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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:HG200258
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HG200258 vom 28.08.2023 (ZH)
Datum:28.08.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Klage; Darlehen; Darlehens; Beklagten; Gericht; Zustellung; Recht; Darlehensvertrag; Schweiz; Handelsgericht; Parteien; Rückzahlung; Verfügung; Frist; Sachverhalt; Klageantwort; Schweizerischen; Vereinigte; Arabische; Emirate; Vereinbart; Kantons; Vereinigten; Arabischen; Erfolgte; Publikation; Handelsamtsblatt; Frist; Prozessvoraussetzungen; IVm
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 116 IPRG ; Art. 153 ZPO ; Art. 165 OR ; Art. 223 ZPO ; Art. 312 OR ; Art. 318 OR ; Art. 5 IPRG ; Art. 56 ZPO ; Art. 6 ZPO ; Art. 60 ZPO ; Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:144 III 394;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG200258-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin Nicole Klausner, Handelsrichterin Verena Preisig, Handelsrichter Patrik Howald und Handelsrichter Marco La Bella sowie die Ge- richtsschreiberin Nadja Maurer

Urteil vom 28. August 2023

in Sachen

  1. AG,

    Klägerin

    gegen

  2. ,

Beklagte

betreffend Forderung

Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 2)

Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin € 205'000 nebst Zins zu 5 % seit 22. Mai 2014 zu bezahlen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des [recte: der] Beklagten

Sachverhalt und Verfahren

  1. Sachverhaltsübersicht

    1. Parteien und ihre Stellung

      Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Die Beklagte ist eine im Handelsregister der Vereinigten Arabischen Emiraten eingetragene Gesellschaft.

    2. Prozessgegenstand

      Gegenstand der vorliegenden Klage bildet die Rückzahlung eines der Beklagten gewährten Darlehens.

  2. Prozessverlauf

Am 18. Dezember 2020 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage mit obigem Rechtsbegehren am Handelsgericht des Kantons Zürich ein (act. 1). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 wurde ihr Frist zur Leistung eines Gerichts- kostenvorschusses angesetzt (act. 3). Nachdem die Klägerin diesen rechtzeitig leistete, wurde die rechtshilfeweise Zustellung der Klage an die Beklagte samt Fristansetzung für die Klageantwort veranlasst (act. 5; act. 6). Mit derselben Ver- fügung wurde der Beklagten Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz angesetzt (act. 6). Die rechtshilfeweise Zustellung blieb bis heute – mithin über mehr als zweieinhalb Jahre – erfolglos (vgl. act. 7 A-B). Mit Verfügung vom 22. März 2023 wurde der Klägerin Frist zur Stellungnahme zur widersprüchli- chen Parteibezeichnung der Beklagten angesetzt (act. 15). Sie nahm mit Eingabe vom 27. April 2023 Stellung (act. 17). Die Parteibezeichnung der Beklagten wurde mit Verfügung vom 4. Mai 2023 von B1. in B. berichtigt und ihr –

erneut– Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt; die Eröffnung gegenüber der Beklagten erfolgte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (act. 19). Mit Verfügung vom tt. Juni 2023 wurde der Beklagten unter Androhung der Säumnisfolge eine Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt; auch diese wurde der Beklagten durch Publikation im Schweizerischen Handelsamts- blatt mitgeteilt (act. 24).

Da die Beklagte auch innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat und da sich die Angelegenheit als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss darüber zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO).

Erwägungen

  1. Formelles

    1. Zustellung

      Die Zustellung gerichtlicher Entscheide oder Vorladungen erfolgt durch Publikati- on im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn eine Zustellung unmöglich ist (Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beklagte hat ihren Sitz in C. , Vereinigte Arabische Emirate. Nach dem Länderindex des EJPD gilt eine Zustellung in die Vereinigten Arabischen Emirate als sehr schwierig, was bedeutet, dass die Er- ledigung fraglich ist und keine Fristen angegeben werden können (vgl. https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html, zuletzt besucht am 28. August 2023). Kommt hinzu, dass sich das Domizil der Beklagten in einer Freihandelszone der Vereinigten Arabischen Emirate befindet. Die auf dem Rechtshilfeweg vorgenommene Zustellung an die Beklagte blieb denn auch während mehr als zwei Jahren erfolgslos (act. 7-A–B), so dass von einer Unmög- lichkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO auszugehen ist. Entsprechend er- folgten die Zustellungen der Verfügungen vom tt. Mai und tt. Juni 2023 an die Be- klagte durch öffentliche Bekanntmachung (act. 19, 21–22; act. 24, 26–27). Bis heute liess sich die Beklagte nicht vernehmen.

    2. Säumnisfolgen

      Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageant- wort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzun- gen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Un- ter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung er- laubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuwei- sen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechts- aufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst ange- führt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur inso- weit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich un- vollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erhebli- chem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl.

      2017, Art. 223 N. 17 ff.; ERIC PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N.

      3 ff.).

    3. Prozessvoraussetzungen

      Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, wobei mangels eines einschlägigen Staatsvertrages das IPRG zur Anwendung gelangt. Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts stützt sich auf die im Darlehensvertrag zwischen D. und der Beklagten vom 12. Mai 2014 vereinbarte Gerichtsstandklausel (act. 2/3 S. 4; Art. 5 IPRG). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist ebenfalls gege- ben (act. 1 Rz. 2; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist einzu- treten.

  2. Unbestrittener Sachverhalt

    Gemäss den unbestritten gebliebenen, schlüssigen Behauptungen der Klägerin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: D. schloss mit der Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X. , am 12. Mai 2014 einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens in der Höhe von EUR 300'000.00 ab (act. 1 Rz. 7, 10; act. 2/2). Es wurde die Verzinsung des Darlehens zu 5 % p.a. verein- bart (act. 1 Rz. 13; act. 2/2 S. 2). Als Rückzahlungstermin war am Verfalldatum vereinbart, dieses wurde im Darlehensvertrag jedoch nicht definiert (act. 1 Rz. 14; act. 2/2 S. 3). Am 22. Mai 2014 erfolgte die Überweisung von EUR 300'000.00 vom Bankkonto von D. an die Beklagte (act. 1 Rz. 16; act. 2/8). Im Herbst

    2014 zahlte die Beklagte einen Betrag von EUR 95'000.00 an D.

    zurück

    (act. 1 Rz. 18). Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 kündigte D. das Darle- hen (act. 1 Rz. 25; act. 2/13). Eine weitere Rückzahlung erfolgte nicht (act. 1 Rz. 32). D. trat die Forderung aus dem Darlehensvertrag am 1. Dezember 2020 samt Zinsen an die Klägerin ab (act. 1 Rz. 4; act. 2/3).

  3. Rechtliches

    Gemäss der von den Parteien getroffenen, gültigen Rechtswahl kommt Schweize- risches Recht zur Anwendung (act. 2/2 S. 4; Art. 116 Abs. 1 IPRG). Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Borger zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Ein Darlehen, für des- sen Rückzahlung weder ein bestimmter Termin noch eine Kündigungsfrist noch der Verfall auf beliebige Aufforderung hin vereinbart wurde, ist innerhalb sechs Wochen von der ersten Aufforderung an zurückzubezahlen (Art. 318 OR).

  4. Subsumtion

    Gestützt auf den Darlehensvertrag vom 12. Mai 2014 ist die Beklagte zur Rück- zahlung der noch nicht getilgten Darlehenssumme in Höhe von EUR 205'000.00 verpflichtet (Art. 312 OR). Da ein unbefristeter Darlehensvertrag vorliegt und der

    Darlehensgeber am 29. Januar 2018 die Kündigung des Darlehensvertrags aus- sprach, ist das Darlehen zur Rückzahlung fällig (Art. 318 OR). Aufgrund der For- derungsabtretung ist die Klägerin zu deren Geltendmachung aktivlegitimiert (Art. 164 Abs. 1 i.V.m. Art. 165 Abs. 1 OR). Die Klägerin macht grundsätzlich zu Recht den vertraglich vereinbarten Zinsanspruch von 5 % seit Hingabe der Darle- henssumme am 22. Mai 2014 geltend (act. 1 S. 2; act. 2/2 S. 2; act. 2/3). Entge- gen des klägerischen Antrags ist dieser jedoch nicht unbeschränkt, sondern nur bis zum Vertragsende geschuldet. Bei der Kündigung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. HIGI, Art. 304-318 OR. Zürcher Kom- mentar Bd. V/2b, Die Leihe, 3. Aufl. 2003, N 30 zu Art. 318). Unter Berücksichti- gung des üblichen Geschäftsgangs ist anzunehmen, dass die Zustellung des Kündigungsschreibens vom 29. Januar 2018 in die Vereinigten Arabischen Emira- te mittels eingeschriebener Post drei Wochen in Anspruch nahm (vgl. https://service.post.ch, zuletzt besucht am 28. August 2023). Damit endete der Darlehensvertrag am 3. April 2018. Dass die Klägerin überdies Verzugszins gel- tend machen würde, ergibt sich aus ihrer Klage nicht.

  5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Gerichtskosten

      Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt CHF 221'771.00 (act. 1 S. 2; Umrechnungskurs EUR - CHF von 1.08181 am

      21. Dezember 2020, dem Tag des Klageeingangs). In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 10'200.00 festzuset- zen. Hinzu kommen die Kosten für die Übersetzung in der Höhe von CHF 2'160.00 (act. 9; Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO). Die Beklagte unterliegt vollum- fänglich, weshalb sie kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskos- ten sind entsprechend Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem durch die Klägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Im entsprechenden Umfang ist ihr das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

    2. Parteientschädigungen

Anspruch auf eine Parteientschädigung nach der AnwGebV haben Parteien, die sich berufsmässig vertreten lassen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 An- wGebV). Vorliegend handelt die Klägerin durch ihren Verwaltungsrat, so dass keine berufsmässige Vertretung im Sinne der erwähnten Bestimmungen vorliegt. Fehlt es an einer berufsmässigen Vertretung, besteht in begründeten Fällen ein Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (Urteile des Handelsgericht des Kantons Zürich HE170263 vom 23. August 2017 E. 8.2; HG180107 vom 6. Mai 2020 E. 3.3). Da die Klägerin ihre Umtriebe nicht begründet, ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen.

Das Handelsgericht erkennt:

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 205'000.00 nebst Zins zu 5 % für die Zeit zwischen dem 22. Mai 2014 und dem 3. April 2018 zu be- zahlen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'200.00.

    Die weiteren Kosten betragen: CHF 2'160.00 Übersetzungskosten.

  3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

  4. Es wird keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 221'771.00.

Zürich, 28. August 2023

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vorsitzender:

Roland Schmid

Gerichtsschreiberin:

Nadja Maurer

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