Zusammenfassung des Urteils HG150128: Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Schuldner, der ein Einzelunternehmen betreibt, wurde vom Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich in den Konkurs geschickt. Er reichte eine Beschwerde ein, um den Konkurs aufzuheben, da er behauptete, die Schulden bereits beglichen zu haben. Die Gläubigerin stimmte dem zu, und der Konkurs wurde aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens muss der Schuldner tragen, da er durch die verspätete Zahlung den Konkurs erst verursacht hat. Das Urteil des Konkursgerichts wurde aufgehoben, und der Schuldner muss die Gerichtsgebühren tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HG150128 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 13.02.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Konkurs; Konkursitin; Beklagte; Beklagten; Betrag; Liquidation; Serienanlage; Beweis; Gutachten; Liquidationswert; Forderung; Überschuldung; Liquidationswerte; Schaden; Aktive; Duplik; Liquidationswerten; Aktiven; Behauptung; Ausführungen; Datum; Fortführungs; Verweis; Klage; Konkurseröffnung; Rechnung; Mutter; Rückstellung |
Rechtsnorm: | Art. 180 ZPO ;Art. 227 ZPO ;Art. 260 KG ;Art. 42 OR ;Art. 55 ZPO ;Art. 6 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 725 OR ;Art. 740 OR ;Art. 754 OR ;Art. 755 OR ;Art. 757 OR ;Art. 8 ZGB ; |
Referenz BGE: | 127 III 365; 127 III 73; 129 III 331; 132 III 186; 132 III 222; 132 III 342; 132 III 359; 132 III 564; 136 III 322; 139 V 176; 140 III 312; 141 III 433; 142 III 48; |
Kommentar: | Haas, Oberhammer, ZPO, Art. 227 ZPO, 2014 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr.: HG150128-O U/ce
Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, und Oberrichter
Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Paul Geisser, Jean-Gaspard Comtesse und Ivo Eltschinger sowie Gerichtsschreiber Dr. Moritz Vischer
Urteil und Beschluss vom 13. Februar 2019
in Sachen
A. AG,
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1.
gegen
B. ,
C. AG,
Beklagte
1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. , 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2. ,
betreffend Forderung
Rechtsbegehren:
(act. 1 S. 2)
1. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin CHF 5'233'569.56 nebst Zins zu 5% seit 7. Januar 2014 zu leisten.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten.
Modifiziertes Rechtsbegehren:
(act. 71 S. 2)
1. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin CHF 4'404'933 nebst Zins zu 5% seit 7. Januar 2014 zu leisten.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten.
Inhaltsverzeichnis:
Verfahrensübersicht 4
Beteiligte und Prozessgegenstand 4
Prozessverlauf 5
Erwägungen: 8
Formelles 8
Zuständigkeit und anwendbares Recht 8
Übrige Prozessvoraussetzungen der Klage 9
Beschränkung der Klage 9
Eventualund Subeventualstandpunkt der Klägerin 9
Aktenschluss 10
Noveneingaben / Duplikstellungnahme 10
Zwischenfazit 11
Materielles 11
Unbestrittener Sachverhalt (Übersicht)........... Fehler! Textmarke nicht definiert.
Vorbemerkungen 11
Konkursitin und ihre Organe 12
Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Konkursitin 14
Erstellung der Serienanlage 15
Von der Klägerin bzw. ihrer tschechischen Tochtergesellschaft geleistete Zahlungen 16
Kündigungen und Schiedsverfahren 16
Betreibung der Konkursitin, Überschuldungsanzeige und Konkurseröffnung 18
Schadenersatzanspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkei t
(Art. 754 Abs. 1 und Art. 755 Abs. 1 OR) 19
Parteistandpunkte 19
Haftungsvoraussetzungen im Allgemeinen und Sachlegitimation 20
Schaden 22
Ausgangslage 22
Schadensbegriff 24
Würdigung: Überschuldung der Konkursitin per 25. Juni 2010 zu Liquidationswerten (Hauptbegründung der Klägerin) 27
Würdigung: Überschuldung der Konkursitin per 17. November 2010
zu Liquidationswerten (Eventualbegründung der Klägerin) 61
Würdigung: Überschuldung der Konkursitin per 27. Juni 2011 zu Liquidationswerten (Subeventualbegründung der Klägerin) 68
Richterliche Schadensschätzung 75
Weitere Bemerkungen 78
Zusammenfassung der Tatund Rechtsfragen / Gesamtfazit 79
Kostenund Entschädigungsfolgen 80
Kostenauflage und -liquidation im Allgemeinen 80
Streitwert 81
Gerichtskosten (Gerichtsgebühr) 81
Parteientschädigungen 82
Dispositiv 84
Verfahrensübersicht:
Beteiligte und Prozessgegenstand
Parteien und ihre Stellung
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D. GR und bezweckte (vor dem 25. April 2018) die Beteiligung an anderen Unternehmungen, insbesondere der Baubeschlägebranche sowie die Verwaltung solcher Beteiligungen (act. 3/8 und act. 4/1; www.zefix.ch). Seit dem tt.mm.2018 (TR-Datum) ist der Zweck der Klägerin der Erwerb, die dauernde Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen, insbesondere der Baubeschlägebranche (www.zefix.ch).
Der Beklagte 1 ein im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragener Rechtsanwalt und Inhaber des Notarpatents des Kantons Solothurn (act. 3/1; act. 58 Rz. 12; www.gerichte-zh.ch) war vom 23. November 2009 (TR-Datum) bis am 30. August 2013 (einziges) Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der E1. AG in Liquidation (fortan: Konkursitin), welche ihren Sitz zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am tt.mm.2014 in Zürich hatte (bis am tt.mm.2010 Sitz in Zug; act. 3/11-12; act. 59/1-2; www.zefix.ch). Muttergesellschaft und Alleinaktionärin der Konkursitin war die E. Europe AG mit Sitz in Deutschland (fortan: Muttergesellschaft; act. 1 Rz. 36; act. 56 Rz. 44; act. 58 Rz. 449); der Beklagte 1 bekleidete bei der Muttergesellschaft keine Funktion.
Die Beklagte 2 ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt Dienstleistungen aller Art, die in den Tätigkeitsbereich einer Revisionsund Treuhandgesellschaft fallen, insbesondere die Durchführung von Buchprüfungen und Expertisen, die Führung von Buchhaltungen, die Beratung in sowie die Grün- dung von Firmen (act. 3/15). Die Beklagte 2 ist seit dem tt.mm.2010 (TR-Datum) bis dato als Revisionsstelle der Konkursitin im Handelsregister eingetragen; sie verfügt über die Zulassung zur Durchführung von ordentlichen Revisionen (act. 1 Rz. 41; act. 3/11-12; act. 4/2; act. 56 Rz. 45; act. 58 Rz. 15; 59/1-2; www.zefix.ch).
Prozessgegenstand
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin als Abtretungsgläubigerin im Sinne von Art. 260 Abs. 1 SchKG von den Beklagten aufgrund deren (ehemaliger) Organfunktion bei der Konkursitin - Schadenersatz aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 754 Abs. 1 und Art. 755 Abs. 1 OR). Sie wirft den Beklagten vor, am 25. Juni 2010, eventualiter am 17. November 2010, subeventualiter am 27. Juni 2011 pflichtwidrig die Überschuldungsanzeige an den Richter gemäss Art. 725 Abs. 2 OR unterlassen zu haben. Dadurch hätten die Beklagten die Eröffnung des Konkurses über die Konkursitin verschleppt und der Konkursitin einen Konkursverschleppungsbzw. Fortführungsschaden verursacht, weshalb die Beklagten solidarisch zum Ersatz des Gesamtschadens zu verpflichten seien.
Prozessverlauf
Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Dabei stellte sie den prozessualen Antrag, den weite-
ren Abtretungsgläubigern (F.
und Muttergesellschaft) sei Frist bis zum
31. Juli 2015 anzusetzen, um nachzuweisen, dass sie die in der Abtretungsverfügung [des Konkursamtes] angesetzte Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gewahrt haben, und um ihre Klageschrift gegen die Beklagten 1 und 2 dem Handelsgericht des Kantons Zürich einzureichen zu erklären, dass sie auf die Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche definitiv verzichten, unter Androhung, dass bei Säumnis Verzicht auf die Geltendmachung angenommen wird (act. 1 S. 2). In der Folge ergaben sich aufgrund dieses Antrags zahlreiche prozessuale Weiterungen, wobei das Verfahren zwei Mal sistiert bzw. wieder aufgenommen wurde (act. 5-46). Nachdem feststand, dass die Klägerin die einzig verbleibende Abtretungsgläubigerin ist, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 8. April 2016 eine einmalige Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 73'000.zu leisten (act. 47), welcher fristgerecht einging (act. 49). Mit Verfügung vom 20. April 2016 wurde den Beklagten je Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 50). Innert Nachfrist (act. 52-54) erstatteten die Beklagten ihre Klageantworten wie folgt: die Beklagte 2 mit Eingabe vom 30. Juni 2016
(Datum Poststempel; act. 56) und der Beklagte 1 mit Eingabe vom 4. Juli 2016 (Datum Poststempel; act. 58).
Mit Verfügung vom 19. Juli 2016 wurde die Prozessleitung an Oberrichter Prof. Dr. Alexander Brunner als Instruktionsrichter delegiert (act. 60). In der Folge wurden die Parteien auf den 13. Dezember 2016 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen (act. 64A/1-6), welche zu keiner Einigung führte (Prot. S. 20 f.).
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Einreichung der Replik angesetzt (act. 66). Mit Eingabe vom 6. April 2017 (Datum Poststempel) erstattete die Klägerin fristgerecht ihre Replik und modifizierte ihr Rechtsbegehren wie eingangs aufgeführt (act. 69-71). Mit Verfügung vom 11. April 2017 wurde den Beklagten Frist zu Einreichung der Duplik angesetzt (act. 73). Innert erstreckter Frist (act. 75/1-76/4; Prot.
S. 23) erstatteten die Beklagten ihre Dupliken wie folgt: der Beklagte 1 mit Eingabe vom 28. August 2017 (Datum Überbringung; act. 77) und die Beklagte 2 ebenfalls mit Eingabe vom 28. August 2017 (Datum Poststempel; act. 79). Mit Noveneingabe vom 8. September 2017 (Datum Poststempel) brachte der Beklagte 1 eine neue Behauptung vor, reichte eine Urkunde ein und stellte weitere Beweisanträge (act. 81 und 82/1). Mit Verfügung vom 11. September 2017 wurden die Doppel der Dupliken sowie der Noveneingabe vom 8. September 2017 samt Beilage der Klägerin bzw. dem/der jeweiligen Mitbeklagten zugestellt und gleichzeitig der Aktenschluss festgehalten (act. 83). Mit Eingabe vom 20. September 2017 (Datum Poststempel) teilte die Klägerin dem Gericht mit, von ihrem Replikrecht Gebrauch machen zu wollen und ersuchte (sinngemäss) um Ansetzung einer 30-tägigen Frist zur Stellungnahme zu den Dupliken (act. 85). Mit Verfügung vom 22. September 2017 wurde von einer solchen Fristansetzung abgesehen (act. 86). Mit Eingabe vom 6. April 2017 (recte: 5. Oktober 2017; Datum Überbringung; vgl. dazu act. 92) reichte die Klägerin ihre Stellungnahme zu den Dupliken (fortan: Duplikstellungnahme) samt dreier Urkunden und weiteren Beweisanträgen ein (act. 90 und 91/1- 3). Die Beklagte 2 äusserte sich nicht zur Noveneingabe vom 8. September 2017. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 wurde die Duplikstellungnahme samt Beilagen den Beklagten zugestellt (act. 93). Mit Eingaben vom 8. bzw. 9. November
2017 (jeweils Datum Poststempel) stellten die Beklagten je den prozessualen Antrag, es sei ihnen Frist anzusetzen, um zur Duplikstellungnahme ihrerseits Stellung zu nehmen (act. 95-96). Mit Verfügung vom 10. November 2017 erging der Hinweis an die Beklagten, dass die zeitgerechte Wahrung des Replikrechts Sache der Parteien sei und das Gericht diesbezüglich weder Zusicherungen abgebe, noch Fristansetzungen verfüge, sondern später die gehörige Fristwahrung prüfen werde; gleichzeitig wurden die Doppel der beklagtischen Eingaben vom 8. bzw. 9. November 2017 der Klägerin zugestellt (act. 97). Mit Noveneingabe vom 23. November 2017 (Datum Poststempel) brachte der Beklagte 1 neue Behauptungen vor, reichte zwei Urkunden ein und stellte weitere Beweisanträge (act. 99 und 100/1-2); die Doppel dieser Noveneingabe samt Beilagen wurden der Klägerin und der Beklagten 2 umgehend zugestellt (act. 101/1-2; Prot. S. 30), wobei sich weder die Klägerin, noch die Beklagte 2 freiwillig dazu äusserten.
Mit Verfügung vom 26. September 2018 wurde den Parteien Frist angesetzt, um einen allfälligen Verzicht auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung zu erklären (act. 102). Am Folgetag (27. September 2018) ging die Noveneingabe der Klägerin vom 25. September 2018 (Datum Poststempel) ein; die Klägerin brachte neue Behauptungen vor, reichte neun Urkunden ein und stellte weitere Beweisanträge (act. 104 und 105/1-9); die Doppel dieser Noveneingabe samt Beilagen wurden den Beklagten umgehend zugestellt (act. 106/1-2; Prot. S. 34). In der Folge verzichteten beide Beklagten auf die mündliche Hauptverhandlung (act. 107 und 108), während die Klägerin ausdrücklich deren Durchführung verlangte (act. 109). Mit Eingaben vom 10. bzw. 11. Oktober 2018 (jeweils Datum Poststempel) nahmen die Beklagten zudem zur klägerischen Noveneingabe vom 25. September 2018 freiwillig Stellung (act. 110-112). Die Doppel der beklagtischen Eingaben vom 10. bzw. 11. Oktober 2018 samt Beilage wurden darauf der Klägerin und dem/der jeweiligen Mitbeklagten zugestellt (Prot. S. 35). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 (Datum Poststempel) äusserte sich die Klägerin freiwillig zu den beklagtischen Eingaben vom 10. bzw. 11. Oktober 2018, reichte eine weitere Urkunde ein und stellte weitere Beweisanträge (act. 113 und 114/1). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 wurden Doppel der klägerischen Eingabe vom 24. Oktober 2018 und der Beilage dazu den beiden Beklagten zugestellt (act. 115). In der Folge wurden
die Parteien auf den 13. Februar 2019 zur mündlichen Hauptverhandlung vorgeladen (act. 117). Danach nahm der Beklagte 1 mit Eingabe vom 6. November 2018 (Datum Poststempel) freiwillig Stellung zur klägerischen Eingabe vom 24. Oktober 2018 (act. 118); Doppel dieser Eingabe wurden umgehend an die Klägerin und die Beklagte 2 zugestellt (Prot. S. 40). Die Beklagte 2 äusserte sich nicht zur klägerischen Eingabe vom 24. Oktober 2018. Weitere Eingaben ergingen nicht.
Die Hauptverhandlung fand am 13. Februar 2019 statt (Prot. S. 41 f.).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Beide Parteien haben umfangreiche Beweismittel eingereicht. Diese werden im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung soweit entscheidrelevant miteinbezogen.
Erwägungen:
I.
Formelles
Zuständigkeit und anwendbares Recht
Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist für die vorliegende Klage sowohl örtlich als auch sachlich zuständig (Art. 40 und Art. 6 Abs. 4 ZPO sowie § 44 lit. b GOG), was unbestritten ist (act. 1 Rz. 2 ff.; act. 56 Rz. 5; act. 58 Rz. 4).
Auf den vorliegenden Fall ist schweizerisches Recht anzuwenden, zumal alle Parteien und die Konkursitin (Wohn-)Sitz in der Schweiz haben bzw. hatten; ein allfälliger Anspruch auf Schadenersatz aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit ist daher grundsätzlich nach dem schweizerischen Obligationenrecht zu beurteilen.
Übrige Prozessvoraussetzungen der Klage
Die übrigen Prozessvoraussetzungen der Klage, welche von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO), erweisen sich als erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten.
Beschränkung der Klage
Die Klägerin reduzierte mit ihrer Replik ihr Rechtsbegehren um CHF 828'636.56 (act. 71 S. 2 und Rz. 5, Rz. 217), was jederzeit zulässig ist (Art. 227 Abs. 3 ZPO). Die Reduktion bzw. Beschränkung des Rechtsbegehrens bedeutet einen teilweisen Klagerückzug (NAEGELI/MAYHALL, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 227 N 35, m.w.H.). Entsprechend ist das Verfahren im Umfang von CHF 828'636.56 als durch Klagerückzug erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO).
Eventualund Subeventualstandpunkt der Klägerin
In Ergänzung zu ihrer Klageschrift trägt die Klägerin in ihrer Replik zusätzlich noch einen Eventualund einen Subeventualstandpunkt vor: Für den Fall, dass ihrem Hauptstandpunkt nicht gefolgt würde, macht sie geltend, die Beklagten hätten der Konkursitin einen Fortführungsschaden von eventualiter CHF 4'181'179.bzw. von subeventualiter CHF 3'364'969.verursacht (act. 71 Rz. 14 statt vieler, Rz. 130 ff.; Rz. 146 ff., Rz. 232, Rz. 249 f.). Sowohl der Eventualals auch der Subeventualstandpunkt der Klägerin haben keinen Eingang in das Rechtsbegehren gefunden (vgl. act. 71 S. 2). Dies ist entgegen dem Beklagten 1 (act. 77 Rz. 7 ff.) und mit der Klägerin (act. 90 Rz. 141 f.) - nicht weiter schädlich, da der Eventualund der Subeventualstandpunkt im Kern auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhen wie der Hauptstandpunkt (Konkursverschleppung), zudem beide auf eine Geldzahlung gerichtet, beziffert und überdies betragsmässig geringer sind als der im Hauptstandpunkt eingeklagte Betrag von CHF 4'404'933.-. Mit anderen Worten sind der Eventualund der Subeventualstandpunkt vom klägerischen Rechtsbegehren mitumfasst.
Aktenschluss
Der zweite Schriftenwechsel endete am 28. August 2017 (act. 66, 73 und 75/1 bis 76/4 sowie Prot. S. 23). Damit trat der Aktenschluss am 29. August 2017 ein (vgl. dazu BGE 140 III 312, E. 6.3.2, m.w.H.).
Noveneingaben / Duplikstellungnahme
Die Noveneingaben des Beklagten 1 vom 8. September 2017 (act. 81) bzw. vom 23. November 2017 (act. 99) betreffen beide ein zwischen der Klägerin und der Muttergesellschaft hängiges Zivilverfahren beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg (Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
21. Juli 2017, Az. 315 O 250/14). Die Klägerin opponierte in formeller Hinsicht nicht gegen die Noveneingaben des Beklagten 1 (act. 90 Rz. 41 betreffend act. 81; keine Stellungnahme der Klägerin zu act. 99). Auch von Amtes wegen besteht kein Anlass, die formelle Zulässigkeit der Noveneingaben des Beklagten 1 in Frage zu stellen. Im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung wird auf den materiellen Gehalt dieser beiden Noveneingaben soweit entscheidrelevant - näher einzugehen sein.
Was die Duplikstellungnahme vom 5. Oktober 2017 (act. 90; Eingang nach Aktenschluss) betrifft, so haben die Beklagten sich dazu nach erfolgter Zustellung durch das Gericht zumindest inhaltlich - nicht mehr geäussert (act. 95-96). Auch haben sie gegen die Verfügung vom 10. November 2017, wo nicht etwa von einem Antwortrecht, sondern explizit von einem Replikrecht ausgegangen wurde, dessen zeitgerechte Wahrung Sache der Parteien sei (act. 97 S. 2; vgl. BGE 142 III 48, E. 4, m.w.H.; BGer 4A_61/2017 vom 31. August 2017, E. 6.2, m.w.H.; Verfügung des hiesigen Handelsgerichts vom 22. September 2017 im Verfahren HG130073-O,
S. 5), kein Rechtsmittel ergriffen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern den Beklagten unter Säumnisandrohung förmlich Frist anzusetzen gewesen wäre, um sich zur Duplikstellungnahme (act. 90) zu äussern (vgl. act. 9596). Auf die formelle Zulässigkeit bzw. den materiellen Gehalt allfälliger Noven in der Duplikstellungnahme (act. 90) wird im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung
soweit entscheidrelevant - näher einzugehen sein.
Hinsichtlich der klägerischen Noveneingabe vom 25. September 2018 (act. 104) vertreten beide Beklagten den Standpunkt, die Klägerin habe diese bzw. die darin enthaltenen Noven verspätet in den Prozess eingebracht; deshalb sei die klägerische Noveneingabe vom 25. September 2018 nicht zuzulassen bzw. unbeachtlich (act. 110 S. 2 und Rz. 2 ff.; act. 112 Rz. 1 ff.; act. 118). Der Beklagte 1 bezeichnet die durch die Klägerin neu eingereichten Urkunden (act. 105/1-9) ferner als irrelevant, da die Klägerin gegen das Prinzip der Beweisverbindung verstosse (act. 110 Rz. 30 ff.; act. 118 Rz. 3). Eventualiter - d.h. für den Fall, dass das Gericht die durch die Klägerin vorgetragenen Noven als zulässig und entscheidrelevant erachte beantragen die Beklagten, es sei ihnen je Frist zur Stellungnahme anzusetzen (act. 110 S. 2 und S. 7; act. 112 S. 3). Wie sich nachfolgend zeigt, kann auf eine förmliche Fristansetzung an die beiden Beklagten verzichtet werden; dieser Auffassung ist denn auch die Klägerin (act. 113 Rz. 32 f., Rz. 43). Im Übrigen wird auf die formelle Zulässigkeit bzw. den materiellen Gehalt der durch die Klägerin mit Eingabe vom 25. September 2018 vorgetragenen Noven (act. 104 und 105/1-9) und die in der Folge ergangenen Stellungnahmen (act. 110-114/1 und
118) im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung soweit entscheidrelevant - näher einzugehen sein.
Zwischenfazit
Im Umfang von CHF 828'636.56 ist das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt abzuschreiben. Im Übrigen ist auf die Klage einzutreten.
II.
Materielles
Sachverhaltsübersicht
Vorbemerkungen
Der von den Parteien (insbesondere von der Klägerin und dem Beklagten 1) behauptete Sachverhalt erweist sich als sehr umfangreich und gleichermassen komplex. Der Sachverhalt wird deshalb an dieser Stelle lediglich im Sinne einer Über-
sicht dargestellt. Weitere Ausführungen zum Sachverhalt erfolgen soweit entscheidrelevant im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung.
Konkursitin und ihre Organe
Konkursitin
Die Konkursitin (E1. AG in Liquidation) wurde am tt.mm.2001 (TR-Datum) im Handelsregister eingetragen und bezweckte zunächst Investitionen und Leasing im Bauund Baunebengewerbe. Ab dem tt.mm.2005 (TR-Datum) und bis zur Konkurseröffnung am 7. Januar 2014 bezweckte die Konkursitin den Erwerb und die Auswertung von Patenten, Marken und anderen Schutzrechten sowie die Vergabe von Lizenzen, insbesondere im Bereich des Beschichtungs-Systems K. ; weiter umfasste der Zweck der Konkursitin auch die Anwendung der entsprechenden Herstellungsverfahren (act. 3/12 S. 2).
Verwaltungsräte der Konkursitin
Vorgänger des Beklagten 1 war G. (gleichzeitig Vorstand der deutschen Muttergesellschaft der Konkursitin), welcher ab dem 28. Oktober 2005 (TR-Datum) zunächst als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Konkursitin und danach - d.h. vom 13. Dezember 2005 (TR-Datum) bis am 23. November 2009 (TRDatum) als deren (einziges) einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied fungierte (act. 3/12 S. 2 f.). In der Folge übernahm der Beklagte 1 die Funktion des (einzigen) einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglieds der Konkursitin und zwar vom 23. November 2009 (TR-Datum; act. 3/12 S. 3) bis am
30. August 2013 (TR-Datum; act. 3/11 S. 2). Einziger Nachfolger des Beklagten 1
war H.
in gleicher Funktion vom 30. August 2013 (TR-Datum) bis am
21. Oktober 2013 (TR-Datum; act. 3/11 S. 2 f.). Danach verfügte die Konkursitin über keinen Verwaltungsrat mehr.
Zum Vorgänger des Beklagten 1, G. (fortan: G. ), ist noch Fol-
gendes festzuhalten: Am 12. November 2009 schied G.
als Vorstand der
deutschen Muttergesellschaft der Konkursitin aus. Die Abwahl G. s als Verwaltungsrat der Konkursitin erfolgte noch gleichentags anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der Konkursitin (vom 12. November 2009). In der Folge wurde G. von/bei der Konkursitin fristlos entlassen. Diese fristlose Entlassung hat zu einer langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen G. und der Konkursitin geführt, welche zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Konkursitin (d.h. am 7. Januar 2014) nach wie vor am Obergericht des Kantons Zürich anhängig war (und heute noch ist; act. 1 Rz. 75 ff.; act. 3/36-37; act. 58 Rz. 37 f., Rz. 559 f.; keine Bestreitung durch die Beklagte 2).
Revisionsstellen der Konkursitin
Die Beklagte 2 hatte zwei Vorgängerinnen: Zunächst die I. AG, welche vom
7. August 2001 (TR-Datum) bis am 13. März 2009 (TR-Datum) als Revisionsstelle der Konkursitin eingetragen war (act. 3/12 S. 2 f.). Die I. AG erstellte die Jahresrechnung 2007 der Konkursitin und erstattete darüber am 3. April 2008 Bericht (act. 1 Rz. 37; act. 3/25; act. 56 Rz. 16; act. 58 Rz. 110).
Darauf folgte die J. AG, welche vom 13. März 2009 (TR-Datum) bis am 8. Februar 2010 (TR-Datum) als Revisionsstelle der Konkursitin eingetragen war (act. 3/12 S. 2 f.). Die J. AG erstellte die Jahresrechnung 2008 der Konkursitin und erstattete darüber am 4. Juni 2009 Bericht (act. 1 Rz. 37; act. 3/29; act. 56 Rz. 17; act. 58 Rz. 165).
Schliesslich wurde die Beklagte 2 am 8. Februar 2010 (TR-Datum) als Revisionsstelle der Konkursitin eingetragen, was bis zur Konkurseröffnung am 7. Januar 2014 (und darüber hinaus) unverändert geblieben ist (act. 3/11 S. 2; act. 3/12
S. 3; www.zefix.ch). Die Beklagte 2 erstellte die Jahresrechnungen 2009, 2010, 2011 sowie 2012 der Konkursitin und erstattete darüber entsprechend am 25. Juni 2010 (2009), am 27. Juni 2011 (2010), am 13. Juni 2012 (2011) und am 16. April
2013 (2012) Bericht (act. 3/46-47; act. 56 Rz. 19 ff.; act. 58 Rz. 205, Rz. 215, Rz. 243, Rz. 255, Rz. 262; act. 59/47, 59/50, 59/53).
Generalversammlung(en) der Konkursitin
Für die nachfolgende Beurteilung insbesondere des Schadens wird namentlich die ordentliche Generalversammlung der Konkursitin für das Geschäftsjahr 2009
relevant sein, welche am 17. November 2010 stattfand (act. 1 Rz. 118; act. 3/52; act. 56 Rz. 76; act. 58 Rz. 230). Auf die in den Jahren 2009 bis 2013 anderweitig durchgeführten Generalversammlungen ordentliche und ausserordentliche wird gegebenenfalls weiter unten einzugehen sein.
Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Konkursitin
Am 21./22. Mai 2007 schloss die Klägerin mit der Konkursitin - Letztere handelnd durch G. einen Lizenzvertrag (fortan: Lizenzvertrag) betreffend ein zur Patentierung angemeldetes Verfahren zur Beschichtung von metallischen und nichtmetallischen Substraten, mit welchem ein Chromglanzeffekt und verschiedene andere metallische Farbeffekte erzielt werden können (sog. K. s-Verfahren,
fortan: K. ). Ursprüngliche Erfinder bzw. Entwickler des K.
waren
L. und M. (Letzterer war früher bei der Klägerin bzw. einer ihrer Gruppengesellschaften angestellt); in der Folge wurden die Patentrechte auf die Konkursitin übertragen. Konkret räumte die Konkursitin der Klägerin eine weltweit ausschliessliche Lizenz ein (a) an zwei Patenten und (b) am Know-how zur Herstellung, zum Anbieten, zum Gebrauch und zum Vertrieb von (näher umschriebenen) Vertragsprodukten. Zudem verpflichtete sich die Konkursitin dazu, die Klägerin bei der Erstellung einer sog. K. s-Anlage für die Serienherstellung bzw. Serienbeschichtung (fortan: Serienanlage) zu unterstützen bzw. eine solche für die Klägerin erstellen und bis zur Serienreife einfahren zu lassen. Die Klägerin verpflichtete sich im Gegenzug zur Bezahlung einer Lizenzgebühr von € 2'750'000.- (zzgl. Umsatzbzw. Mehrwertsteuer), zahlbar in vier Raten, sowie zur Übernahme der Investitionskosten der Serienanlage (mehr dazu unten Ziff. II.1.5.2). Für den Fall, dass die Serienanlage die definierten Abnahmekriterien nicht alle erfüllen würde, vereinbarten die Klägerin und die Konkursitin die Rückzahlung der bereits entrichteten Lizenzgebühren, wobei diese Rückzahlung erst nach einer erfolglosen Nachbesserung seitens der Konkursitin fällig werden sollte (act. 1 Rz. 29 ff., Rz. 42 ff.; act. 3/16 Präambel sowie Ziff. 1-5 und Ziff. 12; act. 56 Rz. 46 ff.; act. 58 Rz. 29 ff.,
Rz. 63 ff., Rz. 77 ff., Rz. 480 ff.; act. 71 Rz. 17 ff.; act. 77 Rz. 363 ff.; act. 79
Rz. 165).
Rund zweieinhalb Jahre nach Unterzeichnung des obgenannten Lizenzvertrags wurden die diesem zugrunde liegenden Patentund Schutzrechte von der Konkursitin mit Vertrag vom 16. Dezember 2009 (unterzeichnet durch den Beklagten 1) an ihre deutsche Muttergesellschaft verkauft und zwar zu einem Kaufpreis von CHF 3'500'000.-. Der Kaufpreis wurde teilweise durch Verrechnung getilgt, im Restbetrag wurde sie in der Buchhaltung der Konkursitin als Guthaben gegenüber ihrer deutschen Muttergesellschaft aufgeführt (act. 1 Rz. 79 ff.; act. 56 Rz. 64 erstes Lemma; act. 58 Rz. 192 ff., Rz. 382, Rz. 572 f.). Der genannte Kaufpreis von CHF 3'500'000.- (genauer: dessen Tilgung) wurde nach Konkurseröffnung (d.h. nach dem 7. Januar 2014) zum Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der deutschen Muttergesellschaft der Konkursitin vor dem Landgericht Hamburg und hernach vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg (act. 71 S. 62 Fn. 6; act. 77 Rz. 153 ff.; act. 78/6-8; act. 79 Rz. 75 ff.; act. 80/10-12; act. 81-82/1; act. 90 Rz. 41; act. 99-100/2).
Erstellung der Serienanlage
Am 4. Oktober 2007 bestellte die Klägerin über ihre Tochtergesellschaft, A1. s.r.o., [Stadt], Tschechien, bei der Konkursitin die obgenannte Serienanlage (act. 1 Rz. 49; act. 3/19; act. 58 Rz. 88 ff.; act. 59/8-10 und 59/12). Erstellerin und Lieferantin der Serienanlage war N. GmbH & Co. KG (fortan: N. ; act. 1 Rz. 64; act. 58 Rz. 62).
Die Serienanlage wurde im Februar 2008 zunächst auf dem Gelände von N. in [Ort], Deutschland, aufgestellt; nach einigen Testläufen und der rein technischen Abnahme der Serienanlage im Juni 2008, wurde die Serienanlage abgebaut und an den Standort der klägerischen Tochtergesellschaft (A1. s.r.o.,
... [Stadt], Tschechien) verlagert. Dort fand vom 3. bis 5. Februar 2009 ein weiterer Abnahmeversuch statt, welcher scheiterte. In der Folge wurde die Serienanlage nie abgenommen, insbesondere auch nicht innert einer Nachbesserungsfrist, welche aufgrund einer schiedsgerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und der Konkursitin in Deutschland erst am 30. April 2011 endete (act. 1 Rz. 63 ff.; act. 3/32; act. 56 Rz. 58 ff.; act. 58 Rz. 106 f., Rz. 120; act. 59/13; act. 71 Rz. 147,
Rz. 309, Rz. 316 ff., Rz. 343; act. 77 Rz. 165, Rz. 682 f., Rz. 702 ff.; act. 90
Rz. 14).
Von der Klägerin bzw. ihrer tschechischen Tochtergesellschaft geleistete Zahlungen
Lizenzgebühren
Die Klägerin leistete zumindest einen Teil der vereinbarten Lizenzgebühren wie folgt an die Konkursitin, was unbestritten ist (act. 1 Rz. 48; act. 3/17-18; act. 56 Rz. 49; act. 58 Rz. 87, Rz. 95, Rz. 100, Rz. 131 ff.):
Total € 1'990'600.-
Kosten der Serienanlage
Die tschechische Tochtergesellschaft der Klägerin, A1. s.r.o., ... [Stadt], bezahlte die Kosten der Serienanlage wie folgt teilweise an die Konkursitin bzw. auf deren Anweisung hin infolge Abtretung teilweise an N. , was unbestritten ist (act. 1 Rz. 49 f.; act. 3/20; act. 58 Rz. 102, Rz. 105 ff., Rz. 118 f., Rz. 126 f.):
Total € 1'512'600.-
Kündigungen und Schiedsverfahren
2009: Kündigung durch die Klägerin und erstes Schiedsverfahren
Im Nachgang zur gescheiterten Abnahme der Serienanlage in Tschechien (3. bis
5. Februar 2009) kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 5. März 2009 den Lizenzvertrag gegenüber der Konkursitin aus wichtigem Grund und forderte unter anderem die bis dahin geleisteten Zahlungen zurück. Mit Schreiben vom 19. März 2009 erklärte die Klägerin gegenüber der Konkursitin den Rücktritt vom Werkvertrag betreffend Serienanlage; das rechtliche Zusammenspiel zwischen Lizenzund Werkvertrag gemischter Vertrag gemäss Klägerin vs. Vertragskomplex gemäss Beklagtem 1 ist vorliegend strittig. Der Einfachheit halber wird nachfolgend zusammenfassend von der Kündigung 2009 gesprochen. Die Kündigung 2009 wurde von einem deutschen Schiedsgericht (Vorsitz: Dr. O. ; fortan: erstes Schiedsgericht und/oder erstes Schiedsverfahren) für ungültig bzw. unwirksam befunden; stattdessen wurde der Konkursitin die oben in Ziff. II.1.4 genannte Nachbesserungsfrist (bis 30. April 2011) zugestanden und festgehalten, die Klägerin habe derzeit keinen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlungen. Weiter wurde die Klägerin verpflichtet, die Transportkosten für die Verlagerung der Serienanlage nach Tschechien zu bezahlen (Teilschiedsspruch vom 17. September 2010, Endschiedsspruch vom 13. Dezember 2010; act. 1 Rz. 68, Rz. 96, Rz. 121;
act. 3/33-34 und 3/53-54; act. 58 Rz. 152, Rz. 155, Rz. 225, Rz. 267; act. 71
Rz. 21, Rz. 30, Rz. 38, Rz. 88 f., Rz. 93, Rz. 132, Rz. 741 und weitere; act. 77
Rz. 367, Rz. 382, Rz. 682, Rz. 826, Rz. 900, Rz. 956; act. 90 Rz. 148; keine Bestreitung durch die Beklagte 2).
2011: Kündigung durch die Konkursitin und zweites Schiedsverfahren
Am 17. Juni 2011 kündigte die Konkursitin den Lizenzvertrag aus wichtigem Grund (fortan: Kündigung 2011). Diese Kündigung wurde wiederum von einem deutschen Schiedsgericht (Vorsitz: Prof. P. ; fortan: zweites Schiedsgericht und/oder zweites Schiedsverfahren) für unwirksam erklärt. Zudem wurde die Konkursitin verpflichtet, der Klägerin einerseits den Betrag von € 1'990'690.- (Lizenzgebühren) zzgl. Zins und andererseits den Betrag von € 1'512'600.- (Serienanlage) zzgl. Zins Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Serienanlage zu bezahlen (Endschiedsspruch vom 5. Juli 2013; act. 1 Rz. 130, Rz. 163; act. 3/75; act. 58 Rz. 241,
Rz. 265 ff.; act. 59/46; act. 71 Rz. 149, Rz. 423; act. 77 Rz. 854; act. 90 Rz. 157 f.).
2013: Kündigung durch die Klägerin (kein Schiedsverfahren)
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 kündigte die Klägerin den Lizenzvertrag (oben Ziff. II.1.3) erneut aus wichtigem Grund (fortan: Kündigung 2013). Die Kündigung 2013 erging einerseits an die Konkursitin, andererseits an deren deutsche Muttergesellschaft, was unstrittig ist (act. 77 Rz. 139 ff., Rz. 956; act. 78/3-4).
Betreibung der Konkursitin, Überschuldungsanzeige und Konkurseröffnung
Nach Rechtskraft des obgenannten Endschiedsspruches vom 5. Juli 2013 leitete die Klägerin gegen die Konkursitin zwei Betreibungen ein. Das Betreibungsamt Zürich 6 erliess darauf zwei Zahlungsbefehle: in der Betreibung Nr. 1 am 5. August 2013 und in der Betreibung Nr. 2 am 20. September 2013. Die Konkursitin erhob jeweils Rechtsvorschlag. Mit Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 4. November 2013 wurde der Endschiedsspruch vom 5. Juli 2013 für vollstreckbar erklärt und der Klägerin in der genannten Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 5. August 2013) definitive Rechtsöffnung erteilt (act. 1 Rz. 165 ff.; act. 3/76-78; act. 56 Rz. 97; act. 58 Rz. 287,
Rz. 692 ff.).
Am 2. Dezember 2013 zeigte die Beklagte 2 dem Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich dann die Überschuldung der Konkursitin an (act. 1 Rz. 182; act. 3/90; act. 56 Rz. 99; act. 58 Rz. 289; act. 59/57).
Mit Urteil vom 7. Januar 2014, 09.30 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Konkursitin und beauftragte das Konkursamt ...-Zürich mit dem Vollzug (act. 1 Rz. 183; act. 3/91; act. 56 Rz. 99 ff.; act. 58 Rz. 291). Das Inventar der Konkursitin datiert vom 28. Mai 2014 (act. 3/3 S.
13) und der Kollokationsplan vom 27. November 2014 (act. 3/4 S. 10).
Der Vollständigkeit halber ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Nachdem die Muttergesellschaft der Konkursitin ihrerseits in Deutschland ein Insolvenzantrags-
verfahren eingeleitet hatte, wurde diese vom Amtsgericht Marburg/Lahn am 4. Mai 2018, 09.00 Uhr, mit einem Verfügungsverbot belegt (act. 104 Rz. 6; act. 105/1). In der Folge wurde über die Muttergesellschaft der Konkursitin (und eine weitere Tochtergesellschaft derselben, nämlich die E2. ... GmbH, Deutschland) am
29. Juni 2018, 09.00 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet (act. 104 Rz. 7, Rz. 9; act. 105/2-3). Gemäss Angaben der Klägerin wurde deshalb der oben unter Ziff.
II.1.3 S. 15 erwähnte Prozess vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht zwischen der Klägerin und der Muttergesellschaft der Konkursitin unterbrochen (act. 104 Rz. 8).
Schadenersatzanspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 754 Abs. 1 und Art. 755 Abs. 1 OR)
Parteistandpunkte
Standpunkt der Klägerin
Die Klägerin wirft den Beklagten verschiedene Pflichtverletzungen vor, welche diese in Ausübung ihrer jeweiligen Organfunktion begangen haben sollen (z.B. falsche buchhalterische Erfassung der durch die Klägerin bezahlten Lizenzgebühren, faktische Liquidation der Konkursitin durch Patentverkauf an Muttergesellschaft etc.). Zusammengefasst geht es aber letztlich darum, dass die Klägerin den Beklagten zum Vorwurf macht, am 25. Juni 2010, eventualiter am 17. November 2010, subeventualiter am 27. Juni 2011 pflichtwidrig die Überschuldungsanzeige an den Richter gemäss Art. 725 Abs. 2 OR unterlassen zu haben. Dadurch hätten die Beklagten die Eröffnung des Konkurses über die Konkursitin verschleppt und der Konkursitin einen Konkursverschleppungsbzw. Fortführungsschaden verursacht. Deshalb seien die Beklagten solidarisch zum Ersatz des Gesamtschadens zu verpflichten. Nötigenfalls sei eine richterliche Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR vorzunehmen (zusammenfassend: act. 1 Rz. 29 f., Rz. 215 ff., Rz. 219 ff., Rz. 225 ff.; act. 71 Rz. 7 ff., Rz. 273 ff.; act. 90).
Standpunkt der beiden Beklagten
Beide Beklagten beantragen die vollumfängliche Abweisung der Klage. Sie bestreiten das Vorliegen sämtlicher Haftungsvoraussetzungen (Schaden, Pflichtverletzung, Kausalzusammenhang, Verschulden). Namentlich bestreiten sie die von der Klägerin vorgenommene Schadensberechnung detailliert und umfangreich. Sie werfen der Klägerin dabei vor, sie sei hinsichtlich des Schadens ihrer Behauptungs-, Substantiierungsund Beweislast nicht nachgekommen. Ohnehin gehe die Klägerin betreffend die hypothetische Konkurseröffnung im Haupt- (25. Juni 2010), Eventual- (17. November 2010) und Subeventualstandpunkt (27. Juni 2011) von falschen Zeitpunkten aus. Ferner stellen die Beklagten eigene Berechnungen an und gelangen zum Schluss, dass nicht etwa Fortführungsschaden, sondern vielmehr ein Fortführungsgewinn vorliege, weshalb die Klage selbst bei Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen abzuweisen wäre. Sodann seien die Voraussetzungen für eine richterliche Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR nicht erfüllt, weshalb eine solche auch nicht zu erfolgen habe (act. 56 Rz. 12 ff., Rz. 33 ff., Rz. 102 ff.; act. 58 Rz. 317 ff., Rz. 430 ff.; act. 77 Rz. 12 ff., Rz. 72 ff., Rz. 109 ff.,
Rz. 331 ff., Rz. 336 ff.; act. 79 Rz. 205 statt vieler).
Haftungsvoraussetzungen im Allgemeinen und Sachlegitimation
Nach Art. 754 Abs. 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrats und alle mit der Geschäftsführung mit der Liquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Haftung für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation).
Nach Art. 755 Abs. 1 OR sind alle mit der Prüfung der Jahresund Konzernrechnung befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Revisionshaftung).
Nach der Konkurseröffnung ist in erster Linie der Konkursverwalter berechtigt, die Verantwortlichkeitsansprüche (hier Art. 754 Abs. 1 und Art. 755 Abs. 1 OR) der konkursiten Gesellschaft gegenüber den verantwortlichen Organmitgliedern (darunter auch die Revisionsstelle) geltend zu machen. Verzichtet er darauf, kön- nen die Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger den Schaden der Gesellschaft gegenüber den verantwortlichen Organen einklagen (Art. 757 Abs. 1 und 2 OR) - dies mit der Besonderheit, dass der Erlös der Klage zunächst zur Deckung der Forderungen des klagenden Gläubigers dient (Art. 757 Abs. 2 Satz 2 OR; so auch Art. 260 Abs. 2 SchKG). Art. 757 OR begründet nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit, wobei der in Art. 757 Abs. 3 OR enthaltene Vorbehalt der Abtretung von Ansprüchen der Gesellschaft gemäss Art. 260 SchKG keine weiteren Rechte verleiht. In materiellrechtlicher Hinsicht besteht kein Unterschied zwischen dem Anspruch, den sich ein Gläubiger nach Art. 260 SchKG abtreten lässt, und demjenigen, den die Aktionäre Gläubiger direkt aus Art. 757 Abs. 1 und 2 OR erheben. Der Gesellschaftsgläubiger macht den Anspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit im Namen der Gläubigergesamtheit geltend, sei es gestützt auf Art. 757 OR nach Art. 260 SchKG. Er tritt dabei als Prozessstandschafter, d.h. als Partei in eigenem Namen auf und nimmt die verfahrensrechtliche Stellung der Konkursmasse ein; die Masse ist nicht Partei, bleibt aber Rechtsträgerin der (behaupteten) Ansprüche (BGer 4A_384/2016 vom 1. Februar 2017, E. 2.1.1, m.w.H.).
Die Klägerin ist, wie dargelegt, die einzig verbleibende Abtretungsgläubigerin der Verantwortlichkeitsansprüche der Konkursmasse (Art. 260 SchKG). Ihre Aktivlegitimation bzw. Prozessführungsbefugnis wird von den Beklagten nicht (mehr) bestritten.
Der Beklagte 1 war, wie dargelegt, vom 23. November 2009 (TR-Datum) bis am 30. August 2013 (TR-Datum) einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift der Konkursitin. Sodann ist die Beklagte 2, wie dargelegt, seit dem 8. Februar 2010 (TR-Datum) bis dato als Revisionsstelle der Konkursitin im Handelsregister eingetragen. Die Beklagten sind daher grundsätzlich für Handlungen bzw. allfällige Pflichtverletzungen während ihrer jeweiligen Amtszeit verantwortlich, wobei die
Klägerin den spätesten Zeitpunkt der angeblich begangenen Pflichtverletzungen (namentlich Unterlassung der Überschuldungsanzeige) auf den 27. Juni 2011 festlegt (act. 71 Rz. 156 ff. statt vieler). Damit sind die Beklagten im vorliegenden Verfahren passivlegitimiert, was sie auch nicht bestreiten. Ob und inwiefern die Handlungen ihrer (nicht eingeklagten) Vorgänger - und im Falle des Beklagten 1 seines (nicht eingeklagten) Nachfolgers für das vorliegende Verfahren relevant sind, wird im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung gegebenenfalls zu erörtern sein.
Die Haftung beider Beklagten setzt, wie dargelegt, jeweils eine schuldhafte Pflichtverletzung, einen Schaden und einen Kausalzusammenhang zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung und dem Schaden voraus. Es obliegt der Klägerin, welche die aktienrechtliche Verantwortlichkeit behauptet, diese kumulativen Voraussetzungen zu behaupten und zu beweisen (BGE 132 III 564, E. 4.2., m.w.H.). Als Erstes ist daher zu prüfen, ob überhaupt ein Schaden vorliegt, mithin ob ein solcher seitens der Klägerin rechtsgenüglich behauptet, gegebenenfalls hinreichend substantiiert und sofern bestritten bewiesen wurde. Sollte bereits die Haftungsvoraussetzung des Schadens verneint werden, würde sich die Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen erübrigen. Namentlich könnte die Frage, ob den Beklagten eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann und bejahendenfalls -, auf welchen Zeitpunkt die hypothetische Konkurseröffnung festzusetzen wäre, offen bleiben.
Schaden
Ausgangslage
Hauptstandpunkt der Klägerin
Gemäss der klägerischen Hauptbegründung hätten die Beklagten bei pflichtgemässem Handeln am 25. Juni 2010 dem Richter die Überschuldung anzeigen und so die Konkurseröffnung herbeiführen müssen. Nachdem die Klägerin anfänglich eine (bestrittene; act. 56 Rz. 74 f., Rz. 103 ff.; act. 58 Rz. 616 f., Rz. 755) Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten von CHF 1'940'729.79 per
25. Juni 2010 vortrug (act. 1 Rz. 116, Rz. 211), korrigierte sie diesen Betrag in ihrer
Replik erheblich und geht nun von einer Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten von CHF 2'911'337.per 25. Juni 2010 aus (act. 71 Rz. 216 f.). Ausgehend von einer angeblichen Überschuldung der Konkursitin im Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung am 7. Januar 2014 von CHF 7'316'270.38 (act. 71 Rz. 197) gelangt die Klägerin schliesslich zu einer Differenz, mithin einem Fortfüh- rungsschaden von CHF 4'404'933.- (act. 71 S. 2 und Rz. 5, Rz. 217).
Beide Beklagten bestreiten dies: Der Beklagte 1 geht per 25. Juni 2010 von einer Überschuldung von CHF 8'898'352.aus und per 7. Januar 2014 von CHF 2'898'969.- (act. 77 Rz. 133, Rz. 194, Rz. 210, Rz. 269); in der Folge gelangt er zu einem Fortführungsgewinn von CHF 5'999'383.- (act. 77 Rz. 329).
Die Beklagte 2 geht per 25. Juni 2010 von einer Überschuldung von CHF 8'863'208.25 aus und per 7. Januar 2014 von CHF 5'568'663.63 (act. 79 Rz. 73, Rz. 89 f., Rz. 116, Rz. 133); in der Folge gelangt sie zu einem Fortführungsgewinn von CHF 3'294'544.62 (act. 79 Rz. 133).
Eventualstandpunkt der Klägerin
Gemäss der klägerischen Eventualbegründung hätten die Beklagten bei pflichtgemässem Handeln am 17. November 2010 dem Richter die Überschuldung anzeigen und so die Konkurseröffnung herbeiführen müssen. Die Klägerin geht per
17. November 2010 von einer Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten von CHF 3'135'091.aus (act. 71 Rz. 231). Ausgehend von einer angeblichen Überschuldung der Konkursitin im Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung am 7. Januar 2014 von CHF 7'316'270.38 (act. 71 Rz. 197) gelangt die Klägerin schliesslich zu einem Fortführungsschaden von CHF 4'181'179.- (act. 71 Rz. 232).
Beide Beklagten bestreiten dies: Der Beklagte 1 geht per 17. November 2010 von einer Überschuldung von CHF 8'826'078.aus und per 7. Januar 2014
von CHF 2'898'969.- (act. 77 Rz. 133, Rz. 194, Rz. 275, Rz. 298); in der Folge gelangt er zu einem Fortführungsgewinn von CHF 5'927'109.- (act. 77 Rz. 329).
Die Beklagte 2 geht per 17. November 2010 von einer Überschuldung von CHF 8'142'270.42 aus und per 7. Januar 2014 von CHF 5'568'663.63 (act. 79
Rz. 73, Rz. 89, Rz. 117, Rz. 126, Rz. 133); in der Folge gelangt sie zu einem Fortführungsgewinn von CHF 2'573'606.79 (act. 79 Rz. 133).
Subeventualstandpunkt der Klägerin
Gemäss der klägerischen Subeventualbegründung hätten die Beklagten bei pflichtgemässem Handeln am 27. Juni 2011 dem Richter die Überschuldung anzeigen und so die Konkurseröffnung herbeiführen müssen. Die Klägerin geht per 27. Juni 2011 von einer Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten von CHF 3'951'301.aus (act. 71 Rz. 248). Ausgehend von einer angeblichen Überschuldung der Konkursitin im Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung am
7. Januar 2014 von CHF 7'316'270.38 (act. 71 Rz. 197) gelangt die Klägerin schliesslich zu einem Fortführungsschaden von CHF 3'364'969.- (act. 71 Rz. 249).
Beide Beklagten bestreiten dies: Der Beklagte 1 geht per 27. Juni 2011 von einer Überschuldung von CHF 6'462'250.aus und per 7. Januar 2014 von CHF 2'898'969.- (act. 77 Rz. 133, Rz. 194, Rz. 304, Rz. 326); in der Folge gelangt er zu einem Fortführungsgewinn von CHF 3'563'281.- (act. 77 Rz. 329).
Die Beklagte 2 geht per 27. Juni 2011 von einer Überschuldung von CHF 7'443'324.57 aus und per 7. Januar 2014 von CHF 5'568'663.63 (act. 79 Rz. 73, Rz. 89, Rz. 127, Rz. 132 f.); in der Folge gelangt sie zu einem Fortführungsgewinn von CHF 1'874'660.94 (act. 79 Rz. 133).
Schadensbegriff
Nach dem allgemeinen Schadensbegriff, wie er in der Praxis des Bundesgerichts verwendet wird, ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung, der in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven (damnum emergens) im entgangenen Gewinn (lucrum cessans) bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 139 V 176, E. 8.1; BGE 132 III 186, E. 8.1; BGE 132 III 359, E. 4; BGE 129 III 331, E. 2.1; BGE 127 III 73, E. 4a; je m.w.H.).
Zu beachten ist indessen, dass der so definierte allgemeine Schadensbegriff im Einzelfall konkretisiert werden muss, damit er brauchbare Kriterien für die Schadensberechnung liefern kann. Der Schaden, der durch eine verzögerte Konkurseröffnung entstanden ist also der sogenannte Konkursverschleppungsoder Fortführungsschaden (B ÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, § 18 Rz. 369 f.) kann in der Weise festgestellt werden, dass der aus den Buchhaltungsunterlagen ersichtliche Saldo im Zeitpunkt der Verletzung der Benachrichtigungspflicht mit dem (höheren) Verlust im Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Konkurseröffnung verglichen wird (BGer 4C.263/2004 vom 23. Mai 2005, E. 3, nicht publ. in: BGE 132 III 222; BGE 132 III 342, E. 2.3.3; BGE 132 III 564, E. 6.2; BSK
OR II-GERICKE/WALLER, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 754 N 22 und Art. 755 N 9; SU-
TER, Der Schaden bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, in: SSHW Bd. 295,
S. 204 f.; LUTERBACHER, Die Schadenminderungspflicht unter besonderer Berücksichtigung der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, in: SSHW Bd. 238, N 155; LUTERBACHER, Versicherung und Revisorenhaftung - Aspekte zur vorgeschlagenen Haftungsbeschränkung, in: ST 2006, S. 864-872, S. 867; BÖCKLI, a.a.O., § 18 N 176a). Dabei kann nur der Teil des Fortführungsschadens für die Ersatzpflicht relevant sein, der (adäquat) kausal auf die Pflichtwidrigkeit des einzelnen Organs zurückzuführen ist (BÖCKLI, a.a.O., § 18 Rz. 369 f., m.w.H.). Es gilt also, den Vermögensstand der Konkursitin bei Konkurseröffnung mit demjenigen Vermögensstand zu jenem Zeitpunkt zu vergleichen, auf welchen die eingeklagten Organe nach klägerischer Behauptung die Konkurseröffnung bei pflichtgemässem Handeln hätten herbeiführen, d.h. die Überschuldungsbilanz zu Liquidationswerten beim Richter hätten deponieren müssen. Dabei kann der Überschuldungsgrad einzig gestützt auf Liquidationswerte ermittelt werden, da die Konkurseröffnung die Auflösung der Gesellschaft (Art. 736 Ziff. 3 OR) und deren Liquidation nach den Regeln des Konkursrechts (Art. 740 Abs. 5 OR) nach sich zieht. In diesem Stadium hat der Fortführungswert, da der gewöhnliche Geschäftsbetrieb eingestellt wird, nämlich diesbezüglich seine Bedeutung verloren (BGE 136 III 322, E. 3.2; BGer 4A_324/2011 vom 16. Januar 2012, E. 2.1).
Grundsätzlich sind die Liquidationswerte für den Zeitpunkt der hypothetischen Konkurseröffnung konkret zu ermitteln, wozu es schlüssige und substantiier-
te Behauptungen der Klägerin braucht, welche sie im Bestreitungsfall zu beweisen hat. Sofern sich die Liquidationswerte für den Zeitpunkt der hypothetischen Konkurseröffnung nicht konkret ermitteln lassen, kann der Schaden gemäss bundesgerichtlicher Vorgabe nach Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden. In den meisten Fällen wird über die Liquidationswerte bei der hypothetischen Konkurseröffnung sofern rechtsgenüglich beantragt bzw. zum Beweis offeriert ein gerichtliches Gutachten zu erstellen sein (BGer 4A_97/2017 vom 4. Oktober 2017, E. 4.1.2, m.w.H.; LUTERBACHER, Die Schadenminderungspflicht unter besonderer Berücksichtigung der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, in: SSHW Bd. 238, N 165). So anders
d.h. gerade auch im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 OR obliegt es daher der Klägerin, die Liquidationswerte für den Zeitpunkt der hypothetischen Konkurseröffnung (bzw. für den Zeitpunkt der Verletzung der Benachrichtigungspflicht) so konkret wie möglich (und zumutbar) zu behaupten und zu beweisen.
Zur Ermittlung der Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten im Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung kann auf die Verteillisten abgestellt werden (BGer 4C.436/2006 vom 18. April 2007, E. 3.3). Die Gesamtheit der rechtskräftig kollozierten Forderungen bildet hingegen keine verbindliche Grundlage (BGer 4C.275/2000 vom 24. April 2001, E. 3a; G LASL, Die kollozierte Forderung im Verantwortlichkeitsprozess, SZW 2005, S. 157 ff., S. 163). Da aber der Fortführungsschaden auch belegt werden kann, indem man die effektive Konkursdividende mit der hypothetischen vergleicht, die bei rechtzeitiger Benachrichtigung des Richters zu erwarten gewesen wäre (BGer 4C.192/2003 vom 13. Oktober 2003
E. 3.3.; BÖCKLI, a.a.O., § 18 Rz. 369a S. 2488 mit Hinweisen), kann der Gesamtheit der rechtskräftig kollozierten Forderungen aber zumindest als Indiz für die Vergrösserung der Überschuldung Bedeutung zukommen, insbesondere, wenn die mutmassliche Konkursdividende bereits im ersten Vergleichszeitpunkt bei nahezu 0 % liegt, so dass sich aus dem Vergleich der mutmasslichen mit der tatsächlichen Konkursdividende der nicht privilegierten Konkursgläubiger nichts über eine allfällige Zunahme der Überschuldung infolge der Konkursverschleppung ableiten lässt (BGE 136 III 322, E. 3, m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Anwachsen der Verschuldung selbst dann für die Bestimmung des Schadens relevant, wenn die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt der hypothetischen Konkurseröffnung massiv überschuldet war und daher schon damals keine Aussicht auf Befriedigung der Gläubiger mehr bestand (BGer 4A_574/2015 vom 11. April 2016, E. 6.2, m.w.H.)
Es erscheint sinnvoll, nachfolgend zunächst im Einzelnen auf die von der Klägerin vorgetragene(n) Überschuldung(en), mithin auf die dieser zugrunde liegenden Aktiven und Passiven der Konkursitin zu Liquidationswerten per 25. Juni 2010 (Hauptstandpunkt) und gegebenenfalls per 17. November 2010 (Eventualstandpunkt) bzw. per 27. Juni 2011 (Subeventualstandpunkt) einzugehen. Sofern nicht anders hervorgehoben, sind die fortan genannten Zahlen stets als Liquidationswerte zu verstehen.
Würdigung: Überschuldung der Konkursitin per 25. Juni 2010 zu Liquidationswerten (Hauptbegründung der Klägerin)
Vorbemerkungen zur Behauptungs-, Substantiierungsund Beweislast
In der Klagebegründung machte die behauptungs-, substantiierungsund beweisbelastete Klägerin nur kurze Ausführungen zum Schaden (act. 1 Rz. 106 ff., Rz. 209 ff.) und trug lediglich einen Standpunkt vor. In ihrer Replik reduziert sie, wie dargelegt, die eingeklagte Schadenssumme und macht umfangreiche Ausführungen zum Schaden bzw. dessen Berechnung, wobei sie neu einen Haupt-, einen Eventualund einen Subeventualstandpunkt vertritt (act. 71 Rz. 176 ff.). Der Wür- digung dieser umfangreichen Ausführungen ist Folgendes zugrunde zu legen:
Die Behauptungslast folgt der Beweislast, d.h. sie darf nur derjenigen Partei überbunden werden, welche für die entsprechende Tatsache beweisbelastet ist (BGer 4A_709/2011 vom 31. Mai 2012, E. 3.1; BGer 4C.166/2006 vom 25. August 2006, E. 3), d.h. vorliegend die Klägerin. Die Behauptungslast verlangt, dass eine Partei diejenigen Tatsachen angibt, auf die sie ihre Begehren stützt (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Behauptungslast beinhaltet insbesondere auch die Obliegenheit eines schlüssigen - d.h. widerspruchsfreien und vollständigen (S UTTER-SOMM/SCHRANK in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 55 N 21) - Tatsachenvortrages. Nur so wird klar, was Thema des Verfahrens sein soll. Im Rahmen
des Verhandlungsgrundsatzes ist es mithin nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts, Sachverhaltselemente aus den Parteivorträgen und Beilagen zusammenzutragen und in ein stimmiges Gesamtbild einzufügen. Bei umfangreichen Urkunden ist daher die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen (Art. 180 Abs. 2 ZPO), namentlich bei Sammelbeilagen. Daraus folgt, dass Tatsachenbehauptungen substantiiert in der jeweiligen Rechtsschrift selber erfolgen müssen und die blosse Verweisung auf Aktenstücke ungenügend ist (BGer 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018, E. 4.2, m.w.H.; BGer 4A_221/2015 vom 23. November 2015,
E. 3.1, m.w.H.; BGer 4A_317/2014 vom 17. Oktober 2014, E. 2.2, m.w.H.)
Die Substantiierungslast verlangt, dass die erforderlichen Tatsachenbehauptungen überdies konkret und bestimmt vorgebracht werden (BSK ZPO-W ILLISegger, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 221 N 29, m.w.H.). Dabei bestimmt das materielle Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt inhaltlich zu substantiieren ist, damit er unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht (mehr) nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Mit anderen Worten trifft sie diesfalls eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Wie bereits erwähnt, genügt ein globaler Verweis auf eingereichte Unterlagen den Anforderungen an Behauptung und Substantiierung nicht (BGer 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018, E. 4.2 f.; BGer 4A_261/2017 vom 30. Oktober 2017, E. 4.3, m.w.H.; BGE 127 III 365 E. 2.b, m.w.H.; BGer 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012, E. 6.1, m.w.H.; BGer 4A_438/2010 vom 15. November 2010, E. 3.4.2.1, m.w.H.;
SJZ 113/2017, S. 472, betreffend BGer 4A_724/2016 vom 19. Juli 2017, m.w.H.). Eine Partei kann sich mithin nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen, in der Meinung, die Begründung ihres Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren ergeben. Die Durchführung eines solchen setzt vielmehr entsprechende Behauptungen des Beweisführers voraus (BGer 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005, E. 4.1, m.w.H.; BGer 4P.241/2004 vom 22. März 2005, E. 4, m.w.H.).
Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine Obliegenheit, eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann, indem das Gericht auf das mangelhafte Parteivorbringen abstellen wird. Bezüglich unsubstantiiert vorgetragener Sachverhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substantiiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt. Liegt demgegenüber keine genügende Bestreitung vor, so gilt eine Tatsache als unbestritten (BGer 4C.211/2006 vom 26. Juni 2007 E. 3.1; BGer 5P.210/2005 vom
21. Oktober 2005, E. 4.1, m.w.H.; BSK ZPO-WILLISEGGER, a.a.O., Art. 222 N 24, m.w.H.).
Sodann gibt Art. 8 ZGB der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten bloss dann einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht. Ein Beweismittel ist nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt (sog. Beweisverbindung). In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der Bestimmungen von Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (BGer 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013, E. 4.4, m.w.H.).
Vorbemerkungen zu den von der Klägerin eingereichten Privatgutachten
Die Klägerin hat - namentlich zur Darlegung des angeblichen Fortführungsschadens zwei Privatgutachten eingereicht, welche beide durch Prof. Dr. Q. erstellt wurden; das Gutachten Q. I datiert vom 26. Juni 2015 (act. 3/26) und das Gutachten Q. II vom 3. Juli 2017 (act. 72/1). Die Klägerin verweist wiederholt auf diese beiden Privatgutachten und offeriert diese auch zahlreiche Male zum Beweis. Diese beiden Privatgutachten stellen jedoch keine Beweismittel, sondern blosse Parteibehauptungen dar (BGE 141 III 433, E. 2.3, m.w.H.). Das Gutachten Q. II baut auf dem Gutachten Q. I auf, wobei die beiden Gutachten betreffend den Hauptstandpunkt (25. Juni 2010) erheblich voneinander abweichen (siehe act. 3/26 Rz. 41 [CHF 1'940'730.-] und act. 72/1 Rz. 39 [CHF 2'911'337.-]). Diese Diskrepanz ist auch dem Beklagten 1 aufgefallen (act. 77 Rz. 203 ff.); die Klägerin hat sich dazu nicht mehr geäussert (act. 90 Rz. 67 ff.). Der Inhalt beider Privatgutachten wird von den Beklagten (weitgehend) bestritten.
Kommt hinzu, dass die Klägerin im Hauptstandpunkt (25. Juni 2010) nicht nur auf die Gutachten Q. I und II abstellt, welche auf der Grundlage der Bilanz der Konkursitin per 31. Dezember 2009 zu Fortführungswerten (act. 3/47) erstellt wurden (act. 3/26 S. 15; act. 72/1 Rz. 5), sondern gemäss eigenen Angaben auch auf die ausführliche Bilanz in act. 3/44 (act. 71 Rz. 198). Diese ausführliche Bilanz in act. 3/44 datiert vom 20. September 2010 und weicht erheblich von der Jahresrechnung 2009 vom 25. Juni 2010 bzw. den dort bilanzierten Zahlen (act. 3/47 Blatt 2) ab. Ob und inwiefern diesen Diskrepanzen durch die Klägerin bzw. den Privatgutachter Rechnung getragen wurde, erhellt nicht.
Sodann stellt der Privatgutachter verschiedentlich Annahmen und Vermutungen auf, wobei deren Grundlagen bzw. Prämissen weitgehend unerklärt bleiben. Weiter nennt der Privatgutachter regelmässig Zahlen, ohne dabei auf konkrete Belege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Konkursitin Bezug zu nehmen; zwar findet sich im Gutachten Q. I eine Liste der verwendeten Unterlagen (act. 3/26 S. 15), jedoch fehlt es in beiden Privatgutachten an spezifischen Verweisen auf diese Unterlagen. Das Gutachten Q. II enthält sodann keine Liste der verwendeten Unterlagen (act. 72/1 Annex).
Auf all diese Umstände wird im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung soweit entscheidrelevant - näher einzugehen sein.
Aktiven der Konkursitin zu Liquidationswerten per 25. Juni 2010
Die Klägerin beziffert die Aktiven der Konkursitin per 25. Juni 2010 auf insgesamt CHF 3'802'177.- (act. 71 Rz. 207). Die Beklagten bestreiten dies; der Beklagte 1 geht von insgesamt CHF 369'958.aus (act. 77 Rz. 210, Rz. 269) und die Beklagte 2 von insgesamt CHF 414'400.32 (act. 79 Rz. 90, Rz. 116).
Flüssige Mittel
Die Klägerin behauptet per 25. Juni 2010 flüssige Mittel von CHF 21'745.- (act. 71 Rz. 199). Die Beklagten bestreiten dies und gehen beide von einem Betrag von CHF 0.aus (act. 77 Rz. 210, Rz. 212 ff.; act. 79 Rz. 90 ff.). Die Klägerin substantiiert den Betrag von CHF 21'745.- nicht weiter, sondern begnügt sich mit einem pauschalen Verweis auf die Buchhaltung und [die] entsprechenden Bankkontounterlagen, ohne die konkret gemeinten Stellen in den Beilagen zu bezeichnen. Somit ist nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin auf flüssige Mittel im Betrag von CHF 21'745.kommt, mithin hat die Klägerin flüssige Mittel von CHF 21'745.- nicht hinreichend substantiiert. Im Ergebnis sind die flüssigen Mittel per 25. Juni 2010 betragsmässig nicht erstellt.
Selbst wenn die Beweisofferte betreffend das Gutachten Q.
II in
act. 71 Rz. 199 als (genügende) Verweisung zu verstehen wäre, was sich nicht aus dieser Stelle der Replik, sondern bestenfalls aus der Duplikstellungnahme (act. 90 Rz. 76) ergibt, würde diese Verweisung (auf act. 72/1 Rz. 32 f.) den Anforderungen an die Behauptung bzw. Substantiierung nicht genügen: Der Privatgutachter nennt an der bezeichneten Stelle lediglich Zahlen, ohne auf konkrete Belege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Konkursitin Bezug zu nehmen. Die von der Klägerin in der Duplikstellungnahme gemachten Ausführungen, wonach der Privatgutachter die flüssigen Mittel im Detail und verständlich aufgelistet und sich dabei auf die von der Beklagten 2 revidierte Buchhaltung des Beklagten 1 und die Kontoauszüge aus den Konkursakten abgestützt habe (act. 90 Rz. 76), finden daher im
Gutachten Q.
II (act. 72/1 Rz. 32 f.) keine hinreichende Stütze. Somit wäre
auch bei Annahme einer (genügenden) Verweisung auf das Gutachten Q. II (act. 72/1 Rz. 32 f.) nicht nachvollziehbar, wie der Privatgutachter bzw. die Klägerin auf den Betrag von CHF 21'745.kommt, mithin hätte die Klägerin die flüssigen Mittel von CHF 21'745.- nach wie vor nicht hinreichend substantiiert. Im Ergebnis wären die flüssigen Mittel per 25. Juni 2010 betragsmässig nach wie vor nicht erstellt.
Selbst wenn von einer hinreichenden Substantiierung auszugehen wäre; so stellte das zum Beweis offerierte Gutachten Q. II (act. 72/1) wie auch das
Gutachten Q. I (act. 3/26) kein Beweismittel, sondern eine blosse Parteibehauptung dar (BGE 141 III 433, E. 2.3, m.w.H.). Die in der Replik (redaktionell vor den Ausführungen zu den flüssigen Mitteln) pauschal zum Beweis offerierte 41seitige Sammelbeilage (Konti der Buchhaltung der Konkursitin für das Geschäftsjahr 2010; act. 71 Rz. 198; act. 72/16) gereichte der Klägerin sofern von einer genügenden Beweisverbindung auszugehen wäre -, ebenfalls nicht zum Beweis von flüssigen Mitteln im Umfang von CHF 21'745.-, wie dies der Beklagte 1 zu Recht ausführt (act. 77 Rz. 212 f.). Weitere Beweismittel - namentlich ein gerichtliches Gutachten offeriert die Klägerin zu den flüssigen Mitteln per 25. Juni 2010 nicht. Auch unter diesem Gesichtspunkt wären die flüssigen Mittel per 25. Juni 2010 betragsmässig nicht erstellt.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Der von der Klägerin hierfür eingesetzte Betrag von CHF 0.wird von den Beklagten gleichwertig übernommen, wobei beide Beklagten noch weitere Ausführungen machen, welche nachfolgend sogleich unter lit. d (Andere Forderungen gegenüber Aktionären) zu berücksichtigen sein werden (act. 71 Rz. 200; act. 77 Rz. 210,
Rz. 219 ff.; act. 79 Rz. 90, Rz. 92 ff.).
Somit ist erstellt, dass die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen per
25. Juni 2010 CHF 0.betragen haben.
Aktive Rechnungsabgrenzung
Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von einer aktiven Rechnungsabgrenzung im Betrag von CHF 31'678.aus (act. 71 Rz. 201), was die Beklagten bestreiten; sie gehen ihrerseits beide von CHF 0.aus (act. 77 Rz. 210, Rz. 240 ff.; act. 79 Rz. 90, Rz. 99 f.). Die Klägerin substantiiert den Betrag von CHF 31'678.- nicht hinreichend, wenn sie ausführt, das Verrechnungssteuerguthaben von CHF 300.sowie die Forderung gegenüber L. von rund CHF 26'000.könnten in die Liquidationsbilanz übernommen werden und seien in der Liquidationsbilanz im Gutachten Q. II in der Position 'Aktive Rechnungsabgrenzung' im Gesamtbetrag von CHF 31'768[.-] enthalten (act. 71 Rz. 201). Der Konnex zu Anhang B des
Gutachtens Q. II (act. 72/1 S. 16) findet sich erst in der nachfolgenden Beweisofferte (act. 71 Rz. 201). Selbst wenn von einer (genügenden) Verweisung auf
das Gutachten Q.
II auszugehen wäre, führte dieses zwar zum Betrag
CHF 31'678.-, jedoch lieferte dieser Anhang B keine Erklärung dafür, wie sich der Betrag von CHF 31'678.zusammensetzt. Der Privatgutachter nimmt keinen Bezug auf konkrete Belege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Konkursitin. Die von der Klägerin in der Duplikstellungnahme gemachten Ausführungen hierzu (act. 90 Rz. 87) erfolgten sodann nach Aktenschluss, mithin verspätet, und sind daher unbeachtlich, zumal die Klägerin nicht darlegt, dass und inwiefern es ihr unmöglich bzw. unzumutbar gewesen wäre, die Berechnungsgrundlagen der aktiven Rechnungsabgrenzung bereits vor Aktenschluss darzulegen. Somit ist nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin auf eine aktive Rechnungsabgrenzung im Betrag von CHF 31'678.kommt, mithin hat die Klägerin die aktive Rechnungsabgrenzung von CHF 31'678.- nicht hinreichend substantiiert. Im Ergebnis ist die aktive Rechnungsabgrenzung per 25. Juni 2010 betragsmässig nicht erstellt.
Selbst wenn von einer hinreichenden Substantiierung auszugehen wäre, so gereichte die pauschal zum Beweis offerierte 41-seitige Sammelbeilage (Konti der Buchhaltung der Konkursitin für das Geschäftsjahr 2010; act. 71 Rz. 201; act. 72/16) der Klägerin nicht zum Beweis für eine aktive Rechnungsabgrenzung im Betrag von CHF 31'678.per 25. Juni 2010. Das zusätzlich zum Beweis offerierte
Gutachten Q._
II (act. 71 Rz. 201; act. 72/1 Anhang B) stellt, wie dargelegt,
kein Beweismittel dar (BGE 141 III 433, E. 2.3, m.w.H.), womit eine aktive Rechnungsabgrenzung im Betrag von CHF 31'678.per 25. Juni 2010 bewiesen werden könnte. Weitere Beweismittel - namentlich ein gerichtliches Gutachten offeriert die Klägerin zur aktiven Rechnungsabgrenzung per 25. Juni 2010 nicht. Entsprechend wäre die aktive Rechnungsabgrenzung per 25. Juni 2010 betragsmässig nach wie vor nicht erstellt.
Andere Forderungen gegenüber Aktionären
Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von anderen Forderungen gegenüber Aktionären im Betrag von CHF 1'287'784.aus (act. 71 Rz. 202), was die Beklagten umfangreich bestreiten; sie gehen ihrerseits beide von CHF 0.aus (act. 77 Rz. 210,
Rz. 219 ff.; act. 79 Rz. 90, Rz. 92 ff.). Die Klägerin legt den Betrag von CHF 1'287'784.- nicht schlüssig dar: Sie macht geltend, dass die anderen Forderungen gegenüber Aktionären (von eben CHF 1'287'784.-), mithin gegenüber der Muttergesellschaft der Konkursitin als Alleinaktionärin, um CHF 220'100.tiefer ausfielen als in der Schlussbilanz zu Fortführungswerten der Konkursitin per
31. Dezember 2009 (act. 71 Rz. 202 mit Verweis auf act. 3/47 [Bericht der Beklagten 2 vom 25. Juni 2010 zur Jahresrechnung 2009 der Konkursitin] und act. 3/26
[Gutachten Q.
I] Anhang C). Die Klägerin erklärt an dieser Stelle (act. 71
Rz. 202) jedoch nicht, welche Forderung der Konkursitin gegenüber deren Muttergesellschaft dem Betrag von CHF 1'287'784.konkret zugrunde liegen soll. Auch die Herleitung der Reduktion von CHF 220'100.- (CHF 289'830.- ./. CHF 69'730.-) ist unvollständig; es ist nämlich nicht ersichtlich, woraus die Klägerin konkret schliesst, dass der Betriebsaufwand der Konkursitin, welcher in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2010 (bestrittenermassen) CHF 289'830.betragen habe, nur im Umfang von CHF 69'730.mit den flüssigen Mitteln gedeckt worden sein soll (act. 71 Rz. 202). Wenn die Klägerin zudem ausführt, dass CHF 200'100.- (sic!) durch die Mutter, die E1. Europe AG[,] zu tragen gewesen seien, was deren Forderung entsprechend reduziert habe (act. 71 Rz. 202 in fine), so ist nicht klar, weshalb sich nun plötzlich irgendeine Forderung der Muttergesellschaft der Konkursitin reduziert haben soll. Die Ausführungen der Klägerin in act. 71 Rz. 202 sind für sich allein nicht schlüssig.
Selbst wenn die Beweisofferte betreffend das Gutachten Q.
II in
act. 71 Rz. 202 als (genügende) Verweisung zu verstehen wäre, würde diese Verweisung (auf act. 72/1 Rz. 32 und Anhang B) den Anforderungen an die Behauptung bzw. Substantiierung nicht genügen: Der Privatgutachter nennt an den bezeichneten Stellen lediglich verschiedene Zahlen, ohne auf konkrete Belege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Konkursitin Bezug zu nehmen. Der Betrag von CHF 1'287'784.findet sich zwar in act. 72/1 Anhang B, allerdings ohne weitere Erläuterungen. Weshalb die anderen Forderungen gegenüber Aktionären,
d.h. gegenüber der Muttergesellschaft der Konkursitin konkret um CHF 220'100.tiefer ausfallen sollen als in der Schlussbilanz zu Fortführungswerten der Konkur-
sitin per 31. Dezember 2009, erhellt aus dem Gutachten Q.
II (act. 72/1
Rz. 32 und Anhang B) nicht. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Gutachten Q. II (act. 72/1 Rz. 32 und Anhang B), gestützt auf welche Überlegungen der Privatgutachter dazu kommt, zu unterstellen, dass der Betriebsaufwand linear über Zeit anfällt, was auch die Beklagten einwenden (act. 77 Rz. 216; act. 79 Rz. 91). Die diesbezügliche Nachsubstantiierung der Klägerin in der Duplikstellungnahme (act. 90 Rz. 71 ff.) erfolgte sodann nach Aktenschluss, mithin verspätet, zumal die Klägerin nicht darlegt, dass und inwiefern es ihr unmöglich bzw. unzumutbar gewesen wäre, die Berechnungsgrundlagen des Betriebsaufwands bereits vor Aktenschluss darzulegen. Die Klägerin hat damit vor Aktenschluss nicht schlüssig dargetan, weshalb der Betriebsaufwand linear zu berechnen sein soll. Entsprechend ist nach wie vor nicht nachvollziehbar, welcher Betrag um CHF 220'100.zu reduzieren sein soll bzw. weshalb die anderen Forderungen gegenüber Aktionären per
25. Juni 2010 im Betrag von CHF 1'287'784.zu berücksichtigen sein sollen.
Aus den Bestreitungen der Beklagten (act. 77 Rz. 221 ff.; act. 79 Rz. 92 ff.) lässt sich sodann ableiten, dass die Klägerin mit den anderen Forderungen gegen- über Aktionären von CHF 1'287'784.auf die Restforderung nach erfolgter Verrechnung aus dem Patentverkauf der Konkursitin an ihre Muttergesellschaft im Dezember 2009 Bezug zu nehmen scheint (Gesamtforderung der Konkursitin gegen- über ihrer Muttergesellschaft aus dem Patentverkauf: CHF 3'500'000.-; siehe oben Ziff. II.1.3). In der Duplikstellungnahme stimmt die Klägerin der neuen Behauptung des Beklagten 1 (act. 77 Rz. 226) zu, dass der (bestrittene) Betrag von CHF 1'287'784.- nicht nur eine Forderung gegenüber der Muttergesellschaft der Konkursitin gemeint wohl immer noch die Restforderung nach erfolgter Verrechnung aus dem Patentverkauf - umfasst, sondern auch nicht näher substantiierte andere Forderungen gegenüber Dritten im Umfang von CHF 17'452.- (act. 90 Rz. 79, wobei die pauschalen Verweise auf act. 3/58 und act. 72/16 nicht genügen). Dies trägt jedoch nichts zur Nachvollziehbarkeit des Betrags von CHF 1'287'784.per 25. Juni 2010 bei. Kommt hinzu, dass es wie von den Beklagten neu vorgebracht (act. 77 Rz. 227 ff.; act. 79 Rz. 95) sehr wohl widersprüchlich ist, wenn die Klägerin die Verrechnung im Zusammenhang mit dem Patentverkauf der Konkursitin an ihre Muttergesellschaft bestreitet (und damit sinngemäss von der Gesamtforderung der Konkursitin gegenüber ihrer Muttergesell-
schaft im Betrag von CHF 3'500'000.ausgeht; act. 71 Rz. 499), dann aber nur die aus dieser bestrittenen Verrechnung angeblich resultierende Restforderung von CHF 1'287'784.per 25. Juni 2010 in Anschlag bringt (welche darüber hinaus noch irgendwelche andere Forderungen gegenüber Dritten im Betrag von CHF 17'452.enthält). Die klägerischen Ausführungen in der Duplikstellungnahme, wonach eine Widersprüchlichkeit in ihrer Argumentation jedenfalls nicht auszumachen sei, insbesondere weil die Frage der Wirksamkeit der Verrechnung in einem NullSummenspiel ende (act. 90 Rz. 81 mit Verweis auf act. 90 Rz. 42 und Rz. 46), sind nicht stichhaltig: Die Ausführungen in act. 90 Rz. 42 und Rz. 46 beziehen sich nicht auf den Zeitpunkt der hypothetischen Konkurseröffnung per 25. Juni 2010, sondern auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Konkurseröffnung per 7. Januar 2014 bzw. die beklagtischen Ausführungen dazu (vgl. act. 90 S. 13, dort Verweis im Titel vor Rz. 39 1.1.3 [ ]). Zusammenfassend wurde der Betrag von CHF 1'287'784.für andere Forderungen gegenüber Aktionären (und Dritten; act. 90 Rz. 79) per
25. Juni 2010 durch die Klägerin nicht schlüssig, geschweige denn hinreichend substantiiert vorgetragen. Im Ergebnis sind andere Forderungen gegenüber Aktionären (und Dritten; act. 90 Rz. 79) per 25. Juni 2010 betragsmässig nicht erstellt.
Selbst wenn von einer schlüssigen und hinreichend substantiierten Sachdarstellung auszugehen wäre, so gereichte die pauschal zum Beweis offerierte 41seitige Sammelbeilage (Konti der Buchhaltung der Konkursitin für das Geschäftsjahr 2010; act. 71 Rz. 202; act. 72/16) der Klägerin nicht zum Beweis für andere Forderungen gegenüber Aktionären (und Dritten; act. 90 Rz. 79) im Betrag von CHF 1'287'784.per 25. Juni 2010. Das zusätzlich zum Beweis offerierte Gutachten Q. II (act. 71 Rz. 202; act. 72/1 Rz. 32 und Anhang B) stellt, wie dargelegt, kein Beweismittel dar (BGE 141 III 433, E. 2.3, m.w.H.), womit andere Forderungen gegenüber Aktionären (und Dritten; act. 90 Rz. 79) im Betrag von CHF 1'287'784.per 25. Juni 2010 bewiesen werden könnten. Weitere Beweismittel - namentlich ein gerichtliches Gutachten offeriert die Klägerin zu den anderen Forderungen gegenüber Aktionären per 25. Juni 2010 nicht. Entsprechend wären andere Forderungen gegenüber Aktionären (und Dritten; act. 90 Rz. 79) per
25. Juni 2010 betragsmässig nach wie vor nicht erstellt.
Serienanlage
Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 davon aus, dass die Serienanlage noch einen Wert von CHF 2'055'533.gehabt habe (act. 1. Rz. 110 f.; act. 71 Rz. 204). Vom Beklagten 1 wurde die Klägerin in der Klageantwort zunächst noch darauf behaftet, dass die Serienanlage zum Betrag von CHF 2'055'533.aktivierbar, nicht im Wert gemindert und per Ende Juni 2010 zu diesem Preis verkäuflich gewesen sei (act. 58 Rz. 628). In der Duplik bestreitet der Beklagte 1 nun aber den Betrag von CHF 2'055'533.- und geht von CHF 364'958.aus (act. 77 Rz. 219, Rz. 243 ff.). Die Bestreitungen der Beklagten 2 in ihrer Klageantwort sind sehr knapp und pauschal gehalten (act. 56 Rz. 74 f.). In der Duplik bestreitet die Beklagte 2 den Betrag von CHF 2'055'533.aber explizit und umfangreich; sie geht von CHF 409'400.32 aus (act. 79 Rz. 90, Rz. 101 ff.). Im Sinne einer Eventualbegründung macht die Beklagte 2 zudem neu geltend, die Serienanlage habe gar nicht im Eigentum der Konkursitin, sondern in jenem der Klägerin gestanden, weshalb die Serienanlage gar nicht als Aktivum der Konkursitin zu betrachten sei (act. 79 Rz. 134 f.). In der Duplikstellungnahme bestreitet die Klägerin die neuen Vorbringen der beiden Beklagten und hält am Betrag von CHF 2'055'533.fest (act. 90 Rz. 89 f.); auch die Eventualbegründung der Beklagten 2 bestreitet die Klägerin und wendet ein, selbst wenn die Serienanlage nicht als Aktivum der Konkursitin zu berücksichtigen wäre, so wäre ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Anlagebauer (d.h. N. ) in gleicher Höhe in die Aktiven der Konkursitin aufnehmen, woraus buchhalterisch (und für die Schadenshöhe) keine Änderungen entstehen würden (act. 90 Rz. 140).
Die Klägerin bringt in ihrer Klageschrift (act. 1 Rz. 110 f.) im Kern das Gleiche vor wie in der Replik (act. 71 Rz. 203 f.), nämlich dass die Serienanlage per
25. Juni 2010 zum Herstellungswert von CHF 2'055'533.verkäuflich gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist es widersprüchlich, wenn der Beklagte 1 anfänglich die Klägerin auf diesem Betrag - und namentlich auch auf der fehlenden Wertminderung behaften will, diesen Betrag dann aber in der Duplik bestreitet und einen Einschlag von 80 % geltend macht (act. 71 Rz. 247), ohne dass sich das klägerische Behauptungssubstrat wesentlich geändert hätte. Die Ausführungen des Beklagten 1 zum Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 sind demnach unbeachtlich (was aber letztlich keinen Unterschied macht, wie sich sogleich zeigt).
Indessen kann für die weitere Beurteilung aber nicht einfach von den behaupteten CHF 2'055'533.ausgegangen werden, zumal die Beklagte 2 nicht in den gleichen Widerspruch verfällt wie der Beklagte 1. Vielmehr hat der behauptete Betrag von CHF 2'055'533.aus Sicht der Beklagten 2 als bestritten zu gelten. Da die Klägerin zudem von beiden Beklagten solidarisch den Gesamtschaden einklagt, kann es bei der Beurteilung der Serienanlage per 25. Juni 2010 nur einen einzusetzenden Liquidationswert geben (und nicht verschiedene Liquidationswerte für die einzelnen Beklagten). Für diesen Wert trägt die Klägerin, wie dargelegt, die Behauptungsund Beweislast. Dabei ist vorab zu prüfen, ob die Klägerin den Liquidationswert von CHF 2'055'533.schlüssig vorgetragen hat.
In der Klagebegründung behauptet die Klägerin, die Schuld für die zu bauende und nie abnahmefähige Serienanlage sei in der Bilanz zu Liquidationswerten der Konkursitin mit CHF 2'055'533.zu erfassen, da die Konkursitin die entsprechenden Teilzahlungen (von € 1'512'600.siehe oben Ziff. II.1.5.2) von der Klägerin angefordert habe und diese wieder zurückerstatten müsse. Im Gegenzug könne die Konkursitin die Serienanlage als Vermögenswert mit dem gleichen Betrag (von CHF 2'055'533.-) bilanzieren. Ein Erlös von mindestens CHF 2'055'533.aus der Verwertung der Serienanlage sei eine plausible Annahme. Erfahrungsgemäss liessen sich komplexe Anlagen mit den entsprechenden Umsystemen (Fördersysteme etc.) relativ einfach von einer Technologie auf die andere umbauen, solange die Anlage noch neu sei, was im Jahr 2010 der Fall gewesen sei. Die Tatsache, dass das K. s-Verfahren (K. ) auf der Serienanlage nicht abnahmefähig gewesen sei, bedeute nicht, dass die Serienanlage an sich im Wert gemindert gewesen sei (act. 1 Rz. 110 f.; act. 3/26 Rz. 34 f.). Aus den klägerischen Vorbringen (und der Verweisung auf das Gutachten Q. I; act. 3/26 Rz. 34 f.) ergibt sich nicht, auf welche bzw. wessen Erfahrungen sich die Klägerin bzw. der Privatgutachter stützt und deshalb ein Erlös zum Herstellungswert von CHF 2'055'533.plausibel sein soll, zumal die Serienanlage bereits im Februar 2008 in Deutschland hergestellt und im Februar 2009 nach Tschechien transportiert worden war, wo sie
dann bis zum 25. Juni 2010 (und darüber hinaus) stand (siehe oben Ziff. II.1.4). Auch auf welche andere Technologie die Serienanlage hätte umgebaut werden können, legt die Klägerin nicht dar. In der Klagebegründung (act. 1 Rz. 110 f.; act. 3/26 Rz. 34 f.) hat die Klägerin nicht nachvollziehbar vorgetragen, weshalb demnach der Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 mit einem Betrag von CHF 2'055'533.zu berücksichtigen sein soll. Auf die Bestreitungen der Beklagten 2 in der Klageantwort (act. 56 Rz. 74 f.) braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
In der Replik bringt die Klägerin vor, die Serienanlage sei bis im April 2011 in tadellosem Stand gehalten worden. Sie habe zwar nicht für den von der Klägerin bestellten Zweck funktioniert, aber habe keine Abnützungsoder Standschäden aufgewiesen, so dass sie bis zu jenem Zeitpunkt sicherlich als gut funktionierende Nasslackierungsanlage zum Herstellungswert hätte verkauft werden können, insbesondere durch die Konkursitin, deren Muttergesellschaft den Hersteller N. , die alle den Markt in Europa für ein solches Produkt ja gut gekannt hätten. In der Folge, als keine Abnahme der Serienanlage zustande gekommen sei (bzw. kam), habe sich die Klägerin auch nicht mehr gemüssigt gesehen, Geld in die Wartung und Pflege der Serienanlage zu investieren. Schon alleine der Standplatz der Serienanlage habe die Klägerin monatlich einen immensen Betrag gekostet und letztlich sei es ja nicht an ihr gelegen, den Wert der Serienanlage zu erhalten, sondern an der Klägerin (sic!, gemeint wohl: Konkursitin), welche die Serienanlage ja habe zurücknehmen sollen (act. 71 Rz. 203). Sodann macht die Klägerin unter Verweis auf das Gutachten Q. II geltend, die Serienanlage sei bis zum April 2011 nur zu einem moderaten Satz abzuschreiben gewesen, ab April 2011 habe dann der Abschreibungssatz aufgrund der ausbleibenden Pflege und Wartung massiv erhöht werden müssen. Per 25. Juni 2010 sei der Serienanlage unter Berücksichtigung des entsprechenden EUR/CHF-Wechselkurses noch ein Wert von CHF 2'055'533.zugekommen, d.h. rund CHF 366'000.weniger als die Klägerin für die Serienanlage bezahlt gehabt habe. In der Schlussbilanz per 31. Dezember 2009 sei sie noch nicht verbucht gewesen (act. 71 Rz. 204; act. 72/1 Rz. 20 ff.).
Dazu ist Folgendes festzuhalten: Selbst wenn seitens der Klägerin von einer genügenden Verweisung auf das Gutachten Q. II auszugehen wäre, würde diese Verweisung (auf act. 72/1 Rz. 20 ff.) den Anforderungen an die Behauptung bzw. Substantiierung abermals nicht genügen: In Rz. 20 ff. äussert sich das Gutachten Q. II nicht dazu, wie der Betrag von CHF 2'055'533.zustande gekommen sein soll. Der Privatgutachter nimmt keinen Bezug auf konkrete Belege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Konkursitin. Aus den (nicht von der Verweisung umfassten) Rz. 17 f. des Gutachtens Q. II (sowie den Ausführungen in der Klageschrift; act. 1 Rz. 110 f.) erhellt, dass die Klägerin den Herstellungsbzw. Anschaffungswert der Serienanlage von € 1'512'600.zum entsprechenden EUR/CHF-Wechselkurs per 25. Juni 2010 umrechnet, woraus der Betrag von CHF 2'055'533.resultieren soll (act. 72/1 Rz. 17 f.). Entgegen dem Privatgutachter und der Klägerin ist jedoch nicht klar, weshalb die dannzumal über zwei Jahre alte Serienanlage vor dem 25. Juni 2010 abgesehen vom Kursverlust auf dem Währungspaar EUR/CHF gar keiner Wertverminderung bzw. Abschreibung ausgesetzt gewesen sein soll, wie dies suggeriert wird (act. 71 Rz. 204 mit Verweis auf act. 72/1 Rz. 20 ff.; insbesondere Rz. 22, dort erste drei Tabellenzeilen, wo per 31. Dezember 2008 und 2009 jeweils keine korrekten Währungsumrechnungen vorgenommen werden). Die Klägerin führt selber aus, die Serienanlage sei bis zum April 2011 zu einem moderaten Satz abzuschreiben gewesen (act. 71 Rz. 204), mithin auch schon an/vor dem 25. Juni 2010. Weiter ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin in act. 71 Rz. 203 Satz 2 behauptet, die Serienanlage hätte bis zu jenem Zeitpunkt gemeint April 2011 (vgl. act. 71 Rz. 203 Satz 1) als gut funktionierende Nasslackierungsanlage zum Herstellungswert (von eben CHF 2'055'533.-) verkauft werden können, wenn der Wert der Serienanlage gemäss den Berechnungen des Privatgutachters in act. 72/1 Rz. 22 am
30. April 2011 aber nur noch CHF 1'858'135.betragen haben soll. Mit anderen Worten behauptet die Klägerin damit, die Serienanlage sei sowohl per 25. Juni 2010 als auch per April 2011 zum Herstellungswert verkäuflich gewesen, was im Widerspruch zu ihren eigenen Vorbringen - und jenen des Privatgutachters steht. Die Ausführungen der Klägerin zum Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni
2010 sind nicht schlüssig und damit unsubstantiiert. Im Ergebnis ist der Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 betragsmässig nicht erstellt.
Selbst wenn betreffend den Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 von einer schlüssigen und hinreichend substantiierten Sachdarstellung durch die Klägerin auszugehen wäre, so bestreitet die Beklagte 2 diese Ausführungen in der Duplik im Einzelnen (act. 79 Rz. 101 ff.). In der Duplikstellungnahme geht die Klägerin auf die teilweise neuen Vorbringen der Beklagten 2 nur oberflächlich ein (act. 90 Rz. 89 f. mit Bezugnahme auf act. 79 Rz. 105 und Rz. 107); vorwiegend behandelt sie die Ausführungen des Beklagten 1 (act. 90 Rz. 89 f. unter Bezugnahme auf act. 77 Rz. 243 ff.), welche, wie dargelegt, unbeachtlich sind (siehe oben Ziff. II.2.3.3.3 lit. e S. 37 f.). An den klägerischen Ausführungen zu den Bestreitungen der Beklagten 2 in der Duplik (act. 90 Rz. 89 f. mit Bezugnahme auf act. 79 Rz. 105 und Rz. 107) fällt Folgendes auf: Als Antwort auf den Vorwurf der Beklagten 2, wonach die Klägerin mögliche Kaufinteressenten für die Serienanlage nicht hinreichend substantiiert habe (act. 79 Rz. 105), bringt die Klägerin vor, N. sei verpflichtet gewesen, die Serienanlage gegen Zahlung zurückzunehmen (act. 90 Rz. 89); in der Replik schrieb die Klägerin diese Verpflichtung noch der Konkursitin zu und machte diese deshalb ab April 2011 für die Wartung und Pflege der Serienanlage verantwortlich (act. 71 Rz. 203 in fine). Dies ist widersprüchlich und wird gegebenenfalls im Rahmen der nachfolgenden Beurteilung noch eingehender zu berücksichtigen sein. Ungeachtet dessen hätten die klägerischen Ausführungen zum Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 als bestritten zu gelten, weshalb die Klägerin diesbezüglich den Beweis antreten müsste. In der Klagebegründung offeriert die Klägerin keine Beweismittel (act. 1 Rz. 110 f.). Das in der Replik zum Beweis offerierte Gutachten Q. II (act. 71 Rz. 204; act. 72/1 Rz. 22) stellt, wie dargelegt, kein Beweismittel dar (BGE 141 III 433, E. 2.3, m.w.H.), womit ein Liquidationswert der Serienanlage von CHF 2'055'533.per 25. Juni 2010 bewiesen werden könnte. Weitere Beweismittel
namentlich ein gerichtliches Gutachten offeriert die Klägerin zum Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 weder in der Replik noch in der Duplikstellungnahme (act. 71 Rz. 203 f.; act. 90 Rz. 89 f.). Entsprechend wäre der Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 betragsmässig nach wie vor nicht erstellt.
Da die Klägerin zudem die von der Beklagten 2 in der Duplik vorgenommene Berechnung des Liquidationswerts der Serienanlage (act. 79 Rz. 106 f.) - und den daraus resultierenden Betrag von CHF 409'400.32 bestreitet, kann auch nicht auf das von der Beklagten 2 Vorgetragene abgestellt werden (B RÖNNIMANN, Die Behauptungsund Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Bern 1989, S. 37 f., m.w.H.; BGer 4C.36/2006 vom 29. März 2006; E. 3.1, m.w.H.).
Sodann kann die Klägerin aus ihren Ausführungen in der Noveneingabe vom 25. September 2018 (act. 104 Rz. 15 f.; act. 105/8 S. 14 und S. 16) bzw. in der
Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 (act. 113 Rz. 7) zum Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 nichts zu ihren Gunsten ableiten: In der Replik brachte die Klägerin, wie erwähnt, noch vor, die Serienanlage sei bis zum April 2011 zu einem moderaten Satz abzuschreiben gewesen (act. 71 Rz. 204; act. 72/1 Rz. 22), mithin auch schon an/vor dem 25. Juni 2010. In ihrer Noveneingabe vom
25. September 2018 führt die Klägerin nun anders aus, die Serienanlage habe erst nach April 2011 an Wert eingebüsst und im Frühling 2011 auch noch die rund CHF 2 Mio. Wert gehabt (act. 104 Rz. 15 f.). Dies ist widersprüchlich und verfängt nicht; vielmehr wird die klägerische Bewertung der Serienanlage dadurch zusätzlich in Zweifel gezogen. Sodann ergibt sich aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters betreffend die Muttergesellschaft der Konkursitin vom 25. Juni 2018 (act. 105/8 S. 14) entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) - nicht, dass die Muttergesellschaft der Konkursitin konkret noch im Jahre 2011 eine Lackieranlage benötigte und hierfür dann [gemeint wohl 2011] fast EUR 4 Mio. ausgegeben hatte. In der Folge kann entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) und (sinngemäss) mit dem Beklagten 1 (act. 118 Rz. 7) aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom
25. Juni 2018 nicht geschlossen werden, dass die Serienanlage [ ], vom Juni 2010 bis im April 2011 sicherlich noch einen Wert von rund CHF 2 Mio. aufgewiesen haben musste. Entsprechend vermag die Klägerin mit dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom 25. Juni 2018 die oben aufgezeigten Mängel im Gutachten Q. II (act. 72/1) nicht zu beheben. Entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) ist
nicht ersichtlich, dass und inwiefern das Gutachten des Insolvenzverwalters vom
25. Juni 2018 (act. 105/8) die im Gutachten Q. II (act. 72/1 Rz. 20 ff.) vorgenommene Bewertung der Serienanlage beweisen soll.
Zusammenfassend ist der Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 betragsmässig nicht erstellt. Damit können die umstrittenen Eigentumsverhältnisse an der Serienanlage (act. 79 Rz. 134 f.; act. 90 Rz. 140) offen bleiben.
Darlehensforderung gegenüber L.
Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von einer Darlehensforderung gegenüber
L.
(Miterfinder des K. ; siehe oben Ziff. II.1.3; act. 1 Rz. 42; act. 56
Rz. 46; act. 58 Rz. 63) im Betrag von CHF 400'437.aus (act. 71 Rz. 205 mit Verweis auf act. 72/1 Rz. 30). Die Beklagten räumen ein, dass diese Darlehensforderung bei der Konkursitin per 31. Dezember 2009 mit CHF 400'437.bilanziert gewesen war, bestreiten jedoch, dass dieser Betrag per 25. Juni 2010 unverändert in die Liquidationsbilanz zu übernehmen sei. Vielmehr habe die Darlehensforderung per 25. Juni 2010 (umgerechnet von € 270'000.-) nur noch rund CHF 366'000.-
betragen (Beklagter 1: CHF 366'914.-; Beklagte 2: CHF 365'391.-), sei aber per
25. Juni 2010 vollständig im Wert zu berichtigen, gemäss dem Beklagten 1 eventualiter aber mit einem Einschlag von 70 % zu versehen (act. 77 Rz. 210, Rz. 249 ff.; act. 79 Rz. 90, Rz. 108 ff.). In der Duplikstellungnahme hält die Klägerin an ihren Ausführungen fest (act. 90 Rz. 91).
Es ist unbestritten, dass die Darlehensforderung der Konkursitin gegenüber L. ursprünglich € 270'000.betrug (act. 71 Rz. 186 zweites Lemma; act. 77 Rz. 249; act. 79 Rz. 110). Den Beklagten ist dementsprechend zuzustimmen, dass die Klägerin nicht einfach den per 31. Dezember 2009 in CHF umgerechneten Betrag unverändert in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 übernehmen kann, ohne die Kursveränderung auf dem Währungspaar EUR/CHF zu berücksichtigen. Die Klägerin liess die von den Beklagten vorgebrachte Umrechnung auf (rund) CHF 366'000.- unbestritten und erklärt auch nicht, weshalb per 25. Juni 2010 keine aktualisierte Umrechnung von EUR auf CHF vorgenommen werden soll (act. 90
Rz. 91). Damit ist die Darlehensforderung gegenüber L.
grundsätzlich mit
(rund) CHF 366'000.in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 aufzunehmen. Die Ausführungen beider Beklagten zur angeblich vorzunehmenden Wertberichtigung auf diesem Betrag sind bestritten (act. 90 Rz. 91). Mit der Klägerin ist nicht ersichtlich - und dementsprechend nicht schlüssig -, weshalb eine Wertberichtigung vorzunehmen sein soll, wenn über diese Darlehensforderung am 25. Juni 2010 noch gar kein Streit ausgebrochen war, was wiederum unbestritten ist (act. 71 Rz. 205;
act. 77 Rz. 252; act. 79 Rz. 111). Für das bestrittene Vorbringen, L.
hätte
diese Darlehensforderung auch per 25. Juni 2010 schon nicht mehr bezahlt, wären die Beklagten zudem beweisbelastet. Der Beklagte 1 offeriert in act. 77 Rz. 252 zwar zwei Zeugen (bezeichnenderweise aber nicht L. ), jedoch ist nicht klar, für welche der verschiedenen Tatsachenbehauptungen in act. 77 Rz. 252 diese Zeugen angeboten werden; diese Beweisofferte erwiese sich wäre denn entgegen den vorstehenden Erwägungen überhaupt von einer schlüssigen Sachdarstellung des Beklagten 1 auszugehen als ungenügend. Die Beklagte 2 offeriert in act. 79 Rz. 108 ff. gar keine Beweismittel.
So anders ist daher die Darlehensforderung gegenüber L.
mit
dem vom Beklagten 1 vorgetragenen Betrag von CHF 366'914.in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 aufzunehmen (€ 270'000.- = CHF 366'914.zum Kurs von 1.35894 per 25. Juni 2010, worauf sich auch beide Beklagten unter Bezugnahme auf act. 3/26 Rz. 31 [Gutachten Q. I] berufen; act. 77 Rz. 250; act. 79 Rz. 110).
Immaterialgüter
Die von der Klägerin vorgetragenen Immaterialgüter von CHF 5'000.per 25. Juni 2010 sind unbestritten und damit erstellt (act. 71 Rz. 206; act. 77 Rz. 210; act. 79
Rz. 90).
Zwischenfazit
Die seitens der Klägerin vorgetragenen Aktiven der Konkursitin zu Liquidationswerten per 25. Juni 2010 von insgesamt CHF 3'802'177.- (act. 71 Rz. 207), lassen sich, wie dargelegt, lediglich im Umfang von CHF 371'914.- (CHF 366'914.für die
Darlehensforderung gegenüber L. und CHF 5'000.für Immaterialgüter) erstellen. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, die Aktiven der Konkursitin zu Liquidationswerten per 25. Juni 2010 betrügen insgesamt CHF 371'914.-: Die Vorbringen der Klägerin zu den übrigen Aktivposten (flüssige Mittel, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, aktive Rechnungsabgrenzung, andere Forderungen gegenüber Aktionären [und Dritten], Serienanlage), welche zwar in der Höhe, nicht aber im grundsätzlichen Bestand bestritten sind, erweisen sich, wie dargelegt, teilweise als nicht schlüssig, teilweise als unsubstantiiert. Selbst wenn bezüglich dieser übrigen Aktivposten von einem schlüssigen und substantiierten Vortrag auszugehen wäre, gelänge der Klägerin der Beweis der betreffenden Aktivposten, wie dargelegt, nicht. Namentlich hat die Klägerin zu keinem Aktivposten ein gerichtliches Gutachten offeriert; sie beschränkt sich darauf, einerseits ein bzw. zwei Privatgutachten (act. 3/26 und act. 72/1) zu offerieren, welche keine Beweismittel, sondern Parteibehauptungen darstellen, andererseits nennt sie wiederholt eine 41seitige Sammelbeilage (act. 72/16) pauschal als Beweismittel, ohne die dort relevanten Stellen zu bezeichnen bzw. hervorzuheben. So anders sind die Aktiven der Liquidationsbilanz der Konkursitin per 25. Juni 2010 durch die Klägerin nur unvollständig dargetan worden.
Bereits an dieser Stelle kann deshalb festgehalten werden, dass die von der Klägerin behauptete Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per
25. Juni 2010 im Betrag von CHF 2'911'337.-, welche angeblich aus der Differenz der Aktiven von CHF 3'802'177.- und der Passiven von CHF 6'713'514.resultieren soll (act. 71 Rz. 216), nicht nachvollziehbar, geschweige denn erstellt ist. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die Klägerin in ihrer Duplikstellungnahme (act. 90 Rz. 98) dann anders als noch zuvor (act. 71 Rz. 207) vorbringt, es seien im Juni 2010 noch Aktiven im Umfang von CHF 2'460'970.vorhanden gewesen. Der Grund für diese Diskrepanz erschliesst sich nicht.
Passiven der Konkursitin zu Liquidationswerten per 25. Juni 2010
Die Klägerin beziffert die Passiven der Konkursitin per 25. Juni 2010 auf insgesamt CHF 6'713'514.- (act. 71 Rz. 215). Die Beklagten bestreiten dies; der Beklagte 1
geht von insgesamt CHF 9'268'310.aus (act. 77 Rz. 210, Rz. 269) und die Beklagte 2 von insgesamt CHF 9'277'608.57 (act. 79 Rz. 90, Rz. 116).
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen im Umfang von CHF 856'567.aus (act. 71 Rz. 208). Die Beklagten bestreiten diesen Betrag als zu tief, rechnen jeweils eine Forderung von N. im Betrag von CHF 704'253.hinzu und gehen dann beide übereinstimmend von CHF 1'560'820.aus (act. 77 Rz. 255 ff.; act. 79 Rz. 113).
Der Betrag von CHF 856'567.kann somit als unbestritten betrachtet wer-
den. Was die Forderung von N.
von CHF 704'253.betrifft, so handelt es
sich dabei unbestrittenermassen um eine Forderung, welche in der Buchhaltung der Konkursitin ursprünglich - d.h. im Jahr 2008 - nicht verbucht worden war (act. 1 Rz. 125 [dort aber unklar, ob es sich um dieselbe Forderung handelt, da kein Betrag genannt wird], Rz. 132, Rz. 213; act. 56 Rz. 78 ff., Rz. 103 ff.; act. 58
Rz. 248; act. 71 Rz. 208; act. 77 Rz. 47, Rz. 215, Rz. 256, Rz. 490; act. 79 Rz. 47,
Rz. 113). Es ist widersprüchlich, wenn die Klägerin die buchhalterische Korrektur der Forderung von N. von CHF 704'253.im Jahr 2010 als ausserordentlichen Aufwand behauptet (act. 1 Rz. 132, Rz. 213), bzw. den Betrag von CHF 704'253.als wesentlichen Fehler bezeichnet, der bereits in der Jahresrechnung 2009 pflichtgemäss hätte korrigiert werden müssen (aber nicht wurde; act. 71 Rz. 119), dann aber den Betrag von CHF 704'253.bei der Berechnung der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen unberücksichtigt lässt; Letzteres wird auch von den Beklagten gerügt (act. 77 Rz. 256; act. 79 Rz. 113). In diesem Zusammenhang ist sinngemäss mit der Beklagten 2 (act. 79 Rz. 113) - nicht nachvollziehbar, was die Klägerin mit ihrem Vorbringen meint, wonach im Rahmen der Erstellung des Gutachtens Q. II festgestellt worden sei, dass eine Schuld von CHF 704'253.- (und 45 Rappen) gegenüber N. gar nicht verbucht gewesen sei, weshalb der Privatgutachter die Werte der Fortführungsbilanz per 31. Dezember 2009 für die Konti 2000, 2001, 2003 und 2004, d.h. im Gesamtbetrag von CHF 856'567.belassen und diesen Betrag auch in die Liquidationsbilanz per
25. Juni 2010 ohne Abzug Ergänzung übernommen habe (act. 71 Rz. 208; act. 72/16). Vielmehr wusste die Klägerin bereits in der Klagebegründung von der
Forderung von N.
im Betrag von CHF 704'253.- (act. 1 Rz. 132, Rz. 213).
Dass der Betrag von CHF 704'253.bereits im unbestrittenen Teil der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen von CHF 856'567.enthalten sei, behauptet die Klägerin nicht.
Vielmehr macht die Klägerin in der Duplikstellungnahme nach Aktenschluss erstmals geltend, der Betrag von CHF 704'253.sei bereits im Rückerstattungsanspruch Sachanlage enthalten und könne nicht separat nochmals aufgeführt werden (act. 90 Rz. 92 ff. mit Verweis auf act. 71 Rz. 213). Davon war an der entsprechenden Stelle in der Replik (act. 71 Rz. 213) entgegen der Klägerin aber noch keine Rede. Die diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin sind nicht schlüssig und
da nach Aktenschluss erstmals erfolgt ohnehin unbeachtlich, zumal die Klägerin nicht darlegt, dass und inwiefern diese ihre Ausführungen vor Aktenschluss unmöglich bzw. unzumutbar gewesen wären. So anders ergibt bzw. ergäbe sich aus den klägerischen Ausführungen nicht, dass und inwiefern der Betrag von CHF 704'253.in irgendeinem anderen Betrag enthalten sein soll. Zudem bestreitet die Klägerin weder den von den Beklagten zu den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen übereinstimmend behaupteten Betrag von CHF 1'560'820.hinreichend, noch das Vorbringen der Beklagten 2, wonach die Forderung von N. von CHF 704'253.bei einem Konkurs der Konkursitin am 25. Juni 2010 fällig geworden wäre (act. 79 Rz. 113; act. 90 Rz. 92 ff.). Auch dass die Beklagten nicht in der Lage seien, darzulegen, welches die Grundlage für die Forderung von N. von CHF 704'253.gewesen sein soll (act. 90 Rz. 93) bringt die Klägerin in der Duplikstellungnahme nach Aktenschluss erstmals vor; somit ist auch dieses Vorbringen der Klägerin unbeachtlich, zumal sie abermals nicht darlegt, dass und inwiefern ihr dieses Vorbringen vor Aktenschluss unmöglich bzw. unzumutbar gewesen wäre. Ohnehin wäre es widersprüchlich, wenn die Klägerin behauptet, der Betrag von CHF 704'253.sei bereits im Rückerstattungsanspruch Sachanlage enthalten, womit sie den Bestand dieser Forderung grundsätzlich einräumt, dann aber vorbringt, die Beklagten könnten die Grundlage für diese Forderung nicht darlegen. Damit bestehen per Aktenschluss nach wie vor keine Anhaltspunkte, die ge-
gen den Bestand einer Forderung von N.
in der Höhe von CHF 704'253.-
sprechen würden, bzw. dafür, dass diese Forderung bereits in einem anderen Betrag enthalten wäre. Ob die Forderung von CHF 704'253.im Falle eines Konkurses am 25. Juni 2010 auch tatsächlich geltend gemacht worden wäre, wie der Beklagte 1 behauptet (act. 77 Rz. 257), ist irrelevant, da die (unbestrittene) Fälligkeit dieser Forderung noch nicht deren Geltendmachung bedeutet, jedoch zumindest deren Aufnahme in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010.
Damit hat es bei dem von den Beklagten für Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen vorgetragenen Betrag von CHF 1'560'820.- (CHF 856'567.plus CHF 704'253.-) per 25. Juni 2010 sein Bewenden.
Andere kurzfristige Verbindlichkeiten
Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von anderen kurzfristigen Verbindlichkeiten im Umfang von CHF 36'013.aus; sie bringt vor, eine Zinsschuld gegenüber N. , welche im Gutachten Q. I herausgenommen worden sei, sei in dieser Position zu belassen und nur die verbuchte Kontokorrentschuld gegenüber G. im
Betrag von CHF 61'440.auszubuchen, um die Position G.
dem Kollokati-
onsplan anzupassen (act. 71 Rz. 209 mit Verweis auf act. 3/4; act. 3/26 Anhang E und act. 72/1 Rz. 29). Der Beklagte 1 bestreitet die Streichung der Forderung von
G.
und bringt CHF 97'453.in Anschlag (act. 77 Rz. 210, Rz. 258 f.). Die
Beklagte 2 veranschlagt ebenfalls CHF 97'453.- und moniert, die Klägerin nehme eine unzulässige ex-post-Betrachtung vor, indem sie sich auf den Kollokationsplan stütze; zudem substantiiere sie ihre Behauptungen betreffend den Nichtbestand
der Forderung von G.
von CHF 61'440.- ungenügend (act. 79 Rz. 90,
Rz. 114). In der Duplikstellungnahme bestreitet die Klägerin den von den Beklagten neu vorgebrachten Betrag von CHF 97'453.- (act. 90 Rz. 94).
Die Beklagten bestreiten den Betrag von CHF 36'013.- nicht, sondern nur die Streichung der Forderung von G. von CHF 61'440.-. Damit kann zumindest der Betrag von CHF 36'013.als unbestritten gelten. Auch ist unbestritten,
dass es sich bei der Forderung von G.
von CHF 61'440.- um eine realiter
bestehende Schuld aus einem Kontokorrentverhältnis handelt (act. 71 Rz. 20; act. 77 Rz. 258 f.; act. 79 Rz. 114; act. 90 Rz. 94). Eine Zusammenrechnung der Beträge von CHF 36'013.- und von CHF 61'440.ergibt die von den Beklagten behaupteten CHF 97'453.-. Sodann sind Kontokorrentschulden ihrer Natur nach grundsätzlich zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten zu zählen.
In der Replik stützt die Klägerin den Abzug der Forderung von G. von CHF 61'440.auf eine Anpassung an den Kollokationsplan (act. 71 Rz. 209; act. 3/4). Zunächst ist nicht klar, was die Klägerin meint, wenn sie von einer Anpassung an den Kollokationsplan spricht; es ist nicht nachvollziehbar, was woran angepasst werden soll. Der Kollokationsplan betrifft zudem die tatsächliche Konkurseröffnung am 7. Januar 2014 (act. 3/4). Die Relevanz dieses Kollokationsplans für die hypothetische Konkurseröffnung am 25. Juni 2010 erschliesst sich nicht und wird von der Klägerin auch nicht dargelegt; wie die Beklagte 2 zutreffend ausführt (act. 79 Rz. 114), nimmt die Klägerin damit eine unzulässige Betrachtung ex post vor. Die Klägerin kann aus ihren Ausführungen in der Replik (act. 71 Rz. 209) somit nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Nach Aktenschluss bringt die Klägerin in der Duplikstellungnahme dann erstmals vor, die Forderung gegenüber G. sei in dem Umfang, in dem er sie letztlich geltend gemacht habe, aufgenommen worden, d.h. im Betrag von CHF 828'536.-. In diesem Betrag sei die vorgenannte Kontokorrentschuld (von CHF 61'440.-) ebenfalls enthalten. Würde man dem Beklagten 1 folgen, würde dieser Betrag von CHF 61'440.zwei Mal passiviert. Der Beklagte 1 habe der Forderung G. in Rz. 34 der Duplik aber übrigens nur gerade CHF 320'000.zugestanden (act. 90 Rz. 94). Die Klägerin legt nicht dar, dass und inwiefern ihr diese Ausführungen vor Aktenschluss unmöglich bzw. unzumutbar gewesen wären; ungeachtet dessen ist aber Folgendes festzuhalten: Dass der Beklagte 1 der Forderung G. nur CHF 320'000.zugestanden haben soll, ist für die Frage, ob die
Kontokorrentschuld gegenüber G.
von CHF 61'440.zu den anderen kurzfristigen Verbindlichkeiten zu zählen ist, irrelevant. Entgegen der Klägerin (act. 90 Rz. 94 mit Verweis auf act. 3/26 Rz. 39) äussert sich das Gutachten Q. I in Rz. 39 nicht dazu, dass und inwiefern die Kontokorrentschuld von CHF 61'440.im Betrag von CHF 828'536.enthalten sein soll. Der Privatgutachter nimmt keinen Bezug auf konkrete Belege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Konkursitin. Der Privatgutachter führt lediglich aus, für die Causa G. hätten in der
Bilanz der Konkursitin per 31. Dezember 2009 Rückstellungen von € 944'000.- und andere Verbindlichkeiten von € 45'212.bestanden; im Konkurs seien CHF 828'536.kolloziert worden. Die Rückstellung sei auf diesen Betrag zu verringern und die Verbindlichkeiten seien - da schon in der Rückstellung abgedeckt integral auszubuchen (act. 3/26 Rz. 39). Dieses Vorgehen stellt bezüglich des 25. Juni 2010 abermals eine unzulässige Betrachtung ex post dar. Kommt hinzu, dass der Betrag von CHF 828'536.im Kollokationsplan vom 27. November 2014 gestützt auf das Rechtsbegehren der Berufungsschrift vom 23. Oktober 2013 im Prozess von G. gegen die Konkursitin festgesetzt wurde (act. 3/4 S. 6 f.), mithin lange nach dem 25. Juni 2010. So anders ist über die konkrete Zusammensetzung des Betrags von CHF 828'536.- nichts bekannt, sei es für den hypothetischen Zeitpunkt der Konkurseröffnung per 25. Juni 2010, sei es für den tatsächlichen Zeitpunkt der Konkurseröffnung per 7. Januar 2014. Selbst wenn die Ausführungen der Klägerin in der Duplikstellungnahme (act. 90 Rz. 94) trotz Aktenschluss noch zu berücksichtigen wären, hätte die Klägerin nicht schlüssig dargetan, dass und inwiefern die grundsätzlich unbestrittene Kontokorrentschuld gegenüber G. von CHF 61'440.im Betrag von CHF 828'536.- (welcher zumindest vom Beklagten 1 bestritten wird; mehr dazu sogleich unter d) Rückstellungen) enthalten sein soll.
Damit hat es bei dem von den Beklagten für andere kurzfristige Verbindlichkeiten vorgetragenen Betrag von CHF 97'453.- (CHF 36'013.plus CHF 61'440.-) per 25. Juni 2010 sein Bewenden.
Passive Rechnungsabgrenzung
Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von einer passiven Rechnungsabgrenzung im Betrag von CHF 29'805.aus. Dieser könne aus der Bilanz zu Fortführungswerten per 31. Dezember 2009 übernommen werden, insbesondere weil sich aus der Buchhaltung keine Änderung aufdränge (act. 71 Rz. 210). Während die Beklagte 2 dem nichts entgegen setzt (act. 79 Rz. 90), bestreitet der Beklagte 1 die klägerischen Vorbringen zur passiven Rechnungsabgrenzung. Der Beklagte 1 wirft ein, der Privatgutachter habe im ersten Gutachten eine Korrektur der passiven Rechnungsabgrenzung im Umfang von CHF 289'830.vorgenommen, was einen Saldo
von CHF 319'835.ergeben habe. Ohne Begründung mache die Klägerin in der Replik geltend, es sei der Betrag aus der Bilanz zu Fortführungswerten per
31. Dezember 2009 zu übernehmen. Es dränge sich keine Änderung gegenüber dem Standpunkt auf, welchen die Klägerin noch in der Klage aufgestellt habe. Vielmehr stelle die Klägerin widersprüchliche Behauptungen auf, weshalb keine dieser Behauptungen als prozessual korrekt erhoben gelte. Die Klägerin werde bei ihrer Behauptung in der Klage behaftet und die passive Rechnungsabgrenzung sei daher im Betrag von CHF 319'835.aufzunehmen (act. 77 Rz. 210, Rz. 260 ff.).
Dass die Beklagte 2 der Klägerin hinsichtlich des Betrags von CHF 29'805.- nicht widerspricht, führt nicht automatisch zu dessen Einsetzung in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010, zumal die Klägerin von beiden Beklagten den Gesamtschaden in solidarischer Haftung einklagt. Deshalb kann es in der Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 für die passiven Rechnungsabgrenzungen nur einen einzusetzenden Betrag geben. Die Klägerin legt nicht dar, weshalb die passive Rechnungsabgrenzung per 31. Dezember 2009 derjenigen per 25. Juni 2010 entsprechen soll; dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal zwischen diesen Zeitpunkten rund sechs Monate liegen. Selbst wenn die Beweisofferte betreffend das Kontoblatt 2300 der Buchhaltung 2010 der Konkursitin als (genügende) Verweisung zu verstehen wäre (act. 71 Rz. 210; act. 72/16 S. 19), ergäbe sich daraus nicht, wie die Klägerin per 25. Juni 2010 auf einen Betrag von CHF 29'805.kommt. Ein Saldovortrag aus dem Jahr 2009 ist dort nicht verbucht, am 1. Januar 2010 erfolgten mehrere Buchungen und der Stand des Kontos 2300 betrug daher per 25. Juni 2010 keinesfalls CHF 29'805.- (act. 72/16 S. 19). Dass sich, wie die Klägerin behauptet, aus der Buchhaltung 2010 keine Änderungen gegenüber der (unbekannten) passiven Rechnungsabgrenzung per 31. Dezember 2009 aufdrängten, trifft somit nicht zu. Mit dem Kontoblatt 2300 der Buchhaltung 2010 (act. 72/16
S. 19) sei es nun als Verweisung und/oder als Beweismittel kann die Klägerin eine passive Rechnungsabgrenzung im Betrag von CHF 29'805.per 25. Juni 2010 nicht darlegen; vielmehr spricht das Kontoblatt 2300 gegen ihre Sachdarstellung. Das pauschal zum Beweis offerierte Gutachten Q. II (act. 71 Rz. 210; act. 72/1) stellt sodann kein Beweismittel (BGE 141 III 433; E. 2.3, m.w.H.) dar; ohnehin hätte die Klägerin die dort relevante Stelle nicht bezeichnet. Die Ausführungen der Klägerin zum Betriebsaufwand von CHF 289'830.in der Duplikstellungnahme (act. 90 Rz. 95) sind - ungeachtet des Aktenschlusses - nicht nachvollziehbar, zumal der Betrag von CHF 289'830.im Gutachten Q. II (act. 72/1 Rz. 32) anders hergeleitet wird (siehe dazu auch oben Ziff. II.2.3.3.3 lit. a S. 31 und lit. d S. 34 f.).
Damit hat die Klägerin die passive Rechnungsabgrenzung vor Aktenschluss nicht schlüssig - und mit dem Beklagten 1 (act. 77 Rz. 262) im Widerspruch zu ihren früheren Aussagen vorgetragen. Widersprüchliche Behauptungen gelten als nicht erfolgt. Auf die Vorbringen bzw. Bestreitungen des Beklagten 1 ist daher nicht weiter einzugehen. Ohnehin hätte die Klägerin den vom Beklagten 1 behaupteten Betrag von CHF 319'835.bestritten, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (B RÖNNIMANN, Die Behauptungsund Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Bern 1989, S. 37 f., m.w.H.; BGer 4C.36/2006 vom 29. März 2006; E. 3.1, m.w.H.). Im Ergebnis ist die passive Rechnungsabgrenzung per
25. Juni 2010 betragsmässig nicht erstellt.
Rückstellungen
aa) In Sachen G.
Die Klägerin macht geltend, per 31. Dezember 2009 hätten die Rückstellungen mit CHF 1'400'046.zu Buche gestanden. Die Forderung G. habe aber nur einen Umfang von CHF 828'536.gehabt, weshalb (gestützt auf den Kollokationsplan vom 27. November 2014; act. 3/4) diese Position für die Liquidationsbilanz per 26.10.2010 um [CHF] 571'510.85 reduziert werden müsse (act. 1 Rz. 114 mit Verweis auf Rz. 194; act. 71 Rz. 211 mit Verweis auf Rz. 192 sowie auf act. 3/26 Rz. 39 und Anhang E). Während die Beklagte 2 dem nichts entgegen setzt (act. 79 Rz. 90; dort aber CHF 828'535.-), bestreitet der Beklagte 1 die klägerischen Vorbringen zu den Rückstellungen. Der Beklagte 1 wirft ein, die Klägerin nehme eine unzulässige ex-post-Betrachtung vor, und verkenne, dass die Kollokation für die Berechnung des Fortführungsschadens irrelevant sei. Die Rückstellungen seien beim Betrag von CHF 1'400'046.-, wie er per 31. Dezember 2009 bestanden habe, zu belassen (act. 77 Rz. 263 ff.). Dazu äussert sich die Klägerin in der Duplikstellungnahme eingehend und sie hält am Betrag von CHF 828'536.fest; eventualiter sei von den CHF 1'400'046.aber ein Betrag von € 261'290.wegen einer Scha-
denersatzforderung der Konkursitin gegen G. Rz. 96 ff.).
in Abzug zu bringen (act. 90
Unbestritten ist damit zunächst, dass die Rückstellungen per 31. Dezember 2009 CHF 1'400'046.betragen hatten und im Zusammenhang mit einem (Zivil-) Prozess der Konkursitin gegen G. gebildet wurden. Keine Partei behauptet, dass und inwiefern diese Rückstellungen schon per 31. Dezember 2009 zu hoch gewesen seien. Dass die Beklagte 2 der Klägerin hinsichtlich des Betrags von CHF 828'536.- nicht widerspricht, führt sodann nicht automatisch zu dessen Einsetzung in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010, zumal die Klägerin von beiden Beklagten den Gesamtschaden in solidarischer Haftung einklagt. Deshalb kann es in der Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 für die Rückstellungen nur einen einzusetzenden Betrag geben. Wieso die Klägerin plötzlich von einer Liquidationsbilanz per 26.10.2010 spricht (act. 71 Rz. 211), erhellt nicht. Die klägerischen Ausführungen in der Replik (act. 71 Rz. 211 mit Verweis auf Rz. 192 sowie auf act. 3/26 Rz. 39 und Anhang E) sowie in der Duplikstellungnahme (act. 90 Rz. 96-99) stellen sodann abermals eine unzulässige Betrachtung ex post dar, da sie sich auf den Kollokationsplan vom 27. November 2014 beziehen. Kommt hinzu, dass die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 einer hypothetischen Konkurseröffnung - und damit dem entsprechenden (hypothetischen) Kollokationsplan chronologisch vorgeht bzw. vorgegangen wäre. Die Klägerin kann daher aus ihrem Argument, die Forderung von G. wäre dannzumal infolge einer Kollokationsklage überhaupt nicht kolloziert und deshalb auch nicht in die Konkursbilanz aufgenommen worden (act. 90 Rz. 98), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr ist diese Argumentation
(a) widersprüchlich, zumal die Klägerin die Forderung von G. zuvor explizit in der Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 berücksichtigt haben wollte, und (b) verspätet, da die Klägerin nicht aufzeigt, dass und inwiefern es ihr unmöglich bzw. unzumutbar gewesen wäre, die neuen Ausführungen in act. 90 Rz. 98 (Sätze 2-4) und Rz. 99 bereits vor Aktenschluss vorzutragen. Sodann würde die Nichtaufnahme der Forderung von G. in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 die von der Klägerin vor Aktenschluss behauptete Überschuldung per 25. Juni 2010 zusätzlich in Frage stellen. Ungeachtet ihrer (hypothetischen) Kollokation ist daher die Forderung von G. als Rückstellung(en) in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 aufzunehmen, wie dies auch die Beklagten grundsätzlich verlangen.
Was die Höhe dieser Rückstellungen betrifft, so ergibt sich weder aus den Vorbringen der Klägerin, noch aus jenen des Privatgutachters (act. 1 Rz. 114; act. 3/26 Rz. 39 und Anhang E; act. 71 Rz. 211; act. 90 Rz. 96 ff.), weshalb die (per
31. Dezember 2009 unbestrittenen) Rückstellungen von CHF 1'400'046.aus der Sicht des 25. Juni 2010 (d.h. ex ante) als zu hoch erscheinen sollen. Die Beklagte 2 macht zum von der Klägerin behaupteten tieferen Betrag von CHF 828'536.gar keine Ausführungen (siehe act. 79 Rz. 90, Rz. 113 ff.). Nicht schlüssig ist der klägerische Einwand, dass die Rückstellungen (per 25. Juni 2010) um den von G. im Rahmen eines Strafverfahrens (unbestritternemassen) geforderten Betrag in der Höhe von € 261'290.zu reduzieren seien, zumal die Klägerin kurz darauf vorbringt, die Forderung von € 261'290.hätte per 25. Juni 2010 einen Aktivposten dargestellt (act. 90 Rz. 100): Entweder werden die Rückstellungen auf der Passivseite reduziert aber ein entsprechendes Guthaben auf der Aktivseite bilanziert; beides gleichzeitig geht nicht. Klarerweise ist bezüglich der Forderung von
€ 261'290.aber von einem Aktivposten auszugehen, da dieser Betrag von der Konkursitin als Schadenersatz, mithin als Guthaben gegenüber G. in einem separat geführten Strafverfahren gegen diesen adhäsionsweise geltend gemacht wurde bzw. werden sollte (act. 90 Rz. 100 mit Verweis auf act. 78/12 S. 2; act. 78/14 S. 2 und act. 80/3 S. 2). Eine bilanzmässige Vermischung bzw. Verrechnung dieses Guthabens mit den Rückstellungen für den anderen (Zivil-)Prozess der Konkursitin gegen G. (von CHF 1'400'046.-) würde dem Grundsatz der Klarheit zuwiderlaufen. Die Bilanzierung der Forderung von € 261'290.gegenüber
G.
auf der Aktivseite würde sodann die von der Klägerin vor Aktenschluss
behaupteten Aktiven (und entsprechend die Überschuldung) der Konkursitin per
25. Juni 2010 zu Liquidationswerten massgeblich beeinflussen, d.h. verändern. Diesbezüglich macht die Klägerin jedoch keine (substantiierten) Ausführungen (vgl. act. 90 Rz. 100).
Somit ist per 25. Juni 2010 von den seitens des Beklagten 1 vorgebrachten Rückstellungen von CHF 1'400'046.auszugehen (wie sich dies auch aus dem von der Klägerin konkret zum Beweis offerierten Kontoblatt 2350 der Buchhaltung 2010 der Konkursitin ergibt (act. 71 Rz. 211; act. 72/16 S. 19).
bb) In Sachen Schiedsverfahren O.
Beide Beklagten machen in der Duplik neu geltend, für den von der Klägerin im Schiedsverfahren O. (unter anderem) eingeklagten Schadenersatzanspruch seien in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 Rückstellungen im Betrag von
€ 682'563.- (umgerechnet CHF 927'562.gemäss dem Beklagten 1 bzw. CHF 923'712.51 gemäss der Beklagten 2) aufzunehmen (act. 77 Rz. 210 [dort im
Betrag von CHF 2'327'608.enthalten], Rz. 266 ff.; act. 79 Rz. 90, Rz. 115). Die Klägerin bestreitet dies und stellt sich auf den Standpunkt, es sei seit einem Hearing vom 16. Februar 2010 im ersten Schiedsverfahren bekannt, dass die (erste) Schiedsklage der Klägerin abgewiesen und ihr die geltend gemachte Schadenersatzforderung von € 682'563.- nicht zugesprochen werden würde, weil derzeit nicht geschuldet. Es sei ausgeschlossen, dass die Klägerin ihre im Schiedsverfah-
ren O.
geltend gemachte Forderung von € 682'563.bzw. umgerechnet
CHF 927'562.- dannzumal (d.h. am 25. Juni 2010) in einem Konkurs der Konkursitin hätte anmelden und rechtskräftig kollozieren können (act. 90 Rz. 102 ff.).
Es ist unbestritten, dass die Klägerin von der Konkursitin im ersten Schiedsverfahren (O. ) einen Betrag von € 682'563.gefordert hatte. Der diese For-
derung abweisende Teilschiedsspruch des Schiedsgerichts O.
datiert vom
17. September 2010 (act. 3/53). Auch wenn der Klägerin bzw. der Konkursitin anlässlich eines Hearings vom 16. Februar 2010 die Abweisung der Forderung von
€ 682'563.-, weil derzeit nicht geschuldet, in Aussicht gestellt worden sein sollte, ändert dies nichts am Umstand, dass am 25. Juni 2010 das erste Schiedsverfahren (O. ) nach wie vor hängig und vom Schiedsgericht (O. ) noch nicht über diese Forderung entschieden worden war. Nach dem Grundsatz der Wahrheit muss die Forderung von € 682'563.bzw. umgerechnet CHF 927'562.- (EUR/CHF-Kurs von 1.35894 per 25. Juni 2010; www.oanda.com) daher in der Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 Berücksichtigung finden, sei es unter der Position Rückstellungen als (zumindest ungewisse) Verbindlichkeit.
So anders erhöhen sich dadurch die Passiven der Konkursitin per
25. Juni 2010 um den Betrag von CHF 927'562.-. Ob und inwiefern diese Forderung dann in einem nachfolgenden hypothetischen Konkurs angemeldet bzw. rechtskräftig kolloziert worden wäre, ist irrelevant.
Langfristige Verbindlichkeiten
Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von langfristigen Verbindlichkeiten im Betrag von CHF 393'022.aus (act. 71 Rz. 212). Der Beklagte 1 übernimmt diesen Betrag kommentarlos (act. 77 Rz. 210). Die Beklagte 2 bestreitet den Betrag von CHF 393'022.- nicht, setzt in ihren Berechnungen unter der Position Darlehen Dritte aber lediglich CHF 358'624.50 ein, ohne dies näher zu begründen (act. 79 Rz. 90, Rz. 115).
Damit sind die langfristigen Verbindlichkeiten mit CHF 393'022.in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 aufzunehmen.
Rückerstattungsanspruch Serienanlage
Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von einem Rückerstattungsanspruch Serienanlage (d.h. Kosten Serienanlage von € 1'512'600.-; siehe oben Ziff. II.1.5.2) im Betrag von umgerechnet CHF 2'055'533.aus (act. 71 Rz. 213). Der Beklagte 1 übernimmt diesen Betrag kommentarlos (act. 77 Rz. 210). Weder die Klägerin noch der Beklagte 1 behaupten an den angegebenen Stellen einen EUR/CHF-Wechselkurs. Die Beklagte 2 bestreitet den Betrag von CHF 2'055'533.- nicht ausdrücklich, setzt unter der Position Rückerstattungsanspruch Serienanlage (neu) aber lediglich CHF 2'047'001.58 ein; dies aufgrund eines EUR/CHF-Wechselkurses von 1.3533 (act. 79 Rz. 90, Rz. 115).
Wechselkurse gelten als (allgemein-)notorisch. Der EUR/CHF-Wechselkurs betrug per 25. Juni 2010 1.35894 (www.oanda.com). Entsprechend erweist sich
der von der Klägerin und dem Beklagten 1 eingesetzte Betrag von CHF 2'055'533.- (€ 1'512'600.x 1.35894) als korrekt.
Damit ist der Rückerstattungsanspruch Serienanlage mit CHF 2'055'533.in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 aufzunehmen.
Erhaltene Anzahlungen
Die Klägerin geht per 25. Juni 2010 von erhaltenen Anzahlungen (Lizenzgebühren von € 1'990'600.-, oben Ziff. II.1.5.1; vgl. auch act. 1 Rz. 48, Rz. 135) im Betrag von umgerechnet CHF 2'514'039.aus (act. 71 Rz. 214). Der Beklagte 1 übernimmt diesen Betrag kommentarlos (act. 77 Rz. 210). Weder die Klägerin noch der Beklagte 1 behaupten an den angegebenen Stellen einen EUR/CHF-Wechselkurs. Die Beklagte 2 setzt unter der Position Erhaltene Anzahlungen jedoch (neu) CHF 2'693'878.98 ein; dies aufgrund eines EUR/CHF-Wechselkurses von 1.3533 (act. 79 Rz. 90, Rz. 115).
Wechselkurse gelten als (allgemein-)notorisch. Der EUR/CHF-Wechselkurs betrug per 25. Juni 2010 1.35894 (Mittelwert Interbankenrate; www.oanda.com). Damit erweist sich der von der Klägerin und dem Beklagten 1 eingesetzte Betrag von CHF 2'514'039.als zu tief; vielmehr entsprachen € 1'990'600.per 25. Juni 2010 einem Betrag von CHF 2'705'106.- (€ 1'990'600.x 1.35894). Dieser Betrag wird jedoch von keiner Partei behauptet und weder die Klägerin noch der Beklagte 1 bringen Einwendungen gegen den von der Beklagten 2 vorgetragenen Betrag von CHF 2'693'878.98 vor.
Damit sind die erhaltenen Anzahlungen mit CHF 2'693'878.98 in die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 aufzunehmen.
Die von der Beklagten 2 in act. 79 Rz. 115 (Tabelle) weiter vorgebrachten Zahlen (CHF 46'149.für Demontage und Transportkosten, CHF 14'979.für Mietkosten Lager sowie € 500'000.bzw. CHF 676'650.für entgangenen Gewinn) sind unbeachtlich, da sie erst Gegenstand des zweiten Schiedsverfahrens (P. ) waren, welches mit Schiedsklage vom 10. Oktober 2011 anhängig gemacht wurde (vgl. dazu das von der Beklagten 2 angerufene act. 3/62), mithin nach dem 25. Juni 2010.
Zwischenfazit
Da die passive Rechnungsabgrenzung betragsmässig nicht erstellbar ist, können die Passiven der Konkursitin per 25. Juni 2010 zu Liquidationswerten nicht abschliessend beurteilt werden. Soweit erstellbar belaufen sich die Passiven der Konkursitin per 25. Juni 2010 zu Liquidationswerten auf insgesamt CHF 9'128'314.98 (CHF 1'560'820.für Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; CHF 97'453.für andere kurzfristige Verbindlichkeiten; CHF 1'400'046.für Rückstellungen; CHF 927'562.für Schadenersatzforderung im Schiedsverfahren O. ; CHF 393'022.für langfristige Verbindlichkeiten; CHF 2'055'533.für Rückerstattungsanspruch Sachanlage und CHF 2'693'878.98 für erhaltene Anzahlungen). Dieser Betrag würde sich durch die, wie dargelegt, nicht erstellbare passive Rechnungsabgrenzung mutmasslich noch erhöhen. So anders ergibt sich eine erhebliche Diskrepanz zu den durch die Klägerin behaupteten Passiven von CHF 6'713'514.- (act. 71 Rz. 215).
Fortführungsschaden (Hauptbegründung der Klägerin)
Nach dem Gesagten ist (erneut; siehe oben Ziff. II.2.3.3.4) festzuhalten, dass die von der Klägerin behauptete Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per 25. Juni 2010 im Betrag von CHF 2'911'337.-, welche angeblich aus der Differenz der Aktiven von CHF 3'802'177.- und der Passiven von CHF 6'713'514.resultieren soll (act. 71 Rz. 216), nicht nachvollziehbar ist. Entsprechend hat die Klägerin den von ihr primär behaupteten Fortführungsschaden von CHF 4'404'933.- (act. 71 Rz. 217) nicht hinreichend dargetan.
Würde nun per 25. Juni 2010 auf die jeweils nur unvollständig erstellbaren Aktiven von CHF 371'914.- (siehe oben Ziff. II.2.3.3.3 und II.2.3.3.4) bzw. Passiven von CHF 9'128'314.98 (siehe oben Ziff. II.2.3.3.5 und II.2.3.3.6) abgestellt, resultierte aus deren Differenz eine Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per 25. Juni 2010 von CHF 8'756'400.98. Unter der Hypothese, dass die von der
Klägerin behauptete (und von den Beklagten bestrittene; act. 77 Rz. 133, Rz. 194; act. 79 Rz. 73, Rz. 89) Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per
7. Januar 2014 von CHF 7'316'270.38 (act. 71 Rz. 197) richtig sei, wäre daher unter dem klägerischen Hauptstandpunkt (siehe oben Ziff. II.2.3.1.1) fraglich, ob sich zwischen dem 25. Juni 2010 und dem 7. Januar 2014 überhaupt eine Zunahme und nicht eher eine Abnahme der Überschuldung ergeben hat, was wiederum gegen den von der Klägerin behaupteten Fortführungsschaden von CHF 4'404'933.- (act. 71 Rz. 217) sprechen würde, was auch die Beklagten behaupten (act. 77 Rz. 329; act. 79 Rz. 133). Letztlich kann aber nicht hinreichend beurteilt werden, ob und inwiefern ein Fortführungsschaden entstanden sein soll.
Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes anzumerken: Erst unter dem Titel Überschuldung der E1. AG [= Konkursitin] und ihr Schaden seit 25. Juni 2010 offeriert die Klägerin zur Behauptung, dass die Aktiven abzüglich der Schulden gemäss act. 71 Rz. 207 und Rz. 215 eine Überschuldung zu Liquidationswerten per 25. Juni 2010 von CHF (-)2'911'337.ergäben, - nebst dem Gutachten Q. II, welches aber kein Beweismittel darstellt (BGE 141 III 433, E. 2.3, m.w.H.) -, ein vom Gericht einzuholendes Gutachten (act. 71 Rz. 216). Für die von der Klägerin vorgenommene Rechnung (Aktiven abzüglich der Schulden gemäss act. 71 Rz. 207 und Rz. 215) braucht es kein gerichtliches Gutachten, handelt es sich doch um eine einfache Differenzrechnung. Vielmehr wäre die Klägerin im Zuge einer hinreichenden Beweisverbindung gehalten gewesen, jeweils zu den einzelnen von ihr über mehrere Seiten umfangreich behaupteten Aktivbzw. Passivposten per 25. Juni 2010 die Einholung eines gerichtlichen Gutachten zu beantragen, wie dies der Beklagte 1 zumindest sinngemäss ebenfalls vorbringt (act. 77 Rz. 196). Dies hat sie nicht getan, was aber für die (fehlende) Nachvollziehbarkeit des Fortführungsschadens nicht ins Gewicht fällt, da einerseits insbesondere die einzelnen Aktivposten per 25. Juni 2010 durch die Klägerin weitgehend entweder nicht schlüssig, dann aber nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wurden (siehe oben Ziff. II.2.3.3.3 und II.2.3.3.4), weshalb die Klägerin diesbezüglich gar nicht zum Beweis zugelassen wäre, und andererseits die Passivposten per 25. Juni 2010 mit Ausnahme der nicht schlüssig vorgetragenen passiven Rechnungsabgrenzung wie dargelegt, erstellbar sind.
Dementsprechend ist die Klage betreffend den klägerischen Hauptstandpunkt abzuweisen.
Würdigung: Überschuldung der Konkursitin per 17. November 2010 zu Liquidationswerten (Eventualbegründung der Klägerin)
Als Eventualstandpunkt macht die Klägerin geltend, ein weiterer Zeitpunkt, an welchem die Beklagten die Notbremse hätten ziehen und den Konkurs beim Konkursrichter hätten anmelden müssen, sei die Generalversammlung der Konkursitin per 17. November 2010 gewesen. Für die Festlegung der Liquidationswerte der Bilanz zu jenem Zeitpunkt könne von der Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 ausgegangen werden, welche noch mit den Buchungen bis zur Generalversammlung vom 17. November 2010 zu korrigieren sei (act. 71 Rz. 218 ff.). Die Beklagten bestreiten auch diese Ausführungen der Klägerin (act. 77 Rz. 270 ff.; act. 79 Rz. 117 ff.); der Beklagte 1 macht geltend, da die behauptete Liquidationsbilanz per
25. Juni 2010 schon falsch sei, führe deren Fortschreibung bis zum 17. November 2010 auch nicht zu einer korrekten Bilanz (act. 77 Rz. 578); dies bringt die Beklagte 2 (zumindest sinngemäss) ebenfalls vor (act. 79 Rz. 118, Rz. 125).
Aktiven der Konkursitin per 17. November 2010 zu Liquidationswerten
Die Klägerin beziffert die Aktiven der Konkursitin per 17. November 2010 auf insgesamt CHF 3'513'861.- (act. 71 Rz. 226). Die Beklagten bestreiten dies; der Beklagte 1 geht von insgesamt CHF 364'742.aus (act. 77 Rz. 210, Rz. 298) und die
Beklagte 2 von insgesamt CHF 411'891.- (act. 79 Rz. 117, Rz. 126).
Wie dargelegt, hat die Klägerin die Liquidationsbilanz per 25. Juni 2010 in mehrfacher Hinsicht ungenügend vorgetragen. Weder die von ihr behaupteten Aktiven bzw. Passiven der Konkursitin per 25. Juni 2010 sind hinreichend nachvollziehbar, geschweige denn, die von der Klägerin gestützt darauf ermittelte Überschuldung per 25. Juni 2010 (oben Ziff. II.2.3.3.3 bis II.2.3.3.7). Den Beklagten ist daher zuzustimmen, dass die von der Klägerin behauptete Liquidationsbilanz per
25. Juni 2010 keine tragfähige Grundlage für die Liquidationsbilanz per 17. November 2010 darstellt. Grundsätzlich kann auf die Erwägungen zu den Aktiven der
Konkursitin per 25. Juni 2010 verwiesen werden (oben Ziff. II.2.3.3.3 und II.2.3.3.4), welche sinngemäss auch auf die Aktiven der Konkursitin per 17. November 2010 anwendbar sind.
Nichtsdestotrotz ist kurz auf die von der Klägerin behaupteten Aktiven der Konkursitin per 17. November 2010 einzugehen: Die Klägerin trägt sämtliche Aktivposten auf den 17. November 2010 vor, ohne dabei auf konkrete Stellen im Gutachten Q. II (act. 72/1) zu verweisen; sie offeriert dieses Privatgutachten lediglich zum Beweis (act. 71 Rz. 219-225). Wie bereits mehrfach dargelegt, stellen Privatgutachten keine Beweismittel, sondern Parteibehauptungen dar (BGE 141 III 433, E. 2.3, m.w.H.). Selbst wenn die Beweisofferten betreffend das Gutachten Q. II in act. 71 Rz. 219-225 als (genügende) Verweisungen zu verstehen wären, würden sich die dort gemachten Ausführungen des Privatgutachters (act. 72/1 Rz. 20-22, Rz. 30, Rz. 32-35, Rz. 38 und Anhang C) als ungenügend erweisen, da dort lediglich Zahlen ohne Bezugnahme auf konkrete Belege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Konkursitin behauptet werden. Der Privatgutachter trifft verschiedentlich Vermutungen und Annahmen (namentlich in act. 72/1 Rz. 2022, Rz. 30, Rz. 32-35), ohne deren Grundlagen bzw. Prämissen darzutun. Damit erweisen sich die klägerischen Vorbringen als nicht schlüssig bzw. als nicht (hinreichend) substantiiert (siehe dazu auch oben Ziff. II.2.3.3.3 und II.2.3.3.4).
Beispielhaft sei dazu Folgendes erwähnt: Betreffend die Serienanlage (act. 71 Rz. 223) bleibt nach wie vor ungeklärt, wieso klar sein soll, dass sich der Wert der Serienanlage erst nach dem 25. Juni 2010 vermindert habe. Weiter ist nicht ersichtlich, wie der Privatgutachter zur Aussage gelangt, dass (mutmasslich nach dem 25. Juni 2010) eine monatliche Wertverminderung von 0.7 % auf dem Buchwert des Vormonats eine sachgerechte Annahme für den Wertverlust der Serienanlage sei. Gleichermassen ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine monatliche Wertverminderung von 0.7 % einer jährlichen Abschreibung von 8.1 % entsprechen soll (act. 72/1 Rz. 20). Dies wenden auch die Beklagten ein (act. 77 Rz. 283; act. 79 Rz. 123). Sodann bleibt unbekannt, welches der massiv erhöhte Abschreibungssatz ab April 2011 gewesen sein soll (was aber für die Beurteilung des Liquidationswerts per 17. November 2010 ohnehin nicht relevant wäre; act. 72/1
Rz. 20). Die Klägerin hat damit den von ihr behaupteten Liquidationswert der Serienanlage von CHF 1'984'589.per 17. November 2010 (act. 71 Rz. 223; act. 72/1 Rz. 20-22) nicht schlüssig vorgetragen. Da die Klägerin zudem die abweichenden Berechnungen der Beklagten (act. 77 Rz. 283 ff.; act. 79 Rz. 123) ihrerseits in der Duplikstellungnahme bestreitet (act. 90 Rz. 116 ff.), kann aber auch nicht auf die Darstellung der beiden Beklagten abgestützt werden (BRÖNNIMANN, Die Behauptungsund Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, a.a.O, S. 37 f., m.w.H.; BGer 4C.36/2006 vom 29. März 2006; E. 3.1, m.w.H.). Sodann kann die Klägerin aus ihren Ausführungen in der Noveneingabe vom 25. September 2018 (act. 104 Rz. 15 f.; act. 105/8 S. 14 und S. 16) bzw. in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 (act. 113 Rz. 7) zum Liquidationswert der Serienanlage per
17. November 2010 nichts zu ihren Gunsten ableiten: In der Replik brachte die Klägerin, wie erwähnt, noch vor, die Serienanlage sei bis zum April 2011 zu einem moderaten Satz abzuschreiben gewesen (act. 71 Rz. 204; act. 72/1 Rz. 22), mithin auch schon an/vor dem 17. November 2010. In ihrer Noveneingabe vom 25. September 2018 führt die Klägerin nun aus, die Serienanlage habe erst nach April 2011 an Wert eingebüsst und im Frühling 2011 auch noch die rund CHF 2 Mio. Wert gehabt (act. 104 Rz. 15 f.). Dies ist widersprüchlich und verfängt nicht; vielmehr wird die klägerische Bewertung der Serienanlage dadurch zusätzlich in Zweifel gezogen. Sodann ergibt sich aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom
25. Juni 2018 (act. 105/8 S. 14) entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) - nicht, dass die Muttergesellschaft der Konkursitin konkret noch im Jahre 2011 eine Lackieranlage benötigte und hierfür dann [gemeint wohl 2011] fast EUR 4 Mio. ausgegeben hatte. In der Folge kann entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) und (sinngemäss) mit dem Beklagten 1 (act. 118 Rz. 7) aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom 25. Juni 2018 nicht geschlossen werden, dass die Serienanlage [ ], vom Juni 2010 bis im April 2011 sicherlich noch einen Wert von rund CHF 2 Mio. aufgewiesen haben musste. Entsprechend vermag die Klägerin mit dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom 25. Juni 2018 die oben aufgezeigten Mängel im Gutachten Q. II (act. 72/1) nicht zu beheben. Entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern das Gutachten des In-
solvenzverwalters vom 25. Juni 2018 (act. 105/8) die im Gutachten Q. II
(act. 72/1 Rz. 20 ff.) vorgenommene Bewertung der Serienanlage beweisen soll. Im Übrigen kann (sinngemäss) auf die Erwägungen zum Liquidationswert der Serienanlage per 25. Juni 2010 verwiesen werden (oben Ziff. II.2.3.3.3 lit. e). Damit ist der Liquidationswert der Serienanlage auch per 17. November 2010 betragsmässig nicht erstellt. Nur schon deshalb sind die von der Klägerin behaupteten Aktiven von CHF 3'513'861.per 17. November 2010 nicht nachvollziehbar.
Im Weiteren erfolgten die klägerischen Behauptungen bzw. Nachsubstantiierungen in der Duplikstellungnahme (act. 90 Rz. 107-119) sodann nach Aktenschluss und sind unbeachtlich, da die Klägerin nicht darlegt, dass und inwiefern ihr diese Ausführungen vor Aktenschluss unmöglich bzw. unzumutbar gewesen wären. Ausserdem bezeichnet die Klägerin die beklagtischen Ausführungen in der Duplik teilweise pauschal als neu (act. 90 Rz. 107-119) ohne konkret aufzuzeigen, welche Behauptungen der beiden Beklagten sie weshalb als neu - d.h. nicht nur als blosse Bestreitungen ihrer eigenen Sachdarstellung in der Replik betrachtet.
Selbst wenn seitens der Klägerin von einer schlüssigen und hinreichend substantiierten Darstellung der Aktiven der Konkursitin per 17. November 2010 auszugehen wäre, so hätten die Beklagten diese bestritten (act. 77 Rz. 270 ff.; act. 79 Rz. 117 ff.). Entsprechend obläge der Klägerin die Beweislast für die einzelnen Aktivposten der Konkursitin per 17. November 2010. Nur ein einziges Mal offeriert die Klägerin in der Replik die Buchhaltung 2010 der Konkursitin zum Beweis (von anderen Forderungen gegenüber Aktionären; act. 71 Rz. 221; act. 72/16), dies allerdings nur pauschal, d.h. ohne die relevanten Stellen in dieser 41-seitigen Sammelbeilage (act. 72/16) zu bezeichnen. Weitere Beweismittel, namentlich ein gerichtliches Gutachten zu den einzelnen Aktivposten offeriert die Klägerin nicht. Die pauschale Beweisofferte eines vom Gericht einzuholende[n] Gutachtens zur Behauptung, dass sich der Gesamtwert der Aktiven zu Liquidationswerten per 17. November 2010 gemäss act. 71 Rz. 219-225 auf CHF 3'513'861.belaufe (act. 71 Rz. 225), ist ungenügend, da (a) die Zusammenrechnung bzw. der Gesamtwert der von der Klägerin behaupteten Aktivposten eine einfache Addition darstellt, was nicht begutachtet werden muss, und (b) darüber hinaus nach wie vor keine genügende Beweisverbindung zu den einzelnen Aktivposten per 17. Novem-
ber 2010 besteht. In der Duplikstellungnahme erfolgten sodann keine weiteren Beweisofferten (act. 90 Rz. 107-119).
Zusammenfassend - und analog zu den Ausführungen zu den Aktiven der Konkursitin per 25. Juni 2010 (siehe oben Ziff. II.2.3.3.3 und II.2.3.3.4) sind die Aktiven der Konkursitin per 17. November 2010 lediglich im Umfang von CHF 366'730.- (CHF 361'730.- [€ 270'000.zum Kurs von 1.33974 per 17. No-
vember 2010; www.oanda.co m] für die Darlehensforderung gegenüber L. und CHF 5'000.für Immaterialgüter) erstellbar, darüber hinaus jedoch nicht. Demgemäss sind die von der Klägerin behaupteten Aktiven der Konkursitin von CHF 3'513'861.per 17. November 2010 nicht nachvollziehbar, geschweige denn erstellt.
Damit erweist sich auch die von der Klägerin behauptete Überschuldung der Konkursitin von CHF 3'135'091.per 17. November 2010 (act. 71 Rz. 231) bereits angesichts der mangelhaft behaupteten Aktiven als nicht nachvollziehbar.
Passiven der Konkursitin per 17. November 2010 zu Liquidationswerten
Die Klägerin beziffert die Passiven der Konkursitin per 17. November 2010 auf insgesamt CHF 6'648'952.- (act. 71 Rz. 230). Die Beklagten bestreiten dies; der Beklagte 1 geht von insgesamt CHF 9'190'820.aus (act. 77 Rz. 275, Rz. 298) und
die Beklagte 2 von insgesamt CHF 8'554'161.42 (act. 79 Rz. 117, Rz. 126).
Die Klägerin übernimmt in ihrem Eventualstandpunkt grösstenteils die von ihr im Hauptstandpunkt vorgebrachten Zahlen (act. 71 Rz. 227; CHF 856'567.für Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; CHF 36'013.für andere kurzfristige Verbindlichkeiten; CHF 29'805.für passive Rechnungsabgrenzung[en]; CHF 828'536.für Rückstellungen und CHF 393'022.für langfristige Verbindlichkeiten). Entsprechend kann hinsichtlich dieser Passivposten auf die Beurteilung der Passiven der Konkursitin per 25. Juni 2010 verwiesen werden (oben Ziff. II.2.3.3.5 und II.2.3.3.6). Dabei ist die passive Rechnungsabgrenzung auch per 17. November 2010 betragsmässig nicht erstellt. Entsprechend können die Passiven der Kon-
kursitin per 17. November 2010 zu Liquidationswerten nicht abschliessend beurteilt werden.
Nichtsdestotrotz ist kurz auf die von der Klägerin behaupteten Passiven der Konkursitin per 17. November 2010 einzugehen: Nicht mehr in die Passiven per
17. November 2010 aufzunehmen ist die Schadenersatzforderung im Schiedsverfahren O. im Betrag von € 682'563.-, da diese, wie erwähnt, mit Teilschiedsspruch vom 17. September 2010 abgewiesen wurde. Daraus resultiert eine Zwischensumme von insgesamt CHF 3'451'341.- (CHF 1'560'820.für Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; CHF 97'453.für andere kurzfristige Verbindlichkeiten; CHF 1'400'046.für Rückstellungen und CHF 393'022.für langfristige Verbindlichkeiten). Werden auf diese Zwischensumme nun die von der Klägerin behaupteten (und zumindest vom Beklagten 1 unwidersprochenen; act. 77 Rz. 275) Beträge für Rückerstattungsanspruch Serienanlage (CHF 2'026'491.-; act. 71 Rz. 228) und für erhaltene Anzahlungen (CHF 2'478'519.-; act. 71 Rz. 229) hinzugerechnet, ergibt dies - noch ohne Berücksichtigung der betragsmässig nicht erstellbaren passiven Rechnungsabgrenzungen bereits Passiven der Konkursitin im Betrag von CHF 7'956'351.per 17. November 2010. Wird wie von der Beklagten 2 zu Recht verlangt (act. 79 Rz. 117, Rz. 125 mit Verweis auf Rz. 115) und von der Klägerin bzw. dem Beklagten 1 unwidersprochen geblieben bei den erhaltenen Anzahlungen (d.h. Lizenzgebühren von € 1'990'600.-, siehe oben Ziff.
II.2.3.3.3 lit. g) noch der per 17. November 2010 aktuelle EUR/CHF-Wechselkurs von 1.33974 in Anschlag gebracht, was umgerechnet CHF 2'666'886.anstatt CHF 2'478'519.ergibt (jedenfalls aber nicht die von der Beklagten 2 behaupteten CHF 2'672'579.56 [act. 79 Rz. 117]; www.oanda.com), so erhöhen sich die Passiven der Konkursitin per 17. November 2010 gar auf CHF 8'144'718.-. Dieser Betrag würde sich durch die, wie dargelegt, nicht erstellbare passive Rechnungsabgrenzung mutmasslich noch erhöhen. So anders ergibt sich eine erhebliche Diskrepanz zu den durch die Klägerin behaupteten Passiven von CHF 6'648'952.per 17. November 2010 (act. 71 Rz. 230).
Fortführungsschaden (Eventualbegründung der Klägerin)
Nach dem Gesagten ist (erneut; siehe oben Ziff. II.2.3.4.2 lit. d) festzuhalten, dass die von der Klägerin behauptete Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per 17. November 2010 im Betrag von CHF 3'135'091.-, welche angeblich aus der Differenz der Aktiven von CHF 3'513'861.- und der Passiven von CHF 6'648'952.resultieren soll (act. 71 Rz. 226, Rz. 230 ff.), nicht nachvollziehbar ist. Entsprechend hat die Klägerin den von ihr eventualiter behaupteten Fortführungsschaden von CHF 4'181'179.- nicht hinreichend dargetan.
Würde per 17. November 2010 auf die jeweils nur unvollständig erstellbaren Aktiven von CHF 366'730.- (siehe oben Ziff. II.2.3.4.2) bzw. Passiven von CHF 8'144'718.- (siehe oben Ziff. II.2.3.4.3) abgestellt, resultierte aus deren Differenz eine Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per 17. November 2010 von CHF 7'777'988.-. Unter der Hypothese, dass die von der Klägerin behauptete (und von den Beklagten bestrittene; act. 77 Rz. 133, Rz. 194; act. 79 Rz. 73, Rz. 89) Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per 7. Januar 2014 von CHF 7'316'270.38 (act. 71 Rz. 197) richtig sei, wäre daher auch unter dem klägerischen Eventualstandpunkt (siehe oben Ziff. II.2.3.1.2) fraglich, ob sich zwischen dem 17. November 2010 und dem 7. Januar 2014 überhaupt eine Zunahme und nicht eher eine Abnahme der Überschuldung ergeben hat, was wiederum gegen den von der Klägerin behaupteten Fortführungsschaden von CHF 4'181'179.- (act. 71 Rz. 217) sprechen würde, wie dies auch die Beklagten behaupten (act. 77 Rz. 329; act. 79 Rz. 133). Letztlich kann aber nicht hinreichend beurteilt werden, ob und inwiefern ein Fortführungsschaden entstanden sein soll.
Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes anzumerken: Abermals offeriert die Klägerin ein durch das Gericht einzuholendes Gutachten nur pauschal zu den Behauptungen, dass (i) sich der Gesamtwert der Aktiven zu Liquidationswerten per 17. November 2010 gemäss act. 71 Rz. 219-225 auf CHF 3'513'861.belaufe (act. 71 Rz. 226), dass (ii) alle Schulden der Liquidationsbilanz gemäss act. 71 Rz. 227-229 zusammengezählt einen Gesamtbetrag von CHF 6'648'952.ergäben (act. 71 Rz. 230), und dass (iii) die Aktiven abzüglich der Schulden gemäss act. 71
Rz. 219 ff. und Rz. 227 ff. eine Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per 17. November 2010 von CHF (-)3'135'091.ergäben (act. 71 Rz. 231). Alle diese Beweisofferten (i-iii) sind ungenügend, da (a) die Zusammenrechnung bzw. der Gesamtwert der von der Klägerin behaupteten Liquidationswerten einfache Additionen darstellen und sich die Überschuldung letztlich aus einer einfachen Differenzrechnung ergibt, was beides nicht begutachtet werden muss, und (b) darüber hinaus keine genügende Beweisverbindung zu den einzelnen Liquidationswerten per 17. November 2010 besteht. Dies fällt aber für die (fehlende) Nachvollziehbarkeit des Fortführungsschadens nicht ins Gewicht, da einerseits insbesondere die einzelnen Aktivposten per 17. November 2010 durch die Klägerin weitgehend entweder nicht schlüssig, dann aber nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wurden (siehe oben Ziff. II.2.3.4.2), weshalb die Klägerin diesbezüglich gar nicht zum Beweis zugelassen wäre, und andererseits die Passivposten per 17. November 2010 mit Ausnahme der nicht schlüssig vorgetragenen passiven Rechnungsabgrenzung wie dargelegt (siehe oben Ziff. II.2.3.4.3), erstellbar sind.
Dementsprechend ist die Klage auch betreffend den klägerischen Eventualstandpunkt abzuweisen.
Würdigung: Überschuldung der Konkursitin per 27. Juni 2011 zu Liquidationswerten (Subeventualbegründung der Klägerin)
Als Subeventualstandpunkt macht die Klägerin geltend, der allerletzte Zeitpunkt, an dem die Beklagten den Konkurs der Konkursitin beim Konkursrichter hätten anmelden müssen, sei das Datum, an dem die Beklagte 2 ihren Revisionsbericht für das Geschäftsjahr 2010 verfasst und auch dem Beklagten 1 zur Kenntnis gebracht habe, mithin der 27. Juni 2011. Basis für die Festlegung der Liquidationswerte per 27. Juni 2011 sei anders als im Hauptund Eventualstandpunkt - die Bilanz zu Fortführungswerten per 31. Dezember 2010, welche unter Berücksichtigung der Korrekturen des Gutachtens Q. I im Gutachten Q. II wiedergegeben sei (act. 71 Rz. 233 f.; act. 3/26; act. 3/58 und act. 72/1). Der Beklagte 1 macht geltend, die Klägerin habe verschiedene Positionen in der Liquidationsbilanz per 27. Juni 2011 nicht richtig bewertet (act. 77 Rz. 300 ff.). Die Beklagte 2 bestreitet die klägerische Darstellung ebenfalls und wirft der Klägerin (teilweise) vor, sie
stütze ihre Argumentation auf unbelegte Annahmen und Hypothesen (act. 79 Rz. 127 ff.).
Aktiven der Konkursitin per 27. Juni 2011 zu Liquidationswerten
Die Klägerin beziffert die Aktiven der Konkursitin per 27. Juni 2011 auf insgesamt CHF 2'955'526.- (act. 71 Rz. 242). Die Beklagten bestreiten dies; der Beklagte 1 geht von insgesamt CHF 229'576.aus (act. 77 Rz. 304, Rz. 326) und die Beklagte 2 von insgesamt CHF 348'040.- (act. 79 Rz. 127, Rz. 132).
Die Klägerin behauptet in act. 71 Rz. 235-241 viele Zahlen, ohne dabei konkret auf das Gutachten Q. II zu verweisen. Sie offeriert dieses lediglich zum Beweis, wozu es aber, wie bereits mehrfach dargelegt, nicht taugt. Selbst wenn die Beweisofferten betreffend das Gutachten Q. II als hinreichende Verweisungen zu verstehen wären, würden diese Verweisungen (auf act. 72/1 Rz. 21 f., Rz. 36 f. und Anhang D) den Anforderungen an die Behauptung bzw. Substantiierung nicht genügen: Der Privatgutachter nennt an den bezeichneten Stellen lediglich Zahlen, ohne auf konkrete Belege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Konkursitin Bezug zu nehmen. Er trifft verschiedentlich Vermutungen und Annahmen (namentlich in act. 72/1 Rz. 21 f. und Rz. 36 f.), ohne deren Grundlagen bzw. Prämissen darzutun. Zusammenfassend hat die Klägerin die Aktiven der Konkursitin per 27. Juni 2011 nicht schlüssig behauptet, geschweige denn substantiiert. Beispielhaft sei dazu Folgendes erwähnt: Betreffend die Serienanlage geht die Klägerin per 27. Juni 2011 von einem Liquidationswert von CHF 1'715'201.aus (act. 71 Rz. 239; act. 72/1 Rz. 21 f.), dies gestützt auf einen massiv erhöhten (nicht näher substantiierten) Abschreibungssatz ab April 2011; davor sei die Serienanlage bis zum April 2011 zu einem moderaten Satz abzuschreiben gewesen (act. 71 Rz. 204; act. 72/1 Rz. 22). Wenn die Klägerin nun in ihrer Noveneingabe vom
25. September 2018 neu ausführt, die Serienanlage habe erst nach April 2011 an Wert eingebüsst und im Frühling 2011 auch noch die rund CHF 2 Mio. Wert gehabt (act. 104 Rz. 15 f.), dann ist dies widersprüchlich und verfängt nicht. Kommt hinzu, dass aus dem von der Klägerin in der Noveneingabe vom 25. September 2018 genannten Gutachten des Insolvenzverwalters vom 25. Juni 2018 betreffend die Muttergesellschaft der Konkursitin (act. 104 Rz. 15; act. 105/8 S. 14 und 16) gerade nicht hervorgeht, dass man bei der [Muttergesellschaft der Konkursitin] nach 2011 die Notwendigkeit einer eigenen [ ] Lackieranlage erkannte [ ]. Der Gutachter spricht lediglich von einer sich erst später abzeichnende[n] Notwendigkeit, wobei sich das Wort später auf den Zeitpunkt der Gründung der Muttergesellschaft der Konkursitin (unbestrittenermassen 2008; act. 58 Rz. 20) bezieht und nicht auf nach 2011 (act. 105/8 S. 14). Ungeachtet dieser Diskrepanz legt die Klägerin aber ohnehin nicht dar, wie sie gestützt auf ebendiese Notwendigkeit zum Schluss gelangt, dass die Serienanlage im Frühling 2011 noch einen Wert von rund CHF 2 Mio. welcher sich wiederum nicht mit dem Gutachten Q. II (act. 72/1 Rz. 21. f) deckt gehabt haben soll (act. 104 Rz. 16). Die von der Klägerin und dem Insolvenzverwalter der Muttergesellschaft der Konkursitin erwähnten Investitionen in die Lackieranlage von ca. EUR 270'000.bis EUR 300'000.- (act. 104 Rz. 16; act. 105/8 S. 16) sind für die Bewertung des vorliegend relevanten Liquidationswerts der Serienanlage per 27. Juni 2011 gänzlich irrelevant. Sodann ergibt sich aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom 25. Juni 2018 (act. 105/8 S. 14) entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) - nicht, dass die Muttergesellschaft der Konkursitin konkret noch im Jahre 2011 eine Lackieranlage benötigte und hierfür dann [gemeint wohl 2011] fast EUR 4 Mio. ausgegeben hatte. In der Folge kann entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) und (sinngemäss) mit dem Beklagten 1 (act. 118 Rz. 7) aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom
25. Juni 2018 nicht geschlossen werden, dass die Serienanlage [ ], vom Juni 2010 bis im April 2011 sicherlich noch einen Wert von rund CHF 2 Mio. aufgewiesen haben musste (was für den Liquidationswert der Serienanlage per 27. Juni 2011 aber ohnehin irrelevant ist). Entsprechend vermag die Klägerin mit dem Gutachten des Insolvenzverwalters vom 25. Juni 2018 die oben aufgezeigten Mängel im Gutachten Q. II (act. 72/1) nicht zu beheben. Entgegen der Klägerin (act. 113 Rz. 7) ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern das Gutachten des Insolvenzverwalters vom 25. Juni 2018 (act. 105/8) die im Gutachten Q. II (act. 72/1 Rz. 20 ff.) vorgenommene Bewertung der Serienanlage beweisen soll. Im Übrigen kann (sinngemäss) auf die Erwägungen zum Liquidationswert der Serienanlage per
25. Juni 2010 bzw. per 17. November 2010 verwiesen werden (oben Ziff. II.2.3.3.3 lit. e und Ziff. II.2.3.4.2 lit. b S. 61 f.). So anders ist damit der Liquidationswert
der Serienanlage auch per 27. Juni 2011 betragsmässig nicht erstellt. Nur schon deshalb sind die von der Klägerin behaupteten Aktiven von CHF 2'955'526.per
27. Juni 2011 nicht nachvollziehbar.
Da die Klägerin zudem die (teilweise neuen) abweichenden Vorbringen bzw. Bestreitungen beider Beklagten (act. 77 Rz. 304 ff.; act. 79 Rz. 127 ff.) ihrerseits in der Duplikstellungnahme bestreitet (act. 90 Rz. 127 ff.), kann auch nicht auf die Darstellung der beiden Beklagten abgestützt werden (B RÖNNIMANN, Die Behauptungsund Substanzierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, a.a.O., S. 37 f., m.w.H.; BGer 4C.36/2006 vom 29. März 2006; E. 3.1, m.w.H.). Mit Ausnahme des allseits unbestrittenen Betrags von CHF 5'000.für Immaterialgüter (act. 71 Rz. 241; act. 77 Rz. 304; act. 79 Rz. 127) sind die Aktiven der Konkursitin per 27. Juni 2011 nach den prozessualen Regeln nicht erstellbar.
Selbst wenn von einer hinreichend schlüssigen bzw. substantiierten Darstellung seitens der Klägerin auszugehen wäre, hätten die Beklagten insbesondere der Beklagte 1 - diese bestritten (act. 77 Rz. 304 ff.; act. 79 Rz. 127 ff.). Entsprechend obläge der Klägerin die Beweislast für die einzelnen Aktivposten der Konkursitin per 27. Juni 2011. Gerade zweimal offeriert die Klägerin in der Replik die Buchhaltung der Konkursitin zum Beweis ein Mal 2010 (act. 72/16) und ein Mal 2011 (act. 72/17). Bei der in act. 71 Rz. 234 genannten pauschalen Beweisofferte betreffend act. 72/17 (Buchhaltung 2011) wäre unklar, was mit dieser 30-seitigen Sammelbeilage überhaupt bewiesen werden soll. Die Beweisofferte betreffend andere[n] Forderungen (act. 71 Rz. 237; act. 72/16) erfolgte sodann ebenfalls nur pauschal, d.h. ohne Bezeichnung der relevanten Stellen in dieser 41-seitigen Sammelbeilage (act. 72/16). Weitere Beweismittel, namentlich ein gerichtliches Gutachten zu den einzelnen Aktivposten offeriert die Klägerin nicht. Die pauschale Beweisofferte eines vom Gericht einzuholende[n] Gutachtens zur Behauptung, dass sich der Gesamtwert der Aktiven zu Liquidationswerten per 27. Juni 2011 gemäss act. 71 Rz. 235-241 auf CHF 2'955'526.belaufe (act. 71 Rz. 242), ist ungenügend, da (a) die Zusammenrechnung bzw. der Gesamtwert der von der Klägerin behaupteten Aktivposten eine einfache Addition darstellt, was nicht begutachtet werden muss, und (b) darüber hinaus keine genügende Beweisverbindung zu den
einzelnen Aktivposten per 27. Juni 2011 besteht. In der Duplikstellungnahme erfolgten keine weiteren Beweisofferten (act. 90 Rz. 127-136).
So anders sind die Aktiven der Konkursitin per 27. Juni 2011 nicht erstellt, mit Ausnahme der nach wie vor unbestrittenen Immaterialgüter im Betrag von CHF 5'000.-. Damit erweist sich auch die von der Klägerin behauptete Überschuldung der Konkursitin von CHF 3'951'301.per 27. Juni 2011 (act. 71 Rz. 248) bereits an dieser Stelle als nicht nachvollziehbar.
Passiven der Konkursitin per 27. Juni 2011 zu Liquidationswerten
Die Klägerin beziffert den Gesamtwert der Passiven der Konkursitin per 27. Juni 2011 nicht, sondern zählt lediglich die einzelnen Passivposten auf (act. 71 Rz. 243247). Aus den Vorbringen der Beklagten ergibt sich, dass der Gesamtwert der von der Klägerin behaupteten Passiven CHF 6'906'826.bzw. CHF 6'906'82 5.beträgt
was bestritten wird (act. 77 Rz. 304 ff.; act. 79 Rz. 127 ff.). Der Beklagte 1 geht von insgesamt CHF 6'691'826.aus (act. 77 Rz. 304, Rz. 326) und die Beklagte 2
von insgesamt CHF 7'791'364.57 (act. 79 Rz. 127, Rz. 132).
Der Klägerin (act. 90 Rz. 128) ist zuzustimmen, dass auf die Ausführungen der Beklagten 2 insbesondere die Bilanz in act. 79 Rz. 127 mangels näherer Begründung nicht abgestellt werden kann. Die von der Klägerin und dem Beklagten 1 vorgebrachten Passivposten der Konkursitin per 27. Juni 2011 stimmen weitgehend überein (act. 71 Rz. 243-247; act. 77 Rz. 304); davon ausgenommen sind
die Rückstellungen (act. 71 Rz. 304, Rz. 324).
Die Ausführungen der Klägerin zu den Rückstellungen von CHF 1'043'536.per 27. Juni 2011 (act. 71 Rz. 245) sind für sich allein nicht schlüssig. Selbst wenn die Beweisofferten betreffend das Gutachten Q. II als hinreichende Verweisung zu verstehen wäre, würde diese Verweisung (auf act. 72/1 Rz. 29 f. und Anhang D) den Anforderungen an die Behauptung bzw. Substantiierung nicht genügen: Einerseits nennt der Privatgutachter an den bezeichneten Stellen lediglich Zahlen, ohne auf konkrete Belege der Buchhaltung und/oder der Konkursakten der Konkursitin Bezug zu nehmen. Andererseits ist die Herleitung der vom Privatgutachter berechneten Rückstellungen per 27. Juni 2011 von CHF 1'043'536.- nicht stichhaltig, da er die Rückstellung in Sachen G. aufgrund einer Betrachtung ex post mit CHF 828'536.berücksichtigt (gemäss Kollokationsplan vom 27. November 2014; act. 3/4 S. 6), was, wie bereits erwähnt, nicht zulässig ist. Auch der Beklagte 1 verfällt in eine solche unzulässige Betrachtung ex post (act. 77 Rz. 324). Da keine Partei Anhaltspunkte vorträgt, die eine Reduktion der ursprünglich vorgenommenen Rückstellungen von CHF 1'400'046.rechtfertigen würden, sind die Rückstellungen in Sachen G. per 27. Juni 2011 wie per 31. Dezember 2009, per 25. Juni 2010 und per 17. November 2010 (siehe oben Ziff. II.2.3.3.5 lit. d.aa, Ziff. II.2.3.4.3) - unverändert im Betrag von CHF 1'400'046.-
zu übernehmen, zumal das Verfahren gegen G.
nach wie vor hängig war.
Unter Hinzurechnung der von der Klägerin bzw. dem Privatgutachter behaupteten Rückstellung betreffend L. von CHF 215'000.-, welche der Beklagte 1 nicht hinreichend bestreitet (act. 71 Rz. 324), resultieren damit Rückstellungen im Betrag von CHF 1'615'046.-, welche in die Liquidationsbilanz per 27. Juni 2011 zu übernehmen sind.
Auf der Grundlage der von der Klägerin und dem Beklagten 1 im Übrigen übereinstimmend vorgetragenen Passivposten von insgesamt CHF 5'863'290.- (ohne Rückstellungen; vgl. act. 77 Rz. 304) ergeben sich unter Hinzurechnung der obgenannten Rückstellungen von CHF 1'615'046.somit Passiven der Konkursitin von insgesamt CHF 7'478'336.per 27. Juni 2011.
Damit ergibt sich eine erhebliche Diskrepanz zu den durch die Klägerin behaupteten Passiven von CHF 6'906'826.per 27. Juni 2011 (act. 71 Rz. 243-247).
Fortführungsschaden (Subeventualbegründung der Klägerin)
Nach dem Gesagten ist (erneut; siehe oben Ziff. II.2.3.5.2 lit. c) festzuhalten, dass die von der Klägerin behauptete Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per 27. Juni 2011 im Betrag von CHF (-)3'951'301.-, welche angeblich aus der Differenz der Aktiven von CHF 2'955'526.- und der Passiven von CHF 6'906'826.resultieren soll (act. 71 Rz. 242, Rz. 243 ff., Rz. 248), nicht nachvollziehbar ist. Entsprechend hat die Klägerin den von ihr subeventualiter behaupteten Fortführungsschaden von CHF 3'364'969.- (act. 71 Rz. 249) nicht hinreichend dargetan.
Würde per 27. Juni 2011 auf die nur unvollständig erstellbaren Aktiven von CHF 5'000.- (Immaterialgüter; siehe oben Ziff. II.2.3.5.2 lit. c) bzw. Passiven von CHF 7'478'336.- (siehe oben Ziff. II.2.3.5.3 lit. b) abgestellt, resultierte aus deren Differenz eine Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per 27. Juni 2011 von CHF 7'473'336.-. Unter der Hypothese, dass die von der Klägerin behauptete (und von den Beklagten bestrittene; act. 77 Rz. 133, Rz. 194; act. 79 Rz. 73, Rz. 89) Überschuldung der Konkursitin zu Liquidationswerten per 7. Januar 2014 von CHF 7'316'270.38 (act. 71 Rz. 197) richtig sei, wäre daher auch unter dem klägerischen Subeventualstandpunkt (siehe oben Ziff. II.2.3.1.3) fraglich, ob sich zwischen dem 27. Juni 2011 und dem 7. Januar 2014 überhaupt eine Zunahme und nicht eher eine Abnahme der Überschuldung ergeben hat, was wiederum gegen den von der Klägerin behaupteten Fortführungsschaden von CHF 3'364'969.- (act. 71 Rz. 249) sprechen würde, wie dies auch die Beklagten behaupten (act. 77 Rz. 329; act. 79 Rz. 133). Letztlich kann aber nicht hinreichend beurteilt werden, ob und inwiefern ein Fortführungsschaden entstanden sein soll.
Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes anzumerken: Abermals offeriert die Klägerin ein durch das Gericht einzuholendes Gutachten nur pauschal zu den Behauptungen, dass (i) sich der Gesamtwert der Aktiven zu Liquidationswerten per
27. Juni 2011 gemäss act. 71 Rz. 235-241 auf CHF 2'955'526.belaufe (act. 71 Rz. 242; dazu bereits oben Ziff. II.2.3.5.2 lit. b), und dass (ii) die Überschuldung der Konkursitin, d.h. die Aktiven abzüglich der Schulden gemäss act. 71 Rz. 235 ff. und Rz. 243 ff., sich per 27. Juni 2011 auf CHF(-)3'951'301.belaufe (act. 71 Rz. 248). Die Beweisofferte (i) wurde bereits oben abgehandelt (Ziff. II.2.3.5.2 lit. b) und hat sich als ungenügend erwiesen. Auch die Beweisofferte (ii) ist ungenügend, da (a) die von der Klägerin vorgenommene Rechnung (Aktiven abzüglich der Schulden gemäss act. 71 Rz. 235 ff. und Rz. 243 ff.) kein gerichtliches Gutachten braucht, zumal es sich um eine einfache Differenzrechnung handelt, und (b) darüber hinaus keine genügende Beweisverbindung zu den einzelnen Liquidationswerten per
27. Juni 2011 besteht. Dies fällt aber für die (fehlende) Nachvollziehbarkeit des
Fortführungsschadens nicht ins Gewicht, da einerseits insbesondere die Aktiven per 27. Juni 2011 durch die Klägerin weder schlüssig, noch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wurden (siehe oben Ziff. II.2.3.5.1 f.), weshalb die Klägerin diesbezüglich gar nicht zum Beweis zugelassen wäre, und andererseits die Passiven per 27. Juni 2011, wie dargelegt, erstellbar sind.
Dementsprechend ist die Klage auch betreffend den klägerischen Subeventualstandpunkt abzuweisen.
Richterliche Schadensschätzung
Für den Fall, dass das Gericht den von der Klägerin eingeklagten Schaden nicht in allen Punkten als belegt und bewiesen betrachten sollte, verlangt die Klägerin eine richterliche Schadensschätzung (act. 1 Rz. 215 ff.; act. 71 Rz. 178, Rz. 790; act. 90 Rz. 28). Die Beklagten bestreiten beide, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine richterliche Schadensschätzung gegeben seien; entsprechend sei eine solche nicht möglich (act. 56 Rz. 105; act. 58 Rz. 762; act. 77
Rz. 199, Rz. 546; act. 79 Rz. 70, Rz. 136 ff., Rz. 205 lit. b.iii).
Wie bereits ausgeführt, obliegt vorliegend der Klägerin, welche einen Anspruch aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit behauptet, nebst einer schuldhaften Pflichtverletzung, eines Kausalzusammenhangs insbesondere auch den Schaden so konkret wie möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen (BGE 132 III 564, E. 4.2., m.w.H.; BGE 132 III 379, E. 3.1; BGE 127 III
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