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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:HG160197
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HG160197 vom 19.10.2016 (ZH)
Datum:19.10.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Gericht; Verpflichten; Eingabe; Urteil; Bundesgericht; Parteien; Beschwerde; Klage; Gerichtsgebühr; Provision; Verfügung; Streitwert; Recht; Beklagten; Bezahlen; Replik; Vorschuss; Frist; Vermittelten; Kredite; Reichte; Respektive; Festzustellen; Festgesetzt; Prot; Handelsgericht; Kantons; Kreditbestand; Edieren; Berechnung
Rechtsnorm: Art. 144 ZPO ; Art. 228 ZPO ; Art. 418u OR ; Art. 96 ZPO ; Art. 98 ZPO ; Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG160197-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, die Handelsrichter Prof. Dr. Othmar Strasser, Peter Leutenegger und Ursula Mengelt sowie der Gerichtsschreiber Adrian Joss

Urteil vom 19. Oktober 2016

in Sachen

  1. GmbH,

    Klägerin

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    gegen

  2. Bank AG Zürich,

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2. ,

betreffend Forderung

Rechtsbegehren gemäss Klageschrift vom 3. Januar 2013:

(act. 1 S. 2 f.)

1.

1.1.

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die per 31. Dezember 2012 geschuldeten und fälligen 1% auf dem von der Klägerin respektive von der Rechtsvorgängerin respektive von C.

/ vermittelten

Kreditbestand zu bezahlen. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Unterlagen zu edieren, welche diesen Bestand dokumentieren.

1.2.

Es sei festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin ab März 2012 Monat für Monat Fr. 50'000.00 akonto hätte bezahlen müssen. Folgerichtig sei die Beklagte zu verpflichten, ab April 2012 jeweils Zins zu 5% auf je Fr. 50'000.00 ab Mitte jeden Monats zu bezahlen; erstmals per

15. April 2012.

1.3.

Es sei festzustellen, dass der Klägerin auf dem ganzen - von C. vermittelten - Kreditbestand auch in den kommenden Jahren zeitlich unlimitiert jeweils per 31. Dezember jeden Jahres ein Provisionsanspruch von 1% zusteht. Die Beklagte sei zu verpflichten, auch in Zukunft sämtliche Akten zu edieren, die zu deren Berechnung notwendig sind.

2.

2.1.

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die per 31. Dezember 2012 geschuldeten und fälligen 15% (respektive 18,5%) Provision auf den im Kalenderjahr 2012 durch die Klägerin vermittelten normalen Kredite zu bezahlen. Die Beklagte sei zu verpflichten, die entsprechenden Unterlagen zu edieren, welche die Berechnung dieses Provisionsanspruchs ermöglicht.

2.2.

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die per 31. Dezember 2012 geschuldeten und fälligen 4,5% Provision auf den im Kalenderjahr 2012 durch die von der Klägerin vermittelten D. -Verträge zu bezahlen. Die Beklagte sei zu verpflichten, die entsprechenden Unterlagen zu edieren, welche die Berechnung dieses Provisionsanspruchs ermöglichen.

2.3.

Es sei festzustellen, dass die Klägerin bezüglich den Kreditnehmern,

die sich im Portefeuille von C.

(respektive der Klägerin / deren

Rechtsvorgängerin) befinden, auch auf allen künftigen Krediten, die durch die Beklagte (Filiale Zürich) neu gewährt respektive erhöht werden, einen zeitlich unlimitierten Provisions-Anspruch von 15% / 18,5% (normale Kredite) respektive von 4,5% (D. -Verträge) besitzt. Die Beklagte sei zu verpflichten, auch in Zukunft sämtliche Akten zu edieren, die zur Berechnung dieser Provisionsansprüche notwendig sind.

3.

3.1.

Die Beklagte sei zu verpflichten, den mit C. zeichneten Vertrag aus dem Jahr 2003 zu edieren.

schriftlich unter3.2.

Es sei festzustellen, dass der bestehende Vertrag keinesfalls per Ende März 2012 einseitig hat aufgehoben werden können und dass die vertragliche Zusammenarbeit zwischen den Parteien folgerichtig heute noch andauert. Es sei festzustellen, dass der Vertrag zwischen den Parteien auf zehn Jahre hinaus verbindlich abgeschlossen worden ist.

3.3.

Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für die Missachtung des Vertrags eine angemessene Entschädigung für die Zeit zwischen April und Dezember 2012 zuzusprechen. Zudem sei im Grundsatz festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger aufgrund der verweigerten Zusammenarbeit auch in den kommenden Jahren einen angemessenen Schadenersatz schuldet.

4.

Die Beklagte sei generell zu verpflichten, der Klägerin / dem Gericht sämtliche Unterlagen herauszugeben, die notwendig sind, um ihre Provisionsansprüche zu berechnen. Im Speziellen sei sie zu verpflichten, die Provisionsbestätigung 2011 zu erstellen und den vermittelten Kreditbestand per 31. Dezember 2011 auszuweisen, damit die Klägerin prüfen kann, ob sie für das Kalenderjahr 2011 zusätzliche Forderungen besitzt.

5.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.

Rechtsbegehren gemäss Replik vom 7. April 2014:

(act. 59 S. 2)

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 13'875'000.00 zu bezahlen nämlich pro Jahr je Fr. 1'500'000.00 für die Zeit von April 2012 bis und mit Juni 2020 (also Fr. 12'375'000.00), plus für die Zeit nach Beendigung der Zusammenarbeit noch einen Superbonus in der Höhe von Fr. 1'500'000.00.

  1. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 11'625'000.00 zu bezahlen, nämlich pro Jahr je Fr. 1'500'000.00 für die Zeit von April 2012 bis und mit Dezember 2016 (also Fr. 7'125'000.00) und zusätzlich

    1. Fr. 1'500'000.00 unter dem Titel Superprovision (1% auf dem vermittelten Kreditbestand),

    2. sowie geschätzte Fr. 3'000'000.00 für Provisionsansprüche für normale Kredite (15% resp. 18%) und für D. -Kredite (zu 4,5%).

  2. Subeventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin mindestens Fr. 6'000'000.00 zu bezahlen, nämlich

    1. Fr. 1'500'000.00 unter dem Titel Superprovision (1% auf dem vermittelten Kreditbestand),

    2. sowie geschätzte Fr. 3'000'000.00 für Provisionsansprüche für normale Kredite (15% resp. 18%) und für D. -Kredite (zu 4,5%),

    3. sowie Fr. 1'500'00.00 (recte wohl Fr. 1'500'000.00) unter dem Titel Art. 418u OR.

  3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.

Das Gericht z ieht in Erwägung:
  1. Prozessverlauf

    1. Mit Eingabe vom 3. Januar 2013 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klageschrift hierorts ein (act. 1). Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 wurde der von der Klägerin zu leistende Vorschuss für die Gerichtskosten gestützt auf einen errechneten Streitwert von CHF 26'461'500.- und unter Hinweis auf Art. 98 ZPO auf CHF 270'000.- festgesetzt (Prot. S. 2; act. 4). Am 18. Januar 2013 reichte die Klägerin eine Beschwerde gegen die genannte Verfügung beim Bundesgericht ein

      (vgl. act. 6). Zudem stellte sie mit Eingabe vom 22. Januar 2013 (Datum Poststempel) hierorts ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Festsetzung des Vorschusses für die Gerichtskosten (act. 7). Mit Verfügung vom 24. Januar 2013 (act. 9) wurde der von der Klägerin zu leistende Vorschuss einstweilen auf CHF 140'000.- festgesetzt und dessen Ratenzahlung in sechs Raten bewilligt. Gleichzeitig wurde der Hinweis angebracht, dass die Berechnung des neu festgesetzten Vorschusses auf einem vorläufigen Streitwert von CHF 8'461'500.- basiere. Es wurde ein klarer Vorbehalt angebracht, dass sich im Verlaufe des Prozesses in diesem Punkt eine andere Sichtweise ergeben könnte, namentlich dann, wenn sich die Beklagte zur Streitwertberechnung geäussert haben werde (act. 7

      S. 2 ff.). In der Folge zog die Klägerin die Beschwerde beim Bundesgericht zurück

      (act. 13 S. 2) und leistete sämtliche Ratenzahlungen fristgerecht (Prot. S. 5; act. 15; act. 18; act. 27; act. 28; act. 31). Nach Eingang der Klageantwort vom

      10. Mai 2013 (act. 19) fand am 18. Dezember 2013 eine Vergleichsverhandlung

      statt, an welcher zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 10 f.). Anlässlich der Vergleichsverhandlung gaben die Parteien zu Protokoll, aussergerichtliche Vergleichsgespräche führen zu wollen. Nachdem die Klägerin mit Eingabe vom 27. Januar 2013 (recte: 27. Januar 2014; act. 33) dem Gericht mitgeteilt hatte, dass zwischen den Parteien keine Einigung erzielt worden sei, wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2014 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Prot. S. 12; act. 34). Der Klägerin wurde Frist zur Erstattung der Replik bis zum 31. März 2014 angesetzt.

    2. Mit Eingabe vom 29. Januar 2014 (Datum Poststempel: 28. Januar 2014) stellte die Beklagte hierorts ein Gesuch um Anpassung der vorläufigen Streitwertberechnung und um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung im Sinne von Art. 99 ZPO (act. 36). Mit Verfügung vom 30. Januar 2014 (Prot. S. 13; act. 38) wurde der Klägerin Frist bis zum 21. Februar 2014 angesetzt, um sich substanziiert zu den Anträgen der Beklagten zu äussern. Mit Eingabe vom 2. Februar 2014 (act. 40) bzw. mit korrigierter Eingabe vom 3. Februar 2014 (act. 41) stellte sie ein Gesuch um Koordination der Fristen bzw. Fristerstreckung betreffend die Stellungnahme zum Gesuch der Beklagten und die Erstattung der Replik. Mit Verfü- gung vom 4. Februar 2014 wurde das Gesuch abgewiesen, da die Klägerin keine

      zureichenden Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO genannt hatte (act. 42). Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 (act. 44) reichte die Klä- gerin ihre Stellungnahme zum Gesuch der Beklagten fristgerecht ein. Mit Eingabe vom 12. März 2014 (act. 48) nahm die Beklagte zur Eingabe der Klägerin Stellung. Am 31. März 2014 (act. 51; act. 52) und am 3. April 2014 (act. 57) stellte die Klägerin erneut je ein Fristerstreckungsgesuch betreffend die Einreichung der Replik. Die Frist wurde im Sinne einer Notfrist bis zum 7. April 2014 erstreckt (act. 51 S. 2; act. 56). Mit Eingabe vom 7. April 2014 (act. 59) erstattete die Klägerin die Replik sodann innert erstreckter Frist. Am 13. April 2014 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin eine um Schreibfehler korrigierte Replik (act. 65) und am 30. April 2014 eine als ergänzende Stellungnahme zu den Beweismitteln bezeichnete Eingabe mit Beilage ein (act. 68; act. 69). Mit Verfügung vom

      5. Mai 2014 (act. 70) wurde letztere Eingabe mit Beilage aus dem Recht gewiesen.

    3. Am 26. Mai 2014 (act. 75) reichte die Beklagte eine Stellungnahme ein, in welcher sie geltend machte, dass die Klägerin in der Replik eine Klageänderung bzw. einen Klagerückzug vorgenommen habe. Die Stellungnahme der Beklagten wurde der Klägerin mit Verfügung vom 28. Mai 2014 zur Wahrung des Replikrechts zugestellt (act. 76). Die Klägerin nahm zur Eingabe der Beklagten nicht Stellung. Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 (act. 80) wurde der Rückzug folgender Begehren vorgemerkt: sämtliche Editionsbegehren (Ziffer 1.1, 1.3, 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, 4 gemäss Rechtsbegehren bei Klageeinleitung) und die Feststellungsbegehren (Ziff. 3.2 und Ziff. 1.2 des Rechtsbegehrens bei Klageeinleitung). Weiter wurde das Verfahren im Umfang von CHF 12'586'500.- als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben. Zudem wurde der Streitwert auf CHF 26'461'500.- festgelegt und der Vorschuss für die Gerichtskosten entsprechend erhöht, so dass die Klä- gerin verpflichtet wurde, einen zusätzlichen Vorschuss von CHF 50'000.- zu leisten. Schliesslich wurde die Klägerin verpflichtet, für die Parteientschädigung der Beklagten eine Sicherheit von CHF 115'000.- zu leisten. Gegen den genannten Beschluss reichte die Klägerin in der Folge Beschwerde beim Bundesgericht ein (vgl. act. 93). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 (act. 100) wurde der Klägerin die Nachfrist für die Leistung des Vorschusses für die Gerichtsgebühren und der

      Sicherheit für die Parteientschädigung einstweilen abgenommen und das Verfahren sistiert bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Juli 2014. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 20. Februar 2015 nicht auf die Beschwerde der Klägerin ein, da es u.a. an einer einschlä- gigen Begründung fehlte (act. 111). Mit Verfügung vom 13. März 2015 (act. 112) wurde die Sistierung des hiesigen Verfahrens wieder aufgehoben und der Klägerin eine Nachfrist bis 20. April 2015 angesetzt, um den Vorschuss für die Gerichtsgebühren und die Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten. Nachdem die Klägerin den verlangten Vorschuss und die Sicherheit fristgerecht geleistet hatte (vgl. act. 114/1-2), wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt (act. 115). Dieser Aufforderung kam die Beklagte mit Eingabe vom 24. Juni 2015 fristgerecht nach (act. 117). Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 (act. 119) wurde die Duplik der Klägerin zugestellt und auf den Aktenschluss hingewiesen. Am 7. Juli 2015 reichte die Klägerin eine Eingabe samt Beilage ein, welche mit Verfügung vom 9. Juli 2015 aus dem Recht gewiesen wurde (act. 123). Am

      7. Dezember 2015 fand eine Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien ihre Parteivorträge gemäss Art. 228 ZPO hielten (Prot. S. 47 f.).

    4. Am 7. Dezember 2015 erging das Urteil des Handelsgericht des Kantons Zürich, gemäss welchem die Klage abgewiesen und die Gerichtsgebühr auf CHF 143'000.- festgesetzt, der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss gedeckt wurde. Zudem wurde die Klägerin verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 140'000.- zu bezahlen (act. 135). Dieses Urteil focht die Klägerin mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht an. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 2016 wurde die Beschwerde gegen das Urteil aber abgewiesen; nur in Bezug auf die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühr wurde die Beschwerde gutgeheissen und die entsprechende Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils (Höhe der Gerichtsgebühr) aufgehoben; die Sache wurde damit einzig zur Neufestsetzung der Gerichtsgebühr an das Handelsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen (act. 146). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Nunmehr gilt es über die Neufestsetzung der Gerichtsgebühr zu befinden.

Durch Ausscheiden des damals am ersten Urteil beteiligten Richters und Vorsitzenden Peter Helm infolge Altersrücktritts bzw. infolge Beurlaubung der damaligen Gerichtsschreiberin (E. ) ergibt sich nunmehr eine leicht andere Urteilsbesetzung; dies ist zulässig (u.a. Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2015 vom 29. September 2015, Erw. 8.2). Im Übrigen bleibt die Gerichtsbesetzung unverändert.

  1. Gerichtskosten

    1. Das Bundesgericht erwog, dass durch die Festsetzung der Gerichtsgebühr auf CHF 143'000.- das Äquivalenzprinzip verletzt worden sei. Weder die rechtliche Schwierigkeit des Streitfalles noch die möglicherweise schwierige Prozessführung würden eine Erhöhung der angesichts des Streitwerts schon sehr hohen streitwertabhängigen Grundgebühr um rund 50% rechtfertigen (act. 146 E. 5.2 und E. 5.3).

    2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Klägerin hat im Rahmen der Replik die ursprüngliche Klage von CHF 26'461'500.- im Umfang von CHF 12'586'500.- zurückgezogen. Der aktuelle Streitwert beträgt vorliegend somit CHF 13'875'000.-. Die Grundgebühr für den ursprünglichen Streitwert von CHF 26'461'500.- beträgt gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG CHF 203'058.-.

    3. Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 wurde das Verfahren im Umfang das Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben; die Gerichtsgebühr für diesen Beschluss wurde in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG und unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips auf CHF 47'000.- festgesetzt und blieb unangefochten (act. 80 Dispositivziff. 5 und Erw. 4.1; der Anteil des Klagerückzugs betrug 47/100). Der verbleibende Anteil von 53/100 an den Gerichtskosten beträgt, bezogen auf die Grundgebühr von CHF 203'058.-, noch CHF 107'620.- (am Rande sei erwähnt, dass die Grundgebühr beim verbleibenden Streitwert an sich CHF 140'125.- wäre; davon ist aber nicht auszugehen). Eine Erhöhung der Grundgebühr hat gemäss Bundesgericht vorliegend nicht zu er-

      folgen. Unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips ist dieser Betrag in Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG angemessen auf CHF 100'000.- zu reduzieren, was angesichts aller weiteren Faktoren der Gebührenfestlegung (Umfang, Verfahrensaufwand etc.) angemessen erscheint.

    4. Vollständigkeitshalber ist zu bemerken, dass im Übrigen die Kostenverteilung gemäss Urteil vom 7. Dezember 2015 gilt (act. 135 Dispositivziff. 3), welche vom Bundesgericht nicht aufgehoben wurde.

Das Gericht erkennt:
  1. Die Gerichtsgebühr für das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2015 wird auf CHF 100'000.- festgesetzt.

  2. Kosten werden für dieses Urteil nicht erhoben.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Obergerichtskasse.

  4. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert entspricht der Gerichtsgebühr.

Zürich, 19. Oktober 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vorsitzender:

Dr. George Daetwyler

Gerichtsschreiber:

Adrian Joss

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