Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HG180080 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 12.06.2019 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_392/2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Zusammenfassung : | Die Klägerin, eine Anstalt aus Liechtenstein, fordert von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft aus Zürich, die Rückzahlung von CHF 100'000.- für eine Anleihensobligation aus dem Jahr 2010. Das Gericht entscheidet zugunsten der Klägerin, da die Beklagte die Rückzahlung nicht geleistet hat. Die Gerichtskosten von CHF 9'000.- sowie eine Parteientschädigung von CHF 14'000.- werden der Beklagten auferlegt. Der Richter Roland Schmid und der Gerichtsschreiber Leonard Suter sind männlich. |
Schlagwörter : | Anleihe; Anleihen; Anleihensobligation; Recht; Anleihensobligationen; Rückzahlung; Urkunde; Verjährung; Beklagten; Obligation; Konkurs; Anleihensbedingungen; Forderung; Frist; Parteien; Segment; Treuhänder; Urkunden; Gläubiger; Investmentfonds; Obligationen; Obligationär; Auflage; Über; Klage; Vereinbarung |
Rechtsnorm: | Art. 1 ZPO ; Art. 102 OR ; Art. 104 OR ; Art. 105 ZPO ; Art. 1156 OR ; Art. 127 OR ; Art. 129 OR ; Art. 2 IPRG ; Art. 236 ZPO ; Art. 318 OR ; Art. 86 ZPO ; Art. 96 ZPO ; Art. 965 OR ; Art. 966 OR ; Art. 967 OR ; Art. 974 OR ; Art. 975 OR ; |
Referenz BGE: | 132 III 285; 63 II 180; |
Kommentar: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG180080-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Ersatzoberrichterin Prof. Dr. Ingrid Jent-Sørensen, die Handelsrichter Thomas Klein, Christian Zuber und Verena Preisig sowie der Gerichtsschreiber Leonard Suter
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2.
betreffend Forderung
(act. 1)
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 100'000.00 für
die Anleihensobligation Nr. 01 von 20 der C.
Holding AG,
Zürich, mit Laufzeit 2010 - 2013 zzgl. 6. 75 % Zins seit dem
02.10.2011 zu bezahlen.
2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Beklagten.
Sachverhaltsübersicht
Parteien und ihre Stellung
Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragene Anstalt, die Beklagte eine im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Aktiengesellschaft.
Prozessgegenstand
Die Anleihensobligation über CHF 100'000.-, über deren Rückzahlung hier zu
entscheiden ist, nennt die D.
AG (Vaduz) und die C.
Holding -
Rechtsvorgängerin der Beklagten (act. 3/2) als Emittentin (act. 1 Rz 6). Die D. AG war die liechtensteinische Fondsleitungsgesellschaft für den Investmentfonds D1. , Kollektivtreuhänderin ohne eigene Rechtspersönlichkeit (act. 1 Rz 7) und erwarb nach den Vorbringen der Klägerin die Anleihe treuhände-
risch für die Anleger des Investmentfonds D1.
und wurde dem Segment
H. zugeordnet (act. 1 S. 7). Über die D. AG wurde mit Wirkung ab tt. Dezember 2011 der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Z. als Masseverwalter eingesetzt (act. 1 Rz 10). Trotz des Konkurses blieb die Konkursitin weiterhin Treuhänderin/Fondleitungsgesellschaft des Segment H. . Am 31. März 2014 verkaufte die D. AG i.K. als Fondsleitungsgesellschaft der D1.
die Anleihe an die Klägerin. Diese verlangt als Rechtsnachfolgerin die Rückzahlung der CHF 100'000.- (zuzüglich Zins).
Prozessverlauf
Klageeinleitung
Die Klageschrift (act. 1) datiert vom 4. Mai 2018 und wurde gleichentags der Post übergeben.
Wesentliche Verfahrensschritte
Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 (act. 4) wurde der Klägerin der Eingang der Klage bestätigt und Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 9'000.angesetzt. Ausserdem wurde sie darauf hingewiesen, dass ein Firmenregisterauszug nachzureichen sei, aus dem die Eintragung der Klägerin ersichtlich sei und aus dem hervorgehe, wer bzw. dass I. für sie zeichnungsberechtigt sei. Der Auszug wurde nachgereicht (act. 8) und der Kostenvorschuss geleistet (act. 6)
Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 (act. 9) wurde der Beklagten - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien eine einmalige Frist zur Erstattung der Klageantwort bis 27. August 2018 angesetzt; diese ging rechtzeitig ein (act. 12; Poststempel
27. August 2018). Mit Verfügung vom 28. August 2018 wurde der Klägerin das Doppel der Klageantwort zugestellt und die Prozessleitung an die Instruktionsrichterin delegiert (act. 14). Eine Instruktionsbzw. Vergleichsverhandlung wurde nicht durchgeführt (act. 16).
Mit Verfügung vom 26. September 2018 (act. 17) wurde der zweite Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin eine einmalige Frist bis zum 29. November 2018 angesetzt, um die zweite Rechtsschrift (Replik) zu erstatten, was rechtzeitig geschah (act. 19). Für ihre zweite Rechtsschrift (Duplik) wurde der Beklagten eine Frist bis zum 20. Februar 2019 angesetzt (act. 21), welche fristgerecht wahrgenommen wurde (act. 23). Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 wurde der Klägerin die Duplik zugestellt und der Aktenschluss festgestellt (act. 24).
Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werde, unter Androhung, dass bei Stillschweigen Verzicht auf die Hauptverhandlung angenommen würde (act. 27). Die Parteien verzichteten innert Frist ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 29 und 30). Der Prozess erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO).
Formelles
Zuständigkeit
Örtliche Zuständigkeit
Die Klägerin hat ihren Sitz in Vaduz/Liechtenstein, die Beklagte hat ihren Sitz in der Stadt Zürich (act. 1 Rz 2). Die Klägerin verweist für die örtliche Zuständigkeit auf Art. 2 IPRG, d.h. auf den Sitz der beklagten Partei. Die Anleihensbedingungen sehen in Ziff. 11 Zürich als Gerichtsstand vor.
Die Zuständigkeit ist nicht umstritten.
Sachliche Zuständigkeit
Die Klägerin ist eine im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein eingetragene Anstalt mit dem Zweck der Anlage und Verwaltung von Vermögen aller Art etc. (act. 8). Die Beklagte bezweckt den Erwerb, die Verwaltung, die Vermittlung und die Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen, Wertschriften aller Art etc. (act. 3/2). Die zu beurteilende Streitigkeit betreffend die von der Beklagten ausgegebenen Anleihensobligationen beruht auf ihrer geschäftlichen Tätigkeit. Der Streitwert beträgt CHF 100'000.-, sodass die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG erfüllt sind.
Anwendbares Recht
Gemäss Ziff. 11 der Anleihensbedingungen unterstehen Form, Inhalt und Auslegung dem materiellen Schweizer Recht. Für das Verfahren ist die schweizerische ZPO (lex fori) anwendbar. Soweit es um die Treuhandschaft im Konkurs geht, ist das liechtensteinische Recht zu beachten.
Teilklage
Die Klägerin weist darauf hin, dass sie eine Teilklage eingereicht habe. Sie fordere lediglich den Betrag für eine von zehn identischen Anleihensobligationen, je lautend auf CHF 100'000.-. Die Klage betreffend Rückzahlung der neun weiteren Anleihensobligationen wird ausdrücklich vorbehalten (act. 1 Rz 5). Teilklagen sind zulässig (Art. 86 ZPO) und die Beklagte wendet nichts dagegen ein.
Legitimation zur Geltendmachung der Rückzahlung der Darlehensvaluta
Unbestrittener Sachverhalt
Ausgangspunkt sind die gleichlautenden Anleihensobligationen, hier zufolge Teilklage lediglich die eine Anleihensobligation 6.75% Anleihe 2010-2013 von
CHF 2'000'000.- der C.
Holding AG, Urkunde Nr. 01 von 20, über
CHF 100'000.- (Hundert-Tausend Schweizer Franken). Die C.
Holding
AG, Zürich bestätigt hiermit, von D.
AG, E. -Strasse , - FL-
Vaduz, Firmen-Nummer FL-... den Betrag von CHF 100'0000.- (Hundert-Tausend Schweizer Franken) im Rahmen der 6.75% Anleihe 2010-2013 der C. Holding AG, Zürich, (Privatplatzierung) erhalten zu haben und verpflichtet sich, diesen Betrag, entsprechend den Anleihensbedingungen datiert vom 30. August 2010, zu verzinsen und zurückzubezahlen (act. 3/3). Die Urkunde datiert vom
1. Oktober 2010 und ist unterzeichnet. Unstreitig ist, dass der eingeklagte Betrag von CHF 100'000.- der Beklagten zugegangen ist.
Unstreitig ist weiter, was in den Anleihensbedingungen steht (vgl. z.B. act. 3/3), auf die in der Urkunde verwiesen wird. Gemäss Ziff. 1 handelt es sich um auf den Namen («der Obligationär») lautende und nummerierte Urkunden [ ]. Nach (der
zweiten) Ziff. 3 (Laufzeit und Rückzahlung) hat die Anleihe eine feste Mindestlaufzeit von 36 Monaten (lit. a), sodass Art. 318 OR keine Anwendung findet
(lit. b). Die Obligationäre haben das Recht, die Laufzeit um ein Jahr bis 1. Oktober 2014 zu verlängern (lit. c). In lit. d ist vorgesehen: Die Emittentin [Beklagte] verpflichtet sich, die Anleihe ohne vorherige Anzeige an die Obligationäre am 1. Oktober 2013 (die «Endfälligkeit») zum Nennwert zurückzuzahlen [ ]. In Ziffer 4 (Zahlung, Zahlungsdienst und Verjährung) sieht lit. a vor: Die Emittentin verpflichtet sich, die fälligen Zinsen und rückzahlbaren Obligationen (nach Rückgabe der entsprechenden Urkunde) spesenfrei zugunsten der Obligationäre auf das im Zeichnungsschein dafür bezeichnete Bankkonto zu überweisen. Und in lit. c steht: Sollte der Obligationär die Original-Urkunden am Rückzahlungstag nicht vorweisen können, wird die entsprechende Rückzahlung seitens der Emittentin nicht ausgeführt. Die Obligationen verjähren zwei Jahre nach dem Rückzahltag. Es ist nicht bestritten, dass die Beklagte die Rückzahlung bis anhin nicht geleistet hat und dass an Zinsen lediglich CHF 32'339.64 bezahlt wurden (act. 1 Rz 8). Unbestritten und belegt ist, dass die Anleihensobligationen anlässlich der Rechts- öffnungsverhandlung vom 6. Oktober 2016 an den Rechtsvertreter der Beklagten übergeben wurden (act. 3/31).
Parteivorbringen
der Klägerin
Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Teilklage die Rückzahlung von CHF 100'000.- nebst Zins seit dem 2. Oktober 2011 (act. 1 S. 2). Sie führt dazu aus: Die Beklagte habe die Anleihensobligationen am 1. Oktober 2010 der D. AG verkauft (act. 1 Rz 6). D. AG sei die Fondsleitungsgesellschaft
für den (liechtensteinischen) Investmentfonds D1.
(Kollektivtreuhänderschaft, ohne eigene Rechtspersönlichkeit) gewesen. Der Investmentfonds sei in verschiedene Segmente aufgeteilt gewesen und die Anleihensobligationen seien dem Segment H. zugeordnet worden (act. 1 Rz 7). Am tt. Dezember 2011 sei über die D. AG der Konkurs eröffnet und RA Z. als Masseverwalter eingesetzt worden (act. 1 Rz 10 f.). Das Segment H. sei auch nach der Konkurseröffnung unter der Verwaltung von D. AG i.K. geblieben, weil für
diesen Problemfall keine neue Fondsleitung gefunden werden konnte. Masseverwalter Z. habe sich am 16.Okober 2013 bei Herrn F. von der Beklagten erkundigt, sei aber nur vertröstet worden (act. 1 Rz 13, act. 3/15). Am
31. März 2014 habe die D. AG i.K. als Fondsleitungsgesellschaft die Anleihensobligationen an die Klägerin verkauft und der G. -Bank zwecks Besitzhaltung für die Klägerin gleichentags übergeben (act. 1 Rz 14). Nach Abwicklung
des Konkurses über die D.
AG i.K. habe das Landgericht Vaduz RA
Z. persönlich zum Treuhänder für die D. H. Fund, Segment des Investmentunternehmens D1. bestellt (act. 1 Rz 15; act. 3/19). Am 30. April 2014 sei eine verjährungsunterbrechende Betreibung eingeleitet worden (act. 1 Rz 16), am 25. Juni 2015, am 2. Mai 2016 und am 7. Dezember 2016 seien drei weitere Betreibungen gefolgt; die Rechtsöffnung sei stets verweigert worden (act. 1 Rz 18 ff.). Am 6. Oktober 2016 seien der Beklagten die Originaltitel übergeben worden (act. 1 Rz 19), eine Zahlung sei jedoch bis heute nicht erfolgt (act. 1 Rz 21). Aufgrund des Verhältnisses zwischen Anlagefonds und Fondleitungsgesellschaft sei die D. AG befugt gewesen, für die D1. die 10 Anleihensobligationen der Beklagten zu erwerben (act. 1 Rz 26 f. mit Hinweis auf
Art. 897 PGR). Die D.
AG sei als Treuhänderin gestützt auf Art. 919
Abs. 2 PGR berechtigt gewesen, über das Treugut gleich einem selbständigen Träger von Rechten und Pflichten und damit im eigenen Namen zu verfügen (act. 1 Rz 28 mit Hinweis auf Art. 919 PGR). Auch nach Konkurseröffnung sei die D. AG, vertreten durch RA Z. , weiterhin zur Fondsleitung berechtigt (act. 1 Rz 30) und damit befugt gewesen, die Anleihensobligationen zu übertragen. Die Klägerin sei damit Eigentümerin geworden und deshalb auch zur Rückforderung der Darlehenssumme legitimiert (act. 1 Rz 31).
der Beklagten
Die Beklagte bringt dagegen vor, dass die Klägerin offensichtlich nicht jene juristische Person sei, die in den Anleihensobligationen als Obligationärin genannt werde. Die Klägerin sei nicht in der Lage, lückenlos mit Urkunden zu belegen,
dass sie die aus den Anleihensobligationen berechtigte Peron sei (act. 12 Rz 5, 8, act. 23 Rz 16). Die Klägerin behaupte, die Anleihensobligationen von der D. AG i.K. gekauft zu haben, wobei letztere nicht im eigenen Namen, sondern als Fondsleitungsgesellschaft von D1. , H. gehandelt haben wolle: Die
D.
AG i.K. habe die Anleihensobligationen immer nur treuhänderisch für
D1. , Segment H. gehalten, wobei es sich dabei um ein von der Fondsleitungsgesellschaft getrenntes Sondervermögen gehandelt habe solle (act. 12 Rz 9).
Die Klägerin könne keinen Nachweis dafür leisten, dass die unbestrittenermassen
auf den Namen der D.
AG ausgestellten Anleihensobligationen zum Ver-
mögen des Investmentfonds gehörten; ein solcher finde sich in den Akten nicht. Die Klägerin könne nicht nachweisen, dass die Anleihensobligationen im Zeit-
punkt des Konkurses der D.
AG vom tt. Dezember 2011 tatsächlich getrennt vom Vermögen der D. AG aufbewahrt worden sei (act. 12 Rz 11). Die Beklagte bestreite explizit, dass die Anleihensobligationen je dem Sondervermögen des Investmentfonds D1. , Segment H. zugeordnet gewesen seien, dass der Investmentfonds D1. , Segment H. an den Anleihensobligationen jemals berechtigt gewesen sei und dass die Anleihensobligationen mit Kaufvertrag vom 31. März 2014 als Sondervermögen des Investmentfonds D1. , Segment H. an die Klägerin übertragen worden seien (act. 12 Rz 12).
Sollte die D. AG als Treuhänderin i.S.v. Art. 897 PGR gehandelt haben (bestritten), so fehle die erforderliche Treuhandurkunde nach Art. 899 PRG (act. 12 Rz 13). Auffällig sei, dass der Kaufpreis für den (bestrittenen) Erwerb bis heute nicht bezahlt, sondern gestundet worden sei (act. 12 Rz 14), was die Frage aufwerfe, ob es sich überhaupt um ein reales und nicht um ein simuliertes Geschäft handle (act. 12 Rz 15). Die Anleihensobligationen seien unbestrittenermassen auf die (seit dem tt. Dezember 2011 konkursite) D. AG ausgestellt, die Klägerin sei damit offensichtlich nicht jene Person, die in der Anleihensobligation als Obligationärin aufgeführt sei. Inzwischen existiere die D. AG wegen Abschluss
des Konkursverfahrens nicht mehr. Dass die auf die D.
AG ausgestellten
Anleihensobligationen jemals ins Sondervermögen des Investmentfonds D1. , Segment H. übertragen worden seien und dass diese bei der
Konkurseröffnung der D.
AG gesondert aufbewahrt worden seien, sei bestritten. Die Klägerin habe es versäumt nachzuweisen, dass es sich bei ihr um die aus den Anleihensobligationen Berechtigte handle. Es fehle damit der lückenlose urkundliche Nachweis der Berechtigung.
Rechtliches
Nach Art. 974 OR gilt als Namenpapier, was auf einen bestimmten Namen lautet und weder an Order gestellt noch gesetzlich zum Orderpapier erklärt ist. Die Ausstellung eines Namenpapiers hat die gleichen Wirkungen wie die Ausstellung jeder anderen schriftlichen Schuldanerkennung (BSK Wertpapierrecht-Furter,
N. 6 zu Art. 974). Das Namenpapier muss den Gläubiger des verbrieften Rechts zur Zeit der Ausstellung benennen (BSK Wertpapierrecht-Furter, N. 3 zu Art. 975 OR) und der Schuldner wird - die Ausnahmen von Art. 966 Abs. 2 OR vorbehalten befreit, wenn er an den Ansprecher, der das Papier vorweist und sich als die in Papier genannte Person ihr Rechtsnachfolger ausweist, leistet (BSK Wertpapierrecht-Furter, N. 4 zu Art. 975 OR). Das verurkundete Recht kann aus der Sicht des Berechtigten wie des Verpflichteten ohne die Urkunde weder übertragen noch geltend gemacht werden. Kommt der Berechtigte der Obliegenheit zur Präsentation nicht nach, ist der Verzug selbst dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte den Verpflichteten gemahnt hat wenn ein Verfalltag i.S.v.
Art. 102 Abs. 2 OR vereinbart wurde. Eine in der Urkunde verbriefte Forderung wird damit von einer Bringzu einer Holschuld (Arthur Meier Hayoz/Hans Caspar von der Crone, Wertpapierrecht, 3. Auflage, Bern 2018, Rz 87 ff.).
Der Schuldner hat die Identität des Gläubigers und die Vertretungsbefugnis eines allfälligen Vertreters zu prüfen; täuscht der Schuldner sich über die Identität des Gläubigers über die Vertretungsbefugnis, tritt keine Befreiung ein (BSK Wertpapierrecht, N. 15 zu Art. 966 OR). Die vertragliche Übertragung erfolgt bei Namenpapieren mittels schriftlicher Abtretung und Übergabe der Urkunde
(Art. 967 Abs. 1 und Abs. 2 OR). Bei einer nicht-rechtsgeschäftlichen Übertragung muss die Legitimation des Erwerbers sich nötigenfalls aus behördlichen Urkunden
ergeben (BSK Wertpapierrecht-Furter, N. 15 zu Art. 967 OR). Ist derjenige, der die Urkunde vorweist, (rechtsgeschäftlicher) Rechtsnachfolger, basiert der Forderungsübergang auf einer Abtretung durch den Gläubiger bzw. seinem Stellvertreter. Voraussetzung dafür ist die bestehende Verfügungsmacht, welche z.B. dem Konkursiten nach erfolgter Konkurseröffnung fehlt (BSK OR I- Girsberger/Hermann, 6. Auflage 2015, N. 17 zu Art. 164).
Die Beklagte erwähnt, dass die Anleihensobligationen auf den Namen der D. AG ausgestellt worden seien, was die Klägerin in act. 19 Rz 7 selber einräume (act. 23 Rz 11). Aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich kein Hinweis
darauf, dass D.
AG immer nur als Fondsleitung gehandelt habe (act. 12
Rz 30). Die Ausstellung auf die (zwischenzeitlich im Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein gelöschte) D. AG sei ein Beleg (oder mindestens ein In-
diz) dafür, dass es sich bei der D.
AG um die Eigentümerin der (als Na-
menpapiere ausgestalteten) Anleihensobligationen handle, zumal sich weder auf den Anleihensobligationen selber noch sonst in den Unterlagen ein Hinweis finde,
wonach die D.
AG die Anleihensobligationen lediglich treuhänderisch und
im Interesse und auf Rechnung der D1. , Segment H. erworben habe. Damit sei anerkannt, dass die D. AG die Anteilsrechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben habe (act. 23 Rz 11 f.). Die D. AG habe immer im eigenen Namen gehandelt, wobei es ohnehin eine Vermutung für Eigengeschäfte gebe (act. 23 Rz 13).
Die Klägerin macht geltend, dass sie die Anleihen für das Investmentunternehmen D1. (segmentiertes Investmentunternehmen [ ] in Form der Kollektivtreuhandschaft nach liechtensteinischem Recht mit D. AG als Verwaltungsgesellschaft, Emittentin und Anbieterin) erworben habe. Dass die D. AG die Verwaltungsgesellschaft von D1. war, ergibt sich mit einem Blick auf das Titelblatt des Prospekts (act. 3/5; vgl. act. 1 Rz 25). Dass im Übrigen ein pauschaler Verweis auf den Inhalt des Dokuments, bestehend aus 88 Seiten, nicht genügt, macht die Beklagte zu Recht geltend (act. 23 Rz 15 und 16).
Die Übernahme der 10 Anleihensobligationen durch die D.
AG zu
Beginn der Laufzeit ist nicht bestritten. Die Beklagte macht allerdings geltend, die
D. AG habe die Anteilsrechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben, sodass - umso mehr angesichts der Vermutung eines Eigengeschäfts
von einem Erwerb für sich selbst auszugehen sei, während die Klägerin einen treuhänderischen Erwerb geltend mache.
Wie es sich damit verhält, braucht letztlich in der vorliegenden Konstellation nicht näher untersucht zu werden: Unabhängig davon, ob es sich beim Anleihenserwerb um eine Übernahme für sich selber um eine treuhänderische Übernahme für das Investmentunternehmen D1. gehandelt hat, durfte D. AG gemäss Art. 897 des liechtensteinischen PGB (Liechtenstein) im eigenen Namen handeln, was so zu verstehen ist, dass ein Treuhandverhältnis im Rechtsverkehr nicht offen gelegt werden muss. Daraus folgt, dass die Anleihen sowohl im eigenen Namen, als auch unter Hinweis auf das Treuhandverhältnis übernommen werden konnten.
Anzufügen ist, dass Treuhandverhältnisse, die für mehr als zwölf Monate begrün- det werden, gemäss Art. 900 Abs. 1 PGR im Handelsregister einzutragen sind; aus dem bei den Akten liegenden Handelsregisterauszug (act. 3/20:Treuhandschaft) ergibt sich, dass D1. in sog. Segmente unterteilt ist eines davon ist H. - und dass zunächst die D. AG Treuhänderin und dann Z. persönlich Treuhänder waren (vgl. auch act. 3/21).
Gemäss Art. 907 Abs. 4 PGR wird im Konkurs des Treugebers das Treuhandverhältnis grundsätzlich nicht aufgehoben. Und im Konkurs des Treuhänders (hier: D. AG) ist das Treuhandvermögen Fremdvermögen (Art. 915 Abs. 1 PGR) und die Gläubiger des Treuhänders haben darauf keinen Anspruch. Treugut, bestehend aus Grundstücken, Fahrnissen und sonst ausscheidbaren Vermögenswerten, ist auszusondern (Art. 915 Abs. 2 PGR).
Aus dem Vorstehenden ergibt sich Folgendes: Die Treuhänderin D. AG konnte auch nach der Konkurseröffnung am tt. Dezember 2011 (mit Wirkung ab tt. Dezember 2011; act. 3/8) die Treuhandfunktion weiterhin ausüben und hat diese auch ausgeübt. Die Anleihen waren im Konkurs als Fremdvermögen zu behandeln (Art. 915 Abs. 1 PGR) und damit den Gläubigern der D. AG entzogen (Art. 915 Abs. 2 PRG). Der Nachweis, dass die Anleihen bei der Konkurser- öffnung ausgesondert waren, wie ihn die Beklagte verlangt, muss gemäss Art. 915 Abs. 2 PGR nicht geleistet werden. Allerdings ergibt sich die Aussonderung und die Zugehörigkeit der Anleihen zu D1. , H. , entgegen der Beklagten dennoch aus den Akten, zum einen aus der Portfoliobewertung per
5. Februar 2014 (act. 3/6; Kunden-Nummer ..., Kundenname H. ) und damit bereits aus der Zeit vor dem Abschluss des Kaufvertrages mit der Klägerin vom
31. März 2014. Ausserdem weist das Aktenstück 3/7, welches die gleiche Kontonummer aufweist wie die Portfoliobewertung in act. 3/6, den Eingang der einzigen Zinszahlung aus den Anleihensobligationen per 7. Oktober 2011 aus, was widerlegt, dass es vor der Konkurseröffnung keine ausgesonderte Aufbewahrung gegeben hat, die nach den vorstehenden Gesetzeszitaten allerdings auch erst nach der Konkurseröffnung hätte vorgenommen werden können.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die D.
AG i.K., vertreten
durch den Masseverwalter Z. (act. 3/8), bis zum Abschluss des Konkurses Treuhänderin von D1. , H. war, wie sich auch aus dem Beschluss des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz vom 3. Mai 2016 (act. 3/19) ergibt. Massever-
walter Z.
hat, sowohl die D.
AG i.K. in ihren eigenen Belangen als
auch bezüglich ihrer über die Konkurseröffnung hinaus andauernden Treuhandschaft betreffend den Investmentfonds D1. , Segment H. vertreten. Ab dem 3. Mai 2016 wurde der (ehemalige) Masseverwalter Z. als Treuhänder über den Investmentfonds D1. , Segment H. , aus eigenem Recht eingesetzt, was im Zusammenhang mit dem Verkauf der Anleihen vom 31. März 2014 allerdings nicht mehr von Bedeutung ist.
Zusammenfassend bedeutet das: Der Übergang der Anleihensobligationen auf die D. AG, der in der Anleihensobligation namentlich erwähnt ist, ergibt sich aus den Anleihensurkunden, wobei sie nach aussen nicht offen legen musste, für wen der Erwerb erfolgte. Während der Dauer des Konkursverfahrens mit Wirkung ab tt. Dezember 2011 bis zu dem im Landgerichtsbeschluss vom 3. Mai 2016 erwähnten Abschluss des Konkursverfahrens war Masseverwalter Z. Vertreter der D. AG i.K. und damit zur Ausübung der Funktion der Fondsleitungsgesellschaft/Treuhänderschaft des Investmentfonds D1. , Segment H. , befugt. Dazu gehörte auch der Abschluss des Kaufvertrages vom 31. März 2014 (act. 3/16).
Im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 31. März 2014 (act. 3/16) bemängelt die Beklagte Ziff. 4, wonach der Kaufpreis bis zum Umfang einer Zahlung durch die Anleihensschuldnerin gestundet [sei]. Der Kaufpreis sei bis heute nicht bezahlt worden (act. 12 Rz 14). Der Abschluss eines derartigen Kaufvertrages werde den Interessen eines konkursiten Verkäufers offensichtlich nicht gerecht. Es sei fraglich, warum sich die D. AG i.K. überhaupt zum Abschluss dieses Vertrages bereit erklärt habe und ob es sich um ein reelles und nicht etwa um ein simuliertes Rechtsgeschäft handle. Ohne gültiges Verpflichtungsgeschäft sei die Übertragung der Aktien nicht wirksam (act. 12 Rz 15 f.). Dagegen wendet die Klägerin ein, die D. AG sei nicht Eigentümerin der Anleihensobligationen gewesen, sondern Treuhänderin und habe die Obligationen getrennt von ihren eigenen Vermögenswerten aufbewahrt (act. 19 Rz 17). Die Ausführungen der Beklagten in act. 12 Rz 15 und 16 bestreitet die Klägerin.
War die D.
AG Treuhänderin, so kommt es auf ihre eigenen Interessen
nicht an. Dass der Kaufpreis beim Abschluss des Kaufvertrages nicht bezahlt wurde bzw. werden musste, ergibt sich aus dem Vertragstext (act. 3/16), dass er bis heute nicht bezahlt wurde, wird von der Klägerin nicht bestritten. Ob es sich beim Kaufvertrag mit gestundetem Kaufpreis um ein simuliertes Rechtsgeschäft handelt, ist eine Rechtsfrage. Die Vereinbarung eines Kaufpreises ist für einen Kaufvertrag charakteristisch ohne Kaufpreis würde es sich um eine Schenkung handeln. Eine Stundung des Kaufpreises ändert allerdings nichts am Abschluss eines gültigen Kaufvertrages und der Vereinbarung eines Preises, ist in der konkreten ungewissen Situation durchaus erklärbar. Die Beklagte nennt denn ausser der Stundung des Kaufpreises keine namhaften Gründe für die behauptete Simulation (act. 23 Rz 9).
Verjährung der Forderung
Unbestrittener Sachverhalt
Ziffer 4 der Anleihensbedingungen mit dem Titel Zahlung, Zahlungsdienst und Verjährung regelt die Rückzahlungsmodalitäten. (Die Fälligkeit ist in der zweiten Ziffer 3 lit. d geregelt, vgl. auch act. 12 Rz 57). Ziff. 4 lit. a der Anleihensbedingungen lautet: Die Emittentin verpflichtet sich, die fälligen Zinsen und rückzahlbaren Obligationen nach Rückgabe der entsprechenden Urkunden spesenfrei zugunsten der Obligationäre auf das im Zeichnungsschein dafür bezeichnete Bankkonto zu überweisen. Und lit. c: Sollte der Obligationär die Original-Urkunden am Rückzahlungstag nicht vorweisen können, wird die entsprechende Rückzahlung seitens der Emittentin nicht ausgeführt. Die Obligation verjährt zwei Jahre nach dem Rückzahlungstag.
Parteivorbringen
der Klägerin
Nach der Klägerin lässt der Wortlaut der Anleihensbedingungen nur den Schluss zu, dass die Beklagte am 1. Oktober 2013 den Nennwert der Anleihensobligation hätte ausbezahlen müssen. Sie hätte die Vorweisung der Original-Urkunde verlangen können, was sie nicht getan habe. In den Bedingungen stehe nur, dass die Rückzahlung nicht ausgeführt werde und von einem Verfall sei keine Rede
(act. 19 Rz 34). Die Unklarheitsregel wirke zum Nachteil der Beklagten (act. 19 Rz 35 ff.). Der Untergang des Anspruchs werde bestritten und die Beklagte sei darauf zu behaften, dass sie sich nicht auf Verjährung berufe (act. 9 Rz 40).
der Beklagten
Die Beklagte macht geltend, dass die Parteien die Forderung des Obligationärs von einer Resolutivbedingung abhängig gemacht hätten, sodass die OriginalUrkunden spätestens innert zweier Jahre (spätestens 1. Oktober 2013) nach dem Rückzahlungstrag zu retournieren, ev. vorzuweisen gewesen wären, andernfalls der Rückzahlungsanspruch verwirke (act. 12 Rz 21 f.; act. 23 Rz 34), d.h. untergegangen sei (act. 12 Rz 5). Die Klägerin behaupte nicht, die Original-Urkunden
retourniert/vorgewiesen zu haben. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, proaktiv auf die Obligationäre zuzugehen (act. 23 Rz 25).
Rechtliches
as die Rechtsnatur der Anleihensobligation anbelangt, stehen die Vorschriften über das Darlehen, auf das in der (zweiten) Ziff. 3 lit. b verwiesen wird, und jene über die Anleihensobligationen, mit dem die Urkunde [act. 3/4] überschrieben ist, im Vordergrund (Art. 1156 ff. OR). Gemäss Art. 1156 OR dürfen Anleihensobligationen nur auf Grund eines Prospektes öffentlich zur Zeichnung aufgelegt werden (vgl. BSK Wertpapierrecht-Watter, N. 8 zu Art. 1156). Da es sich vorliegend um eine Privatplatzierung handelt (vgl. Anleihensobligation und Ingress der Anleihensbedingungen) sind die Art. 1156 ff. OR nicht anwendbar (BGer 4C.20/2005 E. 4.2.1).
Die Bestimmungen über das Darlehen enthalten keine besonderen Verjährungsvorschriften, sodass auf den Rückzahlungsanspruch die Vorschriften des dritten Titels des OR und damit die zehnjährige Frist von Art. 127 OR anwendbar ist (Heinrich Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 10. Auflage, Bern 2017, S. 293). Der Ausgangspunkt der Verjährungsfrist bestimmt sich im vorliegenden Fall nach (der zweiten) Ziffer 3 lit. d der Anleihensbedingungen, wonach die Endfälligkeit am 1. Oktober 2013 eintritt. Was die in den Anleihensbedingungen vorgesehene Verjährung zwei Jahre nach dem Rückzahlungstag (Ziff. 4 lit. c) anbelangt, ist die Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit Art. 129 OR zu prüfen. Art. 129 OR lautet: Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden. Nach Lehre und Rechtsprechung darf zwingend keine Verkürzung der Verjährungsfristen von Art. 127 und 128 OR erfolgen (vgl. z.B. Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Auflage, Bern 2017, Rz 71.28; BSK OR I- Däppen, 6. Auflage 2015, N. 5 zu Art. 130; BK ZK OR-Berti, 3. Auflage, Zürich,
N 14 f. zu Art. 129/141 Abs. 1). In BGE 132 III 285 E. 2 wird dazu ausgeführt: Nach herrschender Meinung verbietet Art. 129 OR eine vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist (von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl., Zürich 1974, Bd. II, S. 217; Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs-, und Fatalfristen, Bern 1975, Bd. 1,
S. 867 f.; Däppen, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 5 zu Art. 129 OR; Engel Traité des obligations en droit suisse: Dispositions générales du CO, 2. Aufl., Bern 1997,
S. 809; Pichonnaz, Commentaire romand, N. 5 zu Art. 129 CO; Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 8. Aufl., Rz. 3566 mit Verweis auf BGE 63 II 180). Dies schliesst zwar nicht aus, dass eine Forderung von einer Resolutivbedingung abhängig gemacht werden kann. Allerdings ist eine Bedingung, wonach die Forderung binnen bestimmter Frist irgendwie gerichtlich einzuklagen sei, der Abkürzung der Verjährungsfrist gleichzustellen.
Die Beklagte macht geltend, der Wortlaut der Anleihensobligation würde belegen, dass die ursprünglichen Parteien die Forderung des Obligationärs von einer Resolutivbedingung abhängig gemacht hätten, nämlich dass die OriginalUrkunden spätestens innert zwei Jahren nach dem Rückzahlungstag zu retournieren seien, andernfalls der Rückzahlungsanspruch verwirke (act. 12 Rz 23). Sie verweist auf CHK OR-Killias/Wiget, Zürich 2012, N. 4 zu Art. 129. In der aktuellen
3. Auflage, Zürich 2016, steht a.a.O.: Eine vertragliche Verkürzung kann praktisch allerdings durch eine Vereinbarung erreicht werden, wonach die Forderung erlöschen soll, wenn der Gläubiger nicht innehalb einer Frist eine bestimmt Handlung vornimmt, z.B. die Forderung beim Schuldner aussergerichtlich anmeldet. Killias/Wiget berufen sich a.a.O. auf CR CO I-Pichonnaz (2. Auflage 2012), N. 6 zu Art. 129, auf von Tuhr/Escher, a.a.O., S. 217 und auf Gauch/Schluep/Emmenegger, a.a.O., Rz 3380. Der Verweis auf die letztgenannte Rz 3380 ist nicht einschlägig, weil dort lediglich die unterschiedliche Behandlung der Fristen innerund ausserhalb des dritten Titels des OR thematisiert wird. Hingegen führen Tuhr/Escher (a.a.O., S. 217) aus: Andrerseits kommt in Betracht, dass durch Verabredung einer zu kurzen Verjährung für den Gläubiger unter Umständen eine unbillige und vielleicht beim Abschluss des Vertrags nicht vorausgesehene Beschränkung der Rechtsverfolgung herbeigeführt wird. Daher lässt sich erklären, dass das Gesetz es für richtig gehalten hat, die Verjährungsdauer durch zwingenden Rechtssatz zu ordnen. Diese Vorschrift darf meines Erachtens nicht dadurch umgangen werden, dass die Parteien für die gerichtliche Geltendmachung der Forderung eine Präklusivfrist verabreden; denn eine solche Präklusivfrist wäre, da sie den Hemmungsgründen der Verjährung nicht unterliegt und durch Anerkennung nicht unterbrochen wird, eine noch schärfere zeitliche Begrenzung der Klage als die Verjährung. Dagegen kann verabredet werden, dass die Forderung erlischt, wenn der Gläubiger nicht innerhalb einer Frist eine sonstige Handlung vornimmt, z.B. die Forderung aussergerichtlich beim Schuldner anmeldet. Schliesslich verweist Pichonnaz (N. 6 zu Art. 129) auf die vorstehend zitierte Bestimmung von Tuhr/Peter (S. 217) betreffend die mögliche Vereinbarung des Erlöschens der Forderung, wenn der Berechtigte die Forderung nicht innert Frist aussergerichtlich geltend mache.
ie bereits erwähnt stellt das Bundesgericht in BGE 132 III 285 E. 2 und die von ihm zitierte Lehre die Bedingung, wonach die Forderung binnen bestimmter Frist mit Verwirkungsfolgen gerichtlich einzuklagen ist, der Abkürzung der Verjährungsfrist gleich (gl. A. Theo Guhl/Alfred Koller, Das schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, Rz 15 zu § 39; KuKo OR-Däppen, N. 3 zu Art.129). Hingegen stimmt die Lehre der im zitierten Bundesgerichtsentscheid beiläufig geäusserten Ansicht zu, dass eine Forderung von einer Resolutivbedingung im Sinne einer vertraglichen Befristung abhängig gemacht werden kann (z.B. BSK OR I-Däppen, 6. Auflage 2015, N. 5 zu Art. 130; KuKo OR-Däppen, N. 3 zu
Art. 129). Dabei wird die faktische Infragestellung von Art. 129 OR nicht grundsätzlich thematisiert, obwohl mit der Vereinbarung einer Verwirkung ein vergleichbares wie von Art. 129 OR verpöntes Ergebnis erreicht wird. Dazu lassen sich in BJM 1958 S. 280 ff. S. 284 folgende Überlegungen finden: Fraglich ist nun allerdings, ob eine solche Verwirkungsklausel nicht als Umgehung der gesetzlichen, gemäss Art. 129 OR zwingenden Verjährungsordnung unzulässig ist [ ]. Dass die Vereinbarung der Anspruchsverwirkung mangels fristgemässer rechtlicher Geltendmachung, obwohl dadurch die Verjährungsordnung an sich nicht abgeän- dert wird, praktisch doch einem Eingriff in diese gesetzliche Regelung gleichkommt, jedenfalls sofern und soweit die Frist für die erstmalige Verjährungsunterbrechung im Effekt verkürzt wird, ist kaum zu bestreiten. Soll die Verbotsnorm des Art. 129 OR nach allen Richtungen strikte wirksam sein, so muss sie daher sinngemäss wohl auch solche Abreden ausschliessen. Allein daraus könnte sich ein
kaum mehr abgrenzbarer Einbruch in das Prinzip der Vertragsfreiheit ergeben. Geht man gemäss Art. 129 OR davon aus, dass die Verjährungsordnung nicht nur den Schuldner nach Ablauf der Frist, sondern auch bis dahin den Gläubiger vor dem Verlust des Klagerechts bzw. des Anspruchs selber im Falle seiner Untätigkeit schützen will, so liegt ein Eingriff in die Verjährungsordnung indirekt auch dann vor, wenn kraft Parteiabrede die Forderung untergehen soll, sofern der Gläubiger nicht fristgemäss bestimmte ausserrechtliche Massnahmen trifft (welche für ihn möglicherwiese weit umständlicher sind als das Erwirken eines Zahlungsbefehls). Dasselbe wäre anzunehmen für alle bis zur Durchsetzung der Forderung geltenden Resolutivbedingungen, welche praktisch den Gläubiger zur möglichst raschen Verfolgung seiner Rechte zwingen. Derartige Bedingungen werden jedoch gemeinhin als zulässig erachtet [ ]. Ferner greift offensichtlich auch jede vertragliche Befristung einer Forderung, wie sie Oser/Schönenberger,
N. 1 zu Art. 129, für angängig hält, praktisch in die Verjährungsordnung ein. Auf anderer Grundlage zeigen Institute der Klageprovokation und der negativen Feststellungsklage, dass unter Umständen das Interesse des Schuldners an rascher Feststellung von Bestand Nichtbestand des Rechts der Verjährungsordnung vorgehen [ ]. Zu diesen Zweifeln an den Grenzen der Verjährungsverkürzung kommt hinzu, dass sich die zehnjährige Frist des Art. 127 OR in manchen Fällen,
z.B. gerade für eine Instandstellungsforderung aus Mietvertrag, in Anbetracht der modernen Lebensgewohnheiten als unvernünftig lang erweist [ ] und dass das genannte Verbot, jedenfalls in der kategorischen Form des Art. 129 OR, dem wesentlichen Sinn der Verjährung zuwiderläuft [ ]. Aus diesen Äusserungen ist zu schliessen, dass keine dogmatischen, sondern eher pragmatische Gründe und Abgrenzungsschwierigkeiten für die mehrheitlich als zulässig erachtete zeitliche Terminierung mit Verwirkungsfolgen sprechen.
Kontrovers ist demnach die (Rechts-)Frage, ob die Parteien in einem Vertrag (oder hier: in von der Beklagten formulierten Anleihensbedingungen) festlegen können, dass eine bestimmte rechtserhaltende Handlung (hier: die Vorlage der Obligationen) innert einer bestimmten kürzeren Frist als in Art. 127 OR für die Verjährung vorgesehen ist, vorgenommen worden sein müssen, andernfalls die Forderung erlösche, wodurch anders als bei der Verjährung auch keine Natu-
ralobligation mehr übrig bleibt. Im Folgenden ist die vorliegende Konstellation unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, dass eine Vereinbarung, dass der Gläubiger innert einer gewissen Zeit etwas tun muss (hier: die Anleihensobligationen vorweisen/übergeben), andernfalls sein Anspruch erlischt, für zulässig gehalten wird.
Die Pflicht zur Vorweisung der Anleihensobligationen ist in den Anleihensbedingungen vorgesehen. Die Klägerin bemängelt, dass die Anleihensbedingungen von der Beklagten stammten, worüber die Beklagte keine Verhandlungen zugelassen habe (act. 1 Rz 39). Sie seien bezüglich Rückzahlung unklar, weshalb sich die Beklagte auf die sog. Unklarheitsregelung berufe, wonach diejenige Vertragspartei, welche eine unklare vertragliche Bestimmung verfasst habe, die für sie ungünstige Auslegung hinnehmen muss (act. 1 Rz 34 ff.). Die Beklage hätte daher die Rückzahlung gemäss Ziff. 4c der Anleihensbedingungen unaufgefordert leisten müssen, sie hätte die Klägerin mindestens zur Vorlage der Urkunden auffordern müssen, was nicht geschehen sei und Ziff. 4c enthalte keinen Hinweis darauf, dass das Vorweisen unaufgefordert hätte geschehen müssen (act. 1 Rz 38). Die Beklagte führt dazu aus, dass die Unklarheitsregel nicht zur Anwendung kommen, da die Bedingungen weder widersprüchlich noch mehrdeutig seien (act. 12 Rz 59, Rz 62). Es sei nicht an ihr gewesen, die Titel aktiv bei der Beklagten einzufordern (act. 12 Rz 60). Bei Namenpapieren verstehe es sich von selbst, dass eine Rückzahlung nur gegen Herausgabe der Originaldokumente erfolgen
könne (act. 12 Rz 61). Die D.
AG habe die Anleihensbedingungen vom
30. August 2010 explizit zur Kenntnis genommen, sodass die Klägerin gewusst habe, dass eine allfällige Rückzahlung unter der Bedingung der Retournierung der Originalurkunden gestanden habe (act. 12 Rz 62). Die Klägerin repliziert, dass die Beklagte zu ihrer Sicherheit die Vorweisung der Original-Urkunden hätte verlangen können, was sie unterlassen habe. Die Beklagte habe nicht substantiiert bestritten, dass sie die Anleihensbedingungen verfasst habe, sodass sie zu ihren Ungunsten auszulegen seien (act. 19 Rz 34 ff.). Das wiederum bestreitet die Beklagte und hält daran fest, dass es für die Anwendung der Unklarheitsregel keinen Raum gebe, sodass es auch nicht von Bedeutung sei, wer die Anleihensbedingungen verfasst habe.
Vorab ist festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass der Text der Anleihensbedingungen von der Beklagten stammt und dass sie beim Vertragsschluss durch die D. AG ohne weiteres übernommen wurde bzw. werden musste. Das ergibt sich schon daraus, dass es nicht nur jene 10 Anleihensobliga-
tionen gibt, die an die D.
AG gingen, sondern dass im Text der Anlei-
hensobligationen von 20 identischen Obligationen die Rede ist (vgl. z.B. act. 3/3
S. 1 [Urkunde Nr. 01 von 20]), sodass weitere 10 Stück anderweitig platziert worden sein müssen. Die Beklagte bestreitet letztlich auch nicht, dass sie die Anleihensbedingungen verfasst hat (act. 23 Rz 50).
Aus der Sicht des Gerichts ist von Folgendem auszugehen: Voraussetzung für die Festlegung einer (Resolutiv-)Bedingung ist die Vereinbarung, dass die eine Partei (z.B.) eine bestimmte Handlung vorzunehmen hat und im Unterlassungsfall die Verpflichtung erlischt, was zum Wegfall bzw. Erlöschen der Verpflichtung führt. Konkret geht die Beklagte davon aus, die Nichtvorlage der Anleihensbedingungen habe zum Erlöschen der Rückzahlungspflicht geführt, wobei im Text der Anleihensbedingungen mit Blick auf die Bedeutung, die die Beklagte der Klausel beilegen will, unklar von Verjährung die Rede ist.
Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass bei als Namenpapieren ausgestellten Anleihensobligationen eine Rückzahlung ohnehin und von Gesetzes wegen nur gegen die Herausgabe der Originaldokumente erfolgen könne (act. 12 Rz 61). Damit bezieht sie sich auf das Wertpapierrecht, an dessen Anfang
Art. 965 OR steht: Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann. Für die Namenpapiere - dass es sich um ein Namenpapier handelt, wird von den Parteien nicht angezweifelt gilt im Speziellen
Art. 975 Abs. 1 OR: Der Schuldner ist nur demjenigen zu leisten verpflichtet, der Inhaber der Urkunde ist und der sich als die Person als Rechtsnachfolger der Person ausweist, auf den die Urkunde lautet. Zu dieser Bestimmung wird wie bereits erwähnt ausgeführt, dass der Berechtigte das Papier innehaben und ausserdem der auf dem Papier erwähnte Berechtigte sein Rechtsnachfolger sein muss. Und der Verpflichtete kann nur an denjenigen mit befreiender Wirkung
leisten, der diese beiden Voraussetzungen erfüllt (Meier-Hayoz/von der Crone, a.a.O., Rz 128). Die Urkunde ist bei der Gelendmachung des Rechts für beide Seiten notwendig, aber für keine ausreichend (Meier-Hayoz/von der Crone, a.a.O., Rz 130). Die Verfügung über das im Namenpapier verbriefte Recht hat einen obligationenrechtlichen und einen sachenrechtlichen Charakter und das Recht kann ohne die Urkunde nicht geltend gemacht werden, was das Namenpapier zum Wertpapier i.S.v. Art. 965 OR macht (Meier-Hayoz/von der Crone, a.a.O., Rz 137).
Aus dem vorstehenden, auch von der Beklagten vertretenen wertpapierrechtlichen Verständnis ergibt sich, dass es sich bei Ziff. 4c der Anleihensbedingungen inhaltlich nicht um eine Vereinbarung der Parteien handeln kann, sondern um eine zwingende gesetzliche Vorgabe des Wertpapierrechts. Sind die genannten Modalitäten allerdings bereits gesetzlich vorgeschrieben, so können die gleichen Modalitäten nicht auch noch durch die Parteien vereinbart werden bzw. eine solche Vereinbarung hat keine Wirkung, die nicht ohnehin kraft der gesetzlichen Vorgaben gilt. Das führt dazu, dass mit Ziff. 4c der Anleihensbedingungen keine Resolutivbedingung (Vorweisung/Übergabe der Obligationen mit Erlöschen des Rechts auf Rückzahlung im Unterlassungsfall) vereinbart wurde bzw. werden konnte, sondern dass das, was als vereinbarter Inhalt übrig geblieben ist, im Ergebnis einzig die Kürzung der Verjährungsfrist bedeutet. Und eine solche Verkürzung ist wie vorstehend gezeigt gemäss Art. 129 OR unzulässig: Vereinbarungen, die einzig darauf abzielen, die erwähnten Fristen zu verkürzen («z.B. sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren in drei Jahren») sind in jedem Fall nichtig im Sinne von Art. 19/2 und 20 (Bernhard Berger, Allgemeines Schuldrecht, 2. Auflage, Bern 2012, Rz 1443; vgl. auch BK ZK OR-Berti, 3. Auflage, Zürich, N 14 f. zu Art. 129/141 Abs. 1; BGE 132 III 285 E. 2 am Anfang). Die Rückzahlungsforderung, für die nach dem oben Ausgeführten die 10-jährige Verjährungsfrist gilt, ist damit weder verwirkt noch verjährt.
Steht der Rückzahlung unter dem Aspekt Verjährung/Verwirkung kein Hindernis entgegen, so ist der Frage, wie sich die anlässlich des Telefonates vom
16. Oktober 2013 zwischen F. und Masseverwalter Z. von der Klägerin behauptete, von der Beklagten aber bestrittene Vertröstung durch F. (act. 1 Rz 13; vgl. Telefonnotiz act. 3/15; act. 12 Rz 41) ausgewirkt hätte, nicht weiter nachzugehen und dazu ist auch kein Beweis abzunehmen. Auch kann offenbleiben, ob die Beklagte die von der Klägerin behauptete Pflicht zur Information bzw. Aufforderung betreffend Vorlage der Urkunden gehabt hätte. Ohne Relevanz ist schliesslich auch die Frage, ob die Anleihensobligationen nur hätten vorgewiesen werden müssen ob sie zu übergeben gewesen wären. Es ist aktenkundig und auch unbestritten, dass die Anleihensobligationen am 6. Oktober 2016 anlässlich einer Rechtsöffnungsverhandlung an Rechtsanwalt lic. iur. Y2. , den damaligen Rechtsvertreter der Beklagten, übergeben wurden (act. 3/31). Damit ist der Vorlegepflicht seit dem 6. Oktober 2016 und damit innerhalb der Verjährungsfrist genüge getan worden.
Fazit
Ist die Klägerin zur Geltendmachung der eingeklagten Forderung legitimiert und ist die Rückzahlungsforderung nicht verwirkt, so ist die Klage inkl. den geltend gemachten Zinsen gutzuheissen. Zum Zinsenlauf (act. 1 Rz 41) äussert sich die Beklagte nicht, sondern bestreitet den Zinsanspruch aus den Anleihensobligationen lediglich pauschal (act. 12 Rz 35), sodass auf das Begehren der Klägerin abzustellen ist. Der Zinsfuss von 6.75 % ergibt sich aus der Anleihensobligation; ist der Vertragszins höher als der gesetzliche Verzugszins von 5 % gilt gemäss
Art. 104 Abs. 2 OR der vereinbarte Zins.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, sind nach der allgemeinen Kostenregelung der Beklagten als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO).
Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 GebV OG). Bei einem Streit-
wert von CHF 100'000.ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf CHF 9'000.festzusetzen.
Antragsgemäss ist der Klägerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Grundgebühr, auf die der Anspruch mit der Erarbeitung Beantwortung der Klage entsteht, deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von jeweils höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet; diese darf insgesamt jedoch nicht überschritten werden (§ 11 Abs. 1-3 AnwGebV). Vorliegend hat die Klägerin nach dem ersten Schriftenwechsel mit der Replik eine weitere Rechtsschrift eingereicht (act. 19). Unter weiterer Berücksichtigung des Zeitaufwands sowie der Schwierigkeit des Falls ist die von der Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung, mithin in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 AnwGebV, unter Erhöhung der Grundgebühr um einen Viertel auf gerundet CHF 14'000.festzusetzen.
Die Klägerin behauptete ferner keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen, aussergewöhnlichen Umstände (vgl. ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] S. 531 ff.). Daher ist ihr die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 100'000.für die Anleihensobligation Nr. 01 von 20 der C. Holding AG, Zürich, mit Laufzeit 2010 - 2013 zzgl. 6.75 % Zins seit dem 02.10.2011 zu bezahlen.
Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 9'000.festgesetzt.
Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 9'000.zu ersetzen.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 14'000.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.-.
Zürich, 12. Juni 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich
Präsident:
Roland Schmid
Gerichtsschreiber:
Leonard Suter
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