Zusammenfassung des Urteils HG160059: Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich in Sachen Rechtsöffnung beinhaltet die Beschwerde einer Aktiengesellschaft gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren. Die Gesuchsgegnerin fordert eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da sie durch die schriftliche Stellungnahme benachteiligt sei. Das Obergericht tritt jedoch nicht auf die Beschwerde ein, da kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erkennbar ist. Die Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, ohne Parteientschädigungen. Der Richter ist Dr. H.A. Müller, die Gerichtskosten betragen CHF 2'000.-, die verlierende Partei ist eine Aktiengesellschaft
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HG160059 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.05.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung aus Versicherungsvertrag |
Schlagwörter : | Klage; Anspruch; Verfahren; Gericht; Arbeitsunfähigkeit; Streitwert; Beklagte; Streitgenosse; Eintritt; Streitgenossen; Invalidität; Rente; Streitgenossenschaft; Eventualiter; Hauptklage; Entscheid; Rechtsbegehren; Verfahrens; Kommentar; Streitverkündungsklage; Antrag; Öffentlichkeit; Abweisung; Parteien; Beklagten |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 221 ZPO ;Art. 54 ZPO ;Art. 71 ZPO ;Art. 82 ZPO ;Art. 91 ZPO ;Art. 93 ZPO ;Art. 96 ZPO ;Art. 98 ZPO ; |
Referenz BGE: | 127 II 306; 134 III 332; |
Kommentar: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG160059-O U1/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, Oberrichter Dr. Daniel Schwander, der Handelsrichter Christoph Pfenninger, die Handelsrichterinnen Ursula Suter und Dr. Myriam Gehri sowie der Gerichtsschreiber Christian Stalder
in Sachen
Pensionskasse A. ,
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Beklagte
sowie
eventualiter Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y.
betreffend Forderung aus Versicherungsvertrag
(act. 1 S. 3 ff.)
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 22'317.30 zuzüglich Zins zu 5%
auf CHF 739.80 seit 6. Februar 2014,
auf CHF 863.10 seit 2. März 2014,
auf CHF 863.10 seit 2. April 2014,
auf CHF 863.10 seit 2. Mai 2014,
auf CHF 863.10 seit 2. Juni 2014,
auf CHF 863.10 seit 2. Juli 2014,
auf CHF 863.10 seit 2. August 2014,
auf CHF 863.10 seit 2. September 2014,
auf CHF 863.10 seit 2. Oktober 2014,
auf CHF 863.10 seit 2. November 2014,
auf CHF 863.10 seit 2. Dezember 2014,
auf CHF 863.10 seit 2. Januar 2015,
auf CHF 863.10 seit 2. Februar 2015,
auf CHF 863.10 seit 2. März 2015,
auf CHF 863.10 seit 2. April 2015,
auf CHF 863.10 seit 2. Mai 2015,
auf CHF 863.10 seit 2. Juni 2015,
auf CHF 863.10 seit 2. Juli 2015,
auf CHF 863.10 seit 2. August 2015,
auf CHF 863.10 seit 2. September 2015,
auf CHF 863.10 seit 2. Oktober 2015,
auf CHF 863.10 seit 2. November 2015,
auf CHF 863.10 seit 2. Dezember 2015,
auf CHF 863.10 seit 2. Januar 2016,
auf CHF 863.10 seit 2. Februar 2016, und
auf CHF 863.10 seit 2. März 2016 zu bezahlen.
Es sei festzustellen, dass die Beklagte aufgrund der Invalidität
von D.
monatlich zur Leistung einer Rente in Höhe von
CHF 863.10, basierend auf einem Invaliditätsgrad von derzeit 50%, an die Klägerin verpflichtet ist. Die Rente ist jeweils auf den ersten Tag des Monats zahlbar und bis zum Eintritt des ersten der folgenden Ereignisse geschuldet: 1. August 2029, Einstellung der
Rentenleistungen an D. D. Tod von D. .
durch IV, Reaktivierung von
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten; insbesondere auch bezüglich der Kosten und Entschädigungsfolgen der Klage gegen die eventualiter Beklagte.
prozessualer Antrag
Die Öffentlichkeit des Verfahrens sei auszuschliessen und öffentlich zugängliche Entscheide, Urteile und Verfügungen des Gerichts in diesem Verfahren seien so zu anonymisieren, dass keinerlei Rückschlüsse auf D. möglich sind.
Eventualiter: Es seien die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um
die Persönlichkeit von D.
zu schützen und eine Gefährdung
der schutzwürdigen Interessen von D. auszuschliessen.
sowie
1. Die eventualiter Beklagte sei im Falle der Abweisung
der Klage gegen die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 22'401.35 zuzüglich Zins zu 5%
auf CHF 742.60 seit 6. Februar 2014,
auf CHF 866.35 seit 2. März 2014,
auf CHF 866.35 seit 2. April 2014,
auf CHF 866.35 seit 2. Mai 2014,
auf CHF 866.35 seit 2. Juni 2014,
auf CHF 866.35 seit 2. Juli 2014,
auf CHF 866.35 seit 2. August 2014,
auf CHF 866.35 seit 2. September 2014,
auf CHF 866.35 seit 2. Oktober 2014,
auf CHF 866.35 seit 2. November 2014,
auf CHF 866.35 seit 2. Dezember 2014,
auf CHF 866.35 seit 2. Januar 2015,
auf CHF 866.35 seit 2. Februar 2015,
auf CHF 866.35 seit 2. März 2015,
auf CHF 866.35 seit 2. April 2015,
auf CHF 866.35 seit 2. Mai 2015,
auf CHF 866.35 seit 2. Juni 2015,
auf CHF 866.35 seit 2. Juli 2015,
auf CHF 866.35 seit 2. August 2015,
auf CHF 866.35 seit 2. September 2015,
auf CHF 866.35 seit 2. Oktober 2015,
auf CHF 866.35 seit 2. November 2015,
auf CHF 866.35 seit 2. Dezember 2015,
auf CHF 866.35 seit 2. Januar 2016,
auf CHF 866.35 seit 2. Februar 2016, und
auf CHF 866.35 seit 2. März 2016 zu bezahlen.
Im Falle der Abweisung der Klage gegen die Beklagte sei festzustellen, dass die eventualiter Beklagte aufgrund der Invalidität von
D.
monatlich zur Leistung einer Rente in Höhe von
CHF 866.35, basierend auf einem Invaliditätsgrad von derzeit 50%, an die Klägerin verpflichtet ist. Die Rente ist jeweils auf den ersten Tag des Monats zahlbar und bis zum Eintritt des ersten der folgenden Ereignisse geschuldet: 1. August 2029 Wegfall der anspruchsbegründenden Invalidität.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der eventualiter Beklagten; insbesondere auch bezüglich der Kostenund Entschädigungsfolgen der Klage gegen die Beklagte.
prozessualer Antrag
Die Öffentlichkeit des Verfahrens sei auszuschliessen und öffentlich zugängliche Entscheide, Urteile und Verfügungen des Gerichts in diesem Verfahren seien so zu anonymisieren, dass keinerlei Rückschlüsse auf D. möglich sind.
Eventualiter: Es seien die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um
die Persönlichkeit von D.
zu schützen und eine Gefährdung
der schutzwürdigen Interessen von D. auszuschliessen.
Prozessverlauf
Am 15. März 2016 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin ihre Klageschrift beim Handelsgericht des Kantons Zürich ein (act. 1).
Parteien und Prozessgegenstand
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Stiftung mit Sitz in Zürich, welche die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der Stifterfirma sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen durch Gewährung von Unterstützung in Fällen von Alter, Tod und Invalidität bezweckt (act. 1 Rz. 2; act. 3/3).
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [Ortschaft 1], welche den Betrieb jeder Art von Lebensversicherungen sowie aller Art damit zusammenhängender Geschäfte bezweckt und auch Geschäfte im Nicht-Leben-Bereich tätigt (act. 1 Rz. 5; act. 3/4).
Die eventualiter Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [Ortschaft 2], welche den Betrieb der Lebensversicherung und aller übrigen Versicherungszweige, welche eine Lebensversicherungsgesellschaft aufgrund der gesetzlichen Vorschriften betreiben kann, sowie der Rückversicherung in diesen Versicherungszweigen bezweckt (act. 1 Rz. 6; act. 3/5).
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage Ansprüche gegenüber der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag B. geltend. Der Versicherungsvertrag B. , so die Klägerin, sehe unter anderem einen Anspruch der Klägerin auf eine Rente vor, sofern eine versicherte Person zu 40% (bzw. 25% falls die Arbeitsunfähigkeit im 2006 eingetreten sei) invalid sei und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, aufgrund des Vertrags versichert gewesen sei. Der Versicherungsvertrag B. sei von
1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008 in Kraft gewesen. Zum versicherten Personenkreis habe u.a. eine Frau D. gehört, welche im Jahr 2006 aufgrund einer Erkrankung des Innenohres arbeitsunfähig und invalid geworden sei. Die IV-
Stelle habe in der Folge festgestellt, dass Frau D.
ab dem Jahr 2006 zu
50% invalid sei und entsprechend Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Die
Klägerin als Vorsorgeeinrichtung von Frau D.
leiste dieser daher seit Erschöpfung des Krankentaggeldanspruchs, ab 5. Februar 2014, eine entsprechende Invalidenrente. Dennoch verweigere die Beklagte die Erbringung der Versicherungsleistungen (act. 1 Rz. 29-31).
Eventuelle Streitgenossenschaft
Unter dem Titel Eventualiter Klage macht die Klägerin einen Anspruch
gegen die C.
AG (nachfolgend: eventualiter Beklagte) geltend, dies für
den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, die Arbeitsunfähigkeit sei in den Jahren 2009-2011 eingetreten. Dann nämlich stehe der Klägerin gegen die eventualiter Beklagte gestützt auf den Versicherungsvertrag C. und aufgrund der Invalidität von Frau D. in einem Invaliditätsgrad von 50% ab dem
5. Februar 2014 ein Anspruch auf eine Rente von 20% (50% von 40%) des versicherten Lohnes zu (act. 1 Rz. 205). Während sich die Beklagte u.a. auf den Standpunkt stelle, die Arbeitsunfähigkeit sei erst im Jahr 2009 eingetreten, weshalb die eventualiter Beklagte zur Deckung verpflichtet sei, gehe die eventualiter Beklagte davon aus, die relevante Arbeitsunfähigkeit sei im Jahr 2006 eingetreten, womit sie, die eventualiter Beklagte, nicht zur Rückdeckung der ausgerichteten und auszurichtenden Invalidenrenten verpflichtet sei (act. 1 Rz. 31 f.). Damit sei die Klägerin gezwungen, den Anspruch gegen die Beklagte und auch eventualiter gegen die eventualiter Beklagte geltend zu machen (act. 1 Rz. 33).
Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam als einfache Streitgenossen klagen beklagt werden (Art. 71 Abs. 1 ZPO). In der Literatur wird vertreten, es sei zulässig, dass ein Streitgenosse mit dem Hauptbegehren und ein zweiter mit einem Eventualbegehren eingeklagt werde für den Fall, dass die Klage gegen den ersten Streitgenossen nicht geschützt werden sollte (eventuelle Streitgenossenschaft; vgl. L EUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Rz. 3.44; GROSS/ZUBER, in: Berner Kommentar ZPO,
N. 6 zu Art. 71 ZPO; RUGGLE, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 71 ZPO; zum zürcherischen Prozessrecht vgl. ZR 55 [1956] Nr. 8). Vor Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung wurde die Frage nach der Zulässigkeit der eventuellen Streitgenossenschaft von den kantonalen Gesetzgebern, der Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. dazu VON HOLZEN, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozessrecht, 42 ff.).
Unabhängig davon, wie man die Zulässigkeit einer eventuellen Streitgenossenschaft beurteilt, erweist sich die Klage gegen die eventualiter Beklagte als unzulässig. Prozesshandlungen der Parteien sind im Allgemeinen bedingungsfeindlich. Das Gericht muss notwendigerweise klaren verfahrensrechtlichen Verhältnissen gegenübergestellt werden. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als Tatsachen zu Bedingungen erhoben werden, deren Eintritt Nichteintritt sich im Verlauf des Verfahrens ohne weiteres ergibt, so dass durch die Bedingung keine Unklarheit entsteht. So können Eventualbegehren gestellt werden für den Fall, dass ein Hauptbegehren nicht geschützt wird (BGE 134 III 332 E. 2.2; vgl. auch BGE 127 II 306 E. 6c). In ihrer Rechtsschrift führt die Klägerin wiederholt aus, dass ihr eventualiter, d.h. für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht in den Jahren 2006-2008, sondern in den Jahren 2009-2011 eingetreten sei, gegen die eventualiter Beklagte ein Anspruch auf eine Rente zustehe (act. 1 Rz. 205, 226). Genau besehen macht die Klägerin den Anspruch bzw. die Klage gegen die eventualiter Beklagte damit nicht bloss vom Umstand abhängig, dass die Klage gegen die Beklagte abgewiesen wird. Vielmehr statuiert sie eine weitere Voraussetzung, die vor Beurteilung des Anspruchs gegen die eventualiter Beklagte feststehen soll; eine Beurteilung der Klage gegen die eventualiter Beklagte steht nach dem Willen der Klägerin unter der Bedingung, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht in den Jahren 2006-2008, sondern in den Jahren 2009-2011 eingetreten sei. Ob eine entsprechende Feststellung im Verfahren gegen die Beklagte gemacht wird, ist zum heutigen Zeitpunkt völlig ungewiss. Sollte die Klage gegen die Beklagte abgewiesen werden, kann dies aus unterschiedlichen Gründen geschehen. Selbstredend ist ein bestimmter Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht die einzige Anspruchsvoraussetzung der gegen die Beklagte erhobenen Klage. Eine Abweisung dieser Klage ist aus verschiedenen anderen Gründen denkbar, wobei der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit u.U. offen gelassen werden kann. Die Abweisung der Klage ist demnach nicht zwingend mit der Beurteilung des zeitlichen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit verbunden. Folglich kann nicht der Schluss gezogen werden, dass mit einer allfälligen Abweisung der Klage zwingend eine Feststellung über den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit einhergeht. Selbst wenn man überdies - nach Abweisung der Klage - Erkenntnisse aus dem Verfahren gegen die eventualiter Beklagte berücksichtigen würde, würde dies nicht zwingend zu klaren Verhältnissen führen. Die vorstehenden Ausführungen lassen sich nämlich entsprechend auf das Verfahren gegen die eventualiter Beklagte übertragen; auch in diesem Verfahren braucht die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend entscheidwesentlich zu sein. Nach dem Gesagten ist somit ungewiss, ob im Verlauf des Verfahrens gegen die Beklagte gegen die eventualiter Beklagte überhaupt eine Feststellung über den zeitlichen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gemacht wird. Damit aber steht fest, dass es sich bei der von der Klägerin statuierten Bedingung nicht um eine Tatsache handelt, deren Eintritt Nichteintritt sich im Verlauf des Verfahrens ohne weiteres ergibt. Damit steht die Eventualklage bzw. der geltend gemachte Anspruch unter einer unzulässigen Bedingung. Dies führt zum Nichteintreten auf diese Klage (vgl. BGE 134 III 332 E. 2.7; vgl. hierzu auch WILLISEGGER,
in: Basler Kommentar ZPO, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 ZPO; OBERHAMMER, in: Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Vor Art. 84-90 ZPO; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, N. 4 zu § 54 ZPO/ZH).
Die Klage gegen die „eventualiter Beklagte“ würde sich im Übrigen auch dann als unzulässig erweisen, wenn sie einzig unter der Bedingung stünde, dass die Klage gegen die Beklagte aus welchen Gründen auch immer abgewiesen wird:
Der fünfte Titel der Schweizerischen ZPO befasst sich mit den „Parteien sowie mit der Beteiligung Dritter“ (so die Überschrift vor Art. 66 ff. ZPO). Dass ein Dritter klageweise in einen Prozess einbezogen wird, so dass daraus ein aus drei Hauptparteien bestehendes Gesamtverfahren entsteht, ist dabei einzig im Zusammenhang mit der Streitverkündungsklage (Art. 81 f. ZPO) vorgesehen. Dieses Gesamtverfahren besteht aus zwei selbständigen Klagen (Hauptklage sowie Streitverkündungsklage).
Da ein derartiges Dreiparteien-Gesamtverfahren zu einer „gewissen Komplikation und Verlängerung des Prozesses führt“ (so bereits: Botschaft, S. 7284 f.), ist die Streitverkündungsklage nur unter restriktiven formellen und materiellen Voraussetzungen zulässig: In formeller Hinsicht muss die Streitverkündungsklage insbesondere zunächst in einem Sonderverfahren zugelassen werden (Art. 82 ZPO); in materieller Hinsicht muss der gegen den Dritten gerichtete Anspruch (Anspruch der Streitverkündungsklage) von dem mit der Hauptklage geltend gemachten Anspruch abhängig sein (wie dies namentlich bei einer Regressforderung der Fall ist; Urteil des Bundesgerichts 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 5.3.2). Die blosse Konnexität eines Anspruches genügt demgegenüber nicht; auch liegt keine Abhängigkeit vor, wenn ein Anspruch lediglich eventualiter zu prüfen ist, also nur bei erwiesener Nichtexistenz des primär eingeklagten (Urteil des Bundesgerichts 4A_341/2014 vom 5. November 2014 E. 3).
Wäre eine eventuelle subjektive Klagenhäufung („eventualiter Klage“ bzw. eventuelle Streitgenossenschaft) zulässig, käme es dadurch zu einem ebenfalls aus zwei selbständigen Klagen (Klage gegen den Beklagten sowie Klage gegen den
„eventualiter Beklagten“) bestehenden Dreiparteien-Gesamtverfahren mitsamt den damit verbundenen und zur Streitverkündungsklage analogen Komplikationen (siehe dazu von Holzen, a.a.O., S. 44; vgl. auch Reinhard Bork, in: Stein/Jonas, Kommentar zur [dt.] ZPO, 22. A., 2004, N 4a vor § 59), ohne dass die vorerwähnte Voraussetzungen erfüllt wären. Dadurch würde die vom Gesetzgeber bewusst restriktiv ausgestaltete Regelung eines ausnahmsweise zulässigen DreiparteienGesamtverfahrens umgangen. Insbesondere wäre der gegen den „eventualiter Beklagten“ gerichtete Anspruch mit dem primär eingeklagten Anspruch lediglich konnex, nicht jedoch von diesem materiellrechtlich abhängig. Im Lichte dieser Auslegung erweist sich eine subjektive eventuelle Klagenhäufung bzw. eine eventuelle Streitgenossenschaft nach Schweizerischer ZPO als unzulässig.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass auf die Eventualiter Klage nicht einzutreten ist.
Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Klägerin beantragt sodann sowohl im Zusammenhang mit der Hauptklage als auch mit der Eventualiter Klage - die Anordnung von Massnahmen zum Schutz der Persönlichkeit von Frau D. , um deren Arbeitsunfähigkeit und Invalidität es im vorliegenden Verfahren gehe (act. 1 Rz. 27 f.).
Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich. Die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (Art. 54 Abs. 1 ZPO). Die Öffentlichkeit kann ganz teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert (Art. 54 Abs. 3 ZPO). Die zu publizierenden Entscheide des Handelsgerichts werden namentlich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes anonymisiert, sodass keine Rückschlüsse auf die Identität von Personen gemacht werden können (vgl. hierzu auch S UTTER-SOMM/SEILER, in: Kommentar ZPO, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N. 13 zu Art. 54 ZPO; HURNI, in: Berner Kommentar ZPO, N. 27 zu Art. 54 ZPO).
Mit dem vorliegenden Entscheid wird einzig die Zulässigkeit des gegen die eventualiter Beklagte geltend gemachten Anspruchs beurteilt. Nachdem auf die-
se Klage nicht einzutreten ist und es daher mit Blick auf diesen Anspruch zu keinen weiteren Verfahrenshandlungen kommen wird, wird der entsprechende Antrag der Klägerin gegenstandslos. Im Zusammenhang mit dem gleichlautenden Antrag für das Hauptklageverfahren ist anzumerken, dass derzeit noch nicht absehbar ist, welchen Verlauf das Verfahren nehmen wird, insbesondere noch keine Klarheit darüber besteht, welche Verhandlungen durchzuführen sein werden. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Entscheide werden wie bereits festgehalten anonymisiert (vgl. Ziff. 4.2). Im Hinblick auf allfällige Gerichtsverhandlungen ist die Klägerin anzuhalten, ihren Antrag im dannzumaligen Zeitpunkt nochmals zu stellen bzw. zu erneuern und zu begründen, so dass eine Beurteilung des Antrags unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse erfolgen kann. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Vergleichsverhandlung nicht öffentlich ist.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird die Klägerin vollumfänglich kostenpflichtig. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG).
Der Streitwert wird gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO durch das Rechtsbegehren bestimmt. Bei einfacher Streitgenossenschaft werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin führt aus, dass sie gegen die Beklagte und die eventualiter Beklagte den gleichen Anspruch geltend mache. Es könne damit nur einer der eingeklagten Ansprüche gutgeheissen werden. Die beiden Ansprüche würden sich folglich ausschliessen, weshalb sie für die Streitwertberechnung nicht zusammenzurechnen seien (act. 1 Rz. 9).
Wie bereits festgehalten wurde, handelt es sich vorliegend nicht um einen Anwendungsfall der einfachen Streitgenossenschaft. Die Anwendbarkeit von Art. 93 Abs. 1 ZPO fällt damit von vornherein ausser Betracht. Immerhin sei angemerkt, dass die Argumentation der Klägerin ohnehin nicht zu überzeugen vermag. Unter dem Titel Eventualiter Klage macht die Klägerin einen eigenständigen Anspruch geltend, der sich sowohl hinsichtlich der Rechtsbegehren (unterschiedliche Beträge) als auch des Entstehungsgrunds (unterschiedliche Verträge) vom Hauptklageanspruch unterscheidet. Von gleichen Ansprüchen kann demnach nicht die Rede sein. Damit ist festzuhalten, dass für die Eventualiter Klage allein der Streitwert gemäss den unter diesem Titel gestellten Rechtsbegehren massgebend ist. Die Klägerin beziffert den Streitwert der Hauptklage auf CHF 156'960.90 (act. 1 Rz. 7). Die Rechtsbegehren der Eventualiter Klage unterscheiden sich jedoch von den Rechtsbegehren der Hauptklage. Der Streitwert des Rechtsbegehrens gemäss Ziff. 1 ergibt sich aus dem Rechtsbegehren selbst (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die geforderte Geldsumme wird auf CHF 22'401.35 beziffert (vgl. act. 1 S. 4). Der Streitwert des Feststellungsbegehrens ist unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin zur Streitwertberechnung im Zusammenhang mit der Hauptklage zu bestimmen (vgl. act. 1 Rz. 11). Die Rente ist nach dem Dafürhalten der Klägerin für die Dauer von ungefähr 13 Jahren zu bezahlen. Die festzustellende monatliche Rente von CHF 866.35 sei daher für diesen Zeitraum zu kapitalisieren. Der Streitwert des Feststellungsbegehrens gemäss Ziff. 2 beträgt damit CHF 135'150.60. Der Streitwert der gehäuften Klagebegehren gemäss Ziff. 1 und 2 ergibt sich aus deren Zusammenrechnung (vgl. Art. 93 Abs. 1 ZPO) und beträgt folglich CHF 157'551.95 (so auch die Klägerin, vgl. act. 1 Rz. 12). Zum gleichen Ergebnis würde man im Übrigen auch dann gelangen, wenn man den Streitwert nach den für die Streitverkündungsklage geltenden Grundsätzen berechnen würde (vgl. hierzu Obergericht Bern, Entscheid vom
17. Juli 2015, ZK 15 233, E. 19). Die Grundgebühr für die Gerichtskosten beträgt bei diesem Streitwert rund CHF 11'000.- (vgl. § 4 Abs. 1 GebV OG). In Anwendung von § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung der Erledigung des Verfahrens ohne Anspruchsprüfung vorliegend auf CHF 5'000.festzusetzen und der Klägerin aufzuerlegen. Da sich die eventualiter Beklagte noch nicht zu vernehmen hatte, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Für die Klage gegen die Beklagte wird der Klägerin mit separater Verfügung Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt werden (vgl. Art. 98 ZPO).
Auf die Eventualiter Klage wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.-.
Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte und die eventualiter Beklagte unter Beilage von Doppeln der Klage und der Klagebeilagen.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 157'551.95.
Zürich, 20. Mai 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich Gerichtsschreiber:
Christian Stalder
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