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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:HG200190
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HG200190 vom 03.10.2023 (ZH)
Datum:03.10.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Klagt; Recht; Klagten; Beklagten; Kunde; Anlage; Kunden; Partei; Kredit; Vermö; Möge; Urteil; Vermögens; Genehmigung; Kundenberater; Beweis; Konto; Risiken; Bundesgericht; Klage; Streitgegenständliche; Risiko; Banking; Conditions; Vertrag; General; Schweizer; Auszugehen; Bestritten
Rechtsnorm: Art. 1 IPRG ; Art. 116 IPRG ; Art. 145 IPRG ; Art. 152 ZPO ; Art. 157 ZPO ; Art. 164 OR ; Art. 165 OR ; Art. 2 ZGB ; Art. 221 ZPO ; Art. 222 ZPO ; Art. 229 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 31 OR ; Art. 312 OR ; Art. 397 OR ; Art. 400 OR ; Art. 55 ZPO ; Art. 59 ZPO ; Art. 6 OR ; Art. 6 ZPO ; Art. 8 ZGB ; Art. 84 ZPO ; Art. 85 ZPO ; Art. 90 ZPO ; Art. 91 ZPO ; Art. 93 ZPO ; Art. 95 ZPO ; Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:110 V 132; 118 Ia 129; 126 III 59; 127 III 147; 127 III 365; 130 III 321; 131 I 153; 131 III 12; 133 III 295; 133 III 97; 134 I 140; 136 I 229; 137 III 393; 140 III 312; 140 III 409; 142 III 102; 142 III 788; 143 III 297; 144 III 155; 148 III 322; 148 III 57;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG200190-O U

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin Nicole Klausner, die Handelsrichter Christian Zuber und Dr. Martin Liebi, die Handelsrichterin Ursula Suter sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider

Beschluss und Urteil vom 3. Oktober 2023

in Sachen

  1. ,

    Klägerin

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    gegen

  2. AG,

Beklagte

betreffend Forderung

Rechtsbegehren gemäss Klage: (act. 1 S. 2) 4

Rechtsbegehren gemäss Replik: (act. 20 S. 2) 4

Sachverhaltsübersicht und Verfahren 5

  1. Sachverhaltsübersicht 5

    1. Parteien und ihre Stellung 5

    2. Prozessgegenstand 5

  2. Prozessverlauf 6

    1. Klageeinleitung 6

    2. Wesentliche Verfahrensschritte 6

Erwägungen 7

  1. Formelles 7

    1. Zuständigkeit 7

    2. Klageänderung 7

    3. Klagehäufung 8

    4. Stufenklage 8

    5. Weitere Prozessvoraussetzungen 9

    6. Noveneingabe der Klägerin 9

  2. Vorbemerkungen 11

    1. Zur Behauptungs-, Substanziierungs- und Bestreitungslast 11

    2. Beweislast, Beweismass, Beweiswürdigung 14

  3. Aktivlegitimation 15

  4. Schadenersatzanspruch der C. 16

    1. Unbestrittener Sachverhalt / Ausgangslage 16

      1. Unbestrittener Sachverhalt 16

      2. Ausgangslage 22

          1. Anwendbares Recht 23

          2. Übernahme der AGB / Rechtsmissbrauch 24

            1. Parteistandpunkte 24

            2. Rechtliches 25

            3. Würdigung 25

            4. Zwischenfazit 31

          3. Genehmigung 31

            1. Parteistandpunkte 31

            2. Rechtliches 34

            3. Würdigung 39

            4. Zwischenfazit 55

          4. Haftung aus Darlehensvertrag 56

            1. Parteistandpunkte 56

            2. Rechtliches 56

            3. Würdigung 57

            4. Zwischenfazit 58

          5. Fazit 58

  5. Retrozessionen 58

    1. Parteistandpunkte 59

    2. Rechtliches 59

    3. Würdigung 60

    4. Fazit 64

  6. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen 64

  7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 65

    1. Streitwert 65

    2. Verteilungsgrundsätze 65

    3. Gerichtskosten 66

    4. Parteientschädigung 66

Dispositiv 69

Rechtsbegehren gemäss Klage:

(act. 1 S. 2)

  • 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin EUR 1'063'775.19 zu- züglich 5% Zins ab 7. März 2016 zu bezahlen.

    1. Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin

      EUR 1'114'756.27 zuzüglich 5% Zins ab 7. März 2016 zu bezahlen.

    2. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin für die von der Beklag- ten bzw. deren Mitarbeitern vereinnahmten Retrozessionen, Kick- backs oder sonstiger Bezeichnung zugeflossenen geldwerten Leis- tungen für die Jahre 2015 bis 2016 CHF 4'520.00 zuzüglich 5% Zins ab dem heutigen Datum zu bezahlen.

    3. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rechenschaft und Abrechnung über die von der Beklagten bzw. deren Mitarbeitern vereinnahmten Retrozessionen, Kick-backs oder unter sonstiger Bezeichnung zugeflossenen geldwerten Leistungen für die Jahre 2013 und 2014 zu erteilen.

    4. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den finanziellen Gegenwert der gemäss Ziffer 4 hiervor offengelegten Leistungen – mindestens jedoch CHF 1'000 – zu erstatten, wobei die genaue Bezifferung dieser Ansprüche nach entsprechender Offenlegung erfolgt.

    5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten.

    Rechtsbegehren gemäss Replik:

    (act. 20 S. 2)

  • 1. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin EUR 1'063'775.19 zu- züglich 5% Zins ab 7. März 2016 zu bezahlen.

  1. Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin

    EUR 1'114'756.27 zuzüglich 5% Zins ab 7. März 2016 zu bezahlen.

  2. Eventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin

    EUR 951'557.00 zuzüglich 5% Zins ab 7. März 2016 zu bezahlen.

  3. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin für die von der Beklag- ten bzw. deren Mitarbeitern vereinnahmten Retrozessionen, Kick- backs oder sonstiger Bezeichnung zugeflossenen geldwerten Leis- tungen für die Jahre 2015 bis 2016 CHF 4'520.00 zuzüglich 5% Zins ab dem heutigen Datum zu bezahlen.

  4. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rechenschaft und Abrechnung über die von der Beklagten bzw. deren Mitarbeitern vereinnahmten Retrozessionen, Kick-backs oder unter sonstiger

    Bezeichnung zugeflossenen geldwerten Leistungen für die Jahre 2013 und 2014 zu erteilen.

  5. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den finanziellen Gegenwert der gemäss Ziffer 4 [recte: 5] hiervor offengelegten Leistungen – mindestens jedoch CHF 1'000 – zu erstatten, wobei die genaue Bezifferung dieser Ansprüche nach entsprechender Of- fenlegung erfolgt.

  6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten.

Sachverhaltsübersicht und Verfahren

  1. Sachverhaltsübersicht

    1. Parteien und ihre Stellung

      Die Klägerin klagt vorliegend gestützt auf die Zessionserklärung vom

      16. September 2020 (act. 3/1a) als Zessionarin sämtlicher Ansprüche der

      C.

      Limited, B.V.I. (nachfolgend: C. ) im Zusammenhang mit den auf

      die C. lautenden Konten bei der Beklagten (act. 1 Rz. 2 act. 9 Rz. 186).

      Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, welche im Wesentlichen den Betrieb einer Bank bezweckt (act. 1 Rz. 3; act. 9 Rz. 186; act. 10/1).

    2. Prozessgegenstand

Die vorliegende Streitigkeit betrifft die am 8. März 2013 zwischen der C. und der Beklagten eröffnete Kontobeziehung. Hauptstreitpunkt bilden das im Ver- laufe des Sommers 2014 in mehreren Tranchen in Schweizerfranken aufgenom- mene Darlehen in der Höhe von CHF 7 Mio. und die damit getätigten Euro-Käufe. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang diverse Pflichtverletzungen der Beklagten und einen Schadenersatzanspruch gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 3 geltend. Weiter verlangt sie die Herausgabe von Retrozessionen für die Jahre 2013 bis 2016, wobei sie hinsichtlich der Jahre 2013 und 2014 im Sinne einer Stufenklage zunächst ein Begehren um Rechenschaftsablage und Abrech- nung stellt. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage.

  1. Prozessverlauf

    1. Klageeinleitung

      Am 27. Oktober 2020 reichte die Klägerin hierorts die Klage ein.

    2. Wesentliche Verfahrensschritte

Den ihr mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 auferlegten Gerichtskostenvor- schuss in der Höhe von CHF 33'000.– leistete die Klägerin fristgerecht (act. 4, 6). Nach Eingang der Klageantwort vom 28. Januar 2021 und Delegation des vorlie- genden Verfahrens an Oberrichterin Nicole Klausner als Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 4. Februar 2021 (act. 11) fand am 14. September 2021 eine Ver- gleichsverhandlung statt, anlässlich welcher zwischen den Parteien keine Eini- gung erzielt werden konnte (Prot. S. 6 f.). Mit Verfügung vom 17. September 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Leis- tung eines weiteren Kostenvorschusses von CHF 11'000.– sowie zur Erstattung der Replik angesetzt (act. 14). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 16). Die Replik wurde mit Eingabe vom 25. November 2021 (act. 20) innert der im Ein- verständnis mit der Beklagten erstreckten Frist erstattet (act. 17 f.). Mit Verfügung vom 26. November 2021 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Duplik an- gesetzt (act. 22). Mit Datum vom 25. Januar 2022 machte die Klägerin eine No- veneingabe (act. 24). Diese wurde der Beklagten mit Verfügung vom 27. Januar 2022 zugestellt (act. 26). Mit Datum vom 15. Februar 2022 erstatte die Beklagte ihre Duplik, mit welcher sie auch zur erwähnten Noveneingabe der Klägerin Stel- lung nahm (act. 28). Die Duplik wurde der Klägerin mit Verfügung vom

18. Februar 2022 zugestellt (act. 30). Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 wurde der klägerische Antrag um Fristansetzung zur Stellungnahme zur Duplik abgewie- sen (act. 32 f.) und das diesbezügliche Wiedererwägungsgesuch vom 2. März 2022 (act. 36) durch telefonische Kontaktaufnahme durch die Instruktionsrichterin mit dem klägerischen Rechtsvertreter erledigt (Prot. S. 16). Mit Eingabe vom

25. März 2022 nahm die Klägerin zur Duplik Stellung (act. 37). Die klägerische Stellungnahme wurde am 28. März 2022 an die Beklagte gesendet (Prot. S. 17), welche mit Eingabe vom 7. April 2022 dazu Stellung nahm (act. 39). Letztere Stel- lungnahme wurde der Klägerin am 11. April 2022 zugestellt (act. 40). Sie liess sich dazu nicht vernehmen.

Die Hauptverhandlung fand am 3. Oktober 2023 statt (Prot. S. 21).

Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Parteivorbringen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sich dies als zur Entscheidfindung notwendig erweist.

Erwägungen

  1. Formelles

    1. Zuständigkeit

      Aufgrund des ausländischen Sitzes der C. und des ausländischen Wohnsit- zes der Klägerin liegt ein internationales Verhältnis vor. Für die internationale bzw. örtliche Zuständigkeit beruft sich die Klägerin auf die in Ziff. 25 der General Banking Conditions der Beklagten vereinbarte Gerichtsstandklausel (act. 1 Rz. 4; act. 3/4: Gerichtstand Zürich), was von der Beklagten nicht beanstandet wird (act. 9 Rz. 186). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich mithin aus Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 LugÜ.

      Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG.

    2. Klageänderung

      Mit der Replik fügt die Klägerin ihrer Klage in Rechtsbegehren Ziff. 3 ein Subeven- tualbegehren hinzu, welches auf einer alternativen Schadensberechnung beruht (act. 20 S. 2 und Rz. 5). Eine solche Klageänderung ist zulässig. Das neue (Sub-) Eventualbegehren ist nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen und steht in

      einem sachlichen Zusammenhang mit den bereits mit der Klage anhängig ge- machten Begehren (vgl. Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO).

    3. Klagehäufung

      Die Klägerin kombiniert in ihrer Klage Schadenersatzansprüche mit Ansprüchen auf Rechenschaftsablage und Herausgabe. Eine Klagehäufung setzt voraus, dass das gleiche Gericht für sämtliche Ansprüche sachlich zuständig und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 90 ZPO). Bei streitwertabhängiger Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit und der Verfahrensart im Sinne von Art. 90 ZPO ist der kumulierte Betrag der Streitwerte der betroffenen Ansprüche massgeblich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die in Art. 93 Abs. 1 ZPO vor- gesehene Zusammenrechnung vorgängig zur Prüfung nach Art. 90 ZPO zu erfol- gen (BGE 142 III 788 E. 4.2.3; KLAUS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 20, 22 zu Art. 90 ZPO). Demnach sind die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung vorliegend erfüllt.

    4. Stufenklage

      Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Bei Klagen auf Geldzahlung ist es grundsätzlich zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Ist der klagenden Partei die Bezif- ferung unmöglich oder unzumutbar, kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben, wobei sie einen Mindeststreitwert anzugeben hat (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Art. 85 Abs. 1 ZPO regelt sowohl die unbezifferte Forderungsklage i.e.S. als auch die Stufenklage. Letztere ist dadurch charakterisiert, dass ein materiellrechtlicher Hilfsanspruch auf Rechnungslegung mit einer unbezifferten Forderungsklage ver- bunden wird (BGE 142 III 102 E. 5.3.2; BGE 140 III 409 E. 4.3). Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung dazu in der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO).

      Die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Forderungsbezifferung muss anfäng- lich und vorübergehend sowie tatsächlicher Natur sein. Sie muss somit vor Pro- zessbeginn bestehen, Angaben betreffen, welche mit der anbegehrten Auskunftserteilung zu Tage gefördert werden, und auf fehlender Kenntnis von Tatsa- chen beruhen (BAUMANN WEY, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, 2013, N. 438-447). Die eine Stufenklage erhebende Partei hat bereits in der Klageschrift aufzuzeigen, dass und inwiefern eine Bezifferung unmöglich oder un- zumutbar ist (BGE 148 III 322 E. 3.4).

      Wie erwähnt, kombiniert die Klägerin in Bezug auf die Jahre 2013 und 2014 ihr Herausgabebegehren betreffend Retrozessionen mit einem Begehren um Re- chenschaftsablage und Abrechnung, unter Vorbehalt der abschliessenden Bezif- ferung des Herausgabeanspruchs nach erfolgter Offenlegung und Nennung eines Mindeststreitwerts von CHF 1'000.– (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 5 und Ziff. 6). Sie erhebt mithin eine Stufenklage. Allerdings macht sie keine Angaben zu den Grün- den der Unzumutbarkeit der Bezifferung. Auch wenn diese vorliegend im Wesent- lichen auf der Hand liegen mögen, entbindet dies die Klägerin nicht von dahinge- henden Behauptungen. Ist das Rechtsbegehren bei Klagen auf Geldzahlung nicht beziffert und fehlen Ausführungen zur Unzumutbarkeit der Bezifferung, ist auf die Klage nicht einzutreten (BGE 148 III 322 E. 3.4).

      Demzufolge ist auf Rechtsbegehren Ziff. 5 und Ziff. 6 nicht einzutreten.

    5. Weitere Prozessvoraussetzungen

      Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet hat und in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 4 und Ziff. 7 auch die übrigen Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind, ist im entsprechenden Umfang auf die Klage einzutre- ten (Art. 59 ZPO).

    6. Noveneingabe der Klägerin

      Mit Durchführung des zweiten Schriftenwechsels tritt der Aktenschluss ein (BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3). Dies bedeutet, dass jede Partei das Recht hat, sich zweimal unbeschränkt zu äussern. Danach steht den Parteien grundsätzlich nur noch das unbedingte Replikrecht zur Verfügung, welches sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ableitet (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch unter den eingeschränkten

      Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Es obliegt der Partei, welche das Novenrecht beansprucht, die Zulässigkeit der vorgebrachten Noven im Einzelnen darzutun. Sie hat insbesondere zu begründen, weshalb das Novum erst zu diesem Zeitpunkt vorgetragen wird bzw. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgetragen werden konnte (LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 229 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N. 33 zu Art. 229 ZPO; PAHUD, in: Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl., 2016, N. 15 zu Art. 229 ZPO; KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 17 zu Art. 229 ZPO; SCHMID, Das Verfahren vor Handelsgericht: aktuelle prozessuale Probleme, in: ZZZ 42/2017, S. 129 ff., 157). Als unzulässig befundene nachträgli- che Vorbringen sind nicht zu berücksichtigen (PAHUD, a.a.O., N. 24 zu Art. 229 ZPO).

      Die Klägerin reicht mit Noveneingabe vom 25. Januar 2022, mithin nach Erstat- tung ihrer zweiten Rechtsschrift vom 25. November 2021, das von der D. zu den Risiken und Bedingungen im Zusammenhang mit Lombardkrediten verfasste Merkblatt vom 31. Dezember 2021 ins Recht und macht gestützt darauf Ausfüh- rungen zu den von der D. darin aufgeführten Risiken und der seitens der Beklagten in dieser Hinsicht gegenüber der Klägerin (angeblich) nicht erfolgten Aufklärung (act. 24). Im Zeitpunkt der Abfassung der Replik vom 25. November 2021 war das betreffende Merkblatt der D. noch nicht erschienen. Insofern ist dessen Publikation als echtes Novum im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO und die Noveneingabe in dieser Hinsicht – wie die Klägerin zu Recht ausführt (act. 24 Rz. 4) – als rechtzeitig zu qualifizieren. Indessen handelt es sich bei den

      im betreffenden Merkblatt der D.

      angeführten Risiken nicht um neue, seit

      der Abfassung der Replik gewonnene Erkenntnisse. Entsprechendes wird von der Klägerin denn auch nicht geltend gemacht. Insofern war es der anwaltlich vertre- tenen Klägerin zuzumuten, diese Risiken im Rahmen des ordentlichen Schriften- wechsels vorzutragen, zumal die Frage der ausreichenden Risikoaufklärung der Klägerin – sowohl im Zusammenhang mit der von ihr diesbezüglich geltend gemachten Vertragsverletzung der Beklagten wie auch hinsichtlich der Frage der Genehmigungsfiktion – in ihren beiden Rechtsschriften (vgl. act. 1 Rz. 58 ff.; 87 ff.; act. 20 Rz. 114 ff., 148 ff.) wie auch in der Klageantwort (act. 9 Rz. 12 ff., 89 ff., 147) bereits Thema war. Etwas anderes macht auch die Klägerin nicht gel- tend und genügt in dieser Hinsicht abermals ihrer Begründungsobliegenheit nicht.

      Zusammenfassend ist daher mit der Beklagten (vgl. dazu act. 28 Rz. 204-206) festzuhalten, dass in der Noveneingabe enthaltene zusätzliche bzw. neue Be- hauptungen der Klägerin betreffend ihr von der Beklagten (angeblich) nicht mitge- teilten Risiken und daraus abgeleiteten (weiteren) Pflichtverletzungen im Rahmen der nachfolgenden Würdigung nicht zu berücksichtigen sind und insofern nicht weiter darauf einzugehen sein wird.

  2. Vorbemerkungen

    1. Zur Behauptungs-, Substanziierungs- und Bestreitungslast

      Die Behauptungslast folgt der Beweislast, d.h. sie darf nur derjenigen Partei über- bunden werden, welche für die entsprechende Tatsache beweisbelastet ist (Urtei- le des Bundesgerichts 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.1; 4C.166/2006 vom

      25. August 2006 E. 3). Die Behauptungslast verlangt, dass eine Partei diejenigen Tatsachen angibt, auf die sie ihre Begehren stützt (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Aus den entsprechenden Behauptungen sollen sich mithin die Tatbestandsmerkmale der anwendbaren Rechtsnormen ergeben. Die Tatsachenbehauptungen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt werden. Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime grundsätzlich nicht zu beachten. Selbst mit einem all- gemeinen Verweis in der Rechtsschrift auf eine Beilage oder mit der allgemeinen Erklärung, dass die eingereichten Akten als integrierender Bestandteil der Rechtsschrift gelten, wird der Behauptungslast grundsätzlich nicht Genüge getan (Urteil des Bundesgerichts 4C.351/2000 vom 20. Juli 2001 E. 5a; Urteil des Bun- desgerichts 4C.304/2000 vom 9. Mai 2001 E. 2; WILLISEGGER, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 27 zu Art. 221 ZPO).

      Die Substanziierungslast verlangt, dass die erforderlichen Tatsachenbehauptun- gen überdies konkret und bestimmt vorgebracht werden (WILLISEGGER, a.a.O.,

      N. 29 zu Art. 221 ZPO). Dabei bestimmt das materielle Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt inhaltlich zu substanziieren ist, damit er unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Die jeweiligen An- forderungen an die Konkretisierung der Behauptungen ergeben sich damit einer- seits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt (in einem ersten Schritt), wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Wei- se in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden ist. Tatsachen- behauptungen müssen immerhin so konkret formuliert sein, dass ein substanziier- tes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungs- belasteten Partei, kann diese – um ihrer Substanziierungslast zu genügen – ge- zwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht (mehr) nur in den Grundzü- gen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abge- nommen werden kann (BGE 127 III 365 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 6.1; zit. Urteil 4A_709/2011 E. 3.1 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 4A_438/2010 vom 15. November 2010 E. 3.4.2.1; je m.w.H.). Eine Partei kann sich mithin nicht mit allgemeinen Behauptungen be- gnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben. Die Durchführung eines solchen setzt viel- mehr entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus (Urteile des Bun- desgerichts 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; 4P.241/2004 vom

      22. März 2005 E. 4; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 5 zu § 113 ZPO/ZH).

      Auch Bestreitungen allgemeiner Art sind unbeachtlich. Bestreitungen müssen sich auf konkrete Behauptungen des Prozessgegners beziehen. Diese müssen detail- liert und im Einzelnen, d.h. Punkt für Punkt, bestritten werden. Das ausdrückliche Bestreiten der einzelnen Tatsachenbehauptungen ist nur dann nicht notwendig, wenn sie durch die eigene Sachdarstellung widerlegt wird. Die nicht behauptungsbelastete Partei kann sich grundsätzlich auf eine formale Bestreitung be- schränken, weil es ihr nicht obliegt, die erforderlichen Tatsachen in den Prozess einzuführen oder richtigzustellen. Sie hat in ihrem Äusserungsverhalten aber min- destens zum Ausdruck zu bringen, dass und welche Tatsache sie bestreitet. Ein begründetes Bestreiten im Sinne einer Erklärung, weshalb eine Bestreitung er- folgt, ist hingegen nicht vorausgesetzt. Die Substanziierungslast im Rahmen des Bestreitens verlangt, dass die Bestreitung (zumindest) so konkret zu halten ist, dass sich daraus bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des (behaup- tungsbelasteten) Prozessgegners damit bestritten werden sollen (WILLISEGGER, a.a.O., N. 20 ff. zu Art. 222 ZPO). Im Übrigen ist für das Ausmass der im Einzelfall erforderlichen Substanziierung des Bestreitens auf die Einlässlichkeit der Sach- darstellung der behauptungsbelasteten Partei abzustellen und überdies zu prüfen, inwieweit der bestreitenden Partei eine substanziierte Bestreitung überhaupt zu- zumuten ist (zit. Urteil 4A_709/2011 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4C.231/2006 vom 18. Dezember 2006 E. 3.2).

      Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nach- teile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird. Bezüglich unsubstanziiert vorgetra- gener Sachverhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substan- ziiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt. Liegt demgegenüber keine genügende Bestreitung vor, so gilt eine Tatsache als unbestritten (zit. Urteil 4C.231/2006 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4C.211/2006 vom 26. Juni 2007 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; WILLISEGGER, a.a.O., N. 24 zu Art. 222 ZPO).

      Eine richterliche Fragepflicht besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär bei nicht anwaltlich vertretenen Personen. Im Allgemeinen sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der richterlichen Fragepflicht im Anwen- dungsbereich der Verhandlungsmaxime enge Grenzen gesetzt. Gerade bei an- waltlich vertretenen Parteien ist, wie das Bundesgericht mehrfach betont hat, Zu- rückhaltung geboten. Etwas anderes würde auch gegen den Grundsatz der

      Gleichbehandlung der Parteien sowie gegen die Überlegung, dass angesichts des Grundsatzes der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime den Parteien selbst die Verantwortung für korrektes, sorgfältiges und substanziiertes Vorbringen nicht abgenommen werden kann, verstossen. Das Bundesgericht hat wiederholt fest- gehalten, dass es jedenfalls nicht Sache des Richters ist, gerade auch bei anwalt- lich vertretenen Parteien nicht, prozessuale Fehler bzw. Nachlässigkeiten auszu- gleichen (Urteile des Bundesgerichts 4A_73/2014 vom 19. Juni 2014 E. 6.3.1.2; 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.2; 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013

      E. 3.2; 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.5.2; 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011

      E. 5.4 und 5.5; 4A_330/2010 vom 9. August 2010 E. 2.2). Sollten sich die Vor- bringen der (vorliegend anwaltlich vertretenen) Parteien als nicht genügend sub- stanziiert erweisen, wäre somit alleine auf das mangelhafte Parteivorbringen ab- zustellen und anzunehmen, die betreffende Partei sei zur genügenden Substanzi- ierung nicht imstande. Ob und inwieweit dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich aus der nachfolgenden Würdigung.

    2. Beweislast, Beweismass, Beweiswürdigung

Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo das Gesetz nichts anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ab- leitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechts- begründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsauf- hebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung beziehungsweise Durchsetzbarkeit bestreitet (statt vieler: BGE 130 III 321 E. 3.1). Die Beweislast bestimmt, wer die Folgen der Beweislosigkeit einer behaupteten Tatsache zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom

14. September 2004 E. 2, nicht publ. in: BGE 131 III 12.). Der Hauptbeweis ist der Beweis, mit welchem die beweisbelastete Partei das Gericht von der Wahrheit ih- rer Sachbehauptung zu überzeugen sucht. Der Gegenbeweis ist der Beweis des Beweisgegners, mit dem er Zweifel des Gerichts an der Wahrheit der tatsächli- chen Behauptungen der beweisbelasteten Partei wecken und damit den Hauptbeweis erschüttern will (WALTER, in: Berner Kommentar, Art. 1-9 ZGB, 2012,

N. 65 f. zu Art. 8 ZGB m.w.H.).

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt ein (Haupt-)Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht ver- langt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsa- che keine ersthaften Zweifel mehr hat oder allfällige verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (sog. Regelbeweismass: BGE 130 III 321 E. 3.2). Der Gegen- beweis gelingt bereits, wenn er den Hauptbeweis erschüttert, nicht erst, wenn das Gericht die Gegendarstellung für wahr hält (WALTER, in: Berner Kommentar, Art. 1-9 ZGB, 2012, N. 65 f. zu Art. 8 ZGB m.w.H.).

Gemäss Art. 157 ZPO gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

  1. Aktivlegitimation

    Die Aktiv- und Passivlegitimation werden durch das materielle Grundrecht be- stimmt. Sie gehören zur Begründetheit des Klagebegehrens. Ihr Fehlen führt zur Abweisung der Klage. Sie sind von Amtes wegen frei zu prüfen (BGE 126 III 59

    E. 1a = Pra 89 (2000) Nr. 117), im (vorliegenden) Anwendungsbereich der Ver- handlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts (BGE 118 Ia 129 E. 1).

    Die Klägerin macht vorliegend vertragliche Schadenersatz-, Rechenschaftsabla- ge- und Herausgabeansprüche aus einem zwischen der C. und der Beklag- ten geschlossenen Vertrag geltend. Die Passivlegitimation der Beklagten liegt damit auf der Hand.

    Für ihre Aktivlegitimation stützt sich die Klägerin auf die von E. als Direc-

    tor der C.

    unterzeichnete Zessionserklärung vom 16. September 2020,

    womit Letztere ihre sämtlichen Ansprüche gegenüber der Beklagten im Zusam- menhang mit den auf sie lautenden Konten an die Klägerin abgetreten habe (act. 1 Rz. 2), was von der Beklagten unbestritten blieb (act. 9 Rz. 186).

    Aufgrund des ausländischen Sitzes der C. und des ausländischen Wohnsit- zes der Klägerin liegt, wie gesehen, ein internationales Verhältnis vor. Demzufol- ge bestimmt sich das vorliegend anwendbare Recht nach IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. b IPRG). Gemäss Art. 145 Abs. 1 IPRG untersteht die Abtretung einer Forderung durch Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht oder, wenn ein solches fehlt, dem auf die Forderung anzuwendenden Recht.

    Die Zessionserklärung vom 16. September 2020 enthält in Ziff. 2.1 eine Rechts- wahl zu Gunsten Schweizer Rechts. Auch die streitgegenständlichen Ansprüche unterliegen zufolge Rechtwahl schweizerischem Recht (vgl. hernach Ziff. 4.2). Somit ist die vorliegende Abtretung nach Schweizer Recht zu prüfen.

    Gemäss Art. 164 Abs. 1 OR kann der Gläubiger eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen anderen abtreten, soweit nicht Ge- setz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen. Die Ab- tretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR). Nachdem ein schriftlicher Zessionsvertrag vorliegt und keine Hinderungsgründe bestehen, ist von einer gültigen Abtretung auszugehen und auch die Aktivlegiti- mation der Klägerin zu bejahen.

  2. Schadenersatzanspruch der C.

    1. Unbestrittener Sachverhalt / Ausgangslage

      1. Unbestrittener Sachverhalt

        Am 8. März 2013 wurde von der Beklagten für die C.

        ein Konto eröffnet

        (act. 1 Rz. 24; act. 9 Rz. 22; act. 3/13). Die Klägerin ist Alleinaktionärin der C. und wirtschaftlich Berechtigte. Sie verfügte auf dem Konto der C. über Einzelzeichnungsberechtigung (act. 1 Rz. 2, 24; act. 9 Rz. 186, 198; act. 3/16). Die Klägerin hat einen Bruder, F. , welcher ebenfalls über eine Einzelzeichnungsberechtigung in Bezug auf die streitgegenständliche Bankbezie- hung verfügte (act. 9 Rz. 20; act. 20 Rz. 76, 214). F. war damals auch Kunde der Beklagten (act. 1 Rz. 15; act. 9 Rz. 193).

        Das von der Klägerin bei der Beklagten via C. investierte und im Wesentli- chen aus einer Erbschaft ihres verstorbenen Vaters stammende Kapital betrug (nach Abzug der Bezüge) insgesamt EUR 1'554'581.39. Bei Beendigung der Ver- tragsbeziehung im Jahre 2016 waren davon noch EUR 558'147.– übrig (act. 1 Rz. 9 f., 27, 40, 46; act. 9 Rz. 24, 189 f., 216, 222).

        Schon im Vorfeld der Kontoeröffnung wie auch danach fanden zwischen der Klä-

        gerin, F.

        und dem damaligen Kundenberater der Beklagten, G. , diverse Treffen und ein E-Mailverkehr (auf die hier relevanten Kontakte wird nach- folgend weiter eingegangen) statt. Auf dem Konto der C. wurden diverse, unbestrittene und hier grösstenteils nicht weiter streitrelevante (Wertschriften)Transaktionen (vgl. zu den Wertschriftentransaktionen act. 1 Rz. 44 ff.; act. 9 Rz. 44 ff.) vorgenommen. Mit den getätigten Wertschriftentransaktionen erlitt die C. bzw. die Klägerin nämlich keinen Verlust. Auch die Klägerin bringt vor, dass der hier relevante Verlust im Zusammenhang mit dem im Juli 2014 aufge- nommenen Kredit in Schweizer Franken und den damit getätigten Euro-Käufen (vgl. dazu sogleich nachfolgend) resultierte (act. 9 Rz. 79 f.; act. 20 Rz. 262). In- sofern ist auf die übrigen Transaktionen grundsätzlich nicht mehr weiter einzuge- hen. Sie bilden vorliegend nur insofern Streitpunkt, als sich die Parteien über die Vertragsqualifikation und in diesem Zusammenhang über die Frage der jeweiligen Auftragserteilung durch die Klägerin oder ihren Bruder uneins sind.

        Im Juli 2014 erfolgte zu Lasten des Kontos der C. bei der Beklagten in meh- reren Tranchen eine Kreditaufnahme über insgesamt CHF 7 Mio. Damit wurde am

        18. Juli 2014 ein Betrag von EUR 2'467'876.47 und am 5. August 2014 ein Betrag von EUR 3'284'072.25 jeweils zum damaligen Kurs von 1.21 erworben und das erworbene Euro-Guthaben in der Folge auf dem Euro-Konto der C. depo- niert und dort als Cash-Bestand belassen. Der Euro notierte zu jenem Zeitpunkt nur knapp über der damaligen Euro-Untergrenze der Schweizerischen National- bank (SNB) von 1.2 (act. 1 Rz. 42; act. 9 Rz. 81 f., 86; act. 20 Rz. 263, 265; act. 3/30 S. 2). Die Kredite hatten eine fixe Laufzeit und mussten in regelmässi- gen Abständen verlängert werden, so beispielweise am 11. August 2014 um zwei weitere Monate sowie am 17. Oktober 2014, am 17. November 2014 und am

        17. Dezember 2014 um jeweils einen weiteren Monat (act. 9 Rz. 85; act. 20 Rz.

        265).

        Die Kreditaufnahme erfolgte unter dem zwischen der Beklagten und der C. abgeschlossenen Credit Agreement vom 8. März 2013 (nachfolgend: Kreditver- trag; act. 3/17; act. 9 Rz. 81, act. 20 Rz. 263; act. 28 Rz. 39; act. 37 Rz. 25 ff.). Die Kreditunterlagen wurden der Klägerin – gleich wie die General Banking Con- ditions (vgl. dazu auch Ziff. 4.3.3) – mit E-Mail vom 28. März 2013 zugesendet (act. 28 Rz. 157, 213 f.; act. 37; act. 29/55).

        Die Klägerin hat sich regelmässig Vermögensausweise per E-Mail zustellen las- sen, um den Stand und die Entwicklung des Portfolios zu verfolgen. Aus den Vermögensausweisen waren der Stand des Depots und die getätigten Anlagen vollumfänglich ersichtlich und der Klägerin bekannt. Gleiches gilt für die aufge- nommenen Kredite sowie den damit getätigten Euro-Kauf, welche unter dem Titel Loans bzw. Cash & Short-Term Investments aufgeführt waren und insbeson- dere aus den der Klägerin damals vorliegenden Auszügen vom 25. September 2014 (act. 10/17 S. 5, 7 des Auszugs) und 31. Dezember 2014 (act. 10/23 S. 5, 7

        des Auszugs) hervorgingen (act. 9 Rz. 68-70, 74, 84; act. 20 Rz. 256, 264; act. 28 Rz. 159, 181; act. 37). Die aufgenommenen Kredite wurden alsdann mit der Klä- gerin und F. mehrfach besprochen (act. 9 Rz. 84; act. 20 Rz. 264). Die Klä- gerin und ihr Bruder haben die Beklagte zudem regelmässig in Zürich besucht und die Kontodokumente und banklagernde Korrespondenz eingesehen, wobei sie deren Empfang unterschriftlich bestätigten und nach erfolgter Einsicht und Prüfung der Richtigkeit der Unterlagen den Auftrag zur Vernichtung erteilten. An- lässlich der Besuche wurden das Portfolio sowie die Kontoauszüge und Vermö-

        gensausweise mit der Klägerin und F. (act. 9 Rz. 71 f.; act. 20 Rz. 257).

        jeweils im Detail durchgegangen

        Nach Ausscheiden des Kundenberaters G. im September 2014 wurde die

        Kundenbeziehung durch Kundenberater H.

        übernommen und bis zur Saldierung im Jahr 2016 betreut. Ein erstes Treffen mit ihm fand am 7. Oktober 2014 mit der Klägerin und deren Bruder in Zürich statt (act. 9 Rz. 107; act. 20 Rz. 284). Anlässlich jenes Treffens ging Kundenberater H. anhand der Transaktionsliste nochmals sämtliche Transaktionen seit Anfang des Jahres 2014 durch. Die Klägerin und ihr Bruder waren über sämtliche Transaktionen im Bilde und bestä- tigten ausdrücklich deren Richtigkeit (act. 9 Rz. 108; act. 20 Rz. 284). Anlässlich dieses Treffens wurden sodann die (damals) aktuellen Chancen und Risiken des Portfolios, die Kreditsituation sowie die von der Klägerin gehaltene Euro-Position ausführlich besprochen und eine Reduktion des Leverage wurde mit der Klägerin und ihrem Bruder ausdrücklich thematisiert (act. 9 Rz. 110 f.; act. 20 Rz. 22, 285 f.). Zudem wurde anlässlich dieses Treffens vereinbart, den am 13. Oktober 2014 fälligen Kredit um einen Monat zu verlängern und die Situation genau zu beobachten (act. 9 Rz. 112; act. 20 Rz. 22, 286). Im Zeitpunkt dieses Treffens no- tierte der Euro-Kurs nur leicht unter dem Einstiegskurs und es bestand lediglich ein geringfügiger Währungsverlust von einigen wenigen tausend Franken. Insge- samt befand sich das Portfolio der Klägerin deutlich im Plus. Die streitgegen- ständliche Anlage hätte schadlos glattgestellt werden können (act. 28 Rz. 105; act. 37 Rz. 43 ff.).

        Am 12. November 2014 kontaktierte Kundenberater H. die Klägerin per E- Mail. Er schrieb Folgendes (act. 1 Rz. 39; act. 3/27 S. 2):

        Die Klägerin antwortete Kundenberater H.

        gleichentags mit folgendem

        Wortlaut (act. 28 Rz. 65, 107 f.; act. 3/27 bzw. act. 21/3 S. 1):

        Am 13. November 2014 schrieb Kundenberater H.

        wiederum Folgendes

        (act. 28 Rz. 109-111; act. 3/27 bzw. act. 21/3 bzw. act. 29/53 S. 1):

        Die Kalkulation sah folgendermassen aus (act. 29/53 S. 2):

        Am 14. November 2014 kommentierte die Klägerin die Berechnungen von Kun- denberater H. wie folgt und erteilte den Auftrag zur Verlängerung um einen weiteren Monat (act. 28 Rz. 112; act. 29/54):

        Am 12. und 13. Januar 2015 fand sodann folgender E-Mailaustausch zwischen der Klägerin und Kundenberater H. statt (act. 20 Rz. 39-41; act. 21/4):

        Am 15. Januar 2015 hob die SNB den bis dahin geltenden Euro-Mindestkurs auf (act. 1 Rz. 45; act. 9 Rz. 116). Der Euro-Kurs brach relativ zum Schweizer Fran- ken stark ein, was bei der C. bzw. der Klägerin zu einem erheblichen Wäh- rungsverlust führte. Die Klägerin war, wie erwähnt, beim Kurs von 1.21 eingestie- gen. Beim Verkauf des Euro-Guthabens am 15. Januar 2015 bzw. Kauf des ent- sprechenden Schweizer Franken-Betrags zur Ablösung des aufgenommenen Kredits notierte der Euro bei 1.02. (act. 9 Rz. 117; act. 20 Rz. 288 f.). Am

        11. Februar 2016 hat die Klägerin die Bankbeziehung zwischen der C. und der Beklagten beendet (act. 1 Rz. 46; act. 9 Rz. 222).

      2. Ausgangslage

        Eine am 8. März 2013 eingegangene Vertragsbeziehung zwischen der C. und der Beklagten ist, wie gesehen, unbestritten. Die Klägerin qualifiziert diese im Wesentlichen unter Hinweis auf die von ihr geltend gemachte selbständige Aus- wahl und Ausführung sämtlicher Anlageentscheidungen bzw. Transaktionen durch den jeweiligen Kundenberater der Beklagten ohne entsprechende Aufträge ihrerseits, die Häufigkeit der persönlichen Treffen zwischen ihr und dem jeweili- gen Kundenberater, den Inhalt verschiedener Telefonate und E-Mails sowie das Ausfüllen eines Anlageprofils (act. 1 Rz. 29, 44, 80-82; act. 20 Rz. 16-70) als Vermögensverwaltungsvertrag (eventualiter Anlageberatungsvertrag) und macht geltend, ein solcher sei mündlich vereinbart worden (act. 20 Rz. 61, 217, 325). Ein schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag liegt unbestrittenermassen nicht vor. Die Klägerin wirft der Beklagten im Zusammenhang mit der im Juli 2014 erfolgen Kreditaufnahme und den darauf folgenden Investitionen in Euro verschiedene Sorgfalts- und Treuepflichtverletzungen vor (Verletzung der Aufklärungspflicht; Verletzung der Warnpflicht; pflichtwidrige Vermögensverwaltungsstrategie; Über- nahmeverschulden; Verletzung der Know your Customer-Rule; Verletzung von Art. 12 der Richtlinien der Bankiervereinigung; Verletzung der Kontroll- und Über- wachungspflichten; mangelnde Diversifikation; act. 1 Rz. 83-116; act. 20 Rz. 104139) und macht gestützt darauf einen Schadenersatzanspruch gegenüber der

        Beklagten geltend. Weiter behauptet sie eine Haftung der Beklagten aus Darle- hensvertrag (act. 1 Rz. 117-119).

        Die Beklagte qualifiziert demgegenüber ihre Vertragsbeziehung mit der C. als Execution-only-Beziehung, weil sämtliche Transaktionen auf dem Konto der C. von der Klägerin und/oder ihrem Bruder veranlasst worden seien. Weiter verneint sie (selbst für den Fall einer Qualifikation der streitgegenständlichen Ver- tragsbeziehung als Vermögensverwaltungs- bzw. Anlageberatungsvertrag) die von der Klägerin geltend gemachten Vertragsverletzungen und beruft sich für den Fall, dass von einem Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsvertrag aus- zugehen wäre, auf eine Genehmigung der hier in Frage stehenden Kreditaufnah- me und Euro-Käufe (act. 9 Rz. 132 ff.), wobei sie sich einerseits auf die Geneh- migungsfiktion gemäss Ziff. 8 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (act. 9 Rz. 147; act. 28 Rz. 149 ff.) und andererseits auf eine konkludente Genehmigung durch die fehlende Beanstandung der der Klägerin bekannten Kredite (act. 28 Rz. 182 ff.) sowie eine ausdrückliche Genehmigung durch Entscheid der Klägerin zur Weiterführung der Anlage nach Übernahme der Kundenbeziehung durch Kundenberater H. beruft (act. 28 Rz. 186).

        Wäre mit der Beklagten von der Genehmigung der streitgegenständlichen Kredite und Euro-Käufe durch die C. auszugehen, wären dahingehende Schaden- ersatzansprüche der C. und damit der Klägerin zu verneinen (vgl. zu den diesbezüglichen rechtlichen Grundlagen nachfolgend Ziff. 4.4.2). Insofern erweist es sich vorliegend als zweckmässig, in einem ersten Schritt die von der Beklagten geltende gemachte Genehmigung(sfiktion) zu prüfen, wobei vorab auf die von der Klägerin bestrittene Übernahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Be- klagten einzugehen ist.

    2. Anwendbares Recht

      Aufgrund des ausländischen Sitzes der C. und des ausländischen Wohnsit- zes der Klägerin liegt, wie mehrfach erwähnt, ein internationales Verhältnis vor. Demzufolge bestimmt sich das anwendbare Recht nach IPRG (Art. 1 Abs. 1 lit. b IPRG).

      Vorliegend geht es um einen Schadenersatzanspruch aus Vertrag. Beide Parteien berufen sich auf eine in Ziff. 25 der General Banking Conditions der Beklagten (act. 3/4) getroffene Rechtswahl zu Gunsten Schweizer Rechts (act. 1 Rz. 6; act. 9 Rz. 122). Dementsprechend gelangt schweizerisches Recht zur Anwen- dung (Art. 116 Abs. 1 IPRG).

    3. Übernahme der AGB / Rechtsmissbrauch

      1. Parteistandpunkte

        Die Klägerin bestreitet, wie erwähnt, die Übernahme der General Banking Condi- tions. Sie habe diese nie erhalten, weil die Kontoeröffnungsdokumente von

        E.

        unterzeichnet worden seien. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen,

        dass die General Banking Conditions Herrn E.

        zugestellt worden sind

        (act. 20 Rz. 140 ff.). Für den Fall, dass der Beklagten der Nachweis der Zustel- lung und Genehmigung der General Banking Conditions durch Herrn E. gelingen sollte, macht die Klägerin geltend, dass es rechtsmissbräuchlich er- scheine, wenn die Beklagte sich zu ihren eigenen Gunsten darauf berufe. Die

        Klägerin sei durch Kundenberater G.

        aus unlauteren Beweggründen zum

        Kauf einer Offshoregesellschaft gedrängt worden, um ihr damit den Heimatge- richtsstand und die ansonsten gegebene Möglichkeit, sich auf die gemäss MIFID anwendbaren Anlegerschutzvorschriften zu berufen, zu entziehen. Sie habe kei- nerlei Bedarf für eine (bereits im Jahre 2013 in Verruf geratene) Offshoregesell- schaft gehabt (act. 20 Rz. 143; act. 1 Rz. 17-23).

        Die Beklagte macht geltend, die Genehmigungsfiktion sei gültig vereinbart wor- den. Sie führt an, die General Banking Conditions seien der Kontoinhaberin bzw. den für die Kontoinhaberin handelnden Organen bei Eröffnung der Kontobe- ziehung vorgelegt und damit gültig Vertragsbestandteil geworden. Herr E. habe bei der Unterzeichnung der Kontoeröffnungsdokumente ausdrücklich bestä- tigt, die General Banking Conditions erhalten und von deren Inhalt Kenntnis ge- nommen zu haben (act. 28 Rz. 151 ff.). Sodann seien die General Banking Con- ditions auch der Klägerin vorgelegen, weil sie ihr mit E-Mail vom 28. März 2013 im Rahmen der Zustellung sämtlicher Vertragsunterlagen übermittelt worden seien (act. 28 Rz. 157). Sie bringt weiter vor, die Verwendung einer Domizilgesell- schaft sei der bewusste Entscheid der Klägerin und ihres Bruders gewesen. Die Beklagte bestreitet denn auch, diese zu Umgehungszwecken hinsichtlich MIFID- Bestimmungen und Verbrauchergerichtsstand empfohlen zu haben. Die Klägerin habe sich aus steuerlichen Gründen für die gewählte Struktur entschieden, was denn auch aus der Grundangabe für die Nutzung einer Domizilgesellschaft in den Kontounterlagen hervorgehe (act. 9 Rz. 26 f.). Das betreffende Formular sei auch von der Klägerin unterzeichnet worden (act. 9 Rz. 29; act. 10/6). Der bewusste Entscheid der Klägerin für die Nutzung einer Domizilgesellschaft werde auch dadurch belegt, dass sie diese für weitere Kontobeziehungen bei andern Banken verwendet oder zu verwenden beabsichtigt habe (act. 9 Rz. 35 f., 195 f.; act. 10/7, 8).

      2. Rechtliches

        Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbestimmungen, welche im Hinblick auf den künftigen Abschluss einer Vielzahl von Verträgen generell vor- formuliert wurden. Sie haben von sich heraus keine Geltung zwischen den Partei- en. Sie gelten nur und soweit, als die Parteien sie für ihren Vertrag ausdrücklich oder konkludent übernommen haben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nur dann vom Konsens erfasst sein, wenn die zustimmende Partei bei Vertragsschluss zumindest die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt in einer zumut- baren Weise Kenntnis zu nehmen (BGE 148 III 57 E. 2).

      3. Würdigung

        Zunächst ist nochmals festzuhalten, dass die Klägerin vorliegend keinen eigenen Anspruch geltend macht, sondern erwähntermassen als Zessionarin sämtlicher Ansprüche der C. im Zusammenhang mit den auf sie lautenden Konten bei der Beklagten im Sinne von Art. 164 ff. OR klagt (act. 1 Rz. 2; act. 9 Rz. 186;

        act. 28 Rz. 156). Die Bankbeziehung wurde zwischen der C.

        und der Be-

        klagten geschlossen. E. war vertretungsberechtigtes Organ (Director) der

        C.

        und hat die Kontoeröffnungsunterlagen unterzeichnet (act. 1 Rz. 2, 24;

        act. 28 Rz. 153, 156). Dabei hat er ausdrücklich bestätigt, die General Banking

        Conditions der Beklagten erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen zu haben (act. 28 Rz. 153; act. 37; act. 3/14 S. 4; act. 29/55 S. 7):

        Damit wurden sie von der C. rechtsgültig übernommen und gelangen vor- liegend (grundsätzlich) zur Anwendung.

        Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass der Klägerin sämtliche Vertragsunterlagen einschliesslich der General Banking Conditions von der Beklagten mit E-Mail vom 28. März 2013 zugestellt wurden (act. 28 Rz. 157, 326; act. 37; act. 29/55). Zwar machte die Klägerin replicando geltend, die General Banking Conditions nie bzw. erst im Vorfeld dieses Prozesses erhalten zu haben (act. 20 Rz. 141, 220), liess indessen die (belegte; act. 29/55) Behauptung der Beklagten in der Duplik, dass ihr (der Klägerin) die Kontounterlagen einschliesslich General Ban- king Conditions am besagten Datum per E-Mail übermittelt worden seien, un- kommentiert. Mangels (substanziierter) Bestreitung hat dies im Folgenden als er- stellt zu gelten. Auf dem Vollmachtsformular für Herrn F. vom 13. Mai 2013

        hat die Klägerin – handelnd für die C.

        • ausserdem Folgendes bestätigt

          (act. 28 Rz. 158; act. 37; act. 10/4 S. 2) und sich damit ausdrücklich mit der Gel- tung der General Banking Conditions einverstanden erklärt:

          By signing this power of attorney, the account holder(s) and the attorney accept that the General Banking Conditions and the Terms and Conditions applicable to Custody Ac- counts are binding.

          Insofern kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, von den General Banking Conditions keine Kenntnis bzw. keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme erhalten zu haben, sodass die Rechtserheblichkeit dieses Einwandes nicht weiter zu prüfen ist. Sodann bringt die Klägerin die General Banking Conditions selbst zur An- wendung, indem sie sich für die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts und das vor- liegend anwendbare Recht auf die dort in Ziff. 25 verankerte Gerichtsstandklausel und Rechtswahl beruft (act. 1 Rz. 4, 6; act. 3/4; act. 29/55 S. 24 ff.).

          Es bleibt somit der klägerische Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit zu prüfen. Dieser gründet, wie gesehen, auf dem – von der Beklagten bestrittenen – Vorwurf

          der Klägerin, die Beklagte bzw. der damalige Kundenberater G.

          habe sie

          (die Klägerin) aus unlauteren Beweggründen zum Kauf einer Offshoregesellschaft gedrängt, während sie keinerlei Bedarf dafür gehabt habe. Wer Rechtsmiss- brauch behauptet, trägt die Beweislast für das Vorliegen der besonderen Um- stände, welche den Rechtsmissbrauch begründen (LEHMANN/HONSELL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 34 zu Art. 2 ZGB). Demzufolge trägt die Klägerin vorliegend die dahingehende Behauptungs- und Beweislast.

          Schon aus der zeitlich ersten im Recht liegenden und von der Klägerin zu ihrer In- teressenlage bzw. ihrem Bedarf hinsichtlich der Verwendung einer Offshorege- sellschaft zum Beweis angerufenen (act. 1 Rz. 23) E-Mailkorrespondenz zwi- schen der Klägerin und der Beklagten vom 4. März 2013 geht hervor, dass die Klägerin (zumindest) erwog, die von ihr ausgewählte Offshoregesellschaft

          C.

          auch für Bankbeziehungen mit anderen Banken zu verwenden

          (act. 3/12; übersetzt in act. 1 Rz. 23; […] Bitte informieren Sie mich auch, wenn die Papiere für die andere Bank bereit sind. […]). Dies geht ebenso klar aus der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zum Beweis angerufenen (act. 9 Rz. 35 f.) E-Mail von F. vom 15. Mai 2013 an den Kundenberater G. wie auch aus jener von der Klägerin am 28. März 2013 an den Kundenberater G. gesendeten E-Mailnachricht hervor. In der erstgenannten E-Mail erkundigt sich Herr F.

          im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Bankkontos

          bei der I. nach den Kontaktangaben der Treuhandgesellschaft der C. , weil die betreffende Bank die Unterzeichnung bestimmter Dokumente verlange (act. 10/7). In der erwähnten Korrespondenz der Klägerin fragt sie – gemäss un- bestrittener Übersetzung (act. 9 Rz. 36; act. 20 Rz. 225) – nach, ob die vom Kun- denberater erwähnten Gesellschaftsdokumente (company documents) auch zur Eröffnung zusätzlicher Konten bei einer anderen Bank verwendet werden könnten oder ob diese separat vorbereitet werden müssten. Diese Absicht wird alsdann replicando von der Klägerin bestätigt (act. 20 Rz. 225). Weiter haben sowohl die C. mit Formular vom 17. März 2015 wie auch die Klägerin mit Formular vom

          3. Februar 2015 unterschriftlich bestätigt, dass – wie die Beklagte geltend macht (act. 9 Rz. 27, 29) – die Verwendung der Offshoregesellschaft aus Gründen der Steueroptimierung erfolgte (act. 3/15; act. 10/6; The accountholder(s) herewith confirm(s) the legitimacy of the purpose of the structure/contract. In particular, the purpose of the structure/contract includes one or more of the following potential benefits: […] Holding of assets for legal and legitimate tax optimization purposes […]). Auch wenn die Klägerin den steuerlichen Hintergrund der Verwendung der Offshoregesellschaft replicando bestreitet (act. 20 Rz. 219), muss sie diese (un- bestrittene; act. 20 Rz. 221) unterschriftliche Bestätigung vorliegend gegen sich gelten lassen, zumal sie in einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem Kundenberater G. längst ausgeschieden war. Auch gibt die Klägerin keine weitere Erklä- rung ab, weshalb sie in jenem Zeitpunkt ein Formular mit nach ihrer (heutigen) Auffassung unwahrem Inhalt unterzeichnete. Zusammengefasst ist somit festzu- halten, dass sich aus den obgenannten Urkunden nicht, wie von der Klägerin be- hauptet, ergibt, dass die Klägerin von der Beklagten ohne jeglichen dahingehen- den Bedarf in die Verwendung der Offshore-Struktur gedrängt wurde. Vielmehr lässt sich daraus klar ableiten, dass die Klägerin (zumindest anfänglich) erwog, diese Struktur auch für andere Bankbeziehungen zu verwenden und sie aus Gründen der Steueroptimierung gewählt wurde. Vor diesem Hintergrund verfängt auch die klägerische Behauptung, wonach bei ihr der Eindruck erweckt worden sei, sie müsse eine solche Gesellschaft erwerben, um bei der Beklagten ein Kon- to zu eröffnen (act. 20 Rz. 221), nicht. An diesem Ergebnis ändert auch der von

          der Klägerin angerufene Umstand (act. 1 Rz. 18), dass der Kundenberater – ge- mäss unbestrittener Übersetzung – am 4. März 2013 folgenden Satz schrieb: Jetzt musst Du eine BVI-Firma auswählen., nichts (act. 3/11). Dem Verb müs- sen kommen in dieser Verwendungsform insbesondere folgende Bedeutungen zu: a) einem von aussen kommenden Zwang unterliegen; gezwungen sein, etwas zu tun; b) aufgrund gesellschaftlicher Normen, einer inneren Verpflichtung nicht umhinkönnen, etwas zu tun oder c) aufgrund bestimmter vorangegangener Ereig- nisse, aus logischer Konsequenz notwendig sein, dass etwas Bestimmtes ge- schieht (vgl. www.duden.de zu Bedeutungen müssen, zuletzt besucht am

          3. April 2023). Im Gesamtkontext ist der Aussage des Kundenberaters G. letztere Bedeutung zuzumessen, nämlich dass als nächster (logischer) Schritt für die Verwendung einer Offshoregesellschaft eine solche auszuwählen war. Dass damit nicht ein eigentlicher Zwang zum Ausdruck gebracht werden sollte, wird auch dadurch deutlich, dass der abschliessende Satz der betreffenden E- Mailnachricht lediglich mit der Bitte verbunden war, einen Namen aus der beige- fügten Liste auszuwählen (Bitte wähle einen Namen und lasse es mich wissen […].). Schliesslich ist auch nicht ausschlaggebend, ob die Klägerin im Namen der C. tatsächlich Bankbeziehungen zu anderen Banken eingegangen ist, was die Klägerin verneint (act. 20 Rz. 225). Eine dahingehende (zumindest anfängli- che) im Zeitpunkt der Kontoeröffnung bestehende Absicht ist in den erwähnten E- Mails klar dokumentiert und letztlich für die vorliegende Würdigung entscheidend. Ob der Verkauf von Offshoregesellschaften im Jahre 2013 nicht mehr der gelten- den Usanz entsprach und/oder ob dieses Vorgehen der Beklagten im Jahre 2013 gegen ihre internen Richtlinien und Compliancevorschriften verstiess (act. 1 Rz. 21 f.), ist für die Frage der Interessenlage bzw. des Bedarfs der Klägerin hin- sichtlich der Verwendung einer Offshoregesellschaft nicht entscheidend, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

          Nebst den vorstehend gewürdigten Urkunden, offeriert die Klägerin unter diesem Punkt ihre Parteibefragung (act. 1 Rz. 17; act. 20 Rz. 66, 221) sowie die Zeugen-

          befragung von F.

          (act. 20 Rz. 221) zum Beweis. Der Beweisführungsan-

          spruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB bzw. Art. 152 ZPO verschafft der be- weispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis bzw. Gegenbeweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (vgl. BGE 133 III 295, E. 7.1 mit Hin- weisen; BGer 4A_36/2016 vom 14. April 2016, E. 5.1.2). Das Recht auf Beweis schliesst indessen die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Das Gericht darf auf die Abnahme beantragter Beweise verzichten, wenn es sie von vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen oder es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und davon aus- geht, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; BGE 136 I 229, E. 5.3; BGE 134 I 140, E. 5.3;

          BGE 131 I 153, E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_71/2009 vom 25. März 2009

          E. 3.4 f. m.w.H.). Das Bundesgericht greift in eine antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist (BGE 136 I 229, E. 5.3; BGE 134 I 140, E. 5.3; BGE 131 I 153, E. 3).

          Die vorangegangene Beweiswürdigung gelangt aufgrund der zum Beweis und Gegenbeweis angebotenen Urkunden zum klaren Beweisergebnis, dass der Klä- gerin der Beweis, dass sie für die verwendete Offshore-Struktur keinen Bedarf hatte und vom Kundenberater G. dazu gedrängt wurde, nicht gelingt. Viel- mehr ist auf das Gegenteil zu schliessen. Die betreffenden Urkunden wurden echtzeitlich und ohne Bezug zum vorliegenden Prozess erstellt, weshalb nicht da- von auszugehen ist, dass allfällige den eigenen Standpunkt stützende Aussagen der Klägerin und/oder von Herr F. geeignet wären, etwas an der aufgrund der genannten Urkunden gebildeten Überzeugung zu ändern. Dies umso mehr als die Klägerin ein erhebliches Eigeninteresse am Verfahrensausgang hat, was ihre Glaubwürdigkeit und damit den Beweiswert ihrer Aussagen von Vorneherein schmälert (vgl. zur Berücksichtigung von Eigeninteresse bei antizipierter Beweis- würdigung: Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 4.3). Herr F. ist der Bruder der Klägerin, sodass es sich auch bei ihm nicht um einen neutralen Zeugen handelt.

          Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Folgenden nicht davon auszu- gehen ist, die Klägerin sei von der Beklagten ohne eigenen dahingehenden Bedarf bzw. ohne eigenes Interesse zum Erwerb einer Offshoregesellschaft ge- drängt worden. Insofern ist auch der Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit im Fal- le der Berufung der Beklagten auf ihre General Banking Conditions nicht weiter zu prüfen bzw. ist ein solcher unzutreffend.

      4. Zwischenfazit

        Die General Banking Conditions wurden von der C.

        rechtsgültig übernommen und gelangen vorliegend (uneingeschränkt) zur Anwendung.

    4. Genehmigung

      1. Parteistandpunkte

        Die Klägerin macht unter diesem Punkt zunächst geltend, Ziff. 8 der General Banking Conditions betreffe lediglich die Genehmigung der Kontoauszüge, aber nicht die nachträgliche Genehmigung der Vermögensverwaltungsstrategie (act. 20 Rz. 144 f.). Sodann erweise sich die Berufung auf die Genehmigungsfikti-

        on als rechtsmissbräuchlich, da Kundenberater G.

        die streitgegenständlichen Kredite aufgenommen habe, um vermutlich seine eigene Performance zu steigern, da Kredite als Neugelder gelten und damit zur Erreichung der individuel- len Neugelder-Ziele eines Bankmitarbeiters beitragen würden (act. 20 Rz. 146 f.). Die Klägerin führt weiter an, dass die Genehmigungsfiktion gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Anwendung finde, wenn der Bankkunde nicht über die Risiken informiert worden sei. Durch die Zusendung von Konto- und /oder Depotauszügen erfolge grundsätzlich keine rechtsgenügen- de Aufklärung, weshalb mit Ablauf der Beanstandungsfrist keine Genehmigung eintrete. Weil sie nicht über die Risiken von Fremdwährungsspekulationen mit Krediten aufgeklärt worden sei, habe sie auch nicht rechtsgültig in die Anlagestra- tegie einwilligen können (act. 20 Rz. 148-153, 233, 309).

        Die Klägerin macht weiter geltend, in ihrem Leben noch nie einen Kredit aufge- nommen und keine Ahnung von allfälligen Risiken, welche die Fremdwährungs- transaktionen mit Krediten in Millionenhöhe mit sich bringen könnten, gehabt zu haben (act. 1 Rz. 58, 61). Sie verfüge über geringe Erfahrungen und geringes

        Wissen im Bereich der Finanzanlagen oder Märkte und auch über keinerlei Le- verage-Erfahrung (act. 1 Rz. 48-50). Die auf Seite drei des sie betreffenden Anla- geprofils vom 9. Juli 2014 (Client Investment Profil; act. 3/26) ausgefüllten An- gaben über ihr Wissen und ihre Erfahrung im Bereich Finanzanlagen würden nicht ihrem tatsächlichen Wissen und ihrer tatsächlichen Erfahrung entsprechen (act. 1 Rz. 49). Sie seien von Kundenberater G. ausgefüllt worden. Gleiches gelte für die darin enthaltenen Angaben zur Risikofähigkeit und -bereitschaft (act. 20 Rz. 57). Zwar habe sie an der Universität in Zagreb Marketing studiert. Der Ab- schluss eines Wirtschaftsstudiums bedeute indessen nicht, dass man sich in Fi- nanzfragen hinlänglich auskenne (act. 20 Rz. 198 ff., 211). Das Währungsrisiko sei ihr zwar bekannt gewesen, nicht jedoch der Umstand, dass gehebelte Wäh- rungstransaktionen mit erheblichem Risiko verbunden seien (act. 20 Rz. 269). Sie habe die von ihrem Vater geerbte rund 1 Mio. Euro bei der Beklagten sicher anle- gen wollen (act. 1 Rz. 27). Sie habe stets betont, dass sie bei der Anlage ihres Vermögens keinerlei Risiko eingehen könne und wolle. Das Vermögen hätte le- diglich erhalten bzw. sanft vermehrt werden sollen. Sicherheit und Vermögenser- haltung seien das oberste Gebot bei jedem Investment gewesen (act. 1 Rz. 35; act. 20 Rz. 78). Sie habe das Vermögen riskoarm anlegen wollen und sich ge- wünscht, dass die Gelder werterhaltend und damit konservativ bewirtschaftet würden (act. Rz. 47, 51, 90).

        Die Beklagte beruft sich, wie gesehen, auf die in Ziff. 8 der General Banking Conditions vereinbarte Genehmigungsfiktion, wonach die in den Konto- und De- potauszügen aufgeführten Positionen als genehmigt gelten, sofern innert Monats- frist keine Beanstandung erfolge. Sie macht dazu zusammengefasst geltend, dass die streitgegenständlichen Kredite und die damit erworbene Euro-Position aus den der Klägerin zugestellten und von ihr eingesehenen Konto- und Depot- auszügen ersichtlich und ihr damit bekannt gewesen seien. Nichtsdestotrotz habe die Klägerin diese nie beanstandet, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewe- sen wäre, weshalb von einer Genehmigung auszugehen sei (act. 9 Rz. 147; act. 28 Rz. 161-167). Die vereinbarte Genehmigungsfiktion beziehe sich gemäss Wortlaut klarerweise nicht nur auf die Genehmigung der Kontoauszüge, sondern ausdrücklich auf die Genehmigung sämtlicher darin aufgeführter Positionen

        (act. 28 Rz. 165 f.). Ausserdem sei spätestens im Zeitpunkt der Übernahme der

        Geschäftsbeziehungen durch den Kundenberater H.

        eine ausdrückliche

        Genehmigung durch die Klägerin vorgelegen. Die Klägerin habe sich damals nämlich in Kenntnis der Risiken selbst für die Weiterführung der Anlage entschie- den, obwohl sie diese ohne Weiteres hätte glattstellen können (act. 28 Rz. 186).

        Zur Frage der Risikoaufklärung macht die Beklagte geltend, die mit dem Kauf von Euro und dem eingesetzten Leverage verbundenen Risiken seien der Klägerin (und ihrem Bruder) bei der Aufnahme der Kredite vollumfänglich bekannt gewe- sen. Sie sei diese aus Renditeüberlegungen bewusst eingegangen. Im Oktober 2014 habe die Klägerin die Anlage nochmals ausdrücklich bestätigt und sich ent- gegen den damaligen Empfehlungen der Beklagten, eine Reduktion des Leverage in Betracht zu ziehen, dazu entschlossen, an der Anlage festzuhalten (act. 9 Rz. 10 f., 89). Bei der Klägerin handle es sich nicht um eine unerfahrene Anlege- rin. Sie verfüge gemäss Anlageprofil über gute Kenntnisse sowie langjährige und regelmässige Erfahrung im Umgang mit Finanzierungsinstrumenten. Dies gelte vor allem im festverzinslichen Bereich und für Fremdwährungen. Die Beklagte be- streitet, dass diese Angaben nicht von der Klägerin stammen würden (act. 9 Rz. 12, 102). Sodann ergebe sich – ungeachtet der Angaben im Risikoprofil – be- reits aufgrund des beruflichen Hintergrundes und der Ausbildung der Klägerin, dass es sich nicht um eine unerfahrene Anlegerin handle. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass der Klägerin die Risiken der streitgegenständlichen Anlage nicht von Anfang an bekannt gewesen seien, so sei dies aufgrund des Inhalts des gemeinsamen Treffens vom 7. Oktober 2014 spätestens bei Übernahme der Kundenbeziehung durch Kundenberater H. nachweislich der Fall gewesen, was insbesondere auch aus der E-Mailkorrespondenz zwischen der Klägerin und Kundenberater H. vom 12., 13. und 14. November 2014 deutlich werde. Für die Klägerin sei die angeblich pflichtwidrige Anlage sodann ohne weiteres er- kennbar gewesen, zumal die Klägerin geltend mache, dass die Kreditaufnahme dem eigenen Risikoprofil komplett widersprochen haben soll (act. 28 Rz. 65, 92 ff., 179-181). Sodann sei in dieser Hinsicht zu beachten, dass die Klägerin bei sämtlichen Treffen von ihrem Bruder begleitet worden sei, welcher ebenfalls Wirt- schaftswissenschaften an der Universität in Zagreb studiert habe. Auch bei ihm

        handle es sich angesichts seiner Ausbildung und seines beruflichen Hintergrun- des als Eigentümer und CEO des in Zagreb ansässigen und der …-Industrie zu- gehörigen Unternehmens J. D.O.O. um einen erfahrenen (und risikoaffinen) Anleger. Er habe über Einzelzeichnungsbefugnis auf dem Konto der C. ver- fügt und selber Instruktionen erteilt. Die Klägerin und Herr F. hätten in Be- zug auf die streitgegenständliche Anlagen genau gewusst, was sie getan hätten, und seien sich der getätigten Anlagen und der damit verbundenen Risiken vollum- fänglich bewusst gewesen (act. 9 Rz. 21; act. 28 Rz. 95). Nichtsdestotrotz habe Kundenberater H. anlässlich des Treffens vom 7. Oktober 2014 nochmals auf die Anlage hingewiesen und habe dabei ausdrücklich zu bedenken gegeben, dass die Euro-Untergrenze durchaus wieder aufgehoben werden könne. Entspre- chend habe er der Klägerin empfohlen, über eine Reduzierung des Leverage nachzudenken. Sie habe sich indessen bewusst für die Weiterführung der Anlage entschieden, weil der Euro-Kurs zum damaligen Zeitpunkt leicht unter dem Ein- stiegskurs notiert habe und die Klägerin mindestens diesen wieder habe erreichen wollen (act. 28 Rz. 96, 98).

      2. Rechtliches

        Nach der Praxis des Bundesgerichts kommen für die Abwicklung von Börsenge- schäften bzw. die Anlagetätigkeit grundsätzlich drei verschiedene Vertragsbezie- hungen in Betracht: die blosse Konto-/Depotbeziehung (Execution-Only- Verhältnis), die Anlageberatung und die eigentliche Vermögensverwaltung. Mit dem Vermögensverwaltungsvertrag beauftragt der Kunde die Bank, die Verwal- tung eines bestimmten Vermögens gegen Honorar selbständig im Rahmen der vereinbarten Anlagestrategie und zwecks Erreichens des persönlichen Anlage- ziels des Kunden zu besorgen. Von der Vermögensverwaltung, bei welcher die Bank die auszuführenden Transaktionen im Rahmen der Sorgfalts- und Treue- pflicht sowie der vereinbarten Anlagestrategie selbst bestimmt, unterscheidet sich die Anlageberatung durch die Zuständigkeit des Kunden für den Anlageentscheid. Der Anlageberatungsvertrag zeichnet sich in Abgrenzung von der reinen Konto/Depotbeziehung dadurch aus, dass der Kunde die Anlageentscheide zwar selber trifft, die Bank ihm jedoch dabei beratend zur Seite steht (BGE 144 III 155 E. 2.1;

        Urteil des Bundesgerichts 4A_519/2020 vom 15. Februar 2021 E. 4.1, je m.w.H.). Die Qualifikation des zwischen der Bank und dem Kunden bestehenden Vertrags- verhältnisses beeinflusst Bestand und Umfang der vertraglichen Aufklärungs-, Be- ratungs- und Warnpflichten. Am umfassendsten ist die Aufklärungs- und Bera- tungspflicht bei der Vermögensverwaltung (Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2016; 4A_466/2016 vom 7. Februar 2017 E. 3.1).

        Mit der in Bankverträgen regelmässig enthaltenen Genehmigungsfiktion vereinba- ren die Parteien, dass ein passives Verhalten des Bankkunden als Annahme des Kontoauszuges im Sinne von Art. 6 OR zu werten ist. Gemäss der Rechtspre- chung ist eine dahingehende Vereinbarung zulässig bzw. gültig. Sie hat zur Folge, dass der Kunde eine Reklamation bezüglich einer Transaktion innerhalb einer be- stimmten Frist nach Erhalt der Mitteilung über die Ausführung des Auftrags oder des Konto- oder Depotauszugs anzubringen hat, ansonsten die Transaktion oder der Auszug als von ihm genehmigt gilt (Urteile des Bundesgerichts 4A_556/2019 vom 29. September 2020 E. 5.2; 4A_471/2017 vom 3. September 2018 E. 4.2.2;

        4A_42/2015 vom 9. November 2015 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 127 III 147

        E. 2d). Wenn die Parteien in diesem Sinne vereinbaren, dass Stillschweigen eine Erklärung durch Schweigen ist, wird aus dem Schweigen nicht auf Annahme ge- schlossen, sondern das Schweigen drückt selbst die Annahme aus und gilt auf- grund der getroffenen Vereinbarung als ausdrückliche Willenserklärung (MÜLLER, in: Berner Kommentar, Allgemeine Einleitung in das schweizerische Obligationen- recht und Kommentar zu Art. 1-18 OR, 2018, N. 28-30 zu Art. 6 OR; KRA- MER/SCHMIDLIN, in: Berner Kommentar, Allgemeine Einleitung in das schweizeri- sche Obligationenrecht und Kommentar zu Art. 1-18 OR, 1986, N. 44 f. zu Art. 6 OR). Sind die Voraussetzungen einer vereinbarten Genehmigungsfiktion erfüllt, ist deren Rechtsfolge, dass eine (allfällige) Sorgfaltspflicht- bzw. Vertragsverletzung nachträglich geheilt wird und kein Raum für dahingehende Schadenersatzansprü- che bleibt (Urteile des Bundesgerichts 4A_106/2018 vom 10. September 2018

        E. 7, 4C.342/2003 vom 8. April 2005 E. 2.4; Urteil und Beschluss des Handelsge- richts Zürich HG170093 vom 16. März 2020 E. 6.5 S. 61 und HG150211 vom 20 Juni 2018 E. 6.2 S. 31; FELLMANN, in: Berner Kommentar, Der einfache Auf- trag, Art. 394-406 OR, 1992, N. 171 zu Art. 397 OR; ABEGGLEN/SCHOTT, Einsatz

        alternativer Anlagen in der Vermögensverwaltung, in: GesKR 2010, S. 476 ff., 488).

        Bei vereinbarter banklagernder Zustellung kann das Gericht unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchsverbots im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB auf Unverbind- lichkeit der Genehmigungsfiktion erkennen, wenn diese nach dem Umständen des Einzelfalls zu einem unbilligen, das Rechtsempfinden verletzenden Ergebnis führt. Namentlich kann sich die Bank nicht auf die Genehmigungsfiktion berufen, wenn sie diese zur absichtlichen Schädigung des Kunden benutzt oder sie nach den Umständen wusste oder wissen musste, dass dem Kunden der Genehmi- gungswille fehlt (Urteil des Bundesgerichts 4A_118/2019 vom 9. August 2019

        E. 3.2.2 und zit. Urteil 4A_42/2015 E. 5.2). Diese für den Sonderfall der bankla- gernden Korrespondenz entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung gelangt indessen im Falle der ordentlichen Zustellung der Kontoauszüge an den Kunden oder seinen Vertreter nicht zur Anwendung, sofern die Unregelmässigkeiten aus den zugestellten Dokumenten ersichtlich sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_161/2020 vom 6. Juli 2020 E. 5.4.5; in diese Richtung auch schon zit. Urteil 4A_42/2015). Folglich greift die Genehmigungsfiktion im Falle der Zustellung der Kontoauszüge selbst dann, wenn die Bank in Bezug auf die Ausführung der vo- rangegangen Transaktionen grobfahrlässig gehandelt hat. Die unterlassene Prü- fung der zugestellten Unterlagen stellt hierbei ein dem Kunden nach Treu und Glauben anzulastendes Versäumnis dar, das den Kausalzusammenhang zwi- schen dem groben Verschulden der Bank und dem eingetretenen Schaden unter- bricht (zit. Urteil 4A_161/2020 E. 5.2.2). Dabei betont das Bundesgericht, dass die Zustellung des Kontoauszugs nicht nur der Information des Kunden dient, son- dern auch der rechtzeitigen Aufdeckung und Korrektur von Fehlbuchungen oder unautorisierten Transaktionen in einem Zeitpunkt, in welchem finanzielle Schäden möglicherweise noch abwendbar sind (zit. Urteil 4A_161/2020 E. 5.2.1; so auch zit. Urteil des Bundesgerichts 4A_471/2017 E. 4.2.2; vgl. zum Ganzen auch BER- NET/VON DER CRONE, Haftungsrechtliche Stellung der Bank bei Vollmachtsverhält- nissen, in: Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzmarktrecht (SZW), 2020 S. 489 ff., S. 497 f.).

        Der Kunde ist nach Treu und Glauben verpflichtet, die von der Bank erhaltenen Mitteilungen sorgfältig in Bezug auf allfällige Unregelmässigkeiten hin zu prüfen und Buchungen anzufechten, welche ihm irregulär oder unbegründet erscheinen. Mangels Beanstandung muss sich der Kunde, auch wenn er die Geschäfte durch sein Verhalten nicht bewusst genehmigen wollte, die (in den allgemeinen Ge- schäftsbedingungen enthaltene) Genehmigungsfiktion entgegenhalten lassen, selbst wenn sich der Kundenbetreuer der Bank nicht an seine Weisungen gehal- ten hat (zit. Urteile 4A_556/2019 E. 5.2; 4A_161/2020 E. 5.2.1; Urteil des Bun- desgerichts 4A_119/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.1.2; zit. Urteile 4A_471/2017 E. 4.2.2, E. 4.3.2 und 4A_42/2015 E. 5.5).

        Liegt ein Execution-only-Verhältnis vor, stellt das Bundesgericht aufgrund der ein- geschränkten und nur in Ausnahmefällen bestehenden Aufklärungspflicht der Bank (vgl. dazu BGE 133 III 97 E. 7.1.1) in dieser Hinsicht grundsätzlich keine er- höhten Anforderungen an die Genehmigungsfiktion (vgl. zit. Urteile 4A_161/2020; 4A_42/2015). Ist (potentiell) von einem Vermögensverwaltungsvertrag auszuge- hen, setzt das Bundesgericht in Bezug auf die Aufklärungspflicht Folgendes vo- raus: Unabhängig davon, ob ein Vermögensverwaltungsvertrag, ein Anlagebera- tungsvertrag oder ein Execution-only-Verhältnis vorliegt, greift die Genehmigungs- fiktion dann, wenn dem Kunden Bankdokumente ausgehändigt werden, aus wel- chen die – entgegen seinen Weisungen bzw. der vereinbarten Anlagestrategie – getätigten Transaktionen hervorgehen und er in der Lage ist bzw. über ausrei- chende Kenntnisse verfügt, um die Bedeutung der Dokumente zu erfassen (zit. Urteil 4A_471/2017 E. 4.1.1, E. 4.3.2). Eine Genehmigung infolge vereinbarter Genehmigungsfiktion setzt voraus, dass der Kunde angemessen darüber infor- miert ist, dass der Beauftragte seine Anweisungen nicht befolgt hat. Ein in Anla- gegeschäften unerfahrener Bankkunde ist nicht gehalten, Investitionen des Ver- mögensverwalters selber auf ihr Risiko hin zu analysieren, da er – mangels ande- rer Information – darauf vertrauen darf, dass der Vermögensverwalter sich an die vereinbarte Anlagestrategie hält und Anlagen mit einem entsprechenden Risiko- potential tätigt (Urteile des Bundesgerichts 4A_106/2018 vom 10. September 2018 E. 7; 4A_41/2016 vom 20. Juni 2016 E. 4.3; zit. Urteil 4C.342/2003 E. 2.3;

        Urteil des Bundesgerichts 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 1.8). Der Bankkunde, welcher eine ihm mitgeteilte Investition nicht beanstandet, weil er beim blossen Lesen der Dokumente die Vertragsverletzung des Vermögensverwalters nicht erkannte bzw. erkennen konnte, kann daher einwenden, die (stillschweigen- de) Genehmigung habe auf einem Irrtum bzw. Willensmangel beruht und geltend machen, die Genehmigung sei in der irrtümlichen Annahme erfolgt, dass die je- weilige Transaktion bzw. Anlage gemäss der vereinbarten Anlagestrategie vorge- nommen worden sei (zit. Urteile des Bundesgerichts 4A_556/2019 E. 5.2; 4C.342/2003 E. 2.3). In seinem Urteil 4A_449/2018 vom 25. März 2019 hält das Bundesgericht demgegenüber relativ apodiktisch und ohne nähere Begründung fest, dass im Falle eines Vermögensverwaltungsvertrages die Genehmigungsfikti- on nichts an einer mangelhaften Aufklärung des Kunden ändere (E. 5.3). In sei- nem Urteil 4C.18/2004 vom 3. Dezember 2004 erwog das Bundesgericht ferner, dass von einer stillschweigenden Genehmigung der Handlungsweise des Beauf- tragten nur dann ausgegangen werden könne, wenn der Auftraggeber die Leis- tung des Beauftragten in Kenntnis ihrer Weisungswidrigkeit vorbehaltlos anneh- me, wozu es auch die Abweichung der getätigten Anlage vom vereinbarten Risi- kopotential zählte (E. 1.8).

        Die Aufklärungspflicht wird inhaltlich durch den Wissensstand des Kunden einer- seits und durch die Art der in Frage stehenden Anlage andererseits bestimmt. Sie hat keinen Selbstzweck, sondern dient dazu, Informationsdefizite auszugleichen. Kennt der Kunde die Risiken der Spekulationstätigkeit, braucht er keine Aufklä- rung (BGE 133 III 97 E. 7.1.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2016 vom

        7. Februar 2017 E. 4.3). Je fachkundiger und je geschäftserfahrener ein Kunde ist, desto geringer sind die Anforderungen an den Umfang der Aufklärung. Die Art des Anlagegeschäfts wirkt sich teils wesentlich auf die Erkennbarkeit der Risiken aus. Sind die mit einer bestimmten Anlagestrategie verbundenen Risiken leicht erkennbar, ist darüber nicht aufzuklären (JENTSCH/VON DER CRONE, Informations- pflichten der Bank bei der Vermögensverwaltung: Kundenprofil und Risikoaufklä- rung, in: Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzmarktrecht (SZW), 2011, S. 639 ff, 639 f.). Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht sind höher, wenn der Kunde nicht nur mit seinem Vermögen, sondern auch mit von der Bank gewährten Krediten spekuliert (BGE 133 III 97 E. 7.1.1). Bei wirtschaftlich gebildeten Personen kann vorausgesetzt werden, dass sich diese der Risiken der Kredit- finanzierung von Vermögensanlagen bewusst sind (JENTSCH/VON DER CRONE, a.a.O., S. 641 unter Verweisung auf Urteil des Obergerichts LB090114 vom

        19. Januar 2011).

        Was die Beweislast betrifft, so obliegt es beim Vermögensverwaltungsvertrag dem Kunden, die Tatsachen zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Vo- raussetzungen für die Haftung der Bank erfüllt sind, d.h. dass ein Vertrag ge- schlossen wurde, dass die Bank ihn schlecht erfüllt hat, dass ein Schaden ent- standen ist und dass ein Kausalzusammenhang zwischen der schlechten Erfül- lung und dem Schaden besteht. Der Bank ihrerseits steht der Exkulpationsbeweis offen. Überdies hat sie den Nachweis allfälliger entlastender Tatsachen zu erbrin- gen, namentlich dass der Kunde neue Anweisungen gegeben oder die getätigten Transaktionen nachträglich genehmigt hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_90/2011 vom 22. Juni 2011 E. 2.2.2 mit Verweisung auf zit Urteil 4C.18/2004; zit. Urteil 4A_41/2006 E. 3.5).

      3. Würdigung

        Vorab ist festzuhalten, dass auf die Frage der Vertragsqualifikation vorliegend nicht weiter einzugehen ist. Denn selbst wenn – der Argumentationslinie der Klä- gerin folgend – von einem Vermögensverwaltungsvertrag mit konservativer Anla- gestrategie und nicht bloss von dem von der Beklagten behaupteten Execution- only-Verhältnis auszugehen wäre, ist – wie nachfolgend aufgezeigt wird – eine Genehmigung(sfiktion) zu bejahen. Ziff. 8 der General Banking Conditions lautet wie folgt:

        Der Wortlaut dieser Klausel ist insofern klar, als dass Beanstandungen hinsicht- lich Konto- und/oder Depotauszügen innert vier Wochen ab Versanddatum ange- bracht werden müssen, andernfalls sie als genehmigt gelten, wobei die Genehmi- gung sich auf alle darin aufgeführten Positionen bezieht. Das in Schweizer Fran- ken aufgenommene Darlehen (samt Zinsen) und die damit erworbene Euro- Position waren vorliegend ohne Weiteres aus den jeweiligen der Klägerin übermit- telten Auszügen ersichtlich (vgl. act. 10/17 und act. 10/23, jeweils S. 5, 7 des Auszugs) und sind daher eindeutig von dieser Klausel erfasst. Insofern ist der Einwand der Klägerin, wonach Ziff. 8 der General Banking Conditions lediglich die Genehmigung der Kontoauszüge, aber nicht die nachträgliche Genehmigung der Vermögensverwaltungsstrategie betreffe (act. 20 Rz. 144 f.), unbehelflich. Ausserdem umfasst die Genehmigung von Transaktionsbelegen gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung auch die damit verfolgte Strategie, sofern die darin aufgeführten Transaktionen für diese repräsentativ sind (zit. Urteil 4A_449/2018

        E. 5.2.2). Letzteres ist vorliegend ebenfalls zu bejahen. Somit ist festzuhalten, dass Ziff. 8 der General Banking Conditions hinsichtlich der streitgegenständli- chen Transaktionen auch unter diesem Aspekt greift.

        Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin durch Übermittlung von Konto- bzw. Depotauszügen sowie persönliche Treffen mit dem Kundenberater der Beklagten in Zürich regelmässig über die streitgegenständlichen Kredite und die damit getä- tigte Euro-Anlage informiert worden war, ohne diese jemals beanstandet zu ha- ben. Demzufolge steht vorliegend für die von der Beklagten behauptete Geneh- migung(sfiktion) die Frage der Risikoaufklärung im Zentrum. Dabei ist zunächst noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass die Klägerin nicht Vertragspartei der streitgegenständlichen Vertragsbeziehung, sondern lediglich wirtschaftlich Be-

        rechtigte derselben war. Der Vertrag wurde zwischen der C.

        und der Beklagten geschlossen. Insofern bestand – das Bestehen eines Vermögensverwal- tungsvertrages vorausgesetzt – auch die streitgegenständliche Risikoaufklä- rungspflicht gegenüber der C. , sodass sich deren Umfang in erster Linie

        nach dem Wissenstand der C.

        und damit von E.

        als deren vertre-

        tungsberechtigtes Organ richtet. Die Sach- und Fachkunde der Klägerin als in Be-

        zug auf das Konto der C.

        einzelzeichnungsberechtigte wirtschaftlich Berechtigte ist der C. subsidiär ebenfalls anzurechnen. Es ist insofern mass- geblich, als nicht davon auszugehen ist, dass gegenüber der C. direkt eine ausreichende Aufklärung seitens der Beklagten stattgefunden hat oder eine sol- che aufgrund deren Wissensstands gar nicht notwendig war (in diesem Sinne auch zit. Urteil 4A_436/2016; 4A_466/2016 E. 4.3 f.; ZELLWEGER-GUTKNECHT, Zivile Rechtsfolgen wirtschaftlicher Berechtigung, Urteilshinweise und dogmatische Überlegungen, in: Bankvertragsrecht, Susan Emmenegger [Hrsg.], 2017, S. 1 ff,

        S. 11f.). Da sich die Beklagte im Sinne einer rechtsvernichtenden bzw. entlasten- den Tatsache auf die Genehmigung(sfiktion) beruft, ist sie (erwähntermassen) hinsichtlich sämtlicher diesbezüglichen Tatbestandselemente behauptungs- und beweisbelastet (vgl. Ziff. 4.4.2 a.E.). Dazu gehört insbesondere auch die Beweis- last für eine angemessene Information und den Erfahrungsgrad der Kundin in Fi- nanzfragen (zit. Urteile 4A_41/2016 E. 4.3; 4C.18/2004 E. 1.8).

        Die vorliegend streitgegenständliche Investition zeichnet sich dadurch aus, dass Fremdkapital im Umfang von CHF 7 Mio. aufgenommen, damit Euro zum Kurs von 1.21 erworben und im Sinne einer Anlage auf dem Konto der C. belas- sen wurde. Die Anlage birgt mithin im Wesentlichen zwei Risikokomponenten. Einerseits besteht beim Fremdwährungskauf ein Währungsrisiko, d.h. das Risiko dass die erworbene Währung im Verhältnis zur investierten Währung an Wert ver- liert bzw. der Kurs entsprechend sinkt, was der Klägerin hinlänglich bekannt war (act. 9 Rz. 90; act. 20 Rz. 269) und im Übrigen als leicht erkennbares Risiko kei- ner weiteren Aufklärung bedurfte (JENTSCH/VON DER CRONE, a.a.O., S. 651 und FN 109). Andererseits besteht bei der Aufnahme von Fremdkapital – unabhängig von der Werthaltigkeit der damit getätigten Anlage – die Verpflichtung, dieses zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzubezahlen und einen Darlehenszins zu leis- ten. Da es sich um Fremdkapital handelt, tritt zur Verlustgefahr die Verschul- dungsgefahr hinzu. Steigt der Kurs der gehaltenen Währung (hier Euro) im Ver- hältnis zur Währung des aufgenommenen Fremdkapitals, resultiert ein (potentiel- ler) Gewinn aus der Differenz zwischen dem Fremdkapitalbetrag und dem – mit dem höheren Kurs – in die Währung des Fremdkapitals umgerechneten Euro- Betrag abzüglich geleisteter Darlehenszinsen. Sinkt hingegen der Kurs der gehal- tenen Währung im Verhältnis zur Währung des aufgenommen Fremdkapitals, deckt die gehaltene Währung – umgerechnet mit dem tieferen Kurs – das Fremd- kapital nicht mehr und es resultiert ein Verlust in der entsprechenden Differenz zuzüglich Darlehenszinsen. Je höher die Kursschwankung, desto höher ist der Gewinn bzw. der Verlust. Je mehr Fremdkapital aufgenommen wird bzw. je grös- ser der Betrag der damit erworbenen Währung ist, desto mehr wirkt sich eine Kursschwankung und damit das Währungsrisiko aus und umso höher ist das Ver- lustrisiko. Das Risiko der Anlage bemisst sich – abgesehen von der Stabilität der Währung – mithin primär nach rein mathematischen Grundsätzen.

        In dem im Rahmen der Kontoeröffnung zwischen der C. und der Beklagten abgeschlossenen Kreditvertrag wird in Ziff. 5 unter dem Titel Risk Disclosure Folgendes festgehalten (act. 28 Rz. 59, 219; act. 3/17 S. 2; act. 29/55 S. 14):

        Im Kreditvertrag wurde mithin – zwar in standardisierter Form, aber dennoch un- missverständlich – darauf hingewiesen, dass ein hohes Mass an Leverage sich sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Investors auswirken und zum To- talverlust der Anlage führen könne, weshalb kein Geld investiert werden solle, in Bezug auf welches der Investor es sich nicht leisten könnte, dieses zu verlieren. Sodann enthält die betreffende Klausel die Bestätigung, dass der Kunde (d.h. die C. ) von der Bank (d.h. der Beklagten) über sämtliche Risiken im Zusam- menhang mit gehebelten Transaktionen aufgeklärt worden sei. Aufgrund des kla- ren Hinweises auf einen möglichen Totalverlust und der ausdrücklichen Bestäti- gung der erfolgten Risikoaufklärung durch die C. ist – ungeachtet der tat-

        sächlichen Kenntnis der Klägerin – davon auszugehen, dass die C.

        hinsichtlich der aufgenommenen Kredite in Schweizer Franken und der damit erwor- benen Euro-Position über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt worden war, zumal das Währungsrisiko als leicht erkennbares Risiko keiner Aufklärung bedurf- te und dieses der Klägerin im Übrigen erwähntermassen bekannt war. Vorliegend wurden der C. bzw. der Klägerin die den streitgegenständlichen Kredit und die damit erworbene Euro-Position klar ausweisenden Bankbelege – trotz Hold- mail-Vereinbarung (act. 3/9) – effektiv zugestellt und diese Positionen ausdrück- lich mit ihr besprochen, weshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Rechtsmissbrauchsprüfung vorzunehmen ist (vgl. zit. Urteil 4A_161/2020 E. 5.4.5). Im Übrigen würde die von der Klägerin als dahingehend behauptungs- und beweisbelastete Partei (vgl. Ziff. 4.3.2 hiervor) geäusserte blosse Vermutung (act. 20 Rz. 147) für die Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit ohnehin nicht

        genügen. Die C. bzw. die Klägerin hat die streitgegenständlichen Transak- tionen nie beanstandet. Es ist demzufolge in Anwendung von Ziff. 8 General Banking Conditions eine Genehmigung derselben zu bejahen.

        Selbst wenn für die Frage der genügenden Risikoaufklärung nicht auf den Risk Disclosure im Kreditvertrag, sondern – mangels weiterer von der Beklagten be- haupteten Aufklärungshandlungen gegenüber der C. – auf die diesbezügli- chen Kenntnisse der Klägerin als einzelzeichnungsberechtigte wirtschaftlich Be- rechtigte abgestellt würde, würde dies am vorliegenden Ergebnis nichts ändern, wie nachfolgende Ausführungen zeigen:

        Eine Aufklärungspflicht der Beklagten bestand gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bekanntlich nur insoweit, als die Klägerin über die mit der Anlage verbundenen Risiken nicht schon im Bilde war. Die Klägerin hat unbestrittener- massen an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zagreb stu- diert und ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen (act. 1 Rz. 13; act. 9 Rz. 13; act. 20 Rz. 211; act. 28 Rz. 125; act. 3/25). Sie ist demzufolge als wirtschaftlich gebildete Person einzustufen, ungeachtet dessen, dass die Klägerin betont, an der entsprechenden Fakultät (lediglich) Marketing studiert zu haben (act. 1 Rz. 13), was von der Beklagten im Übrigen bestritten wird (act. 28 Rz. 125). Auch wenn daraus – wie die Klägerin richtigerweise anführt (act. 1 Rz. 48; act. 20 Rz. 53, 201) – nicht unmittelbar auf Fachwissen im Finanzbereich geschlossen werden kann, ist aufgrund der klägerischen Ausbildung zumindest davon auszu- gehen, dass sie die Bedeutung der Aufnahme von Fremdkapital und somit die damit verbundene Rückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtung sowie das Ver- schuldungsrisiko kannte. Ganz allgemein ist davon auszugehen, dass dies einer durchschnittlich gebildeten Person bekannt ist, zumal Konsumkredite bzw. Kredit- karten schon damals zum gängigen Zahlungsmittel gehörten, auch wenn oder ge- rade weil vorliegend von einer ganz anderen Grössenordnung der Kreditgewäh- rung auszugehen ist. Aufgrund ihres Bildungsstandes ist ebenfalls zu schliessen, dass die Klägerin in der Lage war, die vorstehend dargelegte Funktionsweise und Wechselwirkung der streitgegenständlichen Anlage zu verstehen, zumal es sich – gerade für eine Person mit höherer Schul- und wirtschaftswissenschaftlicher Ausbildung – nicht um einen sonderlich komplexen Mechanismus handelt (so auch die Beklagte act. 9 Rz. 82, 143, 192), auch wenn für die Gewinn- bzw. Verluster- mittlung zwei Grössen zusammenspielen.

        Beachtlich erscheint in dieser Hinsicht weiter, dass sich die Klägerin kurz nach

        Eröffnung der Kontobeziehung zwischen der C.

        und der Beklagten mit E-

        Mail vom 28. März 2013 an Kundenberater G. wandte, gemäss unbestritte-

        ner Übersetzung (act. 10/8 S. 3) gegenüber Kundenberater G.

        bestätigte,

        dass sie die restlichen Vermögenswerte im Gesamtumfang von EUR 500'000.– schicken werde und sodann schrieb: Wenn das Geld angekommen ist, kannst du alles investieren nach dem System 1:2 (ähnlich wie bei meinem Bruder) und wenn wir uns sehen, können wir das gemeinsam anschauen. (act. 9 Rz. 46; act. 20 Rz. 235). Unbestrittenermassen bezog sich die Instruktion, nach Eingang der Vermögenswerte nach dem System 1:2 vorzugehen, auf den einzusetzenden Leverage (act. 28 Rz. 30; act. 37 Rz. 23 f.; act. 39 Rz. 17). Am 16. bzw. 17. April 2013 wurde ein Kredit von insgesamt USD 1'050'000.– zu Lasten des Kontos der C. aufgenommen. Am 29. April 2013 wurden damit die in Rz. 44 der Klage- schrift unter jenem Datum aufgeführten Anlagen getätigt (act. 9 Rz. 48 f.; act. 20 Rz. 238 f.). Am 23. September 2013 bat die Klägerin um Zusendung des aktuellen Vermögensausweises, um den Status und die Entwicklung des Vermögens zu

        sehen. Kundenberater G.

        übermittelte ihr am Folgetag einen solchen mit

        einer kurzen Erklärung (act. 9 Rz. 68 f.; act. 20 Rz. 256; act. 10/15, 16). Der Wort- laut dieser E-Mailnachricht der Klägerin vom 23. September 2013 lässt nicht auf eine unbedarfte Person schliessen, sondern auf jemanden, der durchaus in der Lage ist, einen Vermögensausweis bzw. die darin enthaltenen Informationen zu verstehen. Der USD-Kredit und die bis dahin neu aufgelaufenen Zinsen waren im Vermögensausweis per 23. September 2013 aufgeführt (act. 10/16 S. 7 des Aus- zugs). Anlässlich eines Besuches vom 16. Oktober 2013 wurde sodann das Port- folio mit der Klägerin einzeln durchgegangen und die getätigten Transaktionen von ihr geprüft. Sie nahm sodann Einsicht in den Depotauszug per 15. Oktober 2013 und gab (zumindest) den Auftrag, die banklagernde Korrespondenz zu ver- nichten (act. 9 Rz. 53 f.; act. 20 Rz. 243 f.; act. 28 Rz. 343; act. 10/11 S. 1). Die USD-Kredite und die bis dahin neu aufgelaufenen Zinsen waren daraus abermals

        ersichtlich (act. 10/11 S. 8). Der Kredit in USD wurde am 29. September 2014 schliesslich zurückbezahlt (act. 1 Rz. 41; act. 9 Rz. 217; act. 20; act. 10/27 S. 2). Ihre Anweisung, nach dem System 1:2 zu investieren bzw. in entsprechendem Ausmass Leverage aufzubauen, ist als weiteres Indiz zu werten, dass die Kläge- rin schon damals verstanden hat, wie diese Art von Anlage funktioniert, andern- falls die Wortwahl anders ausgefallen wäre (so auch die Beklagte act. 28 Rz. 33). Dies wird auch durch die Bezugnahme auf die Anlagestrategie ihres Bruders klar. Für die von der Beklagten bestrittene klägerische Behauptung, wonach es Kun- denberater G. war, der den Begriff 1:2 beim Treffen vom 8. März 2013 im Rahmen der Präsentation der Anlagestrategie verwendet habe (act. 37 Rz. 24; act. 39 Rz. 17), offeriert die Klägerin keine Beweismittel, weshalb der diesbezügli- che Beweis von vorneherein misslingt und in der Folge nicht von einer entspre- chenden Begriffsverwendung durch Kundenberater G. auszugehen ist. In- sofern kann offenbleiben, ob die dahingehenden im Rahmen der Stellungnahme zur Duplik getätigten Vorbringen der Klägerin rechtzeitig erfolgten. Sodann waren die Höhe der Kreditsumme als Negativsaldo sowie die aufgelaufenen Zinse für die Klägerin sowohl aus dem ihr am 24. September 2013 zugestellten als auch aus dem mit ihr am 16. Oktober 2013 besprochenen Depotauszug per 15. Oktober 2013 klar ersichtlich und damit die Funktionsweise eines Kredites bereits vor der Aufnahme der streitgegenständlichen Kredite für die Klägerin ersichtlich doku- mentiert.

        Nach erfolgter CHF-Kreditaufnahme im Juli 2014 und den damit getätigten Euro- Käufen im Juli und August 2014 wurden anlässlich des Treffens vom 7. Oktober 2014 sodann mit Kundenberater H. unbestrittenermassen die (damals) ak- tuellen Chancen und Risiken des Portfolios sowie die Kreditsituation und die von der C. gehaltene Euro-Position ausführlich besprochen. Weiter wurde auch die Reduktion des Leverage mit der Klägerin und ihrem Bruder ausdrücklich the- matisiert. Während die Beklagte geltend macht, dass Kundenberater H. bei dieser Gelegenheit nochmals ausdrücklich auf die bestehenden Risiken, nament- lich auf die jederzeitige Möglichkeit der Aufhebung des Euro-Mindestkurses, hin- gewiesen und empfohlen habe, eine Reduktion des Leverage in Erwägung zu

        ziehen (act. 9 Rz. 110-112), bestreitet die Klägerin, von H.

        auf die bestehenden Risiken hingewiesen und angehalten worden zu sein, eine Reduktion des Leverage in Betracht zu ziehen (act. 20 Rz. 285 f.). In der Folge wurde – gemäss

        Klägerin auf Empfehlung von Kundenberater H.

        • vereinbart, den am

          13. Oktober 2014 fälligen Kredit um einen Monat zu verlängern und die Situation genau zu beobachten. Hintergrund dieses Vorgehens bildete – gemäss unbestrit- ten gebliebener Behauptung der Beklagten (act. 9 Rz. 112, 119; act. 20

          Rz. 285 f., 290; act. 28 Rz. 98 f., 107; act. 37 Rz. 43-46) – der Wunsch der Kläge- rin, vor Reduktion des Leverage mindestens den Einstiegskurs wieder zu errei- chen. Der Klägerin war aufgrund des unbestrittenen Inhalts dieses Treffens spä- testens ab jenem Zeitpunkt bewusst, dass ein Kredit über CHF 7 Mio. aufgenom- men und damit die streitgegenständliche Euro-Position erworben worden war. Angesichts ihres Bildungsgrades, der eingeräumten Kenntnis des Währungsrisi- kos und der Höhe des aufgenommenen Kredites bzw. der damit erworbenen Eu- ro-Position war für die Klägerin – entgegen ihren Behauptungen – unschwer zu erkennen, dass mit diesem Vorgehen ein erhebliches Risiko verbunden war, wel- ches zweifelsohne nicht mit dem von ihr behaupteten konservativen Anlageprofil im Einklang stand. Auch war für die Klägerin das Verhältnis dieser Anlage zu den von ihr eingebrachten Mitteln und damit den übrigen von ihr getätigten Anlagen ohne weiteres erkennbar. Der Fakt, dass unbestrittenermassen die Kreditsituation sowie die von der C. gehaltene Euro-Position ausführlich besprochen wur- den und über eine Reduktion des Leverage unbestrittenermassen zumindest ge- sprochen und eine solche verworfen wurde, spricht klar dafür, dass eine Themati- sierung der Risiken zumindest im Sinne einer Vor- und Nachteilsabwägung erfolg- te. Was sonst hätte man in diesem Zusammenhang besprechen sollen, räumt doch auch die Klägerin, nachdem sie eine Risikoaufklärung pauschal bestreitet, selbst ein, dass über die Chancen und Risiken des Portfolios gesprochen worden war (vgl. act. 20 Rz. 285 f.). Dass die Klägerin anstrebte, den Einstiegskurs wie- der zu erreichen, spricht wiederum dafür, dass sie sich schon damals der Funkti- onsweise der Anlage bewusst war. Aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin, ihr Bruder und Kundenberater H. alsdann vereinbarten, die Situation genau zu beobachten, ist ferner zu schliessen, dass der Klägerin klar war, dass die weitere Entwicklung unsicher war sowie erhöhte Aufmerksamkeit verdiente und die Lage nach Ablauf eines Monats allenfalls einer neuen Evaluation bedurfte.

          Das dahingehende klägerische Verständnis wird sodann – wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 28 Rz. 65, 107-112) – durch die E-Mailkorrespondenz zwi- schen der Klägerin und Kundenberater H. vom 12., 13. und 14. November 2014 bestätigt (act. 3/27 S. 2; act. 3/27 bzw. act. 21/3 S. 1; act. 29/53, 54; abge- druckt in Ziff. 4.1.1 hiervor). Am 12. November 2014 kontaktierte Kundenberater H. vor dem Hintergrund der am Folgetag eintretenden Fälligkeit des Darle- hens die Klägerin. Er hielt den damals aktuellen Euro-Kurs von 1.2026 und die an jenem Tag erfolgte ausdrückliche Bestätigung des Euro-Mindestkurses durch die SNB fest, sprach sich gestützt darauf für eine weitere Verlängerung des Darle- hens aus und erkundigte sich, ob die Klägerin damit einverstanden sei (act. 3/27

          S. 2). Diese Empfehlung von Kundenberater H. ist – wie die Beklagte rich- tigerweise bemerkt (act. 9 Rz. 113-115; act. 28 Rz. 376) – im Zusammenhang mit dem dargelegten Gesprächsinhalt des Treffens vom 7. Oktober 2014 und dem für die damalige Kreditverlängerung massgeblichen Beweggrund der Erreichung des Einstiegskurses zu sehen, welcher im Übrigen auch in der klägerischen Antwort vom gleichen Tag zum Ausdruck kommt ([…] And it seems to me that is not likely to happen that by the end of the year we will reach at least the purchase prices from the July 2014 […].; act. 3/27 S. 1). Insofern ist ihr hier keine besondere Be- deutung zuzumessen. Viel stärker ins Gewicht fällt, dass aus der betreffenden Antwort der Klägerin (act. 3/27 S. 1) deutlich hervor geht, dass sie sich den ent- scheidenden Faktoren der streitgegenständlichen Anlage bewusst war. Aus dem Umstand, dass sie ausführte, die Kursentwicklung Euro / Schweizer Franken ge- nau beobachtet zu haben ([…] as I was also watching closely the situation regar- ding eur/chf, […]), lässt sich ableiten, dass sie sich im Klaren war, dass diese für den Wert ihres Investments entscheidend war und ein Zusammenspiel zwischen aufgenommenem Fremdkapital und gehaltener Euro-Position bestand. Dieses Verständnis wird zudem durch ihre Instruktion betreffend die von Kundenberater H. vorzunehmende Berechnung belegt ([…] Therefore I would ask you to give me exact calculation of loss on monthly basis (incl. loan interest rates) based on the current exchange rate and possible positive result if it starts to raise. […].).

          Schliesslich geht aus dem betreffenden E-Mail ohne Weiteres hervor, dass die Klägerin wusste, dass sie bereits einen Verlust realisiert hatte und dass möglich- erweise weitere Verluste drohten ( […] My concern is how long should I keep it, because I dont't want to gain further loss. […].).

          Am 13. November 2014 übermittelte Kundenberater H.

          die angeforderte

          Berechnung in Form der vorstehend abgebildeten Excel-Tabelle (vgl. Ziff. 4.1.1 hiervor; act. 29/53 S. 2) mit der Aufforderung, die Klägerin möge diese bitte durchsehen und überprüfen. Offenbar ging Kundenberater H. im damaligen Zeitpunkt davon aus, dass die Klägerin über das nötige Wissen für eine entspre- chende Prüfung verfügte, was im Übrigen durch die diesbezügliche Antwort der Klägerin bestätigt wird. Am 14. November 2014 (act. 29/54) wies sie Kundenbera- ter H. nämlich darauf hin, dass er die Wechselkurse verwechselt habe. Ins- gesamt sei die Berechnung aber in Ordnung ( […] I've looked the figures, but y- ou've switched the rates (I checked in papers you gave me last time), but in total is ok. […].). In der von Kundenberater H. erarbeiteten Aufstellung sind die Darlehenssumme in CHF und die damit erworbenen Euro-Positionen sowie die angefallenen Verzugszinse (Interest) aufgeführt. Die Summe des Darlehens samt Zinsen wurde der Euro-Position gegenübergestellt, woraus sich der Break- Even-Zins (1.2206) errechnete, also jener Zins, mit welchem das Darlehen ohne Verlust hätte glattgestellt werden können. Alsdann wurde basierend auf einem monatlichen Zins von CHF 5'000.– errechnet, um wie viel sich der Break-Even- Zins monatlich erhöht (Monthly Break Even Change; 0.00087). Auch aus dieser Tabelle geht mithin die Funktionsweise der streitgegenständlichen Anlage deutlich hervor. Wie die Klägerin richtig anführt, wurden von Kundenberater H. we- der Worst-Case-Berechnungen vorgenommen noch die Auswirkungen eines er- heblichen Kursrückganges aufgezeigt (act. 37 Rz. 44). Dies war von der Klägerin aber nicht verlangt worden und aufgrund ihres Bildungsstandes auch nicht ange- zeigt. Eine entsprechende Berechnung hätte klägerischerseits nämlich nur erfor- dert, dass sie den von ihr effektiv gehaltenen Euro-Betrag mit einem noch tieferen Kurs multipliziert und das Ergebnis der Summe von Fremdkapital samt Zinsen gegenüberstellt, was ihr nach dem Gesagten ohne Weiteres zuzumuten war. Aus der vom Kundenberater H. in der E-Mail vom 13. November 2014 (act. 3/27

          S. 1) abgegebenen Risikoeinschätzung wird alsdann deutlich, dass eine Aufhe- bung des Euro-Mindestkurses in Zukunft nicht ausgeschlossen werden konnte, was somit auch der Klägerin spätestens ab jenem Zeitpunkt bewusst gewesen sein musste ([…] I can only confirm, that the Swiss National Bank confirmed the floor EUR / CHF 1.20. So, from today's point of view, your chance is much higher than the risk. […].). Am 14. November 2014 wies die Klägerin Kundenberater H. an, den Kredit um einen weiteren Monat zu verlängern ([…] So, for now please prolong it for one month and then we'll see what to do next. […]; act. 29/54).

          Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass aufgrund obiger Wür- digungen keine Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin spätestens am

          13. November 2014 die Funktionsweise der streitgegenständlichen Anlage ver- standen hatte, sich der wesentlichen Risiken der Anlage bewusst war und sich im Wissen darum mit der weiteren Verlängerung der Anlage am 14. November 2014 ausdrücklich einverstanden erklärte und auch die am 17. Dezember 2014 erfolgte und aus dem Konto-/Depotauszug vom 31. Dezember 2014 ersichtliche abermali- ge Verlängerung des Darlehens nie beanstandete. Insofern kann offenbleiben, ob vorliegend – wie die Beklagte geltend macht – auch das Wissen von F. zu berücksichtigen wäre oder ob die Angaben im Anlageprofil zutreffend sind oder nicht. Dieses aus den dargelegten, unbestrittenen Vorgängen und echtzeitlich er- gangenen E-Mails resultierende Beweisergebnis liesse sich auch nicht durch eine von der Klägerin an verschiedener Stelle zum (Gegen-)Beweis angebotene (vgl. act. 1 Rz. 13, 61; act. 20 Rz. 53) und (allenfalls) ihre Unkenntnisse bestätigende

          Parteibefragung der Klägerin oder Zeugenaussage von F.

          erschüttern,

          weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu Ziff. 4.4.3) darauf zu verzich- ten ist. Gleiches gilt für die von der Klägerin zu ihrer Anlageerfahrung bzw. ihrer Erfahrung mit Leverage zum Beweis offerierte Zeugenaussage ihres vormaligen Kundenberaters bei der D. AG, K. (act. 1 Rz. 50, 61; act. 20 Rz. 53, 73). Dieser könnte nämlich nur Aussagen für den Zeitraum der Kundenbeziehung zwischen der Klägerin und der D. AG machen, welche dem Vertragsschluss zwischen der C. und der Beklagten vorgelagert war. In die hier interessie- renden Vorgänge war er nicht involviert.

          Ferner sind unter diesem Punkt – wie die Beklagte geltend macht (act. 9 Rz. 119)

        • auch die Geschehnisse nach Aufhebung des Euro-Mindestkurses zu beachten. Der Euro-Mindestkurs wurde bekanntlich am 15. Januar 2015 aufgehoben. Am

          20. Januar 2015 wurde der Klägerin von Kundenberater H. eine Übersicht über die Positionen und Bewegungen auf dem Konto der C. (act. 9 Rz. 69; act. 10/18) und – auf explizite Anfrage der Klägerin – am 13. Oktober 2015 ein Vermögensausweis per 12. Oktober 2015 übermittelt (act. 9 Rz. 69; act. 10/19), aus welchen der damalige Gesamtwert des Portfolios von EUR 584'605.46 bzw. EUR 583'533.– ohne Weiteres hervorging (act. 10/18 S. 2; act. 10/19 S. 3). Inso- fern war der durch die ab Mitte 2014 verfolgte Strategie eingetretene Verlust spä- testens am 15. Oktober 2015 evident, wiesen doch die Vermögensausweise per

          25. September 2014 und 31. Dezember 2014 noch einen Gesamtwert des Portfo- lios von EUR 1'580'852 (act. 10/17, S. 2 des Auszugs) bzw. EUR 1'567'926.– (act. 10/23 S. 2) aus. Mit dem Verlusteintritt manifestieren sich die Risiken einer (allfällig) vertragswidrigen Anlagestrategie, sodass (spätestens) ab diesem Zeit- punkt davon auszugehen ist, dass der Kunde über diese Risiken informiert ist (vgl. zit. Urteil 4A_449/2018 E. 5.3). Die Klägerin hatte – ungeachtet der vorste- henden Ausführungen – mithin spätestens mit Zusendung des Vermögensaus- weises am 13. Oktober 2015 vom eingetretenen Verlust und den sich damit mani- festierten Risiken der streitgegenständlichen Anlage Kenntnis. Da die Klägerin in die Liquidation des Darlehens bzw. der von ihr gehaltenen Euro-Position involviert war, erscheint es lebensfremd (so auch die Beklagte; act. 28 Rz. 381), dass die Klägerin damals nicht erkannt haben will, dass der eingetretene Verlust auf den Kredit und die Investition in Euro zurückzuführen war (act. 20 Rz. 291). Gemäss Eintrag im Kundenkontaktjournal der Beklagten vom 20. Januar 2015 hat Kun- denberater H. die Klägerin nach dem Entscheid der SNB umgehend ange- rufen und über die Situation informiert, woraufhin die Klägerin den Auftrag zum Kauf der zur Amortisation des Darlehens notwendigen Schweizer Franken gegen Euro gab. Weiter informierte Kundenberater H. gemäss besagtem Eintrag die Klägerin im Rahmen der hernach erfolgten telefonischen Bestätigung der Auf- tragsausführung darüber, dass die Liquidität auf dem Euro-Konto nicht ausreiche. Es sei daraufhin nach mehreren Gesprächen entschieden worden, die USDBonds zu verkaufen und auch die GBP in EUR zu wechseln (act. 9 Rz. 119; act. 10/5 S. 45). Dieser Eintrag blieb unbestritten (act. 20 Rz. 290-294). Die Klä- gerin bestreitet in ihren Rechtsschriften zwar pauschal die Richtigkeit der Kunden- journaleinträge in Bezug auf die dort vermerkten Aufträge zum Kauf und Verkauf von Wertschriften und qualifiziert diese Einträge überdies als blosse Parteibe- hauptungen (act. 1 Rz. 44; act. 20 Rz. 15 f.). Gleichzeitig beruft sie sich an ver- schiedenen Stellen selbst auf die Einträge im Kontaktjournal der Beklagten (vgl. act. 20 Rz. 19, 21 ff., 27) und dabei insbesondere auch auf jenen betreffend das besagte Telefonat vom 20. Januar 2015 (act. 20 Rz. 27). Gerade auch des- halb wäre sie gehalten gewesen, die im Kontaktjournal vermerkte Auftragsertei- lung hinsichtlich Amortisation des CHF-Darlehens bzw. die von der Beklagten no- ta bene in ihrer Rechtsschrift erfolgte substanziierte Behauptung des betreffenden Kontaktjournaleintrages – wollte sie diese in Abrede stellen – eben auch substan- ziiert zu bestreiten, was sie unterlassen hat (act. 20 Rz. 290-294). Mit E-Mail vom

          22. Januar 2015 fragte die Klägerin sodann nach, ob die anlässlich des letzten Telefonats besprochenen Transaktionen ausgeführt worden seien (act. 9 Rz. 61; act. 20 Rz. 253; act. 10/13). Diese Vorgänge belegen zweifelsohne, dass der Klä- gerin der Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Verlust und der Kreditauf- nahme sowie der damit erworbenen Europosition klar sein musste. An diesem Beweisergebnis vermöchten die von der Klägerin in dieser Hinsicht zum Beweis angerufene und (allenfalls) eine entsprechende Kenntnis verneinende Parteibe- fragung der Klägerin oder Zeugenaussage von F. (act. 20 Rz. 291) nichts zu ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu Ziff. 4.4.3) auf de- ren Abnahme zu verzichten ist. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Klägerin – wenn nicht schon spätestens am 13. November 2014 – spätestens mit der Zustellung des Vermögensausweises am 13. Oktober 2015 Kenntnis der mit der streitgegenständlichen Anlage verbundenen Risiken hatte und bekanntlich keine dahingehenden Beanstandungen angebracht hat.

          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass selbst wenn für die Frage der Risikoauf- klärung der C. durch die Beklagte auf den Wissenstand der Klägerin abzu- stellen wäre, ebenfalls von einer Genehmigung des streitgegenständlichen Kredi- tes und der damit erworbenen Euro-Position auszugehen wäre, sei es vor Ver-

          lusteintritt spätestens durch ausdrückliche Zustimmung zur Verlängerung des Kredites am 14. November 2014 bzw. die nicht beanstandete, aus dem Vermö- gensausweis per 31. Dezember 2014 ersichtliche Verlängerung des Kredites per

          17. Dezember 2014 oder durch ausgebliebene Beanstandung nach Verlusteintritt

          und dessen Kenntnisnahme spätestens am 13. Oktober 2015.

          Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Klägerin in den obgenannten Zeitpunkten keine Kenntnisse der mit der streitgegenständlichen Anlage verbun- denen Risiken gehabt hätte, würde dies am vorliegenden Ergebnis nichts ändern, wie nachfolgend darzulegen ist:

          Anders als die Klägerin behauptet (act. 20 Rz.148), schliesst gemäss vorstehend aufgezeigter bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine im Rahmen der Vermö- gensverwaltung nicht oder mangelhaft erfolgte Risikoaufklärung eine Genehmi- gung(sfiktion) nicht in jedem Fall aus. Wird einem Kunden eine Investition mitge- teilt und diese nicht beanstandet, weil er das von der vereinbarten Anlagestrategie abweichende Risikopotential und damit die Verletzung des Vermögensverwal- tungsvertrages nicht erkannte – sich mithin über die Vertragskonformität der getä- tigten Anlage irrte – geht das Bundesgericht dennoch von einer Genehmigung derselben aus und verweist den Kunden auf den Weg der Irrtumsanfechtung (zit. Urteile 4A_445/2019 und 4C.342/2003). Von eben dieser Konstellation wäre – sollte die Klägerin die betreffenden Risiken der Anlage damals tatsächlich nicht gekannt bzw. deren Abweichung vom (angeblich) konservativen Risikoprofil nicht erkannt haben – auch vorliegend auszugehen. Die streitgegenständliche Kredit- aufnahme in Schweizer Franken sowie die damit getätigte Investition in Euro wur- de der Klägerin, wie erwähnt, von Anfang an mehrfach mitgeteilt und wiederholt besprochen. Sie war somit über die betreffenden Vorgänge auf dem Konto der C. bestens informiert und hat diese, wie gesehen, zu keinem Zeitpunkt be- anstandet. Vielmehr hat sie der Verlängerung der Kredite im Oktober und No- vember 2014 ausdrücklich zugestimmt. Entsprechend macht die Klägerin – bis auf eine in anderem Zusammenhang überaus pauschal gehaltene Aussage (act. 20 Rz. 142) – auch nicht geltend, dass sie nach den entsprechenden Mittei- lungen und Besprechungen die Kreditaufnahme in Schweizer Franken und die Investition in Euro tatsächlich nicht habe genehmigen wollen. Sie führt vielmehr aus, dass sie den Mitarbeitern der Beklagten vertraut habe und es für sie keinen Grund gegeben habe, an der Strategie und den ausgeführten Transaktionen zu zweifeln (act. 20 Rz. 258). Sie sei mit der von der Beklagten vorgeschlagenen An- lagestrategie einverstanden gewesen (act. 37 Rz. 45). Wäre sie von der Beklag- ten über die mit der Strategie verbundenen Risiken aufgeklärt worden, hätte sie diese Strategie aber nicht genehmigt (act. 20 Rz. 8). Die Klägerin geht mithin sel- ber von einer Genehmigung bzw. von einem einstigen Genehmigungswillen aus, welcher – gemäss den klägerischen Behauptungen – ohne Kenntnis der Risiken bzw. von einem falschen Risikopotential der Anlage ausgehend und damit fehler- haft gebildet wurde. Dementsprechend wäre in Anlehnung an die zitierte Recht- sprechung vorliegend von einer Genehmigung der Kreditaufnahme und der Inves- tition in Euro auszugehen und diese unter dem Aspekt der Irrtumsanfechtung zu prüfen.

          Ein Willensmangel ist gemäss Art. 31 OR binnen Jahresfrist nach seiner Entde- ckung geltend zu machen, ansonsten das Geschäft als genehmigt gilt. Die Entde- ckung des Willensmangels setzt dessen sichere Kenntnis voraus. Ein blosser Verdacht bzw. Zweifel genügen nicht (zit. Urteil 4C.342/2003 E. 2.3). Die Gel- tendmachung des Willensmangels erfolgt durch eine empfangsbedürftige Wil- lenserklärung. Diese kann ausdrücklich oder konkludent sein. Sie ist formfrei möglich. Bei der Anfechtungsfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Wer sich auf einen Willensmangel beruft, muss dessen rechtzeitige Geltendmachung beweisen (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I,

          7. Aufl. 2020, N. 3, 11 f., 16 zu Art. 31 OR). Insofern trifft die Klägerin auch die dahingehende Behauptungslast.

          Die Klägerin macht, wie erwähnt, geltend, ihr sei lange nicht klar gewesen, dass die von der Beklagten verfolgte Strategie ursächlich für die von ihr erlittenen Ver- luste gewesen sei. Erst Monate nach Auflösung der Kundenbeziehung sei sie (die Klägerin) durch einen externen Vermögensverwalter auf die Verfehlungen der Be- klagten aufmerksam gemacht worden und habe im Jahre 2018 erstmals anwaltli- che Beratung eingeholt (act. 20 Rz. 291, 294). In dieser Hinsicht ist unter Hinweis

          auf vorerwähnte Vorgänge nach Aufhebung des Euro-Mindestkurses zunächst festzuhalten, dass der durch die vorliegend implementierte Strategie eingetretene Verlust für die Klägerin spätestens am 13. Oktober 2015 erkennbar war. Dass ein solcher mit einer von der Klägerin behaupteten konservativen Anlagestrategie nicht vereinbar war, war für die Klägerin unschwer zu erkennen. Da die Klägerin, wie vorstehend erwähnt, in die Liquidation des Darlehens bzw. der von ihr gehal- tenen Euro-Position involviert war, war ihr aus den dort dargelegten Gründen der Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Verlust und der Kreditaufnahme sowie der damit erworbenen Europosition klar. Es wäre deshalb – wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen eine ausreichende Kenntnis der Klägerin betref- fend die Risiken der streitgegenständlichen Anlage zu verneinen wäre – davon auszugehen, dass die Klägerin spätestens mit der Zustellung des Vermögen- sausweises am 13. Oktober 2015 sich über ihren (angeblichen) Irrtum hinsichtlich des Risikos der streitgegenständlichen Transaktionen im Klaren war und davon sichere Kenntnis hatte. Wäre indessen davon auszugehen, dass diese Umstände für eine fristauslösende sichere Kenntnis im Sinne von Art. 31 OR nicht ausrei- chend waren, so wäre dies spätestens nach dem von der Klägerin geltend ge- machten Hinweis des Vermögensverwalters mehrere Monate nach der Vertrags- auflösung vom 11. Februar 2016, mithin irgendwann im Jahre 2016 oder 2017, spätestens aber im Zeitpunkt der anwaltlichen Beratung im Jahre 2018 der Fall gewesen. Dementsprechend hätte eine Irrtumsanfechtung spätestens im Jahre 2019 erfolgen müssen. Eine solche wird von der Klägerin nicht behauptet.

          Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die streitgegenständlichen Trans- aktionen auch unter Berücksichtigung eines allfälligen Willensmangels der Kläge- rin als genehmigt geltend würden, sodass unerheblich bliebe, ob sich die Klägerin tatsächlich in einem Irrtum über das Risikopotential der streitgegenständlichen Transaktionen bzw. über die Vertragskonformität derselben befand.

      4. Zwischenfazit

        Es ist – wie vorstehend aufgezeigt – unter mehreren Gesichtspunkten von einer

        ausreichenden Risikoaufklärung der C.

        bzw. von einer ausreichenden

        Kenntnis der Risiken durch die Klägerin und damit von einer Genehmigung der

        streitgegenständlichen Anlage durch die C.

        auszugehen. Demzufolge ist

        der von der Klägerin gegenüber der Beklagten gestützt auf die am 8. März 2013 eingegangene Bankbeziehung geltend gemachte Schadenersatzanspruch der C. – unabhängig von der Vertragsqualifikation als Vermögensverwaltungs- vertrag oder Execution-Only-Verhältnis – zu verneinen und auf die diesbezügli- chen Anspruchsvoraussetzungen wie auch auf die Vertragsqualifikation nicht wei- ter einzugehen.

    5. Haftung aus Darlehensvertrag

      1. Parteistandpunkte

        Die Klägerin macht sodann eine Haftung aus Darlehensvertrag geltend. Sie be- gründet diese damit, dass die Beklagte vorliegend verpflichtet gewesen wäre, sie über das Risiko der Aufnahme von Krediten aufzuklären, bevor die Beklagte damit die streitgegenständlichen Euro-Beträge erworben hat (act. 1 Rz. 117 f.).

        Die Beklagte verneint eine aus dem Darlehensverhältnis fliessende Aufklärungs- pflicht und macht geltend, dass selbst bei Bestehen einer solchen, sie dieser hin- reichend nachgekommen bzw. sich die Klägerin der mit der Anlage verbundenen Risiken vollumfänglich bewusst gewesen sei (act. 9 Rz. 164).

      2. Rechtliches

        Den Darleiher oder die kreditgebende Bank trifft keine allgemeine Aufklärungs- pflicht über die Zweckmässigkeit der Kreditaufnahme, die Angemessenheit der Konditionen des gewählten Kredits oder die Risiken des damit finanzierten Ge- schäfts. Eine Aufklärungspflicht wird aber unter Umständen dann angenommen, wenn sich eine Bank nicht auf die Rolle der Kreditgeberin beschränkt, sondern darüber hinaus auch noch das zu finanzierende Projekt in nach aussen erkennba- rer Weise beherrscht oder sich in einem Interessenskonflikt befindet. Gleiches gilt, wenn eine Bank Kredite für besonders risikobehaftete banknahe Geschäfte, wie

        beispielsweise Wertpapieranlagen, gewährt und insoweit über einen Wissensvor- sprung betreffend die Risiken des kreditierten Geschäftsverfügt (MAURENBRE- CHER/SCHÄRER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 68, 68a zu Art. 312 OR).

      3. Würdigung

        Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin ausführt, auch die Kreditaufnahme an sich, sei ohne ihr Zutun im Rahmen der von der Beklagten übernommenen Ver- mögensverwaltung erfolgt (act. 20 Rz. 43, 263). Insofern kann der Darlehensver- trag nicht als gesonderte Haftungsgrundlage herangezogen werden und ist die Kreditaufnahme ebenfalls von der Genehmigung(sfiktion) erfasst.

        Durch den Inhalt der im Kreditvertrag festgehaltenen Risk Disclosure und die darin enthaltene Bestätigung der C. betreffend Risikoaufklärung hinsichtlich gehebelter Transaktionen wäre zudem ohnehin von einer ausreichenden Aufklä-

        rung der C.

        auszugehen. Unter Hinweis auf die Ausführungen unter

        Ziff. 4.4.3 wäre sodann davon auszugehen, dass die Klägerin selbst (spätestens) im November 2014 Kenntnis der Risiken der streitgegenständlichen Anlage hatte und mit diesem Wissen der Kreditverlängerung ausdrücklich zustimmte, sodass spätestens ab jenem Zeitpunkt auch mit Bezug auf den Kenntnisstand der Kläge- rin nicht (mehr) von einer Verletzung einer (allenfalls aus dem Darlehensverhält- nis abgeleiteten) Aufklärungspflicht auszugehen wäre. Insofern kann offenbleiben, ob das Bestehen einer solchen im konkreten Fall überhaupt zu bejahen wäre.

        Was den aus einer (angeblichen) Verletzung der Aufklärungspflicht im Rahmen des Darlehensvertrages entstandenen Schaden anbelangt, ist sodann festzuhal- ten, dass dieser vor dem Hintergrund obiger Ausführungen – wenn überhaupt – lediglich einen allfälligen bis im November 2014 eingetretenen Verlust umfassen könnte. Einen solchen legt die Klägerin als in dieser Hinsicht behauptungs- und beweisbelastete Partei (Art. 8 ZGB) nicht dar. Ganz allgemein äussert sich die Klägerin nicht zu einem aus Verletzung des Darlehensvertrages resultierenden spezifischen Schaden (vgl. act. 1 Rz. 120-135; act. 20 Rz. 85-101). Nach ständi- ger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögensminderung, welche in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in einem entgangenen Gewinn besteht. Er entspricht der Diffe- renz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem (hypothetischen) Stand, welchen das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (statt vieler BGE 144 III 155 E. 2.2). Durch die Kreditvergabe an sich resultierte indessen kei- ne Vermögensverminderung der Klägerin. Eine solche erfolgte erst durch die (gemäss Klägerin im Rahmen der Vermögensverwaltung sorgfaltswidrig) getätigte Investition in EUR und dem im Januar 2015 eingetretenen Währungsverlust sowie aufgelaufene Darlehenszinse. Letztere erwähnt die Klägerin zwar in anderem Zu- sammenhang, macht sie aber nicht als Schaden geltend. Demzufolge ist in der vorliegenden Konstellation ein aus Verletzung der Aufklärungspflicht resultieren- der Schaden aus Darlehensvertrag zu verneinen.

      4. Zwischenfazit

        Eine Haftung der Beklagten aus Darlehensvertrag ist zu verneinen.

    6. Fazit

      Ein Schadenersatzanspruch der C. ist zu verneinen. Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 3 sind abzuweisen.

  3. Retrozessionen

    1. Parteistandpunkte

      Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei als Vermögensverwalterin verpflich- tet, ihr die vereinnahmten Vertriebsentschädigungen von CHF 4'520.– (für die Jahre 2015 und 2016) weiterzuleiten. Sie sei eine unerfahrene Anlegerin, weshalb die Beklagte sie für einen gültigen Vorausverzicht aktiv mittels Anrufes oder per- sönlichen Kontakts über die mögliche Höhe der Vertriebsentschädigungen sowie bezüglich deren Verzicht hätte aufklären müssen, was indessen nicht erfolgt sei. Der in Ziff. 21 der Genereral Banking Conditions enthaltene allfällige Verzicht auf Vertriebsentschädigungen sei mangels Konsens unwirksam (act. 1 Rz. 145- 150).

      Die Beklagte verneint eine Herausgabepflicht der im Rahmen der Geschäftsbe- ziehungen angefallenen Retrozessionen einerseits unter Hinweis auf die Qualifi- kation des Vertragsverhältnisses als eine reine Konto-/Depotbeziehung, in Bezug auf welche keine Herausgabepflicht bestehe, und andererseits unter Verweisung auf einen aus ihrer Sicht wirksamen diesbezüglichen Verzicht in Ziff. 21 ihrer Ge- neral Banking Conditions (act. 9 Rz. 168-176). Sie macht weiter geltend, der Klä- gerin die während der Geschäftsbeziehung angefallenen Retrozessionen mit Schreiben vom 24. Mai 2019 umfassend offengelegt zu haben und damit ihren Rechenschaftspflichten hinreichend nachgekommen zu sein. In den Jahren 2013 und 2014 seien keine Retrozessionen angefallen (act. 9 Rz. 177).

    2. Rechtliches

      Vorab ist zu bemerken, dass auch unter diesem Titel vertragliche Ansprüche gel- tend gemacht werden. Somit gelangt unter Verweisung auf die Ausführungen un- ter Ziff. 4.2 Schweizer Recht zu Anwendung.

      Selbst wenn – unabhängig davon, ob ein Vermögensverwaltungs- oder ein Konto/Depotvertrag vorliegt – in Bezug auf Retrozessionen eine Herausgabepflicht des Beauftragten gemäss Art. 400 Abs. 1 OR bestehen sollte (vgl. hinsichtlich Vermögensverwaltungsvertrag: BGE 137 III 393 E. 2.1; vgl. hinsichtlich Konto-

      /Depotvertrag: ZR 121/2022 S. 238 ff. m.H.a. HG150054), ist eine solche indes- sen nicht zwingend. Der Auftraggeber kann auf die Ablieferung bestimmter Werte verzichten, was sowohl in Bezug auf die Herausgabe von bereits erlangten Vortei- len wie auch auf bestimmte künftig anfallende Vorteile möglich ist. Die Gültigkeit eines solchen Vorausverzichts setzt jedoch voraus, dass der Auftraggeber über die zu erwartenden Retrozessionen vollständig und wahrheitsgetreu informiert ist, und dass sein Wille, auf deren Ablieferung zu verzichten, aus der Vereinbarung entsprechend deutlich hervorgeht (BGE 137 III 393 E. 2.2). Eine in diesem Sinne hinreichende Information liegt vor, wenn der Auftraggeber die Parameter kennt, die zur Berechnung des Gesamtbetrages der Retrozessionen notwendig sind. Ei- ne genaue Bezifferung ist bei einem vorgängigen Verzicht nicht möglich. Damit der Kunde den Umfang der zu erwartenden Retrozessionen erfassen kann, muss er zumindest die Eckwerte der bestehenden Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten sowie die Grössenordnung der zu erwartenden Rückvergütungen kennen. Letzterem Erfordernis wird Genüge getan, wenn die Höhe der erwarteten Rück- vergütungen in einer Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens angegeben wird. Inwieweit eine aktive Aufklärung erforderlich ist, damit die Kenntnis des Auf- traggebers hinsichtlich der Retrozessionen für einen Verzicht ausreicht, ist im Einzelfall zu bestimmen, wobei auch der Geschäftserfahrenheit des Auftragge- bers Rechnung zu tragen ist. Während ein gänzlich unerfahrener und unwissen- der Kunde vom Vermögensverwalter über sämtliche erwähnten Punkte aufzuklä- ren und auf die entsprechenden Zusammenhänge im Einzelnen aufmerksam zu machen ist, aus denen sich angesichts des Empfangs von Leistungen Dritter Inte- ressenkonflikte ergeben können, reicht beim erfahren und in finanziellen Angele- genheiten sachkundigen Vermögensträger ein Hinweis auf die technischen Eck- werte der bestehenden Retrozessionsvereinbarungen mit Dritten sowie auf das zu erwartende Transaktionsvolumen bzw. die Angabe der zu erwartenden Rückver- gütungen als Prozentbandbreite des verwalteten Vermögens aus (BGE 137 III 393 E. 2.4 f.).

    3. Würdigung

      Betreffend den von der Klägerin geltend gemachten Herausgabeanspruch für die Jahre 2015 und 2016 ist zunächst festzuhalten, dass die General Banking Condi-

      tions, wie unter Ziff. 4.3 dargelegt, von der C.

      rechtsgültig übernommen

      wurden. E. hat in seiner Funktion als deren Director im Rahmen der Kon- toeröffnung ausdrücklich bestätigt, diese erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen zu haben (vgl. Ziff. 4.3.3). Ziff. 21 der General Banking Conditions ist mit Remunerations by Third Parties to the Bank betitelt und lautet wie folgt:

      Im ersten Absatz wird der Kunde zunächst darauf hingewiesen, dass die Beklagte unter gewissen Umständen Zuwendungen von Dritten erhält und dargelegt, wofür und in Abhängigkeit von welchen Faktoren diese geleistet werden. Damit werden

      • wenn auch in einem hohen Abstraktionsgrad – die Eckwerte der mit der Beklag- ten bestehenden Retrozessionsvereinbarungen dargetan. Schliesslich wird auf das von der Beklagten erwähnte Informationsblatt (act. 9 Rz. 174) verwiesen, welches mit Remunerations betitelt ist und Prozentbandbreiten der jährlich zu erwartenden Retrozessionen je nach Produktekategorie basierend auf dem je- weils investierten Kapital bzw. für Vermögensverwaltungsmandate basierend auf dem verwalteten Vermögen enthält (act. 10/39 letzte Seite; act. 29/55 S. 31). Der zweite Absatz von Ziff. 21 der General Banking Conditions enthält alsdann den ausdrücklichen und textlich hervorgehobenen Hinweis auf durch den Erhalt von

      Zuwendungen möglicherweise hervorgerufene Interessenskonflikte und deren re- lativ eingehende Beschreibung. Schliesslich wird im letzten Satz des zweiten Ab- satzes – ebenfalls visuell hervorgehoben – der Verzicht des Kunden auf die Her- ausgabe dieser Zuwendungen festgehalten. Der dritte Absatz der betreffenden Bestimmung enthält alsdann den Hinweis, dass die Bank den Kunden auf ent- sprechendes Verlangen eingehender über die im konkreten Fall zu erwartenden Zuwendungen informieren werde.

      Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten somit sämtliche gemäss dargelegter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für einen gültigen Vorausverzicht eines geschäftsunerfahrenen Kunden notwendigen Punkte, so- dass auf die Geschäftserfahrenheit der Klägerin unter diesem Punkt nicht weiter einzugehen ist. Mit aktiver Aufklärung im Sinne der genannten Rechtsprechung ist denn auch nicht eine eigentliche aktive Kontaktaufnahme in Form eines telefoni- schen Kontakts oder eigentlichen Treffens gemeint. Diese Voraussetzung be- schlägt vielmehr die Frage, inwiefern die Bank bzw. der Vermögensverwalter den Kunden von sich aus in aller Ausführlichkeit über die genannten Punkte aufzuklä- ren hat, was mithin, wie in diesem Fall, auch in schriftlicher Form erfolgen kann, oder ob eine Frageobliegenheit des Kunden besteht (SCHMID, Retrozessionen an externe Vermögensverwalter, 2009, S. 190 f.; VON BÜREN/WALTER, Die wirtschaft- liche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2006, in: ZBJV/143/2007

      S. 495 ff., 499 f.). Somit ist vorliegend ein gültiger Vorausverzicht der C. zu bejahen und demzufolge ein Herausgabeanspruch in Bezug auf die von der Be- klagten für die Jahre 2015 und 2016 vereinnahmten Retrozessionen zu vernei- nen.

      Der Vollständigkeit halber ist abschliessend betreffend die von der Klägerin in Be- zug auf Retrozessionen für die Jahre 2013 und 2014 geltend gemachte Rechen- schaftsablage und das diesbezügliche Herausgabebegehren Folgendes festzu- halten:

      Die von der Beklagten aufgestellten Behauptungen, wonach sie mit Schreiben vom 24. Mai 2019 die während der Dauer der Geschäftsbeziehungen angefalle- nen Retrozessionen umfassend offengelegt – mithin ihre Rechenschaftspflicht erfüllt – habe, und in den Jahren 2013 und 2014 keine Retrozessionen angefallen seien, haben mangels substanziierter Bestreitung klägerischerseits als unbestrit- ten zu gelten. Die Klägerin beschränkt sich im Rahmen ihrer Replik darauf, auf die von der Beklagten über zehn Randziffern hinweg gemachten Ausführungen zum klägerischen Anspruch auf Rechenschaftsablage und Herausgabe (vgl. act. 9 Rz. 168-177) in einer einzigen Randziffer mit dem Vermerk Bestritten. zu reagie- ren, und sich lediglich in Bezug auf ihre Geschäftserfahrenheit eingehender zu äussern (act. 20 Rz. 317). Diese floskelhafte Bestreitung ist unzureichend (ZR 89 [1990] Nr. 50, S. 96). Wäre vorliegend – entgegen den Ausführungen unter Ziff. 1.4 – auf die Klage hinsichtlich des Informations- und Herausgabeanspruches für die Jahre 2013 und 2014 einzutreten, wäre demzufolge davon auszugehen, dass die Beklagte ihrer Rechenschaftspflicht auch für die Jahre 2013 und 2014 nachgekommen ist und für die betreffenden Jahre keine Retrozessionen angefal- len sind. Dementsprechend wären Rechtsbegehren Ziff. 5 und Ziff. 6 diesfalls – auch unabhängig von der Gültigkeit des in Ziff. 21 General Banking Conditions stipulierten Vorausverzichts – abzuweisen.

    4. Fazit

      Ein klägerischer Herausgabeanspruch für die Jahre 2015 und 2016 ist zufolge gültigen Vorausverzichts zu verneinen. Die Klage ist in Bezug auf Rechtsbegeh- ren Ziff. 4 abzuweisen.

  4. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen

    Die General Banking Conditions der Beklagten wurden von der C. rechts- gültig übernommen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin von der Beklagten ohne eigenen dahingehenden Bedarf bzw. ohne eigenes Interesse zum Erwerb einer Offshoregesellschaft gedrängt wurde. Rechtsmissbrauch hinsichtlich der Berufung der Beklagten auf ihre General Banking Conditions ist demzufolge zu verneinen (Ziff. 4.3). Es ist – selbst der Argumentationslinie der Klägerin fol- gend, wonach von einem Vermögensverwaltungsvertrag mit konservativer Anla- gestrategie auszugehen sei – unter mehreren Gesichtspunkten von einer ausrei-

    chender Risikoaufklärung der C.

    bzw. von einer ausreichenden Kenntnis

    der Risiken durch die Klägerin und damit von einer Genehmigung der streitge- genständlichen Anlage durch die C. auszugehen. Demzufolge ist ein Scha- denersatzanspruch der C. aus der am 8. März 2013 zwischen ihr und der Beklagten eingegangenen Bankbeziehung – unabhängig von deren Vertragsquali- fikation – zu verneinen (Ziff. 4.4). Ein Schadenersatzanspruch aus Darlehensver- trag ist ebenfalls zu verneinen (Ziff. 4.5). Ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der in den Jahren 2015 und 2016 durch die Beklagte vereinbarten Retrozessionen besteht zufolge gültigen Vorausverzichts der C. nicht (Ziff. 5).

    Die Klage ist in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 4 abzuweisen.

  5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Streitwert

      Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Eventualbegehren wer- den nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Bei Auskunfts- bzw. Informations- begehren ist der Streitwert ermessensweise auf einen Bruchteil zwischen 10 % und 40 % des Hauptbegehrens festzusetzen (BGer 4A_542/2017 v. 09.04.2018 E. 4.2.2; 5A_695/2013 v. 15.07.2014 E. 7.2; ZÜRCHER, Der Streitwert im Immate- rialgüter- und Wettbewerbsrecht, sic! 2002, 493, S. 498). Rechtsbegehren, welche Fremdwährungen enthalten, sind für die Bestimmung des Streitwerts in Schweizer Franken umzurechnen (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zi- vilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 91 ZPO).

      Die Parteien äussern sich vorliegend nicht zur Höhe der Streitwerts. Dieser ist un- ter Berücksichtigung obiger Grundsätze auf CHF 1'146'135.– festzusetzen (umge- rechnet per 27. Oktober 2020; Kurs: EUR 1.00 = CHF 1.07161)

    2. Verteilungsgrundsätze

      Die Prozesskosten bestehen aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei aufer- legt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1

      ZPO). Die Klägerin unterliegt vorliegend vollständig, weshalb sie kosten- und ent- schädigungspflichtig wird.

    3. Gerichtskosten

      Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebVOG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsäch- lichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebVOG). Unter Berücksichtigung des obi- gen Streitwerts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebVOG auf rund die Höhe der Grundgebühr und damit auf CHF 32'300.– fest- zusetzen. Sie ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).

    4. Parteientschädigung

Die Beklagte wird im vorliegenden Verfahren durch zwei Mitarbeiter ihrer Rechts- abteilung vertreten, welche beide Inhaber des Anwaltspatents sind (act. 9 Rz. 182; act. 20 Rz. 320-324).

Die Beklagte führt zur Begründetheit ihres Anspruchs auf Ausrichtung einer Um- triebsentschädigung aus, dass mit der Beantwortung der 40 Seiten umfassenden Klageschrift und der Ausarbeitung der nicht minder umfangreichen Klageantwort vorliegend ein erheblicher Aufwand verbunden gewesen sei. Sie macht geltend, dass die Umtriebsentschädigung im Falle der Vertretung durch hauseigene Rechtsanwälte ebenfalls nach dem anwendbaren Anwaltstarif zu berechnen sei, wobei nach Ermessen des Gerichts eine angemessene Reduktion vorgenommen werden könne, und beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung mindestens in der Höhe von CHF 32'000.–, was der beim vorliegenden Streitwert zur Anwendung gelangenden Grundgebühr nach Anwaltsgebührenverordnung entspreche (act. 9 Rz. 182-184). Sodann führt die Beklagte aus, sie habe für die Beurteilung des vorliegenden Falles sowie einzelne Fragen im Rahmen der Aus- arbeitung der Klageantwort punktuell eine externe Anwaltskanzlei beigezogen.

Eventualiter seien ihr zumindest diese Aufwendungen in der Höhe von CHF 9'930.15 zu ersetzen (act. 9 Rz. 185).

Die Klägerin führt replicando an, dass der Beklagten mangels substanziierter Dar- legung ihrer Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen sei. Sodann bestreitet sie den Bestand und die Höhe der von der Beklagten hinsichtlich des Beizugs der externen Anwaltskanzlei geltend gemachten Aufwände wie auch deren Notwen- digkeit und Nützlichkeit (act. 20 Rz. 322-324).

Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Er- satz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Um- triebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung (Urteil des Bundesgerichts 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.2.1 unter Ver- weisung auf seine Urteile 4A_233/2017 vom 28.September 2017, 4A_192/2016 vom 22. Juni 2016 E. 8.2 und 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2). Auch Parteien, welche sich im Prozess durch hauseigene Anwälte vertreten lassen, gel- ten als nicht berufsmässig vertreten (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 95 ZPO; STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, N. 18 zu Art. 95 ZPO). Unter einer Umtriebsentschädigung versteht der Ge- setzgeber in erster Linie einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person (zit. Urteil 5A_132/2020 E. 4.2.1 unter Hinweis auf die Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 ff., 7293). Es steht also der Ersatz einer monetären Beeinträchti- gung im Vordergrund. Eine Umtriebsentschädigung ist ausnahmsweise dann zu- zusprechen, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert han- delt, die Interessenswahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, wel- cher den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutba- rerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Inte- ressenswahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 110 V 132 E. 4d).

Während diese für einen unvertretenen juristischen Laien oder einen in eigener Sache handelnden Anwalt entwickelte Rechtsprechung einen durch die Prozess- führung bedingten Erwerbsaufall nahelegt, liegt eine entsprechende Beeinträchti- gung bei der Prozessführung durch angestellte Anwälte der Rechtsabteilung einer Partei nicht gleichermassen auf der Hand. In dieser Hinsicht ist insbesondere zu beachten, dass die angestellten Anwälte Ohnehin-Kosten verursachen, welche nicht von der Gegenpartei zu tragen sind (Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 5. April 2017, HG150238, E. 4.2; SCHMID, in: Kurzkommentar Schwei- zerische Zivilprozessordnung, 3.Aufl. 2021, N. 34 zu Art. 95 ZPO). Die Parteient- schädigung ist in jedem Fall auf die volle Schadloshaltung begrenzt. Eine allfällige durch die Ausarbeitung der Rechtsschriften durch den internen Rechtsdienst er- zielte Kosteneinsparung ist für die Frage der Umtriebsentschädigung – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 9 Rz. 182) – nicht massgeblich (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2017, LB170003, E. 5.2.1).

Aufgabe der ansprechenden Partei ist es, die Entschädigung zu beantragen und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorzulegen (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 21 zu Art. 95 ZPO). Die Kosten bzw. Umtriebe sind je nach Art unter Umständen näher zu plausibilisieren, d.h. zu substanziieren und gegebenenfalls auch zu belegen (SU- TER/VON HOLZEN, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur

Schweizerischen ZPO, 3. Aufl., Rz. 30 zu Art. 95). Auch wenn in der vorliegenden Konstellation unter Billigkeitsüberlegungen eine gewisse Pauschalisierung un- vermeidbar erscheint, wäre die Beklagte – vor dem Hintergrund vorstehender Er- wägungen – dennoch gehalten gewesen, konkretisierendere Angaben (bspw. in zeitlicher oder pekuniärer Hinsicht) zu den ihr durch die vorliegende Prozessfüh- rung entstandenen (zusätzlichen) Umtrieben zu machen. Ein in Anwaltskanzleien üblicherweise eingesetztes Zeiterfassungssystem (vgl. act. 28 Rz. 229) ist dafür nicht unbedingt erforderlich, zumal in einer solchen Situation die exakte Stunden- angabe auch nicht erwarten werden dürfte. Ein blosser Hinweis auf die umfang- reichen Rechtsschriften genügt für die Substanziierung der der Beklagten durch die vorliegende Prozessführung entstandenen Umtriebe hingegen nicht. Auch ei- ne (allfällige) ermessensweise Festsetzung einer Umtriebsentschädigung unter

Beizug des Tarifs gemäss Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts Zürich bedarf diesbezüglicher Anhaltspunkte, welche von der ansprechenden Partei vor- zubringen sind. Da weitere Angaben der Beklagten fehlen, ist ihr keine Parteient- schädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzusprechen.

Was den von der Beklagten eventualiter beantragten Ersatz der von der Anwalts-

kanzlei L.

in Rechnung gestellten Leistungen (vgl. act. 9 Rz. 185; act. 28

Rz. 232) anbelangt, ist deren Ersatzfähigkeit lediglich unter dem Titel notwendiger Auslagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO zu prüfen, da es sich nicht um ei- gene von der Beklagten im Hinblick auf den Prozess erbrachte Leistungen han- delt und die betreffende Anwaltskanzlei die Beklagte im vorliegenden Prozess nicht vertritt. Da die Beklagte lediglich ausführt, dass die Anwaltskanzlei L. zur punktuellen Prüfung der Klageantwort beigezogen worden sei und keine wei- teren Ausführungen zum Hintergrund dieses Beizugs macht, kann die – von der Klägerin im Übrigen bestrittene (act. 20 Rz. 324) – für den Auslagenersatz vo- rausgesetzte Notwendigkeit dieser Kosten nicht beurteilt werden. Dementspre- chend ist auch ein Anspruch der Beklagten auf Auslagenersatz zu verneinen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beklagten keine Parteient- schädigung zuzusprechen ist.

Das Handelsgericht beschliesst:

  1. Auf Rechtsbegehren Ziff. 5 und Ziff. 6 wird nicht eingetreten.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen, schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel- belehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

Das Handelsgericht erkennt:

  1. Die Klage wird hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 1 bis Ziff. 4 abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 32'300.–.

  3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

  4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die FINMA, 3003 Bern.

  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 1'145'985.–.

Zürich, 3. Oktober 2023

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vizepräsident:

Roland Schmid

Gerichtsschreiberin:

Susanna Schneider

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