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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:HG150248
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HG150248 vom 26.06.2018 (ZH)
Datum:26.06.2018
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_109/2019
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Ausmass; Leistung; Partei; Parteien; SIA-N; Trags; Vertrag; SIA-Norm; Vereinbart; Vergütung; Einheit; Termin; Klagte; Einheitspreis; System; Beklagten; Träge; Vertrags; Position; Unternehmer; Sicht; änderung; Vereinbarte; ARTEISTANDPUNKTE; Klägerische; Beweis; Bestritten; Ziffer; Leistungen; Forderung
Rechtsnorm: Art. 107 OR ; Art. 16 OR ; Art. 17 ZPO ; Art. 18 OR ; Art. 2 ZGB ; Art. 220 ZPO ; Art. 31 OR ; Art. 366 OR ; Art. 374 OR ; Art. 376 OR ; Art. 377 OR ; Art. 378 OR ; Art. 59 ZPO ; Art. 6 ZPO ; Art. 75 OR ; Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:117 II 113; 123 III 165; 123 III 44; 129 III 675; 129 III 749; 131 III 640; 132 III 626; 133 III 610; 137 III 145; 138 III 123; 138 III 659; 141 III 106; 143 III 297; 143 III 545; 98 II 113;
Kommentar zugewiesen:
GAUCH, STÖCKLI, Kommentar zur SIA-Norm 118, 2017
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Peter Gauch; Peter Gauch; Peter Gauch; Peter Gauch; Peter Gauch; Peter Gauch; Peter Gauch; Peter Gauch; Peter Gauch; Peter Gauch; Peter Gauch; Peter Gauch; Peter Gauch; Peter Gauch;
Entscheid

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG150248-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Oberrichterin

Dr. Helen Kneubühler Dienst, die Handelsrichter Felix B. Haessig, Ruedi Kessler und Thomas Andermatt sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt

Urteil vom 26. Juni 2018

in Sachen

  1. GmbH,

    Klägerin

    vertreten durch Rechtsanwalt X1. vertreten durch Rechtsanwältin X2.

    gegen

  2. AG,

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Y1. vertreten durch Rechtsanwalt Y2.

betreffend Forderung

Inhaltsverzeichnis
  1. SACHVERHALTSÜBERSICHT 6

    1. P ARTEIEN UND IHRE S TELLUNG 6

    2. P ROZESSGEGENSTAND / P ROJEKT ... 7

    3. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE IM Ü BERBLICK 7

  2. PROZESSVERLAUF 8

  3. BEWEISVORBRINGEN DER PARTEIEN 9

  1. FORMELLES 10

    1. ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT 10

    2. SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT 10

    3. PROZESSVORAUSSETZUNGEN (ART. 59 ZPO) 10

  2. MATERIELLES 11

  1. VERTRAGLICHE GRUNDLAGEN 11

    1. U NBESTRITTENER S ACHVERHALT 11

    2. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 13

      1. P ARTEISTANDPUNKTE DER B EKLAGTEN 13

      2. P ARTEISTANDPUNKTE DER K LÄGERIN 14

    3. R ECHTLICHES 15

      1. A LLGEMEINE V ERTRAGSAUSLEGUNG 15

      2. V ERGÜTUNG DER L EISTUNGEN DES U NTERNEHMERS UND A USMASS 16

      3. V OLLSTÄNDIGKEITSKLAUSEL 16

      4. B ESTELLUNGSÄNDERUNGEN / F ORMVORBEHALT 17

      5. M EHRVERGÜTUNG 19

    4. W ÜRDIGUNG 20

  2. MEHRVERGÜTUNGEN - NACHTRÄGE UND ÄNDERUNGSWÜNSCHE 21

    1. N ACHTRAG N R . 1 VOM 13. BZW . 28. F EBRUAR 2014 ( ACT . 3/9) 21

      1. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 21

      2. R ECHTLICHES 23

      3. W ÜRDIGUNG 23

    2. N ACHTRAG N R . 2 UND 3 ( ACT . 3/10 UND ACT . 3/11) 25

      1. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 25

      2. R ECHTLICHES 26

      3. W ÜRDIGUNG 26

    3. F AZIT ZU DEN N ACHTRÄGEN 1-3 27

  3. KÜNDIGUNG WERKVERTRÄGE / VERZUG / SCHADLOSHALTUNG 27

    1. V ORBEMERKUNGEN 27

    2. U NBESTRITTENER S ACHVERHALT / CHRONOLOGISCHE Ü BERSICHT 27

    3. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 28

      1. M AHNUNG VOM 8. A PRIL 2014 ( ACT . 3/16) / G LÄUBIGERVERZUG 28

      2. T ERMINPLAN (E-M AIL VOM 08. M AI 2014; ACT . 13/5) 29

      3. F ERTIGSTELLUNGSTERMIN 30. M AI 2014 30

      4. D ECKENBEKLEIDUNG 31

      5. N ACHFRIST BIS 6. BZW . 21. J UNI 2014 32

    4. R ECHTLICHES 33

      1. F ÄLLIGKEIT / V ERZUG 33

      2. R ÜCKTRITT VOM V ERTRAG / E RSATZVORNAHME (A RT . 366 A BS . 1 UND 2 OR) 33

      3. R ÜCKTRITT VOM V ERTRAG (A RT . 377 OR BZW . A RT . 184 A BS . 1 SIA-N ORM 118 [1977/91]) .

        .................................................................................................................................................... 34

    5. W ÜRDIGUNG 35

      1. V ERZUG / N ACHFRISTEN / K ÜNDIGUNG 35

      2. D ECKENBEKLEIDUNG 37

    6. F AZIT 37

  4. GESCHULDETER WERKLOHN (AUSMASS) 37

    1. A USMASSERMITTLUNG 37

      1. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 37

      2. R ECHTLICHES ZUM A USMASS (A RT . 141 FF . SIA-N ORM 118 [1977/91]) 40

      3. W ÜRDIGUNG 43

      4. F AZIT 45

    2. S YSTEMWECHSEL 46

      1. U NBESTRITTENER S ACHVERHALT 46

      2. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 46

      3. R ECHTLICHES 48

      4. W ÜRDIGUNG 49

      5. F AZIT 51

    3. G IPSERARBEITEN IM U NTERGESCHOSS 51

      1. B AUSTELLENEINRICHTIGUNG R 111.001 51

      2. K RAN E INBAU ÜBER F ENSTER R 116.101 51

        1. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 51

        2. W ÜRDIGUNG 52

      3. U NBESTRITTENE V ERGÜTUNGSFORDERUNGEN DER K LÄGERIN [G RUNDPOSITIONEN ] 52

      4. P OSITION R 212.920 W ÄNDE [G IPSERARBEITEN UG] 53

        1. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 53

        2. W ÜRDIGUNG 53

      5. P OSITION R 213.213 W ÄNDE [G IPSERARBEITEN UG] 54

        1. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 54

        2. W ÜRDIGUNG 55

      6. P OSITION R 213.313 W ÄNDE [G IPSERARBEITEN UG] 55

        1. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 55

        2. W ÜRDIGUNG 56

      7. P OSITION R 212.924 G EBOGENE W ÄNDE [G IPSERARBEITEN UG] 56

        1. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 56

        2. W ÜRDIGUNG 57

      8. P OSITION R 221.413 V ORSATZSCHALEN [G IPSERARBEITEN UG] 57

        1. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 57

        2. W ÜRDIGUNG 57

      9. P OSITIONEN R 611 UND R 612 [G IPSERARBEITEN UG] 58

      10. P OSITION R 613.101 L EIBUNGEN [G IPSERARBEITEN UG] 58

        1. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 58

        2. R ECHTLICHES (L EISTUNGSVERZEICHNIS A RT . 8 SIA-N ORM 118 [1977/91]) 58

        3. W ÜRDIGUNG 59

      11. P OSITION R 623.112 L EIBUNGEN [G IPSERARBEITEN UG] 60

        1. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 60

        2. W ÜRDIGUNG 60

      12. P OSITION R 623.122 L EIBUNGEN [G IPSERARBEITEN UG] 61

        1. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 61

        2. W ÜRDIGUNG 61

        3. P OSITIONEN R 615.121 UND R 615.311 [G IPSERARBEITEN UG] 61

      13. D IVERSE P OSITIONEN [G IPSERARBEITEN UG] 61

        1. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 61

        2. W ÜRDIGUNG 63

        3. F AZIT [G IPSERARBEITEN UG] 64

    4. G IPSERARBEITEN IM E RDGESCHOSS 64

      1. U NBESTRITTENER S ACHVERHALT 64

      2. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 65

      3. W ÜRDIGUNG UND F AZIT 65

    5. A BZÜGE (S KONTO /R ABATT /B AUABZÜGE ) 65

      1. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 65

      2. W ÜRDIGUNG UND F AZIT 66

    6. T OTAL G IPSERARBEITEN UG UND EG 66

    7. V ERPUTZARBEITEN 67

      1. A NERKANNTE V ERGÜTUNGSFORDERUNG 67

      2. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 67

      3. R ECHTLICHES 68

      4. W ÜRDIGUNG 69

      5. F AZIT 70

  5. REGIEARBEITEN 71

    1. A NERKANNTE V ERGÜTUNGSFORDERUNG 71

    2. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 71

    3. W ÜRDIGUNG 73

    4. F AZIT 74

  6. DIVERSE ZUSÄTZLICHE AUFWENDUNGEN 75

    1. R ECHNUNG VOM 9. J ULI 2014 ( ACT . 3/27) UND Z USATZLEISTUNGEN 75

      1. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 75

      2. R ECHTLICHES 77

      3. W ÜRDIGUNG 77

      4. F AZIT 80

    2. R ECHTLICHE B ERATUNG K LÄGERIN 80

      1. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 80

      2. R ECHTLICHES 82

      3. W ÜRDIGUNG 83

      4. F AZIT 85

  7. AKONTOZAHLUNGEN 85

    1. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 85

    2. W ÜRDIGUNG UND F AZIT 86

  8. FORDERUNGEN DER BEKLAGTEN 86

    1. B AUSTELLENCONTAINER 86

      1. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 86

      2. W ÜRDIGUNG UND F AZIT 87

    2. G. UND R. 87

      1. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 87

      2. R ECHTLICHES 88

      3. W ÜRDIGUNG UND F AZIT 90

    3. B AUREKLAME 92

      1. P ARTEISTANDPUNKTE 92

      2. W ÜRDIGUNG UND F AZIT 92

    4. Z USAMMENFASSUNG F ORDERUNGEN DER B EKLAGTEN 92

  9. ÜBERSICHT DER FORDERUNGEN DER PARTEIEN 92

    1. E RSTELLTE KLÄGERISCHE F ORDERUNGEN 92

    2. V ERRECHNUNGSFORDERUNG UND A KONTOZAHLUNG DER B EKLAGTEN 93

    3. F AZIT 93

  10. VERZUGSZINSEN 93

    1. W ESENTLICHE P ARTEISTANDPUNKTE 93

    2. R ECHTLICHES 95

    3. W ÜRDIGUNG UND F AZIT 96

  11. ZUSAMMENFASSUNG DER TATUND RECHTSFRAGEN 97

III. KOSTENUND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN 98

  1. GERICHTSKOSTEN 98

  2. PARTEIENTSCHÄDIGUNGEN 99

    Rechtsbegehren:

    (act. 1 S. 2)

    1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 320'468.24 zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5 % seit dem

    • 9. Juli 2014 auf dem Betrag von CHF 46'808.80;

    • 9. August 2014 auf dem Betrag von CHF 25'204.74;

    • 8. September 2014 auf dem Betrag von CHF 203'770.65;

    • 9. Oktober 2014 auf dem Betrag von CHF 9'512.45;

    • 7. August 2015 auf dem Betrag von CHF 24'611.85 und

    • 6. November 2015 auf dem Betrag von CHF 10'559.75.

2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen, zzgl. 8 % MWST auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Beklagten.

Sachverhalt und Verfahren

  1. Sachverhaltsübersicht

    1. Parteien und ihre Stellung

      Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH (ehemals Einzelunternehmen A. [act. 3/2]) mit Sitz in C. ZH, welche die Planung und Ausführung von Gipser-, Trockenbauund Fassadenarbeiten bezweckt (act. 3/2A). Die Be- klagte ist eine in Zürich domizilierte Aktiengesellschaft, welche im Wesentlichen die Entwicklung, Realisierung und Nutzung von Immobilien und Bauprojekten aller Art, die Bewirtschaftung, Vermietung und Vermittlung von Liegenschaften, die Planung und Ausführung von Neuund Umbauten, insbesondere als Totaloder Generalunternehmung auf Rechnung Dritter, das Projektmanagement, sowie die Beratung und Betreuung in Erschliessungs-, Umweltund Finanzierungsangelegenheiten bezweckt (act. 3/3).

    2. Prozessgegenstand / Projekt

      Bei der vorliegenden Streitigkeit steht das auf dem Areal D. in der Gemein-

      de E.

      geplante und realisierte Projekt im Zentrum. Für das aus fünf

      Gebäuden mit Wohnund Gewerbeflächen bestehende Projekt zeichnete die Beklagte als Totalunternehmerin (Bauherrin) für die Alleineigentümerin F. AG verantwortlich. Für besagtes Projekt hatte die Klägerin (Unternehmerin) für die Beklagte (Bauherrin) gestützt auf zwei Werkverträge innere Verputzsowie spez. Gipserarbeiten zu erbringen. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin - insbesondere gestützt auf angeblich noch ausstehende Vergütungen - eine Forderung von insgesamt CHF 320'468.24 geltend.

    3. Wesentliche Parteistandpunkte im Überblick

      Die Klage auf Bezahlung von insgesamt CHF 320'468.24 begründet die Klägerin im Wesentlichen mit Vergütungsforderungen gestützt auf: (i) Mehrleistungen aufgrund von Nachträgen und Änderungswünschen der Beklagten, (ii) geschuldeten Werklohn gemäss Ausmass, (iii) vorgenommene Regiearbeiten sowie mit Entschädigungsforderungen für zusätzliche Aufwendungen, u.a. die rechtliche Beratung der Klägerin und schliesslich (iv) einen Verzugszins. Im Einzelnen teilt die Klägerin die geltend gemachte Forderung folgendermassen auf (act. 19 Rz. 179): (1.) spez. Gipserarbeiten: CHF 203'012.65; (2.) Verputzarbeiten: CHF 28'337.93;

      sodann (3.) Regiearbeiten: CHF 33'466.50; (4.) Diverse zusätzliche Aufwendungen: CHF 18'394.21; (5.) Zusatzleistungen: CHF 12'645.10; (6.) Aufwendungen für die rechtliche Beratung: CHF 24'611.85. Die von der Beklagten anerkanntermassen bereits geleisteten Akontozahlungen in Höhe von insgesamt CHF 137'062.80 (exkl. MwSt.) seien dabei bereits berücksichtigt (act. 19 Rz. 146 u. 180).

      Im Hauptstandpunkt anerkennt die Beklagte im Grundsatz, dass der Klägerin gestützt auf den Werkvertrag vom 17. Oktober 2013 eine Vergütung von CHF 121'081.66, auf den Werkvertrag vom 16. Oktober 2013 von CHF 12'675.92 und Regien von CHF 11'442.59, d.h. gesamthaft (abzüglich CHF 300.- Kosten Baureklame) CHF 144'900.17, zustünde (act. 12 Rz. 179 f.). Im Mehrbetrag bestehe kein Vergütungsanspruch. Da von ihrer Seite bereits Akontozahlungen in Höhe von insgesamt CHF 148'027.85 geleistet worden seien, sei die klägerische Forderung vollständig getilgt und demzufolge die Klage abzuweisen (act. 12 Rz. 179 ff.). Eventualiter bringt die Beklagte vor, selbst wenn aus der Schlussabrechnung ein Saldo zugunsten der Klägerin resultieren würde (bestritten), so wäre die Forderung mangels vertragskonformer Schlussrechnung bzw. vollständiger Schlussdokumentation nicht fällig und die Klage entsprechend abzuweisen (act. 12 Rz. 183). Sodann stellt sich die Beklagte subeventualiter auf den Standpunkt, dass ihr infolge Mängelbeseitigung durch die G. GmbH ein Anspruch von CHF 82'080.- zustehe, ausserdem infolge Kündigung eine Forderung auf Ersatz des negativen Vertragsinteresses in Höhe von CHF 18'228.13 und ein Anspruch auf CHF 9'720.- für die Miete eines Baustellencontainers (act. 12 Rz. 184 ff.). Sollte eine klägerische Forderung gutgeheissen werden, so erkläre sie Verrechnung mit der ihr zustehenden Forderung von CHF 136'073.95 (act. 12 Rz. 187).

  2. Prozessverlauf

Am 6. November 2015 (hierorts überbracht) reichte die Klägerin die Klage ein (act. 1). Gleichentags reichte die Klägerin zusätzlich ein Schreiben bezüglich Korrektur Klage im ordentlichen Verfahren samt aktualisiertem Inhaltsverzeichnis ein (act. 5 und 6). Mit Verfügung vom 6. November 2015 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 17'200.- angesetzt (act. 7). Nach rechtzeitiger Leistung des geforderten Gerichtskostenvorschusses (act. 9) wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Klageantwort einzureichen (act. 10). Die Klageantwort vom 12. Februar 2016 (Datum Poststempel) wurde innert angesetzter Frist eingereicht (act. 12). Am 22. August 2016 fand eine Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher keine Einigung zustande kam (Prot.

S. 6 f.). Mit Verfügung vom 29. August 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 17). Die Klägerin erstattete ihre Replik rechtzeitig am 31. Oktober 2016 (Datum Poststempel). Mit Verfügung vom 7. November 2016 wurde der Beklagten eine Frist angesetzt, um ihre Duplik einzureichen (act. 21), welche diese am 25. Januar 2017 innert Frist erstattete (act. 23). Mit Verfügung vom

2. Februar 2017 wurde das Doppel der Duplik der Klägerin zugestellt sowie Aktenschluss festgestellt (act. 26).

Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklä- ren, ob sie auf Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichteten (act. 28). Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 (Datum Poststempel) erklärte die Beklagte, dass sie - vorbehältlich eines Beweisverfahrens - auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichte (act. 30). Die Klägerin liess sich nicht vernehmen, womit androhungsgemäss ein Verzicht auf Hauptverhandlung angenommen wird.

  1. Beweisvorbringen der Parteien

    Die Parteien offerierten ihre Beweismittel formund fristgerecht, jeweils versehen mit Beweismittelverzeichnissen. Die Klägerin offeriert zum Beweis ihrer Behauptungen (A.) diverse Urkunden [act. 3/2-45 und act. 20/46-67], (B.) die Edition durch die Beklagte von SMS von H. an die Klägerin vom 18. Juni 2014 betreffend Abnahmetermin, (C.) die Parteibefragung/Beweisaussage von I. , (D. und E.) diverse (sachverständige) Zeugen, (F.) ein Augenschein sowie (G.) eine Expertise (act. 1 S. 71 ff.; act. 19 S. 89 ff.). Die Beklagte offeriert zum Beweis ihrer Darstellungen (A.) diverse, u.a. von der Klägerin bereits offerierte, Urkunden [act. 13/1-48; act. 25/1-17], (B.) diverse Zeugen, (C.) einen Augenschein sowie (D.) eine Expertise und (E.) die Edition durch die Klägerin von Offerten und Lieferantenrechnungen für das von der Klägerin eingebaute S. - Gipsplattensystem und Offerten für das von der Klägerin verworfene T. - Zementplattensystem (act. 12: Anhang S. 1-3; act. 23: Anhang S. 1-4).

    Wie zu zeigen sein wird, ist ein Beweisverfahren nicht notwendig. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

    Erwägungen

    1. Formelles

      1. Örtliche Zuständigkeit

      Der geltend gemachte Anspruch basiert auf den zwischen den Parteien am

      16. bzw. 17. Oktober 2013 abgeschlossenen Werkverträgen, welche jeweils in Ziffer 10.3 den ausschliesslichen Gerichtsstand Zürich vorsehen (act. 1 Rz. 6 f.; act. 3/4-5). Die Gerichtsstandsvereinbarungen entsprechen den Voraussetzungen von Art. 17 ZPO, wodurch die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich gegeben ist, was im Übrigen unbestritten blieb (act. 12 Rz. 70).

      1. Sachliche Zuständigkeit

        Das hiesige Gericht ist sodann für die Klage gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO sowie § 44 lit. b GOG sachlich zuständig, da die Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind, aufgrund des Streitwertes von CHF 320'468.24 gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien (Bauwesen) betroffen ist, was wiederum unbestritten blieb.

      2. Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO)

      Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist für die vorliegende Streitigkeit örtlich und sachlich zuständig. Das Verfahren wurde mittels Klage gehörig eingeleitet (Art. 220 ZPO), ein Schlichtungsverfahren entfiel (Art. 198 lit. f ZPO). Vollmachten wurden beigebracht (act. 2; act. 24). Die Klägerin hat ebenfalls den von ihr geforderten Kostenvorschuss fristgerecht geleistet (act. 9). Die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 Abs. 2 ZPO geben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Klage einzutreten ist.

    2. Materielles

  1. Vertragliche Grundlagen

    1. Unbestrittener Sachverhalt

      Am 16. bzw. 17. Oktober 2013 schlossen die Parteien (respektive das Einzelunternehmen A. ) anerkanntermassen zwei Werkverträge mit u.a. folgendem Vertragsinhalt ab (act. 1 Rz. 17; act. 12 Rz. 70):

      (1.) Werkvertrag Nr. 282 vom 16. Oktober 2013 (act. 3/4)
      • Ziff. 1 Vertragsgegenstand: 271.0 Innere Verputzarbeiten

      • Ziff. 2 Vertragsbestandteile: (1.) Werkvertragsurkunde

        (2.) Vergabeverhandlungsprotokoll vom 12.04.2013

        (3.) Leistungsverzeichnis vom 25.02.2013 mit den Einheitspreisen vom 25.02.2013

        (4.) Projektspezifische Bedingungen vom März 2012

        (5.) Pläne vom 25.02.2013

        (6.) [Terminplan]

        (7.) Zusatzvereinbarung betreffend Compliance mitsamt Beilagen vom März 2012

        (8.) Generelle Bedingungen der B. AG, Ausgabe März 2012 (9.) SIA-Norm 118, Ausgabe 1977/1991

        (10.) Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere die Bestimmungen über den Werkvertrag (Art. 363 ff. OR)

        (11.) Zusätzliche Beilagen

      • Ziff. 3 Werkpreis [exkl. Nachtragsund Regiearbeiten]: CHF 67'182.50 netto inkl. MwSt.

        (2.) Werkvertrag Nr. 281 vom 17. Oktober 2013 (act. 3/5)
      • Ziff. 1 Vertragsgegenstand: 271.1 Spezielle Gipserarbeiten

      • Ziff. 2 Vertragsbestandteile: (1.) Werkvertragsurkunde

        (2.) Vergabeverhandlungsprotokoll vom 12.04.2013

        (3.) Leistungsverzeichnis vom 13.07.2012 mit den Einheitspreisen vom 13.07.12/07.08.12

        (4.) Projektspezifische Bedingungen vom März 2012

        (5.) Pläne vom 13.07.2012

        (6.) [Terminplan]

        (7.) Zusatzvereinbarung betreffend Compliance mitsamt Beilagen vom März 2012

        (8.) Generelle Bedingungen der B. AG, Ausgabe März 2012 [nachfolgend: Generelle Bedingungen]

        (9.) SIA-Norm 118, Ausgabe 1977/1991

        (10.) Die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts, insbesondere die Bestimmungen über den Werkvertrag (Art. 363 ff. OR)

        (11.) Zusätzliche Beilagen

      • Ziff. 3 Werkpreis [exkl. Nachtragsund Regiearbeiten]: CHF 288'531.50 netto inkl. MwSt.

        Nach unangefochtener Darstellung der Klägerin handelt es sich bei den Werklöhnen von CHF 67'182.50 und CHF 288'531.50 um voraussichtliche Beträge netto inkl. MwSt. und exkl. Nachtragsund Regiearbeiten (act. 1 Rz. 17; act. 12 Rz. 70). Weiter ist nicht bestritten, dass es sich hinsichtlich der Vergütung nicht um Pauschalverträge, sondern um Einheitspreisverträge nach Ziffer 2.3 bzw. 2.9 der beiden Werkverträge in Verbindung mit Art. 39 bzw. 42 Abs. 2 SIA-Norm 118 [1977/91] (act. 1 Rz. 18 f.; act. 12 Rz. 70) handelt. Die Klägerin weist weiter auf die vorhandenen Leistungsverzeichnisse im Sinne von Art. 8 SIA-Norm 118 [1977/91] und auf Art. 141 SIA-Norm 118 [1977/91] hin, wonach sich der effektive Werklohn nach der festgestellten Menge bzw. nach dem Ausmass bestimmt (act. 1 Rz. 20; act. 12 Rz. 70). Schliesslich weist sie auf die werkvertraglichen

        Bestimmungen zu Nachtragsund Regiearbeiten, jeweils Seite 5 der Werkverträge, hin (act. 1 Rz. 21; act. 12 Rz. 70).

    2. Wesentliche Parteistandpunkte

      1. Parteistandpunkte der Beklagten

        Da sich die Beklagte angesichts der klägerischen Vergütungsforderungen grundlegend darauf stützt, dass bereits diverse Vertragsbestimmungen, so namentlich unter dem Titel Vollständigkeitsklausel, Komplettheitsklausel, Schriftformvorbehalt, (Mehr-)Vergütungen respektive Schadenersatz oder die Schadloshaltung ausschliessen würden (act. 12 Rz. 55 ff.; act. 23 Rz. 43 f.), ist zunächst auf die entsprechenden Einwände und die Gültigkeit dieser Bestimmungen im Allgemeinen näher einzugehen. Von den Generellen Bedingungen sind dabei namentlich die folgenden Ziffern umstritten: 2.1.4 / 5.4.1 / 5.4.2 / 6.3 / 11.1.1 / 11.1.2.; bzgl.

        Werkvertrag u.a.: Ziffer 3.3 und 10.1.

        Bezüglich Ziffer 2.1.4 Generellen Bedingungen spricht die Beklagte von einer Vollständigkeitsbzw. Komplettheitsklausel und bringt dazu vor, soweit die Klägerin weder behaupte noch nachweise, dass die Leistungen, für welche sie eine zusätzliche Vergütung beanspruche, nicht bereits mit dieser Klausel gedeckt seien, entfalle eine Mehrvergütung von vornherein (act. 12 Rz. 55 f.; act. 3/4-5). Weiter weist sie in Bezug auf die Modalitäten für Abänderungen und Ergänzungen, insbesondere auch Bestellungsänderungen, auf Ziffer 10.1 der Werkverträge vom

        16. bzw. 17. Oktober 2013 sowie Ziffer 6.3 der Generellen Bedingungen hin und bringt vor, soweit die Klägerin weder behaupte noch nachweise, dass sie den geltend gemachten Mehraufwand vorgängig schriftlich angemeldet und gestützt auf vorgängige schriftliche Bewilligungen ausgeführt habe, stehe ihr ebensowenig ein Vergütungsanspruch zu (act. 12 Rz. 57 f.; act. 3/4-5).

        In Bezug auf Regiearbeiten verweist die Beklagte sodann auf Ziffer 3.3 der Werkverträge sowie Ziffer 5.4.1 und 5.4.2 der Generellen Bedingungen und stellt sich auf den Standpunkt, dass kein Vergütungsanspruch bestehe, soweit die Klägerin weder behaupte noch nachweise, dass die in Rechnung gestellten Regiearbeiten

        vorgängig und nach Festsetzung eines Kostendaches schriftlich bewilligt und die Regierapporte innert Tagesfrist zur Unterzeichnung durch die Beklagte vorgelegt worden seien (act. 12 Rz. 59 f.; act. 3/4-5).

        Schliesslich bezieht sich die Beklagte auf Ziffer 11.1.1 und 11.1.2 der Generellen Bedingungen, welche bestimmten, dass sie einzelne oder sämtliche Leistungen der Klägerin aus dem Leistungsumfang entfernen und durch Dritte ausführen lassen könne, ohne dass die Klägerin Schadenersatzoder Schadloshaltungsforderungen stellen könne; Artikel 11 und 84 SIA-Norm 118 [1977/91] seien wegbedungen worden (act. 23 Rz. 5 und 43).

      2. Parteistandpunkte der Klägerin

Den beklagtischen Ausführungen zu den Generellen Bestimmungen (Vollstän- digkeitsklausel, Schriftformvorbehalt, Modalitäten Regiearbeiten) entgegnet die Klägerin replicando, dass die Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen [AGB] durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt sei, wobei sie auf das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120015 vom 18. Juni 2013 verweist (act. 19 Rz. 72). Bei den Generellen Bedingungen handle es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, zu welchen sie sich weder habe äussern noch Vorbehalte anbringen können. Es sei im Übrigen nicht davon auszugehen, dass die Beklagte als Totalunternehmerin bereit gewesen wäre, dessen Inhalt mit ihr zu verhandeln; sinngemäss seien ihr diese Bestimmungen aufgedrängt worden (act. 19 Rz. 73 ff.).

Zu einzelnen Bestimmungen im Besonderen: Ziffer 2.1.4 der Generellen Bedingungen (Vollständigkeitsklausel) könne nicht so gemeint sein, dass entstandene Mehraufwendungen generell nicht zu vergüten seien; mit einer solchen Bestimmung müsse ein Unternehmer nicht rechnen, verstosse dies doch komplett gegen die üblicherweise auf einer Baustelle geltenden Regeln. Gemeint sein könne nur, dass die Klägerin sämtliche im Zeitpunkt der Abgabe des Angebots als für notwendig erachtete Leistungen in ihr Angebot einrechnen müsse. Offensichtlich nicht zur Anwendung kommen könne die Vollständigkeitsklausel jedoch, soweit es danach noch Änderungen gebe oder Leistungen hinzukämen, welche sie zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt habe oder mit der sie nicht hätte rechnen müssen; eine solche Leistung sei vielmehr zusätzlich zu vergüten, umso mehr, wenn Einheitspreise vereinbart seien und die definitive Vergütung aufgrund des Ausmasses ermittelt werde (act. 19 Rz. 75).

Des Weiteren konkretisiere die Beklagte nicht, welche klägerische Forderung, aufgrund welcher Bestimmung, nicht gelten solle. Betreffend die Nachtragsarbeiten seien diese alle von der Beklagten genehmigt worden (act. 19 Rz. 76). In Bezug auf die Regiearbeiten verweist die Klägerin auf act. 1 Rz. 94 und legt zusammengefasst dar, die Verweigerung der Unterschrift verstosse gegen Treu und Glauben im Geschäftsverkehr. Die Regiearbeiten seien zu vergüten, ob unterzeichnet oder nicht (act. 19 Rz. 77).

    1. Rechtliches

      1. Allgemeine Vertragsauslegung

        Bezüglich der Vertragsauslegung hat das Bundesgericht zuletzt in Urteil 4A_502/ 2016 vom 6. Februar 2017 E. 4.1. zusammengefasst: Der Inhalt eines Vertrags ist durch Auslegung der Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGE 137 III 145

        E. 3.2.1). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, die jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGE 132 III 626 E. 3.1; BGE 123 III 165 E. 3a). Massgebend

        ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, weshalb bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nachträgliches Parteiverhalten nicht von Bedeutung ist (BGE 132 III 626 E. 3.1; BGE 129 III 675 E. 2.3).

      2. Vergütung der Leistungen des Unternehmers und Ausmass

        Hinsichtlich der Vergütung der Leistungen des Unternehmers unterscheidet die SIA-Norm 118 [1977/91] in Art. 38 ff. grundsätzlich zwischen Einheits-, Globalund Pauschalpreisen. Beim Einheitspreisvertrag nach Art. 42 Abs. 2 SIA-Norm

        118 [1977/91] werden für die Leistungen des Unternehmers Einheitspreise vereinbart. Das Merkmal des Einheitspreises besteht darin, dass er je Einheit dieser Leistung festgesetzt wird (z.B. je Quadratmeter). Die Vergütung ergibt sich dabei aus der Menge der vom Unternehmer geleisteten Einheiten multipliziert mit dem zugehörigen Einheitspreis. Die massgebliche Menge wird, je nach dem Inhalt des Vertrages, entweder nach dem tatsächlichen Ausmass ermittelt oder nach dem plangemässen theoretischen Ausmass; die Beweislast nach Art. 8 ZGB liegt dabei beim Unternehmer (PETER GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, N. 917). Nichts daran ändert, wenn der Vertrag nicht ausschliesslich Einheitspreise enthält (GAUCH/STÖCKLI, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. Aufl. 2017, Art. 42 N. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_418/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 6.2). Die erwartete Menge wird bei Vertragsabschluss gemäss Art. 39 Abs. 1 Satz 3 SIA-Norm 118 [1977/91], die tatsächliche Menge nach Art. 141 ff. SIA-Norm 118 [1977/91] festgestellt (SCHUMACHER/KÖNIG, Die Vergütung im Bauwerkvertrag, 2. Aufl. 2017, N. 366 ff.). Spezifisch zum Ausmass vgl. unten Ziff. 4.1.2.

      3. Vollständigkeitsklausel

        Die Vollständigkeitsklausel (Komplettheitsklausel) ist eine Vertragsklausel, die sich auf den Abgeltungsumfang des Pauschalpreises bezieht. In ihr verabreden die Parteien, dass der vereinbarte Pauschalpreis auch solche Leistungselemente der geschuldeten Gesamtleistung abgelte, die in der detaillierten Leistungsbeschreibung nicht speziell aufgeführt, zur vertragsgemässen Ausführung des vereinbarten Werkes aber notwendig sind (PETER GAUCH, a.a.O., N. 909a). Vollstän- digkeitsklauseln, die den Abgeltungsumfang des vereinbarten Pauschalpreises über die detaillierte Leistungsbeschreibung hinaus erstrecken, schliessen zwar weder eine Bestellungsänderung noch einen darauf gestützten Anspruch des Unternehmers auf Mehrvergütung aus, sind häufig aber so formuliert, dass sie den

        Umfang der ursprünglich bestellten Gesamtleistung mitbestimmen (PETER GAUCH, a.a.O., N. 909b). Solche Vollständigkeitsklauseln finden sich u.a. auch in Einheitspreisverträgen, wo sie durchaus gültig vereinbart werden können (SCHUMACHER/KÖNIG, a.a.O., N. 60a; kritisch im Rahmen von generellen Bedingungen EGLI, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. Aufl. 2017, Art. 8

        N. 8.11). Im Übrigen ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich bei einer bestimmten Abrede überhaupt um eine sog. Vollständigkeitsklausel handelt; des Weiteren sind die zu den allgemeinen Vertragsbedingungen entwickelten Geltungsund Auslegungsregeln zu berücksichtigen (PETER GAUCH, a.a.O., N. 909c). Insbesondere ist dabei zu beachten, dass eine allfällige Individualabrede einer vorformulierten Klausel vorgeht und dass eine unklar oder zweideutig formulierte Klausel zu Ungunsten des Verfassers (in dubio contra stipulatorem) auszulegen ist (SCHUMACHER/KÖNIG, a.a.O., N. 60b unter Hinweis auf BGE 123 III 44 und BGE 133 III 610; vgl. zum Ganzen KRAMER/PROBST/PERRIG, Schweizerisches Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Bern 2016, N. 245 ff. und 253 ff.).

      4. Bestellungsänderungen / Formvorbehalt

        Bestellungsänderungen stellen eine rechtsgeschäftliche Änderung des Vertragsinhaltes dar, wenn z.B. der Unternehmer das Werk anders als vereinbart auszuführen hat (PETER GAUCH, a.a.O., N. 768). Diese können ihren Ursprung in einer Vereinbarung der Parteien haben oder unter Umständen auch einseitig veranlasst werden. Letzteres können die Parteien im Werkvertrag durch eine sog. Vereinbarungsklausel ausschliessen, indem sie vorsehen, dass ohne Vereinbarung überhaupt keine Bestellungsänderung zustande kommt. Die Bestellungsänderung durch Vereinbarung beruht auf einem Änderungsvertrag, die einseitige Bestellungsänderung auf einer Willensbzw. Gestaltungserklärung (PETER GAUCH, a.a.O., N. 772). Zur zweiseitigen Bestellungsänderung: vgl. unten Ziff. 4.2.3. Unter Vorbehalt einer sich aus der Formabrede ergebenden gegenteiligen Vermutung kann die Bestellungsänderung grundsätzlich auch stillschweigend vereinbart werden, indem der Besteller z.B. in Kenntnis der Situation eine zusätzliche oder ver- änderte Leistung des Unternehmers anstandslos geschehen lässt. Davon ist jedoch nur mit Zurückhaltung auszugehen (Urteil des Handelsgerichts des Kantons

        Zürich HG090303 vom 4. September 2012 E. 4.5.5; PETER GAUCH, a.a.O., N. 768

        ff. und N. 789c unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4C.385/2005 vom

        31. Januar 2006 E. 9).

        Ein vereinbarter Formvorbehalt begründet die widerlegbare Vermutung, dass die Parteien vor Erfüllung dieser Form nicht gebunden sein wollen (Art. 16 Abs. 1 OR). Bei einem in AGB vorformulierten Vorbehalt ist die Vermutung des Art. 16 Abs. 1 OR zurückhaltender anzunehmen (PETER GAUCH, a.a.O., N. 413 f.). Der Formvorbehalt kann entweder eine Abschlussform (Gültigkeitsform) oder eine blosse Beweisform sein. Als Beweisform kommt ihr lediglich ein deklaratorischer Charakter zu, d.h. es soll der vollzogene Vertragsabschluss sowie der Inhalt festgehalten werden, ohne dass die Parteien das Zustandekommen des Vertrages von der Erfüllung der Form abhängig machen (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID

        /EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allg. Teil, Bd. I, 10. Aufl. 2014,

        N. 586 ff.). Die Vermutung von Art. 16 Abs. 1 OR, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen, ist in zweifacher Hinsicht widerlegbar, erstens durch den Nachweis, dass es sich um eine blosse Beweisform handelt, zweitens dadurch, dass der Vertrag zustande gekommen ist, indem die Parteien sich den übereinstimmenden Abschlusswillen zwar nicht in der vereinbarten Form, in Wirklichkeit aber doch erklärt haben oder gar die Formabrede durch nachträgliche Vereinbarung aufgehoben wurde (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N. 592 f.; siehe Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2010 vom

        26. November 2010 E. 10.1.3). Hierfür trägt diejenige Partei die Beweislast, welche den Abschluss eines Vertrages behauptet, was sich schon aus Art. 8 ZGB ergibt (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, a.a.O., N. 599 und 604).

        An das Gelingen des Nachweises sind hohe Anforderungen zu stellen, doch bildet die Vornahme von Erfüllungshandlungen ein starkes Indiz für den vollzogenen Vertragsabschluss (Urteil des Bundesgerichts 4C.79/2005 vom 19. August 2005

        E. 2 [nicht publ. in BGE 131 III 640]; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zü- rich HG140037 vom 6. Oktober 2017 E. 5.6.). Die Berufung auf die Formungültigkeit eines Vertrages ist unstatthaft, wenn sie - etwa wegen widersprüchlichen Verhaltens - gegen Treu und Glauben verstösst und damit einen offenbaren Rechtsmissbrauch gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB darstellt (BGE 138 III 123

        E. 2.4.2).

      5. Mehrvergütung

        Soweit die Parteien feste Preise (z.B. Einheitspreise) vereinbart haben, ist der Unternehmer prinzipiell verpflichtet, das übernommene Werk gegen Bezahlung der vereinbarten Vergütung herzustellen. Dies schliesst allerdings, je nach Anspruchsgrundlage, nicht aus, dass eine Mehrvergütung oder Nachforderung - allenfalls neben Schadenersatz - gefordert werden kann (SCHUMACHER/KÖNIG, a.a.O., N. 321a ff.). Ein Mehrvergütungsanspruch des Unternehmers kann namentlich begründet sein in einer Bestellungsänderung, infolge mangelhafter Mitwirkungshandlungen oder Angaben des Bauherrn (vgl. zum Ganzen SCHUMACHER/KÖNIG, a.a.O., N. 337 ff.). Für seinen Mehrvergütungsanspruch, und damit auch für den Mehraufwand, ist der Unternehmer beweispflichtig im Sinne von Art. 8 ZGB, was bedeutet, dass er (i) die Existenz und den Umfang des Mehraufwandes zu beweisen hat, (ii) dass die Ursache in den Risikobereich des Bauherrn fällt und dass der geltend gemachte Mehraufwand nicht zum ursprünglich vereinbarten Leistungsinhalt gehört sowie (iii) den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Ursache und Folgen (SCHUMACHER/KÖNIG, a.a.O., N. 624 ff.).

        Zu berücksichtigen ist ein sog. Genehmigungsvorbehalt. Dieser befasst sich mit dem Anspruch auf Mehrvergütung, der dem Unternehmer aus einer bereits erfolgten (vorliegend vereinbarten) Bestellungsänderung zustehen kann. Ein Genehmigungsvorbehalt bezweckt, einen späteren Streit über Bestand und Umfang von Mehrforderungen zu vermeiden. Danach besteht der Anspruch des Unternehmers auf eine Mehrvergütung nur unter dem Vorbehalt, dass der Unternehmer die Mehrforderung, die er für eine erfolgte Bestellungsänderung geltend machen will, vor der Ausführung der Bestellungsänderung durch den Besteller genehmigen lässt. Solange die Genehmigung durch den Besteller ausbleibt, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, mit der Ausführung der erfolgten Bestellungsänderung zu beginnen, es sei denn, er beharre auf einer Mehrvergütung, auf die er mangels Mehrkosten überhaupt keinen Anspruch oder die er in treuwidriger Weise zu hoch angesetzt hat. Genehmigt der Besteller die in Aussicht gestellte Mehrforderung,

        die der Unternehmer betragsoder berechnungsmässig benannt hat, so bedeutet dies zugleich, dass über die Höhe der für die Bestellungsänderung zu bezahlenden Mehrvergütung eine konsensuale Einigung zustande kommt, welche für die Parteien verbindlich ist. Führt der Unternehmer die Bestellungsänderung ohne Genehmigung der zu bezahlenden Mehrvergütung aus, so scheitert sein Anspruch auf deren Leistung an der hierfür vorausgesetzten Genehmigung. Genehmigt der Besteller eine vom Unternehmer in Aussicht gestellte Mehrforderung zwar erst nach begonnener Ausführung der Bestellungsänderung, dann aber doch, so ist es gleich zu halten, wie wenn die Genehmigung dem vereinbarten Vorbehalt entsprechend schon vor der Ausführung erfolgt wäre. Bringt der Besteller gegenüber dem Unternehmer ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck, dass er bezüglich einer bestimmten Bestellungsänderung auf die Geltendmachung des Genehmigungsvorbehaltes verzichtet, so entfällt sein Recht, sich auf den Vorbehalt zu berufen (PETER GAUCH, a.a.O., N. 789 f.).

    2. Würdigung

Weder umstritten noch fraglich ist, dass hier Werkverträge im Sinne von Art. 363 ff. OR im Zentrum stehen. Ebensowenig steht zur Diskussion, dass zwischen den Parteien die Anwendung der SIA-Norm 118 [1977/91] vereinbart wurde. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung der Parteien, insbesondere der Leistungsverzeichnisse im Sinne von Art. 8 SIA-Norm 118 [1977/91], und in Übereinstimmung mit den unbestrittenen klägerischen Darstellungen, handelt es sich in diesem Zusammenhang um sog. Einheitspreisverträge nach Art. 42 Abs. 2 SIA-Norm 118 [1977/91].

Dass zwischen den Parteien u.a. die Generellen Bedingungen gültig vereinbart wurden, wird von der Klägerin im Wesentlichen nicht bestritten. Zum Teil stützt sie sich selber darauf, zum Teil führt sie aus, es sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als diese für den Auftrag ... zu akzeptieren (act. 1 Rz. 116; act. 19 Rz. 50 u. 73). Die grundlegenden Einwände, die Vertragsbestimmungen seien ihr sinngemäss aufgezwungen worden, sind lediglich allgemeiner Natur, ohne dass sie daraus rechtlich relevante und substantiierte Behauptungen formulieren würde. Gleichermassen überzeugt der - wiederum pauschale - Hinweis auf die

Ungewöhnlichkeitsregel nicht. Die Klägerin erwähnt im Zusammenhang mit diesem Einwand denn auch bloss Ziff. 7.3.5 der Generellen Bedingungen sowie Ziff. 4.10.2 der projektspezifischen Bedingungen (act. 19 Rz. 172 u. 50) explizit. Dass andere Bestimmungen aus diesem Grund nicht zum Tragen kommen sollen, ist weder ausgeführt noch ersichtlich. Insbesondere liegt nichts vor, dass gegen die Verbindlichkeit der für Bestellungsänderungen und Regiearbeiten statuierten Modalitäten spricht (vgl. unten Ziff. 5.3.). Bei der in Ziff. 10.1 der Werkverträge bzw. Ziffer 6.2 und 6.3 Generellen Bedingungen vorgesehenen Schriftlichkeit handelt es sich um eine Gültigkeitsvorschrift; nichts deutet darauf hin, dass die Parteien diese lediglich als blosse Beweisform vorgesehen hätten. D.h. es besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die Parteien nur bei Schriftlichkeit gebunden sein wollen.

Nachdem sich die allgemeinen Einwände der Klägerin gegen die Vertragsbestimmungen als nicht überzeugend erwiesen haben, hätte sie entsprechend überall dort, wo sie von einzelnen Bestimmungen abzuweichen gedenkt, genau darzulegen, weshalb diese nicht zum Tragen kommen sollen (vgl. v.a. Ziff. 4.7.4., Ziff. 5.3. und 6.1.3.).

  1. Mehrvergütungen - Nachträge und Änderungswünsche

    1. Nachtrag Nr. 1 vom 13. bzw. 28. Februar 2014 (act. 3/9)

      1. Wesentliche Parteistandpunkte

        Die Klägerin stellt sich betreffend Nachtrag Nr. 1 auf den Standpunkt, die Freigabe zur Ausführung der Positionen 1-4 seien von der Beklagten am

        28. Februar 2014 erteilt worden, die Freigabe für die Position 6 sei mündlich zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (act. 1 Rz. 22; act. 19 Rz. 85). Die Position 5 sei von ihr gar nicht geltend gemacht worden (act. 19 Rz. 84).

        Hinsichtlich der Positionen 1-4 weist die Klägerin replicando auf den Umstand hin, dass die Parteien offensichtlich sogar einen Vertrag geschlossen hätten (act. 19 Rz. 83; act. 13/44). Diese Positionen seien sodann nicht bereits im Leistungsverzeichnis vorhanden gewesen, habe es sich doch um zusätzliche Arbeiten

        gehandelt, was ohnehin irrelevant sei, da sich die Parteien diesbezüglich mittels Vereinbarung geeinigt hätten (act. 19 Rz. 86). In der Vereinbarung vom 3. März 2014 sei in Ziffer 2 ein fixer Werkpreis von CHF 8'948.80 vorgesehen gewesen, womit ein Ausmass nicht notwendig sei (act. 19 Rz. 87; act. 3/9; act. 13/44).

        Den klägerischen Ausführungen entgegnet die Beklagte, es sei zu beachten, dass sie formell lediglich die Positionen 1-4 freigegeben habe. Eine Freigabe der Positionen 5 und 6 sei nicht erfolgt, weder schriftlich noch mündlich, schon gar nicht in der im Sinne eines Gültigkeitserfordernisses vereinbarten Schriftform gemäss Ziffer 10.1 des Werkvertrages vom 17. Oktober 2013 sowie den Ziffern 6.2 und 6.3 der Generellen Bedingungen. Somit entfalle eine Vergütungsoder Entschädigungspflicht bereits aus diesem Grund (act. 12 Rz. 71). Die Klägerin sei einzig aufgefordert worden, die Arbeiten von Position 6 auszuführen, wie vom Systemhersteller gefordert, wobei es sich nicht um Zusatzarbeiten handle (act. 23 Rz. 90). Die Positionen 1-4 seien bereits im werkvertraglichen Leistungsverzeichnis R620 und R621 enthalten, was sie im Zeitpunkt der Freigabe verkannt habe (act. 12 Rz. 71). Zudem sei der Nachtrag 1 nach dem Willen der Parteien ebenfalls gemäss Art. 39 SIA-Norm 118 [1977/91] abzurechnen, was sich aus dem von beiden Parteien am 3. März 2014 unterzeichneten Nachtrag Nr. 1 ergebe. Ein Ausmass über diese Leistungen habe die Klägerin nie erstellt. Überhaupt sei bestritten, dass die fraglichen Leistungen von der Klägerin erbracht worden seien (act. 12 Rz. 72; act. 23 Rz. 91). In ihrer Duplik führt die Beklagte sodann aus, es sei schleierhaft, weshalb die Klägerin eine Pauschalpreisabrede annehmen wolle, in deren Offerte vom 13. Februar 2014 seien Einheitspreise mit Mengenangaben aufgeführt worden, womit die Leistungen nach Ausmass abgerechnet werden müssten (act. 23 Rz. 92). Hierzu verweist sie auf Vergabeverhandlungsprotokoll Ziffer 7.1 und 7.3, wo vereinbart worden sei, dass die Leistungen unter den Werkverträgen nach Mengen und Einheitspreisen abzurechnen seien und auch für Nachtragsbestellungen und Regiearbeiten die gleichen Kalkulationsgrundlagen, Konditionen und Bedingungen wie für die Hauptaufträge gelten würden (act. 23 Rz. 92; act. 3/4-5).

      2. Rechtliches

        Zu den Willensmängeln nach Art. 23 ff. OR: Wenn der Irrende dem Vertragspartner nicht innert Jahresfrist seit Entdeckung des Willensmangels erklärt, dass er den Vertrag anficht, gilt dieser als genehmigt; für die rechtzeitige Anfechtung trägt der Anfechtende die Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 4A_340/2011 vom 13. September 2011 E. 3.1 f.). Zum Formvorbehalt: vgl. oben Ziff. 1.3.4.

      3. Würdigung

        Ausführungen zu Position 5 des Nachtrages 1 erübrigen sich, da die Klägerin diese gar nicht geltend macht. Zu prüfen bleiben die Positionen 1-4 und 6. Hinsichtlich der Positionen 1-4 ist an sich unbestritten, dass diese vereinbart und freigegeben wurden, was sich ebenso aus den Akten ergibt (act. 3/9 und act. 13/44). Die beklagtischen Einwände betreffen einerseits sinngemäss einen Willensmangel respektive einen Grundlagenirrtum nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, da die Leistungen bereits im Leistungsverzeichnis R620 und 621 enthalten gewesen seien, andererseits die Interpretation als Einheitspreis samt dem angeblichen Fehlen des erforderlichen Ausmasses. Nachdem es die Beklagte bereits unterlassen hat zu behaupten, inwiefern sie die Vereinbarung binnen Jahresfrist seit Entdeckung des Willensmangels angefochten haben will, ist ohne Weiteres von einer Genehmigung nach Art. 31 Abs. 1 OR auszugehen. Bleibt noch die Frage nach der vereinbarten Vergütungsart: Die Interpretation als Einheitspreisvertrag nach Art. 39 SIA-Norm 118 [1977/91] stützt die Beklagte auf den Umstand, die Offerte vom 13. Februar 2014 enthalte Einheitspreise mit Mengenannahmen und sodann die vereinbarten Grundlagen von Ziffer 2 Abs. 2 des Nachtrages vom 3. März 2014 sowie Ziffer 7.1 und 7.3 des Vergabeverhandlungsprotokolls (vgl. act. 3/9; act. 13/44; act. 3/5). Die Klägerin verweist lediglich auf den Nachtrag Nr. 1 vom 13. bzw. 28. Februar 2014 und die Vereinbarung vom 3. März 2014 und behauptet, es liege ein fixer Werkpreis von CHF 8'948.80 (brutto) vor.

        Ziffer 3.2 des Werkvertrages lässt sich bezüglich Nachtragsarbeiten ein Verweis auf dieselben Kalkulationsgrundlagen wie für den ursprünglichen Werkpreis

        entnehmen. Beim ursprünglichen Werkvertrag handelt es sich unbestrittenermassen um einen Einheitspreisvertrag. Ebenso lässt sich dem angeführten Vergabeverhandlungsprotokoll in Ziffer 7.3 in Verbindung mit Ziffer 7.1 ein Verweis auf Art. 39 SIA-Norm 118 [1977/91], d.h. auf einen Einheitspreis, entnehmen. Der vereinbarte Nachtrag Nr. 1 sieht u.a. wörtlich vor: Die Abrechnung der Werkleistungen erfolgt nach Menge und Einheitspreisen gemäss Art. 39 SIA-Norm 118. Der UNTERNEHMER garantiert dem BAUHERRN die vereinbarten Einheitspreise. Anhand dieser Verweise kann zweifellos angenommen werden, dass es sich gleichermassen beim Nachtrag Nr. 1, spezifisch beim geforderten Betrag von CHF 8'948.80, um einen Einheitspreis im Sinne von Art. 39 SIA-Norm 118 [1977/91] handelt. Inwiefern es sich demgegenüber um einen fixen Werkpreis (Pauschalpreis) handeln soll, wird von der Klägerin nicht näher dargelegt. Entgegen der klägerischen Argumentation ist nach dem Gesagten für einen Vergütungsanspruch ein Ausmass nach Art. 141 ff. SIA-Norm

        118 [1977/91] erforderlich. Dass ein Ausmass vorgenommen worden wäre, behauptet die Klägerin nicht, die geltend gemachte Vergütungsforderung von CHF 8'948.80 für die Positionen 1-4 ist abzuweisen.

        In Bezug auf Position 6 ist von der Klägerin nicht bestritten, dass keine schriftliche Freigabe vorliegt. Sie stützt sich vielmehr auf eine behauptete mündliche Freigabe durch die Beklagte. Die Beklagte hingegen beharrt auf dem in Ziffer 10.1 des Werkvertrages sowie in Ziffer 6.2 und 6.3 der Generellen Bedingungen statuierten Schriftformvorbehalt. Wie gesehen (vgl. oben Ziff. 1.4.) handelt es sich bei der in Ziffer 10.1 der Werkverträge bzw. Ziffer 6.2 und 6.3 Generellen Bedingungen vorgesehenen Schriftlichkeit um eine Gültigkeitsvorschrift.

        Zu der angeblichen mündlichen Freigabe durch die Beklagte (bestritten) führt die Klägerin im Wesentlichen aus, die Freigabe sei mündlich zu einem späteren

        Zeitpunkt (act. 1 Rz. 22) und namentlich [durch] J.

        und H. erfolgt

        (act. 19 Rz. 85). Genaueres, insbesondere bezüglich Zeitpunkt der behaupteten Freigabe, wird nicht ausgeführt. Andere Indizien für das Zustandekommen einer Vereinbarung bzw. ein bewusstes Abweichen des klaren Schriftformvorbehaltes sind keine erkennbar. Zusammengefasst legt die Klägerin nicht ausreichend substantiiert dar, weshalb die vertraglich vorbehaltene Form der Schriftlichkeit gerade für die Position 6, und in Abweichung zu den übrigen Positionen, nicht gelten solle. Demzufolge entfällt die Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Position 6 und die Vergütungsforderung in Höhe von CHF 6'942.- ist abzuweisen.

    2. Nachtrag Nr. 2 und 3 (act. 3/10 und act. 3/11)

      1. Wesentliche Parteistandpunkte

        Als Grundlage für die Vergütungsforderung aus Nachtrag Nr. 2 vom 13. Februar bzw. 6. März 2014 [von der Beklagten als Nachtrag Nr. 3 bezeichnet] sowie Nachtrag Nr. 3 führt die Klägerin die Schreiben vom 13. und 19. Februar 2014 sowie die Vereinbarungen vom 13. März 2014 an (act. 1 Rz. 22; act. 19 Rz. 88; act. 3/10-11; act. 13/45-46). Als Nachtrag Nr. 2 sei von der Beklagten in Auftrag gegeben und von ihr ausgeführt worden: BKP 271.1 Mehraufwand beschädigte Profile (durch Installateure): Profile demontieren, neue Profile montieren. Als Nachtrag Nr. 3 führt die Klägerin diverse Leistungen auf: Unterkonstruktionen Privat SPA / Pick Up / SPA Küche. Entsprechend seien die Nachträge Nr. 2 und

        3 zusätzlich mit CHF 1'778.10 bzw. CHF 38'634.82 zu entschädigen (act. 1 Rz. 23). Bei den jeweils in Ziffer 2 vereinbarten Beträgen von CHF 43'456.- und CHF 2'000.- handle es sich um fixe Werkpreise (act. 19 Rz. 88). Es treffe nicht zu, dass die Leistungen von Nachtrag Nr. 2 und 3 bereits im Leistungsverzeichnis enthalten sein sollen. Bei Nachtrag Nr. 2 handle es sich um Mehraufwand, welchen die Klägerin gehabt habe, da Profile durch Installateure beschädigt worden seien, welche sie daher habe demontieren und durch Montage von neuen Profilen ersetzen müssen (act. 19 Rz. 89). Bei Nachtrag Nr. 3 gehe es um zusätzliche Unterkonstruktionen im Private Spa, Pick Up und der Spa Küche (act. 19 Rz. 89).

        Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass die im Nachtrag Nr. 2 (act. 3/11) geltend gemachten Leistungen bereits im Leistungsverzeichnis R.623.100R.623.122 enthalten seien, was sie verkannt habe (act. 12 Rz. 72; act. 23 Rz. 95). Des Weiteren hätten die Nachträge Nr. 2 und 3 (act. 3/10-11), nach dem Willen der Parteien gemäss Art. 39 SIA-Norm 118 [1977/91], nach Menge und Einheitspreisen abgerechnet werden müssen, was nicht geschehen sei. Dies ergebe sich aus den von den Parteien am 13. März 2014 unterzeichneten Nachträgen Nr. 2 und 3 (act. 12 Rz. 72 f.; act. 13/45-46). Dies ergebe sich für den Nachtrag Nr. 3 zudem aus der klägerischen Offerte selbst, worin der als Mehrvergütung geltend gemachte Betrag von CHF 2'000.- als Annahme bezeichnet werde (act. 12 Rz. 73; act. 3/10). Es handle sich nicht um Pauschalpreisverträge, sondern Vereinbarungen über nach Ausmass abzurechnende Leistungen (act. 23 Rz. 93). Bestritten sei sowohl die Erbringung der fraglichen Leistungen als auch die Erstellung des notwendigen Ausmasses (act. 12 Rz. 72 f.). Sodann bestehe betreffend Nachtrag Nr. 2 genauso unter einem anderen Gesichtspunkt keine Grundlage für die klägerische Forderung: Unter Verweis auf Art. 376 Abs. 1 OR bringt sie vor, das Risiko für Anpassungen von Leistungen aufgrund von Dritteinwirkungen liege bis zur Abnahme beim Unternehmer und berechtige nicht zu einer Mehrentschädigung (act. 23 Rz. 94).

      2. Rechtliches

        Es kann vollumfänglich auf die bereits dargestellten rechtlichen Grundlagen (vgl. Ziff. 1.3.4. bzw. 2.1.2. oben) verwiesen werden.

      3. Würdigung

        In Bezug auf die Vereinbarungen vom 13. März 2014 zu Nachtrag Nr. 2 und 3 (act. 13/45 [bezeichnet als Nachtrag Nr. 2] und act. 13/46 [bezeichnet als Nachtrag Nr. 3]) kann auf die Erwägungen zur Vereinbarung vom 3. März 2014 bezüg- lich Nachtrag Nr. 1 (vgl. oben Ziffer 2.1.3.) verwiesen werden, da sich jeweils in Ziffer 2 wortwörtlich dieselbe Bestimmung findet. Wie die Beklagte hinsichtlich Nachtrag Nr. 2 zu Recht festhält, lässt sich überdies der Aufstellung vom

        13. Februar 2014 im Zusammenhang mit dem Betrag von CHF 2'000.- ausdrücklich die Beschreibung Annahme entnehmen (act. 3/10). Wiederum wird von der Klägerin nicht näher erläutert, weshalb es sich - entgegen allen Hinweisen - um fixe Werkpreise (Pauschalpreise) handeln solle. Für das Bestehen der Vergü- tungsansprüche wäre ein Ausmass nach Art. 141 ff. SIA-Norm 118 [1977/91] erforderlich. Mangels behaupteten Ausmasses sind die Vergütungsforderungen

        von CHF 1'778.10 für den Nachtrag Nr. 2 bzw. CHF 38'634.82 für den Nachtrag Nr. 3 abzuweisen.

    3. Fazit zu den Nachträgen 1-3

      Ein Vergütungsanspruch der Klägerin für die Nachträge 1-3 in Gesamthöhe von CHF 56'303.72 besteht nicht.

  2. Kündigung Werkverträge / Verzug / Schadloshaltung

    1. Vorbemerkungen

      Zum Projektverlauf von ... bringen beide Parteien übereinstimmend vor, es sei beim Bau zu (erheblichen) Verzögerungen gekommen. Praktisch sämtliche damit zusammenhängende Sachverhaltselemente sind freilich fundamental umstritten, so namentlich zu den Ursachen und der Verantwortung für die Verzögerungen, zur Thematik des Vertragsschlusses und der Vertragsbeendigung durch die Beklagte, bezüglich behaupteter Mängel und verbindlicher (Zwischen-) Termine, etc. Insbesondere nehmen beide Parteien jeweils für sich in Anspruch, die andere Partei zu Recht gemahnt und in Verzug gesetzt zu haben. Schliesslich machen beide Parteien im Zusammenhang mit den Verzögerungen diverse Entschädigungsforderungen geltend.

    2. Unbestrittener Sachverhalt / chronologische Übersicht

      Abzugrenzen ist der Projektverlauf nach Vertragsschluss, Arbeitsbeginn, Arbeitsverlauf und Kündigung. Zwar tönt die Klägerin replicando an, es sei bereits im Juli 2013 und somit noch vor Unterzeichnung der Werkverträge am 16./17. Oktober 2013 zu einem (mündlichen) Vertragsschluss gekommen. Die Klägerin wörtlich zum Zeitpunkt Juli 2013: [es ist] grundsätzlich bereits ein (mündlicher) Vertrag zustande gekommen [ ] (act. 19 Rz. 90). Nachdem sich diese Ausführungen zur angeblich mündlich geschlossenen Vereinbarung nicht nur ohne Weiteres als unzureichend substantiiert erweisen, sondern die Klägerin selber an anderen Stellen implizit und explizit vom Vertragsschluss am 16./17. Oktober 2013 ausgeht (act. 1 Rz. 17; act. 12 Rz. 43; act. 19 Rz. 57 et passim), gilt der Sachverhalt zum Vertragsschluss zweifellos als unbestritten und es ist im Folgenden zugrundezulegen, dass die Parteien die Werkverträge (erst) am 16. bzw. 17. Oktober 2013 geschlossen haben. Nach übereinstimmender Meinung sahen die Werkverträge vom 16./17. Oktober 2013 nach Wortlaut ursprünglich einen Arbeitsbeginn auf den 14./15. Juni 2013 und die Fertigstellung des Werkes auf den 15. bzw. 31. Dezember 2013 vor (act. 1 Rz. 25; act. 12 Rz. 74). Der effektive Arbeitsbeginn erfolgte Mitte Dezember 2013 - also offensichtlich in Abweichung zum Wortlaut der Werkverträge und beinahe zum Zeitpunkt der ursprünglich vorgesehenen Fertigstellungstermine (act. 1 Rz. 27; act. 12 Rz. 74; act. 19 Rz. 90).

      Nicht bestritten ist, dass zwischen den Parteien Ende April 2014 eine Sitzung stattfand, deren Gegenstand die verbindliche Festsetzung und Anpassung von Zwischenund Fertigstellungsterminen war (act. 12 Rz. 14; act. 19 Rz. 27).

      Nicht strittig ist, dass der Auftrag der Klägerin zur Deckenbekleidung im Juni 2014 aufgrund einer Kündigung oder einvernehmlich beendet worden ist (act. 1 Rz. 32; act. 12 Rz. 20 u. 79; act. 19 Rz. 97). Nicht strittig ist offensichtlich, dass das Werk am 21. Juni 2014 nicht (mängelfrei) fertiggestellt war (act. 12 Rz. 26; act. 19 Rz. 38). Weiter hat die Beklagte unbestrittenermassen mit Schreiben vom

      23. Juni 2014 die Werkverträge Nr. 281 und Nr. 282 sowie die Nachträge Nr. 1-3

      gekündigt (act. 12 Rz. 27 f.; act. 19 Rz. 39 f.; act. 13/17-18; act. 23 Rz. 52).

    3. Wesentliche Parteistandpunkte

      1. Mahnung vom 8. April 2014 (act. 3/16) / Gläubigerverzug

        Nach Darstellung der Klägerin befand sich die gesamte Baustelle schon vor dem Abschluss der Werkverträge stark in Verzug, wodurch sie ihre Arbeiten aufgrund der massiven Verspätung seitens der Beklagten erst Mitte Dezember 2013 habe in Angriff nehmen können (act. 1 Rz. 25 ff.). Anlässlich ihrer Arbeiten habe sie sodann feststellen müssen, dass die von der Beklagten beauftragten Subunternehmer mit den von ihnen vorzunehmenden, für die Ausführungen der Arbeiten der Klägerin erforderlichen Vorleistungen, in Verzug gewesen seien, weshalb sie ihre Arbeiten notgedrungen nicht gemäss Zeitplan habe ausführen können, was sie

        der Beklagten mit Schreiben vom 8. April 2014 förmlich angezeigt und gemahnt habe (act. 1 Rz. 28; act. 19 Rz. 27, 29, 55 und 57 f.; act. 3/16). Sie habe dieser dargelegt, dass insbesondere Haustechnikinstallationen sowie weitere technische Abklärungen gemacht sein müssten, bevor sie ihre Arbeiten erledigen könne (act. 19 Rz. 107). Weiter weist die Klägerin darauf hin, dass der mit diesem Schreiben bewirkte Gläubigerverzug einen Schuldnerverzug infolge späterer Abmahnungen der Beklagten ausschliesse (act. 19 Rz. 59). Eine Terminfestlegung im Zeitpunkt des Schreibens vom 8. April 2014 wäre nur dann möglich gewesen, wenn bereits alle notwendigen Vorleistungen seitens der Beklagten erbracht worden wären, was nicht der Fall gewesen sei. Aufgrund der Verzögerungen habe sie deshalb deutlich gemacht, dass sie keine Fertigstellungstermine garantieren kön- ne (act. 19 Rz. 92 und 96). Durch das fragliche Schreiben sei der Beklagten im Zeitpunkt Ende April 2014 längst bekannt gewesen, dass die Einhaltung von einseitig bekannt gegebenen Terminen nicht garantiert werden könne (act. 19 Rz. 107).

        Die Beklagte bestreitet, dass die Baustelle bereits von Anfang an in Verzug gewesen sein soll. Der Stand der Arbeiten vor dem Vertragsschluss sei sinngemäss irrelevant, jedenfalls sei der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewusst gewesen, dass die ursprünglich vorgesehenen Termine nicht einzuhalten gewesen seien (act. 12 Rz. 43). Überhaupt seien verbindliche Termine Ende April 2014 neu und abweichend festgesetzt worden, womit das Schreiben vom 8. April 2014 hinsichtlich späterer Terminabsprachen ohne Bedeutung bleibe (act. 12 Rz. 44 und 74; act. 23 Rz. 3 et passim). Ebenfalls seien die klägerischen Ausführungen zu verzögerten Vorleistungen und mündlichen Hinweisen sowie dem Verzug ihrerseits bestritten. Das von der Klägerin angeführte Schreiben vom 8. April 2014 enthalte weder eine konkrete Abmahnung behindernder Umstände noch konkrete Hinweise auf Kostenoder Terminfolgen (act. 12 Rz. 75; act. 23 Rz. 111).

      2. Terminplan (E-Mail vom 08. Mai 2014; act. 13/5)

        Die Beklagte bringt vor, dass H. mit E-Mail vom 8. Mai 2014 die verbindlich vereinbarten Termine für die Fertigstellung der Gipserarbeiten präzisiert habe, wobei die Klägerin gegen diesen Terminplan nicht opponiert habe. Demgemäss

        seien so folgende Fertigstellungstermine vereinbart worden (act. 12 Rz. 15 u. 42; act. 13/5; act. 23 Rz. 37):

        ... [Spa]:

        • Grundputzarbeiten: 16. Mai 2014

        • Feinputzarbeiten: 28. Mai 2014

        • Trockenbau Wände: 23. Mai 2014

        • Decken: 23. Dezember 2014 Erdgeschoss:

        • Grundputzarbeiten: 23. Mai 2014

        • Trockenbau Wände: 16. Mai 2014

        • Feinputzarbeiten: 30. Mai 2014

          Die Klägerin wiederum bestreitet die verbindliche Terminfestlegung der diversen Arbeiten. Sie habe mit E-Mail vom 12. Mai 2014 auf das beklagtische E-Mail reagiert und u.a. richtig gestellt, dass die Termine für die Nassputzarbeiten sowie die U. -glas-Beschichtung auf den 19. Mai 2014 verschoben worden seien (act. 19 Rz. 28; act. 3/13). Es verstehe sich von selbst, dass sie die von der Beklagten gewünschten Termine nicht habe einhalten können, sollte diese die notwendigen Aufträge nicht erteilen. Mit E-Mail vom 22. Mai 2014 habe sie sich nochmals bei der Beklagten gemeldet und zahlreiche Missstände bzw. Verspätungen auf der Baustelle angezeigt. In diesem E-Mail habe sie weiter darauf hingewiesen, dass sie unter den gegebenen Umständen keine Terminzusagen mehr machen könne (act. 19 Rz. 28; act. 20/58).

      3. Fertigstellungstermin 30. Mai 2014

        Die Beklagte bringt vor, nachdem sie mit E-Mail vom 14. Mai 2014 bereits einen unzureichenden Leistungsstand abgemahnt habe, und die Klägerin mit E-Mail vom 16. Mai 2014 die Fertigstellung der Leichtbauwände im ... [Spa] auf den

        30. Mai 2014 in Aussicht gestellt habe, habe sie mit E-Mail vom 26. Mai 2014 erneut einen unzureichenden Leistungsstand abgemahnt und die Klägerin aufgefordert, bis zum 30. Mai 2014 alle Leichtbauwände im AG und EG fertigzustellen, wobei eine Reaktion der Klägerin darauf ausgeblieben sei (act. 12 Rz. 16 ff.; act. 23 Rz. 41 act. 13/5-7; act. 3/19). Die erforderlichen Vorarbeiten seien erledigt gewesen (act. 23 Rz. 39 f.). Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 sei der Klägerin schliesslich eine Nachfrist bis zum 6. Juni 2014 mit der Androhung der ersatzweisen Fertigstellung durch einen Dritten angesetzt worden, welche nicht eingehalten worden sei (act. 12 Rz. 19; act. 3/18). Seit dem 31. Mai 2014 sei die Klägerin mit ihren Leistungen in Verzug gewesen (act. 23 Rz. 46).

        Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe die vorgesehenen Arbeiten gar nicht wie geplant erbringen können, wofür die Beklagte die Verantwortung trage (act. 19 Rz. 29). Der Termin vom 30. Mai 2014 sei sodann nicht zugesichert worden, es habe sich lediglich um ein unverbindliches Ziel gehandelt (act. 19 Rz. 30 f.). Der Termin hätte im Übrigen nicht eingehalten werden können und hät- te auch nicht eingehalten werden müssen, da die Beklagte ihrerseits in Verzug gewesen sei (act. 19 Rz. 31).

      4. Deckenbekleidung

        Die Beklagte bringt vor, anlässlich der Besprechung am 4. Juni 2014 hätten sich die Parteien darauf geeinigt, dass sich die Klägerin im Rahmen des Werkvertrages Nr. 281 auf die Fertigstellung der Wände (NPK 943/2011) beschränken solle und die Ausführung der unter der NPK-Nr. 951/2011 aufgeführten und zu einem Werkpreis von CHF 69'006.- offerierten Deckenbekleidung durch einen Drittunternehmer erfolgen solle (act. 12 Rz. 20 u. 156; act. 3/21-22). Gestützt auf Ziff. 11.1.2 der Generellen Bedingungen sei das Einverständnis der Klägerin gar nicht notwendig gewesen (act. 23 Rz. 44). Ausserdem seien die Voraussetzungen von Art. 366 OR erfüllt gewesen und es werde bestritten, dass der geltend gemachte Betrag dem potentiellen Gewinn der Klägerin entspreche (act. 12 Rz. 156 ff. sowie Rz. 167 f.).

        Die Klägerin hingegen bestreitet eine einvernehmliche Einigung im Rahmen Deckenbekleidung; die Beklagte habe diese mit E-Mail vom 6. Juni 2014 sowie mit Schreiben vom 10. Juni 2014 gekündigt. Zudem sei Art. 184 SIA-Norm 118

        [1977/91] anwendbar (act. 1 Rz. 32; act. 19 Rz. 32, Rz. 161 u. 170). Für die Position Ertragsausfall Decken von brutto CHF 69'006.- macht sie vielmehr gestützt auf Art. 184 SIA-Norm 118 [1977/91] einen Betrag von CHF 9'795.80 als entgangenen Gewinn in Höhe von 14 % geltend, da die Beklagte die Leistung Deckenbekleidung ohne Ankündigung gekündigt habe (act. 1 Rz. 99 u. 117; act. 19

        Rz. 162).

      5. Nachfrist bis 6. bzw. 21. Juni 2014

        Die Beklagte stützt sich auf ihr Schreiben vom 27. Mai 2014 (act. 3/18), welche sie als Abmahnung Nr. 1 bezeichnet und bringt vor, es sei ein unzureichender Leistungsstand festgestellt worden und der Klägerin eine Nachfrist bis 6. Juni 2014 mit Androhung der Ersatzvornahme angesetzt worden (act. 12 Rz. 19 u. 42;

        act. 23 Rz. 2.11).

        Da die Klägerin, so die Beklagte weiter, mit E-Mail vom 6. Juni 2014 auf den Termin vom 10. Juni 2014 hingewiesen worden sei, habe man der Klägerin mit Schreiben vom 11. Juni 2014 eine letzte Nachfrist (Abmahnung Nr. 2 und 3) zur mängelfreien Fertigstellung bis zum 21. Juni 2014 angesetzt, andernfalls die ersatzweise Fertigstellung durch einen Drittunternehmer auf Kosten und Gefahr der Klägerschaft erfolge (act. 12 Rz. 21 f., Rz. 25 u. 42; act. 23 Rz. 2.16 f.; act. 13/3 und act. 13/8-9).

        Nach klägerischer Darstellung sei die von der Beklagten mit Schreiben vom

        19. Juni 2014 angesetzte Frist bis zum 21. Juni 2015 ohnehin zu kurz bemessen gewesen, aber ihr könne sowieso kein Vorwurf in Bezug auf angeblich nicht eingehaltene Termine gemacht werden, da die Beklagte ihren Vorleistungspflichten nicht nachgekommen sei (act. 1 Rz. 33 f.). Auf das Schreiben der Beklagten vom 11. Juni 2014 habe sie ihrerseits mit einem Schreiben vom 17. Juni 2014 reagiert und dargelegt, dass der Termin vom 21. Juni 2014 infolge verspäteter Vorarbeiten nicht eingehalten werden könne (act. 19 Rz. 34; act. 3/24).

    4. Rechtliches

      1. Fälligkeit / Verzug

        Der Ablieferungstermin, nach Art. 366 Abs. 1 OR der Lieferungstermin, ist der Zeitpunkt, in dem die Ablieferung des vollendeten (ganzen) Werkes fällig wird (Art. 75 OR). In der Regel wird der Ablieferungstermin vertraglich bestimmt. Ein Werkvertrag ohne vereinbarten Ablieferungstermin ist lückenhaft und bedarf diesbezüglich der Ergänzung nach Art. 75 OR. Abzustellen ist dabei auf das normative Kriterium des hypothetischen Parteiwillens, wonach dem Unternehmer im Normalfall so viel Zeit bis zur Ablieferung zusteht, als ein versierter Fachmann nach rechtzeitigem Beginn benötigt, um das konkrete Werk in zügiger Arbeit und mit dem üblichen Einsatz von Arbeitsmitteln und -kräften auszuführen und abzuliefern (PETER GAUCH, a.a.O., N. 646 ff.). Der Ablieferungstermin kann auch nach Vertragsabschluss vereinbart oder geändert werden, wobei jedoch mangels anderer Abrede weder der Besteller noch der Unternehmer berechtigt sind, den Ablieferungstermin einseitig zu bestimmen oder zu verändern (PETER GAUCH, a.a.O.,

        N. 650). Soweit werkvertraglich keine Fristenregelung getroffen wird, so gelten die dispositiven gesetzlichen Regeln über die Fristen, insbesondere Art. 75 ff. OR (PETER REETZ, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. Aufl. 2017, Art. 92 N. 1.4). Fristund Terminbestimmungen in jeglichen Dokumenten vertraglicher Natur sind grundsätzlich verbindlich (PETER REETZ, a.a.O., Art. 92 N. 3.6).

      2. Rücktritt vom Vertrag / Ersatzvornahme (Art. 366 Abs. 1 und 2 OR)

        Betreffend den Verzug vor Eintritt des Ablieferungstermins ist Art. 366 Abs. 1 OR massgeblich, welcher dem Besteller das Recht einräumt, ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrage zurückzutreten. Die Regelung von Art. 366 Abs. 1 OR bedarf nach h.L. der Ergänzung durch die Verzugsregeln von Art. 102-109 OR (PETER GAUCH, a.a.O., N. 675; Urteil des Bundesgerichts 4A_232/2014 vom

        30. März 2015 E. 12 [nicht publ. in BGE 141 III 106] m.w.H.). Nach Rechtsprechung und Lehre hat sich der Schuldner, dem eine zu kurze Frist angesetzt wird, hiergegen beim Vertragspartner umgehend zu verwahren und ihn um eine Verlängerung der Frist anzugehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_232/2014 vom

        30. März 2015 E. 12.2.2. [nicht publ. in BGE 141 III 106]). Sofern der Besteller nach Art. 366 Abs. 1 OR zurücktritt, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen, namentlich eine Nachfristansetzung nach Art. 107 Abs. 1 OR, gegeben sind, ist eine Rücktrittserklärung im Sinne von Art. 377 OR anzunehmen, falls eine Auslegung ergibt, dass er den Vertrag in jedem Falle beenden wollte (BGE 98 II 113 E. 2; BGE 141 III 106 E. 16.2.4; PETER GAUCH, a.a.O., N. 675; JÜRG NIKLAUS,

        Das Recht auf Ersatzvornahme gemäss Art. 366 Abs. 2 OR, N. 2.74; HÜRLIMANN/SIEGENTHALER, Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 377 OR). Die Verzögerung gemäss Art. 366 Abs. 1 OR muss objektiv pflichtwidrig sein (PETER GAUCH, a.a.O., N. 676 ff.). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei teilbaren Leistungen ein Rücktritt primär nur für jenen Leistungsteil möglich, mit dem der Unternehmer in Verzug ist (BGE 141 III 106

        E. 16; teilw. abweichend SIEGENTHALER/STÖCKLI, Grenzen des Rücktrittsrechts beim Herstellungsverzug, in: BR 2015, S. 328 ff.). In Abs. 2 von Art. 366 OR wird dagegen ein anderer Sachverhalt geregelt (Urteil des Bundesgerichts 4A_96/2014 vom 2. September 2014 E. 3.1; ALFRED KOLLER, Berner Kommentar, Der Werkvertrag, Art. 363-366 OR, Bern 1998, N. 8 zu Art. 366 OR). Das Recht auf Ersatzvornahme nach Art. 366 Abs. 2 OR steht dem Besteller unter drei Voraussetzungen zu: (i) Erforderlich ist, dass sich eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung des Werkes während der Ausführung bestimmt voraussehen lässt, wobei

        (ii) ein Verschulden des Unternehmers vorausgesetzt wird und (iii) es muss dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe, verbunden mit der Androhung der Ersatzvornahme, angesetzt worden sein.

      3. Rücktritt vom Vertrag (Art. 377 OR bzw. Art. 184 Abs. 1 SIA-Norm 118 [1977/91])

        Art. 184 Abs. 1 SIA-Norm 118 [1977/91] ist dem dispositiven Art. 377 OR nachgebildet, sodass sich bei der Auslegung auf diese gesetzliche Norm zurückgreifen lässt. Der Unterschied besteht im Wesentlichen in der Berechnung der Schadloshaltung (GAUCH/STÖCKLI, a.a.O., Art. 184 N. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_551/2015 vom 14. April 2016 E. 6; SPIESS/HUSER, Norm SIA 118, Handkommentar, 2014, Art. 184 N. 3 f.). Immerhin unterscheiden sich die beiden Bestimmungen hinsichtlich Berechnung der Schadloshaltung (GAUCH/STÖCKLI, a.a.O., Art. 184 N. 10.1). Im Gegensatz zu anderen Auflösungsrechten kann der Besteller nach Art. 377 OR den Werkvertrag ganz nach seinem Belieben auflösen (PETER GAUCH, a.a.O., N. 523; Urteile des Bundesgerichts 4A_182/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.2 sowie 4A_551/2015 vom 14. April 2016 E. 6). Gemäss Art. 377 OR ist

        - neben der Vergütung der bereits geleisteten Arbeit - das Erfüllungsinteresse zu ersetzen, d.h. der Unternehmer soll wirtschaftlich so gestellt werden, wie er stän- de, wenn er gegen Vollendung des geschuldeten Werkes auch den Rest der Vergütung erhalten hätte (PETER GAUCH, a.a.O., N. 546 f.; GAUCH/STÖCKLI, a.a.O., Art. 184 N. 4.1). Dieser Anspruch wird im Zeitpunkt der Vertragsauflösung fällig (BGE 129 III 749 E. 7.3 = PRA 93 [2004] Nr. 147). Soweit die einseitige Vertragsauflösung feststeht, hat der Besteller zu beweisen, dass er nicht nach Art. 377 OR zurückgetreten ist, sondern den Vertrag gestützt auf eine andere Gesetzesbestimmung (bspw. Art. 366 Abs. 1 OR) aufgelöst hat (PETER GAUCH, a.a.O., N. 581; ZINDEL/PULVER/SCHOTT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015,

        N. 22 zu Art. 378 OR; GEORG GAUTSCHI, Berner Kommentar, Der Werkvertrag, Art. 366-379 OR, 2. Aufl. 1967, N. 9b zu Art. 377 OR).

    5. Würdigung

      1. Verzug / Nachfristen / Kündigung

        Beide Parteien gehen in ihren Darstellungen davon aus, dass die ursprünglich den Werkverträgen jeweils in Ziffer 5.1 zugrundeliegenden Termine bei Unterzeichnung - also im Zeitpunkt Vertragsschluss - nicht mehr hätten gelten sollen und somit unbeachtlich sind. Dass die ursprünglichen Termine zu Arbeitsbeginn und Fertigstellung zu diesem Zeitpunkt bereits obsolet waren, liegt im Übrigen offensichtlich auf der Hand, nichts anderes wird von den Parteien behauptet. Obwohl die Parteien anlässlich des Vertragsschlusses augenscheinlich keine (schriftliche) Korrektur der Termine vorgenommen haben, haben sie diese durch konkludente Vereinbarung als nicht verbindlich ausgeschlossen. Abwegig und nicht nachvollziehbar ist demzufolge die klägerische Betrachtung, dass sich die Beklagte schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses respektive ab Arbeitsbeginn

        dauerhaft in (Gläubiger-)Verzug befunden haben soll. Dass man sich noch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. des effektiven Arbeitsbeginns auf neue (Zwischen-)Termine geeinigt hätte, haben die Parteien nicht behauptet. Nach klä- gerischer Auffassung wurden indessen auch in der Folge keinerlei verbindliche Termine vereinbart. Die Beklagte demgegenüber führt zunächst nachvollziehbar an, es seien Termine gemäss E-Mail vom 8. Mai 2014 vereinbart worden. Gegen die gültige Vereinbarung dieser Termine bringt die Klägerin nichts Überzeugendes vor, insbesondere bezieht sich das von ihr ins Feld geführte E-Mail vom 12. Mai 2014 (act. 3/13) lediglich auf die Termine betreffend Nassputzarbeiten Grundputz und U. -glas Beschichtung und erwähnt das Datum des 19. Mai 2014. Allerdings wurde in der Folge der massgebliche Fertigstellungstermin nach Darstellung der Beklagten sogar auf den 30. Mai 2014 verschoben. Dieser Fertigstellungstermin wurde von der Beklagten im Sinne einer Nachfrist zuerst auf den

        6. Juni 2014 und dann den 21. Juni 2014 verschoben.

        Folgende unbestrittene Tatsachen sind vor Augen zu halten: Einerseits hat die Klägerin nicht behauptet, dass sie die Termine vom 30. Mai 2014, 6. Juni 2014 oder 21. Juni 2014 eingehalten hätte, andererseits ist die Beklagte unverzüglich nach dem Termin vom 21. Juni 2014 am 23. Juni 2014 von den Werkverträgen zurückgetreten (act. 13/17). Die klägerischen Argumente bestehen im Wesentlichen daraus, die Beklagte selber trage die Verantwortung für die Verzögerungen,

        d.h. sinngemäss liege ein Gläubigerverzug vor, wozu sie u.a. auf ihre eigenen Abmahnungen verweist (vgl. act. 3/20, act. 3/24). Wie bereits festgestellt wurde, erwiesen sich die ursprünglich im Werkvertrag vorgesehenen Termine als obsolet, die Abmahnung der Klägerin vom 8. April 2014 (vgl. act. 3/16) ist unbehelflich, da die Termine danach nochmals neu festgelegt wurden. Bezüglich der angeblich unzureichenden sog. Vorarbeiten bleibt die Klägerin bei pauschalen Behauptungen. Entsprechend substantiierte Darstellungen dazu, welche Arbeiten sie konkret daran hätten hindern sollen Termine einzuhalten, sind nicht ersichtlich. Nicht nachvollziehbar und somit stichhaltig sind die Argumente der Klägerin, der Termin vom 30. Mai 2014 sei unverbindlich gewesen und die von der Beklagten angesetzten Nachfristen zu kurz bemessen gewesen. Die Beklagte hat der Klägerin

        vom 30. Mai 2014 bis zum 21. Juni 2014 beinahe einen Monat zusätzliche Zeit eingeräumt.

        Zusammengefasst konnte die Beklagte dartun, dass zumindest die Voraussetzungen von Art. 366 Abs. 1 OR gegeben waren, als sie vor Ablieferung des Werks von den Verträgen zurückgetreten ist, womit bereits aus diesem Grund diesbezügliche klägerische Ansprüche gestützt auf Art. 377 OR bzw. Art. 184 Abs. 1 SIA-Norm 118 [1977/91] ausser Betracht fallen. Ob zusätzlich die Voraussetzungen von Art. 366 Abs. 2 OR vorgelegen haben, kann damit offen bleiben.

      2. Deckenbekleidung

        Zusätzlich zum bereits Gesagten lässt sich festhalten, dass die Klägerin nicht widersprochen hat, als die Beklagte die Teilleistung Deckenbekleidung am 6. bzw.

        10. Juni 2014 unter Bezugnahme auf eine Einverständniserklärung gekündigt hatte (act. 3/21-22). Somit bleibt gleicherweise in diesem Fall die Anwendung von Art. 377 OR versagt. Unabhängig davon hat die Klägerin ihre Forderung in Höhe von CHF 9'795.80 respektive den behaupteten entgangenen Gewinn von 14 % gar nicht weiter substantiiert. Die klägerische Forderung in Höhe von CHF 9'795.80 betreffend Deckenbekleidung ist damit abzuweisen.

    6. Fazit

      Es bestehen keine klägerischen Ansprüche gestützt auf Art. 377 OR bzw. Art. 184 Abs. 1 SIA-Norm 118 [1977/91]. Darüber hinaus ist auch die klägerische Forderung Deckenbekleidung von CHF 9'795.80 abzuweisen.

  3. Geschuldeter Werklohn (Ausmass)

    1. Ausmassermittlung

      1. Wesentliche Parteistandpunkte

        Nach klägerischer Darstellung habe das Ausmass der geleisteten Arbeiten infolge eines durch die Beklagte ausgesprochenen Betretungsverbotes der Baustelle anhand von Plänen im Sinne von Art. 141 SIA-Norm 118 [1977/91] vorgenommen

        werden müssen. Bei der Verunmöglichung der Ausmessung vor Ort durch die Beklagte liege eine sog. Beweisvereitelung vor, was zu berücksichtigen sei (act. 1 Rz. 37). Die Verweigerung des Zugangs zur Baustelle sei überdies vertragswidrig (act. 1 Rz. 43 f.). Nach Ermittlung des plangemässen Ausmasses habe sie der Beklagten die Schlussrechnungen vom 7. Juli 2014 sowie 9. Juli 2014 zugestellt, welche diese pauschal zurückgewiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass die vorgelegten Schlussrechnungen vertragskonform seien, zumal das entsprechende Verhalten der Bekagten gegen Treu und Glauben sowie Art. 154 Abs. 2 SIA-Norm 118 [1977/91] verstosse (act. 1 Rz. 38; act. 3/2628). Nachdem die Beklagte das von ihr ermittelte Ausmass nicht habe akzeptieren wollen, hätten die Parteien anlässlich eines Vergleichsgesprächs vom

        10. Dezember 2014 vereinbart, das Ausmass gemeinsam anhand von Plänen zu erstellen, was an verschiedenen Terminen im Januar 2015 erfolgt sei (act. 1 Rz. 45). Obwohl die tatsächlich von ihr erbrachten Leistungen gemeinsam anhand von Plänen ausgemessen worden seien, stelle sich die Beklagte nun auf den Standpunkt, dass das Ausmass nicht dem tatsächlichen Leistungsstand entspreche und daher weniger geschuldet sei (act. 1 Rz. 46). Weil die Beklagte keine gemeinsame Prüfung des Werkes habe vornehmen wollen, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre, ihr ein Baustellenverbot erteilte habe und andere Unternehmer auf der Baustelle habe weiterarbeiten lassen, gelte das Werk als abgenommen nach Art. 164 Abs. 1 und 158 Abs. 1 SIA-Norm 118

        [1977/91] (act. 1 Rz. 42; act. 19 Rz. 110).

        Replicando führt die Klägerin aus, dass die Beklagte am 30. Juni 2014 das Ausmass habe aufnehmen wollen, d.h. erst nachdem Dritte die von ihr geleistete Vorarbeit als Grundlage benutzt hätten und an der Erstellung des Gesamtwerkes weitergearbeitet worden sei (act. 19 Rz. 40). Deshalb sei sie bereits am 26. Juni 2014 auf der Baustelle erschienen, um Material abzuholen und das Ausmass aufzunehmen. Allerdings sei ihr das Betreten des Grundstücks verboten worden, es habe also keine Möglichkeit bestanden, das Ausmass vor Ort aufzunehmen (act. 19 Rz. 40, 45, 56, 102 und 110). Davon dass ein gemeinsamer Termin nicht wahrgenommen worden wäre, könne keine Rede sein (act. 19 Rz. 45). In Bezug auf den Termin vom 30. Juni 2014 hätte man einerseits sowieso nicht so lange

        zuwarten können, andererseits sei der Termin nicht sinnvoll gewesen und es habe ein Baustellenverbot für sie bestanden (act. 19 Rz. 110). Die Termine vom

        18. Juni 2014 (Vorabnahme) und 21. Juni 2014 (Abnahme) seien nicht rechtzeitig angekündigt gewesen (act. 19 Rz. 103 und 110). Sie habe nach der Kündigung durch die Beklagte ein Ausmass aufgenommen und ihr die Schlussrechnungen inkl. Ausmass zugestellt (act. 19 Rz. 105). Aufgrund der Vereinbarung von Einheitspreisen sei der effektive Werklohn aufgrund des ermittelten Ausmasses, d.h. der tatsächlich erbrachten Leistungen zu vergüten. Es sei, so die Klägerin weiter, kein zusätzlicher Abzug aufgrund eines Leistungsstandes vorzunehmen (act. 19 Rz. 46 und 56). Zusammengefasst habe die Beklagte die zeitgerechte Aufnahme eines Ausmasses absichtlich verhindert, indem sie die Erstellung eines Ausmasses vor Arbeitsbeginn der G. GmbH verunmöglicht habe, womit der angebliche, bestrittene Leistungsstand nicht mehr überprüft habe werden können (act. 19 Rz. 112).

        Die Beklagte demgegenüber stellt sich auf den Standpunkt, sie habe per 25. Juni 2014 eine Leistungsabgrenzung vorgenommen, was sie der Klägerin mit Einschreiben vom 26. Juni 2014 angezeigt habe. Bei dieser Gelegenheit habe man die Klägerin auf die Gelegenheit zur gemeinsamen Erstellung des Ausmasses vor Ort am 30. Juni 2014 hingewiesen, was diese indes ohne Begründung nicht wahrgenommen habe (act. 12 Rz. 29, 33 und 98; act. 13/19-22). Damit könne keine Rede von einer Beweisvereitelung oder unterlassenen Mitwirkung sein, die Klägerin sei sowohl dem am 21. Juni 2014 anberaumten Abnahmetermin als auch dem Termin zur gemeinsamen Ausmassermittlung am 30. Juni 2014 ferngeblieben (act. 12 Rz. 87, 95 und 97; act. 23 Rz. 58). Die klägerische Argumentation zum angeblichen Zutrittsverbot ab dem 26. Juni 2014 sei unzutreffend und insofern widersprüchlich, als dass sie einen Taglohnrapport vom 1. Juli 2014 eingereicht habe (act. 12 Rz. 88 und 96). Die Ermittlung des Ausmasses habe ausschliesslich im Rahmen der effektiv von der Klägerin ausgeführten Arbeiten, d.h. auf dem tatsächlichen Leistungsstand zu erfolgen, für die zur Ersatzvornahme beigezogenen Unternehmer bestehe sowieso kein Ersatzanspruch (act. 12 Rz. 98).

        In ihrer Duplik bringt die Beklagte vor, die Klägerin habe zu Unrecht durchwegs die Ausmasse zu 100 % verrechnet, was jeweils nicht den tatsächlichen Leistungsständen entspreche (act. 23 S. 2). Die mit Schreiben vom 26. Juni 2014 zugestellte Fotodokumentation gebe den Stand der Arbeiten korrekt wieder, was die Klägerin zu Recht nicht bestreite (act. 23 Rz. 52; act. 13/16-17). Am 30. Juni 2014 wäre sie selbstverständlich berechtigt und aufgefordert gewesen, auf der Baustelle zu erscheinen (act. 23 Rz. 53).

        Im Gegensatz zur Klägerin stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass der Leistungsstand ebenso bei nach Ausmass zu ermittelnden Leistungen von Bedeutung sei, wo die Leistung unvollendet geblieben sei. Massgebend sei der tatsächliche Stand der geleisteten Arbeiten. Soweit nicht einzelne Positionen gezählt und mit den Ausmassen multipliziert werden könnten, sei der Leistungsstand zu schätzen (act. 23 Rz. 59). Die Klägerin habe für den Nachweis eines Vergütungsanspruchs bei den lediglich begonnenen, aber nicht fertiggestellten Einheiten, den effektiven Leistungsstand im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zu berücksichtigen, wie er in der Klageantwortbeilage 47 festgehalten sei (act. 23 Rz. 59; act. 13/20-22 und act. 13/47). Weiter hätten die von G. begonnenen Arbeiten an der Decke keinerlei Einfluss auf die Arbeiten und das Ausmass der Leistungen der Klägerin gehabt. Bestritten sei, dass damit das Werk automatisch abgenommen worden sei, die Klägerin selber habe entschieden, am 30. Juni 2014 nicht zur Aufnahme des Ausmasses zu erscheinen (act. 23 Rz. 114 und 116).

      2. Rechtliches zum Ausmass (Art. 141 ff. SIA-Norm 118 [1977/91])

        Unbestrittenermassen haben die Parteien vorliegend die Anwendbarkeit der SIANorm 118 [1977/91] vereinbart. Für die Bestimmung der Vergütung sind nach Art. 39 SIA-Norm 118 [1977/91] die vom Unternehmer geleisteten sog. (Mengen-) Einheiten multipliziert mit dem zugehörigen Einheitspreis ausschlaggebend (GAUCH/STÖCKLI, a.a.O., Art. 39 N. 6.1). Die Beweislast (Art. 8 ZGB) für die Menge der zu einem Einheitspreis geleisteten Einheiten liegt beim Unternehmer (PETER GAUCH, a.a.O., N. 917; GAUCH/STÖCKLI, a.a.O., Art. 39 N. 6.3; SCHUMA-

        CHER/MONN, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. Aufl. 2017, Art. 141 N. 2.2; SPIESS/HUSER, a.a.O., Art. 141 N. 18). Die ausgeführte

        Menge, auf die es bei der Bestimmung der geschuldeten Vergütung ankommt (Art. 141 Abs. 2 SIA-Norm 118 [1977/91]), wird entweder nach dem tatsächlichen Ausmass ermittelt (durch Messen, Wägen oder Zählen am Objekt) oder nach dem plangemässen theoretischen Ausmass, d.h. anhand von Plänen (Pauschalausmass: Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB130065 vom 4. Juli 2014 E. 1.2.) in Entsprechung zu Art. 141 Abs. 1 SIA-Norm 118 [1977/91]. Auf welches Ausmass es ankommt, beurteilt sich nach den Bedingungen des Werkvertrages, so kann beispielsweise das Leistungsverzeichnis für einzelne Positionen angeben, dass die entsprechenden Leistungen nach dem plangemäss theoretischen Ausmass zu ermitteln sind oder es finden sich entsprechende Angaben in AGB (SCHUMACHER/MONN, a.a.O., Art. 141 N. 9.2; SPIESS/HUSER,

        a.a.O., N. 7; PETER GAUCH, a.a.O., N. 927). Immerhin soll eine natürliche Vermutung dafür sprechen, dass die Parteien das tatsächliche Ausmass vereinbart haben (SCHUMACHER/MONN, a.a.O., Art. 141 N. 9.3). Auf das plangemässe (statt tatsächliche) Ausmass kommt es dann an, wenn die Parteien dies ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben; die Beweislast für eine diesbezügliche Vereinbarung trägt im Sinne von Art. 8 ZGB derjenige, der sich darauf beruft (PETER GAUCH, a.a.O., N. 927; SCHUMACHER/MONN, a.a.O., Art. 143 N. 1.1; SPIESS/ HUSER, a.a.O., Art. 143 N. 4 u. 12).

        Für die Bestimmung des tatsächlichen Ausmasses ermitteln Unternehmer und Besteller in der Regel nach Art. 142 Abs. 1 SIA-Norm 118 [1977/91] gemeinsam das betreffende Ausmass und anerkennen es gegenseitig in einer Urkunde (PETER GAUCH, a.a.O., N. 920; vgl. SCHUMACHER/MONN, a.a.O., Art. 142 N. 4.1 u. 10;

        zur Ausmassurkunde im Einzelnen: RAINER SCHUMACHER, Ausmasse und Regierapporte: ein effizientes Beweissicherungssystem, in: BR 2009, S. 30). Indessen ist die gegenseitige Anerkennung des Ausmasses beweismässig relevant als Tatsachengrundlage für die Berechnung der geschuldeten Vergütung, indem diese eine tatsächliche (natürliche) Vermutung für die Richtigkeit des Ausmasses darstellen kann, obschon die Beweislast nicht umgekehrt wird und beim Unternehmer verbleibt (PETER GAUCH, a.a.O., N. 921). Nur die gegenseitige Anerkennung begründet eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit des Ausmasses, wobei sich allerdings die Bestellerin der Aufforderung der Unternehmerin zur gemeinsamen Ermittlung des Ausmasses nicht entziehen darf, da ansonsten eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit des von der Unternehmerin ermittelten Ausmasses bestehen kann (THOMAS SIEGENTHALER, Ein bestrittenes Ausmass und eine Bauablaufstörung, Besprechung des Urteils des Kantonsgerichts Wallis vom 6. September 2013 [C1 12 258], in: BR 2014 S. 130). Sofern sich die Parteien nicht ausdrücklich auf einen gemeinsamen Ausmasstermin einigen können, soll, so die Auffassung von Schumacher/Monn, der Termin, zu dem eine Partei einlädt und welchem die andere nicht sofort und aus einem triftigen Grund widerspricht, als vereinbarter Termin gelten (SCHUMACHER/MONN, a.a.O., Art. 142

        N. 7.3. u. 16; bzgl. dringlicher Aufnahme von Ausmassen abweichend: SPIESS/ HUSER, a.a.O., Art. 142 N. 7). Ein Betretungsverbot der Baustelle, um das Ausmessen zu verhindern, kann gebührend bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, wobei es sich gleichermassen um einen Fall der Beweisvereitelung und letztlich einen Rechtsmissbrauch nach Art. 2 Abs. 2 ZGB handeln dürfte (SCHUMACHER/MONN, a.a.O., Art. 142 N. 1.4; RAINER SCHUMACHER, a.a.O., S. 33).

        Dass Ausmasse nach Art. 142 Abs. 2 SIA-Norm 118 [1977/91] nicht mehr aufgenommen werden können, ist regelmässig dadurch bedingt, dass die auszumessenden Bauarbeiten durch die nachfolgenden Arbeitsvorgänge des Unternehmers oder durch Bauarbeiten von Nebenunternehmern verdeckt - überbaut - werden und danach nicht mehr sichtund messbar sind (SCHUMACHER/MONN, a.a.O., Art. 142 N. 12; SPIESS/HUSER, a.a.O., Art. 142 N. 5). Insbesondere resultiert daraus mitunter, dass ein Ausmass nicht mehr oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand durch andere Beweismittel eruiert werden kann, wohingegen der Unternehmer u.U. auf das plangemässe theoretische Ausmass zurückgreifen kann (RAINER SCHUMACHER, a.a.O., S. 29; SPIESS/HUSER, a.a.O., Art. 142 N. 16). Nach Massgabe von Art. 142 Abs. 3 SIA-Norm 118 [1977/91] ist

        u.U. davon auszugehen, dass die säumige Partei das Aufnahmeergebnis der anderen Partei anerkennt, dies unter den zwei alternativen Voraussetzungen, dass entweder die Massaufnahme - primär infolge des Baufortschritts - nicht nachgeholt werden kann oder ein zweiter Termin scheiterte (SCHUMACHER/MONN, a.a.O., Art. 142 N. 22 ff.). Prozessual sind die wesentlichen Angaben zum Ausmass in der Rechtsschrift selber anzuführen (siehe zur Behauptungsund Substantiierungslast: Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018

        E. 5; zur Bestreitungslast: Urteil des Bundesgerichts 4A_439/2014 vom

        16. Februar 2015 E. 4.2; ferner BGE 117 II 113 E. 2).

      3. Würdigung

        Vorweg zum tatsächlichen oder plangemässen theoretischen Ausmass nach Art. 141 Abs. 1 SIA-Norm 118 [1977/91]: Keine der Parteien hat explizit ausgeführt, dass hierzu eine Regelung in den vertraglichen Grundlagen bestehen wür- de. Zudem hat keine der Parteien behauptet, dass ein gemeinsames tatsächliches Ausmass effektiv stattgefunden hätte, die Klägerin geht gar davon aus, ein solches hätte infolge Weiterbaus der G. GmbH bereits nach dem 26. Juni 2014 nicht mehr vorgenommen werden können (act. 19 Rz. 40, Rz. 112 u. 165). Die Ausführungen der Beklagten lassen ohne Weiteres darauf schliessen, dass sie davon ausgeht, es sei das tatsächliche Ausmass im Sinne von Art. 141 Abs. 1 SIA-Norm 118 [1977/91] für die Bestimmung der Vergütung massgebend, so stützt sie sich für ihre Argumentation im Wesentlichen darauf, dass der effektive Leistungsstand nicht 100 % betrage und macht dazu Ausmasstabellen (vgl. act. 13/20 und act. 13/47) geltend, welche den tatsächlichen Leistungsstand bezeugen sollen (act. 12 Rz. 29 u. 98; act. 23 S. 2 und Rz. 59 passim).

        Selbst die Klägerin ist - zumindest ursprünglich - offensichtlich davon ausgegangen, dass das tatsächliche Ausmass relevant sein soll, führt sie doch u.a. an, dass sie erst ein planmässiges Ausmass erstellt habe, nachdem ein gemeinsames Ausmass vor Ort verunmöglicht worden sein soll (act. 1 Rz. 37 u. 43 ff.; act. 19 Rz. 112). Dann hingegen erweisen sich die klägerischen Ausführungen als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Einerseits stützt sie sich auf ein zusammen mit der Schlussrechnung zugestelltes planmässiges Ausmass (act. 1 Rz 38 u. 45; act. 3/26), schränkt dessen Massgeblichkeit aber sogleich wieder implizit ein, wenn sie ausführt, dass sich die Parteien darauf geeinigt hätten, das Ausmass gemeinsam an einem vereinbarten Termin zu erstellen, was tatsächlich im Januar 2015, wiederum anhand von Plänen, gemacht worden sein soll. Zu diesem angeblichen gemeinsamen Ausmass macht die Klägerin dann jedoch gar keine weiteren Ausführungen, v.a. hinsichtlich der Umstände des behaupteten

        gemeinsamen Ausmasses und Ausmassurkunden, etc. Die Beklagte äusserst sich ebensowenig eindeutig betreffend eines gemeinsamen Ausmasses. In der Replik wiederum ist gar keine Rede mehr von einem gemeinsam vorgenommenen (planmässigen) Ausmass (act. 19 Rz. 165), vielmehr bestreitet die Klägerin die von der Beklagten angeführte einseitige Leistungsabgrenzung sowie deren Ausmass und allgemein, dass der Leistungsstand der Arbeiten überhaupt relevant sei. Bei ihren Ausführungen zu den jeweiligen Vergütungsforderungen stellt die Klägerin jedenfalls ohne nähere Begründung auf das Ausmass der Klägerin [act. 3/33] ab (siehe bspw. die Beweisofferte in act. 1 Rz. 55 et passim). Ob es sich hierbei um dasselbe mit der Schlussrechnung vom 7. Juli 2014 zugestellte Ausmass der Beklagten oder ein anderes (von der Klägerin erstelltes) Ausmass handeln soll, ist nicht nachvollziehbar. Ein Teil der klägerischen Ausführungen scheint dies nahezulegen (act. 19 Rz. 65), andere Ausführungen sprechen eher dagegen (act. 19 Rz. 130). Obwohl die Klägerin augenscheinlich auf das plangemässe theoretische Ausmass abstellen will (z.B. act. 19 Rz. 142), hat sie nirgends behauptet, dies sei zwischen den Parteien so vereinbart worden. Vielmehr argumentiert sie, ein tatsächliches Ausmass sei durch die Beklagte, u.a. mittels Betretungsverbot der Baustelle und die Weiterarbeit eines Dritten, verunmöglicht worden.

        Die klägerischen Vorbringen, die Beklagte habe (sinngemäss) ein gemeinsames Ausmass bzw. die Beweisaufnahme sabotiert und mit einem Betretungsverbot verunmöglicht, erweisen sich aber bereits als nicht stichhaltig, da sich den Akten mindestens drei von der Beklagten angebotene - prinzipiell für ein gemeinsames Ausmass geeignete - Termine (18./21./30. Juni 2014; vgl. act. 13/9, 13/13, 13/19) entnehmen lassen, an welchen die Klägerin offensichtlich auch teilweise anwesend war (act. 19 Rz. 38). Wie die Beklagte sodann grundsätzlich zu Recht vorbringt, widerspricht das Vorhandensein eines Taglohn-Rapports vom 1. Juli 2014 (vgl. act. 3/26) gegen die klägerische Argumentation eines Betretungsverbotes ab dem 26. Juni 2014, was aber letztlich offen gelassen werden kann. Für die fraglichen drei Termine führt die Klägerin im Wesentlichen Terminkollisionen an, behauptet dann aber nicht, dass sie danach bezüglich eines Ausmass-Termins insistiert hätte. Im Gegensatz dazu ist weder behauptet noch ersichtlich, dass die

        Beklagte über den Termin vom 26. Juni 2014, an welchem die Klägerin nach ihren Angaben das Ausmass hätte aufnehmen wollen, überhaupt informiert gewesen wäre. In jedem Fall ist nicht von einer Umkehr der Beweislast auszugehen.

        Zusammenfassend hat die Klägerin weder dargetan, dass ein plangemässes theoretisches Ausmass vereinbart wurde noch, inwiefern ein solches aus anderen Gründen zum Tragen kommen sollte. Nachdem ebenso unverzichtbare Behauptungen zu ihrem Ausmass (act. 3/33) fehlen, ist darauf nicht abzustellen. Für die Bestimmung der klägerischen Vergütungsforderungen ist demzufolge jeweils allein auf das von der Beklagten anerkannte Ausmass abzustellen. Damit erübrigt sich insbesondere die Frage, inwiefern ein tatsächliches Ausmass infolge Weiterführung von Arbeiten auf der Baustelle überhaupt noch, und zu welchen Zeitpunkten, aufgenommen hätte werden können. Ausserdem muss nicht entschieden werden, inwiefern das von der Beklagten angeführte Ausmass bzw. die Leistungsstände zutreffend sind.

      4. Fazit

        Wo die Klägerin eine Vergütung gemäss Einheitspreis nach Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 SIA-Norm 118 [1977/91] geltend macht und sich dabei auf das Ausmass in act. 3/33 stützt, ist den entsprechenden Behauptungen, aus den erwähnten Gründen und soweit nicht von der Beklagten anerkannt, die Grundlage entzogen, was sich auch durch ein Beweisverfahren nicht nachholen lässt (siehe Urteil des Bundesgerichts 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1). Demzufolge kann dort auf die Abnahme von Beweisen, namentlich die mehrfach offerierte Parteibefragung und Beweisaussage von I. (siehe hierzu BGE 143 III 297 E. 9.3.2), verzichtet werden.

    2. Systemwechsel

      1. Unbestrittener Sachverhalt

        Gemäss übereinstimmender Ausführungen hatten die Parteien für die speziellen Gipserarbeiten im Bereich ... [Spa] (ursprünglich) geplant, das System der L. AG, insbesondere was die zementgebundenen Platten T. angeht, zu verwenden (act. 1 Rz. 47; act. 12 Rz. 5; act. 19 Rz. 10). Sodann ist unbestritten, dass später ein sog. Systemwechsel auf das System der K. GmbH und die Gipsplatten S. von V. (V1. ) erfolgte, was von der Beklagten zumindest geduldet wurde (act. 1 Rz. 47; act. 12 Rz. 102; act. 19 Rz. 10; act. 23 Rz. 8). Anerkanntermassen wurden dabei keine Änderungen im schriftlichen Werkvertrag vorgenommen (act. 23 Rz. 7). Die Vergütungspflicht als solches ist akzeptiert.

      2. Wesentliche Parteistandpunkte

        Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass nach genauerer Überprüfung habe festgestellt werden müssen, dass die Gipsplatten bzw. zementgebundenen

        T. platten der L.

        AG teilweise ungeeignet gewesen seien, da kaum

        biegsam und nicht an allen Stellen gut zu verarbeiten. Deshalb habe sie einen Systemwechsel und die Verwendung von Platten der K. GmbH vorgeschlagen (act. 1 Rz. 47; act. 19 Rz. 10). Herr M. , damaliger Projektleiter der Beklagten, habe diesem Systemwechsel in der Folge zugestimmt, wofür die Klägerin ein E-Mail vom 5. August 2013 anführt (act. 1 Rz. 47; act. 19 Rz. 10; act. 3/29). Der Systemwechsel sei also nicht nur teilweise geduldet, sondern vollumfänglich genehmigt worden (act. 19 Rz. 52). Bei diesem Systemwechsel handle es sich nicht um eine (einseitige) Bestellungsänderung gemäss Art. 84 Abs. 2 SIA-Norm 118 [1977/91], sondern um eine (zweiseitige) Vertragsänderung, wobei nur die Leistung bzw. das System und nicht die vereinbarte Vergütung verändert worden sei, sodass diese Leistungsänderung einer Bestellungs-änderung gleichgesetzt werden könne (act. 19 Rz. 53). Demzufolge würden, da keine einseitige Bestellungsänderung vorliege, die Art. 84-91 SIA-Norm 118 [1977/91] nicht zum Tragen kommen (act. 19 Rz. 54). Vielmehr würde sich der Preis - soweit nicht

        bereits ein Preisanpassungsrecht verwirkt sei - nach Art. 374 OR bestimmen (act. 19 Rz. 54).

        Zum Nachweis, dass das von ihr gewählte System geeignet sei, habe die Klägerin in der Folge der Beklagten mit E-Mail vom 12. August 2013 die Systemempfehlung der K. GmbH sowie eine gutachterliche Stellungnahme, ein Produktda-

        tenblatt zu den V.

        Gipsplatten S. 12,5 und schliesslich im August

        2013 eigens einen Ordner zugestellt (act. 1 Rz. 48 ff.; act. 3/30). Im Rahmen des Systemwechsels seien die Parteien übereingekommen, dass die Leistungsverzeichnisse der Werkverträge nicht angepasst werden sollten, mithin die Preise

        nicht zu ändern seien, dies obwohl die Produkte der K.

        GmbH qualitativ

        besser und teurer seien (act. 1 Rz. 52; act. 19 Rz. 10 und 12 ff.; act. 20/46-51).

        Die Beklagte weist darauf hin, die Parteien hätten sich in den Werkverträgen auf

        das System L.

        AG geeinigt. In Abweichung zur klägerischen Darstellung

        bringt sie sodann vor, es handle sich bei den verwendeten Gipsplatten S. um ein kostengünstigeres Produkt als das vertraglich vereinbarte System der L. AG. Die Klägerin habe es hingegen unterlassen, neue und tiefere Einheitspreise zu offerieren (act. 12 Rz. 7). Dass die vereinbarten Platten der L. AG für die vorgesehenen Arbeiten teilweise ungeeignet sein sollen, werde bestritten (act. 12 Rz. 100; act. 23 Rz. 20). Sie habe die Verwendung der Gipsplatten S. im Vertrauen auf die klägerischen Zusicherungen, wonach das System mit jenem der L. AG hinsichtlich Korrosionsund Feuchtebeständigkeit sowie Schalldämmwerte ebenbürtig sei, geduldet bzw. nicht explizit abgelehnt (act. 12 Rz. 8 und 102; act. 23 Rz. 8). Allerdings entspreche das System S. nicht den vereinbarten und vorausgesetzten Anforderungen

        (act. 23 Rz. 8). Wie sich dem Protokoll von N.

        der K.

        GmbH sowie

        dem E-Mail vom 10. Juni 2014 von H. entnehmen lasse, seien verschiedene Mängel in der Verarbeitung und der Montage des Systems festgehalten worden (act. 12 Rz. 9 f.; act. 3/32; act. 13/2). Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 sowie mit E-Mail vom 12. Juni 2014 habe sie vorsorglich und gestützt auf die Befunde des Systemlieferanten die nicht-systemkonforme, mithin mangelhafte, Werkausführung gerügt (act. 12 Rz. 11 f.; act. 13/2-3; act. 3/32; act. 3/5). Überhaupt seien

        die eingebauten Gipsplatten S. zwar feuchtigkeitsresistent, aber nicht wasserbeständig, womit aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, warum die Klägerin auf diese gewechselt habe (act. 23 Rz. 10 und 21; act. 3/5; act. 25/2- 5).

        Weiter bestreitet die Beklagte, dass man (mündlich) vereinbart habe, die für die Zementplatten vereinbarten Einheitspreise nicht anzupassen und unverändert auf die Gipsplatten - ein aliud im Vergleich zu Zement - anzuwenden (act. 23 Rz. 12

        f. und 24). Unter Verweis auf Art. 87 SIA-Norm 118 [1977/91] bringt die Beklagte vor, es wäre eine nachträgliche Vereinbarung über Einheitspreise erforderlich gewesen, was nicht erfolgt sei, deshalb komme Abs. 2 derselben Bestimmung zum Tragen. Analog gelte die Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 SIA-Norm 118 [1977/91] gleichermassen für zweiseitige Bestellungsänderungen (act. 23 Rz. 13). Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Systeme (Gipsanstatt Zementplatten) bestehe keine ähnliche Leistung, was bereits klägerische Ansprüche ausschliesse; letztlich könne aber auch nicht auf die von der Klägerin behaupteten Einheitspreise und Kalkulationen abgestellt werden (act. 23 Rz. 13 ff.; act. 12 Rz. 38 ff.). Ein System mit ähnlichen Leistungen im Sinne von Art. 87 SIA-Norm

        118 [1977/91] wären die Zementplatten S. -panel von V.

        (heute:

        V1. ) gewesen (act. 23 Rz. 23). Selbst wenn die Nachtragsforderung nicht von vorn-herein in Anwendung von Art. 87 SIA-Norm 118 [1977/91] abzuweisen wäre, stünden der Klägerin keine zusätzlichen Vergütungsforderungen, die über die ihr von der Beklagten zugestandenen Einheitspreise hinausgingen, zu (act. 23 Rz. 16 u. 30).

      3. Rechtliches

        In Ergänzung zum oben Ausgeführten (vgl. Ziff. 1.3.4. f.) spezifisch zu der zweiseitigen respektive vereinbarten Bestellungsänderung: In Art. 86-91 SIA-Norm

        118 [1977/91] wird grundsätzlich nur die einseitige Bestellungsänderung (des Bauherrn) geregelt (EGLI, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. Aufl. 2017, Vorbem. Art. 84-91 N. 19 sowie SCHUMACHER/KÖNIG, a.a.O.,

        N. 570a). Nach teilweise vertretener Meinung sollen die Art. 84 ff. SIA-Norm 118, soweit vereinbart und mangels anderer Abrede, allgemein auf vereinbarte Bestellungsänderungen sinngemäss anwendbar sein (Urteil des Bundesgerichts 4A_234/2014 vom 8. September 2014 E. 5.1. sowie SCHUMACHER/KÖNIG, a.a.O.,

        N. 570a; ebenfalls bei vereinbarter Bestellungsänderung und fehlender Preisanpassung sowie im Zuge gerichtlicher Lückenfüllung nach dem hypothetischen Parteiwillen: PETER GAUCH, a.a.O., Rz. 807a; EGLI, in: Gauch/Stöckli [Hrsg.], Kommentar zur SIA-Norm 118, 2. Aufl. 2017, Art. 84 N. 14; SPIESS/HUSER, a.a.O., Art. 84 N. 41 f.; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG120098 vom

        4. August 2015 E. 3.1.3.2.). Nach anderer Ansicht soll unter diesen Umständen die Regelung von Art. 374 OR zum Tragen kommen (Urteil des Bundesgerichts 4A_183/2010 vom 27. Mai 2010 E. 3.2; vgl. zu dieser Kontroverse auch BGE 143 III 545 E. 4).

      4. Würdigung

        Dass sich die Parteien auf einen Systemwechsel geeinigt haben, mithin eine Vereinbarung zustande gekommen ist zugunsten des Systems S. der

        K.

        GmbH (anstelle System L. ), bestreitet auch die Beklagte nicht

        ernsthaft. Dies trotz der teilweise vagen Terminologie, so u.a. sie habe den Systemwechsel geduldet oder nicht explizit abgelehnt; letztlich ist ein entsprechender Konsens gegeben. Dass die Parteien sodann in den schriftlichen Werkverträgen die Bezeichnungen für das neue System nicht angepasst haben, bleibt gestützt auf Art. 18 Abs. 1 OR unerheblich, da der übereinstimmende wirkliche Wille massgebend ist. Weiter hat die Beklagte moniert, für den Wechsel auf das neue System sei vorausgesetzt gewesen, dass dieses (qualitativ) gleichwertig sei, was dann hingegen nicht der Fall gewesen sei. Zum anderen bemängelte sie verschiedene Einzelheiten am neuen System sowie der Ausführung der Klägerin. Inwiefern die beiden Systeme als gleichwertig anzusehen sind, kann offen bleiben, da die Beklagte trotz der sinngemäss angeführten Bedingung oder Auflage gar nicht explizit geltend macht, die Gültigkeit der Vereinbarung sei damit betroffen. Sodann ist nicht erkennbar, dass die beklagtischen Einwände bezüglich angeblicher Mängel überhaupt weiter geprüft werden müssten, leitet die Beklagte doch daraus im wesentlichen Punkt nichts zu ihren Gunsten ab; weder beziffert sie eine eigene Forderung noch legt sie substantiiert dar, inwiefern die klägerische Vergütungsforderung infolge Mangelhaftigkeit, und in welchem Umfang, abzulehnen wäre. Es bleibt noch der zentrale Streitpunkt betreffend Vereinbarung der Höhe der Vergütung im Zusammenhang mit dem Systemwechsel. Die Vergütungspflicht an sich ist nicht strittig.

        Nach der von der Beklagten nicht (substantiiert) bestrittenen klägerischen Ansicht ist die Einigung zum Systemwechsel bereits im August 2013 und damit vor dem definitiven Vertragsschluss der Werkverträge im Oktober 2013 zustandegekommen. Demzufolge lässt sich denn auch nicht von einer sog. Bestellungsänderung sprechen. Dies führt nun mitunter dazu, dass allfällige Modalitäten und Bestimmungen wie z.B. Formvorschriften des später geschlossenen Werkvertrages gar nicht auf den Systemwechsel anwendbar sind. Weiter kommen die werkvertraglichen Bestimmungen, spezifisch Art. 374 OR sowie Art. 84 ff. SIA-Norm 118 [1977/91], allein dann zum Tragen, wenn eine Einigung zur Vergütung fehlt. Vorliegend haben sich die Parteien hingegen sehr wohl über die Vergütung geeinigt: So haben sie unbestrittenermassen am 16. bzw. 17. Oktober 2013 schriftliche Werkverträge samt detaillierten Leistungsverzeichnissen und Einheitspreisen abgeschlossen. Dies alles im Wissen und Bewusstsein, dass nicht das System L. , sondern S. zur Anwendung kommen soll. Nach überzeugender Ansicht der Klägerin haben die Parteien dabei offensichtlich darauf verzichtet, wegen dem Systemwechsel eine Änderung oder Anpassung - insbesondere der Einheitspreise - vorzunehmen. Auch eine versehentliche Nicht- änderung wäre im Übrigen unter dem Aspekt von Art. 18 Abs. 1 OR irrelevant, da zwischen den Parteien seit der Einigung vom August 2013 ja ein (anhaltender) übereinstimmender wirklicher Wille zum Systemwechsel bestand. Entsprechende Willensmängel werden von der Beklagten keine geltend gemacht. Damit liegt eine Vereinbarung über die Vergütung der fraglichen Leistungen nach dem System S. vor. Indizien, welche einen anderen Schluss zuliessen, d.h. den gegebenen Konsens in diesem Punkt zu Falle bringen könnten, sind weder behauptet noch ersichtlich. Unerheblich ist überdies, ob ein Preis ursprünglich für das System L. vorgesehen gewesen wäre, nachdem es zweifellos den Parteien obliegt, diesen Preis auch für ein anderes System zu vereinbaren. Da es sich bei den vereinbarten Preisen um sog. Einheitspreise handelt, kann die

        Beklagte insbesondere nichts für sich ableiten, wenn sie für das neue System im Nachhinein verschiedene Mängel, geringere Kosten, etc. anführt; dies alles braucht nicht geprüft zu werden (vgl. u.a. Art. 38 Abs. 2 SIA-Norm 118 [1977/91)].

      5. Fazit

        Die Parteien haben sich auf einen sog. Systemwechsel geeinigt (Gipsplatten S. anstelle T. ). Abgesehen davon lässt sich feststellen, dass die im Werkvertrag vorgesehenen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der im Leistungsverzeichnis festgehaltenen relevanten Leistungsbezeichnungen und Preise zum Tragen kommen, worauf im Folgenden abzustellen ist.

    3. Gipserarbeiten im Untergeschoss

      1. Baustelleneinrichtigung R 111.001

        Unter Verweis auf den Werkvertrag vom 17. Oktober 2013 und die Position R 111.001 des Leistungsverzeichnisses macht die Klägerin eine Pauschale von CHF 600.- für Baustelleneinrichtung geltend, was von der Beklagten nicht bestritten wurde (act. 1 Rz. 54 f.; act. 12 Rz. 104; act. 3/5). Der Klägerin ist somit bezüglich Baustelleneinrichtung Position R 111.001 ein Betrag von CHF 600.- zuzusprechen.

      2. Kran Einbau über Fenster R 116.101

              1. Wesentliche Parteistandpunkte

                Die Parteien stimmen darin überein, dass der in Leistungsverzeichnis Position R

                116.101 vorgesehene, spezielle Kran bei den Bauarbeiten nicht zum Einsatz gekommen ist (act. 1 Rz. 56; act. 12 Rz. 105). Zur Begründung stellt sich die Kläge- rin zusammengefasst auf den Standpunkt, der Kran sei ungeeignet gewesen, es seien in der Folge Gabelstapler an dessen Stelle verwendet worden. Die damit zusammenhangenden Gesamtkosten beziffert sie auf CHF 2'700.-, um das Material an die jeweiligen Bestimmungsorte der Baustelle transportieren zu können (act. 1 Rz. 56 ff.). Geltend macht sie die Pauschale von CHF 1'500.- (act. 1 Rz. 60). Einschlägig sei dabei R 116: da der Gabelstapler lediglich für den Transport des Materials gebraucht worden sei, handle es sich nicht um eine Leistung, welche mit R 111 hätte abgedeckt werden sollen (act. 19 Rz. 116 f.).

                Die Beklagte hingegen bringt zusammengefasst vor, ein (zusätzlicher) Vergü- tungsanspruch entfalle, da gar kein spezieller Kran, wie in R 116.101 vorgesehen, gebraucht worden sei (act. 12 Rz. 105 ff.). Unter Verweis auf R 111 bringt sie weiter vor, solche Vorleistungen seien gemäss Vertrag bereits in den Leistungspositionen eingerechnet, die Verwendung eines Gabelstaplers sei nicht vereinbart worden (act. 12 Rz. 106; act. 23 Rz. 119).

              2. Würdigung

        Das zugrundeliegende Leistungsverzeichnis sieht in R116 respektive R 116.100 und R 116.101 (vgl. act. 3/5) wörtlich vor: Mittels Spez. Kran mit Drehkopfgabel durch Fenster und Einsatzpauschale für Spez. Kran. [Hervorhebungen hinzugefügt]. Anerkanntermassen ist in der Folge kein spezieller Kran zum Einsatz gekommen. Dass der Pauschalbetrag von CHF 1'500.- in jedem Fall und ohne tatsächliche Verwendung geschuldet wäre, wurde nicht behauptet. Ebensowenig wurde von der Klägerin dargelegt, inwiefern sich die Parteien - in Abweichung zur klaren vertraglichen Regelung - auf den Einsatz eines Gabelstaplers geeinigt hät- ten; die Forderung von CHF 1'500.- für Position R 116.101 ist abzuweisen.

            1. Unbestrittene Vergütungsforderungen der Klägerin [Grundpositionen]

              Bezüglich der Position R 212.920 des Leistungsverzeichnisses anerkennt die Beklagte einen Vergütungsanspruch in Höhe von CHF 7'949.43 (act. 12 Rz. 111). Für die Position R 213.313 (recte: R 213.213) einen solchen von CHF 43'132.52 (act. 12 Rz. 115). Für Position R 213.313 in Höhe von CHF 18'538.37 und Position R 212.924 in Höhe von CHF 3'603.47 bzw. CHF 3'225.07, für Position R 221.413 von CHF 14'565.12 (act. 12 Rz. 118 f. und Rz. 122). Weiter für die Positionen R 611 CHF 2'228.90, R 612 CHF 1'077.- (act. 1 Rz. 76 ff.; act. 12

              Rz. 123 ff.). Unter der Position R 613 Leibungen wird eine Vergütungsforderung von CHF 6'113.52 und CHF 2'823.52 anerkannt, für R 623.112 von CHF 5'760.-

              und für R 623.122 von CHF 2'121.60 (act. 1 Rz. 79; act. 12 Rz. 126 ff.). Für die

              Positionen R 615.121 und 615.311 CHF 1'536.- sowie CHF 3'433.50 (act. 1 Rz. 80; act. 12 Rz. 129). Betreffend diverse Positionen besteht eine Anerkennung in Gesamthöhe von CHF 17'497.72 (act. 1 Rz. 81; act. 12 Rz. 130 ff.). Zusammengefasst anerkennt die Beklagte für Arbeiten im Untergeschoss im Grund- satz eine Vergütungsforderung in Höhe von CHF 130'584.91 (exkl. MwSt.), mithin CHF 202'154.45 weniger als die Klägerin hierfür geltend macht (CHF 332'739.36) (act. 1 Rz. 84; act. 12 Rz. 137). Im Folgenden sind noch die strittig gebliebenen Teile der klägerischen Vergütungsforderungen zu prüfen:

            2. Position R 212.920 Wände [Gipserarbeiten UG]

              1. Wesentliche Parteistandpunkte

                Zunächst bestreitet die Beklagte den von der Klägerin veranschlagten Einheitspreis von CHF 134.00/m2, wobei sie sich auf den Systemwechsel zu gipsgebundene Platten von S1. stützt; anerkannt sei höchstens ein Einheitspreis von CHF 90.00/m2. Ausserdem will sie einen Abzug gemäss effektiv ausgeführtem Leistungsstand vornehmen (act. 12 Rz. 108 und 111; act. 23 Rz. 7 ff., Rz. 121 u. 123; act. 13/19-22). Hierzu führt sie u.a. aus, auch bei nach Ausmass zu ermittelnden Leistungen sei der Leistungsstand dort von Bedeutung, wo die Leistung unvollendet geblieben sei (act. 23 Rz. 59 und 122; act. 13/47). Die Klägerin bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte einen Einheitspreis von CHF 90.00/m2 geltend mache, zumal die Einheitspreise aufgrund des Systemwechsels im Gegenteil höher zu veranschlagen gewesen wären (act. 19 Rz. 118 f.). Zum zweiten beklagtischen Einwand bringt die Klägerin vor, im Ausmass sei bereits der tatsächlich erbrachte Leistungsstand berücksichtigt (act. 19 Rz. 120).

              2. Würdigung

        Strittig ist noch ein Betrag von CHF 11'438.79 (=CHF 19'388.22 ./. CHF 7'949.43). Punkto Ausmass ist allein auf das von der Beklagten Anerkannte abzustellen (vgl. oben Ziff. 4.1.4.). Wie unter dem Titel Systemwechsel dargelegt (vgl. oben Ziff. 4.2.5.), ist dagegen von dem im Leistungsverzeichnis vereinbarten Einheitspreis von CHF 134.00/m2 auszugehen. Legt man demzufolge die in der Klageantwort angeführte Tabelle samt anerkannter Ausmasse, einem Einheitspreis von CHF 134.00/m2 und den entsprechenden Leistungsständen (act. 12 Rz. 111) zugrunde, ergibt sich die folgende Berechnung:

        22.61 x 134.00 = 3'029.75; 65 % = CHF 1'969.30

        = CHF 13'534.35

        Für die Position R 212.920 schuldet die Beklagte eine Vergütung in Höhe von CHF 13'534.35.

            1. Position R 213.213 Wände [Gipserarbeiten UG]

              1. Wesentliche Parteistandpunkte

                Wiederum bestreitet die Beklagte aufgrund des Systemwechsels auf Gipsplatten einen Einheitspreis von CHF 207.00/m2 und veranschlagt einen solchen von CHF 90.00/m2 für Wände mit einer Höhe von maximal 4.00 m bzw. von CHF 108.00/m2 für solche mit einer Höhe von maximal 4.35 m. Zudem behauptet sie ein Ausmass von 675.88 m2 anstatt 701.56 m2 und schliesslich - erneut - dass ein Abzug gemäss effektiv ausgeführtem Leistungstand vorzunehmen sei

                (act. 12 Rz. 112 ff.; act. 23 Rz. 124 ff.; act. 13/19-22). Die Klägerin dagegen beharrt auf einem Einheitspreis von CHF 207.00/m2 (act. 1 Rz. 67; act. 19 Rz. 12 ff. und Rz. 122). Dass Abzüge für Aussparungen unterlassen worden sein sollen, bestreitet sie sodann unter Verweis auf eine unzureichende Substantiierung der Beklagten und darauf, dass diverse Abzüge gemacht worden seien (act. 19

                Rz. 123; act. 3/33). Es sei wiederum kein (zusätzlicher) Abzug für den Leistungsstand geschuldet (act. 19 Rz. 124).

              2. Würdigung

        Abzüglich der von der Beklagten anerkannten Vergütungsforderung in Höhe von CHF 43'132.52 verbleibt noch eine strittige Forderung in Höhe von CHF 102'090.48 (=CHF 145'223.44 ./. CHF 43'132.52). Auf das Ausmass der Klägerin ist nicht abzustellen (vgl. oben Ziff. 4.1.5.), stattdessen ist vom anerkannten Ausmass auszugehen. Wiederum ist auf den im Leistungsverzeichnis vereinbarten Einheitspreis, hier CHF 207.-/m2, (vgl. oben 4.2.5.) abzustellen:

        6.02 x 207.00 = 1'246.14; 70 % = CHF 872.30

        = CHF 100'985.90

        Für die Position R 213.213 schuldet die Beklagte eine Vergütung in Höhe von CHF 100'985.90.

            1. Position R 213.313 Wände [Gipserarbeiten UG]

              1. Wesentliche Parteistandpunkte

                Ein weiteres Mal stellt sich die Beklagte einerseits auf den Standpunkt, dass keinesfalls ein Einheitspreis von CHF 220.00/m2 zum Tragen kommen könne wegen des Systemwechsels, vielmehr höchstens ein Einheitspreis in Höhe von

                CHF 165.00/m2, andererseits sei für den effektiv ausgeführten Leistungsstand ein Abzug vorzunehmen (act. 12 Rz. 116 ff.). Die Klägerin bestreitet die beklagtischen Darstellungen vollumfänglich und bringt vor, dass jeweils das Ausmass der Parteien übereinstimme (act. 19 Rz. 125 f.).

              2. Würdigung

        Strittig und noch zu prüfen ist eine Vergütungsforderung in Höhe von CHF 20'989.58 (=CHF 39'527.95 ./. CHF 18'538.37). Bezüglich Ausmass ist allein auf das von der Beklagten Anerkannte abzustellen (vgl. oben Ziff. 4.1.4.). Zudem ist erneut (vgl. oben Ziff. 4.2.5.) der im Leistungsverzeichnis vereinbarte Preis von CHF 220.00/m2 zugrundezulegen:

        6.34 x 220.00 = 1'394.80; 100 % = CHF 1'394.80

        = CHF 26'572.95

        Für die Position R 213.313 schuldet die Beklagte eine Vergütung in Höhe von CHF 26'572.95.

            1. Position R 212.924 Gebogene Wände [Gipserarbeiten UG]

              1. Wesentliche Parteistandpunkte

                Die Beklagte wendet ein, genauso, wie die Wände nicht zu 100 % ausgeführt worden seien, falle kein Mehraufwand infolge Biegungen an. Es sei ein Abzug von 50 % vorzunehmen (act. 23 Rz. 129). Die Höhe des Zuschlags von CHF 21.00/m2 wurde von der Beklagten nicht bemängelt (act. 12 Rz. 119). Die Klägerin setzt den beklagtischen Einwänden entgegen, dass sie gebogene Wände erst

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