Zusammenfassung des Urteils HE210111: Handelsgericht des Kantons Zürich
Die Gesuchsteller, vertreten durch ihre Rechtsanwälte, haben gegen die C. GmbH geklagt, um Einsicht in verschiedene Dokumente zu erhalten, darunter Bankauszüge, Verträge, Lohnausweise und Protokolle. Der Einzelrichter entschied zugunsten der Gesuchsteller und verpflichtete die Gesuchsgegnerin, die geforderten Unterlagen innerhalb von 30 Tagen offenzulegen. Die Gerichtskosten und die Parteientschädigung wurden auf CHF 5'000 festgesetzt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HE210111 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.08.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Auskunft und Einsicht gemäss Art. 802 OR |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Einsicht; Gesuchsteller; Einsichts; Gesellschaft; Auskunft; Gesellschafter; Einsichtsrecht; Auskunfts; Periode; Dokument; Dokumente; Gesuchgegnerin; Streitwert; Gesuchstellern; Einzelgericht; Organe; Stammanteile; Gericht; Gesellschafterversammlung; Verträge; Hinweis; Handelsgericht; Mitarbeiter; Protokolle; Streitigkeit |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 697 OR ;Art. 802 OR ;Art. 91 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE210111-O U/dz
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger
Urteil vom 20. August 2021
in Sachen
Gesuchsteller
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1.
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X2.
gegen
Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Y2.
betreffend Auskunft und Einsicht gemäss Art. 802 OR
Rechtsbegehren:
(act. 1 S. 2 f.)
1. Die Gesuchgegnerin sei unter Androhung der Bestrafung von
D.
und E.
als Organe der Gesuchgegnerin gemäss
Art. 292 StGB zu verpflichten, den Gesuchstellern Einsicht in die folgenden Dokumente zu gewähren:
Monatliche Bankauszüge aller Bankverbindungen der Gesuchgegnerin für die Periode vom 1. Januar 2020 bis
30. Juni 2021;
Sämtliche Verträge der Gesuchgegnerin mit ihren Organen, Mitarbeitern sowie Dritten, welche die Gesuchgegnerin in der Periode vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 abgeschlossen hat welche für diese Perioden vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 gelten, insbesondere Arbeitsverträge, Leasingverträge und Kommissionsverträge;
Lohnausweise aller Mitarbeiter für das Jahr 2020;
Abrechnungen und Zahlungsbestätigungen betreffend Bezahlung aller Sozialversicherungsbeiträge für die Periode vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021;
Korrespondenz betreffend allfällige Streitigkeiten aus Leasinggeschäften;
Protokolle aller Geschäftsführersitzungen sowie aller Gesellschafterversammlungen in der Periode vom 5. Mai 2020 bis
30. Juni 2021;
Geschäftsabschluss der Gesuchgegnerin für das Geschäftsjahr 2020; und
Steuererklärungen der Gesuchgegnerin der Jahre 2019 und 2020.
Eventualiter, d.h. für den Fall, dass die nachfolgend aufgeführten Dokumente bei Rechtskraft des Urteils noch nicht vorliegen sollten, sei die Gesuchgegnerin unter Androhung der Bestrafung von
D.
und E.
als Organe der Gesuchgegnerin gemäss
Art. 292 StGB zu verpflichten, den Gesuchstellern innert 10 Tagen nach deren Fertigstellung Einsicht in die folgenden Dokumente zu gewähren:
Geschäftsabschluss für das Geschäftsjahr 2020; und
Steuererklärungen der Gesuchgegnerin des Jahres 2019 und 2020.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchgegnerin.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Sachverhaltsüberblick
Die Gesuchsteller sind Gesellschafter der Gesuchsgegnerin. Sie haben die Gesuchsgegnerin am tt.mm.2019 gemeinsam mit F. gegründet und dann
am 4. November 2019 die Stammanteile von F.
übernommen. Zu jenem
Zeitpunkt hielten die Gesuchsteller somit je 50% der Stammanteile der Gesuchsgegnerin.
Die Gesuchsgegnerin ist eine GmbH mit Sitz an der G. -Strasse in Zürich. Die Gesellschaft bezweckt den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen und dessen Zubehör aller Art im In- und Ausland.
Am 6. Mai 2020 haben die Gesuchstellerin 55% der Stammanteile der Gesuchsgegnerin unentgeltlich auf D. (101 Stammanteile) und E. übertragen (9 Stammanteile). Seither und bis heute halten die beiden Gesuchsteller gemeinsam 45% (entsprechend je 45) der 200 Stammanteile der Gesuchsgegnerin (act. 3/1).
Die Gesuchsteller machen im Wesentlichen geltend, sie seien von D. und E. unzulässig von der Geschäftsführung ausgeschlossen worden, obwohl ihnen (in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter mit einem Anteil von insgesamt 45% der Stammanteile) Geschäftsführungsbefugnisse zustünden. Sie stellen daher ein Einsichts- und Auskunftsbegehren.
Die Gesuchsgegnerin hält die Voraussetzungen für das Einsichts- und Auskunftsrecht für nicht gegeben.
Prozessgeschichte
Am 22. Juli 2021 reichten die Gesuchsteller das Gesuch mit dem obgenannten Rechtsbegehren ein (act. 1).
Am 28. Juli 2021 ging der Gerichtskostenvorschuss ein (act. 6).
Am 16. August 2021 erstattete die Gesuchsgegnerin die Stellungnahme und beantragte, auf das Gesuch sei nicht einzutreten; eventualiter sei es abzuweisen (act. 7 S. 2).
Wie zu zeigen sein wird, ist das Gesuch der Gesuchsteller gutzuheissen, weshalb es sich erübrigt, den Gesuchstellern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vorgängig zur Kenntnisnahme zuzustellen. Vielmehr ist die Stellungnahme diesem Urteil beizulegen. Die Sache ist spruchreif.
Formelles
Für Streitigkeiten betreffend das Auskunfts- und Einsichtsrecht von Gesellschaftern nach Art. 802 OR gilt das summarische Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 7 ZPO).
Die örtliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht Zürich ist zu bejahen, da die Gesuchsgegnerin ihren Sitz in Zürich hat (Art. 10 lit. b ZPO). Die örtliche Zuständigkeit ist unbestritten (act. 1 Rz. 4 [Gesuchsteller], act. 7 Rz. 8 [Gesuchsgegnerin]).
Hingegen ist die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts am Handelsgericht umstritten. Für Streitigkeiten nach Art. 250 lit. c ZPO (wozu wie erwähnt auch das vorliegende Auskunfts- und Einsichtsbegehren zählt [E. 3.1]), ist das Einzelgericht des Handelsgerichts sachlich zuständig, wenn der Streitwert mindestens CHF 30'000.00 beträgt (§ 45 lit. c GOG). Die Gesuchsteller gehen davon aus, dass der Streitwert CHF 30'000.00 übersteige (act. 1 Rz. 5 ff.), während die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass der Streitwert von CHF 30'000.00 erreicht werde (act. 7 Rz. 9). Das Auskunfts- und Einsichtsbegehren ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Allerdings lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, weshalb das Gericht den Streitwert zu schätzen hat, sofern sich die Parteien nicht auf den Streitwert einigen bzw. ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Wie erwähnt sind sich die Parteien über den Streitwert nicht einig, weshalb dieser vom Gericht zu schätzen ist. Das Gericht hat sich
bereits in der Verfügung vom 23. Juli 2021 zum Streitwert geäussert. Daran ist auch nach den Ausführungen der Gesuchsgegnerin festzuhalten und darauf ist zu verweisen (act. 4 S. 2 E. 3). Im Zweifelsfall ist es ohnehin angebracht, dass das Einzelgericht seine sachliche Zuständigkeit zwecks Vermeidung von unnötigen Kompetenzkonflikten, die der summarischen Natur des Verfahrens widersprechen würden, bejaht. Immerhin ist zu ergänzen, dass der Wert des Auskunftsbegehrens nicht mit dem Wert des in Frage stehenden zugrunde liegenden Anspruchs gleichgesetzt werden kann, sondern nur eine Bruchteil von 10-40% davon eingesetzt werden kann (BGer 4A_542/2017, Urteil vom 9. April 2018, E. 4.2.2). Bei ei- nem schätzungsweise zugrunde liegenden Anspruch von CHF 300'000.00 erscheint es angemessen, den Auskunfts- und Einsichtsanspruch mit ca. 33% des zugrunde liegenden Anspruchs bzw. CHF 100'000.00 zu bewerten. Die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 ist somit erreicht und die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts zu bejahen.
Materielles
Jeder Gesellschafter einer GmbH kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen (Art. 802 Abs. 1 OR). Wenn die Gesellschaft auf die Revision verzichtet hat, kann jeder Gesellschafter uneingeschränkt in die Bücher und Akten der Gesellschaft Einsicht nehmen (Art. 802 Abs. 2 Satz 1 OR).
Im vorliegenden Fall sind die Gesuchsteller Gesellschafter der Gesuchsgeg- nerin. Die Gesuchsteller 1 und 2 halten zusammen 90 bzw. einzeln je 45 von 200 Stammanteilen der Gesuchsgegnerin. Ferner hat die Gesuchsgegnerin keine Revisionsstelle, weshalb jeder Gesellschafter Anspruch auf uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Bücher und Akten hat.
Nach der Rechtsprechung des Einzelgerichtes setzt die klageweise Durchsetzung des Auskunfts- und Einsichtsrechts aus Art. 802 OR im Unterschied zum Auskunfts- und Einsichtsrecht des Aktionärs nach Art. 697 OR keinen abweisenden Beschluss der Gesellschafterversammlung voraus. Der klagende Gesellschafter muss jedoch über ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse verfügen.
Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein entsprechendes vorprozessuales Begehren erfolglos geblieben ist (ZR 117/2018 Nr. 65).
Im vorliegenden Fall haben die Gesuchsteller mit Schreiben vom 24. Juni 2021 ihr Auskunfts- und Einsichtsrecht geltend gemacht (act. 3/5). Dieses vorprozessuale Begehren ist erfolglos geblieben. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht wurde nicht gewährt. Damit kann das Auskunfts- und Einsichtsrecht gerichtlich geltend gemacht werden. Der Hinweis der Gesuchsgegnerin, frühere Schreiben vom 25. November 2020 (act. 3/2) und 11. Dezember 2020 (act. 3/4) seien namens der C1. AG und nicht im Namen der Gesuchsteller verfasst worden (act. 7 Rz. 12), ändert daran nichts. Aufgrund der erwähnten Schreiben war der Gesuchstellerin schon seit Monaten klar, dass die Gesuchsteller, welche die C1. AG beherrschen, Auskunfts- und Einsichtsrechte beanspruchen. Spätestens mit dem Schreiben vom 24. Juni 2021 hätte der Gesuchsgegnerin klar werden müssen, dass sie den Gesuchstellern hätte Auskunft und Einsicht zu gewähren hat. Daran ändert auch der Hinweis der Gesuchsgegnerin nichts, dass die Gesuchsteller am 17. Juni 2021 zu einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 26. Juli 2021 eingeladen worden seien und bei dieser Gelegenheit das Auskunfts- und Einsichtsrecht unter Varia hätten geltend machen können (act. 7 Rz. 13). Es scheint zwar eine Einladung vom 17. Juni 2021 zu einer ausseror- dentlichen Gesellschafterversammlung gegeben zu haben (act. 3/5), doch sind weder die Traktanden noch das Datum der Gesellschafterversammlung bekannt, so dass kein Grund zur Annahme besteht, dass das Gebot der schonenden Rechtsausübung verletzt sein könnte.
In Bezug auf den Umfang des Auskunfts- und Einsichtsrechts ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Gesellschafter bei einer Gesellschaft ohne Revisionsstelle uneingeschränkt Einsicht in die Bücher und Akten nehmen können (Art. 802 Abs. 2 Satz 1 OR). Hinsichtlich der einzelnen Begehren bedeutet dies folgendes:
a. Monatliche Bankauszüge aller Bankverbindungen der Gesuchsgegnerin für die Periode vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021:
Das uneingeschränkte Einsichtsrecht umfasst diese Dokumente. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, die Gesuchsteller hätten bis zu ihrem formellen Ausscheiden als Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin uneingeschränkten Zugang zu den Bankverbindungen gehabt (act. 7 Rz. 15.2), heisst dies nicht, dass sie diesen Zugang auch heute noch haben.
b1. Sämtliche Verträge der Gesuchsgegnerin mit ihren Organen, Mitarbeitern sowie Dritten, welche die Gesuchsgegnerin in der Periode vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 abgeschlossen hat welche für diese Perioden vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 gelten, insbesondere Arbeitsverträge, Leasingverträge und Kommissionsverträge:
b.2 Lohnausweise aller Mitarbeiter für das Jahr 2020:
Das uneingeschränkte Einsichtsrecht umfasst diese Dokumente. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, die Gesuchsteller hätten von den selbst abgeschlossenen Verträgen Kenntnis, es gebe keine Verträge mit Organen
und nur einen Arbeitsvertrag mit D.
(act. 7 Rz. 15.3 und Rz. 15.4),
schliesst dies das Einsichtsrecht nicht aus. Der Umstand, dass die Gesuchsteller Verträge möglicherweise selbst abgeschlossen haben, heisst nicht, dass sie heute noch Zugang dazu haben. Der Arbeitsvertrag mit D. könnte seit dem Ausscheiden der Gesuchsteller angepasst worden sein. Und wenn keine Verträge mit Organen abgeschlossen wurden, liegt es in der Natur der Sache, dass in ein nicht existierendes Dokument keine Einsicht genommen werden kann, wobei im Fall einer Verheimlichung Art. 292 StGB relevant werden könnte.
Abrechnungen und Zahlungsbestätigungen betreffend Bezahlung aller Sozialversicherungsbeiträge für die Perioden vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021:
Das uneingeschränkte Einsichtsrecht umfasst diese Dokumente. Der Hinweis der Gesuchsgegnerin auf eine Passage im Schreiben ihres Anwaltes vom 30. Juni 2021, wo festgehalten wird, dass die Sozialversicherungsbeträge abgerechnet seien (act. 7 Rz. 15.5 mit Hinweis auf act. 3/6), hilft nicht weiter, weil es nicht (nur) darum geht, ob, sondern auch wie abgerechnet wurde.
Korrespondenz betreffend allfällige Streitigkeiten aus Leasinggeschäften:
Das uneingeschränkte Einsichtsrecht umfasst diese Dokumente. Sofern der Hinweis der Gesuchsgegnerin zutreffend ist, dass keine solche Korrespon- denz besteht (act. 7 Rz. 15.6), liegt es in der Natur der Sache, dass in nicht vorhandene Dokumente keine Einsicht gewährt werden kann. Wenn Dokumente jedoch verheimlicht würden, könnte die Strafandrohung nach Art. 292 StGB relevant werden.
Protokolle aller Geschäftsführersitzungen sowie aller Gesellschafterversammlungen in der Periode vom 5. Mai 2020 bis 30. Juni 2021:
Das uneingeschränkte Einsichtsrecht umfasst diese Dokumente. In Bezug auf den Hinweis der Gesuchsgegnerin, die Protokolle der Gesellschafterversammlungen vom 23. Juni 2020 und 26. Juli 2021 seien schon zugestellt worden (act. 7 Rz. 15.7), ist festzuhalten, dass sich der Antrag auch auf Protokolle der Geschäftsführersitzungen bezieht und auf allfällige noch nicht zugestellte Protokolle von allfälligen (a.o.) Gesellschafterversammlungen.
Geschäftsabschluss der Gesuchsgegnerin für das Geschäftsjahr 2020:
Steuererklärungen der Gesuchsgegnerin der Jahre 2019 und 2020:
Das uneingeschränkte Einsichtsrecht umfasst diese Dokumente. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020 noch nicht vorliegt und dass für die Einreichung der Steuererklärungen der Jahre 2019 und 2020 eine Fristerstreckung bis am 30. November 2021 gewährt wurde (act. 7 Rz. 15.8 und Rz. 15.9). Deshalb ist diesbezüglich nur das Eventualbegehren gutzuheissen.
4.4. Aus diesen Gründen ist das Auskunfts- und Einsichtsbegehren der Gesuchsteller gutzuheissen. Bei den vorliegenden Verhältnissen ist eine Frist von 30 Tagen zur Einsichtserteilung angemessen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Da das Gesuch gutzuheissen ist, wird die Gesuchsgegnerin als unterliegende Prozesspartei kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei ei- nem geschätzten Streitwert von CHF 100'000 ist unter Berücksichtigung der summarischen Natur des Verfahrens die Gerichtsgebühr auf CHF 5'000.00 (§§ 4 und 8 Abs. 1 GebV OG) und die Parteientschädigung ebenfalls auf CHF 5'000.00 festzusetzen (§§ 4 und 9 AnwGebV).
Der Einzelrichter erkennt:
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern innert 30 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Urteils uneingeschränkte Einsicht in folgen- de Dokumente zu geben:
Monatliche Bankauszüge aller Bankverbindungen der Gesuchsgegnerin für die Periode vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021;
Sämtliche Verträge der Gesuchsgegnerin mit ihren Organen, Mitarbeitern sowie Dritten, welche die Gesuchsgegnerin in der Periode vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 abgeschlossen hat o- der welche für diese Periode vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 gelten, insbesondere Arbeitsverträge, Leasingverträge und Kommissionsverträge;
Lohnausweise aller Mitarbeiter für das Jahr 2020;
Abrechnungen und Zahlungsbestätigungen betreffend Bezahlung aller Sozialversicherungsbeiträge für die Perioden vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021;
Korrespondenz betreffend Streitigkeiten aus Leasinggeschäften;
Protokolle aller Geschäftsführersitzungen sowie aller Gesellschafterversammlungen in der Periode vom 5. Mai 2020 bis 30. Juni 2021.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern innert 30 Tagen nach deren Fertigstellung uneingeschränkte Einsicht in folgenden Dokumente zu geben:
Geschäftsabschluss für das Geschäftsjahr 2020; und
Steuererklärungen der Gesuchsgegnerin des Jahres 2019 und 2020.
Die Einsicht erfolgt am Sitz der Gesuchsgegnerin zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten, soweit sich die Parteien nicht auf andere Erfüllungsmodalitäten einigen. Die Gesuchsteller sind berechtigt, auf eigene Kosten Abschriften Kopien zu erstellen. Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt, eine unterschriftliche Bestätigung der Gesuchsteller über die gewährte Einsicht zu verlangen.
Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 1 bis 3 wird D. und
E. als Organe der Gesuchsgegnerin die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000) angedroht. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
Wer der von einer zuständigen Behörde einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 5'000.00.
Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt, jedoch vorab aus dem von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Den Gesuchstellern wird für die aus dem Vorschuss bezogenen Kosten das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern insgesamt eine Parteientschädigung von CHF 5'000.00 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von act. 7 und act. 9/2-14.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.00 (geschätzt).
Zürich, 20. August 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Jan Busslinger
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