Zusammenfassung des Urteils HG170058: Handelsgericht des Kantons Zürich
Die Genossenschaft, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1, hat vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die GmbH geklagt, um Zahlungen in Höhe von CHF 61.55 aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst Zinsen einzufordern. Die Klägerin vertritt die Rechte an literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bildenden Kunst und Fotografie. Die Beklagte, eine GmbH aus C., bestritt die Forderungen. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und verpflichtete die Beklagte, den geforderten Betrag zu zahlen. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 300.- festgesetzt, und die Beklagte wurde auch zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 650.- verurteilt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HG170058 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 04.10.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung (URG) |
Schlagwörter : | Rechnung; Beklagten; Recht; Klage; Forderung; Parteien; AnwGebV; Handelsgericht; Forderungen; Sachverhalt; Verfügung; Frist; Kanton; Rechnungen; Höhe; Nutzer; Streitwert; Parteientschädigung; Kantons; Werken; Vergütungsansprüche; Tarife; Klageantwort; Kostenvorschuss; Dokumente; Kopierer; Netzwerk; ägerische |
Rechtsnorm: | Art. 111 ZPO ;Art. 20 URG ;Art. 41 URG ;Art. 47 URG ;Art. 51 URG ;Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | 125 III 141; |
Kommentar: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG170058-O U/ei
Mitwirkend: die Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Christian Zuber, Thomas Steinebrunner und Dr. Felix Graber sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1. , vertreten durch Rechtsanwalt X2. ,
gegen
Beklagte
betreffend Forderung (URG)
(act. 1)
1. Die beklagte Partei sei zu verplichten, der Klägerin CHF 61.55 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst Zins zu 5 % seit 09.04.2015 zu bezahlen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei.
Sachverhaltsübersicht
Parteien und ihre Stellung
Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte an literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bildenden Kunst und der Fotografie für Urheberinnen, Urheber, Verlage und andere Rechtsinhaberinnen -inhaber. Die Klägerin verfügt über die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) i.S.v. Art. 41 URG, die gesetzlichen Rechte und Vergütungsansprüche in Art. 13, 20, 22, 22a, 22b, 24c URG geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Sie ist insbesondere befugt, den Vergütungsanspruch für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch nach Art. 20 URG geltend zu machen (act. 1 Rz. 6).
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C. . Sie bezweckt im Wesentlichen die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Informatik, Logistik, Projektund Prozessmanagement, Verkauf und Vertrieb von Waren jeglicher Art (act. 3/3).
Prozessgegenstand
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche i.S.v. Art. 20 Abs. 2 URG für die Jahre 2012, 2013 und 2014 gestützt auf Art. 20 Abs. 2 i.V:m. 4 URG sowie die Gemeinsamen Tarife 8/VI und 9/VI geltend. Die Beklagte bestreitet, diese Vergütungen zu schulden (act. 10).
Prozessverlauf
Am 27. März 2017 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 28. März 2017 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 500.- und der Beklagten zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 4). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 6). Innert mit Verfügung vom 21. Juni 2017 angesetzter Nachfrist reichte die Beklagte die Klageantwort ein (act. 7 und 9). Mit Verfügung vom
13. Juli 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Replik angesetzt (act. 12). Nachdem die Klägerin auf die Einreichung einer Replik verzichtete weshalb auch die Duplik entfiel, wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. September 2017 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten (act. 14). Nachdem die Klägerin zuerst die Durchführung einer Hauptverhandlung wünschte, verzichtet sie anschliessend darauf (act. 16 und 17). Die Beklagte liess sich nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Formelles
Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, nachdem die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.
Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten einen Betrag von CHF 61.55 (act. 1 Rz. 10; act. 3/4-5):
Die Beklagte stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass die klägerischen Forderungen nicht gerechtfertigt seien. Die Beklagte habe der Klägerin am
19. Dezember 2012 mitgeteilt, dass die Büroräumlichkeiten an der [Adresse]
aufgelöst würden. Die entsprechenden Dokumente seien der Klägerin zugestellt worden, dies auch mit der Absicht, dass keine Forderungen mehr bestünden. Bezüglich der externen Arbeiten bei der D. und bei E. seien die Räumlichkeiten nicht mehr benutzt und geräumt per Ende 2013 abgegeben worden (act. 10 S. 2; act. 11/2). Im Jahr 2013 seien keine Netzwerke, Kopierer Drucker im Namen der Beklagten verwendet worden; es sei lediglich mit einem HP Laserjet4, S/W ohne Kopierfunktion gearbeitet worden (act. 11/3). Im Jahre 2014 sei privat ein Multifunktionsdrucker über die beklagtische Unternehmung angeschafft worden; die Rechnung GT/9 sei auch an die Klägerin bezahlt worden. Da kein Netzwerk installiert gewesen sei, sei aber die NetzwerkRechnung nicht bezahlt worden. Per März 2015 seien die neuen Büroräumlichkei-
ten in C.
belegt worden, wofür ein WLAN eingerichtet und ein Multifunktions-Drucker aufgestellt worden sei. Diese Rechnungen würden auch bezahlt (act. 1 S. 2).
Die Beklagte führte zwar aus, der Klägerin die Auflösung der Büroräumlichkeiten am 19. Dezember 2012 mitgeteilt und die entsprechenden Dokumente der Klägerin zugestellt zu haben. Um was für entsprechende Dokumente es sich dabei
gehandelt haben soll, führt die Beklagte jedoch nicht weiter aus. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass sie das Erhebungsformular zurückgeschickt hat. Den Erhalt der diversen klägerischen Schreiben (Rechnungen und Mahnungen) bestreitet die Beklagte nicht. Unbestritten blieb somit, dass die Klägerin die Beklagte aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars gestützt auf Ziff. 6 ff. und Ziff. 8.3 GT 8/VI und GT 9/VI selber eingeschätzt hat. Die klägerische Darstellung, dass die Beklagte diese Einschätzung nicht innert 30 Tagen monierte (act. 1 Rz. 8), blieb unbestritten. Die Beklagte macht zwar in einem Teilsatz geltend, die Rechnung GT/9 in diesem Jahr (act. 10 S. 2) bezahlt zu haben. Es bleibt aber unklar, welche Rechnung von welchem Jahr die Beklagte genau meint und wann (in welchem Jahr) sie eine solche Rechnung in welcher Höhe bezahlt haben soll. Damit hat als unbestritten zu gelten, dass die drei von der Klägerin geltend gemachten Rechnungen unbezahlt geblieben sind. Im Übrigen blieb unbestritten, dass die offenen Beträge der Rechnungen aus den Jahren 2013 und 2014 trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht beglichen worden sind. Es hat weiter als unbestritten zu gelten, dass trotz weiterer Mahnungen, letztmals mit Schreiben vom 9. April 2015, sowie telefonischer Kontaktaufnahme, die Beklagte die geltend gemachten Forderungen bis heute nicht beglichen hat (act. 1 Rz. 9; act. 3/6).
Rechtliche s
Aktivlegitimation
Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Die Klägerin verfügt über die entsprechende Zulassung. Mit Bezug auf die Gemeinsamen Tarife 8/VI und 9/VI ist die Klägerin gemeinsame Zahlstelle der angeschlossenen Verwertungsgesellschaften i.S.v. Art. 47 Abs. 1 URG (GT 8/VI Ziffer 4; GT 9/VI Ziffer 3). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergütungen aktivlegitimiert.
Passivlegitimation
Es ist unbestritten, dass die Beklagte als Beratungsund Dienstleistungsunternehmen unter den Branchenbegriff Übrige Dienstleistungen fällt, welcher gemäss Ziff. 6.3.26 GT 8/VI resp. Ziff. 6.3.26 GT 9/VI durch diese Tarife abgedeckt wird. Sie ist daher grundsätzlich Nutzer im Sinne der GT 8/VI und GT 9/VI und somit entsprechend passivlegitimiert.
Vergütungsansprüche
Gemäss Art. 51 URG besteht eine Auskunftspflicht gegenüber den Verwertungsgesellschaften. Zur Erlangung der Angaben für die Rechnungsstellung erhalten neue Nutzer gestützt auf Ziff. 8.2 lit. c GT 8/VI bzw. GT 9/VI von der Klägerin einen Erhebungsbogen, mit welchem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu melden haben. Für das Folgejahr wird nach Ziff. 8.1 GT 8/VI bzw. GT 9/VI grundsätzlich auf die Angaben des Vorjahres abgestellt. Falls die erbetenen Angaben auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Nachfrist eingereicht werden, kann die Klägerin gemäss Ziff. 8.3 GT 8/VI bzw. GT 9/VI die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Diese Schätzung gilt als anerkannt, wenn der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung schriftlich bekannt gibt.
Falls ein Nutzer u.a. nicht über ein Fotokopiergerät verfügt, muss gemäss Ziff. 8.5 GT 8/VI das entsprechende Formular Erklärung kein Kopierer ausgefüllt und an die Klägerin gesendet werden. Soweit dies nicht innert 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung gemäss Ziff. 8.3 GT 8/VI geltend gemacht wird, gilt diese Einrede als verwirkt und es wird davon ausgegangen, dass ein Kopiergerät im Sinne des Tarifs vorhanden ist.
Bei der Festlegung der Vergütungsansprüche wird eine Pauschalierung vorgenommen; ausdrücklich nicht berücksichtigt wird demgegenüber die individuelle Nutzung im Einzelfall (BGE 125 III 141 E. 4b).
Würdigung
Nach dem zugrunde liegenden unbestrittenen Sachverhalt hat die Beklagte gegenüber der Klägerin keinerlei Angaben im Sinne von Ziff. 8 GT 8/VI bzw. Ziff. 8 GT 9/VI gemacht. Demgemäss wurde die Beklagte von der Klägerin zu Recht nach Ziff. 8.3 GT 8 /VI bzw. GT 9 /VI eingeschätzt. Dass sie das Formular Erklärung kein Kopierer gemäss Ziff. 8.5 GT8 /VI innert Frist eingereicht hätte, wird von der Beklagten nicht geltend gemacht. Damit gilt die Einschätzung aber gemäss Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI als anerkannt. Die beklagtischen Einwendungen anlässlich der Klageantwort sind damit verspätet, abgesehen davon, dass sie unbehelflich sind , da nicht massgebend ist, inwiefern effektiv im Einzelnen eine Nutzung vorgelegen hat (vgl. BGE 125 III 141 E. 4b).
Die Klägerin fordert für die eingeklagten Forderung von CHF 61.55 Verzugszins in der Höhe von 5 % seit 9. April 2015. Für die genannte Forderung wurde die Beklagte mit Schreiben vom 19. März 2015 zur Zahlung bis spätestens 8. April 2015 aufgefordert (act. 3/6), womit sie sich ab dem 9. April 2015 in Verzug befand. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 61.55 zzgl. 5% Zins seit 9. April 2015 zu bezahlen.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf CHF 61.55. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte (minimale) ordentliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 150.00 und ist angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwands nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu verdoppeln auf CHF 300.00.
Die Gerichtsgebühr ist deshalb auf CHF 300.00 festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind vorab aus dem von der Klägerin bereits geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 Satz 1
ZPO). Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Parteientschädigungen
Das Begehren der Beklagten, es sei ihr eine Kostengutsprache von 500 CHF für ausgefallene Arbeitsleistung und operative Beschäftigung unnötiger, administrativer Art durch den Kläger zu entrichten, ist sinngemäss als Antrag auf Umtriebsentschädigung zu deuten. Da die Beklagte unterliegt, ist auf dieses Begehren nicht weiter einzugehen.
Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die minimale Grundgebühr CHF 100.-. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von immerhin fünf Seiten (act. 1) und reichte fünf Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und
2 AnwGebV (CHF 133.35) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV entsprechend auf CHF 650.zu erhöhen. Die Parteientschädigung ist ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (BGer 4A_552/2015 E.4.5).
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 61.55 nebst Zins zu 5 % seit 9. April 2015 zu bezahlen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 300.-.
Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft an das IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 61.55.
Zürich, 4. Oktober 2017
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Roland Schmid
Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann
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