Zusammenfassung des Urteils HG210020: Handelsgericht des Kantons Zürich
Eine Frau und ein Mann, beide französischer Nationalität, waren verheiratet und beantragten die Scheidung. Es ging um die Liquidation des ehelichen Vermögens und die Zahlung einer Ausgleichssumme. Es gab Uneinigkeiten bezüglich der Finanzierung von Bauarbeiten an einem Immobilienbesitz. Der Mann beantragte vor Gericht, dass der Verkaufserlös des Immobilienbesitzes blockiert wird, um seine Ansprüche zu sichern. Das Gericht entschied zugunsten des Mannes und ordnete an, dass die Frau den Verkaufserlös nicht veräussern darf, bis über die Scheidung endgültig entschieden ist. Die Gerichtskosten wurden aufgeteilt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HG210020 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 15.08.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Unterlassung / Forderung |
Schlagwörter : | Informationen; Recht; Vertraulichkeit; Vertraulichkeitsvereinbarung; Beklagte; Beklagten; Rechtsbegehren; Parteien; Ziffer; Gericht; Veröffentlichung; Internetseite; Beschreibung; Person; Auftragnehmer; Klage; Tatsache; Schweiz; Patient; Anspruch; Geschäfts; Geheimhaltung; Personen; Schweizer |
Rechtsnorm: | Art. 105 ZPO ;Art. 116 IPRG ;Art. 153 ZPO ;Art. 160 OR ;Art. 18 OR ;Art. 190 ZPO ;Art. 222 ZPO ;Art. 223 ZPO ;Art. 56 ZPO ;Art. 6 ZPO ;Art. 84 ZPO ;Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | 122 III 420; 124 III 72; 129 III 588; 129 III 702; 131 III 76; 135 III 185; 135 III 433; 137 III 617; 138 III 659; 139 III 334; 140 III 444; 140 III 450; 142 II 268; 142 III 462; 142 III 671; 143 III 558; 144 III 394; 144 III 519; 144 III 54; 145 III 72; 146 III 413; 147 III 440; 148 III 57; 148 III 95; |
Kommentar: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG210020-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, VizePräsident, Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Handelsrichter Rony Müller, Handelsrichter Attila Math? und Handelsrichter Martin Kleiner sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
B1. ,
Beklagte
betreffend Unterlassung / Forderung
(act. 1 S. 2)
Es sei die Beklagte zu verpflichten, die von der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28. April 2018 ?Geschützten Informationen,
namentlich die auf www.B1.
.ru/... publizierten Geschützten
Informationen, von ihrer Website (www.B1.
.ru) sowie von
anderen Websites, welche sie (mit-)verwaltet, zu entfernen und in Zukunft jegliche Veröffentlichung der Geschützten Informationen zu unterlassen;
Es sei die Beklagte zu verpflichten, die B2.
Ltd. anzuweisen, die Publikation der Geschützten Informationen, insbesondere
auf deren Website (www.B2.
.co.uk), zu entfernen und in
Zukunft jegliche Veröffentlichung der Geschützten Informationen zu unterlassen;
Es sei die Beklagte zu verpflichten, alle naTürlichen und juristischen Personen, welchen sie geschätzte Informationen anvertraut hat, anzuweisen, bereits erfolgte Publikationen der geschätzten Informationen zu entfernen und in Zukunft jegliche Ver- öffentlichung der Geschützten Informationen zu unterlassen;
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin aufgrund der Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28. April 2018 vereinbarungsgemäss den Betrag von CHF 100'000 nebst 5% Zinsen seit 14. April 2020 zu zahlen;
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten[.]
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in C. ; sie bezweckt ... (act. 1 Rz. 33; act. 4/3).
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung russischen Rechts mit Sitz in D. RU; ihr Hauptzweck besteht in der Entwicklung von Computersoftware (act. 1 Rz. 31; act. 4/4). Der CEO der Beklagten ist gleichzeitig auch der CEO der in England registrierten B2. Ltd. (act. 1 Rz. 38; act. 4/33-34). Ausweislich der jeweiligen Internetseiten gemäss Stand vom 23. November 2020 deckt sich auch der übrige Personalbestand der beiden Gesellschaften (act. 4/33- 34).
Die Klägerin hat ein Geschäftskonzept zum Medizintourismus im digitalen Umfeld entwickelt, welches physischen Medizintourismus mit Telemedizin verbindet (act. 1 Rz. 34). Die technische Umsetzung sollte durch eine 360-Digital-Health- Plattform mit einer Mobil-App und einem mehrsprachigen CRM-System erfolgen (act. 1 Rz. 34, 37). Die Beklagte sollte die Geschäftsidee umsetzen (act. 1 Rz. 35, 37; act. 4/12). über die Vermittlungsperson E. aus F. RU kamen die Parteien im Jahr 2018 miteinander in Kontakt (act. 1 Rz. 35, 42; act. 4/12). Die Klägerin stellte der Beklagten mit E-Mail von 27. April 2018 eine von ihr entworfe- ne Vertraulichkeitsvereinbarung in (ausschliesslich) russischer Sprache zu (act. 1 Rz. 35, 48; act. 4/12). Die Beklagte sandte der Klägerin die von ihr unterzeichnete Vertraulichkeitsvereinbarung mit E-Mail vom 28. April 2018 zurück (act. 1 Rz. 36, 48; act. 4/2; act. 4/12-13). Die Klägerin retournierte der Beklagten mit E-Mail vom
April 2018 die beidseitig unterzeichnete Vertraulichkeitsvereinbarung (act. 1 Rz. 36, 48; act. 4/2; act. 4/13).
Die vorliegend relevanten Passagen der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 haben in der von der Klägerin erstellten übersetzung, welche von der Beklagten unbestritten geblieben ist, den folgenden Wortlaut (act. 1 Rz. 18, 23, 36, 51, 52; act. 4/2a):
1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen einer beliebigen Art tätigkeit für den Kunden erhaltenen Informationen und Dokumente (vertrauliche Information), streng vertraulich zu wahren. Im Speziellen, schliesst das die ganze Finanz-, technische, wirtschaftliche, juristische, steuerliche, Geschäftliche, Betriebsinformation, Verwaltungsinformation andere Information (einschliesslich Daten, Aufzeichnungen und know-how) in sich ein, die dem Auftragnehmer im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt wird die ihm auf eine andere Weise bekannt wurde. Es hat keine Bedeutung, ob die Information auf irgendeinem TRüger platziert ist nicht; im Speziellen, ist die Mändliche Information in die Verpflichtung zur Vertraulichkeit ebenfalls eingeschlossen. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, ob Dokumente andere TRüger der Information vom Kunden Auftragnehmer von Drittpersonen erstellt wurden, wenn sie kundenbezogene Information enthalten. Die Vereinbarung ist innert 10 Jahren nach Einstellung der tätigkeit gültig.
Eine Ausnahme aus dieser Verpflichtung stellt eine solche vertrauliche Information dar, die:
dem sie Erhaltenden vor seiner tätigkeit für den Kunden explizit bekannt war später Drittpersonen ohne irgendwelche Zuwiderhandlung gegen Vertraulichkeitsvereinbarungen, Normvorschriften o- der offizielle Verordnungen bekannt wurde;
bei der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung allgemeinbekannt ist späterhin veröffentlicht wurde, ausser wenn dies infolge Zuwiderhandlung gegen die vorliegende Vereinbarung passierte;
die per Gesetz per Entscheid eines Gerichts eines Staatsorgans offengelegt werden soll. In dem Masse, in dem es erlaubt und möglich ist, wird der Auftragnehmer den Kunden im Voraus dar- über in Kenntnis setzen und ihm die Möglichkeit zur Verfügung stellen, die Offenlegung der Information anzufechten.
Der Auftragnehmer wird Zugriff auf die vertrauliche Information nur solchen Konsultanten Subauftragnehmern Verfügbar machen, die den Schutz der vertraulichen Information garantieren, wenn der Kunde zum Einsatz solcher Konsultanten Subauftragnehmer seine Zustimmung schriftlich gegeben hat und diese vorher die Vertraulichkeitsverpflichtungen der vorliegenden Vereinbarung übernommen hatten. Für Zuwiderhandlungen seitens seiner Konsultanten Subauftragnehmer haftet der Auftragnehmer wie für seine eigenen Zuwiderhandlungen.
Der Auftragnehmer legt die vertrauliche Information nur denjenigen Mitarbeitern offen, für die sie zur Ausführung ihrer tätigkeit für den Kunden notwendig ist, und er verpflichtet diese Mitarbeiter, das Geheimnis innert der oben genannten Zeitspanne nach Beendigung der Arbeit zu wahren.
Im Falle dass der Kunde von einer beliebigen Tatsache der Verbreitung durch den Auftragnehmer solcher Information erführt, die gemäss der vorliegenden Vereinbarung von den Parteien als vertraulich anerkannt wird, bezahlt der Auftragnehmer dem Kunden bedingungslos und aussergerichtlich für die blosse Tatsache der Verbreitung der Information eine Strafe in der Höhe von 100 000 (Hunderttausend) Schweizer Franken.
Dabei wird unter der Partei, die die Information verbreitet hat, nicht nur unmittelbar der Auftragnehmer (seine Mitarbeiter), sondern auch beliebige andere Personen verstanden, denen die vertrauliche Information infolge irgendwelcher vertraglicher und (oder) ausservertraglicher Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und diesen Personen bekannt wurde. Der Auftragnehmer haftet vollumfänglich für die Handlungen solcher Personen.
Unter der Verbreitung der vertraulichen Information verstehen die Parteien beliebige Handlungen, infolge deren Vollführung die Information mindestens einer Person ohne legitime Gründe dazu bekannt wurde.
Die Beweise der Verbreitung der Information werden vom Kunden in übereinstimmung mit dem auf diese Vereinbarung anwendbaren Recht bestimmt.
Im Falle dass die Verbreitung der vertraulichen Information durch den Auftragnehmer und (oder) durch andere Personen Schädigung des Kunden sowohl in Form eines realen Schadens, als auch in Form von entgangenem Gewinn nach sich gezogen hat, werden solche Schäden vom Auftragnehmer zusätzlich zur Strafe kompensiert, die von den Parteien im Absatz 1 dieser Ziffer bestimmt sind.
Die Höhe der Schäden wird urspränglich vom Kunden bestimmt, der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, die Rechtmässigkeit der Scha- densberechnung im zuständigen Gerichtsorgan zu bestätigen [sinngemäss wohl: durch das zuständige Gericht feststellen zu lassen].
[...]
8) Die vorliegende Vereinbarung untersteht der Schweizer Gesetzgebung. Der Gerichtsstand ist Zürich, Schweiz.
Ausweislich der Verfahrensakten unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein undatiertes Angebot über RUB 34'994'391.00 (act. 1 Rz. 37; act. 4/14-15). Gemäss Darstellung der Klägerin hätten sich die Parteien am 24. Juli 2018 an einem per-
s?nlichen Treffen in G.
RU Mändlich auf die Entwicklung einer 360Digital-Health-Plattform mit einer dazuGehörigen A. -App und einem mehrsprachigen CRM-System durch die Beklagte gegen EUR 50'000.00 geeinigt, wobei die Beklagte angesichts des Preisnachlasses von der Klägerin erhebliche Zugeständnisse, unter anderem die Exklusivität des globalen Rollouts und den exklusiven IT-Fullservice für die seinerzeitige A. (Schweiz) AG und für alle
der zuKünftigen A.
(Holding) AG untergliederten Gesellschaften sowie die
übertragung aller IT-bezogenen Rechte, Pflichten und Codes, verlangt habe (act. 1 Rz. 37).
In der Folge kam es im Zusammenhang mit der Entwicklung und Umsetzung der Geschäftsidee der Klägerin zu einem Austausch von Informationen zwischen den Parteien (act. 1 Rz. 39; act. 4/6; act. 4/17-24). Der Austausch ist durch die E-Mails vom 29. April 2018, vom 15. Juni 2018, vom 21. September 2018, vom
Dezember 2018, vom 15. März 2019 und vom 1. April 2019, teilweise mit Anlagen, dokumentiert (act. 1 Rz. 39; act. 4/6; act. 4/17-27). Namentlich übermittelte die Klägerin der Beklagten die Dokumente Online-Möglichkeiten vom 15. Juni
2018 (act. 4/25) sowie Katalog aus 10 Fragen und Antworten und Brief [Anglizismus] vom 19. April 2018 (act. 4/18-19). Zum Inhalt dieser und der weiteren Anlagen der E-Mails stellt die Klägerin keine näheren Behauptungen auf.
Gemäss Darstellung der Klägerin seien Instruktionen daneben (an nicht näher bestimmten Daten) auch Mändlich, persönlich und über Videokonferenz erfolgt (act. 1 Rz. 39). In den ersten beiden Quartalen des Jahres 2019 hätten mehrere Treffen zwischen der Klägerin und dem CEO der Beklagten sowie der Person, welche den Kontakt zwischen den Parteien vermittelt haben soll (act. 1 Rz. 35), stattgefunden (act. 1 Rz. 42). Dabei habe der CEO der Beklagten an einem Arbeitstreffen im ersten Quartal 2019 in H. insbesondere vorgeschlagen, die gesamte Technik anders zu bauen und Änderungen am Geschäfts- und Ertragsmodell vorzunehmen, welchem Vorhaben die Klägerin allerdings nicht zugestimmt habe (act. 1 Rz. 43).
Mit E-Mail vom 20. April 2019 teilte der CEO der Beklagten mit, die Beklagte wer- de keinen (schriftlichen) Vertrag mit der Klägerin abschliessen, da sie im System des staatlichen Beschaffungswesens tätig sei und unter entsprechender Aufsicht stehe, erwog jedoch einen Vertragsschluss über die B2. Ltd. (act. 1 Rz. 38; act. 4/16). Am 22. April 2019 und am 30. April 2019 schickte die Beklagte der Klägerin die Prototyp-Version 0.7 der 360-Digital-Health-Plattform mit der Mobil-App und dem mehrsprachigen CRM-System (act. 1 Rz. 40; act. 4/28-29). Mangels entsprechender Behauptungen ist davon auszugehen, dass auch ein Vertragsschluss mit der B2. Ltd. nicht zustande gekommen ist.
Seit Juli 2019 ist der Kontakt zwischen den Parteien abgebrochen (act. 1 Rz. 44, 45).
Am 13. April 2020 und am 12. Januar 2021 war auf den Internetseiten der Beklagten unter der URL
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Die Klägerin ist der Ansicht, mit den Veröffentlichungen habe die Beklagte gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 verstossen (act. 1 Rz. 54- 56, 60).
Prozessverlauf
Die Klägerin machte mit Eingabe vom 1. Februar 2021 die vorliegende Klage beim Handelsgericht anhängig; gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (zunächst superprovisorisch) und einen Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen (act. 1; act. 2; act. 3; act. 4/2-31). Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 wurde u.a. das Gesuch um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen (act. 5). Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 12. Februar 2021 einen verbesserten Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen ein (act. 8; act. 9). Mit Verfügung vom 1. April 2022 wurde der Beklagten in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO durch Publikation am 11. April 2022 eine Frist von zwei Monaten angesetzt, um eine Klageantwort einzureichen, zum Massnahmengesuch und zum Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen Stellung zu nehmen unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden würde (act. 20). Die Frist lief am 27. Juni 2022 ungenutzt ab. Zur Behandlung des Antrags auf Anordnung von Schutzmassnahmen wurde in Anwendung von Art. 156 i.V.m. Art. 190 Abs. 2 ZPO mit Verfügung vom 11. Juli 2022 ein schriftlicher Bericht eingeholt (act. 30). Zu den weiteren Verfahrensschritten wird auf den Beschluss vom 31. Oktober 2022 verwiesen, mit welchem der Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen teilweise gutgeheissen und im übrigen abgewiesen wurde (act. 40). Die einstweilen gesondert aufbewahrten
Klagebeilagen 2a, 4, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 25, 26 und 27 wurden der Klägerin mit Verfügung vom 24. Januar 2023 zurückgesandt (act. 47). Mit Beschluss vom 9. März 2023 wurde das Massnahmebegehren der Klägerin abgewiesen; weiter wurde der Beklagten eine einmalige, kurze Nachfrist von einem Monat ab Publikation angesetzt, um eine Art. 222 Abs. 2 ZPO entsprechende Klageantwort einzureichen (act. 49). Die Publikation des Beschlusses im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgte am 27. März 2023 (act. 52). Dementsprechend lief die Frist unter BeRücksichtigung der Ostergerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) am 15. Mai 2023 ab. Die Beklagte hat weder eine Klageantwort eingereicht noch ein Fristerstreckungsgesuch gestellt sich anderweitig vernehmen lassen.
Formelles
Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, da beide Parteien ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten haben (BGE 143 III 558 E. 3.3 S. 560-561; BGE 143 III
404 E. 5.1 S. 407 = Pra 107 [2018] Nr. 86; BGE 135 III 185 E. 3.1 S. 188; BGE
134 III 475 E. 4 S. 477; BGE 131 III 76 E. 2.3 S. 79-80). Die Parteien haben in Ziffer 8 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 den Gerichtsstand Zürich vereinbart (act. 1 Rz. 23). Die internationale und örtliche zuständigkeit stätzt sich auf Art. 23 Abs. 1 Lug?.
Die sachliche zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. 44 lit. b GOG.
Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht nach Ablauf der Nachfrist zur Einreichung einer Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist; andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor. Die Bestimmung stellt eine Ausnahme von der Regel dar, dass die Parteien im ordentlichen Verfahren zweimal unbeschränkt Tatsachen vorbringen können (SARAH SCHEIWILLER, Sum- nisfolgen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 229, 230).
Die Spruchreife setzt voraus, dass das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die begründetheit Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden einen Nichteintretensentscheid zu erlassen (BGE 148 III 95 E. 4.3.1 S. 99-100; BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2 S. 400; BGE
140 III 450 E. 3.2 S. 453-454). Das vom Gesetz vorgesehene Verfahren muss
ordnungsgemäss durchgefährt worden sein (BGE 148 III 95 E. 4.3.1 S. 99-100;
BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2 S. 400; BGE 140 III 450 E. 3.2 S. 453-454). Es müssen die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen zur Beurteilung des strittigen Anspruches [...] vorhanden sein und die Parteien müssen Gelegenheit gehabt haben, sich zu allen entscheiderheblichen Fragen zu äussern (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2 S. 400).
Gemäss hiesiger Praxis ist die Spruchreife lediglich in den Fällen von Art. 56 ZPO (gerichtliche Fragepflicht) Art. 153 Abs. 2 ZPO (erhebliche Zweifel an der Richtigkeit einer Tatsache) zu verneinen (HGer ZH HG130183 v. 09.04.2014, ZR 114 [2015] Nr. 2 E. 1.1.1 S. 3; LAURENT KILLIAS, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Berner Kommentar, hrsg. von Heinz Hausheeer/Hans Peter Walter, N. 11, 12 zu Art. 223 ZPO; ERIC PAHUD, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, hrsg. von Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwan- der, 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 223 ZPO; a.A. SCHEIWILLER, a.a.O., N 232). Eine
unschlüssige Klage rechtfertigt allein keinen zweiten Parteivortrag (HGer ZH HG130183 v. 09.04.2014, ZR 114 [2015] Nr. 2 E. 1.1.1 S. 3; CHRISTOPH LEUEN-
BERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], hrsg. von Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenbühler/Christoph Leuenberger, 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 223 ZPO; PAHUD, a.a.O., N.3 zu Art. 223 ZPO; a.A. SCHEIWIL-
LER, a.a.O., N 229, 231, 233; zur analogen Situation bei fehlender Replik ROLAND SCHMID, Das Verfahren vor Handelsgericht: aktuelle prozessuale Probleme, ZZZ 2017/2018, 129, S. 156). Es ist ohne Weiterungen ein abweisendes Säumnisurteil möglich (HGer ZH HG130183 v. 09.04.2014, ZR 114 [2015] Nr. 2 E. 1.1.1 S. 3;
PAHUD, a.a.O., N. 3 zu Art. 223 ZPO; a.A. SCHEIWILLER, a.a.O., N 230, 232, 237;
DANIEL WILLISEGGER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 23 zu Art. 223 ZPO).
Die gerichtliche Fragepflicht ist auszuüben, wenn das Vorbringen einer Partei unklar, widersprächlich, unbestimmt offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO). Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlüssigkeiten auszugleichen, und darf eine Partei nicht einseitig bevorzugen (BGE 146 III 413 E. 4.2 S. 415 m.Hw. = Pra 111 [2022] Nr. 5; BGer 5A_188/2021 v. 21.02.2022
E. 6.4; 4A_127/2021 v. 19.05.2021 E. 5.1). Sie erlaubt dem Gericht weder, die Parteien auf Tatsachen aufmerksam zu machen, welche sie ausser Acht gelassen haben, noch ihnen zu helfen, die Sache besser darzulegen, ihnen vorzuschlagen, welche stichhaltigen Argumente sie vorbringen sollen, um die Sache zu gewinnen (BGE 146 III 413 E. 4.2 S. 415 = Pra 111 [2022] Nr. 5; BGE 142 III 462
E. 4.3 S. 464-465 = Pra 106 [2017] Nr. 70). gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien hat die gerichtliche Fragepflicht zudem nur eine sehr eingeschränkte Be- deutung (BGer 4A_487/2018 v. 30.01.2019 E. 4.2.2; 4D_57/2013 v. 02.12.2013
2013 E. 3.2). Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls am Merkmal der Offensichtlichkeit einer Allfälligen Unvollständigkeit der Vorbringen. Es ist nicht ersichtlich, welche entscheidungserheblichen Tatsachen die Klägerin ohne bedeutende Erweiterung des Prozesssachverhalts noch vorbringen könnte. diesbezüglich darf das Gericht nicht darauf hinwirken, dass die Klägerin den Prozesssachverhalt erweitere, zumal sie kaum mit einer Reaktion der bislang untätig gebliebenen, im Ausland ansässigen Beklagten zu rechnen hat. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die gerichtliche Fragepflicht nicht ausgeläst (BGer 4A_127/2021 v. 19.05.2021 E. 5.1). Weiter ist Art. 153 Abs. 2 ZPO bezüglich der vorliegend einzig zu entscheidenden Hauptsache nicht von Bedeutung.
Androhungsgemäss ist aufgrund der Akten zu entscheiden.
Nach dem Bestimmtheitsgebot muss das zur Entscheidung erhobene Rechtsbegehren die Zwangsvollstreckung ermöglichen, ohne dass es dazu weiterer Abklärungen bedarf und eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten ist (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; BGer 4A_686/2014 v. 03.06.2015 E. 4.3.1; THOMAS SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
3. Aufl. 2017, N 1036). Namentlich Unterlassungsklagen müssen sich auf ein hinreichend bestimmtes Verhalten richten (LUKAS BOPP/BALTHASAR BESSENICH, in:
Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger, a.a.O., N. 10 zu Art. 84 ZPO). Allerdings sind formell mangelhafte Rechtsbegehren erforderlichenfalls zunächst unter Be- Rücksichtigung ihrer Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; BGE
134 III 235 E. 2 S. 236 = Pra 97 [2008] Nr. 133).
Mit Rechtsbegehren 1 verlangt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, die von der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 erfassten Informationen sowohl von ihrer (bekannten) Internetseite als auch von anderen Inter- netseiten, welche sie (mit)verwaltet, zu entfernen und die weitere Veröffentlichung zu unterlassen. Das Rechtsbegehren ist unter Heranziehung der am 13. April 2020 und am 12. Januar 2021 auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten Beschreibung einer Patient scheduling app auszulegen. Durch Aufnahme der Publikation in das Dispositiv wäre ein entsprechendes Beseitigungs- und Unterlassungsurteil vollstreckbar. Insoweit ist das Bestimmtheitsgebot gewahrt.
darüber hinaus bleiben jedoch die von der Vertraulichkeitsvereinbarung vom
28. April 2018 'Geschützten Informationen' einerseits, die anderen von der Beklagten mitverwalteten Internetseiten andererseits unbestimmt. Für die VollstreckungsBehörde wäre nicht überpröfbar, welche Informationen als geschätzt gülten und ob eine Veröffentlichung unter die Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 fiele. Ebenso wäre nicht ohne weitere Abklärungen bestimmbar, welche weiteren Internetseiten die Beklagte verwalten soll.
Auf den Teil die von der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28. April 2018 'geschätzten Informationen' [...] von anderen Websites, welche sie (mit-)verwaltet, zu entfernen und in Zukunft jegliche Veröffentlichung der Geschützten Informationen zu unterlassen von Rechtsbegehren 1 ist mangels hinreichender Bestimmtheit nicht einzutreten.
Mit Rechtsbegehren 2 verlangt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihre Schwestergesellschaft anzuweisen, die von der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 erfassten Informationen insbesondere von deren (bekannten) Internetseite zu entfernen und die weitere Veröffentlichung zu unterlassen. Das Rechtsbegehren ist unter Heranziehung der am 13. April 2020 und am
12. Januar 2021 auf der Internetseite der Schwestergesellschaft der Beklagten veröffentlichten Beschreibung einer Patient scheduling app auszulegen. Durch Aufnahme der Publikation in das Dispositiv wäre ein entsprechendes Beseitigungs- und Unterlassungsurteil vollstreckbar. Insoweit ist das Bestimmtheitsgebot gewahrt.
darüber hinaus bleiben jedoch die Publikation der Geschützten Informationen [...] zu entfernen und in Zukunft jegliche Veröffentlichung der Geschützten Informatio- nen zu unterlassen unbestimmt. Für die VollstreckungsBehörde wäre nicht überpröfbar, welche Informationen als geschätzt gülten und ob eine Veröffentlichung unter die Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 fiele. Ebenso wäre nicht ohne weitere Abklärungen bestimmbar, über welche weiteren Internetseiten die Schwestergesellschaft der Beklagten verfügen soll.
Auf den Teil die Publikation der Geschützten Informationen, insbesondere [...], zu entfernen und in Zukunft jegliche Veröffentlichung der Geschützten Informationen zu unterlassen von Rechtsbegehren 2 ist mangels hinreichender Bestimmtheit nicht einzutreten.
Mit Rechtsbegehren 3 verlangt die Klägerin die Verpflichtung zu einer Anweisung durch die Beklagte auch hinsichtlich aller naTürlichen und juristischen Personen, welchen sie geschätzte Informationen anvertraut habe. Eine über die am 13. April 2020 und am 12. Januar 2021 auf den Internetseiten der Beklagten und ihrer Schwestergesellschaft veröffentlichte Beschreibung einer Patient scheduling app hinausgehende Veröffentlichung ist weder dargelegt noch ersichtlich. Das Rechtsbegehren 3 ist einer Auslegung deshalb nicht zugänglich.
Der Personenkreis und die betroffenen Informationen bleiben dadurch unbestimmt. Für die VollstreckungsBehörde wäre nicht überpröfbar, ob eine Veröffentlichung darunter fiele und die Beklagte zu einem Einschreiten verpflichtet wäre. Ebenso wäre nicht ohne weitere Abklärungen bestimmbar, welchen Personen die Beklagte welche Informationen anvertraut haben soll.
Auf Rechtsbegehren 3 ist nicht einzutreten.
Ein Unterlassungsbegehren setzt voraus, dass die widerrechtliche Handlung unmittelbar droht, d.h. das Verhalten der Anspruchsgegnerin die könftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt (BGE 124 III 72 E. 2a S. 74-75). Soweit die Klägerin durch die Formulierung, die Beklagte habe in Zukunft jegliche Veröffentlichung der Geschützten Informationen zu unterlassen, mit Rechtsbegehren 1 bis 3 die Veröffentlichung weiterer ihres Erachtens von der Vereinbarung vom 28./30. April 2018 erfasster Informationen neben der am 13. April 2020 und am 12. Januar 2021 veröffentlichten Beschreibung einer Patient scheduling app meinen sollte, ist eine unmittelbar drohende Verletzung weder dargelegt noch ersichtlich. Namentlich gilt dies hinsichtlich der durch Rechtsbegehren 3 erfassten Personen und Informationen. Die unbelegte Vermutung, dass die Beklagte die Geschützten Informationen auch an dritte Personen weitergegeben hat (act. 1 Rz. 62), genügt dazu jedenfalls nicht. Insoweit fehlt es deshalb auch an ei- nem hinreichenden Rechtsschutzinteresse.
Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Materielles
Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung
Mit Rechtsbegehren 1 verlangt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, die am
13. April 2020 und am 12. Januar 2021 auf ihrer Internetseite veröffentlichte Beschreibung einer Patient scheduling app zu entfernen und die weitere Veröffentlichung zu unterlassen; darüber hinaus ist auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten (Ziffer 1.4.1 oben).
Gemäss Ziffer 1 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 verpflichtet sich die Beklagte, alle im Rahmen der tätigkeit für die Klägerin erhalte- nen Informationen und Dokumente streng vertraulich zu wahren (act. 1 Rz. 51).
Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor (Ziffer 1.1 oben). Gemäss Art. 116 Abs. 1 IPRG untersteht der Vertrag dem von den Parteien gewöhlten Recht. Die Parteien haben in Ziffer 8 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom
28./30. April 2018 die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts vereinbart (act. 1 Rz. 18). Die Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 untersteht somit dem schweizerischen Recht.
Die Vertragsauslegung erfolgt grundsätzlich nach den massgebenden Prinzipien des anwendbaren schweizerischen Rechts, auch wenn die authentische Fassung der Vertraulichkeitsvereinbarung in russischer Sprache abgefasst ist. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien entscheidend. Soweit ein solcher nicht festgestellt werden kann, sind die WillensErklärungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 148 III 57
E. 2.2.1 S. 61-62; BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675). Dazu sind diese so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 S. 61- 62; BGE 129 III 702 E. 2.4 S. 707). Bei der Auslegung ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 S. 61-62; BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666). Ebenso ist der von der
erklärenden Person verfolgte Regelungszweck zu beachten, wie ihn die empfangende Person in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 148 III 57
E. 2.2.1 S. 62; BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666). Auf verwendete Fachbegriffe darf insbesondere bei ausländischen Personen fremdsprachigen Willenserklärungen nicht ohne weitere Prüfung abgestellt werden (BGE 129 III 702 E. 2.4.1 S. 707-708).
Ziffer 2 Bst. b der Vertraulichkeitsvereinbarung nimmt offenkundige Tatsachen von der Geheimhaltung aus. Dafür spricht auch die Bezeichnung als vertrauliche Information in Ziffer 1 der Vertraulichkeitsvereinbarung. Daneben ist auch der Regelungszweck der Vertraulichkeitsvereinbarung zu beachten. Typischerweise liegt der Zweck von Geheimhaltungsvereinbarungen in der Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (MARCEL ROCHAIX, Geheimhaltungsvereinbarung, in: Peter Mänch/Sabina Kasper Lehne/Franz Probst [Hrsg.], Schweizer Vertrags-Handbuch, 3. Aufl. 2018, Vertragsmuster 65 N 1.2). Massgebend kann deshalb nicht ein rein formeller Geheimnisbegriff sein. Vielmehr ist vom materiellen
Geheimnisbegriff auszugehen. Nach diesem bilden Gegenstand eines Geschöftsgeheimnisses (1) alle weder offenkundig noch allgemein zugänglichen Tatsachen (relative Unbekanntheit), (2) die der Geheimnisherr tatsächlich geheim halten will (Geheimhaltungswille) und (3) an deren Geheimhaltung der Geheim- nisherr ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bzw. 'un inTür?t l?gitime' bzw. 'un interesse legittimo' (objektives Geheimhaltungsinteresse) hat (BGE 142 II 268 E. 5.2.2.1 S. 276 m.Nw.; BGer 6B_179/2016 v. 02.02.2017 E. 1.2).
Offenkundige allgemein zugängliche Tatsachen sind nicht Gegenstand der Geheimhaltungsvereinbarung.
Die Elemente der am 13. April 2020 und am 12. Januar 2021 auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten Beschreibung einer Patient scheduling app kön- nen nur insoweit eine vertrauliche Information darstellen, als sie Informationen über die Klägerin und ihr Geschäftsmodell enthalten. Die in der englischen Version der veröffentlichten Beschreibung dargestellten Eigenschaften entsprechen ei- ner Anwendung zur Buchung von Arztterminen. Anwendungen mit entsprechen- den Funktionen bestehen bereits von anderen Anbietern (z.B. I. , J. , K. ). Terminbuchungsanwendungen sind zudem auch ausserhalb des medizinischen Bereichs seit längerem verbreitet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die beschriebene Patient scheduling app von bereits verbreiteten Anwendungen unterscheidet. Der Satz This application offers integration with clinical apps via web-services. weist lediglich darauf hin, dass eine Schnittstelle zur Software der medizinischen Einrichtung besteht. über eine solche Schnittstelle verfügen jedoch viele Apps und Anwendungsprogramme, namentlich auch solche zur Terminvereinbarung. Es handelt sich dabei nicht um ein Alleinstellungsmerkmal der beschriebenen Mobil-App. Zudem will die Klägerin selber gar keine medizinische Einrichtung betreiben. Die Bezeichnung als Patient scheduling app ist generisch. Diese und die in der Beschreibung enthaltenen Eigenschaften einer mobilen Terminvereinbarungsapplikation stellen offenkundige Tatsachen dar.
Aus der generischen Beschreibung einer mobilen Terminvereinbarungsapplikation lassen sich keine Rückschlüsse auf das Geschäftsmodell der Klägerin ziehen. Die Mobil-App war lediglich als ein Bestandteil der (geplanten) 360-Digital-HealthPlattform vorgesehen. Aus der Beschreibung ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine Anwendung für internationalen Medizintourismus handelt. Es finden sich kei- ne Hinweise auf die wesentlichen vorgesehenen Dienstleistungen der Klägerin im Zusammenhang mit Transport, übersetzung, den ganzen Bereich der Telemedizin mit Videokonsultationen, Dokumentenaustausch und Zahlungsfunktion sowie auf die Funktionen als soziales Netzwerk, welche deren Geschäftsmodell ausmachen (vgl. act. 4/18 S. 1-2; act. 4/19; act. 4/25). Es erscheint gar fraglich, ob es sich bei der beschriebenen Terminvereinbarungsapplikation tatsächlich um die für die Klägerin entwickelte handelt. Schliesslich enthält die Beschreibung keine Referenz auf den Namen A. .
Den streitgegenständlichen Informationen fehlt es an der relativen Unbekanntheit.
Fraglich ist das Geheimhaltungsinteresse, soweit das Geschäftsmodell der Klägerin nicht direkt betroffen ist. Die von der Beklagten veröffentlichten Informationen betreffen nicht das Geschäftsmodell der Klägerin (Ziffer 2.1.2.1 oben). Gemäss eigener Darstellung habe die Klägerin der übertragung aller ITbezogenen Rechte, Pflichten und Codes zugestimmt (act. 1 Rz. 37). Die technische Entwicklung erfolgte durch die Beklagte. Bei dieser Sachlage ist ein Geheimhaltungsinteresse der Klägerin zu verneinen.
Hinzu kommt, dass Ziffer 1 der Vertraulichkeitsvereinbarung lediglich Informationen, welche die Beklagte im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit der Klügerin erhalten hat, unter die Geheimhaltungspflicht fallen lässt. Diese Beschränkung verdeutlicht auch die Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht für bereits bekannte von Drittpersonen erhaltene Informationen in Ziffer 2 Bst. a der Vertraulichkeitsvereinbarung.
Da die streitgegenständlichen Informationen nicht unter den Geheimnisbegriff fallen, ist an sich nicht mehr entscheidungsrelevant, ob die Beklagte die veröffentlichten Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Klägerin erlangt hat, wie die Klägerin pauschal behauptet (act. 1 Rz. 39, 54).
diesbezüglich begnügt sich die Klägerin damit, ihrer Behauptung den im Sachverhalt wiedergegebenen Ausschnitt der englischen Version der Beschreibung ei- ner Patient scheduling app gegenüber zu stellen (act. 1 Rz. 53). Weiter verweist sie auf die zur Verfügung gestellten Dokumente Online-Möglichkeiten vom
15. Juni 2018 sowie Katalog aus 10 Fragen und Antworten und Brief vom
19. April 2018 (act. 1 Rz. 54; act. 4/18-19; act. 4/25). Die Klägerin legt weder dar, welche konkreten Geschützten Informationen sie der Beklagten im Rahmen der Zusammenarbeit mitgeteilt habe, noch setzt sie sich mit dem Inhalt der auf den Internetseiten der Beklagten veröffentlichten Beschreibung auseinander, indem sie etwa die Aussagen Korrespondenzen Sitzungen mit der Beklagten zuordnet. Bei dieser Behauptungslage ist eine rechtliche Prüfung, ob die Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit erlangt worden seien, nicht möglich.
Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stätzen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO sind die Tatsachenbehauptungen grundsätzlich in der Klage bzw. im Gesuch aufzustellen (BGE 144 III 519 E. 5.2.1 S. 522 = Pra 108
[2019] Nr. 87; BGer 4A_377/2021 v. 29.06.2022 E. 3.2). Das Gericht muss erken- nen können, auf welche Tatsachen und Beweismittel sich die Partei stätzt, und die Gegenpartei muss wissen, gegen welche konkreten Tatsachenbehauptungen sie sich verteidigen muss (BGE 144 III 54 E. 4.1.3.3 S. 60 = Pra 107 [2018] Nr. 146; BGer 4A_377/2021 v. 29.06.2022 E. 3.2). Die pauschale Verweisung auf Beilagen ist nicht ausreichend (BGE 147 III 440 E. 5.3 S. 448-449; BGer 4A_377/2021 v. 29.06.2022 E. 3.2). Es ist weder am Gericht noch an der Gegenpartei, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen und da- nach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (BGer 4A_377/2021 v. 29.06.2022 E. 3.2).
Die gerichtliche Fragepflicht erlaubt nicht, den Parteien bei der Darlegung ihrer Sache zu helfen, zumal wenn die entsprechende Partei anwaltlich vertreten ist. Selbst wenn sich das Gericht über diese Grundsätze hinwegsetzen würde, führte dies zu keiner änderung des Verfahrensausgangs. Erstens fallen die streitgegenständlichen Informationen nicht unter den massgeblichen materiellen Geheimnis begriff (Ziffer 2.1.2 oben). Zweitens findet sich in den von der Klägerin referenzierten Dokumenten keine Passage, welche sich mit der veröffentlichten Beschreibung decken würde.
Nicht ersichtlich ist insbesondere, dass das von der Beklagten in der streitgegenständlichen Beschreibung einer Patient scheduling app verwendete Logo in den zwischen den Parteien ausgetauschten Dokumenten vorzufinden wäre. Das im Schriftzug der Klägerin enthaltene Logo, welches unter anderem im Prototyp Verwendung fand (vgl. act. 4/28), stellt ebenfalls ein rot-graues ...-symbol dar, unterscheidet sich jedoch sowohl in den Umrissen als auch in der Farbanordnung. Das streitgegenständliche Logo ist wesentlich einfacher gehalten. Es kann sich dabei ebenso gut um ein dem breiten Publikum zugängliches von einem Drittanbieter erworbenes Clipart handeln. Der vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Klägerin beiläufig eine Wort-Bildmarke erwähnt (act. 1 Rz. 43), sich jedoch nicht auf Markenrecht beruft.
Eine rechtliche Prüfung, ob die Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit erlangt worden seien, ist somit weder erforderlich noch möglich.
Die Informationen in der am 13. April 2020 und am 12. Januar 2021 auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichten Beschreibung einer Patient scheduling app bilden kein Geheimnis im Sinne der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018.
Hinsichtlich Rechtsbegehren 1 ist die Klage abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Anspruch auf Anweisung
Mit Rechtsbegehren 2 verlangt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihre Schwestergesellschaft anzuweisen, die am 13. April 2020 und am 12. Januar 2021 auf deren Internetseite veröffentlichte Beschreibung einer Patient scheduling app zu entfernen und die weitere Veröffentlichung zu unterlassen; darüber hinaus ist auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten (Ziffer 1.4.2 oben). Gemäss Darstellung der Klägerin deckt sich die auf der Internetseite der Schwestergesellschaft der Beklagten veröffentlichte Beschreibung einer Patient scheduling app mit jener der auf der Internetseite der Beklagten (act. 1 Rz. 53, 55, 58).
Gemäss Ziffer 3 Satz 2 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 haftet die Beklagte für Zuwiderhandlungen seitens ihrer Konsultanten Subauftragnehmer wie für ihre eigenen Zuwiderhandlungen (act. 1 Rz. 36, 57). Die Beklagte haftet nach Ziffer 5 Abs. 2 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 vollumfänglich für die Handlungen beliebiger anderer Personen, denen die vertrauliche Information infolge irgendwelcher vertraglicher und/oder ausservertraglicher Beziehungen bekannt geworden ist (act. 1 Rz. 61).
Aufgrund der systematischen Stellung bezieht sich Ziffer 5 Abs. 2 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 auf die Konventionalstrafe. Ein Anspruch auf Anweisung an eine Drittperson lässt sich daraus nicht ableiten.
Aus Ziffer 3 Satz 2 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 ergibt sich lediglich ein Sekundüranspruch auf Schadenersatz. Ein Schadenersatzanspruch kann grundsätzlich auch auf Naturalrestitution lauten. In diesem Rahmen erscheint eine Anweisung als denkbar. Der Anspruch gegen die Beklagte ist jedoch in jedem Fall insofern akzessorisch, als eine Verletzung durch die Drittperson mindestens drohen muss (vgl. BGE 145 III 72 E. 2.2.1 S. 75-76; BGE 129 III 588 E. 4.1 S. 591). Eine solche durch die Schwestergesellschaft ist ebenso wenig wie durch die Beklagte selber nachgewiesen. Es gelten die Erwägungen zum Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung durch die Beklagte (Ziffer 2.1 oben). Hinsichtlich weiterer Drittpersonen wäre der Anspruch ebenso zu vernei- nen, wenn auf die Klage eingetreten würde.
Bezüglich Rechtsbegehren 2 ist die Klage abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Anspruch auf Konventionalstrafe
Mit Rechtsbegehren 4 verlangt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, der Klügerin aufgrund der Verletzung der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April
2018 die vereinbarte Konventionalstrafe von CHF 100'000.00 zuzüglich Zinsen zu bezahlen.
Gemäss Ziffer 5 Abs. 1 der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28./30. April 2018 schuldet die Beklagte bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht eine Konventio- nalstrafe in der Höhe von CHF 100'000.00 (act. 1 Rz. 64).
Eine Konventionalstrafe ist das durch den Fall der Nichtoder SchlechtErfüllung der Hauptschuld bedingte rechtsGeschäftliche Leistungsversprechen des Schuld- ners an den Gläubiger (BGE 135 III 433 E. 3.1 S. 436-437; BGE 122 III 420 E. 2a
S. 422). Sie dient u.a. der Sicherung einer Unterlassungspflicht (MARKUS WID- MER/RENATO COSTANTINI/FELIX R. EHRAT, in: Obligationenrecht I, Basler Kommentar, hrsg. von Corinne Widmer Löchinger/David Oser, 7. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 160 OR). Liegt keine Verletzung der Hauptleistungspflicht vor, fehlt es an ei- ner für das Entstehen des Anspruchs auf die Konventionalstrafe konstitutiven Be- dingung. Da die Beklagte vorliegend die Vertraulichkeitsvereinbarung nicht verletzt hat, besteht auch kein Anspruch auf die Konventionalstrafe.
Bezüglich Rechtsbegehren 4 ist die Klage abzuweisen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse ( 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 200'000.00 (Verfügung vom 4. Februar 2021 E. 5.2; act. 4). Die nach
? 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte ordentliche gebühr beträgt demnach CHF 12'750.00. Zufolge Säumnis der Beklagten ist die Gerichtsgebühr in Anwen- dung von 10 Abs. 1 GebV OG auf rund die Hälfte zu reduzieren. Die Gerichtsgebühr i.S.v. Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO (Entscheidgebühr) ist auf CHF 7'000.00 festzusetzen. Zur Entscheidgebühr kommen die Kosten für die übersetzung dazu (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs.1 Satz 1 und 2 ZPO). über die Kosten des Beschlusses vom 31. Oktober 2022 und des Beschlusses vom 9. März 2023 ist bereits entschieden worden.
Parteientschädigung
Bei diesem Ausgang hat die Beklagte grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung. Deren Zusprechung erfolgt nur auf Antrag (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447-448; BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344). Die Beklagte, die sich während des ganzen Verfahrens nie hat vernehmen lassen, stellt kei- nen entsprechenden Antrag auf Parteientschädigung. In der Sache wäre ein Anspruch zudem mangels Aufwands der Beklagten abzuweisen. Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Auf den Teil die von der Vertraulichkeitsvereinbarung vom 28. April 2018 'Geschützten Informationen' [...] von anderen Websites, welche sie (mit)verwaltet, zu entfernen und in Zukunft jegliche Veröffentlichung der geschätzten Informationen zu unterlassen von Rechtsbegehren 1 wird nicht eingetreten.
Auf den Teil die Publikation der Geschützten Informationen, insbesondere [...], zu entfernen und in Zukunft jegliche Veröffentlichung der Geschützten Informationen zu unterlassen von Rechtsbegehren 2 wird nicht eingetreten.
Auf Rechtsbegehren 3 wird nicht eingetreten.
Kostenregelung, Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
Soweit auf Rechtsbegehren 1 eingetreten wird, wird die Klage abgewiesen.
Soweit auf Rechtsbegehren 2 eingetreten wird, wird die Klage abgewiesen.
Bezüglich Rechtsbegehren 4 wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 7'000.00; die weiteren Kosten betragen:
CHF 7'560.00 übersetzungen
Die Kosten gemäss Ziffer 4 werden, neben den ihr bereits auferlegten Kosten für den Beschluss vom 31. Oktober 2022 und für den Beschluss vom
9. März 2023, der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 200'000.00.
Zürich, 15. August 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Roland Schmid
Gerichtsschreiber:
Jan Busslinger
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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