Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HE230147 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 11.01.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einberufung einer Generalversammlung |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Generalversammlung; Einberufung; Gesuchsteller; Tungsrat; Verwaltungsrat; Recht; Frist; Gericht; Urteil; Zustellung; Aktionäre; Einberufungs; Rechtsbegehren; Notar; Verfahren; Vorliegende; Aktien; Handelsgericht; Vorliegenden; Einzuberufen; Traktandum; Ausserordentlichen; Beantragt; Gesuchstellern; Einzelgericht; Unterlassung; Angabe |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 2 ZGB ; Art. 236 ZPO ; Art. 699 OR ; Art. 700 OR ; Art. 98 ZPO ; |
Referenz BGE: | 132 III 555; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE230147-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Dr. Severin Harisberger
in Sachen
A. ,
B. ,
C. ,
D. ,
Gesuchsteller
1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X. ,
gegen
Gesuchsgegnerin
betreffend Einberufung einer Generalversammlung
(act. 1 S. 2 f.)
1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, innerhalb von 10 Tagen ab Urteilsdatum eine ausserordentliche Generalversammlung mit folgendem Traktandum und folgender Beschlussfassung einzube- rufen:
Traktandum: Wahl von zusätzlichen Mitgliedern in den Verwal- tungsrat
Beschlussantrag: Die Gesuchsteller beantragen der ausser- ordentlichen Generalversammlung, die Wahl von folgenden Personen in den Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin zu beschliessen:
B. , von F. , in G. ;
A. , von H. _, in I. (GE);
C. , von F. , in F. ;
D. , von J. , in K. .
Bei Unterlassung der Einberufung gemäss Rechtsbegehren 1 sei der Notar des Notariatskreises L. -Zürich, Herr M. , zu beauftragen, die Generalversammlung der Gesuchsgegnerin spä- testens innerhalb von 10 Tagen ab Anzeige der Unterlassung durch die Gesuchsteller per eingeschriebenen Brief an die Aktio- näre der Gesuchsgegnerin einzuberufen, an die Gesuchsteller via ihren Rechtsvertreter, RA Dr. iur. X. , LL.M, N. AG, … [Adresse], inklusive dem in Rechtsbegehren 1 aufgeführten Trak- tandum und unter Angabe von Ort und Zeit. Als Datum für die Generalversammlung sei ein Termin anzusetzen, der frühestens 22 Tage nach dem Versand der Einladung und spätestens 30 Ta- ge nach dem Versand der Einladung stattfindet. Als Ort sei das Amtslokal des Notariats L. -Zürich, … [Adresse], zu be- zeichnen. Der Notar sei mit der Durchführung und Protokollierung der Generalversammlung zu beauftragen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) solidarisch zu Lasten von O. und P. , eventu- aliter zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
1. Prozessgeschichte
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 (Datum Poststempel) mitsamt Beilagen (act. 1; act. 3/1-6) stellten die Gesuchsteller ein Gesuch um Einberufung einer Generalversammlung mit dem oben wiedergegebenen Rechtsbegehren. Mit Ver- fügung vom 8. Dezember 2023 (act. 4) wurde ihnen Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.– zu bezahlen, den sie fristgemäss leisteten (act. 6). Mit nämlicher Verfügung wurde die Zustellung des Gesuchs an die Ge- suchsgegnerin angeordnet und dieser eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung an- gesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen, mit der Androhung, dass im Säumnisfall aufgrund der Akten entschieden werde. Diese Zustellung erfolgte am
12. Dezember 2023 (act. 5/2). Die Gesuchsgegnerin liess sich nicht vernehmen. Da sich das Verfahren als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden.
Das Einzelgericht des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist für das vorliegende Gesuch örtlich und sachlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b sowie Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO i.V.m. § 45 lit. c GOG). Es gilt das summarische Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 9 ZPO).
tungsrat der Gesuchsgegnerin setzt sich zusammen aus O. (act. 3/1), die auch die übrigen Namenaktien halten (act. 1 Rz. 6).
und P.
30. Oktober 2023 postalisch zugestellt wurde, ersuchten die Gesuchsteller erneut um Einberufung der beantragten ausserordentlichen Generalversammlung, und zwar bis spätestens am 5. Dezember 2023 (act. 1 Rz. 8; act. 3/6). Der Verwal- tungsrat reagierte auf beide Schreiben nicht. Insbesondere berief er keine aus- serordentliche Generalversammlung ein (act. 1 Rz. 8 f.).
Voraussetzungen der gerichtlichen Einberufung einer Generalversammlung
che Einberufung gestützt auf Art. 699 Abs. 5 OR ist eine rein formelle Massnah- me, die inhaltlich weder die Generalversammlung noch das Gericht bindet, das über die Anfechtung von Beschlüssen entscheidet, die an der auf richterliche An- ordnung hin einberufene Versammlung gefasst worden sind. Das Gericht hat da- her bei einem Einberufungsgesuch auch nicht zu beurteilen, ob die an der Gene- ralversammlung zu fassenden Beschlüsse gültig sein werden; diese Fragen sind vielmehr erst im Rahmen einer allfälligen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage (Art. 706 ff. OR) gegen die gefassten Beschlüsse zu prüfen. Immerhin ist bei der Ausübung des Einberufungs- und Traktandierungsrechts das Rechtsmiss- brauchsverbot nach Art. 2 Abs. 2 ZGB zu beachten, denn der offenbare Miss- brauch dieses Rechts findet keinen Rechtsschutz. Das Gericht hat somit einem Einberufungs- und Traktandierungsbegehren nicht stattzugeben, wenn dieses of- fensichtlich missbräuchlich oder schikanös ist (zum Ganzen BGE 142 III 16 E. 3.1).
Maximalfrist beansprucht werden (BSK OR II-DUBS/TRUFFER, Art. 699 N 38). Im vorliegenden Fall ist vielmehr davon auszugehen, dass der Verwaltungsrat dem Einberufungsersuchen der Aktionäre nicht innert angemessener Frist entsprochen hat, indem er über einen Monat nicht auf das Schreiben vom 27. Oktober 2023 reagiert hat. Umso mehr gilt dies, als der Verwaltungsrat weder in diesem Verfah- ren noch – soweit ersichtlich – in vorprozessualer Korrespondenz Gründe darge- tan hat, warum ihm eine Einberufung innert kurzer Frist nicht möglich sein sollte.
Für den Fall, dass die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung innert der erwähnten Frist unterlassen wird, sind schon im vorliegenden Urteil Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung kann das Gericht nicht nur den Verwaltungsrat anwei- sen, eine Generalversammlung einzuberufen, sondern die Generalversammlung
– insbesondere wenn Gefahr in Verzug ist – selbst einberufen (BGE 132 III 555
E. 3.4.3.2). Entsprechendes wurde vorliegend aber nicht beantragt bzw. dargetan. Vielmehr beantragen die Gesuchsteller, dass bei Unterlassung der Einberufung durch den Verwaltungsrat der Notar des Notariatskreises L. -Zürich mit der Einberufung, Durchführung und Protokollierung der Generalversammlung zu beauftragen sei (Rechtsbegehren Ziff. 2). Solche Anordnungen werden zwar in der Lehre für möglich gehalten (BSK OR II-DUBS/TRUFFER, Art. 699 N 45; VON DER CRONE/KESSLER, Die Leitung der Generalversammlung, SZW 2004, 6) und wur- den auch schon vom hiesigen Gericht ausgesprochen (z.B. Verfügung und Urteil des Handelsgerichts ZH HE130173 vom 10. September 2013, ZR 113/2014 Nr. 30, E. 5.4-5.6). Wie aber die jüngere Praxis des hiesigen Gerichts festhält, ist keine gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Verpflichtung der Notariats- person ersichtlich (Urteil des Handelsgerichts ZH HE220014 vom 16. März 2022
E. 4.4; Urteil des Handelsgerichts ZH HE220074 vom 29. August 2022 E. 4). Da- her ist für den Fall der Untätigkeit der Gesuchsgegnerin vielmehr eine anderweiti- ge Ersatzvornahme (vgl. Art. 343 Abs. 1 lit. e ZPO) anzuordnen, womit die Voll- streckung mit dem vorliegenden Urteil bereits angeordnet ist und sich ein separa- tes Vollstreckungsverfahren erübrigen würde. Sollte eine Ersatzvornahme not- wendig werden, würde das Einzelgericht im Rahmen einer Nachtragsverfügung einen noch zu bezeichnenden Anwalt bzw. eine noch zu bezeichnende Anwältin beauftragen, die Generalversammlung einzuberufen und durchzuführen, wobei die erwartenden Kosten gemäss Art. 98 ZPO von den Gesuchstellern zu bevor- schussen (BSK ZPO-ZINSLI, Art. 343 N 8b, 31), schliesslich aber von der säumi- gen Gesuchsgegnerin zu tragen wären. Ein entsprechender Antrag bei unterblie- bener Einladung wäre umgehend von den Gesuchstellern im vorliegenden Ver- fahren zu stellen. Zu diesem Zweck würde es ferner an den Gesuchstellern lie- gen, die Adressen der übrigen Aktionäre der Gesuchsgegnerin zu bezeichnen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Dieser Grundsatz ist auch vorliegend anzuwen- den. Von der im Hauptstandpunkt beantragten (Rechtsbegehren Ziff. 3, act. 1 Rz. 24 f.) Kostenauflage zu Lasten der im vorliegenden Verfahren nicht angehör- ten Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesuchgegnerin ist abzusehen, zumal all- fällige Ersatzansprüche der Gesellschaft unberührt bleiben.
ter Berücksichtigung einer Reduktion wegen der summarischen Natur des Verfah- rens (§ 8 Abs. 2 GebV OG) auf CHF 5'000.00 festzusetzen. Die Kosten sind der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von der Ge- suchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Der Gesuchstellerin ist das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen.
Wahl von zusätzlichen Mitgliedern in den Verwaltungsrat Beschlussantrag: Wahl von folgenden Personen in den Verwaltungsrat:
B. , von F. , in G. ;
A. , von H. , in I. (GE);
C. , von F. , in F. ;
D. , von J. , in K. .
Für den Fall der Unterlassung der Einberufung innert der in Dispositiv-
Ziffer 1 definierten Frist wird im Rahmen einer Ersatzvornahme ein noch zu bezeichnender Anwalt bzw. eine noch zu bezeichnende Anwältin beauftragt, zu einer ausserordentlichen Generalversammlung vorzuladen, diese durch- zuführen und allfällige Mutationen im Verwaltungsrat beim Handelsregister- amt zur Eintragung anzumelden. Die Kosten für die Ersatzvornahme wird die
Gesuchstellerin zu bevorschussen und die Gesuchsgegnerin endgültig zu tragen haben.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Obergerichtskasse.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 68'000.–.
Zürich, 11. Januar 2024
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Severin Harisberger
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