Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HE230140 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 09.01.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsschutz in klaren Fällen |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Betreibung; Verzug; Bezahlen; Honorar; Rechtsbegehren; Ziffer; Bezahlen; Schlichtungsverfahren; Parteien; Verzugs; Verpflichten; Honorarforderung; Bezahlt; Gericht; Rechtslage; Schaden; Verzugszins; Entschädigung; Gesuchgegnerin; Nebst; Rechtsvorschlag; Vorliegenden; Sachverhalt; Unbestritten; Durchsetzung; Gemachte; Honorarforderungen |
Rechtsnorm: | Art. 102 OR ; Art. 103 OR ; Art. 104 OR ; Art. 106 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 153 ZPO ; Art. 17 ZPO ; Art. 257 ZPO ; Art. 6 ZPO ; Art. 79 KG ; Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | 138 III 123; 140 III 315; 141 III 23; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE230140-O U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Alain Rutschmann
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt X1. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X2.
gegen
Gesuchsgegnerin
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
(act. 1 S. 2)
1. Es sei die Gesuchgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin CHF 33'278.15 nebst Zinsen von 5% für CHF 20'039.25 seit dem
07. Oktober 2022, für CHF 11'210.30 seit dem 4. November 2023 und für CHF 2'257.70 seit dem 27. Januar 2023 zu bezahlen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsam- tes Morges (Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2023) sei im Umfang von CHF 33'278.15 nebst Zinsen von 5% seit dem 07. Oktober 2022 aufzuheben.
Die Gesuchgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Kosten für das Betreibungsverfahren von CHF 103.30 zu bezah- len.
Die Gesuchgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Kosten für das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis von CHF 280.00 zu bezahlen.
Die Gesuchgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin die Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 525.00 zu bezah- len.
Die Gesuchgegnerin sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 6'146.90 zu bezahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulas- ten der Gesuchsgegnerin.
Prozessverlauf | ||||||
Mit | vorstehenden | Rechtsbegehren | ersuchte | die | Gesuchstellerin | am |
17. November 2023 (Datum Poststempel) um Rechtsschutz in klaren Fällen (act. 1). Mit Verfügung vom 20. November 2023 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3'500.– angesetzt und der Gesuchs- gegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesuch gegeben (act. 3). Den Kos- tenvorschuss leistete die Gesuchstellerin innert Frist (act. 5). Obwohl die Verfü- gung vom 20. November 2023 der Gesuchsgegnerin am 22. November 2023 zu- gestellt werden konnte (act. 4/2), ging keine Stellungnahme zum Gesuch ein. An- drohungsgemäss ist aufgrund der Akten zu entscheiden.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich ist zur Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs aufgrund der unbestrittenermassen zwischen den Parteien abgeschlosse- nen Gerichtsstandsvereinbarungen örtlich zuständig (act. 1 Rz. 2; act. 2/2-3; Art. 17 Abs. 1 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b und § 45 lit. d GOG ZH.
CHF 2'257.70 für weitere Beratungsdienstleistungen, die von der Gesuchsgegne- rin bis anhin nicht bezahlt wurden (act. 1 Rz. 16, 19 ff.).
Entbindung vom Berufsgeheimnis
Auf entsprechendes Gesuch hin wurde Rechtsanwalt X1. mit Verfügung der Präsidentin der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsan- wälte des Kantons Zug vom 17. Juli 2023 (act. 2/4) gegenüber der Gesuchsgeg- nerin insoweit vom Anwaltsgeheimnis entbunden, als dessen Offenbarung für die Durchsetzung der Forderung der Gesuchstellerin von CHF 33'278.15 nebst Zins und weiteren Kosten erforderlich ist. Die Verfahrenskosten von CHF 280.– wur- den von der Gesuchstellerin bezahlt (act. 1 Rz. 3, 25 ff.; act. 2/18).
Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird die Schuldnerin durch Mahnung der Gläubi- gerin in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimm- ter Verfalltag verabredet, so kommt die Schuldnerin schon mit Ablauf dieses Ta- ges in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Nicht als Mahnung gilt die blosse Rech- nungsstellung (BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, 7. Aufl., Basel 2020, N. 9a zu Art. 102). Befindet sich die Schuldnerin im Verzuge, so hat sie Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu bezahlen (Art. 103 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt wird hierfür, dass der Gläubigerin aus der Leistungsverzögerung ein Schaden er- wachsen ist, zwischen dem Verzug und dem Schaden ein (natürlicher sowie adä- quater) Kausalzusammenhang besteht und die Schuldnerin sich vom vermuteten Verschulden nicht exkulpieren kann (BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, a.a.O., N. 4 zu Art. 103). Als Schadensposten kommen etwa die Kosten der Rechtsverfolgung in Betracht, soweit sie der Gläubigerin nicht schon aufgrund des Prozessrechts erstattet werden und sie zur Durchsetzung der Forderung notwen- dig und angemessen waren (BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, a.a.O., N. 6 zu Art. 103). Des Weiteren kann die Gläubigerin Verzugszins verlangen, wobei der gesetzliche Verzugszins 5 % pro Jahr beträgt (Art. 104 Abs. 1 OR).
11) gilt, der Gesuchsgegnerin am 22. November 2023 zugestellt werden konnte (act. 4/2). Somit befand sich die Gesuchsgegnerin seit dem 23. November 2023 in Verzug und die Gesuchstellerin hat Anspruch auf Verzugszins von 5 % auf CHF 13'238.90 (CHF 33'278.15 abzgl. CHF 20'039.35) seit dem 23. November
2023.
Kosten für das Schlichtungsverfahren
deutigen Ergebnis führt. Es liegt keine klare Rechtslage im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. b ZPO vor. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 5 ist daher nicht einzutreten.
(Umtriebs-)Entschädigung für vorprozessuale Aufwendungen
Die Gesuchstellerin fordert mit Rechtsbegehren Ziffer 6 eine (Umtriebs-
)Entschädigung von CHF 6'146.90, wobei sie die geltend gemachte Forderung mit ihren vorprozessual entstandenen Aufwendungen für die Durchsetzung der Hono- rarforderungen begründet (act. 1 Rz. 25 ff.). Augenfällig ist mit Blick auf die hierfür als Beleg eingereichte Honorarnote vom 17. November 2023 (act. 2/20), dass im beantragten Betrag auch die mit Rechtsbegehren Ziffern 3 bis 5 selbständig gel- tend gemachten Schadensposten über total CHF 908.30 (CHF 103.30 + CHF 280.– + CHF 525.–) enthalten sind. An der Richtigkeit der geforderten Ent- schädigung ergeben sich daher erhebliche Zweifel im Sinne von Art. 153 Abs. 2 ZPO, zumal sich die Gesuchstellerin nicht auf Kosten der Gesuchsgegnerin be- reichern darf. Zudem umfasst die beantragte Entschädigung auch Aufwendungen der Gesuchstellerin für die Ausarbeitung des Schlichtungsgesuchs und die Teil- nahme an der Schlichtungsverhandlung, obwohl die Durchführung eines Schlich- tungsverfahrens unnötig war (vgl. Erw. 5.5). Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen ist die Rechtslage hinsichtlich der Zulässigkeit einer solchen Kos- tenabwälzung auf die Gesuchsgegnerin (zumindest) unklar. Da es – insbesondere im Anwendungsbereich des Rechtsschutzes in klaren Fällen – nicht die Aufgabe des Gerichts ist, aus den Beilagen der Gesuchstellerin potentiell zu entschädi- gende Schadenspositionen herauszufiltern, ist auf das Rechtsbegehren Ziffer 6 insgesamt nicht einzutreten.
gung von § 4 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG und § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf CHF 2'500.– festzusetzen.
Die Höhe der Anwaltsgebühr bestimmt sich nach der Verordnung des Oberge- richts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert be- trägt die Grundgebühr rund CHF 6'200.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Da die Instrukti- on und der Verkehr mit der Mandantin bei angestellten Rechtsanwälten – wie je- nen der Gesuchstellerin – weitgehend entfällt, ist die Gebühr um mindestens ei- nen Viertel zu reduzieren (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Basel 2017, N. 22 zu Art. 95). Demzufolge sowie in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV ist die volle Parteientschädigung auf CHF 2'500.– festzusetzen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung pra- xisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. BGer Urteil 4A_552/2015 E. 4.5). Ausgangsgemäss ist die Gesuchsgegnerin daher zu ver- pflichten, der Gesuchstellerin eine auf 66 % (83 % abzgl. 17 %) reduzierte Partei- entschädigung von CHF 1'650.– zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
Im Mehrumfang wird auf Rechtsbegehren Ziffer 1 nicht eingetreten.
Im Mehrumfang wird auf Rechtsbegehren Ziffer 2 nicht eingetreten.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin CHF 103.30 zu bezahlen.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin CHF 280.– zu bezahlen.
Auf die Rechtsbegehren Ziffern 5 und 6 wird nicht eingetreten.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 40'333.35.
Zürich, 9. Januar 2024
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
Alain Rutschmann
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