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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HG170100: Handelsgericht des Kantons Zürich

Die GmbH beantragte die Aufhebung des Konkursdekrets und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, nachdem das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs eröffnet hatte. Die Beschwerdeführerin musste ihre Zahlungsfähigkeit und einen Konkurshinderungsgrund glaubhaft machen. Sie konnte dies durch die Sicherstellung der Forderung und die Bezahlung der Konkurskosten nachweisen. Trotz vorheriger Zahlungsschwierigkeiten konnte die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nachweisen und der Konkurs wurde aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts HG170100

Kanton:ZH
Fallnummer:HG170100
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HG170100 vom 04.10.2017 (ZH)
Datum:04.10.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Klage; Recht; Gericht; Parteien; Betreibung; Zahlung; Rechtsvorschlag; Parteientschädigung; Beklagten; Prozessvoraussetzungen; Sachverhalt; Höhe; Verzugszins; Handelsgericht; Forderung; Italien; Frist; Klageantwort; Schweiz; Streitwert; Übereinkommen; Zeitpunkt; Zahlungsbefehl; Gerichtsgebühr; AnwGebV; Kantons; Datum
Rechtsnorm:Art. 111 ZPO ;Art. 117 IPRG ;Art. 118 IPRG ;Art. 153 ZPO ;Art. 21 IPRG ;Art. 223 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 56 ZPO ;Art. 6 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:51 III 188;
Kommentar:
Jung, Spitz, Hand zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 2 6, 2010

Entscheid des Kantongerichts HG170100

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG170100-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Thomas Huonder, Thomas Steinebrunner und Dr. Felix Graber sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann

Urteil vom 4. Oktober 2017

in Sachen

  1. S.p.A.,

    Klägerin

    vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Rechtsanwalt X.

    gegen

  2. AG ( Systems),

Beklagte

betreffend Forderung

Rechtsbegehren:

(act. 1)

Sachverhalt und Verfahren:
  1. Sachverhaltsübersicht

    1. Parteien und ihre Stellung

      Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C.

      (Italien), die u.a. die

      Produktion und den Verkauf von Fertigbauküchen bezweckt (act. 3/2). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D. , die u.a. den Importund Export von Küchen und Küchensystemen bezweckt (act. 1 Rz. 4).

    2. Prozessgegenstand

      Die Beklagte hat bei der Klägerin diverse Warenbezüge getätigt. Die Klägerin fordert mit der vorliegenden Klage die ausstehenden Beträge ein.

  2. Prozessverlauf

Am 21. April 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegende Klage hierorts ein (act. 1). Mit Verfügung vom 26. April 2017 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 6'000.angesetzt (act. 4), der rechtzeitig geleistet wurde (act. 6). Mit Verfügung vom 15. Mai

2017 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 7; act. 8/2). Da die Beklagte innert Frist keine Klageantwort einreichte, wurde ihr mit Verfügung vom 24. August 2017 eine kurze Nachfrist angesetzt (act. 9; act. 10/2). Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Da sich die Angelegenheit wie zu zeigen sein wird als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss darüber zu entscheiden (Art. 223 Abs. 2 ZPO).

Erwägungen
  1. Formelles

    1. Versäumte Klageantwort

      Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und - darüber hinaus - dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es zur Hauptsache -, wenn das Klagebegehren die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 223 N 21 ff., m.w.H.)

    2. Prozessvoraussetzungen

      Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Prozessvoraussetzungen sind insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Beklagte hat ihren Sitz in D. , die Klägerin in Italien. Folglich liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Sowohl Italien als auch die Schweiz sind Signatarstaaten des Lugano Übereinkommens. Gemäss Art. 2 LugÜ i.V.m. Art. 112 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IPRG sind die Gerichte am Sitz der Beklagten örtlich zuständig. Da beide Parteien im schweizerischen bzw. einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, die geschäftliche Tätigkeit der Parteien betroffen ist und der Streitwert CHF 30'000.- übersteigt, ist das Handelsgericht des Kantons Zürich gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG auch sachlich zuständig. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

  2. Unbestrittener Sachverhalt

    1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Sachdarstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO e contrario), ist für diesen Anspruch von folgendem Sachverhalt auszugehen:

    2. Die Beklagte hat bei der Klägerin eine Vielzahl verschiedener Bestellungen für Fertigbauküchen und Zubehör aufgegeben, die von der Klägerin rechtzeitig geliefert worden sind (act. 1 Rz. 19 f.; act. 3/17-23), nämlich:

      In jeder einzelnen Bestätigung wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Bestellungen bei unrichtigem Inhalt innerhalb von 48 Stunden seit Erhalt der Bestätigung problemlos abgeändert bzw. angepasst werden können, von welcher Möglichkeit die Beklagte nicht Gebrauch gemacht hat (act. 1 Rz. 19 f.; act. 3/1723). Für die Warenlieferungen sind noch folgende Rechnungen offen (act. 1 Rz. 22; act. 3/24-31):

      Betreffend der ausstehenden Forderung von EUR 51'460.06 wurde die Beklagte mit Schreiben vom 13. April 2017 gemahnt (act. 1 Rz. 23; act. 3/32).

  3. Rechtliche Würdigung

    1. Die Parteien haben einen internationalen Kaufvertrag geschlossen, womit das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, SR 0.221.211.1) mangels vertraglichem Ausschluss dieses Übereinkommens durch die Parteien zur Anwendung gelangt (Art. 118 Abs. 1 IPRG]; Art. 3 des Haager Übereinkommens betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht [SR 0.221.211.4] i.V.m. Art. 1 ff. CISG).

      Nach Art. 30 CISG wird durch den Kaufvertrag der Verkäufer verpflichtet, die Ware vertragsgemäss (Art. 35 Abs. 1 CISG) zu liefern, die betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen. Der Käufer hingegen ist nach Art. 53 CISG verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen und die Ware anzunehmen, wobei Art. 58 CISG die Vermutung für die Zug-um-Zug-Leistung statuiert. Ist der Zeitpunkt der Zahlung nach Art. 58 CISG festgestellt durch den Vertrag festgelegt, so bedarf es gemäss Art. 59 CISG keiner weiteren Zahlungsaufforderung. Erfüllt der Käufer zu diesem Zeitpunkt seine Zahlungspflicht nicht, so ist weder eine Mahnung noch eine Fristansetzung für die Inverzugsetzung erforderlich (BACHER, in: Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, Schlechtriem/Schwenzer, 6. Auflage, Basel 2013, Art. 78 Rz. 17). Erfüllt der Käufer seine Pflichten nicht, so kann der Verkäufer die in den Art. 62-65 vorgesehenen Rechte ausüben (Art. 61 Abs. 1 lit. a CISG). Versäumt eine Partei, den Kaufpreis einen anderen fälligen Betrag zu bezahlen, so hat die andere Partei Anspruch auf Zinsen (Art. 78 CISG). Das CISG äussert sich zur Höhe der Zinsen nicht. Mehrheitlich wird vertreten, die Zinshöhe richte sich nach dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht, das wiederum nach Massgabe der Kollisionsregeln zu ermitteln ist (BACHER, a.a.O., Art. 78 Rz. 27).

        1. Die Klägerin hat die bestellte Menge geliefert und entsprechend Rechnungen gestellt, wovon ein Betrag von EUR 51'460.06 unbezahlt blieb. Der Käufer ist,

          wie erwähnt, nach Art. 53 CISG verpflichtet, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 62 CISG). Die Beklagte hat sich zwar gegenüber der Klägerin pauschal auf den Standpunkt gestellt, die gelieferte Ware weise die falschen Masse auf. Es blieb aber unbestritten, dass die Beklagte die bestellten Waren höchstpersönlich bei der Klägerin ausgesucht hatte und weder von einer Bestellungsänderung Gebrauch gemacht noch irgendwelche konkreten Beschwerden erhoben hat (act. 1 Rz. 11 und 20). Folglich ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 51'460.06 zu bezahlen.

        2. Sowohl der Beginn der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen als auch die Verzugszinshöhe unterliegen der Dispositionsmaxime. Auf die Verzugszinshöhe kommt gemäss Art. 117 Abs. 2 IPRG Italienisches Recht zur Anwendung. Es ist der Klägerin aber unbenommen, einen tieferen Verzugszins geltend zu machen. Gleiches gilt in Bezug auf den Beginn der Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen. Folglich ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin EUR 51'460.06 zzgl. Zins zu 5 % seit 13. April 2016 zu bezahlen.

  4. Beseitigung des Rechtsvorschlags

    1. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO ordnet das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen an. Die Beseitigung eines Rechtsvorschlags stellt eine solche Vollstreckungsmassnahme dar (S TAEHELIN/STAEHELIN/ GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 28 Rz. 31).

    2. Die Beklagte hat in der Betreibung Nr. Rechtsvorschlag erhoben. Der Zahlungsbefehl datiert vom 28. Dezember 2016 und ist damit noch nicht verfallen.

    3. Im ordentlichen Prozess wird nicht wie von der Klägerin mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 2 beantragt - Rechtsöffnung erteilt, sondern lediglich der Rechtsvorschlag aufgehoben (vgl. ZR 90 Nr. 80). Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin sinngemäss die Aufhebung des Rechtsvorschlags vom

16. Januar 2017 in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Volketswil (Zahlungsbefehl vom 28. Dezember 2016) im Umfang der Klagegutheissung verlangt. Die Klägerin klagt EUR 51'460.06 respektive CHF 56'096.60 ein. In Betreibung

gesetzt hat die Klägerin eine Forderung von CHF 60'000.- (act. 1 Rz. 16; act. 3/15). Eine auf fremde Währung lautende Forderung muss in Schweizer Franken umgerechnet in Betreibung gesetzt werden. Massgebend für die Umrechnung ist der Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens (BGE 51 III 188; STAHELIN, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1-158 SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 80 Rz. 52). Die Klägerin hat die Umrechnung per Zeitpunkt der Mahnung vorgenommen (vgl. act. 1 Rz. 23; act. 3/32). Dies ist unzulässig. Massgebend wäre der Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens gewesen. Wann dieses gestellt worden ist, ergibt sich nicht aus den Akten. Da das Betreibungsbegehren auch mündlich gestellt werden kann und der Zahlungsbefehl vom 28. Dezember 2016 datiert, ist von diesem Datum ausgehend die Umrechnung vorzunehmen. Somit ergibt sich ein umgerechneter Betrag von CHF 55'280.50 (Kurs 1.07424). Der Rechtsvorschlag ist daher in diesem Umfang zu beseitigen.

  1. Kostenund Entschädigungsfolgen

    1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden ausgangsgemäss der Beklagten als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. 105 ZPO).

    2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG), während die Höhe der Parteientschädigung gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m.

      § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

    3. Ausgehend von einem Streitwert von CHF 55'604.- (umgerechnet per Datum Klageeinreichung vom 25. April 2017; Kurs 1.08052) ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf rund die Hälfte der Grundgebühr, d.h. CHF 3'000.festzusetzen und ausgangs-

gemäss der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (vgl. Art. 111 Abs. 2 ZPO).

Die Höhe der Entschädigung für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte wird nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 11 AnwGebV auf CHF 5'000.festzusetzen. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung in diesem Umfang zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (BGer 4A_552/2015 E.4.5).

Das Handelsgericht erkennt:
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 51'460.06 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. April 2016 zu bezahlen.

  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Volketswil (Zahlungsbefehl vom 28. Dezember 2016) wird im Umfang von CHF 55'280.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. April 2016 beseitigt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.-.

  4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

  5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'000.zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 55'604.-.

Zürich, 4. Oktober 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vorsitzender:

Roland Schmid

Gerichtsschreiberin:

Adrienne Hennemann

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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