Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HG180234 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 26.06.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung (URG) |
Zusammenfassung : | Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft aus Moskau und Tochtergesellschaft eines deutschen Konzerns, fordert die Anerkennung eines russischen Gerichtsurteils gegen die Beklagte, eine Versicherung aus Zürich, in Höhe von 800 Mio. Rubel. Die Beklagte bestreitet die Zahlung und behauptet, die russischen Richter seien bestochen worden. Nach einer langen rechtlichen Auseinandersetzung in Russland und der Schweiz entscheidet das Obergericht des Kantons Zürich zugunsten der Klägerin und weist die Beschwerde der Beklagten ab. Die Gerichtskosten werden auf 75.000 CHF festgesetzt. |
Schlagwörter : | Vergütung; Gericht; Klage; Handel; Beklagten; Höhe; Werke; Tarife; Handelsgericht; Parteien; Eigengebrauch; Vergütungen; Einschätzung; Rechnung; Verwertungsgesellschaft; AnwGebV; Klageantwort; Werken; Kanton; Kantons; Frist; Urheber; Schätzung; Verwertungsgesellschaften; Gastgewerbe; Verwaltungsaufwand |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 147 ZPO ; Art. 153 ZPO ; Art. 19 URG ; Art. 20 URG ; Art. 223 ZPO ; Art. 41 URG ; Art. 44 URG ; Art. 46 URG ; Art. 51 URG ; Art. 56 ZPO ; Art. 60 ZPO ; Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG180234-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri, die Handelsrichter Thomas Klein und Dr. Felix Graber sowie der Gerichtsschreiber Marius Zwicky
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1. vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2.
gegen
Beklagte
betreffend Forderung (URG)
(act. 1 S. 2)
1. Prozessverlauf
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage hierorts per Incamail (mit Prüfbericht) ein (act. 1; act. 4). Mit Verfügung vom
7. Dezember 2018 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 500.zu leisten, sowie um ein Beweismittelverzeichnis nachzureichen. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist angesetzt, um eine Klageantwort einzureichen, mit dem Hinweis, dass bei Säumnis eine kurze Nachfrist
i.S.v. Art. 223 Abs. 1 ZPO gewährt werde (act. 5). Die Klägerin leistete den Gerichtskostenvorschuss fristgerecht (vgl. act. 7) und reichte mit Eingabe vom
12. Dezember 2018 per Incamail (mit Prüfbericht) ein Beweismittelverzeichnis nach (act. 6 A; act. 6 B). Nachdem die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mir Verfügung vom 5. März 2019 eine kurze Nachfrist bis zum 18. März 2019 angesetzt (act. 8). Die Verfügung vom 5. März 2019 wurde der Beklagten am 8. März 2019 zugestellt (vgl. act. 9/2). Nachdem innert dieser Nachfrist keine Klageantwort eingegangen ist, ist androhungsgemäss zu verfahren.
Die Angelegenheit erweist sich wie nachfolgend zu zeigen sein wird als spruchreif.
Parteien und Prozessgegenstand
Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt, die Rechte an literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bildenden Kunst und der Fotografie für Urheberinnen, Urheber, Verlage und andere Rechtsinhaberinnen -inhaber zu wahren. Dazu verfügt sie über die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) i.S.v. Art. 41 URG, die gesetzlichen Rechte und Vergütungsansprüche in Art. 13, 20, 22, 22a, 22b, 24c URG geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Sie ist insbesondere befugt, den Vergütungsanspruch für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch nach Art. 20 URG geltend zu machen.
Die Beklagte ist eine GmbH mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt u.a. den Betrieb und die Führung eines Gastgewerbebetriebes, Restaurant mit Bar und Aussenwirtschaft, Service sowie den Handel mit zugehörigen Waren (vgl. act. 3/3).
Formelles
Versäumte Klageantwort
Reicht die beklagte Partei auch innerhalb der Nachfrist keine Klageantwort ein, so trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Auf die Säumnisfolgen ist die Partei hinzuweisen (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Spruchreife liegt vor, wenn das Gericht die Klage aufgrund der unbestritten gebliebenen Behauptungen der klägerischen Partei durch Prozessoder Sachurteil erledigen kann. An der Spruchreife mangelt es, wenn das Vorbringen der klägerischen Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt offensichtlich unvollständig ist (fehlende Schlüssigkeit; Art. 56 ZPO) erhebliche Zweifel an der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO; zum Ganzen: Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG130183 vom 9. April 2014, in: ZR 2015 Nr. 2 E. 1.1.1. S. 3; WILLISEGGER, in:
Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., 2017, Art. 223
N. 20 ff.; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2016, Art. 223
N. 5 ff.).
Prozessvoraussetzungen
Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen beinhalten insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).
Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, nachdem die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG, da es sich um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum handelt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.
Sachverhalt
Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage, ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Klägerin ist vom Bund beauftragt, Vergütungen für das analoge Fotokopieren und das digitale Kopieren für die interne Information Dokumentation von urheberrechtlich geschützten Werken zu erheben. Die Höhe der Vergütung hat die Klägerin jeweils mittels spezifischer Informationen über das Unternehmen, wie Mitarbeiteranzahl und Branchenzugehörigkeit zu ermitteln. Zu diesem Zweck hat die Klägerin der Beklagten ein Erhebungsformular geschickt, das unbeantwortet blieb. Daher hat die Klägerin die Höhe der Vergütung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 der gemeinsamen Tarife (GT) 8 VI 2012-2016 resp. GT 8
VII 2017-2021 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VI 2012-2016 resp. GT 9 VII 2017-2021
eingeschätzt. Gemäss GT gilt die Schätzung durch die Beklagte als anerkannt, wenn diese die Schätzung nicht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung beanstandet und die Angaben der Klägerin entsprechend bekannt gibt. Die Beklagte monierte die Einschätzung nicht. Somit hat die Klägerin die entsprechenden Vergütungen gegenüber der Beklagten was unbestritten blieb wie folgt in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 6 ff.; act. 3/4):
Trotz mehrmaliger Aufforderungen hat die Beklagte den offenen Betrag der Rechnungen 2016 bis 2018 nicht bezahlt. Nach Übernahme des Inkassomandats hat die Vertreterin der Klägerin die Beklagte mit Mahnschreiben vom 28. September 2018 nochmals schriftlich aufgefordert, den ausstehenden Betrag zu bezahlen; jedoch blieb auch zu diesem Zeitpunkt eine Reaktion aus. Die Rechnungen blieben bislang unbezahlt (act. 1 Rz. 9; act. 3/6).
Rechtliche Würdigung
Aktivund Passivlegitimation
Nach Art. 20 Abs. 4 URG können die gemäss Art. 20 Abs. 2 URG geschuldeten Vergütungen für den Eigengebrauch nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften wie die Klägerin eine ist geltend gemacht werden. Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich aus Art. 44 URG, wonach diese verpflichtet ist, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen.
Die Beklagte fällt gemäss den unbestrittenen Angaben der Klägerin mit ihrem Gesellschaftszweck (Betrieb und Führung eines Gastgewerbebetriebes, Restaurant mit Bar und Aussenwirtschaft, Service sowie Handel mit zugehörigen Waren etc.) unter den Branchenbegriff Gastgewerbe im Sinne von Ziff. 6.3.13 des GT 8 VI bzw. des GT 9 VI sowie Ziff. 6.4.13 des GT 8 VII bzw. des GT 9 VII. Daher ist sie als grundsätzlich vergütungspflichtige Nutzerin passivlegitimiert.
Rechtliche Grundlage
Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG), wobei diese Vergütungsansprüche, wie vorstehend bereits erwähnt, nur durch zugelassene Verwertungsgesellschaften wie die Klägerin eine ist geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). Art. 46 Abs. 1 URG bestimmt sodann, dass die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife aufstellen.
Sowohl der GT 8 VI als auch der GT 8 VII umschreiben den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke. Beide Tarife umfassen zum einen die gesetzlich erlaubten, verwertungsgesellschaftspflichtigen Verwendungen gemäss Art. 19 und 20 URG. Zum anderen umfassen beide Tarife die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziff. 1 GT 8 VI; Ziff. 1 GT 8 VII). Sowohl der GT 9 VI als auch der GT 9 VII regeln die gesetzlich erlaubten, vergütungspflichtigen Nutzungen von geschützten Werken sowie Leistungen zum Eigengebrauch mittels betriebsinternen Netzwerken gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Beide Tarife beziehen sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie PC, Scanner ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9 VI; Ziff. 1 GT 9 VII).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beklagte sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, so dass die Beklagte im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG vergütungspflichtig ist und sowohl GT 8 VI resp. GT 8 VII wie auch GT 9 VI resp. GT 9 VII Anwendung finden.
Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grundsätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl der Angestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer soweit zumutbar - den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Unterbleibt eine solche Mitwirkung trotz schriftlicher Ermahnung, so sieht Ziff. 8.3 des GT 8 VI resp. GT 8 VII und GT 9 VI resp. GT 9 VII vor, dass die Verwertungsgesellschaft die notwendigen Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen kann. Zudem verlangt die Verwertungsgesellschaft in diesem Fall gestützt auf Ziff. 8.3 des GT 8 VI resp. GT 8 VII und GT 9 VI resp. GT 9 VII für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand in jedem Fall einen Zuschlag von 10 % auf die geschuldete Vergütung, mindestens jedoch CHF 100.-.
Einschätzung und Berechnung des Vergütungsanspruchs
Wie erwähnt unterblieb vorliegend eine Mitwirkung durch die Beklagte, weshalb die Klägerin richtigerweise eine Einschätzung gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 VI resp. GT 8 VII sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VI resp. GT 9 VII unternahm. So wies sie die Beklagte der Branche Gastgewerbe zu und schätzte die Anzahl Mitarbeiter hinsichtlich des Jahres 2016 auf 15-19. Hinsichtlich der Jahre 2017 und 2018 schätzte die Klägerin die Anzahl Mitarbeiter auf 20-49. Dieser Einschätzung ist nichts entgegenzuhalten. Im Übrigen blieb diese Einschätzung gestützt auf die erwähnte Bestimmung seitens der Beklagten unbestritten. Gleichzeitig ist damit der von der Klägerin in Rechnung gestellte Verwaltungsaufwand begründet.
Für das Jahr 2016 errechnet sich somit gemäss Ziff. 6.3.13 des GT 8 VI eine Vergütung in der Höhe von CHF 30.-, während sich aus Ziff. 6.3.13 des GT 9 VI eine Vergütung in Höhe von CHF 15.ergibt. Zudem resultiert gemäss Ziff. 8.3 des GT 8 VI resp. GT 9 VI ein Verwaltungsaufwand von je CHF 100.-. Hinsichtlich der Jahre 2017 bis 2018 errechnet sich gemäss Ziff. 6.4.13 des GT 8 VII eine Vergütung in der Höhe von je CHF 34.-, während sich aus Ziff. 6.4.13 des GT 9 VII eine
Vergütung in Höhe von je CHF 28.ergibt. Zudem ergibt sich gemäss Ziff. 8.3 des GT 8 VII resp. GT 9 VII hinsichtlich dem Jahr 2017 ein Verwaltungsaufwand von je CHF 100.-. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergibt dies für die Jahre 2016 bis 2018 insgesamt somit ein Total von CHF 583.25.
Verbindlichkeit der Einschätzung
Gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin wurden der Beklagten die Einschätzungen für die Jahre 2016 bis 2018 und die darauf basierende Berechnung zur Kenntnis gebracht. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Schätzung durch die Beklagte anerkannt wird, wenn diese die Schätzung nicht innert 30 Tagen nach Zustellung beanstandet (vgl. Ziff. 8.3 des GT 8 VI resp. GT 8 VII und GT 9 VI resp. GT 9 VII). Gegen das Vorgehen der Klägerin ist nichts einzuwenden und es blieb überdies unbestritten.
Zinsen
Die Klägerin verlangt schliesslich für die Forderungen aus den Jahren 2016 bis 2018 (insgesamt CHF 583.25) Zins zu jeweils 5 % seit 9. Oktober 2018 (vgl. act. 1
S. 2). Gemäss Mahnschreiben vom 28. September 2018 wurde die Beklagte zur Bezahlung der streitgegenständlichen Vergütungen dieses Zeitraumes bis spätestens am 8. Oktober 2018 aufgefordert (act. 1 Rz. 9; act. 3/6). Demnach fiel die Beklagte hinsichtlich der Forderungen aus den Jahren 2016 bis 2018 mit Ablauf des 8. Oktobers 2018 in Verzug. Entsprechend ist die Beklagte weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Zins von 5 % auf dem Betrag von CHF 583.25 seit
9. Oktober 2018 zu bezahlen.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1
lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 583.25. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte (minimale) ordentliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 150.- und ist angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu verdoppeln auf CHF 300.-. Die Gerichtsgebühr ist deshalb auf CHF 300.festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Parteientschädigung
Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr CHF 145.81. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von immerhin rund vier Seiten (act. 1) und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 194.41) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV praxisgemäss entsprechend auf CHF 650.zu erhöhen. Die Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (BGer 4A_552/2015 E. 4.5).
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 583.25 nebst Zins zu 5 % seit 9. Oktober 2018 zu bezahlen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.-.
Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 583.25.
Zürich, 26. Juni 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich
Präsident:
Roland Schmid
Gerichtsschreiber:
Marius Zwicky
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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