Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HG200258 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 28.08.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Klage; Darlehen; Darlehens; Beklagten; Gericht; Zustellung; Recht; Darlehensvertrag; Schweiz; Handelsgericht; Parteien; Rückzahlung; Verfügung; Frist; Sachverhalt; Klageantwort; Schweizerischen; Vereinigte; Arabische; Emirate; Vereinbart; Kantons; Vereinigten; Arabischen; Erfolgte; Publikation; Handelsamtsblatt; Frist; Prozessvoraussetzungen; IVm |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 116 IPRG ; Art. 153 ZPO ; Art. 165 OR ; Art. 223 ZPO ; Art. 312 OR ; Art. 318 OR ; Art. 5 IPRG ; Art. 56 ZPO ; Art. 6 ZPO ; Art. 60 ZPO ; Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | 144 III 394; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG200258-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin Nicole Klausner, Handelsrichterin Verena Preisig, Handelsrichter Patrik Howald und Handelsrichter Marco La Bella sowie die Ge- richtsschreiberin Nadja Maurer
in Sachen
Klägerin
gegen
,
Beklagte
betreffend Forderung
(act. 1 S. 2)
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin € 205'000 nebst Zins zu 5 % seit 22. Mai 2014 zu bezahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des [recte: der] Beklagten
erneut– Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt; die Eröffnung gegenüber der Beklagten erfolgte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (act. 19). Mit Verfügung vom tt. Juni 2023 wurde der Beklagten unter Androhung der Säumnisfolge eine Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt; auch diese wurde der Beklagten durch Publikation im Schweizerischen Handelsamts- blatt mitgeteilt (act. 24).
Die Zustellung gerichtlicher Entscheide oder Vorladungen erfolgt durch Publikati- on im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn eine Zustellung unmöglich ist (Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beklagte hat ihren Sitz in C. , Vereinigte Arabische Emirate. Nach dem Länderindex des EJPD gilt eine Zustellung in die Vereinigten Arabischen Emirate als sehr schwierig, was bedeutet, dass die Er- ledigung fraglich ist und keine Fristen angegeben werden können (vgl. https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html, zuletzt besucht am 28. August 2023). Kommt hinzu, dass sich das Domizil der Beklagten in einer Freihandelszone der Vereinigten Arabischen Emirate befindet. Die auf dem Rechtshilfeweg vorgenommene Zustellung an die Beklagte blieb denn auch während mehr als zwei Jahren erfolgslos (act. 7-A–B), so dass von einer Unmög- lichkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO auszugehen ist. Entsprechend er- folgten die Zustellungen der Verfügungen vom tt. Mai und tt. Juni 2023 an die Be- klagte durch öffentliche Bekanntmachung (act. 19, 21–22; act. 24, 26–27). Bis heute liess sich die Beklagte nicht vernehmen.
2017, Art. 223 N. 17 ff.; ERIC PAHUD, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N.
3 ff.).
Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, wobei mangels eines einschlägigen Staatsvertrages das IPRG zur Anwendung gelangt. Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts stützt sich auf die im Darlehensvertrag zwischen D. und der Beklagten vom 12. Mai 2014 vereinbarte Gerichtsstandklausel (act. 2/3 S. 4; Art. 5 IPRG). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist ebenfalls gege- ben (act. 1 Rz. 2; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist einzu- treten.
Gemäss den unbestritten gebliebenen, schlüssigen Behauptungen der Klägerin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: D. schloss mit der Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X. , am 12. Mai 2014 einen Vertrag über die Gewährung eines Darlehens in der Höhe von EUR 300'000.00 ab (act. 1 Rz. 7, 10; act. 2/2). Es wurde die Verzinsung des Darlehens zu 5 % p.a. verein- bart (act. 1 Rz. 13; act. 2/2 S. 2). Als Rückzahlungstermin war am Verfalldatum vereinbart, dieses wurde im Darlehensvertrag jedoch nicht definiert (act. 1 Rz. 14; act. 2/2 S. 3). Am 22. Mai 2014 erfolgte die Überweisung von EUR 300'000.00 vom Bankkonto von D. an die Beklagte (act. 1 Rz. 16; act. 2/8). Im Herbst
2014 zahlte die Beklagte einen Betrag von EUR 95'000.00 an D.
zurück
(act. 1 Rz. 18). Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 kündigte D. das Darle- hen (act. 1 Rz. 25; act. 2/13). Eine weitere Rückzahlung erfolgte nicht (act. 1 Rz. 32). D. trat die Forderung aus dem Darlehensvertrag am 1. Dezember 2020 samt Zinsen an die Klägerin ab (act. 1 Rz. 4; act. 2/3).
Darlehensgeber am 29. Januar 2018 die Kündigung des Darlehensvertrags aus- sprach, ist das Darlehen zur Rückzahlung fällig (Art. 318 OR). Aufgrund der For- derungsabtretung ist die Klägerin zu deren Geltendmachung aktivlegitimiert (Art. 164 Abs. 1 i.V.m. Art. 165 Abs. 1 OR). Die Klägerin macht grundsätzlich zu Recht den vertraglich vereinbarten Zinsanspruch von 5 % seit Hingabe der Darle- henssumme am 22. Mai 2014 geltend (act. 1 S. 2; act. 2/2 S. 2; act. 2/3). Entge- gen des klägerischen Antrags ist dieser jedoch nicht unbeschränkt, sondern nur bis zum Vertragsende geschuldet. Bei der Kündigung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. HIGI, Art. 304-318 OR. Zürcher Kom- mentar Bd. V/2b, Die Leihe, 3. Aufl. 2003, N 30 zu Art. 318). Unter Berücksichti- gung des üblichen Geschäftsgangs ist anzunehmen, dass die Zustellung des Kündigungsschreibens vom 29. Januar 2018 in die Vereinigten Arabischen Emira- te mittels eingeschriebener Post drei Wochen in Anspruch nahm (vgl. https://service.post.ch, zuletzt besucht am 28. August 2023). Damit endete der Darlehensvertrag am 3. April 2018. Dass die Klägerin überdies Verzugszins gel- tend machen würde, ergibt sich aus ihrer Klage nicht.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt CHF 221'771.00 (act. 1 S. 2; Umrechnungskurs EUR - CHF von 1.08181 am
21. Dezember 2020, dem Tag des Klageeingangs). In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 10'200.00 festzuset- zen. Hinzu kommen die Kosten für die Übersetzung in der Höhe von CHF 2'160.00 (act. 9; Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO). Die Beklagte unterliegt vollum- fänglich, weshalb sie kostenpflichtig wird (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskos- ten sind entsprechend Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem durch die Klägerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Im entsprechenden Umfang ist ihr das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'200.00.
Die weiteren Kosten betragen: CHF 2'160.00 Übersetzungskosten.
Es wird keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zugesprochen.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 221'771.00.
Zürich, 28. August 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Roland Schmid
Gerichtsschreiberin:
Nadja Maurer
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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