Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HE230080 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 15.08.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsschutz in klaren Fällen |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Ausweisung; Gericht; Parteien; Räumt; Handelsgericht; Kantons; Gemeindeammannamt; Kostenvorschuss; Sachverhalt; Mietverhältnis; Mietobjekt; Geräumt; Streitwert; Einzelgericht; Urteil; Gewerbeliegenschaft; -strasse; Unverzüglich; Verlassen; Geräumtem; Gereinigtem; Zustand; übergeben; Betreibungs; Vollstrecken; Frist; Unbestritten; Rechtslage |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 236 ZPO ; Art. 257 ZPO ; Art. 266 OR ; Art. 267 OR ; Art. 33 ZPO ; Art. 337 ZPO ; Art. 6 ZPO ; Art. 641 ZGB ; Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | 138 III 123; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE230080-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Livia Schlegel
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2.
gegen
Gesuchsgegnerin
betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen
(act. 1 S. 2)
1. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Zwangsvollstre- ckung im Unterlassungsfall zu verpflichten und es sei ihr zu be- fehlen, die von ihr gemieteten Räume und Flächen in/an der Ge- werbeliegenschaft an der C. -strasse …, D. (sämtliche von ihr genutzten Stockwerke und Räume, inkl. Aussenbe- reich/Umschwung) unverzüglich zu verlassen und der Gesuch- stellerin in geräumtem und gereinigtem Zustand zu übergeben.
2. Das zuständige Betreibungs- und Gemeindeammannamt
D. , … [Adresse] sei anzuweisen, das Urteil auf erstes Ver- langen der Gesuchstellerin zu vollstrecken.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchs- gegnerin.
Prozessverlauf und Zuständigkeit
weisbar, wenn die Tatsachen ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden können. Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes – unter Berücksichtigung von Leh- re und Rechtsprechung – ohne Weiteres ergibt, und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 138 III 123 E. 2.1.2 m.w.H.).
Ein befristet Mietverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbar- ten Dauer (Art. 266 Abs. 1 OR). Nach beendetem Mietverhältnis muss die Miete- rin der Vermieterin die Sache gestützt auf Art. 267 OR und Art. 641 Abs. 2 ZGB zurückgeben. Zur Durchsetzung des Rückgabeanspruchs bei Wohn- und Ge- schäftsräumen kann die Vermieterin um Ausweisung der Mieterin ersuchen (SVIT Kommentar-MÜLLER, Art. 267-267a OR N 26) und Vollstreckungsmassnahmen,
d.h. einen Ausweisungsbefehl, beantragen (Art. 236 Abs. 3 ZPO und Art. 337 Abs. 1 ZPO).
Aufgrund der unbestritten gebliebenen Vorbringen der Gesuchstellerin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Parteien schlossen am 14. April 2021 einen Mietvertrag betreffend die streitgegenständliche Gewerbeliegenschaft an der C. -strasse … in D. , welchen die Gesuchstellerin auf den 30. Juni 2022 kündigte. Die von ihr beantragte Ausweisung der Gesuchsgegnerin wurde mit Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2022 gutgeheissen (act. 1 Rz. 13; act. 3/4). Die Parteien entschieden sich am 10./12. Januar 2023, d.h. vor Vollzug der Ausweisung, einen neuen Mietvertrag mit fester Dauer bis am 30. Juni 2023 abzuschliessen. Der monatliche Mietzins betrug CHF 19'000.– brutto (act. 1 Rz. 14 f.; act. 3/3). Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 wies die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass das Miet- verhältnis ohne Kündigung per 30. Juni 2023 ende und das Mietobjekt vertrags- gemäss zurückzugeben sei (act. 1 Rz. 16; 3/5). Das Mietverhältnis endete am 30. Juni 2023, ohne dass es geräumt oder zurückgegeben wurde (act. 1 Rz. 17; act. 3/6). Mit E-Mail vom 6. Juli 2023 teilte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin mit, dass sie sich unberechtigt weiterhin im Mietobjekt aufhalte (act. 1 Rz. 18;
3/7). Die Gesuchsgegnerin weigert sich bis heute, das Mietobjekt zu räumen und zurückzugeben (act. 1 Rz. 19).
Auch gegen die von der Gesuchstellerin beantragten Vollstreckungsmass- nahmen ist nichts einzuwenden. Das Betreibungs- und Gemeindeammannamt D. -… ist daher anzuweisen, den Ausweisungsbefehl auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, die Geschäftsräumlichkeiten (inkl. Aus- senbereich/Umschwung) an der C. -strasse …, D. , unverzüglich zu verlassen und der Gesuchstellerin in geräumtem und gereinigtem Zu- stand zu übergeben.
Das Betreibungs- und Gemeindeammannamt D. -… wird angewiesen, den Befehl gemäss Dispositiv-Ziff. 1 nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung auf erstes Ver- langen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Ge- suchsgegnerin zu ersetzen.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 114'000.–.
Zürich, 15. August 2023
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
Livia Schlegel
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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