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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HG160109: Handelsgericht des Kantons Zürich

Die Klägerin reichte beim Friedensrichteramt Oberglatt ein Schlichtungsgesuch ein, woraufhin die Vorinstanz ihr eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses setzte. Die Beklagte erhob daraufhin Beschwerde, jedoch wurde festgestellt, dass sie keinen Nachteil durch die Verfügung erlitt und somit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden konnte. Es wurden keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Beschluss wurde den Parteien und der Vorinstanz schriftlich mitgeteilt, und es wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen beim Bundesgericht eingereicht werden kann.

Urteilsdetails des Kantongerichts HG160109

Kanton:ZH
Fallnummer:HG160109
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HG160109 vom 18.11.2016 (ZH)
Datum:18.11.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:URG
Schlagwörter : Ziffer; Beklagten; Tarif; Tarife; Vergütung; Rechnung; Berechnung; Einschätzung; Gericht; Urteil; Handel; Recht; Berechnungsgrundlagen; Auskunftspflicht; Verwertung; Nutzer; Parteien; Klage; Vergütungen; Kanton; Verwertungsgesellschaften; Bundesgericht; Kantons; Branche; Ansicht; Streitwert
Rechtsnorm:Art. 102 OR ;Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 19 URG ;Art. 20 URG ;Art. 41 URG ;Art. 45 URG ;Art. 46 URG ;Art. 51 URG ;Art. 55 URG ;Art. 59 URG ;Art. 95 ZPO ;Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:125 III 141; 140 II 483;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts HG160109

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG160109-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichter Prof.

Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Prof. Dr. Othmar Strasser, Martin Fischer und Thomas Steinebrunner sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Urteil vom 18. November 2016

in Sachen

  1. , , Genossenschaft,

    Klägerin

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

    gegen

  2. GmbH, Beklagte

betreffend URG

Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 2)

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 273.70 nebst Zins zu 5 % seit 14.04.2015 zu bezahlen.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Sachverhalt und Verfahren
  1. Sachverhalt

    1. Parteien und ihre Stellung

      Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich ZH. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte an literarischen und dramatischen Werken sowie an Werken der bildenden Kunst und der Fotografie für Urheberinnen, Urheber, Verlage und andere Rechtsinhaberinnen -inhaber (act. 3/2). Die Klägerin verfügt über die Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) i.S.v. Art. 41 URG, die gesetzlichen Rechte und Vergütungsansprüche in Art. 13, 20, 22, 22a, 22b, 24c URG geltend zu machen (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Sie ist insbesondere befugt, den Vergütungsanspruch für das Vervielfältigen von Werken zum Eigengebrauch nach Art. 20 URG geltend zu machen.

      Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in ZH. Sie bezweckt den Handel mit und Bau von Komponenten für Computer und Elektronik, Beratung im EDV-Bereich, Internet-Dienstleistungen, Kabelund FunkAnbindungen sowie Web-Design und Hosting (act. 3/3).

    2. Prozessgegenstand

      Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche i.S.v. Art. 20 Abs. 2 URG für die Jahre 2012, 2013 und 2014 gestützt auf Art. 20 Abs. 4, Art. 40 Abs. 1 lit. b, Art. 46 f. URG sowie die Gemeinsamen Tarife 8/VI und 9/VI (im Folgenden: GT 8/VI und GT 9/VI) geltend.

      Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 auf, ihr zur Bestimmung des anwendbaren Pauschaltarifs bis 16. Januar 2009 die Anzahl der im Betrieb beschäftigten Mitarbeitenden und die Branchenzugehörigkeit anzugeben; zudem solle sie Angaben zu Pressespiegeln und Schulungen machen, da diese im Pauschaltarif nicht berücksichtigt seien (act. 11 Rz. 10; act. 12/9). Mit Schreiben vom 11. November 2009 setzte sie der Beklagten eine neue Frist bis

      30. November 2009 (act. 11 Rz. 10; act. 12/10; zum Datum s. act. 12/11). Mit eingeschriebener Mahnung vom 11. Februar 2010 setzte sie der Beklagten eine letzte Frist bis 28. Februar 2010 unter der Androhung, die für die Berechnung des Pauschaltarifs erforderlichen Angaben ansonsten gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Gebührentarifs zu schätzen (act. 11 Rz. 10; act. 12/11). Mit eingeschriebenem Schreiben vom 20. Oktober 2010 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe diese in die Tarife GT 8/VI, Ziffer 6.3.26, und GT 9/VI, Ziffer 6.3.25, in der Branche übrige Dienstleistungsunternehmen mit 10-19 Angestellten eingeschätzt (act. 11 Rz. 10; act. 12/12). Die Beklagte antwortete weder auf eines der Schreiben vom 30. Dezember 2008, 11. November 2009 und

      11. Februar 2010 noch auf die Einschätzung vom 20. Oktober 2010 (act. 11

      Rz. 10).

      Für die Vergütungen der Jahre 2012 bis 2014 stellte die Klägerin der Beklagten folgende Rechnungen und Mahnungen zu (act. 1 Rz. 8; act. 11 Rz. 11; Beträge jeweils inkl. MwSt. von 2,5 %):

      Die Beklagte bezahlte die Rechnungen nicht und meldete sich auch nicht bei der Klägerin (act. 1 Rz. 9; act. 11 Rz. 11). Auf die eingeschrieben gesandten Mahnungen reagierte sie nicht (act. 11 Rz. 11). Die Klägerin beauftragte daraufhin

      Rechtsanwältin lic. iur. X.

      mit dem Inkasso (act. 1 Rz. 9; act. 11 Rz. 11).

      Diese forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2015 nochmals auf, den ausstehenden Betrag zu bezahlen (act. 1 Rz. 9; act. 11 Rz. 11; act. 3/6). Am

      13. August 2015 kontaktierte sie die Beklagte telefonisch, bei welcher Gelegenheit die Beklagte sich ausdrücklich weigerte, die Ausstände zu begleichen (act. 1 Rz. 9; act. 11 Rz. 11, 15).

      Die Klägerin behauptet, sie habe keinen Zugriff auf die Angaben der Beklagten für die Fernmeldestatistik (act. 11 Rz. 13).

      Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie sei nicht verpflichtet, die für die Einschätzung notwendigen Angaben selber zu suchen (act. 11 Rz. 13). Die Einwendungen der Beklagten seien im jetzigen Prozessstadium verspätet und nicht zu beachten (act. 11 Rz. 12). Wenn die Beklagte über einen Drucker verfüge, genüge dies für das Bestehen einer Vergütungspflicht, denn dieser stelle Kopien auf Papier her (act. 11 Rz. 16).

      Die Klägerin beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 273.70 nebst Zins zu 5 % seit 14. April 2015 zu bezahlen (act. 1 S. 2).

      Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage (act. 6 S. 2).

      Die Beklagte behauptet, die der Einschätzung zugrunde liegende Branche und Zahl der Mitarbeitenden seien nachweislich unzutreffend (act. 6 S. 2). Aus der Fernmeldestatistik sei ersichtlich, dass sich ihr Unternehmen nur zu 50 % mit dem Bereich Telecom befasse (act. 6 S. 2). Die Beklagte verfüge lediglich über einen Arbeitsplatz mit einem einfachen Drucker, der nicht als Scanner Kopierer eingesetzt werden könne (act. 6 S. 3). Die Beklagte habe in den Jahren 2012 und 2013 lediglich zwei, im Jahre 2014 zeitweise drei Personen in Teilzeitpensen von maximal je 50 % beschäftigt (act. 6 S. 3).

      Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin hätte ihrer Einschätzung die offiziellen Daten der AHV und der von ihr ausgefüllten Fernmeldestatistik zugrunde legen müssen (act. 6 S. 2 f.).

      Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien (act. 1; act. 6; act. 11) Bezug genommen. Auf diese ist in den folgenden Erwägungen einzugehen, soweit dies für die Entscheidungsfindung erforderlich ist.

  2. Prozessverlauf

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig (act. 1; act. 2; act. 3/2-6). Den ihr mit Verfügung vom 24. Mai 2016 auferlegten (act. 4) Vorschuss für die Gerichtskosten von CHF 500.00 leistete sie innerhalb der Frist (act. 8). Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2016 erstattete die Beklagte die Klageantwort (act. 6; act. 7/1-3). Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (act. 9). Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2016 erstattete die Klägerin die Replik (act. 11; act. 12/7-16). Das Gericht stellte der Beklagten mit Verfügung vom 13. Juli 2016, welche die Beklagte am 18. Juli 2016 in Empfang nahm (act. 14/2), die Replikschrift vom 4. Juli 2016 zu und setzte ihr eine einmalige Frist bis zum 5. September 2016 an, unter der Androhung, bei Säumnis Verzicht auf eine weitere Rechtsschrift anzunehmen (act. 13). Nachdem sich die Beklagte nicht hatte vernehmen lassen, stellte das Gericht mit Verfügung vom

13. September 2016 den Aktenschluss fest (act. 15).

Die Durchführung einer Hauptverhandlung wurde nicht begehrt (Verzicht der Klägerin [act. 19]; keine Stellungnahme der Beklagten).

Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen
  1. Formelles

    Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, nachdem die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.

  2. Materielles

    Der Anspruch der Klägerin stützt sich auf Art. 20 Abs. 2 URG.

    Nach Art. 19 Abs. 1 URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information Dokumentation (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG). Wer zum Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 lit. c URG Werke auf irgendwelche Art vervielfältigt, schuldet dem Urheber der Urheberin eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG).

    1. Aktivlegitimation

      Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Die Klägerin verfügt über die entsprechende Zulassung (Ziffer A.a oben ). Mit Bezug auf die Gemeinsamen Tarife 8/VI und 9/VI ist die Klägerin gemeinsame Zahlstelle der angeschlossenen Verwertungsgesellschaften i.S.v. Art. 47 Abs. 1 URG (GT 8/VI Ziffer 4; GT 9/VI Ziffer 3). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergütungen aktivlegitimiert.

    2. Passivlegitimation

      Die Beklagte bestreitet sinngemäss ihre Passivlegitimation. Sie macht geltend, aufgrund der Widersprüche zwischen der von ihr abgegebenen Fernmeldestatistik

      und der Einschätzung durch die Klägerin dränge sich der Verdacht auf, dass die Rechnungen für eine andere Firma gedacht gewesen seien (act. 6 S. 2).

      Die Beklagte bestreitet nicht, von der Klägerin betreffend urheberrechtliche Vergütungen kontaktiert worden zu sein. Als im Handelsregister eingetragene Firma ist die Beklagte potenzielle Nutzerin i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c URG, weshalb die Kontaktaufnahme durch die Klägerin zu Recht erfolgte. Ob die klägerische Darstellung, die Beklagte sei vergütungspflichtig, einschliesslich Einschätzung, zutrifft, ist eine Frage der Anwendung der Tarife, auf welche sogleich einzugehen ist.

    3. Berechnungsgrundlagen

      1. Die Verwertungsgesellschaften stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf (Art. 46 Abs. 1 URG), wobei sie über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden zu verhandeln haben (Art. 46 Abs. 2 URG). Die Tarife bedürfen der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Art. 46 Abs. 3 URG; Art. 55 Abs. 1 URG). Nach Art. 59 Abs. 3 URG sind rechtskräftig genehmigte Tarife für die Gerichte verbindlich. Die Bindung der Zivilgerichte an die Tarife dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass ein von der Schiedskommission rechtskräftig genehmigter Tarif bei einem zahlungsunwilligen Schuldner erneut in Frage gestellt wird. Den Zivilgerichten ist deshalb eine Angemessenheitsprüfung der Tarife verwehrt (BGE 140 II 483 E. 5.2

        S. 489; BGE 125 III 141 E. 4a S. 144 f.; Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2015

        vom 30. Juni 2015, in: sic! 2015, 639, E. 3.3 S. 639 f.; Urteil des Bundesgerichts

        4A_482/2013 vom 19. März 2014, in: sic! 2014, 448, E. 2.2.1 S. 449). Neben der Rechtssicherheit dient die Tarifpflicht auch der Verwirklichung der von Art. 45 Abs. 1 URG geforderten geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung. Diesem Grundsatz können die Verwertungsgesellschaften nur nachleben, wenn die Tarife auf anerkannte Durchschnittswerte abstellen und von den Besonderheiten des Einzelfalls abstrahieren (BGE 125 III 141 E. 4b S. 146 f.).

        Die Werknutzerinnen und -nutzer trifft gegenüber den Verwertungsgesellschaften nach Art. 51 Abs. 1 URG eine Auskunftspflicht. Sie müssen den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen (Art. 51 Abs. 1 URG). Die Auskunftspflicht verleiht den Verwertungsgesellschaften einen privatrechtlichen Auskunftsanspruch. Diese können jedoch einen Verstoss gegen die Auskunftspflicht auch in der Gestaltung ihrer Tarife berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007, in: sic! 2008, 289, E. 4

        S. 289).

      2. Die Klägerin schätzte die Beklagte mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 für die Abrechnungsperiode 2009 folgendermassen ein (act. 12/12):

        1. Fotokopiervergütung GT 8/VI, Ziffer 6.3.26

        2. betriebsinterne Netzwerkvergütung GT 9/VI, Ziffer 6.3.25 Branche: übrige Dienstleistungsunternehmen

          Anzahl Angestellte: 10-19

          Diese Einschätzung behielt die Klägerin auch für die Rechnungen der streitgegenständlichen Jahre 2012 bis 2014 bei, wobei sich die Netzwerkvergütung auf GT 9/VI, Ziffer 6.3.26 stützte (act. 3/4), was nach dem auf diesen Zeitraum anwendbaren GT 9/VI der zugeordneten Branche entsprach (act. 3/5).

          Die Beklagte behauptet, sie verfüge lediglich über einen Drucker ohne Scanoder Kopierfunktion (act. 6 S. 3). In den Jahren 2012 bis 2014 habe sie Angestellte von insgesamt 90, 60 und 80 Stellenprozenten gehabt (act. 6 S. 3). Die Branchenzuordnung sei falsch (act. 6 S. 2).

          Die Klägerin bestreitet diese Angaben der Beklagten nicht. Sie ist jedoch der Ansicht, diese würden keine Rolle mehr spielen, da sie im jetzigen Verfahrensstadium verspätet geltend gemacht worden seien (act. 11 Rz. 9, 12).

      3. Im Urteil 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 stützte sich das Bundesgericht auf die damals gültigen Fassungen des GT 8/VI und GT 9/VI. Dazu führte es aus, die in den Tarifen vorgesehene und an keine Frist gebundene nachträgliche Meldemöglichkeit sei auch noch im Rahmen der klageweisen Geltendmachung zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007, in: sic! 2008, 289, E. 9 S. 292). Diese Entscheidung des Bundesgerichts

        scheint zunächst die Argumentation der Beklagten zu stützen. Dem erwähnten Urteil lag jedoch eine ältere Fassung der Gemeinsamen Tarife zugrunde, welche die nachträgliche Meldemöglichkeit nicht befristete.

        Die vorliegend anwendbare Fassung des GT 8/VI und GT 9/VI konkretisiert die Auskunftspflicht der Werknutzerinnen und -nutzer dagegen folgendermassen:

        GT 8/VI Ziffer 8.3:

        Werden die von der A.

        erbetenen Angaben auch nach einer

        schriftlichen Mahnung innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die

        A.

        die Angaben schätzen und, gestützt auf diese Schätzungen,

        entsprechend Rechnung stellen. Gibt der betroffene Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt, gilt die Schätzung als anerkannt. Die Rechnung stützt sich auf die Berechnungsgrundlagen

        der Einschätzung. Die A.

        verlangt für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand in jedem Fall einen Zuschlag von 10% auf die geschuldete Vergütung, mindestens jedoch CHF 100.00.

        GT 9/VI Ziffer 8.3:

        Werden die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die A. die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Gibt der Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt, gilt die Schätzung als anerkannt. Die Rechnung stützt sich auf die Berechnungsgrundlagen der Einschätzung. Die A.

        verlangt für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand in jedem Fall einen Zuschlag von 10% auf die geschuldete Vergütung, mindestens jedoch CHF 100.00.

        Im Gegensatz zu den früheren Fassungen der Gemeinsamen Tarife begrenzen die vorliegend anwendbaren Fassungen die Möglichkeit einer Revision der Einschätzung in zeitlicher Hinsicht auf 30 Tage. Die dadurch erfolgte Konkretisierung der gesetzlichen Auskunftspflicht nach Art. 51 URG bildet ebenfalls Bestandteil der rechtskräftig genehmigten Tarife. Angesichts der von den Verwertungsgesellschaften geforderten wirtschaftlichen Geschäftsführung ist eine solche Konkretisierung nicht unangemessen. Das Zivilgericht ist deshalb nicht nur an die Tarife im engeren Sinne, sondern auch an die darin vorgesehene zeitliche Beschränkung der Revidierbarkeit von Einschätzungsfaktoren gebunden (Art. 59 Abs. 3 URG).

        Die Klägerin schrieb die Vorjahreswerte in Anwendung von GT 8/VI Ziffer 8.2 lit. a und GT 9/VI Ziffer 8.2 lit. a jeweils fort. Gemäss diesen Bestimmungen hätte die Beklagte wiederum die Möglichkeit gehabt, die geänderten Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich mitzuteilen. Die gegen sämtliche drei Rechnungen erstmals in der Klageantwortschrift vom 5. Juni 2016 erfolgten Einwendungen (Ziffer A.b oben) erfolgten nach Ablauf der Fristen von GT 8/VI Ziffer 8.2 lit. a und GT 9/VI Ziffer 8.2 lit. a.

        Die Klägerin trug bei der Anwendung der Tarife im vorliegenden Fall deren Wortlaut und den zugrunde liegenden Interessabwägungen hinreichend Rechnung. Das Vorgehen der Klägerin entsprach damit dem genehmigten Gebührentarif. Eine Gesetzesverletzung liegt nicht vor. Nach den für das Zivilgericht massgeblichen Regelungen der Tarife (Art. 59 Abs. 3 URG) können die verspäteten Einwendungen der Beklagten deshalb nachträglich nicht mehr berücksichtigt werden.

        Die den streitgegenständlichen Rechnungen zugrunde liegenden Berechnungsgrundlagen sind somit für das Zivilgericht verbindlich.

      4. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die Klägerin hätte aufgrund von GT 8/VI Ziffer 3.4 Abs. 2 ihrer Einschätzung die offiziellen Daten der AHV und der von ihr ausgefüllten Fernmeldestatistik zugrunde legen müssen (act. 6 S. 2 f.). Demgegenüber meint die Klägerin, nach GT 8/VI Ziffer 8.3 und GT 9/VI Ziffer 8.3 genüge eine Schätzung (act. 11 Rz. 13).

        Nach GT 8/VI Ziffer 3.4 Abs. 2 sind rechtskräftige Angaben über Branche und Mitarbeiterzahl, welche die Klägerin gestützt auf eine gesetzliche Vorschrift erhält, massgeblich, ohne dass die Nutzer dagegen die Einrede auf Anpassung der Berechnungsgrundlagen geltend machen können. Entgegen der Ansicht der Beklagten sieht diese Bestimmung jedoch keine Verpflichtung der Klägerin vor, bei anderen Behörden Erkundigungen für die Bestimmung der Berechnungsgrundlagen zu tätigen. Ihre Anwendung setzt im Gegenteil voraus, dass eine gesetzliche Mitteilungspflicht gegenüber der Klägerin besteht und diese gestützt darauf berechnungsrelevante Informationen mitgeteilt erhält. Entgegen der Ansicht der Klägerin

        sind in solchen Fällen allerdings beide Parteien an die erhaltenen rechtskräftigen Angaben gebunden.

        Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin nach eigenen Angaben keine entsprechenden Angaben erhalten (act. 11 Rz. 13), was unbestritten geblieben ist. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Klägerin lediglich auf die öffentlich zugänglichen Handelsregisterdaten sowie allenfalls die Homepage der Beklagten stützte.

      5. Die Beklagte vertritt die Ansicht, GT 8/VI Ziffer 8.5 sehe eine unzulässige Umkehrung der Beweislast vor, wenn die Nutzer aktiv einwenden müssten, über kein kopierfähiges Gerät zu verfügen, um von der Vergütungspflicht befreit zu werden (act. 6 S. 3). Demgegenüber meint die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LK070011 vom 23. Januar 2009, E. 5.1

        S. 6 [abgedruckt in sic! 2010, 432], aufgrund der heutigen Verbreitung von Fotokopierern bestehe eine natürliche Vermutung, dass eine im Handelsregister eingetragene Firma über ein zur Vervielfältigung geeignetes Gerät verfüge (act. 11 Rz. 6).

        Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als sich eine tatsächliche Vermutung ähnlich wie eine Umkehrung der Beweislast auswirkt, auch wenn sie lediglich die Beweiswürdigung beschlägt (ANNETTE DOLGE, in Karl Spühler / Annette Dolge / Myriam Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2010, 10. Kapitel N 64). Die entsprechende Erwägung des von der Klägerin angeführten Urteils greift auf die natürliche Vermutung jedoch lediglich für den Fall zurück, dass bereits das Bestehen der Informationspflicht nach Art. 51 Abs. 1 URG voraussetzen würde, dass es sich bei der auskunftspflichtigen Person um einen Werknutzer handle (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LK070011 vom 23. Januar 2009, in: sic! 2010, 432, E. 5.1 S. 432 f.), was mit Hilfe der Auskunftspflicht gerade festgestellt werden soll. In der geltenden Fassung des Gemeinsamen Tarifs konkretisiert GT 8/VI Ziffer 8.5 die Auskunftspflicht dahingehend, dass Nutzer, die über kein Fotokopiergerät, Telefaxapparat, Drucker, Multifunktionsgerät ähnliches Gerät verfügen würden, das entsprechende Formular Erklärung kein Kopierer ausfüllen und die entsprechenden Einwendung spätestens innerhalb von

        30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung gemäss GT 8/VI Ziffer 8.3 geltend machen müssten. Aus dieser Konkretisierung der Auskunftspflicht geht klar hervor, dass ihr sämtliche nach Art. 19 Abs. 1 lit. c URG zur Werknutzung berechtigten Nutzer unterliegen. Für das Bestehen der Auskunftspflicht ist deshalb nicht erforderlich, dass der nach Art. 19 Abs. 1 lit. c URG berechtigte Nutzer von seiner Befugnis auch tatsächlich Gebrauch macht. Die Auskunftspflicht besteht unabhängig von der Vergütungspflicht (vgl. dazu den Hinweis im Anschluss an das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LK070011 vom 23. Januar 2009, sic! 2010, 432, S. 435)

        Die Pflicht zur Mitteilung Kein Kopierer mittels entsprechendem Formular ergibt sich somit aus dem genehmigten Gebührentarif. Auch an diese Regelung, die nicht unangemessen erscheint, ist das Zivilgericht gebunden (Art. 59 Abs. 3 URG).

          1. Höhe der Vergütungen

            Für das Jahr 2012 stellte die Klägerin am 11. April 2012 der Beklagten gestützt auf die für die Vorjahre geschätzten bzw. übertragenen Berechnungsgrundlagen je eine gemäss GT 8/VI Ziffer 6.3.26 berechnete Pauschalgebühr für FotokopierVergütungen von CHF 60.00 zuzüglich 2.5 % MwSt. (act. 3/4 Blatt 5) und gemäss auf GT 9/VI Ziffer 6.3.26 linke Spalte berechnete Pauschalgebühr für betriebsinterne Netzwerk-Vergütungen von CHF 27.00 zuzüglich 2.5 % MwSt. (act. 3/4 Blatt 6) in Rechnung.

            Für das Jahr 2013 stellte die Klägerin am 20. März 2013 der Beklagten gestützt auf die für die Vorjahre geschätzten bzw. übertragenen Berechnungsgrundlagen je eine gemäss GT 8/VI Ziffer 6.3.26 berechnete Pauschalgebühr für FotokopierVergütungen von CHF 60.00 zuzüglich 2.5 % MwSt. (act. 3/4 Blatt 3) und eine gemäss GT 9/VI Ziffer 6.3.26 rechte Spalte berechnete Pauschalgebühr für betriebsinterne Netzwerk-Vergütungen von CHF 30.00 zuzüglich 2.5 % MwSt. (act. 3/4 Blatt 4) in Rechnung.

            Für das Jahr 2014 stellte die Klägerin am 13. März 2014 der Beklagten gestützt auf die für die Vorjahre geschätzten bzw. übertragenen Berechnungsgrundlagen je eine gemäss GT 8/VI Ziffer 6.3.26 berechnete Pauschalgebühr für FotokopierVergütungen von CHF 60.00 zuzüglich 2.5 % MwSt. (act. 3/4 Blatt 1) und eine gemäss GT 9/VI Ziffer 6.3.26 rechte Spalte berechnete Pauschalgebühr für betriebsinterne Netzwerk-Vergütungen von CHF 30.00 zuzüglich 2.5 % MwSt. (act. 3/4 Blatt 2) in Rechnung.

            Die erstmals in der Klageantwortschrift vom 5. Juni 2016 erfolgten Einwendungen gegen die Berechnungsgrundlagen sind verspätet und können nicht mehr berücksichtigt werden (Ziffer 2.3.3 obe n). Die Klägerin hat zudem die Höhe der Vergütung nach den anwendbaren Tarifen zutreffend bestimmt.

            Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die in Rechnung gestellten Beträge zu bezahlen. Da es sich bei diesen Beträgen um keine der Mehrwertsteuer nicht unterliegenden Schadenersatzansprüche i.S.v. Art. 18 Abs. 2 lit. i MWSTG, sondern um Erfüllungsansprüche handelt, ist auch der Mehrwertsteuerbetrag zuzusprechen.

          2. Zins

            Die Klägerin verlangt auf den geschuldeten Betrag Zins zu 5 % seit dem 14. April 2015 (act. 1 S. 2). Mit Mahnung vom 23. März 2015 räumte die Klägerin der Beklagten eine Zahlungsfrist bis 12. April 2015 ein (act. 3/6). Der Zinsanspruch kann sich entsprechend auf Art. 104 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 OR stützen.

          3. Ergebnis

        Aufgrund der obigen Erwägungen ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin CHF 273.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. April 2015 zu bezahlen.

  3. Kostenund Entschädigungsfolgen

    1. Kostenauflage

      Da die Beklagte unterliegt, sind ihr die Prozesskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).

    2. Gerichtskosten

      Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf CHF 273.70. Die nach § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte (minimale) ordentliche Gerichtsgebühr beträgt CHF 150.00 und ist angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwands nach § 4 Abs. 2 GebV OG zu verdoppeln auf CHF 300.00.

      Die Gerichtsgebühr ist deshalb auf CHF 300.00 festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind vorab aus dem von der Klägerin bereits geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die der Beklagten auferlegten Kosten ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

    3. Parteientschädigungen

Die Parteientschädigung bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und 96 ZPO

i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte (minimale) einfache Anwaltsgebühr CHF 100.00. Diese wäre angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwands nach § 4 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel und für die zusätzliche Verfassung der Replikschrift nach § 11 Abs. 2 AnwGebV um die Hälfte zu erhöhen, somit insgesamt auf CHF 200.00 zu verdoppeln.

Die Klägerin verfasste zwei Schriftsätze (act. 1; act. 11) von insgesamt 12 Seiten netto und reichte 15 Beilagen (act. 3/2-6; act. 12/7-16) ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht auch unter Berücksichtigung der möglichen Verdoppelung ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Anwaltsgebühr und dem Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV praxisgemäss entsprechend zu erhöhen. In Anbetracht eines geschätzten Schreibaufwands von mindestens 6 Stunden erscheint eine Entschädigung von CHF 1'300.00 (zum Stundenansatz s. § 3 AnwGebV) als angemessen.

Das Handelsgericht erkennt:
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 273.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. April 2015 zu bezahlen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 300.00 festgesetzt.

  3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

  4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'300.00 zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 273.70.

Zürich, 18. November 2016

Handelsgericht des Kantons Zürich

Vorsitzender:

Dr. George Daetwyler

Gerichtsschreiber:

Jan Busslinger

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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