunde; Vermögens; Client; Klausel; Vertrag; Parteien; Interesse; Trailer; Interessen; Vestment; Kunden
Rechtsnorm: Art. 102 OR ; Art. 104 OR ; Art. 106 ZPO ; Art. 116 IPRG ; Art. 14 ZPO ; Art. 145 IPRG ; Art. 150 ZPO ; Art. 152 ZPO ; Art. 165 OR ; Art. 224 ZPO ; Art. 31 ZPO ; Art. 398 OR ; Art. 400 OR ; Art. 425 OR ; Art. 55 ZPO ; Art. 6 OR ; Art. 6 ZPO ; Art. 8 ZGB ; Art. 85 ZPO ; Art. 86 ZPO ; Art. 90 ZPO ; Art. 91 ZPO ; Art. 93 ZPO ; Art. 94 ZPO ;
Referenz BGE:100 II 42; 101 II 117; 102 II 297; 108 II 337; 117 II 332; 127 III 444; 132 III 460; 133 III 37; 133 III 43; 133 III 97; 135 II 78; 135 III 185; 135 III 1; 137 III 393; 138 III 137; 138 III 270; 138 III 411; 138 III 755; 139 III 345; 139 III 49; 141 III 433; 142 III 746; 143 III 348; 143 III 506; 144 III 155; 144 III 452; 144 III 519; 147 III 440; 148 III 115; 148 III 11; 148 III 57; 63 II 240; 81 II 175; 94 II 167; 96 II 145;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG210069-O U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichter

Dr. Stephan Mazan, die Handelsrichter Fabio Oetterli, Christian Zu- ber und Giuseppe De Simone sowie die Gerichtsschreiberin Regula Blesi Keller

Urteil vom 23. Oktober 2023

in Sachen

  1. AG,

    Klägerin und Widerbeklagte

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1. vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2.

    gegen

  2. (Suisse) SA,

    Beklagte und Widerklägerin

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2.

    betreffend Forderung

    Rechtsbegehren Klage:

    (act. 1 S. 2)

    1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge teilklageweise zu bezahlen (mit Nachklagevorbehalt):

    • CHF 19'943.00 zzgl. Zins von 5 % seit 30.06.2014 (Konto C. );

    • CHF 12'547.00 (zzgl. Zins von 5 % seit 30.06.2016 (Konto D. ).

  1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Auslagen für die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 103.30 sowie Post- gebühren von CHF 20.90 zurückzuerstatten.

  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. von

7.7 %) zu Lasten der Beklagten.

Rechtsbegehren Widerklage:

(act. 13 S. 2)

1. (…)

  1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin nichts schul- det.

  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Sachverhaltsübersicht 4

    1. Parteien und ihre Stellung 4

    2. Prozessgegenstand 4

  2. Prozessverlauf 8

  1. Formelles 9

    1. Zuständigkeit 9

    2. Teilklage 10

    3. Negative Feststellungsklage 10

    4. Übrige Prozessvoraussetzungen 10

    5. Behauptungs- und Bestreitungslast/Beweisverfahren 10

    6. Editionsbegehren Klägerin 12

  2. Materielles 15

  1. Klage 15

    1. Anwendbares Recht 15

    2. Aktivlegitimation 16

    3. Vertragsqualifikation/Herausgabeanspruch 16

      1. Parteistandpunkte/Sachverhalt 16

      2. Rechtliches 17

        1. Vertragsqualifikation 17

        2. Herausgabeanspruch 18

      3. Würdigung 23

    4. Wirksamer Verzicht auf den Herausgabeanspruch 24

      1. Retrozessionen Konto C. 25

        1. Parteistandpunkte 25

        2. Einbeziehung der AGB 2011 25

          1. Begriff Allgemeine Geschäftsbedingungen 25

          2. Rechtliches 26

          3. Konsenskontrolle 27

          4. Gültigkeitskontrolle 29

                1. Zwischenfazit 32

                2. Verzichtserklärung 32

                  1. Parteibehauptungen 32

                  2. Rechtliches 33

                  3. Vorbemerkungen 34

                  4. Verzichtswille 35

                  5. Voraussetzungen der Wirksamkeit 35

                1. Zwischenfazit 38

                2. Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 2014 38

                3. Zwischenfazit 38

              1. Retrozessionen Konto D. 38

                1. Sachverhalt/Vorbemerkungen 38

                2. Übernahme AGB 2014 39

                  1. Parteistandpunkte/Sachverhalt 39

                  2. Rechtliches 40

                  3. Genehmigungsklausel 40

                  4. Zukommen der AGB 2014 42

                  5. Zwischenfazit 43

                1. Verzichtserklärung 44

                  1. Verzichtswille 44

                  2. Nachträglicher Verzicht 44

                  3. Vorausverzicht 46

                2. Inhaltskontrolle 48

                3. Zwischenfazit 48

    5. Zwischenfazit 49

    6. Zinsen 49

      1. Parteistandpunkte 49

      2. Rechtliches 49

      3. Würdigung 50

    7. Vorprozessuale Kosten 50

      1. Parteistandpunkte 50

      2. Rechtliches 50

      3. Würdigung 50

    8. Fazit 51

  1. Widerklage 51

    1. Parteistandpunkte/Sachverhalt 51

    2. Würdigung 52

  2. Gesamtfazit 52

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 52

  1. Streitwert 52

  2. Verteilungsgrundsätze 53

  3. Gerichtskosten 53

  4. Parteientschädigung 53

Sachverhalt und Verfahren

A. Sachverhaltsübersicht

  1. Parteien und ihre Stellung

    Die Klägerin und Widerbeklagte (fortan Klägerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E. (SG). Sie bezweckt die Finanzierung von … sowie … (act. 3/2; act. 13 Rz 28 ff.).

    Die Beklagte und Widerklägerin (fortan Beklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in F. . Sie bezweckt den Betrieb … (act. 3/3). Die Beklagte gehört zur

    G. -Gruppe, einem Finanzinstitut mit Sitz in H.

    (Brasilien). Die

    G. -Gruppe betrieb für das Privatkundengeschäft zunächst nur eine Nieder- lassung in Europa (I. ). Im Jahre 2010 wurde die Beklagte in der Schweiz gegründet. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (fortan FINMA) erteilte der Beklagten im Jahre 2011 die Bankenbewilligung (act. 13 Rz 21 ff.; act. 24 Rz 16).

  2. Prozessgegenstand

Mit Kontoeröffnungsantrag vom 7. Oktober 2011 eröffnete die J. S.L., eine

Investmentfirma (Private Investment Company) mit Sitz in K.

(Spanien),

bei der Beklagten die Konten C.

(Kontonummer 1) und D.

(Konto-

nummer 2) (act. 1 Rz 18; act. 3/4; act. 3/5; act. 13 Rz 35). Die J. S.L. hatte

bereits im Jahre 2010 bei der G'.

Europa I.

zwei Konten eröffnet

(J. [Kontonummer 3] und J. S.L. [Kontonummer 4]). Diese Konten wurden im Jahre 2011 geschlossen und die Vermögenswerte auf die neueröffne- ten Konten bei der Beklagten übertragen (act. 3/4 und 3/5, je S. 1; act. 13 Rz 31

ff.; act. 14/1). Wirtschaftlich Berechtigter an den Konten war K. , wohnhaft in

L.

C.

(act. 1 Rz 18; act. 13 Rz 26; act. 3/4 und 3/5, je S. 27). Das Konto wurde per 30. September 2014 geschlossen (act. 13 Rz 142; act. 24

Rz 12). Im November 2017 endete die Kundenbeziehung der Beklagten mit der J. S.L. (act. 1 Rz 20, act. 13 Rz 71; act. 24 Rz 62 f.).

Unbestrittenermassen hat die Beklagte in den Jahren 2014 bis 2016 aus der Kun-

denbeziehung mit der J.

S.L. Retrozessionen von CHF 83'548.00 vereinnahmt (act. 1 Rz 23; act. 13 Rz 128):

Dass die Zedentin das Formular Nr. 10 unterzeichnet und damit auch erhalten hat, bestreitet die Klägerin nicht (act. 13 Rz 50; act. 24 Rz 39 ff.). Die Zedentin hat somit auch die im Formular Nr. 10 enthaltene Verzichtsklausel übernommen.

          1. Voll- oder Globalübernahme

            Die Beklagte macht geltend, die Zedentin habe die Verzichtsklausel sowohl im Formular Nr. 10 (act. 13 Rz 81 und 133) als auch in den AGB 2011 zur Kenntnis genommen (act. 13 Rz 138, 146 und 164 f.). Gemäss der Klägerin wurde die Ver- zichtsklausel, selbst wenn die AGB 2011 der Zedentin vorgelegen hätten, weder in den AGB 2011 noch im Beratungsvertrag gültig übernommen, da die Beklagte die Zedentin nicht über die Retrozessionen aufgeklärt habe (act. 24 Rz 71). Mithin beruft sich die Klägerin darauf, dass selbst wenn die Zedentin die Klausel in den AGB 2011 oder dem Formular Nr. 10 gelesen und damit zur Kenntnis genommen

            hätte, sie deren Tragweite nicht verstanden habe. Ob die Verzichtsklausel voll- oder lediglich global übernommen wurde und wer hierfür die Beweislast trägt (vgl. HGer HG210223 vom 21.06.2023 E. 7.1.2), kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch offenbleiben.

        1. Gültigkeitskontrolle

          1. Rechtliches

            Die Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel bedingt zunächst, dass eine AGB- Klausel für die zustimmende Partei subjektiv ungewöhnlich ist. Branchenübliche Klauseln können für einen Branchenfremden ungewöhnlich, für einen Branchen- kenner demgegenüber üblich sein (BGE 148 III 57 E. 2.1.3.2; BGE 138 III 411

            E. 3.1). Allerdings schliesst Branchenkenntnis oder Geschäftserfahrung die sub- jektive Ungewöhnlichkeit auch nicht zwingend aus, denn unter Umständen kann eine Klausel auch für eine solche Person ungewöhnlich sein (BGE 148 III 57 E. 2.1.3.2; BGer 4A_499/2018 vom 10.12.2018 E. 3.3.3). Die Ungewöhnlichkeit einer AGB Klausel beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGE 138 III 411 E. 3.1; BGE 135 III 1 E. 2.1). Die Beur- teilung erfolgt individuell bezogen auf den Einzelfall (BGE 135 III 1 E. 2.1). Die Behauptungs- und Beweislast für Aspekte, welche auf die subjektive Ungewöhn- lichkeit einer AGB-Klausel schliessen lassen, trägt die zustimmende Partei; damit vorliegend die Klägerin.

            Neben der subjektiven Ungewöhnlichkeit hat die fragliche Klausel, damit die Un- gewöhnlichkeitsregel zur Anwendung gelangt, sodann objektiv beurteilt einen ge- schäftsfremden Inhalt aufzuweisen. Sie hat objektiv ungewöhnlich zu sein. Dies ist dann zu bejahen, wenn die Klausel zu einer wesentlichen Änderung des Ver- tragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertrags- partners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren (BGE 148 III 57 E. 2.1.3.3).

          2. Subjektive Ungewöhnlichkeit

            1. Die Klägerin macht geltend, die vorformulierten Verzichtsklauseln sei- en ungewöhnlich (act. 24 Rz 136). Es handle sich bei der Zedentin um eine im Bereich der Investition von Vermögen völlig unerfahrene im Ausland ansässige Kundin (act. 1 Rz 19 und 27).

              Die Beklagte geht von einer erfahrenen Kundin aus, bei welcher der ausländische Sitz keine Rolle spiele (act. 12 Rz 135).

            2. Wirtschaftlich Berechtigter der Zedentin ist unbestrittenermassen K. , wohnhaft in L. (act. 1 Rz 18; act. 13 Rz 26; act. 24 Rz 18). Die

              Zedentin wurde 1997 gegründet (act. 13 Rz 26; act. 24 Rz 19). Die Beklagte führ- te in der Klageantwort aus, bei K. handle es sich um einen bekannten brasi- lianischen Unternehmer, Kunstsammler und Politiker. Er habe in den 1980er- Jahren von seinem Vater das Unternehmen M. übernommen, welches da- mals das viertgrösste Unternehmen auf dem …markt mit einem Marktanteil von 25 % gewesen sei. Seither sei K. im L. …-handel tätig. Nach seinen eigenen Angaben setze sich sein Vermögen aus den Erträgen seiner unterneh- merischen Tätigkeit, weiteren Beteiligungen an Unternehmen, einer Kunstsamm- lung und diversen Investitionen in ausländische und lokale Finanzmärkte zusam- men. K. habe die Zedentin gegründet, um seine Ersparnisse im Ausland zu verwalten (act. 13 Rz 26 f.). Dem hielt die Klägerin in der Replik lediglich entge- gen, die Zedentin sei nicht von K. und auch nicht zum Zweck der Verwal- tung von dessen Ersparnissen gegründet worden (act. 24 Rz 19). Wollte die Klä- gerin die von der Beklagten aufgestellten detaillierten Behauptungen zum Grün- der und dem mit der Zedentin verfolgten Zweck rechtsgenügend bestreiten, hätte sie darlegen müssen, wer, anstelle des an den Vermögenswerten der Zedentin wirtschaftlich Berechtigten K. , die Zedentin gegründet hat und zu welchem Zweck. Denn sie hat sich die eingeklagten Forderungen von der Zendentin abtre- ten lassen und es ist ihr deren Wissen anzurechnen. Folglich ist von einer unge- nügenden Bestreitung auszugehen und haben die Tatsachen, wie von der Be- klagten geltend gemacht (act. 28 Rz 30), Bestand (vgl. vorne E. I.5.2). So handelt es sich bei der J. S.L. - wie bereits erwähnt - auch um eine private Invest- mentgesellschaft (Private Investment Company) (act. 1 Rz 18; act. 13 Rz 26;

              act. 24 Rz 18). Ferner erstellte N. als damals zuständiger Client Relations- hip Manager im Rahmen der Kontoeröffnung ein Kundenprofil der Zedentin (Cli- ent Investment Profile, act. 3/4 Formular Nr. 4 und act. 3/12; act. 13 Rz 41; act. 24 Rz 35). Der Vertreter der Zedentin hat das Profil unterzeichnet. Unbestritten blieb diesbezüglich, dass die Zedentin (dazumal) seit 10 bis 12 Jahren aktiv auf dem Finanzmarkt war, wöchentlich Investitionen tätigte und in der Vergangenheit unter anderem in Certificates of Deposit, Moneymarket fund, Equities resp. ''Private Equities, Structured products, Bonds sowie Art & Paintings inves- tiert hatte (act. 3/4 Formular Nr. 4; act. 13 Rz 43; act. 24 Rz 34 ff.). Die von der Zedentin investierten Geldmittel sollten der langfristigen Vermehrung von Ein- kommen dienen. Jährlich sollte ein Ertrag von $ 50'000 bis 100'000 erzielt werden (act. 3/4 Formular Nr. 4; act. 3/12; act. 13 Rz 43; act. 24 Rz 35 ff.). Ziel der Ze- dentin war es somit, die Gelder gewinnbringend anzulegen. Dabei spielen die an- fallenden Kosten, namentlich für die Abgeltung der von einer Bank in Anspruch genommenen Dienstleistungen, eine wesentliche Rolle. Bei der Retrozessions- Problematik handelt es sich nicht um eine rein schweizerische Thematik (vgl. HGer HG, HG210223 vom 21.06.2023 E. 7.1.2.1.). Die Zedentin hat, bevor sie die Geldmittel in die Schweiz transferierte, nachweislich bereits in einem anderen eu- ropäischen Land - nämlich in I. - Anlagen getätigt. Sie selbst hat ihren Sitz in K. . Die europäischen Gepflogenheiten waren ihr damit nicht neu. Ihr Ver- treter, Z. , ist Jurist (act. 3/4 S. 1), und sie verfügt über eine Rechtsabteilung (act. 24 Rz 26).

              Gestützt auf das Gesagte ist davon auszugehen, dass es sich bei der Zedentin um eine in Finanzangelegenheiten erfahrene Kundin handelte. Daran ändert nichts, sollte sie sich, was vorliegend umstritten ist (vgl. u.a. act. 13 Rz 9 und act. 24 Rz 45), mit Bezug auf die effektiv getätigten Anlagen auf professionelle Bera- tung verlassen haben.

          3. Zwischenfazit

Die Klausel erweist sich nicht als subjektiv ungewöhnlich. Entsprechend braucht nicht geprüft zu werden, ob sie auch objektiv ungewöhnlich wäre. Es wurden

diesbezüglich auch keine Parteibehauptungen aufgestellt. Die Klausel ist nicht ungewöhnlich.

Gemäss der Ungewöhnlichkeitsregel sind von der global erklärten Zustimmung alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die zu- stimmende Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist (BGE 148 III 57 E. 2.1.3 m.H.). Da die Klausel nicht als ungewöhnlich einzustufen ist, bestand - entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 1 Rz 28 und 35; act. 24 Rz 71) - seitens der Beklagten keine Pflicht, die Zedentin über die Verzichtserklärung aufzuklären.

      1. Zwischenfazit

        Die Verzichtsklausel wurde sowohl im Formular Nr. 10 als auch in den AGB 2011 übernommen und ist anwendbar.

      2. Verzichtserklärung

        1. Parteibehauptungen

          Gemäss der Beklagten hat die Zedentin mit der in den AGB 2011 und dem For- mular Nr. 10 enthaltenen Verzichtsklausel auf die Retrozessionen verzichtet. Die Kundin werde in der Klausel ausdrücklich darüber informiert, dass die Bank Ver- gütungen von Dritten erhalten könne. Die Klausel verweise auf mögliche Interes- senkonflikte bzw. darauf, dass die notwendigen organisatorischen Massnahmen zu deren Vermeidung ergriffen worden seien. Zudem enthalte die Verzichtsklausel für Retrozessionen eine Prozentbandbreite von 0 % bis 5 % (act. 13 Rz 51 und 86; act. 28 Rz 15 und Rz 59 f.). Damit habe sie, die Beklagte, sich strikte an die damals geltenden Vorgaben des Bundesgerichts und der FINMA gehalten (act. 13 Rz 87, 91 und 132).

          Die Klägerin bestreitet, dass die notwendigen Voraussetzungen für einen rechts- wirksamen Verzicht vorliegen (act. 1 Rz 37, 40 und 62; act. 24 Rz 30 f., 42, 98 ff.).

        2. Rechtliches

          Zu prüfen ist, ob die Klägerin mit der umstrittenen Klausel auf die Retrozessionen ab Vertragsschluss verzichtet hat. Für die Gültigkeit eines Vorausverzichts ist er- forderlich, dass der Auftraggeber über die zu erwartenden Retrozessionen voll- ständig und wahrheitsgetreu informiert ist, und dass sein Wille, auf deren Abliefe- rung zu verzichten, aus der Vereinbarung deutlich hervorgeht (BGE 137 III 393

          E. 2.2). Eine in diesem Sinne hinreichende Information liegt vor, wenn der Auf- traggeber die Parameter kennt, die zur Berechnung des Gesamtbetrages der Ret- rozessionen notwendig sind und einen Vergleich mit dem vereinbarten Vermö- gensverwaltungshonorar erlauben. Eine genaue Bezifferung ist bei einem vor- gängigen Verzicht nicht möglich. Damit der Kunde den Umfang der zu erwarten- den Retrozessionen erfassen kann, muss er zumindest die Eckwerte der beste- henden Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten sowie die Grössenordnung der zu erwartenden Rückvergütungen kennen. Letzterem Erfordernis wird beim Vorausverzicht Genüge getan, wenn die Höhe der erwarteten Rückvergütungen in einer Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens angegeben wird. Das Zu- sammenspiel dieser beiden Elemente ermöglicht es dem Auftraggeber, im Hin- blick auf einen Verzicht sowohl die Gesamtkosten der Vermögensverwaltung zu erfassen als auch die beim Vermögensverwalter aufgrund der konkreten Anreiz- strukturen vorhandenen Interessenkonflikte zu erkennen (BGE 137 III 393 E. 2.4).

          Eine Pflicht, den Kunden im Hinblick auf eine Verzichtserklärung unaufgefordert über den Umstand der zufliessenden Retrozessionen zu informieren, der für die- sen angesichts der damit verbundenen Gefahr von Interessenkonflikten zweifellos von Bedeutung ist, folgt bei der Ausführung des Auftrags aus der Treuepflicht des Beauftragten, ergibt sich jedoch bereits vor Abschluss des Vertrags aus dessen vorvertraglicher Aufklärungspflicht. Inwieweit eine aktive Aufklärung erforderlich ist, damit die Kenntnis des Auftraggebers hinsichtlich der Retrozessionen für ei- nen Verzicht ausreicht, ist im Einzelfall unter Mitberücksichtigung der Geschäfts- erfahrenheit des Auftraggebers zu bestimmen. Während ein gänzlich unerfahre- ner und unwissender Kunde vom Vermögensverwalter über sämtliche erwähnten Punkte aufzuklären und auf die entsprechenden Zusammenhänge im Einzelnen

          aufmerksam zu machen ist, aus denen sich angesichts des Empfangs von Leis- tungen Dritter Interessenkonflikte ergeben können, reicht beim erfahrenen und in finanziellen Angelegenheiten sachkundigen Vermögensträger ein Hinweis auf die technischen Eckwerte der bestehenden Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten sowie auf das zu erwartende Transaktionsvolumen bzw. die Angabe der zu erwar- tenden Rückvergütungen als Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens aus. Die Aufklärung muss dabei weder im einen noch im anderen Fall in einer beson- deren Form erfolgen (BGE 137 III 393 E. 2.5).

        3. Vorbemerkungen

          1. Die Beklagte beruft sich darauf, sie habe ihre Kontoeröffnungsunterla- gen bei ihrer Gründung im August 2010 erstellt. Die Unterlagen seien im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durch die FINMA geprüft worden. Sie hätten sich auf dem neustens Stand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Anforde- rungen an Verzichtsklauseln für Retrozessionen befunden und den regulatori- schen Vorgaben gemäss dem Rundschreiben Eckwerte zur Vermögensverwal- tung der FINMA vom Jahr 2009 entsprochen (act. 13 Rz 37 ff.; act. 14/3). Ferner habe sie ihre AGB in guten Treuen laufend an die Rechtsentwicklung angepasst. Ihr nun eine im Nachhinein verschärfte Praxis zur Auslegung von Art. 400 Abs. 1 OR entgegen zu halten, widerspreche den Grundsätzen der Nichtrückwirkung sowie von Treu und Glauben (act. 28 Rz 61).

          2. Aufsichts- und privatrechtliche Normen stehen grundsätzlich selbstän- dig nebeneinander (vgl. hierzu Thomas Jutzi, Ksenia Wess, Die (neuen) Pflichten im Execution-only-Geschäft: Zusammenspiel von FIDLEG und OR, SZW 2019,

            S. 590; Thomas Jutzi/Fabian Eisenberger, Das Verhältnis von Aufsichts- und Pri- vatrecht im Finanzmarktrecht, AJP 2019, S. 6 und S. 15). Es ist daher unerheb- lich, ob die Verzichtsklausel in den AGB 2011 und im Formular Nr. 10 den regula- torischen Vorgaben der FINMA entsprach.

          3. Gerichte dürfen eine bisher geübte Praxis ändern. Eine Änderung der Rechtsprechung kann insbesondere dann gerechtfertigt sein und verstößt nicht gegen die Rechtssicherheit, das Recht auf Schutz von Treu und Glauben und das

            Willkürverbot, wenn sich herausstellt, dass sich die Umstände oder Rechtsauffas- sungen geändert haben oder dass eine andere Praxis dem Willen des Gesetzge- bers besser Rechnung tragen würde. Die Gründe für die Änderung müssen objek- tiv und umso gewichtiger sein, je älter die Rechtsprechung ist, denn die Rechtssi- cherheit soll nicht grundlos beeinträchtigt werden (BGE 138 III 270 E. 2.2.2 = Pra 101 [2012] Nr. 125). Grundsätzlich muss die neue Rechtsprechung sofort und auf die im Zeitpunkt ihres Erlasses anhängigen Verfahren Anwendung finden (BGE 135 II 78 E. 3.2 = Pra 98 [2009] Nr. 86).

            Die Beklagte legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, wieso das Bundesge- richt seine Praxis in BGE 137 III 393 nicht hätte verschärfen dürfen. Das Bundes- gericht hat sich in diesem Entscheid eingehend mit der bisherigen Rechtspre- chung und der einschlägigen Literatur auseinandergesetzt und seine in BGE 132 III 460 publizierte Praxis zur Herausgabe von Retrozessionen, namentlich zu den Anforderungen an einen rechtswirksamen Vorausverzicht, konkretisiert. Es ist weder eine Verletzung von Treu und Glauben noch des Grundsatzes der Nicht- rückwirkung ersichtlich.

        4. Verzichtswille

          Aus Ziff. 3 Abs. 2 der AGB 2011 sowie Ziff. 4 des Formulars Nr. 10 ergibt sich ein eindeutiger Anspruchsverzicht (vgl. act. 3/4 S. 25 und 40; […] The Client expli- citly renounces his/her/their rights to, refunding and the rendering of an account as per Article 400, paragraph 1 of the Swiss Code of Obligations. […]).

        5. Voraussetzungen der Wirksamkeit

          1. Parteibehauptungen

            Die Klägerin macht geltend, der Verzicht sei nicht rechtsgültig, da es die Beklagte unterlassen habe, die Eckwerte der Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten be- kanntzugeben. Die Angabe von einer Prozentbandbreite für mannigfaltig vorhan- dene Finanzprodukte sei für einen rechtsgültigen Verzicht ungenügend. Zudem sei die genannte Prozentbandbreite von 0 % bis 5 % zu ausgedehnt und es werde

            darauf hingewiesen, dass es sich um Durchschnittswerte handle (act. 1 Rz 37 f. und 40; act. 24 Rz 68).

            Gemäss der Beklagten ist die Klausel rechtsgenügend. Die Angabe der Prozent- bandbreite sei ausreichend eng und eine produktspezifische Aufteilung sei nicht nötig (act. 13 Rz 152 und 154).

          2. Würdigung

Die (technischen) Eckwerte der bestehenden Retrozessionsvereinbarungen um- fassen die Berechnungsparameter. Als solche können sowohl der Bestand der jeweiligen Produkte beim individuellen Kunden als auch deren Gesamtbestand beim Auftragnehmer dienen. Durch die Kenntnis der Eckwerte soll der Auftragge- ber wissen, welche Verwaltungshandlungen und in welchem Ausmass diese von Abreden mit Dritten beeinflusst sein können. Dadurch kann er die mit dem Ent- schädigungsmodell verbundenen Interessenkonflikte erkennen und verstehen (vgl. HGer ZH, HG210223 vom 21.06.2023 E. 7.1.4.1. m.H.).

Die Verzichtsklausel hält fest, dass die Bank Zahlungen und andere Leistungen in Form von Kommissionen, Vermittlungsgebühren, Retrozessionen, Rabatten und anderen geldwerten Vorteilen jeglicher Art (gesamthaft als Retrozessionen be- zeichnet) von Dritten (verbundenen Unternehmen der Bank oder unabhängigen Dritten) erhalten könne bzw. erhält. Die Zahlung erhält die Bank für die Erbrin- gung ihrer Dienstleistungen für den Kunden. Die Leistungen werden beispielhaft aufgezählt. Die Klausel hält weiter fest, dass die Höhe der Retrozessionen in der Regel von der Art der für den Kunden getätigten Geschäfte und Anlagen sowie von der Häufigkeit der Wiederanlage der Vermögenswerte abhange. Weiter wird ausgeführt, dass die Retrozessionen, welche die Bank erhalte, zwischen 0 % bis 5 % des verwalteten Vermögens, das im Durchschnitt pro Jahr berechnet werde, betragen könnten (act. 3/4 S. 24 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 und S. 40 Ziff. 4 Abs. 3 und 4: Retrocessions received by the Bank may amount to between 0% and 5% of assets under management charged on average per annum.).

Die Höhe der erwarteten Rückvergütungen in einer Prozentbandbreite des ver- walteten Vermögens hängt von der Häufigkeit der Transaktionen ab (BGE 137 III 393 E. 2.4, E. 2.6). Bei einem Vorausverzicht ist es nicht möglich, exakte Werte anzugeben (BGer 4A_355/2019 v. 13.05.2020 E. 3.1). Die Angabe einer Prozent- bandbreite vermittelt dem Auftraggeber Kenntnis der Grössenordnung der zu er- wartenden Rückvergütungen (BGE 137 III 393 E. 2.4). Sie ermöglicht es dem Auf- traggeber, Kenntnis der Grössenordnung der zu erwartenden Rückvergütungen zu erhalten, die Gesamtkosten zu überblicken und einen aufgrund der konkreten Anreizstrukturen vorhandenen Interessenkonflikt zu erkennen (vgl. BGE 138 III 755 E. 6.3; BGer 4A_355/2019 vom 13.05.2020 E. 3.1). Bei transaktionsabhängi- gen Rückvergütungen ergibt sich ein Interessenkonflikt aus dem damit verbun- denen Anreiz des Vermögensverwalters, durch (zu) häufige Transaktionen (sog. Churning) ein Zusatzeinkommen zu erzielen (BGE 137 III 393 E. 2.3; BGE 132 III 460 E. 4.2). Nach Sinn und Zweck der Anforderungen an einen gültigen Verzicht auf Retrozessionen muss der Auftraggeber den Umfang der zu erwartenden Ret- rozessionen erfassen und dem vereinbarten Honorar gegenüberstellen können (BGE 137 III 393 E. 2.4). Damit die Grössenordnung der zu erwartenden Retro- zessionen anhand einer Prozentbandbreite bestimmbar ist, bedarf es eines dem Kunden bekannten Basiswerts (vgl. BGE 138 III 755 E. 6.3). Beim Vermögens- verwaltungsvertrag ist dies die Höhe des verwalteten Vermögens (BGE 138 III 755 E. 6.3). Beim Anlageberatungsvertag oder reinen Konto-/Depotbeziehungen bilden der dem Kunden regelmässig bekannte Wert der Anlagen sowie die Emis- sions- oder Rückkaufpreise geeignete Berechnungsgrundlagen (vgl. zum Ganzen HGer ZH, HG210223 vom 21.06.2023 E. 7.1.4.2. m.H.).

Vorliegend wird nur eine nummerische Prozentbandbreite von 0 % bis 5 % für den Sammelbegriff Retrozessionen und alle Anlagekategorien (Fonds, strukturierte Produkte, Börsengeschäfte) angegeben. Für die Kundin ist nicht erkennbar, für welche Anlageprodukte der Bank wieviel Prozent bezahlt werden. Damit erlauben es die in der Klausel enthaltenen Angaben es der Kundin nicht, die Grössenord- nung der Vergütung, welche die Bank für die von ihr effektiv getätigten Anlagege- schäfte erhält, mit hinreichender Gewissheit zu berechnen. Ohne die Aufteilung der Geschäfte in verschiedene Anlagekategorien und lediglich unter Angabe einer

Bandbreite von mehreren Prozenten für sämtliche Anlagekategorien kann die Kundin namentlich nicht abschätzen, ob die Bank sich in einem Interessenkonflikt befindet. Auch die Möglichkeit einer hinreichenden Abschätzung der Gesamtkos- ten der Transaktion scheint kaum mehr gegeben. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn es sich bei der Zedentin um eine in der Fällung von Anlageent- scheiden sehr erfahrene Kundin handeln würde.

      1. Zwischenfazit

        Da die Verzichtsklausel keine hinreichenden Angaben zur Berechnung der Höhe der Retrozessionen enthält, ist der darin enthaltene Verzicht unwirksam. Entspre- chend erübrigt sich eine Inhaltskontrolle nach Art. 8 UWG.

      2. Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 2014

        Im Jahre 2014 hat die Beklagte ihre AGB geändert. Unbestrittenermassen hat die Beklagte der Zedentin mit Bezug auf das Konto C. keine neuen AGB zu- kommen lassen (act. 24 Rz 121; act. 28 Rz 102 und 105). Das Konto C.

        wurde per Ende September 2014 geschlossen (act. 13 Rz 142; act. 24 Rz 12; vgl. auch act. 3/27). Demnach galt immer die Verzichtsklausel gemäss den AGB 2011 sowie dem Formular Nr. 10 des Kontoeröffnungsdossiers.

      3. Zwischenfazit

Der auf Ziff. 3 der AGB 2011 und Ziff. 4 des Formulars Nr. 10 des Kontoeröff- nungsdossiers gestützte Verzicht auf die Retrozessionen ist nicht wirksam. Die Klägerin hat deshalb mit Bezug auf das Konto C. Anspruch auf die Heraus- gabe von CHF 19'943.00, ist doch die Höhe der von der Beklagten diesbezüglich vereinnahmten Retrozessionen unbestritten.

    1. Retrozessionen Konto D.

      1. Sachverhalt/Vorbemerkungen

        Die Beklagte stützt einen rechtswirksamen Verzicht der J. S.L. auf die Ret- rozessionen der Jahre 2014 bis 2016 des Kontos D. ebenfalls auf die Verzichtsklausel in den AGB 2011 und im Formular Nr. 10 der Kontoeröffnungsunter- lagen. Weiter macht sie geltend, sie habe ihre AGB im Jahr 2014 geändert, na- mentlich auch die Verzichtsklausel. Die Zedentin habe diese neuen AGB für das Konto D. akzeptiert und der darin enthaltene Verzicht auf die Retrozessio- nen sei genügend (act. 13 Rz 65 f., 68 ff., 94 ff., 100 ff.). Die Klägerin bestreitet die gültige Übernahme der AGB 2014 durch die Zedentin. Sodann sei auch der darin enthaltene Verzicht nicht rechtsgenügend (act. 24 Rz 57 f., 61, 87 ff., 98 ff.).

        Da sowohl die Kontoeröffnungsunterlagen als auch der Eröffnungs- und Transfer- vorgang für beide Konti identisch waren, kann betreffend die Übernahme der AGB 2011 und des Formulars Nr. 10 sowie der Frage der Wirksamkeit der in diesen Dokumenten enthaltenen Verzichtsklausel vollumfänglich auf die Ausführungen

        zum Konto C.

        verwiesen werden. Zu prüfen bleibt, ob mit Bezug auf das

        Konto D.

        zwischen der Zedentin und der Beklagten die AGB 2014 gültig

        vereinbart wurden und die darin enthaltene Verzichtsklausel rechtswirksam ist.

      2. Übernahme AGB 2014

        1. Parteistandpunkte/Sachverhalt

          Die Beklagte macht geltend, die AGB 2014 seien nur marginal angepasst worden, weshalb ein Widerruf der bisherigen AGB nicht nötig gewesen sei. Die Zedentin sei auf die gemäss Ziff. 1.22 der AGB 2011 für eine Änderung vorgesehenen Ar- ten informiert worden. Sie habe den Änderungen stillschweigend zugestimmt. So- dann habe die Zedentin den Erhalt der AGB 2014 unterschriftlich bestätigt (act. 13 Rz 70, 95 und 141).

          Die Klägerin behauptet, die Zedentin habe den Änderungen nie rechtswirksam zugestimmt. Sie bestreitet, dass diese die Version 2014 zugestellt erhalten habe (act. 1 Rz 29; act. 24 Rz 57). Ferner habe die Beklagte die Zedentin nicht über die für sie ungünstige und ungewöhnliche Änderung der AGB aufgeklärt. Angesichts der unterlassenen Aufklärung habe die Beklagte nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen können, dass die Zedentin stillschweigend dem Verzicht auf Ret- rozessionen zustimme (act. 1 Rz 60). Gemäss der Klägerin ist die neue Version

          der AGB keine Anpassung der bestehenden AGB 2011. Vielmehr handle es sich dabei um neue Verträge zwischen dem Bankkunden und der Beklagten. Hierfür hätten gestützt auf Ziff. 5 der AGB 2011 die geltenden AGB mit eingeschriebenem Brief widerrufen werden müssen (act. 1 Rz 29).

        2. Rechtliches

          Die Einbeziehung neu gefasster Allgemeiner Geschäftsbedingungen muss den Anforderungen an die allgemeinen Einbeziehungsvoraussetzungen genügen. Überholt ist die Ansicht, wonach einseitige Änderungen gestützt auf eine Ände- rungsklausel ohne weiteres Geltung erhalten können (vgl. HGer ZH, HG210233 Urteil vom 21.06.2023, E. 7.1.1.2.; BGE 135 III 1 E. 2.5; Perrig in: Kra-

          mer/Probst/Perrig, a.a.O., N 122 f.). Gemäss Art. 6 OR ist jedoch eine stillschwei- gende Annahme möglich, wenn wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist. Dies ist der Fall, wenn eine rechtsgültig vereinbarte Genehmigungsklausel vor- liegt.

        3. Genehmigungsklausel

          1. Ziff. 1.22 der AGB 2011 lautet wie folgt (act. 3/5 Formular Nr. 6 Gene- ral terms of conditions of business):

            1.22 Amendments to the general business conditions

            The Bank reserves the right to make amendments to the general business conditi- ons or other terms of business at any time. These shall be notified to the Client by circular letter or in another suitable form and shall be deemed to have been appro- ved unless the Bank receives a written objection within one month of the date of notification.

            Ziff. 5 der AGB hat folgenden Inhalt:

            5. Duration of the Agreement

            These general business conditions and all other agreements and contracts between the Client and the Bank shall be valid for an undetermined period of time (unless otherwise specified) and, in any case, until revoked by either party in writing and delivered by regis- tered post or an equivalent means. They shall not lapse through loss of legal capacity, death, legally presumed death, receivership, insolvency, bankruptcy or incapacity to act of the Client.

            Die Zedentin hat die AGB 2011 der Beklagten übernommen. Entgegen der An- sicht der Klägerin wurden somit mit den AGB 2014 nicht erstmals AGB zwischen

            den Parteien vereinbart. Vielmehr wurden die geltenden Bestimmungen der AGB 2011 teilweise abgeändert (act. 13 Rz 65 und 95, vgl. act. 3/5 und 3/6). Solche Änderungen sind unter Ziff. 1.22 der AGB 2011 und nicht Ziff. 5 zu subsumieren.

          2. Die Klägerin macht nicht geltend, die in Ziff. 1.22 der AGB 2011 enthal- tene Genehmigungsklausel sei für die Zedentin ungewöhnlich gewesen. Hiervon ist bei der Geschäftserfahrenheit der J. S.L. in Finanzangelegenheiten auch nicht auszugehen. Sodann enthält die Klausel ein Widerspruchsrecht unabhängig vom Änderungsgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie ist damit auch nicht objektiv ungewöhnlich (BGE 135 III 1 E. 2.6 und 3.3). Es kann daher auch an dieser Stelle offenbleiben, ob die AGB 2011 überhaupt global übernommen wurden.

          3. Am 1. Juli 2012 trat die Änderung von Art. 8 UWG in Kraft (AS 2011 4909). Auf die Übernahme der AGB 2011 ist noch die ursprüngliche Fassung vom

            1. Dezember 1986 anwendbar (AS 1988 223; nachfolgend Art. 8 aUWG):

              Art. 8 Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen

              Unlauter handelt insbesondere, wer vorformulierte allgemeine Geschäftsbe- dingungen verwendet, die in irreführender Weise zum Nachteil einer Ver- tragspartei:

              1. von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ord- nung erheblich abweichen oder

              2. eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rech- ten und Pflichten vorsehen

            Ziff. 1.22 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sieht eine Abweichung von der gesetzlichen Regel in Art. 6 OR vor, wonach Stillschweigen grundsätzlich nicht als Zustimmung gilt. Es ist eine erhebliche Abweichung von der gesetzlichen Ord- nung i.S.v. Art. 8 lit. a aUWG zu prüfen (BGE 117 II 332 E. 5b = Pra 82 [1993] Nr. 70). Ein Verstoss gegen Art. 8 aUWG setzt eine Irreführung voraus (BGE 117 II 332 E. 5a; BGer 5C.237/2000 vom 15.02.2001 E. 2c). Eine solche kann in der Formulierung, der Stellung im Text oder in ihrer grafischen Gestaltung liegen (BGer B 22/00 vom 27.03.2001 E. 6; 4P.52/2000 vom 29.06.2000 E. 3b/bb). Die

            in Ziff. 1.22 enthaltene Genehmigungsfiktion trägt den Titel Amendments to the general business conditions. Die Klausel ist fett gedruckt und von den weiteren

            Bestimmungen abgegrenzt (act. 3/5 Formular Nr. 6). Eine Irreführung ist nicht er- sichtlich und wird von der Klägerin auch nicht dargelegt.

          4. Die Beklagte und die Zedentin haben in Ziffer 1.22 der AGB wirksam eine Genehmigungsfiktion vereinbart. Es liegen besondere Umstände nach Art. 6 OR vor, welche bei Stillschweigen auf eine Zustimmung schliessen lassen. Die Genehmigungsklausel kommt auch in Bezug auf die Abänderung der im Formular Nr. 10 enthaltenen Verzichtsklausel zur Anwendung (vgl. act. 3/5 Formular Nr. 10 Ziff. 9 Reference to the General terms and conditions of business). Da das For- mular prozesskonform in das Verfahren eingebracht wurde, ist das Gericht be- rechtigt, das gesamte Formular zu würdigen, auch wenn sich die Parteien ledig- lich auf einzelne Bestimmungen davon beziehen (BGer 4A_455/2021 vom 26.01.2022 E. 5.3.2).

        4. Zukommen der AGB 2014

          1. Die Beklagte macht geltend, die Zedentin sei mit E-Mail und mit Schrei- ben vom 14. November 2014 auf die angepassten AGB und Gebührenordnungen (fee schedules) aufmerksam gemacht und mit den entsprechenden Unterlagen bedient worden. Die Zedentin habe den Erhalt der Unterlagen schriftlich bestätigt (act. 13 Rz 69). Ausserdem habe sie, die Beklagte, auf ihrer Website auf die an- gepassten AGB aufmerksam gemacht, und die entsprechenden Unterlagen seien den Bankkunden in ihrem E-Banking-Konto zur Verfügung gestellt worden (act. 13 Rz 70).

            Gemäss der Klägerin hätten die AGB per Einschreiben zugestellt und die AGB 2011 widerrufen werden müssen, was vorliegend nicht erfolgt sei. Unbekannt sei, wie die AGB 2014 versendet worden seien (act. 24 Rz 61).

          2. Vorliegend gelangt nicht Ziff. 5 der AGB 2011 zur Anwendung. Die AGB mussten daher auch nicht per Einschreiben oder auf gleichwertigem Wege ([…] in writing and delivered by registered post or an equivalent means.) zugestellt werden. Daran ändert, entgegen der Ansicht der Klägerin, nichts, dass die Zeden- tin in den Kontoeröffnungsunterlagen angegeben hat, dass sie eine Zustellung der

            Korrespondenz an die Postadresse (mailing adress; act. 3/5 Formular Nr. 1) wünsche und nicht Hold Mail with E-banking (act. 24 Rz 47, 61 und 73); von ei- ner Zusendung per Einschreiben ist dabei keine Rede.

            Gemäss Ziff. 1.22 hat die Bekanntgabe der Änderung mittels Rundschreiben (cir- cular letter) oder in anderer geeigneter Form (in another suitable form) zu erfol- gen (act. 3/5 S. 22).

          3. Unter dem 23. November 2015 hat die Zedentin bestätigt, dass sie mit- unter die General terms and conditions of business and fee schedule erhalten hat (act. 3/38). Die Eingangsbestätigung der Beklagten für das Konto D. da- tiert vom 14. November 2014. Es bestehen keine Zweifel daran, dass damit die Zedentin den Erhalt der geänderten AGB Fassung 2014 bescheinigt hat (vgl. act. 24 Rz 89). Die Beklagte bezeichnete denn zuvor ihre AGB auch als General terms and conditions of business (vgl. act. 3/5 Nr. 6). Auf ein früheres Zustel- lungsdatum als den 23. November 2015 kann gestützt auf die pauschalen Be- hauptungen der Beklagten, sie habe auf ihrer Website auf die angepassten AGB aufmerksam gemacht und den Bankkunden die Unterlagen via E-Banking-Konto zur Verfügung gestellt (act. 13 Rz 70), nicht geschlossen werden.

        5. Zwischenfazit

          Die Zedentin hat die geänderten AGB am 23. November 2015 erhalten. Es be- hauptet keine Partei, die J. S.L. habe diesen, namentlich mit Bezug auf die geänderte Verzichtsklausel, innerhalb eines Monats widersprochen. Damit hat die Zedentin den geänderten AGB-Klauseln gestützt auf die Genehmigungsklausel rechtswirksam zugestimmt. Die Verzichtsklausel in den AGB 2014 wurde zwi- schen den Parteien vereinbart. Da bereits in den AGB 2011 sowie im Formular Nr. 10 eine Verzichtsklausel enthalten war, bedurfte es - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch keiner ausdrücklichen Aufklärung der Zedentin über den in den AGB 2014 enthaltenen Verzicht (act. 1 Rz 36 und 61; act. 24 Rz 91 f., 123 und 137). Sodann sind weder der umfassende Vorausverzicht noch der nachträgliche Verzicht (vgl. nachfolgend E. II.A.4.2.3.2.3.) subjektiv ungewöhnlich (vgl. vorne E.II.A.4.1.2.4.2).

      3. Verzichtserklärung

        Die Beklagte macht auch mit Bezug auf die Verzichtsklausel in den AGB 2014 geltend, dass die Zedentin damit rechtsgültig auf die Retrozessionen verzichtet habe; dies auch rückwirkend (act. 13 Rz 104 f. und 150). Die Klägerin bestreitet dies (act. 1 Rz 36; act. 24 Rz 98 ff.).

        1. Verzichtswille

          Aus Ziff. 3.3. der AGB 2014 ergibt sich ein eindeutiger Anspruchsverzicht für ver- gangene und zukünftig anfallende Retrozessionen (Trailer Fees; act. 3/6 […] The Client hereby agrees to the Bank keeping such future and past Trailer Fees as an additional remuneration for its services rendered. The Client expressly wai- ves his/her/their rights to the Trailer Fees, in particular the rights to refunding and the rendering of an account as per Article 400, paragraph 1 of the Swiss Code of Obligations.).

        2. Nachträglicher Verzicht

          1. Parteibehauptungen/Sachverhalt

            Gemäss der Beklagten ist ein rückwirkender Verzicht ohne weiteres zulässig; zu- mal im Zeitpunkt des Verzichts über den Umfang der von der Bank vereinnahm- ten Entschädigungen Klarheit bestehe. Sie sei stets bereit gewesen, der Kundin die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen. Es könne nicht ihr an- gelastet werden, dass die Zedentin nie - auch nicht vor der Zustimmung zum Ver- zicht - Informationen verlangt habe (act. 13 Rz 92, 106 und 166).

            Die Klägerin beruft sich darauf, mit der in den AGB 2014 gewählten Formulierung könne keine Rückwirkung der Verzichtsklausel herbeigeführt werden. Die AGB seien restriktiv und im Zweifel zu Lasten des Verfassers auszulegen. Aus Ziff. 3 würden sich keine Anhaltspunkte für eine Rückwirkung ergeben (act. 1 Rz 61). Die Beklagte habe denn während der Geschäftsbeziehung auch nicht rückwirkend Retrozessionen offengelegt, obwohl dies möglich und einfach gewesen wäre (act. 24 Rz 139).

          2. Auslegung AGB

            1. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich nach densel- ben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen. Entscheidend ist in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips. Kann der tatsächliche Wille der erklärenden Partei nicht festgestellt werden, so ist ihre Erklärung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die Partei hat danach ihre Erklärung so gel- ten zu lassen, wie sie von der Adressatin nach ihrem Wortlaut und Zusammen- hang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden wer- den durfte und musste (vgl. zum Ganzen BGE 148 III 57 E. 2.2.1 und 143 III 157 E. 1.2.2, je m.H.).

            2. Ein tatsächlicher übereinstimmender dahingehender Parteiwille, dass der Verzicht nicht auch die bereits vereinnahmten Retrozessionen erfassen soll, wird nicht behauptet. Die Auslegung hat demnach nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Die Klausel hält klar und deutlich fest, dass der Kunde auch auf die be- reits vereinnahmten Retrozessionen verzichtet (act. 3/6 Ziff. 3.3. […] future and past Trailer Fees […].). Es werden keine weiteren Umstände geltend gemacht und auch keine entsprechenden Beweismittel bezeichnet (vgl. act 1 Rz 61), wel- che nach Treu und Glauben ein anderes Verständnis zulassen würden. Die Klau- sel beinhaltet einen rückwirkenden bzw. nachträglichen Verzicht.

          3. Rechtliches/Würdigung

            Ein nachträglicher Verzicht auf die Herausgabe von bereits erlangter Vorteile ist zulässig (BGE 137 III 393 E. 2.2). Dabei ist für die Wirksamkeit des Verzichts eine genaue Bezifferung der Summe, auf welche verzichtet wird, nicht erforderlich. Denn häufig werden Erlass in die Form eines negativen Schuldbekenntnisses, worunter man die Erklärung einer Person, gegenüber dem Erklärungsempfänger keinerlei Ansprüche – mehr – zu haben (BGE 127 III 444 E. 1a = Pra 91 [2002] Nr. 22), versteht, gekleidet. Ein solcher Verzicht erfasst nach konstanter bundes- gerichtlicher Rechtsprechung zwar nur Ansprüche, mit denen der Gläubiger unter

            den gegebenen Umständen rechnen konnte (BGE 100 II 42 = Pra 1974 Nr. 200), verlangt jedoch keine genaue Bezifferung. Es sind keine Gründe ersichtlich, wes- halb vorliegend anders zu verfahren wäre, zumal es der Zedentin frei stand, die notwendigen Informationen über den effektiven Stand der bis anhin für das Konto

            D.

            von der Beklagten vereinnahmten Retrozessionen einzuholen und bis

            zum Erhalt der entsprechenden Auskünfte die geänderte Verzichtsklausel nicht zu akzeptieren.

          4. Zwischenfazit

            Die Verzichtsklausel der AGB 2014 enthält einen rechtswirksamen nachträglichen Verzicht.

        3. Vorausverzicht

          1. Parteibehauptungen

            Die Klägerin beruft sich auch bezüglich der Klausel in den AGB 2014 darauf, dass der Verzicht nicht rechtswirksam sei, da es die Beklagte unterlassen habe, die Eckwerte der Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten bekanntzugeben. Ohne die Bekanntgabe dieser Grössenordnung sei es der Zedentin nicht möglich gewe- sen, die Gesamtkosten der Verwaltung ihres Vermögens zu berechnen (act. 1 Rz 39; act. 24 Rz 68 und 102).

            Gemäss der Beklagten enthielt die Verzichtsklausel die vom Bundesgericht gefor- derten produktspezifischen Prozentbandbreiten. Die Berechnung der Retrozessi- onen sei der Kundin möglich gewesen. Sie habe die Prozentbandbreiten der je- weiligen Produktegruppe, die Höhe der beabsichtigten Investition sowie den Ad- ressaten der Zahlung gekannt (act. 13 Rz 104 und 150).

          2. Würdigung

In Ziff. 3.1. der AGB 2014 wird festgehalten, dass der Kunde darüber informiert sei und akzeptiere, dass die Bank für Zahlungen und andere Leistungen in Form von commissions, trailers, retrocession, reductions and other monetary benefits of all kinds (hereinafter referred to as ̋Trailer Fees˝) von Dritten erhalten könne.

Die Trailer Fees erhalte sie, die Bank, für die Erbringung ihrer Dienstleistungen für den Kunden. Die Leistungen werden beispielhaft aufgezählt. Weiter führt die Ziffer an, dass die Trailer Fees einen integralen Bestandteil der Vergütung der Bank bil- den würden und die Höhe von der Art der für den Kunden getätigten Transaktio- nen und Anlagen sowie von der Häufigkeit der Wiederanlage des Kundenvermö- gens abhängig sei. In Ziff. 3 Abs. 2 wird darauf hingewiesen, dass die Trailer Fees zu Interessenkonflikten führen könnten. Die Bank weist auf das Ergreifen von or- ganisatorischen Massnahmen hin und darauf, dass sie In addition and to enable its clients to make an informed investment decision im Abschnitt 3.4. die an- wendbaren Bandbreiten der Trailer Fees offenlege. Ziff. 3 Abs. 4 lautet wie folgt:

3.4. The Trailer Fees periodically received by the Bank ranges between the follo- wing percentages p.a. of the relevant investments held by the Client, as shown in the table below.

Financial product / financial service Range of recurring fees (expressed as

percentage (p.a.) of the relevant in- vestments held by the Client)

Money market funds 0 - 0.50 %

Bond investment funds 0 - 0.50 %

Equity investment funds 0 - 0.50 % Alternative investment funds 0 -0.75 % Structured products Not applicable Stock exchange transactions Not applicable

Die Verzichtsklausel enthält einen für die Kundin erkennbaren Berechnungspara- meter (die vom Kunden gehaltene Anlage). Die Leistungen, für welche die Bank allenfalls Retrozessionen erhält, werden (zumindest beispielhaft) aufgezählt. So- dann führt die Klausel an, in welcher Prozentbandbreite der jeweiligen von der Kundin gehaltenen Anlagenkategorien sich die vereinnahmten Trailer Fees bewe- gen. Damit sind die (technischen) Eckwerte der bestehenden Retrozessionsver- einbarungen mit Dritten hinreichend bekanntgegeben.

Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. II.A.4.1.4.5.2.), bedarf es, damit die Grössen- ordnung der zu erwartenden Retrozessionen anhand einer Prozentbandbreite be- stimmbar ist, eines dem Kunden bekannten Basiswertes. Beim Anlageberatungs- vertag oder reinen Konto-/Depotbeziehungen bildet der Wert der Anlagen des je- weiligen Kunden, auf welchen die Verzichtsklausel verweist, einen geeigneten Basiswert. Die Aufteilung in die verschiedenen Anlagenkategorien und die Angabe von Prozentbandbreiten von zwischen 0 - 0.75 % für die einzelnen Kategorien, erlaubt es der Kundin, die Grössenordnung der von der Bank für eine vom ihm angeordnete Transaktion ziemlich exakt zu berechnen. Sie kann allenfalls beste- hende Interessenkonflikte erkennen.

4.2.3.3.3. Zwischenfazit

Die Beklagte hat der in finanziellen Angelegenheiten sachkundigen Zedentin hin- reichende Angaben zu den Eckwerten und zur Berechnung der Höhe der Retro- zessionen geliefert. Der Vorausverzicht ist wirksam.

      1. Inhaltskontrolle

        Am 1. Juli 2012 trat die Änderung von Art. 8 UWG in Kraft (AS 2011 4909). Ge- mäss Art. 8 UWG handelt unlauter insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbe- dingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflich- ten vorsehen. Die überwiegende Lehre geht davon aus, dass Konsumenten und Konsumentinnen im Sinne von Art. 8 UWG nur natürliche Personen sein können (Probst, in: Kramer/Probst/Perrig, a.a.O., N 502 und 504; Heiss, in: Heiz- mann/Loacker, UWG Kommentar, Art. 8 N. 119; BSK UWG-Thouvenin, Art. 8 N 82).

        Die Zedentin ist keine natürliche Person, weshalb Art. 8 UWG vorliegend nicht zur Anwendung gelangt.

      2. Zwischenfazit

Die Verzichtsklausel in den AGB 2014 enthält sowohl einen rechtswirksamen nachträglichen Verzicht als auch einen Vorausverzicht, weshalb die Zedentin auf sämtliche von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Konto D. verein- nahmten Retrozessionen verzichtet hat. Entsprechend steht der Klägerin hinsicht- lich des Kontos D. keine Forderung gegenüber der Beklagten zu.

  1. Zwischenfazit

    Aus dem Konto C.

    sind für das Jahr 2014 Retrozessionen von

    CHF 19'943.00 geschuldet. In diesem Umfang ist die Klage gutzuheissen. Für das

    Konto D.

    liegt ein rechtsgültiger Verzicht für sämtliche Jahre bzw. Retrozessionen vor. Entsprechend hat die Beklagte der Klägerin aus dieser Kontobe- ziehung keine Retrozessionen zurückzuerstatten. Im Umfang von CHF 12'547.00 ist die Klage abzuweisen.

  2. Zinsen

    1. Parteistandpunkte

      Die Klägerin fordert für das Konto C. Zinsen von 5 % auf CHF 19'943.00 ab dem 30. Juni 2014 (act. 1 S. 2, Rechtsbegehren 1). Sie macht geltend, der Ver- zugszins von 5 % sei ab dem Zeitpunkt des Eingangs der jeweiligen Retrozessio- nen geschuldet. Aus den von der Beklagten erstellten Abrechnungen (Private Statements der Jahre 2014, 2015 und 2016) sei nicht ersichtlich, wann die Retro- zessionen jeweils an die Beklagte ausbezahlt worden seien, weshalb sie Ver- zugszinsen jeweils ab der Jahresmitte, d.h. ab dem 30. Juni verlange (act. 1 Rz 41 und 71).

      Gemäss der Beklagten ist die Annahme eines Zinsdatums jeweils per Mitte Jahr willkürlich und entbehrt jeder Grundlage (act. 13 Rz 107 und 170).

    2. Rechtliches

      Gemäss Art. 400 Abs. 2 OR sind Gelder, die der Herausgabepflicht unterliegen, zu verzinsen. Die Verzinsungspflicht tritt mit der Fälligkeit ein. Einer Mahnung be- darf es nicht. Der Zins beträgt 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR; BSK OR-Oser/Weber, Art. 400 N. 16). Fällig wird der Herausgabeanspruch jeweils mit Erhalt des retrozedier- ten Betrags durch die Schuldnerin (BGE 143 III 348 E. 5.3.2 = Pra 107 [2018]

      Nr. 131; BGer 4A_601/2021 vom 08.09.2022 E. 8.1.3 und 8.1.4).

    3. Würdigung

      Es ist allein der Beklagten bekannt, wann im Jahr 2014 ihr welche Retrozessionen ausbezahlt wurden. Die Beklagte hat weder der Zedentin noch der Klägerin da- hingehende Auskünfte erteilt. Ihre pauschalen Ausführungen in der Klageantwort vermögen einer rechtsgenügenden Bestreitung nicht zu genügen (vgl. vorne E. I.5.2.). Vielmehr hätte es an der Beklagten gelegen, durch Offenlegung der ent- sprechenden Daten Klarheit zu schaffen; dies hat sie unterlassen. Entsprechend sind die Herausgabeansprüche antragsgemäss ab dem 30. Juni 2014 zu 5 % zu verzinsen.

  3. Vorprozessuale Kosten

    1. Parteistandpunkte

      Die Klägerin verlangt den Ersatz von Betreibungskosten von CHF 103.30 sowie Postgebühren von CHF 20.90. Sie beruft sich unter anderem darauf, sie habe die Betreibung zur Verjährungsunterbrechung einleiten müssen, weil die Beklagte die Offenlegung der erhaltenen Retrozessionen sehr lange hinausgezögert habe (act. 1 S. 2, Rechtsbegehren 2, sowie Rz 42 und 78; act. 24 Rz 106).

      Gemäss der Beklagten fehlt eine Rechtsgrundlage für die Rückerstattung der Be- treibungskosten (inkl. Porto) (act. 13 Rz 108). Die Klägerin sei im Zeitpunkt der Betreibung im Juni 2019 nicht gezwungen gewesen, verjährungsunterbrechende Massnahmen zu ergreifen (act. 13 Rz 110).

    2. Rechtliches

      Gemäss Art. 103 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 OR hat der Schuldner Schadener- satz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten, wenn er sich im Verzug befindet.

    3. Würdigung

Die Klägerin legt nicht dar, inwiefern sich die Beklagte bereits im Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens vom 26. Juni 2019 in Verzug befunden haben soll (act. 1 Rz 42 und 78; act. 24 Rz 106; act. 3/42). Insbesondere stellt das (ebenfalls) vom

26. Juni 2019 datierende Schreiben, mit welchem die Klägerin die Beklagte zur

Offenlegung der Retrozessionen aufforderte, keine Mahnung i.S.v. Art. 102 Abs. 1 OR dar (act. 1 Rz 21; act. 3/18). Eine Mahnung erfolgte erst durch die Zustellung des Zahlungsbefehls. Entsprechend besteht von vornherein kein Anspruch auf die geltend gemachten Betreibungskosten von CHF 103.30.

Betreffend die geforderten Porti von gesamthaft CHF 20.90 legt die Klägerin nicht dar, welche Kosten für den Versand von welchen Schreiben wann angefallen sind (act. 1 Rz 42 und 78; act. 24 Rz 106). Es mangelt daher, nachdem die Beklagte die Position bestritten hat (act. 13 Rz 159), schon an einer rechtsgenügenden Substanziierung, um beurteilen zu können, ob und allenfalls welche Porto gestützt auf Art. 103 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 OR erstattungsfähig wären. Die Klage ist auch in diesem Betrag abzuweisen.

8. Fazit

Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin für erhaltene Retrozessionen CHF 19'943.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.

  1. Widerklage

    1. Parteistandpunkte/Sachverhalt

      Die Beklagte verlangt, es sei widerklageweise festzustellen, dass sie der Klägerin nichts schulde (act. 13 S. 2, Rechtsbegehren 2). Die Klägerin beantragt die voll- umfängliche Abweisung der Widerklage (act. 24 S. 2, Rechtsbegehren 3). Beide Parteien stützen ihre Standpunkte im Wesentlichen auf die im Rahmen der Hauptklage getätigten Ausführungen (act. 13 Rz 113; act. 24 Rz 143). Das Wider- klagebegehren zielt damit dahin, dass festzustellen ist, dass die Beklagte der Klä- gerin aus dem Konto D. keine vereinnahmten Retrozessionen herauszuge- ben habe, da unbestritten ist, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Kon- to C. keine weiteren Retrozessionen einvernahmt hat, als die im vorliegen- den Verfahren eingeklagten CHF 19'943.00.

    2. Würdigung

    Wie dargelegt (vgl. vorne E. II.A.4.2.), liegt hinsichtlich des Kontos D. so- wohl ein rechtswirksamer nachträglicher Verzicht als auch ein Vorausverzicht vor. Folglich kann festgestellt werden, dass die Beklagte der Klägerin aus diesem Konto keine vereinnahmten Retrozessionen herauszugeben hat. In diesem Um- fang ist die Widerklage gutzuheissen.

  2. Gesamtfazit

Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin CHF 19'943.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. Juni 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.

Es ist festzustellen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten hinsichtlich des Kontos D. kein Anspruch auf Herausgabe von vereinnahmten Retrozessio- nen (Retrocessions [act. 3/37 Ziff. 3] bzw. Trailer Fees [act. 3/6 Ziff. 3.1.]) hat.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Streitwert

    Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt; nicht berücksichtigt wer- den u.a. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Zu letzteren gehören auch die Kosten einer in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verfahren stehenden vorangegangenen Betreibung (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 91 N 5; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm. Art. 91 N 33). Bei einer objektiven Klagenhäufung werden die geltend gemachten An- sprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO). Unter derselben Voraussetzung werden zur Bestimmung der Prozesskosten auch die Streitwerte von Klage und Widerklage zusammenge- rechnet (Art. 94 Abs. 2 ZPO).

    Die Klägerin leitete die Betreibung vom 26. Juni 2019 zur Unterbrechung der Ver- jährung ein. Sie zog die Betreibung am 27. August 2019 wieder zurück und bean- tragte deren Löschung (act. 1 Rz 69; act. 13/42; act. 3/43). Damit fehlt es an ei- nem unmittelbaren Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren. Die Klägerin hat

    die Kosten denn auch als selbständige Schadensposition eingeklagt. Die Betrei- bungskosten im verlangten Umfang sowie die behaupteten Portokosten sind streitwertrelevant. Der Streitwert der Hauptklage beträgt CHF 32'614.20 (CHF 19'943.00 + CHF 12'547.00 + CHF 103.30 + CHF 20.90). Der Streitwert der

    Widerklage beläuft sich auf CHF 51'058.00 (CHF 83'845.00 - CHF 32'490.00). Es resultiert ein für die Bestimmung der Höhe der Prozesskosten relevanter Streit- wert von CHF 83'672.20 (CHF 32'614.20 + CHF 51'058.00).

  2. Verteilungsgrundsätze

    Die Prozesskosten werden den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Steht einer Klage eine Widerklage gegenüber, ob- siegt die klagende Partei, wenn die Klage geschützt und die Widerklage abgewie- sen wird, die beklagte Partei beim umgekehrten Ergebnis. In den übrigen Fällen ist eine verhältnismässige Verteilung der Kosten nach Art. 106 Abs. 2 ZPO vorzu- nehmen.

    Die Klägerin obsiegt in der Hauptklage mit CHF 19'943.00 (Konto C. ). Ent- sprechend ist von einem Obsiegen der Klägerin im Umfang von 25 % im Gesamt- verhältnis von Haupt- und Widerklage (CHF 83'845.00) auszugehen. Die Beklagte obsiegt zu 75 %.

  3. Gerichtskosten

    In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf (gerundet) CHF 12'000.00 festzusetzen. Die Kosten sind zu 75 % (CHF 9'000.00) der Klägerin und zu 25 % (CHF 3'000.00) der Beklagten aufzuerlegen. Sie sind aus den von den Parteien geleisteten Vorschüssen (Kläge- rin total CHF 8'200.00; Beklagte CHF 5'700.00) zu beziehen. Die Klägerin hat der Beklagten CHF 800.00 zu erstatten.

  4. Parteientschädigung

Ausgangsgemäss hat die Klägerin der Beklagten eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwen-

dung von § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e, § 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 und 3 AnwGebV auf (gerundet) CHF 14'000.00 festzusetzen. Entsprechend hat die Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 7'000.00 zu bezahlen.

Das Handelsgericht erkennt:

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 19'943.00 nebst Zins von 5 % seit dem 30. Juni 2014 zu bezahlen.

    Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin hinsichtlich der Kontobe- ziehung D. keine vereinnahmten Retrozessionen herauszugeben hat.

  3. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 12'000.00 festgesetzt.

  4. Die Kosten werden der Klägerin zu 75 % (CHF 9'000.00) und der Beklagten zu 25 % (CHF 3'000.00) auferlegt. Sie werden aus den von den Parteien ge- leisteten Vorschüssen bezogen. Die Klägerin hat der Beklagten CHF 800.00 zu erstatten.

  5. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 7'000.00 zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 83'672.20 (CHF 32'614.20 für Klage, CHF 51'058.00 für Wider- klage).

Zürich, 23. Oktober 2023

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vorsitzende:

Dr. Claudia Bühler

Gerichtsschreiberin:

Regula Blesi Keller

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