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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HG080170: Handelsgericht des Kantons Zürich

Ein Betreibungsschuldner hat Rechtsvorschlag erhoben, da er angibt, kein neues Vermögen zu haben. Nachdem die Stadt Zürich die Betreibung nicht zurückzog, wurde der Fall dem Bezirksgericht Bülach vorgelegt. Die Vorinstanz trat nicht auf das Begehren ein und wies die unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Betreibungsschuldner beschwerte sich beim Obergericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde als unbegründet abwies. Es wurde entschieden, dass keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben werden. Der Beschwerdeführer erhielt keine Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts HG080170

Kanton:ZH
Fallnummer:HG080170
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HG080170 vom 26.10.2015 (ZH)
Datum:26.10.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Mangel; Beklagten; Wasser; Mängel; Kläger; Beweis; Klägern; Abnahme; Klage; Recht; Offerte; Besserung; Besteller; Ausführung; Rinne; Mauer; SIA-Norm; Vorschuss; Sanierung; Rüge; Unternehmer; Ausführungen; Risse
Rechtsnorm:Art. 112 OR ;Art. 170 OR ;Art. 366 OR ;Art. 367 OR ;Art. 368 OR ;Art. 370 OR ;Art. 371 OR ;Art. 402 OR ;Art. 404 ZPO ;Art. 406 ZPO ;Art. 467 OR ;Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:107 II 172; 108 II 217; 114 II 247; 118 II 146; 123 III 44; 127 III 444; 127 III 445; 128 III 416; 128 III 418; 87 II 234;
Kommentar:
-, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 157190; Art. 169 OR, 1977
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts HG080170

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG080170-O U/ei

Mitwirkend: Oberrichter Peter Helm, Präsident, und Oberrichterin Dr. Helen Kneubühler, die Handelsrichter Werner Heim, Werner Furrer und Thomas Huonder sowie der Gerichtsschreiber Christian Stalder

Urteil vom 26. Oktober 2015

in Sachen

  1. A. ,
  2. B. ,
  3. C. ,
  4. D. ,
  5. E. ,
  6. F. ,
  7. G. ,
  8. H. ,
  9. I. ,
  10. J. ,
  11. K. ,
  12. L. ,
  13. M. ,
  14. N. ,
  15. O. ,
  16. P. ,
  17. Q. ,
  18. R. ,
  19. S. ,
  20. T. ,
  21. U. ,
  22. V. ,
  23. W. ,
  24. AA. ,
  25. AB. ,
  26. AC. ,
  27. AD. ,
  28. AE. ,
  29. AF. ,
  30. AG. ,
  31. AH. ,
  32. AI. ,
  33. AJ. ,
  34. AK. ,
  35. AL. ,
  36. AM. ,
  37. AN. ,

Kläger

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24,

25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37 vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X.

sowie

  1. AO. AG (vormals AP. AG),
  2. AQ. AG in Liquidation,

Streitberufene der Kläger 1-15, 17-32 und 35-37

gegen

  1. AR. AG,
  2. AO. AG (vormals AP. AG),
  3. AQ. AG in Liquidation, Beklagte

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2. 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y3.

sowie

  1. AS. AG,
  2. AT. AG,
  3. AU. AG,
  4. AV. AG,
  5. AW. ,
  6. BA. AG,
  7. BB. ,
  8. BC. AG,

Streitberufene der Beklagten 1 betreffend Forderung

Ursprüngliche Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 5 ff.)

1a) Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern die Nachbesserungskosten für die Mängelbehebung an den Liegenschaften ...strasse

/ und ...weg .../..., BD. , durch geeignete Dritte in der Höhe von CHF 520'200 vorzuschiessen.

1b) Die Beklagten 2 und 3 seien zu verpflichten, dem Kläger 16 die Nachbesserungskosten für die Mängelbehebung an den Liegenschaften ...strasse .../... und ...weg .../..., BD. , durch Dritte im Umfang von 71/1000 von CHF 520'200, d.h. in der Höhe von CHF 36'934.20, vorzuschiessen.

1c) Die Beklagten 2 und 3 seien zu verpflichten, den Klägern 33 und 34 die Nachbesserungskosten für die Mängelbehebung an den Liegenschaften ...strasse .../... und ...weg .../..., BD. , durch Dritte im Umfang von 38/1000 von CHF 520'200, d.h. in der Höhe von CHF 19'767.60, vorzuschiessen.

2a) Die Kläger seien zu berechtigen, die Nachbesserung der Mängel an den Liegenschaften ...strasse .../... und ...weg .../..., BD. , auf Kosten und Gefahr der Beklagten 1 durch geeignete Dritte ausführen zu lassen.

2b) Der Kläger 16 sei zu berechtigen, die Nachbesserung der Mängel an den Liegenschaften ...strasse .../... und ...weg .../..., BD. , im Umfang von 71/1000 von CHF 520'200, d.h. in der Höhe von CHF 36'934.20, auf Kosten und Gefahr der Beklagten 2 und 3 durch geeignete Dritte ausführen zu lassen.

2c) Die Kläger 33 und 34 seien zu berechtigen, die Nachbesserung der Mängel an den Liegenschaften ...strasse .../... und ...weg .../...,

BD. , im Umfang von 38/1000 von CHF 520'200, d.h. in der Höhe von CHF 19'767.60, auf Kosten und Gefahr der Beklagten 2 und 3 durch geeignete Dritte ausführen zu lassen.

3a) Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern den Mangelfolgeschaden in der Höhe von CHF 40'000 (= CHF 25'000 + CHF 15'000) zuzüglich Zins von 5 % seit Klageeinleitung (11. März 2008) zu bezahlen.

3b) Die Beklagten 2 und 3 seien zu verpflichten, dem Kläger 16 den Mangelfolgeschaden im Umfang von 71/1000 von CHF 40'000, d.h. in der Höhe von CHF 2'840, zuzüglich Zins von 5 % seit Klageeinleitung (11. März 2008) zu bezahlen.

3c) Die Beklagten 2 und 3 seien zu verpflichten, den Klägern 33 und 34 den Mangelfolgeschaden im Umfang von 38/1000 von CHF 40'000,

d.h. in der Höhe von CHF 1'520, zuzüglich Zins von 5 % seit Klageeinleitung (11. März 2008) zu bezahlen.

4) Es sei den Eventualbeklagten 2 und 3 im Namen der Kläger 1-15, 1732 und 35-37 der Streit zu verkünden und es sei ihnen Frist anzusetzen, um zu erklären, ob sie dem Prozess als Nebenintervenientinnen beitreten.

5a) Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.6%, zu Lasten der Beklagten 1.

5b) Alles unter Kostenfolgen im Umfang von 109/1000 (71/1000 + 38/1000) der verfällten Kosten zu Lasten der Beklagten 2 und 3.

5c) Alles unter Entschädigungsfolgen im Umfang von 71/1000 der verfällten Prozessentschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.6%) zu Lasten der Beklagten 2 und 3 und zu Gunsten des Klägers 16.

5d) Alles unter Entschädigungsfolgen im Umfang von 38/1000 der verfällten Prozessentschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.6%) zu Lasten der Beklagten 2 und 3 und zu Gunsten der Kläger 33 und 34.

Zusätzlich erhebe ich namens und im Auftrag der Kläger 1-15, 17-32 und 35-37

EVENTUALKLAGE

mit den folgenden Rechtsbegehren:

  1. Für den Fall, dass das Gericht die Hauptbegehren 1a) und/oder 2a) ganz teilweise abweisen wird, weil es die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Mängel ganz teilweise als geringfügige Unvollkommenheiten qualifizieren sollte:

    Es seien die Eventualbeklagten 2 und 3 zu verpflichten, den Klägern 1-15, 17-32 und 35-37 Schadenersatz in der Höhe von 891/1000 des Umfangs, in welchem die Hauptbegehren 1a) und/oder 2a) abgewiesen worden sind, zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageeinleitung (11. März 2008) zu bezahlen, wobei die Aufteilung des Schadenersatzes auf die genannten Kläger im Umfang ihrer Wertquoten erfolgen soll.

  2. Für den Fall, dass das Gericht das Hauptbegehren 3a) ganz teilweise abweisen wird, weil es die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Mängel ganz teilweise als geringfügige Unvollkommenheiten qualifizieren sollte:

    Es seien die Eventualbeklagten 2 und 3 zu verpflichten, den Klägern 1-15, 17-32 und 35-37 den Mangelfolgeschaden in der Höhe von 891/1000 des Umfangs, in welchem das Hauptbegehren 3a) abgewiesen worden ist, zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageeinleitung

    (11. März 2008) zu bezahlen, wobei die Aufteilung des Mangelfolgeschadens auf die genannten Kläger im Umfang ihrer Wertquoten erfolgen soll.

  3. Für den Fall, dass das Gericht das Hauptbegehren 5a) ganz teilweise abweisen wird, weil es die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Mängel ganz teilweise als geringfügige Unvollkommenheiten qualifizieren sollte:

    Im Umfang, in dem das Hauptbegehren 5a) abgewiesen wird, (i) alles unter Kostenfolgen im Umfang von 891/1000 der verfällten Kosten zu Lasten der Eventualbeklagten 2 und 3 und (ii) alles unter Entschädigungsfolgen im Umfang von 891/1000 der verfällten Prozessentschä- digung (zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.6%) zu Lasten der Eventualbeklagten 2 und 3 und zu Gunsten der Kläger 1-15, 17-32 und 35-37, wobei die Aufteilung der Prozessentschädigung auf die genannten Kläger im Umfang ihrer Wertquoten erfolgen soll.

    Eventualbegehren:
  4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.6% auf der Prozessentschädigung, zu Lasten der Eventualbeklagten 2 und 3.

Geänderte Rechtsbegehren:

(act. 26 S. 5 ff.)

1a) Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern (aufgeteilt gemäss ihren Wertquoten, vgl. Klage, Rz. 40) die Nachbesserungskosten für die Mängelbehebung an den Liegenschaften ...strasse .../... und ...weg

.../..., BD. , durch geeignete Dritte in der Höhe von

CHF 863'414.35 zuzüglich Zins von 5% seit Klageeinleitung (11. März 2008) vorzuschiessen.

1b) Die Beklagten 2 und 3 seien zu verpflichten, dem Kläger 16 die Nachbesserungskosten für die Mängelbehebung an den Liegenschaften ...strasse .../... und ...weg .../..., BD. , durch Dritte im Umfang von 71/1000 von CHF 863'414.35, d.h. in der Höhe von

CHF 61'302.40, zuzüglich Zins von 5% seit Klageeinleitung (11. März 2008) vorzuschiessen.

1c) Die Beklagten 2 und 3 seien zu verpflichten, den Klägern 33 und 34 die Nachbesserungskosten für die Mängelbehebung an den Liegenschaften ...strasse .../... und ...weg .../..., BD. , durch Dritte im Umfang von 38/1000 von CHF 863'414.35, d.h. in der Höhe von

CHF 32'809.75, zuzüglich Zins von 5% seit Klageeinleitung (11. März 2008) vorzuschiessen.

2a) Die Kläger seien zu berechtigen, die Nachbesserung der Mängel an den Liegenschaften ...strasse .../... und ...weg .../..., BD. , auf Kosten und Gefahr der Beklagten 1 durch geeignete Dritte ausführen zu lassen.

2b) Der Kläger 16 sei zu berechtigen, die Nachbesserung der Mängel an den Liegenschaften ...strasse .../... und ...weg .../..., BD. , im Umfang von 71/1000 von CHF 863'414.35, d.h. in der Höhe von CHF 61'302.40, auf Kosten und Gefahr der Beklagten 2 und 3 durch geeignete Dritte ausführen zu lassen.

2c) Die Kläger 33 und 34 seien zu berechtigen, die Nachbesserung der Mängel an den Liegenschaften ...strasse .../... und ...weg .../...,

BD. , im Umfang von 38/1000 von CHF 863'414.35, d.h. in der Höhe von CHF 32'809.75, auf Kosten und Gefahr der Beklagten 2 und 3 durch geeignete Dritte ausführen zu lassen.

3a) Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Klägern (aufgeteilt gemäss ihren Wertquoten, vgl. Klage, Rz. 40) den Mangelfolgeschaden in der Höhe von CHF 48'626.80 (= CHF 15'785 + CHF 32'500 +

CHF 341.80) zuzüglich Zins von 5 % seit Klageeinleitung (11. März 2008) zu bezahlen.

3b) Die Beklagten 2 und 3 seien zu verpflichten, dem Kläger 16 den Mangelfolgeschaden im Umfang von 71/1000 von CHF 48'626.80, d.h. in der Höhe von CHF 3'452.50, zuzüglich Zins von 5 % seit Klageeinleitung (11. März 2008) zu bezahlen.

3c) Die Beklagten 2 und 3 seien zu verpflichten, den Klägern 33 und 34 den Mangelfolgeschaden im Umfang von 38/1000 von

CHF 48'626.80, d.h. in der Höhe von CHF 1'847.80, zuzüglich Zins von 5 % seit Klageeinleitung (11. März 2008) zu bezahlen.

  1. [Dem Rechtsbegehren Ziff. 4 der Klage wurde mit Verfügung vom

    11. Juli 2008 stattgegeben, weshalb es gegenstandslos geworden ist].

  2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.6%, zu Lasten der Beklagten 1, 2 und 3.

EVENTUALKLAGE
  1. Für den Fall, dass das Gericht die Hauptbegehren 1a) und/oder 2a) ganz teilweise abweisen sollte, weil es die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Mängel ganz teilweise als geringfügige Unvollkommenheiten qualifiziert:

    Es seien die Eventualbeklagten 2 und 3 zu verpflichten, den Klägern 1-15, 17-32 und 35-37 Schadenersatz in der Höhe von 891/1000 des Umfangs, in welchem die Hauptbegehren 1a) und/oder 2a) abgewiesen worden sind, zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageeinleitung (11. März 2008) zu bezahlen, wobei die Aufteilung des Schadenersatzes auf die genannten Kläger im Umfang ihrer Wertquoten (vgl. Klage, Rz. 40) erfolgen soll.

  2. Für den Fall, dass das Gericht das Hauptbegehren 3a) ganz teilweise abweisen sollte, weil es die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Mängel ganz teilweise als geringfügige Unvollkommenheiten qualifiziert:

Es seien die Eventualbeklagten 2 und 3 zu verpflichten, den Klägern 1-15, 17-32 und 35-37 den Mangelfolgeschaden in der Höhe von 891/1000 des Umfangs, in welchem das Hauptbegehren 3a) abgewiesen worden ist, zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageeinleitung

(11. März 2008) zu bezahlen, wobei die Aufteilung des Mangelfolgeschadens auf die genannten Kläger im Umfang ihrer Wertquoten (vgl. Klage, Rz. 40) erfolgen soll.

8) Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.6%, zu Lasten der Beklagten 1, 2 und 3.

Inhaltsübersicht:

Sachverhalt und Verfahren 11

  1. Sachverhaltsübersicht 11

    1. Parteien 11

    2. Prozessgegenstand 12

  2. Prozessverlauf 12

    1. Klageeinleitung 12

    2. Wesentliche Verfahrensschritte 13

      Erwägungen 15

      1. Formelles und Sachlegitimation 15

        1. Anwendbares Verfahrensrecht 15

        2. Zuständigkeit 15

        3. Sachlegitimation und damit zusammenhängende prozessuale Fragen 15

        4. Klageänderung 21

      2. Materielles und beweisrechtliche Fragen 21

        1. Nachbesserung, Vorschusspflicht und Ersatzvornahme 21

        2. Rechtliche Voraussetzungen für die Sachgewährleistungspflicht 27

          1. angel und Beweislast 27

          2. ängelrüge und deren Rechtzeitigkeit 29

          3. Die Rügeund Verjährungsfrist im konkreten Fall 31

        3. Mängel 40

          1. angelhaftigkeit und Ersatzvornahmen im Einzelnen 40

            1. Übersicht über das Beweisverfahren 40

            2. Mangel 1 (Wasser in der Tiefgarage) 41

            3. Mangel 2 (Tiefgaragenabfahrt: Rampe/Abdeckung) 50

            4. Mangel 3 (Eintritt von Wasser durch Bodenplatten und Wände in die Garage) 71

            5. Mangel 4 (fehlender Notschalter beim Garagentor) 89

            6. Mangel 5 (Schmutzstreifen u.a. beim Aussenabgang) 89

            7. Mangel 6 (Aussentüre zur Tiefgarage) 98

            8. Mangel 7 (Gefälle Garagenboden Haus A) 99

            9. Mangel 8 (Eindringen von Wasser in den Heizungsraum von Haus A) 104

            10. Mangel 9 (Wassereintritt in den Luftschutzkeller) 113

            11. Mangel 10 (Wassereintritt in den Technikraum von Haus C/D) 117

            12. Mangel 11 (Ungenügende Entwässerung beim Treppenabgang zwischen Haus C/D und Garage / Zugang Technik und Veloraum Haus C/D) .. 121

            13. Mangel 12 (Wasseraustritt aus dem Kamin der Heizung) 139

            14. Mangel 13 (Wassereintritt Heizzentrale/Elektroverteilung in den Heizungsraum C) 143

            15. Mangel 14 (Ungenügende Einbettungstiefe der Bewehrung) 154

            16. Mangel 15 (Regenwasserleitung tropft) 169

            17. Mangel 16 (Briefkastenanlagen: Putzfläche/Mauerwerk) 171

            18. Mangel 17 (Treppenhaus Haus B/Streifen an Wand aufgespritzt) 186

            19. Mangel 18 (Glasschiebetüren bei Veloräumen) 188

            20. Mangel 19 (Sonnenstoren) 195

            21. Mangel 20 (Revisionspläne fehlen) 201

            22. Mangel 21 (Wassereinbruch in Liftschacht Haus B) 20 9

                  1. Begleitkosten 213

                  2. Verhältnismässigkeit 217

                  3. Zusammenfassung und Modalitäten der Bevorschussung 218

              2.4. Mangelfolgekosten, Ersatz von Aufwendungen 221

      3. Solidarhaftung 234

        1. Übersicht 234

        2. Kläger 16 235

        3. Kläger 33 und 34 236

        4. Schlussfolgerung 236

      4. Eventualklage 237

        1. Ausgangslage 237

        2. Zulässigkeit der Eventualklage 237

      5. Minderheitsantrag 239

      6. Zins 239

      7. Kostenund Entschädigungsfolgen 240

        1. Anwendbares Recht 240

        2. Streitwert 240

        3. Gerichtskosten 241

        4. Prozessentschädigung 245

Sachverhalt und Verfahren

  1. Sachverhaltsübersicht

    1. Parteien

      Auf Klägerseite stehen die Stockwerkeigentümer (je nach Begehren sämtliche nur einzelne) der Stockwerkeigentümergemeinschaft ...strasse .../... und

      ...weg .../..., BD. . Die Stockwerkeigentümergemeinschaft besteht aus folgenden Personen mit folgenden Wertquoten (act. 1 Rz. 40; act. 4/53):

      Gemäss unbestrittener Darstellung der Kläger hat jeder einzelne Stockwerkeigentümer der vorliegenden Klage individuell und explizit zugestimmt. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft hat überdies an der Stockwerkeigentümerversammlung vom 26. September 2007 einstimmig beschlossen, die ihr zustehenden Gewährleistungsund Schadenersatzansprüche klageweise geltend zu machen (act. 1 Rz. 3).

      Bei der Beklagten 1 handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in (SZ). Sie bezweckt u.a. den Betrieb einer Generalund Totalunternehmung, die Verwaltung von Vermögen, den Betrieb eines Architekturbüros, die Übernahme von Bauleitung und Bautreuhandfunktionen sowie den Anund Verkauf, die Überbauung, Vermietung, Finanzierung, Verwaltung und Renovation von Liegenschaften und Grundstücken (act. 4/49).

      Die Beklagte 2 (vormals AP. AG, vgl. act. 4/50) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt den Betrieb eines Gipsergeschäftes (act. 20/1).

      Bei der Beklagten 3 handelt es sich um eine Aktiengesellschaft (in Liquidation) mit Sitz in Zürich. Die Gesellschaft bezweckt den Erwerb, Verkauf, die Überbauung und Verwaltung von Immobilien, Projektierung und Ausführung von Erschliessungen und schlüsselfertigen Bauten (act. 4/51).

      Die Beklagten 2 und 3 beauftragten den unbestrittenen Ausführungen der Kläger zufolge im Jahre 2002 die Beklagte 1 als Totalunternehmerin mit der Erstellung einer Überbauung in BD. , welche den Namen BE. erhalten sollte. In diesem Zusammenhang verkauften die Beklagten 2 und 3 (als Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft) den Klägern schlüsselfertige Stockwerkeigentumseinheiten dieser Überbauung; die ersten davon zu einem Zeitpunkt, als der Totalunternehmervertrag mit der Beklagten 1 noch nicht abgeschlossen war. Die Kläger haben so in den Jahren 2002-2005 mit den Beklagten 2 und 3 jeweils einzeln paarweise Grundstückkaufverträge über schlüsselfertige Stockwerkeigentumseinheiten in der Überbauung BE. in BD. abgeschlossen (act. 1 Rz. 39, 41 f.; act. 16 Ziff. 11 f.; act. 18 Rz. 28 f.; act. 19 Ziff. 10 f.; vgl. dazu auch

      Ziff. 1.3.1.).

    2. Prozessgegenstand

      Die Kläger machen in der Hauptsache einen Anspruch auf Bevorschussung der Nachbesserungskosten für die Behebung verschiedener Mängel (vgl. Ziff. 2.3.1.2. ff.) an den Liegenschaften ...strasse .../... und ...weg .../..., BD. , geltend (vgl. Rechtsbegehren 1a-2c). Ausserdem beantragen sie die Zusprechung von Schadenersatz für Mangelfolgeschäden (vgl. Rechtsbegehren 3a-3c). Mit einer Eventualklage stellen verschiedene Kläger Begehren um Leistung von Schadenersatz, sofern die Hauptbegehren 1a und/oder 2a und/oder 3a aus einem bestimmten Grund abgewiesen werden sollten.

  2. Prozessverlauf

    1. Klageeinleitung

      Mit Eingabe vom 10. Juli 2008 (Eingang: 11. Juli 2008) und unter Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes vom 15. April 2008 erhoben die Kläger Klage mit den oben wiedergegebenen Rechtsbegehren (act. 1; act. 3).

    2. Wesentliche Verfahrensschritte

In der Folge wurde mit Verfügung vom 11. Juli 2008 die Streitverkündung durch die Kläger 1 bis 15, 17 bis 32 und 35 bis 37 vorgemerkt und den Beklagten Frist angesetzt, um eine Klageantwort einzureichen (Prot. S. 2 f.). Mit Eingaben vom

21. und 22. Juli 2008 erfolgten weitere Streitverkündungen durch die Beklagte 1 (act. 8; act. 9), weshalb hiervon mit Verfügung vom 23. Juli 2008 Vormerk genommen wurde (Prot. S. 5). Nach Eingang der Klageantwortschriften (act. 16; act. 18; act. 19) wurde am 27. Februar 2009 eine Referentenaudienz mit Besichtigung vor Ort sowie anschliessend eine Vergleichsverhandlung durchgeführt (Prot.

S. 7-11). Da anlässlich dieser Verhandlung zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, wurde mit Verfügung vom 14. April 2009 das schriftliche Verfahren angeordnet und gleichzeitig wurden den Parteien verschiedene Substanziierungshinweise gegeben (act. 22). Nach Eingang sowohl der Replik (act. 26), mit welcher das Rechtsbegehren etwas abgeändert wurde, als auch der Duplik-Schriften (act. 34, act. 36 [bzw. act. 40] und act. 37) erhielten die Kläger Gelegenheit, sich zu allfälligen neuen Behauptungen in der Duplik zu äussern (act. 44). Mit Beweisauflagebeschluss vom 1. Juni 2011 wurde den Klägern sowie der Beklagten 1 Frist angesetzt, um ihre Beweismittel zu den einzelnen Beweissätzen zu nennen (act. 47). Mit Eingabe vom 5. September 2011 erklärte die Beklagte 2 Verzicht auf Einreichung einer Beweisantretungsschrift, unter Hinweis darauf, dass ihr zu keiner der zu behauptenden Tatsachen der Hauptoder Gegenbeweis auferlegt worden sei (act. 52). Am 6. September 2011 reichten sowohl die Kläger als auch die Beklagte 1 ihre Beweisantretungsschriften ein (act. 53; act. 55). Mit Beweisabnahmebeschluss vom 26. Oktober 2011 wurden die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und weitere Anordnungen (insbesondere Sicherstellung der Kosten der Beweiserhebungen) getroffen (act. 56; act. 61). Mit Eingabe vom 23. November 2011 reichten die Kläger verschiedene Unterlagen ein (act. 58; act. 59/1-10). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 wurden dipl.

Architekt HTL/SIA BF. , zertifizierter Gerichtsexperte, und dipl. Bauingenieur FH BG. , beide AG, als Gutachter ernannt (Prot. S. 128). Mit Schreiben vom 27. Januar 2012 wurden die beiden Gerichtsgutachter durch das Gericht instruiert (act. 64; vgl. auch act. 76, act. 77). Mit Verfügung vom 2. September 2012 wurde den Klägern sowie der Beklagten 1 Frist zur Leistung eines zusätzlichen Barvorschusses angesetzt (Prot. S. 134; act. 83). Mit Eingabe vom 1. November 2012 stellten die Gutachter dem Gericht das in zwei Teile (act. 85/1-2) gegliederte Gutachten zu (act. 84A). Mit Verfügung vom 14. November 2012 wurde den Parteien je ein Exemplar des Gutachtens zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um allfällige Ergänzungsfragen zu stellen (act. 88). Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 erklärte die Beklagte 2 Verzicht auf das Stellen von Ergänzungsfragen (act. 93). Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 (act. 98) bzw. 22. März 2013 (act. 101) stellten sowohl die Kläger als auch die Beklagte 1 verschiedene Ergänzungsfragen, welche - nach der Leistung von weiteren Barvorschüssen (act. 117; act. 119; act. 125; vgl. auch act. 120, act. 122) - den Gutachtern zur Beantwortung unterbreitet wurden (act. 121; vgl. auch act. 127, act. 128, act. 134, act. 135). Am

10. Juni 2013, am 13. Juni 2013 sowie am 24. Oktober 2013 fanden die Einvernahmen von 16 Zeugen statt (Prot. S. 139 ff., 195 ff., 235 ff.). Mit Eingabe vom

3. April 2014 stellten die Gutachter dem Gericht die Ergänzung des Gutachtens zu (act. 139; act. 140). Mit Verfügung vom 10. April 2014 wurde den Parteien die Ergänzung des Gutachtens zugestellt und ihnen Frist zur Stellungnahme zum Beweisergebnis angesetzt (act. 142). Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 verzichtete die Beklagte 2 auf eine Stellungnahme zum Beweisergebnis (act. 150). Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 nahmen die Kläger Stellung zum Beweisergebnis (act. 151). Mit Eingabe vom gleichen Tag erstattete die Beklagte 1 ihre Stellungnahme (act. 152; act. 153/1-3). Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 wurden die Stellungnahmen den jeweiligen Gegenparteien zugestellt (act. 154). Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 nahmen die Kläger Stellung zur Eingabe der Beklagten 1 vom

16. Juni 2014 (act. 159). Diese Stellungnahme wurde den Beklagten 1-3 zugestellt (Prot. S. 303).

Erwägungen

  1. Formelles und Sachlegitimation

    1. Anwendbares Verfahrensrecht

      Die Klage wurde am 11. Juli 2008 eingereicht, mithin vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Nach Art. 404 Abs. 1 ZPO gelten für das vorliegende Verfahren somit die früheren Verfahrensbestimmungen des Kantons Zürich (ZPO/ZH und GVG/ZH).

    2. Zuständigkeit

      Die örtliche Zuständigkeit ist durch Gerichtsstandsvereinbarungen begründet (vgl. Art. 9 GestG und Art. 406 ZPO; act. 1 Rz. 21 ff.), was unbestritten blieb (vgl. act. 16 Ziff. 6; act. 18 Rz. 13; act. 19 Ziff. 6.). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 63 Ziff. 1 i.V.m. § 62 GVG/ZH.

    3. Sachlegitimation und damit zusammenhängende prozessuale Fragen

      1. Aktivlegitimation

        1. Die Kläger führen ihre Aktivlegitimation auf Kaufverträge mit den Beklagten 2 und 3 zurück. Dies gilt zunächst für die Kläger 1 bis 9, 12 bis 15, 17 bis 32

          sowie 35 bis 37. Die Kläger 10, 11 und 16 führen ihre Aktivlegitimation auf einen Kaufvertrag zurück, allerdings nicht mit den Beklagten 2 und 3, sondern mit anderen Personen, die ihrerseits die Stockwerkeigentumseinheit entweder von den Beklagten 2 und 3 letztlich nach einer Reihe von Übertragungen von diesen erworben haben. Die Beklagten 2 und 3 stellen somit auf der einen Seite die Verkäufer dar. Auf der anderen Seite aber sind sie auch die Besteller der von der Beklagten 1 erstellten Gebäude, mithin Werkvertragspartei (act. 1 Rz. 5). Der ersten Klägergruppe ist gemeinsam, dass ihr die Beklagten 2 und 3 die Gewährleitungsrechte aus dem Werkvertrag, namentlich das Nachbesserungsrecht, im Kaufvertrag abgetreten haben. Gleiches gilt grundsätzlich für die Kläger 10 und 11, allerdings erfolgte die Abtretung über mindestens drei weitere Stationen: Der

          Kaufvertrag wurde im Zuge der Abwicklung des Nachlasses von BH. abgeschlossen. An BH. gelangte die Stockwerkeigentumseinheit, indem dieser seinen Bruder BI. beerbte. Dieser wiederum kaufte sie von der BC. AG. In diesem Kaufvertrag wurden sowohl die Gewährleistungsrechte aus dem Werkvertrag als auch aus einem Kaufvertrag abgetreten, der mit den Beklagten 2 und 3 abgeschlossen worden war. Behauptet wird, dass in diesem ersten Kaufvertrag die Gewährleistungsrechte aus dem Werkvertrag durch die Beklagten 2 und 3 an die BC. AG abgetreten worden seien (act. 1 Rz. 6 ff.). Der Kläger 16 schliesslich erhielt die Stockwerkeigentumseinheit von seiner Frau BJ. übertragen. Diese kaufte sie von den Beklagten 2 und 3, wobei die Gewährleistungsrechte aus dem Werkvertrag an sie abgetreten worden sind. Behauptet wird, dass es in der Folge zu einer Änderung des Kaufvertrages gekommen sei, und zwar dahingehend, dass die Beklagten 2 und 3 im Gegensatz zu den Kaufverträgen mit der ersten Klägergruppe eine unecht solidarische Haftung übernommen hätten (act. 1 Rz. 10 ff.). Wie die erste Klägergruppe haben auch die Kläger 33 und 34 ihre Stockwerkeigentumseinheit von den Beklagten 2 und 3 direkt erworben. Von den Ersteren unterscheiden sich Letztere aber dadurch, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ausführende Generalunternehmung bereits bekannt gewesen ist. Behauptet wird, dass durch die im Gegensatz zu den Kaufverträgen mit der ersten Klägergruppe abgeänderte Klausel von den Beklagten 2 und 3 eine echte solidarische Haftung übernommen worden sei (act. 1 Rz 14 ff.).

        2. Die Beklagte 1 bestreitet die Aktivlegitimation der Kläger nicht (act. 16 Ziff. 3.). Es ist zwar richtig, dass das Gericht die Aktivlegitimation ohnehin von Amtes wegen zu prüfen hat, wie dies von der Beklagten 3 geltend gemacht wird (act. 18 Rz. 8). Allerdings gilt dies nur nach Massgabe des behaupteten Sachverhalts (BGE 108 II 217), und dieser wird zumindest von der Beklagten 1 nicht bestritten. Aufgrund des behaupteten Sachverhalts (und mangels rechtsgenügender Bestreitungen) ist somit davon auszugehen, dass die Kläger legitimiert sind, gegenüber der Beklagten 1 Nachbesserungsansprüche geltend zu machen.

      1. Passivlegitimation

        Es wird von keiner Partei bestritten, dass die Beklagte 1 die Unternehmerin und damit Werkvertragspartei ist. Sie ist damit in Bezug auf die abgetretenen Nachbesserungsansprüche passivlegitimiert. Unbestritten ist auch, dass die Beklagten 2 und 3 die Verkäuferinnen waren.

      2. Einfache Streitgenossenschaft

        1. Die Kläger bringen vor, dass sie als Stockwerkeigentümer bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen die ihnen zustehenden Gewährleistungsund Schadenersatzansprüche allein und unabhängig von den anderen Stockwerkeigentümern im Umfang ihrer Wertquote durchsetzen könnten. Es bestehe daher keine notwendige Streitgenossenschaft. Ein Vorgehen als einfache Streitgenossenschaft sei jedoch ohne Weiteres möglich (act. 1 Rz. 4). Der dieser Auffassung zugrunde liegende Sachverhalt wird von der Beklagten 1 nicht bestritten (act. 16 Ziff. 2).

        2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Nachbesserungsanspruch abtretbar, was unbesehen davon gilt, ob er realiter in Form der Kosten einer Ersatzvornahme geltend gemacht wird. Dabei besteht bei der Geltendmachung des Nachbesserungsanspruchs unter Stockwerkeigentümern keine notwendige Streitgenossenschaft. Allerdings ist es ohne weiteres möglich und regelmässig ohne besondere Schwierigkeiten auch realisierbar, die einzelnen Ansprüche in formeller (einfacher) Streitgenossenschaft durchzusetzen (BGE 114 II 247).

        3. Gemäss § 40 Abs. 1 ZPO/ZH können mehrere Personen als Kläger auftreten als Beklagte belangt werden, wenn für die Ansprüche das Gericht zuständig sowie die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist und wenn sich die Ansprüche überdies im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe stützen. Unproblematisch sind vorliegend die formellen Voraussetzungen (Zuständigkeit und Verfahrensart), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Anzumerken ist immerhin, dass subjektiv gehäufte Klagen selbständig bleiben.

        4. Zu unterscheiden ist zwischen echter und unechter einfacher Streitgenossenschaft. Von Ersterer wird gesprochen, wenn die mehreren Begehren auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruhen, von Letzterer hingegen dann, wenn sie sich lediglich im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen und Rechtsgründe stützen. Die Unterscheidung ist vorliegend allerdings kaum von Relevanz. Die Kläger machen im Hauptpunkt einen Nachbesserungsanspruch geltend, der jeweils aus demselben Vertrag stammt. Einzig die Kläger 16, 33 und 34 stützen sich im Rahmen der Hauptklage auch auf eine solidarische Haftung der Beklagten 2 und 3, während die übrigen Kläger sich in der Eventualklage auf den Kaufvertrag mit den Beklagten 2 und 3 berufen. Die Tatsachen und die Rechtsgründe sind aber im Wesentlichen dieselben, zumal der Sachzusammenhang bei der unechten einfachen Streitgenossenschaft nicht sehr eng zu sein braucht (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 11 zu § 40).

      1. Streitverkündung

        1. Weiter kann dem Prozessverlauf entnommen werden, dass zweimal der Streit verkündet wurde: Ein erstes Mal durch eine Mehrheit der Kläger an die Beklagten 2 und 3, ein zweites Mal durch die Beklagte 1 an diverse am Bau beteiligte Handwerker (Unternehmer). Während die zweite Streitverkündung einen klassischen Anwendungsfall darstellt, fragt sich bei der ersten, wie sie sich zu den Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1b und 1c sowie zur Eventualklage verhält.

        2. Nach § 46 Abs. 1 ZPO/ZH kann eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens einen Dritten belangen will den Anspruch eines Dritten befürchtet, dem Dritten bis zur Erledigung des Prozesses und aller Rechtsmittel den Streit verkünden. Der Litisdenunziat ist berechtigt, dem Prozess als Nebenintervenient beizutreten, ohne dass er ein Interesse am Prozessausgang darzutun hat (§ 47 Abs. 1 ZPO/ZH). Als Nebenintervenient kann der Litisdenunziat zu Gunsten der unterstützten Partei Angriffsund Verteidigungsmittel vorbringen und Rechtsmittel einlegen. Das Vorgebrachte gilt als von der Hauptpartei erklärt, soweit es von ihr nicht ausdrücklich bestritten wird mit ihren Prozesshandlungen in Widerspruch steht (§ 45 Abs. 2 ZPO/ZH).

        3. Unklar ist, wie sich die Streitverkündung zu den Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1b und 1c sowie zur Eventualklage verhält, denn die Streitverkündung führt dazu, dass eine Partei sowohl Beklagte als auch gleichzeitig - Litisdenunziat ist. Vorliegend dürfte dieser Problematik allerdings keine Relevanz zukommen. Zum einen hat die Beklagte 2 erklärt, sie wolle dem Prozess - dem sie bereits als Beklagte angehört - nicht beitreten (act. 19 Ziff. 8). Ähnliches führt die Beklagte 3 aus. Sie hält fest, dass sie bereits Prozesspartei sei, weshalb sie darauf verzichte, dem Prozess als Nebenintervenientin beizutreten (act. 18 Rz. 19). Verzichten nun aber die Beklagten 2 und 3 auf einen Prozessbeitritt, so werden sie nicht Nebenintervenienten und können sich damit ohnehin nicht im Sinne von § 45 Abs. 2 ZPO/ZH für die Beklagte 1 äussern. Die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1b und 1c sowie der Eventualklage bei gleichzeitiger Streitverkündung stellt sich damit nicht (zur Zulässigkeit der Eventualklage unter anderem Gesichtspunkt vgl. Ziff. 4.2.).

        4. Daraus folgt, dass nachfolgend die Vorbringen nur der jeweils von den Rechtsbegehren betroffenen Parteien zu berücksichtigen sind. Mithin müssen die Ausführungen der Beklagten 2 3 nicht auch dann in die Erwägungen einfliessen, wenn ein Anspruch gegenüber der Beklagten 1 geprüft wird. Die Forderungen gegen die Beklagten sind somit - unter Vorbehalt einer allfälligen und geltend gemachten solidarischen Haftung je einzeln zu behandeln. Die am Bau beteiligten Unternehmer sind dem Prozess im Übrigen ebenfalls nicht beigetreten.

      2. Abtretbarkeit des Nachbesserungsrechts und deren Auswirkung

        1. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist das Nachbesserungsrecht abtretbar. Haben die Werkvertragsparteien die Mängelrechte einzig auf die Nachbesserung beschränkt, so kann auch nur dieses Recht abgetreten werden. Fraglich ist, wie sich die Abtretung eines Mängelrechts mit der Prüfungsund Rügeobliegenheit verhält. Die Kläger verweisen auf G AUCH und stellen sich auf den Standpunkt, dass die Prüfungsund Rügepflicht nach wie vor dem Besteller und nicht dem Zessionar obliegen würden (vgl. dazu GAUCH, Der Werkvertrag,

5. Aufl. 2011, Rz. 2453). Daher hätten die Beklagten 2 und 3 die Mängel rügen müssen (act. 1 Rz 90). GAUCH hält dies zwar tatsächlich fest und verweist auf

BGE 118 II 146. Dort wird Entsprechendes aber nicht ausgeführt. Im konkreten Fall lag eine Abtretung erfüllungshalber vor, bei welcher der Zessionar in Analogie zu Art. 467 Abs. 2 OR vorerst die abgetretene Forderung geltend zu machen hat; die vom Zedenten geschuldete eigene Leistung gilt so lange als gestundet. Die Geltendmachung der abgetretenen Gewährleistungsansprüche durch den Zessionar setzt jedoch voraus, dass ihm der Zedent die Namen der (beteiligten) Unternehmer nennt und diese Ansprüche nicht wegen Umständen, die der Zedent zu verantworten hat, bereits untergegangen sind. Richtet der Zessionar seine Mängelrüge an den Zedenten, so hat Letzterer dafür zu sorgen, dass die Rüge an die Unternehmer weitergeleitet wird. Tut er dies nicht, so hat er die Verwirkung des abgetretenen Nachbesserungsanspruchs selbst zu verantworten, weshalb er sich nicht auf die mit der Abtretung erfüllungshalber verbundene Stundungswirkung berufen kann. Hier stellt sich aber nicht die Frage, ob sich der Zessionar auf die Stundungswirkung berufen und sich so einer eigenständigen Haftung entziehen kann. Denn zum einen ist von einer Abtretung an Erfüllungs Statt auszugehen. Zum anderen steht nicht eine unterlassene Weiterleitung der Mängelrüge zur Diskussion. Eine eigenständige Pflicht bzw. Obliegenheit des Zedenten zur Prüfung und Rüge hat das Bundesgericht denn auch gar nicht statuiert. Vielmehr hat es dem Zedenten die Obliegenheit auferlegt, dafür zu sorgen, dass der abgetretene Anspruch nicht durch sein Verschulden untergeht. Der von den Klägern vorgebrachte Entscheid ist somit nicht einschlägig. Weshalb die Prüfungsund Rügeobliegenheit beim Zedenten bleiben sollte, leuchtet schliesslich auch aus praktischen Überlegungen nicht ein. Die Geltendmachung von Mängelrechten ist nur dann möglich, wenn sie nicht verwirkt sind (vgl. nachfolgend Ziff. 2.2.2.). Eine Verwirkung findet dann statt, wenn der Prüfungsund Rügeobliegenheit nicht nachgekommen wird. Insofern besteht zwischen den Mängelrechten und der Prüfungsund Rügeobliegenheit ein so enger Zusammenhang, dass sie grundsätzlich nicht getrennt werden können. Damit liegt eine Situation vor, wie sie auch bei so genannten Nebenrechten vorkommen kann: Wird eine Forderung abgetreten, so gehen auch Nebenrechte auf den Zessionar über, sofern sie nicht untrennbar mit dem Zedenten verknüpft sind (Art. 170 Abs. 1 OR). Eine solche untrennbare Verknüpfung ist bei der Prüfungsund Rügeobliegenheit nicht ersichtlich. Während der Zessionar in der Regel als Erster einen Mangel entdecken und den damit verbundenen Obliegenheiten nachkommen kann, besteht für den Zedenten auf der anderen Seite keinerlei Interesse an der Beibehaltung der Prüfungsund Rügeobliegenheit. Schliesslich lässt auch die Betrachtung der Situation des Unternehmers (der Anspruchsgegner) keinen anderen Schluss zu: Für ihn ist es einerlei, wer das Werk prüft und die Rüge erstattet. Insofern ist davon auszugehen, dass die Prüfungsund Rügeobliegenheit entgegen ihrer Auffassung auf die Kläger übergegangen ist (ähnlich BRÄNDLI, Die Nachbesserung im Werkvertrag, Rz. 1121 f.).

1.4. Klageänderung

Wie den Rechtsbegehren entnommen werden kann, fordern die Kläger mit der Replik höhere Beträge als noch mit der Klagebegründung, weshalb die Voraussetzungen einer Klageänderung zu prüfen sind. Gemäss § 61 Abs. 1 ZPO/ZH kann der Kläger in einem rechtshängigen Prozess im Rahmen der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts einen anderen weiteren Anspruch erheben, sofern der neue Anspruch mit dem bisher geltend gemachten in engem Zusammenhang steht. Das Verlangen einer höheren Klagesumme gestützt auf den gleichen Sachverhalt ist grundsätzlich zulässig (vgl. FRANK/STRÄULI/ MESSMER, a.a.O., N. 4 f. zu

§ 61). Der enge Zusammenhang ist demnach ohne Weiteres zu bejahen. Schliesslich wird durch die Klageänderung weder die Rechtsstellung der Beklagten wesentlich beeinträchtigt noch das Verfahren ungebührlich verzögert. Auch Zuständigkeitsoder Verfahrensprobleme ergeben sich nicht. Damit ist die Klage- änderung zulässig.

  1. Materielles und beweisrechtliche Fragen

    1. Nachbesserung, Vorschusspflicht und Ersatzvornahme

      1. Leidet das Werk an (minder erheblichen) Mängeln, so kann der Besteller einen dem Minderwert entsprechenden Abzug am Lohn machen auch, sofern dies dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, unter anderem die unentgeltliche Verbesserung des Werkes verlangen (Art. 368 Abs. 2 OR). Die

        Regelung der werkvertraglichen Mängelhaftung in Art. 368 OR ist allerdings dispositiver Natur (BGer 4C.106/2005 E. 3.1). Anderweitige Vereinbarungen, wie beispielsweise, dass dem Nachbesserungsrecht der Vorrang in dem Sinne zukommt, dass der Besteller nur ein (ausschliessliches) Nachbesserungsrecht haben soll, nicht jedoch ein Wandelungsoder Minderungsrecht, sind demnach zulässig (ZINDEL/PULVER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011,

        N. 83 zu Art. 368; GAUCH, Der Werkvertrag, a.a.O., Rz. 2506 ff.). Vorliegend haben die Werkvertragsparteien (die Beklagte 1 sowie die Beklagten 2 und 3) weder im Totalunternehmervertrag noch in den Allgemeinen Vertragsbedingungen Mängelrechte vereinbart. Allerdings verweisen sie in den Letzteren unter anderem auf die SIA-Norm 118 als weiteren Vertragsbestandteil, wobei bereits an dieser Stelle festgehalten werden kann, dass der vertragliche Einbezug der SIA-Norm 118 (zumindest von der Beklagten 1) unbestritten geblieben ist (vgl. act. 1 Rz. 65 und act. 16 Ziff. 17). Im Übrigen ergibt sich dies auch ohne Weiteres aus den durch die Kläger ins Recht gereichten Urkunden, namentlich aus dem Totalunternehmer-Werkvertrag (act. 4/48 Ziff. 2.2) und den Allgemeinen Bedingungen (AVB; act. 4/52 Ziff. 2.2).

      2. Nach Art. 169 SIA-Norm 118 hat der Bauherr bei einem Mangel vorerst einzig das Recht, den Mangel durch den Unternehmer beseitigen zu lassen. Dazu hat er ihm eine angemessene Frist anzusetzen. Soweit der Unternehmer die Mängel nicht innerhalb der Frist behebt, kann der Bauherr die Verbesserung auch ohne richterliche Ermächtigung statt durch den Unternehmer auch durch einen Dritten ausführen lassen und zwar auf Kosten des Unternehmers. Die Ersatzvornahme setzt folglich das Recht auf Nachbesserung voraus. Nach Art. 169 Abs. 2 SIA-Norm 118 steht dem Besteller das Recht auf Ersatzvornahme schon vor Ablauf der Verbesserungsfrist zu, wenn sich der Unternehmer ausdrücklich weigert, eine Verbesserung vorzunehmen. Eine ausdrückliche Weigerung liegt vor, wenn der Unternehmer das Vorliegen eines Mangels seine Haftung für den Mangel endgültig bestreitet (GAUCH, Kommentar zur SIA-Norm 118, Art. 157190, Ausgabe 1977, N. 30 zu Art. 169). Hat der Unternehmer die Verbesserung von vornherein verweigert ist seine Unfähigkeit zur Verbesserung von Anfang an offensichtlich, so stehen dem Bauherrn die erwähnten Mängelrechte sogleich (ohne Fristansetzung) zu (GAUCH, Kommentar zur SIA-Norm 118, a.a.O.,

        N. 34 zu Art. 169). Eine solche Verweigerung liegt hier vor, hält doch die Beklagte 1 in ihrer Klageantwort fest, dass es vollkommen genügt hätte, den Beklagten eine einzige Frist zur Mängelbehebung anzusetzen. Denn diese haben sich von Anfang an grundsätzlich geweigert, die behaupteten Mängel zu beheben (act. 16 Ziff. 20).

      3. Liegt ein Anspruch auf Ersatzvornahme vor, so bejaht das Bundesgericht eine Vorschusspflicht des Unternehmers. Diese Pflicht ist allerdings an bestimmte Modalitäten gebunden: So ist der Besteller in der Verwendung des Kostenvorschusses nicht frei, sondern hat diesen ausschliesslich für die Finanzierung der Ersatzvornahme zu verwenden. Weiter ist der Besteller verpflichtet, nach Abschluss der Ersatzvornahme über die Kosten abzurechnen und dem Unternehmer einen allfälligen Überschuss zurückzuerstatten. Schliesslich hat der Besteller den gesamten Betrag zurückzuerstatten, wenn er die Nachbesserung nicht innert angemessener Frist vornehmen lässt (vgl. dazu BGE 128 III 418).

      4. Ein Anspruch auf Kostenersatz besteht nur, wenn der Besteller die Ersatzvornahme tatsächlich durchführt. Der Besteller muss zur Ersatzvornahme gewillt sein, wobei der Wille bzw. die Nachbesserungsabsicht vermutet wird (N IQUILLEEBERLE, Probleme rund um die Ersatzvornahme, insbesondere die Bevorschussung der Kosten, in: Neue und alte Fragen zum privaten Baurecht, Rz. 30 ff.). Die Kläger zeigen dies grundsätzlich, indem sie Kostenvoranschläge diverser Unternehmer für Arbeiten im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme ins Recht legen (act. 27/1-119).

      5. Die vorzuschiessenden Nachbesserungskosten umfassen neben dem Aufwand für die eigentliche Mängelbeseitigung auch Begleitkosten für Vorbereitungsund Wiederherstellungsarbeiten, Architektenhonorar sowie weitere Mängelbehebungsfolgekosten (N IQUILLE-EBERLE, a.a.O., Rz. 35; vgl. Art. 170 SIA-Norm 118). Geschuldet ist nicht ein Vorschuss für jede, nach dem Ermessen des Bestellers geeignete Massnahme. Vielmehr ist zu verlangen, dass die beabsichtigte Sanierungsmassnahme zum Zwecke der Beseitigung des (zu beweisenden) mangelhaften Zustands bzw. zur Herstellung des vertraglich geschuldeten Zustands voraussichtlich anfallen wird, mithin erforderlich ist. In der Literatur wird denn auch darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Frage der Verwendung der Vorschussleistung auftragsrechtliche Bestimmungen analog angewendet werden können (vgl. NIQUILLE-EBERLE, a.a.O., Rz. 21). Der Kostenvorschuss wird als vorweggenommener Aufwendungsersatz verstanden (NIQUILLE-EBERLE, a.a.O., Rz. 22; GAUCH, Der Werkvertrag, a.a.O., Rz. 1818, vgl. auch Rz. 1809, 871). Der auftragsrechtliche Auslagenund Verwendungsersatz ist in Art. 402 OR geregelt. Nach dieser Bestimmung müssen Auslagen und Verwendungen zur Ausführung des Auftrags erforderlich sein; sie müssen zum Zweck der Auftragsausführung erbracht worden sein (FELLMANN, in: Berner Kommentar, Bd. VI/2/4, N. 39 f. zu Art. 402 OR). Übertragen auf den Fall der Bevorschussung von Kosten für eine Ersatzvornahme bedeutet dies nichts anderes, als dass die beabsichtigte Sanierungsmassnahme zum Zwecke der Beseitigung des mangelhaften Zustands bzw. zur Herstellung des vertraglich geschuldeten Zustands erforderlich sein muss. Ob sich die Massnahme letztendlich als zielführend und damit auch in der Retrospektive als erforderlich erweisen wird, kann jedenfalls nicht mit Sicherheit im Vorschussprozess nicht beurteilt werden. Dies beschlägt letztlich (zukünftige) Fragen um die Grenzen der materiellen Rechtskraft und die Gefahrenverteilung bei der Ersatzvornahme (zur Gefahrenverteilung vgl. GAUCH, Der Werkvertrag, a.a.O., Rz. 1810). Darüber ist zum heutigen Zeitpunkt nicht zu befinden. Im Vorschussverfahren ist eine ex-ante-Betrachtung massgebend, weshalb ein Entscheid dar- über, ob eine beabsichtigte Sanierungsmassnahme zum Zwecke der Beseitigung des mangelhaften Zustands bzw. zur Herstellung des vertraglich geschuldeten Zustands (voraussichtlich) anfallen wird, ohne Einschränkung des Beweismasses erfolgen kann bzw. muss. Die Frage bildet grundsätzlich nicht Gegenstand eines allfälligen Abrechnungsprozesses eines weiteren Verfahrens, insbesondere dann nicht, wenn die Art der Sanierung von einer Partei zum Prozessthema des Vorschussprozesses gemacht wird. Ein allfälliger Abrechnungsprozess beschränkt sich grundsätzlich auf eine Überprüfung der zweckgebundenen Verwendung des Vorschussbetrags (vgl. dazu ausführlich Ziff. 2.3.1.15.). Die Beurteilung der Frage der Erforderlichkeit im Vorschussprozess bedingt spätestens nach dem Beweisverfahren, soweit die Einführung neuer Tatsachen unter Berücksichtigung der novenrechtlichen Schranken (vgl. § 114 f., 138 ZPO/ZH) erfolgt i.d.R. eine Auseinandersetzung des Bestellers mit der Ursache und u.U. der Tragweite eines Mangels, soweit eine solche nicht ohnehin zur Darlegung des mangelhaften Zustands zu erfolgen hat (vgl. GAUCH, Der Werkvertrag, a.a.O., Rz. 1507). Bestätigen sich die Behauptungen der Besteller hinsichtlich der Ursachen bzw. des Ausmasses eines Mangels nach durchgeführtem Beweisverfahren nicht und sind diese Umstände zur Bestimmung der erforderlichen Arbeiten relevant, so ist i.d.R. die Erforderlichkeit der beabsichtigten Sanierungsmassnahme zu verneinen und das Begehren abzuweisen, es sei denn, die erforderlichen Massnahmen liessen sich aufgrund der bisherigen Ausführungen der Parteien zulässiger Noveneingaben bspw. unter Bezugnahme auf Erkenntnisse eines Gutachtens zweifelsfrei bestimmen die Abweichung hinsichtlich des Ausmasses erweist sich nur als geringfügig. Vom Anspruchsteller kann in diesem Zusammenhang erwartet werden, dass er sich mit im Vergleich zu seinen Behauptungen abweichenden Erkenntnissen eines Gutachtens auseinandersetzt und darlegt, inwiefern sich diese neuen Erkenntnisse auf die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten auswirken werden, gerade wenn die Erkenntnisse eines Gutachters wesentlich von den Behauptungen eines Anspruchstellers abweichen, dieser aber gleichwohl auf der Durchführung der ursprünglich beabsichtigten Sanierungsmassnahmen beharrt.

      6. Abzugrenzen von der Frage der Erforderlichkeit einer Ersatzvornahme ist die Frage der Verhältnismässigkeit der Kosten einer Ersatzvornahme. Die voraussichtlichen Kosten sind dann übermässig, wenn sie zum Nutzen, den die Mängelbeseitigung dem Besteller bringt, in einem Missverhältnis stehen (vgl. dazu Ziff. 2.3.3.).

      7. Der Umfang des Kostenvorschusses richtet sich sodann nach den zu erwartenden Kosten der erforderlichen Ersatzvornahme und ist vom Besteller darzutun (vgl. K OLLER, in: Berner Kommentar, Bd. VI/2/3/1, N. 573 ff. zu Art. 366 OR). Soweit es der klagenden Partei möglich und zumutbar ist, ihre mutmasslichen Aufwendungen zu konkretisieren, hat sie entsprechende Behauptungen aufzustellen (vgl. NIQUILLE-EBERLE, a.a.O., Rz. 41). Der Umstand, dass sich der Vorschuss an den mutmasslichen Kosten einer Ersatzvornahme orientiert und der

        Besteller im Anschluss an die Ersatzvornahme über die Verwendung des Vorschusses abzurechnen hat, befreit ihn nicht davon, die Tatsachen, auf die er seinen Anspruch stützt, möglichst konkret zu behaupten. Unter gewissen Voraussetzungen (vgl. § 114 f., 138 ZPO/ZH; vgl. auch § 61 Abs. 2 ZPO/ZH) können solche Behauptungen auch nach abgeschlossenem Schriftenwechsel erfolgen, bspw. auf Veranlassung entsprechender Erhebungen durch einen Sachverständiger (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 8 zu § 115). Da sich die Höhe des Kostenvorschusses nach dem mutmasslichen Aufwand bestimmt, kann ein strikter Beweis über die entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht verlangt werden. Deshalb wird nur aber immerhin verlangt, dass die mutmasslichen Kosten im Vorschussprozess glaubhaft zu machen sind, z.B. durch eingereichte Offerten (SPIESS/HUSER, Norm SIA 118, Stämpflis Handkommentar, N. 18 zu Art. 169; vgl. auch N. 14 zu Art. 170 SIA-Norm 118; NIQUILLE-EBERLE, a.a.O., Rz. 37).

      8. Zu klären bleibt in diesem Zusammenhang eine verfahrensrechtliche Frage, nämlich jene nach dem Verhältnis zwischen unbezifferter und bezifferter Leistungsklage, da die Beklagte 1 geltend macht, die Kläger hätten auch eine unbezifferte Leistungsklage erheben können, weshalb die Aufwendungen des hinzugezogenen Experten hinsichtlich der eingeholten Offerten unnötig gewesen seien (act. 34 Ziff. 25.2.1. und 25.1.6.). Festzuhalten ist zunächst, dass die bezifferte Leistungsklage die Regel ist, sofern ein Tun, wie beispielsweise eine Zahlung, im Streit steht (F RANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 25 zu § 61). Hiervon muss es jedoch Ausnahmen geben, wenn die Verwirklichung eines materiellen bundesrechtlichen Anspruchs wegen dieses Erfordernisses beeinträchtigt würde. Daraus folgt, dass eine Leistungsklage grundsätzlich zu beziffern ist, sofern nicht Voraussetzungen vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen würden (vgl. auch FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 17 f. zu § 100). Entgegen der Auffassung der Beklagten 1 lautet die Frage somit nicht, ob die Kläger eine unbezifferte Leistungsklage hätten erheben müssen, was sie sinngemäss geltend macht, sondern, ob die Kläger dies überhaupt hätten tun können. Tatsächlich befürwortet mindestens ein Teil der Lehre die Möglichkeit die Erhebung einer unbezifferten Leistungsklage bei der gerichtlichen Geltendmachung des Kostenvorschussanspruchs (BRÄNDLI, a.a.O., Rz. 916). Daraus folgt nun aber nicht, dass eine bezifferte Leistungsklage nicht möglich wäre. Im Gegenteil steht es den Klägern frei, ihre Klage zu beziffern. Inwiefern der Aufwand zur Bezifferung allenfalls von der Beklagten 1 zu ersetzen wäre, ist nicht unter dem Titel der Zulässigkeit einer unbezifferten Leistungsklage, sondern im Rahmen eines möglichen Mangelfolgeschadens der Prozessentschädigung zu entscheiden.

      9. Die Kläger verlangen mit ihren Rechtsbegehren nicht die Nachbesserung als solche, sondern die Bevorschussung. Die Bevorschussung dient der Ersatzvorname, die ihrerseits das Recht auf Nachbesserung voraussetzt. Somit ist wiederum erforderlich, dass ein Werkmangel vorliegt, der eine Sachgewährleistungspflicht durch den Unternehmer bewirkt.

    1. Rechtliche Voraussetzungen für die Sachgewährleistungspflicht

      1. Mangel und Beweislast

        1. Voraussetzung eines jeden Mängelrechts ist das Vorliegen eines Werkmangels. Darunter ist jede Abweichung der Beschaffenheit des Werkes vom Vertrag zu verstehen. Die vertragswidrige Beschaffenheit ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem Ist-Zustand des Werkes und seinem Soll-Zustand. Die Mangelhaftigkeit äussert sich darin, dass das Werk Eigenschaften aufweist, die es nach Vertrag nicht haben sollte dass ihm umgekehrt Eigenschaften abgehen, die es nach dem Vertrag haben sollte. Technische Notwendigkeiten können zwar solche Eigenschaften darstellen. Selbst wenn aber für ein Werk eine Eigenschaft technisch nicht notwendig ist, liegt ein Mangel vor, wenn die Eigenschaft vertraglich geschuldet ist (BGer 4C.469/2004). Welche Eigenschaften das Werk aufweisen muss bzw. nicht haben darf, entscheidet sich nach dem konkreten Werkvertrag. Zum Vertragsinhalt gehören dabei sowohl die vereinbarten Eigenschaften als auch jene, die der Besteller in guten Treuen vom Werk erwarten darf, ohne dass hierüber eine Einigung erfolgt ist. Neben den ausdrücklich stillschweigend vertraglich zugesicherten Eigenschaften sind somit insbesondere die vorausgesetzten Eigenschaften von Bedeutung. Erwarten darf der Besteller vor allem, dass die Herstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, namentlich den technischen Regelwerken, erfolgt, soweit solche bestehen. Zu

          erwähnen sind in diesem Zusammenhang vor allem die SIA-Normen. Zwar bedeutet die Aufnahme in eine SIA-Norm nicht zwingend, dass es sich gleichzeitig auch um allgemein anerkannte Regeln handelt, doch bewirkt dies immerhin eine widerlegbare Vermutung (BRÄNDLI, a.a.O., Rz. 199 ff., insb. Fn. 139). Zusätzlich muss das Werk aber unabhängig von der Gebrauchstauglichkeit und einer dahingehenden Vereinbarung auch in einer Wertqualität abgeliefert werden, die einer normalen Beschaffenheit entspricht. Dementsprechend schuldet der Unternehmer ein Werk in kunstgerechter Ausführung (vgl. GAUCH, Der Werkvertrag, a.a.O., Rz. 1409 ff.). Entscheidend für das Vorliegen eines Werkmangels ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die nachträgliche Verschlechterung des abgelieferten Werks stellt damit keinen Mangel dar. Anders sieht es aber aus, wenn sich ein ursprünglicher Werkmangel im Nachhinein vergrössert erst nachträglich zum Vorschein kommt. Diesfalls hat der Unternehmer ebenso nach den Regeln über die Mängelhaftung einzustehen. Dies gilt gleichermassen, wenn ein ursprünglicher Mangel nach der Ablieferung zu einem zusätzlichen Mangel führt. Auch für einen solchen Folgemangel hat der Unternehmer einzustehen, weil er ursächlich auf einem Mangel beruht, der bereits im Zeitpunkt der Ablieferung bestand (BRÄNDLI, a.a.O., Rz. 213 ff.).

        2. Nach Art. 8 ZGB hat der Besteller grundsätzlich das Vorliegen eines Werkmangels, nicht aber dessen Ursache, als rechtsbegründende Tatsache zu beweisen, soweit der Nachweis des Mangels unabhängig von der Ursächlichkeit geführt werden kann (vgl. G AUCH, Der Werkvertrag, a.a.O., Rz. 1507). Die Werkvertragsparteien sind allerdings nicht an die Beweislastregel von Art. 8 ZGB gebunden. So können sie insbesondere in einem so genannten Beweislastvertrag eine Umkehr der Beweislast vereinbaren. In Art. 174 Abs. 3 SIA-Norm 118 ist beispielsweise eine solche Umkehr für während der Garantiefrist gerügte Mängel vorgesehen (Brändli, a.a.O., Rz. 237 ff.). In diesem Fall hat der Bauherr zwar - noch immer - den Zustand zu beweisen, von dem er behauptet, er sei ein Mangel. Dem Unternehmer obliegt nach der genannten Norm dann aber der Beweis dafür, dass dieser Zustand keine Vertragsabweichung darstellt, sondern zum Beispiel die Folge normaler Abnutzung, unsachgemässen Gebrauchs zufälliger Beschädigung des mängelfrei abgelieferten Werkes ist (vgl. auch BGer 4A_424/2009, E. 4.1).

        3. Bei einem Vorschussprozess gilt es schliesslich vor Augen zu halten, dass es nicht um eine Feststellungsklage geht, mit welcher das Bestehen bestimmter Mängel festgestellt werden soll. Vielmehr geht es um eine Leistungsklage, bei der die Kosten für eine bestimmte Ersatzvornahme den Umfang der Leistung definiert, weshalb grundsätzlich sowohl die erforderlichen Arbeiten als auch die mutmasslichen Kosten zum Prozessgegenstand gehören. Da die Kläger die Bevorschussung von Ersatzvornahmen fordern, obliegt ihnen die Behauptungsund Beweislast hinsichtlich der zur Behebung des mangelhaften Zustands anfallenden Arbeiten, deren mutmasslichen Kosten sowie soweit und sofern diese Umstände zur Bestimmung der erforderlichen Arbeiten und/oder der mutmasslichen Kosten relevant sind - der Mängelursachen und des Ausmasses behaupteter Mängel. Art. 174 Abs. 3 SIA-Norm 118 ändert daran nichts.

      1. Mängelrüge und deren Rechtzeitigkeit

        1. Selbst wenn ein Werkmangel vorliegt, verwirken die damit zusammenhängenden Mängelrechte, wenn er nicht rechtzeitig und ordnungsgemäss gerügt wird. Nach Art. 367 Abs. 1 OR hat der Besteller die Beschaffenheit des Werkes zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen, sobald es nach dem Geschäftsgang tunlich ist. Es handelt sich hier um eine Obliegenheit und nicht etwa um eine Pflicht. Unabhängig davon, wann ein Mangel entdeckt und gerügt wird, verjährt der Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerkes wegen allfälliger Mängel des Werkes mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme (Art. 371 Abs. 2 OR). Die gesetzliche Prüfungsund Anzeigepflicht ist allerdings wiederum dispositiver Natur. Die Parteien können sie wegbedingen präzisieren. Präzisiert wird die Pflicht oftmals durch die Vereinbarung einer so genannten Garantiefrist. Je nach Inhalt der Abrede handelt es sich dabei um eine Rügefrist, eine Verjährungsfrist beides zugleich. Auch die SIA-Norm 118 sieht eine Garantiefrist von zwei Jahren vor (Art. 172 SIA-Norm 118). Sie stellt eine vertragliche Rügefrist dar, während der allfällige Mängel jederzeit gerügt werden können (Z INDEL/PULVER, a.a.O., N. 30 zu Art. 367).

        2. Zu beachten ist somit nicht nur eine absolute (Verjährungs-)Frist, sondern auch die eigentliche Rügefrist, während welcher die Mängelrüge ordnungsgemäss erfolgen muss. Fraglich ist, was unter ordnungsgemäss zu verstehen ist. Die Mängelrüge ist an keine Form gebunden. Sie muss inhaltlich sachgerecht substanziiert sein und zum Ausdruck bringen, dass der Besteller die Lieferung nicht als vertragsgemäss anerkennt und den Unternehmer haftbar macht (BGE 107 II 172 E. 1a). Wie die Mängel in der Anzeige zu umschreiben sind, hängt von den Umständen ab. Die Mängel sind nach Möglichkeit einzeln anzugeben und hinsichtlich Art, Umfang und gegebenenfalls Ort möglichst genau zu bezeichnen, so dass der Unternehmer abschätzen kann, in welchen Punkten und in welchem Umfang der Besteller das Werk bemängelt. Der generelle Hinweis, das Werk sei mangelhaft die Äusserung der Unzufriedenheit, ohne konkret die Mängel zu benennen, genügt nicht. Hingegen reicht die blosse Angabe der ungünstigen Wirkungen, wie zum Beispiel: Ware ist so schlecht, dass sie nicht verarbeitet werden kann (vgl. für das Kaufrecht: BGer 4C.395/2001 E. 2.1.1). Der Besteller ist nicht verpflichtet, die Mängel in fachmännischer Weise zu beschreiben und die Ursachen der Werkmängel anzugeben (Z INDEL/PULVER, a.a.O., N. 18 zu Art. 367; BGer 4C.130/2006 E. 4.2.1; BGer 4A_82/2008 E. 6.1). Äussert sich der Besteller dennoch zur Ursache, so erwächst im daraus kein Nachteil, selbst dann nicht, wenn er sich in der Ursache irrt (GAUCH, Der Werkvertrag, a.a.O., Rz. 2131). Somit genügt, wenn der Besteller die gerügten Mängel aus seiner subjektiven Sicht so umschreibt, wie er ihn selber sieht und beschreiben kann. Nach dem Gesagten kann also beispielsweise die Umschreibung Risse in der Hausmauer an der Südfront als genügende Rüge betrachtet werden (GAUCH, Der Werkvertrag, a.a.O., Rz. 2130). Ob der Unternehmer erkennen kann, welcher Mangel ihm angezeigt wird, beurteilt sich unter Einbezug der bei ihm zu erwartenden Fachund Werkkenntnisse. Dem Unternehmer obliegt es, die Mitteilung des Bestellers fachund werkgerecht zu interpretieren und, da die gesetzliche Rügepflicht seines Bestellers seinem eigenen Schutz dient, sich mit aller Sorgfalt zu bemühen, den Besteller richtig zu verstehen. Das gilt namentlich bei Werken, deren Beurteilung besonderen Sachverstand voraussetzt, der dem konkreten Besteller abgeht (GAUCH, Der Werkvertrag, a.a.O., Rz. 2132).

      2. Die Rügeund Verjährungsfrist im konkreten Fall

        1. Bevor nun auf die einzelnen Mängel einzugehen sein wird, ist die Frage zu klären, innert welcher Frist die Kläger die Mängel zu rügen hatten und von welcher Verjährungsfrist auszugehen ist. Die Parteien sind in diesem Punkt unterschiedlicher Auffassung. Die Kläger stellen sich auf den Standpunkt, die Verpflichtung der Beklagten 1, die Kläger drei Monate im Voraus über den Ablauf der vertraglichen Rügefristen (zwei Jahre) zu orientieren, ansonsten die Frist bis längstens fünf Jahre nach der Abnahme verlängert werde, stelle einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter dar. Eine solche Information sei nie erfolgt, weshalb sämtliche Rügen innerhalb von fünf Jahren ab Abnahme hätten gerügt werden können (act. 1 Rz. 58 ff.). Dagegen wendet die Beklagte 1 in der Klageantwort zunächst lediglich ein, diese Behauptungen würden bestritten, seien letztlich jedoch nicht relevant, da die Garantieabnahme vor Ablauf der zweijährigen Garantiefrist unbestrittenermassen stattgefunden habe (act. 16 Ziff. 15.). Erst in der Duplik und als Folge des gerichtlichen Substanziierungshinweises macht die Beklagte 1 schliesslich weitere Ausführungen. Sie hält fest, dass die Abnahme zwischen ihr und den Beklagten 2 und 3 in Doppelvertretung durch BK. erfolgt sei. Dieser sei Verwaltungsratspräsident der BL. AG, die im Auftrag der Beklagten

          1 Architekturleistungen ausgeführt und die Bauleitung übernommen habe. Die

          BM.

          GmbH (vormals BN. ) bzw. BO.

          habe im Auftrag der

          BL. AG gearbeitet, wobei BK. zu diesem Zeitpunkt auch Verwaltungsratspräsident der Beklagten 3 gewesen sei. Die Abnahme sei im Dezember 2003 erfolgt. Dabei sei kein Protokoll erstellt worden, weil keine Mängel vorgelegen hätten. Denn sämtliche Mängel seien im Hinblick auf den Bezug der Liegenschaft durch die Kläger bereits vor der Abnahme behoben worden. Aber selbst wenn die Abnahme nicht erfolgt wäre, müsste sie mit der Ingebrauchnahme durch die Kläger im Dezember 2003 als erfolgt gelten. Damit seien die Fristen spätestens im Dezember 2008 abgelaufen (die Verjährungsfrist allerdings nur, soweit sie nicht durch Klage unterbrochen worden sei). Daran ändere auch Ziff. 12.3 des Totalunternehmervertrags nichts. Eine Orientierungspflicht zwischen der Beklagten 1 und den Beklagten 2 und 3 sei angesichts der Doppelvertretung obsolet. Im Übrigen sei es nie die Meinung der Werkvertragsparteien gewesen, dass den Klägern der

          Ablauf der Garantiefrist drei Monate im Voraus hätte angezeigt werden müssen. Vielmehr hätten hier die üblichen Fristen gemäss SIA-Norm 118 ab der Abnahme respektive ab Bezug der Liegenschaft im Dezember 2003 gelten sollen. Eine Verlängerung der Garantiefrist zu Gunsten der Kläger sei nicht beabsichtigt gewesen, denn man habe den Klägern nicht mehr Rechte als den Beklagten 2 und 3 einräumen wollen. Den Klägern sei auch klar gewesen, dass die Abnahmen vom 4. März 2004, vom 22. Dezember 2004 und vom 23. Juni 2005 Abnahmen vor Ablauf der Garantiefrist dargestellt hätten, mithin Garantieabnahmen. An diesen habe auch die Verwaltung teilgenommen, welche die Bedeutung solcher Abnahmen kenne. Nach Dezember 2005 hätten hingegen keine weiteren solchen Abnahmen stattgefunden. Zwischen den Klägern und den Beklagten 2 und 3 sei hingegen angesichts der Wegbedingung der Gewährleistung keine Abnahme nötig gewesen. Die Kläger hätten die Liegenschaft vielmehr wie besehen übernommen. Eine Abnahme zwischen den Klägern und den Beklagten 2 und 3 wäre aber sowieso nicht nötig gewesen, da eine Abnahme zwischen der Beklagten 1 und den Beklagten 2 und 3 vor Bezug der Überbauung erfolgt sei (act. 34 Ziff. 34.1.2.- 34.2.2.).

        2. Den Ausführungen der Parteien können drei Streitpunkte entnommen werden, die es nachfolgend zu klären gilt: (1) Der Inhalt des Totalunternehmervertrags, (2) der Zeitpunkt der Abnahme sowie das Wesen einer Garantieabnahme und (3) der Fristenlauf.

        3. Für die Ermittlung des Vertragsinhalts sind die folgenden Quellen massgebend: Der eigentliche Totalunternehmervertrag sowie zwei Vertragsbestandteile, namentlich die Allgemeinen Bedingungen (AVB) und die SIA-Norm 118. Als weitere Vertragsbestandteile können die zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden technischen Bedingungen übriger Normen, sofern sie ortsüblich und als Regeln der Bautechnik allgemein anerkannt sind, hinzutreten. Die SIA-Normen gelten gemäss vertraglicher Abmachung allerdings nur dann, wenn sie den AVB nicht widersprechen (Ziff. 2.2 AVB; act. 4/52). Selbstverständlich ist, dass der Totalunternehmervertrag (act. 4/48) als Individualabrede den Allgemeinen Bedingungen vorgeht (BGE 87 II 234; BGE 123 III 44; B UCHER, in: Basler Kommentar,

          Obligationenrecht I, a.a.O., N. 54 zu Art. 1). Daraus folgt, dass zuerst zu prüfen ist, welche Regelung im Totalunternehmervertrag getroffen wurde.

        4. In Ziff. 12.3 des Totalunternehmervertrags haben die Beklagte 1 und die Beklagten 2 und 3 vereinbart, dass die Beklagte 1 die Beklagten 2 und 3 bzw. deren Rechtsnachfolger (mithin die Kläger) drei Monate im Voraus über den Ablauf der vertraglichen Rügefristen orientiert. Bei Säumnis des Totalunternehmers gelte eine Verlängerung der Rügeund Verjährungsfristen bis höchstens fünf Jahre ab Abnahme des Werkes (act. 4/48). Nachdem sich die Parteien uneinig sind, wie diese Klausel zu verstehen ist, wäre grundsätzlich zunächst zu prüfen, welches der übereinstimmende Parteiwille ist bzw. war (BGE 127 III 444). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht auf den Willen der Kläger ankommen kann, waren sind diese doch nicht Vertragspartei. Daran ändert auch eine allfällige Qualifikation als Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von Art. 112 OR nichts, ist der Dritte am Vertragsschluss doch nicht beteiligt (G ONZENBACH/ZELLWEGER-GUTKNECHT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, a.a.O., N. 6 zu Art. 112). Die Beweislast hinsichtlich der Willensmeinung der Vertragsparteien, mithin für die Begrün- dung der Forderungsberechtigung, trifft nach Art. 8 ZGB die Kläger (GONZENBACH/ZELLWEGER-GUTKNECHT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, a.a.O., N. 19 zu Art. 112).

        5. Die Beklagte 2 bringt zum Vertragsinhalt vor, dass die Orientierungspflicht drei Monate im Voraus irrelevant sei, da die Garantieabnahme unbestritten stattgefunden habe. Die Kläger hätten daher die Möglichkeit gehabt, die nach ihrer Auffassung vorhandenen Mängel anlässlich der Abnahme zu beanstanden (act. 19 Ziff. 16., S. 16; act. 40 Ziff. 18, S. 103). Die Beklagte 3 stellt sich auf den Standpunkt, dass unbestritten geblieben sei, dass die Garantieabnahme mit der Beklagten 1 vor Ablauf der zweijährigen Garantiefrist stattgefunden habe. Massgeblich seien daher auf jeden Fall die Rügeund Verjährungsfristen gemäss der SIA-Norm 118 (act. 18 Rz 40). Zumindest die Beklagte 2 bestreitet somit die Auffassung der Kläger zur im Totalunternehmervertrag getroffenen Regelung nicht. In ihrer Klageantwort tat dies zunächst auch die Beklagte 3 nicht. Erst in der Duplik übernahm sie die Ausführungen der Beklagten 1 wortwörtlich (act. 37 Rz. 8). Es

          fragt sich daher, ob dadurch das Vorliegen eines übereinstimmenden wirklichen Willens behauptet wird. Dies ist zu verneinen. Ein übereinstimmender wirklicher Wille wird von keiner Vertragspartei behauptet bzw. die Beklagte 2 behauptet sinngemäss gerade etwas anderes, sodass offensichtlich nicht von einem übereinstimmenden wirklichen Willen ausgegangen werden kann, zumal es auf den Willen sämtlicher Vertragsparteien ankommt. Sodann stehen die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten 3 in einem anderen Kontext. Der Abschnitt findet sich dort, wo die Beklagte 3 zur ihrer kaufvertraglichen Pflicht, Ausführungsanordnungen vorzunehmen, Stellung nimmt (act. 37 Rz. 5 und 10 mit Verweisung auf die Replik [act. 26 Rz. 10 ff.]). Bei der fraglichen Stelle im Totalunternehmervertrag geht es aber nicht um diese Pflicht, sondern um eine Pflicht der Beklagten 1 zur Orientierung. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte 3 tatsächlich das Vorliegen eines übereinstimmenden wirklichen Willens behaupten wollte, zumal ihr Fazit nach diesen Ausführungen lautet: Es wird daher festgehalten, dass die vertragliche Verpflichtung der Beklagten 2 und 3 zur 'Übernahme der Ausführungsanordnungen' gemäss den Gewährleistungsbestimmungen in den einzelnen Kaufverträgen nur die eigentliche Mängelbehebung betrifft (act. 37 Rz. 10). Schliesslich stehen die Ausführungen der Beklagten 1, die von der Beklagten 3 übernommen worden sind, in klarem Widerspruch zum Wortlaut im Totalunternehmervertrag. Die Beklagte 3 äussert sich dazu aber überhaupt nicht. Mithin unterlässt sie Ausführungen, die es erlauben würden, zu ergründen, weshalb sie das Eine gemeint und das Andere schriftlich festgehalten haben sollen.

        6. Wie bereits erwähnt, widerspricht die von der Beklagten 1 vertretene Auffassung dem Wortlaut von Ziff. 12.3 des Totalunternehmervertrags. Allerdings stellt der Wortlaut lediglich den Beginn der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip dar. So ist der Wortlaut nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zwingend massgebend, weshalb eine reine Auslegung nach dem Wortsinn unzulässig ist. Selbst wenn eine Vertragsbestimmung auf den ersten Blick klar erscheint, ist es möglich, dass der Wortlaut durch andere Indizien in Frage gestellt wird (BGE 127 III 445). Solche Indizien liegen hier jedoch nicht vor, was bereits hinsichtlich der Ausführungen der Beklagten 3 festgehalten wurde. Aber auch die Beklagte 1 behauptet keine Indizien, die eine andere Auslegung als diejenige nach dem

          Wortlaut zuliesse. Inwiefern beispielsweise die Doppelvertretung eine Orientierungspflicht obsolet erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich. So haben die Parteien ausdrücklich eine Pflicht zu Orientierung auch gegenüber Rechtsnachfolgern der Beklagten 2 und 3 statuiert, die mit der Doppelvertretung nichts zu tun haben. Auch die Behauptung, dass sie den Klägern nicht mehr Rechte hätten einräumen wollen als den Beklagten 2 und 3, ist nicht nachvollziehbar. Vereinbart wurde nach dem Wortlaut ja gerade eine Pflicht auch gegenüber den Beklagten 2 und 3. Mithin wurden die gleichen Rechte vereinbart. Inwiefern dass schliesslich die tatsächlich gemachten Abnahmen eine dem Wortlaut widersprechende Auslegung von Ziff. 12.3 des Totalunternehmervertrages zuliesse, ist nicht ersichtlich. Es ist somit davon auszugehen, dass die Parteien des Totalunternehmervertrages das vereinbaren wollten, was auch niedergeschrieben worden ist. Mithin haben sie vereinbart, dass die Beklagte 1 die Beklagten 2 und 3 die Kläger als Rechtsnachfolger drei Monate im Voraus über den Ablauf der vertraglichen Rügefristen orientiert. Bei Unterlassen würden die Rügeund Verjährungsfristen bis längstens fünf Jahre ab Abnahme des Werkes verlängert.

        7. Diese Verpflichtung stellt einen (bedingten) Vertrag zugunsten eines Dritten bzw. einen Vertrag auf Leistung an einen Dritten dar, da neben einer Sachleistung, Geldzahlung Arbeitsleistung ein beliebiges Handeln Unterlassen Leistungsinhalt sein kann. Einzig Leistungen, die lediglich gegenüber derjenigen Partei erfüllt werden können, welcher die Versprechung gemacht wurde, kön- nen nicht Inhalt eines Vertrags auf Leistung an einen Dritten sein (G ONZENBACH/ZELLWEGER-GUTKNECHT, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 112). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Ob es sich schliesslich um einen echten unechten Vertrag auf Leistung an einen Dritten handelt, ist insofern irrelevant, als nicht eine Forderung der Kläger, sondern die Folgen einer Unterlassung der Beklagten 1 zur Diskussion steht.

        8. Zu prüfen ist in der Folge, welche Auswirkungen eine mehrere Abnahmen auf den Fristenlauf haben. Nach Art. 370 Abs. 1 OR ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, wenn das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich stillschweigend genehmigt wird, soweit es sich nicht um Mängel handelt,

          die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden. Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt (Abs. 2). Schliesslich bestimmt Abs. 3 der genannten Bestimmung, dass die Anzeige bei erst später zu Tage tretenden Mängeln sofort zu erfolgen hat, ansonsten das Werk auch bezüglich dieser Mängel als genehmigt gilt. Der Ablieferung durch den Unternehmer entspricht die Abnahme durch den Besteller, die auch stillschweigend, durch den zweckentsprechenden Gebrauch des Werkes, erfolgen kann. Die Abnahme, an welche die Prüfung des Werkes durch den Besteller gemäss Art. 367 Abs. 1 OR anknüpft, ist aber von der Genehmigung klar abzugrenzen. Mit der Genehmigung als Willenserklärung bringt der Besteller zum Ausdruck, dass das Werk soweit erkennbar seinen Erwartungen entspricht und dass er nicht gedenkt, Rechtsbehelfe von Art. 368 OR in Anspruch zu nehmen (ZINDEL/PULVER, a.a.O., N. 1 und 3 zu Art. 370.).

        9. Mit Ausnahme der Haftung des Unternehmers für absichtlich verschwiegene Mängel ist Art. 370 OR wie die anderen Bestimmungen der werkvertraglichen Mängelhaftung dispositiver Natur. Die Vertragsparteien können sowohl die Voraussetzungen als auch die Rechtsfolgen einer Genehmigung durch den Besteller abweichend festlegen, beispielsweise durch Einbezug der SIA-Normen, wie dies vorliegend unbestrittenermassen durch die Parteien erfolgt ist (vgl. G AUCH, Der Werkvertrag, a.a.O., Rz. 2587). Die SIA-Norm 118 beschäftigt sich in den Art. 157-164 mit der Abnahme des Werkes. Auch hier sind Abnahme und Ablieferung korrelative Begriffe. Mit der Abnahme geht das Werk in die Obhut des Bauherrn über, der fortan die Gefahr trägt. Ausserdem beginnen sowohl die Garantieals auch die Verjährungsfrist für Mängelrechte zu laufen (GAUCH, Der Werkvertrag, a.a.O., Rz. 2592, 2596). Allerdings kennt (auch) die SIA-Norm 118 nur eine Abnahme des Werks eines Werkteils (GAUCH, Kommentar zur SIANorm 118, a.a.O., N. 1 zu Art. 177). Der Begriff der Garantieabnahme, wie er von den Parteien verwendet wird, ist sowohl dem OR als auch der SIA-Norm 118 fremd. Es fragt sich daher, was die Parteien mit Garantieabnahme meinen, zumal es sich bereits aufgrund des vorgebrachten Sachverhalts nicht um eine Abnahme handeln kann, durch welche das Werk im Sinn der SIA-Norm 118 auf den Besteller übergeht und die Fristen zu laufen beginnen.

        10. Mit Garantieabnahme wird in der Praxis denn auch nicht die Abnahme bei Ablieferung des Werkes verstanden, sondern die so genannte Schlussprüfung im Sinne von Art. 177 SIA-Norm 118, auch definitive Abnahme genannt. Anzumerken ist allerdings, dass die Unterscheidung zwischen provisorischer und definitiver Abnahme der SIA-Norm 118 fremd ist (G AUCH, Kommentar zur SIA-Norm 118, a.a.O., N. 1 zu Art. 177). Nachfolgend wird daher lediglich noch der Begriff Schlussprüfung verwendet.

        11. Gemäss Art. 177 SIA-Norm 118 ist vor Ablauf der Garantiefrist auf Verlangen der einen der anderen Seite der Zustand des Werkes zur Beweissicherung gemeinsam festzustellen. Über diese Schlussprüfung wird ein Protokoll aufgenommen und von den Beteiligten unterschriftlich anerkannt. Der Beweissicherung dient vor allem das Protokoll. Soweit dieses einen Mangel festhält, steht fest, dass der Bauherr den Mangel vor Ablauf der Garantiefrist erkannt hat, wobei zugleich eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der protokollierte Mangel auch gerügt wurde. Schweigt sich das Protokoll über einen Mangel aus, so ist nach allgemeiner Lebenserfahrung zu vermuten, dass dieser Mangel bis zum Abschluss der Prüfung unerkannt blieb (G AUCH, Kommentar zur SIA-Norm 118, a.a.O., N. 5 zu Art. 177). Diese Ausführungen sind vor allem hinsichtlich Art. 178 Abs. 1 SIA-Norm 118 von Relevanz: Nach dieser Bestimmung erlischt mit Ablauf der Garantiefrist das Recht des Bauherrn, vorher entdeckte Mängel zu rügen. Hingegen bleiben Rechte des Bauherrn aus bereits gerügten Mängeln unter Vorbehalt der Verjährung bestehen. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung gelten Mängel, die schon während der Garantiefrist offensichtlich waren, unwiderleglich als vor deren Ablauf entdeckt, weshalb sie nach Ablauf der Garantiefrist nicht mehr gerügt werden können.

        12. Zu unterscheiden ist somit zwischen der Abnahme, die sich an die Abnahmeprüfung des Werks anschliesst, und der Schlussprüfung zum Zwecke der Beweissicherung. Immerhin ist anzumerken, dass die Feststellung, es gebe nur eine einzige Abnahme, zwar theoretisch richtig ist, sich in der Praxis jedoch als zu

          eng erweist. Wird bei der gemeinsamen Prüfung nach Art. 158 Abs. 2 SIA-Norm 118 ein Mangel festgestellt, so hat der Unternehmer den Mangel gemäss Art. 169 SIA-Norm 118 zu beseitigen. Nach Behebung eines solchen Mangels findet für den in Stand gestellten Teil wiederum eine Prüfung und anschliessend eine Abnahme nach Massgabe der Art. 157 ff. statt (Art. 176 SIA-Norm 118). Eine Unterbrechung der Garantiefrist erfolgt jedoch nur bei wesentlichen Mängeln (Art. 176 Abs. 2 SIA-Norm 118). Korrekterweise ist somit zwischen der eigentlichen Abnahme, den Abnahmen nach erfolgter Instandstellung und der Schlussprüfung zu unterscheiden. Diese Unterscheidung hat die folgende Bedeutung: Ist von der eigentlichen Abnahme auszugehen, so bewirkt diese den Beginn der Garantiefrist. Liegt eine Abnahme nach erfolgter Instandstellung vor, so ist zu untersuchen, ob ein wesentlicher Mangel in Stand gestellt wurde, so dass die allfällige Garantiefrist von Neuem zu laufen beginnt. Führten die Parteien hingegen eine Schlussprüfung durch, so hat diese keine Bedeutung für den Fristenlauf. Vielmehr dient sie lediglich der Beweissicherung und bewirkt die bereits genannten Vermutungen.

        13. Daraus folgt, dass die obgenannte Qualifikation vor allem Auswirkungen auf den Beginn des Fristenlaufs, eine allfällige Unterbrechung und die Beweislage bzw. -last haben kann. Keine Antwort liefert sie aber zum Verhältnis zwischen der Abnahme bzw. Schlussprüfung und der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten 1, die Beklagten 2 und 3 deren Rechtsnachfolger (mithin die Kläger) über den Ablauf der Garantiefrist zu informieren.

        14. Die Beklagte 1 macht geltend, bei den Abnahmen vom 4. März 2004,

          22. Dezember 2004 und 23. Juni 2005 handle es sich um Abnahmen vor Ablauf der Garantiefrist, mithin um so genannte Garantieabnahmen (act. 34 Ziff. 34.1.2.- 34.2.2.). Die Kläger halten dem entgegen, dass es sich deshalb nicht um Garantieabnahmen handeln würde, weil solche nicht ein halbes Jahr vor Ablauf der Garantiefrist durchgeführt würden (act. 44 Rz. 259). Tatsächlich kann zumindest bei den Abnahmen im Jahre 2004 nicht von einer Garantieabnahme ausgegangen werden. Gleiches muss aber auch für die letzte Abnahme vom 23. Juni 2005 gelten, wurde diese doch über ein halbes Jahr vor Ablauf der Garantiefrist durchgeführt, was nicht dem Sinn einer Schlussprüfung im Sinne von Art. 177 SIA-Norm

          118 entspricht. In jedem Fall ist aber fraglich, was die Beklagte 1 aus der Qualifizierung als Schlussprüfung bzw. Garantieabnahme im Hinblick auf ihre vertragliche Verpflichtung zur Orientierung der Kläger vor Ablauf der Garantiefrist herleiten will. Sinngemäss kann aus ihren Ausführungen wohl abgeleitet werden, dass sie eine Orientierung nicht mehr als nötig erachtete, weil eine Garantieabnahme durchgeführt worden sei. So führte sie aus, dass die Frage der Orientierungspflicht deshalb nicht relevant sei, da eine Abnahme unbestrittenermassen vor Ablauf der zweijährigen Garantiefrist stattgefunden habe (vgl. bspw. act. 16 Ziff. 15.). Tatsächlich ist unbestritten, dass diese drei Abnahmen stattgefunden haben. Allerdings erhellt auch, dass weder drei Monate noch kurz vor Ablauf der Garantiefrist eine Abnahme durchgeführt worden ist. Vielmehr fand die letzte gemeinsame Prüfung, je nach Standpunkt der Parteien, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Garantiefrist statt. Damit aber kann die Beklagte 1 ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen sein. Eine konkludente Vertragserfüllung mit Durchführung einer gemeinsamen Prüfung kann ebenfalls nicht angenommen werden und wurde im Übrigen von der Beklagten 1 auch nicht behauptet.

        15. Es ist somit davon auszugehen, dass, unabhängig von der Qualifikation dieser Abnahmen, die Beklagte 1 ihre vertragliche Verpflichtung, die Kläger drei Monate im Voraus über den Ablauf der Garantiefrist zu informieren, nicht eingehalten hat. Auszugehen ist weiter aber auch davon, dass die Abnahmen bereits aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten keine Garantieabnahmen, mithin keine Schlussprüfungen darstellten. Der Werkvertrag hätte aufgrund der individuellen Bestimmungen und des Einbezugs der SIA-Norm 118 wohl eher verlangt, dass die Beklagte 1 die Kläger über den bevorstehenden Ablauf der Garantiefrist informiert und erst danach eine Schlussprüfung vorgenommen wird. Dies wurde jedoch nicht getan. Die Beklagte 1 bestreitet auch nicht, die fragliche Orientierung unterlassen zu haben und unterlässt weiter Behauptungen dazu, ob später eine solche Orientierung doch noch erfolgt sei. Aus diesem Grund lief die Garantiefrist gemäss individueller Vereinbarung und damit in Abänderung der SIA-Norm 118 bis längstens fünf Jahre nach der eigentlichen Abnahme, somit je nach Parteistandpunkt bis Dezember 2008 März 2009. Im Zeitpunkt der Klageeinrei-

chung (Juli 2008) lief die Garantiefrist somit noch. Daher könnte selbst die Klageschrift als Rüge betrachtet werden (vgl. dazu auch act. 26 Rz. 47).

    1. Mängel

      1. Mangelhaftigkeit und Ersatzvornahmen im Einzelnen

        1. Übersicht über das Beweisverfahren

          Mit Beweisauflagebeschluss vom 1. Juni 2011 wurde den Klägern sowie der Beklagten 1 eine Frist angesetzt, um ihre Beweismittel zu den einzelnen Beweissätzen zu nennen (act. 47). Am 6. September 2011 reichten sowohl die Kläger als auch die Beklagte 1 ihre Beweisantretungsschriften ein (act. 53; act. 55). Mit Beweisabnahmebeschluss vom 26. Oktober 2011 wurden die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und weitere Anordnungen getroffen (act. 56). Am

          30. Oktober 2012 wurde das von den Parteien zu verschiedenen Behauptungen beantragte Gutachten erstattet (act. 85/1-2). In der Folge wurden den Gutachtern verschiedene Ergänzungsfragen sowohl der Kläger (act. 98) als auch der Beklagten 1 (act. 101) zur Beantwortung unterbreitet. Die Beantwortung der Ergänzungsfragen erfolgte am 3. April 2014 (act. 140).

          Weiter fanden am 10. Juni 2013, 13. Juni 2013 sowie am 24. Oktober 2013 verschiedene Zeugeneinvernahmen statt (Prot. S. 139 ff., 195 ff., 235 ff.). Anlässlich der Zeugeneinvernahmen vom 24. Oktober 2013 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass zwar gemäss § 165 Ziff. 3 ZPO/ZH ein sachverständiger Zeuge als Sachverständiger befragt werde könne. Wenn indessen wie vorliegend von den Parteien beantragt und erfolgt ein Gutachten durch einen in die Pflicht genommenen Gerichtsgutachter zu den gleichen Beweisthemen erhoben worden sei, unterbleibe in der Regel die Befragung eines Privatgutachters wie etwa Dr. BP. (zu weiteren von den Klägern angerufenen sachverständigen Zeugen vgl. act. 55); die fachkundige Einschätzung eines Privatgutachters können die Parteien mittels allfälliger Ergänzungsfragen an den Gerichtsgutachter einer Stellungnahme zum Beweisergebnis einbringen, weshalb er auch als eine Art Hilfsperson zu qualifizieren ist (weitergehend dazu vgl. Prot. S. 235 f.). Entsprechend sind nachfolgend sofern eine sachkundige Einschätzung erforderlich ist insbesondere die gutachterlichen Feststellungen zu berücksichtigen.

          Ferner wurde, was die tatsächlichen Verhältnisse betrifft, am 27. Februar 2009 eine Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung mit Besichtigung vor Ort durchgeführt. Anlässlich dieser Besichtigung machte der Referent verschiedene Feststellungen zu den einzelnen Mängeln, welche im Protokoll festgehalten wurden (Prot. S. 7 ff.). Die Kläger haben sich in ihrer Beweisantretungsschrift denn auch auf verschiedene dieser Feststellungen berufen (vgl. act. 55). Die Feststellungen anlässlich der Besichtigung vor Ort, zusammen mit den bei den Akten liegenden Gutachten, Zeugeneinvernahmen und Urkunden, ergeben die zu beurteilenden Verhältnisse mit hinreichender Deutlichkeit. Von einem nochmaligen Augenschein sind unter diesen Umständen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die gerichtlichen Sachverständiger zwecks Erstellung des Gutachtens mehrmals vor Ort waren. Von einem (neuerlichen) Augenschein kann deshalb abgesehen werden (vgl. dazu schon act. 142). Entsprechendes gilt für die verschiedenen Anträge der Kläger hinsichtlich Parteibefragung/Beweisaussage, auf deren Abnahme verzichtet werden kann; der umstrittene Sachverhalt ist durch die übrigen und nachfolgend gewürdigten Beweismittel genügend dokumentiert und soweit rechtlich relevant erstellt.

        2. Mangel 1 (Wasser in der Tiefgarage)

          1. Vorbringen der Kläger

            Die Kläger bringen zunächst vor, dass die -Rinne vor dem Garagentor angesichts der Steilheit und der Länge der Rampe zu schmal sei, so dass Wasser von dort in die Garage laufe. Schon bei durchschnittlichem Regen (mehrere dutzend Mal pro Jahr) gelange daher Wasser in die Garage und verteile sich. Dies ergebe nicht nur ein unansehnliches Bild und Feuchtigkeitsschäden, sondern auch eine erhebliche Rutschgefahr. Der Mangel sei anlässlich verschiedener Abnahmen gerügt worden, namentlich am 4. März 2004, am 22. Dezember 2004 und am 23. Juni 2005. Ein weiteres Mal sei der Mangel mit Schreiben des Klägers 3 vom 22. Juli 2004 gerügt worden. Infolge der Überflutung sei es zudem zu Folgeschäden

            gekommen. So seien Korrosionsschäden an der Kontaktleiste zur Türöffnung und eine ungleichmässige Verfärbung des Bodens festgestellt worden, wobei hier von einem ästhetischen Mangel auszugehen sei. Der Korrosionsschaden sei anlässlich der Abnahme vom 23. Juni 2005 gerügt worden. Schliesslich hätten sie anlässlich einer Begehung am 22. Juli 2007 mit Dr. BP. , den Beklagten 2 und 3 sowie BO. (Bauleitung) einen Wassereintritt fotografisch festgehalten (vgl. act. 1 Rz. 99 ff.).

            Selbst wenn es richtig sei, dass die Wassermenge von der Intensität der Regenfälle abhänge, treffe es nicht zu, dass der Wassereintritt nur von geringem Umfang sei. Die Bilder zeigten vielmehr, dass bei mittleren bis stärkeren Regenfällen von einer grossen Menge auszugehen sei. Das Aufnahmevermögen der Rinne sei zu gering. Aber selbst wenn dieses genügend wäre, würde der Mangel trotzdem bestehen, denn das Aufnahmevermögen sei nicht das (Haupt-)Problem. Vielmehr sei (auch) der Einlauf grob mangelhaft. Unter diesen Umständen genüge selbst das höchste Aufnahmevermögen nicht, wenn ein Grossteil des Wassers gar nicht von der Rampe, die ein Gefälle von 10 % habe, in die Rinne fliesse. Anders sähe es vielleicht aus, wenn von beiden Seiten her Wasser zur Rinne hin fliessen wür- de (act. 26 Rz. 416 ff.).

            Es werde bestritten, dass bereits Massnahmen ergriffen worden seien. Nur eine Verbreiterung der Rinne könne das Problem dauerhaft lösen. Eine Vereinbarung, den Wassereintritt zu melden, sei nie getroffen worden, weshalb entsprechende Ausführungen der Beklagten 1 bestritten würden. Es gebe auch keine Verpflichtung, jeden Eintritt zu melden, denn eine ordnungsgemässe Rüge reiche aus. Und dies sei jedenfalls mehrmals getan worden, so auch mit Schreiben vom 22. Januar 2007 und vom 22. März 2007 sowie mit Protokoll vom 18. April 2007. Entgegen den Behauptungen der Beklagten 1 sei die Rinne auch immer korrekt gewartet worden. Bestritten werde, dass die Fotos nach anhaltenden Regenfällen gemacht worden seien, und dass BQ. am 12. September 2008 nach langen Regenfällen eine trockene Garage festgestellt habe. Viel Wasser dringe auch bei mittleren Regenfällen ein. Es sei zwar richtig, dass auch Fahrzeuge Wasser hineinbringen könnten, aber die Bilder zeigten, dass weitaus mehr Wasser in der Garage

            verbleibe als durch einfahrende Fahrzeuge mitgebracht werden könne. Es lasse sich bereits aus dem vorhandenen Rost ableiten, dass Wasser in der Garage bleibe. Die Bilder zeigten schliesslich auch Verfärbungen. Im Übrigen habe die Garage immer trocken zu sein. Schliesslich würden auch die Ausführungen der Beklagten 1 zur Feuchtigkeit sowie ihr Lösungsvorschlag bestritten, wobei unklar sei, was sie damit überhaupt meine. Denn damit Wasser aufgenommen werden könne, müssten sowohl die obere als auch die untere Rinne durch breitere ersetzt werden. Dies erfordere mehrere Arbeitsschritte: 1. sei ein Bauingenieur für die Erstellung der Lösung, die Berechnung der Statik und für die Ingenieurpläne erforderlich, da die vorhandene Tragstruktur der Tiefgarage durch den Einbau der neuen Rinnen verändert werde. Es sei von einem Ingenieur der Kategorie B (bei einem Stundenansatz von CHF 180.-) und einem Konstrukteur der Kategorie D (bei einem Stundenansatz von CHF 132.-) auszugehen. Damit ergebe sich ein voraussichtlicher Betrag von CHF 21'520.-. Dies erscheine angemessen, wobei für die Einzelheiten zu den konkreten Schritten auf die Offerte der BR. AG verwiesen werde. 2. müsse ein Bauprovisorium für den elektrischen Strom erstellt werden. CHF 807.seien hierzu angemessen. 3. müssten die konzipierten Arbeiten realisiert werden, wobei mit Kosten von CHF 22'472.25 gerechnet werden müsse, was angemessen sei. Die auszuführenden Arbeiten könnten den Offerten der BS. AG und der BT. AG entnommen werden. 4. sei eine Nachreinigung erforderlich. Hierzu erscheine ein Betrag von CHF 161.40 angemessen. 5. fielen Kosten für die Bauleitung im Umfang von CHF 5'000.an. Es sei von einem Bauleiter der Kategorie C (bei einem Stundenansatz von CHF 145.-) auszuge-

            hen, was angemessen sei. Es werde auf die Offerte der BU.

            verwiesen.

            Damit entstünden für die Behebung dieses Mangels voraussichtlich Kosten von insgesamt CHF 49'960.65. Dieser Betrag sei von der Beklagten 1 vorzuschiessen (act. 26 Rz 54 ff. und 417 ff.).

          2. Vorbringen der Beklagten 1

            Die Beklagte 1 bestreitet die Begehung mit Dr. BP. am 22. Juli 2007 sowie die Fotografien nicht (act. 16 Ziff. 26.1.). Allerdings stellt sie sich auf den Standpunkt, dass kein Mangel vorliege. Denn der Wassereintritt erscheine als gering.

            Daher sei es nicht zutreffend, dass die Rinne zu schmal sei. Massgebend sei eine Rampenfläche von 37 m2 und der QR-Wert gemäss Norm SN 592 000 (Liegenschaftsentwässerung). Die Rampenfläche und die Rinne mit einem bremsenden Gitterrost und einer Breite von 12 cm sowie einer ebensolchen Tiefe würden einen QR-Wert von 0,34 ergeben, wobei alles unter 0,5 der genannten Norm entspreche. Die Rinne habe demnach ein genügendes Aufnahmevermögen. Die bereits ergriffenen Massnahmen habe sie aus Kulanz gemäss einer Aktennotiz der

            Bauleitung betreffend einer Begehung vom 25. Oktober 2006 ergriffen. Es handle sich dabei um ein Schrammbord und eine neue Rinnenabdeckung. Zudem habe sie mit den Klägern vereinbart, dass eine Meldung von deren Seite zu erfolgen habe, sollte erneut ein Wassereintritt festgestellt werden. Eine Meldung sei jedoch nie gemacht worden. Im Übrigen sei ein solcher Wassereintritt kein Mangel, even-

            tuell sei auch lediglich die Rinne verstopft bzw. verdreckt. BQ.

            habe am

            12. September 2008 nach langen Regenfällen eine trockene Garage festgestellt; das Gleiche gelte für BK. , der am 13. September 2008 um 13.30 und 18.00 Uhr die Garage überprüft habe. Gemäss SF Meteo habe es damals 50 bis 70 mm Regen gegeben. Er habe festgestellt, dass zwischen dem Gussrand des Einlaufschachtdeckels und dem Schrammbord auf einer Breite von 2 bis 4 cm wenig Wasser gegen die Schwelle gelaufen sei, was allerdings keinen Mangel darstelle. Vielmehr könne dies durch Kehren des Gussdeckels und Korrektur des Wasserlaufs und der Dichtung im Anschlussbereich des Rostes zur Wand für etwa CHF 200.korrigiert werden. Bei jener Kontrolle sei um 18.00 Uhr ein etwa 2 cm breiter Wasserstreifen festgestellt worden, der seinen Weg Richtung Kontaktschwelle gefunden habe und nach 3 m ausgetrocknet sei. Das Problem hätte durch Abfugen längst erledigt werden können. Es werde daher bestritten, dass es zu Feuchtigkeitsund Korrosionsschäden gekommen sei und eine Rutschgefahr in der Garage sei ausgeschlossen. Die Kontaktleiste sei im Übrigen nicht rostfrei, funktioniere aber einwandfrei und die Kläger hätten keinen Anspruch auf ein anderes System. Schliesslich sei der Garagenboden nicht ungleichmässig verfärbt, daher bestünden auch keine ästhetischen Mängel (act. 16 Ziff. 26.1.-26.12.).

            Sodann bestreitet die Beklagte 1 die Rügen der Kläger vom 4. März 2004, vom

            22. Dezember 2004 und vom 23. Juni 2005 sowie die weitere Rüge in Form des

            Schreibens des Klägers 3 vom 22. Juli 2004 nicht (act. 16 Ziff. 26.10.). Ebenso unbestritten ist, dass die Beklagte die Korrosionsschäden anlässlich der Abnahme vom 23. Juni 2005 gerügt habe (act. 16 Ziff. 26.11.-26.13.). Hingegen wiederholt sie, dass nicht von einer Überflutung gesprochen werden könne. Bei Regen sei keine Garage trocken und die Nässe könne auch von einfahrenden Autos herrühren. Die auf den Fotografien erkennbaren Rinnsale stellten jedenfalls keinen Mangel dar (act. 16 Ziff. 26.11.-26.12.). Schliesslich macht die Beklagte 1 sinngemäss geltend, dass selbst wenn neu nach dem Torrahmenprofil ein Längsstabrost verwendet und ein Anschluss an die Kanalisation gemacht würde, seien die von den Klägern geltend gemachten Kosten unverhältnismässig (act. 16 Ziff. 26.14.-26.19.).

            Die Verhältnismässigkeit sei jedoch zu beachten, weshalb alle Offerten bestritten würden. Insbesondere seien die Leistungsmengen unklar. Es müsse auch nicht immer von Neuem die Bauleitung und das Bauprovisorium berücksichtigt werden. Eine Bezifferung in Offerten sei erst möglich, wenn allfällige Ursachen geklärt seien (act. 34 Ziff. 5.1.-5.4. und 5.6.).

            Weiter sei im Übrigen unklar, welchen Datums die Fotografien in der Klageschrift seien. Seither seien aber sowieso Verbesserungsmassnahmen getroffen worden. Es werde daher bestritten, dass es sich beim Rinnsal auf den Fotografien um übergeschwapptes Wasser handle. Seit den am 17. November 2006 getroffenen Massnahmen gebe es keine einzige aussagekräftige Fotografie mehr. Der von den Klägern gemachte Verweis auf das Protokoll der Referentenaudienz bzw. des Augenscheins sei zudem nicht vollständig. Denn dort sei ebenso festgehalten worden, dass das Wasser möglicherweise auch vom Garagentor her komme, wenn es an dieses regne, was ein bekanntes Problem sei. Die Beklagte 1 hält sodann weiter fest, dass ein Gefälle von 10 % häufig sei, dennoch würden solche Tiefgaragenrampen nicht mit einer breiteren Rinne versehen. Gemäss einem Test der Rinnenlieferantin BT. wäre die vorliegende Rinne selbst bei einem Gefälle von 15 % mehr als ausreichend. Insofern sei unwahrscheinlich, dass eine erhebliche Menge Wasser darüber schiesse. Der Offerte der BT. könnte sodann entnommen werden, dass eine breitere Flachrinne mit einer Bauhöhe von

            12 cm grundsätzlich möglich und mit Kosten von rund CHF 3'500.zu rechnen sei. Es werde daher auf die Offerte der BV. AG verwiesen. Herr BW. von der BT. sei auch der Auffassung, dass die Rinnen regelmässiger gereinigt werden müssten. Es wäre also möglich, dass auch die mangelnde Reinigung der Grund für den Wassereintritt sein könnte. Sie wolle zudem nicht behaupten, dass der mutmassliche Mangel nach dem 17. November 2006 nicht mehr gerügt worden sei. Es werde nur beanstandet, dass keine sofortige Meldung erfolgt sei, so dass die Behauptung nicht habe überprüft werden können. Daher werde an den bisherigen Ausführungen festgehalten, was auch für den Lösungsvorschlag

            gelte: BK.

            habe festgestellt, dass zwischen dem Gussrand des Einlaufschachtdeckels und dem Schrammbord auf einer Breite von ca. 2 bis 4 cm etwas Wasser einfliessen könne. Möglicherweise sei das Rinnsal auf ebendiese Leckstelle zurückzuführen. Dies sei aber kein Mangel und könne mit den beschriebenen Massnahmen (Kehren des Gussdeckels und Korrektur des Wasserlaufs und der Dichtung im Anschlussbereich) behoben werden (act. 34 Ziff. 6.1.-6.10. und Ziff. 6.19.-6.26.). Immerhin werde von den Klägern in der Replik nicht (mehr) behauptet, es sei eine andere Kontaktleiste geschuldet. Zu beachten sei im Zusammenhang mit der Korrosion auch die Problematik von Streusalz (act. 34 Ziff. 6.28.).

            Schliesslich hält die Beklagte fest, dass weder Ingenieurleistungen noch ein Voroder Bauprojekt notwendig seien. Gemäss Ingenieur BB. sei eine Rinnenverbreiterung eine nicht mehr zur Diskussion stehende Zusatzrinne in der Rampe problemlos möglich. Dies aber erfordere keine Begleitung durch einen Ingenieur, eine Bauleitung sei nicht nötig. Bestritten werde auch das Honorar. Der Betrag von CHF 20'000.sei aus der Luft gegriffen. Es müsse zudem auch nicht jedes Mal ein Bauprovisorium aufgebaut werden, weshalb die Offerte von CA. bestritten werde. Offensichtlich sei der Einbau einer breiteren oberen Rinne nicht notwendig und die untere Rinne würde selbst dann genügen, wenn die obere nicht das gesamte Wasser aufnehmen könnte. Diese CHF 10'000.würden daher wegfallen, weshalb die Kosten bestritten würden und auf die Offerte der BV. AG verwiesen werde. Alle von den Klägern vorgebrachten Arbeitsschritte seien nicht notwendig. Auch der Aufwand für die Bauleitung von 32 Stunden sei absurd (act. 34 Ziff. 6.12.-6.17.).

          3. Unbestrittener Sachverhalt und Beweisergebnis

            Aus den Ausführungen der Parteien ergibt sich, dass die ordnungsgemässe Rüge grundsätzlich nicht bestritten wird. Ebenso wird die Einhaltung der Garantiefrist nicht bestritten.

            Die Behauptung der Kläger, wonach das auf der geneigten Rampe abfliessende Wasser die Rinne vor dem Tor zur Tiefgarage bereits bei durchschnittlichen, insbesondere aber auch bei mittleren und starken Regenfällen überschiesse und deshalb von der Rampe her Wasser in die Tiefgarage eintrete (Beweissatz 1.1. lit. a), findet im Gutachten keine Stütze. Wohl gelange bei mittlerem starkem Regen Wasser über die zusätzlich angebrachte Schwelle in die Tiefgarage, stellen die Gutachter fest. Grund hierfür sei aber nicht, dass das von der Rampe abfliessende Wasser die Schwelle überschiesse, sondern hauptsächlich dass diese Schwelle direkt beregnet werde dass Wasser, das bei starkem Regen direkt auf das Garagentor auftreffe, nicht in die Rinne abfliesse, sondern auf die Schwelle treffe (act. 85/2 S. 3). An dieser Feststellung vermögen auch die Aussagen der Zeugen BP. und CB. sowie die eingereichten Urkunden nichts zu än- dern. Der Zeuge BP. hielt diesbezüglich fest, es sei Wasser eingetreten, als er das erste Mal da gewesen sei. Nachher habe man eine Schwelle erstellt. Diese sei zunächst unterläufig gewesen, d.h. unter der Schwelle sei weiterhin Wasser eingetreten (Prot. S. 239). Die klägerische Behauptung, dass Wasser die Rinne vor dem Tor zur Tiefgarage überschiesse, bestätigte der Zeuge BP. nicht. Seiner Aussage lässt sich mit Blick auf den vorliegend relevanten Beweissatz einzig entnehmen, dass Wasser in die Garage eindringe. Eine Feststellung, die sich bereits aus dem Gutachten ergibt, aber nicht die vollständige klägerische Behauptung über den vorliegenden Zustand bestätigt. Entsprechendes gilt für die eingereichten Urkunden (act. 4/54; act. 4/58-60; act. 4/67-69; act. 27/3). Auch daraus lässt sich höchstens ableiten, dass Wasser in die Garage eintritt. Über Art und Weise des Eintritts, namentlich das Überschiessen der Rinne, lässt sich daraus nichts ableiten. Der Zeuge CB. schliesslich sagte aus, dass bei starken

            Regenfällen das Wasser auf der rechten Seite von aussen betrachtet - nach wie vor überschiesse und in die Tiefgarage eintrete (Prot. S. 277). Diese Aussage wird durch das Gutachten widerlegt: Zum einen sind auf Bild Nr. 2 Wasserablaufspuren über die ganze Breite des Garagentors ersichtlich (act. 85/1 S. 7) und nicht sollten sich die Aussagen des Zeugen CB. als zutreffend erweisen einzig auf der von innen betrachtet linken Seite. Zum anderen halten die Gutachter fest, dass ein Überschiessen der Rinne auch bei starkem Regen nicht zu erwarten sei, da sich oben beim Beginn der Rampe ebenfalls eine Entwässerungsrinne befinde und daher die mit der unteren Rinne zu entwässernde Fläche gering sei (act. 140 S. 3). Das Gutachten ist nachvollziehbar, schlüssig und gibt zu keinen Zweifeln an der Richtigkeit der entsprechenden Feststellungen Anlass. Die gutachterlichen Erkenntnisse decken sich im Übrigen mit den eigenen Wahrnehmungen des Gerichts anlässlich der Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung mit Besichtigung vor Ort vom 27. Februar 2009, wobei festgestellt wurde, dass eindringendes Wasser auch vom Garagentor stammen könnte, wenn es an das Garagentor regne (Prot. S. 8). Im Ergebnis kann damit festgehalten werden, dass auf der Rampe abfliessendes Wasser die Rinne vor dem Tor zur Tiefgarage nicht überschiesst.

            Auf weitere rechtserhebliche Tatsachen ist im Zusammenhang mit der Würdigung einzugehen.

          4. Würdigung

          Den Sachverhalt, von dem die Kläger behaupten, er stelle einen mangelhaften Zustand dar, nämlich dass auf der Rampe abfliessendes Wasser die Rinne vor dem Tor zur Tiefgarage überschiesse und deshalb von der Rampe her Wasser in die Tiefgarage eintrete, vermochten diese nicht zu beweisen. Damit fehlt es diesbezüglich an der Mangelhaftigkeit des Werks, welche Voraussetzung für die Mängelhaftung bildet. Demzufolge ist die Klage in diesem Punkt, d.h. im Umfang von CHF 49'960.65, abzuweisen. Selbst wenn man den mangelhaften Zustand allein im Umstand des Wassereintritts in die Tiefgarage erblicken würde (vgl. act. 159 Rz. 5) bzw. die neuen Behauptungen der Kläger, wonach das Wasser aufgrund der mangelhaften Schwelle in die Tiefgarage gelange (act. 151 Rz. 6), mit Blick

          auf § 115 ZPO (vgl. insbesondere § 115 Ziff. 2 ZPO; das Vorliegen anderer Fälle gemäss § 115 ZPO/ZH ist nicht ersichtlich und wäre ohnehin von den Klägern darzulegen und zu begründen, vgl. OGer ZH, LP100069, 12. April 2012,

          E. II./C./2f) als zulässig erachten würde, wäre der Klage in diesem Punkt kein Erfolg beschieden. Die Kläger halten auch in der Stellungnahme zum Beweisergebnis daran fest, dass der Einbau einer breiteren Rinne zwingend notwendig sei (vgl. act. 151 Rz. 9 und 10). Sie nehmen dabei zwar die im Gutachten aufgezeigten Lösungsansätze teilweise auf, wiederholen in der Folge aber, was sich bereits aus ihren Rechtsschriften ergibt und erachten den Einbau einer breiteren Rinne als erforderlich und beziffern die dafür anfallenden Kosten nach wie vor auf CHF 49'960.65 (vgl. act. 151 Rz. 10), was den von den Klägern behaupteten Kosten für den Einbau je einer neuen oberen und unteren Rinne mit grösseren Massen entspricht (vgl. Ziff. 2.3.1.2. lit. a; act. 26 Rz. 64 ff.). Die Auffassung der Kläger steht im Widerspruch zu den Feststellungen der Gutachter, welche zwar den Einbau einer neuen Rinne als mögliche Lösung zur Verhinderung des Wassereintritts ansehen. Den Einbau einer breiteren Rinne erachten die Gutachter aber keinesfalls als erforderlich, sehen sie doch die Ursache in der falschen Anordnung der unteren Rinne bzw. im falschen Gefälle zwischen der Rinne und dem Garagentor (act. 85/2 S. 27). Die Kläger legen in der Stellungnahme zum Beweisergebnis nicht dar, wie viele Rinnen neu einzubauen wären. Aufgrund der nach wie vor geltend gemachten Kosten von CHF 49'960.65 ist jedoch davon auszugehen, dass sie weiterhin vom Einbau zwei neuer Rinnen ausgehen. Ebenso wenig legen die Kläger dar, wo die neue(n) Rinne(n) einzubauen wäre(n), obschon im Gutachten klar dargelegt wird, dass sofern dem Problem mit dem Einbau einer neuen Rinne beigekommen werden soll - der Einbau auf der Innenseite des Garagentors zu erfolgen hätte (act. 85/2 S. 32). Sollten die Kläger nach wie vor den Einbau je einer breiteren oberen und unteren Rinnen beabsichtigen wovon angesichts der vorstehenden Ausführungen auszugehen ist -, würden diese Massnahmen ausserhalb des Aufwands einer wirklichen Nachbesserung liegen, denn sie könnten den Wassereintritt nicht verhindern (vgl. act. 85/2 S. 27). Mit anderen Worten halten die Kläger auch nach dem Beweisverfahren immer noch an Nachbesserungsarbeiten (zwei Rinnen, breitere Rinnen) fest, welche nicht auf die Beseitigung der

          Mängelursache abzielen, mithin zur Beseitigung des mangelhaften Zustands nicht erforderlich sind. Dass die Kläger eine andere Ersatzvornahme als die ursprünglich beabsichtigte vornehmen wollen, ergibt sich nicht aus ihren Ausführungen. Jedenfalls ist es im Anwendungsbereich der Verhandlungsund Dispositionsmaxime Sache der Parteien, aufzuzeigen, für welche Ersatzvornahmen ein (bezifferter) Kostenvorschuss verlangt wird, denn ein Vorschuss wird immer für die Finanzierung einer bestimmten Ersatzvornahme festgesetzt, welche der Beseitigung eines mangelhaften Zustands dient, sie ist mithin zweckgebunden (vgl. Ziff. 2.1.3., 2.1.5.; vgl. auch Ziff. 2.3.1.15; BGE 128 III 416 E. 4.2.2; NIQUILLEEBERLE, a.a.O., Rz. 60). Es steht dem Gericht nicht zu, einen Vorschuss für Ersatzvornahmen zuzusprechen, die sich zwar nach durchgeführtem Beweisverfahren als erforderlich herausstellen, die klagende Partei aber nicht geltend macht, dass sie solche Massnahmen auch vorzunehmen gedenkt bzw. für solche Massnahmen einen Vorschuss beantragt. Vorliegend würde dies gar dem ausdrücklich erklärten Willen der Kläger entgegenstehen (vgl. act. 151 Rz. 10) und letztlich einen Verstoss gegen die oben erwähnten prozessualen Grundsätze bedeuten. Auch eine materiellrechtliche Grundlage für eine solche Anordnung besteht nicht. Vielmehr würde dies dem materiellrechtlich verankerten Grundsatz zuwiderlaufen, dass beim Besteller ein wirklicher Nachbesserungswille vorhanden sein muss (vgl. dazu NIQUILLE-EBERLE, a.a.O., Rz. 30 ff.). Die Klage wäre daher in dem Punkt auch aus diesem Grund abzuweisen.

          Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Klage in diesem Punkt, d.h. im Umfang von CHF 49'960.65, abzuweisen ist.

        3. Mangel 2 (Tiefgaragenabfahrt: Rampe/Abdeckung)

          1. Vorbringen der Kläger

            Die Kläger bringen vor, dass der Zementüberzug bei der Rampenfläche mangelhaft sei. Er habe bereits von Anfang an diverse kleinere und grössere Risse aufgewiesen. Sodann fehle bei der Natursteinabdeckung eine Tropfnase, so dass Wasser an der Fassade herunter laufen könne, was deren Substanz angreife. Schliesslich werde die Fassade durch das herunter laufende Wasser verschmutzt (dunkle Streifen auf der Fassade). Zudem führe die Konstruktion dazu, dass früher später Wasser in die Fassade eindringe und Feuchtigkeitsschäden aufträten. Denn auch Kittfugen seien nie dauerhaft dicht, vor allem wenn sie Witterungseinflüssen ausgesetzt seien (act. 1 Rz. 105-107). Mit den Abnahmen vom

            22. Dezember 2004 und vom 23. Juni 2005 sei dieser Mangel gerügt worden (act. 4/59 S. 1: Tiefgaragenzufahrt strasse: Schmutzstreifen an allen Aussenwänden durch Tropfwasser der Natursteinbrüstungsabdeckungen. Abrieb auf Mauern löst sich vom Untergrund. Abdeckungen abkitten, Mauern ausbessern und neu streichen). Dies sei aus den beiden Abnahmeprotokollen ersichtlich, wobei aus demjenigen vom 23. Juni 2005 auch hervorgehe, dass bereits getroffene Sanierungsmassnahmen nicht akzeptiert würden. Auch im Abnahmeprotokoll

            BN.

            (Herr BO. ) vom 10. Februar 2005 sei die Rüge ersichtlich. Für

            die Behebung dieses Mangels sei mit Kosten von mindestens CHF 24'000.zu rechnen (act. 1 Rz. 108-109).

            In der Replik führen die Kläger weiter aus, dass es sich bei den Abdeckplatten auf den verputzten Stützmauern der Rampe zur Tiefgarage um einfache, dünne Bodenplatten handle, die keine Wassernasen hätten. Damit würden sie dem Wetterschutz nicht genügen. Denn das Wasser laufe daran herunter, was zu Schäden führen könne und beim Verputz bereits geführt habe, da dieser angerissen sei. Bestritten werde daher, dass die Mauern nur an lokal begrenzten Stellen in schlechtem Zustand seien. Allerdings sei zu bemerken, dass in diesem Verfahren nur Mängel im Zusammenhang mit der Wassereinwirkung auf die Fassade geltend gemacht würden. Bestritten werde, dass dicke und breite Natursteinabdeckungen Verschmutzungen nicht verhindern könnten. Wassernasen würden das Problem lösen (act. 26 Rz. 64 und 432-436).

            Weiter halten die Kläger fest, dass die Konstruktion mangelhaft sei, weil sie eindringendes bzw. herunter laufendes Wasser nicht verhindern könne, wobei auch eine genügende Reinigung nicht weiterhelfe. Tropfnasen würden den Wasserfluss

            in Richtung der Schnittstelle zwischen Abdeckplatten und Fassade sowie entlang der Fassade verhindern. Das Wasser führe dazu, dass der Putz im Winter platze, was anlässlich der Referentenaudienz habe beobachtet werden können. Die Regeln der Baukunde würden verlangen, dass verhindert werde, dass Wasser nur schon an den Verputz gelange. Die gewählte Fassade entspreche demnach nicht den Regeln der Baukunde. Bestritten werde sodann, dass die Mauern grösstenteils wasserfest seien. Schon jetzt seien Risse und Spalten feststellbar. Der Verputzt leide erheblich und bröckle ab, er sei bereits in einem schlechten Zustand. Elegante Mauern würden hingegen einen Schutz gegen Tropfund Fliesswasser verlangen. Bei Mauern aus Sichtbeton würde die vorliegende Konstruktion wohl genügen, nicht aber bei schön verputzten (act. 26 Rz. 437-444).

            Der Hinweis der Beklagten 1 auf die Unterhaltspflicht bezüglich der Kittfugen sei nicht von Bedeutung. Auch ein Unterhalt würde herunter laufendes und an die Fassade tropfendes Wasser nicht verhindern. Die Beklagten hätten die Konstruktion so zu erstellen, dass sie gebrauchstauglich sei. Wasser dürfe den Verputz nicht angreifen. Es sei auch davon auszugehen, dass das Wasser bei dieser Konstruktion früher später die Mauern angreifen werde. Die Behebungskosten von CHF 1'000.würden daher bestritten. Bestritten würden weiter die Ausführungen der Beklagten 1 zur Adhäsion und dass nur ästhetischer Mangel vorliege (act. 26 Rz. 446-453).

            Zu den zu treffenden Massnahmen bzw. auszuführenden Arbeiten halten die Kläger schliesslich fest, dass zuerst die Bodenplatten auf den Mauerkronen zurückzubauen seien. Weiter sei das Geländer oberhalb der jetzigen Abdeckungen zu entfernen, den neuen Abdeckungen anzupassen und wieder zu montieren. Die zu nahe an den Mauerkronen vorhandene Überschüttung sei sodann mit dem Blockwurf zurückzusetzen. Alsdann seien neue Abdeckungen mit Wassernasen zu montieren, weiter müssten die Schäden am Putz behoben, undichte Stellen abgedichtet und die verputzten Bauteile neu gestrichen werden. Dazu müsse ein Rollgerüst montiert werden, wobei mit einer angemessenen - Miete von CHF 699.40 zu rechnen sei. Zudem sei ein Bauprovisorium für den elektrischen Strom zu errichten, wobei Kosten von rund CHF 807.angemessen seien. Für die

            Arbeiten am Geländer sei mit CHF 3'766.zu rechnen, was angemessen erscheine. Hierzu werde auf die Offerte der CC. AG verwiesen. Für den Aufwand bezüglich der Überschüttung könne auf die Offerte der CD. Genossenschaft verwiesen werden, was insbesondere auch für die Ausmasspreise gelte. Die Kosten von CHF 46'089.45 seien angemessen. Der Rückbau der Bodenplatten und deren Entsorgung sowie das Anbringen von Wassernasen bei den neuen Platten dürfte wohl Kosten von CHF 17'991.80 verursachen, was angemessen sei. Hierzu könne im Übrigen auf die Offerte der CE. AG verwiesen werden. Hinsichtlich des Abdichtens der Risse in den Mauern sei von einem angemessenen Betrag von CHF 5'918.auszugehen; es werde zudem auf die Offerte der CF. AG verwiesen. Für die Entfernung des alten und das Anbringen des neuen Verputzes sei von angemessenen CHF 10'812.20 auszugehen, wobei auf S. 7 der Offerte der BS. AG verwiesen werde. Weiter würden Malerarbeiten anfallen, wobei sowohl der Quadratmeterpreis von CHF 22.50 als auch die Gesamtsumme von CHF 1'367.als angemessen erscheinen würden.

            Zusätzlich werde auf die Offerte der CG.

            AG verwiesen. Sodann würden

            Nachreinigungsarbeiten anfallen, wobei der Pauschalbetrag von CHF 161.40 angemessen sei. Schliesslich sei mit einem entsprechenden Aufwand für die Bauleitung zu rechnen und es sei von einem Bauleiter der Kategorie C mit einem Stundenansatz von CHF 145.auszugehen, was angemessen sei. Angemessen erscheine auch der offerierte Betrag für die Bauleitung im Umfang von CHF 7'000.-. Im Übrigen werde auf die Offerte verwiesen. Für die Behebung dieses Mangels würden demnach voraussichtlich Kosten von CHF 94'612.25 anfallen (act. 26 Rz. 64-77).

          2. Vorbringen der Beklagten 1

            In der Klageantwort bestreitet die Beklagte 1 zunächst die Ausführungen zur Mangelhaftigkeit. Lediglich auf einer kleinen Fläche, mithin an lokal begrenzten Stellen, habe sich der Abrieb gelöst. Ansonsten seien die Mauern in einem guten

            Zustand. Die verlangte Massnahme (Tropfnase) sei nicht tauglich, da dennoch Wasser an die Mauern gelangen könne und somit (leichte) Verschmutzungen nicht verhindert werden könnten. Es bestünde im Übrigen keine Regel, die eine bestimmte Mauerabdeckung vorschreiben würde. Es werde deshalb auch bestritten, dass das Fehlen von Tropfnasen zu einem Angriff auf die Substanz führe. Die Mauern seien wasserfest und es würde auch kein Wasser im Anschlussbereich Abdeckplatten/Mauern eindringen. Lediglich die Schmutzstreifen seien regelmässig zu reinigen. Weiter hält die Beklagte 1 fest, dass Tropfnasen eine andere - ästhetisch nicht zu bevorzugende - Konstruktion erfordert hätten. Dies wäre auch nicht vertragsgemäss gewesen. Ein allfälliger bestrittener - Mangel könne auch auf andere und insbesondere einfachere Weise behoben werden, denn es gehe nur um Schnäuze (act. 16 Ziff. 27.2.-27.3.).

            Weiter bestreitet die Beklagte 1, dass Wasser in die Fassade dringe und dass Feuchtigkeitsschäden auftreten würden. Kittfugen seien unterhaltspflichtig. Es liege somit kein Mangel vor, aufgrund dessen in Zukunft Wasser eindringen könne. Im Übrigen könne Wasser nur den Verputz angreifen, wenn die Adhäsion ungenügend sei. An lokal begrenzten Stellen sei dies auch tatsächlich der Fall und werde in diesem Umfang als Mangel anerkannt. Allerdings könne der Mangel für etwa CHF 1'000.behoben werden. Von einer untauglichen Konstruktion könne aber nicht die Rede sein. Vielmehr entspreche die Fassade den Regeln der Baukunde (act. 16 Ziff. 27.14.-27.16.). Schliesslich bestreitet die Beklagte 1 die gemachten Rügen mit Ausnahme des Überzugs - nicht. Die Beklagte 1 folgert, dass die Massnahmen der Kläger nicht nötig seien. Die Behebungskosten im Zusammenhang mit der mangelhaften Adhäsion würden sich auf max. CHF 1'000.belaufen. Eventuell sei auch nur von einem ästhetischen Mangel auszugehen. Jedenfalls seien die Behebungskosten von CHF 24'000.- unverhältnismässig (act. 16 Ziff. 27.18.-27.20.).

            Mit der Duplik bestreitet die Beklagte 1 zunächst, dass es sich bei der Konstruktion um einfache, dünne Bodenplatten handle. Natursteinabdeckungen seien keine Bodenplatten. Selbst wenn dies so wäre, würden sich Natursteinplatten als Mauerabdeckungen eignen. Solche Abdeckungen hätten nur gestalterische Funktion.

            Es sei gar möglich, sie wegzulassen, denn für die Konstruktion seien sie ohne jede Bedeutung. Bei Betonmauern sei ein Wetterschutz gar nicht nötig und auch andere Abdeckungen würden nur einen sehr beschränkten Wetterschutz bieten. Aussenmauern seien im Übrigen stets der Witterung ausgesetzt. Einzig mögliches, wenn auch bestrittenes Problem könnte die Schnittstelle zw. Natursteinabdeckung und Aussenmauer sein. Es könnte aber damit gelöst werden, dass im Anschlussbereich Mauer/Abdeckung für CHF 14.-/m eine Silikonfuge angebracht würde. Beim Problem gehe es nur um den Putz und nicht um die Betonmauern als solche. Diese seien nicht mangelhaft und es werde auch nicht früher später Wasser eindringen. Wenn Sichtbetonmauern gemäss klägerischer Auffassung dicht seien, dann müsse dies auch für verputzte Betonmauern gelten. Im Gegensatz zur vorliegenden Mauer hätten Fassaden einen anspruchsvolleren Aufbau. Sie könnten angegriffen werden, wenn der Verputz mangelhaft sei. Hier aber liege Beton mit einem einfachen Abrieb vor. Zur Verhinderung des Wasserproblems genüge daher eine Silikonfuge, was viel günstiger sei, eine Metallabdeckung. Denkbar sei allenfalls auch, dass die Abdeckung ganz weggelassen werde. Die beste Lösung sei aber, falls tatsächlich ein Mangel vorliege, dass Wassernasen an der bestehenden Abdeckung angebracht würden, ohne diese jedoch wegzunehmen. Dickere und breitere Platten seien daher kein Thema. Hierzu sei entweder ein Winkelblech ein Metallprofil erforderlich. Die Kosten dazu wür- den sich auf rund CHF 12.-/m belaufen. Das Schnittstellenproblem zwischen Abdeckung und Verputz sei somit einfach lösbar. Im Übrigen sei anzumerken, dass neben normalem Tropfwasser bei Regen zusätzlich angezogenes Wasser an die Wand gering sei. Es werde daher bestritten, dass Wasser seitlich ablaufen parallel zur Mauer auf den Boden tropfen würde, wenn Tropfnasen angebracht würden. Bestritten werde weiter auch, dass das Fehlen von Tropfnasen schon zu erheblichen Schäden geführt habe. Die mangelhafte Adhäsion sei jedenfalls auf unsauberes Arbeiten des betreffenden Unternehmers zurückzuführen. Grössere Spalten wiederum hätten ihren Grund im Anheben der Platten. Dies sei einfach behebbar, der Grund dazu sei jedenfalls nicht die fehlende Tropfnase. Diese könnten auch leichte Verschmutzungen nicht verhindern. Bei den Spalten handle es sich nicht um einen Mangel. Wasser dringe auch nicht in den Beton ein, sondern tropfe bei schlechter Witterung an der Mauer hinunter. Es sei zudem auch nie gerügt worden, dass Wassernasen fehlen würden, auch nicht im Kommentar vom 5. April 2005. Der Putz sei im Übrigen nicht ständig nass und werde auch nicht wegen des Regens mürbe. Schliesslich bestreitet die Beklagte 1 die Tauglichkeit der Kunststeinwerkstücke (act. 34 Ziff. 7.1.-7.16.).

            Kittfugen dürften nach den Regeln der Baukunde im Aussenbereich angebracht werden, so die Beklagte 1 weiter. Einige lokal begrenzte Hohlstellen würden allerdings bestehen. Eventuell würden sowohl die Notwendigkeit als auch die Tauglichkeit der neu verlangten Massnahmen bestritten. Gleiches gelte für die Höhe der Beträge in den Offerten. Die Kläger hätten auch nicht genügend substanziiert, weshalb die von ihr vorgeschlagenen Massnahmen nicht genügen würden. Diejenigen der Kläger seien jedenfalls unverhältnismässig, selbst bei Kosten von CHF 24'000.- (act. 34 Ziff. 7.17.-7.23.). Sodann hält sie fest, dass die Ausführungen der Kläger zum Blockwurf absurd seien. Zwischen diesem und den Abdeckplatten würde ein Zwischenraum bestehen und die Abdeckung sei nach Erstellung des Blockwurfs angebracht worden. Ein Zurückversetzen sei daher gar nicht notwendig. An den Rampenwänden gebe es keine sanierungsbedürftigen Risse. Der Verputz bestehe in einem Abrieb mit einer ca. 1,5 mm feinen Körnung. Er habe lediglich optische Funktion. Bei Beton sei kein Grundputz erforderlich, dieser kön- ne vielmehr roh belassen, gestrichen abgerieben werden. Der Abrieb (Kunststoffputz) entspreche schliesslich den Regeln der Baukunde. Die vorhandenen Hohlstellen hätten ihre Ursache in einer lokal mangelhaften Adhäsion. Dies komme hie und da vor und sei mit demselben Produkt nachzubessern. Der Abrieb müsse demnach nicht gestrichen werden. Unter diesen Umständen sei daher auch der Bauleitungsaufwand von 45 Stunden masslos übertrieben (act. 34 Ziff. 7.24.-7.36.).

          3. Unbestrittener Sachverhalt und Beweisergebnis

            Die Beklagte 1 bestreitet die von den Klägern behaupteten Rügen nur insofern, als sie festhält, dass das Fehlen von Tropfnasen nicht gerügt worden sei (act. 34

            Ziff. 7.7.). Dazu ist anzumerken, dass spätestens mit der Klageschrift eine entsprechende Rüge erfolgt ist (vgl. act. 1 Rz. 106). Wie schon dargelegt, lief die Garantiefrist gemäss individueller Vereinbarung bis längstens fünf Jahre nach der eigentlichen Abnahme, somit je nach Parteistandpunkt bis Dezember 2008 März 2009 (vgl. dazu Ziff. 2.2.3.). Im Zeitpunkt der Klageeinreichung (Juli 2008) lief die Garantiefrist somit noch. Daher kann für diesen Mangel die Klageschrift als Rüge betrachtet werden (vgl. act. 26 Rz. 47). Die Klage wurde der Beklagten 1 mit Verfügung vom 11. Juli 2008 (Prot. S. 2) zugestellt, womit sie vor Ablauf der Garantiefrist Kenntnis von den Beanstandungen der Kläger erhielt. Im Übrigen werden die von den Klägern behaupteten Rügen nicht bestritten (vgl. act. 16 Ziff. 27.17.).

            Unbestritten ist weiter, dass den Natursteinabdeckungen eine Tropfnase fehlt (vgl. act. 1 Rz. 106; act. 16 Ziff. 27.4.).

            Auf weitere rechtserhebliche Tatsachen ist im Zusammenhang mit der Würdigung einzugehen.

          4. Würdigung

          Zunächst ist auf die fehlende Tropfnase bei den Natursteinabdeckungen einzugehen (1). Anschliessend sind die verschiedenen Beeinträchtigungen am Verputz zu beurteilen (2). Schliesslich ist auf die nach Abschluss der Sanierungsarbeiten durchzuführende Reinigung der Rampe einzugehen (3).

          1. Der Sachverhalt, von dem die Kläger u.a. behaupten, er stelle einen mangelhaften Zustand dar, nämlich dass den Natursteinabdeckungen eine Tropfnase fehle, ist unbestritten. Sodann wurde von den Gutachtern festgehalten, dass Mauerabdeckungen ohne Tropfnasen nicht den Regeln der Baukunde entsprächen (act. 85/2 S. 6; act. 140 S. 18; vgl. Beweissatz 2.3. lit. c). Erwarten darf ein Besteller aber, dass die Herstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt (GAUCH, Der Werkvertrag, a.a.O., Rz. 1411; vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen der Kläger in act. 26 Rz. 441, 444). Insofern ist von der Mangelhaftigkeit des Werks auszugehen. Daran vermag auch der Umstand nichts

            zu ändern, dass nach Einschätzung der Gutachter bei entsprechenden Witterungsbedingungen trotz Tropfnasen nicht verhindert werden könne, dass von der Abdeckung tropfendes Wasser an die Wandflächen darunter gelange (act. 85/2

            S. 5; vgl. Beweissatz 2.3. lit. a). Ebenfalls nicht relevant ist, dass die fehlenden Tropfnasen bislang keine Schäden am Verputz verursacht haben (vgl. act. 85/2

            S. 4; act. 140 S. 4; vgl. Beweissatz 2.1. lit. ac und af). Im Gutachten wird diesbezüglich festgehalten, dass das Abfliessen von Tropfwasser an den Wänden mit Tropfnasen reduziert werden könne (act. 85/2 S. 33; vgl. Beweissatz 18.1.2. lit. c). Es wurde ausserdem dargelegt, dass Tropfnasen an den Abdeckplatten die Feuchtigkeitsbelastung an der Fuge zwischen Abdeckplatten und der Wandkrone zweifellos reduzieren und so das Risiko von Putzschäden in diesem Bereich verringern würde (act. 140 S. 7; vgl. Beweissatz 2.3. lit. b). Vor diesem Hintergrund ist bereits aus dem Verstoss gegen die anerkannten Regeln der Technik ein Mangel abzuleiten, worauf die Kläger in der Stellungnahme zum Beweisergebnis zutreffend hinweisen (vgl. 151 Rz. 13). Mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen hat die Einhaltung der technischen Regel durchaus ihre Berechtigung, reduziert sie doch die Gefahr potentieller Schäden auf längere Sicht. Entscheidend ist nicht, ob sich die in technischer Hinsicht mangelhafte Ausführung bereits nachteilig ausgewirkt hat. Es genügt die mögliche Gefahr einer solchen Auswirkung, welcher die technische Regel vorbeugen soll. Davon ist hier mit Verweisung auf die gutachterlichen Ausführungen auszugehen. Damit sind die fehlenden Tropfnasen als Mangel einzustufen.

            Was die eigentliche Mängelbeseitigung betrifft, halten die Kläger fest, dass die heute vorhandenen Bodenplatten zurückgebaut und anschliessend entsorgt werden müssten. Sodann müssten die neu erstellten Mauerabdeckplatten mit Wassernasen versetzt und angebracht werden (act. 26 Rz. 71). Die Beklagte 1 führt dazu aus, dass in der von den Klägern eingereichten Offerte ein Beschrieb der Kunststeinplatten fehle und auch kein Plan vorhanden sei. Daher könne nicht beurteilt werden, ob diese zur Behebung des bestrittenen Mangels technisch und ästhetisch taugen würden (act. 34 Ziff. 7.30.1.). Inwiefern den Ausführungen der Beklagten 1 zur ästhetischen Tauglichkeit rechtliche Relevanz zukommen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Beurteilung ästhetischer Fragen ist den Klägern zu überlassen, soweit und sofern der ästhetischen Beschaffenheit nicht preisliche funktionale Relevanz zukommt. Nichts Derartiges wird von der Beklagten 1 aber geltend gemacht. Was die Tauglichkeit in technischer Hinsicht betrifft, ist zu beachten, dass die eingereichte Offerte Abdeckplatten mit Tropfnasen zum Gegenstand hat, weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Platten in technischer Hinsicht zur Anbringung einer Tropfnase eignen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich, denn die Beklagte 1 führt nicht näher aus, inwiefern (Dicke, Schichtung, Überstand dgl.) den Platten die technische Eignung abgehen könnte. Schliesslich bringt die Beklagte 1 vor, dass bedeutend kostengünstigere Massnahmen zur Verfügung stehen würden, wenn man von der Mangelhaftigkeit ausgehen sollte (act. 34 Ziff. 7.30.2.). Als Beispiele werden das Anbringen einer Silikonfuge, das Weglassen der Abdeckung, das Anbringen einer Metallabdeckung sowie das Anbringen von Wassernasen an den bestehenden Abdeckungen (Ankleben eines Winkelblechs Einfräsen einer Nut und Einsatz eines Metallprofils) genannt (act. 34 Ziff. 7.2.1.). Zunächst ist zu bemerken, dass der Besteller eine den Regeln der Technik nicht entsprechende Behelfslösung nicht akzeptieren muss (vgl. BRÄNDLI, a.a.O., Rz. 476). Wie bereits ausgeführt, entsprechen Mauerabdeckungen ohne Tropfnasen nicht den Regeln der Baukunde. Das Anbringen einer Silikonfuge kommt schon aus diesem Grund nicht in Betracht (vgl. dazu auch act. 85/2 S. 33). Mit Blick auf die weiteren vorgeschlagenen Massnahmen ist festzuhalten, dass ein Besteller nicht die billigste Methode zur Mängelbehebung zu wählen hat. Auf der anderen Seite darf aber auch nicht auf Kosten des Schuldners Luxus betrieben werden. Was die Methode der Mängelbeseitigung angeht, rechtfertigt es sich demnach, den Besteller mit einer gewissen Grosszügigkeit zu behandeln (GAUCH, Der Werkvertrag, a.a.O., Rz. 1813). Inwiefern die von den Klägern beabsichtigte Sanierungsmassnahme geradezu luxuriös sein soll, legt die Beklagte 1 nicht dar. Vielmehr wird mit der von den Klägern beabsichtigten Sanierungsmassnahme die Herstellung des Zustands bezweckt, der den Regeln der Baukunde entspricht. Dass die Offerte dar- über hinausgehende Positionen enthalten würde, macht die Beklagte 1 nicht geltend. Ebenfalls nicht ausgeführt wird von der Beklagten 1, welche konkreten Kosten die von ihr vorgeschlagenen Alternativmassnahmen mutmasslich verursachen

            würden, sodass ein Vergleich der verschiedenen Massnahmen von vornherein nicht möglich ist. In Bezug auf das Anbringen von Wassernasen an den bestehenden Abdeckungen durch Einfräsen einer Nut ist sodann festzuhalten, dass die Gutachter die Realisierbarkeit dieses Vorhabens in Frage stellen, da die horizontale Schichtung der Platten ein Ausbrechen der Rippe vor der Wassernase begünstige (act. 140 S. 6). Mit einer solchen, wahrscheinlich nicht zielführenden Massnahme muss sich ein Besteller aber nicht begnügen, denn Ziel des Vorschussprozesses ist es, ihm die Mittel zur Verfügung zu stellen, um den Mangel ohne Weiterungen - definitiv zu beseitigen. Die Zusprechung eines Vorschussbetrags für Massnahmen, deren Realisierbarkeit fraglich und einzig im (wirtschaftlichen) Interesse des Unternehmers sind, kommt nicht in Betracht, denn einerseits ist es nicht gerechtfertigt, den Interessen des Unternehmers eine derartige Vorrangstellung einzuräumen, zumal es an ihm liegt, dass es zur Ersatzvornahme kommen muss. Andererseits besteht die nahe Wahrscheinlichkeit, dass in einem allfälligen Abrechnungsprozess über die blosse Abrechnung hinausgehende Fragen zu beurteilen wären dass der Besteller weitere Verfahren einzuleiten hätte, um einen Vorschuss für zielführende Massnahmen erhältlich zu machen. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beklagte 1 nichts vorbringt, was die Erforderlichkeit der von den Klägern geltend gemachten Sanierungsarbeiten in Frage stellen würde. Die Kosten werden von den Klägern auf CHF 17'991.80 beziffert (act. 26 Rz. 71). Sie stützen sich hierfür auf eine Offerte der CE. AG (act. 27/14). Diese mutmasslichen Kosten sind durch die eingereichte Offerte ausreichend belegt (vgl. act. 27/10). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Mängelbeseitigungskosten als glaubhaft.

            Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass die Beklagte 1 zu verpflichten ist, den Klägern einen Vorschuss von CHF 17'991.80 für die Anbringung von Mauerabdeckplatten mit Tropfnasen bei den Stützmauern der Rampe zur Tiefgarage (inkl. Aufwendungen für den Rückbau der vorhandenen Mauerabdeckplatten) zu bezahlen.

            Weiter machen die Kläger geltend, dass für den Ersatz der Kronenabdeckung das Geländer entfernt, angepasst und anschliessend wieder montiert werden müsse

            (act. 26 Rz. 69). Die Beklagte 1 bestreitet die Notwendigkeit dieser Arbeiten vorsorglich, da ihr die Dicke der von den Klägern vorgesehenen Kunststeinplatten unbekannt sei (act. 34 Ziff. 7.28.). Die Kläger präzisieren daraufhin ihre Ausführungen dahingehend, dass die Platten eine Dicke von mindestens 50 mm aufweisen würden (act. 44 Rz. 74). In der Folge erhebt die Beklagte 1 keine Einwände gegen die von den Klägern beabsichtigten Sanierungsarbeiten. Insofern ist nicht rechtsgenügend bestritten, dass die Arbeiten zum Zweck der Mangelbeseitigung voraussichtlich anfallen werden. Weiter ist unbestritten, dass das Geländer auf der Kronenabdeckung montiert wurde (vgl. act. 26 Rz. 69; act. 34 Ziff. 7.28.). Die Erforderlichkeit dieser Vorbereitungsarbeiten ist demnach zu bejahen. Die Kosten werden von den Klägern auf CHF 3'766.beziffert (act. 26 Rz. 69). Sie stützen sich hierfür auf eine Offerte der CC. AG (act. 27/12). Diese mutmasslichen Kosten werden von der Beklagten 1 nicht im einzelnen bestritten (vgl. act. 34 Ziff. 7.28.) und sind durch die eingereichte Offerte ohnehin ausreichend belegt (vgl. act. 27/12). Vor diesem Hintergrund erscheinen diese Begleitkosten als glaubhaft.

            Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass die Beklagte 1 zu verpflichten ist, den Klägern einen Vorschuss von CHF 3'766.- für die Entfernung, Anpassung und Wiederanbringung des Geländers auf der Mauerabdeckung bei den Stützmauern der Rampe zur Tiefgarage zu bezahlen.

            Sodann machen die Kläger geltend, dass ein Gerüst benötigt werde, um die Mauerrkronen zu erreichen (act. 26 Rz. 67). Die Beklagte 1 bestreitet nicht, dass diese Arbeiten zum Zweck der Mangelbeseitigung voraussichtlich anfallen werden (vgl. act. 34 Ziff. 7.26.). Zur Behebung des geltend gemachten Mangels erscheint diese Massnahme denn auch erforderlich. Die Kosten werden von den Klägern auf CHF 699.40 beziffert (act. 26 Rz. 67). Sie stützen sich hierfür auf eine Offerte der CH. AG (act. 27/10). Diese mutmasslichen Kosten werden von der Beklagten 1 nicht im einzelnen bestritten (vgl. act. 34 Ziff. 7.26.) und sind durch die eingereichte Offerte ohnehin ausreichend belegt (vgl. act. 27/10). Vor diesem Hintergrund erscheinen diese Begleitkosten als glaubhaft.

            Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass die Beklagte 1 zu verpflichten ist, den Klägern einen Vorschuss von CHF 699.40 für ein Gerüst zur Ausführung der vorstehenden Tätigkeiten (Arbeiten an Mauerkronenabdeckungen) zu bezahlen.

            Schliesslich führen die Kläger aus, dass die Überschüttung entlang der Stützmauer mit einem Blockwurf direkt an die heutigen Bodenplatten realisiert worden sei. Damit die neue, dickere und breitere Abdeckung fachgerecht verlegt werden könne, müsse die Überschüttung notwendigerweise etwas zurückversetzt werden (act. 26 Rz. 70). Was diese streitige Behauptung betrifft (vgl. Beweissatz 17.1.3. lit. a), führen die Gutachter aus, dass der jetzige Überstand meist ausreichend sei, um eine Abdeckplatte mit einer Tropfnase zu versetzen (act. 85/2 S. 27). Selbst der von den Klägern angerufene Zeuge CE. , der im Namen der CE. AG die Offerte für die eigentlichen Mängelbeseitigungsarbeiten verfasst und unterzeichnet hat (vgl. act. 27/14), hält eine Versetzung des Blockwurfs eine Vorbereitungsarbeit für seine eigene Leistung -, nicht für notwendig (Prot. S. 176). Vor diesem Hintergrund ist die Erforderlichkeit dieser Vorbereitungsarbeit zu verneinen. Das Begehren um Leistung eines Vorschusses hierfür ist demnach nicht begründet. Selbst wenn man aus der Aussage der Gutachter, wonach der Überstand meist ausreichend sei, ableiten würde, dass eine teilweise Rückversetzung des Blockwurfs erforderlich wäre, könnte das Begehren um Leistung eines Vorschusses für diese Vorbereitungsarbeiten nicht gutgeheissen werden. Weder aus dem Gutachten ergibt sich noch machen die Kläger geltend, in welchem Ausmass eine Rückversetzung des Blockwurfs zu erfolgen hätte. Sodann ergeben sich weder aus der eingereichten Offerte noch aus dem Gutachten den Rechtsschriften der Kläger bzw. der Stellungnahme zum Beweisergebnis Bemessungsgrundlagen zur Bestimmung der Kosten einer Rückversetzung in einem bestimmten (reduzierten) Ausmass. Damit lässt sich einerseits keine Aussage über die erforderlichen Massnahmen machen und andererseits könnten die Kosten einer teilweisen Rückversetzung nicht glaubhaft gemacht werden. Unbehelflich ist schliesslich der Hinweis der Kläger auf die Ausführungen im Gutachten, wonach das Rutschen des Blockwurfs gewisse Abdeckplatten abgelöst habe (act. 151 Rz. 18 mit Verweisung auf act. 140 S. 15). Die Gutachter halten in diesem Zusammenhang ausserdem fest, dass ein Neugestalten des Blockwurfs erforderlich

            sein könne, um eine weitere Verschiebung zur Stützwand hin zu unterbinden (act. 140 S. 13). Genauer besehen handelt es sich dabei aber nicht um eine Vorbereitungsarbeit zur Anbringung von Abdeckplatten mit einer Tropfnase. Vielmehr geht es um einen möglichen eigenständigen Mangel mit einem eigenen (mängel-) rechtlichen Schicksal. Dass der Blockwurf mangelhaft sein soll, weil er angeblich in Bewegung geraten ist, haben die Kläger in diesem Verfahren zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht und bildet somit auch nicht Prozessgegenstand. Nur der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass sich weder aus dem Gutachten noch aus den klägerischen Ausführungen ergibt, inwiefern eine Neugestaltung erforderlich wäre, um eine weitere Verschiebung zur Stützwand hin zu unterbinden. Schliesslich fehlen auch Angaben zu den Kosten entsprechender Massnahmen. Damit bleibt es dabei, dass für die von den Klägern geltend gemachten Kosten für Vorbereitungsarbeiten in der Höhe von CHF 46'089.45 kein Vorschuss zuzusprechen ist.

            Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beklagte 1 zu verpflichten ist, den Klägern Vorschüsse von CHF 17'991.80 für die Anbringung von Mauerabdeckplatten mit Tropfnasen bei den Stützmauern der Rampe zur Tiefgarage (inkl. Aufwendungen für den Rückbau der vorhandenen Mauerabdeckplatten), CHF 3'766.- für die Entfernung, Anpassung und Wiederanbringung des Gelän- ders auf der Mauerabdeckung bei den Stützmauern der Rampe zur Tiefgarage sowie CHF 699.40 für ein Gerüst zur Ausführung der vorstehenden Tätigkeiten (Arbeiten an Mauerkronenabdeckungen) zu bezahlen. Im Übrigen, d.h. im Umfang von CHF 46'089.45, ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen.

          2. Weiter machen die Kläger geltend, dass die entstandenen Risse in den Mauern abzudichten seien. Dies bedinge die Entfernung der vorhandenen Abdichtung, die Vorbereitung und das Abkleben des Untergrunds. Schliesslich sei der vorbereitete Untergrund zu überspachteln und überarbeiten (act. 26 Rz. 72). Die Kosten werden von den Klägern auf CHF 5'918.beziffert (act. 26 Rz. 72). Sie stützen sich hierfür auf eine Offerte der CF. AG (act. 27/15). Die Beklagte 1 bestreitet die Notwendigkeit dieser Massnahmen sowie die Höhe der Kosten (act. 34 Ziff. 7.31.1.; zu den Ausführungen in Bezug auf den mangelhaften Zustand vgl.

            Ziff. 2.3.1.3. lit. b). Im Gutachten wird festgehalten, dass im Verputz Risse und Spalten vorhanden seien. Im Bereich der Garageneinfahrt seien Risse an der linken Wand ungefähr in Wandmitte und in den Ecken beim Garagentor festgestellt worden (act. 85/2 S. 5; vgl. Beweissatz 2.1. lit. ae). Weiter stellen die Gutachter fest, dass die Risse im Putz nicht auf die Einwirkung von Wasser sondern auf Risse im Untergrund zurückzuführen seien (act. 85/2 S. 4; vgl. Beweissatz 2.1. lit. ac). Diesbezüglich ist auf die Aussage der Kläger hinzuweisen, dass sie im vorliegenden Verfahren nur die Mängel im Zusammenhang mit der Wassereinwirkung auf die Fassade geltend machen würden (act. 26 Rz. 434). Nach dem Beweisverfahren steht unzweifelhaft fest, dass die Risse nicht auf eine Wassereinwirkung, sondern auf Risse im Untergrund zurückzuführen sind. Den Aussagen der Kläger folgend ist im Anwendungsbereich der Verhandlungsund Dispositionsmaxime wohl davon auszugehen, dass für die geltend gemachten Kosten für die Sanierung der Risse kein Vorschuss zuzusprechen ist. Das Begehren um Leistung eines Vorschusses für derartige Sanierungsmassnahmen scheitert aber auch in materieller Hinsicht. Gehen die Kläger davon aus, dass die Risse durch an der Wand herunter laufendes Wasser verursacht wurden und holen sie unter dieser Prämisse eine Offerte ein, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Offerte aufgeführten und von den Klägern in ihrer Rechtsschrift geltend gemachten Sanierungsarbeiten zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind, zumal die Mängelursache in Wirklichkeit eine andere ist (Risse im Untergrund). Zu Art, Erforderlichkeit sowie voraussichtlichen Kosten anderer Sanierungsmassnahmen bzw. zu Kriterien zur Bemessung solcher Kosten äussern sich die Kläger auch nach dem Beweisverfahren nicht. Welche Sanierungsmassnahmen zur Behebung des angeblich mangelhaften Zustands voraussichtlich anfallen werden, wird von den Klägern demnach nicht dargetan. Ebenso fehlt es an Ausführungen zu mutmasslichen Kosten von möglicherweise zielführenden Massnahmen. Nach dem Gesagten ist die Erforderlichkeit der beabsichtigten Sanierungsarbeiten zu verneinen, soweit das Begehren der Kläger überhaupt noch als aktuell zu betrachten ist. Das Begehren um Leistung eines Vorschusses in der Höhe von CHF 5'918.ist demnach abzuweisen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die beanstandeten Risse überhaupt einen Mangel darstellen.

            Sodann führen die Kläger aus, dass der durch die mangelhafte Konstruktion beschädigte Putz mit den Ablaufspuren, Hohlstellen und Rissen in den Mauern behoben werden müsse. Vorab müsse der Boden abgedeckt, der nicht haftende Putz abgeschlagen und in Mulden entsorgt werden. Anschliessend sei der Untergrund zu reinigen. Am Schluss müsse der neue Putz aufgetragen werden (act. 26 Rz. 73). Die Kosten werden von den Klägern auf CHF 10'812.20 beziffert (act. 26

            Rz. 73). Sie stützen sich hierfür auf eine Offerte der BS.

            AG (act. 27/16).

            Die Beklagte 1 bestreitet das Vorhandensein von einigen Hohlstellen nicht. Sie erklärt, diese hätten ihre Ursache in einer lokal mangelhaften Adhäsion. Der bestehende Abrieb sei im Bereich der Hohlstellen mit demselben Produkt nachzubessern (act. 34 Ziff. 7.32.2.). Die Behauptung der Kläger, dass der Verputz erheblich leide und abbröckle (Beweissatz 2.1. lit. af), wird von den Gutachtern nicht bestätigt. Insgesamt weise der Putz wenige Mängel auf, die auf spezifische Ursachen zurückgeführt werden könnten (act. 85/2 S. 5). Die einzelnen schadhaften Stellen seien in den Bildern 7 bis 10 und 12 in act. 85/1 (vgl. act. 85/1 S. 9 ff.) abschliessend dokumentiert. Die Ursachen für diese schadhaften Stellen würden im Eindringen von Wasser durch Stossfugen der Abdeckplatten bzw. durch die Fuge zwischen den Abdeckplatten und der Wand von der Rückseite her in Rissen in der Betonwand liegen (act. 140 S. 4). Einzig in Bezug auf das Bild Nr. 9 (vgl. act. 85/1 S. 10) hält das Gutachten fest, dass der Putz an der gezeigten Stelle über lange Zeit nass sei und sich lokal vom Untergrund ablöse (act. 140 S. 18). Die klägerische Behauptung ist damit nur insofern erstellt, als der Verputz an der Stelle gemäss Bild Nr. 9 in act. 85/1 über lange Zeit nass ist und sich lokal vom Untergrund ablöst. Die im Gutachten wiedergegebenen schadhaften Stellen (Risse) in den Bildern Nr. 7, 10 und 12 in act. 85/1 (vgl. act. 85/1 S. 9 ff.) sind auf Risse in der Betonwand zurückzuführen (vgl. act. 85/2 S. 4; act. 140 S. 4, 18). Die Beseitigung der Risse soll gemäss Ausführungen der Kläger durch die in der Offerte der CF. AG aufgeführten Sanierungsarbeiten erfolgen (vgl. act. 27/15). Diesbezüglich ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Die im Gutachten wiedergegebene abgelöste Wandabdeckung in Bild Nr. 8 (vgl. act. 85/1

            S. 10) ist für die vorliegend zu beurteilenden Sanierungsarbeiten nicht von Bedeutung, denn durch Anbringung von neuen Mauerabdeckplatten wird dieser Zustand

            beseitigt. Den gutachterlichen Feststellungen folgend ist demnach davon auszugehen, dass sich der Verputz einzig an der in Bild Nr. 9 wiedergegebenen Stelle vom Untergrund ablöst. Ein anderes Bild vermitteln weder die von den Klägern eingereichten Urkunden (vgl. act. 4/59-60; act. 4/67-69; act. 27/3) noch die Feststellungen anlässlich der Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung mit Besichtigung vor Ort vom 27. Februar 2009 (Prot. S. 8). Soweit sich aus den Urkunden bzw. den Feststellungen anlässlich der Referentenaudienz überhaupt Erkenntnisse über den Zustand des Verputzes ergeben, lassen diese ebenfalls nur eine lokal sehr eingeschränkte Beeinträchtigung des Verputzes erkennen (vgl. insbesondere act. 27/3 Bild Nr. 2). Auch die Zeugeneinvernahmen der Zeugen BP. (Prot. S. 241 f.), CE. (Prot. S. 168 ff.) und CB. (Prot. S. 279 f.) ergeben kein anderes Bild. Ihre Aussagen allgemeiner Art vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit des mit Bildern dokumentierten Gutachtens zu wecken. Das Beweisverfahren hat demnach ergeben, dass die Behauptungen der Kläger - und damit auch die Annahmen, auf welchen die Offerte der BS. AG beruht - nur in sehr begrenztem Umfang zutreffen. Damit steht fest, dass den Klägern der Nachweis des geltend gemachten Ausmasses der Mangelhaftigkeit nicht gelungen ist, die beabsichtigten Sanierungsarbeiten dementsprechend zu umfassend wären, weil sie auch die Beseitigung von nicht vorliegenden Mängeln beinhalten, und die Sanierungskosten zu hoch ausgefallen sind. Ein Blick auf die eingereichte Offerte der BS. AG lässt nämlich erkennen, dass die Kläger von einer recht umfassenden Sanierung der Mauern ausgehen. So wird bspw. damit gerechnet,

            dass 4 m3 nicht haftender Verputz zu entfernen sei sowie dass gewisse Arbeiten

            auf einer Fläche von 61 m2 vorzunehmen seien (vgl. act. 27/16 S. 7). Der Offerte sowie den klägerischen Behauptungen liegt wohl die Annahme eines systematischen, durch die fehlenden Tropfnasen verursachten Problems und dadurch erforderlich werdende Sanierungsarbeiten am gesamten Verputz zugrunde (vgl. act. 1 Rz. 106; act. 26 Rz. 64, 432 f.). Das Vorliegen eines solchen Problems wurde von den Gutachtern indes verneint (act. 85/2 S. 4, 33; act. 140 S. 4; vgl. Beweissatz 2.1. lit. ac und 18.1.2. lit. c). Ebenfalls verneint wurde die klägerische Behauptung, dass der Verputz erheblich leide und abbröckle (act. 85/2 S. 5; vgl. Beweissatz 2.1. lit. af). Vor diesem Hintergrund erweist sich die sehr umfassende

            Sanierung zur Behebung der nach dem Beweisverfahren feststehenden Beeinträchtigung des Verputzes als nicht erforderlich, worauf auch die Beklagte 1 hinweist, wenn sie ausführt, dass die Hohlstellen ihre Ursache in einer lokal mangelhaften Adhäsion des Abriebes auf dem Beton hätten und der bestehende Abrieb im Bereich der Hohlstellen mit demselben Produkt nachzubessern sei (act. 34 Ziff. 7.32.2.; vgl. dazu auch den bereits mit der Duplik erhobenen Einwand der Beklagten 1, wonach es offenkundig nicht dasselbe sei, ob beispielsweise bloss einige hohl vorliegenden Putzflächen nachzubessern bei allen Aussenmauern der Verputz zu ersetzen sei [act. 34 Ziff. 5.2.3.]). Es stellt sich aber immerhin die Frage, ob der von den Klägern verlangte Vorschuss zu kürzen ist und wie dabei vorzugehen wäre. Die Kläger äussern sich zu dieser Frage nicht explizit bzw. nur insofern, als sie selbst nach durchgeführtem Beweisverfahren an der ursprünglich geltend gemachten Vorschussforderung von CHF 94'612.25, beinhaltend die Kosten für die Sanierung des Verputzes in der Höhe von CHF 10'812.20, festhalten (vgl. act. 151 Rz. 20). Mit den im Vergleich zu ihrer Auffassung abweichenden Erkenntnissen des Gutachtens setzen sie sich nicht auseinander und lassen diese auch nicht in ihre Stellungnahme zum Beweisergebnis einfliessen, obwohl unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit bestehen würde, neue Erkenntnisse in das Verfahren einzubringen (vgl. § 115 ZPO/ZH, wobei sowohl

            § 115 Ziff. 2 als auch Ziff. 3 ZPO/ZH entsprechende substanziierte Behauptungen voraussetzen, vgl. OGer ZH, LP100069, 12. April 2012, E. II./C./2f). Die von den Klägern eingereichte Offerte enthält zwar gewisse Berechnungsgrundlagen und Ausmasspreise (vgl. act. 27/16 S. 7). Gleichwohl ist es auch unter Berücksichtigung der gutachterlichen Erkenntnisse - nicht möglich, die für die Sanierung der in Bild Nr. 9 wiedergegebenen Stelle erforderlichen Sanierungsarbeiten sowie die mutmasslich anfallenden Kosten zu bestimmen. Weder aus dem Gutachten ergibt sich noch äussern sich die Kläger dazu, welche Arbeiten bei dieser veränderten Ausgangslage zur Beseitigung des mangelhaften Zustands erforderlich sein werden bzw. inwiefern sich das Ausmass der in der Offerte aufgeführten Tätigkeiten mit Blick auf das Beweisergebnis reduzieren wird. Weshalb den Klägern eine Angabe hierzu unmöglich unzumutbar wäre bzw. sie gar von einer Darlegungspflicht befreit sein sollen, legen sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist mit Blick auf das Beweisergebnis und die novenrechtlichen Bestimmungen (§ 114 f., § 138 ZPO/ZH) davon auszugehen, dass die Kläger Anlass und Gelegenheit zu entsprechenden Ausführungen gehabt hätten. Die Zusprechung eines Vorschusses in reduziertem Umfang kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht, denn die erforderlichen Arbeiten lassen sich nicht bestimmen. Mit Blick auf das Beweisergebnis kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die geltend gemachten Sanierungsarbeiten erforderlich sein werden, denn die Kläger legen nicht dar, weshalb die Sanierung derart umfassend, wie in der eingereichten Offerte aufgeführt, zu erfolgen hätte, obwohl die Gutachter entgegen der Annahmen der Kläger von einem lokal eng begrenzten Problem ausgehen. Als Folge davon, dass sich die zur Beseitigung des lokal begrenzten Problems erforderlichen Arbeiten nicht bestimmen lassen, ist es auch nicht möglich, die in der Offerte aufgeführten Bemessungsgrundlagen (Ausmasspreise) anzuwenden und so die mutmasslichen Kosten zu bestimmen. Das Begehren um Leistung eines Vorschusses in der Höhe von CHF 10'812.20 ist nach dem Gesagten nicht begründet und demzufolge abzuweisen. Daran vermag auch der Umstand nicht zu ändern, dass die Beklagte 1 das Vorhandensein von einigen Hohlstellen nicht bestreitet. Die Beklagte 1 führt wiederholt aus, dass sie die entsprechenden Nachbesserungsarbeiten selbst vornehmen werde (vgl. act. 34 Ziff. 7.2.3., 7.3.1., 7.12.). Schon aus diesem Grund kann daraus nicht eine (teilweise) Anerkennung des Anspruchs auf Bevorschussung der Kosten zur Beseitigung des Mangels durch einen Dritten abgeleitet werden. Damit bleibt es dabei, dass für Arbeiten am Verputz kein Vorschuss zuzusprechen ist. Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob die Beeinträchtigung des Verputzes überhaupt einen Mangel darstellt.

            Weiter machen die Kläger geltend, dass, nachdem der Putz erneuert worden sei, dieser mit Farbe überstrichen werden müsse. Die Kosten werden von den Klägern auf CHF 1'367.beziffert (act. 26 Rz. 74). Sie stützen sich hierfür auf eine Offerte der CG. AG (act. 27/17). Die Beklagte 1 hält fest, dass der Abrieb nicht gestrichen werden müsse (act. 34 Ziff. 7.33.). Auch hier gehen die Kläger von einer recht umfassenden Sanierung aus. So wird damit gerechnet, dass eine Fläche von 60.65 m2 zu überstreichen sei (vgl. act. 27/17). Auch dieser Offerte sowie den klägerischen Behauptungen liegen wohl die Annahme eines systematischen,

            durch die fehlenden Tropfnasen verursachten Problems und dadurch erforderlich werdende Sanierungsarbeiten am gesamten Verputz zugrunde (vgl. act. 1 Rz. 106; act. 26 Rz. 64, 432 f.). Das Vorliegen eines solchen Problems ist wie bereits dargelegt zu verneinen. Eine umfassende Sanierung des Verputzes ist demnach nicht erforderlich (vgl. oben). Vor diesem Hintergrund erweisen sich

            auch die Malerarbeiten auf einer Fläche von 60.65 m2 als nicht erforderlich. Es

            stellt sich aber auch hier die Frage, ob der von den Klägern verlangte Vorschuss zu kürzen ist und wie dabei vorzugehen wäre. Die Kläger äussern sich zu dieser Frage nicht explizit bzw. nur insofern, als sie selbst nach durchgeführtem Beweisverfahren an der ursprünglich geltend gemachten Vorschussforderung von CHF 94'612.25, beinhaltend die Kosten für Malerarbeiten in der Höhe von CHF 1'367.-, festhalten (vgl. act. 151 Rz. 20). Mit den im Vergleich zu ihrer Auffassung abweichenden Erkenntnissen des Gutachtens setzen sie sich nicht auseinander und lassen diese auch nicht in ihre Stellungnahme zum Beweisergebnis einfliessen (vgl. oben). Die von den Klägern eingereichte Offerte enthält zwar gewisse Berechnungsgrundlagen (vgl. act. 27/17). Gleichwohl ist es auch unter Berücksichtigung der gutachterlichen Erkenntnisse - nicht möglich, die für die Sanierung der in Bild Nr. 9 wiedergegebenen Stelle erforderlichen Sanierungsarbeiten sowie die mutmasslich anfallenden Kosten zu bestimmen. Weder aus dem Gutachten ergibt sich noch äussern sich die Kläger dazu, welche Arbeiten bei dieser veränderten Ausgangslage zur Beseitigung des mangelhaften Zustands erforderlich sein werden bzw. inwiefern sich das Ausmass der in der Offerte aufgeführten Tätigkeiten mit Blick auf das Beweisergebnis reduzieren wird. Weshalb den Klägern eine Angabe hierzu unmöglich unzumutbar wäre bzw. sie gar von einer Darlegungspflicht befreit sein sollen, legen sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist mit Blick auf das Beweisergebnis und die novenrechtlichen Bestimmungen (§ 114 f., § 138 ZPO/ZH) davon auszugehen, dass die Kläger Anlass und Gelegenheit zu entsprechenden Ausführungen gehabt hätten. Die Zusprechung eines Vorschusses in reduziertem Umfang kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht, denn die erforderlichen Arbeiten lassen sich nicht bestimmen. Mit Blick auf das Beweisergebnis kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die geltend gemachten Sanierungsarbeiten erforderlich sein werden,

            denn die Kläger legen nicht dar, weshalb die Sanierung derart umfassend, wie in der eingereichten Offerte aufgeführt, zu erfolgen hätte, obwohl die Gutachter entgegen der Annahmen der Kläger von einem lokal eng begrenzten Problem ausgehen. Als Folge davon, dass sich die zur Beseitigung des lokal begrenzten Problems erforderlichen Arbeiten nicht bestimmen lassen, ist es auch nicht möglich, die in der Offerte aufgeführten Bemessungsgrundlagen (Ausmasspreise) anzuwenden und so die mutmasslichen Kosten zu bestimmen. Das Begehren um Leistung eines Vorschusses in der Höhe von CHF 1'367.ist nach dem Gesagten nicht begründet und demzufolge abzuweisen.

            Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Begehren um Leistung von Vorschüssen für verschiedene Arbeiten an den Stützmauern bei der Rampe zur Tiefgarage in der Höhe von insgesamt CHF 18'097.20 abzuweisen sind.

          3. Schliesslich machen die Kläger für die Reinigung der Rampe nach Abschluss sämtlicher Arbeiten Reinigungskosten in der Höhe von CHF 161.40 geltend (act. 26 Rz. 75). Die Beklagte 1 bestreitet nicht, dass diese Arbeiten zum Zweck der Mängelbeseitigung voraussichtlich anfallen werden (vgl. act. 34 Ziff. 7.34.). Die Erforderlichkeit dieser Begleitarbeiten ist - nachdem an den Stützmauern bei der Rampe zur Tiefgarage verschiedene Sanierungsarbeiten durchzuführen sind - denn auch zu bejahen. Der Umstand, dass die Begehren um Leistung eines Vorschusses für verschiedene Arbeiten an den Stützmauern abzuweisen sind, vermag daran nichts zu ändern, denn schon aufgrund der Entfernung der bestehenden Mauerabdeckplatten und anschliessenden Anbringung neuer Abdeckplatten mit Tropfnasen ist mit Verunreinigungen im Bereich der Rampe zu rechnen. Die Kosten werden von den Klägern auf CHF 161.40 beziffert (act. 26 Rz. 75). Sie stützen sich hierfür auf eine Offerte der CI. GmbH (act. 27/18). Diese mutmasslichen Kosten werden von der Beklagten 1 nicht im einzelnen bestritten (vgl. act. 34 Ziff. 7.34.) und sind durch die eingereichte Offerte ohnehin ausreichend belegt (vgl. act. 27/18). Vor diesem Hintergrund erscheinen diese Begleitkosten als glaubhaft.

          Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beklagte 1 zu verpflichten ist, den Klägern Vorschüsse von CHF 17'991.80 für die Anbringung von Mauerabdeckplatten mit Tropfnasen bei den Stützmauern der Rampe zur Tiefgarage (inkl. Aufwendungen für den Rückbau der vorhandenen Mauerabdeckplatten), CHF 3'766.- für die Entfernung, Anpassung und Wiederanbringung des Gelän- ders auf der Mauerabdeckung bei den Stützmauern der Rampe zur Tiefgarage, CHF 699.40 für ein Gerüst zur Ausführung der vorstehenden Tätigkeiten (Arbeiten an Mauerkronenabdeckungen) sowie CHF 161.40 zur Reinigung der Rampe nach Abschluss der vorstehenden Tätigkeiten zu bezahlen. Im Übrigen, d.h. im Umfang von CHF 64'186.65, ist die Klage in diesem Punkt abzuweisen. Auf die für mehrere Ersatzvornahmen geltend gemachten Begleitkosten für Bauprovisorium und Bauleitung ist separat einzugehen (vgl. Ziff. 2.3.2.). Unter diesem Titel werden CHF 807.- für ein Bauprovisorium (act. 26 Rz. 68; act. 27/11) und CHF 7'000.- (act. 26 Rz. 76; act. 27/19) für die Bauleitung geltend gemacht.

        4. Mangel 3 (Eintritt von Wasser durch Bodenplatten und Wände in die Garage)

          1. Vorbringen der Kläger

            Zu Mangel 3 führen die Kläger in der Klagebegründung aus, dass zum Eintritt von Wasser beim Garagentor (vgl. Mangel 1) weitere Wassereintritte an anderen, wechselnden Stellen hinzukämen, denn durch die Bodenplatten und die Wände dringe Wasser ein (act. 1 Rz. 110). Es bestünden zahlreiche und grossflächige Haarrisse im Hartbeton, die Wasser führten (act. 1 Rz. 111). Bei der Garagenauffahrt zu den Häusern B, C und D trete Wasser sowohl aus der Wand als auch aus dem Boden. Auf den Fotografien sehe man den Riss und darum herum Wasserspuren (act. 1 Rz. 112). Am 22. Juni 2007 seien die Risse untersucht worden. Auf den Bildern sei sodann ein Spalt ersichtlich zwischen dem Hartbeton und der mürben Betonoberfläche. Weiter erklären die Kläger, dass Bohrkernentnahmen gemacht worden seien. Bei der zweiten Entnahme sei ein Riss bis in den Untergrund festgestellt worden und der Bohrkern aus dieser Entnahme zeige eine grobporöse und mürbe Betonstruktur. Ersichtlich sei auch ein vertikaler Riss und ein horizontaler Spalt unter dem Hartbeton. Die Wassereintritte seien mit Bildern dokumentiert, so insbesondere beim Parkplatz des Klägers 3 (act. 1 Rz. 113). Die Haarrisse im Boden und an den Wänden der Tiefgarage führten auch zu Wasser

            an der Garagenwand im Treppenhaus des Hauses A (act. 1 Rz. 114). Dieser Mangel sei anlässlich der Abnahmen vom 22. Dezember 2004 und vom 23. Juni 2005 gerügt worden, was den Protokollen entnommen werden könne (act. 1 Rz. 115). Zur Behebung des Mangels sei es nötig, mittels Acryl-Gel-Injektionen in den Untergrund und Füllen der Risse mit PU-Harz eine zuverlässige Abdichtung zu erstellen. Zudem seien bei den Rissstellen umfangreiche Reinigungsund Malerarbeiten notwendig (act. 1 Rz. 116). Es handle sich daher nicht um geringfügige Unvollkommenheiten, wobei mit Kosten für die Behebung von mindestens CHF 59'000.zu rechnen sei (act. 1 Rz. 117).

            In der Replik führen die Kläger zunächst aus, dass in der Tiefgarage an einigen Stellen Wasser durch die Stahlbetonkonstruktion trete. Ebenfalls würden sich an einigen Stellen breite Risse befinden, vor allem im Bodenbelag, aber auch beim westlichen Auflager des Unterzugs des höchst gelegenen Tiefgaragenteils, die saniert werden müssten. Die Risse mit einer Breite von über 0,3 mm würden bereits heute - und ohne Sanierung künftig vermehrt - Flankenausbrüche erleiden. Einzelne Injektionsversuche durch die Beklagte 2 hätten den Mangel nicht beheben können. Dafür sei es dadurch zu Beschmutzungen der Wände und Böden mit Injektionsmaterial gekommen, die noch nicht entfernt worden seien. Auch seien die Injektionsbohrungen bis heute nicht reprofiliert worden. Das Abkleben von Rissen in den Wänden habe sich zudem als unvollständig erwiesen, da die unteren Rissenden nicht bis in den Belag hinein abgeklebt worden seien. Weiter sei der Beton im Übergang zum höchstgelegenen Teil schlecht verdichtet, was erkläre, weshalb dort Wasser infiltriere. Gemäss der SIA-Norm 252 (Ausgabe 2002) sei ein Riss mit Ausbrüchen im Übrigen ein Mangel. Weiter werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Bohrlöcher trocken gewesen seien. Die trockenen Risse seien zudem schon immer trocken gewesen, weshalb daraus keine Versinterung abgeleitet werden könne. Es gebe aber auch Wasser führende Risse. Daraus folge, dass zwischen zwei Rissen zu unterscheiden sei: Zum einen stellten die Wasser führenden Risse einen Mangel dar. Aber auch die trockenen Risse stellten gemäss SIA-Norm 252 einen Mangel dar, wenn sie zu Flankenausbrüchen führen würden, was hier teilweise der Fall sei. Vor allem im zweiten Garagenniveau gebe es Haarrisse im Hartbetonbelag mit einigen Ausbrüchen an den Flanken. Dabei

            stelle sich auch das Problem, dass die Situation mit Fahrzeugen, die darüber fahren, verschlechtert werde. Es bestünden daher zahlreiche Risse, die nach der SIA-Norm 252 einen Mangel darstellten, was auch anlässlich der Tiefensondierung vom 22. Juni 2007 und der Referentenaudienz festgestellt worden sei. Im Übrigen sei der Wassereintritt über Boden und Wände enorm (act. 26 Rz. 78-83 und 455).

            Weiter halten die Kläger fest, dass rund um den auf Bild 18 (act. 4/68) abgebildeten Riss Wasserspuren zu sehen seien. Auf Bild 19 sei ein Riss in der nach der Tiefgarageneinfahrt rechts gelegenen Wand zu sehen. Die Wasserspuren würden auch heute noch auftreten (act. 26 Rz. 461-462). Bestritten werde zudem, dass die Bohrlöcher nach starken Regenfällen absolut trocken gewesen seien. In diesem Zusammenhang werde zudem bestritten, dass das Wasser von der Bohrmaschine herrühre. Auf den Bildern 4 und 6 (act. 4/69) seien auch nicht lediglich kleine Risse im Hartbetonüberzug zu sehen. Vielmehr führe der Riss vom Belag in den Beton hinein, was einen Mangel darstelle. Gleiches gelte für die Ausführungen der Beklagten 1 zu Bild 3. Auch dieser Ris

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