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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HG140095: Handelsgericht des Kantons Zürich

Die Klägerinnen behaupten, dass eine Gasleitung an der K.-Strasse gebrochen war und dadurch eine Explosion verursacht wurde, bei der sich ein Propan-/Luftgemisch entzündete. Die Beklagte bestreitet diese Darstellung und argumentiert, dass kein Rohrbruch vorlag und die Ursache der Verpuffung unklar sei. Die Klägerinnen beharren darauf, dass das Propangas ausgetreten und zur Unfallstelle gelangt sei, wo es sich entzündet habe. Die Beklagte bestreitet dies und führt an, dass andere Gase wie Ammoniak oder Methan in Betracht gezogen werden sollten. Die genaue Ursache und der Ablauf des Unfalls sind umstritten und müssen weiter geprüft werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts HG140095

Kanton:ZH
Fallnummer:HG140095
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HG140095 vom 04.04.2016 (ZH)
Datum:04.04.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : ädigt; Geschädigte; Geschädigten; Unfall; Klägeri; Klägerinne; Klägerinnen; Kanalisation; Arbeit; Beweis; Schacht; Beschwerden; Bericht; Regress; Gutachten; Recht; Beklagten; Kanalisationsleitung; Haftpflicht; -strasse; Propan; Diagnose; üsse
Rechtsnorm:Art. 111 BV ;Art. 157 ZPO ;Art. 236 ZPO ;Art. 328 OR ;Art. 36 ZPO ;Art. 43 OR ;Art. 44 OR ;Art. 5 BV ;Art. 51 OR ;Art. 61 UVG ;Art. 63 AHVG ;Art. 72 ATSG ;Art. 75 ATSG ;Art. 8 ZGB ;Art. 82 UVG ;
Referenz BGE:107 II 269; 112 II 87; 113 II 86; 116 II 515; 119 II 289; 123 III 110; 125 V 351; 128 III 271; 129 V 177; 130 III 182; 132 III 715; 134 III 636; 137 V 210; 140 III 221;
Kommentar:
-, Berner Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41, 2013
-, ATSG- 3. Aufl., Zürich, Art. 41, 2015
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts HG140095

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG140095-O U

Mitwirkend: der Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, die Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, die Handelsrichter Dr. Thomas Lörtscher und

Dr. Alexander Müller, die Handelsrichterin Verena Preisig sowie der Gerichtsschreiber Rafael Rutgers

Urteil vom 4. April 2016

in Sachen

1. Suva,

    1. Eidgenössische Invalidenversicherung (IV),

    2. Schweizerische Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV), Klägerinnen

1. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

2.a und 2.b vertreten durch Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

  1. AG,

    Beklagte

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

    betreffend Forderung

    Inhaltsverz eichnis

    Rechtsbegehren 4

    Sachverhalt und Verfahren 4

    1. Sachverhaltsübersicht 4

    2. Prozessverlauf 5

      Erwägungen 6

      1. Zuständigkeit 6

      2. Parteiund Prozessfähigkeit 6

        1. Rechtliche Grundlagen 6

        2. Parteistandpunkte 6

        3. Parteifähigkeit der Klägerinnen 2 8

        4. Parteiund Prozessfähigkeit des BSV 12

        5. Fazit 12

      3. Gesamtgläubigerschaft 12

        1. Parteistandpunkte 12

        2. Rechtliche Grundlagen 13

        3. Würdigung 13

        4. Fazit 15

      4. Regressrecht der Klägeri nnen auf die Beklagte 15

        1. Allgemeine Regressberechtigung 15

        2. Regressprivi leg 15

      5. Voraussetzungen des Ersatzanspruchs des Geschädigten 18

      6. Unfallhergang 18

        1. Vorbemerkung 18

        2. Unbestrittener Sachverhalt 18

        3. Parteistandpunkte 19

        4. Würdigung 20

      7. Unfallereignis i nfolge des Betriebes einer Rohrleitungsanlage 20

        1. Parteistandpunkte 20

        2. Beweis 25

        3. Würdigung 28

        4. Fazit 36

      8. Gesundheitliche Beeinträchtigungen und Arbeitsfähigkeit des

        Geschädigten 37

        1. Physische Beeinträchtigungen 37

        2. Psychische Beeinträchtigungen 38

          1. Ausgangslage 38

          2. Beweis 38

          3. Medizi nische Aktenlage 39

          4. Parteistandpunkte 46

          5. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10-F43.1) 49

          6. Würdigung 49

      9. Kausalität 59

        1. Rechtliche Grundlagen 59

        2. Unbestrittener Sachverhalt 60

        3. Parteistandpunkte 61

        4. Würdigung 62

        5. Selbstverschulden des Geschädigten 65

      10. Schadenersatzbemessung 73

      11. Schadensberechnung/Regressansprüche 76

        1. Rechtliche Grundlagen 76

        2. Erwerbsausfallschaden und Ersatzanspruch 78

          1. Rechtliche Grundlagen 78

          2. Unbestrittener Sachverhalt 79

          3. Invalidenei nkommen des Geschädigten 79

          4. Valideneinkommen des Geschädigten 79

          5. Gesetzliche Leistungen der Klägeri n 1 87

          6. Gesetzliche Leistungen der Klägeri n 2.a 88

          7. Gesetzliche Leistungen der Klägeri n 2.b 89

          8. Ergebnis 90

              1. Rentenausfallschaden und Ersatzanspruch 90

                1. Rechtliche Grundlagen 90

                2. Unbestrittener Sachverhalt 91

                3. AHV-Rentenschaden 91

                4. BVG-Rentenschaden 94

                5. Rentenschaden Total 96

                6. Gesetzliche Leistungen der Klägeri n 1 97

                7. Gesetzliche Leistungen der Klägeri n 2.a 97

                8. Gesetzliche Leistungen der Klägeri n 2.b 97

                9. Rentenschaden-Ersatzanspruch 97

              1. Heilungskosten und Ersatzanspruch 99

                1. Rechtliche Grundlagen 99

                2. Parteistandpunkte 99

                3. Würdigung 101

                4. Fazit 104

              2. Genugtuung/Integritätsentschädigung und Ersatz 104

                1. Rechtliche Grundlagen 10 4

                2. Parteistandpunkte 104

                3. Würdigung 105

                4. Fazit 108

            11.6. Zusammenfassung 108

      12. Regresszins 109

      13. Akontozahlungen der Beklagten 114

      14. Übersicht der klägerischen Ansprüche 115

      15. Zusammenfassung der Tatund Rechtsfragen 115

      16. Kostenund Entschädigungsfolgen 116

Erkenntnis 118

Rechtsbegehren:

(act. 1)

Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägerinnen den Betrag von CHF 1'321'242.35 nebst Zins zu 5% auf CHF 1'315'340.00 seit 01.03.2014 zu bezahlen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen, einschliesslich Mehrwertsteuerzusatz, zu Lasten der Beklagten.

Sachverhalt und Verfahren
  1. Sachverhaltsübersicht

    Parteien und ihre Stellung

    Bei der Klägerin 1 handelt es sich um die grösste Unfallversicherung der Schweiz. Sie ist eine Sozialversicherung in der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und hat ihren Sitz in Luzern (Art. 61 UVG). Die Klägerinnen 2 bilden (zusammen mit den Ergänzungsleistungen) die erste Säule der Schweizerischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge nach Art. 111 BV. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Versicherungsgesellschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ihr Zweck ist der Betrieb aller Arten von Versicherungsund Rückversicherungsgeschäften mit Ausnahme der direkten Lebensversicherung.

    Prozessgegenstand

    Mit der vorliegenden Klage machen die Klägerinnen gegenüber der Beklagten

    Regressansprüche für von ihnen an B.

    (nachfolgend Geschädigter) ausge-

    richtete Sozialversicherungsleistungen geltend. Dieser erlitt am 8. September

    2004 bei einem Arbeitsunfall in einem Abwasserkontrollschacht in C.

    Verbrennungen, als sich darin befindliches Gas entzündete. Nach Auffassung der Klägerinnen stammte das betreffende Gas aus einer lecken Gasleitung der bei

    der Beklagten haftpflichtversicherten D.

    AG (heute: E.

    AG), womit

    diese gestützt auf das Rohrleitungsgesetz für den Schaden des Geschädigten

    hafte. Dessen Verbrennungen seien zwar ausgeheilt, er habe aufgrund des Unfalles jedoch eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, weswegen er auf Dauer arbeitsunfähig sei. Die Beklagte beantragt Nichteintreten auf die Klage der Klägerinnen 2, da diese nicht parteifähig seien. Im Übrigen beantragt sie Klageabweisung. Sie bestreitet zum einen, dass das Gas aus Leitungen ihrer Versicherten ausgetreten sei. Zum anderen verneint sie sowohl die psychischen Beschwerden des Geschädigten als auch, dass diese adäquat durch den Unfall ver-

    ursacht worden seien. Zudem könne sich die E.

    AG nach den Regeln des

    Rohrleitungsgesetzes von der Haftung befreien, da der Geschädigte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt habe, indem er unter Missachtung der Sicherheitsvorschriften im Abwasserschacht geraucht habe.

  2. Prozessverlauf

Am 5. Juni 2014 (Datum Poststempel) reichten die Klägerinnen die Klage mit obigem Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1). Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 wurde den Klägerinnen Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 34'000.angesetzt, welchen sie fristgerecht leisteten (act. 5 und 9). In der Folge wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 10). Mit Eingabe vom 15. September 2014 beantragte die Beklagte eine formlose Sistierung des Verfahrens durch Abnahme der genannten Frist bis zum Vorliegen der bundesgerichtlichen Urteilsbegründung im Fall 4A_260/2014 (act. 12), welcher Antrag am 16. September 2014 abgewiesen wurde (act. 13). Am 24. September 2014 reichte die Beklagte die Klageantwort ein (act. 15). Am

12. März 2015 fand eine Vergleichsverhandlung statt, an der keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 8 f.). Mit Verfügung vom 16. März 2015 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 26). Die Replik datiert vom 2. Juni 2015 (act. 28), die Duplik vom 25. August 2015 (act. 32). Letztere wurde mit Verfügung vom 26. August 2015 den Klägerinnen zugestellt (act. 34). Mit Datum vom

28. September 2015 reichten die Klägerinnen eine Stellungnahme zu den Noven

in der Duplik ein (act. 37). Die Beklagte stellte in Aussicht, im Rahmen der Parteivorträge an der Hauptverhandlung zur besagten Eingabe der Klägerinnen Stellung zu nehmen (act. 38) Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 (act. 39) wurde

den Parteien Frist angesetzt zur Erklärung, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung vorbehalten der Durchführung eines Beweisverfahrens verzichteten. Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 verlangte die Beklagte die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (act. 41). Die Klägerinnen erklärten, auf deren Durchführung zu verzichten (act. 43). Die Hauptverhandlung fand am 4. April 2016 statt. Zulässige Noven wurden keine vorgebracht (Prot.

S. 16 f.). Der Prozess ist nunmehr spruchreif, weshalb das Urteil zu fällen ist (Art. 236 Abs. 1 ZPO).

Erwägungen
  1. Zuständigkeit

    Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist unbestritten und ergibt sich aus Art. 36 ZPO und Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO

    i.V.m. § 44 lit. b GOG.

  2. Parteiund Prozessfähigkeit

    1. Rechtliche Grundlagen

      Parteiund Prozessfähigkeit sind Prozessvoraussetzungen, bei deren Fehlen auf die Klage nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b. ZPO). Dabei ist parteifähig, wer rechtsfähig ist von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann, und prozessfähig, wer handlungsfähig ist (Art. 66 f. ZPO).

    2. Parteistandpunkte

      Die Klägerinnen erklären, dass für die Klägerinnen 2 das Bundesamt für Sozialversicherungen unter Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen die Rückgriffsansprüche geltend mache. Würde die Klägerin 1 das Rückgriffsrecht ausüben, mache sie auch die Rückgriffsansprüche der Klägerinnen 2 geltend. Die Klägerinnen 2 seien parteifähig und nach Art. 14 Abs. 1 ATSV dafür zuständig, die Rückgriffsansprüche über das Bundesamt für Sozialversicherungen geltend

      zu machen. Seit Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 hätten die Klägerinnen 2 denn auch zahlreiche Prozesse gegen die Beklagte geführt, in welchen die Beklagte die Parteifähigkeit zu Recht nicht in Frage gestellt habe (act. 28 Rz 2).

      Die Beklagte bestreitet die Parteifähigkeit der Klägerinnen 2. Sie bringt zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass gemäss Art. 72 ATSG einzig Versicherungsträger in die Haftpflichtansprüche der Versicherten subrogierten. Die Versicherungsträger der AHV seien seit Inkrafttreten des ATSG die Ausgleichskassen, diejenigen der IV die IV-Stellen, welche jeweils als selbständige öffentlichrechtliche Anstalten ausgestaltet seien. Die AHV und IV seien zwei unterschiedliche und funktional zu unterscheidende, gesetzlich bloss in der Leistungskoordination als vereinigt geltende Sparten des Sozialversicherungsrechts, hätten keine Rechtspersönlichkeit und seien damit beide weder einzeln noch mit / gemeinsam aufgeführt parteifähig, auch wenn sie im Rubrum noch das Etikett Eidgenössisch erhielten. Auch dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) und seinem Bereich Regress fehle seit Inkrafttreten des ATSG in Regressprozessen die Parteifähigkeit (inkl. Subrogationsfähigkeit), die Prozessund die Postulationsfähigkeit, weil es kein Versicherungsträger sei. Das BSV habe keine Rechtspersönlichkeit, sondern sei als Verwaltungseinheit der Eidgenossenschaft zwar die Fachbehörde für die soziale Sicherheit, aber Rechtsträger in zivilrechtlichen Angelegenheiten gegenüber natürlichen und juristischen Personen sei allein die Eidgenossenschaft, vertreten durch den Bundesrat, allenfalls das Departement. Das BSV sei gemäss der organisatorischen Regressordnung in Art. 14 Abs. 1 und 2 ATSV nur dann für die Geltendmachung von Regressforderungen der AHV der IV zuständig und beauftragt, wenn kumulativ Ausgleichskassen bzw. IVStellen (als Versicherungsträger mit Rechtspersönlichkeit) dabei mitwirkten und kein Fall von Art. 14 Abs. 2 ATSV vorliege. Nach letzterer Bestimmung habe die Klägerin 1, wenn sie wie vorliegend Rückgriffsansprüche geltend mache, im Auftrag des BSV auch Rückgriffsanspürche der Klägerinnen 2 geltend zu machen. Die Teilnahme der Klägerinnen 2 am Verfahren sei somit nicht nur unzulässig, sondern auch völlig redundant. Der Bundesrat habe mit dieser Bestimmung dem BSV im vorliegenden Fall die Befugnis nach Art. 14 Abs. 1 ATSV, mit den Sparten AHV und IV selber Rückgriffsrechte geltend zu machen und im Prozess aufzutreten, entzogen. Ihr (der Beklagten) stehe somit einzig die Klägerin 1 als Gegenpartei gegenüber (act. 15 Rz 4 ff.; act. 32 Rz 2 ff.).

    3. Parteifähigkeit der Klägerinnen 2

      1. Ausgangslage

        Während Parteiund Prozessfähigkeit der Klägerin 1 sowie der Beklagten ohne Weiteres gegeben sind, stellt die Beklagte die Parteifähigkeit der Klägerinnen 2 sowie die Parteiund Prozessfähigkeit des BSV in Frage.

      2. Situation bis zum Inkrafttreten des ATSG

        Das Bundesgericht bestätigte in BGE 112 II 87 die Parteiund Prozessfähigkeit der AHV und der IV in Regressprozessen. Konkret hielt es in Erwägung 1 des genannten Entscheides dazu fest:

        Ob und inwiefern eine Behörde Rechtspersönlichkeit hat und daher Träger eigener Rechte und Pflichten sein kann, ob sie selber als blosses Organ eines Rechtssubjektes anzusehen ist, bestimmt das jeweils massgebliche öffentliche Recht. Dazu ist hier vorweg festzuhalten, dass der Gesetzgeber in Art. 48ter ff. AHVG die Altersund Hinterlassenenversicherung selber als Anspruchsberechtigte bezeichnet, indem er sie und nicht etwa die Eidgenossenschaft in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen eintreten lässt, wenn auf haftpflichtige Dritte zurückzugreifen ist. Diese Ordnung gilt sinngemäss auch für die Eidgenössische Invalidenversicherung (Art. 52 IVG). Sie wird ergänzt durch die vom Bundesrat gestützt auf Art. 48sexies AHVG erlassenen Vorschriften über die Ausübung des Regressrechtes (Art. 79quater AHVV); danach ist der Rückgriff im Einzelfall unter Mitwirkung der Ausgleichskassen durch das Bundesamt für Sozialversicherung geltend zu machen, das sich ferner im Falle konkurrierender Regressrechte mit der SUVA und der Militärversicherung zu verständigen hat, die nötigen Vereinbarungen treffen und den Rückgriff auch kantonalen Ausgleichskassen übertragen kann. Nach dieser gesetzlichen Ordnung ist die Auffassung der Klägerin über ihre Rolle und Vertretung in Streitigkeiten um Regressforderungen bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Sinn und Zweck der angeführten Normen sowie praktischen Bedürfnissen und ist daher auch sachlich gerechtfertigt.

        Das Bundesgericht hat sodann auch in seiner jüngeren Rechtsprechung die Parteiund Prozessfähigkeit der AHV bzw. der IV in Regressprozessen nie verneint, wobei soweit ersichtlich - diesen Entscheiden Vorfälle zugrunde lagen, welche sich vor Inkrafttreten des ATSG ereigneten (vgl. beispielhaft BGE 140 III 221, BGE 134 III 636 und Urteile des Bundesgerichts 4A_275/2013, 4A_404/2013, 4A_588/2014 sowie 4A_51/2014).

      3. Situation heute

        Am 1. Januar 2003 ist der neue allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Gemäss Art. 72 Abs. 1 ATSG tritt gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, der Versicherungsträger in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein. Der Begriff des Versicherungsträgers ist im ATSG nicht definiert. Er bezieht sich auf diejenigen Behör- den, Personen und Stellen, welche die Verwaltung der jeweiligen Sozialversicherung vornehmen (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Vorbemerkungen N 99). Der Beklagten ist dahingehend zuzustimmen, dass Träger der AHV und IV insbesondere die AHV-Ausgleichskassen bzw. die IV-Stellen sind, nicht jedoch die Sozialversicherungen selber. Es stellt sich vorliegend jedoch die Frage, ob der Gesetzgeber mit der Einführung des Begriffs des Versicherungsträgers in Art. 72 ATSG an der bis anhin bestehenden Rechtslage etwas ändern wollte, mithin ob er die AHV und die IV vom Eintritt in die Rechtsstellung des Geschädigten zugunsten der jeweiligen Versicherungsträger bewusst ausschliessen wollte. Gegen eine solche Betrachtung spricht aus systematischer Sicht, dass weder den AHV-Ausgleichskassen noch den IV-Stellen in den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen eine Kompetenz zur Geltendmachung von Regressansprüchen erteilt wurde (vgl. Art. 63 AHVG i.V.m. Art. 128 ff. AHVV; Art. 57 IVG i.V.m. Art. 41 IVV). Dies zeigt, dass es nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein kann, an der herrschenden Rechtslage etwas zu ändern. Vielmehr scheint hier einfach eine versicherungszweigneutrale Formulierung gewählt worden zu sein. Diese Einschätzung wird auch durch die Gesetzgebungsmaterialen gestützt. Diesen ist zwar zur Bedeutung der Verwendung des Begriffes Versicherungsträger in Art. 72 Abs. 1 ATSG direkt nichts zu entnehmen, es wird jedoch festgehalten, dass die

        Regelung dem geltenden Recht entspreche (BBl 1999, 4653). Schliesslich hat das Bundesgericht bereits im zitierten BGE 112 II 87 festgehalten, dass die Zuständigkeit der AHV bzw. der IV zur Geltendmachung von Regressansprüchen einem praktischen Bedürfnis entspreche und daher sachlich gerechtfertigt sei.

        Kommt hinzu, dass unter den Begriff des Versicherungsträgers die Gesamtheit der organisatorischen Einheiten verstanden wird, die eine Sozialversicherung durchführen. Danach bildet z.B. in der AHV jede Ausgleichskasse zusammen mit den gemeinsamen Organen, wie z.B. dem AHV-Ausgleichsfond und der zentralen Ausgleichsstelle, die Trägerschaft (SCARTAZZINI/HÜRZELER/MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 11 lit. A). Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob Art. 72 Abs. 1 ATSG allein selbst bei Annahme einer bewussten Wortwahl des Gesetzgebers eine genügende gesetzliche Grundlage für die Geltendmachung von Regressansprüchen durch die AHV-Ausgleichskassen bzw. die IV-Stellen darstellt, da unklar bleibt, welches Organ der AHV/IV genau in welchem Fall zu klagen hätte. Das Bundesamt für Justiz hielt dazu bereits in einem Gutachten vom 13. Januar 1982 fest, dass die Aufgaben der AHV/IV im Aussenverhältnis auf die einzelnen Organe verteilt seien, wobei für die meisten Forderungen der AHV/IV gegenüber den Versicherten und Dritten der Gesetzgeber selbst regle, welches Organ mit der Geltendmachung beauftragt werde. Die Möglichkeit des einzelnen Organs, als selbständige Rechtsperson aufzutreten, beschränke sich aber auf die ihm übertragenen Aufgaben. Keines der AHV/IV-Organe repräsentiere die Gesamtinstitution AHV/IV, womit sich auch nicht bestimmen lasse, wer die AHV/IV zu vertreten habe, wenn dies nicht durch das Gesetz selbst geregelt werde (VPB 1982 NR. 56 S. 311). Auch aus diesem Grund müssen AHV und IV als Gesamtinstitutionen legitimiert sein, Regressansprüche (prozessual) geltend zu machen.

        Insgesamt ergibt die Auslegung von Art. 72 Abs. 1 ATSG damit, dass auch nach Inkrafttreten des ATSG weiterhin die AHV und die IV als Gesamtinstitutionen Regressansprüche geltend zu machen haben und ihnen damit diesbezüglich Parteifähigkeit zukommt (so auch KIESER, a.a.O., Art. 72 Rz 15 f.; KRAUSKOPF, Der Regressprozess - Der Regress der Sozialversicherung und der privaten Schadensversicherung, HAVE, Haftpflichtprozess 2013, S. 69 ff.). Daran ändert auch die Regelung in Art. 14 Abs. 2 ATSV nichts, nach welcher die SUVA auch die Ansprüche von AHV und IV geltend macht, wenn sie ihr Rückgriffsrecht ausübt. Diese Bestimmung schränkt nicht etwa die Klagelegitimation der AHV/IV ein, sondern berechtigt die SUVA lediglich ex lege zu deren Vertretung im Regressprozess. Es handelt sich dabei entgegen der Meinung der Beklagten nicht um eine Forderungsabtretung zum Inkasso, sondern um eine Vertretung, welche die SUVA im vorliegenden Verfahren denn auch wahrnimmt. Beachtlich erscheint schliesslich, dass in Art. 14 ATSV nicht mehr von den Versicherungsträgern, sondern von der AHV und der IV selber gesprochen wird, was deren Legitimation untermauert.

      4. AHV/IV als unterschiedliche Parteien

        Es stellt sich weiter die Frage, ob die AHV und die IV zusammen als eine Partei zu betrachten sind ob jede Sozialversicherung eigenständig zu behandeln ist. Auch wenn sich die AHV und die IV als Teil der ersten Säule zweifellos nahestehen und sich in vielen Bereichen koordinieren, handelt es sich dennoch um zwei unterschiedliche Sozialversicherungen, welche ihre Leistungen aufgrund verschiedener Bundesgesetze ausrichten und je eigene Organe aufweisen. Weiter haben sie auch je einen eigenen Ausgleichsfond. Es ist zwischen den Leistungen der AHV und denjenigen der IV klar zu unterscheiden, was denn auch in der Klageschrift so gemacht wird. Es existiert keine Gesamtinstitution AHV/IV. Deshalb kommt die Klagelegitimation für Regressansprüche und in diesem Rahmen demnach die Parteifähigkeit der AHV und der IV je einzeln zu. Damit sind sie auch im vorliegenden Prozess je einzeln Klägerinnen und entsprechend als Klägerinnen 2.a (IV) und 2.b (AHV) im Rubrum aufzunehmen. Da es sich dabei nicht um einen Parteiwechsel handelt und der Beklagten daraus kein rechtlicher Nachteil erwächst, weil ihr von Beginn an offensichtlich (neben der Klägerin 1) die AHV und die IV gegenüberstanden, welche ohnehin von der Klägerin 1 vertreten werden, ist dies ohne Weiteres zulässig und von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgericht 4P.184/2005 E. 3.1.).

    4. Parteiund Prozessfähigkeit des BSV

      Vorweg ist festzuhalten, dass das BSV im vorliegenden Verfahren nicht Partei ist, womit sich die Frage nach dessen Parteifähigkeit erübrigt. Gestützt auf Art. 72 Abs. 5 ATSG hat der Bundesrat Ausführungsbestimmungen zur Ausübung des Regressrechtes erlassen. Gemäss Art. 14 Abs. 1 ATSV macht für die AHV sowie die IV das BSV unter Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen die Rückgriffsansprüche geltend. Damit ist das BSV von Bundesrechts wegen prozessfähig. Darüber hinaus tritt das BSV im vorliegenden Prozess ohnehin gar nicht in Erscheinung. Vielmehr werden die Klägerinnen 2.a und 2.b von der Klägerin 1 vertreten. Dieses Vertretungsverhältnis leitet sich direkt aus Art. 14 Abs. 2 ATSV ab, womit die Klägerin 1 weder von den Klägerinnen 2.a und 2.b selber noch durch das BSV mandatiert werden musste. Vor diesem Hintergrund erscheint es für das vorliegende Verfahren gar nicht relevant, ob dem BSV Prozessfähigkeit zukommt, solange es sich im Prozess nicht äussert.

    5. Fazit

      Die Klägerinnen 2.a und 2.b sind parteiund prozessfähig, das BSV zumindest prozessfähig.

  3. Gesamtgläubigerschaft

    1. Parteistandpunkte

      Die Klägerinnen machen geltend, sie seien von Gesetzes wegen Gesamtgläubiger und formulierten entsprechend ein gemeinsames Rechtsbegehren (act. 1 Rz 5).

      Die Beklagte führt demgegenüber aus, es sei nicht so, dass die Klägerinnen Gesamtgläubiger seien, schon gar nicht von Gesetzes wegen, denn ein solches Gesetz sei unbekannt. Das klägerische Rechtsbegehren sei als Dispositiv gar nicht vollstreckbar, da unklar sei, wer von den Klägerinnen wieviel von der Beklagten fordere. Art. 16 ATSV sei dabei bloss die Teilungsregel im Falle eines erfolgreichen Regressinkassos durch die SUVA. Zutreffend sei, dass die Klägerin 1 aus

      ihrer Aufgabe gemäss Art. 14 Abs. 2 ATSV ein gesamthaftes (nicht: gemeinsames) Rechtsbegehren stellen könne, was sie aber nicht von der Substantiierungspflicht für alle Teilforderungen bzw. subrogierten Leistungen jeder Sparte entbinde. Es sei zudem längst bekannt, dass eine Mehrheit von Gläubigern gar eine Solidargläubigerschaft nicht einfach mittels Verordnung für Dritte verbindlich geschaffen werden könne, sondern nur mit einem Gesetz im formellen Sinne (act. 15 Rz 5d).

    2. Rechtliche Grundlagen

      Nach Art. 16 ATSV sind mehrere am Rückgriff beteiligte Sozialversicherungen Gesamtgläubiger und einander im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden kongruenten Leistungen ausgleichspflichtig. Die Gesamtgläubigerschaft ist eine Form der gemeinschaftlichen Gläubigerschaft. Merkmal der gemeinschaftlichen Gläubigerschaft ist, dass die gesamte Forderung mehreren Gläubigern ungeteilt zusteht, und zwar gemeinschaftlich. Das bedeutet, dass alle Gläubiger die Forderung nur gemeinsam geltend machen können. Umgekehrt kann der Schuldner sich nicht durch Leistung an einen einzelnen Gläubiger befreien, sondern nur durch Gesamtleistung an alle Gläubiger (oder deren gemeinsamen Vertreter). Die Gesamtgläubigerschaft entspricht dem sachenrechtlichen Gesamteigentum und entsteht nur, wenn die Gläubiger untereinander durch ein Gesamthandverhältnis verbunden sind (GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht, 10. Aufl., Band II, N. 3672 ff.).

    3. Würdigung

      Dass mit den vorerwähnten Bestimmungen der ATSV tatsächlich eine Gesamtgläubigerschaft angeordnet werden sollte, wird in der Lehre entgegen dem an sich klaren Wortlaut überwiegend verneint (HÜRZELER, § 36 Extrasystemische Koordination: Regress der Sozialversicherer auf Haftpflichtige, in: STEIGER SACKMANN/MOSIMANN, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz 36.49; KRAUSKOPF, a.a.O., S. 87; PRIBNOW/BENJAMIN,

      Haftpflichtund Versicherungsrecht, 2012, S. 365; SCHMID, Entwicklungen im Koordinationsrecht / Ausgewählte Fragen zu Problemen bei der Durchsetzung der

      Regressansprüche des Sozialversicherungsträgers, Tagungsbeiträge zum HAVE Personenschadenforum 2012, S. 304 f.). BECK vertritt die Meinung, dass es sich um eine Koordinationsgemeinschaft sozialversicherungsrechtlicher Art handelt (BECK, Bundesgesetz über den ATSG, Referate der Tagungen vom 16. September sowie 6. Dezember 2002 in Luzern/Zürich, 2003, S. 149, Fn. 88). RUMOJUNGO geht davon aus, dass die mehreren Regressberechtigten nicht Gesamtgläubiger, sondern Solidargläubiger sind und im Aussenverhältnis somit eine Solidarforderung besteht (RUMO-JUNGO, ZBJV 138/2002 S. 433, Zusammenspiel zwischen Haftpflicht und beruflicher Vorsorge unter Berücksichtigung des Vorentwurfs für die Haftpflichtrevision).

      In Bezug auf die genannte Bestimmung und mit Blick auf die zitierte Lehre rechtfertigt es sich, trotz des Wortlautes nicht von einer Gesamtgläubigerschaft auszugehen. Es ist höchst unwahrscheinlich, dass der Gesetzgeber die Sozialversicherer verpflichten wollte, ihre Regressansprüche immer gemeinsam geltend zu machen. Eine gewisse Koordinationsabsicht liegt Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 ATSV indessen offenkundig zugrunde. Der zweite Halbsatz von Art. 16 ATSV (so sind sie [ ] einander im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden kongruenten Leistungen ausgleichspflichtig.) impliziert jedenfalls, dass die Sozialversicherer ihre Forderungen als eine einzige Forderung geltend machen können. Es erscheint daher naheliegend, dass der Gesetzgeber bei mehreren regressierenden Sozialversicherern die Geltendmachung der ganzen Regressforderung durch einen Sozialversicherer ermöglichen wollte. Es ist damit davon auszugehen, dass es sich um eine Solidargläubigerschaft handelt, welche jeden Gläubiger berechtigt, ohne Mitwirkung der andern das Ganze und nicht nur einen Teil der Leistung zu verlangen. Der Schuldner hat dabei nur einmal zu leisten und wird dadurch befreit (GAUCH/SCHLUEP, a.a.O., N 3661). Eine Aufteilung der Forderungen auf die einzelnen Sozialversicherer im Rechtsbegehren ist daher nicht erforderlich. Selbstverständlich entbindet dies die regressierenden Sozialversicherer nicht, ihre Ansprüche hinreichend zu substantiieren. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt mit Art. 16 ATSV i.V.m. Art. 72 Abs. 5 ATSG auch eine genügende gesetzliche Grundlage für die Solidargläubigerschaft vor.

    4. Fazit

      Die Klägerinnen bilden keine Gesamtgläubigerschaft. Dies bedeutet aber nicht, dass sie die geforderten Leistungen im Rechtsbegehren aufteilen müssen. Aufgrund von Art. 16 ATSV ist davon auszugehen, dass die Klägerinnen berechtigt sind, die gesamte Regressforderung in einem Rechtsbegehren einzuklagen und später im Innenverhältnis auszugleichen.

  4. Regressrecht der Klägerinnen auf die Beklagte

    1. Allgemeine Regressberechtigung

      Nach Art. 72 ATSG tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person ein, wobei mehrere Haftpflichtige für die Rückgriffsansprüche solidarisch haften. Dabei steht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person gegen- über dem Haftpflichtversicherer auch dem in ihre Rechte eingetretenen Versicherungsträger zu. Die Klägerinnen stützen ihre Ansprüche auf das Rohrleitungsgesetz (RLG), welches in Art. 37 Abs. 1 ein unmittelbares Forderungsrecht des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer vorsieht.

      Da es sich bei der Beklagten unstrittig um den Haftpflichtversicherer der D. AG nach Art. 35 RLG handelt, können die Klägerinnen grundsätzlich bis zur Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen direkt auf sie Regress nehmen, sofern die D. AG gestützt auf das RLG dem Geschädigten aus seinem Unfall vom

      8. September 2004 tatsächlich haftet. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

    2. Regressprivileg

      Die Beklagte macht geltend, sie profitiere indirekt vom Regressprivileg der Arbeit-

      geberin des Geschädigten, der F'.

      AG (nachfolgend F.

      AG). Zusam-

      mengefasst führt sie aus, dass bei gegebenen Voraussetzungen für die Unfallfol-

      gen des Geschädigten grundsätzlich auch die F.

      AG aus Art. 328 OR haftbar wäre, was die Klägerinnen anerkennen würden. Für diese greife jedoch das Regressprivileg von Art. 75 Abs. 2 ATSG. Derjenige Anteil, den der haftpflichtrechtlich privilegierte Arbeitgeber als Solidarschuldner zu verantworten habe, gehe zulasten des Sozialversicherers und könne im Regress nicht dem verbleibenden Haftpflichtigen überbürdet werden. Das Regressprivileg sei ein sozialversicherungsrechtliches und kein zivilrechtliches Institut. Zwischen der F. AG

      und der D. AG bestehe aus Haftpflichtrecht keine Solidarität und die Klägerinnen könnten diese auch nicht begründen. Es bestehe kein Rechtsgrund dafür,

      dass die D.

      AG für eine Regressprivilegierte einstehen müsse, welche den

      Klägerinnen auch für dieses Regressprivileg Prämien bzw. Beiträge abgeliefert habe (act. 15 Rz 15.b; act. 32 Rz 70 ff.). Demgegenüber erklären die Klägerinnen, dass auch wenn einer von zwei solidarisch Haftpflichtigen sich auf ein Regressprivileg nach Art. 75 Abs. 2 ATSG berufen könne, dem Sozialversicherer seine Subrogationsforderung uneingeschränkt zustehe. Derjenige Haftpflichtige, der nicht privilegiert sei, könne aus dem Regressprivileg zugunsten des anderen Haftpflichtigen nichts für sich ableiten; umgekehrt könne der privilegierte Haftpflichtige jenem das Regressprivileg im Rahmen von Art. 51 OR auch nicht entgegenhalten (act. 28 Rz 22).

      Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht ausführt, welcher Anteil des Schadens

      ihrer Meinung nach von der F.

      AG zu tragen wäre, kann ihrer Auffassung

      nicht beigepflichtet werden. Das Bundesgericht hielt bereits vor Inkrafttreten des ATSG klar fest, dass dem Sozialversicherer ein integrales Regressrecht zustehe, was bedeute, dass der Rückgriff gegen sämtliche Ersatzpflichtige möglich sei, unabhängig davon, ob diese kausalhaftpflichtig seien, aus Verschulden aus Vertragsverletzung hafteten. Die Sozialversicherer unterstünden damit nicht der Rangordnung von Art. 51 OR (BGE 119 II 289 E. 5b mit weiteren Hinweisen). Der Sozialversicherer tritt damit aus der Gemeinschaft der Haftpflichtigen heraus und nimmt grundsätzlich die Stellung des Geschädigten ein. Aufgrund des integralen Regressrechts entschied das Bundesgericht weiter, dass mehrere Ersatzpflichtige dem Sozialversicherer nicht bloss anteilsmässig, sondern solidarisch hafteten, womit diesem das Recht zustehe, gegenüber einem beliebigen Ersatzpflichtigen den ganzen Rückgriffsbetrag geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 4C.208/2002; KOLLER, Das Regressprivileg und der Rückgriff des Sozialversicherers auf einen nicht privilegierten haftpflichtigen Dritten, HAVE 2005, S. 26). Mit

      Art. 72 Abs. 2 ATSG wurden diese Grundsätze ins Gesetz übernommen, indem explizit festgelegt wurde, dass mehrere Haftpflichtige für Rückgriffsansprüche der Versicherungsträger solidarisch hafteten (KIESER, a.a.O., Art. 72 N 27 f.). Dabei wurde im Gesetzgebungsprozess (BBl 1999 4653) ausdrücklich festgehalten: Mit der Solidarhaftung der Haftpflichtigen wird die Stellung des Sozialversicherungsträgers im Regress gestärkt. Die Kommission stimmt dem Antrag des Bundesrates zu und nimmt in Kauf, dass bei privatrechtlichen Rückgriffsansprüchen mehrere Haftpflichtige anteilmässig haften, bei sozialversicherungsrechtlichen Rückgriffsansprüchen jedoch solidarisch. Von dieser Regel hat der Gesetzgeber keine Ausnahme statuiert entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht mit Art. 75 ATSG. Damit kann sich die Beklagte vorliegend nicht auf das Regressprivileg der F. AG berufen (so auch HÜRZELER, a.a.O., Rz 36.48).

      Dieses Ergebnis ist vorliegend zudem auch materiell nicht unbillig. Mit dem Betrieb einer Rohrleitung schuf die D. AG eine Gefährdung, die sich - Kausalität vorausgesetzt im Unfall des Geschädigten dann auch manifestierte. Damit steht sie bzw. ihre Haftpflichtversicherung dem entstandenen Schaden deutlich näher als die Klägerinnen. Der Beklagten sind die Regressmöglichkeiten der Sozialversicherungen bekannt und sie wird diese Risiken bei ihren Prämien zweifellos berücksichtigt haben. Selbst wenn der Beklagten dahingehend zuzustimmen wäre, dass auch die Sozialversicherer die Regressprivilegien in ihren Prämien bzw. Beiträgen berücksichtigen dürften, erscheint es nicht gerechtfertigt, dass diese - und damit letztlich alle in den jeweiligen Sozialversicherungen versicherten Personen einen Schaden tragen sollen, welchen sie in keiner Weise verursacht haben und für welchen auch ein nicht privilegiert Haftpflichtiger einzustehen hat. Kommt hinzu, dass die Haftung des Rohrleitungsbetreibers nach Art. 33 RLG ganz grundsätzlich unabhängig vom Verhalten eines Dritten zum Tragen kommt, sofern es sich nicht gerade um kriegerische Ereignisse handelt. So stellt selbst schweres Drittverschulden kein Entschuldigungsgrund dar (Art. 33 Abs. 2 RLG). Zur Absicherung des eingetretenen Risikos hat die D. AG bei der Beklagten eine Versicherung abgeschlossen. Dass die Beklagte privilegiert werden sollte,

      nur weil mit der F.

      AG allenfalls ein privilegierter Haftpflichtiger dazu treten

      könnte, ist in Anbetracht dieser Überlegungen abzulehnen.

  5. Voraussetzungen des Ersatzanspruchs des Geschädigten

    Der Ersatzanspruch des Geschädigten gegenüber der D.

    AG stützt sich

    gemäss den Klägerinnen auf das Rohrleitungsgesetz (RLG). Nach Art. 33 Abs. 1 RLG haftet der Inhaber einer Rohrleitungsanlage, wenn durch deren Betrieb durch einen Mangel die fehlerhafte Behandlung einer nicht in Betrieb stehenden Anlage ein Mensch getötet in seiner Gesundheit geschädigt Sachschaden verursacht wird. Weist der Inhaber nach, dass der Schaden durch ausserordentliche Naturvorgänge, kriegerische Ereignisse durch grobes Verschulden des Geschädigten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst eine Person, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft, wird er von der Haftpflicht befreit (Art. 33 Abs. 2 RLG).

    Die D.

    AG war unstrittig Inhaberin der in Betrieb stehenden Gasrohrleitungsanlage in C. . Damit setzt eine Haftung der D. AG bzw. der Beklagten als deren Haftpflichtversicherer positiv voraus, dass der Geschädigte

    durch den Betrieb der Rohrleitungsanlage der D.

    AG kausal in seiner Gesundheit geschädigt wurde. Negative Voraussetzung einer Haftung ist zudem das Fehlen von Entlastung sbzw. Befreiungsgründen (vgl. dazu OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/3, 4. Aufl., Zürich 1991, § 30 N 88 ff.; FELLMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band III, Bern 2015, § 21 Rz 191 ff.). Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen ist nachfolgend zu prüfen.

  6. Unfallhergang

    1. Vorbemerkung

      Die Thematisierung des Unfallherganges gehört eigentlich ins Kapitel Kausalzusammenhang, wird jedoch zur besseren Lesbarkeit des vorliegenden Urteils vorgezogen.

    2. Unbestrittener Sachverhalt

      Der Geschädigte war Arbeitnehmer der F. AG, welche zusammen mit einer

      Spezialfirma vom Tiefbauamt des Bezirkes C.

      beauftragt worden war, die

      Kanalisationsleitungen und die Schächte in der I. -strasse in C. zu sanieren und abzudichten. Am Unfalltag waren die Arbeiten an der Kanalisationsleitung selber abgeschlossen. Diese war abgedichtet und stand vollumfänglich wieder in Betrieb. Am Vormittag war anstelle eines abgebrochenen, alten Kontrollschachtes ein neuer Schacht mit Betonrohren auf ca. zwei Meter Höhe aufgebaut und mit einem Konus versehen worden, wobei noch keine Schachtabdeckung angebracht worden war. Nach der Mittagspause war der Geschädigte damit beschäftigt, die Fliessrinne am Schachtboden auszubilden und die Schachtfugen abzudichten, wobei der Polier G. und der Maschinist H. , beide ebenfalls Mitarbeiter der F. AG, auf der Baustelle mitanwesend waren. Während der Geschädigte im Schacht arbeitete, entzündete sich an einer Zigarette, welche der Geschädigte rauchte, im Schacht befindliches Gas, wodurch Oberkörper und Haare des Geschädigten Feuer fingen. Dieser konnte aus eigener Kraft bzw. mit Hilfe seiner Arbeitskollegen aus dem Schacht steigen, wo das Feuer an seinem Körper gelöscht werden konnte. Gleichzeitig kam es zu einer Gasexplosion (so die Klägerinnen) bzw. zu einer Gasverpuffung (so die Beklagte), wodurch entlang der Kanalisationsleitung an mehreren Stellen Schachtdeckel zumindest abgehoben wurden.

    3. Parteistandpunkte

      Nicht einig sind sich die Parteien einzig über den genauen Unfallablauf und die Heftigkeit der Gasentzündung. Die Klägerinnen schildern, dass es zu einer Stichflamme gekommen sei, durch die der Oberkörper und die Haare des Geschädigten Feuer gefangen hätten. Dieser sei mit Hilfe zweier Kollegen aus dem Schacht gelangt, wo das Feuer an seinem Körper gelöscht worden sei. Gleichzeitig sei es zu einer heftigen Gasexplosion gekommen, wodurch verschiedene Schachtdeckel in benachbarten Kanalisationsschächten hochund weggeschleudert worden seien, so dass sie zu Schaden gekommen seien (act. 1 Rz 10). Die exakte pyrotechnische Bezeichnung des Unfalles sei nicht von Bedeutung (act. 28 Rz 8). Die Be- klagte wendet dagegen ein, die wirkliche Abfolge der Ereignisse in den entscheidenden Sekunden sei aufgrund der Aussagen der Beteiligten unklar und jedenfalls nicht gesichert. Zudem bestreite sie das Vorliegen einer Explosion begrifflich. Vielmehr habe es sich um eine Verpuffung gehandelt. Eine Explosion sei unter

      den Bedingungen möglich, dass ein mit genügend Luft zündfähiges Gasgemisch in einem geschlossenen Behälter mit einer Zündquelle reagiere, woraus eine Volumenausdehnung entstehe, der Behälter gesprengt werde und grosse Energiemengen freigesetzt würden. Die Verpuffung sei dagegen bloss eine Verbrennungsreaktion. Bei einer Verpuffung entstehe zwar auch eine Volumenerweiterung, aber kein massiver Druckaufbau wie bei einer Explosion. Eine Verpuffung könne sich zudem fortpflanzen, weil der geschlossene Behälter fehle. Zutreffend sei, dass durch die Verpuffung entlang der neuen Kanalisationsleitung an mehreren Stellen Schachtdeckel zwischen dem Restaurant J. (I. -strasse ) und dem Rand des Dorfplatzes (I. -strasse ) abgehoben worden seien, ebenso in einzelnen Häusern, die an die Kanalisationsleitung angeschlossen seien. Schaden sei dort allerdings nicht entstanden. Falsch sei, dass es durch die Verpuffung/Explosion im Kanalisationsschacht zu Druckentlastungen in den Schächten gekommen sei (act. 15 Rz 10.a; act. 32 Rz 43).

    4. Würdigung

      Der Unfallhergang ist in den wesentlichen Zügen unbestritten. Ob es sich nun um eine Gasexplosion um eine Gasverpuffung handelte, ist für die Frage der Haftung grundsätzlich nicht relevant. Denn es ist unstrittig, dass der Geschädigte nicht durch die Wucht der Explosion aus dem Schacht geschleudert wurde. Ebenso ist für eine Haftung unwesentlich, wann genau der Geschädigte seine Verbrennungen erlitt und wie er genau aus dem Schacht gelangte. Wo und wann genau der Geschädigte sich die Zigarette ansteckte, welche unstrittig das Gas entzündete, spielt schliesslich höchstens bei der Frage des Selbstverschuldens eine Rolle.

  7. Unfallereignis infolge des Betriebes einer Rohrleitungsanlage

    1. Parteistandpunkte

      Die Klägerinne n führen in ihrer Klagebegründung zusammengefasst aus, es sei zur Explosion gekommen, weil eine Gasleitung an der K. -strasse in

      1. gebrochen gewesen sei. Durch den grossen Ringspalt des Rohrbruches

        sei eine erhebliche Menge des Propan-/Luftgemisches, welches schwerer sei als Luft, in den Erdboden ausgetreten und von dort über die noch nicht sanierte Kanalisationsleitung bis zur Unfallstelle gelangt, wo es sich am tiefsten Punkt gesammelt habe (act. 1 Rz 11).

        Die Beklagte bestreitet in der Klageantwort diese Darstellung der Klägerinnen und führt aus, diese basiere zwar auf dem Rapport der Kantonspolizei Schwyz und dem Gutachten TISG, letzteres sei jedoch erst sieben Monate nach dem Unfall vom 8. September 2004 erstellt worden. Bestritten werde, dass damals bereits ein Rohrbruch der Gasleitung in der K. -strasse bestanden habe und dass dieser die Ursache der Verpuffung gewesen sei, ferner dass ein Propan/Luftgemisch entzündet worden sei, und dass es beim K. -strasseRohrbruch in den Erdboden ausgetreten und über die Kanalisationsleitung zur Unfallstelle gelangt sei, weil die Kanalisationsleitung noch nicht saniert gewesen sei, und schliesslich dass sich Propangas an einem tiefsten Punkt gesammelt habe (act. 15 Rz 11).

        Diese Bestreitungen begründet die Beklagte im Wesentlichen damit, dass erst viele Tage nach dem Unfall in einer Querstrasse ein Leck in einer Verbindungsleitung aus Grauguss gefunden worden sei. Dieses könne vor dem 8. September 2004 kaum bedeutend gewesen sein, da weder vom Werk ein Gasverlust registriert worden sei, noch das TISG von Meldungen berichtet habe, dass es irgendwo nach Gas gerochen habe, obwohl dieses odoriert gewesen sei. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Rohrbruch die Folge der Verpuffung in der parallel laufenden Kanalisationsleitung gewesen sei. Sofern der Bruch im Unfallzeitpunkt schon bestanden habe, sei davon auszugehen, dass er durch das verdichtete Erdreich gegenüber der sanierten, also dichten Kanalisationsleitung zureichend abgedämmt gewesen sei. Es sei unterlassen worden, im Kanalisationssystem mit Gasmessgeräten und Rohrleitungs-TV nach einer Quelle zu suchen. Eine Undichtheit des Gas-Netzwerkes, die sich auf den Gasgehalt im Kanalisationsnetz auswirke, sei auch nicht leicht vorstellbar. Denn eine Kanalisationsleitung sei gegenüber dem umgebenden Erdreich dicht bzw. in den Strassenzügen sogar verdichtet abgeschlossen. Es sei zudem nicht untersucht worden, ob Kanalgase eine Rolle gespielt hätten, wobei Methan (CH4) und Ammoniak (NH3) in Betracht kämen. Da Propan erheblich schwerer sei als Luft und jede Kanalisation so angelegt sei, dass sie ein Gefälle aufweise, sei das Entstehen eines Propangas-Sees im Kanalisationssystem C. s undenkbar. Wahrscheinlicher sei eine Ammoniak-, eventuell eine Methangasverpuffung. Eine Explosion eines Gemisches von Propan mit Luft hätte eine viel stärkere Wirkung zeitigen müssen als das blosse Abheben von Schachtdeckeln. Zudem würden aus früheren Zeiten etliche Altlastendepots vermutet, die Gase produzieren und unkontrolliert in die Kanalisation absetzen könnten (act. 15 Rz 11 ff.).

        Die Klägerinnen halten in der Repli k daran fest, dass der Rohrleitungsbruch an der K. -strasse schon vor dem 8. September 2004 bestanden und das von dort austretende Propangas sich am Boden des neu erstellten Kanalisationsschachtes gesammelt habe, wo es sich entzündet und die Verbrennungsverletzungen des Geschädigten hervorgerufen habe. Jede andere Ursache sei mit ausreichender Sicherheit auszuschliessen. Die Beklagte sei daran zu erinnern, dass sie am 14. April 2008 gegenüber der Klägerin 1 erklärt habe (act. 3/6), dass die

      2. AG aus Art. 33 RLG hafte. Sie habe selber anerkannt, dass die Rohrleitungsanlage dem Unfall zugrunde gelegen habe. Die Beklagte habe zwar keine Haftung anerkannt, jedoch dass aus der Rohrleitung entweichendes Gas Unfallursache gewesen sei. Auf dieses Zugeständnis sei die Beklagte zu behaften, und wenn sie es heute in Frage stelle, handle sie treuwidrig. Schon im Schreiben vom

        11. Januar 2006 (act. 3/7) habe die Beklagte eine Haftung aus RLG als wahrscheinlich bezeichnet. Das TISG sei nicht erst nach sieben Monaten, sondern bereits im vorläufigen Zwischenbericht vom 25. November 2004 zum Schluss gekommen, im Kanalisationsschacht sei ein Brenngas/Luftgemisch entzündet worden, so dass es zu einer heftigen Explosion gekommen sei. Die D. AG habe am 11. Oktober 2004 bestätigt, dass sie mehr als zwei Monate vor dem Unfall festgestellt habe, dass Gasverluste und Messdifferenzen zugenommen hätten, weswegen der Gasmeister bereits im Sommer 2004 mit einer systematischen Lecksuche begonnen habe. Eine Bildung von Biogas sei nicht denkbar, da Biogasbildung nur unter Sauerstoffausschluss möglich sei. Bei fliessendem Abwasser sei aber immer ausreichend Sauerstoff in der Leitung vorhanden. Im Weiteren

        sei der Gehalt an organischem Material im Abwasser viel zu niedrig, als dass sich eine ausreichende Menge Biogas bilden könnte. Ebenso könne ausgeschlossen werden, dass Ammoniak in grösseren Mengen in die Kanalisationsleitung gelangt sei. Die Geruchsschwelle von Ammoniak liege unter 0.0005 Vol.-%, die untere Explosionsgrenze hingegen bei 15.4 Vol-%. Wären auf der Baustelle dermassen hohe Ammoniakkonzentrationen aufgetreten, welche eine Explosion denkbar gemacht hätten, hätte dies zu einem grösseren Polizeiund Chemiewehreinsatz und zu einer Evakuation von Anwohnern geführt. Bei Ammoniak würden schon bei Konzentrationen von 0.1 Vol.-% sofortige Hustenreizungen auftreten und bei Konzentrationen von 0.17 Vol-% bestehe bereits akute Lebensgefahr für den Menschen. Schliesslich sei auch eine Methangasverpuffung auszuschliessen, da eine Bildung von ausreichenden Mengen von Biogas ausgeschlossen werden könne. Ebenso könne die These der Beklagten ausgeschlossen werden, der Rohrbruch an der K. -strasse sei nicht Ursache, sondern Folge des Unfalls gewesen. Es sei nicht erklärlich, wie sich in der Kanalisationsleitung ein Druck hätte aufbauen können, der über die Distanz bis zur K. -strasse einen Gasleitungsbruch hätte zur Folge haben können, da es zu Druckentlastungen in den Schächten gekommen sei, und noch weniger verständlich, wie die Kanalisationsleitung selber im Bereich des Lecks der Gasleitung unbeschädigt geblieben sein könne, wenn sich über diese Leitung die Druckwelle zur Bruchstelle an der Gasleitung ausgebreitet haben soll. Beim Rohrbruch handle es sich um einen kompletten Rohrbruch mit einem erheblichen Spalt, aus dem wesentlich mehr Gas ausgeströmt sei, als durch die Kanalisationsleitung habe abfliessen können. Aufgrund des Dichtungsunterschiedes zur Luft sammle sich das Propan-/Luftgemisch an tiefen Stellen, wie dem neu angelegten Schacht an der I. -strasse. Auch wenn durch die abfallende Kanalisationsleitung ein Teil abfliesse, erkläre es die Grösse des Bruches der Rohrleitung und die damit verbundenen Mengen an austretendem Gas, das sich am Boden des neu erstellten Kanalisationsschachtes ein Propan-/Luftgemisch angesammelt habe. Dass der Geschädigte das odorierte Propangas nicht gerochen habe, liege darin begründet, dass für die Odorierung üblicherweise leicht flüchtige, typisch riechende organische Schwefelverbindungen

        verwendet würden, die nach faulen Eiern röchen. Dieser Geruch gleiche dem typischen Abwassergeruch (act. 28 Rz 5 ff.).

        Die Beklagte hält in der Duplik an ihren Einwendungen fest und erklärt zusammengefasst, einen opinio-communis-Beweis als rechtsfehlerhaft abzulehnen. Es sei unzulässig, die bloss gemutmasste Schlussfolgerung des TISG-Berichtes zum Beweis zu erheben, da sich dieser nicht auf Erhebungen Messungen abstütze. Weiter ergänzt die Beklagte, dass das TISG von einem grossen DauerMandat der SUVA abhängig sei, weshalb dessen Bericht den Charakter eines Parteigutachtens habe. Das TISG sei am Tag nach dem Unfallereignis am Unfallort gewesen und hätte zwingend sogleich Messungen vornehmen Proben entnehmen müssen. Solches habe die Klägerin in der Replik nicht geltend ge-

        macht. Damit sei eine Verursachung durch Gas aus dem Netz der D. AG

        ausgeschlossen. Das stärkste Indiz dafür, dass auch andere Gase die Ursache der Verpuffung gewesen sein könnten, liefere die Wahrnehmung des Geschädigten selber, welcher berichtet habe, es habe nach Ammoniak gestunken. Gegen eine Verpuffung von Propan spreche zudem der Umstand, dass vom odorierten Propan in den Häusern an der L. -gasse vor und nach dem Unfallereignis nie ein Gasgeruch wahrgenommen worden sei. Da bei einem Rohrleitungs-Leck Gas entlang der Anschlussrohre durchs Erdreich in die Häuser diffundiert wäre, solches aber nicht gerochen worden sei, sei das ein schlüssiger Gegenbeweis. Wäre das potente Brenngas Propan verpufft, wären die Schachtdeckel auch nicht bloss abgehoben, sondern fortgeschleudert worden, und es wäre auch mit namhaften Schäden in den Häusern der L. -gasse zu rechnen gewesen. Der Brief vom 14. April 2008 (act. 3/6) enthalte keine Anerkennung, dass die Rohrleitung dem Unfall zugrunde liege. Er enthalte eine Ablehnung der Haftung und ende mit einer Rückforderung. Es werde lediglich auf das TISG-Gutachten vom

        15. April 2005 verwiesen. Wenn die Schreiben der Beklagten (act. 3/6, 3/7) den Eindruck eines Zugeständnisses erweckt haben sollten, so sei dieser unberechtigt gewesen. Der Zwischenbericht des TISG vom 25. November 2004 (act. 29/67) enthülle die Zusammenkunft vom 19. November 2004 als gemeinsame Besprechung Suva/SVGW/TISG. Damit sei die Unfallursache quasi zur Verhandlungssache zwischen der Klägerin 1, dem für den Unfall unzuständigen Verband

        SVGW und dem TISG geworden. Die klägerische Annahme, ausgetretenes Gas habe sich einen Weg in die Kanalisationsleitung gesucht, würde eine grössere Undichtigkeit der Kanalisationsleitung in der Nähe des Gasrohrbruches in der Mühlenstrasse als Eintrittspforte in die Kanalisation voraussetzen. Derlei sei aber weder behauptet noch in den Beilagen vermerkt worden. Gemäss Auskunft der

      AG könne davon ausgegangen werden, dass es sich beim

      Odorierungsmittel um ein Mercaptangemisch gehandelt habe. Es habe ein starker (gasartiger) Fäkalgeruch geherrscht, womit ein starker Methananteil in der Luft im Kanalisationsschacht erwiesen sei. Sie halte daran fest, dass eventuell Ammoniak in zündbzw. abbrandfähiger Konzentration im Schacht vorhanden gewesen sei. Die Prozentangaben der Klägerinnen würden sich offenbar auf die Explosionsgrenze beziehen und seien irrelevant (act. 32 Rz 33 ff.).

      Die Klägerinnen nahmen mit Eingabe vom 28. September 2015 Stellung zu den Dupliknoven (act. 37). Darin bestreiten sie, dass das Gutachten des TISG unsorgfältig und nur ein Parteigutachten sei. Das TISG führe die ihm übertragenen Aufgaben unabhängig und selbständig aus. Weiter bestreiten die Klägerinnen, dass ein Propan-/Luftgemisch im Gefälle der Kanalisationsleitungsrohre Richtung Kläranlage geflossen wäre, dass der Bereich, in dem sich Brenngas befinde, der tiefste in einem Rohrleitungssystem sei und dass die Verbrennung in der Mischzone über dem Brenngas mit der Luft starte. Weiter bestreiten die Klägerinnen, dass das Gas in der Gasleitung der E. AG im Unfallzeitpunkt den starken Warngeruch von Mercaptan gehabt habe (act. 37 Rz 3 ff.).

    2. Beweis

      Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Grundsätzlich ist das Verhältnis der anwendbaren materiellen Normen für die Beweislastverteilung massgebend. Dieses bestimmt im Einzelfall, ob eine rechtsbegründende, rechtsaufhebende bzw. rechtsvernichtende rechtshindernde Tatsache zu beweisen ist. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Beweislast für die rechtsvernichtenden rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet dessen Entstehung Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 128 III 271 E. 2aa). Die beweisbelastete Partei hat die zu beweisenden Tatsachen zu behaupten, weshalb mit der Beweislast die Behauptungslast einhergeht. Die beweisfreie Partei trifft hingegen die Bestreitungslast. Ein Aspekt der Behauptungsist die Substantiierungslast: Tatsachenbehauptungen sind so konkret zu formulieren, dass sie einerseits ohne Weiteres als Beweissatz formuliert und in eine allfällige Beweisverfügung aufgenommen werden können, und andererseits substantiiertes Bestreiten möglich ist bzw. der Gegenbeweis angetreten werden kann (LARDELLI, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 8 N 29 und 33). Der Behauptungsgegner hat demgegenüber im einzelnen darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei er anerkennt und welche er bestreitet. Pauschale Bestreitungen reichen zwar nicht aus, doch dürfen die Anforderungen an die Bestreitung nicht so hoch angesetzt werden, dass im Ergebnis die Beweislast gewendet wird (WALTER, in: Berner Kommentar, Bd. I/1, Einleitung, Art. 1-9 ZGB, Bern 2012, Art. 8 N 191 ff.).

      Für den Hauptbeweis im Zivilprozess gilt grundsätzlich das Regelbeweismass des strikten Beweises. Dieser ist erbracht, wenn das Sachgericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Wahrheit einer Behauptung und damit vom Vorliegen einer Tatsache voll überzeugt ist. Dabei hat eine Tatsache nicht mit Sicherheit festzustehen, sondern es genügt die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, selbst wenn eine abweichende Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen ist (WALTER, a.a.O., Art. 8 N 134 ff.). Ausnahmen vom Regelbeweismass des strikten Beweises ergeben sich einerseits aus dem Gesetz und sind andererseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Danach wird insbesondere eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet, wo ein strikter Beweis nicht nur im Einzelfall, sondern der Natur der Sache nach nicht möglich nicht zumutbar ist und insofern eine Beweisnot besteht. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit namentlich für den Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs (BGE 132 III 715 E. 3; BGE 128 III 271; BGE 107 II 269).

      Vorliegend haben nach dem Gesagten die Klägerinnen das Unfallereignis zu beweisen. Dazu ist der Beweis erforderlich, dass es sich beim entzündeten Gas tatsächlich um ein Propan-/Luftgemisch aus den Leitungen der D. AG handelte. Da unstrittig nach dem Unfall keine Messungen des Gasvorkommens an der Unfallstelle vorgenommen wurden und dies heute auch nicht mehr nachgeholt werden kann, müssen die Klägerinnen, um den Beweis erfolgreich zu führen, rechtsgenügend darlegen, dass der Spalt in der Gasleitung an der K. strasse bereits vor dem Unfall bestand und von dort Gas in die Kanalisationsleitung und schliesslich bis zum Kontrollschacht gelangte. Gelingt ihnen dieser Beweis, erscheint es an sich unerheblich, ob sich dieses Gas allenfalls noch mit Kanalgasen vermischt haben könnte. Der Betrieb der Rohrleitungsanlage hätte diesfalls den Unfall des Geschädigten zumindest mitverursacht, was für eine Haftung

      der D.

      AG nach RLG genügen würde. Das Vorliegen des eigentlichen Unfallereignisses, nämlich dass sich überhaupt aufgrund des Betriebes einer Rohrleitungsanlage ein Unfall ereignete, ist grundsätzlich strikt nachzuweisen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_633/2011 E. 2). Der Beklagten steht demgegen- über der Gegenbeweis offen, dass das fragliche Gas eine andere Herkunft hatte.

      Die Klägerinnen stützen ihre Behauptungen in erster Linie auf das Gutachten des Technischen Inspektorats des Schweizerischen Gasfaches TISG vom 15. April 2005 (act. 3/1; nachfolgend: TISG-Gutachten), den Bericht der Kantonspolizei Schwyz vom 13. April 2005 (act. 3/2) sowie die Befragung als polizeiliche Aus-

      kunftsperson von M.

      durch die Kantonspolizei Schwyz (act. 3/4). Ferner reichen sie den vorläufigen Bericht des TISG vom 25. November 2004 (act. 29/67), das polizeiliche Befragungsprotokoll des Geschädigten (act. 3/3), eine Fotodoku-

      mentation (act. 29/68) sowie Schreiben der D.

      AG vom 11. Oktober 2004

      (act. 3/14) bzw. der Beklagten vom 14. April 2008 (act. 3/6) sowie vom 11. Januar 2006 (act. 3/7) ins Recht. Schliesslich offerieren sie zu diesen Punkten ein technisches/physikalisches bzw. ein technisches/physikalisches/chemisches Gutachten. Die Beklagte nennt zum Beweis ihrer Darstellung der Unfallursache selber keine Beweismittel. Einzig in Bezug auf den Beweiswert des TISG-Gutachtens offeriert sie Urkunden bzw. Augenscheine im Internet (act. 33/40 und 33/41).

    3. Würdigung

      1. Ausgangslage

        Unstrittig entzündete sich am 8. September 2004 im neu erstellten Kanalisations-

        kontrollschacht in der I. -strasse von C.

        Gas, was zu den Verletzungen des Geschädigten führte. Weiter ist anerkannt, dass in der Folge in einer in Betrieb stehenden Gasleitung an der K. -strasse ein beträchtlicher Spalt ge-

        funden wurde. Schliesslich ist unbestritten, dass die D.

        AG im Sommer

        2004 unerklärliche Gasverluste und Messdifferenzen feststellte, weshalb ihr Gasmeister daran war, eine systematische Lecksuche vorzunehmen, ohne jedoch bis zum Unfalltag ein entsprechendes Leck gefunden zu haben (act. 1 Rz 31; act. 15 Rz 31). Bereits diese Umstände machen es sehr wahrscheinlich, dass das Gas, welches sich im Kontrollschacht entzündete, auch tatsächlich aus dem Be-

        trieb der Rohrleitungsanlage der D.

        AG stammte. Die von den Klägerinnen

        eingereichten Beweismittel vermögen zudem die noch vorhandenen Zweifel zu beseitigen:

      2. TISG-Gutachten

        Das TISG-Gutachten führt zur Unfallursache aus, dass das Zusammentreffen von den folgenden drei wichtigen Fakten schliesslich zum Unfallereignis geführt habe: Ein Rohrbruch in der Gasleitung K. -strasse habe einen grösseren Gasaustritt (Propan-/Luftgemisch, schwerer als Luft) ins Erdreich und von dort in die Kanalisationsleitung bis zum Unfallort an der I. -strasse ermöglicht, die neu sanierte Kanalisationsleitung in der I. -strasse habe fortan ein Entweichen des Gas-/Luftgemisches in die Umgebung verunmöglicht und mit dem Anzünden der Zigarette sei auch eine Zündquelle für die Zündung des explosiven Gas-/Luftgemisches im Kanalisationsbauwerk gegeben gewesen (act. 3/1 S. 2). Betreffend Unfallursachenabklärung führt das TISG weiter aus, in einer zweiten Phase habe das D. die Gasleitungen in der weiteren Umgebung der Unfallstelle untersucht und bei der Gaslecksuche und der Dichtheitsprüfung an der bestehenden Gasleitung in der K. -strasse (Abschnitt N. -strasse bis I. -strasse) einen grösseren Rohrbruch an einer ND-Grauguss-Gasleitung

        DN80 gefunden. Dieser ganze Leitungsabschnitt habe umgehend ausser Betrieb genommen und saniert werden müssen. Durch den grossen Ringspalt des Rohrbruches dürften erhebliche Mengen des Propan-/Luftgemisches in den Erdboden ausgetreten und von dort über die noch nicht sanierte Kanalisationsleitung bis zur Unfallstelle gelangt sein. Ob sich das Propan-/Luftgemisch im Kanalisationsbauwerk eventuell auch mit Kanalgasen vermischt habe, habe im Nachhinein nicht mehr eruiert werden können (act. 3/1 S. 6). Diese Einschätzung des TISG zeigt auf, dass die Ersteller des Gutachtens keinerlei Zweifel daran hatten, dass Brenngas aus einem bereits bestehenden Spalt in der Gasleitung der D. AG an der K. -strasse am Ursprung des Unfalles des Geschädigten stand. Der Beklagten ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die verwendete Formulierung, Gas dürfte aus dem Spalt an der K. -strasse ausgetreten und über die Kanalisationsleitung an die Unfallstelle gelangt sein, darauf hinweist, dass die TISG-Experten diesen Ablauf nicht mit absoluter wissenschaftlicher Sicherheit feststellten und das Gutachten keine getätigten Messungen festhält. Dies zeigt jedoch auch, dass die TISG-Experten bereits ohne eine solche Messung vom geschilderten Geschehen überzeugt waren und es keinerlei Anlass dafür gab, an diesem zu zweifeln und weitere Untersuchungen vorzunehmen. Der Unfallhergang passte für die Experten ohne Weiteres zu einer Entzündung eines Propan/Luftgemisches.

        Der Beweiswert des TISG-Gutachtens wird von der Beklagten in verschiedener Hinsicht beanstandet. Vorauszuschicken ist dazu, dass es sich beim TISGGutachten nicht um ein vom Handelsgericht angeordnetes Gutachten handelt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Privatgutachten reine Parteibehauptungen und keine Beweismittel (Urteil des Bundesgericht 4A_178/2015, zur Publikation vorgesehen), wohingegen von einem Sozialversicherer im entsprechenden Verfahren eingeholte Gutachten Fremdgutachten sind und grundsätzlich auch im Zivilprozess taugliche Beweismittel darstellen (BGE 140 III 24

        E. 3.3.1.3). Dies gilt auch im Regressverfahren, in welchem ein Sozialversicherer als Partei auftritt. Denn ein solcher handelt im Verwaltungsverfahren nicht als Partei, sondern als zur Neutralität und Objektivität verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzugs. Solange kein Beschwerdeverfahren angehoben ist, läuft ohnehin ein

        Einparteienverfahren. Nach dem Übergang zum Anfechtungsstreitverfahren wird die Verwaltung zwar im prozessualen Sinne zur Partei; sie bleibt lite pendente indessen weiterhin an die rechtsstaatlichen Grundsätze (Art. 5 BV) gebundenes, der Objektivität und Neutralität verpflichtetes Organ. Daher hat sie nicht auch im materiellen Sinn Parteieigenschaft (BGE 137 V 210 E. 2.2.2.). Die grundsätzliche Verwertbarkeit des TISG-Gutachtens wird denn auch von keiner Partei in Frage gestellt, und beide Parteien stützen gewisse ihrer Vorbringen auf das genannte Gutachten.

        Die Beklagte äussert sich zum TISG-Gutachten diskrepant. Auf der einen Seite erklärt sie, es gebe in der Schweiz keine höhere Autorität als das TISG mit Doppelunterschrift des Unfallexperten und des Inspektors, und stellt sich auf den Standpunkt, die Klägerinnen müssten das TISG-Gutachten als strikten Beweis

        des Nichtverschuldens der D.

        AG am Unfall des Geschädigten vorbehaltlos

        akzeptieren (act. 15 Rz 29), auf der anderen Seite führt sie aus, mit der durchgeführten Untersuchung habe das TISG seine fachliche und methodische Autorität bezüglich Kompetenz zur Unfallursachenforschung untergraben. Zudem sei das TISG als Dauerauftragnehmer der Klägerin 1 mit dem entsprechenden Interesse an der Erhaltung dieses Auftragsverhältnisses der Klägerin 1 subordiniert, was das Gutachten beweiswertlos mache (act. 32 Rz 36 ff.). Demgegenüber führen die Klägerinnen aus, die Abklärungen des TISG seien sorgfältig gewesen und bildeten eine genügende Grundlage für die gezogenen Schlüsse. Sollte das Gutachten tatsächlich mangelhaft sein, hätte es innert beweistauglicher Weise verbessert werden können, wenn die Beklagte das Gutachten bereits zum damaligen Zeitpunkt in Frage gestellt hätte, was sie nicht getan, sondern es im Gegenteil mit Schreiben vom 14. April 2008 als beweistauglich bezeichnet habe. Zudem führe das TISG die ihm übertragenen Aufgaben unabhängig und selbständig aus. Die Klägerin 1 habe im Sinne von Art. 51 VUV einen Vertrag mit dem Schweizerischen Verein des Gasund Wasserfachs (SVGW) abgeschlossen, der für das TISG ein Pflichtenheft erstellt habe, aus welchem Organisation und Tätigkeiten des TISG hervorgingen. Dieser Vertrag sei von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) genehmigt worden (act. 37 Rz 3).

        Zur Unabhängigkeit des TISG von den Klägerinnen ist auszuführen, dass es sich dabei um das Inspektorat des Schweizerischen Vereins des Gasund Wasserfachs (SVGW) handelt. In diesem Verein sind Gasund Wasserversorgungsunternehmen sowie weitere interessierte Parteien zusammengeschlossen. Von daher ist nicht ersichtlich, inwiefern das TISG ein grundsätzliches Interesse daran gehabt haben könnte, ein Gutachten wider die Interessen der D. AG zu er-

        statten. Zudem attestiert das Gutachten der D.

        AG, dass diese kein Verschulden am Unfall treffe, was ebenfalls gegen ein abhängiges Parteigutachten spricht. Allein die Tatsache, dass das Gutachten im Sozialversicherungsverfahren von der Klägerin 1 in Auftrag gegeben wurde, vermag dessen Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Dies umso weniger als das TISG als entsprechende Fachorganisation aufgrund des genehmigten Vertrages mit der Klägerin 1 unabhängig vom Inhalt des Gutachtens von dieser in anderen Fällen wieder zu berücksichtigen gewesen wäre. Damit ist von der Unabhängigkeit der TISGGutachter auszugehen.

        Betreffend die fachliche und methodische Autorität des TISG in Bezug auf die Erstellung des vorliegenden Gutachtens ist auszuführen, dass es sich beim TISG um ein von der schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) als Inspektionsstelle Typ A für Gasanlagen akkreditiertes Inspektorat handelt, das insbesondere auch als Unfallexperte beigezogen werden kann (Quelle: http://www.svgw.ch/ index.phpid=87). Die grundsätzliche Sachverständigkeit des TISG zur Untersuchung von Gasunfällen kann damit vorausgesetzt werden, was auch von der Beklagten an sich anerkannt wird. In Bezug auf die konkrete Unfallabklärung kann dem TISG zudem kein unsorgfältiges Vorgehen vorgeworfen werden. Denn das TISG wurde erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2004, rund einen Monat nach dem Unfall, von der Klägerin 1 mit der gasfachlichen Unfallabklärung beauftragt (act. 3/1 S. 4). Zu diesem Zeitpunkt konnte das TISG offensichtlich keine Untersuchung mehr vornehmen, wie sie die Beklagte mit Verweis auf die Webseite der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle verlangt (vgl. act. 32 Rz 36). Insbesondere waren unfallnahe Messungen und Spurensicherungen am Unfallort nicht mehr möglich. Das TISG-Gutachten beruht demgegenüber immerhin auf Be-

        fragungen der involvierten Mitarbeiter und Vorgesetzten der F.

        AG, der

        D.

        AG und der O.

        AG sowie auf einer Ortsbegehung der Unfallstelle

        durch die TISG-Experten. Damit besteht kein Grund, die Untersuchungsmethodik der unbestritten fachkundigen TISG-Experten in Frage zu stellen. Dass das TISGGutachten nicht auf konkreten Messungen beruht, ist selbstverständlich bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und erklärt wohl auch die zum Teil zurückhaltenden Schlussfolgerungen des TISG [dürfte]. Dafür, dem TISG-Gutachten jedoch jeglichen Beweiswert abzusprechen, besteht kein Anlass. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Klägerinnen die beklagtische Behauptung nicht bestreiten, dass das TISG von der D. AG umgehend über das Schadenereignis orientiert worden und schon anderntags auf dem Unfallplatz erschienen sei (act. 15 Rz 11a und 32 Rz 36). Denn die Beklagte führt nicht aus, dass das TISG bereits zu diesem Zeitpunkt (bzw. überhaupt) von der D. AG mit der Unfallursachenabklärung betraut worden wäre. Es ist jedenfalls unbestritten, dass das TISG zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei Untersuchungen vornahm.

        Da es sich bei den TISG-Experten auch nach der Ansicht der Beklagten um die Schweizer Autoritäten im vorliegenden Fachbereich handelt und weder deren Unabhängigkeit noch die konkrete Gutachtenserstellung ungenügend erscheint, kann auf das TISG-Gutachten abgestellt werden.

      3. Weitere Beweismittel

        Weiter ergaben auch die Ermittlungen der Kantonspolizei Schwyz, dass dem Lei-

        tungsnetz der D.

        AG Propangas aus Lecks entwichen und ebenfalls durch

        Lecks in das Kanalisationsleitungsnetz im Dorf C. gelangt sei. Als sich der Geschädigte eine Zigarette rauchend im Schachtinnern hingekauert habe, sei es zur Verpuffung des in der Kanalisationsleitung fliessenden Propangases gekommen (act. 3/2 S. 4). Die Kantonspolizei Schwyz hegte offensichtlich keinerlei Zweifel daran, dass es sich beim entzündeten Gas um solches aus den Leitungen der

        D.

        AG gehandelt hat. Auch wenn dem Polizeibericht mit Ausnahme der

        getätigten Befragungen - nicht entnommen werden kann, auf welchen Grundlagen die Kantonspolizei Schwyz zu ihrer Einschätzung gelangte, spricht der Polizeibericht doch klar für die Sachverhaltsdarstellung der Klägerinnen. Beim genannten Bericht handelt es sich um ein offizielles Ermittlungsergebnis des mit den

        lokalen Gegebenheiten bestens vertrauten Hauptpostens C.

        der Kantonspolizei Schwyz, was bei der Beweiswürdigung entsprechend zu berücksichtigen ist.

        Auch M.

        , Tiefbauingenieur des Bezirks C. , bestätigte in seiner polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson, dass die Gasleitungen undicht seien. Das Gas ströme wegen leichtem Überdruck aus den Lecks und fliesse in die defekten Abwasserleitungen (act. 3/4 S. 2). Als lokaler Tiefbauingenieur des Bezirks

        C.

        ist insbesondere seine Beurteilung über den Zustand der Gasund Ab-

        wasserleitungen sowie seine Beurteilung über den Gasfluss relevant. Seine Aus-

        sage widerlegt insbesondere das Argument der Beklagten, dass in C.

        die

        Gasleitungen durch verdichtetes Erdreich so abgedämmt gewesen seien, dass trotz eines erheblichen Lecks kein Gas in die Kanalisationsleitung habe gelangen können. Dies wäre M. bekannt gewesen.

        Zudem zeigen auch die eingereichten Schreiben der Beklagten bzw. der D.

        AG deutlich auf, dass beide zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Zweifel daran hat-

        ten, dass Propan aus den Leitungen der D.

        AG Ursache des Unfalls des

        Geschädigten war. So erklärte die Beklagte im Schreiben vom 14. April 2008, zu welchem Zeitpunkt das TISG-Gutachten längst bekannt war, dass ihre Versiche-

        rungsnehmerin, die D.

        AG, aus Art. 33 RLG hafte, wobei sie sich von der

        Haftung befreien könne (act. 3/6). Die D.

        AG selber erklärte bereits mit

        Schreiben vom 11. Oktober 2004 an den SVGW bzw. das TISG, dass es eine Explosion gegeben habe, die durch Propan-Gas in einer Kanalisationsleitung verursacht worden sei (act. 3/14). Im selben Schreiben führte die D._

        AG zudem

        aus, dass nachströmendes Gas in der Kanalisationsleitung abgesaugt worden sei.

        Hätte die D.

        AG nach dem Unfall auch nur mit der Möglichkeit gerechnet,

        dass die Gasentzündung nicht mit dem Betrieb ihrer Gasleitungen in Zusammenhang stehen könnte, hätte sie dies zweifellos sofort vorgebracht, um sich zu entlasten.

      4. Einwendungen der Beklagten

        Was die Beklagte dagegen einwendet, verfängt nicht. Insbesondere fehlen irgendwelche Anzeichen dafür, dass der Rohrbruch der Gasleitung an der K. -strasse erst nach bzw. aufgrund der Gasentzündung entstanden sein könnte. Die Beklagte bringt nicht vor, dass auch in der K. -strasse bzw. in der N. -strasse Schachtdeckel abgehoben worden wären. Dies beschränkte sich gemäss Polizeibericht auf die I. -strasse, was gegen einen hohen Druck in der Kanalisation in der N. -strasse spricht (act. 3/2 S. 3). Weiter behauptet die Beklagte nicht, und ist denn auch nicht ersichtlich, wie ein allfälliger Überdruck in der Kanalisationsleitung sich trotz Entlastungen am Unfallort und entlang der I. -strasse - derart durchs Erdreich hätte auswirken können, dass die Gasleitung an der K. -strasse geborsten wäre. Und dass die entsprechende Gasleitung aus einem anderen Grund genau in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Auffinden des Lecks gebrochen sein könnte, ist doch sehr unwahrscheinlich. Die Beklagte widerspricht sich hier auch selber, wenn sie auf der einen Seite ausführt, die Gasleitung sei durch dichtes Erdreich von der Kanalisationsleitung abgeschirmt gewesen, und andererseits erklärt, das Leck sei durch die Gasentzün- dung in der Kanalisation entstanden. Hier vertritt offenbar auch die Beklagte den Standpunkt, dass das Erdreich zwischen Gasund Kanalisationsleitung eben doch nicht so hermetisch abgeschlossen gewesen sein kann. Damit ist davon auszugehen, dass der Ringspalt in der Gasleitung an der K. -strasse bereits vor dem 8. September 2004 existierte.

        Zudem anerkannte auch die Beklagte, es treffe zu, dass die D.

        AG im

        Sommer 2004 unerklärliche Gasverluste und Messdifferenzen festgestellt habe (act. 15 Rz 31). Vor diesem Hintergrund ist ihre Bestreitung, dass vom Werk kein bedeutender Gasverlust registriert worden sei, nicht stichhaltig. Und dass in

        C.

        vor dem Unfall niemand Gasgeruch wahrgenommen hat, spricht ebenfalls nicht gegen vorhandenes Gas in der Kanalisation. Denn da dieses schwerer ist als Luft, erscheint durchaus wahrscheinlich, dass es durch die Kanalisationsleitungen fliessen konnte, ohne an die Oberfläche bzw. entlang den Leitungen in die Häuser zu gelangen.

        Weiter ist der Beklagten zwar zuzustimmen, dass sich im Kontrollschacht wohl kein erheblicher Propangassee angesammelt haben kann, da das Gas durch die Kanalisationsleitung wieder aus dem Schacht abfliessen konnte. Hätte sich eine erhebliche Menge Propangas im Schacht angesammelt gehabt, wären die Konsequenzen für den Geschädigten denn auch noch gravierender gewesen. Zudem bestand der Kontrollschacht auch erst wenige Stunden, weshalb eine grössere Gasansammlung unwahrscheinlich ist. Dies bedeutet aber nicht, dass nicht durch permanentes Ausströmen von Propangas aus der Kanalisationsleitung in den genannten Schacht darin solches Gas in einer genügenden Menge vorhanden war, um sich zu entzünden. Propangas ist unstrittig schwerer als Luft. Damit blieb aus der Kanalisationsleitung ausströmendes Gas am Schachtboden und konnte sich nicht nach oben verflüchtigen. Um wieder durch die Kanalisation aus dem Schacht abfliessen zu können, musste das Gas zumindest durch die Fliessrinne am Schachtboden durchströmen. Damit war es im Schacht vorhanden und konnte sich an der Zigarette des Geschädigten auch entzünden. Das permanente Ausströmen von Gas aus der Kanalisationsleitung zeigt auch, dass offenbar andernorts auch permanent Gas in die Kanalisationsleitung eindrang. Wo wenn nicht an der K. -strasse - dies gewesen sein soll, legt die Beklagte nicht dar.

        Schliesslich überzeugen auch die Vorbringen der Beklagten betreffend alternativ vorhandene Gase nicht. Wie Ammoniak konkret in die Kanalisationsleitungen gelangt sein soll, erklärt die Beklagte nicht. Die bloss denkbare Möglichkeit eines entsprechenden Vorkommens bleibt theoretischer Natur. Dass der Geschädigte teilweise davon sprach, er habe Ammoniakgeruch wahrgenommen, vermag in keiner Weise dessen Vorkommen zu beweisen. Denn dass ein in Bezug auf Gase Unkundiger den Fäkalgeruch einer Kanalisation als Ammoniakgeruch beschreibt, ist nicht erstaunlich. Dies zeigt auch, dass der Geschädigte ausführte, es sei ein unvergesslicher und unverwechselbarer Geruch gewesen, schlimmer als früher im Raubtierhaus des Zoos (act. 32 Rz 60). Im Zoo dürfte der Geschädigte insbesondere den Uringeruch der Raubkatzen wahrgenommen haben, sicher nicht eigentliches Ammoniak-Gas. Dieser starke Fäkalgeruch erklärt vielmehr, dass der Geschädigte das unstrittig odorierte Propangas nicht als solches wahrnahm.

        Was das behauptete Vorhandensein von Methan angeht, ist zu berücksichtigen, dass der Kontrollschacht, in welchem sich die Gasentzündung ereignete, erst am Vormittag des Unfalltages, mithin lediglich wenige Stunden vor dem Unfall überhaupt errichtet und noch nicht mit einer Abdeckung versehen worden war. Damit kann ausgeschlossen werden, dass sich in diesem Schacht selber über einen längeren Zeitraum Methan hätte ansammeln können. Eine Ansammlung von Methan ist ohnehin auszuschliessen, da dieses Gas unstrittig leichter ist als Luft, womit es aus dem offenen Kontrollschacht hätte entweichen können und müssen. Die Fortpflanzung des Brandes durch die Kanalisationsleitung, welche sich in den abgehobenen Schachtdeckeln entlang der I. -strasse in Richtung des gefundenen Spaltes an der K. -strasse manifestierte, zeigt darüber hinaus, dass die Kanalisationsleitung Richtung Spalt zu diesem Zeitpunkt über eine gewisse Strecke mit Gas gefüllt gewesen sein muss. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich in einer in Betrieb stehenden Kanalisationsleitung, durch welche ständig Abwässer fliessen, so viel Methan angesammelt haben könnte, dass es sich in der geschehenen Weise entzündet hätte, erscheint äusserst gering. Schliesslich verlässt die Beklagte mit der Argumentation, dass allenfalls Phosphine von früher im Bereich des Kanalisationsystems bestatteten Toten Unfallursache gewesen sein könnten (act. 32 Rz 46), das Feld einer vernünftigen juristischen Argumentation.

        Das Propan-/Luftgemisch bliebe zudem für den Unfall des Geschädigten auch dann zumindest mitursächlich, wenn es sich tatsächlich mit Kanalgasen gemischt haben sollte. Ein entsprechender Gegenbeweis, dass Kanalgas alleinige Ursache für den Unfall des Geschädigten war, kann der Beklagten schon mangels offerierter Beweismittel nicht gelingen.

        7.4. Fazit

        Insgesamt kann damit festgehalten werden, dass mit Ausnahme der Beklagten im vorliegenden Prozess sämtliche involvierten Personen und Institutionen davon ausgehen, dass es Gas aus den Leitungen der D.

        AG war, welches

        sich im Kanalisationskontrollschacht entzündete. Auch wenn es theoretisch weitere denkbare Möglichkeiten gäbe, wie Gas in die Kanalisationsleitung gelangt sein könnte, sind diese aufgrund der konkreten Umstände und den vorliegenden fachkundigen Einschätzungen insbesondere derjenigen des TISG alle so abwegig, dass keine vernünftigen Zweifel mehr an dieser Einschätzung bestehen. Es ist demnach davon auszugehen, dass aus dem Ringspalt in der Leitung der D. AG an der K. -strasse ein Propan-/Luftgemisch austrat, von dort in die Kanalisation gelangte und schliesslich bis zum Unfallort fliessen konnte, wo es sich entzündete, was die Verletzungen des Geschädigten verursachte. Damit ist erstellt, dass der Unfall des Geschädigten auf den Betrieb der Rohrleitungsanlage

        durch die D.

        AG zurückzuführen ist. Es erübrigt sich daher, zusätzlich die

        von den Klägerinnen offerierten gerichtlichen Gutachten einzuholen.

  8. Gesund he itliche Beeinträchtigung en und Arbeitsfähigkeit des Geschädigten

    1. Physische Beeinträchtigungen

      Die physischen Unfallfolgen des Geschädigten sind weitestgehend anerkannt. Der Geschädigte erlitt durch die Entzündung des Gases Verbrennungen an den Unterarmen und den Händen, am Hals, im Gesicht und an den Ohrenpartien, was eine Hospitalisierung vom 8. September 2004 bis zum 14. September 2004 in der

      Chirurgie des Regionalspitals C.

      nötig machte, wo nach einer ersten Säuberung zweimal täglich ein Verbandswechsel mit Débridement durchgeführt wurde. Nachdem sich am 13. September 2004 bei beginnender Abheilung im Bereich der beiden Arme und des Gesichtes sowie bei persistierender Blasenbildung im Bereich beider Hände zusätzlich blutende Ohren beiderseits zeigten, wurde der Geschädigte vom 14. September 2004 bis zum 27. September 2004 in der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des Universitätsspitals Zürich behandelt. Dort wurde ein Débridement aller Brandblasen vorgenommen, der Geschädigte gebadet und seine Wunden behandelt. Zur Abdeckung eines Restdefektes am Hals und am rechten Vorderarm wurde am 22. September 2004 zudem vom rechten Oberschenkel Spalthaut entnommen, mit welcher der Defekt gedeckt wurde. Während die Klägerin von Verbrennungen zweiten bis dritten Grades ausgeht, anerkennt die Beklagte solche zweiten Grades, eventuell dritten Grades lokal beschränkt auf die Ohren. Unstrittig heilten die Brandverletzungen des Geschädigten in der Folge gut ab.

    2. Psychische Beeinträchtigungen

      1. Ausgangslage

        Während die Klägerinnen vorbringen, dass sich beim Geschädigten aufgrund des Ereignisses vom 8. September 2004 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10-F43.1; PTBS) entwickelt und chronifiziert habe, die zu einer anhaltenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (act. 1 Rz 46), bestreitet die Beklagte das Vorliegen einer PTBS beim Geschädigten und eine darauf zurückzuführende Arbeitsunfähigkeit (act. 15 Rz 45).

      2. Beweis

        Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB haben die Klägerinnen die gesundheitlichen Folgen des Unfalles für den Geschädigten zu beweisen. Weiter tragen sie die Beweislast dafür, dass der Geschädigte seit dem Unfallereignis und auch weiterhin aus gesundheitlichen Gründen vollständig arbeitsunfähig ist. Der Beklagten steht der Gegenbeweis offen, dass der Geschädigte zumindest teilweise arbeitsfähig ist bzw. dass der Geschädigte die PTBS nur vortäuscht und eigentlich mangels Arbeitswillen nicht mehr erwerbstätig ist. Es gilt das Regelbeweismass.

        Als Beweismittel reichen die Parteien insbesondere diverse medizinische Berichte sowie einen fachärztlichen psychiatrischen Gutachtensbericht ein, welche aus dem Sozialversicherungsverfahren der Klägerinnen stammen, womit sie grundsätzlich als Beweismittel verwertbar sind (vgl. Ziff. 7.2.). In Bezug auf die Würdigung von medizinischen Unterlagen ist sodann BGE 125 V 351 heranzuziehen, worin das Bundesgericht anschaulich die Grundsätze der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit medizinischen Fragen festhielt. Auch wenn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung unter dem Anwendungsbereich der ZPO betreffend die Frage der zulässigen Beweismittel im Zivilprozess nicht mehr gelten soll (vgl. Urteil des Bundesgericht 4A_178/2015 E. 2.6), ist nicht ersichtlich, weshalb die darin enthaltenen Grundsätze zur Beweiswürdigung nicht auch in einem haftpflichtrechtlichen Verfahren zur Anwendung gelangen sollten, da das Gericht auch hier seine Überzeugung

        nach freier Würdigung der Beweise bildet (Art. 157 ZPO). Nach der genannten Rechtsprechung ist bezüglich des Beweiswerts eines Arztberichts weniger die Herkunft und die Bezeichnung eines Berichts entscheidend, sondern vielmehr, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351). Je mehr ein Gutachten von diesen Anforderungen abweicht, desto kleiner ist sein Beweiswert. Als schlüssig ist das Gutachten zu betrachten, wenn die einzelnen in ihm enthaltenen Feststellungen aufeinander aufbauen und unter ihnen gegenseitige Bezüge hergestellt werden. In diesem Sinn ist zu prüfen, ob das Gutachten überzeugend ist (KIESER, Die rechtliche Würdigung von medizinischen Gutachten, in: SCHAFFHAUSER/SCHLAURI, Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, 1997, S. 151). Während das Bundesgericht den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch einen Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten grundsätzlich volle Beweiskraft zuerkennt, soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351).

      3. Medizinische Aktenlage

        Mit Bericht vom 19. November 2004 äussert sich erstmals ein Arzt zum psychi-

        schen Gesundheitszustand des Geschädigten. Dr. med. P.

        , Hausarzt des

        Geschädigten, stellte darin die folgenden Beschwerden des Geschädigten fest: Schlafstörungen, Albträume, Angstzustände, Schwäche, Zittern, brennende Schmerzen am Hals sowie Kopfschmerzen. Zweimalige Versuche, die Arbeit wieder aufzunehmen, seien am 7. Oktober 2004 (50 %) und am 10. November 2004 (25 %) wegen Schwäche und Nervosität trotz engem Kontakt mit dem Arbeitgeber

        und der SUVA Luzern gescheitert. Dr. P.

        stellte die Diagnose einer PTBS

        und überwies den Geschädigten an den Sozialpsychiatrischen Dienst des Kantons Schwyz (act. 3/20).

        Der Sozialpsychiatrische Dienst des Kantons Schwyz (SPD) Lachen, Dr. med.

        Q.

        und Dr. med. R. , erstattete am 9. Dezember 2004 seinen Erstbe-

        richt. Er kam zur Beurteilung, dass beim Geschädigten eine ausgeprägte PTBS mit Angstsymptomatik und für diese Störung charakteristischen Symptomen (aufdrängende Erinnerungen an das Trauma, Schreckhaftigkeit, innere Unruhe, Schlafprobleme, Albträume) vorliege, und empfahl die Fortsetzung der bereits bei

        Dr. P.

        begonnenen antidepressiven Medikation. Zudem vereinbarte er mit

        dem Geschädigten eine psychotherapeutische Behandlung und zog für den Fall einer Verschlechterung des psychischen Zustandes und/oder Suizidalität eine psychiatrische Hospitalisation in Erwägung (act. 3/21).

        In einer Notiz vom 17. Dezember 2004 hielt Dr. med. S.

        , Kreisarzt SUVA

        Zentralschweiz, den Inhalt eines Telefonats mit Dr. P. fest. Dieser habe geschildert, dass die Psychiaterin von einer PTBS spreche und vorgeschlagen habe,

        den Geschädigten in Littenheid zu hospitalisieren. Dr. P.

        habe mit Herrn

        T.

        in Bellikon gesprochen, wo man den Geschädigten aufnehmen würde.

        Der Geschädigte sei bis zum 6. Januar 2005 in seiner Heimat. Es sei etwas unlogisch, dass der Geschädigte akut psychiatrisch hospitalisiert werden müsse, aber bis Januar nicht hier sei (act. 17/13). Eine weitere Telefonnotiz von Dr. S.

        vom 28. Januar 2005 ergibt, dass er mit Dr. P. so verblieb, den Geschädigten via Hausarzt direkt in Bellikon zum Assessment einzuladen und dort zu entscheiden, ob er psychiatrisch stationär gehen müsse (act. 17/14).

        Im Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 21. Februar 2005 über die Kontrolle des Geschädigten vom 15. November 2004 wird ausgeführt, dass sich allseits restlos ausgeheilte Wunden im Gesicht und am rechten distalen Unterarm schöne flache und blasse ausgeheilte Narben zeigten. Der Geschädigte gebe weiterhin an, ein starkes Brennen im Gesicht zu verspüren. Zusätzlich gebe er an, starke Schmerzen an der rechten Hand zu haben. Sie hätten dem Geschädigten eine psychologische Begutachtung zwecks Evaluation evtl. vorhandener posttraumatischer Erregungszustände angeraten (act. 17/7).

        Weiter liegt ein Austrittsbericht der Rehakli nik Belli kon, Dr. med. U. , Dr. med V. und Dr. med. W. , vom 25. April 2005 vor, in welcher Klinik

        sich der Geschädigte vom 23. Februar 2005 bis zum 6. April 2005 stationär aufhielt. Der Austrittsbericht hält folgende aktuellen Probleme fest: 1. PTBS mit Nervosität und Angst; 2. Hitzegefühl im Gesicht; 3. Zweimaliger gescheiterter Arbeitsversuch in angestammter Tätigkeit. Aus dem Bericht ist ersichtlich, dass ab dem

        28. Februar 2005 ein psychosomatisches Konsilium mit Diagnose der PTBS mit im Vordergrund stehender Nervosität und Angst sowie eine Betreuung des Patienten in regelmässigen Gesprächen stattfand. Der Geschädigte klage über Flashbacks, Albträume vom Unfall sowie unspezifische Angstsymptome. Das Gesichtsbrennen werde schon allein beim Erzählen vom Unfall sowie durch Sonnenexposition verstärkt und könne als Symptom für die erlebte psychische Traumatisierung verstanden werden (act. 3/22).

        Die Beklagte reicht weiter einen Arztbericht vom 18. Juni 2005 von Dr. P.

        an die Klägerin 2.a ein. Darin stellt Dr. P. die Diagnose einer PTBS und bestätigt, dass der Geschädigte seit dem 8. September 2004 100 % arbeitsunfähig sei. Der Gesundheitszustand des Geschädigten sei stationär. Er klage über Angst, somatische Beschwerden, Nervosität, Albträume und Schlafstörungen. Obwohl die Verbrennungen längst abgeheilt seien, verspüre er ein ständiges Brennen im Gesicht und Kopfschmerzen (act. 17/15).

        Am 20. Juni 2005 erstattete Dr. med. AA.

        Bericht über die Kreisärztliche

        Untersuc hung selben Datums. Darin hält er fest, dass die Traumatisierung des Geschädigten offensichtlich schwerwiegend sei und eine eigentliche TraumaTherapie durch einen ausgebildeten Traumatherapeuten dringend angezeigt erscheine. Im Vordergrund stehe die psychische Problematik, offenbar habe der Geschädigte den Unfall keineswegs verarbeitet, sei nervös und ängstlich und könne sich keineswegs vorstellen, irgendwelche Arbeiten wieder aufzunehmen. Es müsse dennoch ein Versuch gemacht werden, wieder eine tägliche Beschäftigung für den Geschädigten zu finden, wobei dieser nicht im Freien an der Sonne (Hitzeexposition) eingesetzt werden sollte und nicht an Arbeitsplätzen, bei denen

        z.B. Schweissbrenner sonstige Hitze entwickelnde Geräte im Einsatz seien (act. 3/24). Aufgrund der organischen Unfallfolgen bestehe hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit (act. 17/20).

        Gemäss Bericht von Dr. P.

        an Dr. AA.

        vom 2. Juli 2005 sei ein Arbeitsversuch des Geschädigten vom 1. Juli 2005 schlecht ausgegangen, da der Magazinchef ihn aufgefordert habe, mit einem Gasbrenner eine Teerschicht auf einer Platte zu erhitzen und danach die Schicht abzukratzen. Der Geschädigte habe den Arbeitsplatz verlassen, sich bei ihm gemeldet und von sich unter den Zug werfen gesprochen (act. 3/25).

        Am 28. Oktober 2005 erstattete Dr. P.

        der Klägerin 1 Bericht über eine La-

        boruntersuc hung vom 10. Juni 2005. Deren Grund sei eine Bestimmung von TSH basal zum Ausschluss einer organischen Depression im Rahmen einer Hypothyreose gewesen. Das TSH sei mit einem Wert von 1.06 mcU/ml im Normbereich gelegen (act. 17/16).

        Der nächste vorliegende Bericht vom SPD Lachen datiert vom 18. November

        2005 und wurde auf Anfrage von Herrn AB.

        erstellt. Darin wird ausgeführt,

        dass sich der Geschädigte seit dem 22. November 2004 dort in ambulanter psychiatrischer Behandlung befände. Sie hätten bei ihm eine schwere PTBS bei Status nach schweren Verbrennungen zweiten Grades im Gesicht, an den Vorderarmen und Händen infolge einer Gasexplosion in einem Schacht vom 8. September 2004 diagnostiziert. Der Geschädigte sei zu 100 % arbeitsunfähig dies aufgrund eingeschränkter Aufmerksamkeit und Konzentration, kognitiven Einschränkungen, ausgeprägten Anspannungen, anhaltenden starken Ängsten mit Panikerleben, Schreckhaftigkeit bei bestehender Reizüberflutung sowie massiv verminderter Stresstoleranz. Es komme zu schnellem Spannungsaufbau mit starker Agitation und ausgeprägter psychomotorischer Unruhe bei Exposition gegenüber Triggern

        (z.B. Wärme, Feuer, Sonnenlicht, Gasbrenner etc.) und Erleben von Flashbacks. Verbrennungen im Gesicht und am Hals seien besondere Verletzungen, da der Kopf bedeutsam für die Identität, die Kontaktaufnahme mit Anderen und gleichzeitig Wahrnehmungszentrum sei. Es sei festzuhalten, dass das Erleben einer potentiell tödlichen Bedrohung (einerseits Verbrennung/andererseits Explosion) und in der Folge das Auftreten ausgeprägter Symptome einer schweren PTBS in direktem Zusammenhang als Folge des Unfalls zu sehen seien. Die Symptomatik erfülle die Kriterien einer PTBS. Erschwerend komme hinzu, dass zusätzlich das

        Selbstwertempfinden durch die nun eingetretene Arbeitsunfähigkeit geschwächt werde, was sich in ausgeprägtem Schamerleben mit verstärktem sozialem Rückzug zeige (act. 3/26).

        Am 7. April 2006 erstattete die Psychiatrische Klinik Oberwil, Dr. med AC. und Dr. med. Q. , einen Zwische nb ericht an den Vertrauensärztlichen Dienst der SUVA Zentralschweiz. Diesem Bericht kann entnommen werden, dass der Geschädigte dort hospitalisiert war, wobei der genaue Zeitraum nicht ersichtlich ist. Gemäss eines Berichtes des SPD Goldau vom 17. August 2006 fand die Hospitalisierung vom 21. Februar 2006 bis zum 24. Mai 2006 statt (act. 3/29). Im Bericht der Klinik Oberwil wird ausgeführt, dass der Geschädigte im Behandlungsverlauf eine akute Suizidalität und fremdaggressive Gedanken entwickelt und eine Impulsstörung gezeigt habe. Aus diesen Gründen sei eine Sedierung durch schnellen Aufbau einer neuroleptischen Medikation erfolgt. Unter der Medikation habe der Geschädigte weiterhin an ausgeprägten Symptomen einer PTBS (Wiederinszenieren des Traumas vornehmlich in den Albträumen, Stressund Lärmintoleranz, Schreckhaftigkeit, vegetative Symptomatik insbesondere Dyspnoe, Panikattacken) gelitten. Der Geschädigte leide an Angstzuständen, täglichen Panikattacken, Dysästhesien im Gesicht und an den Vorderarmen sowie anhaltenden Kopfsowie Gelenkschmerzen. Dazu klage er über anhaltende Müdigkeit und Schwäche in den Beinen. Unfallfremde Faktoren spielten im Heilungsverlauf nicht mit. Ein erneuter Arbeitsversuch müsste sorgfältig unter Berücksichtigung der Psychopathologie geplant werden. Dann könnte ein Versuch unternommen werden. Der Geschädigte leide seit ca. eineinhalb Jahren an ausgeprägten Symptomen einer PTBS. Trotz ausgebauter medikamentöser und therapeutischer Behandlung sei es lediglich zu einer leichten Reduktion der Symptomatik gekommen. Aus diesem Grund sei mit weiterer Persistenz der Symptomatik sowie weiterhin starker Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (act. 3/27).

        Weiter liegt ein Bericht des SPD Goldau, AD. und Dr. med. AE. , vom 17. August 2006 bei den Akten. Diesem Bericht ist der Befund zu entnehmen, der Geschädigte sei ein psychosomatisch unruhiger, deutlich leidender Patient, welcher sich im Gespräch wiederholt mit beiden Händen an seinen Kopf fasse und

        teilweise auch sein Gesicht festhalte. Aufmerksamkeit und Konzentration seien deutlich eingeschränkt. Im Denken bestehe eine Einengung sowie Gedankenkreisen bezüglich dem eigenen Leiden und der wenig hoffnungsvollen Zukunft. Affektiv wirke er deutlich depressiv. Daneben seien ausgeprägte Insuffizienzgefühle feststellbar. Der Geschädigte berichte über ausgeprägte Lärmempfindlichkeit, sei geplagt von ständiger Unruhe und Ängsten, sei kaum belastbar und habe aggressive Gefühle. Es bestehe eine latente Suizidalität, zurzeit ohne Handlungsdruck. Seit dem Unfall bestehe ein soziales Rückzugsverhalten mit Einengung auf das eigene Leiden und der sich entwickelnden chronisch depressiven Stimmung. Auch dieser Bericht kommt zur Diagnose einer PTBS (act. 3/29).

        Am 12. September 2006 wies der SPD Goldau den Geschädigten mittels Zeug ni s wiederum in die Psychiatrische Klinik Oberwil ein. Als Grund dafür werden verstärkte Suizidwünsche mit konkreten Vorstellungen (alle Medikamente auf einmal schlucken, Gift nehmen, unter den Zug gehen) genannt (act. 3/29).

        Schliesslich wurde vom Ins titut für Medizini sche Begutachtung (IMB), Dr. med. AF. , ein fachärztlicher psychiatrischer Gutachtensbericht erstellt. Dieser datiert vom 19. November 2006. Dr. AF. führt darin aus, da die diagnostischen Kriterien allesamt erfüllt seien, müsse im vorliegenden Fall die Diagnose einer PTBS (ICD-10 F43.1) gestellt werden, die in einem mehr als nur überwiegend wahrscheinlichen natürlich-kausalen Zusammenhang mit dem erwähnten Schadensereignis stehe. Das Unfallereignis sei doch eher schwer und auch besonders eindrücklich gewesen, wobei der Geschädigte selber recht schwere und sehr schmerzhafte Brandverletzungen erlitten habe. Das Unfallerlebnis wäre vom äusseren Geschehensablauf wohl für die meisten Menschen besonderes eindrücklich und subjektiv lebensbedrohlich gewesen. Zudem sei es beim Geschä- digten zu Verletzungen an Organen gekommen, die subjektiv von den meisten Menschen als bedeutungsvoll erlebt würden (Gesicht, Hände; act. 3/28).

        Im Recht liegt weiter ein Bericht der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psycho- therapie des SPD Goldau, AD. und Dr. med. AE. , vom 18. Juni 2007. Dem Geschädigten wird darin die Diagnose einer chronifizierten PTBS gestellt. Es läge ein weitgehend chronifiziertes Zustandsbild vor. Bisher seien an sich sämtliche vernünftig erscheinenden Therapieoptionen erfolglos versucht worden (act. 3/29).

        Zum selben Befund einer chronifizierten schweren psychiatrischen Erkrankung kam der SPD Goldau, Dr. med AG. , auch im Bericht vom 21. Dezember 2007. An der Beurteilung habe sich nichts geändert. Es sei die bisherige Therapie weiterzuführen, wobei eine Verbesserung nicht zu erwarten sei (act. 3/30).

        Mit Datum vom 12. Juli 2008 erstattete Dr. P.

        der Klägerin 1 Bericht über

        die Behandlung des Geschädigten von Januar 2008 bis April 2008. Darin führt er aus, der Zustand des Geschädigten sei unverändert schlecht. Trotz ausgebauter Psychopharmakatherapie und Psychotherapie beim SPD Goldau und regelmässigen Konsultationen in seiner Sprechstunde habe sich weder die latente Suizidalität noch die ständige Angst gebessert. Der Geschädigte könne sich an nichts mehr freuen, könne nicht positiv emotionell auf seine Umgebung reagieren, fürchte sich, in den Spiegel zu sehen, leide an nächtlichen Albträumen von bedrohlichen Feuerausbrüchen, sei aggressiv gegenüber seiner Frau und den übrigen Angehörigen und gegenüber einfachen Anforderungen des täglichen Lebens. Er gehe ins Freie, kehre wieder nach Hause zurück, ohne sich irgendwo wohl zu fühlen, interessiere sich für nichts und führe das Leben eines Unglücklichen. Bei einer Diagnose einer PTBS und einer anhaltenden schweren Depression sei der Geschädigte weiterhin 100 % arbeitsunfähig (act. 3/31).

        Ein weiterer Bericht der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie des SPD Goldau, AD. und AH. , vom 22. Oktober 2009 bestätigt die Diagnose einer schweren chronifizierten PTBS. An der Beurteilung habe sich seit dem letzten Bericht nichts geändert. Die bisherige Therapie sei weiter zu führen, eine Verbesserung sei leider kaum zu erwarten (act. 3/32).

        Am 17. November 2009 erstattete Dr. P.

        einen weiteren Bericht zuhanden

        der Klägerin 1. Darin erklärt er, am Zustand des Geschädigten habe sich in den 16 Monaten seit seinem Bericht vom 12. Juli 2008 nichts zum Besseren verän- dert, obwohl der Geschädigte nach wie vor Psychopharmaka einnehmen müsse. Ein Versuch mit einer Ergänzung der Antidepressiva durch Lithium sei wegen

        Unwirksamkeit nach drei Monaten abgebrochen worden. Die im Bericht vom

        12. Juli 2008 beschriebenen Beschwerden bestünden in unverändertem Ausmass fort (act. 3/33).

        Mit Bericht vom 17. Februar 2010 bestätigte der SPD Goldau, AD.

        und

        Dr. med. AI. , die Diagnose einer schweren chronifizierten PTBS. An der Beurteilung seit dem letzten Bericht habe sich nichts geändert. Die bisherige Therapie sei, in erster Linie zur Vermeidung krisenhafter Verschlechterung, weiter zu führen, eine Verbesserung sei kaum zu erwarten (act. 3/34).

        Schliesslich erstattete der SPD Goldau, AD.

        und AH. , am 28. März

        2013 einen Verlaufsbericht. Darin wird ausgeführt, dass sich an Lebenssituation und Zustandsbild des Patienten in der Zwischenzeit nichts Wesentliches verän- dert habe. Der Geschädigte leide weiterhin unter innerer und äusserlicher Unruhe, Anspannung, Depressivität, Ängstlichkeit, massiver Dysästhesien, die ihn auch in seinem Alltagsund Sozialleben stark beeinträchtigten, die Beziehung in seinem familiären Umfeld massiv störten und einen ausgeprägten sozialen Rückzug bewirkten. Suizidgedanken ohne Handlungsdruck seien nach Angaben des Geschädigten immer vorhanden, geplagt werde er von Flashbacks seines Arbeitsunfalles. Es liege eine chronifizierte schwere psychiatrische Erkrankung vor. Eine Verbesserung sei kaum zu erwarten. Mit einem weiteren chronischen Verlauf müsse gerechnet werden (act. 3/35).

      4. Parteistandpunkte

        Die Klägerinnen schildern in der Klageschrift den Behandlungsablauf und die Beurteilungen der diversen involvierten Stellen und Ärzte und stellen fest, dass das Ereignis vom 8. September 2004 beim Geschädigten eine unfallkausale posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst habe, die zu einer anhaltenden und vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Der Geschädigte leide unter einer latenten Suizidalität und einer ständigen Angst. Er könne sich an nichts mehr freuen, nicht positiv emotionell auf seine Umgebung reagieren, fürchte sich, in den Spiegel zu schauen, leide an nächtlichen Albträumen von bedrohlichen Feuersausbrüchen und sei aggressiv gegenüber seiner Frau und den übrigen Angehörigen, die seinen Zustand nicht verständen. Er gehe ins Freie, kehre wieder nach Hause zurück, ohne sich irgendwo wohl zu fühlen, interessiere sich für nichts und führe das Leben eines Unglücklichen (act. 1 Rz 39 ff., insb. Rz 46).

        Die Beklagte bestreitet in Klageantwort und Duplik, dass der Geschädigte überhaupt an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten hat und leidet. Dies begründet sie im Wesentlichen mit folgenden Vorbringen:

        (1.) Es liege keine schwere psychische Belastung durch das Unfallereignis vor, da von einer potentiell tödlichen Bedrohung nicht gesprochen werden könne (act. 15 Rz 43.e). Die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht gegeben (act. 32 Rz 102).

        (2.) Dem Geschädigten habe der Wille gefehlt, sich wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Er sei schon früh durch AB. von der Beratungsstelle für Ausländer vertreten worden, welcher ihn über seine Patientenrechte aufgeklärt habe, weshalb der Geschädigte relativ rasch die in Aussicht stehenden Sozialversicherungsleistungen als Basis für seine zukünftige Lebensgestaltung gewählt habe (act. 15 Rz 41, Rz 42, Rz 42.a, Rz 43 teilweise, Rz 40.b, Rz 45.c; act. 32 Rz 98, Rz 99, Rz 100, Rz 101, Rz 112). Ob der Geschädigte die nötige Willensanstrengung aufgewendet habe, um Leistungen der Klägerinnen zu beziehen, sei eine vom Sozialversicherungsrecht vorgegebene Anspruchsberechtigung (act. 32 Rz 109).

        (3.) Die vorhandenen Arztberichte basierten nicht auf psychiatrischen Untersuchungen, sondern im Wesentlichen bloss auf Gesprächen und Aufnahmen der Schilderungen des Geschädigten und seiner persönlichen Präsentation (act. 15 Rz 43.d [betr. Berichte act. 3/25 und 3/26]; Rz 45.a [betr. Gutachten Dr. AF. ]; Rz 46 [betr. act. 3/30-35]). Die bisherigen ärztlichen Angaben überzeugten nicht. Die Klägerinnen hätten den Geschädigten ungehindert den Weg gehen lassen, den er gewählt habe, um aus dem Arbeitsprozess auszuscheiden. Zudem lägen seit längerer Zeit keine Arztberichte mehr vor, womit der seitherige Verlauf offen und nicht behauptet sei (act. 32 Rz 112).

        (4.) Es sei keine polydisziplinäre, sondern lediglich eine psychiatrische Begutachten des Geschädigten gemacht worden, was für eine Verrentung ungenügend sei (act. 15 Rz 45.b; act. 32 Rz 103, Rz 117).

        Zu diesen Vorbringen äussern sich die Klägerinnen in der Repli k wie folgt:

        (1.) Beim Unfall vom 8. September 2004 habe es sich in jedem Fall um ein Geschehnis mit aussergewöhnlicher Bedrohung katastrophenartigem Ausmass, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, gehandelt. Zuletzt sei aber haftpflichtrechtlich auch gar nicht entscheidend, wie das psychiatrische Störungsbild klassifiziert und benannt werde; entscheidend sei, ob dieses Störungsbild durch den Unfall verursacht worden sei und ob dies im haftpflichtrechtlichen Sinne als adäquat gelte. Beides sei gegeben (act. 28 Rz 39).

        (2.) Es treffe nicht zu, dass dem Geschädigten der notwendige Wille fehle. Entscheidend sei, dass die behandelnden und begutachtenden Mediziner zum Schluss gekommen seien, es sei dem Geschädigten schlechterdings mit den ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht möglich gewesen, die Unfallfolgen zu verarbeiten, weswegen von einer anhaltenden, vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse. Vorliegend sei zudem die Frage nach der haftpflichtrechtlichen Verantwortlichkeit der Beklagten zu stellen und seien keine sozialversicherungsrechtlichen Leistungsbeurteilungen vorzunehmen (act. 28 Rz 43). Weder sei das Verhalten des Geschädigten durch die Beratungsstelle für Ausländer beeinflusst worden, noch seien die Arbeitsversuche beim bisherigen Arbeitgeber am mangelnden Willen des Geschädigten gescheitert (act. 28 Rz 44 f.).

        (3.) Gespräche und Schilderungen des Patienten seien die wesentliche Untersuchungsmethode. Es sei gerade das fachärztliche Wissen und Können, aus diesen Untersuchungen die richtigen Schlüsse zu ziehen. Die Beklagte benenne auch keine weitergehenden psychiatrischen Untersuchungsmöglichkeiten (act. 28 Rz 47).

        (4.) Es sei unzutreffend, dass eine polydisziplinäre Begutachtung zwingend sei. Eine solche sei immer dann von Bedeutung, wenn ein polydisziplinäres Beschwerdebild zu beurteilen sei. Wo es sich ausschliesslich um ein psychisches Störungsbild handle, sei die ausschliesslich psychiatrische Beurteilung die massgebliche Grundlage für die sozialversicherungsrechtliche Leistungsbeurteilung. Schliesslich gehe es im vorliegenden Prozess um haftpflichtrechtliche Ansprüche (act. 28 Rz 48).

      5. Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10-F43.1)

        Gemäss der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10), entsteht eine PTBS als eine verzögerte protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis eine Situation kürzerer längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermässigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über.

      6. Würdigung

        1. Die Klägerinnen beschreiben gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen detailliert und substantiiert psychische Beschwerden des Geschädigten, die zur Diagnose einer PTBS geführt hätten und aufgrund derer er seit dem Unfall andauernd nicht mehr arbeitsfähig sei. Die Beklagte bestreitet demgegen- über die beschriebenen Beschwerden, die gestellte Diagnose sowie die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten.

        2. Die vorliegenden medizinischen Berichte bzw. Gutachten vermitteln ein einheitliches, nachvollziehbares Bild der psychischen Verfassung des Geschädigten seit dem Unfall am 8. September 2004. Schon kurz nachdem der Geschädigte am 27. September 2004 aus dem Universitätsspital Zürich entlassen worden war,

          stellte sein Hausarzt Dr. P.

          erstmals psychische Beschwerden beim Ge-

          schädigten fest. Wie aus dem Bericht vom 19. November 2004 ersichtlich ist, be-

          gann Dr. P.

          bereits am 19. Oktober 2004 eine Behandlung des Geschädigten mit Antidepressiva. Schliesslich stellte er die Diagnose einer PTBS und überwies den Geschädigten zur Abklärung an den SPD Lachen (act. 3/20). Dieser stellte ebenfalls entsprechende Beschwerden fest und bestätigte die Diagnose einer PTBS (act. 3/21). Auch die Rehaklinik Bellikon, in welcher sich der Geschä- digte nach Zunahme seiner Beschwerden über einen Monat aufhielt, kam zur selben Diagnose (act. 3/22). Selbst der Kreisarzt der Klägerin 1, dessen Bericht von der Beklagten angerufen wird, stellte eine offensichtlich schwere Traumatisierung des Geschädigten fest (act. 3/24). Weiter bestätigte auch die Psychiatrische Klinik Oberwil, in welcher der Geschädigte drei Monate hospitalisiert war, psychische Beschwerden und die Diagnose einer PTBS (act. 3/27). Später kam auch der SPD Goldau zur selben Diagnose (act. 3/29). Schliesslich wurde der Geschädigte

          von Dr. AF.

          vom IMB fachärztlich psychiatrisch begutachtet, wobei auch

          Dr. AF.

          eine PTBS feststellte (act. 3/28). In der Folge stellten die weiteren

          aktenkundigen medizinischen Berichte dem Geschädigten übereinstimmend und konstant die Diagnose einer chronifizierten PTBS, wobei der letzte Bericht vom SPD Goldau vom 28. März 2013 datiert (act. 3/35). Neben dem Hausarzt

          Dr. P.

          bestätigten damit der SPD (Lachen und Goldau), zwei verschiedene

          medizinische Institutionen sowie der psychiatrische Gutachter des IMB übereinstimmend und teilweise mehrfach das Vorliegen gravierender psychischer Beschwerden und die Diagnose einer PTBS.

          Dabei haben die Berichte von Dr. P.

          als Hausarzt des Geschädigten und

          Allgemeinmediziner einen eher geringen Beweiswert, wobei immerhin zu beachten ist, dass er als Hausarzt über die Krankengeschichte des Geschädigten gut informiert war und er diesen über längere Zeit immer wieder behandelte.

          Demgegenüber kommt den Berichten des SPD ein hoher Beweiswert zu. Als kantonaler sozialpsychiatrischer Dienst weist er sowohl Unabhängigkeit als auch Fachkompetenz auf. Bereits der Erstbericht des SPD Lachen vom 9. Dezember 2004 (act. 3/22) beruht auf einer ausführlichen Anamnese und einem Gespräch mit dem Geschädigten. Er zeigt die geklagten Beschwerden des Geschädigten auf, beinhaltet eigene Befunde und kommt einleuchtend zur Diagnose einer PTBS. Diese Diagnose bestätigt der SPD Lachen nach wie vor auch in seinem Bericht vom 18. November 2005 (act. 3/26), nachdem der Geschädigte bereits seit einem Jahr dort in ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen war. Ebenfalls überzeugend ist der Erstbericht des SPD Goldau (act. 3/29). Dieser stützt sich für die Anamnese auf die Berichte der Psychiatrischen Klinik Oberwil, die Krankengeschichte des SPD Lachen sowie der Tagesstätte C. und beruht auf drei Einzelgesprächen, einem Paargespräch und einer gemeinsamen Untersuchung zusammen mit dem Chefarzt. Zudem wurden Hausarzt Dr. P. sowie die behandelnde Ärztin der Psychiatrischen Klinik Oberwil bzw. des SPD Lachen, Dr. Q. , persönlich telefonisch kontaktiert. Wiederum werden die vom Geschädigten geäusserten Beschwerden geschildert und eigene Befunde aufgestellt. Die Diagnose einer PTBS ist vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch nach zehn weiteren Einzelsitzungen in monatlichen Abständen blieb der SPD Goldau bei seiner Diagnose einer nunmehr chronifizierten PTBS (act. 3/29). Schliesslich ist auch aus den weiteren Berichten des SPD vom

          21. Dezember 2007, 22. Oktober 2009, 17. Februar 2010 und 28. März 2013 ersichtlich, dass jeweils eine neue Zwischenanamnese erstellt wurde. In all diesen Berichten bestätigte der SPD gestützt auf seine Befunde aus den weiterhin monatlich stattfindenden Gesprächen die gestellte Diagnose (act. 3/30, 3/32, 3/34 und 3/35).

          Bei der Würdigung des Austrittsberichts der Rehakli nik Belli kon (act. 3/22) ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Klinik zwar nicht um eine nur auf psychische Beschwerden spezialisierte Institution handelt, die Psychosomatik jedoch explizit auch Teil ihres Angebots ist. Der Geschädigte hielt sich zudem immerhin über einen Monat in Bellikon auf. Wie der Anhang zum genannten Bericht zeigt, beruht jener auf den Vorakten und einer Anamnese des Geschädigten. Er zeigt die geäusserten Beschwerden des Geschädigten auf und enthält eine plausible Beurteilung.

          Auch die Beurteilung der Psychiatrischen Klinik Oberwil hat Gewicht. Bei dieser handelt es sich um eine spezialisierte psychiatrische Klinik und Vertragsklinik für die Kantone Uri, Schwyz und Zug, in welcher sich der Geschädigte drei Monate aufhielt. Eine erfolgreiche Simulation entsprechender Beschwerden durch den Geschädigten in einer solchen Klinik während eines dreimonatigen stationären Klinikaufenthalts scheint gleichermassen unwahrscheinlich, wie dass sich der Geschädigte überhaupt für eine so lange Zeit freiwillig und ohne Leidensdruck hätte hospitalisieren lassen. Über den Aufenthalt des Geschädigten liegt jedoch nur ein Zwischenbericht vom 7. April 2006 bei den Akten (act. 3/27). Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Geschädigte aber immerhin bereits über einen Monat in der Klinik. Erstellt wurde der Bericht von Dr. Q. , welche den Geschädigten bereits beim SPD Lachen behandelt hatte und die dessen Krankengeschichte damit bestens kannte. Der Bericht hält weiter fest, dass täglich milieutherapeutische Ansätze und Gespräche mit den Fachbezugspersonen, wöchentliche ärztliche Gespräche sowie tägliche Kontakte im Rahmen der interdisziplinären Behandlung stattgefunden hätten, womit eine ausgezeichnete Grundlage für eine fachmännische Einschätzung bestand. Der Bericht stellt den Verlauf und Zustand des Geschädigten im ersten Monat in der Psychiatrischen Klinik Oberwil ausführlich dar und zeigt insbesondere auch die versuchten Behandlungen und Reaktionen des Geschädigten darauf auf.

          Schliesslich hat die psychi atrische Begutachtung durch Dr. AF.

          vom IMB

          vollen Beweiswert, da es sich um eine Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen in einem sozialversicherungsrechtlichen Verfahren handelt,

          welches sowohl auf einer psychiatrischen Exploration durch den Gutachter als

          auch auf den vorhandenen umfangreichen Akten beruht. Dr. AF.

          stellt die

          Beschwerden des Geschädigten sowie den Sachverhalt des Unfallereignisses fest und kommt aufgrund dieser Umstände einleuchtend auf die Diagnose einer PTBS mit vollschichtiger Arbeitsunfähigkeit. Zwar ist der Beklagten dahingehend

          zuzustimmen, dass Dr. AF.

          bei seinem Gutachten davon ausging, dass der

          Geschädigte durch die Wucht der Explosion aus dem Schacht geschleudert wurde, was gemäss übereinstimmenden Vorbringen der Parteien nicht der Fall war. Dies vermag jedoch den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern. Denn dass der Geschädigte in einem engen Schacht in Brand geriet, nur mit Hilfe von Kollegen aus dem Schacht gelangen und gelöscht werden konnte und erhebliche Verletzungen im Gesicht und an den Händen/Unterarmen erlitt, ist unbestritten. Dies und insbesondere das in Brand stehen sind die wesentlichen Elemente, die den Geschehensablauf besonders eindrücklich machten. Ob der Geschädigte zudem auch noch aus dem Schacht geschleudert wurde, erscheint nicht entscheidend. Es ist denn auch durchaus vorstellbar, dass sich der Geschädigte allenfalls selber gar nicht mehr an den genauen Unfallablauf erinnern kann. Und selbst wenn das Herausschleudern für die Diagnose einer PTBS entscheidend wäre, würde dies nichts an den festgestellten Beschwerden des Geschädigten bzw. an dessen Arbeitsunfähigkeit ändern. Einzig die Diagnose wäre allenfalls anzupassen.

          Die Kritik der Beklagten an den medizinischen Unterlagen bleibt pauschal und selektiv. Insbesondere zweifelt sie die Fachkenntnisse der behandelnden Ärzte nicht

          an. Konkret bestreitet sie nur je einen Bericht von Dr. P.

          (act. 3/25) und

          Dr. Q. Dr. AF.

          des SPD (act. 3/26; act. 15 Rz 43.d), die Begutachtung durch (act. 15 Rz 45.a) sowie die Einschätzungen der Ärzte in act. 3/3035 (act. 15 Rz 46), da deren Einschätzungen von der Präsentation des Geschä- digten bestimmt gewesen seien. Zudem äussert sie sich zu den Berichten der Psychiatrischen Klinik Oberwil, wobei sie diesbezüglich die Eskalation der Beschwerden und deren neu berichtete Komponenten als unfallfremd bestreitet (act. 15 Rz 44). Damit verneint sie einzig die Kausalität zum Unfallereignis und stellt nicht in Abrede, dass der Geschädigte die geschilderten Beschwerden tatsächlich hatte. Weiter äussert sich die Beklagte betreffend die übrigen zahlreichen Arztberichte (insbesondere die übrigen Berichten von Dr. P. , den Erstbericht des SPD Lachen [act. 3/22], den Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon [act. 3/22] sowie gewisse Berichten des SPD Goldaus [act. 3/29]) nicht, womit sie weder deren fachmännische Erstellung noch die Korrektheit der Inhalte genügend bestreitet.

        3. Insgesamt besteht damit keinerlei Veranlassung, an der Seriosität und Professionalität der behandelnden Mediziner und Institutionen zu zweifeln. Der Geschädigte wurde vielfach von verschiedensten Ärzten untersucht, die alle zum selben Ergebnis kamen. Sämtliche behandelnden Ärzte stellten psychische Beschwerden beim Geschädigten fest. Ohne dass jeweils die selben Begrifflichkeiten verwendet wurden was klar für eine unabhängige Beurteilung spricht schildern sie insbesondere Schlafstörungen, Albträume, Angstzustände, Flashbacks, Nervosität sowie ein brennendes Gefühl im Gesicht, teilweise sprechen sie auch von Suizidalität und Fremdaggressivität. Alle diese erkannten Beschwerden des Geschädigten lassen sich zwanglos unter die gemäss ICD-10-Klassifikation für eine PTBS typischen Symptome subsumieren. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen, von welchen mehrere hohen Beweiswert haben, ergeben insgesamt ein stimmiges Bild und überzeugen. Trotz zahlreicher Therapien und der Einnahme verschiedenster Medikamente konnte keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Geschädigten erzielt werden. Zudem sind keinerlei Inkonsistenzen im Verhalten des Geschädigten ersichtlich. Damit ist vom Vorliegen der in den medizinischen Berichten geschilderten psychischen Beschwerden des Geschädigten bzw. der gestellten Diagnose auszugehen. Der Geschä- digte leidet also seit Ende 2004 an einer PTBS, welche sich gemäss den diversen Berichten insbesondere des SPD Goldaus ab 2007 chronifizierte. Damit bestand die Diagnose einer PTBS für den Geschädigten bis zum letzten vorliegenden Arztbericht vom 28. März 2013 bereits seit rund neun Jahren. Schon seit rund sechs Jahren wurde ihm eine chronische PTBS attestiert, wobei stets bescheinigt wurde, es könne mit keiner Verbesserung mehr gerechnet werden. Aufgrund dieses langen Verlaufs, der entsprechenden ärztlichen Einschätzungen sowie des

          Alters des Geschädigten muss davon ausgegangen werden, dass sich dessen Gesundheitszustand nicht mehr entscheidend verbessern wird.

          Die Beklagte bestreitet zwar eine Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten, begründet dies jedoch damit, dass der Geschädigte nicht aufgrund psychischer Beschwerden, sondern wegen mangelnden Willens seit dem Unfall nicht mehr berufstätig sei. Damit macht sie nicht geltend, dass der Geschädigte selbst bei Vorliegen der von der Klägerin geschilderten psychischen Beschwerden dennoch hätte arbeiten können. Beim erstellten Gesundheitszustand des Geschädigten ist damit auch von dessen dauernder Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine solche ergibt sich denn auch aus den medizinischen Akten. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde dem Geschädigten erstmals im Bericht von Dr. P.

          vom 19. November 2004 bescheinigt, der festhielt, dass der Geschädigte seit dem 8. September 2004 und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei (act. 3/20). Im Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 25. April 2005 wurde dann festgehalten, dass im bisherigen Beruf auf Grund der PTBS die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten zu 100 % gegeben sei, während leichte Tätigkeit ganztags ohne Hitzeexposition und ohne Erinnerung an die frühere Tätigkeit an und für sich zumutbar sei (act. 3/22 S. 2). Auch Kreisarzt Dr. AA. sprach sich für den Versuch eines Einsatzes in einem geschützten Raum und die Zuteilung von leichten Arbeiten für den Geschädigten aus (act. 3/24 S. 2). Nachdem ein entsprechender Versuch im Magazin der

          F.

          AG gescheitert war, attestierte der SPD Lachen dem Geschädigten im

          Bericht vom 18. November 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund seiner Symptomatik (act. 3/26 S. 1). Bereits mit Bericht vom 18. Juni 2004 hatte

          Dr. P.

          festgehalten, dass der Geschädigte seit dem 8. September 2004

          100 % arbeitsunfähig und dessen Gesundheitszustand stationär sei. Wiederholte Versuche, ihn langsam wieder seine bisherige Tätigkeit aufnehmen zu lassen, seien an Angst vor einem neuen Unfall gescheitert. Die bisherige Tätigkeit sei dem Geschädigten nicht mehr zumutbar. Er reagiere panikartig mit psychosomatischen Störungen. Aus medizinsicher Sicht müsse, wenn die bisherige Untätigkeit andauere, mit zunehmender Wahrscheinlichkeit mit einer Invalidität gerechnet werden (act. 17/15). Im Bericht der Psychiatrischen Klinik Oberwil vom 7. April 2006 wird festgehalten, dass mit einer weiteren Persistenz der Symptomatik sowie weiterhin starker Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Ein neuer Arbeitsversuch könnte jedoch versucht werden, wobei eine fachliche Begleitung und Expositionsbehandlung am Arbeitsplatz vorgenommen werden müsste

          (act. 3/27 S. 3). Der psychiatrische Gutachter Dr. AF.

          hielt schliesslich in

          seinem Gutachten vom 19. November 2006 fest, dass aktuell beim Geschädigten von einer vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden müsse, wobei eine 50%ige Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit durchaus im Bereiche des Möglichen liege, jedoch nicht vor Beginn einer adäquaten psychotraumatologischen Therapie und entsprechender geeigneter Medikation. Die bisherige Tätigkeit eines Hilfsarbeiters im Tiefund Strassenbau sei dem Geschädigten nicht mehr zumutbar. Eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe ab dem

          1. September 2004. Die Arbeitsfähigkeit habe sich in der Zwischenzeit nicht steigern lassen können. Rehabilitationsmassnahmen könnten durchgeführt werden, seien nach Verlust der Arbeitsstelle jedoch sehr fraglich und nur in einem ge-

            schützten Rahmen denkbar (act. 3/28 S. 12 ff.). Die von Dr. AF.

            für die

            Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit vorausgesetzte psychotraumatologische Therapie wurde jedoch in der Folge nicht durchgeführt. Da der Geschädigte für eine solche Therapie ein zu tiefes Funktionsniveau aufwies, wurde sie vom SPD Goldau als nicht sinnvoll beurteilt (act. 3/29 S. 2). Mit Bericht vom 12. Juli

            2008 hielt Dr. P.

            erneut fest, dass der Geschädigte weiter zu 100 % arbeitsunfähig sei (act. 3/31). Eine Verbesserung seines Gesundheitszustandes trat, wie dargelegt, nicht ein und ist auch nicht mehr zu erwarten (act. 3/30-35). Aufgrund des Alters des am tt. Oktober 1952 geborenen Geschädigten und der langen Zeit ohne Erwerbstätigkeit könnte ihm schliesslich selbst dann kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn man dessen Gesundheitszustand für die Zeit nach dem letzten vorliegenden Arztbericht aus dem Jahr 2013 nicht mehr als erstellt betrachten würde.

            Aufgrund der diversen vorhandenen, grundsätzlich übereinstimmenden und überzeugenden medizinischen Unterlagen ist die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Geschädigten nicht erforderlich. Da der Unfall bereits über zehn Jahre zurückliegt und sich ein neuer Gutachter insbesondere für die relevante Vergangenheit - damit schwergewichtig

            auf die vorhandenen medizinischen Untersuchungen stützen müsste, stünde das Ergebnis eines neuen medizinischen Gutachtens ohnehin bereits fest. Ein solches könnte antizipiert werden.

        4. Die Ausführungen der Beklagten, dass das Unfallereignis nicht schwerwiegend genug gewesen sei, der Geschädigte seine Beschwerden simuliere und die medizinischen Berichte nicht überzeugten bzw. ohnehin eine polydisziplinäre Begutachtung fehle, vermögen diesen Beweis nicht zu erschüttern. Ihre Ausführungen bleiben pauschal und sind in Bezug auf die medizinischen Unterlagen weitgehend nicht substantiiert. Insbesondere führt die Beklagte nicht aus, welche behandelnden Ärzte wann genau welche nötigen Untersuchungen unterlassen hätten. Dies ist auch nicht ersichtlich. Bei einer psychiatrischen Exploration ist ohnehin die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung ausschlaggebend, wohingegen einer testmässigen Erfassung der Psychopathologie nur ergänzende Funktion beigemessen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_458/2008 E. 4.2). Weiter fehlen konkrete Vorbringen und Beweismittel, die aufzeigten, dass der Geschädigte tatsächlich in der Lage (gewesen) wäre zu arbeiten. Dafür liegen keine Indizien vor. Insbesondere legt die Beklagte keine vom Geschädigten ausgeführten Tätigkeiten dar, die gegen dessen Arbeitsunfähigkeit sprechen würden. Der Generalverdacht der Beklagten gegenüber Personen aus dem Balkanraum kann für sich allein nicht genügen. Schliesslich betrifft der Einwand, dass der Unfall nicht gravierend genug gewesen sei für entsprechende Beschwerden, die Kausalität und stellt einen unzulässigen post hoc ergo propter hoc Schluss dar. Weiter stützt sich die Beklag-

te auf gewisse Aussagen von Ärzten bzw. Exponenten der F.

AG, dass

dem Geschädigten der Wille zur Arbeit gefehlt habe. Es ist nun allerdings einleuchtend, dass wenn jemand aus psychischen Gründen nicht arbeiten kann, er in diesem Moment vordergründig den Eindruck vermittelt, nicht arbeiten zu wollen, wenn er keine körperlichen Beschwerden aufweist. Zudem können die entsprechenden Äusserungen in den Arztberichten vor dem Hintergrund der jeweils festgestellten Beschwerden und der gestellten Diagnose nicht so aufgefasst werden, dass der Geschädigte hätte er nur gewollt ohne Weiteres hätte arbeiten kön- nen. Andernfalls wäre ihm auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der

beobachtete mangelnde Arbeitswille des Geschädigten ist Folge seiner psychischen Erkrankung. Dass schliesslich der Geschädigte eine Beratungsstelle für Ausländer aufsuchte, was den Argwohn der Beklagten erweckte, spricht weder für noch gegen einen mangelnden Arbeitswillen des Geschädigten, und war dessen

gutes Recht. Dass Dr. P.

bereits am 19. Oktober 2004 eine Behandlung

des Geschädigten mit Antidepressiva begann (act. 3/20), zeigt immerhin auf, dass der Geschädigte nicht erst nach der Konsultation der Beratungsstelle für Auslän- der plötzlich über psychische Beschwerden klagte. Denn nach den Ausführungen der Beklagten ersuchte er dort erst knapp einen Monat später, am 15. November 2004, um Rat. Die Würdigung der eingereichten medizinischen Unterlagen hat gezeigt, dass sich die behandelnden Ärzte sehr wohl ein eigenes Bild des Geschädigten gemacht haben. Vor dem Hintergrund der diversen Berichte von verschiedenen Ärzten und der Tatsache dass der Geschädigte mehrfach z.T. über Monate stationär hospitalisiert war, erscheint ausgeschlossen, dass sich sämtliche involvierten Stellen unreflektiert einzig auf Aussagen des Geschädigten verlassen haben und von diesem über dessen Beschwerden getäuscht worden sein könnten. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung des Geschädigten geeignet sein soll, die Darstellung der Beklagten zu stützen, weist doch der Geschädigte unbestrittenermassen keine physischen Beschwerden mehr auf, und ist lediglich die Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten aufgrund seiner psychischen Beschwerden zu beurteilen.

Nach dem Gesagten und mangels weiterer offerierter Beweismittel kann der Beklagten zudem auch der Gegenbeweis nicht gelingen, dass der Geschädigte zumindest teilweise arbeitsfähig (gewesen) wäre. Eine medizinische Begutachtung verlangt die Beklagte einzig für die Untersuchung der TSH-Werte des Geschädigten (act. 15 Rz 40.d). Dies beschlägt jedoch nicht die Frage der Beschwerden des Geschädigten bzw. dessen Arbeitsfähigkeit, sondern die Kausalität.

  1. Kausalität

    1. Rechtliche Grundlagen

      Eine Haftung nach Art. 33 RLG setzt das Vorliegen eines natürlichen sowie eines adäquaten Kausalzusammenhangs voraus. Dabei ist der na türliche Kaus alzu- sammenha ng gegeben, wenn das Unfallereignis nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele, es mithin eine conditio sine qua non für den Schaden darstellt (BREHM, Berner Kommentar, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 41 N 106 ff.). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist demnach nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche geistige Integrität des Geschädigten beeinträchtigt hat (vgl. u.a. BGE 131 III 12 = Urteil des Bundesgerichts 4C.222/2004 vom

      14. September 2004, E.2.1 mit Hinweisen). Massgebend ist, ob tatsächlich eine Beeinträchtigung besteht und ob diese (zumindest auch) durch den Unfall hervorgerufen wurde. Nur wenn eine ernsthafte Möglichkeit besteht, dass sich die Beschwerden auch ohne Unfall in gleicher Weise manifestiert hätten, ist der Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs gescheitert (Urteil des Bundesgerichts 4A.275/2013 E. 4.2.3.). Der adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also durch das Ereignis als allgemein begünstigt erscheint. Zweck der Adäquanz bildet die Begrenzung der Haftung, wobei aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall entschieden werden soll, ob eine Schädigung billigerweise noch dem Haftpflichtigen zugerechnet werden kann (BGE 123 III 110 E. 3a mit Hinweisen). Dabei genügt, dass der Schädiger eine Ursache gesetzt hat, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, den Schaden herbeizuführen und ohne die es nicht zum Schaden gekommen wäre, während Mitursachen wie etwa die konstitutionelle Prädisposition der geschä- digten Person den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel nicht zu unterbrechen vermögen (BGE 123 III 110 E. 3c; BGE 113 II 86 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 4A_275/2013 E.5).

      Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage (BGE 129 V 177

      E. 3.2 mit Hinweisen), die nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB die Klägerinnen zu beweisen haben, wobei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird (BGE 132 III 715 E. 3; BGE 128 III 271; BGE 107 II 269). Demgegenüber ist die Frage, ob zwischen der Ursache und dem Schadenseintritt ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, eine Wertungsgesichtspunkten unterliegende Rechtsfrage (BGE 132 III 715 E. 2.2 mit Hinweisen).

    2. Unbestrittener Sachverhalt

      Die Kausalität zwischen den Verbrennungsverletzungen des Geschädigten und dem Unfallereignis ist explizit anerkannt (act. 32 Rz 102). Zudem ist unbestritten, dass der Geschädigte seit Jahren und bis zum Unfall vom 8. September 2004 in einem Vollpensum als Bauarbeiter bei der F. AG erwerbstätig war und bis zum Unfall immer gute Arbeit leistete. Weiter blieb unbestritten, dass der Geschä- digte gesundheitlich vorbelastet war, da sein Vater relativ früh an chronischem Asthma verstarb, er selber starker Raucher war und er bis zum 36. Altersjahr bis zu zwei Liter Bier pro Tag konsumierte. Zudem berichtete Dr. P. von früherem Husten und Atemnot 1994, Miktionsstörungen 1999, einer kardiologischen Abklärung wegen Anstrengungsdyspnoe 2003, einer fraglichen Angina Pectoris seit 2003, morgendlichem Auswurf und Nikotinabusus sowie von einer leichten chronisch obstruktiven Lungenerkrankung und einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit im Stadium I (act. 15 Rz 40.c). Dass der Geschädigte bereits vor dem Unfallereignis psychische Beschwerden gehabt hätte, führt keine der Parteien aus.

    3. Parteistandpunkte

      Die Beklagte bestreitet sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 8. September 2004 und den psychischen Beschwerden des Geschädigten. Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, dass sich der Geschädigte anstatt seine Beschwerden in Littenheid Bellikon behandeln zu lassen in die Weihnachtsferien nach Serbien begeben habe. Durch diesen längeren Aufenthalt 2004/2005 sei die natürliche und die adäquate Kausalität abgebrochen worden, da die lange Reise im Bus Beschwerdefreiheit und auch sonst Reisefähigkeit des Geschädigten vorausgesetzt und gezeigt habe (act. 15 Rz 40.a; act. 32 Rz 102 und 106). Zudem könne auch ein tiefer Wert des Hormons Thyreotropin (THS) beim Geschädigten zu Antriebslosigkeit und Depression geführt haben, was die Unfallkausalität in Frage stelle und weshalb ein medizinisches Gutachten beantragt würde (act. 15 Rz 40.d; act. 32 Rz 107, Rz 108). Weiter habe der Geschädigte die ihm verschriebenen Psychopharmaka nicht eingenommen (act. 15 Rz 40 [betr. die vom Hausarzt verschriebenen Medikamente]; Rz 43.e [allgemein]; Rz 44 [in Klinik Oberwil]; act. 32 Rz 104 [allgemein]). Falls eine posttraumatische Belastungsstörung wirklich aufgrund einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung schon 2005 hätte erhoben werden können und erhoben worden wäre, wären dabei andere Faktoren zu Unrecht ausser Betracht gefallen: die Arbeitslosigkeit seiner Frau in jener Zeit o- der eine Erkrankung z.B. der Schilddrüse, wobei das Nichtansprechen auf die Medikation eine solche vertiefte Untersuchung erfordert hätte. Sie (die Beklagte) stehe auf dem Standpunkt, dass diese und andere Faktoren eine den Unfall und seine Behandlung mindestens überlagernde wenn nicht kausalitätsausschliessende Bedeutung gehabt hätten (act. 15 Rz 59).

      Zudem vertritt die Beklagte den Standpunkt, die D. AG könne sich aufgrund groben Selbstverschuldens des Geschädigten nach Art. 33 Abs. 2 RLG von der Haftung befreien (act. 15 Rz 16 ff.; act. 32 Rz 78 ff.; vgl. dazu Ziff. 9. 5).

      Zu diesen Argumenten erwidern die Klägerinnen, es habe beim Geschädigten ein verständliches Bedürfnis bestanden, Weihnachten in Serbien statt in der Klinik Littenheid zu verbringen. Die zweiwöchige Verzögerung durch den Aufenthalt in

      Serbien habe keinen Einfluss auf den Verlauf der Unfallfolgen gehabt (act. 28 Rz 41). Es sei zudem nicht erkenntlich, was aus dem THS-Messwert gefolgert werden soll, da dieser im Normbereich liege, und noch weniger, was von einer stationären Begutachtung heute zu erwarten wäre, nachdem zu keinem Zeitpunkt ein Arzt jemals den Verdacht geäussert habe, die psychischen Beschwerden des Geschädigten könnten eine organische Ursache haben (act. 28 Rz 42). Weiter erklären die Klägerinnen, der Geschädigte habe die ihm verschriebenen Psychopharmaka eingenommen, ohne dass diese aber Wirkung gezeigt hätten (act. 28 Rz 40).

      Zudem führen die Klägerinnen aus, dass den Geschädigten kein Selbstverschulden treffe (act. 1 Rz 16 ff.; act. 28 Rz 25 ff.; vgl. dazu Ziff. 9.5).

    4. Würdigung

      Die beim Geschädigten nach dem Unfallereignis vom 8. September 2004 festgestellten psychischen Beschwerden, insbesondere die Flashbacks vom Unfall, die Albträume von Feuersbrünsten sowie das Gesichtsbrennen, sind sehr spezifische Symptome einer Verletzung durch Feuer und deuten selbst für einen Laien klar auf das Vorliegen einer natürlichen Kausalität zum Unfallereignis hin. Denn andere mögliche Ursachen insbesondere anderweitige negative Erfahrungen mit Feuer -, weshalb der Geschädigte derartige Symptome hätte aufweisen sollen,

      sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Dr. AF.

      führt in

      seinem Gutachten vom 19. November 2006 denn auch klar aus, dass die PTBS des Geschädigten in einem mehr als nur überwiegend wahrscheinlichen natürlichkausalen Zusammenhang mit dem erwähnten Schadensereignis stehe (act. 3/28

      S. 11). Auch der SPD Lachen berichtet eindeutig, dass das Auftreten der ausgeprägten Symptome einer schweren PTBS in direktem Zusammenhang als Folge des Unfalls zu sehen sei (act. 3/26 S. 3). Keiner der zahlreichen untersuchenden Mediziner stellte zudem jemals die Kausalität zwischen Unfallereignis und den Beschwerden des Geschädigten in Frage.

      Die Beklagte bestreitet sowohl den natürlichen als auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 8. September 2004 sowie den

      psychischen Beschwerden des Geschädigten. Dabei ist bei ihrer Argumentation nicht immer restlos klar, wie genau sie damit das Vorliegen welchen Kausalzusammenhangs bestreiten will. Es ist zu beachten, dass soweit sie eine Unterbrechung des (adäquaten) Kausalzusammenhangs geltend macht, sie dafür nach Art. 8 ZGB beweisbelastet ist, womit sie den diesbezüglichen Sachverhalt substantiiert zu behaupten und zu beweisen hat.

      Mit dem Weihnachtsferienaufenthalt 2004/2005 in Serbien bestreitet die Beklagte in der Klageantwort nur die adäquate Kausalität (act. 15 Rz 40.a), in der Duplik dann sowohl die natürliche als auch die adäquate Kausalität (act. 32 Rz 102). Was die Beklagte aus diesem Ferienaufenthalt genau ableiten will, bleibt unklar. Sofern damit eine Unterbrechung des (adäquaten) Kausalzusammenhangs (z.B. infolge Selbstverschuldens) eine andere Schadensursache gemeint sein soll, fehlt es an (substantiierten) Behauptungen. Zum einen führt die Beklagte weder aus, dass und inwiefern genau diese Ferien Auswirkungen auf die Behandlung und Genesung des Geschädigten gehabt hätten, noch dass ein und welcher Arzt überhaupt eine zeitlich dringliche Hospitalisierung bereits vor den Weihnachtsferien für nötig erachtet habe. Zum anderen legt die Beklagte nicht dar, dass sich in der Zeit in Serbien irgend etwas ereignet habe, was als Ursache für die psychischen Beschwerden des Geschädigten in Frage käme. Insofern erübrigt sich auch eine Edition von Berichten der Klinik Littenheid, zumal ohnehin nicht klar ist, ob der Geschädigte überhaupt jemals dort hospitalisiert war. Die Klägerinnen führen dies zumindest im Gegensatz zur Beklagten - nicht aus. Weitere Beweismittel nennt die Beklagte nicht. Soweit die Beklagte ausdrücken wollte, der Ferienaufenthalt in Serbien zeige, dass der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt beschwerdefrei gewesen sei, womit die Kausalkette spätestens dann geendet habe, geht sie mit ihrer Argumentation fehl. Denn dass der Geschädigte eine mehrstündige Reise unternehmen konnte, beweist in keiner Weise, dass er zu diesem Zeitpunkt keine psychischen Beschwerden aufwies. Dies vermag höchstens zu zeigen, dass die körperlichen Symptome ihn dazumal nicht mehr erheblich einschränkten, was ohnehin unbestritten ist. In psychischer Hinsicht kann eine Busreise zu Verwandten ins Heimatland, welche der Geschädigte schon mehrfach problemlos gemacht haben dürfte, nicht mit einem Arbeitseinsatz nach einem gravierenden

      Arbeitsunfall verglichen werden. Zudem ist auch nicht klar, wann genau beim Geschädigten welche Symptome wie stark aufgetreten sind. Die Beschwerden einer PTBS treten normalerweise erst innert Wochen bis Monaten nach dem traumatischen Ereignis auf. So zeigt der Bericht des SPD Lachen vom 9. Dezember 2004, dass eine psychiatrische Hospitalisierung erst in Erwägung gezogen werden sollte, falls sich der psychische Zustand des Geschädigten verschlechtern und/oder Suizidalität auftreten sollte (act. 3/21 S. 4). Dass der Geschädigte sowohl vor als auch nach dem Ferienaufenthalt psychische Beschwerden hatte, wurde sodann bereits dargelegt.

      Was den Einwand der Beklagten einer möglichen organischen Ursache für die psychischen Beschwerden des Geschädigten betrifft, ist zu beachten, dass die Beklagte weder die korrekte Durchführung der Messung des TSH-Wertes beim

      Geschädigten durch Dr. P.

      noch die Tatsache, dass die ermittelten Werte

      im Normbereich lagen, bestreitet. Denn der gemessene Wert liegt auch deutlich im von der Beklagten postulierten Normbereich. Damit ist ein zu tiefer TSH-Wert als Ursache für die Beschwerden des Geschädigten auszuschliessen. Eine erneute entsprechende Messung ist weder notwendig noch - über zehn Jahre nach dem Unfall zielführend. Die Tatsache, dass der Geschädigte vor dem Unfall jahrelang ohne psychische Beschwerden voll berufstätig war, zeigt ohnehin, dass seine Beschwerden nicht allein auf eine vorbestehende Schilddrüsenerkrankung zurückgeführt werden könnten. Der Unfall bliebe zumindest mitursächlich für die Beschwerden des Geschädigten, und die Kausalität damit bestehen.

      Warum weiter die Arbeitslosigkeit seiner Frau bzw. die vorbestehenden körperlichen Beschwerden beim Geschädigten eine PTBS hätten auslösen sollen bzw. weshalb dies eine den Unfall und seine Behandlung mindestens überlagernde Bedeutung gehabt haben soll, legt die Beklagte nicht dar. Sollte die Beklagte von einer konstitutionellen Prädisposition beim Geschädigten ausgehen, wofür sie die Beweislast tragen würde, hätte sie darzulegen gehabt, inwiefern der Vorzustand des Geschädigten auch ohne das Unfallereignis zu den dargelegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Geschädigten geführt hätte. Dazu fehlen sowohl Behauptungen als auch Beweismittel.

      Schliesslich scheint die Beklagte auch mit dem Argument, dass der Geschädigte seine Medikamente nicht eingenommen habe, die Kausalität in Frage stellen zu wollen. Dies könnte wohl höchstens unter dem Titel Selbstverschulden relevant sein. Es fehlen jedoch auch hier entsprechende Behauptungen und Beweismittel.

      Insgesamt ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die psychischen Beschwerden des Geschädigten natürlich kausal auf das Unfallereignis vom

      8. September 2004 zurückzuführen sind. Bei dieser Sachlage ist auch die Adäquanz zu bejahen. Ein Unfall wie derjenige vom 8. September 2004, bei welchem ein Mensch in einem Kanalisationsschacht in Brand gerät und nur mit fremder Hilfe aus dem Schacht gelangen und gelöscht werden kann, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus geeignet, gesundheitliche Beeinträchtigungen wie diejenigen des Geschädigten zu verursachen.

    5. Selbstverschulden des Geschädigten

      1. Rechtliche Grundlagen

        Nach Lehre und Rechtsprechung wird der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten eines potenziell Haftpflichtigen und dem Schaden unterbrochen, wenn eine andere (adäquate) Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Erscheint die eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs angenommen. Als Unterbrechungsgründe gelten grundsätzlich höhere Gewalt, grobes Selbstverschulden des Geschädigten und grobes Drittverschulden. Verschiedene Spezialgesetze und insbesondere das RLG regeln jedoch die Unterbrechungsgründe einschränkend. Dabei ist zu beachten, dass im Anwendungsbereich der Gefährdungshaftungen, die dem Schutz der Allgemeinheit dienen, nur in Ausnahmefällen und nur bei sehr hoher Intensität der infrage stehenden (Mit-)Ursache, eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges angenommen werden

        kann (BGE 116 II 515; BGE 130 III 182; FELLMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II, Bern 2013, § 12 Rz 123 ff.).

        Nach Art. 33 Abs. 2 RLG wird der Inhaber Eigentümer einer Rohrleitungsanlage von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Schaden durch ausserordentliche Naturvorgänge, durch kriegerische Ereignisse durch grobes Verschulden des Geschädigten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst eine Person, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft. Damit nennt der Gesetzgeber insbesondere das Drittverschulden nicht als haftungsunterbrechend. Für das vorliegend einzig in Frage kommende Selbstverschulden verlangt das RLG, dass dieses grob sein müsse. Aus der Nichterwähnung des Drittverschuldens durch den Gesetzgeber ist zudem zu schliessen, dass nur sehr schweres Selbstverschulden zur Entlastung genügen soll. Bei der Betriebshaftung ist zudem ein schwereres Selbstverschulden nötig als bei der Mängelund Behandlungshaftung (OFTINGER/STARK, a.a.O., Band II/3, § 30 Rz 124 ff.). Liegt ein Selbstverschulden des Geschädigten vor, welches nicht die Intensität für eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs aufweist, kann es nach Art. 34 RLG i.V.m. Art. 44 OR zu einer Herabsetzung des Schadenersatzes führen (FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., § 7 Rz 2444). Die Beweislast für das Vorliegen eines Exkulpationsgrundes trägt nach Art. 33 Abs. 2 RLG die Beklagte.

        Selbstverschulden ist gegeben, wenn ein für den Schaden ursächliches Verhalten des Geschädigten vorliegt, das bei Schädigung eines Dritten ein Verschulden darstellen würde. Dabei ist ein objektiver Selbstverschuldensbegriff massgeblich (OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, Zürich 1995, § 5 Rz 146). Ein Selbstverschulden trifft demnach, wer seinen Schaden vorsätzlich fahrlässig mitverursacht hat. Dabei handelt fahrlässig, wer die unter den gegebenen Umständen erforderliche Sorgfalt ausser Acht lässt. Grobfahrlässig handelt, wer elementarste Vorsichtsgebote missachtet, die ein verständiger Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte (FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., § 3 Rz 563 ff.).

      2. Unbestrittener Sachverhalt

        Unstrittig entzündete sich beim Unfallereignis vom 8. September 2004 das Gas im Innern des Kontrollschachtes an einer Zigarette, welche der Geschädigte im Schachtinnern rauchte. Damit setzte dieser eine Mitursache für seinen Unfall. Dabei spielt letztlich keine Rolle, wann, wo und wie genau sich der Geschädigte die Zigarette ansteckte. Wesentlich ist die unbestrittene Tatsache, dass er zumindest auch im Schachtinnern rauchte und sich deshalb dort Gas entzündete. Der Kontrollschacht war zum Unfallzeitpunkt im Aufbau. Ein alter Kontrollschacht an selber Stelle war zuvor abgebrochen worden. Erst am Vormittag des Unfalltages war der neue Schacht mit Betonrohren auf ca. zwei Meter Höhe aufgebaut und zuoberst mit einem Konus versehen worden, jedoch noch nicht mit einer Schachtabdeckung. Der Geschädigte befand sich zum Unfallzeitpunkt im Schachtinnern, wo er die Fliessrinne am Schachtboden auszubilden und die Schachtfugen abzudichten hatte. Unbestritten ist weiter, dass die F.

        die Baustelle den Schacht ausgesprochen hatte.

      3. Parteistandpunkte

        AG kein Rauchverbot für

        Die Klägerinnen erklären in der Klagebegründung, dass sich die Suva-Broschüre 44062 nicht direkt an Arbeitnehmer wie den Geschädigten richte, sondern alleine an Arbeitgeber. Diese Broschüre sei beim Arbeitgeber des Geschädigten nicht bekannt gewesen, weshalb ausgeschlossen sei, dass dieser dem Geschädigten Anweisungen erteilt habe, wie er gemäss dieser Broschüre sich zu verhalten habe. Damit könne dem Geschädigten lediglich dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn er eine allgemein bekannte Sicherheitsregel missachtet habe. Der Geschä- digte habe dadurch, dass er im neu erstellten Schacht geraucht habe, keine Vorschriften verletzt. Er habe weder eine Anweisung des Arbeitgebers erhalten, auf der Baustelle nicht zu rauchen, noch habe er selber Anlass gehabt, auf das Rauchen zu verzichten, weil Gasgeruch vorgelegen habe. Ein Rauchverbot im neu erstellten Schacht entspreche keiner anerkannten allgemeinen Sicherheitsvor-

        schrift. Zudem treffe die E.

        AG ein Verschulden. Sie habe ihre Sorgfaltspflichten verletzt, weil sie trotz unerklärten Gasverlusten die Bauverantwortlichen nicht darauf aufmerksam gemacht habe (act. 1 Rz 16 ff.).

        Die Beklagte erwidert in der Klageantwort, der Geschädigte habe grobfahrlässig gehandelt, indem er im Schacht eine Zigarette geraucht habe. Die genannte Suva-Broschüre richte sich sehr wohl auch an Arbeitnehmer und deren Inhalt sei dem Geschädigten auch bekannt gewesen. Ansonsten hätte er bei seiner Einvernahme nicht angegeben, nicht im Schacht geraucht zu haben. Zudem habe

        AJ.

        dem Geschädigten allenfalls vom von ihm wahrgenommenen Gasge-

        ruch berichtet. Es wäre der Klägerin 1 anzurechnen, dass sie die Unfallverhü-

        tungsmassnahmen bei der F.

        AG nicht durchgesetzt bzw. nicht kontrolliert

        habe. Weiter habe der Geschädigte selber ausgeführt, dass es im Schacht nach Ammoniak gestunken habe. In Ziffer 3.6. Abs. 2 der genannten Suva-Broschüre sei als allgemeine Sicherheitsregel enthalten, dass das Rauchen während der Arbeit in Schächten, Gruben und Kanälen zu unterlassen sei. Das Gebot der Klägerin 1, Zündquellen in Schächten zu vermeiden, stelle zumindest ein indirektes Rauchverbot dar. Jedenfalls sei es dem Geschädigten bekannt gewesen. Die

        D.

        AG habe dagegen kein Verschulden getroffen. Der Betrieb des Gasnetzes sei sehr sorgfältig geführt worden. Das TISG habe keine Sorgfaltspflichtverletzung feststellen können. Es bleibe offen, welche Verstösse der D. AG zur Last gelegt würden. Bei einem Gasnetz sei eine absolute Genauigkeit von Messungen nie möglich. Die D. AG habe zwar im Unfallzeitpunkt nach der Möglichkeit eines Lecks suchen müssen und auch gesucht, ein Wissen von einem Leck werde jedoch bestritten. Es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass im Bereich der Kanalisationsbaustelle Gas ausgetreten sei (act. 15 Rz 16 ff.).

        In der Repli k ergänzen die Klägerinnen, es werde bestritten, dass AJ. den Geschädigten über Gasgeruch informiert habe. Dass der Geschädigte angegeben habe, ammoniakartigen Geruch wahrgenommen zu haben, besage nichts über die Unfallursache und namentlich nichts dazu, ob der Geschädigte im Schacht ein Rauchverbot hätte beachten müssen, denn er verfüge über keinen Bildungsstand, der ihm erlauben würde, chemisch-physikalische Zusammenhänge zu verstehen, und sei der deutschen Sprache nur schlecht mächtig. Auf der Baustelle habe kein Rauchverbot bestanden, namentlich nicht im frisch erstellten Schacht, wo sich grundsätzlich keine explosionsfähige Atmosphäre hätte bilden können. Es stelle kein Verschulden der Klägerin 1 dar, dass die Unfallverhütungsmassnahmen im

        Betrieb nicht durchgesetzt worden seien. Dabei würde es sich ohnehin um ein Drittverschulden handeln. Die Beklagte könnte höchstens im Rahmen von Art. 51 OR Rückgriff auf die Klägerin 1 nehmen und im vorliegenden Prozess Verrechnung erklären. Die D. AG hätte nicht nur bei festem Wissen um ein Leck die an den Bauarbeiten beteiligten Firmen informieren müssen. Die blosse Möglichkeit reiche für eine Informationspflicht aus (act. 28 Rz 25 ff.).

        Die Beklagte hält in der Duplik daran fest, dass in Schächten Rauchverbot herrsche und dass der Geschädigte das genau gewusst habe. Die Broschüre 44062 lege dies klar fest. Der Geschädigte und sein Equipenchef hätten als erfahrene Tiefbauarbeiter in Schächten wissen müssen, dass der Arbeitsplatz ausreichend hätte belüftet werden müssen. Sie werfe der Klägerin 1 kein Verschulden vor, sondern stelle fest, dass deren Vorschriften über das Verhalten in Schächten nicht umund durchgesetzt worden seien, was ein Umstand i.S.v. Art. 43 Abs. 1 OR darstelle, der bei der Schadenersatzbemessung zu einem Abzug führen müsse. Weiter bestätigt die Beklagte, dass kein Verschulden der D. AG vorliege. Dass diese im Sommer 2004 unerklärliche Gasverluste und Messdifferenzen festgestellt und auch sofort reagiert habe, bedeute nicht, dass sie davon ausgegangen wäre dass sie davon hätte ausgehen müssen, es liege ein Leck vor. Aufgrund des Konzessionsvertrages bestehe eine Lieferpflicht, weshalb allfällige Reparaturen unter Betrieb erfolgen müssten (act. 32 Rz 78 ff.).

      4. Würdigung

        Die Beklagte ist für die Umstände, aus welchen auf ein Selbstverschulden des Geschädigten geschlossen werden könnte, beweisbelastet (Art. 33 Abs. 2 RLG). Damit hat sie entweder darzulegen, dass im konkreten Kontrollschacht ein Rauchverbot angeordnet war bzw. in entsprechenden Schächten generell ein Rauchverbot herrscht dass der Geschädigte aufgrund der konkreten Situation im Schacht, das Rauchen hätte unterlassen müssen. Dafür offeriert sie als

        Beweismittel explizit lediglich AJ.

        als Zeugen (act. 15 Rz 16) sowie ein

        Suva-Faltblatt (act. 17/4; act. 15 Rz 18). Daneben zitiert sie in den Rechtsschriften aus von der Klägerin eingereichten Urkunden (TISG-Gutachten [act. 3/1],

        Aussage AJ.

        [act. 3/2], Einvernahme des Geschädigten [act. 3/3], SuvaBroschüre [act. 3/10], Suva-Protokoll [act. 3/11], Bericht Regionalspital [act. 3/17]).

        Die Beklagte behauptet weder, dass ein gesetzliches Rauchverbot für Kanalisati-

        onsschächte bestünde, noch dass die F.

        AG eine entsprechende Weisung

        für den konkreten Schacht ausgesprochen hätte, welche der Geschädigte nach Art. 82 Abs. 3 UVG bzw. Art. 11 Abs. 1 VUV zu befolgen gehabt hätte. Sie führt jedoch aus, dass aufgrund der Suva-Broschüre 44062 Sicheres Einsteigen und Arbeiten in Schächten, Gruben und Kanälen (act. 3/10) eine allgemeine Sicherheitsregel existiere, dass in Schächten nicht geraucht werden dürfe, worüber der Geschädigte instruiert worden sei und was dem Geschädigten sehr wohl bekannt gewesen sei. Damit stellt sich die Frage nach dem Inhalt der genannten Broschüre und deren Bekanntheit und Verbindlichkeit für den Geschädigten.

        Die Tatsache, dass dem Geschädigten die genannte Broschüre bzw. ein allgemeines Rauchverbot in Schächten bekannt gewesen sei, begründet die Beklagte einzig mit dessen Aussageverhalten. Als Beweismittel dazu nennt sie allein die polizeiliche Befragung des Geschädigten vom 15. Oktober 2004 als Auskunftsperson (act. 3/3). In dieser Aussage bestreitet der Geschädigte, im Schacht geraucht zu haben (act. 3/3 S. 2). Diese Aussage allein vermag nun aber nicht zu beweisen, dass dem Geschädigten die genannte Suva-Broschüre bzw. ein allgemeines Rauchverbot in Schächten bekannt war. Der Geschädigte wusste nämlich im Befragungszeitpunkt, dass sich auch aufgrund seiner Zigarette eine Explosion ereignet hatte. Dass er nach dem Unfall das Rauchen einer solchen im Schacht gegenüber der Kantonspolizei Schwyz bestritt, deutet zwar in der Tat darauf hin, dass er jede mögliche Verantwortung seinerseits für den Unfall von sich weisen wollte, es zeigt jedoch nicht, was der Geschädigte vor dem Unfall wusste hätte wissen müssen. Ein derartiger Rückschluss lässt sich aus seinem Aussageverhalten auf jeden Fall nicht mit der nötigen Sicherheit ziehen. Zudem unterlässt es die Beklagte, Ausführungen dazu zu machen, wann genau der Geschädigte auf welche Weise und von wem über den Inhalt der Broschüre instruiert worden sein soll bzw. wie er ansonsten Kenntnis davon erhalten haben sollte. Diesbezüglich fehlt es sowohl an (substantiierten) Behauptungen als auch an offerierten

        Beweismitteln. Damit ist vorliegend davon auszugehen, dass der Geschädigte weder von der F. AG betreffend die besagte Suva-Broschüre instruiert worden war, noch ihm deren Inhalt auf andere Weise zur Kenntnis gelangt war.

        Die besagte Broschüre richtet sich zudem gemäss expliziter Aufzählung nicht direkt an Arbeitnehmer, sondern an Vorgesetzte und an das zuständige technische Personal von Gemeinden, Deponien, Saugwagenunternehmen, Kanalreinigungsfirmen sowie an Tiefbauunternehmen. Für die ausführenden Arbeitnehmer ist demgegenüber ein achtseitiger, bildorientierter Faltprospekt erschienen (act. 3/10

        S. 4). Diesem Faltprospekt selber lassen sich keine Angaben über den Umgang

        mit Zündquellen in Schächten entnehmen. Ein Rauchverbot enthält der Prospekt nicht (act. 17/4). Damit könnte ein allfällig in der Suva-Broschüre enthaltenes allgemeines Rauchverbot für den Geschädigten nur verbindlich geworden sein, wenn er von seiner Arbeitgeberin entsprechend instruiert worden wäre, was die Beklagte nicht substantiiert behauptet.

        Schliesslich kann besagter Broschüre ohnehin kein allgemeines Rauchverbot in Kanalisationskontrollschächten infolge Explosionsgefahr entnommen werden. Zwar enthält die Broschüre in Ziff. 3.6 Abs. 2 den Satz: Das Rauchen, Essen und Trinken während der Arbeit ist zu unterlassen (act. 3/10 S. 9). Ziff. 3.6 trägt jedoch den Titel Hygiene. Wer aus hygienischen Gründen nicht rauchen soll, der muss nicht mit einer Explosion rechnen, wenn er dies dennoch tut. Einschlägiger ist dagegen Ziff. 6.3 der Broschüre mit dem Titel Vermeiden von Zündquellen, funkenerzeugende Arbeiten. In Abs. 1 dieser Ziffer steht: Wenn brennbare Gase Dämpfe vorhanden sein bzw. entstehen können, sind wirksame Zündquellen jeglicher Art verboten, es sind Schutzmassnahmen zu treffen, die eine Zündgefahr ausschliessen (act. 3/10 S. 20). Diese Ziffer zeigt, dass selbst die Suva kein allgemeines Verbot von Zündquellen in Schächten propagiert, sondern solche lediglich dann zu vermeiden sind, wenn brennbare Gase Dämpfe vorhanden sein bzw. entstehen können. Mit einer solchen Gefahr ist mit anderen Worten nicht in jedem Schacht ohnehin zu rechnen.

        Insgesamt ist vorliegend davon auszugehen, dass aufgrund der besagten SuvaBroschüre kein allgemeines Rauchverbot für Kanalisationskontrollschächte gilt und ein solches dem Geschädigten ohnehin nicht bekannt gewesen wäre. Dass

        im Unfallzeitpunk eine andernorts festgeschriebene allgemeine Sicherheitsregel für entsprechende Arbeiten existiert hätte, führt die Beklagte sodann nicht aus.

        Damit stellt sich die Frage, ob der Geschädigte aufgrund der konkret im Schacht angetroffenen Situation eine Sorgfaltspflichtverletzung beging, indem er darin eine Zigarette rauchte. Auch dies ist zu verneinen.

        Zum einen ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit zu rechnen, dass bei der Erstellung eines neuen Kontrollschachtes einer Abwasserleitung aus dem Abwasserkanal Propangas aus einer lecken Gasleitung ausströmt, wenn

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