Zusammenfassung des Urteils HG170189: Handelsgericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsöffnungsverfahren entschieden, dass der Gesuchsteller für ausstehende Gerichtsgebühren in Höhe von Fr. 4'800.- Rechtsöffnung erhält. Der Gesuchsgegner hat Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben, jedoch keine ausreichende Begründung vorgelegt, weshalb das Gericht nicht darauf eingetreten ist. Da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war, wurde dem Gesuchsgegner keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 300.- wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Der Beschluss wurde am 9. Dezember 2013 vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HG170189 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 24.09.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aufhebung Generalversammlungsbeschluss |
Schlagwörter : | Beklagten; Aktie; Recht; Aktien; Generalversammlung; Inhaberaktie; Inhaberaktien; Aktionär; Aktienbuch; Rechtsanwalt; Beschluss; Verwaltung; Alleinaktionär; Gesellschaft; Gründung; Beweis; Vermutung; Parteien; Klage; Tatsache; Verwaltungsrat; Eintrag; Gericht; Übertragung; Nichtigkeit; Verfahren; Tatsachen; Verfügung; UBS/TRUFFER |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 108 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 178 ZPO ;Art. 179 ZPO ;Art. 18 OR ;Art. 236 ZPO ;Art. 3 ZGB ;Art. 401 OR ;Art. 686 OR ;Art. 692 OR ;Art. 701 OR ;Art. 706 OR ;Art. 706a OR ;Art. 8 ZGB ;Art. 88 ZPO ;Art. 9 ZGB ;Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | 109 II 239; 115 II 468; 122 III 279; 124 III 350; 137 III 32; 137 III 460; 141 III 426; 90 II 164; |
Kommentar: | Haas, Oberhammer, ZPO, Art. 179 ZPO, 2014 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG170189-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Vizepräsidentin, Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Dr. Martin Liebi, Walter Schläpfer und Markus Koch sowie Gerichtsschreiberin Corina Bötschi
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. , gegen
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. , vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Z. ,
betreffend Aufhebung Generalversammlungsbeschluss
(act. 1 S. 2)
1. Es sei die Nichtigkeit des Beschlusses der Generalversammlung der Beklagten vom 24. August 2017 betreffend Neuwahl des Verwaltungsrates und Wechsel der Domiziladresse festzustellen;
Eventualiter sei der Beschluss der Generalversammlung der Beklagten betreffend Neuwahl des Verwaltungsrates und Wechsel der Domiziladresse aufzuheben;
Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, den Tagesregistereintrag Nr. 1 vom 5. September 2017 zu löschen und die entsprechenden Änderungen in Bezug auf die Beklagte im Handelsregister rückgängig zu machen;
4. ( )
5. ( )
6. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (einschliesslich MwSt.) zu Lasten der Beklagten.
(act. 37 S. 2)
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2. ( )
3. ( )
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (einschliesslich MwSt.) zu Lasten der heutigen, unrechtmässig bestellten Verwaltungsräte der Beklagten, Herrn C. und Rechtsanwalt
Y. , unter persönlicher und solidarischer Haftung;
Eventualiter unter Kostenund Entschädigungsfolgen (einschliesslich MwSt.) zu Lasten der Beklagten.
Sachverhaltsübersicht
Parteien und ihre Stellung
Die Klägerin ist eine Holding-Gesellschaft mit Sitz in D. , [Kanton] (act. 1 Rz. 4). Sie bezweckt primär Erwerb, dauernde Verwaltung sowie Veräusserung von Beteiligungen an inund ausländischen Unternehmen aller Art, im Besonderen auf dem Gebiet der Finanzwirtschaft (act. 3/2).
Die Beklagte ist eine in Zürich domizilierte Aktiengesellschaft, welche die Erbringung von Beratungsdienstleistungen, namentlich im Finanzund Unternehmensführungsbereich, bezweckt (act. 3/1).
Prozessgegenstand
Anlässlich einer am 24. August 2017 durchgeführten ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten wurden Rechtsanwalt X. als Präsident des Verwaltungsrats sowie E. als Mitglied des Verwaltungsrats per sofort abgewählt und Rechtsanwalt Y. neu als Präsident sowie C. als Mitglied des Verwaltungsrats (je mit Einzelunterschrift; act. 3/1) gewählt (act. 3/4 [Tagesregister und Protokoll]). Sodann wurde ein Wechsel des Domizils der Beklagten beschlossen, das sich neu bei Rechtsanwalt Y. , Y'. Rechtsanwälte, Notariat, ... [Adresse 1], befindet (act. 1 Rz. 5 f.; act. 3/4 [Tagesregister]).
Gegen diese Beschlüsse wehrt sich die Klägerin mit vorliegender Klage. Dabei stellt sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie Alleinaktionärin der Beklagten sei und die Beschlüsse ohne ihr Wissen ihre Teilnahme ergangen seien (vgl. act. 1 Rz. 6 f.).
Prozessverlauf
Mit Eingabe vom 18. September 2017 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die Klage sowie ein Gesuch um superprovisorische Anordnung der Löschung des Tagesregistereintrags Nr. 1 vom 5. September 2017 am hiesigen Gericht anhängig (act. 1; act. 3/1-11). Mit Verfügung vom 19. September 2017 wurde das klägerische Gesuch um superprovisorische Anordnung der Löschung des vorgenannten Tagesregistereintrags abgewiesen und der Beklagten Frist angesetzt, um das klägerische Gesuch zu beantworten (act. 4). Gleichzeitig wurde der Klägerin ein Kostenvorschuss auferlegt, den sie fristgerecht leistete (act. 4; act. 11).
Mit Eingabe vom 25. September 2017 zeigte die Klägerin (unaufgefordert) an, dass sie gegen C. eine Strafanzeige erstattet habe (act. 6). Innert erstreckter Frist reichte die Beklagte ihre Massnahmeantwort ein (act. 12; act. 14/2-17). Mit Beschluss vom 2. November 2017 wies das Handelsgericht das Gesuch der Klägerin um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ab (act. 16). Mit Verfügung vom 8. November 2017 wurde sodann der Beklagten Frist angesetzt, um die Klageantwort zu erstatten (act. 19). Diese reichte sie fristgerecht mit Eingabe vom 26. Januar 2018 ein (act. 26; act. 27/18-22).
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte parallel dazu am 18. Januar 2018 ein begründetes Gesuch um Beizug der Akten des hiesigen Verfahrens (act. 23). Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 wurde den Parteien je eine Kopie des genannten Gesuchs zugestellt sowie ihnen Frist angesetzt, um allfällige, einer Herausgabe entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen darzutun (act. 24). Da sie sich innert Frist diesbezüglich nicht verlauten liessen, bewilligte das Handelsgericht das Gesuch der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl um Beizug der Akten mit Verfügung vom 5. März 2018 (act. 30).
Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 wurde die Leitung des Prozesses an Oberrichterin Flurina Schorta als Instruktionsrichterin delegiert (act. 28). Anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 3. Juli 2018 und in anschliessenden aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen konnten sich die Parteien nicht einigen (Prot. S. 14), weshalb mit Verfügung vom 4. September 2018 ein zweiter Schriftenwechsel an-
geordnet wurde (act. 34). Mit selbiger Verfügung wurde der Klägerin Frist angesetzt, um einen zusätzlichen Kostenvorschuss zu bezahlen, welcher fristgerecht geleistet wurde (act. 36). Die Replik datiert vom 7. November 2018 (act. 37;
act. 38/12) sowie die Duplik vom 29. Januar 2019 (act. 41; act. 42/23-28).
Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 wurde den Parteien der Aktenschluss angezeigt und ihnen eine Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichteten (act. 47). In der Folge verzichtete die Klägerin auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (act. 49), die Beklagte hingegen nicht (act. 50 f.). So wurden die Parteien am 30. Juli 2019 zur Hauptverhandlung auf den 24. September 2019 vorgeladen (act. 53). Am
24. September 2019 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien ihre Parteivorträge hielten. Es wurden keine Noven vorgebracht (Prot. S. 22 f.).
Der Prozess erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO).
Beweisvorbringen der Parteien
Die Parteien reichten jeweils Beweismittelverzeichnisse ein (act. 3/1-11; act. 38/12 sowie act. 14/2-17; act. 27/18-22; act. 42/23-28).
Örtliche und sachliche Zuständigkeit
Die örtliche (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO) sowie die sachliche Zuständigkeit (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG) des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben, was im Übrigen unbestritten geblieben ist (vgl. act. 1 Rz. 3).
Anfechtbarkeit, Nichtigkeit
Grundlagen
Gemäss Art. 706 Abs. 1 OR können der Verwaltungsrat und jeder Aktionär Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz die Statuten verstossen, beim Richter mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
Art. 706b Ziff. 1-3 OR sehen überdies bestimmte Tatbestände vor, bei deren Vorliegen die Beschlüsse der Generalversammlung nichtig sind. Es sind dies im Einzelnen der Entzug die Beschränkung von gesetzlich zwingend gewährten Aktionärsrechten (Ziff. 1), die unzulässige Beschränkung der gesetzlichen Kontrollrechte (Ziff. 2), die Missachtung der Grundstrukturen der Aktiengesellschaft und die Verletzung der Bestimmungen zum Kapitalschutz (Ziff. 3). Mit anderen Worten sind Beschlüsse der Generalversammlung nichtig, die einen qualifizierten Verstoss gegen die aktienrechtliche Fundamentalordnung beinhalten (M EIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., Bern 2018, § 16 Rz. 304). Neben den Tatbeständen, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht, können auch schwerwiegende formelle Mängel - namentlich Mängel im Zustandekommen zur Nichtigkeit des Beschlusses der Generalversammlung führen (DUBS/TRUFFER, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, Art. 530964 OR, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 706b Rz. 17 m.w.H.).
Nichtige Beschlüsse der Generalversammlung sind von Anfang an (ex tunc) unwirksam; das Recht erachtet sie als überhaupt nicht zustande gekommen (D UBS/TRUFFER, a.a.O., Art. 706b Rz. 4 m.w.H.; siehe ferner BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, § 16 Rz. 184). Die Nichtigkeit wirkt erga omnes (BÖCKLI, a.a.O., § 16 Rz. 157).
Nach den vorgenannten Grundsätzen können Beschlüsse der Generalversammlung selbst nach Jahren für anfänglich unwirksam erklärt werden. Dies ist mit einer grossen Rechtsunsicherheit verbunden. Die Lehre sowie auch das Bundesgericht verlangen aus diesem Grund, dass die Gerichte Beschlüsse von Generalversammlung nur zurückhaltend für nichtig erklären (BGE 137 III 460
E. 3.3.2 S. 465; BGE 115 II 468 E. 3b S. 474; BÖCKLI, a.a.O., § 16 Rz. 157, Rz. 163; DUBS/TRUFFER, a.a.O., Art. 706b Rz. 7 m.w.H.).
Einen besonderen Anwendungsfall der Nichtigkeit stellt der sogenannte Scheinoder Nichtbeschluss dar. Hier hat wie die Bezeichnung bereits suggeriert gar kein Akt der gesellschaftlichen Willensbildung stattgefunden, weil es an einer als Generalversammlung zu qualifizierenden Zusammenkunft fehlt (siehe BGE 137 III 460 E. 3.3.2 S. 465; siehe ferner D UBS/TRUFFER, a.a.O., Art. 706b
Rz. 17). In der Lehre werden diese Scheinoder Nichtbeschlüsse teilweise von den übrigen nichtigen Beschlüssen aus formellen Gründen abgegrenzt. Die Rechtsfolgen unterscheiden sich jedoch nicht (vgl. BGE 137 III 460 E. 3.3.2
S. 465 m.w.H.). Namentlich ist ein Beschluss nichtig, wenn gar kein Aktionär an der Generalversammlung anwesend (oder vertreten) war (Urteil 4A_93/2015 des Bundesgerichts vom 22. September 2015, E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 141 III
426; vgl. auch BGE 137 III 460 E. 3.3.2 S. 465; siehe zum Ganzen auch DUBS/TRUFFER, a.a.O., Art. 706b Rz. 18; VISCHER/GALLI, Nicht-Aktionäre an der Generalversammlung, SJZ 2019, S. 14).
Anfechtungsobjekt
Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Beschluss der am 24. August 2017 abgehaltenen ausserordentlichen Generalversammlung betreffend die Abwahl bzw. Neuwahl des Verwaltungsrats und den Wechsel des Domizils. Anwesend waren C. sowie Rechtsanwalt Y. . C. amtete sowohl als Vorsitzender als auch als Protokollführer. Diese Tatsachen sind unbestritten geblieben und ergeben sich im Übrigen aus dem Protokoll über die streitgegenständliche Generalversammlung (act. 3/4 S. 1 [Protokoll]; vgl. ferner act. 1 Rz. 6; act. 12 Rz. 11; act. 26 Rz. 5).
Die Eigentümer Vertreter sämtlicher Aktionäre können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung (Universalversammlung) abhalten, ohne die für die Einberufung geltenden Formvorschriften einzuhalten (Art. 701 Abs. 1 OR; vgl. auch Art. 7 der Statuten der Beklagten [act. 3/7 S. 3]). Anlässlich der Universalversammlung kann sodann über alle in den Geschäfts-
kreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden, sofern alle Eigentümer Vertreter sämtlicher Aktien anwesend sind (Art. 701 Abs. 2 OR). Gemäss Bundesgericht ist indes ein Beschluss, den eine Universalversammlung in Abwesenheit auch nur eines Aktionärs seiner Vertretung getroffen hat, nichtig (BGE 137 III 460 E. 3.3.2
S. 465; so auch VISCHER/GALLI, a.a.O., S. 14).
Die Beklagte behauptet, C. sei Alleinaktionär der Beklagten (act. 12 Rz. 3; act. 26 Rz. 3) (siehe vorne Ziff. A.b). Die ausserordentliche Generalversammlung vom 24. August 2017 wäre diesfalls als Universalversammlung gemäss
Art. 701 OR zu qualifizieren. Trifft hingegen die Sachdarstellung der Klägerin zu, wonach sie Alleinaktionärin der Beklagten sei (act. 1 Rz. 8), wäre keiner der Aktionäre der Beklagten an der ausserordentlichen Generalversammlung anwesend bzw. vertreten gewesen (siehe vorne Ziff. A.b). Es hätte demnach überhaupt keine Generalversammlung stattgefunden, weshalb der gefasste Beschluss als Scheinoder Nichtbeschluss zu qualifizieren und damit nichtig wäre (vgl. BGE 137 III 460 E. 3.3.2 S. 465; Urteil 4A_93/2015 des Bundesgerichts vom
22. September 2015, E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 141 III 426).
Sollte sich der Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom
24. August 2017 im Folgenden als nichtig herausstellen, würde es sich erübrigen, die Anfechtbarkeit weiter zu prüfen.
Rechtsschutzinteresse
Als Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) genügt in der Regel die Absicht, die Interessen der Gesellschaft zu wahren. Durch ein gutheissendes Urteil muss die Rechtsstellung des klagenden Gesellschafters berührt werden (BGE 122 III 279 E. 3a S. 282). In casu verfügt die Klägerin ohne Weiteres über ein Rechtsschutzinteresse betreffend die Anfechtung bzw. über ein Feststellungsinteresse betreffend die Feststellung der Nichtigkeit (vgl. Art. 88 ZPO).
Aktivlegitimation
Im Grundsatz kann sich jedermann, der über ein schützwürdiges Interesse verfügt, auf die Nichtigkeit eines Beschlusses der Generalversammlung berufen (BGE 137 III 460 E. 3.3.2 S. 465; BGE 115 II 468 E. 3b S. 473; B ÖCKLI, a.a.O.,
§ 16 Rz. 156; DUBS/TRUFFER, a.a.O., Art. 706b Rz. 6 m.w.H.). Zur Anfechtungsklage legitimiert ist im Übrigen der Verwaltungsrat als Organ und jeder Aktionär (Art. 706 Abs. 1 OR).
Die Eigentumsverhältnisse an den Aktien der Beklagten bilden den Hauptstreitpunkt dieses Verfahrens. Bei der (behaupteten) Aktionärsstellung der Klägerin handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache; sie ist sowohl für die Zulässigkeit dieser Klage als auch für deren materielle Begründetheit relevant. Auch wenn solche Tatsachen bestritten werden, sind sie nach der Theorie der doppelrelevanten Tatsachen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage einstweilen als wahr zu unterstellen. Sie werden erst im Moment der materiellen Prüfung des Anspruchs untersucht (siehe zum Ganzen statt vieler BGE 137 III 32 E. 2.3
S. 34). Die Klägerin stützt ihre Klagelegitimation auf diverse Belege (act. 3/5-9), namentlich reichte sie eine beglaubigte Kopie des Aktienbuches vom
24. März 2015 zu den Akten (act. 3/6; vgl. ferner act. 1 Rz. 8 ff.). Ihre Behauptungen erscheinen nicht von vornherein fadenscheinig und inkohärent (vgl. BGE 137 III 32 E. 2.3 S. 34). Demnach ist sie sowohl zur Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Generalversammlung als auch zur Anfechtungsklage legitimiert.
Frist
Die Geltendmachung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Generalversammlung ist an keine Verwirkungsfrist gebunden (D UBS/TRUFFER, a.a.O.,
Art. 706b Rz. 6). Jedermann, der ein Feststellungsinteresse hat, kann sie grundsätzlich zu jeder Zeit geltend machen (BGE 137 III 460 E. 3.3.2 S. 465; BGE 115
II 468 E. 3b S. 473).
Demgegenüber erlischt gemäss Art. 706a Abs. 1 OR in Bezug auf die Anfechtungsklage das Anfechtungsrecht, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung angehoben wird (zur Verwirkungsfrist siehe auch D UBS/TRUFFER, a.a.O., Art. 706a Rz. 2). Auch die Frist zur eventualiter erhobenen Anfechtungsklage betreffend den Beschluss der Generalversammlung vom
24. August 2017 wäre hiermit gewahrt; die Klage datiert vom 18. September 2017
(act. 1 S. 1).
Eigentumsverhältnisse an den Aktien der Beklagten
Parteistandpunkte
Die Klägerin macht geltend, dass anlässlich der Gründung der Beklagten am tt. März 2007 Rechtsanwalt X. 98 Inhaberaktien sowie F. und
G. je eine Inhaberaktie mit einem Nennwert von je CHF 1'000.gezeichnet hätten (act. 1 Rz. 10; act. 3/8). In der Folge seien in einem ersten Schritt 99 Inhaberaktien an den Mitgründer und Verwaltungsrat G. übertragen worden (act. 1 Rz. 10). Im Jahr 2009 seien sodann in einem zweiten Schritt sämtliche 100 Inhaberaktien an E. übertragen worden (act. 1 Rz. 10). Mit Kaufvertrag vom
20. März 2015 habe die Klägerin von E. sämtliche Aktien der Beklagten erworben (act. 1 Rz. 8; act. 3/5). Mit Beschluss der Generalversammlung vom
20. März 2015 seien gleichentags die 100 Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt worden (act. 1 Rz. 9; act. 3/7). Die Inhaberzertifikate seien im Anschluss daran vernichtet worden (act. 1 Rz. 9). Die Klägerin verweist schliesslich auf die beglaubigte Kopie des Aktienbuches vom 24. März 2015, das sie als Alleinaktionärin der Beklagten ausweise (act. 1 Rz. 8; act. 3/6).
Die Beklagte bestreitet die vorstehende Sachdarstellung. Zusammengefasst bringt sie vor, dass C. von Anfang an Alleinaktionär sowie wirtschaftlich Berechtigter gewesen sei (act. 12 Rz. 8; act. 26 Rz. 3). Auf ihre diesbezüglichen Vorbringen wird noch einzugehen sein (siehe dazu hinten Ziff. 3.4 ff.).
Wirkungen des Eintrags im Aktienbuch
Die Klägerin stützt ihre Klage unter anderem auf den Eintrag im Aktienbuch vom 24. März 2015 (act. 3/6). Nach Art. 686 Abs. 4 OR gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Das Aktienbuch dient als Legitimation zur Rechtsausübung gegenüber der Aktiengesellschaft (B ÖCKLI, a.a.O., § 6 Rz. 320 m.w.H.). Der Eintrag im Aktienbuch wirkt indes nach einhelliger Lehrmeinung nicht konstitutiv, sondern lediglich deklaratorisch: Die Eintragung setzt den Rechtsübergang bereits voraus, sie bewirkt ihn nicht (siehe dazu die bei BÖCKLI, a.a.O., § 6 Rz. 325, zitierten Lehrmeinungen; siehe auch BGE 124 III 350 E. 2c S. 353 f.; BGE 90 II 164 E. 3 S. 174; Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 27. Mai 2015, 114/ZR 2015, S. 274).
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat nach Art. 8 ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. In diesem Fall regelt Art. 686 Abs. 4 OR explizit die Beweislastverteilung. Der Inhalt des Aktienbuches hat indes bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung (BGE 137 III 460 E. 3.2.2 S. 463; BGE 124 III 350 E. 2c S. 354; BGE
90 II 164 E. 3 S. 171 ff.). Die Gesellschaft darf sich im Grundsatz auf den Eintrag im Aktienbuch verlassen, solange er besteht. Dies gilt aber nur, wenn sie keine Kenntnis hat haben müsste, dass der Eintrag falsch ist (BGE 137 III 460
E. 3.2.2 S. 463; DUBS/TRUFFER, a.a.O., Art. 686 Rz. 4).
Bei Art. 686 Abs. 4 OR handelt es sich um eine gesetzliche Rechtsvermutung. Bei Vorliegen einer bestimmten Voraussetzung (Vermutungsbasis) hier der Eintrag im Aktienbuch wird auf ein Rechtsverhältnis (Vermutungsfolge) hier die Aktionärsstellung geschlossen (siehe S UTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 868). Hat der Vermutungsträger die Vermutungsbasis bewiesen, muss das Gericht in seiner Rechtsanwendung die Vermutungsfolge von Amtes wegen feststellen, solange es nicht vom Gegenteil überzeugt worden ist (WALTER, in: Berner Kommentar zum Privatrecht. Band I. Einleitung und Personenrecht. 1. Abteilung: Art. 1-9 ZGB, Bern 2012, Art. 8
Rz. 389). Der im Aktienbuch nachweislich Eingetragene gilt demnach im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär.
Die Vermutungsfolge kann durch den Beweis des Gegenteils entkräftet werden. Da die (widerlegbare) Vermutung von Art. 686 Abs. 4 OR - unter der Voraussetzung, dass der Klägerin der Nachweis der Vermutungsbasis gelingt gegen die Beklagte wirkt, obliegt ihr die Beweislast für diesen Hauptbeweis (S UTTER-SOMM, a.a.O., Rz. 868). Konkret kann die Beklagte diese Vermutung auf zwei Arten umstossen: Einerseits durch den Nachweis, dass die im Aktienbuch eingetragene Klägerin nicht Aktionärin ist, umgekehrt, dass C. als im Aktienbuch nicht eingetragener Aktionär ist (BGE 137 III 460 E. 3.2.2 S. 463; BGE 90 II 164
E. 3 S. 173 f.). Im Folgenden wird auf die Vermutungsbasis (beglaubigte Kopie des Aktienbuches vom 24. März 2015 [act. 3/6]) sowie auf die einzelnen Tatsachenbehauptungen, welche die Beklagte mit dem Ziel vorbringt, die Vermutung von Art. 686 Abs. 4 OR umzustossen, eingegangen.
Beweis der Vermutungsbasis
Um die Vermutungsbasis zu beweisen, reicht die Klägerin eine beglaubigte Kopie des Aktienbuches vom 24. März 2015 ein (act. 3/6).
Die Beklagte wendet dazu pauschal ein, dass sie die Echtheit der Urkunden, welche die Klägerin zum Nachweis ihrer Aktionärsstellung eingereicht habe, bezweifle ([ ] deren Echtheit von Seiten der Gesuchsgegnerin angezweifelt wird [ ]; act. 12 Rz. 9). Sie führt nicht näher aus, auf welche Urkunden sie sich bezieht. Sollte sie sich neben den von der Klägerin zu den Akten gereichten diversen öffentlichen Urkunden betreffend die Gründung (act. 3/8), die Umwandlung der Aktien (act. 3/7) sowie betreffend Statutenänderungen (act. 3/9) auch auf die beglaubigte Kopie des Aktienbuches vom 24. März 2015 (act. 3/6) beziehen, so hat sie deren Echtheit weder substantiiert bestritten noch Beweismittel genannt, um die Echtheit zu widerlegen (vgl. Art. 178 ZPO).
Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin im Aktienbuch vom
24. März 2015 als Alleinaktionärin eingetragen ist. Ebenso behauptet sie nicht rechtsgenüglich, dass es sich bei der beglaubigten Kopie des Aktienbuches vom
24. März 2015 um eine Fälschung handelt. Der Klägerin gelingt damit der Beweis der Vermutungsbasis.
Umstossung der Vermutung des Aktienbuches
Die Beklagte macht geltend, dass ihre Gründer nicht die in der Gründungsurkunde vom 14. März 2007 (act. 3/8) genannten Personen (Rechtsanwalt
X. , F. , G. ) gewesen seien, sondern C. (act. 12 Rz. 8). Sie bezweifle die Echtheit dieser Gründungsurkunde (act. 12 Rz. 9). Es treffe ferner nicht zu, dass G. im Jahr 2009 sämtliche Inhaberaktien an E. übertragen habe (act. 12 Rz. 8; act. 41 S. 3, S. 6). Da E. zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der Inhaberaktien gewesen sei, habe er der Klägerin die Inhaberaktien nicht mit Aktienkaufvertrag vom 20. März 2015 (act. 3/5) übertragen können (act. 41 S. 5, ferner S. 3, S. 9 f.). Im Folgenden hätten anlässlich der am
20. März 2015 abgehaltenen Generalversammlung die Inhaberaktien auch nicht in Namenaktien umgewandelt werden dürfen (act. 41 S. 6). Der Eintrag im Aktienbuch vom 24. März 2015 (act. 3/6) sei daher nicht beweiskräftig (act. 41 S. 9). Dies umso mehr, als alle Beteiligten stets gewusst hätten, dass die Klägerin nicht Alleinaktionärin sei (act. 41 S. 9).
C. sei Alleinaktionär der Beklagten (act. 12 Rz. 3). Er und E. seien durch eine langjährige geschäftliche sowie freundschaftliche Beziehung verbunden gewesen (act. 12 Rz. 6). C. habe E. beauftragt, sein Vermögen zu verwalten (act. 12 Rz. 3 ff.). E. habe unter anderem im Rahmen dieses Vermögensverwaltungsverhältnisses eine nicht registrierte Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein mit dem Namen H. Stiftung gegründet, mit C. als Erstbegünstigten (act. 12 Rz. 3; act. 26 Rz. 3; act. 27/18). Auf Anraten von
E. habe die I. AG ferner die J. SA, eine Offshore-Gesellschaft mit Sitz auf den British Virgin Islands, gegründet (act. 12 Rz. 5; act. 14/4). Die
J. SA halte zwei Wohnungen in Italien, die C. im Jahr 2007 über sie erworben habe (act. 12 Rz. 7; act. 14/5-6; act. 41 S. 3). Die Beklagte sei sodann für ein Treuhandkreditgeschäft zur Verfügung gestellt worden: Die H. Stiftung habe im Jahr 2007 zwei Freunden von C. - K. und L. - (indirekt) ein grundpfandgesichertes Darlehen gewährt, das über die Beklagte abgewickelt worden sei (act. 12 Rz. 8a; act. 14/7-8; act. 41 S. 4). Es sei zudem noch ein weiteres Darlehen von C. an das Unternehmen M. e.K.
über die Beklagte abgewickelt worden (act. 12 Rz. 8b; act. 14/9-10). Mit Kaufvertrag vom 10. November 2015 (act. 42/23) habe die Beklagte sodann von der
I. AG Anteile an der J. SA erworben (act. 12 Rz. 8c [recte: 8d];
act. 41 S. 3). Um den Kaufpreis zu tilgen, hätten die Vertragsparteien vereinbart, dass die Beklagte die Schulden der J. SA gegenüber der I. AG übernehme (act. 12 Rz. 8c [recte: 8d]; act. 14/12; act. 41 S. 3; act. 42/23). Mittels der erwähnten Transaktionen seien Vermögenswerte von C. direkt indirekt in die Beklagte überführt worden (act. 26 Rz. 3). C. hätte sich in wirtschaftlicher Hinsicht nachhaltig geschädigt, wenn nicht er der Alleinaktionär der Beklagten wäre, sondern die Klägerin (act. 26 Rz. 3; act. 41 S. 3). Sodann habe C. im Rahmen der Korrespondenz mit Rechtsanwalt X. Weisungen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb der Beklagten erteilt. Namentlich habe er Rechtsanwalt X. angewiesen, ein Bankkonto zu eröffnen (act. 14/11; act. 41 S. 6). Ferner habe C. in den Jahren 2016 und 2017 diverse Briefe an E. geschrieben, aus denen ersichtlich wäre, dass C. Alleinaktionär sei (act. 12 Rz. 9; act. 14/14-17). Schliesslich gehe aus dem Wortlaut eines Memos vom
25. Juni 2014 (act. 14/12) sowie eines E-Mails vom 16. Oktober 2017 (act. 27/22), die beide im Zusammenhang mit dem Kauf der Anteile an der J. SA verfasst worden seien, hervor, dass C. Alleinaktionär sei (seine Firma [ ] [act. 14/12]; seine Schweizer Aktiengesellschaft [ ] [act. 27/22]) (act. 12 Rz. 8c [recte: 8d]; act. 26 Rz. 4).
Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, muss deren Echtheit beweisen, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird. Die Bestreitung muss ausreichend begründet werden (Art. 178 f. ZPO). Die Beklagte behauptet in keiner Art und Weise substantiiert, dass es sich bei der Gründungsurkunde vom
14. März 2007 (act. 3/8) um eine Fälschung handelt. Auch nennt sie hierzu keine Beweismittel (act. 12 Rz. 9). Sie kann daher mit diesem Vorbringen nicht durchdringen.
Öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen wird
(Art. 179 ZPO; Art. 9 ZGB). Soweit die Beklagte die Richtigkeit des Inhalts der
Gründungsurkunde vom 14. März 2007 (act. 3/8) bestreitet, muss sie deren Unrichtigkeit nachweisen. Sie trägt die Hauptbeweislast für diese Behauptung. Sie muss dafür nicht zwingend den richtigen Sachverhalt beweisen. Praktisch gelingt dies aber oft nur durch den positiven Nachweis des richtigen Sachverhaltes (SCHMID, in: Kurzkommentar ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 179 Rz. 10 m.w.H.). Aus der Gründungsurkunde ergibt sich, dass das Aktienkapital der Beklagten CHF 100'000.beträgt. Im Zeitpunkt der Grün- dung war es eingeteilt in 100 Inhaberaktien mit einem Nennwert von je
CHF 1'000.-. Diese Inhaberaktien wurden zu einem Ausgabebetrag von CHF 1'000.je Aktie wie folgt gezeichnet: 98 Inhaberaktien von X. , eine Inhaberaktie von F. und eine Inhaberaktie von G. (act. 3/8 S. 2). Die Beklagte behauptet nicht, wie die Gründung der Beklagten anders als aus der Gründungsurkunde ersichtlich vonstattengegangen sein soll. Sie bringt dazu einzig pauschal vor, dass C. Gründungsaktionär der Beklagten gewesen sei (Dass nicht C. , sondern die in der [ö]ffentlichen Urkunde [ ] genannten Personen die Gründer der [Beklagten] waren, wird hiermit ausdrücklich bestritten.; act. 12 Rz. 8). Dieses Vorbringen ist weder substantiiert noch belegt; Weiterungen erübrigen sich damit. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte in der Duplik neu die Vorbringen der Klägerin betreffend die Gründung der Beklagten zu anerkennen scheint (Der aktenkundige Ablauf der treuhänderischen Unternehmensgründung macht aber nur dann Sinn, wenn die [Beklagte] von Beginn an für die Zwecke einer Drittperson in casu C. bestimmt war.; act. 41 S. 3).
Die Beklagte macht weiter geltend, dass die Inhaberaktien nach der Gründung nicht an G._ und später an E. übertragen worden seien, sondern direkt an C. (act. 12 Rz. 8). Die Übertragung von Inhaberaktien setzt ein gültiges obligatorisches Grundgeschäft, die Übergabe des Besitzes an der Aktienurkunde sowie die Verfügungsbefugnis des Veräusserers bzw. bei deren Fehlen die Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich der Rechtszuständigkeit des Veräusserers voraus (statt vieler MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., Bern 2018, § 16 Rz. 403). Sind Inhaber- (und Namenaktien) nicht verbrieft, werden beide mittels Zession übertragen (MEIERHAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, a.a.O., § 16 Rz. 426). Die Beklagte schildert nicht, wie
C. in den Besitz der Inhaberaktien gekommen sein soll. Namentlich äussert sie sich nicht zu den Voraussetzungen der Übertragung (gültiges Grundgeschäft, Verfügungsbefugnis), zu der Art der Übertragung (Übertragung per Übergabe o- der per Zession) sowie zu weiteren Modalitäten (Zeitpunkt der Übertragung etc.). Es bleibt demnach bei einer nicht weiter substantiierten Behauptung.
Die Beklagte bestreitet sodann, dass G. im Jahr 2009 sämtliche Inhaberaktien an E. übertragen habe (act. 41 S. 3, S. 6, S. 8; vgl. auch act. 12 Rz. 8). Wie die Beklagte zutreffend bemerkt (act. 41 S. 3, S. 8), schildert die Klägerin die genauen Umstände der Übertragung der Inhaberaktien (gültiges Grundgeschäft, Übertragung der Inhaberaktien, Verfügungsbefugnis) nicht. Sie offeriert hierzu auch keine Beweismittel. Indes muss vorliegend nicht die Klägerin beweisen, dass diese Übertragung der Inhaberaktien an E. stattgefunden hat (siehe vorne Ziff. 3.2.3). Vielmehr muss die Beklagte diese Übertragung substantiiert bestreiten. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass am
4. Juni 2010 eine ausserordentliche Generalversammlung betreffend eine generelle Statutenänderung abgehalten worden sei. E. habe seine Inhaberaktien persönlich vertreten (act. 1 Rz. 10). Auch aus der öffentlichen Urkunde betreffend eine generelle Statutenänderung vom 4. Juni 2010 geht hervor, dass sämtliche Aktien der Beklagten vertreten waren (act. 3/9). Damit ist die Übertragung der Inhaberaktien an E. zwar nicht direkt nachgewiesen. Diese in der öffentlichen Urkunde verbriefte Tatsache spricht aber indirekt für die Darstellung der Klägerin. Die Beklagte äussert sich nicht weiter zu der am 4. Juni 2010 abgehaltenen ausserordentlichen Generalversammlung. Sie ersucht indessen um die gerichtliche Edition der persönlichen Steuerveranlagungen von E. betreffend die Jahre 2007 bis 2016 (act. 41 S. 7). Falls die Inhaberaktien nicht in den Wertschriftenverzeichnissen von E. aufgeführt seien, sei endgültig widerlegt, dass E. jemals Alleinaktionär der Beklagten gewesen sei so ihre Begründung (act. 41
S. 7). Selbst wenn die Inhaberaktien nicht in den Wertschriftenverzeichnissen von E. aufgeführt wären, könnte die Beklagte daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie hätte damit noch nicht bewiesen, dass E. im Zeitpunkt der Erfüllung des Aktienkaufvertrags nicht Eigentümer der Inhaberaktien war. Zudem hätte sie damit nicht nachgewiesen, dass stattdessen C. Eigentümer der Inhaberaktien war bzw. noch immer ist. Die Beklagte offeriert des Weiteren zu sämtlichen Tatsachenbehauptungen in der Klageantwort pauschal den Zeugenbeweis von C. und N. (act. 26 Rz. 2). Es ist unklar, ob sich ihre Beweisofferten auch auf die Bestreitung der Übertragung der Inhaberaktien an E. beziehen sollen. Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht anerboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO; siehe etwa das Urteil 4A_381/2016 des Bundesgerichts vom
29. September 2016, E. 3.1.2). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die pauschal anerbotenen Zeugenbeweise den Tatsachenbehauptungen der Beklagten konkret zuzuweisen. Da die Beklagte die Zeugenbeweise nicht nachvollziehbar ihren einzelnen Tatsachenbehauptungen zuordnet, sind diese offerierten Beweismittel nicht abzunehmen. Die Beklagte stellt schliesslich keine weiteren Tatsachenbehauptungen in Bezug auf die Übertragung der Inhaberaktien von G. an
E. auf. Damit hat sie die Vorbringen der Klägerin nicht substantiiert bestritten.
Die Beklagte erachtet sodann den Aktienkaufvertrag vom 20. März 2015 (act. 3/5) zwischen E. und der Klägerin als ungültig (act. 41 S. 3 und S. 5). E. sei niemals Eigentümer der Inhaberaktien gewesen. Aus diesem Grund habe er sie auch nicht der Klägerin übertragen können (act. 41 S. 6). Wie soeben dargelegt, hat die Beklagte die Übertragung der Inhaberaktien von G. an E. im Jahr 2009 nicht substantiiert bestritten. Es ist demnach nicht widerlegt, dass
E. im Zeitpunkt des Abschlusses und der Erfüllung des Kaufvertrags Alleinaktionär der Beklagten war und über die Inhaberaktien verfügen konnte. Andere Gründe, welche die Ungültigkeit des Aktienkaufvertrags vom 20. März 2015 zur Folge hätten, bringt die Beklagte nicht vor. Fehl geht auch der Standpunkt, der Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom 20. März 2015
(act. 3/7) betreffend die Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien sei nichtig, weil C. als Alleinaktionär nicht anwesend gewesen sei (act. 41 S. 9), denn die Frage, ob C. tatsächlich Alleinaktionär der Beklagten war, ist im vorliegenden Verfahren gerade zu prüfen. Im Übrigen legt die Beklagte nicht dar,
aus welchen anderen Gründen der Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom 20. März 2015 anfechtbar bzw. nichtig wäre.
Anzufügen ist, dass die Beklagte die Gültigkeit des Kaufvertrags vom
20. März 2015 (act. 3/5) und die Rechtmässigkeit des Beschlusses der ausserordentlichen Generalversammlung vom 20. März 2015 (act. 3/7) betreffend die Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien erst in diesem Verfahren bestreitet (act. 41 S. 5). Auch den Ablauf der Gründung der Beklagten, der sich aus der Gründungsurkunde (act. 3/8) ergibt, beanstandet sie erst jetzt (act. 12 Rz. 8).
C. hat demnach seit der Gründung der Beklagten im Jahr 2007 bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens im September 2017 nie rechtliche Schritte unternommen, um den von der Beklagten behaupteten unrechtmässigen Vorgängen zu begegnen. Dieses Verhalten spricht nicht für den Standpunkt der Beklagten.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beklagten der Nachweis, dass die im Aktienbuch eingetragene Klägerin nicht Aktionärin der Beklagten ist, nicht gelungen ist.
Die Beklagte will mit ihren Vorbringen betreffend das grundpfandgesicherte Darlehen der H. Stiftung an K. und L. , das über sie abgewickelt wurde (act. 12 Rz. 8a; act. 14/7-8; act. 41 S. 4), betreffend das Darlehen von
C. an die M. e.K., das ebenfalls über sie abgewickelt wurde (act. 12 Rz. 8b; act. 14/9-10), sowie betreffend die Tilgung des Kaufpreises für die Anteile der J. SA (act. 12 Rz. 8c [recte: 8d]) dartun, dass C. Alleinaktionär der Beklagten ist. Sämtliche Vorgänge rund um die H. Stiftung, die J. SA, die Beklagte sowie C. bleiben auch nach Ergänzung der Vorbringen in der Duplik wenig transparent. C. scheint im Geschäftsverkehr dieser Gesellschaften kaum je direkt in Erscheinung zu treten. Dies ist wohl auch darauf zurückzuführen, dass die Verhältnisse wie die Beklagte eigens vorbringt und die Klägerin nicht ausdrücklich bestreitet möglichst nicht dokumentiert wurden (vgl. act. 12 Rz. 4, Rz. 6). Die Vorbringen der Beklagten indizieren zwar, dass C. mit ihr in wirtschaftlicher Hinsicht verbunden ist. Es kann indes offenbleiben, ob die Beklagte mit ihren Ausführungen auch dartun kann, dass C. indirekt an
ihr beteiligt ist. Selbst wenn sie dies beweisen könnte, hätte sie damit noch nicht gleichzeitig nachgewiesen, dass C. Alleinaktionär ist. Es läge dann allenfalls als typische Konstellation einer indirekten Beteiligung ein fiduziarisches Verhältnis (Treuhandvertrag) vor. Ein Treuhänder kann für den Treugeber Sachen, Forderungen Rechte (Treugut) in casu Aktien zu Eigentum halten. Der Treuhänder verpflichtet sich im Gegenzug vertraglich, das Treugut gemäss Vereinbarung zu verwenden (siehe zum Ganzen DETTWILER/HESS, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, Art. 530-964 OR, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 697j Rz. 38 m.w.H.; ferner MÜLLER, in: Berner Kommentar. Obligationenrecht. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1-18 OR mit allgemeiner Einleitung in das Schweizerische Obligationenrecht, Bern 2018, Art. 18 Rz. 409 ff.; vgl. ferner das Urteil 4A_530/2016 des Bundesgerichts vom
20. Januar 2017, E. 5.1). Der fiduziarische (treuhänderische) Eigentümer von Aktien ist dem Aktionär gleichgestellt. Im Aussenverhältnis hat er die Rechtsstellung eines stimmberechtigten Aktionärs (BGE 115 II 468 E. 2c S. 472 f.; BGE 109 II 239 E. 2a S. 241 f.; PÖSCHEL, in: Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, Art. 530-964 OR, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 689
Rz. 37). Vorliegend wird jedoch nicht einmal behauptet, dass C. und die Klägerin (oder E. ) durch einen Treuhandvertrag verbunden sind. Es erübrigt sich daher, die von der Beklagten im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Berechtigung von C. offerierten Beweismittel (Zeugen) abzunehmen (vgl.
act. 26 Rz. 3).
Die Beklagte kann die Aktionärsstellung von C. auch nicht beweisen, indem sie auf Weisungen, die C. Rechtsanwalt X. in Bezug auf die Beklagte erteilt hat, verweist (act. 12 Rz. 8c; act. 26 Rz. 3; act. 41 S. 6; act. 14/11), ohne diese abgesehen von der Eröffnung eines Bankkontos (act. 41 S. 6; act. 14/11)
weiter zu spezifizieren. Aktionäre können im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Mitwirkungsrechte die Angelegenheiten der Gesellschaft mitbestimmen (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, a.a.O., § 16 Rz. 260). Dabei ist insbesondere das Stimmund Wahlrecht an der Generalversammlung (Art. 692 OR) zentral. Anders als der Verwaltungsrat (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR) können Aktionäre der Gesellschaft im Grundsatz keine Weisungen erteilen. Mit anderen Worten: Die
Befugnis, Weisungen zu erteilen, ist nicht charakteristisch für die Aktionärsstellung. Diese Weisungen sind höchstens ein Indiz für eine indirekte Beteiligung von C. an der Beklagten.
Für die Aktionärsstellung von C. lässt sich auch den Briefen, die er in den Jahren 2016 und 2017 an E. schrieb, nichts entnehmen (act. 14/14-17). Diesbezüglich bringt die Beklagte einzig vor, dass diese Briefe die Aktionärsstellung von C. offenbarten (act. 12 Rz. 9). Die Beklagte zeigt nicht substantiiert auf, aus welchen darin verbrieften Tatsachen sie ableitet, dass C. Alleinaktionär der Beklagten ist. Der Wortlaut des Memos vom 25. Juni 2014
(act. 14/12) sowie des E-Mails vom 16. Oktober 2017 (act. 27/22) (seine Firma [ ], [act. 14/12]; seine Schweizer Aktiengesellschaft [ ] [act. 27/22]) beweist für sich allein ebenfalls nicht, dass C. Aktionär ist (vgl. act. 12 Rz. 8c [recte: 8d]; act. 26 Rz. 4). Diese Schreiben verfasste eine an diesem Verfahren nicht beteiligte Drittperson. Das E-Mail vom 16. Oktober 2017 wurde überdies nach Einleitung dieses Verfahrens versendet (vgl. act. 27/22). Die (beiläufige) Wortwahl indiziert höchstens eine indirekte Beteiligung von C. an der Beklagten.
Die Beklagte wendet sodann ein, dass alle Beteiligten stets gewusst hätten, dass weder E. noch die Klägerin jemals Eigentümer der Aktien der Beklagten gewesen seien. Aus diesem Grund dürfe sich die Klägerin nicht auf den Eintrag im Aktienbuch berufen (act. 41 S. 9). Die Gesellschaft darf sich nur auf den Eintrag im Aktienbuch verlassen, solange sie keine Kenntnis davon hat haben muss, dass der Eintrag falsch ist. Ebenso darf sich der Aktionär nur auf ihn berufen, sofern er keine Kenntnis davon hat haben muss, dass er falsch ist (BÖCKLI, a.a.O., § 6 Rz. 320; siehe ferner BGE 137 III 460 E. 3.2.2 S. 463;
BGE 124 III 350 E. 2c S. 354). Im diesem Fall wäre es treuwidrig, sich auf den Eintrag im Aktienbuch zu berufen. Vorliegend beruft sich die Klägerin auf den Eintrag im Aktienbuch vom 24. März 2015 (act. 3/6). Es obliegt daher der Beklagten, zu beweisen, dass die Klägerin in Bezug auf den Eintrag im Aktienbuch nicht gutgläubig gewesen ist (vgl. Art. 3 ZGB). Sie muss diese rechtshindernde Tatsache substantiiert behaupten und belegen (vgl. dazu SCHMID, a.a.O., Vor Art. 150-193 Rz. 7). Wie vorstehend festgestellt, macht die Beklagte nicht geltend, dass zwischen C. und der Klägerin ein Treuhandvertrag besteht. Namentlich behauptet sie nicht, dass im Rahmen eines Treuhandvertrages die Eigentumsübertragung an den Aktien der Beklagten an die Klägerin nicht gewollt, das Verfügungsgeschäft also simuliert (Art. 18 Abs. 1 OR), gewesen sei und der Treuhän- derin (Klägerin) lediglich nach aussen eine Legitimation hätte verschaffen sollen (vgl. dazu das Urteil 4A_530/2016 des Bundesgerichts vom 20. Januar 2017,
E. 5.1 m.w.H.). Die Beklagte kann nicht beweisen, dass die wahre Rechtslage vom Eintrag im Aktienbuch abweicht und die Klägerin dies wusste.
Die Beklagte behauptet schliesslich, dass zwischen C. und E. ein Vermögensverwaltungsverhältnis bestanden hat (act. 12 Rz. 3 ff.; act. 26 Rz. 3; vgl. act. 41 S. 2). Die Klägerin bestreitet, dass C. mit E. und/oder der O. AG direkt vertraglich verbunden gewesen sei (act. 37 Rz. 5 f.). Einzelne Urkunden, welche die Beklagte zu ihrer diesbezüglichen Behauptung offeriert, indizieren zwar, dass E. und/oder die O. AG in der Verwaltung des Vermögens von C. involviert war bzw. waren (siehe die Verwaltungsvollmacht für externe Vermögensverwalter, welche die O. AG als Bevollmächtigte nennt [act. 27/21]; siehe ferner den Gründungsauftrag betreffend die J. SA [act. 14/4]). Direkt lässt sich den von der Beklagten offerierten Urkunden indes nicht entnehmen, ob und vor allem zwischen welchen Vertragsparteien ein solches Vermögensverwaltungsverhältnis bestandet haben soll (vgl. act. 14/2-6;
act. 27/18-22). Namentlich stellt die Beklagte keine schlüssigen Tatsachenbehauptungen auf, die darauf schliessen lassen, dass konkret in Bezug auf die Gründung der Beklagten ein Auftragsverhältnis zwischen C. und E. (oder den Gründungsaktionären der Beklagten) bestanden hat. Weiter legt sie auch nicht dar, dass C. als Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Auftragsverhältnis nachgekommen ist (vgl. Art. 401 Abs. 1 OR), und offeriert dazu auch keine Beweismittel. Damit erübrigt es sich, zu prüfen, ob C. auf dem Weg der Legalzession (Art. 401 Abs. 1 OR) Alleinaktionär der Beklagten geworden ist (vgl. dazu BGE 124 III 350 E. 2b S. 352 f.).
Zusammengefasst gelingt der Beklagten der Beweis nicht, dass C. als im Aktienbuch nicht eingetragener Alleinaktionär der Beklagten ist.
Zusammenfassung der Tatund Rechtsfragen
Die Beklagte kann die (widerlegbare) Vermutung gemäss Art. 686 Abs. 4 OR, wonach im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär gilt, wer im Aktienbuch eingetragen ist, nicht umstossen. Da weder C. noch Rechtsanwalt Y. Aktionäre der Beklagten sind, war an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 24. August 2017 kein Aktionär (und auch kein Mitglied des Verwaltungsrats) anwesend. Eine solchermassen nicht ordnungsgemäss einberufene und durchgeführte Generalversammlung ist keine Generalversammlung. Sie kann zu keinen (verbindlichen) Gesellschaftsbeschlüssen führen. In Gutheissung der Klage ist demnach die Nichtigkeit des Beschlusses der Generalversammlung der Beklagten vom 24. August 2017 betreffend die Abwahl bzw. die Neuwahl des Verwaltungsrats und den Wechsel der Domiziladresse festzustellen. Die Gutheissung einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses wirkt erga omnes (oben Ziff. 2.1.3), weshalb eine Anweisung an das Handelsregisteramt gemäss Rechtsbegehren Ziff. 3 nicht erforderlich ist (vgl. auch ZR 117/2018 Nr. 9 E. 2.4). Dieses Urteil ist dem zuständigen Handelsregisteramt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist lediglich mitzuteilen (Art. 19 HRegV).
Kostenund Entschädigungsfolgen
Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199
Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV). Die Klägerin beziffert den Streitwert auf CHF 100'000.-. Dies entspricht dem Nominalwert des Aktienkapitals der Beklagten, was im Übrigen unwidersprochen geblieben ist (vgl. dazu act. 1 Rz. 2). Daraus resultiert eine Grundgebühr von CHF 8'750.-, die aufgrund des Massnahmeverfahrens in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV auf
CHF 11'000.zu erhöhen ist.
Verteilung der Prozesskosten
Die Klägerin beantragt in der Replik neu (vgl. Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO), die gesamten Prozesskosten (Gerichtskosten sowie Parteientschädigung) vollumfänglich den beiden zu Unrecht im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsräten der Beklagten, C. und Rechtsanwalt Y. , unter solidarischer Haftung persönlich aufzuerlegen (act. 37 S. 2, Rz. 16). Wird die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses der Generalversammlung gutgeheissen, muss gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO im Grundsatz die unterliegende Gesellschaft die Kosten tragen. Andererseits bestimmt Art. 108 ZPO, dass unnötige Prozesskosten bezahlen muss, wer sie verursacht hat. Das Bundesgericht schützte unlängst in einem bezogen auf den Sachverhalt - ähnlich gelagerten Fall wie diesem den Entscheid der Vorinstanz, welche die Prozesskosten in Anwendung von Art. 108 ZPO einem Aktionär und Verwaltungsrat der Gesellschaft auferlegt hatte, der nicht Prozesspartei war, allerdings durch sein Verhalten das Verfahren ausgelöst hatte (BGE 141 III 426; DUBS/TRUFFER, a.a.O., Art. 706a Rz. 1a m.w.H.). Al-
lerdings sollte diese Kostenauflage an Dritte Extremfällen vorbehalten bleiben (DUBS/TRUFFER, a.a.O., Art. 706a Rz. 1a).
Ein solcher Extremfall liegt hier ebenfalls vor. C. masste sich eine Stellung als Alleinaktionär an, deren Bestehen er in diesem Verfahren nicht beweisen konnte. Er wählte anlässlich der (rechtlich nicht existenten) Universalversammlung vom 24. August 2017 sich selber als Mitglied und Rechtsanwalt Y. als Präsidenten des Verwaltungsrats der Beklagten. Rechtsanwalt Y. erklärte in der Folge die Annahme der Wahl (act. 3/4 S. 1 [Protokoll]). Die beiden neuen Verwaltungsräte veranlassten schliesslich den Wechsel des Domizils. Mit diesen Handlungen provozierten C. und Rechtsanwalt Y. das hiesige Verfahren geradezu. In dieser Konstellation rechtfertigt es sich, in Anwendung von
Art. 108 ZPO C. und Rechtsanwalt Y. als prozessfremden Dritten die Prozesskosten für dieses Verfahren aufzuerlegen. Nicht zuletzt ist diese Kostenauflage gerechtfertigt, weil wirtschaftlich betrachtet die Klägerin als Alleinaktionärin der Beklagten die Prozesskosten tragen müsste, würde man sie der Letztgenannten auferlegen (vgl. zum Ganzen auch BGE 141 III 426 E. 2.4.3 f. S. 430 ff.).
Die Gerichtskosten sind aus den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen (insgesamt CHF 13'000.-) (act. 11; act. 36) zu decken (Art. 111
Abs. 1 ZPO). Für die C. und Rechtsanwalt Y. auferlegten Gerichtskosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf C. und Rechtsanwalt
Y. (unter solidarischer Haftung) einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Parteientschädigungen
Die Höhe der Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen (AnwGebV; Art. 105
Abs. 2 ZPO). Grundlage ist auch hier der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Bei einem Streitwert von CHF 100'000.errechnet sich eine Grundgebühr von rund CHF 10'900.-. Sie ist mit der Erarbeitung der Begründung der Beantwortung der Klage verdient (§ 11
Abs. 1 AnwGebV). Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Vergleichsverhandlung und für die zweite Rechtsschrift rechtfertigt es sich, die Grundgebühr um 40% zu erhöhen (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). In Anwendung von § 4 und
§ 11 AnwGebV führt dies zu einer Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 15'260.-. C. und Rechtsanwalt Y. sind demnach zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 15'260.- (unter solidarischer Haftung) zu bezahlen.
Praxisgemäss ist die Parteientschädigung der Klägerin ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 24. August 2017 betreffend die Abwahl bzw. Neuwahl des Verwaltungsrats und den Wechsel der Domiziladresse nichtig ist.
Die Gerichtskosten werden festgesetzt auf CHF 11'000.-.
Die Gerichtskosten werden C. , ... [Adresse 2] (Deutschland), und Rechtsanwalt Y. , ... [Adresse 3], (unter solidarischer Haftung) auferlegt. Sie werden vorab aus den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen gedeckt. Für die C. und Rechtsanwalt Y. auferlegten Gerichtskosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf C. und Rechtsanwalt Y. (unter solidarischer Haftung) eingeräumt.
C. , ... [Adresse 2] (Deutschland), und Rechtsanwalt Y. , ... [Adresse 3], werden (unter solidarischer Haftung) verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 15'260.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.-.
Zürich, 24. September 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich
Die Vizepräsidentin:
Dr. Claudia Bühler
Die Gerichtsschreiberin:
Corina Bötschi
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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