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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HG170011: Handelsgericht des Kantons Zürich

In einem Einigungsverfahren erging ein Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde, der als Rechtsmittel die Beschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichts vorsieht. Giulio Y. reichte eine entsprechende Beschwerde ein. Das Obergericht entschied, dass ähnliche Fälle von der II. Zivilkammer bearbeitet werden sollen. Es wurde festgestellt, dass die Schuldnerin Liliana Y. möglicherweise überfordert war, aber keine weiteren Massnahmen ergriffen wurden. Die Zivilprozessordnung sieht Hilfestellungen für unbeholfene Parteien vor, die im SchKG fehlen. Das Obergericht zog Erkundigungen über die Situation der Schuldnerin ein und kam zum Schluss, dass kein Handlungsbedarf besteht.

Urteilsdetails des Kantongerichts HG170011

Kanton:ZH
Fallnummer:HG170011
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HG170011 vom 21.11.2018 (ZH)
Datum:21.11.2018
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_634/2018
Leitsatz/Stichwort:Feststellung
Schlagwörter : Recht; Beklagten; Nebenintervenient; Klage; Aktionär; Nichtig; Nichtigkeit; Verfahren; Gericht; Partei; Nebenintervenientin; Aktien; Nebenintervenienten; Verwaltung; Verwaltungsrat; Feststellung; Parteien; Rechtsanwalt; Handelsregister; Rechtsschutzinteresse; Aktionärin; Ausführungen; Aktionärs; Beschlüsse; Rechtsbegehren; Gerichtsgebühr; Gläubigerin; Behauptung; Alleinaktionär
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 155 IPRG ;Art. 178 ZPO ;Art. 229 ZPO ;Art. 242 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 700 OR ;Art. 701 OR ;Art. 706 OR ;Art. 706a OR ;Art. 706b OR ;Art. 88 ZPO ;Art. 95 ZPO ;Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:115 II 468; 118 Ia 129; 137 III 32; 137 III 460; 138 III 737; 140 III 312;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts HG170011

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG170011-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, Oberrichterin

Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Dr. Felix Graber, Dr. Thomas Lörtscher und Ruedi Kessler sowie Gerichtsschreiber Silvan Sdzuy

Urteil und Beschluss vom 21. November 2018

in Sachen

A. AB,

Klägerin

sowie

  1. B. ,

  2. C. ,

Nebenintervenienten

gegen

D. A.G.,

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

betreffend Feststellung

Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 1)

Inhaltsverzeichnis:

Verfahrensübersicht 3

  1. Beteiligte und Prozessgegenstand 3

  2. Frühere Verfahren zwischen den Parteien 4

  3. Prozessverlauf im vorliegenden Verfahren 5

Erwägungen: 7

  1. Formelles 7

    1. Zuständigkeit und anwendbares Recht 7

    2. Übrige Prozessvoraussetzungen der Klage 7

    3. Teilweise Gegenstandslosigkeit 8

    4. Aktenschluss 8

    5. Zustellung 9

    6. Fazit 9

  2. Materielles 9

  1. Aktivlegitimation 9

    1. Parteistandpunkte / Ausgangslage 9

    2. Rechtliches 10

    3. Würdigung 11

    4. Fazit 19

  2. Rechtsunsicherheit: Einschränkung der Durchsetzung der Nichtigkeit 20

  3. Zusammenfassung der Tatund Rechtsfragen / Gesamtfazit 21

  4. Kostenund Entschädigungsfolgen 21

    1. Im Allgemeinen 21

    2. Streitwert 22

    3. Gerichtsgebühr 22

    4. Parteientschädigung 22

Dispositiv 23

Verfahrensübersicht:

  1. Beteiligte und Prozessgegenstand

    1. Parteien und ihre Stellung

      1. Die Klägerin ist eine am tt.mm.2010 ins schwedische Handelsregister eingetragene und in , Schweden, domizilierte Gesellschaft, welche Bau, Immobilienentwicklung, Wertpapierhandel und Finanzdienstleistungen bezweckt (act. 2/29; https://www.F. .se/ /A. -ab). Vorstand mit Einzelunterschrift ist - nach Angaben der Klägerin - B. (act. 69-70/3), welche im vorliegenden Verfahren zugleich als Nebenintervenientin 1 auftritt.

        Der Nebenintervenient 2, C. , wurde am tt.mm.2011 (TR-Datum; Beschluss der Generalversammlung der Beklagten vom 4. Oktober 2011 gemäss act. 2/14) als einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Beklagten (siehe sogleich) aus dem Handelsregister gelöscht (www.zefix.ch). Der Nebenintervenient 2 ist der Ehemann der Nebenintervenientin 1 (act. 2/18).

      2. Die Beklagte ist eine (seit tt.mm.2012, TR-Datum) in Zürich (davor in ZH bzw. TG) domizilierte Aktiengesellschaft und bezweckt (seit tt.mm.2012, TRDatum) das Tätigen von Immobiliengeschäften, insbesondere das Halten, die Verwaltung, die Vermittlung sowie den Kauf und Verkauf von Liegenschaften und anderen Grundstücken und aller damit zusammenhängenden Geschäfte (www.zefix.ch).

      Zum Verwaltungsrat der Beklagten: Der Nebenintervenient 2 wurde im Zuge seiner Löschung aus dem Handelsregister am tt.mm.2011 (TR-Datum; Beschluss der Generalversammlung der Beklagten vom 4. Oktober 2011 gemäss act. 2/14) ersetzt einerseits durch den rubrizierten Vertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Dr. X. , als Verwaltungsratspräsident mit Kollektivunterschrift zu zweien, und

      andererseits durch Dr. E.

      als Verwaltungsratsmitglied mit Kollektivunter-

      schrift zu zweien (www.zefix.ch). Am tt.mm.2018 (TR-Datum) mutierte

      Dr. E.

      aufgrund des Ausscheidens von Rechtsanwalt Dr. X.

      zum

      Verwaltungsratspräsidenten mit Kollektivunterschrift zu zweien; zudem wurde neu G. als Verwaltungsratsmitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien ins Handelsregister eingetragen (www.zefix.ch).

    2. Prozessgegenstand

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin als angebliche Alleinaktionärin bzw. Gläubigerin der Beklagten die Feststellung, dass die Beschlüsse der Generalversammlung (fortan: GV) der Beklagten vom 4. Oktober 2011, anlässlich welcher der Nebenintervenient 2 einstimmig abberufen und durch die obgenannten Personen ersetzt wurde (act. 2/14 S. 3), nichtig seien. Entsprechend sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, Rechtsanwalt Dr. X. und Dr. E. aus dem Handelsregister zu löschen und den Nebenintervenienten 2 als damaligen Verwaltungsrat wieder in das Handelsregister einzutragen (act. 1

S. 1 ff.). Die Beklagte beantragt, es sei auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen (act. 42 S. 2; act. 56 S. 2).

  1. Frühere Verfahren zwischen den Parteien

    1. Zwischen den rubrizierten Hauptund Nebenparteien kam es bereits früher (bzw. teilweise während des vorliegenden Verfahrens) zu diversen, mittlerweile abgeschlossenen Auseinandersetzungen vor dem hiesigen Gericht, sei es als Kollegialoder als Einzelgericht (Kollegialgericht: HG120031-O, HG150113-O, HG170151-O, HG180149-O; Einzelgericht: HE110001-O, HE150332-O). Dabei

      waren die Parteirollen teilweise anders verteilt, und teilweise waren auch noch weitere Personen an diesen Verfahren beteiligt.

    2. Hervorzuheben sind insbesondere folgende zwei Verfahren: (i) HG120031-O (vorliegend beigezogen als act. 18), in welchem der heutige Nebenintervenient 2 gegen die vorliegende Beklagte klagte. Der Nebenintervenient 2 stellte damals die (sinngemäss) gleichen Rechtsbegehren und stützte sich dabei auf das gleiche Klagefundament wie die vorliegende Klägerin (act. 18/1 S. 1 f.; act. 18/68 S. 2; act. 1 S. 1). Nachdem auf die Klage mit Beschluss vom 9. Februar 2015 nicht eingetreten worden war (act. 18/123), gelangte der Nebenintervenient 2 mit einer

      Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, dessen I. zivilrechtliche Abteilung mit Urteil vom 4. Juni 2015 (BGer 4A_159/ 2015) einen Nichteintretensentscheid fällte (act. 18/139). In der Folge stellte der Nebenintervenient 2 mit Eingabe vom 24. Juli 2018 beim hiesigen Gericht ein Revisionsgesuch, welches im Verfahren HG180149-O behandelt und mit Beschluss vom 24. August 2018 abgewiesen wurde.

      (ii) HG150113-O (vorliegend beigezogen als act. 19), in welchem die vorliegende Klägerin im Nachgang zum vorgenannten Verfahren HG120031-O (siehe act. 18/123) gegen den vorliegenden Nebenintervenienten 2 sowie die vorliegende Beklagte klagte. Die Klägerin stellte damals die (sinngemäss) gleichen Rechtsbegehren und stützte sich dabei auf das gleiche Klagefundament wie vorliegend (act. 19/1 S. 1 f.; act. 19/11 S. 1, act. 1 S. 1). Mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 ist das hiesige Gericht auf die Klage nicht eingetreten (act. 19/61).

      Auf diese beiden (und gegebenenfalls auch auf weitere der obgenannten) Verfahren wird nachfolgend soweit entscheidrelevant - näher einzugehen sein.

  2. Prozessverlauf im vorliegenden Verfahren

    1. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 (Poststempel vom 18. Januar 2017) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein und beantragte den Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen (act. 1). Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 wurde dieses Massnahmebegehren abgewiesen und der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 10'000.zu leisten (act. 3). Gegen die Verfügung vom 23. Januar 2017 erhob die Klägerin Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht (act. 5-6/3 und 7), auf welche dessen

      I. zivilrechtliche Abteilung mit Urteil vom 20. März 2017 nicht eintrat (BGer 4A_100/2017; act. 8). Innert Nachfrist (act. 9) ging daraufhin der genannte Gerichtskostenvorschuss ein (act. 11). Danach innert Frist zur Einreichung der Klageantwort (act. 12) stellte die Beklagte einen Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung (act. 14). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahme der Klägerin (act. 16, 20/1-22/18) wurde diese mit Verfügung vom 25. August 2017 aufgefordert, für die Parteientschädigung eine Sicherheit von CHF 8'000.-

      zu leisten (act. 23). Gegen diese Verfügung führte die Klägerin erneut Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht (act. 25-26), auf welche dessen I. zivilrechtliche Abteilung mit Urteil vom 14. Dezember 2017 nicht eintrat (BGer 4A_524/2017; act. 28). Innert Nachfrist (act. 29) leistete die Klägerin daraufhin die genannte Sicherheit und beantragte den Prozessbeitritt von B. (aktuell Nebenintervenientin 1; act. 33-35). Der klägerische Antrag auf Prozessbeitritt von B. wurde abgewiesen und der Beklagten Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 36); die Klageantwort ging fristgerecht ein (act. 42). In

      der Zwischenzeit hatte B.

      persönlich ein Interventionsgesuch gestellt

      (act. 38), welchem nach Einholung von Stellungnahmen der Hauptparteien (act. 40 f.; act. 43-47) stattgegeben wurde (act. 48).

    2. Gleichzeitig wurde die Prozessleitung an Oberrichterin Dr. Claudia Bühler als Instruktionsrichterin delegiert (act. 48) und ohne vorgängige Durchführung einer Vergleichsverhandlung ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 50). Die Replik der Klägerin vom 9. April 2018 und die Duplik der Beklagten vom

      18. Juni 2018 gingen je fristgerecht ein (act. 52-56). In der Folge wurden Doppel der Duplik an die Klägerin und die Nebenintervenientin 1 zugestellt sowie der Aktenschluss verfügt (act. 57). Danach nahm die Klägerin freiwillig Stellung zur Duplik (act. 59) und stellte C. persönlich ein Interventionsgesuch (act. 61), welchem nach Einholung von Stellungnahmen der Hauptparteien (act. 63-66) stattgegeben wurde (act. 67); gleichzeitig ergingen unter Säumnisandrohung folgende Fristansetzungen (act. 67): an die Parteien, um zu erklären, ob sie auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten; an die Klägerin, um die Zeichnungsberechtigung der Nebenintervenientin 1, B. , bekannt zu geben und zu belegen; sowie an die Beklagte, um eine Vollmacht an Rechtsanwalt Dr. X. einzureichen. Innert Frist verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und legten die Zeichnungsbzw. Vertretungsbefugnis der für sie handelnden Personen dar (act. 69-73/3; act. 74-75B).

    3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

      Erwägungen:

      I.

      Formelles

      1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

        1. Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist für die vorliegende Klage sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 22 Ziff. 2 LugÜ, Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO sowie § 44 lit. b GOG), was unbestritten ist.

        2. Auf den vorliegenden Fall ist schweizerisches Recht anzuwenden (Art. 154 Abs. 1 i.V.m. Art. 155 IPRG), zumal die Klägerin die Feststellung verlangt, dass GV-Beschlüsse der Beklagten einer nach schweizerischem Recht organisierten Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich (Art. 620 ff. OR) - nichtig seien.

      2. Übrige Prozessvoraussetzungen der Klage

        1. Da die streitgegenständliche GV am 4. Oktober 2011 stattgefunden hat, ist die zweimonatige Anfechtungsfrist (Art. 706a Abs. 1 OR) offensichtlich verstrichen, und fällt eine Anfechtungsklage im Sinne von Art. 706 OR ausser Betracht. Es bleibt die Thematik der Feststellung der Nichtigkeit nach Art. 706b OR. Die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage ergibt sich einerseits, d.h. prozessrechtlich betrachtet, aus Art. 88 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO (B ESSENICH/BOPP, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 88 N 15, m.w.H.), wonach die Klägerin ein Rechtsschutzbzw. ein Feststellungsinteresse haben muss. Dies stellt eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung dar (Art. 60 ZPO). Fehlt sie, ist auf die Klage nicht einzutreten.

          Andererseits, d.h. materiellrechtlich betrachtet, kommt die Aktivlegitimation zur Feststellungsklage nach Art. 706b OR allen Personen zu, die ein rechtliches - und damit schutzwürdiges - Interesse haben, welches nach herrschender Lehre und Praxis gewichtig sein muss (BGE 115 II 468, E. 3b, m.w.H.; BGE 137 III 460, E. 3.3.2, m.w.H.; CHK OR-T ANNER, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 706b N 1,

          m.w.H.; ZK OR-TANNER, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 706b N 161, m.w.H.; BÖCKLI,

          Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, § 16 N 155, m.w.H.; VON DER CRONE, Aktienrecht, Bern 2014, § 8 N 215 und N 218, je m.w.H.). Auch die Aktivbzw. Sachlegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Fehlt sie, ist die Klage als unbegründet abzuweisen (BGE 118 Ia 129, E. 1, m.w.H.; BGE 138 III 737, E. 2, m.w.H.; BGer 4A_1/2014 vom 26. März 2014, E. 2.3, m.w.H.).

          Das von der Klägerin geforderte Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit (fortan: Rechtsschutzinteresse) ist daher doppelrelevant. Es ist einerseits für die Zulässigkeit (Prozessvoraussetzung; Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) und andererseits für die Begründetheit (Aktivbzw. Sachlegitimation; Art. 706b OR) der Klage bedeutsam, wird aber nur in einem Verfahrensstadium untersucht, nämlich bei der Prüfung der Begründetheit (unten Ziff. II; BGE 137 III 32, E. 2.3, m.w.H.).

        2. Abgesehen vom Rechtsschutzinteresse (unten Ziff. II) erweisen sich die übrigen Prozessvoraussetzungen der Klage als erfüllt und geben von Amtes wegen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten.

      3. Teilweise Gegenstandslosigkeit

        Da Rechtsanwalt Dr. X. am tt.mm.2018 (TR-Datum) aus dem Verwaltungsrat der Beklagten ausgeschieden bzw. aus dem Handelsregister gelöscht worden ist (www.zefix.ch), ist Ziff. 2 des Rechtsbegehrens diesbezüglich als gegenstands- los geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

      4. Aktenschluss

        Der zweite Schriftenwechsel endete am 18. Juni 2018 (act. 55-56). Damit trat der Aktenschluss am 19. Juni 2018 ein (act. 57; vgl. dazu BGE 140 III 312, E. 6.3.2, m.w.H.). Nach Aktenschluss gingen noch diverse Eingaben ein (act. 59, 61, 65AB, 69, 72, 74), auf welche im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung soweit entscheidrelevant - näher einzugehen sein wird.

      5. Zustellung

        In ihrer letzten Eingabe verlangt die Klägerin (bzw. die Nebenintervenientin 1) erneut, die Zustellung an die Nebenintervenientin 1 habe elektronisch per IncaMail zu erfolgen (act. 69 S. 2). Wie bereits in der Verfügung vom 25. August 2017 ausgeführt wurde, ist das Gericht nicht verpflichtet, elektronische Zustellungen vorzunehmen (act. 23 S. 10; BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl.; Basel 2017, Art. 139 N 1,

        m.w.H.); von elektronischen Zustellungen ist vorliegend abzusehen. Es werden auch künftig keine elektronischen Zustellungen erfolgen.

      6. Fazit

Ziff. 2 des Rechtsbegehrens ist betreffend die Löschung von Rechtsanwalt Dr. X. aus dem Handelsregister als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben. Im Übrigen ist auf die Klage einzutreten.

II.

Materielles

  1. Aktivlegitimation

    1. Parteistandpunkte / Ausgangslage

      1. Standpunkt der Klägerin (und der beiden Nebenintervenienten)

        Die Klägerin bringt soweit verständlich zusammengefasst vor, die Beschlussfassung der Generalversammlung vom 4. Oktober 2011 und damit die Wahl der

        vor dem tt.mm.2018 eingetragenen Verwaltungsratsmitglieder (X.

        und

        E. ; www.zefix.ch) sei nichtig. Dies begründet sie in erster Linie damit, dass sie selbst Alleinaktionärin der Beklagten sei. Zudem sei sie auch Gläubigerin der Beklagten. Die Generalversammlung sei nicht ordnungsgemäss einberufen worden und es seien nicht die vom Bezirksgericht Kreuzlingen vorgeschriebenen Themen zur Abstimmung gelangt. Die H. Stiftung, die an besagter Generalversammlung als Alleinaktionärin vertreten gewesen sei, sei nicht Aktionärin der

        Beklagten. Ohnehin sei diese handlungsunfähig und hätte entsprechend keine Aktien vertreten können (act. 1 S. 2 ff.; act. 52).

      2. Standpunkt der Beklagten

Die Beklagte bestreitet den klägerischen Standpunkt soweit möglich und zumutbar - und bezeichnet die klägerischen Ausführungen als weitschweifig, unverständlich und widersprüchlich. Namentlich bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin jemals ihre Aktionärin gewesen sei; kein Aktienzertifikat laute auf die Klägerin. Vielmehr sei die H. Stiftung als alleinige Rechtsnachfolgerin von H. Alleinaktionärin der Beklagten. Entsprechend sei die Generalversammlung vom

4. Oktober 2011 ordentlich durchgeführt worden und habe die Klägerin auch gar nicht eingeladen werden müssen. Die Klägerin habe den Nachweis für ihre Aktivlegitimation nicht erbracht; auf die Klage sei daher nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen (act. 14 S. 4 ff., S. 8 f.; act. 42 S. 3 ff., S. 7

ff., S. 9 ff., act. 43; act. 56).

    1. Rechtliches

      Zum Rechtlichen kann grundsätzlich auf obige Ausführungen (Ziff. I.2) verwiesen werden. Hinzuzufügen ist noch Folgendes: Da es sich vorliegend um eine Feststellungsklage handelt, ist ein Rechtsschutzinteresse nur anzunehmen, wenn betreffend die Rechtsstellung der Klägerin eine Ungewissheit, eine Unsicherheit o- der eine Gefährdung besteht, deren Fortdauer unzumutbar ist und nicht auf andere Weise behoben werden kann, insbesondere nicht durch eine Leistungsoder Gestaltungsklage ( VON DER CRONE, a.a.O, § 8 N 218, m.w.H.; BESSENICH/BOPP, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 88 N 17, m.w.H.). Auch wenn das Rechtsschutzinteresse unter dem Titel der Sachbzw. Aktivlegitimation ebenfalls von Amtes wegen zu prüfen ist, liegt es im Rahmen der vorliegend geltenden Verhandlungsmaxime dennoch an der Klägerin, das Vorliegen der genannten Voraussetzungen schlüssig zu behaupten, zu substantiieren und gegebenenfalls zu beweisen (BGer 4A_1/2014 vom 26. März 2014, E. 2.3, m.w.H.).

      Nichtig sind gemäss Art. 706b OR insbesondere Beschlüsse der GV, die das Recht auf Teilnahme an der GV, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen beschränken (Ziff. 1), die Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken (Ziff. 2), die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen (Ziff. 3; zum Ganzen BGE 115 II 468 statt vieler).

    2. Würdigung

      1. Subsidiarität der Feststellungsklage

        Da vorliegend die zweimonatige Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage gemäss Art. 706a Abs. 1 OR, wie dargelegt, verstrichen ist, fällt ein die GV-Beschlüsse vom 4. Oktober 2011 betreffendes Gestaltungsurteil ausser Betracht. Es bleibt damit die Feststellungsklage; das Subsidiaritätserfordernis ist erfüllt.

      2. GV(-Protokoll) vom 4. Oktober 2011

        An der GV der Beklagten vom 4. Oktober 2011 wurden unbestrittenermassen die folgenden teilweise streitgegenständlichen - Beschlüsse gefasst: Abberufung des Nebenintervenienten 2 als bisheriger Verwaltungsrat; Neuwahl von Rechts-

        anwalt Dr. X.

        und von Dr. E.

        in den Verwaltungsrat; Verzicht auf

        Neuwahl einer Revisionsstelle. Diese Beschlüsse finden sich alle in dem von der Klägerin selber eingereichten GV-Protokoll vom 4. Oktober 2011 (act. 2/14). Die von der Klägerin geltend gemachten Mängel am GV-Protokoll vom 4. Oktober 2011 (act. 52 S. 11) sind bestritten (act. 56 S. 16 f.). Da die Klägerin diese angeblichen Mängel nicht (weiter) substantiiert und diesbezüglich auch keine Beweismittel offeriert, liegt keine ausreichende Begründung im Sinne von Art. 178 ZPO vor. Auf das GV-Protokoll vom 4. Oktober 2011 kann daher im Rahmen der weiteren Beurteilung uneingeschränkt abgestellt werden.

      3. Rechtschutzinteresse: Klägerische Rechtsstellung

        Wie erwähnt, muss die Klägerin ihr Rechtsschutzinteresse dartun, damit sie aktivlegitimiert ist. Für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage ist keine Aktionärseigenschaft erforderlich (jedermann zu jederzeit), sofern die Klägerin ein (anderweitiges) Rechtsschutzinteresse geltend machen kann (BGE 115 II 468, E. 3b, m.w.H.). Denkbar ist aber auch, dass es gerade die angebliche Aktionärseigenschaft der Klägerin ist, welche das erforderliche Rechtsschutzinteresse begrün- det. Die Klägerin macht geltend, sie sei am 4. Oktober 2011 sowohl Aktionärin als auch Gläubigerin der Beklagten gewesen, weshalb sie zur Nichtigerklärung bzw. Anfechtung der GV-Beschlüsse legitimiert sei (act. 1 S. 2).

        1. Wie die Beklagte zu Recht einwendet (act. 14 S. 4 ff.; act. 42 S. 3 ff.,

          S. 7 ff.; act. 56 S. 4 ff., S. 9 ff., S. 13 ff.) bestehen erhebliche - und in ihrer Gesamtheit unüberwindbare - Zweifel an der Aktionärseigenschaft der Klägerin:

          1. In der Klageschrift fehlt es weitgehend an nachvollziehbaren Behauptungen zur (bestrittenen) Aktionärseigenschaft der Klägerin. Namentlich ist die Behauptung der Klägerin, wonach ihr die Nebenintervenientin 1 die Aktien der Beklagten zum Preis von CHF 28'583.verkauft habe (act. 1 S. 11), bestritten (act. 14 S. 7; act. 42 S. 3. ff., S. 7 ff.; act. 56 S. 8 ff., S. 13 ff., S. 16 ff.). Es bleibt bis zuletzt unklar, wann und wie die Nebenintervenientin 1 die Aktien der Beklagten an die Klägerin verkauft haben soll, und woraus sich die Berechtigung bzw. das Eigentum der Nebenintervenientin 1 an den Aktien der Beklagten ergeben haben soll. Jedenfalls war die Nebenintervenientin 1 nicht Partei des Asset Transfer Agreements vom 24. September 2010 (act. 1 S. 2; act. 2/1), sondern (angeblich) die Beklagte und die Klägerin beide handelnd durch den Nebenintervenienten 2. Im Zuge dieses Asset Transfer Agreements vom 24. September 2010 können also keine Aktien der Beklagten an die Nebenintervenientin 1 übertragen worden sein; bezeichnenderweise behauptet die Klägerin gerade nicht, sie habe die Aktien der Beklagten im Rahmen dieses Asset Transfer Agreements vom 24. September 2010 direkt von der Beklagten übertragen erhalten. Im Übrigen hat schon das Bezirksgericht Kreuzlingen in dem von der Klägerin selber eingereichten Urteil vom

            19. November 2014 festgestellt, dass der Nebenintervenient 2 im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Kaufverträge vom März 2010 für die Beklagte nicht vertretungsbefugt war (act. 2/4 S. 47); mithin dürfte er auch das Asset Transfer Agreement vom 24. September 2010 (act. 2/1) nicht rechtsgültig für die Beklagte abgeschlossen haben. Im Weiteren wäre das Asset Transfer Agreement vom

            24. September 2010 wohl auch wegen offensichtlicher Doppelvertretung bzw. Interessenkollision des auf beiden Seiten auftretenden Nebenintervenienten 2 ungültig. Dies wiederum legt den Schluss nahe, dass gar nie irgendwelche Aktien der Beklagten rechtsgültig an die Klägerin und/oder die beiden Nebenintervenienten übertragen worden sind. So anders kann die Klägerin aus dem Asset Transfer Agreement vom 24. September 2010 (act. 2/1) nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 1 S. 2 f.). Ferner hat die Klägerin bezüglich ihrer (bestrittenen) Behauptung, 100% Aktionärin der Beklagten zu sein (act. 1 S. 2 oben), keine tauglichen Beweismittel genannt.

            Was die Klägerin aus dem Massnahmeentscheid des hiesigen Gerichts vom

            14. Januar 2011 (Verfahren HE110001-O) zur Untermauerung ihrer angeblichen Aktionärsstellung ableiten will (act. 1 S. 2 ff.; act. 2/2), erhellt nicht. Entgegen der klägerischen Ansicht hat das hiesige Gericht darin nicht festgestellt, der Nebenintervenient 2 sei rechtmässiger Verwaltungsrat der Beklagten.

            Wenn die Klägerin in der Replik geltend macht, sie habe die Aktien der Beklagten am 23. Oktober 2014 wieder zurückgekauft (act. 52 S. 12; act. 2/30), bleibt nach wie vor im Dunkeln, dass und inwiefern die Klägerin am 4. Oktober 2011 (Datum GV) - d.h. bereits einmal - Aktionärin der Beklagten gewesen sein soll. Aus dem von der Klägerin selber eingereichten GV-Protokoll vom 4. Oktober 2011 (act. 2/14) geht insbesondere hervor, dass der Nebenintervenient 2 damals behauptete, sämtliche 200 Namenaktien der Beklagten seien im Alleineigentum von I. , den er an dieser GV vertrete. Der GV-Vorsitzende - Rechtsanwalt J. stellte zudem fest, die H. Stiftung habe nachweisen können, dass sie Alleinaktionärin der Beklagten sei, hingegen habe I. bzw. der ihn dort

            vertretende Nebenintervenient 2 - die Aktionärseigenschaft von I.

            nicht

            nachweisen können (act. 2/14). Niemals war davon die Rede, dass die Klägerin

            damals (Allein-)Aktionärin der Beklagten gewesen wäre. Zudem hielt das hiesige Gericht bereits im Verfahren HG120031-O mit Beschluss vom 7. November 2014 fest, dass der Nebenintervenient 2 - damaliger Kläger aufgrund nicht auflösbarer Widersprüche nicht in der Lage sein werde, zu belegen, dass I. Alleinaktionär der Beklagten (gewesen) sei; entsprechend erwies sich die Klage im Verfahren HG120031-O als aussichtslos (act. 18/108). Wenn die Klägerin im vorliegenden Verfahren nun behauptet, sie - und nicht etwa I. sei im Zeitpunkt der GV vom 4. Oktober 2011 Alleinaktionärin gewesen, ist diese Argumentation von vornherein widersprüchlich und verfängt nicht. Diesen Widerspruch offenbart die Klägerin im Übrigen selber, wenn sie plötzlich abweichend behauptet, I. sei bei der Beschlussfassung also am 4. Oktober 2011 - Aktionär der Beklagten gewesen (act. 59 S. 6). Widersprüchlich ist daher insbesondere auch die klägerische Behauptung, die Nebenintervenientin 1 sei seit dem 17. Dezember 2003 Aktionärin der Beklagten (act. 1 S. 9). Damit ist die Behauptung der Klägerin, sie sei am 4. Oktober 2011 Alleinaktionärin der Beklagten gewesen, insgesamt nicht erwiesen. Ohnehin hätte die Klägerin für diese (bestrittene) Behauptung bis zuletzt keine tauglichen Beweismittel genannt.

          2. Die Nebenintervenientin 1 hat im vorliegenden Verfahren abgesehen von ihrem Interventionsgesuch (act. 38) keine selbständigen Prozesshandlungen zugunsten der Klägerin vorgenommen. Die Ausführungen der Nebenintervenientin 1 in ihrem Interventionsgesuch (act. 38) wurden in der Verfügung vom

            13. März 2018 soweit relevant bereits abgehandelt (act. 48). Die Nebenintervenientin 1 bringt weiter nichts Nachvollziehbares vor, was die angebliche Aktionärsstellung der Klägerin stützen würde. Vielmehr gehen die Ausführungen der Nebenintervenientin 1 in act. 38 soweit verständlich an der Sache vorbei. Zudem sind die Behauptungen in act. 38 soweit möglich und zumutbar bestritten (act. 42-43); taugliche Beweismittel offeriert die Nebenintervenientin 1 nicht.

            Der Nebenintervenient 2 ist dem vorliegenden Verfahren erst nach Aktenschluss beigetreten. Er legt aber nicht konkret dar, dass und inwiefern seine Ausführungen (act. 61) als Stellungnahme zu allfälligen Dupliknoven (vgl. act. 56) zu verstehen wären; auch zeigt er betreffend seine Ausführungen (act. 61) nicht kon-

            kret auf, dass und inwiefern die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt wären. Daher ist seine Eingabe vom 3. September 2018 (act. 61) unbeachtlich. Selbst wenn sie beachtlich wäre, erwiesen sich die Ausführungen des Nebenintervenienten 2 als weitgehend nicht nachvollziehbar und als von der Beklagten vorauseilend bestritten; zudem hätte der Nebenintervenient 2 keine tauglichen Beweismittel bezeichnet bzw. eingereicht (act. 62/1-8).

            Aus diesen Gründen kann die Klägerin aus den Ausführungen der beiden Nebenintervenienten nichts zu Ihren Gunsten ableiten.

          3. Zusammenfassend hat die Klägerin ihre Rechtsstellung als angebliche Alleinaktionärin der Beklagten nicht hinreichend dargetan. Es ist daher nicht erstellt, dass und inwiefern die Klägerin am 4. Oktober 2011 Alleinaktionärin der Beklagten (gewesen) wäre.

        2. Im Weiteren legt die Klägerin weder schlüssig noch substantiiert dar, dass und inwiefern sie Gläubigerin der Beklagten (gewesen) sein soll. Analog zum bereits Gesagten (siehe oben Ziff. II.1.3.3.1.a) kann die Klägerin ihre (bestrittene) Gläubigerstellung insbesondere nicht auf das Asset Transfer Agreement vom

24. September 2010 stützen (act. 1 S. 2 f.; act. 2/1). Zudem kann sie, wie bereits erwähnt (siehe oben Ziff. II.1.3.3.1.b), aus den Ausführungen der beiden Nebenintervenienten nichts zu Ihren Gunsten ableiten. Ferner hat die Klägerin zum Nachweis ihrer (bestrittenen) Gläubigerstellung keine tauglichen Beweismittel genannt.

Zusammenfassend hat die Klägerin ihre Rechtsstellung als angebliche Gläubigerin der Beklagten nicht hinreichend dargetan. Es ist daher nicht erstellt, dass und inwiefern die Klägerin Gläubigerin der Beklagten (gewesen) wäre.

      1. Zwischenfazit

        Da die Klägerin ihre Rechtsstellung als angebliche (Allein-)Aktionärin bzw. Gläubigerin der Beklagten nicht hinreichend dargetan hat, ist in der Folge auch keine Unsicherheit bzw. Ungewissheit bzw. Gefährdung dieser Rechtsstellung erkennbar. Bereits an dieser Stelle ist daher das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an

        der Feststellung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen GV-Beschlüsse vom

        4. Oktober 2011 zu verneinen, weshalb die Klage abzuweisen ist.

        Selbst wenn die Klägerin aber (Allein-)Aktionärin und/oder Gläubigerin der Beklagten gewesen wäre, müsste sie aber im Hinblick auf das - die Aktivlegitimation begründende - Rechtschutzinteresse immer noch konkret dartun, dass und inwiefern sie durch die GV-Beschlüsse vom 4. Oktober 2011 krass in ihren Rechten (als angebliche Aktionärin/Gläubigerin) beeinträchtigt worden wäre bzw. ein gegen allgemeine Normen der Rechtsoder Sittenordnung verstossender Tatbestand vorgelegen hätte (vgl. BGE 115 II 468 statt vieler). Darauf ist nachfolgend soweit es die klägerischen Ausführungen erlauben eventualiter einzugehen.

      2. Rechtschutzinteresse: Nichtigkeitsgründe

Die Klägerin macht soweit verständlich - die folgenden Nichtigkeitsgründe geltend: Einberufung der GV vom 4. Oktober 2011 durch eine nicht zuständige Stelle; Verletzung von Formvorschriften bei der Einladung zur bzw. Durchführung der GV vom 4. Oktober 2011; mangelhafte Traktandierung betreffend die GV vom

4. Oktober 2011; mangelhafte Universalversammlung (act. 1 S. 3 ff.; act. 52). Die Beklagte bestreitet die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe soweit möglich und zumutbar (act. 14; act. 42; act. 56).

        1. Die Klägerin hat weder schlüssig behauptet noch substantiiert, geschweige denn belegt, dass und inwiefern die GV vom 4. Oktober 2011 durch eine unzuständige Stelle einberufen worden wäre:

          Aus dem von der Klägerin selber eingereichten Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 5. Juli 2011 (act. 1 S. 11; act. 2/3) geht hervor, dass es nicht das Bezirksgericht Kreuzlingen war, welches die GV vom 4. Oktober 2011 einberief, sondern dieses vielmehr eine entsprechende Vollstreckungsanordnung an die Beklagte erliess. Gemäss GV-Protokoll vom 4. Oktober 2011 (act. 2/14) kam die Beklagte dieser Vollstreckungsanordnung nach, indem sie die bekannten Aktionäre mit eingeschriebenem Brief vom 5. September 2011 einlud und zusätzlich eine Publikation im SHAB (Nr. vom tt.mm.2011) vornahm. Dass die Be-

          klagte zur Einberufung der GV vom 4. Oktober 2011 nicht zuständig gewesen sei, behauptet die Klägerin zu Recht nicht. Ihre Ausführungen, wonach der Nachlass von Liechtenstein keine Aktien in seinem Besitz bzw. auf diese keinen Zugriff gehabt und diese nicht verwaltet habe, weshalb die Einberufung von einer nicht zuständigen Stelle erfolgt sei (act. 1 S. 6), sind nicht nachvollziehbar. Soweit überhaupt überprüfbar, greift der von der Klägerin vorgetragene Nichtigkeitsgrund der Einberufung der GV vom 4. Oktober 2011 durch eine unzuständige Stelle somit nicht.

        2. Was die Verletzung von Formvorschriften betrifft, macht die Klägerin geltend, bei der Einladung zur GV vom 4. Oktober 2011 sei die 20-tägige gesetzliche Frist nicht eingehalten worden. Zudem seien nicht alle bekannten Aktionäre - namentlich nicht die Klägerin eingeladen worden (act. 1 S. 6). Ferner habe die H. Stiftung infolge Löschung aus dem Handelsregister ihre Handlungsfähigkeit verloren und keine Aktien vertreten können (act. 1 S. 3).

          Die Klägerin zeigt nicht schlüssig, geschweige denn substantiiert auf, dass und inwiefern die 20-tägige Frist bei der Einladung zur GV vom 4. Oktober 2011 unterschritten worden wäre. Das von ihr selber eingereichte GV-Protokoll (act. 2/14) bzw. die darin festgehaltene Chronologie (siehe oben Ziff. II.1.3.5.1)

          spricht jedenfalls gegen diese (bestrittene) Behauptung. Namentlich war es auch dem Nebenintervenienten 2 möglich, der GV vom 4. Oktober 2011 beizuwohnen; ein Protest des Nebenintervenienten 2, wonach die Einladung zur GV verspätet erfolgt sei, findet sich in diesem Protokoll nicht (andere Protestäusserungen hingegen schon; act. 2/14). Da zudem die Aktionärsstellung der Klägerin nicht erstellt ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zur GV vom 4. Oktober 2011 überhaupt hätte eingeladen werden müssen; dies wirft auch die Beklagte ein (act. 42 S. 9 ff.). Dass die H. Stiftung aus dem Handelsregister gelöscht wurde, ist richtig; jedoch erfolgte die Löschung aufgrund der fehlenden Eintragungspflicht (www.zefix.ch), was noch keine Handlungsunfähigkeit

          bedeutet. Die Schlussfolgerung der Klägerin, die H.

          Stiftung habe an der

          GV vom 4. Oktober 2011 keine Aktien vertreten können, zielt daher ins Leere. Taugliche Beweismittel für die (bestrittene) Verletzung von Formvorschriften

          nennt die Klägerin sodann keine. Soweit überhaupt überprüfbar, greift der von der Klägerin vorgetragene Nichtigkeitsgrund der Verletzung von Formvorschriften (Nichteinhalten der 20-tägigen Frist, Nichteinladung aller bekannten Aktionäre, keine Vertretungsbefugnis der H. Stiftung) somit nicht.

        3. Zur (bestrittenen) mangelhaften Traktandierung betreffend die GV vom

          1. Oktober 2011 macht die Klägerin geltend, der GV-Vorsitzende - Rechtsanwalt J. habe das Traktandum gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 5. Juli 2011 (act. 2/3) unzulässigerweise abgeändert (act. 1 S. 7). Die Klägerin verkennt dabei, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom

          2. Juli 2011 (act. 2/3 Dispositiv-Ziffer 3) lediglich einen Vorschlag, jedoch keine Anordnung bzw. einen Befehl zur Wahl von Rechtsanwalt K. enthielt. Dieser (gerichtliche) Wahlvorschlag ist im GV-Protokoll vom 4. Oktober 2011 unter Traktandum Ziff. 2.B denn auch klar vermerkt (act. 2/14 S. 3). Dass an einer GV bei der Behandlung eines Traktandums Gegenanträge gestellt werden, ist rechtlich zulässig und nicht zu beanstanden (Art. 700 Abs. 4 OR; BSK OR IIDUBS/TRUFFER, 5. Aufl., Basel 2016, Art. 700 N 18, m.w.H.). Taugliche Beweismittel für den (bestrittenen) Traktandierungsmangel nennt die Klägerin sodann keine. Soweit überhaupt überprüfbar, greift der von der Klägerin vorgetragene Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Traktandierung betreffend die GV vom 4. Oktober 2011 somit nicht.

        4. Ferner bleibt unklar, was die Klägerin aus ihrer Behauptung, die GV vom

4. Oktober 2011 sei infolge Mängeln keine Universalversammlung gewesen (act. 1 S. 8), ableiten will. Einerseits geht aus dem von ihr selber angerufenen GV-Protokoll vom 4. Oktober 2011 hervor, dass der Nebenintervenient 2 entgegen der klägerischen Darstellung (act. 1 S. 8) gar nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen worden war, sondern dieser nach Ansicht des GV-Vorsitzenden von Anfang an über keine Stimmberechtigung verfügte (act. 2/14 S. 2). Zudem hatte der Nebenintervenient 2 selber erklärt, sämtliche angeblich im Alleineigentum von I. stehenden - Aktien der Beklagten zu vertreten (act. 2/14 S. 2), was bedeutet, dass es sich bei der GV vom 4. Oktober 2011 zumindest nach Ansicht des Nebenintervenienten 2 um eine Universalversammlung gehandelt hat. Im

Weiteren bedeutet eine Universalversammlung gemäss Gesetzeswortlaut (Art. 701 Abs. 1 OR) in erster Linie nur die Entbindung von den für die Einberufung der Generalversammlung vorgeschriebenen Formvorschriften (Art. 700 OR). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei Nichterfüllung der Voraussetzungen von Art. 701 Abs. 1 OR die ordentlichen Formvorschriften gemäss Art. 700 OR befolgt werden müssen. Da die Klägerin eine Verletzung dieser ordentlichen Formvorschriften aber, wie ausgeführt (oben Ziff. II.1.3.5.2), nicht im Ansatz nachvollziehbar dargelegt hat, kann letztlich offen bleiben, ob es sich bei der GV vom 4. Oktober 2011 um eine Universalversammlung gehandelt hat nicht. Soweit überhaupt überprüfbar, greift der von der Klägerin vorgetragene Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Universalversammlung somit nicht.

1.4. Fazit

Die Klägerin hat ihre (bestrittene) Aktionärsbzw. Gläubigerstellung nicht hinreichend behauptet, geschweige denn substantiiert belegt. Bereits dies führt zur Verneinung des Rechtsschutzinteresses und damit zur Abweisung der Klage.

Selbst wenn die Aktionärsbzw. Gläubigerstellung der Klägerin erstellt wäre, hätte sie hinsichtlich keines einzigen der behaupteten Nichtigkeitsgründe konkret dargetan, dass und inwiefern sie (als angebliche Aktionärin/Gläubigerin der Beklagten) selbst ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit haben soll. Wie dargelegt ergibt sich aus den klägerischen Ausführungen nicht im Ansatz, dass und inwiefern die Klägerin krass in ihren Rechten (als angebliche Aktionärin/Gläubigerin) beeinträchtigt worden wäre bzw. ein gegen allgemeine Normen der Rechtsoder Sittenordnung verstossender Tatbestand vorgelegen hätte, und sie deshalb ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit hätte. Vielmehr kann aufgrund der widersprüchlichen, weitgehend nicht nachvollziehbaren Schilderung des Sachverhalts durch die Klägerin gar nicht abschliessend überprüft werden, dass und inwiefern überhaupt ein, geschweige denn mehrere Nichtigkeitsgründe bestehen sollen. Die Klägerin ist diesbezüglich ihrer Behauptungs-, Substantiierungsund Beweispflicht nicht hinreichend nachgekommen. Auch aus den Vorbringen der beiden Nebenintervenienten kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dass die Klägerin und der Nebeninter-

venient 2 in früheren Verfahren (HG120031-O und HG150113-O; act. 18-19) bereits je einmal erfolglos vor dem hiesigen Gericht auf dem im Kern gleichen Klagefundament die Nichtigkeit der GV-Beschlüsse vom 4. Oktober 2011 feststellen lassen wollten, spricht zusätzlich gegen ein Rechtsschutzinteresse auf klägerischer Seite. Auch aus diesen Gründen ist bzw. wäre die Klage abzuweisen.

Im Ergebnis ist die Klägerin nicht aktivlegitimiert für die vorliegende Klage. Entsprechend erweist sich die Klage als unbegründet und ist daher abzuweisen.

2. Rechtsunsicherheit: Einschränkung der Durchsetzung der Nichtigkeit

Die Eigenheiten der Nichtigkeitsfolge können zu einer enormen Rechtsunsicherheit führen, weil jeder gesellschaftliche Willensbildungsakt noch nach Jahr und Tag potentiell den gravierenden Folgen der anfänglichen Unwirksamkeit ausgesetzt ist. Bei der Annahme von Nichtigkeit ist daher Zurückhaltung geboten (B ÖCKLI, a.a.O., § 16 N 183 ff.; VON DER CRONE, a.a.O., § 16 N 244 ff., m.w.H.; ZK OR-TANNER, a.a.O., Art. 706b N 83 ff.; MEYER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE,

Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., Bern 2018, § 16 N 307 ff., m.w.H.;

BGer 5C.143/2005 vom 2. Februar 2016, E. 2, m.w.H.; weiter BGE 137 III 460,

E. 3.3.2, m.w.H.).

Der Klägerin ist darin zuzustimmen (act. 1 S. 12), dass durch die GV-Beschlüsse vom 4. Oktober 2011 der vor 6 Jahren bestehende Stand erheblich ge- ändert worden ist. Die Klägerin räumt selber ein, dass im Nachgang zur GV vom

4. Oktober 2011 (angeblich nichtige) Geschäfte abgeschlossen und viele (angeblich riskante) Prozesse geführt wurden (act. 1 S. 12), bzw. dass bereits abgeschlossene Geschäfte wieder rückgängig gemacht wurden (act. 34 S. 2). Bereits daraus erhellt, dass vorliegend die Feststellung der Nichtigkeit nach über sieben Jahren seit der streitgegenständlichen GV vom 4. Oktober 2011 zu enormer Rechtsunsicherheit führen würde. Kommt hinzu, dass seit dem 4. Oktober 2011 bei der Beklagten eine Zweckänderung, eine Domizilverlegung nach Zürich und eine weitere Mutation im Verwaltungsrat erfolgte. Selbst wenn die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen wäre, wäre vorliegend die Durchsetzung der Nichtigkeit einzuschränken, mithin zu verwehren, um die Rechtssicherheit zu wahren und den Schutz Dritter zu gewährleisten.

Auch deshalb wäre die Klage abzuweisen.

  1. Zusammenfassung der Tatund Rechtsfragen / Gesamtfazit

    1. Da Rechtsanwalt Dr. X.

      als Verwaltungsrat der Beklagten ausge-

      schieden ist und aus dem Handelsregister gelöscht wurde, ist Ziff. 2 des Rechtsbegehrens als gegenstandslos geworden abzuschreiben (oben Ziff. I.3).

    2. Da die Klägerin weder die von ihr behauptete Aktionärsbzw. Gläubigereigenschaft, noch die von ihr behaupteten Nichtigkeitsgründe betreffend die GV vom 4. Oktober 2011 hinreichend dargetan hat, ist ihr Rechtsschutzinteresse - und damit ihre Aktivlegitimation zu verneinen und die Klage abzuweisen (oben Ziff. II.1).

    3. Selbst bei gegebener Aktivlegitimation wäre die Durchsetzung der Nichtigkeit im Hinblick auf die Rechtssicherheit und den Schutz Dritter vorliegend zu verwehren. Auch deshalb wäre die Klage abzuweisen (oben Ziff. II.2).

  2. Kostenund Entschädigungsfolgen

    1. Im Allgemeinen

      Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Bei Gegenstandslosigkeit verteilt das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten (insbesondere die Gerichtsgebühr) und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung richten sich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 96 ZPO i.V.m.

      § 199 Abs. 1 GOG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV).

    2. Streitwert

      Wie bereits in der Verfügung vom 25. August 2017 festgehalten wurde (act. 23

      S. 8 f.), ist vorliegend von einem Streitwert von CHF 100'000.auszugehen.

    3. Gerichtsgebühr

      Die Gerichtsgebühr ist bei einem Streitwert von CHF 100'000.in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG zunächst auf CHF 8'750.festzusetzen. Die Parteien, vorwiegend die Klägerin, haben zahlreiche Rechtsschriften verfasst und zahlreiche Beilagen eingereicht. Die Rechtsschriften der Klägerin und der beiden Nebenintervenienten sind weitschweifig und zu einem grossen Teil wenn überhaupt - nur schwer nachvollziehbar, was bei der Bearbeitung erheblichen Mehraufwand mit sich brachte. Zudem ergingen seitens der Parteien diverse prozessuale Anträge (Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung, diverse Interventionsgesuche). Daher scheint es gerechtfertigt, die Grundgebühr in Anwendung von

      § 4 Abs. 2 GebV OG um knapp 15 % zu erhöhen und die Gerichtsgebühr auf CHF 10'000.festzusetzen.

      Die teilweise Gegenstandslosigkeit betreffend Ziff. 2 des Rechtsbegehrens ist bei der Kostenverteilung neutral werten, da Ziff. 2 und 3 des Rechtsbegehrens (inklusive Ergänzung zu Ziff. 3 gemäss act. 69 S. 2) als Vollstreckungsmassnahmen akzessorisch zu Ziff. 1 des Rechtsbegehrens sind. Hinsichtlich Ziff. 1 des Rechtsbegehrens unterliegt die Klägerin, wie dargelegt, vollständig. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

    4. Parteientschädigung

Ausgangsgemäss wird die Klägerin entschädigungspflichtig. Da Rechtsanwalt

Dr. X.

bis am tt.mm.2018 (TR-Datum) Verwaltungsrat der Beklagten war

(www.zefix.ch), gilt er bis zu diesem Zeitpunkt mithin bis und mit Erstattung der Duplik (act. 56) als hauseigener Anwalt. Daher ist der Beklagten bis dahin keine Partei-, sondern eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. b und c ZPO). Diesbezüglich kann auf die Verfügung vom 25. August 2017

(act. 23 S. 7 ff.) verwiesen werden. Nach Erstattung der Duplik bzw. nach dem Ausscheiden von Rechtsanwalt Dr. X. aus dem Verwaltungsrat der Beklagten gingen ihrerseits keine entschädigungsrelevanten Eingaben mehr ein. Die mit Verfügung vom 25. August 2017 errechnete Entschädigung von CHF 8'000.erweist sich nach wie vor als angemessen (act. 23 S. 9).

Entsprechend ist die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von CHF 8'000.zu bezahlen. Diese Entschädigung ist der Beklagten - nach Rechtskraft dieses Entscheids von der Obergerichtskasse direkt aus der von der Klägerin geleisteten Sicherheit auszubezahlen.

Die Beklagte verlangt die Zusprechung einer Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer (act. 42 S. 2; act. 56 S. 2). Mangels Darlegung der entsprechenden Voraussetzungen (siehe dazu BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5; ZR 104 [2005] Nr. 76; SJZ 101 [2005] 531 ff.) ist der Beklagten die Umtriebsentschä- digung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Das Handelsgericht beschliesst:

  1. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens wird betreffend die Löschung von Rechtsanwalt Dr. X. aus dem Handelsregister als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  2. Schriftliche Mitteilung, Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

und erkennt sodann:

  1. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.-.

  3. Die Gerichtsgebühr wird der Klägerin auferlegt und vorab aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im nicht gedeckten Betrag wird die Gerichtsgebühr direkt von der Klägerin eingefordert.

  4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von CHF 8'000.zu bezahlen.

    Diese Entschädigung wird der Beklagten - nach Rechtskraft dieses Ent- scheids von der Obergerichtskasse direkt aus der von der Klägerin geleisteten Sicherheit ausbezahlt.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von act. 74-75B und nur an die rubrizierte Zustelladresse, an die beiden Nebenintervenienten je unter Beilage der Doppel von act. 69-70/3, 72-75B und nur an die rubrizierte Zustelladresse, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 69-70/3, 72-73/3.

  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.-.

Zürich, 21. November 2018

Handelsgericht des Kantons Zürich

Präsident:

Dr. George Daetwyler

Gerichtsschreiber:

Silvan Sdzuy

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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