Zusammenfassung des Urteils HG150141: Handelsgericht des Kantons Zürich
Ein Beschwerdeführer hat sich über angebliche Betreibungshandlungen des Betreibungsamts Zürich beschwert. Das Bezirksgericht Zürich trat jedoch nicht darauf ein. Der Beschwerdeführer legte daraufhin bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde ein. Die Vorinstanz entschied, dass die vom Beschwerdeführer beanstandeten Zustellversuche keine anfechtbaren Verfügungen darstellen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da kein gültiges Anfechtungsobjekt vorlag. Der Beschwerdeführer kritisierte auch, dass seine Abwesenheit bei der Zustellung nicht berücksichtigt wurde, was jedoch als unbehelflich angesehen wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgeschrieben, und es wurden keine Kosten erhoben.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HG150141 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 04.04.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | URG |
Schlagwörter : | Beklagten; Vergütung; Rechnung; Klage; Einschätzung; Recht; Tarif; Frist; Schätzung; Nutzer; Werke; Gericht; Tarife; Verwaltungsaufwand; Vergütungen; Parteien; Urheber; Verfügung; Klageantwort; Betrieb; Verwertungsgesellschaft; AnwGebV; Frist; Erhebungsformular; Branche; Kantons |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 19 URG ;Art. 20 URG ;Art. 44 URG ;Art. 46 URG ;Art. 47 URG ;Art. 51 URG ;Art. 8 ZGB ;Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | -, Berner I, [Einleitung], Art. 8 ZGB, 2012 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG150141-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Ersatzoberrichterin Nicole Klausner die Handelsrichter Jean-Gaspard Comtesse und Werner Heim, die Handelsrichterin Verena Preisig sowie der Gerichtsschreiber Dr. Thomas Steininger
Urteil vom 4. April 2016
in Sachen
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2.
gegen
Beklagte betreffend URG
Rechtsbegehren:
(act. 1 S. 2)
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 451.-- nebst 5% Zins seit dem 22. September 2014 zu bezahlen;
unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Das Gericht z ieht in Erwägung:
Parteien und Sachverhaltsübersicht
Die Klägerin ist die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in der Rechtsform einer Genossenschaft und mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Wahrung der Rechte der Urheber, Verlage und anderer Rechtsinhaber von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut wurden (act. 3/5). Sie ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum namentlich berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechtsgesetz für das analoge Fotokopieren und das digitale Kopieren für die interne Information und Dokumentation von urheberrechtlich geschützten Werken gestützt auf die Gemeinsamen Tarife [nachfolgend GT] 8/VI und 9/VI zu erheben (act. 3/4).
Bei der Beklagten handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Tätigkeit als Treuhandbüro sowie Revisionsund Steuerrechtspraxis (act. 3/2).
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche im Sinne von Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 URG für die Jahre 2013 und 2014 sowie zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Einschätzung der Beklagten geltend, welche gestützt auf die GT 8/VI und 9/VI festgesetzt wurden (act. 1 S. 6 ff.). Die Beklagte scheint zu bestreiten, diese Vergütungen zu schulden (act. 12).
Prozessverlauf
Am 29. Juni 2015 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 wurde der Beklagten das Doppel der Klage samt Beilagen zugestellt, und es wurde der Klägerin Frist angesetzt, alle von ihr in ihrer Rechtsschrift erwähnten Urteile und Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich in anonymisierter Form nachzureichen (act. 4; Prot. S. 2). Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 reichte die Klägerin die in ihrer Klageschrift erwähnten Urteile und Entscheide des Obergerichts des Kantons Zürich anonymisiert ein (act. 6 und 7). Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 wurde der Beklagten Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 8; Prot. S. 4). Da die Beklagte innert angesetzter Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom
23. Oktober 2015 eine kurze Nachfrist angesetzt (act. 10; Prot. S. 5). Mit Eingabe vom 15. November 2015 reichte die Beklagte ein Schreiben ein, worin sie eingangs zwar festhält, auf eine Klageantwort zu verzichten, in der Folge aber dennoch Stellung zu Ausführungen der Klage nimmt (act. 12), weshalb von einer Klageantwort auszugehen ist. Mit Verfügung vom 23. November 2015 wurde der Klägerin daher Frist zur Replik angesetzt (act. 13; Prot. S. 6). Mit Eingabe vom
3. Dezember 2015 reichte die Klägerin innert Frist ihre Replik ein, welche der Beklagten mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 zugestellt wurde. Mit selbiger Verfügung wurde ihr Frist zur Duplik angesetzt (act. 16; Prot. S. 7). Innert angesetzter Frist reichte die Beklagte jedoch weder ihre Duplik ein noch ersuchte sie um eine Fristerstreckung.
Die Klägerin hat auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet; von der Beklagten ist keine Stellungnahme eingegangen (act. 18; act. 20). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Zuständigkeit
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die vorliegende Klage ist gemäss Art. 10 Abs. 1 lit b ZPO und Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m.
§ 44 lit. a GOG gegeben.
Unbestrittener Sachverhalt sowi e Streitpunkte der Parteien
Der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt blieb weitgehend unbestritten: So verschickte die Klägerin mit Schreiben vom 11. Januar 2013 (act. 3/9) ein Erhebungsformular an die Beklagte und forderte diese darin auf, bis 11. Februar 2013 das ausgefüllte Formular zu retournieren. Da die Beklagte darauf nicht reagierte, liess die Klägerin ihr mit Schreiben vom 24. April 2013 (act. 3/10) erneut ein Erhebungsformular zukommen und erinnerte daran, dieses auszufüllen und bis zum 17. Mai 2013 zu retournieren. Weiter wies sie darauf hin, dass jedes Unternehmen gemäss URG dazu verpflichtet sei, die erbetene Auskunft zu erteilen, und machte darauf aufmerksam, dass sie andernfalls gezwungen wäre, die Beklagte rechtlich verbindlich einzuschätzen und auf Basis dieser Schätzung zuzüglich zusätzlichen Verwaltungsaufwandes die Rechnung auszustellen. Auch auf dieses Schreiben reagierte die Beklagte nicht. Mit eingeschriebener Mahnung vom 20. September 2013 (act. 3/11) setzte die Klägerin der Beklagten eine Nachfrist und machte sie erneut auf ihre Pflichten und die möglichen rechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung derselben aufmerksam. Die Beklagte reagiert wieder nicht. (act. 1 Rz. 15-18).
Die Klägerin nahm daher eine Schätzung vor, um auf dieser Grundlage die von der Beklagten geschuldete Vergütung festzulegen. Entsprechend ihrem statutarischen Zweck ordnete die Klägerin die Beklagte der Branche Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschaftsund Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung, Treuhand, Revision und Inkasso zu und schätzte die Anzahl der Angestellten auf 619. Die Einschätzung liess die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom
15. November 2013 (act. 3/13) zukommen, und sie machte sie darauf aufmerksam, dass sie für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand der Einschätzung einen Zuschlag von 10 % auf den Einschätzungsbetrag, mindestens aber CHF 100.pro Tarif, zu entrichten habe. Erneut stellte sie das Erhebungsformular zu und wies darauf hin, dass die Beklagte dieses bis zum 16. Dezember 2013 retournieren könne, um die möglicherweise falsche Einschätzung zu korrigieren, ansonsten die mit diesem Schreiben erfolgte Einschätzung als anerkannt gelte und eine
verbindliche Rechnung zugesandt würde. Diese Einschätzung wurde der Beklagten am 20. November 2013 (vgl. act. 3/14) zugestellt (act. 1 Rz. 18 f.).
Die Beklagte reagierte auch hierauf nicht. Die Klägerin stellte ihr daher, wie angedroht, basierend auf der Einschätzung am 20. Dezember 2013 die geschuldeten Reprografieund Netzwerkvergütungen betreffend das Jahr 2013 gemäss GT 8/VI und 9/VI im Betrag von CHF 120.zzgl. Mehrwertsteuer zuzüglich den zusätzlichen Verwaltungsaufwand gestützt auf Ziff. 8.3 GT 8/VI und Ziff. 8.3 GT 9/VI von CHF 100.je Tarif, insgesamt CHF 320.zzgl. Mehrwertsteuer, in Rechnung (act. 3/15 und 3/16). Am 13. März 2014 stellte die Klägerin der Beklagten gestützt auf dieselbe Einschätzung die Vergütungen GT 8/VI und GT 9/VI für das Jahr 2014 im Gesamtbetrag von CHF 120.zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung (act. 3/17 und 3/18). Keine dieser Rechnungen wurde beglichen. Mit Mahnung vom 12. September 2014 (act. 3/20) wurde der Beklagten nochmals eine Zahlungsfrist von 10 Tagen gewährt. Vor Einleitung der Klage wurde ihr mit Schreiben vom 15. Januar 2015 (act. 3/21) erneut eine letzte Gelegenheit bis
13. Februar 2015 gegeben, die aufgelaufenen Vergütungen zu begleichen und
das Erhebungsformular für die Fakturierung des Folgejahres noch vorzunehmen (act. 1 Rz. 20-24).
Die Beklagte führt zwar aus, dass aufgrund falsch adressierter Postsendungen und diverser Post-Rückbehalte diverse Sendungen der Klägerin, des Steueramts, des Bezirksgerichts sowie von Telefonund Internetanbietern nie eingetroffen seien (act. 12 Ziff. 7). Diese pauschale Ausführung genügt einem substantiierten Bestreiten des Zugangs der Postsendungen jedoch nicht. So führt die Beklagte nicht aus, welche Sendungen der Klägerin sie nicht erhalten haben will. Ihr Bestreiten ist daher unsubstantiiert, und es ist hinsichtlich des Zugangs der klägerischen Sendungen von einer unbestrittenen bzw. nicht gehörig bestrittenen Tatsache auszugehen (vgl. Botschaft ZPO, S. 7311; HANS PETER WALTER, Berner Kommentar, I/1 [Einleitung], 2012, N 191 zu Art. 8 ZGB). Der Zugang der klägerischen Sendungen gilt damit als anerkannt. Die Klägerin vermag überdies mittels des ins Recht gelegten Zustellnachweises vom 12. Januar 2015 (act. 3/14) den Beweis dafür zu erbringen, dass die Beklagte die klägerische Einschätzung vom
15. November 2013 (act. 3/13) - die vorliegend zentrale Urkunde, welche die Einschätzung sowie die ihr zugrundeliegenden, angenommenen Parameter enthielt am 20. November 2013 in Empfang genommen hat.
Demgegenüber erscheint strittig, ob die von der Klägerin in Rechnung gestellten Vergütungen gerechtfertigt sind. So macht die Beklagte geltend, dass sie ihren Betrieb schon längst auf Null reduziert habe (act. 12 Ziff. 3) und dieser nur noch auf dem Papier existiere (act. 12 Ziff. 4). In den Jahren 2013 und 2014 sei der Betrieb praktisch inexistent gewesen. Zudem habe es sich ohnehin seit Beginn der neunziger Jahre um einen Einmannbetrieb gehandelt. Weiter stellt die Beklagte auch die Richtigkeit der Angaben des eingereichten Handelsregisterauszugs sowie des Auszugs des Wirtschaftsauskunftsdiensts B. in genereller Weise in Frage, ohne jedoch darzutun, welche Informationen fehlerbehaftet seien (act. 12 Ziff. 7).
Die Klägerin hält demgegenüber diese beklagtischen Ausführung für unbeachtlich, da die Beklagte trotz Gelegenheit hierzu ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Sie habe insbesondere der Einschätzung vom 15. November 2013 nicht widersprochen, obwohl sie diese am 20. November 2013 in Empfang genommen habe. Die Klägerin habe die Einschätzung zudem nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund der öffentlich zugänglichen Informationen erstellt. Der nichtsubstantiierte und nicht näher begründete Vorwurf der Beklagten, ihr Handelsregistereintrag sei falsch, sei belanglos. Sei doch die Beklagte selbst für die Pflege ihrer Handelsregisterdaten verantwortlich (act. 15 Rz. 2).
Legitimation
Aktivlegitimation
Die Klägerin ist als Verwertungsgesellschaft gemäss Art. 44 URG verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. Mit Bezug auf die Gemeinsamen Tarife 8/VI und 9/VI wurde die Klägerin gemäss Ziff. 4 GT 8/VI und Ziff. 3 GT 9/VI als gemeinsame Zahlstelle der tarifpflichtigen Verwertungsgesellschaften bezeichnet. Die Klägerin ist demnach verpflichtet, die Vergütungen gemäss GT 8/VI und 9/VI geltend zu machen und zur Klage aktivlegitimiert.
Passivlegitimation
Es ist unbestritten, dass die Beklagte als Treuhandunternehmen unter den Branchenbegriff Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschaftsund Unternehmensberatung, Immobilienverwaltung, Treuhand, Revision und Inkasso fällt, welcher gemäss Ziff. 2.1 GT 8/VI resp. Ziff. 1.2 GT 9/VI durch diese Tarife abgedeckt wird. Sie ist daher grundsätzlich Nutzer im Sinne der GT 8/VI und GT 9/VI und passivlegitimiert.
Vergütung sans prüc he
Rechtliches
Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Diese kann gemäss Art. 20 Abs. 4 URG nur durch eine zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für die von ihnen geforderten Vergütungen haben die Verwertungsgesellschaften Tarife aufzustellen, der Eidgenössischen Schiedskommission zur Genehmigung vorzulegen und nach erfolgter Genehmigung zu veröffentlichen (Art. 46 Abs. 1 und 3 URG). Die Verwertungsgesellschaften haben für die gleiche Verwendung von Werken und Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen aufzustellen und eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle zu bezeichnen, wenn mehrere im gleichen Nutzungsbereich tätig sind (Art. 47 Abs. 1 URG).
Der GT 8/VI umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf Papier. Unter dem GT 8/VI schulden die tarifpflichtigen Nutzer grundsätzlich eine pauschale individuelle Vergütung für das Herstellen von Kopien geschützter und veröffentlichter Werke Teilen davon sowie eine individuelle Vergütung für das Herstellen von Pressespiegeln. Der GT 9/VI regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen geschützter Werke zum Eigengebrauch durch betriebsinterne Netzwerke gemäss Art. 19 und 20 URG, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie Terminals, Workstations, ComputerBildschirme, Scanner ähnliche Geräte verfügen (Ziff. 1 GT 9/VI).
Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu bestimmen, hat die Klägerin grundsätzlich mittels Erhebungsformular die nötigen Informationen zur Anzahl Angestellten und der Branchenzugehörigkeit der potenziellen Nutzer zu ermitteln. Sie ist dabei auf die Mitwirkung der Werknutzer angewiesen, wobei Art. 51 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Werknutzer soweit zumutbar - den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen müssen, welche diese für die Gestaltung, die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen. Jeder neue Nutzer (z.B. Neugründungen), dessen Tarifpflicht geprüft werden muss, erhält von der Klägerin einen Erhebungsbogen, mittels welchem er innert 30 Tagen nach Aufforderung alle für die Rechnungsstellung notwendigen Angaben wie Anzahl Mitarbeitende, Gesamtkopiemenge, Pressespiegel, Branche usw. zu melden hat (Ziff. 8.2 lit. c von GT 8/VI und GT 9/VI). Werden die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht, kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Die Schätzung gilt als anerkannt, wenn der Nutzer die für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schätzung nicht schriftlich bekannt gibt (Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI). Die Rechnung stützt sich auf die Berechnungsgrundlagen der Einschätzung. Die Klägerin verlangt für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand in jedem Fall einen Zuschlag von 10 % auf die geschuldete Vergütung, mindestens jedoch CHF 100.-- (Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI). Nutzer, die aufgrund ihrer gemeldeten Angaben eine Pauschalvergütung zu entrichten haben, müssen nicht jedes Jahr einen Erhebungsbogen ausfüllen. Die
Klägerin stützt sich bei diesen für das Folgejahr auf die im Vorjahr gemeldeten Angaben und stellt Rechnung gestützt auf diese Angaben. Die Nutzer sind dann verpflichtet, der Klägerin allfällige Änderungen der Angaben innert 30 Tagen schriftlich nach der Rechnungsstellung mitzuteilen. Betreffen die Mutationen das vergangene Jahr, wird dem Nutzer eine neue korrigierte Rechnung zugestellt. Mutationen für das laufende Rechnungsjahr werden erst bei der Fakturierung des Folgejahres berücksichtigt (Ziff. 8.2 lit. a von GT 8/VI und GT 9/VI). Für die Rechnungsstellung des laufenden Jahres stellt die Klägerin gemäss Ziff. 8.1 von GT 8/VI und GT 9/VI auf die Angaben des Vorjahres ab, wobei der Stichtag per
31. Dezember massgebend ist.
Einschätzung und Vergütungsanspruch 2013
Gemäss unbestrittenem Sachverhalt ist die Klägerin gegenüber der Beklagten zur Erlangung der Angaben für die Rechnungsstellung für das Jahr 2013 zunächst vergebens nach Ziff. 8.2 lit. c GT 8/VI und GT 9/VI vorgegangen und hat anschliessend entsprechend Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI ebenfalls vergebens gemahnt und schliesslich eine Schätzung vorgenommen. Auch auf diese Schätzung hin hat die Beklagte nicht reagiert und innert 30 Tagen keinerlei Angaben zu ihrem Betrieb gemacht. Die Schätzung der Klägerin für das Jahr 2013 gilt daher als anerkannt (Ziff. 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI). Die Klägerin stufte die Beklagte in die obgenannte Branche ein und schätzte die Anzahl der Angestellten auf 6-19. Dies führt zu einer von der Beklagten geschuldeten Pauschalvergütung von CHF 80.zzgl. 2.5 % MwSt. gemäss GT 8/VI Ziff. 6.3.3 und von CHF 40.zzgl. 2.5% MwSt. gemäss GT 9/VI Ziff. 6.3.3. Hinzukommt der in Ziff. 8.3 beider Tarife für die Schätzung angedrohte Zuschlag für den Verwaltungsaufwand von CHF 100.zzgl. 2.5 % MwSt. je Tarif (Mindestbetrag von CHF 100.-, 10 % von CHF 80.resp. von CHF 40.tiefer), über den die Klägerin die Beklagte in ihrer Mahnung informiert hat. Die Rechnungen der Klägerin vom 20. Dezember 2013 für das Jahr 2013 lauten auf einen Betrag von insgesamt CHF 320.zzgl. 2.5 % MwSt. und stützen sich auf diese anerkannte Schätzung. Die erstmals in der Klageantwort erhobenen Einwendungen der Beklagten, ihr Betrieb existiere nur noch auf dem Papier, die angenommene Betriebsgrösse sei unzutreffend, da es
sich seit Beginn der Neunziger Jahre um einen Einmannbetrieb gehandelt habe sowie die unklare Behauptung, die Angaben des Handelsregistereintrags sowie des Auszugs aus der B. -Datenbank seien unzutreffend, erfolgten demgegenüber nicht innerhalb der von den GT 8/VI und GT 9/VI vorgegebenen Frist. Die Einwendungen sind daher soweit sie überhaupt als ausreichend substantiiert zu betrachten sind verspätet und für das Jahr 2013 unbeachtlich.
Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin für das Jahr 2013 unter den GT 8/VI und GT 9/VI einen Betrag von CHF 320.zzgl. 2.5 % MwSt. (Pauschalvergütung zuzüglich Verwaltungsaufwand) zu bezahlen.
Vergütungsanspruch 2014
Für das Jahr 2014 stellte die Klägerin der Beklagten gestützt auf die Einschätzung des Jahres 2013 in Anwendung von Ziff. 8.2 lit. a der GT 8/VI und GT 9/VI am 14. März 2014 insgesamt CHF 120.zzgl. 2.5% MwSt. in Rechnung. Es ist unbestritten, dass sich die Beklagte während der ihr alsdann nach Ziff. 8.2 lit. a der GT 8/VI und GT 9/VI laufenden Frist von 30 Tagen zur schriftlichen Mitteilung von allfälligen Änderungen für das Jahr 2014 nicht verlauten liess. Die in der Klageantwort erstmals erhobenen Einwendungen der Beklagten sind wiederum verspätet.
Aus diesem Grund ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter den GT 8/VI und GT 9/VI für das Jahr 2014 eine Pauschalvergütung von CHF 120.zzgl. 2.5% MwSt. zu bezahlen.
Zins
Die Klägerin verlangt Zins zu 5 % seit dem 22. September 2014 basierend auf dem Mahnschreiben vom 12. September 2014. Hierzu ist zu bemerken, dass davon auszugehen ist, dass dieses Schreiben frühestens am 13. September 2014 der Beklagten zugestellt wurde, so dass die 10-tägige Zahlungsfrist erst am darauffolgenden Tag, also am 14. September 2014, zu laufen begann und die Beklagte somit erst mit Ablauf des 23. September 2015 in Verzug fiel, so dass der Verzugszins ab dem 24. September 2014 geschuldet ist.
Fazit
Zusammengefasst ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 451.- (inkl.
2.5 % MwSt.) nebst Zins zu 5 % seit 24. September 2014 zu bezahlen.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 451.-. In Anwendung von
§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 550.festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Parteientschädigungen
Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr beim vorliegenden Streitwert CHF 112.75. Diese kann bei besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klagebegründung (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse; act. 1) und eine Replik (act. 15) von insgesamt immerhin 25 Seiten und reichte 20 Beilagen (act. 3/2-21) ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 150.-) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die berechnete Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV entsprechend zu erhöhen, wobei eine Entschädigung von CHF 1'530.in Anbetracht der genannten Aufwendungen angemessen erscheint.
Das Handelsgericht erkennt:
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 451.- (inkl. 2.5 % MwSt.) nebst Zins zu 5 % seit 24. September 2014 zu bezahlen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 550.-.
Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'530.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 451.-.
Zürich, 4. April 2016
Handelsgericht des Kantons Zürich
Vorsitzender:
Dr. George Daetwyler
Gerichtsschreiber:
Dr. Thomas Steininger
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.