Zusammenfassung des Urteils HG170066: Handelsgericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Konkurseröffnung entschieden. Der Schuldner, ein Dachdeckerunternehmer, wurde aufgrund einer Forderung von Fr. 2'849.00 in den Konkurs geschickt. Der Schuldner erhob Beschwerde gegen das Urteil, jedoch konnte er weder einen Konkurshinderungsgrund nachweisen noch seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. Das Gericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Konkurs. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Schuldner auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HG170066 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 31.07.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung (URG) |
Schlagwörter : | Rechnung; Nutzer; Gericht; Rechnungsstellung; Ziffer; Beklagten; Klage; Vergütung; Verfügung; Tarife; Kanton; Erhebungsbogen; Handelsgericht; Kantons; Parteien; Folgejahr; Streitwert; Frist; Säumni; Werke; Verwertung; Vorjahr; AnwGebV; Urteil; Forderung; Urheber; Klageantwort; Vergütungen |
Rechtsnorm: | Art. 104 OR ;Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 147 ZPO ;Art. 153 ZPO ;Art. 19 URG ;Art. 20 URG ;Art. 223 ZPO ;Art. 41 URG ;Art. 46 URG ;Art. 51 URG ;Art. 55 URG ;Art. 56 ZPO ;Art. 59 URG ;Art. 78 OR ;Art. 95 ZPO ;Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG170066-O U/ei
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner, Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri, Handelsrichter Peter Leutenegger und Handelsrichter Thomas Klein sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger
in Sachen
,
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1. vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2.
gegen
Beklagte
betreffend Forderung (URG)
(act. 1 S. 2)
1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 273.70 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst Zins zu 5 % seit 01.04.2015 zu bezahlen.
Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zins zu 5 % seit 11.11.2015 zu bezahlen.
Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 92.25 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2016 nebst Zins zu 5 % seit 29.06.2016 zu bezahlen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei.
Sachverhalt
Parteien und ihre Stellung
Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich ZH. Sie bezweckt, die Rechte an literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bildenden Kunst und der Fotografie für Urheberinnen, Urheber, Verlage und andere Rechtsinhaberinnen -inhaber zu wahren. Dazu verfügt sie über die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) i.S.v. Art. 41 URG, die gesetzlichen Rechte und Vergütungsansprüche in Art. 13, 20, 22, 22a, 22b, 24c URG geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Sie ist insbesondere befugt, den Vergütungsanspruch für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch nach Art. 20 URG geltend zu machen.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich ZH. Sie bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereiche des Party-Service (act. 3/3).
Prozessgegenstand
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche i.S.v. Art. 20 Abs. 2 URG für die Jahre 2012 bis 2016 gestützt auf Art. 20 Abs. 4, Art. 40 Abs. 1 lit. b, Art. 46, 47 URG sowie die für die Jahre 2012 bis 2016 gültigen Gemeinsamen Tarife 8 VI und 9 VI (im Folgenden: GT 8 VI 2012-2016 und GT 9 VI 2012-2016) geltend.
Nachdem die Beklagte keine Klageantwort eingereicht hat, ist aufgrund der Darstellung der Klägerin und in Übereinstimmung mit der Aktenlage von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die Klägerin stellte der Beklagten Rechnungen für die Vergütungen der Jahre 2012 bis 2016 zu (act. 1 Rz. 11; act. 3/4; act. 3/6; Beträge jeweils inkl. MwSt. von 2,5 %):
Nachdem die Rechnungen unbezahlt geblieben waren, mahnte die Rechtsvertreterin der Klägerin die Beklagte - neben weiteren Vergütungen vergangener Jahre, welche die Klägerin mit der vorliegenden Klage jedoch nicht geltend macht (act. 1 Rz. 6) für die Vergütungen der Jahre 2012 bis 2014 mit eingeschriebener Zahlungsaufforderung vom 11. März 2015 (act. 1 Rz. 9; act. 3/6). Mit Mahnung[en
vom 11. November 2015 und vom 29. Juni 2016; act. 3/6] forderte die Klägerin die Beklagte zudem zur Zahlung der Vergütungen für das Jahre 2015 und 2016 auf (act. 1 Rz. 10).
Auf die weiteren Ausführungen in der Klage vom 28. März 2017 (act. 1) ist nachfolgend einzugehen, soweit dies zur Entscheidungsfindung notwendig ist.
Prozessverlauf
Mit Eingabe vom 28. März 2017 (Datum Poststempel: 28. März 2017) machte die Klägerin die vorliegende Klage beim hiesigen Gericht rechtshängig (act. 1). Mit Verfügung vom 29. März 2017 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss zu leisten, und der Beklagten, um eine Klageantwort einzureichen (act. 4). Diese Verfügung wurde der Klägerin und der Beklagten je am 31. März 2017 zugestellt (act. 5/1-2). Die Klägerin leistete den Kostenvorschuss am 7. April 2017 innert Frist (act. 6). Nachdem die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 21. Juni 2017 eine kurze Nachfrist bis zum 12. Juli 2017 angesetzt (act. 7). Diese Verfügung wurde der Klägerin am 22. Juni 2017 zugestellt (act. 8/1), während die Sendung an die Beklagte von der Post mit dem Vermerk Nicht abgeholt retourniert wurde (act. 8/2).
Da die Voraussetzungen zur Fällung eines Säumnisurteils erfüllt sind, ist das Verfahren durch Endentscheid abzuschliessen (Art. 223 Abs. 2 Satz 1, Art. 236
Abs. 1 ZPO).
Säumni surteil
Reicht die beklagte Partei auch innerhalb der Nachfrist keine Klageantwort ein, so trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist (Art. 223 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die Säumnisfolgen ist die Partei hinzuweisen (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Spruchreife liegt vor, wenn das Gericht die Klage aufgrund
der unbestritten gebliebenen Behauptungen der klägerischen Partei durch Prozessoder Sachurteil erledigen kann. An der Spruchreife mangelt es, wenn das Vorbringen der klägerischen Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt offensichtlich unvollständig ist (fehlende Schlüssigkeit; Art. 56 ZPO) erhebliche Zweifel an der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung bestehen (Art. 153 Abs. 2 ZPO; zum Ganzen: Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG130183 vom 9. April 2014, in: ZR 2015 Nr. 2 E. 1.1.1. S. 3; Entscheidung des Handelsgerichts des Kantons Aargau, HOR.2011.18 vom 7. Dezember 2011, in: CAN 2012 Nr. 73, E. 3 S. 204-205; DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 20-23 zu Art. 223 ZPO; CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016,
N. 5-7a zu Art. 223 ZPO).
Mit Verfügung vom 29. März 2017 erfolgte an die Beklagte die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Klageantwort bis zum 16. Juni 2017 (act. 4). Ein Angestellter der Beklagten nahm diese am 31. März 2017 in Empfang (act. 5/2). Nach Säumnis der Beklagten erfolgte mit Verfügung vom 21. Juni 2017 die androhungsgemässe Ansetzung einer Nachfrist bis zum 12. Juli 2017 mit der weiteren Androhung, bei Säumnis werde das Gericht entweder einen Endentscheid treffen, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, zur Hauptverhandlung vorladen (act. 7). Diese Verfügung wurde der Beklagten von der Post am 22. Juni 2017 zur Abholung gemeldet und am 30. Juni 2017 mit dem Vermerk Nicht abgeholt retourniert (act. 8/2). Nachdem die Beklagte die Verfügung vom 29. März 2017 erhalten hatte, wusste sie vom vorliegenden Verfahren. Zudem wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass Adressänderungen während des Prozesses dem Gericht unverzüglich mitzuteilen sind (act. 4). Da die Beklagte infolge des hängigen Prozesses mit einer Zustellung rechnen musste, gilt die Verfügung vom
21. Juni 2017 gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, somit am 29. Juni 2017, als zugestellt. Das Verfahren erweist sich zudem auch als spruchreif.
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Säumnisurteils sind erfüllt.
Formelles
Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, nachdem die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.
Materielles
Nach Art. 19 Abs. 1 URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information Dokumentation (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG). Wer zum Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 lit. c URG Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, schuldet dem Urheber der Urheberin eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG).
Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf (Art. 46 Abs. 1 URG), wobei sie über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden zu verhandeln haben (Art. 46 Abs. 2 URG). Die Tarife bedürfen der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Art. 46 Abs. 3 URG; Art. 55 Abs. 1 URG). Nach Art. 59 Abs. 3 URG sind rechtskräftig genehmigte Tarife für die Gerichte verbindlich.
Die Werknutzerinnen und -nutzer trifft gegenüber den Verwertungsgesellschaften nach Art. 51 Abs. 1 URG eine Auskunftspflicht. Sie müssen den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen (Art. 51 Abs. 1 URG). Die Auskunftspflicht verleiht den Verwertungsgesellschaften einen privatrechtlichen Auskunftsanspruch. Diese können jedoch einen Verstoss gegen die Auskunftspflicht auch in der Gestaltung ihrer Tarife berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007, in: sic! 2008, 289, E. 4
S. 289).
Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin schätzte diese in ihrer Eigenschaft als Verwertungsgesellschaft die Fotokopier-Vergütung sowie die betriebsinterne Netzwerkvergütung gegenüber der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und insbesondere Ziff. 8.3 von GT 8 VI 2012-2016 sowie Ziff. 8.3 von GT 9 VI 2012-2016 ein (act. 1 Rz. 7, 8). Dabei teilte sie die Beklagte der Branche Übrige Dienstleistungsunternehmen GT 8 VI 2012-2016 Ziffer 6.3.26 sowie GT 9 VI 2012-2016 Ziffer 6.3.26 zu und schätzte die Anzahl Angestellte auf 10-19 (act. 3/4).
Die relevanten Bestimmungen der vorliegend anwendbaren Fassung des GT 8 VI 2012-2016 und GT 9 VI 2012-2016, welche die Auskunftspflicht der Werknutzerinnen und -nutzer konkretisieren, lauten folgendermassen:
Für die Rechnungsstellung des laufenden Jahres stellt die A. auf die Angaben des Vorjahres ab. Massgebend ist der Stichtag per 31.12.
a) Pauschalvergütungen
Nutzer, die aufgrund ihrer gemeldeten Angaben eine Pauschalvergütung zu entrichten haben, müssen nicht jedes Jahr einen Erhebungsbogen ausfüllen. Die A. stützt sich für das Folgejahr auf die im Vorjahr gemeldeten Angaben und stellt Rechnung gestützt auf diese Angaben. Die Nutzer sind verpflichtet, der
allfällige Änderungen der Angaben innert 30 Tagen
schriftlich nach der Rechnungsstellung mitzuteilen. Betreffen die-
se Mutationen das vergangene Jahr, wird dem Nutzer eine neue korrigierte Rechnung zugestellt. Mutationen für das laufende Rechnungsjahr werden erst bei der Fakturierung des Folgejahres berücksichtigt (vgl. Ziffer 8.1).
Individualvergütungen
Die Nutzer sind verpflichtet, der A.
innert 30 Tagen nach
Aufforderung alle für die Rechnungsstellung notwendigen Anga-
ben wie Anzahl Mitarbeitende, Gesamtkopiemenge, Pressespiegel, Branche, usw. zu melden. Die A. lässt den Nutzern dazu jedes Jahr einen Erhebungsbogen zukommen und stützt sich für die Rechnungsstellung auf die Angaben des Vorjahres. Nutzer haben die Möglichkeit, über die gesamte Tarifperiode mit der A. einen Vertrag abzuschliessen.
Neue Nutzer
Jeder neue Nutzer, dessen Tarifpflicht geprüft werden muss (z.B. Neugründungen), erhält von der A. einen Erhebungsbogen mittels welchem er innert 30 Tagen nach Aufforderung alle für die
Rechnungsstellung notwendigen Angaben wie Anzahl Mitarbeitende, Gesamtkopiemenge, Pressespiegel, Branche, usw. zu melden hat. In den Folgejahren erfolgt die Rechnungsstellung nach Ziffer 8.2a) 8.2b).
Werden die von der A.
erbetenen Angaben auch nach einer
schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die
die Angaben schätzen und, gestützt auf diese Schätzungen,
entsprechend Rechnung stellen. Gibt der betroffene Nutzer die für die
Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt, gilt die Schätzung als anerkannt. Die Rechnung stützt sich auf die Berechnungsgrundlagen
der Einschätzung. Die A.
verlangt für den zusätzlichen Verwal-
tungsaufwand in jedem Fall einen Zuschlag von 10% auf die geschuldete Vergütung, mindestens jedoch CHF 100.00.
Für die Rechnungsstellung des laufenden Jahres stellt die A. auf die Angaben des Vorjahres ab. Massgebend ist der Stichtag per 31.12.
a) Pauschalvergütungen
Nutzer, die aufgrund ihrer gemeldeten Angaben eine Pauschalvergütung zu entrichten haben, müssen nicht jedes Jahr einen Erhebungsbogen ausfüllen. Die A. stützt sich für das Folgejahr auf die im Vorjahr gemeldeten Angaben und stellt Rechnung gestützt auf diese Angaben. Die Nutzer sind verpflichtet, der
allfällige Änderungen der Angaben innert 30 Tagen
schriftlich nach der Rechnungsstellung mitzuteilen. Betreffen diese Mutationen das vergangene Jahr, wird dem Nutzer eine neue korrigierte Rechnung zugestellt. Mutationen für das laufende Rechnungsjahr werden erst bei der Fakturierung des Folgejahres berücksichtigt (vgl. Ziffer 8.1).
Individualvergütungen
Die Nutzer sind verpflichtet, der A.
innert 30 Tagen nach
Aufforderung alle für die Rechnungsstellung notwendigen Angaben wie Anzahl Mitarbeitende, Gesamtkopiemenge, Pressespiegel, Branche, usw. zu melden. Die A. lässt den Nutzern dazu jedes Jahr einen Erhebungsbogen zukommen und stützt sich für die Rechnungsstellung auf die Angaben des Vorjahres. Nutzer haben die Möglichkeit, über die gesamte Tarifperiode mit der A. einen Vertrag abzuschliessen.
Neue Nutzer
Jeder neue Nutzer, dessen Tarifpflicht geprüft werden muss (z.B. Neugründungen), erhält von der A. einen Erhebungsbogen mittels welchem er innert 30 Tagen nach Aufforderung alle für die Rechnungsstellung notwendigen Angaben wie Anzahl Mitarbeitende, Gesamtkopiemenge, Pressespiegel, Branche, usw. zu
melden hat. In den Folgejahren erfolgt die Rechnungsstellung nach Ziffer 8.2a) 8.2b).
Werden die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die A. die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Gibt der Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt, gilt die Schätzung als anerkannt. Die Rechnung stützt sich auf die Berechnungsgrundlagen der Einschätzung. Die A. verlangt für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand in jedem Fall einen Zuschlag von 10% auf die geschuldete Vergütung, mindestens jedoch CHF 100.00.
Die anwendbaren Gebührentarife sehen vor, dass die der Pauschalvergütung unterstehenden Nutzer bei der Erstprüfung der Tarifpflicht einen Erhebungsbogen zugestellt erhalten und die notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen melden müssen (GT 8 VI 2012-2016 Ziffer 8.2 lit. c; GT 9 VI 2012-2016 Ziffer 8.2 lit. c). In den Folgejahren müssen diese Nutzer nicht jährlich einen neuen Erhebungsbogen ausfüllen, sondern lediglich allfällige Änderungen nach Rechnungsstellung innerhalb von 30 Tagen melden (GT 8 VI 2012-2016 Ziffer 8.2 lit. a; GT 9
VI 2012-2016 Ziffer 8.2 lit. a).
Die Klägerin führte gestützt auf GT 8 VI 2012-2016 Ziffer 8.3 bzw. GT 9 VI 20122016 Ziffer 8.3 eine allfällige analoge Regelung des Tarifs der Vorperiode eine Einschätzung der Beklagten durch. Diese Einschätzung behielt sie für alle streitgegenständlichen Jahre bei. Allfällige Einwendungen der Beklagten gegen die Einschätzung wären zum jetzigen Zeitpunkt verspätet (GT 8 VI 2012-2016 Ziffer 8.3 Satz 2; GT 9 VI 2012-2016 Ziffer 8.3 Satz 2). Bestand und Umfang der Forderung der Klägerin sind somit aufgrund der anwendbaren Tarife begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen (Art. 102 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 OR). Hinsichtlich der Mahnungen vom 11. November 2015 und vom
29. Juni 2016 ist jedoch die dort gewährte zehntägige Zahlungsfrist zu beachten, weshalb der Zins - unter Berücksichtigung der Samstage, Sonntage und Feiertage (Art. 78 Abs. 1 OR) erst ab 24. November 2015 bzw. ab 12. Juli 2016 läuft.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Kostenauflage
Da die Beklagte unterliegt, sind ihr die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).
Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf CHF 458.20. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte (minimale) ordentliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 150.00 und ist angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwands nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu verdoppeln auf CHF 300.00. Die Gerichtsgebühr ist deshalb auf CHF 300.00 festzusetzen.
Die Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Parteientschädigungen
Die Parteientschädigung bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und 96 ZPO
i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte (minimale) einfache Anwaltsgebühr CHF 100.00. Diese wäre angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwands nach § 4 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel und für die zusätzliche Verfassung der Replikschrift nach § 11 Abs. 2 AnwGebV um die Hälfte zu erhöhen, somit insgesamt auf CHF 200.00 zu verdoppeln.
Die Klägerin verfasste eine Eingabe (act. 1) von knapp 7 Seiten netto und reichte 5 Beilagen ein (act. 3/2-6) ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht auch unter Berücksichtigung der möglichen Verdoppelung ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Anwaltsgebühr und dem Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV praxisgemäss entsprechend zu erhöhen. In Anbetracht des geschätzten Aufwands erscheint eine Entschädigung von CHF 650.00 als angemessen.
Da die selber mehrwertsteuerpflichtige Klägerin nicht darlegt, inwieweit sie die für die Rechtsvertretung bezahlte Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuerabzug geltend machen kann, ist der beantragte Mehrwertsteuerzusatz nicht zu gewähren (Kassationsgericht des Kantons Zürich, Entscheid vom 19. Juli 2005, ZR 104 [2005] Nr. 76 = SJZ 101 [2005] 531, E. III.2.d; Handelsgericht des Kantons Zürich, Urteil und Beschluss vom 26. August 2015 E. 15.3.2, abrufbar unter
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu bezahlen
CHF 273.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. April 2015
CHF 92.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. November 2015
CHF 92.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Juli 2016 Im Mehrbetrag (Zins) wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 300.00 festgesetzt.
Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.00 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 458.20.
Zürich, 31. Juli 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich
Präsident:
Oberrichter Dr. George Daetwyler
Gerichtsschreiber:
Jan Busslinger
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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