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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HG140205: Handelsgericht des Kantons Zürich

Ein Kläger hat Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Niederhasli eingelegt, die das Verfahren als gegenstandslos abschrieb, da beide Parteien bei der Schlichtungsverhandlung nicht erschienen waren. Der Kläger argumentierte, dass ihm keine Vorladung zugestellt wurde und somit eine Rechtsverweigerung vorliegt. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und hob die Abschreibungsverfügung auf, wies die Sache zur ordnungsgemässen Durchführung des Schlichtungsverfahrens zurück und sprach keine Gerichtskosten zu. Der Kläger erhielt auch keine Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts HG140205

Kanton:ZH
Fallnummer:HG140205
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HG140205 vom 13.08.2015 (ZH)
Datum:13.08.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Recht; Klage; Beklagte; Nebeni; Beklagten; Nebenintervenienti; Vertrag; Beweis; Unterschrift; Klageänderung; Nebenintervenientin; Rechtsbegehren; Konto; Urkunde; Verfahren; Klage; Verfahren; Original; Kläger; Feststellung; Verzugszins; Vertretung; Gericht
Rechtsnorm:Art. 1 OR ;Art. 112 IPRG ;Art. 116 IPRG ;Art. 292 StGB ;Art. 3 ZGB ;Art. 307 StGB ;Art. 400 OR ;Art. 404 ZPO ;Art. 405 ZPO ;Art. 460 OR ;Art. 462 OR ;Art. 53 OR ;Art. 54 OR ;Art. 55 ZGB ;Art. 718 OR ;Art. 718a OR ;Art. 721 OR ;Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:105 II 289; 114 II 289; 118 II 142; 119 II 23; 126 III 361; 130 III 591; 135 III 334; 138 III 359;
Kommentar:
Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 1997
Hauser, Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich, 2002
Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 2000
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts HG140205

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG140205-O U

(vorher: HG080025)

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, und

Prof. Dr. Alexander Brunner, die Handelsrichter Christian Zuber, Fabio Oetterli und Ursula Suter sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Eva Borla-Geier

Urteil vom 13. August 2015

in Sachen

  1. A. ,

  2. B. ,

Kläger

1, 3 vertreten durch Fürsprecher X. ,

gegen

  1. Bank AG,

    Beklagte

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. , vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2. ,

    sowie

  2. ,

Nebenintervenientin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z. , betreffend Forderung

Inhaltsverzeichnis
  1. Parteien und unbestrittener Sachverhalt 10

  2. Prozessuales 11

    1. Prozessverlauf 11

    2. Anwendbares Prozessrecht 16

    3. Keine Anfechtung und Aufhebung des Beschlusses vo m

      21. Februar 2014 16

    4. Massgeblichkeit und Thema des Rückweisungsentscheids 16

    5. Zuständigkeit 17

    6. Klagerückzug 17

    7. Klageänderungen 19

    8. Rechtsschutzi nteresse 26

    9. Noven 29

    10. Sistierung der Schadenersatzbegehren 30

    11. Einreichung des Originals des IMA (act. 34) durch die Kläger 31

    12. Bedeutung des Strafurteils gegen die Nebeni ntervenientin 34

  3. Materielles 37

    1. Anwendbares Recht 37

    2. Vertragliche Ansprüche aus dem IMA 37

      1. Zustandekommen 37

      2. Gültigkeit des IMA vom 7. März 2007 bzw. Irrtumsanfechtung 63

      3. Weitere Beanstandungen der Beklagten 68

      4. Rechte und Pflichten des Klägers 1 und der Klägerin 3 gegenüber

        der Beklagten aus dem IMA vom 7. März 2007 74

      5. Frage der Erstreckung der Wirkungen des IMA vom 7. März 2007

        auf die F. Limited und Abtretung der Forderungen

        an den Kläger 1 88

    3. An den Kläger 1 abgetretener Anspruch der F. Limited

      auf Schadenersatz gegen die Beklagte aus culpa i n contrahendo 90

    4. An den Kläger 1 abgetretener Anspruch der F. Limited

      auf Schadenersatz gegen die Beklagte aus dem Vermögensverwaltungsvertrag betreffend die Kontobeziehun g

      Nr. 2 91

  4. Gerichtskosten und Prozessentschädigung 95

  5. Erkenntnis 101

Rechtsbegehren Klage:

(act. 1 S. 2)

1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die zwischen den Parteien am 7. März 2007 abgeschlossenen Investment Management Agreements für sämtliche Bankkontobeziehungen, welche die Kläger bei der Beklagten unterhalten, rechtsgültig sind;

  1. Die Beklagte sei unter Androhung der gesetzlichen Folgen von Art. 292 StGB an ihre Organe im Widerhandlungsfall zu verpflichten, den Klägern mit Bezug auf ihre Bankkontobeziehungen, welche die Beklagte für die Kläger führt, vollständig Rechenschaft gemäss Art. 400 OR abzulegen;

    • Konto Nr. 1 des Klägers 1 mit dem Namen E. , für die Zeit ab dem 20. Juli 2004 bis zum heutigen Datum,

    • Konto Nr. 2 des Klägers 1 mit dem Namen F. , für die Zeit ab dem 20. Juli 2004 bis zum heutigen Datum,

    • Konto Nr. 3 des Klägers 2 mit dem Namen G. , für die Zeit ab dem 18. September 2004 bis zum heutigen Datum,

    • Konto Nr. 4 des Klägers 1 mit dem Namen A. , für die Zeit ab dem 4. November 2004 bis zum heutigen Datum,

    • Konto Nr. 5 der Klägerin 3 mit dem Namen B. Foundation, für die Zeit ab dem 7. März 2007 bis zum heutigen Datum,

    • sämtliche weiteren Konti und/oder Unterkonti, welche die Beklagte für die Kläger führt;

alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Rechtsbegehren Replik:

(act. 16 S. 2 ff.)

1. Hauptforderungsbegehre n

    1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 und der Klägerin 3 als Solidargläubiger auf dem Konto Nr. 5 mit dem Namen

      B. Foundation als Kontosaldo den Betrag von

      EUR 29'956'804.05 zuzüglich der vertraglich festgelegten Mindestrendite von 7.57% für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 1. März 2008, ausmachend EUR 2'267'730.07, total EUR 32'224'534.12, Valuta 1. September 2008 gutzuschreiben, zuzüg-

      lich Verzugszins von 5% ab 2. September 2008;

    2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger 1 und der Klägerin 3 als Solidargläubiger aus dem Investment Management Vertrag vom 7. März 2007 die vertraglich festgelegte Mindestren-

      dite von 8.02% für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 1. März 2009 auf dem Betrag von EUR 32'224'534.12 schuldet;

    3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 auf dem Konto Nr.

      2 mit dem Namen F. Limited als Kontosaldo den Betrag von EUR 2'973'132.63 zuzüglich der vertraglich festgelegten Mindestrendite von 7.57% für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 1. März 2008, ausmachend EUR 225'066.14, total EUR 3'198'198.77, Valuta 1. September 2008 gutzuschreiben, zuzüg-

      lich Verzugszins von 5% ab 2. September 2008;

    4. Es sei festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger 1 aus dem Investment Management Vertrag vom 7. März 2007 die vertraglich festgelegte Mindestrendite von 8.02% für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 1. März 2009 auf dem Betrag von

      EUR 3'198'198.77 schuldet;

    5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 2 mit Bezug auf die Kontobeziehung G. mit der Konto-Nr. 3 einen Schadenersatzbetrag in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzüglich Verzugszins von 5% ab 29. Juni 2007 an eine noch zu bezeichnende Zahlstelle zu bezahlen, zuzüglich der Beträge von EUR 10'000.00, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 6. Dezember 2006,

EUR 11'432.80, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 15. Januar

2007, und EUR 300'000.00, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 29.

Juni 2007;

  1. Eventualforderungsbegehren

    1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 und der Klägerin 3 als Solidargläubiger mit Bezug auf das Konto Nr. 5 mit dem Namen B. Foundation den Saldo von EUR 29'956'804.05 Valuta 1. März 2007 zuzüglich Verzugszins von 5% seit 2. März 2007 an eine noch zu bezeichnende Zahloder DepotsteIle zu leisten, unter vorgängiger Gutschrift auf das genannte Konto der Beträge von

      • CHF 50'000.00 Valuta 9. August 2005, zuzüglich Verzugszins

        von 5% ab 10. August 2005 bis 1. März 2007, ausmachend to-

        tal CHF 53'902.80,

      • CHF 49'000.00 Valuta 10. August 2005, zuzüglich Verzugszins

        von 5% ab 11. August 2005 bis 1. März 2007, ausmachend to-

        tal CHF 52'817.90, und

      • CHF 50'000.00 Valuta 23. Dezember 2005, zuzüglich Verzugs-

        zins von 5% vom 24. Dezember 2005 bis 1. März 2007, aus-

        machend total CHF 52'972.20;

    2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 auf dem Konto Nr. 2 mit Bezug auf das Konto Nr. 2 mit dem Namen F. Limited den Saldo von EUR 2'973'132.63 Valuta 1. März 2007

      zuzüglich Verzugszins von 5% seit 2. März 2007 an eine noch zu

      bezeichnende Zahloder DepotsteIle zu leisten, unter vorgängiger Gutschrift auf das genannte Konto der Beträge von

      • EUR 10'000.00 Valuta 27. Oktober 2006, zuzüglich Verzugs-

        zins von 5% vom 28. Oktober 2006 bis 1. März 2007, ausmachend total EUR 10'172.20,

      • CHF 100'000.00 Valuta 13. Dezember 2006, zuzüglich Ver-

        zugszins von 5% vom 14. Dezember 2006 bis 1. März 2007, ausmachend total CHF 101'083.30,

      • CHF 275'000.00 Valuta 29. Dezember 2006, zuzüglich Ver-

        zugszins von 5% vom 30. Dezember 2006 bis 1. März 2007; ausmachend total CHF 277'368.05,

        - EUR 120'000.00 Valuta 9. Juli 2007;

  2. Sub -Eventualforderungsbegehre n

    1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 und der Klägerin 3 als Solidargläubiger mit Bezug auf die Kontobeziehung B. Foundation einen Schadenersatzbetrag in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzüglich Verzugszins von 5% ab 2. März 2007 an eine noch zu bezeichnende Zahlstelle zu bezahlen, zuzüglich der Beträge von

      • CHF 50'000.00, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 9. August 2005,

      • CHF 49'000.00, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 10. August 2005, und

      • CHF 50'000.00, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 23. Dezember 2005;

    2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 mit Bezug auf die Kontobeziehung F. Limited einen Schadenersatzbetrag in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzüglich Verzugszins von 5% ab 2. März 2007 an eine noch zu bezeichnende Zahlstelle zu bezahlen, zuzüglich der Beträge von

      • EUR 10'000.00, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 27. Oktober 2006,

      • CHF 100'000.00, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 13. Dezember 2006,

      • CHF 275'000.00, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 29. Dezember 2006, und

      • EUR 120'000.00, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 9. Juli 2007;

  3. Klageänderungsvorbehalt / Nachklagevorbehalt

    1. (falls das vorliegende Verfahren bis zum 1. September 2009 nicht rechtskräftig abgeschlossen sein sollte)

      Es sei vom Vorbehalt der Klageänderung des Klägers 1 und der Klägerin 3 von Feststellung auf Leistung der Hauptforderungsbegehren 1.2. und 1.4. Vormerk zu nehmen;

    2. (falls das vorliegende Verfahren bis zum 31. Dezember 2009 nicht rechtskräftig abgeschlossen sein sollte)

      Es sei vom Vorbehalt der Klageänderung des Klägers 1 und der Klägerin 3 von Gutschrift resp. von Feststellung auf Leistung der Hauptforderungsbegehren 1.1. bis 1.4. an eine noch zu bezeichnende Zahloder DepotsteIle Vormerk zu nehmen;

    3. Es sei vom generellen Nachklagevorbehalt des Klägers 1, des Klägers 2 und der Klägerin 3 Vormerk zu nehmen;

alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

Geänderte Rechtsbegehren Stellungnahme Duplik:

(act. 51 S. 2 ff.)

1. Hauptforderungsbegehre n

    1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 2 mit Bezug auf die Kontobeziehung G. mit der Konto-Nr. 3 einen Schadenersatzbetrag in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzüglich Verzugszins von 5% ab 29. Juni 2007 an eine noch zu bezeichnende Zahlstelle zu bezahlen, zuzüglich der Beträge von

      • EUR 10'000.00, eventualiter CHF 15'905.50 (Umrechnungskurs vom 6. Dezember 2006), zuzüglich Verzugszins von 5%

        ab 6. Dezember 2006,

      • EUR 11'432.80, eventualiter CHF 18'434.20 (Umrechungskurs vom 15. Januar 2007), zuzüglich Verzugszins von 5% ab

        15. Januar 2007, und

      • EUR 300'000.00, eventualiter CHF 496'212.00 (Umrechnungskurs vom 29. Juni 2007), zuzüglich Verzugszins von 5% ab 29.

Juni 2007;

  1. Eventualforderungsbegehren

    1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 und der Klägerin 3 mit Bezug auf das Konto Nr. 5 mit dem Namen B. Foundation den Saldo von EUR 29'956'804.05 Valuta 1. März 2007, eventualiter CHF 48'304'148.00 (Umrechnungskurs vom 1. März 2007), zuzüglich Verzugszins von 5% seit 2. März 2007 an eine noch zu bezeichnende Zahloder DepotsteIle zu leisten, unter vorgängiger Gutschrift auf das genannte Konto der Beträge von

      • CHF 50'000.00 Valuta 9. August 2005, zuzüglich Verzugszins

        von 5% ab 10. August 2005 bis 1. März 2007, ausmachend to-

        tal CHF 53'902.80,

      • CHF 49'000.00 Valuta 10. August 2005, zuzüglich Verzugszins

        von 5% ab 11. August 2005 bis 1. März 2007, ausmachend total CHF 52'817.90, und

      • CHF 50'000.00 Valuta 23. Dezember 2005, zuzüglich Verzugs-

        zins von 5% vom 24. Dezember 2005 bis 1. März 2007, aus-

        machend total CHF 52'972.20;

    2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 auf dem Konto Nr. 2 mit Bezug auf das Konto Nr. 2 mit dem Namen F. Limited den Saldo von EUR 2'973'132.63 Valuta 1. März 2007, eventualiter CHF 4'794'057.00 (Umrechnungskurs vom 1. März 2007), zuzüglich Verzugszins von 5% seit 2. März 2007 an eine noch zu bezeichnende Zahloder DepotsteIle zu leisten, unter vorgängiger Gutschrift auf das genannte Konto der Beträge von

      • EUR 10'000.00 Valuta 27. Oktober 2006, eventualiter

        CHF 15'929.20 (Umrechnungskurs vom 27. Oktober 2006), zu-

        züglich Verzugszins von 5% vom 28. Oktober 2006 bis 1. März

        2007, ausmachend total EUR 10'172.20, eventualiter

        CHF 16'199.85),

      • CHF 100'000.00 Valuta 13. Dezember 2006, zuzüglich Ver-

        zugszins von 5% vom 14. Dezember 2006 bis 1. März 2007, ausmachend total CHF 101'083.30,

      • CHF 275'000.00 Valuta 29. Dezember 2006, zuzüglich Ver-

        zugszins von 5% vom 30. Dezember 2006 bis 1. März 2007;

        ausmachend total CHF 277'368.05,

      • EUR 120'000.00 Valuta 9. Juli 2007, eventualiter

        CHF 199'225.00 (Umrechnungskurs vom 9. Juli 2007);

  2. Sub -Eventualforderungsbegehre n

    1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 und der Klägerin 3 mit Bezug auf die Kontobeziehung B. Foundation einen Schadenersatzbetrag in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzüglich Verzugszins von 5% ab 2. März 2007 an eine noch zu bezeichnende Zahlstelle zu bezahlen, zuzüglich der Beträge von

      • CHF 50'000.00, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 9. August 2005,

      • CHF 49'000.00, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 10. August 2005, und

      • CHF 50'000.00, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 23. Dezember 2005;

    2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 mit Bezug auf die Kontobeziehung F. Limited einen Schadenersatzbetrag in

      gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzüglich Verzugszins von 5% ab 2. März 2007 an eine noch zu bezeichnende Zahlstelle zu bezahlen, zuzüglich der Beträge von

      • EUR 10'000.00, eventualiter CHF 15'929.20 (Umrechnungskurs vom 27. Oktober 2006), zuzüglich Verzugszins von 5% ab

        27. Oktober 2006,

      • CHF 100'000.00, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 13. Dezember 2006,

      • CHF 275'000.00, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 29. Dezember 2006, und

      • EUR 120'000.00, eventualiter CHF 199'225.00 (Umrechnungskurs vom 9. Juli 2007), zuzüglich Verzugszins von 5% ab 9. Ju-

li 2007;

Rechtsbegehren gemäss Klageänderung vom 10. November 2009:

(act. 56 S. 1 f.)

1.2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 und der Klägerin 3 als Solidargläubiger auf dem Konto Nr. 5 mit dem Namen

B. Foundation als Kontosaldo den Betrag von

EUR 32'224'534.12 zuzüglich der vertraglich festgelegten Mindestrendite von 8.02% für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum

1. März 2009, ausmachend EUR 2'584'407.64, total EUR

34'808'941.76, Valuta 1. September 2009 gutzuschreiben, zuzüg-

lich Verzugszins von 5% ab 2. September 2009;

    1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 auf dem Konto Nr. 2 mit dem Namen F. Limited als Kontosaldo den Betrag von EUR 3'198'198.77 zuzüglich der vertraglich festgelegten Mindestrendite von 8.02% für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum

      1. März 2009, ausmachend EUR 256'495.54, total EUR

        3'454'694.31, Valuta 1. September 2009 gutzuschreiben, zuzüg-

        lich Verzugszins von 5% ab 2. September 2009.

        Rechtsbegehren gemäss Klageänderung vom 16. Juni 2011:

        (act. 108 S. 1 ff.)

        1. Hauptforderungsbegehre n

          1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 und der Klägerin 3 als Solidargläubiger den Betrag von EUR 7'325'483.60, eventualiter CHF 11'767'656.86, auf das Konto Nr. ... lautend auf

            B. bei der Bank H. N.V., ..., NL-... BV Amsterdam,

            zu bezahlen;

          2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 und der Klägerin 3 als Solidargläubiger den Betrag von EUR 3'879'000.52, eventualiter CHF 5'877'849.48, auf das Konto Nr. ... lautend auf B. bei der Bank H. N.V., ..., NL-... BV Amsterdam, zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 2. September 2009;

      2. Eventualforderungsbegehren

        1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 1 und der Klägerin 3 den Betrag von EUR 6'350'157.00, eventualiter

CHF 9'421'092.93, auf das Konto Nr. ... lautend auf B. bei der Bank H. N.V., ..., NL-... BV Amsterdam, zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% ab 2. März 2007.

Wichtiger Hinweis:

Der Text der Erwägungen in grüner Schrift und Zeilenabstand 1 ist dem Beschluss und Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom

21. Februar 2014 (HG080025) entnommen.

Das Gericht z ieht in Erwägung:

1. Parteien und unbestrittener Sachverhalt

Die Kläger 1 und I. (vormals Kläger 2) sind Brüder und niederländische Staatsbürger mit Wohnsitz in den Niederlanden. Die Klägerin 3 ist eine Stiftung mit Sitz in den Niederlanden. Der Kläger 1 ist Vorsitzender der Klägerin 3 und ermächtigt, für sie einzeln resp. unabhängig zu handeln. Der Kläger 1 ist sodann Alleinaktionär und Beneficial Owner der F. Limited und verfügt über Einzelzeichnungsberechtigung für diese (act. 7 Rz. 1 f.). Die Klägerin 3 und die

F. Limited sind somit Vermögensgefässe des Klägers 1 (act. 11 Rz. 1; act. 42 Rz. 1). Die Beklagte ist eine Privatbank mit Sitz in Zürich (act. 1 Rz. 2 f.; act. 11 Rz. 1).

Der Kläger 1 unterhielt seit dem Jahr 2004 Kontobeziehungen mit der Beklagten.

Am 20. Juli 2004 wurde für ihn das Konto mit der Nr. 1 und der Bezeichnung

E._ eröffnet, wobei dieses Konto per 6. Juli 2005 wieder geschlossen wurde. Am 4. November 2004 eröffnete der Kläger 1 die Kontobeziehung mit der

Nr. 4 und der Bezeichnung A. .

I. führte bei der Beklagten seit dem 18. September 2004 die Kontobeziehung mit der Nr. 3 und der Bezeichnung G. , die F. Limited seit dem 15. Dezember 2004 die Kontobeziehung mit der Nr. 2 und der Bezeichnung F. Limited und die Klägerin 3 seit dem 7. März 2007 die Kontobeziehung mit der Nr. 5 und der Bezeichnung B. .

Die Korrespondenz für alle Konti war banklagernd aufzubewahren (act. 1 Rz. 14; act. 7 Rz. 1; act. 11 Rz. 15 ff. u Rz. 92), bis die Kläger und I. die entsprechenden Vereinbarungen gegenüber der Beklagten am 23. Oktober 2008 widerriefen (act. 16 Rz. 19; act. 42 Rz. 269). Insgesamt haben die Kläger und I. etwa EUR 33 Mio. bei der Beklagten deponiert (act. 11 Rz. 1; act. 42 Rz. 1).

Im April 2007 wurden die bisher im eigenem Namen unter der Kontobeziehung mit der Nr. 4 und der Bezeichnung A. gehaltenen Vermögenswerte des Klägers 1 auf die Klägerin 3 bzw. die Kontobeziehung mit der Nr. 5 und der Bezeichnung B. Foundation überführt (act. 11 Rz. 22 u. 25; act. 16 Rz. 45; act. 42 Rz. 57 u. 68). Dieses Konto wurde nach Abschluss des Abzugs der Vermögenswerte bei der Beklagten per 11. März 2011 geschlossen (act. 108 Rz. 7; act. 117 Rz. 31). Das Konto mit der Nr. 3 und der Bezeichnung G. von

I. wurde per 15. März 2011 saldiert und per 17. März 2011 ebenfalls ge-

schlossen (act. 119 Rz. 5). Schliesslich wurde auch das Konto mit der Nr. 2 und der Bezeichnung F. Limited per 15. Dezember 2011 saldiert und von der Beklagten per 23. Dezember 2011 geschlossen (act. 143 Rz. 4; act. 151 Rz. 5).

Bei der Beklagten war die Nebenintervenientin für die Betreuung der Kläger und

I. zuständig (act. 11 Rz. 2; act. 42 Rz. 2). Nachdem die Nebenintervenientin

am 18. September 2007 gegenüber der Geschäftsleitung der Beklagten ein teilweises Geständnis abgelegt hatte, wonach sie in Einzelfällen Unterschriften gefälscht habe, wurde sie gleichentags von der Beklagten wegen schwerer Verfehlungen fristlos entlassen. Am 3. Dezember 2007 wurde sie als Folge einer Strafanzeige der Beklagten verhaftet und war bis am 9. Dezember 2008 in Untersuchungshaft (act. 11 Rz. 3 f.; act. 42 Rz. 2 f.).

J. war ebenfalls ein Mitarbeiter der Beklagten mit Kollektivzeichnungsberechtigung. Zwischen den Parteien ist die Frage strittig, ob neben der Nebenintervenientin auch er das Investment Management Agreement (fortan IMA) vom

7. März 2007 unterzeichnet hat. Am 26. März 2012 kündigte er das Arbeitsver-

hältnis (Prot. S. 50).

  1. Prozessuales

    1. Prozessverlauf

      Am 4. Februar 2008 (Eingangsdatum) wurde die Klageschrift eingereicht (act. 1). Mit Verfügung vom 4. Februar 2008 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung ihrer Klageantwortschrift angesetzt (Prot. S. 2). Mit Eingabe vom 18. März 2008 präzisierten die Kläger und I. eine Aussage in der Klageschrift (act. 7; Prot.

      S. 3). Am 28. April 2008 wurde die Klageantwort erstattet (act. 11; Prot. S. 4). Am

      19. Juni 2008 fand eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung statt, an welcher keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 5). Mit Verfügung vom 2. Juli 2008 wurde den Klägern und I. Frist zur Einreichung ihrer Replik angesetzt und ergingen Substantiierungshinweise (Prot. S. 6 f.). Am 8. Dezember 2008 wurde die Replik mit geänderten Rechtsbegehren überbracht (act. 16). Nach einem entsprechenden Antrag der Kläger und I. (act. 18 f.) wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 eine Beweissicherung angeordnet und den Klägern und I. Frist angesetzt, um die Adresse der angerufenen Zeugin, der Nebenintervenientin, zu nennen, die Beweisthemen genau zu bezeichnen und die Kosten der vorsorglichen Beweisabnahme mit einem Barvorschuss sicherzustellen (Prot. S. 8). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung ihrer Duplik angesetzt (Prot. S. 9). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 stellte die Beklagte gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2008 ein Wiedererwägungsgesuch bzw. erhob eventualiter Einsprache (act. 22), wozu den Klägern und I. am Tag darauf Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (Prot. S. 10). Nach Eingang des Barvorschusses (act. 25) bezeichneten die Kläger und I. am 22. Dezember 2008 die Beweisthemen (act. 26) und nahmen am 5. Januar 2009 zum Wiedererwägungsgesuch bzw. zur Einsprache Stellung (act. 28). Mit Beschluss vom 16. Januar 2009 wurde die Einsprache abgewiesen und wurden die Kläger und I. aufgefordert, das Original von act. 3/4 zu den Akten zu reichen (Prot. S. 11 f.; act. 30). Mit Eingabe vom 22. Januar 2009 reichten die Kläger und I. ein Original des IMA vom 7. März 2007 ein (act. 33 f.). Am 9. April 2009 (Eingangsdatum) erklärte die Nebenintervenientin ihren Beitritt zum Rechtsstreit als Litisdenunziatin (act. 38), worauf ihr mit Verfügung vom 9. April 2009 Frist angesetzt wurde, um zu erklären, ob sie dem Prozess als Nebenintervenientin beitreten wolle, und wenn ja, auf welcher Seite (Prot. S. 14). Am 14. April 2009 wurde die Duplik eingereicht (act. 42). Mit Verfügung vom 17. April 2009 wurde den Klägern und I. Frist angesetzt, um sich zu neuen Behauptungen bzw. Beilagen der Duplik zu äussern (Prot. S. 15). Nach einer entsprechenden Eingabe der Nebenintervenientin (act. 45) wurde mit Verfügung vom 8. Mai 2009 von deren Beitritt als Nebenintervenientin der Beklagten Vormerk genommen (Prot. S. 16). Am 24. Juni 2009 fand die vorsorgliche Beweisabnahme mit Befragung der Nebenintervenientin statt (Prot. S. 17 ff.). Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 befürworteten die Kläger und I. die Durchführung einer zweiten Vergleichsverhandlung (act. 49). Mit Eingaben vom 24. August 2009 nahmen die Kläger und I. Stellung zu den neuen Behauptungen und Beilagen der Duplik, wobei sie ihre Rechtsbegehren teilweise ergänzten (act. 51), sowie zu den prozessualen Anträgen der Beklagten (act. 53). Mit Verfügung vom 26. August 2009 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um sich zu neuen Behauptungen bzw. Beilagen von act. 51 sowie zu act. 53 zu äussern (Prot. S. 24). Am 10. November 2009 reichten der Kläger 1 und die Klägerin 3 eine Klageänderung ein (act. 56) und am 7. Dezember 2009 Beilagen nach und korrigierten Fehler (act. 61). Mit Eingabe vom 13. Januar 2010 nahm die Beklagte zu den neuen Behauptungen bzw. Beilagen von act. 51, act. 53, act. 56 und act. 61 Stellung (act. 64), welche den Klägern und I. sowie der Nebenintervenientin zugestellt wurde (Prot. S. 26). Dazu nahmen die Kläger und I. mit Eingabe vom 28. Januar 2010 Stellung (act. 68). Dies veranlasste die Beklagte zur Eingabe vom 4. Februar 2010 (act. 70). Am 1. März 2010 teilte Rechtsanwalt X. mit, dass er I. mit sofortiger Wirkung nicht mehr vertrete (act. 72). Mit Schreiben vom 30. März 2010 erklärte sodann die Beklagte, dass das Untersuchungsrichteramt Genf am 9. Februar 2010 sämtliche Vermögenswerte von I. bei ihr beschlagnahmt habe (act. 74). Mit Verfügung vom 1. April 2010 wurde davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwalt X. I. nicht mehr vertritt und wurde Letzterer aufgefordert, einen (definitiven) Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen (Prot. S. 29). Am 20. April 2010 zeigte Rechtsanwältin X1. an, dass sie neu mit der rechtlichen Interessenwahrung von I. beauftragt worden sei (act. 77) und nahm mit Schreiben vom 27. April 2010 zu act. 74 Stellung (act. 79).

      Am 15. September 2010 erging der Beweisauflagebeschluss (Prot. S. 32; act. 80), worauf die Parteien mit Eingabe vom 3. November 2010 ihre Beweisantretungsschriften einreichten. Die Beklagte stellte gleichzeitig ein Wiedererwägungsgesuch des Beweisauflagebeschlusses (act. 86; act. 87/376-381; act. 88; act. 89). Mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 erfolgte die Beweisabnahme, wobei in Wiedererwägung des Beweisauflagebeschlusses - die durch die Kläger angebotenen Beweise lediglich für den Kläger 1 und die Klägerin 3 abgenommen wurden. Gleichzeitig wurde den Parteien K. , Gruppenchef, Forensisches Institut Zürich, Urkundenlabor, als Sachverständiger vorgeschlagen, dem Kläger 1

      und der Klägerin 3 sowie der Beklagten eine Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten der von ihnen verlangten Beweiserhebungen auferlegt sowie das

      Wiedererwägungsgesuch der Beklagten abgewiesen. Zudem wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Beweisabnahme durch eine Delegation des Gerichts erfolgt, sofern nicht eine Partei die Durchführung vor dem Kollegialgericht verlangt

      (Prot. S. 34 f.; act. 90). Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 erklärten der Kläger 1 und die Klägerin 3, dass sie mit dem vorgeschlagenen Sachverständigen sowie

      der Beweisabnahme durch eine Gerichtsdelegation einverstanden sind (act. 92). Den ihnen auferlegten Vorschuss leisteten sie fristgemäss (act. 94). Auch die Beklagte leistete den ihr auferlegten Vorschuss fristgemäss (act. 96) und teilte mit Schreiben vom 11. Februar 2011 mit, gegen den vorgeschlagenen Experten und die Delegation der Beweiserhebungen keine Einwendungen zu haben. Zudem ersuchte sie um Zustellung des Entwurfs der Experteninstruktion an die Parteien zur freigestellten Stellungnahme (act. 97). Mit Verfügung vom 3. März 2011 wurde

      J. aufgefordert, dem Gericht 20 Dokumente aus den Jahren 2005 und 2006

      einzureichen, welche seine eigenhändige Unterschrift tragen bzw. mit seinen eigenhändigen Initialen versehen sind (Prot. S. 36 ff.). Mit Schreiben vom 18. April 2011 teilte J. dem Gericht mit, dass er weder über 20 Dokumente im Original mit eigenhändigen Unterschriften noch über 20 Dokumente im Original mit eigenhändigen Initialen aus den Jahren 2005 und 2006 verfüge, und ersuchte das Gericht, entsprechende Originaldokumente direkt bei der Beklagten erhältlich zu machen (act. 102). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 21. April 2011 Frist angesetzt, um zu dieser Eingabe Stellung zu nehmen (Prot. S. 39). Mit Eingaben vom 12. Mai 2011 nannten die Kläger und I. u.a. Gründe, weshalb ihrer Ansicht nach dem seitens von J. vorgebrachten Ansinnen, entsprechende Geschäftsunterlagen bei der Beklagten zu erheben, nicht zu folgen sei (act. 104;

      act. 105). Die Beklagte beantragte mit Eingabe vom 12. Mai 2011, das kantonale

      Steueramt Zürich sei zu ersuchen, die von J. in den Jahren 2005 und 2006 eingereichten Steuererklärungen zu edieren, und sie, die Beklagte, sei aufzufordern, die Dokumente gemäss Beilagen - die Beklagte hatte Kopien von Bankbelegen mit Originalunterschriften und -initialen von J. eingereicht

      (act. 107/A+B) im Original einzureichen, wobei ihr zu erlauben sei, die geschwärzten Passagen vorgängig auszuschneiden (act. 106). Der Kläger 1 und die Klägerin 3 reichten mit Eingabe vom 16. Juni 2011 Juni eine weitere Klageänderung ein (act. 108). Mit Beschluss vom 21. Juni 2011 wurden die Kläger und

      I. verpflichtet, dem Gericht das Original von act. 3/12 sowie das Original von act. 3/18 Seite 1 (Begleitschreiben) des Prozesses Nr. HG080027 einzureichen. Die Beklagte wurde gleichzeitig verpflichtet, dem Gericht die Originale der act. 107/A S. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 11, 12, 14, 16, 17, 18, 19 und 20 sowie der

      act. 107/B/1-3 einzureichen, wobei sie berechtigt war, die in den Kopien geschwärzten Stellen in den Originaldokumenten auszuschneiden (Prot. S. 40; act. 110). Diesen Aufforderungen kamen der Kläger 1 und die Klägerin 3 sowie die Beklagte innert Frist nach (act. 112; act. 113/393-396; act. 114;

      act. 115/107DIV.). Am 7. Oktober 2011 reichte die Beklagte ihre Stellungnahme

      zur weiteren Klageänderung (act. 108) sowie eine Noveneingabe ein (act. 117;

      act. 118/1-79). Gleichentags reichte sie eine Noveneingabe betreffend Hauptbegehren 1.5 von I. ein (act. 119; act. 120/1-12). Mit Verfügung vom

      17. November 2011 wurden diese Stellungnahmen (act. 117; act. 119) den Klägern und I. sowie der Nebenintervenienti n zugestellt mit dem Hinweis, dass über die Frage der Klageänderungen der Kläger und der Noveneingaben der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens entschieden werde. Gleichzeitig wurde K. als Gutachter ernannt und wurden die Parteien sowie der Zeuge J. mit separater Vorladung zu einer Beweisverhandlung vorgeladen (Prot. S. 42 f.). Der Kläger 1 und die Klägerin 3 nahmen zur Eingabe der Beklagten vom 7. Oktober 2011 (act. 117) mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 Stellung (act. 122). Am 28. März 2012 wurde eine Beweisverhandlung und mündliche Experteninstruktion durchgeführt (Prot. S. 47 ff.), wobei in Ergänzung der an der Verhandlung mündlich erfolgten Experteninstruktion am 2. April 2012 noch eine schriftliche Experteninstruktion erging (act. 127). Ebenfalls am 2. April 2012 wurde das Protokoll der Beweisverhandlung und der mündlichen Experteninstruktion vom 28. März 2012 sowie der entsprechende schriftliche Gutachtensauftrag an den Gutachter K. den Parteien sowie der Nebenintervenienti n zugestellt.

      Den Parteien wurde dabei Frist angesetzt, um Ergänzungsfragen zu stellen

      (Prot. S. 65). Der Kläger 1 und die Klägerin 3 verzichteten mit Schreiben vom

      11. April 2012 auf das Stellen von Ergänzungsfragen und machten ferner darauf

      aufmerksam, dass dem Experten versehentlich act. 38/210 aus dem Geschäft Nr. HG080027 nicht zugestellt worden sei (act. 129). Mit Eingabe vom 13. April 2012 teilte auch die Beklagte mit, dass sie derzeit auf das Stellen von Ergänzungsfragen an den Gutachter K. verzichte (act. 130). Ebenfalls mit Eingabe vom 13. April reichte J. Originaldokumente ein (act. 131; act. 132/1-5), welche dem Gutachter K. in Ergänzung der bereits erhaltenen Unterlagen zusammen mit act. 38/210 aus dem Geschäft Nr. HG080027 zugestellt wurden (Prot. S. 66). Am 7. Mai 2012 erstattete der Gutachter K. sein Gutachten (act. 135), welches den Parteien mit Verfügung vom 31. Mai 2012 zugestellt wurde. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Ergebnis des gesamten Beweisverfahrens Stellung zu nehmen (Prot. S. 67). Die entsprechenden Stellungnahmen der Parteien vom 19. November 2012 (act. 141; act. 142;

      act. 143) wurden je der Gegenpartei und der Nebenintervenienti n zugestellt

      (Prot. S. 68). Am 4. Dezember 2012 reichte die Beklagte eine Noveneingabe ein (act. 145), welche den Klägern sowie der Nebenintervenientin am 6. Dezember 2012 zugestellt wurden (Prot. S. 69). Zu dieser Noveneingabe sowie zu act. 143 und act. 144/1-4 reichten der Kläger 1 und die Klägerin 3 die ihnen antragsgemäss (act. 147) gewährte (act. Prot. S. 70; act. 148) Stellungnahme vom

      30. Januar 2013 ein (act. 151), welche der Beklagten und der Nebenintervenientin am 4. März 2013 zugestellt wurde (Prot. S. 71).

      Mit Beschluss vom 21. Februar 2014 schrieb das Handelsgericht das Rechtsbegehren 1 bezüglich des Kontos mit der Nr. 1 und der Bezeichnung E. sowie das Rechtsbegehren 2 gemäss act. 1 als durch Rückzug erledigt ab. Ferner liess es die Klageänderungen der Rechtsbegehren 1.5 gemäss act. 16 sowie die Klageänderungen der Rechtsbegehren 1.5, 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2 gemäss act. 51 nicht zu. Ebenfalls nicht zugelassen wurden die Klageänderungen der Rechtsbegehren 1.1 - 2.1 gemäss act. 108, soweit die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung in Schweizerfranken beantragt wurde. Im Übrigen wurden die Klageänderungen bzw. -ergänzungen zugelassen. Zudem wurden die Rechtsbegehren 4.1 und 4.2 (letzteres in Bezug auf die Hauptforderungsbegehren 1.1 und 1.2) gemäss act. 16 und act. 51als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben. Schliesslich wurden die Rechtsbegehren 4.2 (hinsichtlich der Hauptforderungsbegehren 1.3 und 1.4) und 4.3 gemäss act. 16 bzw. act. 51 sowie die klägerischen

      prozessualen Anträge 1-3 gemäss act. 51 abgewiesen (act. 152 S. 129).

      Mit gleichentags gefälltem Urteil verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Rechtsbegehren 1.1 und 1.2 gemäss act. 108, dem Kläger 1 und der Klägerin 3 EUR 10'983'826.44 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 2. September 2009 auf dem Betrag von EUR 3'879'000.52 auf das Konto

      Nr. ..., lautend auf B. , bei der Bank H. N.V., ..., NL-... BV Amsterdam, zu bezahlen. Im Restumfang wurden die Rechtsbegehren 1.1 und 1.2 abgewiesen. Die Rechtsbegehren 1.3, 1.4, 2.2 und 3.2 wurden abgewiesen

      (act. 152 S. 130.).

      Mit Eingabe vom 31. März 2014 erhob die Beklagte Beschwerde gegen den oben genannten Entscheid (vgl. act. 154) und beantragte sinngemäss, die Klage des Klägers 1 und der Klägerin 3 insgesamt kostenfällig abzuweisen (vgl. act. 158

      S. 3). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wies das Bundesgericht am 1. Juli

      2014 ab. Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 hob das Bundesgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde - das Urteil des Handelsgerichts vom 21. Februar 2014 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Klage an das Handelsgericht zurück (act. 158). Das Verfahren des Handelsgerichts wurde unter der Geschäftsnummer HG140205 fortgesetzt.

    2. Anwendbares Prozessrecht

      Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht, wobei eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht erhalten bleibt (Art. 404 Abs. 2 ZPO). Für das vorliegende Verfahren ist demnach das frühere kantonale Prozessrecht (ZPO/ZH und GVG/ZH) massgebend.

      Der ZPO ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, welches Recht zur Anwendung gelangt, wenn die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid aufhebt und zur Fortsetzung des Hauptverfahrens Durchführung eines Beweisverfahrens an die untere Instanz zurückweist. Die Rückweisung bewirkt, dass der Prozess in die Lage zurückversetzt wird, in der er sich vor Ausfällung des angefochtenen Entscheids befunden hat. Das Verfahren vor der unteren Instanz ist somit nicht zum Abschluss gekommen, so dass für die Fortsetzung des Verfahrens bisheriges Recht weitergilt (Art. 404 Abs. 1 ZPO; Frei/Willisegger, in: BSK ZPO, Art. 404 N 13; Urteil des Bundesgerichts 4A_471/2011 vom 17. Januar 2012, E. 3.3). Für das vorliegende Verfahren hat dies zur Folge, dass es nach der zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) und dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) fortzuführen ist.

      Das Rechtsmittel richtet sich hingegen nach dem Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist, mithin nach dem neuen Prozessrecht (Art. 405 Abs. 1 ZPO).

    3. Keine Anfechtung und Aufhebung des Beschlusses vom 21. Februar 2014

      Der Beschluss vom 21. Februar 2014 (act. 152) war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2014 auch nicht aufgehoben (act. 158, S. 3 und Dispositiv). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den Klagerückzügen, den teilweise zugelassenen Klageänderungen, den gegenstandslos gewordenen abgewiesenen Rechtsbegehren im Zusammenhang mit Nachklagevorbehalten sowie den abgewiesenen prozessualen Anträgen der Kläger.

    4. Massgeblichkeit und Thema des Rückweisungsentscheids

      Die kantonale Behörde hat ihre neue Entscheidung auf die rechtlichen Erwägungen des bundesgerichtlichen Entscheids zu stützen. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begrün- dung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Soweit das Bundesgericht sich nicht ausgesprochen hat, fällt die kantonale Instanz ihre neue Entscheidung frei, ohne an ihren ersten Entscheid gebunden zu sein (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 104a N 35; von Werdt, in: BSK BGG, Art. 107 N 9; BGE 135 III 334 E. 2

      und 2.1).

      Gemäss dem Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2014 rügte die Beklagte in ihrem Eventualstandpunkt zur Forderungshöhe zu Recht die Nichtberücksichtigung der management fees (act. 158 E. 6). Weitere Rügen der Beklagten wies das Bundesgericht als unbegründet ab, soweit es auf sie eintrat (act. 149

      E. 3-5). Im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen ist vorliegend somit nicht mehr über den Bestand, sondern lediglich noch über die Höhe der Forderung des Klägers 1 gegenüber der Beklagten und - nach Massgabe des definitiven Verfahrensausgangs - über die Kostenund Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Dabei werden die neuen Erwägungen in die entsprechenden Stellen des Urteils des Handelsgerichts vom 21. Februar 2014 (act. 152) eingefügt. Die unverändert übernommenen Stellen des Urteils vom 21. Februar 2014 werden, wie im eingangs aufgeführten Wichtigen Hinweis erwähnt (S. 10), in grüner Schrift und Zeilenabstand 1 dargestellt.

    5. Zuständigkeit

      Die örtliche sowie sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist unbestritten (act. 1 Rz. 6; act. 11 Rz. 90) und ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 LugÜ i.V.m. Art. 112 Abs. 1 IPRG sowie § 63 Ziff. 1 i.V.m. § 62 GVG/ZH. Ob sich die örtliche Zuständigkeit auch auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stützen lässt, kann offen gelassen werden.

    6. Klagerückzug

      1. Parteistandpunkte

        Die Kläger bringen mit der Replik vor, soweit sie mit der mittlerweile möglichen Leistungsklage nun weniger verlangten, d.h. Ansprüche mit Bezug auf geschlossene Konti (E. , Konto Nr. 1) und das Rechenschaftsablegungsbegehren (vormals Rechtsbegehren 2) wegliessen, handle es sich um ein zulässiges Vorgehen gemäss § 107 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO/ZH (act. 16 Rz. 4).

        Die Beklagte stellt mit der Duplik den prozessualen Antrag, vor Fortsetzung des Verfahrens sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Kläger die Klagen zurückgezogen hätten hinsichtlich des Feststellungsbegehrens (Rechtsbegehren 1) bezüglich der Kundenbeziehung E. und betreffend das Auskunftsbegehren (Rechtsbegehren 2), und das Verfahren sei diesbezüglich als durch Klagerückzug erledigt abzuschreiben, unter Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen (act. 42 S. 2; Antrag erneuert in act. 64 S. 2 und act. 117 S. 2).

        Die Kläger führen dazu aus, sie hätten ein Begehren auf Feststellung der Gültigkeit des IMA für sämtliche Bankkontobeziehungen gestellt, welche sie bei der Beklagten unterhielten. Aufgrund des Wortlauts wie auch des Sinns dieses Begehrens sei klar, dass sie nur für solche Konti eine Feststellungsklage erhoben hätten, welche im Zeitpunkt der Klageerhebung am 1. Februar 2008 noch nicht geschlossen gewesen seien. Da das Konto E. bereits am 22. Juni 2005 geschlossen und das Geld auf die Kontobeziehung F. Limited transferiert worden sei, sei jenes Konto von der Feststellungsklage nicht erfasst gewesen (act. 53 Rz. 54).

        Die Beklagte erklärt hierzu, mit Bezug auf die Beziehung 1 E. hätten die Kläger noch in der Replik anerkannt, dass sie gemäss den Rechtsbegehren in der Replik weniger verlangten, als sie dies in der Klageschrift getan hätten (act. 64 Rz. 12).

      2. Rechtliches

        Eine Beschränkung des Rechtsbegehrens wie die quantitative Reduktion des Leistungsanspruchs das Fallenlassen einzelner mehrerer Rechtsbegehren ist zwar jederzeit zulässig, kommt indessen einem teilweisen Klagerückzug gleich (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Aufl., Zürich 1997, § 107 N 7).

      3. Würdigung

Die Kläger verlangen mit der Leistungsklage in der Replik weniger als mit der Feststellungsklage, indem sie Ansprüche mit Bezug auf das Konto E. (Konto Nr. 1) und das Rechenschaftsablegungsbegehren (vormals Rechtsbegehren 2) weglassen. Damit haben sie diese Begehren zurückgezogen, so dass diese als durch Klagerückzug erledigt abzuschreiben sind.

Ist I. wie untenstehend zu zeigen sein wird mit der Klageänderung gemäss Rechtsbegehren 1.5 der Replik nicht zuzulassen, ist Rechtsbegehren 1 der Klage auch in Bezug auf I. als durch Rückzug erledigt abzuschreiben, da er erklärt, aus dem IMA keinen Anspruch zu erheben.

    1. Klageänderungen

      1. Rechtliches bezüglich Klageänderungen

        Der Kläger kann in einem rechtshängigen Prozess im Rahmen der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts einen anderen weiteren Anspruch erheben, sofern der neue Anspruch mit dem bisher geltend gemachten in engem Zusammenhang steht. Das Gericht kann die Zulassung der Klageänderung ablehnen, wenn durch sie die Rechtsstellung des Beklagten wesentlich beeinträchtigt das Verfahren ungebührlich verzögert wird (§ 61 Abs. 1 ZPO/ZH).

        Ein neuer Anspruch steht mit dem bisher geltend gemachten dann i.S.v. § 61 Abs. 1 ZPO/ZH in engem Zusammenhang, wenn die Ansprüche dem gleichen Rechtsverhältnis, d. h. dem gleichen Lebensvorgang, entstammen das gleiche Objekt betreffen. Die mangelnde Aktivbzw. Passivlegitimation einer Partei kann nicht durch Klageänderung behoben werden. Zwischen Ansprüchen aus verschiedenen Lebensvorgängen besteht im Allgemeinen kein enger Zusammenhang. Der Kläger kann nicht anstelle des Vertrags 1 einen Vertrag 2 vorbringen anstelle einer unerlaubten Handlung A eine Handlung B, weder zur Begrün- dung des bisherigen noch zur Begründung eines neuen Begehrens. Ein enger Zusammenhang i. S. von § 61 ZPO/ZH kann aber bestehen, wenn ein anderer ein weiterer Anspruch aus einem benachbarten Lebensvorgang erhoben wird. Erfolgt die Klageänderung erst nach Abschluss des Hauptverfahrens, so ist sie gemäss § 115 Ziff. 1 ZPO/ZH nur dann zuzulassen, wenn sie erst im Laufe des weiteren Verfahrens veranlasst wurde. Letzteres ist der Fall, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützt, der sich erst durch die Duplik ergeben hat. Wird während der Rechtshängigkeit der Feststellungsklage die entsprechende Leistungsklage möglich, kann eine entsprechende Umwandlung nach § 61 ZPO/ZH erfolgen. Eine Klageänderung ist in der Regel abzulehnen, wenn sie erst nach Schluss des erstinstanzlichen Beweisverfahrens vorgenommen wird. Eine gewisse Ermessensfreiheit wird dem Gericht in Abs. 1 Satz 2 eingeräumt, wenn zwar die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind, durch die Zulassung der Klage- änderung aber die Rechtsstellung des Beklagten wesentlich beeinträchtigt das Verfahren ungebührlich verzögert wird. Eine solche Situation kann sich ergeben, wenn die Klageänderung erst während nach Abschluss des Beweisverfahrens beantragt wird, ferner, wenn über Klage Widerklage ohne Beweisverfahren sofort entschieden werden kann, das abgeänderte Klagebegehren aber die Durchführung eines Beweisverfahrens erheischt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 59 N 11, § 61 N 3 f., 7, 11, 16 f. u. 19, § 114 N 1 und § 115 N 7; ZR 79

        Nr. 87). Von keiner Klageänderung im Sinne von § 61 ZPO/ZH ist bei einer lediglich anderen Formulierung rechtlichen Qualifikation der Klage auszugehen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 61 N 2); das Rechtsbegehren kann ohne inhaltliche Änderung zwecks Verdeutlichung anders formuliert (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 107 N 6) und es kann ohne Klageänderung ein anderer Rechtsgrund für den eingeklagten Anspruch geltend gemacht werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 61 N 13).

      2. Klageänderungen mit der Replik vom 15. Dezember 2008 (act. 16)

        1. Parteistandpunkte

          Die Kläger bringen mit ihrer Replik vom 15. Dezember 2008 vor, der Kläger 1 und die Klägerin 3 hätten das IMA vom 7. März 2007 für alle ihre Kontobeziehungen mit Schreiben vom 24. November 2008 auf den 31. Dezember 2009 gekündigt. Zudem sei die sechsmonatige Frist des ersten Investitionsjahres gemäss Ziff. 5.3 des IMA am 1. September 2008 abgelaufen. Somit seien die vom Kläger 1 und der Klägerin 3 gegenüber der Beklagten aus dem IMA erhobenen Ansprüche für das erste Investitionsjahr jetzt zur Gutschrift auf den genannten Kontobeziehungen einklagbar (jedoch wegen der noch nicht abgelaufenen Kündigungsfrist noch nicht zur Auszahlung). Damit könne die vom Kläger 1 und der Klägerin 3 ursprünglich als Feststellungsklage (vormals Rechtsbegehren 1) anhängig gemachte Klage nun wie angekündigt in eine Leistungsklage (Rechtsbegehren 1.1, 1.3, 2.1, 2.2, 3.1, 3.2) umgewandelt werden. I. mache keine Ansprüche aus einem IMA geltend. Die Kündigung mit Bezug auf seine Konti sei einzig aus Grün- den der prozessualen Vorsicht erfolgt. Die für I. seit der Klageeinreichung namentlich im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse ermöglichten es jedoch ebenfalls, seine ursprünglich als Feststellungsklage anhängig gemachte Klage nun in eine Leistungsklage umzuwandeln und die sofortige Leistung seiner Ansprüche zu verlangen (Rechtsbegehren 1.5). Das bislang geführte Verfahren kön- ne für die Urteilsfällung ausgewertet werden. Der jetzt für alle Kläger mögliche Leistungsanspruch hänge eng zusammen mit dem ursprünglich aus derselben Vertragsbeziehung geltend gemachten Feststellungsanspruch und beruhe auf demselben Lebensvorgang (act. 16 Rz. 3). Die Feststellungsbegehren (Rechtsbegehren 1.2 und 1.4) würden aus folgendem Grund angebracht: Der Kläger 1 und die Klägerin 3 hätten das IMA auf den 31. Dezember 2009 gekündigt. Sollte das Verfahren am 1. September 2009 nicht rechtskräftig abgeschlossen sein, würden ab diesem Datum auch ihre Ansprüche für das zweite Investitionsjahr auf Leistung einklagbar (Rechtsbegehren 4.1). Der weitere Klageänderungsvorbehalt (Rechtsbegehren 4.2) werde aus folgendem Grund angebracht: Die Kündigungsfrist des IMA laufe am 31. Dezember 2009 ab. Sollte das vorliegende Verfahren am 31. Dezember 2009 noch nicht rechtskräftig erledigt sein, sei per 1. Januar 2010 die Leistung der dem Kläger 1 und der Klägerin 3 zustehenden Ansprüche auf Leistung an eine noch zu bezeichnende Zahloder DepotsteIle möglich. Der generelle Nachklagevorbehalt (Rechtsbegehren 4.3) werde umfassend für den Fall geltend gemacht, dass sich aus dem durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen die Nebenintervenientin geführten Strafverfahren ergebe, dass diese von den Konti der Kläger noch weitere Beträge widerrechtlich entnommen habe als bis heute bekannt sei (act. 16 Rz. 5 ff.).

          Die Beklagte stellt in der Duplik den prozessualen Antrag, vor Fortsetzung des Verfahrens sei über die Zulässigkeit der Klageänderung zu entscheiden (act. 42

          S. 2; Antrag erneuert in act. 64 S. 2 und act. 117 S. 3). Sie macht zum Rechtsbe-

          gehren 1 der Klage geltend, die Zulassung der Umwandlung einer Feststellungsklage in eine Leistungsklage setze voraus, dass die Feststellungsklage zulässig gewesen sei; vorliegend sei die Feststellungsklage nicht zulässig gewesen. Die Kläger hätten spätestens seit dem 2. Oktober 2007 Gewissheit gehabt, dass die Beklagte die Gültigkeit des IMA nicht anerkannt habe und die von den Klägern gestützt darauf geltend gemachten Ansprüche nicht anerkennen würde. Die Kläger hätten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen angeblicher Verletzung des IMA nicht die Fälligkeit abwarten müssen, sondern sie hätten umgehend vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz einklagen können

          (act. 42 Rz. 27). Die Rechtsbegehren 1.1 bis 1.4 der Replik stellten insoweit unzulässige Klageänderungen dar, als schon bei Klageeinleitung die Leistungsklagen möglich gewesen wären und, unterstellt die Leistungsklagen wären nicht möglich gewesen, die Feststellungsklagen gemäss Replik möglich gewesen wären. Da das Institut der Klageänderung nicht zur Verfügung stehe, um Mängel der Klageschrift zu korrigieren, sei die Klageänderung insgesamt unzulässig. Für diese und alle weiteren Rechtsbegehren gelte sodann, dass bei der Zulassung der neuen Rechtsbegehren die Rechtsstellung der Beklagten wesentlich beeinträchtigt wür- de, indem sie zu den umfangreichen Ausführungen der Kläger nur einmal Stellung nehmen könne (act. 42 Rz. 30 f.).

          Zu Rechtsbegehren 1.5 der Replik macht die Beklagte geltend, anstatt die Klage zurückzuziehen, suche I. nun sein Heil in einer Klageänderung, indem er statt einer Feststellung der Vertragsgültigkeit die Leistung von Schadenersatz verlange. Eine solche Klageänderung sei in mehrfacher Hinsicht unzulässig. I. sei für Rechtsbegehren 1 der Klage nicht aktivlegitimiert; entsprechend könne dieses von ihm nicht abgeändert werden. Eine Klageänderung sei dazu da, erst im Rahmen des Verfahrens gewonnene tatsächliche Erkenntnisse zu berücksichtigen, nicht aber dazu, Fehler der Klageschrift zu korrigieren; dass I. aus dem lMA nicht aktivlegitimiert habe sein können, hätte schon eine sorgfältige Lektüre des IMA vor Prozesseinleitung nahegelegt. Eine Klageänderung sei nur zulässig, wenn aus dem gleichen Lebensvorgang geklagt werde. Der Kläger könne nicht anstelle des Vertrages 1 einen Vertrag 2 vorbringen anstelle einer unerlaubten Handlung A eine Handlung B; genau dies tue aber I. in der Replik mit dem Rechtsbegehren 1.5, wenn er sich nun statt auf das IMA vom 7. März 2007 auf einen Vermögensverwaltungsvertrag vom 18. September 2004 stütze bzw. auf einen Anspruch aus unerlaubter Handlung, und aus diesen beiden Gründen eine Forderungsklage erhebe. Die Klageänderung sei schliesslich nicht zulässig, weil durch sie die Rechtsstellung der Beklagten wesentlich beeinträchtigt und das Verfahren ungebührlich verzögert werde; dass die Zulassung der Klage- änderung vorliegend zu einer ungebührlichen Verzögerung des Verfahrens führen würde, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Kläger für ihr neues Rechtsbegehren 1.5 die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens beantragten (act. 42 Rz. 32 ff.).

          Das Eventualrechtsbegehren 2 der Replik auf Schadenersatz aus culpa in contrahendo hätte schon bei Klageeinleitung gestellt werden können. Die Klageänderung sei deshalb nicht zuzulassen (act. 42 Rz. 37).

          Die Subeventualrechtsbegehren 3.1 und 3.2 der Replik stellten eine unzulässige Klageänderung dar, weil schon bei Klageeinleitung die Forderungsklage möglich gewesen wäre. Soweit Schadenersatz in richterlich zu bestimmender Höhe verlangt werde, liege überdies eine unzulässige Klageänderung vor, weil sich das Begehren nicht mehr auf das lMA vom 7. März 2007, sondern die Vermögensverwaltungsverträge 1 E. , 4 A. und 5-1 B. und unerlaubte Handlung stützten, und weil das Verfahren durch die Einholung des neu beantragten Gutachtens ungebührlich verzögert würde (act. 42 Rz. 38 f.).

          Die Kläger führen zum prozessualen Antrag Ziff. 2 der Beklagten in der Duplik im Wesentlichen aus, die Beklagte habe sich geweigert, das IMA anzuerkennen und dessen Rechtsgültigkeit sei somit strittig gewesen. Die Kläger hätten mit Verweis auf das Schreiben der Beklagten vom 16. November 2007 (act. 3/49) bei Klageerhebung keine Gewissheit gehabt, dass diese die Gültigkeit des IMA nicht anerkannt habe (act. 53 Rz. 9 f.). Die Vermögenswerte des Klägers 1 und der Klägerin 3 von rund EUR 33 Mio. seien seit Ende Februar 2007 blockiert gewesen. Hätten sie ihre Gelder vor Ablauf der Laufzeit des IMA für das erste Investitionsjahr abgezogen, wären sie ihrer vertraglichen Ansprüche gegenüber der Beklagten verlustig gegangen. Diese massive Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit sei für sie bei Klageerhebung unzumutbar gewesen (act. 53 Rz. 14 f.). Der Kläger 1 und die Klägerin 3 hätten am 1. Februar 2008 keine Leistungsklage erheben können. Ihre Ansprüche für das erste Investitionsjahr seien erst im März 2008 resp. gegebenenfalls sechs Monate später fällig geworden (act. 53 Rz. 16).

          Weil die Feststellungsklage zulässig gewesen sei, sei die Klageänderung nicht dazu verwendet worden, um Mängel der Klageschrift zu korrigieren. Die Eventualund Subeventualansprüche des Klägers 1 und der Klägerin 3 stünden mit den bisher geltend gemachten Ansprüchen in engem (Sach-)Zusammenhang und würden demselben Lebenssachverhalt entspringen. Es stehe den Klägern zu, in der Replik neue Behauptungen aufzustellen und dazu Beweisofferten zu machen (act. 55 Rz. 25, 31 und 34).

          I. sei der Ansicht gewesen, das IMA gelte auch für ihn. Aus der damaligen Sicht bzw. mit damaligem Wissensstand habe er bei Einreichung der Klage ein Interesse besessen, denn er habe auf das Bestehen des IMA vertraut. I. habe mit der Replik keine Ansprüche aus dem IMA geltend gemacht, sondern er sei aufgrund der aus dem Strafverfahren einstweilen gewonnenen Erkenntnisse in der Lage gewesen, eine zumindest teilweise bezifferte Schadenersatzklage zu erheben. Mit Rechtsbegehren 1.5 mache er Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten aus ihrer Geschäftsbeziehung geltend. Damit sei er aktivund die Beklagte passivlegitimiert (act. 53 Rz. 37, 43 u. 48).

          Dazu bringt die Beklagte wiederum vor, die Kläger hätten die tatsächlich bestehenden vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten jederzeit auflösen kön- nen. Die Kläger hätten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht die Fälligkeit der Rendite des angeblichen IMA abwarten müssen, sondern sie hätten umgehend Schadenersatz einklagen können (act. 64 Rz. 11). Die Kläger machten neu geltend, der Kläger 1 und die Klägerin 3 würden ihre Ansprüche gegen die Beklagte als einfache Gesellschaft geltend machen; damit machten sie nicht nur neue Tatsachen geltend, sondern stützten ihre angeblichen Forderungen auf einen neuen Lebensvorgang, nämlich den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages vom 23. August 2009 (act. 64 Rz. 25 f.).

        2. Würdigung

          Die Rechtsbegehren 1.1 bis 1.4 der Replik stehen mit dem Rechtsbegehren 1 der Klage in einem engen Zusammenhang, da sie sich alle auf das IMA vom 7. März 2007 beziehen. Auch das rechtliche Interesse an der Feststellung gemäss

          Rechtsbegehren 1 der Klage im Sinne von § 59 ZPO/ZH ist zu bejahen, soweit dieses überhaupt eine Voraussetzung für die Klageänderung darstellt; darauf ist untenstehend zurückzukommen. Die Klageänderungen sind zuzulassen.

          Zu Rechtsbegehren 1.5 erklärt I. , er mache keinen Anspruch aus dem IMA vom 7. März 2007 geltend. Er gesteht ein, aus diesem Vertrag nicht aktivlegitimiert zu sein. Da mit einer Klageänderung die fehlende Legitimation nicht behoben werden kann, ist diese für Rechtsbegehren 1.5 nicht zuzulassen. Damit bleibt es für I. beim Rechtsbegehren 1 gemäss der Klage. Da er erklärt, aus dem IMA keinen Anspruch zu erheben, ist Rechtsbegehren 1 der Klage in Bezug auf

          I. wie obenstehend bereits ausgeführt als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

          Die Eventualbegehren 2.1 und 2.2 sind zuzulassen, da sie in engem Zusammenhang zum IMA vom 7. März 2007 stehen und es für eine Klageänderung nicht entscheidend ist, ob die Begehren bereits bei Klageeinleitung hätten gestellt werden können.

          Die Subeventualbegehren 3.1 und 3.2 stützen sich auf Vermögensverwaltungsverträge, die bereits in der Klagebegründung thematisiert wurden. Diese stellen zum IMA vom 7. März 2007 einen benachbarten Sachverhalt dar, da sie ebenfalls den Anlagen bei der Beklagten zugrunde lagen. Die Subeventualbegehren sind somit zuzulassen.

          Die Rechtsbegehren 4.1 bis 4.3 hängen sodann eng mit dem IMA vom 7. März 2007 zusammen, so dass auch die diesbezügliche Klageänderung zuzulassen ist. Eine andere Frage ist, ob die Vorbehalte der Klageänderung bzw. der Nachklage zulässig sind. Bereits hier kann darauf hingewiesen werden, dass es bei einer Teilklage möglich ist, den Vorbehalt einer Nachklage anzubringen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 54 N 17). Eine Klageänderung kann jedoch nach Abschluss des Hauptverfahrens ohne Vorliegen eines Falls von § 115 Ziff. 1 § 61

          Abs. 2 ZPO/ZH nicht vorbehalten werden.

          Zu verneinen ist eine wesentliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Beklagten eine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens. Insbesondere wurde die Klageänderung vor dem Beweisverfahren beantragt und hätte über die Klage ohne Klageänderung nicht ohne Beweisverfahren sofort entschieden werden können.

      3. Klageänderungen gemäss Stellungnahme zur Duplik und gemäss act. 56

        1. Parteistandpunkte

Die Kläger machen geltend, aus Gründen der prozessualen Vorsicht und um nichts zu versäumen, würden der Kläger 1 und die Klägerin 3 den Begriff Solidargläubiger aus dem Eventualforderungsbegehren 2.1 sowie aus dem SubEventualforderungsbegehren 3.1 streichen. Das sei zulässig, weil die Kläger mit dem Rechtsbegehren lediglich den Umfang des Streits umschreiben müssten, das Anfügen einer Begründung sowie die Nennung von Rechtsgründen sei unnötig (act. 51 Rz. 86). Weiter führen die Kläger aus, aus Gründen der prozessualen

Vorsicht und um nichts zu versäumen, ergänzten der Kläger 1 und die Klägerin 3 ihre Rechtsbegehren 2.1 und 2.2 mit den entsprechenden Eventualforderungsbegehren in Schweizer Franken; sodann ergänzten I. sein Hauptforderungsbegehren 1.5 sowie der Kläger 1 und die Klägerin 3 ihre Subeventualforderungsbegehren 3.1 und 3.2 eventualiter mit Forderungsbeträgen in Schweizer Franken. Dieses Vorgehen sei gemäss § 61 ZPO zulässig (act. 51 Rz. 205 f.). Zu act. 56 bringen die Kläger vor, sie unterbreiteten die mit dem Klageänderungsvorbehalt

4.1. angekündigte Klageänderung mit Bezug auf die Hauptbegehren 1.2 und 1.4

(act. 56).

Die Beklagte erklärt dazu, die erneute Abänderung der Rechtsbegehren sei bereits aufgrund der Eventualmaxime unzulässig (act. 64 Rz. 8). Dass die Zulassung der Klageänderung zu einer ungebührlichen Verzögerung des Verfahrens führten, ergebe sich auch daraus, dass die Kläger neu den prozessualen Antrag betreffend Sistierung des Schadenersatzbegehrens 1.5 stellten (act. 64 Rz. 22 f.). Die Subeventualrechtsbegehren 3.1 und 3.2 stellten unzulässige Klageänderungen dar, weil schon bei Klageeinleitung die Forderungsklage möglich gewesen wäre. Soweit Schadenersatz in richterlich zu bestimmender Höhe verlangt werde, liege überdies eine unzulässige Klageänderung vor, weil sich das Begehren nicht mehr auf das IMA vom 7. März 2007, sondern die Vermögensverwaltungsverträge und unerlaubte Handlung stütze (act. 64 Rz. 27 f.).

2.7.3.2. Würdigung

Die Klageänderungen in der Stellungnahme zur Duplik erfolgten nach Abschluss des Hauptverfahrens, so dass sie nur zuzulassen sind, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der sich erst durch die Duplik ergeben hat. Dies ist für die Begehren 1.5, 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2 zu verneinen, da die Klägerin die Klage nicht aufgrund neuer tatsächlicher Behauptungen der Beklagten, sondern aufgrund deren rechtlichen Vorbringen geändert hat. Sodann hätte auch der Grundsatz der Eventualmaxime verlangt, dass die Klägerin ihre Eventualbegehren in den Rechtsbegehren 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2 spätestens mit der Replik hätte stellen müssen. Die Klageänderung der Begehren 1.5, 2.1, 2.2, 3.1 und 3.2 ist damit nicht zuzulassen.

Zuzulassen ist die Klageänderung bezüglich der Begehren 1.2 und 1.4 gemäss act. 56 aufgrund der erst zwischenzeitlich eingetretenen Fälligkeit. Zu verneinen ist diesbezüglich eine wesentliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Beklagten eine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens. Insbesondere wurde die Klageänderung vor dem Beweisverfahren beantragt und hätte über die Klage ohne Klageänderung nicht ohne Beweisverfahren sofort entschieden werden können.

      1. Klageänderungen mit der Eingabe vom 16. Juni 2011 (act. 108)

        1. Parteistandpunkte

          Der Kläger 1 und die Klägerin 3 weisen darauf hin, dass sie in ihrer Stellungnahme zur Duplik vom 24. August 2009 (act. 51) und mit ihrer Klageänderung vom

          1. November 2009 (act. 56) je die Gutschrift auf das Konto/Depot Nr. 5 mit der Bezeichnung B. Foundation bei der Beklagten verlangt hätten. Dieses Konto (inkl. Subaccounts) würde heute nicht mehr bestehen, da es nach Abschluss des Abzugs der Vermögenswerte bei der Beklagten per 11. März 2011 saldiert und von der Beklagten anschliessend per 15. März 2011 geschlossen worden sei (act. 108 Rz. 6 f.). Zufolge der Saldierung und Schliessung dieses Kontos sei die vorliegende Klageänderung unumgänglich (act. 108 Rz. 9). Der neue Anspruch stehe mit dem bisher geltend gemachten in engem Zusammenhang, weil sich beide auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe stützen wür- den und lediglich die Gutschrift eines bestimmten Betrags auf ein anderes Konto verlangt werde. Praktisch gehe es um die technische Erfüllung eines den Klägern durch das Urteil zuzusprechenden Betrags, weshalb die Stellung der Beklagten im vorliegenden Verfahren durch diese Klageänderung nicht tangiert werde, weil ihr dadurch keine Nachteile erwachsen würden. Weiter werde das Verfahren durch diese Klageänderung auch nicht verzögert (act. 108 Rz. 10).

            Die Ausformulierung resp. Bezifferung der Hauptbegehren 1.1 und 1.2 stelle keine inhaltliche Änderung, sondern bloss eine Verdeutlichung der Rechtsbegehren dar. Diese Verdeutlichung sei zulässig. Im Ergebnis habe die Beklagte den Klägern nach dieser Verdeutlichung der Rechtsbegehren dieselbe Summe zu leisten resp. zu überweisen, die sie gemäss den Rechtsbegehren vor der Verdeutlichung zu leisten bzw. gutzuschreiben gehabt hätte. Daraus folge, dass die Verdeutlichung keine Klageänderung darstelle. Dasselbe gelte, soweit die Beträge der Verzugszinsen ausgerechnet würden (act. 108 Rz. 14). Aus den gleichen Gründen sei auch durch die zulässige Klageänderung mit Bezug auf das Eventualbegehren

            2.1 das Konto Nr. ... lautend auf B. bei der Bank H. als neue Zahlstelle zu bezeichnen. Der Kläger 1 und die Klägerin 3 würden mit Bezug auf das Eventualbegehren 2.1 ebenfalls eine Ausformulierung resp. Bezifferung vornehmen, wobei diese Verdeutlichungen ebenfalls zulässig seien (act. 108 Rz. 16).

            Die Beklagte führt aus, die Kläger würden mit ihrer Eingabe vom 16. Juni 2011 nach den Klageänderungen in act. 16 und act. 56 nunmehr ihre dritte Klageänderung präsentieren und würden bereits ihre vierte Klageänderung androhen. Eine derartige Häufung von Klageänderungen sei zunächst mit dem Grundsatz der Eventualmaxime nicht vereinbar (act. 117 Rz. 18). Die andauernden Klageänderungen der Kläger seien aber auch mit dem Zweck der Klageänderung kaum vereinbar. Dieser liege darin, eine möglichst kostengünstige, rasche und endgültige Erledigung zu erreichen. Dieser Zweck werde nur erreicht, wenn durch die Klage- änderung die Rechtsstellung des Beklagten nicht über Gebühr beeinträchtigt und das Verfahren nicht ungebührlich verzögert werde (act. 117 Rz. 19). Die erneut abgeänderten Rechtsbegehren seien nur schon deshalb nicht zuzulassen, weil damit eine ursprünglich bereits unzulässige Klageänderung erneut abgeändert werde (act. 117 Rz. 20). Die erneuten Klageänderungen seien aber auch darum nicht zuzulassen, weil bei deren Zulassung die Rechtsstellung der Beklagten wesentlich beeinträchtigt bzw. das Verfahren ungebührlich verzögert werde. Diese zeige sich bereits daran, dass die Kläger in act. 108 Rz. 18 weitere Klageänderungen ankündigen würden, was bei deren Zulassung - unweigerlich eine weitere Verzögerung des Verfahrens durch einen weiteren Schriftenwechsel mit sich

            bringen würde. Denn der Beklagten wäre zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zumindest Gelegenheit zu geben, zur neuerlichen Klageänderung und deren Begründung Stellung zu nehmen. Es sei deshalb anerkannt, dass eine Klageänderung, die wie vorliegend - nach dem Beweisabnahmebeschluss vorgenommen werde, in der Regel zu einer Verzögerung über Gebühr i.S.v. § 61 Abs. 1 ZPO/ZH führe. Die Beklagte würde sich sodann nach Abschluss des Hauptverfahrens (nochmals) mit einer neuen Klage konfrontiert, d.h. ihre Stellung würde dadurch wesentlich beeinträchtigt (act. 117 Rz. 21).

        2. Würdigung

Mit dem Kläger 1 und der Klägerin 3 ist davon auszugehen, dass eine Modifikation der Rechtsbegehren angesichts des mittlerweile nicht mehr existierenden Kontos Nr. 5 mit der Bezeichnung B. Foundation unumgänglich geworden ist. Zu verneinen ist diesbezüglich eine wesentliche Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Beklagten eine ungebührliche Verzögerung des Verfahrens, auch wenn die Modifikation der Rechtsbegehren nach dem Beweisverfahren beantragt worden ist. Die Klageänderungen bzw. -ergänzungen sind somit zuzulassen. Soweit die Kläger indessen die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung in Schweizerfranken beantragen - neu auch für Rechtsbegehren 1.1 und 1.2 sind die Klageänderungen jedoch nicht zuzulassen, da sie sich nicht auf einen neuen Sachverhalt stützen (vgl. Ziff. 2.5.3.2. hiervor).

2.7.5. Änderung des Betreffnisses der Klage

Als Folge der Klageänderungen war das Betreffnis der Klage im Rubrum von Feststellung und Rechenschaftsablegung in Forderung zu ändern.

    1. Rechtsschutzi nteresse

      1. Feststellungsklage

        1. Parteistandpunkte

          Die Kläger bringen vor, ihr Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellungsklage ergebe sich aus der Weigerung der Beklagten, das IMA für ihre bei der Beklagten geführten Kontobeziehungen anzuerkennen. Dadurch sei für sie ungewiss, ob die IMA Bestand hätten. Weil deren Laufzeit andauere und ihre Ansprüche erst im März 2008 resp. gegebenenfalls sechs Monate später fällig würden, besässen sie keine Möglichkeit, eine Leistungsoder eine andere Klage zu erheben. Der Fortbestand dieser Ungewissheit sei für sie angesichts ihrer bei der Beklagten im Rahmen der IMA deponierten Vermögenswerte von über EUR 30 Mio. unzumutbar, und sie seien dadurch in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert. Sie hätten weiter ein manifestes Interesse daran, dass ihre Vermögenswerte von der Beklagten gemäss den in den IMA vertraglich vereinbaren Bedingungen weiterbewirtschaftet würden. Auch dieser Fortbestand der Ungewissheit, ob sich die Beklagte weiterhin weigern werde, sämtliche Vertragsbestimmungen der IMA mit Bezug auf ihre bei der Beklagten geführten Kontobeziehungen korrekt zu erfüllen, sei für die Kläger unzumutbar (act. 1 Rz. 57 f.).

          Die Beklagte erklärt, es sei nicht auszumachen, inwiefern die Kläger in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränkt sein sollten. Diese wüssten, dass die Beklagte die Gültigkeit des IMA bestreite. Die Kläger könnten die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen. Die Beklagte habe im Übrigen seit Bekanntwerden der Machenschaften der Nebenintervenienti n nie einen Zweifel darüber gelassen, dass sie das IMA nicht anerkenne. Es könne daher nicht gesagt werden, für die Kläger würde eine Ungewissheit darüber bestehen, ob sich die Beklagte weiterhin weigern werde, sämtliche Vertragsbestimmungen der IMA zu erfüllen (act. 11

          Rz. 130).

        2. Rechtliches

          Auf Klagen betreffend Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses wird nur eingetreten, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht (§ 59 ZPO/ZH). Als Rechtsschutzinteresse ist ein rechtliches, d. h. rechtserhebliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung eines Rechts Rechtsverhältnisses vorausgesetzt. Es ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben: 1. Ungewissheit, Unsicherheit Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers, 2. Unzumutbarkeit der Fortdauer dieser Rechtsungewissheit und 3. Unmöglichkeit der Behebung der Ungewissheit auf andere Weise, insbesondere nicht durch Leistungsoder Gestaltungsklage. Wenn eine Leistungsklage möglich ist, ist die Feststellungsklage aber ausnahmsweise zulässig zur Feststellung des Rechtsverhältnisses für die Zukunft, wenn nur Teilleistungen fällig sind. Ein rechtliches Interesse liegt vor, wenn die gerichtliche Feststellung erforderlich ist, um eine Ungewissheit zu beseitigen, durch welche der Kläger in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert ist. Die Erhebung einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage ist zulässig, wenn nicht nur die fällige Leistung verlangt, sondern die Gültigkeit des ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung festgestellt werden soll. Fehlen die Voraussetzungen, so ist auf die Feststellungsklage nicht einzutreten (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 59 N 13, 19 u. 28).

        3. Würdigung

Im Zeitpunkt der Klageerhebung war die Rechtsstellung der Kläger ungewiss, da sie nicht wussten, ob sie ihren Standpunkt rechtlich durchsetzen können, wonach die Beklagte das IMA gegen sich gelten lassen muss. Nicht entscheidend ist die Bestreitung des Anspruchs durch die Beklagte, könnte doch ansonsten nie eine Feststellungsklage erhoben werden, da es nur zu einer solchen kommt, wenn die Gegenseite nicht bereit ist, den Anspruch zu anerkennen. Die Kläger waren sodann in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit behindert, da es ihnen angesichts des bei der Beklagten angelegten Millionenvermögens nicht zumutbar war, die gerichtliche Klärung der Frage, ob die Beklagte das IMA gegen sich gelten zu lassen hat, weiter aufzuschieben bzw. dieses vorzeitig zu kündigen und damit der ihrer Ansicht nach geschuldeten Rendite verlustig zu gehen. Das Fortdauern dieser Rechtsungewissheit war für die Kläger somit unzumutbar. Schliesslich konnten sie zum Zeitpunkt der Klageeinleitung mangels Fälligkeit ihres behaupteten

Anspruchs aus dem IMA auch keine Leistungsklage erheben. Damit ist die Zulässigkeit der Feststellungsklage zu bejahen.

Ebenso sind die Feststellungsbegehren 1.2 und 1.4 gemäss Replik zulässig, da in jenem Zeitpunkt erst die Zahlung für das erste Investitionsjahr fällig war und es um die Feststellung des Rechtsverhältnisses für die Zukunft ging.

      1. Vorbehalte

        1. Parteistandpunkte

          Betreffend die Klageänderungsund Nachklagevorbehalte gemäss Rechtsbegehren 4 der Replik führen die Kläger aus, falls das Verfahren am 1. September 2009 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein sollte, dürften der Kläger 1 und die Klägerin 3 die Feststellungsbegehren (1.2 und 1.4) in Leistungsbegehren umwandeln. Falls das Verfahren bis zum 31. Dezember 2009 nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, hätten der Kläger 1 und die Klägerin 3 das Recht, sich ihre Guthaben gemäss den Hauptund Eventualforderungsbegehren an eine noch zu bezeichnende Zahloder Depotstelle leisten zu lassen. Diese Klageänderungsvorbehalte würden bereits jetzt angebracht. Der generelle Nachklagevorbehalt decke den Fall ab, dass noch mehr Vermögensdelikte der Nebenintervenientin (oder von anderen Mitarbeitern der Beklagten) zum Vorschein kommen sollten (act. 16

          Rz. 180 f.).

          Die Beklagte macht geltend, für Rechtsbegehren 4 der Replik gebe es kein Rechtschutzi nteresse. Das Gericht habe von keinen Klageänderungsoder Nachklagevorbehalten der Kläger Vormerk zu nehmen. Klageänderungen seien entweder zulässig unzulässig, sie würden nicht von irgendwelchen Vorbehalten abhängen (act. 42 Rz. 40; act. 64 Rz. 29).

        2. Rechtliches

          Nach der Dispositionsmaxime kann sich der Kläger damit begnügen, einen nicht individualisierten Teilbetrag einer grösseren Gesamtforderung als sog. Teilklage geltend zu machen. Alsdann kann im Dispositiv nicht der ganze Anspruch zugesprochen abgewiesen werden. Die materielle Rechtskraft des Urteils erstreckt sich nur auf den eingeklagten Teil. Der Vorbehalt einer Nachklage ist deshalb grundsätzlich nicht erforderlich, im einzelnen Fall aber zwecks Vermeidung von Unklarheit, ob auf den Rechtsanspruch verzichtet wird, empfehlenswert (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 54 N 17).

        3. Würdigung

Die Rechtsbegehren 4.1 und 4.2 (letzteres lediglich in Bezug auf die Hauptforderungsbegehren 1.1 und 1.2) erweisen sich nach den entsprechenden Klageänderungen als gegenstandslos und brauchen nicht geprüft zu werden. Sie sind als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Das Rechtsbegehren 4.2 hinsichtlich der Hauptforderungsbegehren 1.3 und 1.4 ist abzuweisen, da bei gegebenen Voraussetzungen eine Nachklage vorbehalten werden kann, nicht aber eine Klageänderung.

Das Rechtsbegehren 4.3 umfasst sodann einen generellen Nachklagevorbehalt, ohne dass die Kläger ausführen würden, von welcher Gesamtforderung sie nur einen Teilbetrag eingeklagt hätten. Damit ist Rechtsbegehren 4.3 abzuweisen.

    1. Noven

      1. Parteistandpunkte

        Die Beklagte macht geltend, die act. 51, 53, 56 und 61 enthielten wiederholt und in unzulässiger Weise völlig neue Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen. Auf diese weist sie im Einzelnen hin (act. 64 Rz. 31 ff.). Die Kläger bestreiten dies (act. 68 Rz. 4 ff.).

      2. Rechtliches

        Gemäss § 114 ZPO/ZH sind die Parteien mit Anträgen zur Sache, Tatsachenbehauptungen, Einreden und Bestreitungen ausgeschlossen, die sie in ihrer letzten Rechtsschrift nicht vorgebracht haben. Die letzte Rechtsschrift der Kläger war die Replik, diejenige der Beklagten die Duplik (Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2008, Kass.-Nr. AA070172, E. II.13.a). Die Ausnahmen von § 115 ZPO/ZH sind eng auszulegen; im Zweifel darf auf ein Novum nicht mehr eingetreten werden (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., § 115 N 1).

        Ausgenommen von § 114 ZPO/ZH sind gemäss § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH u.a. Behauptungen, die durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden kön- nen. Gemäss dieser Bestimmung bleibt das Verschulden einer Partei an der Säumnis unberücksichtigt, wenn der Prozess keine Verzögerung erfährt. Eine neu eingereichte Urkunde ist zu berücksichtigen, wenn dadurch eine klare Rechtslage geschaffen wird erhebliche Gegenbehauptungen des Gegners ohne weiteres Beweisverfahren widerlegt werden können (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 115 N 8). Unstatthaft sind Verzögerungen des Prozesses wegen neuer Beweiserhebungen bzw. Sachverhaltsermittlungen (Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2004, Kass.-Nr. AA040128, E. II.2.3.2). Die Vorschrift stellt für die Zulässigkeit von Noven einzig auf die Liquidität, d.h. sofortige Beweisbarkeit, der neuen Vorbringen und damit auf den Umstand ab, dass deren nachträgliche Berücksichtigung wegen der Entbehrlichkeit beweismässiger Weiterungen zu keiner Verfahrensverzögerung führt (Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2010, Kass.-Nr. AA090146, E. II.3.3.3.c).

      3. Würdigung

Mit Verfügung vom 17. April 2009 wurde den Klägern Frist angesetzt, um zu den neuen Behauptungen und Beilagen der Duplik Stellung zu nehmen (Prot. S. 15), worauf die Kläger mit Eingabe vom 24. August 2009 ihre entsprechende Stellung-

nahme einreichten (act. 51). Auf die Frage von unzulässigen Noven ist soweit erforderlich und relevant bei den jeweiligen Behauptungen zurückzukommen.

    1. Sistierung der Schadenersatzbegehren

      1. Parteistandpunkte

        Die Kläger stellen mit ihrer Stellungnahme zu den neuen Behauptungen und Beilagen der Duplik folgende Anträge (act. 51 S. 6 f.):

        1. Es sei die Behandlung der Schadenersatzbegehren gemäss den Rechtsbegehren 1.5., 3.1. und 3.2. im vorliegenden Verfahren zu einem späteren, gerichtlich zu bestimmenden Zeitpunkt vorzunehmen und bis dann zu sistieren;

          1. Es sei den Klägern nach Wiederaufnahme des gemäss dem prozessualen Antrag Ziff. 1 sistierten Verfahrens eine Frist von zwei Monaten anzusetzen, um das Quantum mit Bezug auf die Schadenersatzbegehren gemäss den Rechtsbegehren 1.5., 3.1. und 3.2. definitiv zu bestimmen und zu begründen;

          2. Eventualiter: Es sei den Klägern nach Herausgabe der von den Klägern bei der Beklagten deponierten Vermögenswerte per 31. Dezember 2009 eine Frist von zwei Monaten anzusetzen, um das Quantum mit Bezug auf die Schadenersatzbegehren gemäss Rechtsbegehren 1.5., 3.1. und 3.2. definitiv zu bestimmen und zu begründen.

        Die Kläger führen dazu aus, die prozessualen Anträge würden aus prozessökonomischen Gründen gestellt: Es sei sinnvoll und angezeigt, dass zuerst über die Forderungsklagen aus Vertrag (Rechtsbegehren 1.1, 1.2, 1.3, 1.4) und dann falls noch notwendig - über die Forderungsklagen auf Rückerstattung (Rechtsbegehren 2.1, 2.2) geurteilt werde. Erst danach im Falle einer Abweisung dieser zwei Forderungsklagen wären die Rechtsbegehren 1.5, 3.1 und 3.2 auf Schadenersatz zu behandeln. Da das Quantum der beiden Forderungsklagen im Gegensatz zum mit den Rechtsbegehren 1.5, 3.1 und 3.2 eingeklagten Schadenersatz einfach zu berechnen sei, rechtfertige es sich, gestützt auf § 116 ZPO/ZH das Prozessthema zu beschränken und die Behandlung dieser Rechtsbegehren zeitlich hintan zu stellen. Die Beschränkung des Prozessthemas rechtfertige sich auch aus einem zweiten Grund: Erst nach Herausgabe der von ihnen bei der Beklagten deponierten Vermögenswerte per 31. Dezember 2009 zufolge Kündigung würden sie in der Lage sein, das Quantum der Schadenersatzbegehren gemäss Rechtsbegehren 1.5, 3.1 und 3.2 definitiv zu bestimmen und zu begründen. Sollte das Gericht der beantragten Beschränkung des Prozessthemas nicht zustimmen wollen, sei den Klägern die gemäss dem prozessualen Antrag Ziff. 3 genannte Frist zu gewähren, um das Quantum der Schadenersatzbegehren gemäss den Rechtsbegehren 1.5, 3.1 und 3.2 definitiv zu bestimmen und zu begründen

        (act. 51 Rz. 7).

        Die Beklagte erklärt, sie widersetze sich diesen Anträgen, mit welchen die Kläger zu kaschieren versuchen würden, dass sie überstürzt und verfrüht diesen Prozess anhängig gemacht hätten (act. 64 Rz. 30).

      2. Rechtliches

        Gemäss § 53a Abs. 1 ZPO/ZH kann das Verfahren aus zureichenden Gründen eingestellt werden. § 116 ZPO/ZH ermöglicht dem Gericht, das Hauptverfahren zunächst auf einzelne Fragen zu beschränken, wenn anzunehmen ist, der Prozess lasse sich dadurch vereinfachen.

      3. Würdigung

Eine Sistierung von einzelnen Rechtsbegehren ist nicht vorgesehen. Auch eine Beschränkung des Hauptverfahrens gemäss § 116 ZPO/ZH kommt hier nicht in Frage, da dieses mit der Duplik grundsätzlich abgeschlossen war. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb den Klägern die Möglichkeit zur definitiven Bestimmung des Quantums der Schadenersatzbegehren 1.5, 3.1 und 3.2 einzuräumen wäre, nachdem sie einen Schadenersatzbetrag in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzüglich genau bezifferter Beträge fordern und sie in ihren Rechtsschriften bereits die Möglichkeit hatten, ihre Begehren zu begründen. Der Antrag der Kläger ist damit abzuweisen.

    1. Einreichung des Originals des IMA (act. 34) durch die Kläger

      1. Parteistandpunkte

        Die Kläger reichten mit der Klage eine Kopie des IMA vom 7. März 2007 ein (act. 3/4).

        Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 verlangt die Beklagte, die Kläger seien in Anwendung von § 134 ZPO/ZH vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Duplik aufzufordern, das Original des IMA vom 7. März 2007 einzureichen. Dies erscheine auch im Lichte der Prozessökonomie als zulässig und geboten, damit die Beklagte im Rahmen der Duplik dazu Stellung nehmen könne. Auch dürfe angenommen werden, dass sich durch die Vorlage des Originals des IMA vom 7. März 2007 ein weitläufiges Beweisverfahren erübrigen werde (act. 22 Rz. 4).

        Die Kläger erklären mit Eingabe vom 5. Januar 2009, sie hätten gesetzeskonform im Hauptverfahren eine Kopie des IMA eingereicht und würden für das Beweisverfahren auf gerichtliche Anordnung hin die Einreichung des Originals offerieren. Dieses Vorgehen sei gewählt worden, um das Original nicht einfach aus der Hand zu geben bzw. zu riskieren, dass solche Unterlagen abhanden kommen könnten. Einer Aufforderung der Beklagten auf Vorlage von Beweismitteln hätten die Kläger nicht nachzukommen, schon gar nicht von Originalen. Die Kläger müssten solches erst auf gerichtliche Aufforderung hin tun, und das hätten sie offeriert. Die Beklagte habe nicht substantiiert, weshalb sie das Original der IMA für die Erarbeitung der Duplik benötige, und sie substantiiere auch mit keinem Wort, weshalb sich durch die Vorlage des Originals ein weitläufiges Beweisverfahren erübrigen sollte (act. 28 Rz. 7 ff.). Auf die entsprechende gerichtliche Aufforderung vom

        16. Januar 2009 hin (Prot. S. 11 f.; act. 30) reichten die Kläger mit Eingabe vom

        22. Januar 2009 die Urkunde gemäss act. 34 als Original des IMA vom 7. März

        2007 ein (act. 33).

        Mit der Duplik vom 14. April 2009 macht die Beklagte geltend, die Kläger würden dem Gericht zwar weismachen wollen, sie hätten mit Klagebeilage 224 (act. 34) fristgemäss das Original von Klagebeilage 4 (act. 3/4) eingereicht. Ein Vergleich

        der beiden Dokumente ergebe indessen eindeutig, dass dem nicht so sei. Die gesamte Darstellung der Kläger zum angeblichen Abschluss des IMA erscheine unglaubwürdig. Die Echtheit dieser Urkunde werde bestritten. Ferner sei act. 34 unvollständig eingereicht worden, indem es anders als act. 3/4 die AGB nicht enthalte, und daher als unvollständig im Sinne von § 186 ZPO/ZH aus dem Recht zu weisen. Man könne auch nicht annehmen, bei act. 3/4 handle es sich um eine von der Nebenintervenientin dem Kläger 1 per PDF übermittelte Kopie: Zwar habe der Kläger 1 ein solches PDF verlangt, doch habe der Kläger 1 die Zusendung verlangt, bevor er selber den Vertrag unterschreiben würde. Die Kopie gemäss

        act. 3/4 trage aber seine Unterschrift. Aus der eingereichten Korrespondenz sei auch nicht ersichtlich, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Nebenintervenientin

        einen beidseitig unterzeichneten Vertrag an den Kläger 1 als PDF gesandt habe (act. 42 Rz. 8 u. 272 ff.).

        Die Kläger entgegnen dazu, act. 34 sei das Original des IMA vom 7. März 2007 und liege als Beweismittel bei den Prozessakten. Aus der Originalurkunde gemäss act. 34 sei ersichtlich, dass sie rechtsgültig unterzeichnet sei und auch die Originalunterschrift von J. trage. Dass act. 3/4 nicht die Kopie von act. 34 sei, sei irrelevant und rühre daher, dass die Kläger act. 3/4 als PDF-Dokument von der Nebenintervenientin erhalten und bei Klageeinreichung übersehen hätten, dass sie act. 3/4 und nicht eine Kopie von act. 34 eingereicht hätten. Act. 34 hätten die Kläger als ihr Original in ihrem Besitz stets im Tresor aufbewahrt und auf gerichtliche Aufforderung hin mit act. 33 zu den Prozessakten gegeben. Es sei erstellt, dass die fragliche Unterschrift auf dem Original des IMA gemäss act. 34 von J. stammen würde (act. 51 Rz. 10).

        Die Beklagte weist in der Eingabe vom 13. Januar 2010 erneut darauf hin, dass act. 34 nicht identisch mit act. 3/4 sei. Aus dem Folienvergleich der beiden Dokumente (act. 43/32 S. 5) gehe deutlich hervor, dass die Unterschriften von J. nicht identisch seien. Die Begründung der Kläger, es sei zu einer Verwechslung mit einer PDF-Datei gekommen, könne darüber nicht hinwegtäuschen und werde zurückgewiesen. Die Kläger würden nicht darlegen, weshalb die beiden Dokumente voneinander abweichen würden. Im Weiteren sei bereits dargelegt worden, dass act. 34 unvollständig eingereicht worden sei, weshalb eine Ausweisung aus dem Recht zu erfolgen habe (act. 64 Rz. 154). In ihrer Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens vom 19. November 2012 stellt die Beklagte u.a. den Antrag, vor Fortsetzung des Verfahrens seien die Urkunden gemäss act. 3/4 und act. 34 aus dem Recht zu weisen (act. 143 S. 3). Zur Begründung erklärt sie, es sei erstellt, dass es die Kläger trotz der Aufforderung des Gerichts gemäss Beschluss vom 16. Januar 2009 versäumt hätten, das Original von act. 3/4 zu den Akten zu reichen. Die Kläger hätten denn auch eingestehen müssen, dass

        act. 3/4 nicht die Kopie von act. 34 sei. Es sei daher androhungsgemäss zu verfahren und act. 3/4 sowie act. 34 aus dem Recht zu weisen. Act. 34 sei ferner aus den Akten zu weisen, weil das Agreement unvollständig sei (act. 143 Rz. 51). Man könne sich nicht während des gesamten Behauptungsverfahrens eines Prozesses auf die Kopie eines gefälschten Dokuments stützen und auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin ein völlig anderes Dokument als Original einreichen, das nun plötzlich mit der echten Unterschrift von J. versehen sein solle (act. 143 Rz. 52).

      2. Rechtliches

        Gemäss § 113 ZPO/ZH sollen Beweismittel schon im Hauptverfahren vorgelegt bezeichnet werden. Dabei handelt es sich indessen um eine blosse Ordnungsvorschrift (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Rz. 18 zu § 113). Auf gerichtliche Anordnung hin hat eine Partei die sich in ihrem Gewahrsam befindlichen Urkunden einzureichen. Weigert sich die Partei, eine Urkunde vorzulegen, gibt sie über deren Verbleib keine Auskunft hat sie die Urkunde beseitigt, so würdigt das Gericht ihr Verhalten nach § 148 ZPO/ZH (§ 183 ZPO/ZH). Das Gericht kann die Edition aus Zweckmässigkeitsgründen (§ 134 Abs. 1 ZPO/ZH) zur Beweissicherung (§ 135 ZPO/ZH) auch schon im Hauptverfahren speziell anordnen. Grundsätzlich können Urkunden in Kopie eingereicht werden, wobei das Gericht die Vorlage des Originals einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen kann (§ 185 Abs. 1 ZPO/ZH). Im Streitfall ist es Sache der richterlichen Beweiswürdigung, ob auf die Kopie abgestellt werden kann die Vorlage des Originals bzw. einer beglaubigten Abschrift verlangt werden muss, weil eine Verfälschung nicht ausgeschlossen ist es auf Einzelheiten besonders ankommt (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 185 Rz. 1). Schliesslich besagt § 186 Abs. 1 ZPO/ZH, dass jede Urkunde vollständig vorgelegt werden muss. Bezieht sich eine Urkunde auf andere Urkunden, wie Nebenverträge Rechnungsbeilagen, sind auch diese einzureichen. Dieser Vorschrift kommt allerdings ebenfalls lediglich Ordnungscharakter zu (ErgBd. Frank zu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2000, § 186 Rz. 1).

        Wo das Gesetz die Folgen der Versäumnis einer Frist nicht festsetzt, bestimmt sie das Gericht (§ 196 GVG/ZH). Die Androhung der Versäumnisfolgen im einzelnen Fall stellt einen Akt der Prozessleitung dar, der als solcher von der Rechtskraft nicht erfasst wird. Deshalb ist der Richter an die einmal ausgesprochene Androhung nicht gebunden. Er kann von sich aus auf Antrag einer Partei die erlassene Androhung jederzeit in Wiedererwägung ziehen und sie aufgrund veränderter Anschauung widerrufen durch eine andere ersetzen. Für alle Fälle, in denen der Richter die Versäumnisfolgen festlegen darf, stellt § 196 GVG/ZH den Grundsatz auf, dass die Androhung nicht weitergehen darf, als der ordentliche Fortgang des Prozesses es erfordert. Die Folgen der Fristversäumnis dürfen deshalb nicht strenger angesetzt werden, als der Zweck der Fristansetzung es erfordert (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 196 N 7 und 13).

      3. Würdigung

Die Einreichung des Originals des IMA vom 7. März 2007 war mit der Begründung angeordnet worden, dass ein allfälliger Vorhalt des Originaldokuments im Rahmen der Befragung der Nebenintervenientin, welche die Aussage verweigert hatte (Prot. S. 17 ff.), authentischer durchgeführt werden könne. Weiter wurde festgehalten, dass kein Grund bestehe, der Beklagten bis zur Einreichung dieser Originale die Frist zur Erstattung der Duplik abzunehmen (act. 30 S. 5). Mit den Klägern ist denn auch davon auszugehen, dass die Beklagte nicht darlegt, weshalb sie das Original der IMA für die Erarbeitung der Duplik benötigt hätte und sich durch die Vorlage der Originale ein weitläufiges Beweisverfahren hätte erübrigen

sollen. Abgesehen davon wurde das Original gemäss act. 34 aber sowieso über zweieinhalb Monate vor Einreichung der Duplik zu den Akten erhoben (act. 33; act. 34; act. 42). Die Beklagte konnte sich deshalb in der Duplik ausführlich zu dieser Urkunde äussern.

Betreffend die Urkunde gemäss act. 34 ist eine Ausweisung aus dem Recht bereits aufgrund der fehlenden entsprechenden Androhung nicht angezeigt. Ferner ist act. 34 entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aufgrund einer allfälligen Unvollständigkeit aus dem Recht zu weisen, da es sich bei § 186 ZPO/ZH wie erwähnt um eine Ordnungsvorschrift handelt.

Nachdem die Kläger mit der Urkunde gemäss act. 34 ein Original des IMA vom

7. März 2007 eingereicht haben, ist es für den Prozessfortgang nicht erforderlich,

die Urkunde gemäss act. 3/4 androhungsgemäss aus dem Recht zu weisen, weshalb die Säumnisfolge (Satz 2) in Dispositiv Ziff. 2 des Beschlusses vom

16. Januar 2009 in Wiedererwägung zu ziehen und mangels Relevanz aufzuheben ist. Keine Rolle spielt dabei, dass die Urkunde gemäss act. 3/4 keine Kopie der Urkunde gemäss act. 34 ist; es stellt im Geschäftsleben den Normalfall dar, dass mehrere Vertragsexemplare angefertigt werden, weshalb die Beklagte aus dem Umstand, dass mehrere Exemplare des IMA vom 7. März 2007 bestehen, nichts für sich ableiten kann. Der Darstellung der Beklagten im Hinblick auf die Urkunde gemäss act. 3/4, wonach der Kläger 1 die Zusendung des unterzeichneten IMA im PDF-Format per E-Mail verlangt habe, bevor er selber den Vertrag unterschreiben würde, widersprechen die Kläger zumindest insofern, als sie sich auf den Standpunkt stellen, der Kläger 1 habe der Beklagten das durch ihn bereits unterzeichnete IMA am 7. März 2007 per E-Mail im PDF-Format zur Gegenzeichnung zugesandt (act. 16 Rz. 81). Ohnehin ist im Zusammenhang mit der Einreichung der Urkunde gemäss act. 34 als Original des IMA vom 7. März 2007 irrelevant, wie die Kläger in den Besitz der Urkunde gemäss act. 3/4 gekommen sind. Auf die Möglichkeit, dass es sich bei der Urkunde gemäss act. 3/4 eventuell um eine Fälschung handelt und den Umstand, dass sowohl die Urkunde gemäss

act. 34 als auch jene gemäss act. 3/4 eine leere Seite als Anhang (Schedule 1) enthalten, ist im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen.

Zum Einwand der Beklagten, man könne sich nicht während des gesamten Behauptungsverfahrens eines Prozesses auf die Kopie eines gefälschten Dokuments stützen und auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin ein völlig anderes Dokument als Original einreichen, das nun plötzlich mit der echten Unterschrift von J. versehen sein solle, ist schliesslich festzuhalten, dass es (nach zürcherischem Prozessrecht) grundsätzlich nicht zwingend ist, sich in der Behauptungsphase eines Prozesses überhaupt auf irgendwelche Dokumente zu stützen, da es sich bei der entsprechenden Bestimmung (§ 113 ZPO/ZH letzter Satz) wie erwähnt - um eine Ordnungsvorschrift handelt. Erst auf gerichtliche Anordnung hin hat eine Partei die sich in ihrem Gewahrsam befindlichen Urkunden einzureichen und erst im Beweisverfahren hat sie die durch die Gegenpartei bestrittenen Behauptungen zu beweisen.

    1. Bedeutung des Strafurteils gegen die Nebenintervenientin

      1. Parteistandpunkte

        Mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 reichte die Beklagte das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich gegen die Nebenintervenientin vom 1. November 2012 als Novum ein, mit welchem die Nebenintervenientin u.a. der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen wurde

        (act. 145; act. 146). Sie macht geltend, nachdem der dem Strafurteil zugrunde lie-

        gende Sachverhalt derselbe wie im vorliegende Verfahren sei, solle der Zivilrichter nicht ohne Not von der Auffassung des Strafrichters abweichen. Es könne naturgemäss nur eine Richtlinie für die Entscheidung der Richter geben, wenn es um die Beurteilung ein und desselben Sachverhalts gehe: die Erforschung der materiellen Wahrheit (act. 145 Rz. 6 ff.). Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich bestätige den Standpunkt der Beklagten (act. 145 Rz. 9 ff.).

        Der Kläger 1 und die Klägerin 3 erklären dazu, die Beklagte versuche, die Ausführungen des Bezirksgerichts Zürich als Feststellungen zu act. 34 umzudeuten, obwohl act. 34 nicht bei den Akten des Strafverfahrens gelegen habe, sondern eine andere Version des IMA (act. 151 Rz. 8). Es gelte im Übrigen die Unabhängigkeit des Zivilrichters (act. 151 Rz. 9 ff.).

      2. Rechtliches

        Gemäss Art. 53 Abs. 1 OR ist das Zivilgericht bei der Beurteilung der Schuld Nichtschuld, Urteilsfähigkeit Urteilsunfähigkeit an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden. Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich (Art. 53 Abs. 2 OR). Diese etwas unklare Vorschrift regelt ihrem Wortlaut nach, an was der Zivilrichter nicht gebunden ist, ohne zu präzisieren, ob die Aufzählung in Abs. 1 und 2 abschliessend analog auch auf andere, nicht aufgeführte Fragen anwendbar ist. Heute gilt die Auslegung, dass für sämtliche kantonalen Zivilprozessordnungen zwingend ist, was Art. 53 OR ausdrücklich erwähnt bzw. dass insoweit der Zivilrichter nicht gebunden sein darf. Was

        Art. 53 OR nicht regelt, bleibt der Zuständigkeit des kantonalen Prozessrechts vorbehalten (Brehm, in: BK OR, Bd. VI/1/3/1, Allgemeine Bestimmungen, Die Entstehung durch unerlaubte Handlung, Art. 41-61 OR, 3. Aufl., Bern 2006, Art. 53

        N 3 ff.). Das Stillschweigen von Art. 53 OR bezüglich Tatbestandsbzw. Sachverhaltsfragen lässt somit auch die kantonalen Gesetze (bzw. Rechtsprechungen)

        darüber entscheiden, ob der Zivilrichter an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters gebunden ist (Brehm, a.a.O., Art. 54 N 24a).

        Auch mangels einer solchen kantonalrechtlichen Bindung stützt sich die zivilrechtliche Gerichtspraxis oft auf den Strafrichter ab, weil dessen Feststellungen und Erwägungen mit jenen des Zivilrichters in der Regel übereinstimmen und er meistens zeitlich näher zum Tatbestand steht, so dass seine Abklärungen oft zuverlässiger sind als das spätere Beweisverfahren vor dem Zivilrichter. In diesem Sinne kann sich der Zivilrichter bei seiner eigenen Würdigung an die Auffassung des Strafrichters anlehnen, wenn sich dies als zweckmässig erweist. Die Auffassung, dass der Zivilrichter nicht ohne Not zureichende bzw. sehr gewichtige Gründe vom Strafurteil abweichen darf, ist indessen abzulehnen (vgl. Brehm, a.a.O., Art. 54 OR N 30 ff.). Dem Gut der (dadurch in Einzelfällen tangierten) Rechtssicherheit sind die Unabhängigkeit des Zivilrichters sowie die Parteirechte im Zivilprozess gegenüber zu stellen, welche sogleich im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer älteren Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich (ZR 38 Nr. 1) zu erläutern sind.

        Nach dieser Praxis, die in ZR 65 Nr. 113 ohne genauere Prüfung der Frage übernommen wurde, wird aus allgemeinen Grundsätzen des zürcherischen Prozessrechts hergeleitet, eine Bindung des Zivilrichters an ein strafrechtliches Erkenntnis bestehe im Kanton Zürich insoweit, als die Rechtskraft des Strafurteils reiche. Der Zivilrichter sei an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters gebunden, soweit sie notwendige Voraussetzungen der im Dispositiv ausgesprochenen Verurteilung bilden würden. Dazu gehöre, dass der Verurteilte die ihm im Dispositiv zur Last gelegte Handlung Unterlassung begangen habe, und dass dies widerrechtlich sei. Diese Praxis wurde 1979 von der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit überzeugenden Argumenten in Frage gestellt: Die bisher vom Obergericht vertretene Auffassung könne sich nicht auf ausdrückliche Gesetzesbestimmungen abstützen, was hier, wo es um die Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Zivilrichters gehe, wohl verlangt werden müsste. Die Nichtbindung des Zivilrichters durch Strafurteile sei schon deshalb zu befürworten, weil an einem Strafverfahren in der Regel nur eine der beiden am Zivilprozess beteiligten Parteien teilnehme und die gesetzlich vorgesehenen Einflussmöglichkeiten des Geschädigten auf den Gang des Strafverfahrens, insbesondere der Beweisabnahme, gering seien und keinen Vergleich mit dem Zivilprozess aushalten würden, wie denn der Strafprozess überhaupt von völlig anderen Grundsätzen beherrscht sei. Jedenfalls würde es gegen fundamentale Rechtsprinzipien verstossen, wenn es dem Zivilrichter nicht freigestellt wäre, aufgrund neuer Parteivorbringen und eigener Beweiserhebung allenfalls einen bestimmten Sachverhalt und die damit zusammenhängende Frage der Widerrechtlichkeit anders zu beurteilen, als dies der Strafrichter getan habe. An der erwähnten älteren zürcherischen Praxis ist somit nicht festzuhalten und eine entsprechende kantonale Bindung des Zivilrichters ist zu verneinen (vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 191 ZPO N. 3, mit zahlreichen Hinweisen).

      3. Würdigung

Mit dem Kläger 1 und der Klägerin 3 ist festzuhalten, dass im Strafverfahren gegen die Nebenintervenientin die Urkunde gemäss act. 34 nicht gewürdigt wurde, da sie nicht im Recht lag, sondern auf eine andere Version des IMA abgestellt wurde. Davon geht auch die Beklagte aus (act. 145 Rz. 26). Ob die beklagtische Auffassung zutrifft, wonach dem Strafrichter im Allgemeinen mehr und tauglichere Mittel zur Verfügung stehen, um einen Sachverhalt festzustellen (act. 145 Rz. 8), kann ferner dahin gestellt bleiben; im Strafurteil gegen die Nebenintervenientin vom 1. November 2012 wurde von solchen jedenfalls kein Gebrauch gemacht. Vielmehr wurde der für das vorliegende Verfahren relevante Sachverhalt auf vier Seiten erstellt, wobei zur Hauptsache die Aussagen von J. und jene der Nebenintervenientin gewürdigt wurden. Die Protokolle der massgebenden entsprechenden Einvernahmen im Strafverfahren werden im vorliegenden Verfahren

in Form von Urkunden als Beweismittel offeriert und mitgewürdigt. Damit ist klar, dass dem genannten Argument, der Strafrichter stehe näher zum Tatbestand, vorliegend keine Bedeutung zukommt. Nach dem Gesagten schaffen die Feststellungen im Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2012 aber ohnehin kein Präjudiz für das vorliegende Verfahren. Der durch die Beklagte erwähnte Umstand, dass im Strafverfahren die Offizialmaxime gilt, ändert daran nichts. Das erkennende Gericht hat die ihm formund fristgemäss angebotenen Beweismittel frei zu würdigen. Das Ergebnis dieser Beweiswürdigung kann naturgemäss von jener des Strafgerichts abweichen. Ob das besagte Strafurteil gegen die Nebenintervenientin vom 1. November 2012 inzwischen rechtskräftig ist, muss demnach nicht geklärt werden.

  1. Materielles

    1. Anwendbares Recht

      Unbestritten ist (act. 1 Rz. 7; act. 11 Rz. 88), dass die vorliegende Streitigkeit gemäss der Rechtswahl der Parteien dem schweizerischen materiellen Recht untersteht (Art. 116 IPRG; Art. 33 der General Conditions and Custody Account Regulations der Beklagten). Demnach ist schweizerisches Recht anzuwenden.

    2. Vertragliche Ansprüche aus dem IMA

      1. Zustandekommen

        1. Vorbemerkung

          Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, das IMA vom 7. März 2007 sei namens und mit Wirkung für die Beklagte von der Nebenintervenienti n und J. abgeschlossen worden, welche damals für die Beklagte kollektivzeichnungsberechtigt waren. Die Beklagte bestreitet, durch das IMA gebunden zu sein und macht geltend, die Nebenintervenienti n habe die entsprechenden Vertragsurkunden gefälscht. Zudem seien die Kläger nicht gutgläubig. Keine Ansprüche leiten die Kläger aus dem IMA vom 6. Februar 2007 (act. 17/110; act. 52/225) ab. Auf dieses ist somit mangels Relevanz nicht weiter einzugehen.

          In einem ersten Schritt ist somit die Frage zu beantworten, ob neben der Nebenintervenientin auch J. das IMA vom 7. März 2007 namens der Beklagten unterzeichnet hat. Falls die erste Frage bejaht wird, ist zu klären, ob sie dies auch mit Wirkung für die Beklagte getan haben.

        2. Unterzeichnung des IMA vom 7. März 2007 namens der Beklagten

          1. Parteibehauptungen

            Die Kläger machen in der Klagebegründung geltend, nach Austausch diverser E- Mails zwischen der Nebenintervenientin und dem Kläger 1 habe die Beklagte dem Kläger 1 mit Schreiben vom 31. Januar 2007 das IMA für das Konto mit der Nummer Nr. 4 und der Bezeichnung A. zur Unterzeichnung zugesandt,

            wobei das Dokument seitens der Beklagten bereits durch J. und die Nebenintervenientin unterzeichnet gewesen sei (act. 1 Rz. 25). Mit E-Mail vom

            7. Februar 2007 habe der Kläger 1 den Erhalt des seitens der Beklagten unter-

            zeichneten IMA bestätigt und die Nebenintervenientin um Erläuterung von drei ihm durch die Beklagte ebenfalls zugesandten Dokumenten gebeten. Mit E-Mail vom 7. Februar 2007 habe die Nebenintervenientin dem Kläger 1 die gestellten Fragen beantwortet. Daraufhin habe der Kläger 1 der Nebenintervenientin mit E- Mails vom 8. und 9. Februar 2007 die von ihm gegengezeichneten Dokumente zugesandt, was ihm durch die Nebenintervenienti n bestätigt worden sei (act. 1 Rz. 26). Mit E-Mail vom 22. Februar 2007 habe die Nebenintervenientin den Kläger 1 gebeten, die gemäss Agreement vereinbarten Vermögenswerte an die Beklagte zu transferieren, was der Kläger 1 in der Folge getan habe. Mit E-Mail vom gleichen Tag an die Nebenintervenienti n habe er um Zustellung eines aktuellen Auszugs betreffend das Konto mit der Nr. 4 und der Bezeichnung A. gebeten. Die Nebenintervenienti n habe ihm diesen Kontoauszug gleichentags zugestellt (act. 1 Rz. 28). Mit E-Mail vom 28. Februar 2007 habe die Nebenintervenientin dem Kläger bestätigt, dass der von ihm transferierte Betrag von

            EUR 27'529'983.96 bei der Beklagten eingetroffen sei. Zusammen mit den vom

            Kläger bereits auf dem Konto mit der Nr. 4 und der Bezeichnung A. deponierten Vermögenswerten habe der Kläger 1 zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten EUR 30 Mio. angelegt gehabt (act. 1 Rz. 29). Mit E-Mail vom 1. März 2007 habe der Kläger 1 der Nebenintervenienti n die Gesellschaftsdokumente der Klägerin 3 zugesandt und darum gebeten, die unter dem Konto mit der Nr. 4 mit der Bezeichnung A. geführte Kontobeziehung neu unter der Bezeichnung

            B. Foundation zu führen. Mit E-Mail vom 2. März 2007 habe die Nebenintervenientin den Kläger 1 darüber informiert, dass dies nicht möglich sei und für die Klägerin 3 ein neues Konto eröffnet werde müsse. Die Nebenintervenientin habe dem Kläger 1 sodann mit E-Mail vom 2. März 2007 mitgeteilt, dass für das neu zu eröffnende Konto der Klägerin 3 die Nr. 5 reserviert sei (act. 1 Rz. 32). In der Folge hätten die Nebenintervenientin und der Kläger 1 verschiedene E-Mails betreffend das neu für die Klägerin 3 zu eröffnende Konto ausgetauscht. Auch sei das IMA inhaltlich unverändert neu für den Kläger 1 und die Klägerin 3 gemeinsam ausgestellt und seitens der Beklagten wiederum durch die Nebenintervenientin und J. sowie vom Kläger 1 für sich und für die Klägerin 3 unterzeichnet worden (act. 1 Rz. 33).

            Die Beklagte führt in der Klageantwort aus, das IMA vom 7. März 2007 sei, wenn überhaupt, nur von der Nebenintervenienti n unterschrieben; die Zweitunterschrift sei gefälscht. Auch trügen die einzelnen Seiten des Dokuments keine Initialen, die von J. stammen würden. J. habe keine Kenntnis von diesem Agreement. Die Nebenintervenientin habe die Unterschrift und die Initialen ihres Arbeitskollegen gefälscht (act. 11 Rz. 6 u. 28). J. habe bestätigt, das mit Schreiben vom 31. Januar 2007 versandte IMA nie gesehen zu haben. Im Übrigen sei dieses Agreement auch nicht Prozessthema (act. 11 Rz. 102). Auf dem Schreiben vom 16. Februar 2007, mit welchem sich der Kläger 1 an die Nebenintervenientin gewandt habe, um eine Präzisierung von Ziff. 5.1. des IMA vom

            1. Februar 2006 zu erhalten, sei die als Gegenzeichnung neben der Unterschrift

              der Nebenintervenientin angebrachte Zweitunterschrift gefälscht. Sie stamme nicht von J. (act. 11 Rz. 103).

              In der Replik erklären die Kläger, mit E-Mail vom 7. März 2007 habe der Kläger 1 der Nebenintervenientin das (durch die Aufnahme der Klägerin 3 in die Vereinbarung) geänderte, durch ihn bereits unterzeichnete IMA gesandt und sie gebeten, ihm das von ihr und J. für die Beklagte gegengezeichnete und auf jeder Seite initialisierte IMA per E-Mail im PDF-Format zukommen zu lassen, worauf er zwei unterzeichnete Originale des IMA an sie per Kurier schicken werde. Die Nebenintervenientin habe mit E-Mail vom 7. März 2007 abends festgehalten, dass die Änderungen seitens der Beklagten akzeptiert würden und dass sie das IMA am nächsten Tag per DHL an den Kläger 1 senden werde. Der Kläger 1 habe mit E-Mail vom 8. März 2007 nochmals seine Wünsche betreffend Unterzeichnung und Initialisierung des IMA durch die Nebenintervenienti n und J. und den Versand des IMA in elektronischer und Papierform festgehalten, was ihm die Nebenintervenientin mit Antwortmail vom selben Tag bestätigt habe. Der Kläger 1 habe sodann das seitens der Beklagten durch die Nebenintervenientin und

              J. kollektiv unterzeichnete IMA vom 7. März 2007 erhalten (act. 16 Rz. 81). Die Kläger würden bestreiten, dass nicht alle Unterschriften von J. stammten und er nicht gewusst habe, was er unterschrieben habe (act. 16 Rz. 90). Dieser habe das IMA resp. dessen Inhalt gekannt und das IMA entsprechend im Bewusstsein über dessen Inhalt unterzeichnet (act. 16 Rz. 93).

              Mit der Duplik bestreitet die Beklagte die Echtheit der Urkunde gemäss act. 34 (act. 42 Rz. 8). Es sei etabliert, dass das IMA vom 7. März 2007 und dessen frühere Versionen, wenn überhaupt, nur durch die Nebenintervenientin unterschrieben seien. Die Zweitunterschrift im IMA vom 7. März 2007 sei gefälscht bzw. im IMA vom 6. Februar 2007 einem anderen Dokument entnommen und dem IMA angehängt worden (act. 42 Rz. 9). Das IMA vom 7. März 2007 führe auf Seite fünf J. zwar als Mitunterzeichner auf, dieser habe aber keine Kenntnis von dieser Vereinbarung. Die dortige Unterschrift stamme nicht von ihm. Auch die Initialen auf den einzelnen Vertragsseiten habe nicht er angebracht. Die Nebenintervenientin habe die Unterschrift und die Initialen ihres Arbeitskollegen gefälscht. J. habe mithin die von den Klägern behauptete Willenserklärung gerade nicht abgegeben (act. 42 Rz. 130). Das als Klagebeilage 224 (act. 34) eingereichte Original sei nicht das Original der Kopie gemäss Klagebeilage 4 (act. 3/4). Ferner sei act. 34 unvollständig eingereicht worden. Man könne auch nicht annehmen, bei act. 3/4 handle es sich um eine von der Nebenintervenientin dem Kläger 1 per PDF übermittelte Kopie: Zwar habe der Kläger 1 ein solches PDF verlangt, doch habe der Kläger 1 die Zusendung verlangt, bevor er selber den Vertrag unterschreiben würde. Die Kopie gemäss act. 3/4 trage aber seine Unterschrift. Aus der eingereichten Korrespondenz sei auch nicht ersichtlich, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Nebenintervenientin einen beidseitig unterzeichneten Vertrag an den Kläger 1 als PDF gesandt habe. Beide Textfassungen würden

              sodann eine leere Seite als Anhang (Schedule 1) enthalten. Die betreffende Seite enthalte nur den Titel Schedule 1, Terms and Conditions between the Parties.

              Es sei unglaubwürdig, dass geschäftserfahrene Parteien leere Seiten abzeichnen würden. Eine Manipulation des Dokuments könne nicht ausgeschlossen werden,

              zumal das sog. Original, die Urkunde gemäss act. 34, nicht mit der Kopie, der Urkunde gemäss act. 3/4, übereinstimme (act. 42 Rz. 272 ff.). Mit Bezug auf das IMA vom 6. Februar 2007 sei die von J. in anderem Zusammenhang geleistete Unterschrift missbraucht worden. Das IMA vom 7. März 2007 entbehre überhaupt einer Unterzeichnung durch J. . Mit anderen Worten habe J. keine Kenntnis betreffend die Existenz den Inhalt der IMA bzw. der entsprechenden Entwürfe gehabt (act. 42 Rz. 354).

              Die Kläger führen in der Stellungnahme zur Duplik im Wesentlichen aus, aus der Originalurkunde gemäss act. 34 sei ersichtlich, dass sie rechtsgültig unterzeichnet sei und auch die Originalunterschrift des kollektivzeichnungsberechtigten J. trage (act. 51 Rz. 10).

              Die Beklagte bestreitet in ihrer Eingabe vom 13. Januar 2010 weiterhin, dass J. das IMA vom 7. März 2007 unterschrieben habe (act. 64 Rz. 154). Für

              den Fall, dass act. 34 wider Erwarten nicht aus dem Recht gewiesen werden sollte, bringt sie vor, dass die Unterschrift von J. nicht seinem Willen entsprochen habe, sondern ihm untergeschoben worden sei, falls die Unterschrift auf act. 34 tatsächlich der Hand von J. entstammen sollte (act. 64 Rz. 155 u. Rz. 352). Das IMA vom 7. März 2007 gemäss act. 3/4 sei lediglich von der Nebenintervenientin unterschrieben worden; die angeblich von J. stammende Zweitunterschrift sei gefälscht (act. 64 Rz. 156).

          2. Rechtliches

            1. Rechtsgeschäftliches Handeln für eine Aktiengesellschaft Juristische Personen handeln durch ihre Organe (vgl. Art. 55 ZGB). Gemäss

              Art. 718 Abs. 1 OR vertritt der Verwaltungsrat die Gesellschaft nach aussen. Die-

              ser kann die Vertretung einem mehreren Mitgliedern (Delegierte) Dritten (Direktoren) übertragen (Art. 718 Abs. 2 OR) auch Prokuristen und andere Bevollmächtigte ernennen (Art. 721 OR), wobei er die gemeinsame Vertretung der Gesellschaft bzw. die Kollektiv-Prokura vorsehen kann (Art. 718a Abs. 2 OR und Art. 460 OR). Andere Bevollmächtigte im Sinne von Art. 721 OR bedeutet zunächst, dass der Verwaltungsrat Handlungsbevollmächtigte i.S.v. Art. 462 OR bestimmen kann, wobei diese im Handelsregister aber nicht eintragbar sind. Dar- über hinaus erlaubt die Registerpraxis auch die Eintragung von Personen mit einem Zeichnungsrecht, ohne dass diese Personen explizit als Direktoren bezeichnet werden (Watter, in: BSK OR II, Art. 721 N 8).

              Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann eine ausdrückliche stillschweigende sein (Art. 1 OR). Eine Willenserklärung besteht in der Mitteilung des Willens, dass ein Recht Rechtsgeschäft begründet, geändert beendet werden soll, wobei diese Erklärung auch in schriftlicher Form erfolgen kann (Gauch/Schluep et al., OR AT Band I, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 120 u. 183). Unterschreibt jemand eine nicht gelesene Urkunde, so kommt aufgrund der Vertrauenstheorie der Vertrag mit dem Inhalt der Urkunde zustande, wobei in diesem Fall u.U. die Anfechtung wegen Erklärungsirrtums möglich ist (Schwenzer,

              Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012,

              N 37.18). Bei Einzelhandlungen einer lediglich kollektivzeichnungsberechtigten Person kommt indessen kein vertraglicher Anspruch zustande. Immerhin kommt ein Schadenersatzanspruch des Dritten in Betracht, wenn für den Dritten nicht erkennbar ist, dass nur ein kollektivzeichnungsberechtigter Vertreter handelt, weil der Handelnde etwa die Unterschrift des zweiten Vertreters fälscht (Watter, in: BSK OR II, Art. 718a N 23; Watter, Die Verpflichtung der AG aus rechtsgeschäftlichem Handeln ihrer Stellvertreter, Prokuristen und Organe, speziell bei sogenanntem Missbrauch der Vertretungsmacht, Diss. Zürich 1985, N 96; BGE 105 II 289). Hier haftet der Geschäftsherr im Umfang des negativen Vertragsinteresses (BSK OR I-Watter, Art. 460 N 20).

            2. Beweislast

              Nach der allgemeinen Regel gemäss Art. 8 ZGB hat grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Rechtserzeugende (rechtsbegründende) Tatsachen hat zu beweisen, wer ein Recht Rechtsverhältnis geltend macht. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist die Frage der Beweislastverteilung indessen gegenstandslos, wenn das Sachgericht in Würdigung von Beweisen zum Ergebnis gelangt, bestimmte Tatsachenbehauptungen seien bewiesen widerlegt (BGE 138 III 359 E. 6.3; BGE 130 III 591 E. 5.4; BGE 118 II 142 E. 3.a; BGE 114 II 289 E. 2a mit

              Hinweisen und Verweisen). In diesem Fall gibt es keine Folgen der Beweislosig-

              keit, welche von der einen anderen Partei zu tragen wären.

            3. Grundsätze der Beweisabnahme und -würdigung

In der Beweisantretungsschrift haben die Parteien gemäss § 137 ZPO/ZH sämtliche Beweismittel zu bezeichnen. Das gilt auch für die im Hauptverfahren bereits genannten Beweise, weil nur so klargestellt werden kann, mit welchen Mitteln eine Partei welche Beweisthemen wirklich beweisen will. Nach ständiger Praxis wird deshalb nur auf in der Beweisantretungsschrift genannte Beweismittel abgestellt, was den Parteien auch jeweils entsprechend angedroht wird

(vgl. Prot. S. 32). Wo die Parteien im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis auch auf nicht genannte Beweismittel eingehen, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden.

Gemäss § 148 ZPO/ZH würdigt das Gericht die Beweise nach freier Überzeugung. Als erbracht hat der Beweis dabei dann zu gelten, wenn sich aus dem Beweisverfahren eine richterliche Überzeugung ergibt, die jeden erheblichen Zweifel ausschliesst (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 148 N 3). Das Gericht berücksichtigt dabei auch das Verhalten der Parteien im Prozess, namentlich die Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung. Freie Beweiswürdigung darf nicht willkürlich, sondern muss nach pflichtgemässem Ermessen erfolgen (Frank/Sträuli/Mesmer, a.a.O., § 148 N 3). Bei der Würdigung des Verhaltens der Parteien im Prozess geht es nicht darum, ein bereits vorliegendes Beweisergebnis völlig umzustossen, sondern um dessen Ergänzung und das Ausfüllen von Lücken. Der in der Bestimmung ausdrücklich erwähnte Hauptanwendungsfall ist die Verweigerung der Mitwirkung an der Beweiserhebung. Der Vorschrift kommt

indessen allgemeine Bedeutung zu. So kann sie z.B. auch bei wahrheitswidriger widersprüchlicher Prozessführung einer Partei Anwendung finden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 148 Rz. 10 f.).

Bei der Würdigung von Aussagen ist insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die Glaubwürdigkeit einer Person von ihrer Persönlichkeit, ihren Motiven und der Aussagesituation abhängt und damit das Mass der Zutrauenswürdigkeit einer bestimmten Person umschreibt, beurteilt sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage nach ihrem Inhalt und bezieht sich daher auf die Überzeugungskraft, Beschaffenheit und den Gehalt einer Aussage. Nach Literatur und Rechtsprechung steht weder die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person noch ihre prozessuale Stellung, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vordergrund (ZR 87 [1988] Nr. 123).

          1. Würdigung

            1. Behauptungslage betreffend die Echtheit der verschiedenen Versionen des IMA vom 7. März 2007

              Notwendig im Hinblick auf die Abgabe der Willenserklärung bzw. die Verbindlichkeit des IMA vom 7. März 2007 ist, dass dieses neben der Nebenintervenientin auch der ebenfalls kollektivzeichnungsberechtigte J. namens der Beklagten unterzeichnet hat.

              Es ist daran zu erinnern, dass die Parteien mit neuen Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen sind, die sie in ihrer letzten Rechtsschrift nicht vorgebracht haben, wenn diese nicht durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden können (vgl. § 114 ZPO/ZH; § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH). Die letzte Rechtsschrift der Beklagten war die Duplik (Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2008, Kass.-Nr. AA070172, E. II.13.a), mit welcher sie die Echtheit der Urkunde gemäss act. 34 bestreitet. Dabei stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, das IMA vom 7. März 2007 entbehre einer Unterzeichnung durch

              J. bzw. dessen Unterschrift sei gefälscht. Sie führt zwar auch aus, eine Ma-

              nipulation der Urkunde gemäss act. 34 könne nicht ausgeschlossen werden. Diese Behauptung erfolgt indessen angesichts des Umstands, dass sowohl die Urkunde gemäss act. 3/4 als auch jene gemäss act. 34 eine leere Seite als Anhang (Schedule 1) enthalten und vor dem Hintergrund, dass die Urkunde gemäss act. 34 nicht mit der Kopie, der Urkunde gemäss act. 3/4, übereinstimme (act. 42 Rz. 273 f.). Erst mit der Stellungnahme zu den neuen Behauptungen bzw. Beilagen von act. 51, act. 53, act. 56 und act. 61 vom 13. Januar 2010 stellt die Beklagte für den Fall, dass die Urkunde gemäss act. 34 nicht aus dem Recht gewiesen wird, die Behauptung auf, die Unterschrift von J. habe nicht seinem Willen entsprochen, sondern sei ihm untergeschoben worden, indem die Nebeninter-

              venientin die unterschriebene Seite eines anderen Vertrags an das IMA angeheftet habe (act. 61 Rz. 155 mit Verweis auf Rz. 157 [recte: Rz. 158]). Diese Behauptung erfolgte somit verspätet. Da sie nicht durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden kann, ist sie grundsätzlich nicht mehr zu hören.

              Andernorts in der Eingabe vom 13. Januar 2010 wird ersichtlich, dass es sich bei der Behauptung, J. sei seine Unterschrift im IMA vom 7. März 2007 untergeschoben worden, um einen Alternativbzw. Eventualstandpunkt der Beklagten handelt; primär macht diese weiterhin geltend, es werde bestritten, dass die Urkunde gemäss act. 34 die Originalunterschrift von J. trage, und nur für den Fall, dass die Unterschrift auf Seite fünf dieses Dokuments tatsächlich der Hand von J. entstamme, geht die Beklagte von einer Unterschiebung der Unterschrift aus (act. 64 Rz. 352). Die Frage der Fälschung der Unterschrift von

              J. im IMA vom 7. März 2007 gemäss act. 34 war unter den Parteien somit zum Zeitpunkt des Beweisauflagebeschlusses nach wie vor strittig, weshalb ein Beweisverfahren zu dieser Frage durchgeführt wurde. Dieses hat unstreitig ergeben, dass die Unterschrift von J. im IMA vom 7. März 2007 gemäss act. 34 echt ist.

              In ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisabnahme erklärt die Beklagte indessen, das Beweisverfahren habe ergeben, dass J. das IMA vom 7. März 2007 (act. 34) nicht unterzeichnet habe (act. 143 Rz. 87). Es sei erstellt, dass die Unterschriften und Initialen von J. im IMA vom 7. März 2007 gemäss act. 34 in dem Sinne gefälscht seien, dass sich auf dem IMA keine von J. stammenden Initialen befinden würden und die Unterschrift auf Seite fünf zwar von

              J. stamme, dieser sich aber zu hundert Prozent sicher sei, diesen Vertrag mit einer performance guarantee niemals unterschrieben zu haben. Mithin äus-

              sert sich die Beklagte in einer Art und Weise, als wäre auch ihre verspätete Behauptung zum Beweis verstellt worden, J. sei seine Unterschrift in der Urkunde gemäss act. 34 untergeschoben worden, indem die Nebenintervenientin die unterschriebene Seite eines anderen Vertrags an das IMA angeheftet habe. Vorliegend hat die Nebenintervenienti n zumindest in anderen Fällen Unterschriften (darunter auch jene von J. ) gefälscht. Das Gericht kann bei Anhaltspunkten, dass eine Urkunde nicht echt sein könnte, auch von Amtes wegen die gleichen Weiterungen wie bei einer ausreichenden (und rechtzeitigen) Bestreitung durch die Gegenpartei veranlassen (vgl. Müller, in DIKE-Komm-ZPO, Art. 178

              N 7) bzw. zur Förderung der Feststellung des wahren Sachverhalts im Sinne von

              § 142 Abs. 2 ZPO/ZH von Amtes wegen Beweise erheben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 142 Rz. 2). Eine Würdigung der abgenommenen Beweise führt indessen wie zu zeigen sein wird zur Feststellung, dass die Nebenintervenientin die echte Unterschrift von J. nicht im besagten Sinne missbraucht hat.

            2. Urkunde gemäss act. 34

              Bei diesem von den Klägern angerufenen Beweismittel handelt es sich um eine Urkunde bzw. das schriftlich abgefasste IMA vom 7. März 2007, welches unbestrittenermassen mit der echten Unterschrift von J. versehen ist.

              Der auf Seite sechs bzw. (gemäss Nummerierung im Dokument) vier am Seitenende letztbehandelte Punkt ist die Vertragsziffer elf, während auf Seite sieben bzw. fünf als erstes die Vertragsziffer zwölf folgt. Dies stellt ein Indiz für die Einheit der einzelnen Seiten zu einem zusammengehörenden Dokument dar. Wäre Seite sieben bzw. fünf mit der echten Unterschrift von J. einem anderen

              Vertrag entnommen worden, müsste dies somit ein Vertrag sein, welcher bis und mit Seite sechs bzw. vier erstens elf Vertragsziffern und zweitens die gleiche Länge wie das IMA vom 7. März 2007 aufweisen würde. Weiter müsste es sich um einen Vertrag handeln, welcher am 7. März 2007 abgeschlossen wurde, ist doch Seite sieben bzw. fünf der Satz zu entnehmen: The parties have executed this Agreement on 7 March 2007. Schliesslich müsste es sich um einen Vertrag zwischen denselben Parteien handeln, da Seite sieben bzw. fünf durch den Kläger 1 für sich selbst sowie die Klägerin 3 und durch J. sowie die Nebenintervenientin für die Beklagte unterzeichnet ist. Dass zwischen dem Kläger 1 und der Klägerin 3 einerseits sowie der Beklagten andererseits am 7. März 2007 ein Vertrag mit derselben Länge wie jener des IMA vom 7. März 2007 abgeschlossen worden wäre, wird von der Beklagten nicht behauptet. Zwar führt sie in der Duplik aus,

              J. habe andere Verträge mit performance targets unterzeichnet (act. 42

              Rz. 99). Gemäss den Aussagen von J. in der Zeugeneinvernahme im Strafverfahren gegen die Nebenintervenientin vom 8. September 2008, auf welche auch die Beklagte hinweist (act. 143 Rz. 117 u. 147), haben diese Vereinbarungen indessen nur drei bis vier Seiten umfasst (act. 43/5 S. 3 f.). Es wird nicht behauptet, dass die Parteien in dieser Zeit bzw. an diesem Tag noch andere Verträge abgeschlossen hätten.

              Für die Echtheit der Urkunde bzw. gegen die Entnahme der durch J. unterzeichneten Seite sieben bzw. fünf aus einem anderen Vertrag spricht im Übrigen auch der Umstand, dass ausser dem Deckblatt sämtliche Vertragsseiten auch die durch J. unterzeichnete - unten links mit dem Zeichen ... versehen sind. Vermutungsweise handelt es sich dabei um eine Art Vertragsnummer, was ebenfalls auf das Zusammengehören der einzelnen Seiten zu einer einheitlichen Vertragsurkunde schliessen lassen würde. Aus der Tatsache, dass die sechste bzw. achte Seite des IMA vom 7. März 2007 die Überschrift Schedule 1, gefolgt von Terms and Conditions between the Parties enthält bzw. lediglich ein Verweis auf die Terms and Conditions between the Parties gemacht wird, kann die Beklagte schliesslich ebenfalls nichts ableiten, das für die Richtigkeit ihrer Behauptung sprechen würde, die Seite mit der echten Unterschrift von J. sei einem Vertrag entnommen worden.

              Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass nach Würdigung der Urkunde gemäss act. 34 nicht von einem Missbrauch der echten Unterschrift von

              J. auszugehen ist. Daran ändert nichts, dass die Initialen im IMA vom

              1. März 2007 nicht von J. stammen (vgl. Ziff. 3.2.1.2.3.5. hiernach). Selbst

              wenn erstellt wäre, dass die Nebenintervenientin ihre Initialen auf den Seiten eins bis sechs des IMA vom 7. März 2007 in einer Weise angebracht hätte, dass der Eindruck entstehen sollte, neben ihr und dem Kläger 1 habe auch J. seine Initialen darauf angebracht - die Beklagte bringt in diesem Zusammenhang vor, zwischen den angeblich für ... und stehenden Initialen sei ein deutlicher Abstand freigelassen worden, wobei die Nebenintervenientin ihre Initialen normalerweise anders anbringe (act. 143 Rz. 132) -, wäre nicht dargetan, dass die Seite mit der echten Unterschrift von J. einem anderen Vertrag entnommen wurde. Weiterhin wäre nicht erklärt, wie das Blatt mit der echten Unterschrift von

              J. die gemäss der Seitennummerierung fünfte Seite eines lediglich drei bis vier Seiten umfassenden Vertrags hätte bilden können.

            3. Urkunde gemäss act. 43/32

              Bei diesem von der Beklagten angerufenen Beweismittel handelt es sich um eine Urkunde bzw. einen Folienvergleich zwischen act. 3/4 und act. 34. Dadurch wird lediglich belegt, dass act. 3/4 keine Kopie von act. 34 ist. Diese (unbestrittene) Tatsache erklärt indessen ebenfalls nicht, wie das Blatt mit der echten Unterschrift von J. die gemäss der Seitennummerierung fünfte Seite eines lediglich drei bis vier Seiten umfassenden Vertrags hätte bilden können. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses Beweismittel für gegen die Entnahme der echten Unterschrift von J. aus einem anderen Vertrag sprechen sollte.

            4. Aussagen von J. (Prot. S. 49 ff.; act. 43/5)

              Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren die Einvernahme von J. als Zeuge verlangt (act. 88 S. 3). Beide Parteien haben als Urkunde sodann das Protokoll der Zeugeneinvernahme von J. im Strafverfahren gegen die Nebenintervenientin vom 8. September 2008 (act. 43/5) als Beweismittel genannt (act. 86 S. 5; act. 88 S. 3).

              1. Glaubwürdigkeit von J.

                Zur Glaubwürdigkeit von J. ist zu bemerken, dass dieser unter dem Hinweis auf die Straffolgen einer Falschaussage gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB (Prot. S. 49; act. 43/5 S. 1) ausgesagt hat. Als langjähriger Mitarbeiter stand J. allerdings in einem gewissen Naheverhältnis zur Beklagten und war dieser untergeordnet. Kurz vor seiner Zeugeneinvernahme im vorliegenden Verfahren hat er seine Anstellung bei der Beklagten gekündigt (Prot. S. 50). Auf die Frage, ob die Beklagte mit Bezug auf die Beweisverhandlung vom 28. März 2012 irgendwann an ihn herangetreten bzw. ob inhaltlich über den Prozess diskutiert worden sei, antwortete er, das sei innerhalb der letzten fünf Jahre natürlich schon diskutiert worden; er habe die verschiedenen Unterschriften usw. gesehen; in den letzten zwei Jahren aber eigentlich kaum, und kurz vor der Verhandlung habe man nicht über diese gesprochen (Prot. S. 51). Bei einem für die Beklagte negativen Prozessausgang bzw. falls festgestellt würde, dass J. das IMA vom 7. März 2007 (eventuell entgegen allfälliger interner Richtlinien) unterzeichnet hätte, wäre zudem zu bedenken, dass J. Ansprüche der Beklagten gegenüber sich selbst befürchten könnte. Seine Aussagen sind deshalb mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen.

              2. Wesentlicher Inhalt der Zeugenaussage im vorliegenden Verfahren vom

                28. März 2012

                Auf die Frage, ob er wisse, worum es gehe, führte J. aus, es gehe um einen mehrere Kontrakte mit performance guarantees, bezüglich derer behauptet werde, dass sie seine Unterschriften tragen würden. Nach Vorhalt von act. 34 sagte J. aus, das besagte Dokumente trage seine Unterschrift auf Seite

                fünf, die Initialen seien aber nicht von ihm gesetzt worden. Ferner verneinte er die Frage, ob er einen Vertrag mit einer performance guarantee unterschrieben habe (Prot. S. 52 ff.). Auf Vorhalt von act. 3/4 erklärte J. , bei der Unterschrift auf Seite fünf oberhalb seines Namens handle es sich nicht um seine Unterschrift. In Bezug auf act. 34 antwortete J. auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass auf den Seiten eins bis vier Initialen seien, von denen er sage, diese seien nicht von ihm, und eine Seite fünf existiere, wo er sage, dass sei seine Unterschrift, er könne nur spekulieren, weil er diesen Kontrakt nicht gemacht habe. Auf Nachfrage, ob er über diese Umstände nichts wisse, erklärte J. , er könne das nicht erklären; aus seiner Sicht habe er diesen Kontrakt nie unterschrieben, aber die Unterschrift auf Seite fünf sei seine (Prot. S. 55 ff.).

                Auf Vorhalt der Urkunde gemäss act. 54/216 im Verfahren mit Prozess

                Nr. HG080027 führte J. aus, dass es sich dabei um das IMA vom 12. März

                2007 handle, welches auf Seite fünf seine Unterschrift trage. Die Initialen auf Seiten eins bis vier würden aber nicht von ihm stammen. Auf die Frage, wie er sich die Differenz zwischen seiner Aussage, dass die Initialen in diesem Vertrag nicht von ihm stammen würden, dass aber die Unterschrift auf Seite fünf offenbar von ihm stamme, erkläre, antwortete er, das sei dasselbe wie beim anderen Papier [gemeint ist act. 34]: er könne nur spekulieren, wie das passiert sei. Aber er sei sich zu 100 % sicher, dass er diesen Kontrakt niemals unterschrieben habe. Das sei ganz klar für ihn (Prot. S. 57 f.).

                Auf die Frage, ob J. schildern könne, wie es zu und her ging, wenn für eine andere Person die zweite Unterschrift geliefert werden musste bzw. ob er Kontrakte nur die letzte Seite unterschrieben habe, antwortete er, Kontrakte habe er im Prinzip niemals unterschrieben, ohne dass sie von der internen Compliance-Abteilung kontrolliert worden seien. Offerten hätten sie schon gemacht. Diese seien nie länger als zwei bis maximal drei Seiten gewesen. Die habe er immer durchgelesen, einfach weil er auch habe wissen wollen, was seine Kolleginnen im Sinne von Offerten machen würden. Das habe er immer gemacht. So einen Kontrakt hätte er aus mehreren Ursachen niemals unterschrieben. Die Nebenintervenientin sei vielleicht einoder zweimal pro Monat mit einer Offerte so was zu ihm gekommen wegen einer zweiten Unterschrift. Die habe er aber immer durchgelesen und dann meistens unterschrieben. Auf Nachfrage erklärte J. , zu wissen, was Blankounterschriften seien, und auf weitere Nachfrage, dass er niemals für Kolleginnen Kollegen Blankounterschriften leisten würde. Auf die erneute Frage, ob er einen Vertrag mit einer performance guarantee unterschrieben habe, antwortete J. , das würde er niemals machen

                (Prot. S. 59 f.).

              3. Wesentlicher Inhalt der Urkunde gemäss act. 43/5

                Bei dieser Urkunde handelt es sich wie erwähnt - um das Protokoll der Zeugeneinvernahme von J. im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl gegen die Nebenintervenientin vom 8. September 2008.

                Auf Seite sieben erklärte J. auf die Frage, ob das IMA vom 12. März 2007 (Beilage 19a/1-8) seine Unterschrift trage, nachdem er jede Seite angesehen habe, könne er sagen, dass keine der Seiten seine Unterschrift trage. Die Frage, ob er die einzelnen Seiten signiert habe, verneinte er ebenfalls. Auch die Frage, ob er diesen Vertrag unterschrieben hätte, verneinte er; es sei wieder dasselbe; der Vertrag beinhalte eine performance guarantee. Auf Vorhalt des IMA vom

                12. März 2007 (Beilage 19b/1-8) und die Frage, ob dieser Vertrag seine Unterschrift trage, entgegnete J. , bis auf die letzte Seite habe er keine der Seiten

                unterschrieben. Die Frage, ob er die einzelnen Seiten signiert habe, verneinte er, und die Frage, ob er sicher sei, dass die letzte Seite seine Unterschrift trage, bejahte er. Auf die Frage, wie er sich erkläre, dass der Vertrag 19b seine Unterschrift trage, Vertrag 19a hingegen nicht, antwortete er, seine einzige Erklärung sei, dass die letzte Seite der Verträge, die er unterschrieben habe, in diesen Vertrag hinein geschoben worden sei. Die Frage, ob er seine Unterschrift auf diese Verträge gesetzt habe, verneinte er und begründete dies auf Nachfrage damit, weil es eine performance guarantee habe.

                Auf die Frage, wie es komme, dass er nur Seite fünf (Beilage 3a/7) dieses Vertrags unterzeichnet habe, entgegnete J. auf den Seiten drei und vier, sie [gemeint ist die Nebenintervenientin] sei damals mit drei vier Agreements zu ihm gekommen, die alle drei bis vier Seiten dick gewesen seien. Diese Verträge hätten ein performance target beinhaltet. Er habe sie gefragt, ob sie sich mit Legal & Compliance diesbezüglich besprochen habe. Sie habe sein Büro verlassen, sei eine gewisse Zeit später wieder gekommen und habe gesagt, dass sie sich bei Legal & Compliance erkundigt habe. Ob sie das wirklich getan habe, wisse er aber nicht. Danach sei sie mehrmals zu ihm gekommen und habe ihm mehrmals diese Verträge mit kleineren Änderungen erneut zur Unterschrift vorgelegt. Er habe diese Verträge immer durchgelesen. Das habe er ohnehin immer so gemacht. Diese Verträge hätten alle ein performance target zum Inhalt gehabt. Er habe diese Verträge jeweils unterschrieben, nachdem er sie gelesen habe. Er wisse nicht, was die Nebenintervenientin mit den anderen durch ihn unterzeichneten Seiten jeweils gemacht habe. Er habe leider nicht verlangt, dass sie sie vernichte. Er vermute, dass sie Seiten mit seiner richtigen Unterschrift einem Vertrag mit anderem Inhalt angeheftet habe. Er hätte nämlich niemals einen Vertrag mit einer performance guarantee unterschrieben. Das sei das letzte, was eine Bank machen würde.

                Auf Seite 13 wies Rechtsanwalt Z1. , Verteidiger der Nebenintervenientin, darauf hin, dass auf Beilage 3a/7 das Datum und die Versions-Nummer ersichtlich seien und J. gesagt habe, er habe den Vertrag gelesen, bevor er unterschrieben habe. Im Anschluss fragte er J. , wie es möglich sei, dass dieser einen Vertrag, der durchnummeriert sei, unterschreibe und dieser mit einem anderen Vertrag zusammengesetzt werde. Darauf antwortete J. , er wisse es nicht.

                Auf Seite neun antwortet J. auf die Frage, gestützt auf welche Informationen er die Zweitunterschrift auf diesen Formularen [Funds Transfer] gemacht habe, dass normalerweise ein Fax Brief im Original beigelegen habe. Manchmal habe man Zahlungen auf telefonische Anweisung hin gemacht. Bei grösseren Beträgen sei das aber nicht ganz normal gewesen. Im Fall der Nebenintervenientin sei es so gewesen, dass die Anweisungen auf Chinesisch gewesen

                seien. Da er kein Chinesisch könne, habe er die Anweisungen nicht überprüfen können. Er habe der Nebenintervenientin vertraut. Auf die Frage, ob es sein kön- ne, dass er diese beiden Formulare [zwei Funds Transfer je vom 12. Dezember 2006] ohne vorgängige Akteneinsicht unterzeichnet habe, entgegnete J. , das sei schon möglich. Auf die Frage, weshalb er seine Unterschrift ohne vorgängiges Aktenstudium geleistet habe, antwortete er, wenn das der Fall gewesen sei, dann deshalb, weil er Vertrauen zu ihr [gemeint ist die Nebenintervenienti n] gehabt habe. Er habe schon mehrere Jahre mit ihr gearbeitet.

                Auf Seite 17 antwortet J. auf die Frage von Rechtsanwalt Z1. , welche Rendite er - J. - den Kunden für die Jahre 2006 und 2007 in Aussicht gestellt habe, er mache keine Jahresrenditen, weil das unmöglich sei. Bei Anlagen über fünf Jahren rede er von einer Jahresrendite von durchschnittlich 7 bis 8 %.

              4. Glaubhaftigkeit und Würdigung der Aussagen von J.

                Auffallend ist, dass J. in seiner Zeugenaussage im vorliegenden Verfahren keine Begründung mehr liefert bzw. nicht spekulieren will, wie es dazu gekommen sein soll, dass das IMA vom 12. März 2007 (im Verfahren mit Prozess

                Nr. HG080027) seine Unterschrift trägt, obwohl er dieses nicht unterschrieben haben will. Die Behauptung, seine Unterschrift sei einem anderen Vertrag entnommen worden, stellte er lediglich in seiner Einvernahme als Zeuge im Strafverfahren gegen die Nebenintervenientin vom 8. September 2008 auf. Die Beklagte weist darauf hin, dass J. bestätigt habe, niemals Blankounterschriften gegeben zu haben (act. 143 Rz. 105 f.; Prot. S. 59 f.). Diese Behauptung steht indessen im Widerspruch zur Schilderung von J. in seiner Zeugeneinvernahme im Strafverfahren gegen die Nebenintervenientin vom 8. September 2008, möglicherweise auch Dokumente ohne vorheriges Aktenstudium unterzeichnet zu haben, weil er der Nebenintervenientin vertraut habe (act. 43/5 S. 9). Weiter steht die Behauptung, niemals Blankounterschriften gegeben zu haben, auch im Widerspruch zu den Aussagen von L. im selben Strafverfahren (vgl.

                Ziff. 3.2.1.2.3.6. hiernach). Selbst wenn die Beklagte belegen könnte, dass

                J. niemals seine Unterschrift unter einen nicht gelesenen Vertrag setzen würde gar wissentlich einen Vertrag mit einer performance guarantee für die Beklagte eingegangen wäre, wäre schliesslich nicht erklärt, wie die echte Unterschrift von J. auf das IMA vom 7. März 2007 gelangen konnte. Im Zusammenhang mit der Aussage von J._ betreffend seine echte Unterschrift in gewissen Versionen des IMA, wonach er vermute, dass die Nebenintervenienti n Seiten mit seiner richtigen Unterschrift einem anderen Vertrag entnommen und dem IMA angeheftet habe (act. 43/5 S. 3 f.), verweist die Beklagte auf Verträge mit einem performance target, die drei bis vier Seiten umfasst hätten (act. 143 Rz. 147). Wie bereits erwähnt, ist diese Sachdarstellung nicht überzeugend, da die unterschriebene Seite die fünfte bzw. siebte eines Vertrags ist, die erwähnten Verträge mit einem performance target gemäss dem beklagtischen Standpunkt jedoch lediglich drei bis vier Seiten umfasst haben. Eine schlüssige Erklärung, weshalb das IMA vom 7. März 2007 (act. 34) mit der echten Unterschrift von

                J. versehen ist, obwohl er diesen Vertrag nicht unterschrieben haben will,

                ist den Aussagen von J. somit nicht zu entnehmen. In den wesentlichen Punkten erscheinen die Aussagen von J. demnach als wenig glaubhaft.

              5. Zwischenfazit

              Die Aussagen von J. deuten darauf hin, dass dessen echte Unterschrift im IMA vom 7. März 2007 gemäss act. 34 keinem anderen Vertrag entnommen wurde, sondern lege nahe, dass er dieses allenfalls ohne vorgängige Durchsicht - unterzeichnet hat.

            5. Gutachten vom 7. Mai 2012 gemäss act. 135

              Zur Frage, ob die Unterschrift und die Initialen von J. im IMA vom 7. März 2007 gefälscht sind, wurde ein Gutachten als Beweismittel offeriert (act. 86 S. 5; act. 88 S. 3) und abgenommen (Prot. S. 34 f.; act. 90). Nach Erteilung der notwendigen Hinweise durch das Gericht (Prot. S. 61 ff.; act. 127) wurde es durch den ernannten Gutachter K. erstellt.

              Entgegen der Ansicht der Beklagten ist durch den Umstand, dass die Initialen auf dem IMA vom 7. März 2007 nicht von J. stammen, nicht erstellt, dass die Beklagte die Echtheit des IMA vom 7. März 2007 gemäss act. 34 zu Recht bestritten hat (act. 143 Rz. 110). Gemäss dem Gutachten ergeben sich zwar keine Anhaltspunkte, dass sich im IMA vom 7. März 2007 (act. 34) Initialen befinden, bei welchen es sich um solche von J. handelt. Ebenso wenig wird indessen davon ausgegangen, dass auf ihn lautende Fälschungen vorliegen (act. 135 S. 11). Die Beklagte macht geltend, aus der Tatsache allein, dass sich auf einer einzelnen Seite eines insgesamt acht Seiten umfassenden Dokuments die Unterschrift von J. befinde, könne nicht geschlossen werden, dass dieser auch tatsächlich das fragliche Dokument unterzeichnet und eine dem Inhalt der Urkunde entsprechende Willenserklärung abgegeben habe (act. 143 Rz. 110). Der damit implizit vorgebrachten Auffassung der Beklagten, wonach von einer dem Inhalt einer Urkunde entsprechenden Willenserklärung lediglich dann ausgegangen werden könnte, wenn jede Seite signiert wäre, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist für eine solche Zurechnung ausreichend, wenn am Ende des Dokuments die Unterschrift angebracht wird. Wenn unbestritten ist, dass J. eine Seite des IMA unterschrieben hat, ist auch unbestritten, dass J. eine Willenserklärung abgegeben hat. Naheliegend ist, dass die Willenserklärung für den Inhalt der Urkunde abgegeben wurde, unter welche sie gesetzt wurde. Das Fehlen der Initialen von J. stellt weder eine Voraussetzung für die Gültigkeit des IMA noch ein Indiz für dessen Unechtheit dar.

              Mit dem Gutachten kann der Beweis nicht erbracht werden, dass die Initialen von J. im IMA vom 7. März 2007 gemäss act. 34 gefälscht sind. Dieser Beweis hätte im Übrigen ohnehin lediglich ein Indiz für die beklagtische Behauptung darstellen können, dass die Unterschrift von J. im IMA vom 7. März 2007 gemäss act. 34 einem anderen Vertrag entnommen wurde.

            6. Aussagen von L. (act. 43/4)

              Die Beklagte hat als Urkunde das Protokoll der Zeugeneinvernahme von L. im Strafverfahren gegen die Nebenintervenientin vom 12. September 2008 (act. 43/4) als Beweismittel genannt (act. 88 S. 3).

              1. Glaubwürdigkeit von L.

                L. sagte ebenfalls unter dem Hinweis auf die Straffolgen einer Falschaussage gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB aus (act. 43/4 S. 1). Als Arbeitnehmerin der Beklagten steht sie dieser zwar auch nicht neutral gegenüber. Es sind indessen keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht wahrheitsgetreu hätte aussagen sollen.

              2. Wesentlicher Inhalt der Urkunde gemäss act. 43/4

                Bei dieser Urkunde handelt es sich wie erwähnt -um das Protokoll der Zeugeneinvernahme von L. im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl gegen die Nebenintervenientin vom 8. September 2008 (act. 43/4).

                Auf Seite acht bejahte L. die Frage, ob zwischen der Nebenintervenientin, dem Kläger 1 und M. [Kläger 1 im Verfahren mit Prozess Nr. HG080027] Verträge abgeschlossen worden seien. Sie wisse nicht, ob diese Verträge noch von einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten unterzeichnet worden seien. Auf die Frage, woher sie wisse, dass Verträge abgeschlossen worden seien, entgegnete sie, sie habe das irgendwo gesehen. Auf die Frage, ob J. die Verträge mitunterzeichnet habe, antwortete sie, J. habe viele Sachen unterschrieben. Bei diesen Verträgen wisse sie aber nicht, ob er unterschrieben habe. Sie sei schon lange bei der Beklagten und J. habe grosses Vertrauen in sie. Wenn sie ihm Unterlagen gebracht habe, habe er sie deswegen auch unterschrieben, ohne sie zu lesen. Diese spezifischen Verträge habe sie ihm aber nicht gebracht. Auf die Frage, weshalb sie ihm diese Verträge nicht gebracht habe, antwortete

                L. , weil sie sie nicht vorbereitet habe.

                Auf Seite 16 f. nannte L. auch den Namen J. als Antwort auf die Frage, wen sie informiert habe über ihr komisches Gefühl betreffend die vorgefallenen Sachen. Auf Nachfrage erklärte sie, sie habe dieses Gefühl schon im Februar 2007 gehabt. Die Frage, ob sie zu J. gesagt habe, dass er mit der Zweitunterschrift vorsichtiger sein solle, bejahte sie.

              3. Glaubhaftigkeit und Würdigung der Aussagen von L.

              Die Ausführungen von L. sind klar und ohne Widersprüche. Wenn J. aufgrund seines grossen Vertrauens zu L. Unterlagen, die sie ihm gebracht hat, unterschrieben hat, auch ohne diese zu lesen, heisst das, dass er seine Unterschrift auch unter nicht gelesene Dokumente setzte, wenn er der Person, welche ihm diese vorlegte, vertraute. Dies räumte er im Fall der Nebenintervenientin denn auch selbst ein, indem er in seiner Zeugeneinvernahme im Strafverfahren gegen die Nebenintervenientin vom 8. September 2008 auf die Frage, weshalb er seine Unterschrift ohne vorgängiges Aktenstudium geleistet habe, antwortete, wenn das der Fall gewesen sei, dann deshalb, weil er Vertrauen zu ihr [gemeint ist die Nebenintervenienti n] gehabt habe.

              Die Urkunde gemäss act. 43/4 spricht somit ebenfalls nicht dafür, dass die Unterschrift von J. im IMA vom 7. März 2007 gemäss act. 34 einem anderen Ver trag entnommen wurde. Vielmehr ist aufgrund der Aussagen von J. davon auszugehen, dass dieser entgegen seinen eigenen Äusserungen seine Unterschrift auch unter nicht gelesene Urkunden setzte.

            7. Urkunden gemäss act. 43/6 und act. 43/7

              Die Beklagte hat als Urkunden die Protokolle der Beschuldigteneinvernahmen der Nebenintervenientin vom 22. Februar 2008 (act. 43/6) und 7. August 2008

              (act. 43/7) als Beweismittel genannt (act. 88 S. 3).

              Die Beklagte führt aus, in der Beschuldigteneinvernahme vom 22. Februar 2008 habe die Nebenintervenientin zugegeben, dass auf dem Schreiben vom

              16. Februar 2007 die Unterschrift von J. gefälscht sei bzw. sie aus Zeitdruck für ihn unterschrieben habe, da er am 16. Februar 2007 in den Ferien ge-

              wesen sei (act. 143 Rz. 128; act. 43/6 S. 6). Weiter sei erstellt, dass die Nebenintervenientin die auf den verschiedenen Versionen der IMA enthaltenen Initialen (neben denen des Klägers 1) selber angebracht habe und zwar in einer Weise, dass der Eindruck habe entstehen sollen, die Nebenintervenientin, J. und der Kläger 1 hätten je ihre Initialen darauf angebracht (act. 143 Rz. 129 ff.). Die Beklagte führt weiter aus, auch durch das Protokoll der Beschuldigteneinvernahme vom 7. August 2008 (act. 43/7) sei erstellt, dass die Nebenintervenientin nicht davor zurückgeschreckt sei, die Unterschrift von J. zu fälschen (act. 143 Rz. 133 ff.).

              Dass die Nebenintervenientin in gewissen Fällen Unterschriften, u.a. jene von

              J. , gefälscht hat, trifft zu. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass sie in Bezug auf das IMA vom 7. März 2007 gemäss act. 34 seine echte Unterschrift missbraucht hat, indem sie die Unterschriftenseite eines anderen Vertrags in diesen Vertrag hineingeschoben hätte. Angesichts der Tatsache, dass sie zugegebenermassen Unterschriften gefälscht hat, könnte gar argumentiert werden, dies sei ein Indiz für die Echtheit der Urkunde gemäss act. 34, da davon auszugehen sei, dass sie bei der Herstellung einer unechten Urkunde nach ihrer angestammten Methode der Unterschriftenfälschung und nicht -manipulierung vorgegangen wäre.

              Ob die Nebenintervenientin ihre Initialen in einer Weise angebracht hat, dass der Eindruck entstehen sollte, neben ihr hätte auch J. jede Seite signiert, kann offen gelassen werden. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies noch keinen Missbrauch der echten Unterschrift von J. bzw. deren Entnahme aus einem anderen Vertrag belegen. Weiterhin fehlte es an einer schlüssigen Erklärung, wie die echte Unterschrift von J. unter einen Vertrag gekommen sein soll, den er angeblich nicht unterschrieben haben will.

            8. Fazit zur Würdigung

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Unterschrift von J. im IMA vom

7. März 2007 gemäss act. 34 echt ist. Nach Würdigung der genannten und abgenommenen Beweismittel steht für das Gericht fest, dass auch die Behauptung, seine Unterschrift im IMA vom 7. März 2007 sei einem anderen Vertrag entnommen worden, nicht zutrifft. Ob die Unterschrift von J. in der Urkunde gemäss act. 3/4, welche nicht als Beweismittel anerboten und abgenommen wurde, gefälscht wurde, kann offen bleiben. Sollte die Urkunde gemäss act. 3/4 gefälscht sein, würde dies nichts daran ändern, dass J. (u.U. ohne vorgängige Durchsicht des Vertrags) seine Unterschrift unter die andere Version, die Urkunde gemäss act. 34, gesetzt hat.

Die weiteren Vorbringen der Beklagten in ihrer Stellungnahme zum Beweisergebnis (E-Mails seien vom privaten Account der Nebenintervenientin versandt worden; Ungewöhnlichkeit des Vertragsinhalts des IMA; Bezeichnung der Kontoauszüge; später abgeschlossener Standardvermögensverwaltungsvertrag; kein Original des IMA im Besitz der Beklagten; act. 143) vermögen an der gerichtlichen Feststellung nichts zu ändern; auch vor dem Hintergrund dieser Ausführungen der Beklagten ist nicht ersichtlich, wie die echte Unterschrift von J. unter einen Vertrag gekommen sein sollte, den er angeblich nicht unterschrieben haben will. Insbesondere überzeugt die beklagtische Sachdarstellung nicht, wonach die Seite mit der echten Unterschrift von J. im IMA gemäss act. 34, welche die Seitenzahl fünf aufweist, einem lediglich drei bis vier Seiten umfassenden Vertrag mit einem performance target entnommen worden sei. Denn ein drei bis vier Seiten umfassender Vertrag weist naturgemäss keine fünfte Seite auf. Erstellt ist indessen, dass J. aufgrund seines Vertrauens zur Nebenintervenienti n auch Dokumente unterschrieben hat, ohne diese vorgängig durchzusehen. Nach eigener Aussage hat er sogar chinesische Zahlungsanweisungen unterzeichnet, obwohl

er der chinesischen Sprache gar nicht mächtig ist (vgl. act. 43/5 S. 9). Folglich ist davon auszugehen, dass neben der Nebenintervenientin auch J. das IMA

vom 7. März 2007 gemäss act. 34 namens der Beklagten unterzeichnet hat. Ob er dies wissentlich durch Abgabe seiner Unterschrift unter einen nicht gelesenen Vertrag getan hat, ist für die Frage des Zustandekommens des Vertrags nicht von Relevanz.

Weil das Gericht in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, dass die streitige Behauptung der Beklagten (betreffend die Entnahme der echten Unterschrift von J. aus einem Vertrag) widerlegt ist, wird die Beweislastverteilung nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegenstandslos.

        1. Unterzeichnung des IMA vom 7. März 2007 mit Wirkung für die Beklagte

          1. Behauptungen der Parteien

            Die Beklagte erklärt, die (Feststellungs-)Klage sei auch mangels Gutgläubigkeit der Kläger abzuweisen (act. 11 Rz. 8). Die Kläger hätten erkannt bzw. bei gehöriger Sorgfalt erkennen müssen, dass das Handeln der Nebenintervenientin nicht durch die Interessen und den Willen der Beklagten habe gedeckt sein können (act. 11 Rz. 43). Die geschäftserfahrenen Kläger hätten wissen müssen, dass eine Bank im Vermögensverwaltungsgeschäft nur ihre eigenen Vertragstexte, gedruckt auf den nach ihren Standards erstellten Formularen, akzeptiere. Sie hätten wissen müssen, dass bei einer Änderung der geschäftsüblichen Vertragstexte zu ihren Gunsten jedenfalls das Legal & Compliance Team der Bank hätte involviert werden müssen, und sie hätten auch wissen müssen, dass, wenn überhaupt,

            eine Änderung der üblichen Vertragstexte jedenfalls von der Geschäftsleitung zu genehmigen gewesen wäre und nicht zwei Kundenberater von einem ausländischen Anwaltsbüro verfasste individuelle Vereinbarungen mit Wirkung für die Beklagte hätten eingehen können (act. 11 Rz. 44; act. 42 Rz. 10). Das gelte in besonderem Masse für eine performance guarantee (act. 11 Rz. 45). Es sei auch den Klägern aufgefallen, dass das angebliche IMA untypisch gewesen sei. Zumal ihnen die Nebenintervenienti n mitgeteilt habe: [ ] the guarantee is a special offer only offered to you and [gemeint ist der Kläger 1 im Verfahren mit Prozess Nr. HG080027], it is not standard or usual practice that we offer asset management service with guaranteed performance to everyone [ ]. Umso mehr hätten die Kläger wissen müssen, dass bei einer Änderung der geschäftsüblichen Vertragstexte zu ihren Gunsten jedenfalls das Legal & Compliance Team der Bank hätte involviert werden müssen, und sie hätten auch wissen müssen, dass, wenn überhaupt, eine Änderung der üblichen Vertragstexte jedenfalls von der Geschäftsleitung zu genehmigen gewesen sei. Die Kläger hätten gewusst, dass die Beklagte überhaupt keine performance guarantees abgebe. Den Klägern habe auch auffallen müssen, dass ein Regelwerk mit einer solchen Tragweite für die Beklagte nicht innerhalb von ein paar Stunden sowohl von Legal & Compliance habe geprüft wie auch von der Geschäftsleitung genehmigt werden können

            (act. 42 Rz. 94). Die Kläger hätten mit ihrer Klageschrift sodann unterschlagen, dass die Nebenintervenientin in den angeblichen Vertragsentwurf einen Zusatz

            eingefügt habe, gemäss dem das IMA hätte beendet werden sollen, wenn die Kontobeziehung nicht mehr unter ihrer Verantwortung stehen sollte. Es sei zu fragen, welches Interesse die Beklagte an einer solchen Klausel vernünftigerweise hätte haben können. Auch hier habe den Klägern auffallen müssen, dass die Beklagte keinen Willen zum Abschluss des IMA habe haben können; dies umso mehr, als die involvierten Rechtsanwälte dem Kläger 1 mitgeteilt hätten: you are not doing business with her but with the Bank (act. 42 Rz. 95; act. 143 Rz. 153 f.)

            Es werde vorsorglich behauptet, dass die Anwälte von ... [Anwaltskanzlei] bei ihrer Überprüfung der Vertretungsverhältnisse darauf hingewiesen hätten, dass der Vertrag mit einer performance guarantee bankunüblich sei und daher jedenfalls nicht von Personen habe unterschrieben werden dürfen, die nicht Mitglieder der Geschäftsleitung der Beklagten seien. Auch werde vorsorglich behauptet, dass ... [Anwaltskanzlei] in ihrer Antwort darauf hingewiesen hätten, dass das Vertrauen auf die handelsregisterlichen Verhältnisse nur bei Gutgläubigkeit zulässig sei (act. 11 Rz. 101).

            Auch der Umstand, dass sämtliche E-Mails im Zusammenhang mit den angeblichen Offerten bis hin zu den angeblichen Vertragsschlüssen vom privaten E-MailAccount der Nebenintervenientin erfolgt seien, bedeute, dass die angeblichen Vertragsverhandlungen bzw. ein allfällig späterer Vertragsschluss nicht im Interesse der Beklagten habe liegen können, ansonsten es keinen Grund gegeben hätte, die Korrespondenz nicht über den geschäftlichen E-Mail-Account zu führen, zumal die Nebenintervenientin die Möglichkeit gehabt hätte, auch von extern auf den geschäftlichen E-Mail-Account zuzugreifen. Dass ein Prokurist komplexe Verträge über sein privates E-Mail-Account versende, habe den geschäftserfahrenen

            Kläger 1 stutzig machen müssen (act. 42 Rz. 93; act. 64 Rz. 169 ff.; act. 143

            Rz. 152).

            Die Kläger hätten erkennen müssen, dass die in ihr Banklagernd-Dossier gelegten und von ihnen von Zeit zu Zeit behändigten Kontoauszüge als Non Discretionary Mandate codiert gewesen seien, d.h. dass die Beklagte nicht von der Existenz eines Vermögensverwaltungsvertrags ausgegangen sei (act. 11 Rz. 47). Der Umstand, dass die Kläger plädieren würden, der Kläger 1 habe am 30. Mai 2007 den Standardvermögensverwaltungsvertrag der Beklagten unterschrieben, ohne dass er einen formellen Vorbehalt der Weitergeltung des IMA gemacht hätte, lege nahe, dass die Kläger selbst nicht an den gültigen Abschluss des IMA vom

            7. März 2007 geglaubt hätten (act. 11 Rz. 48; act. 42 Rz. 105; act. 143 Rz. 157).

            Aufgrund der vom Kläger 1 bzw. der Klägerin 3 gleichentags, d.h. am 7. März 2007, unterzeichneten Konto-Depoteröffnungsunterlagen ergebe sich ebenfalls deutlich, dass der Kläger 1 und die Klägerin 3 selber nicht an den gültigen Abschluss des IMA geglaubt hätten, da erstere mit letzterem in krassem Widerspruch stehen würden (act. 42 Rz. 73 ff.; act. 143 Rz. 71 ff.).

            Die Beklagte beanstandet - dieses Mal ohne Bezugnahme auf den guten Glauben der Kläger schliesslich, die Nebenintervenienti n habe weder die Entwürfe noch das Endresultat des IMA dem Legal & Compliance Team unterbreitet. Selbst wenn sie die Behauptung aufstelle, die Renditegarantie mit verschiedenen Portfoliomanagern diskutiert zu haben und diese ihr gesagt hätten, es sei realistisch, das zu erzielen, so bedeute das nicht, dass die Kundenberater eine solche performance guarantee auch hätten abschliessen dürfen. Dem Kundeberater werde nicht die Freiheit gelassen, auch Verträge zu schliessen, die die Beklagte in grösstem Masse schädigen könnten (act. 42 Rz. 101).

            Auf die entsprechenden klägerischen Entgegnungen ist im Rahmen der Würdigung einzugehen, soweit sich dies als erforderlich erweist.

          2. Rechtliches

            1. Vertretungsmacht und Vertretungsbefugnis

              Die zur Vertretung befugten Personen können gemäss Art. 718a Abs. 1 OR im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gemäss Art. 718a Abs. 2 OR gegenüber gutgläubigen Dritten grundsätzlich keine Wirkung. Das Bundesgericht fasst die Zweckgrenze in seiner Rechtsprechung weit auf. Nur Geschäfte, die der Zweck nicht mit sich bringen kann,

              d.h. die durch diesen geradezu ausgeschlossen sind, liegen jenseits der Zweck-

              grenze (Watter, in: BSK OR II, Art. 718a N 3 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Bei der Vertretung geht es einerseits darum, inwieweit jemand berechtigt ist, für die Gesellschaft rechtlich verbindlich aufzutreten (Frage der Vertretungsbefugnis) und andererseits um die Frage, inwieweit das rechtsgeschäftliche Handeln im Namen der Gesellschaft dieser zuzurechnen ist (Frage der Vertretungsmacht). Während die Vertretungsmacht den Bereich des rechtlichen

              Könnens bezeichnet, befasst sich die Vertretungsbefugnis mit dem rechtlichen Dürfen des Vertreters Organs (Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., Bern 2012, § 2 N 115). Wird ein Vertrag durch gemäss Handelsregistereintrag zeichnungsberechtigte Personen im Namen der Gesellschaft abgeschlossen, wird diese berechtigt und verpflichtet. Dass der Vertrag gegebenenfalls nicht in ihrem Interesse liegen könnte, ändert an ihrer Stellung als Vertragspartei nichts. Gesellschaftsintern macht sich das Vertretungsorgan verantwortlich, wenn es schädigende Geschäfte abschliesst, die ausserhalb seiner Kompetenzen liegen (Watter, in: BSK OR II, Art. 718a N 7). Im externen Verhältnis ist aber von Bedeutung, dass die Vertretungsmacht weitergehen kann als die (intern allfällig beschränkte) Vertretungsbefugnis. Solange eine fragliche Handlung innerhalb des objektiv verstandenen Gesellschaftszwecks liegt, wird somit die Gesellschaft durch sie berechtigt und verpflichtet. Andernfalls müsste jeder potentielle Vertragspartner einer juristischen Person vor Vertragsschluss jeweils abwägen, ob der abzuschliessende Vertrag im Interesse der Gegenpartei erfolgt, was oftmals nicht möglich ist. In diesem Sinne können zeichnungsberechtigte Personen auch für eine Gesellschaft unvorteilhafte Verträge abschliessen, soweit sie sich noch im (sehr weiten) vom Gesellschaftszweck erfassten Bereich bewegen.

              Mit Urteil vom 3. Juli 2000 (BGE 126 III 361) hat das Bundesgericht festgehalten, ein Konflikt zwischen den Interessen der juristischen Person und jenen des handelnden Organs vermöge die Vertretungsmacht zu begrenzen, wenn er für den

              Dritten erkennbar gewesen sei dieser ihn wenigstens bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen. Ein Teil der Lehre postuliert weiter gehend, dass inte-

              ressenund pflichtwidriges Handeln stets ausserhalb der Organvollmacht liege (Watter, in: BSK OR II, Art. 718a N 5). Nach dieser Lehre ist zu untersuchen, ob eine Kundgabe einer nicht existierenden (oder begrenzten) Organvollmacht im Handelsregister anderswo stattgefunden hat und ob der gute Glauben des Dritten den Mangel in der Vollmacht heilen kann, was wiederum zur Frage führt, ob der Dritte mit der nötigen Sorgfalt handelte (Watter, in: BSK OR II, Art. 718a Rz. 9). Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 8. April 2008 (4A_357/2007) indessen festgehalten, der Umstand, dass das Handeln des Vertretungsberechtigten allenfalls nicht im Gesellschaftsinteresse sogar ausschliesslich im Interesse des Handelnden liege, habe keinen Einfluss darauf, dass die Gesellschaft durch die entsprechenden Handlungen verpflichtet werde. In diesem Sinne seien Handlungen der gemäss Handelsregistereintrag zur Vertretung ermächtigten Personen der Gesellschaft unabhängig davon zuzurechnen, ob die entsprechenden Organe die gesellschaftsinternen Kompetenzund Handlungsrichtlinien beachtet hätten. Das Bundesgericht hält somit an der Unterscheidung zwischen Vertretungsmacht und Vertretungsbefugnis fest (Peyer, Vertretung der Aktiengesellschaft: Wirkung der Vertretungsmacht und einer Beschränkung der Vertretungsbefugnis - Besprechung des Urteils 4A_357/2007 des schweizerischen Bundesgerichts vom 8. April 2008, in: GesKR 2008 383). Während das Vorliegen des guten Glaubens beim Dritten gemäss der einen Ansicht den Mangel in der Vollmacht heilt, bewirkt dessen Fehlen nach der anderen Ansicht eine Beschränkung der Vertretungsmacht. Jedenfalls ist die zentrale Frage somit aber diejenige nach dem guten Glauben des Dritten (Watter, in: BSK OR II, Art. 718a N 10).

            2. Der gute Glaube

              1. Im Allgemeinen

                Der gute Glaube wird vermutet (Art. 3 ZGB). Diese Bestimmung stellt nicht eine gesetzliche Vermutung auf, sondern eine einfache Regel der Beweislast: es muss nicht der gute, sondern der böse Glauben bewiesen werden. Die Partei, der die Beweislast zufällt, kann entweder die Vermutung des guten Glaubens zerstören, indem sie die Kenntnis des juristischen Mangels durch die gegnerische Partei und infolgedessen deren bösen Glauben beweist die Vermutung zulassen, aber in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 ZGB darlegen, dass die andere Partei unter den gegebenen Umständen nicht gutgläubig sein konnte. Auf den guten Glauben kann sich somit nicht berufen, wer die Aufmerksamkeit vermissen lässt, die aufgrund der Umstände zu verlangen ist (BGE 119 II 23 25 E.3.a = Pra 84 (1995) Nr. 10). Aus Verkehrsschutzüberlegungen werden an die Sorgfalt des Dritten kei-

                ne hohen Anforderungen gestellt. Eine Erkundigungspflicht bei der AG anderen Organen besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur, wenn sich Indizien einer mangelnden Vertretungsbefugnis zu einem an Sicherheit grenzenden Verdacht verdichten; nicht notwendig ist, dass sich eine Vertragspartei zum Schutz ihres guten Glaubens von den zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen einen entsprechenden Verwaltungsratsbeschluss vorlegen lässt. Bei Eigengeschäften, bei denen etwa ein Vertretungsorgan namens der AG eine Bürgschaft für einen eigenen Kredit abschliesst, können allenfalls höhere Anforderungen gelten (Watter, in: BSK OR II, Art. 718a N 11; Peyer, a.a.O., 385;

                BGE 119 II 23).

              2. (Blosse) Überschreitung der internen Vertretungsbefugnis Missbrauch der Vertretungsmacht

              Im bereits zitierten sog. N. -Fall (BGE 119 II 23 = Pra 84 (1995) Nr. 10), auf welchen sich auch die Beklagte beruft, hatte ein Angestellter der ... N. SA in leitender Funktion Kunden dazu bewogen, Geld für den angeblichen Kauf von Wein durch seine Arbeitgeberin zu investieren, wobei er ihnen für den Fall des vorgesehenen Wiederverkaufs Gewinne von mindestens 40 % garantierte. Ab einem Gewinn von über 40 % stand seiner Arbeitgeberin eine Kommission von

              5 % zu. Seine Arbeitgeberin traf die Pflicht zur Weinaufbewahrung in der Zeitspanne zwischen Kauf und Wiederverkauf. Zudem war sie zum Rückkauf verpflichtet, falls bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kein Erwerber für den Wiederverkauf gefunden würde, wobei dem Investor das Recht eingeräumt war, 10 % der Ware zu behalten. Später stellte sich heraus, dass der Angestellte den Kauf und Wiederverkauf des Weins durch seine Arbeitgeberin vorgegaukelt und das von den Investoren zur Verfügung gestellte Geld für eigene Bedürfnisse zur Verschleierung von Verlusten verwendet hatte, die der Gesellschaft infolge seiner ungetreuen Geschäftsführung zugefügt worden waren.

              Das Bundesgericht wies die Klage eines Investors gegen die ... N. SA auf Erfüllung des Vertrags mit der Begründung ab, eine vertragliche Bindung der ... N. SA sei nicht zustande gekommen, weil der Investor den Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Angestellten hätte erkennen können und daher nicht

              gutgläubig gewesen sei. Das Bundesgericht gelangte mithin zur Annahme, der Investor habe Zweifel hegen müssen, ob die Vertreter das Geschäft wirklich für die

              ... N. SA abgeschlossen hätten. Infolgedessen habe er den Verdacht haben

              müssen, dass die Vertreter mit den vorgeschlagenen Verträgen keinen Vertretungswillen gehabt und zum Schaden der Vertretenen gehandelt hätten. So seien die Verträge nicht wie eine gewöhnliche Subskription für Weine eines bestimmten Jahrgangs, sondern als rein finanzielles Geschäft erschienen. Sowohl die bestellten Mengen mehr als 400 Kisten mit je 12 Flaschen als auch die vereinbarten Preise - deutlich niedriger als jene der offiziellen Subskription seien zweitrangig erschienen und hätten dem Geschäft einen rein fiktiven und abstrakten Charakter gegeben. Auch das von den Vertretern vorgeschlagene Angebot hätte angesichts der gesunden wirtschaftlichen Situation der ... N. SA sowie der üblichen Bedingungen des Geldmarktes mit einer Zinslast von 22.8 % - Fragen aufwerfen müssen; dies umso mehr als die ... N. SA in Bezug auf die durch den Investor realisierten Vorteile nur einen minimalen Gewinn in Form einer Kommission von 5 % realisiert habe, während der Investor seine Kapitalanlage um 40 % erhöht wiedererlangt habe. Schliesslich habe die Bitte an den Investor, auf dem Check den Namen des Vertreters neben jenem des Begünstigten zu erwähnen, in diesem an und für sich schon eigenartigen Zusammenhang eine ungewöhnliche Forderung dargestellt. Alle diese Elemente hätten beim Investor als Finanzdirektor einer wichtigen Holdinggruppe den Verdacht bezüglich der wirklichen Absicht der Vertreter und damit eines eventuellen Missbrauchs zum Schaden der Vertretenen wecken müssen (Messerli, Die Sorgfalt beteiligter Parteien bei missbräuchlicher Ausübung der Vertretungsmacht durch ein Gesellschaftsorgan, in: SJZ 93/1997 17; Chappuis, L'abus de pouvoir du fondé de procuration, in: SZW 66 (1994) 233; BGE 119 II 23 27 E.3.c = Pra 84 (1995) Nr. 10).

              Das Bundesgericht hat dabei in rechtlicher Hinsicht folgende Unterscheidung getroffen: Während sich der Dritte bei einer blossen Überschreitung der Vertretungsbefugnis (simple dépassion) nur vergewissern muss, wenn er die interne Beschränkung kannte ernsthafte Zweifel an der Vertretungsbefugnis hat, kommt Art. 3 ZGB bei einem Missbrauch der Vertretungsmacht (véritable abus de ce pouvoir) uneingeschränkt zur Anwendung und die Anforderungen an die Sorgfalt des Dritten sind erhöht. Während sich bei einer blossen Überschreitung der Vertretungsbefugnis die Aufmerksamkeitspflicht des Dritten grundsätzlich in der Einsichtnahme in das öffentliche Register erschöpft, lässt bei einem Missbrauch der Vertretungsmacht schon eine geringe Nachlässigkeit auf den bösen Glauben schliessen. Dies gilt v.a., wenn der Dritte das Geschäft abschliesst, ohne den objektiven Missbrauchsindizien Aufmerksamkeit zu schenken, die erkennen lassen, dass der Vertreter gegen die Interessen des Vertretenen handelt. Das Mass der vom Dritten angesichts der Umstände verlangten Aufmerksamkeit muss jenem entsprechen, das von einem ehrlichen bzw. durchschnittlichen Menschen in einer analogen Situation zu erwarten ist. Es hängt einerseits von den durchschnittlichen Kenntnissen der betreffenden Berufsleute des betreffenden sozialen Umfeldes ab, wobei für Handelsgeschäfte die Anforderungen bezüglich der Aufmerksamkeit mit zunehmender Erfahrung des Dritten steigen. Andererseits bestimmt es sich gemäss der Natur und der Entwicklung des Geschäfts. Ausserordentlich vorteilhafte Angebote verlangen eine erhöhte Vorsicht, v.a. wenn im

              entsprechenden Tätigkeitsbereich ungewöhnliche Bedingungen vorgeschlagen werden. Das Gericht muss das Mass der erforderlichen Aufmerksamkeit im Einzelfall beurteilen und eine Gesamtwürdigung vornehmen (BGE 119 II 23 25 ff.

              E.3.b und c = Pra 84 (1995) Nr. 10). Massgebend ist zusammengefasst, ob der Dritte Umstände ignoriert hatte, die offensichtlich Verdacht erwecken mussten. Bei Anhaltspunkten auf einen Missbrauch der Vertretungsmacht sind demnach Erkundigungen anzustellen. Während bei einer (blossen) Überschreitung der Vertretungsbefugnis somit die Kenntnis offensichtlicher Hinweise notwendig ist, bedarf es bei einem Missbrauch der Vertretungsmacht lediglich der Kenntnis von Anhaltspunkten, um eine Erkundigungspflicht auszulösen (vgl. Messerli, a.a.O., 19).

              Zur Begründung, weshalb beim N. -Fall nicht von einer einfachen Überschreitung der Vertretungsbefugnis, sondern einem Missbrauch der Vertretungsmacht auszugehen war, führte das Bundesgericht aus, der Vertreter der Beklagten habe das streitige Geschäft tatsächlich in seinem eigenen Interesse zum Schaden des Vertretenen sowie in deliktischer Art und Weise abgeschlossen. In seinen Beziehungen zu Dritten habe er in Wirklichkeit nie die Absicht gehabt, auf Rechnung des Vertretenen zu ha

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