Zusammenfassung des Urteils HG150193: Handelsgericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall von Konkurseröffnung entschieden. Die Gläubigerin stellte einen Antrag auf Konkurseröffnung über den Schuldner für eine bestimmte Forderung. Das Bezirksgericht Uster eröffnete den Konkurs, woraufhin der Schuldner Beschwerde einreichte. Das Obergericht entschied, dass die Konkurseröffnung nicht aufgehoben wird, da der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Die Prozesskosten wurden dem Schuldner auferlegt, und die Beschwerde wurde abgewiesen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HG150193 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 09.03.2018 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_246/2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Beklagte; Beklagten; Recht; Klage; Aktionär; Aktie; Liquidation; Aktien; Gesellschaft; Parteien; Kläger; Ausschüttung; Aktionäre; Auflösung; Leistung; Streit; Klägern; Dividende; Zeitpunkt; Verwaltung; Liquidationsanteile; Dividenden; Aktionärs; Bezug; Parteientschädigung |
Rechtsnorm: | Art. 105 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 154 IPRG ;Art. 2 ZGB ;Art. 236 ZPO ;Art. 3 ZGB ;Art. 6 ZPO ;Art. 678 OR ;Art. 697l OR ;Art. 71 ZPO ;Art. 745 OR ;Art. 756 OR ;Art. 8 ZGB ;Art. 91 ZPO ;Art. 930 ZGB ;Art. 95 ZPO ;Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Hausheer, Schweizer, Berner Kommentar zum Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 2 ZGB, 2012 -, Zürich , Art. 737, 2016 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG150193-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichter Dr. Daniel Schwander, die Handelsrichter Caspar Comtesse und Ivo Eltschinger, Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri sowie der Gerichtsschreiber Leonard Suter
in Sachen
A. ,
B. ,
C. ,
Kläger
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
D. GmbH,
E. GmbH & Co. KGaA, Beklagte
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2.
betreffend Forderung
(act. 1)
1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, der F. AG in Liquidation
CHF 25'480.zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Oktober 2014,
CHF 1'225'303.65 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Oktober 2014 sowie
CHF 673'498.85 zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Oktober 2014
zu bezahlen.
Die Beklagte 2 sei zu verpflichten, der F. AG in Liquidation CHF 175'557.65 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Oktober 2014 zu bezahlen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
Sachverhaltsübersicht
Parteien/Beteiligte und ihre Stellung
Die Kläger 1 (Wohnsitz in G. [Gemeinde im Kanton Zürich]), 2 (Wohnsitz in H. , USA) und 3 (Wohnsitz in I. , Deutschland) sind gemäss eigenen Angaben allesamt Aktionäre der F. AG in Liq.
Bei der F. AG in Liq. (nachfolgend F. AG) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in J. , welche den Erwerb, das Halten und die Veräusserung sowie die Verwaltung und Finanzierung von Beteiligungen an inund ausländischen Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der -technik, bezweckt (act. 3/1). Anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom tt. Ok-
tober 2014 wurde die Auflösung und Liquidation der F. (act. 3/45).
AG beschlossen
Die K. Corporation mit Sitz in L. , [Amerikanischer Bundesstaat], ist eine US-amerikanische Gesellschaft, welche auf Entwicklung, Herstellung und
Vertrieb von Instrumenten, Kathetern, Geräten, Implantaten sowie auf Systeme für spezialisiert ist. Am tt. Februar 2016 wurde die K. Corporation an die M. LLP verkauft (act. 45 Rz 57; act. 46 Rz 113).
Bei der Beklagten 1 handelt es sich um eine Schweizer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in J. ZH, welche die Verwaltung von Beteiligungen, Finanzierungen von und sowie bezweckt (act. 1 Rz 12, act. 3/2). Die
Beklagte 1 ist die Hauptaktionärin der F. (act. 1 Rz 41).
AG und hält 77.17% der Aktien
Die Beklagte 2 schliesslich ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in N. , Deutschland, deren Zweck Erwerb, Halten, Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen und Investitionen in Venture Capital Beteiligungen ist (act. 1 Rz 13; act. 20/4). Auch die Beklagte 2 ist Aktionärin der F. AG.
Prozessgegenstand
Soweit rechtlich relevant, ist folgender Sachverhalt zwischen den Parteien unbestritten:
Mit Kaufvertrag vom tt. September 2014 verkaufte die F. AG die insgesamt
305'000 von ihr gehaltenen Aktien der K.
Corporation an die Beklagte 2.
Dabei wurde als fester Anteil ein Kaufpreis von EUR 8.00 pro Aktie vereinbart.
Entsprechend überwies die Beklagte 2 der F.
AG am tt. September 2014
den Betrag EUR 2'440'000.00 als Kaufpreis. Zusätzlich sah der Kaufvertrag noch einen variablen Anteil des Kaufpreises vor, welcher fällig geworden wäre, wenn die Beklagte 2 die Aktien der K. Corporation bis zum 31. Dezember 2015 an einen Dritten zu einem den festen Anteil übersteigenden Preis verkauft hätte. Dies ist innert der vereinbarten Frist jedoch nicht passiert, weshalb es zu keinen zusätzlichen Kaufpreiszahlungen gekommen ist (act. 18 S. 12; act. 38 Rz 37; act. 45 Rz 31; act. 3/33; act. 20/14).
Am tt.mm.2014 (Publikationsdatum) lud der Verwaltungsrat der F. AG die Aktionäre durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt zur ordentlichen Generalversammlung vom tt.mm.2014 ein (fortan GV 2014; act. 3/43). Anlässlich dieser wurden unter anderem die Auflösung und Liquidation der F. AG und eine Dividendenausschüttung in der Höhe von CHF 2'800'000.- (brutto) beschlossen, deren Fälligkeit auf den 15. Oktober 2014 festgelegt wurde (act. 3/46). Im Zeitraum vom 15. Oktober bis 11. November 2014 wurden CHF 2'420'361.70 der Nettodividende an Aktionäre der F. AG verteilt. Der verbleibende Dividendenanteil von CHF 73'137.18 wurde bis heute nicht ausbezahlt. Soweit für das vorliegende Verfahren von Belang, wurden am 15. bzw.
16. Oktober 2014 die folgenden Beträge ausgeschüttet (act. 1 Rz 47 ff.; act. 3/44; act. 18 S. 21; act. 38 Rz 66):
an die Beklagte 1: CHF 25'480.00
Zwischen den Parteien strittig sind im Wesentlichen die folgenden Punkte:
Nach Ansicht der Kläger sind die vorgenannten Ausschüttungen aufgrund verschiedener Verstösse gegen materiellrechtliche Ausschüttungsregeln ungerechtfertigt. Zudem seien der Dividendenbeschluss sowie auch alle anderen anlässlich der GV 2014 gefassten Beschlüsse aufgrund formeller Mängel ohnehin nichtig (act. 1 Rz 53 ff.; 45 Rz 66). Die Kläger behaupten weiter, dass bei Gültigkeit der genannten Beschlüsse der Liquidationsbeschluss das Sperrjahr i.S.v. Art. 745 Abs. 2 OR ausgelöst hätte. Gemäss dieser Bestimmung dürfe das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft erst nach Tilgung ihrer Schulden und nach Ablauf eines Jahres seit dem dritten Schuldenruf an die Aktionäre verteilt werden. Diese Vorschriften habe die F. AG gröblich verletzt. Eine Verteilung der überschüssigen Mittel vor dem Auflösungsbeschluss wäre gemäss den Klägern grundsätzlich zulässig gewesen, jedoch seien die streitgegenständlichen Ausschüttungen erst danach vorgenommen worden (act. 1 Rz 77 ff.). Die Kläger beantragen, es seien die von den Beklagten 1 und 2 am 15. bzw. 16. Oktober 2014 bezogenen Dividenden gemäss Art. 678 Abs. 1 OR wieder der F. AG zurückzuerstatten.
Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, die streitgegenständlichen Leistungen gerechtfertigt bezogen zu haben. Die Sperrwirkung i.S.v. Art. 745 Abs. 2 OR sei vorliegend nicht einschlägig, da anlässlich der GV 2014 die Dividendenausschüttung vor dem Liquidationsbeschluss beschlossen worden sei, was sich aus der Reihenfolge der Traktanden ergebe. Es handle sich daher um eine ohne Weiteres zulässige Vorausschüttung bzw. Substanzdividende (act. 18 S. 28; act. 38 Rz 101 f.).
Darüber hinaus haben die Parteien diverse Behauptungen zu weiteren Sachverhalten aufgestellt. Dabei geht es insbesondere um die zwischen den Parteien
strittigen Fragen, ob O.
die F.
AG treuhänderisch für P.
gegründet habe und inwiefern es in der Folge zur Veruntreuung von P. s Vermögen gekommen sei. Rund um diesen Fragenkomplex sind denn auch weitere Verfahren anhängig gemacht worden (act. 1 Rz 8; act. 45 Rz 6; act. 18 S. 4; act. 38 Rz 14 ff.; act. 54 Rz 1). Da diese Sachverhalte für das vorliegende Verfahren jedoch keine rechtliche Relevanz haben, ist darauf nicht einzugehen.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien (act. 1; act. 18; act. 38; act. 52; act. 54; act. 61; act. 64; act. 65; act. 67) Bezug genommen. Auf deren Darstellungen ist in den Erwägungen einzugehen, soweit diese für die Entscheidungsfindung wesentlich sind.
Prozessverlauf
Die Kläger reichten am 11. September 2015 (Datum Poststempel) die vorliegende Klage ein (act. 1). Den von ihnen geforderten Vorschuss für die Gerichtskosten von CHF 42'000.leisteten sie fristgerecht (act. 4; act. 7). Die Klageantworten der Beklagten 1 vom 5. September 2016 (act. 38) und der Beklagten 2 vom
25. Januar 2016 (act. 18) wurden innert angesetzter Frist bzw. Nachfrist eingereicht (act. 8; act. 16; act. 36). In Gutheissung des Antrags der Beklagten 1 wurde alsdann der Kläger 2 zur Sicherstellung der Parteientschädigung von CHF 13'500.verpflichtet (act. 26; act. 33). Die entsprechende Sicherstellung wurde rechtzeitig geleistet (act. 35). Im weiteren Verlauf wurde der zweite Schriftenwechsel angeordnet (act. 42). Sowohl die Replik vom 17. März 2017 (act. 45)
als auch die Dupliken der Beklagten 1 und 2 vom 13. bzw. 27. Juni 2017 ergingen rechtzeitig (act. 52; act. 54). Daraufhin reichten die Kläger am 29. September 2017 eine Noveneingabe ein (act. 58, act. 59), zu welcher die Beklagten 1 und 2
mit Eingaben vom 13. bzw. 16. Oktober 2017 Stellung nahmen; die Beklagte 2 reichte zudem gleichzeitig ihrerseits eine Noveneingabe ein (act. 64, act. 65 und act. 66/71). Die Stellungnahme der Kläger hierzu (act. 67) wurde den Beklagten zugestellt (Prot. S. 24). Schon zuvor hatte die Beklagte 1 eine vom 10. Oktober 2017 datierende Noveneingabe eingereicht, welche danach den Klägern zugestellt worden war (act. 61; Prot. S. 23). Weitere Eingaben ergingen nicht. Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werde, unter Androhung, dass bei Stillschweigen Verzicht auf die Hauptverhandlung angenommen würde (act. 68). Die Parteien verzichteten innert Frist ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 70, act. 71 und act. 72). Der Prozess erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO).
Formelles
Zuständigkeit und anwendbares Recht
Die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung der vorliegenden Klage ist gegeben (Art. 6 Ziff. 1 LugÜ; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG) und blieb überdies unbestritten. Die Anwendbarkeit von Schweizer Recht ergibt sich vorliegend aus Art. 154 Abs. 1 IPRG und ist denn auch unbestritten.
Streitgenossenschaft
Zwischen den Klägern und den Beklagten sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen und Rechtsgründen beruhen. Die Be-
klagten bilden hierbei eine einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 Abs. 1 ZPO. Die Kläger ihrerseits machen in Prozessstandschaft Ansprüche für
die F.
AG geltend und haben dabei als uneigentlich notwendige Streitge-
nossenschaft zu gelten (siehe unten Ziffer 2.2.1.).
Rückerstattung aus ungerechtfertigter Gewinnausschüttung gemäss Art. 678 Abs. 1 OR
Überblick
Die Kläger stützen ihren Anspruch auf die verlangten Rückzahlungen an die
F.
AG auf Art. 678 Abs. 1 OR. Gemäss diesem Artikel ist der Empfänger
von ungerechtfertigten Gewinnausschüttungen unter gewissen Voraussetzungen rückerstattungspflichtig. Gegenstand der Rückerstattungspflicht nach Abs. 1 von Art. 678 OR bilden Dividenden, Tantiemen, andere Gewinnanteile Bauzinse. Die Pflicht zur Rückerstattung steht unter zwei Voraussetzungen: (i) im objektiven Sinn die Ungerechtfertigtheit der Leistung; (ii) im subjektiven Sinn die Bösgläubigkeit des Empfängers (BSK OR II-VOGT, 5. Aufl., Basel 2016, Art. 678 N 8 f. und 18).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die streitgegenständlichen Ausschüttungen von Art. 678 Abs. 1 OR erfasst werden und als ungerechtfertigt und bösgläubig bezogen zu qualifizieren sind.
Aktivund Passivlegitimation
Potenziell rückerstattungspflichtig und damit passivlegitimiert sind gemäss Art. 678 Abs. 1 OR die Empfänger der ungerechtfertigt bezogenen Gewinnanteile, also Aktionäre, Verwaltungsräte und ihnen nahe stehende Personen Gesellschaften (BSK OR II-V OGT, 5. Aufl., Art. 678 N 29 f.). Die Passivlegitimation der Beklagten 1 und 2 als Aktionäre der F. AG ist vorliegend unbestritten.
Zur Klage legitimiert ist gemäss Art. 678 Abs. 3 OR neben der Gesellschaft selbst auch jeder einzelne Aktionär, wobei die Aktionärsstellung zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen muss. Die Klageberechtigung der Aktionäre ist allerdings insofern eingeschränkt, als diese gemäss Art. 678 Abs. 3 OR analog der Rege-
lung zur Geltendmachung von Ansprüchen aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gemäss Art. 756 Abs. 1 OR - nur zur Klage auf Leistung an die Gesellschaft berechtigt sind. Dabei handelt es sich um ein Prozessführungsrecht für die Gesellschaft im Sinne einer Prozessstandschaft und nicht um ein materielles Recht des Aktionärs (VON DER CRONE, Aktienrecht, Zürich 2014, § 9 Rz 52). Da ein materieller Anspruch aus Sicht der Gesellschaft geltend gemacht wird, ist nicht entscheidend, ob alle nur einzelne Aktionäre mittels Klage vorgehen. Klagen mehrere Aktionäre, bilden sie deshalb eine sogenannt uneigentlich notwendige Streitgenossenschaft: In dieser Konstellation muss die Rechtslage zwar für alle involvierten Parteien übereinstimmend beurteilt werden. Anders als in Fällen der notwendigen Streitgenossenschaft wird aber nicht verlangt, dass mehrere alle dazu Berechtigten als aktive Streitgenossen Klage erheben (C. VON HOLZEN, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Basel 2006,
S. 82 ff.; KuKo ZPO-DOMEJ, Art. 70 N 1; siehe für weitere Ausführungen dazu Ziffer 3.3. der Verfügung vom 24. Juni 2016 [act. 33]).
Vorliegend wird die Aktivlegitimation der Kläger 1-3 bzw. deren Aktionärsstellung von den Beklagten teilweise bestritten. Entsprechend dem oben Gesagten wäre die vorliegende Klage auch dann nicht abzuweisen, wenn nicht alle der Kläger 1-3 aktivlegitimiert sein sollten. Die Klageberechtigung eines Klägers ist zur vollumfänglichen Beurteilung des klägerischen Anspruchs demnach ausreichend. Der Vollständigkeit halber ist ferner darauf hinzuweisen, dass die fehlende Aktivlegitimation einzelner Kläger auch auf die Kostenund Entschädigungsfolgen keine Auswirkung hätte, da der klägerische Anspruch einheitlich zu beurteilen ist und die Kläger 1-3 alle vom selben Anwalt vertreten werden (siehe unten Ziff. 3.3.).
Die Kläger waren nach eigenen Angaben (im Zeitpunkt der Klageerhebung) Aktionäre der F. AG und somit aktivlegitimiert. Konkret sollen der Kläger 1 86'181, der Kläger 2 327'600 und der Kläger 3 10'000 der insgesamt 4'000'000 Inhaberaktien der F. AG besitzen (act. 1 Rz 9 ff.; act. 3/1). Zum Beweis reichen die Kläger unter anderem Kopien von Aktienzertifikaten ein, welche deren Inhaber als Berechtigte an den darauf genannten Aktien erklären; die Einreichung der Originale wurde vorbehalten (act. 3/9, act. 3/15 und act. 3/16).
Die Beweislast für das Innehaben der Aktionärsstellung haben nach der allgemeinen Regel (Art. 8 ZGB) die Kläger zu tragen. Dabei gilt das Regelbeweismass; demgemäss ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht von der Verwirklichung der umstrittenen Tatsache «überzeugt» ist. Die zu beweisende Tatsache muss nicht mit Sicherheit feststehen. Es genügt, wenn die (regelmässig auch) vorhandenen Zweifel als nicht erheblich erscheinen (DIKE Kommentar ZPO II-L EU, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 157 N 61).
Während die Beklagte 1 die Aktivlegitimation der Kläger 1 und 3 anerkennt (act. 54 Rz 17 ff.), bestreitet die Beklagte 2 diese: die der Klageschrift beigelegten Kopien der Aktienzertifikate könnten die Aktionärsstellung der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht beweisen. Es genüge aber auch nicht, dass die Kläger die Einreichung der Originale vorbehalten. Denn selbst wenn die Originale nachgereicht würden, bewiese dies bloss den Aktienbesitz der Kläger 1 und 3 zum Zeitpunkt der Vorlage der Originale, nicht aber zum Zeitpunkt der Klageerhebung (act. 18 S. 4 f.; act. 52 Rz 16).
Zum Nachweis ihrer Aktionärsstellung reichen die Kläger 1 und 3 neben den Kopien der Aktienzertifikate weitere Urkunden ins Recht. Deren Echtheit und Inhalt sind nicht bestritten: Mit Schreiben vom 10. September 2015 (act. 3/14) - und somit einen Tag vor Klageeinleitung haben die Kläger die F. AG über den von ihnen behaupteten Aktenbesitz informiert und um die Eintragung in das Verzeichnis über die Inhaberaktionäre gemäss Art. 697l OR gebeten (act. 1 Rz 9 ff.).
Die F.
AG, vertreten durch den Verwaltungsratspräsidenten O. , hat
daraufhin die Aufnahme der Kläger 1 und 3 ins besagte Verzeichnis mit Schreiben vom 19. Oktober 2014 (act. 46/54) schriftlich bestätigt. Weiter legen die Kläger ein Schreiben ins Recht, in welchem O. als Verwaltungsratspräsident dem Kläger 3 am 27. Oktober 2014 schriftlich in Aussicht stellt, er erhalte für jede der von ihm gehaltenen 10'000 Inhaberaktien eine Bruttodividende von CHF 0.70 (act. 3/47); die entsprechende Ausschüttung wurde dann unbestrittenermassen auch vorgenommen (act. 3/44). Es ist daher belegt, dass die F. AG die Aktionärsstellung der Kläger 1 und 3 zum Zeitpunkt der Klageerhebung und im Falle des Klägers 3 auch zum Zeitpunkt der Dividendenausschüttung anerkannt und
bestätigt hat. Die Beklagte 2 äussert sich nicht dazu, inwiefern die Richtigkeit dieser Bestätigung anzuzweifeln sein könnte; sie beschränkt sich darauf, die Aktionärsstellung der Kläger 1 und 3 (zum Zeitpunkt der Klageerhebung) pauschal zu
bestreiten. Mit Blick auf die Schreiben der F.
AG und die Kopien der Aktenzertifikate verbleiben keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Kläger 1 und 3 zum Zeitpunkt der Klageerhebung tatsächlich Aktionäre der F. AG waren. Auf die von den Klägern offerierte Einholung des Verzeichnisses über die Inhaberaktionäre bei der F. AG ist daher zu verzichten (act. 1 Rz 9). Die Kläger 1 und 3 sind nach dem Gesagten zur Klage aktivlegitimiert.
In Bezug auf den Kläger 2 bestreiten die Beklagten den von ihm behaupteten Aktienbesitz nicht. Dennoch komme ihm keine Aktionärsstellung zu, da ihm das in seinem Besitz befindliche Aktienzertifikat im Jahr 2012 bloss aufgrund eines administrativen Fehlers zugestellt worden sei. Nach der Gründung der F. AG hätten alle Aktionäre der K. Corporation die Möglichkeit erhal-
ten, im Verhältnis ihres Aktienbesitzes an der K.
Corporation Aktien der
F.
AG zu erwerben. Der Kläger 2 habe aber weder den ihm zugestellten
Optionsvertrag unterzeichnet, noch den darin festgelegten Aktienpreis bezahlt. Auch habe er selbst bestätigt, dass es mit ihm nie einen Optionsvertrag gegeben habe. Da er in der Folge trotz Aufforderung die Rückgabe des ihm fälschlicherweise ausgehändigten Zertifikates verweigert habe, sei nun eine Klage auf Herausgabe angehoben worden (act. 52 Rz 21 ff.; act. 54 Rz 27 ff.). Der Kläger 2 be-
hauptet seinerseits, bei der Gründung der F.
AG seinen Beitrag zum Ak-
tienerwerb direkt mit P. geregelt zu haben, als dessen Treuhänder O.
die F.
AG gegründet habe. In der Folge habe O.
ihm das entsprechende Zertifikat auf Anordnung von P. ausgehändigt (act. 45 Rz 11).
Gemäss Art. 930 ZGB wird vom Besitzer einer Urkunde vermutet, dass er ihr Eigentümer ist. Zur Geltendmachung der Aktionärsrechte aus einer Inhaberaktie ist deshalb der Besitz des Aktientitels notwendig, aber auch genügend (V ON DER CRONE, a.a.O., § 3 Rz 29). Bei unklaren und zweideutigen Verhältnissen kann die genannte Rechtsvermutung umgestossen werden. Je nach den Umständen genügen dafür ein schwacher Gegenbeweis sogar erhebliche Zweifel an der
Berechtigung des Besitzes. Dem richterlichen Ermessen kommt hierbei entscheidende Bedeutung zu (BGer vom 5. Januar 2009, 5A_521/2008, E.5; vom
18. Dezember 2006, 5P.391/2006, E.6; BSK ZGB II-ERNST, Basel 2015, Art. 930
Rz 7 ff.; BK ZGB-STARK/LINDEMANN, 4. Auflage, Bern 2016, Art. 930 N 6).
Der Kläger 2 macht Angaben zum Erwerb der Aktien, bietet jedoch keine diesbezüglichen Beweise an. Dies schwächt den mit dem Besitz der Aktien verknüpften Rechtsschein des Eigentumsrechts etwas, zumal der Beweis des Erwerbs in Form eines Kaufvertrages einer Kaufquittung nicht schwer zu erbringen wäre. Indes kann auch nicht gesagt werden, die klägerische Darstellung des Erwerbs sei nicht plausibel, zumal die Beklagten nicht ausführen, weshalb ein Erwerb der Aktien der F. AG ausschliesslich durch Optionsverträge und nicht auch in der vom Kläger 2 behaupteten Weise möglich gewesen sein sollte. Die Behauptungen der Beklagten genügen nicht, um erhebliche Zweifel am rechtmässigen Besitz des Klägers 2 zu erwecken gar den Gegenbeweis zu erbringen. Die Vermutung gemäss Art. 930 ZGB bleibt somit bestehen, womit der Kläger 2 als Eigentümer der von ihm gehaltenen Inhaberaktien und als zur Klageerhebung legitimiert zu gelten hat. Selbst wenn der Kläger 2 nicht Aktionär wäre, müsste die Klage wie dargelegt geprüft werden, da an der Aktionärsstellung der Kläger 1 und 3 nicht zu zweifeln ist.
Bezug von Gewinnanteilen
Neben Dividenden, Tantiemen und Bauzinsen sind von Art. 678 Abs. 1 OR auch andere Gewinnanteile erfasst. Dazu gehören nach der herrschenden Lehre Liquidationsanteile in dem Umfang, als sie aufgelaufene Gewinne und nicht Kapitalrückzahlungen darstellen; andernfalls wäre von anderen Leistungen i.S.v. Art. 678 Abs. 2 OR auszugehen (BSK OR II-V OGT, 5. Aufl., Art. 678 N 10; DEKKER in: Wibmer [Hrsg.], Aktienrecht Kommentar, Zürich 2016, Art. 678 N 16). Der Bezug von Liquidationsanteilen liegt dann vor, wenn nach dem Auflösungsbeschluss der Generalversammlung Gesellschaftsvermögen an die Aktionäre ausbezahlt wird. Denn die Auflösung und der Übergang einer Gesellschaft in den Liquidationszustand treten unmittelbar mit dem Auflösungsbeschluss ein; die Eintragung der Auflösung in das Handelsregister ist dafür nicht konstitutiv (CALDERAN/GEISER,
in: Wibmer [Hrsg.], Aktienrecht Kommentar, Zürich 2016, Art. 737 N 1). Während der Liquidationsphase einer Gesellschaft dürfen bis zu deren Beendigung keine Dividenden mehr ausgeschüttet werden (BGer 4C.139/2001 vom 13. August 2001, E. 3.d.; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 56 N 114; BÖCKLI, Aktienrecht, Zürich 2009, 4. Aufl.,§ 17 Rz 28; POSSA, Die Spezialität von OR-Liquidationen, in IWIR 2/1999, S. 67 ff., S. 69). Jedoch besteht die Möglichkeit, überschüssige Mittel vor dem Auflösungsbeschluss durch eine ordnungsgemäss beschlossene Substanzdividende vorweg an die Aktionäre auszuschütten. In diesem Fall liegt keine Auszahlung von Liquidationsanteilen vor (BÖCKLI, a.a.O., § 17 N 70; BSK OR II-STÄUBLI, 5. Aufl., Art. 746 N 13;
CALDERAN/GEISER, a.a.O., Art. 745 N 16). Die Unterscheidung ist vorliegend von Bedeutung, da von der Einordnung der betreffenden Leistung abhängt, welche Vorschriften bei der Prüfung des ungerechtfertigten Bezugs zu beachten sind.
Die F. AG wurde mit Beschluss vom tt.mm.2014 aufgelöst; danach erfolgten die streitgegenständlichen Gewinnausschüttungen an die Beklagten am
15. bzw. 16. Oktober 2014. Entsprechend liegt in casu klarerweise eine Ausschüttung nach dem Auflösungsbeschluss vor. Daran ändert auch das beklagtische Vorbringen nichts, wonach die Ausschüttung gemäss Traktandenliste vor der Auflösung der F. AG beschlossen worden sei (act. 18 S. 28; act. 38 Rz 101). Zum einen ist es nicht von Bedeutung, wann die Ausschüttung beschlossen wird; abzustellen ist einzig auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschüttung. Zum anderen ist dem Protokoll der GV 2014 zu entnehmen, dass das Traktandum 5 (Auflösung der Gesellschaft) vorgängig in Anwesenheit des Notars behandelt worden sei, wie die Kläger zu Recht ausführen (act. 3/46; act. 45 Rz 40). Zudem erklärt die Beklagte 2 in ihrer Duplik selbst, das Traktandum 5 sei vorgezogen und als erstes Traktandum behandelt worden (act. 52 Rz 99). Demnach sind die streitgegenständlichen Zahlungen nicht nur nach der Auflösung der F. AG ausgeschüttet, sondern auch erst danach beschlossen worden. Die ausgeschütteten Gewinnanteile sind nach dem Gesagten als Liquidationsanteile und nicht als Substanzdividende zu qualifizieren.
Gemäss der Jahresrechnung 2013/2014 der F.
AG (act. 3/26) und dem
Protokoll der GV 2014 erfolgte die Gewinnausschüttung ausschliesslich aus Bilanzgewinn und nicht aus Kapitaleinlagen. Die Kläger bestreiten zwar, dass tatsächlich ein Bilanzgewinn in für die vorgenommenen Ausschüttungen ausreichender Höhe vorhanden gewesen sei. Auf eine allfällige Aufteilung der ausbezahlten Leistungen in thesaurierte Gewinne (Gewinnanteile gemäss Abs. 1 von Art. 678 OR) und Kapitalrückzahlungen (andere Leistungen gemäss Abs. 2) kann vorliegend jedoch mangels Relevanz verzichtet werden. Denn im Falle des ungerechtfertigten Bezugs anderer Leistungen in Form von Liquidationsanteilen sind die zusätzlichen Voraussetzungen von Abs. 2 - nämlich das Leistungsmissverhältnis und das Missverhältnis der Leistung zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft ohnehin per se erfüllt, und es sind keine weiteren Prüfungen als diejenigen gemäss Abs. 1 vorzunehmen (vgl. SPÖRRI, Die aktienrechtliche Rückerstattungspflicht, Zürich 1996, § 11 Rz 123). Der einzige Unterschied liegt zu Abs. 1 in dem Fall darin, dass die Bösgläubigkeit der Leistungsempfänger bei Abs. 2 vermutet wird und dem Empfänger der Gegenbeweis auferlegt wird (BÖCKLI, a.a.O., § 12 Rz 554). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist in casu ohnehin von der Bösgläubigkeit der Beklagten 1 und 2 auszugehen (siehe unten Ziffer 2.5). Somit hätte es keinen Einfluss auf den vorliegenden Entscheid, würden die streitgegenständlichen Ausschüttungen in gewissem Umfang als Leistungen i.S.v. Art. 678 Abs. 2 OR erachtet. Die ausbezahlten Liquidationsanteile sind daher vollumfänglich als Gewinnanteile i.S.v. Art. 678 Abs. 1 OR zu qualifizieren.
Ungerechtfertigter Bezug
Ungerechtfertigt ist eine Leistung, wenn sie in Verletzung von Gesetz und Statuten ausgerichtet wird. Die fehlende Rechtfertigung kann sich aus dem Verstoss gegen formelle materielle Ausschüttungsvorschriften ergeben. Als formelle Voraussetzung bedürfen die Gewinnausschüttungen insbesondere eines gültigen Beschlusses der Generalversammlung. An den materiellen Voraussetzungen für Gewinnanteile fehlt es grundsätzlich, wenn effektiv kein verteilbarer Bilanzgewinn und keine frei verfügbaren Reserven bestehen. Darüber hinaus können je nach Art der Gewinnausschüttung weitere materielle Erfordernisse bestehen (S PÖRRI,
a.a.O., § 6 Rz 9 ff.). Ausschüttungen des Gesellschaftsvermögens an die Aktionäre sind während der Liquidationsphasen nur noch unter Einhaltung der Regeln über die Verteilung von Liquidationsanteilen gemäss Art. 745 OR möglich (BSK OR II-STÄUBLI, 5. Auflage, Art. 745 N 1 ff.). Unrechtmässig sind daher alle Bezüge, die nach Auflösung der Gesellschaft und vor Ablauf der Sperrfrist nach Art. 745 Abs. 2 bzw. 3 OR erfolgen. Demgemäss darf eine Verteilung von Liquidationsanteilen frühestens ein Jahr nach dreimaligem Schuldenruf vorgenommen werden (Abs. 2). Eine Sperrfrist von bloss drei Monaten muss abgewartet werden, wenn ein Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden der Gesellschaft bezahlt sind (SPÖRRI, a.a.O., § 7 Rz 236; BSK OR II-STÄUBLI, 5. Aufl., Art. 745 Rz 6 ff.).
Vorliegend ist offensichtlich, dass weder die einjährige noch die dreimonatige Sperrfrist i.S.v. Art. 745 Abs. 2-3 OR eingehalten wurden, erfolgten die streitgegenständlichen Gewinnausschüttungen doch bereits zwei Wochen nach dem Auflösungsbeschluss. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Gewinnausschüttungen ungerechtfertigt erfolgt sind. Es kann daher ungeprüft bleiben, ob noch weitere Gründe vorliegen, welche den Bezug der Liquidationsanteile als ungerechtfertigt erscheinen liessen. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob die gesamten Beschlüsse und damit auch der Ausschüttungsbeschluss anlässlich der GV 2014 anfechtbar bzw. nichtig sind und ob die F. AG beim Gewinnausschüttungsbeschluss über den erforderlichen Bilanzgewinn die dafür gebildeten Reserven verfügt hat.
Böser Glaube
Schliesslich setzt Art. 678 Abs. 1 OR Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers voraus. Bösgläubigkeit ist gegeben, wenn der Empfänger im Moment des Empfangs die fehlende Rechtfertigung der Leistung kennt bei Anwendung gebührender Sorgfalt hätte kennen müssen (BSK OR II-V OGT, 5. Aufl., Art. 678 N 27; SPÖRRI, a.a.O., § 9 Rz 111). Massgebend ist dabei Art. 3 ZGB, wonach Gutgläubigkeit solange vermutet wird, als die betreffende Person keinen Anlass hatte, an der Rechtfertigung für die Ausschüttung zu zweifeln (VON DER CRONE, Aktienrecht, Zürich 2014, § 9 Rz 50). An den Nachweis der Bösgläubigkeit sind in casu jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Denn während gemäss der herrschenden Lehre der böse Glaube insbesondere bei Dividenden schwierig zu bestimmen sei, dürfe er im Falle von anderen Gewinnanteilen regelmässig vorliegen (DEKKER, a.a.O., Art. 678 N 29 m.w.H.; BÖCKLI, a.a.O., § 17 N 74). Handelt es sich beim Begünstigten um eine juristische Person, wird ihr das Wissen bzw. der böse gute Glaube des sie vertretenden Organmitglieds angerechnet, wenn dieses am betreffenden Geschäft mitgewirkt hat (BÖCKLI, a.a.O., § 13 Rz 513).
Was die Beklagte 1 betrifft, ist offensichtlich von Bösgläubigkeit auszugehen. Deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer zum relevanten Zeitpunkt, O. , nahm an der GV 2014 in einer Mehrfachfunktion teil. Einerseits hatte er als Verwaltungsratspräsident der F. AG den Vorsitz; andererseits vertrat er gleichzeitig als Geschäftsführer der Beklagten 1 auch rund 77% des Aktienkapitals der F. AG. Hinzu kommt, dass O. anlässlich der GV 2014 noch vor der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zum Liquidator der
F.
AG gewählt wurde (act. 3/46). Vom Wissen des Verwaltungsratspräsidenten und Liquidators um die zu beachtenden Vorschriften im Liquidationsstadium einer Gesellschaft ist auszugehen, wie die Kläger zu Recht behaupten (act. 45 Rz 166). Demnach stimmte er als Vertreter der Beklagten 1 für eine Gewinnausschüttung, von der er wissen musste, dass sie aufgrund der Regelungen gemäss Art. 745 OR nicht rechtmässig war. Das Wissen von O. ist der Beklagten 1 ohne Weiteres zuzurechnen. Somit hat die Beklagte 1 die streitgegenständlichen Liquidationsanteile bösgläubig bezogen.
An der GV 2014 nahm als damaliges Mitglied des Verwaltungsrats der F. AG und als Protokollführer (act. 3/46) auch Q. teil. Die Kläger sind der Ansicht, als einer von zwei Verwaltungsräten der F. AG habe auch er um die Unrechtmässigkeit der Ausschüttung wissen müssen (act. 1 Rz 80). Als beim Auflösungsbeschluss anwesender Protokollführer wusste er um den Eintritt der
F.
AG in die Liquidation. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass
ihm als Verwaltungsrat der F. AG die Bestimmungen betreffend Liquidation einer Gesellschaft bekannt waren; zumindest hätten sie ihm bei gebührender Sorgfalt bekannt sein müssen. Den zutreffenden Ausführungen der Kläger folgend (act. 45 Rz 8 u. 178) ist Q. s Wissen auch der Beklagten 2 zuzurechnen:
war zum relevanten Zeitpunkt Gesellschafter und einzelzeichnungsbe-
rechtigter Vorsitzender der Geschäftsführung der E1.
GmbH, mit Sitz in
(act. 20/6). Die E1. GmbH ihrerseits ist die haftende Gesellschafterin der Beklagten 2 und stellt auch deren Vorstand, Leitungsorgan und alleinige Vertreterin dar. Dies wird im Übrigen von der Beklagten 2 selbst bestätigt (act. 18
5). Daraus ergibt sich, dass das Wissen von Q. in einem ersten Schritt der E1. GmbH und in einem zweiten Schritt der Beklagten 2 zuzurechnen ist. Demnach wusste auch die Beklagte 2 im Zeitpunkt des Bezugs der Liquidationsanteile um dessen Unrechtmässigkeit und war dementsprechend bösgläubig.
Rechtsmissbrauch
Die Beklagte 1 wirft den Klägern widersprüchliches und rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, weshalb deren Rechtsschutzinteresse fehle. Die Kläger würden
unbestrittenermassen im Interesse von P.
klagen, welcher sich mit der
F.
AG im Streit befinde. Obwohl die Kläger vorliegend in Prozessstandschaft auf Zahlung an die F. AG klagten, würden sie somit schlussendlich gegen die Interessen der F. AG und daher rechtsmissbräuchlich handeln. Weiter sei das Verhalten des Klägers 3 venire contra factum proprium, indem er auf Rückzahlung der an die Beklagten ausgeschütteten Dividenden klage, sich selbst aber aktiv eine Dividende habe auszahlen lassen (act. 54 S. 6 Rz 4).
Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Hiervon kann bei den Klägern jedoch nicht die Rede sein. Offenbarer Rechtsmissbrauch ist bereits zu verneinen, wenn der Berechtigte irgendein sachliches Interesse an der Ausübung hat (HAUSHEER/AEBIE-MÜLLER, in: Hausheer/Walter (Hrsg.), Berner Kommentar zum Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, Band/Nr.I/1, Bern 2012, Art. 2 N 210). Die Schutzobjekte von Art. 678 OR sind das Gesellschaftsvermögen, die darauf bezogenen Rechte der Aktionäre sowie das Haftungssubstrat der Gesellschaft. Diese Bestimmung schützt also keineswegs bloss ausschliessliche Interessen der Gesellschaft selbst; sofern es solche denn überhaupt geben kann (BSK ORVOGT, 5. Auflage, Art. 678 N 3). Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten hätten die F. AG mit den streitgegenständlichen Ausschüttungen ohne Beachtung
der Gläubigerrechte um ihre ganze Substanz gebracht. Zudem seien aufgrund der an die Beklagten ausgeschütteten Beträge keine Mittel mehr vorhanden, um eine allfällige Dividende an den Kläger 2 auszuzahlen. Bereits diese geltend gemachten sachlichen Interessen der Kläger an einer Rückzahlung schliessen einen Rechtsmissbrauch aus. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass es im vorliegenden Prozess aus Sicht der Kläger in erster Linie um P. ' veruntreutes Vermögen geht; hat dieser gemäss den Klägern doch das Aktienkapital der
F.
AG bei deren Gründung treuhänderisch zur Verfügung gestellt und ist
zudem auch Gläubiger der F. AG (act. 45 Rz 5 und 144).
Weiter ist im Rahmen von Art. 2 ZGB widersprüchliches Verhalten verboten, wie die Beklagten es dem Kläger 3 vorwerfen. Läuft die Ausübung eines Rechts offenkundig einer andern Verhaltensweise zuwider, muss sich der Betreffende bei dieser Verhaltensweise behaften lassen, sofern die Gegenpartei ein schutzwürdiges Interesse daran hat (BK ZGB-H AUSHEER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Art. 2 N 278). Der Kläger 3 hat unbestrittenermassen eine Dividende bezogen, gab indes bereits in der Klageschrift an, diese selbstverständlich zurück zu bezahlen, sobald die Beklagten ihren Anteil zurückführen würden (act. 1 Rz 48). Ein widersprüchliches Verhalten des Klägers 3 im oben genannten Sinne ist dabei nicht zu erblicken.
Es ist daher festzuhalten, dass die Kläger die vorliegende Klage nicht in missbräuchlicher Weise erhoben haben und ihr Rechtsschutzinteresse daher intakt ist.
Zinsen
Die Kläger machen auf die Forderungsbeträge je 5 % Verzugszins seit dem jeweiligen Ausschüttungsdatum geltend. Die Beklagten beantragen zwar die Abweisung des Zinsbegehrens, begründen dies aber nicht. Die Zinsforderung wurde damit nicht substantiiert bestritten, weshalb sie als vollumfänglich ausgewiesen zu erachten ist.
Fazit
Nach dem Gesagten haben die Beklagten 1 und 2 die streitgegenständlichen Liquidationsanteile ungerechtfertigt und mit bösem Glauben bezogen, weshalb sie
von ihnen antragsgemäss i.S.v. Art. 678 Abs. 1 OR vollumfänglich an die F. AG zurückzuerstatten sind.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) werden gemäss Art. 106 Abs. 1
i.V.m. Art. 105 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Ausgangsgemäss werden somit die Beklagten 1 und 2 kostenund entschädigungspflichtig.
Der Anteil der Beklagten 1 und 2 an den Prozesskosten ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 3 ZPO im Verhältnis ihrer Beteiligung am gesamten Streitwert zu bestimmen (BSK ZPO-R ÜEGG, 2. Aufl. 2013, N 9 zu Art. 106 ZPO). Dementsprechend hat die Beklagte 1 9/10 und die Beklagte 2 1/10 der Prozesskosten zu tragen. In diesem Verhältnis ist den Klägern auch das Rückgriffsrecht auf die Beklagten einzuräumen, soweit die Gerichtskosten aus dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 42'000.gedeckt werden.
Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 GebV OG). Der gesamte Streitwert beträgt CHF 2'099'840.15 (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend aufgrund des Umfangs der Akten (Klageschrift, zwei Klageantworten, Replik, zwei Dupliken, drei Noveneingaben, einschliesslich der zahlreichen Beilagen zu den Rechtsschriften), der objektiven und subjektiven Klagenhäufung und der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen sowie in Nachachtung der erlassenen aufwendigen Verfügung vom 24. Juni 2016 betreffend Sicherheit für die Parteientschädigung (act. 33) unter Erhöhung der Grundgebühr um einen Drittel auf gerundet CHF 56'000.festzusetzen. Entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung am gesamten Streitwert hat die Beklagte 1 einen Betrag von CHF 50'400.- und die Beklagte 2 einen von CHF 5'600.zu übernehmen.
Antragsgemäss ist den Klägern eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mangels Mehraufwands für die Vertretung der drei Kläger ist diese Parteientschä- digung nicht nach § 8 AnwGebV zu erhöhen. Die Grundgebühr, auf die der Anspruch mit der Erarbeitung Beantwortung der Klage entsteht, deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und weiteren notwendigen Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von jeweils höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet; diese darf insgesamt jedoch nicht überschritten werden (§ 11 Abs. 1-3 AnwGebV). Vorliegend haben die Kläger nach dem ersten Schriftenwechsel zwei und die Beklagten gesamthaft fünf weitere Rechtsschriften eingereicht (act. 54, 52, 54, 61, 64 und 65), weshalb die Grundgebühr zu erhöhen ist. Unter weiterer Berücksichtigung des Zeitaufwands sowie der Schwierigkeit des Falls ist die von den Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung, mithin in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 AnwGebV, auf gesamthaft CHF 51'000.festzusetzen.
Da sich alle Kläger durch denselben Rechtsvertreter haben vertreten lassen, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung gesamthaft zu berechnen. Entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung am gesamten Streitwert hat die Beklagte 1 einen Betrag von CHF 45'900.- und die Beklagte 2 einen solchen von CHF 5'100.zu übernehmen.
Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Kläger 2 die geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung (CHF 13'480.-) zurückzuerstatten.
Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der F. AG in Liquidation
CHF 25'480.zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Oktober 2014,
CHF 1'225'303.65 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Oktober 2014 sowie
CHF 673'498.85 zuzüglich 5% Zins seit dem 16. Oktober 2014 zu bezahlen.
Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der F. AG in Liquidation
CHF 175'557.65 zuzüglich 5% Zins seit dem 15. Oktober 2014 zu bezahlen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 56'000.-.
Die Kosten werden der Beklagten 1 in Höhe von 50'400.- und der Beklagten 2 in Höhe von CHF 5'600.auferlegt und vorab teilweise aus dem von den Klägern 1-3 geleisteten Kostenvorschuss von CHF 42'000.gedeckt. Den Klägern 1-3 wird im Umfang von CHF 37'800.- das Rückgriffsrecht auf die Beklagte 1 und im Umfang von CHF 4'200.auf die Beklagte 2 eingeräumt. Im nicht durch den klägerischen Kostenvorschuss gedeckten Betrag wird die Gerichtsgebühr von den Beklagten 1 und 2 nachgefordert (Beklagte 1: CHF 12'600.-; Beklagte 2: 1'400.-).
Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den Klägern 1-3 eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 45'900.zu bezahlen. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, den Klägern 1-3 eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 5'100.zu bezahlen.
Dem Kläger 2 wird die geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung von CHF 13'480.- nach Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 2'099'840.15.
Zürich, 9. März 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich
Präsident:
Dr. George Daetwyler
Gerichtsschreiber:
Leonard Suter
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