E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HG210009: Handelsgericht des Kantons Zürich

Das Kantonsgericht von Graubünden hat entschieden, die Frist für die Abwicklung des Konkurses von X._____, bereits in O._____, um ein Jahr bis zum 7. November 2019 zu verlängern. Die Anfrage des Regionalen Büros für Exekutionen und Konkurse der Moesa-Region wurde aufgrund der komplexen Natur der Vermögenswerte, die liquidiert werden müssen, genehmigt. Es wurden keine Kosten für das Verfahren erhoben. Der Richter ist Brunner, die Gerichtskosten betragen CHF 0, die unterlegene Partei ist das Regionalbüro für Exekutionen und Konkurse der Moesa-Region (weiblich).

Urteilsdetails des Kantongerichts HG210009

Kanton:ZH
Fallnummer:HG210009
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HG210009 vom 01.07.2021 (ZH)
Datum:01.07.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Gericht; Klage; Vertrag; Beklagten; Beratungs; Verträge; Schweiz; Höhe; Recht; Person; Parteien; Personal; Verfügung; Klageantwort; Offerte; Vergütung; Verzug; Kommentar; LugÜ; Reise; Auftrag; Ausbildung; Handelsgericht; Zustellung; Beratungsdienstleistungen; Interim-; Schulung; Beratungshonorar; Verzugszins
Rechtsnorm:Art. 1 IPRG ;Art. 102 OR ;Art. 104 OR ;Art. 105 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 116 IPRG ;Art. 153 ZPO ;Art. 223 ZPO ;Art. 394 OR ;Art. 402 OR ;Art. 55 ZPO ;Art. 56 ZPO ;Art. 6 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 84 OR ;Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Kommentar zur ZPO, Art. 223 ZPO , 2016

Entscheid des Kantongerichts HG210009

Handelsgericht des Kantons Zürich

aGeschäfts-Nr.: HG210009-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Patrik Howald,

Martin Kleiner und Christian Zuber sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Corina Bötschi

Urteil vom 1. Juli 2021

in Sachen

  1. AG,

    Klägerin

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    gegen

  2. ,

Beklagte

betreffend Forderung

Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 2)

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 50'834.50 EUR zuzüglich Zins zu 5% seit 11. März 2020 zu bezahlen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beklagten.

Erwägungen:
  1. Formelles

    1. Parteien und Prozessgegenstand

      Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C.

      (SZ). Sie bezweckt

      u.a. die Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere von Beratungs- und Ausbildungsdienstleistungen an Unternehmen und deren Management sowie Privatpersonen bezüglich die Organisation, die Prozess- und Ablaufsoptimierung, sowie Outsourcing in der Schweiz wie auch im Ausland (act. 3/7).

      Die Beklagte ist eine vereinfachte Aktiengesellschaft mit Sitz in D. (Frankreich). Sie bezweckt den Bootshandel sowie Schreiner- und Zimmereiarbeiten im Zusammenhang mit Booten und Flugzeugen (act. 3/2/2).

      Die Klägerin macht geltend, mit der Beklagten zwei Verträge betreffend die Schulung/Ausbildung von Personal, betreffend Beratung/Consulting und die Zurverfügungsstellung von zwei Interim-Managern abgeschlossen zu haben. Sie fordert von der Beklagten Zahlungsausstände in der Höhe von EUR 50'834.50 (act. 1 S. 6 ff.). Die Beklagte liess sich hierzu nicht vernehmen.

    2. Prozessgeschichte

      Am 13. Januar 2021 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin am Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage mit oben genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 wurde ihr Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'000. zu leisten, sowie neue bzw. bereinigte Vollmachten und ein Beweismittelverzeichnis einzureichen (act.

      4). Die Klägerin bezahlte den Vorschuss für die Gerichtskosten fristgerecht und kam den übrigen Auflagen ebenfalls innert Frist nach (act. 79). Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort und zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt, unter der Androhung, dass bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung künftige Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt im schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen würden (act. 10). Die Verfügung wurde der Beklagten auf dem Rechtshilfeweg am 1. März 2021 zugestellt (act. 11B). Die Beklagte reichte innert angesetzter Frist keine Klageantwort ein und gab auch kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt. Entsprechend wurde ihr mit Verfügung vom 21. Mai 2021 eine Nachfrist i.S.v. Art. 223 Abs. 1 ZPO zur Erstattung der Klageantwort angesetzt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass das hiesige Gericht bei Säumnis entweder einen Endentscheid gestützt auf die klägerischen Vorbringen treffen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, zur Hauptverhandlung vorla- den werde (act. 12). Die Zustellung dieser Verfügung erfolgte androhungsgemäss am 26. Mai 2021 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (act. 14). Die Beklagte liess die Nachfrist ungenutzt verstreichen.

    3. Versäumte Klageantwort / Spruchreife

      Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und - darüber hinaus - dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, ist nach dem Klagebegehren zu erkennen; wenn nicht, ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nicht berücksichtigt werden. Dem Gericht

      ist es im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) verwehrt, eine ungenügend substantiierte Klage unter Rückgriff auf die Akten zu ergänzen. An der erforderlichen Spruchreife fehlt es dann, wenn das Klagebegehren die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art.

      153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017,

      Art. 223 ZPO N. 20 ff.).

      Ist die Voraussetzung der Spruchreife gegeben, trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort gestützt auf die unbestritten gebliebenen Vorbringen der klagenden Partei einen Endentscheid. Das Gericht ordnet dabei weder einen zweiten Schriftenwechsel an noch lädt es zur Hauptverhandlung vor (KILLIAS, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, Art. 223 ZPO N. 10; PAHUD, in: DIKE- Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 ZPO N. 3; WILLISEGGER, a.a.O.,

      Art. 223 ZPO N. 21). Ist die Klageantwort ausgeblieben, stellt sich auch die Frage der Replik nicht. Die klagende Partei kann daher nicht darauf vertrauen, mit einer Replik in einer Instruktionsverhandlung noch neue Tatsachen und Beweismittel vortragen bzw. den Standpunkt verbessern zu können (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, Art. 223 ZPO N. 6; PAHUD, a.a.O., Art. 223 ZPO N. 3).

      Die Klage erweist sich als spruchreif. Es ist ein Endentscheid zu fällen.

    4. Internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit

      Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO).

      Die Klägerin macht geltend, mit der Beklagten am 13. Februar 2019 bzw. 10. Juni 2019 zwei Verträge mit der Bezeichnung CTE002 bzw. CTE003 abgeschlossen zu haben. Diese beinhalteten u.a. die Schulung/Ausbildung von Personal, Beratungsdienstleistungen sowie die Zurverfügungsstellung von zwei Interim- Managern (act. 1 S. 2 ff.). Unter dem Titel Loi et juridiction hätten die Parteien

      die Anwendbarkeit des Schweizerischen Rechts sowie die Zuständigkeit der Gerichte in Zürich vereinbart (act. 3/3 S. 17; act. 3/5 S. 13). Den Vertrag CTE002 habe E. (Generaldirektorin der F. [Präsidentin der Beklagten] und für die Beklagte zeichnungsberechtigt; act. 3/2/12) unterzeichnet. Gleichzeitig habe sie die Annahme der Offerte nochmals mit E-Mail vom 13. Februar 2019 bestätigt

      (act. 1 S. 3; act. 3/4). Den Vertrag CTE003 habe E. WhatsApp-Mitteilung vom 10. Juni 2019 angenommen (act. 3/6).

      sodann mit

      Die Parteien haben ihren jeweiligen statutarischen Sitz in zwei unterschiedlichen Ländern (act. 3/2/2; act. 3/7). Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Grundsätzlich wäre daher das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 anwendbar. Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG sind je- doch völkerrechtliche Verträge vorbehalten. Die Frage des Zustandekommens und der Wirksamkeit der beiden Gerichtsstandsvereinbarungen bestimmt sich hier nach Art. 23 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ) vom 30. Oktober 2007. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 LugÜ sieht vier verschiedene Formen der Gerichtsstandsvereinbarung vor: Schriftliche Vereinbarung bzw. schriftliche Bestätigung einer mündlichen Vereinbarung (lit. a), Vereinbarung nach Parteigepflogenheiten (lit. b) nach internationalen Handelsbräuchen (lit. c).

      Eine Einlassung i.S.v. Art. 24 LugÜ liegt nicht vor, zumal die Beklagte vollständig untätig geblieben ist. Der Vertrag CTE002 wurde von E. am 13. Februar 2019 unterzeichnet (act. 3/3 S. 18). Gleichentags bestätigte sie die Annahme der Offerte nochmals per E-Mail (act. 3/4). Die Klägerin hat diesen Vertrag nicht unterzeichnet. Dies schadet allerdings nicht, zumal die Klägerin die (von der Beklagten in der Folge unterzeichnete) schriftliche Offerte aufgesetzt hat. Damit hat sie ihre Willenserklärung ebenfalls schriftlich abgegeben. Das Fehlen einer Unterschrift der Klägerin kann unter diesen Umständen nicht als Konsensmangel gewertet werden (siehe dazu BERGER, in: Basler Kommentar zum LugÜ, 2. Aufl., Basel 2016, Art. 23 N. 43). Damit ist das Schriftformerfordernis i.S.v. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a LugÜ erfüllt.

      Der Vertrag CTE0003 ist weder von der Klägerin noch von der Beklagten unterzeichnet. Wiederum gilt, dass die Klägerin ihre Willenserklärung mit der Abfassung der Offerte hinreichend zum Ausdruck gebracht hat. Dass sich die Klägerin vertraglich binden wollte, ist auch aus dem Begleitschreiben vom 10. Juni 2019 zum Vertrag CTE003 ersichtlich (act. 3/4). Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Offerte mit WhatsApp-Nachricht vom 10. Juni 2019 angenommen (act. 3/6). E. schrieb G. (Verwaltungsratspräsident der Klägerin) in diesem Zusammenhang Folgendes: Ok pour H. _ et la proposition (act. 3/6). Der

      Vertrag CTE003 hat u.a. die Zurverfügungsstellung von H.

      als InterimManager zum Gegenstand (siehe dazu hinten unter Ziff. 2.1). Angesichts des weiteren Umstands, dass die WhatsApp-Nachricht ebenfalls vom 10. Juni 2019 datiert, ist davon auszugehen, dass sich die Zustimmung der Beklagten auf die Offerte (la proposition) der Klägerin bezieht. Damit liegt auch seitens der Beklagten eine schriftliche Zustimmung vor. Entsprechend ist das das Schriftformerfor- dernis von Art. 23 Abs. 1 Satz 3 lit. a LugÜ erfüllt.

      Die Gerichtsstandsvereinbarungen in den Verträgen CTE002 und CTE003 sind formwirksam zustande gekommen. Die Beklagte kann in der Schweiz bzw. in Zürich gerichtlich belangt werden. Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung dieser Streitigkeit sodann sachlich zuständig (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m.

      § 44 lit. b GO).

  2. Materielles

    1. Unbestrittener Sachverhalt

      Der Vertrag CTE002 beinhaltet u.a. die Schulung/Ausbildung von Personal, Beratungsdienstleistungen sowie die Zurverfügungsstellung eines Interim-

      Produktemanagers. Ausgeübt wurden diese Aufgaben durch G.

      (Verwaltungsratspräsident der Klägerin) sowie I. _ (Interim-Manager) (act. 1 S. 7). Vereinbart war eine fixe Vergütung in Höhe von monatlich EUR 13'450.. Zusätzlich waren Vergütungen für Reise- und Unterbringungskosten für das Personal geschuldet. Der Vertrag lief bis zum 30. Dezember 2019 und wurde für I. bis Ende Januar 2020 verlängert (act. 3/3).

      Der Vertrag CTE003 beinhaltet ebenfalls die Schulung/Ausbildung von Personal und Beratungsdienstleistungen. Zusätzlich wurde ein Interim-Manager in der Person von H. für den Einkauf zur Verfügung gestellt. Vereinbart war eine fixe Vergütung in Höhe von monatlich EUR 10'400.. Zusätzlich waren Vergütungen für Reise- und Unterbringungskosten für das Personal geschuldet. Der Vertrag CTE003 wurde drei Mal verlängert und Mitte Dezember 2019 beendet (act. 3/4).

      Die gemäss den Verträgen CTE002 und CTE003 geschuldeten Leistungen wurden von der Klägerin erbracht. Die Beklagte hat im Gegenzug den ihr gesamthaft in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von EUR 50'834.50 nicht bezahlt.

    2. Rechtliches

      Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte Dienste vertragsgemäss zu besorgen. Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besonderen Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag. Eine Vergütung ist nur geschuldet, wenn sie verabredet üblich ist (Art. 394 Abs. 13 OR). Der Auftrag kommt formfrei zustande (OSER/WEBER, in: Basler Kommentar zum OR I, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 395 N. 9). Der Auftraggeber ist schuldig, dem Beauftragten die Auslagen und Verwendungen, die dieser in richtiger Ausführung des Auftrags gemacht hat, samt Zinsen zu ersetzen, und ihn von den eingegangenen Verbindlichkeiten zu befreien (Art. 402 Abs. 1 OR).

      Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen (Art. 84 Abs. 1 OR).

    3. Würdigung

      1. Anwendbares Recht

        Auf die Verträge CTE002 und CTE003 ist gemäss Rechtswahl unbestrittenermassen Schweizerisches Recht anwendbar (Art. 116 Abs. 1 IPRG) (act. 1 S. 5).

      2. Vertragsqualifikation

        Die Klägerin fordert eine Vergütung für die vorgenannten Leistungen. Ferner verlangt sie die Rückerstattung der damit zusammenhängenden Reise- und Unterbringungskosten.

        Die Beklagte hat die Offerten für die Verträge CTE002 und CTE003 ange- nommen. Dazu kann auf die vorstehenden Erwägungen betreffend die Gerichtsstandvereinbarungen verwiesen werden (siehe vorne unter Ziff. 1.4). Vertragsgegenstand der beiden Verträge CTE002 und CTE003 sind u.a. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Schulung bzw. Ausbildung des Personals, Beratungs- dienstleistungen sowie die Zurverfügungsstellung von zwei Interim-Managern. Mangels Unterordnungsverhältnis der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Managern und mangels hierarchischer Eingliederung in den Arbeitsbetrieb derselben liegt kein Arbeitsvertrag i.S.v. Art. 319 ff. OR vor. Die Verträge CTE002 und CTE003 sind entsprechend als Auftrag i.S.v. Art. 394 ff. OR zu qualifizieren. Gemäss den Verträgen sind fixe monatliche Vergütungen für die Management- und Beratungsdienstleistungen geschuldet. Hinzu kommt die Rückerstattung der Reise- und Unterbringungskosten. Die Rückerstattung dieser Kosten ist überdies auch von Gesetzes wegen (Art. 402 Abs. 1 OR, Auslagen- und Verwendungsersatz) geschuldet.

        Die Rechnungen VIAG19124 (EUR 786.40; Reisekosten [G. ]), VIAG19143 (EUR 13'450.; Beratungshonorar [G. , I. ] für den Monat November 2019), VIAG19151 (EUR 394.53; Reisekosten [G. ]), VIAG19158 (EUR

        13'450.; Beratungshonorar [G. , I. ] für den Monat Dezember 2019), VIAG20015 (EUR 4'925.; Beratungshonorar [I. ] für den Monat Januar 2020), VIAG19142 (EUR 10'400.; Beratungshonorar [H. ] für den Monat Dezember 2019) und VIAG19159 (EUR 7'428.57; Beratungshonorar [H. ] für den Monat Dezember 2019) blieben unbezahlt (act. 1 S. 15). Die klägerischen Vorbringen erweisen sich als schlüssig. Die ausstehenden Zahlungsbeträge sind unbestritten geblieben. Eine Beweisabnahme von Amtes wegen ist nicht erforderlich (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin EUR 50'834.50 zu bezahlen (vgl. Art. 84 Abs. 1 OR).

    4. Verzugszins

Die Klägerin fordert 5% Verzugszins auf EUR 50'834.50 seit dem 11. März 2020. Ein Verzugszins kann gefordert werden, wenn der Schuldner mit der Zahlung einer fälligen Geldleistung in Verzug ist, wobei ein Zins von 5% für das Jahr zu bezahlen ist (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuld- ner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR).

Die Mahnung für die ausstehenden Zahlungen in Höhe von EUR 50'834.50 erfolgte unbestrittenermassen am 11. März 2020 per Einschreiben an die Beklagte (act. 1 S. 15). Demzufolge ist der von der Klägerin geforderte Verzugszins ab dem

11. März 2020 ausgewiesen. Die Beklagte ist entsprechend zur Bezahlung des Verzugszins ab jenem Datum zu verpflichten.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Ausgangsgemäss ist die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt ungerechnet CHF 54'999.30. Daraus resultiert eine ordentliche Gerichtsgebühr von rund CHF 6'000.- (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Diese ist aufgrund der vorliegenden Verfahrenserledigung auf rund drei Viertel der Grundgebühr und damit auf CHF 4'500.zu reduzieren. Die Gerichtskosten sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO) und es ist ihr in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

Die Höhe der Parteientschädigung ist gestützt auf die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in erster Linie anhand des Streitwerts zu bemessen (AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Beim vorliegen- den Streitwert beträgt die Grundgebühr rund CHF 7'450.- (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4

Abs. 1 AnwGebV). Sie ist vorliegend mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Praxisgemäss ist die Parteientschädigung der Klägerin ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen.

Das Handelsgericht erkennt:
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 50'834.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 11. März 2020 zu bezahlen.

  2. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'500..

  3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

  4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'450. zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt (umgerechnet) CHF 54'999.30.

Zürich, 1. Juli 2021

Handelsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende:

Dr. Claudia Bühler

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. Corina Bötschi

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.