Zusammenfassung des Urteils HE210064: Handelsgericht des Kantons Zürich
Die Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt X1, beantragt eine vorsorgliche Beweisführung bezüglich der Urteilsfähigkeit von C. bei Vertragsverhandlungen. Es soll ein medizinisches Gutachten eingeholt werden, um die Auswirkungen von Medikamenten auf seine Fähigkeiten zu klären. Zeugen sollen zu C.'s Gesundheitszustand befragt werden. Das Gericht weist das Gesuch ab, da keine Gefährdung der Beweismittel glaubhaft gemacht werden konnte und die beantragten Beweismittel im Hauptprozess kaum relevant wären. Die Gesuchstellerin wird kosten- und entschädigungspflichtig.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HE210064 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 29.07.2021 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_416/2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Vorsorgliche Beweisführung |
Schlagwörter : | Recht; Grundstück; Gesuch; Beweis; Vertrag; Gesuchs; Herrn; Gesuchsgegner; Rechtsanwalt; Gesuchsgegnerin; Vertrags; Grundstückkaufvertrag; Urteil; Grundstücke; Verhandlung; Gericht; Beweismittel; Hauptsachen; Opioide; Urteilsunfähigkeit; Interesse; Einzelgericht; Targin; Medikamente; Mittag; Lebenspartner; Zeuge; Oxynorm |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 216 OR ;Art. 6 ZPO ; |
Referenz BGE: | 138 III 76; 140 III 16; 141 III 294; 143 III 157; 143 III 297; 144 III 264; |
Kommentar: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE210064-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Fabio Hürlimann
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt X1. ,
gegen
Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. , vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2. ,
betreffend vorsorgliche Beweisführung
(act. 1 S. 1-6)
Es sei eine vorsorgliche Beweisführung wie folgt anzuordnen:
Es sei ein medizinisches (nötigenfalls polydisziplinäres) Gutachten einzuholen über die Willensfähigkeit (kognitive und voluntative Fähigkeiten) des C. , D. -strasse , E. , bei den Vertragsverhandlungen und beim Vertragsschluss (Kaufvertrag; Beilage 8) mit der Gesuchsgegnerin am 28. Januar 2020.
Vorgeschlagen als Gutachter wird: Prof. Dr. med. F. _, Klinikum Innenstadt der Ludwig Maximilians Universität München, Abteilung für forensische Psychiatrie, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, [Adresse].
Dem Gutachter seien inbesondere die folgenden Fragen zu unterbreiten:
Wie wirkte sich sich der Konsum der Opioide Targin und Oxy- norm/Oxycodon für sich alleine und/oder zusammen mit Novalgin, Dafalgan und Brufen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten von Herrn C. am 28. Januar 2020 aus
Wie wirkte sich der genannte Medikamentenkonsum aufgrund der gesundheitlichen Prädisposition von Herrn C. (Störung der Blut-Hirnschranke; unten Rz 65 ff.) auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten von Herrn C. am 28. Januar 2020 aus
War Herr C. am 28. Januar 2020 insbesondere fähig:
die Vertragsverhandlungen mit der Gesuchsgegnerin für die Gesuchstellerin zu führen?
die Interessen der Gesuchstellerin zu erkennen, zu vertreten und durchzusetzen?
den Vertragsinhalt zu verstehen?
Tragweite und Konsequenzen des Vertragsschlusses für die Gesuchstellerin zu erkennen?
Hat der Gutachter weitere Erkenntnisse betr. kognitive und voluntative Fähigkeiten von Herr C. ?
Der Gutachter sei zu ermächtigen:
C. betr. seine psychische und physische gesundheitliche Situation vor und nach der Rückenoperation (Juli 2019 bis Ende Januar 2020) und insbesondere am 28. Januar 2020 zu befragen und zu untersuchen: So betr. Therapien und Medikation, den effektiven Medikamentenkonsum und seine Wirkungen auf den Geistes- und Gemütszustand sowie auf seine physische Verfassung;
die Störung der Blut-Hirnschranke von Herrn C. zu verifizieren.
Der Gutachter habe dem Gericht ein schriftliches Gutachten zu erstatten.
Es sei Dr. G. , Rechtsanwältin, D. -strasse ,
E. , als Zeugin zu befragen. Es seien ihr insbesondere folgende Fragen zu stellen:
Allgemeines
Seit wann sind Sie die Lebenspartnerin von Herrn C. ?
Kennen Sie die wirtschaftliche Situation der Gesuchstellerin (A. AG) und der H. -Gruppe?
Haben Sie eine Funktion in der H. _-Gruppe? Haben Sie eine Funktion bei der Gesuchstellerin?
Haben Sie Anteile an einer Gesellschaft der H. -Gruppe?
Hatten Sie mit den Gesellschaften der Gruppe und insbesondere mit der Gesuchstellerin beruflich zu tun
Zur allgemeinen Krankengeschichte von Herrn C.
Trifft es zu, dass Sie Herrn C. zuhause gepflegt haben
Schon vor der Operation?
Wie sah diese Pflegetätigkeit aus Wie konnten Sie das mit Ihre Berufstätigkeit als Rechtsanwältin vereinbaren?
Haben Sie die Medikation in den Spitälern (insb. KSA, Hirslan- den) mitbekommen
Haben Sie mitgekommen, dass Herr C. von seinen Klinikaufenthalten jeweils Packungen von Medikamenten mit nach Hause nahmö Was waren das für Medikamente?
Was können Sie zum Medikamentenkonsum von Herrn C. nach der Rückenoperation allgemein sagen?
Hat Herr C. Ihnen gesagt, weshalb er sich bei den Opioiden zunächst zurückhielt?
Haben Sie mitgekommen, dass Herr C. die Opioide Targin und Oxynorm/Oxycodon aufbewahrt hat
Wie und wo hat der diesen «Vorrat» angelegt
Haben Sie mit Herrn C. über diesen Vorrat gesprochen?
Bekamen Sie den Arbeitsalltag von Herrn C. mit Wie war das nach der Operation?
Haben Sie mitgekommen, dass Herr C. den Opioidkonsum nach Weihnachten 2019 gesteigert hat Wie sah das aus
Wie hat sich das auf seinen Arbeitsalltag ausgewirkt?
Trifft es zu, dass Herr C. in den Tagen vor dem Vertragsschluss praktisch alle 3 bis 3 1/2 Stunden Targin und dazwischen Oxynorm/Oxycodon eingenommen hat Wie haben Sie dies mitbekommen
Wie hat sich das auf seinen Arbeitsalltag ausgewirkt?
Haben Sie Herrn C. je auf seinen Geisteszustand angesprochen?
Können Sie uns etwas zu den Schlafstörungen von Herrn C. sagen? Wie haben Sie diese mitbekommen
Zum 28. Januar 2020
Gemäss Gesuch haben Sie Herrn C. an diesem 28. Januar 2020 - Zitat: «auf Schritt und Tritt» (unten Rz 107) begleitet. Dazu folgende Fragen:
Haben Sie den Opioid-Konsum in der Nacht auf diesen 28. Januar 2020 mitbekommen Wie?
Wie wirkte Herr C. auf Sie im Vergleich zu seinem «Normalzustand»?
Sie haben Herrn C. _ an diesem Tag nach I. _ ins Amts- notarial gefahren. Warumö
Dann waren Sie den dann den ganzen Tag bei ihmö Was war ge- nau Ihre Rolle?
Am Vormittag mussten Sie offenbar auf die Vertreter der Gesuchsgegnerin warten. Was haben Sie da getan? Haben Sie mitbekamen, dass Herr C. am Vormittag Opioide einnahmö Haben Sie realisiert, in welchen Zeitabständen?
Wie haben Sie die Mittagspause verbracht? Hat Herr C. auch in der Mittagspause Opioide eingenommen Haben Sie das gesehen
Wie hat sich Herr C. dann am Nachmittag am Verhandlungstisch im Amtsnotariat verhalten Hat er geredet? Hat er in der Sache verhandelt?
Hat er auch am Verhandlungstisch Opioide eingenommen Haben Sie gesehen, welche? Sind Sie neben ihm gesessen? Hat er der Runde «Rauschgift» angeboten?
Haben Sie aktiv an der Verhandlungsrunde teilgenommen Haben Sie Herrn C. unterstützt?
Haben Sie ihn in der Sache beraten?
Was haben Sie getan, als Herr C. sich anschickte, zu unterschreiben? Versuchten Sie, ihn davon abzuhalten
Wissen Sie, was die Rolle von Rechtsanwalt J. war
Wissen Sie, wer den Vertragsinhalt definiert hat Haben Sie Herrn J. Instruktionen gegeben
Warum haben Sie an diesem Tag nie eingegriffen und Urteilsunfähigkeit moniert?
Haben Sie eine Erklärung dafür, weshalb Urteilsunfähigkeit erst jetzt geltend gemacht wird
Zum 27. Januar 2020
Sie haben Mailkorrespondenz mit den Vertretern von K. gehabt. Warumö Was war Ihre Rolle bei den Verhandlungen mit
K. ?
Haben Sie mitbekommen, dass Ihr Lebenspartner auch in der Nacht auf den 27. Januar 2020 Opioide geschluckt hat
Es sei L. , c/o K. Asset Management AG, [Adresse], als Zeuge zu befragen. Es seien ihm insbesondere folgende Fragen zu stellen:
Wie kennen Sie Herrn C. sonst? Wie haben Sie ihn während ihrer langjährigen Geschäftsbeziehung jeweils wahrgenommen (Stichwort geistige Fitness)?
Wie war Ihr Eindruck am 27. Januar 2020, als die Vertragsverhandlungen mit K. _ scheiterten?
Es sei M. , c/o N. AG, [Adresse], als Zeuge zu befragen. Es seien ihm insbesondere folgende Fragen zu stellen:
Wann und wo haben Sie Herrn C. persönlich kennengelernt?
Was machte er für einen Eindruck auf Sie, als Sie das erste Mal persönlich sahen und sprachen (Stichwort geistige Fitness)?
Warum haben Sie mit ihm nicht mehr weiterverhandelt?
Wie haben Sie ihm das mitgeteilt Was haben Sie ihm gesagt?
Es sei C. als Partei zu befragen. Es seien ihm insbesondere folgende Fragen zu stellen:
Allgemeines
Können Sie die Ausführungen im Gesuch bestätigen?
Wird die wirtschaftliche Situation Ihres Unternehmens zutreffend dargelegt?
Hat Ihre Lebenspartnerin eine Funktion in der H. -Gruppe? Zur Prädisposition und zur allgemeinen Krankengeschichte
Aus welchem Anlass kam es zur Untersuchung Ihrer Blut- Hirnschranke?
Hat sich die Störung der Blut-Hirnschranke in Ihrem Alltagsleben ausgewirkt?
Wie und wann konkret haben Sie das festgestellt?
Weshalb haben Sie sich nach der Rückenoperation im September 2019 mit dem Opioid-Konsum zunächst zurückgehalten
Wann haben Sie den Konsum der Opioide gesteigert? Warumö
Wie wirkte sich der gesteigerte Konsum auf Ihren Arbeitsalltag aus
Wann sind Sie in den 3 bzw. 3 ½-Stunden-Takt gefallen?
Haben Sie diesen Takt dann bis am 28. Januar 2020 Tag und Nacht durchgezogen Wieso können Sie das so genau sagen? Haben Sie die Stunden gezählt?
Zum 28. Januar 2020
Wie war die Nacht auf den 28. Januar 2020 Haben Sie geschlafen?
Wieviel Targin bzw. Oxynorm haben Sie in der Nacht eingenommen
Wie fühlten Sie sich, als Sie am 28. Januar 2020 aufgestanden sind
Weshalb gingen Sie nicht ins Spital?
Wieso hat Sie Ihre Lebenspartnerin nach I. gefahren
Weshalb ist Ihre Lebenspartnerin dann den ganzen Tag bei Ihnen geblieben?
Wie war der Vormittag in I. ? Wie oft haben Sie die Targin und Oxynorm eingenommen Warum erinnern Sie sich so ge- nau? Wie fühlten Sie sich
Wie war es über den Mittag?
8.20. Wie war es am Nachmittag: Haben Sie im Sitzungsraum Opiode eingenommen
Wie haben Sie die Verhandlungen am Nachmittag erlebt? Wie fühlten Sie sich Haben Sie mitgeredet?
Konnten Sie auf die Verhandlungen Einfluss nehmen Konnten Sie den Verhandlungen folgen?
Haben Sie versucht, auf einen blossen Teilverkauf hinzuwirken?
Warum stand nur ein Gesamtverkauf der Grundstücke zur Diskussion?
Was war die Rolle von RA J. ? Hatte er für die Gesuchstellerin eine Verhandlungsvollmacht? Hat er für die Gesuchstellerin verhandelt?
Haben Sie mit RA J. die Verhandlung vorbesprochen?
Woher stammte der Vertragsentwurf? Haben Sie RA J. damit beauftragt? Haben Sie ihm diesbezüglich Instruktionen gegeben
Wurde Ihnen die finale Version des Kaufvertrages vorgelesen?
Haben Sie zugehört? Haben Sie den Inhalt verstanden
Warum haben Sie den Vertrag unterschrieben? Warum haben Sie die Verhandlungen nicht abgebrochen wie am Vortag mit
K. ?
Warum hätten Sie den Vertrag nicht unterschrieben, wenn Sie geistig klar gewesen wären?
Im Gesuch vom März 2020 hat Ihr damaliger Anwalt - RA
X2. von O. behauptet, Sie hätten mit den Vertretern der Gesuchsgegnerin über eine Beteiligung an der Weiterentwicklung des Areals und ein Kaufrecht verhandelt (HGer HE200097- O). RA X2. hat im damaligen Gesuch Willensmängel geltend gemacht. Hier nun lassen Sie ausführen, Sie seien nicht verhandlungsfähig gewesen. Wie erklären Sie diesen offensichtlichen Widerspruch?
Zum 27. Januar 2020 (K. )
8.32. Warum haben Sie mit K. nur über einen Teilverkauf und nicht über einen Totalverkauf der Grundstücke diskutiert und verhandelt?
Wer hat am 27. Januar 2020 die Verhandlungen abgebrochen - Sie die Vertreter von K. ?
Weshalb liessen Sie das Geschäft platzen, wo es doch angeblich so vorteilhaft war
Zum 26. Januar 2020 (N.
AG)
8.35. Warum haben Sie mit N. nur über einen Teilverkauf und nicht über einen Totalverkauf der Grundstücke diskutiert?
Haben Sie am 26. Januar 2020 mit Herrn M._ _ telefoniert?
Was hat er Ihnen gesagt?
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte
Die Gesuchstellerin war Eigentümerin der Grundstücke GB-Blatt 1 und 2 in I. . Auf dem Grundstück lasteten diverse Pfandrechte. Ab Ende 2019/Anfang 2020 lief beim Betreibungs- und Stadtammannamt I. eine Betreibung auf Grundpfandverwertung.
Am 2. Dezember 2019 wurde die Steigerung der Grundstücke auf den
29. Januar 2020 angesetzt (act. 3/18). Die betreibungsrechtliche Schätzung der Grundstücke belief sich auf CHF 64'200'000.00 (act. 3/19).
Am 28. Januar 2020, das heisst einen Tag vor der auf den 29. Januar 2020 angesetzten betreibungsrechtlichen Versteigerung, schlossen die Gesuchstellerin als Verkäuferin und die Gesuchgegnerin als Käuferin einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über die beiden Grundstücke ab (act. 3/8). Im Wesentlichen beinhaltete der Kaufvertrag
den Verkauf der Grundstücke GB-Blatt 1 und 2 in I. zum Kaufpreis von insgesamt CHF 101'250'000.00 und
die Einräumung eines Kaufrechts am Grundstück GB-Blatt 1 zugunsten der Gesuchstellerin bis am 28.01.2030 für CHF 37'500'000.00.
Die Eigentumsübertragung wurde auf heute - das heisst den 28. Januar 2020 festgesetzt.
Am 12. April 2021 stellte die Gesuchstellerin das vorliegende Gesuch um vorsorgliche Beweisführung mit dem oben aufgeführten Rechtsbegehren (act. 1). Die Gesuchstellerin strebt die Ungültigerklärung des Grundstückkaufvertrags vom
28. Januar 2020 an, und zwar mit der Begründung, der für sie (die Gesuchstellerin) handelnde C. sei im massgebenden Zeitpunkt urteilsunfähig gewesen.
Mit Verfügung vom 14. April 2021 verpflichtete das Einzelgericht die Gesuchstellerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses (act. 4). Der Vorschuss ging rechtzeitig ein (act. 6).
Mit Verfügung vom 22. April 2021 setzte das Gericht der Gesuchsgegnerin eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an. Innert zweimal erstreckter Frist reichte die Gesuchsgegnerin die Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei (act. 16).
Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 äusserte sich die Gesuchstellerin zur Stellungnahme vom 5. Juli 2021 (act. 24).
Formelles
In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit ist festzuhalten, dass die Parteien in Ziff. 15 des Grundstückkaufvertrages die Zuständigkeit der Gerichte am Ort des Vertragsobjektes vereinbart haben (act. 3/8). Damit sind die für I. zuständigen Gerichte örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ist unbestritten (act. 1 Rz. 19 ff. [Gesuchstellerin], act. 16 Rz. 3 [Gesuchsgegnerin]).
Auch die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts ist zu bejahen, weil eine handelsrechtliche Streitigkeit zu beurteilen ist (Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG) und weil das Einzelgericht für den Erlass von vorprozessualen vorsorglichen Massnahmen wozu auch vorsorgliche Beweisabnahmen zählen sachlich zuständig ist (Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 45 lit. b GOG). Die sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts ist ebenfalls unbestritten (act. 1 Rz. 23 f. [Gesuchstellerin], act. 16 Rz. 3 [Gesuchsgegnerin]).
Die Gesuchsgegnerin begründet ihren Nichteintretensantrag mit dem fehlenden Rechtsschutzinteresse (act. 16 Rz. 4 ff.). Das Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) und das schutzwürdige Interesse an der vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO) sind zugleich Prozessvoraussetzung und Anspruchsgrundlage. Das schutzwürdige Interesse ist somit für die Eintretensfrage und die materielle Beurteilung relevant und damit doppelrelevant. Nach der Rechtsprechung ist in solchen Fällen (abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmefällen) vom Vorliegen der Prozessvoraussetzung auszugehen und die umstrittene Frage bei der materiellen Anspruchsprüfung zu klären (BGE 141 III 294 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen). Auf das Gesuch ist einzutreten.
Da das Gesuch wie zu zeigen sein wird abzuweisen ist, erübrigt es sich, die letzte Stellungnahme der Gesuchstellerin (act. 24) der Gesuchsgegnerin vorab zur Kenntnisnahme zuzustellen.
Die Sache ist spruchreif.
Materielles
Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO besteht ein Anspruch auf vorsorgliche Beweisabnahme, wenn eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden kann.
Ein Beweismittel ist dann gefährdet, wenn es später, wenn es greifbar sein sollte, nicht mehr nicht mehr im gleichen Zustand abgenommen werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse liegt dann vor, wenn die Beweis- und Prozessaussichten abgeklärt werden sollen. Die Gesuchstellerin beantragt die vorsorgliche Beweisabnahme zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten. Ei- ne Beweisgefährdung wird nicht geltend gemacht.
Die vorsorgliche Beweisführung kann nur mit Blick auf einen konkreten materiellrechtlichen Anspruch (Hauptsachenanspruch) verlangt werden. Ein Gesuchsteller, der sich auf Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO beruft, muss glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihm das materielle Recht einen Anspruch gegen den Gesuchsgegner gibt (BGE 138 III 76 E. 2.4.2. S. 81 mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur). Das Glaubhaftmachen eines Hauptsachenanspruchs ist Teil der glaubhaft zu machenden Beweisgefährdung bzw. des glaubhaft zu machenden schutzwürdigen Interesses (vgl. BRÖNNIMANN in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 158 N 13). Die Rechtsprechung hat namentlich klargestellt, dass mit der blossen Behauptung eines Bedürfnisses, Beweis- und Prozessaussichten abzuklären, noch kein schutzwürdiges Interesse an einer vorsorglichen Beweisabnahme hinreichend glaubhaft gemacht ist (BGE 138 III 76 E. 2.4.2. S. 81) (vgl. nachfolgend E. 3.2.a). Weiter ist ein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Beweisabnahme zu verneinen, wenn das beantragte Beweismittel un-
tauglich ist, weil ein vorsorglich abgenommenes Beweismittel in einem allfälligen Hauptprozess nicht verwertet werden könnten (BGE 140 III 16 E. 2.2.2 S. 20) (vgl. nachfolgend E. 3.2.b).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Beweisabnahme in verschiedener Hinsicht nicht erfüllt.
a. Zunächst ist festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Hauptsachenprognose keine Anhaltspunkte glaubhaft gemacht sind, dass der Grundstückkaufvertrag vom 28. Januar 2020 wegen Urteilsunfähigkeit von C. _ im Hauptsachenprozess für ungültig erklärt werden könnte.
aa. Erstens ist die besondere Rechtsnatur des Grundstückkaufsvertrages zu berücksichtigen. Grundstückskaufverträge unterstehen der qualifizierten Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 1 OR). Formvorschriften - und insbesondere qualifizierte Formvorschriften bezwecken den Schutz der Vertragsschliessenden (Schutz vor übereilten und unüberlegten Vertragsabschlüssen), die Gewährleistung von Rechtssicherheit und die Schaffung einer sicheren Grundlage für die Führung öffentlicher Register (anstatt aller Gauch/Schluep/ Schmid/Emmenegger, OR AT, Band I, 11. Auflage, Zürich 2020, Rz. 497 ff. mit zahlreichen Hinweisen). P. , der Notar des Notariats I. _, hielt dementsprechend in Grundstückkaufvertrag vom 28. Januar 2020 um 17.30 Uhr wörtlich fest (act. 3/8 S. 10):
Diese Urkunde enthält den mir mitgeteilten Parteiwillen. Sie ist von den in der Urkunde genannten erschienen Personen gelesen, als richtig anerkannt und unterzeichnet worden.
Mit anderen Worten: Der neutrale und ohne Eigeninteressen handelnde Amts- notar P. ging von der Urteilsfähigkeit von C. aus. Sonst hätte P. den nicht alltäglichen Grundstückkaufvertrag über CHF 101'250'000.00 kaum be- urkundet. Etwas anderes behauptet auch die Gesuchstellerin nicht.
bb. Zweitens war die Gesuchstellerin (handelnd durch C. ) durch Rechtsanwalt J. vertreten. Das Wissen des Vertreters (Rechtsanwalt J. ) ist dem Vertretenen (Gesuchstellerin/C. ) anzurechnen (sog. Wissensvertretung: BGE 143 III 157 E. 1.2.2 S. 159 m.w.H.; Gauch/ Schluep/Schmid/Emmenegger, a.a.O., N. 1444 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Der Einwand der Gesuchstellerin, das Mandat von Rechtsanwalt J. habe sich nicht auf den Verkauf erstreckt, ist gesucht und nicht glaubhaft gemacht. Richtig ist zwar, dass die (Prozess-)Vollmacht vom 25. November 2019 die Grundpfandverwertung - Areal Q. , I. betraf (act. 3/41). Als sich aber abzeichnete, dass als Alternative zur betreibungsrechtlichen Verwertung ein freihändiger Verkauf in Frage kommen könnte, war Rechtsanwalt J. auch im Zusammenhang mit einem möglichen Freihandverkauf für die Gesuchstellerin anwaltlich tätig. Jedenfalls ist aktenkundig und unbestritten, dass Rechtsanwalt J. für die Gesuchstellerin einen Vertragsentwurf für einen Grundstückkaufvertrag erstellt hatte (act. 3/43). Der Einwand, Rechtsanwalt J. habe keinen entsprechen- den Auftrag der Gesuchstellerin gehabt (act. 1 Rz. 120), ist nicht glaubhaft gemacht, zumal erfahrungsgemäss ausgeschlossen werden kann, dass ein Anwalt ohne Mandat - und als Konsequenz ohne Vergütung für einen Klienten tätig wird. Die Gesuchstellerin räumt denn auch ein, dass Rechtsanwalt J. am
28. Januar 2020, als es um die Finalisierung des Grundstückkaufvertrages zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin ging, bereits ab 09.00 Uhr und dann den ganzen Tag im Notariat I. anwesend und in die Anpassung des von ihm (Rechtsanwalt J. ) erstellten Vertragsentwurfs (act. 3/43) involviert gewesen sei (act. 1 Rz. 114 und Rz. 122). Ähnlich äussert sich die Gesuchsgegnerin, die ausführt, dass Rechtsanwalt J. am 28. Januar 2020 ab 09.00 Uhr im Notariat I. anwesend gewesen sei, wobei die Besprechung des Vertrags am späteren Vormittag begonnen habe und nach der Mittagspause von
12.30 Uhr bis 13.45 Uhr wieder aufgenommen worden sei, bevor der Vertrag über CHF 101'250'000.00 um 17.30 Uhr unterzeichnet und öffentlich beurkundet wor- den sei (act. 16 Rz. 87 ff.). Damit ist unbestritten und somit erstellt, dass Rechtsanwalt J. an der Seite der Gesuchstellerin (handelnd durch C. ) massgebend am Grundstückkaufvertrag beteiligt war. Die Gesuchstellerin (handelnd durch C. _) muss sich das Wissen des beigezogenen Anwalts anrechnen lassen. Bei dieser Ausgangslage ist die Aufhebung des Grundstückkaufvertrages
vom 28. Januar 2020 wegen angeblicher Urteilsunfähigkeit von C. praktisch ausgeschlossen.
cc. Drittens kommt hinzu, dass in der relevanten Zeit ununterbrochen auch
G. , Rechtsanwältin und Lebenspartnerin von C. , anwesend war. Es ist kaum vorstellbar, dass G. _ nicht eingegriffen hatte, wenn C. urteils- unfähig gewesen wäre.
dd. Viertens ist zu berücksichtigen, dass die Urteilsfähigkeit relativ ist, was be- deutet, dass sie nicht abstrakt, sondern konkret bezogen auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft zu beurteilen ist (BGE 144 III 264 E. 6.1.1. m.w.H.). Die Ausgangslage, die sich am 28. Januar 2020 für die Gesuchstellerin (handelnd durch C. ) präsentierte, war klar, übersichtlich und einfach zu verstehen. Die Gesuchstellerin hatte die Wahl zwischen zwei klaren Handlungsmöglichkeiten, nämlich
öffentliche Versteigerung der Grundstücke GB-Blatt 1 und 2, wobei sich die betreibungsamtliche Schätzung der Grundstücke auf CHF 64'200'000.00 belief, der effektive Erlös der Steigerung naturgemäss jedoch offen war, oder
freihändiger Verkauf der Grundstücke GB-Blatt 1 und 2 zum Voraus definierten Kaufpreis von CHF 101'250'000.00, wobei der Gesuchstellerin ein Kaufrecht am Grundstück GB-Blatt 1 bis am 28.01.2030 für CHF 37'500'000.00 eingeräumt wurde.
Diese zwei Handlungsoptionen (eine dritte andere Möglichkeit gab es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr) sind einfach zu überblicken. Selbst wenn C. unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden haben sollte, wofür es abgesehen von Parteibehauptungen keine objektivierbaren Hinweise gibt (vgl. nachfolgend lit. b), hätte C. als versierter Liegenschaftenfachmann mühelos die Vor- und Nachteile der beiden Handlungsoptionen abschätzen und einordnen können. Auch wenn die Entscheidung Versteigerung freihändiger Verkauf aufgrund des Wertes der Grundstücke folgenschwer ist, ist die Ausgangslage klar und leicht zu beurteilen.
ee. Und fünftens setzt sich die Gesuchstellerin mit der im vorliegenden Verfahren verfolgten Argumentation Urteilsunfähigkeit in Widerspruch zu früheren Bemühungen, den Grundstückkaufvertrag vom 28. Januar 2020 für ungültig zu erklären. Die Gesuchstellerin versuchte nämlich im Anschluss an den Abschluss des Grundstückkaufvertrages vom 28. Januar 2020 zunächst, diesen mit dem Argument Grundlagenirrtum rückgängig zu machen, wobei sie sich in dieser Phase von den Rechtsanwälten X3. und X4. vertreten liess (act. 3/3 und act. 3/5). Wenig später berief sich die Gesuchstellerin darauf, der Grundstückkaufvertrag vom 28. Januar 2020 sei mangels Konsens nicht zustande gekommen, wobei sie sich diesbezüglich durch Rechtsanwalt X2. vertreten lies (act. 3/6). Wie- derum kurz darauf berief sich die Gesuchstellerin in einem Verfahren vor dem hiesigen Einzelgericht auf die Widerrechtlichkeit des Vertrages und Grundlagenirrtum, wobei sie sich wiederum durch Rechtsanwalt Michael X2. vertreten liess (HE200097). Erst nachdem sich diese Bemühungen als nicht zielführend erwiesen, argumentiert die Gesuchstellerin nun im vorliegenden Verfahren mit Urteilsunfähigkeit. Dies ist widersprüchlich.
ff. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass ein Gericht den Grundstückskaufvertrag wegen Urteilsunfähigkeit des Vertreters der Gesuchstellerin aufheben würde. Der Hauptsachenanspruch ist nicht glaubhaft gemacht.
Es fehlt aber nicht nur an einer glaubhaft gemachten positiven Hauptsachenprognose. Vielmehr wären die beantragten Beweismittel in einem künftigen Hauptsachenprozess zum Thema Urteilsfähigkeit kaum beweisbildend.
aa. Die Parteibefragung von C. (Rechtsbegehren Ziffer 8) kann zwar nicht pauschal als untauglich abgetan werden (BGE 143 III 297 E. 9), doch stünden andere Beweismittel im Zusammenhang mit der behaupteten Urteilsunfähigkeit im Vordergrund (insbesondere Urkunden [z.B. Grundstückkaufvertrag] Zeugen [z.B. Rechtsanwalt J. , Amtsnotar P. _ etc.]; zum Gutachten vgl. lit. dd.).
bb. Das Gleiche gilt auch für die beantragte Zeugeneinvernahme der Lebenspartnerin von C. (Rechtsbegehren Ziffer 5). Die Zeugenbefragung von
G. kann zwar auch nicht pauschal als untauglich abgetan werden, hätte aber in Relation zu den beweisbildenden Beweismitteln (vgl. lit. aa) kaum relevanten Beweiswert.
cc. Die beantragte Zeugeneinvernahme von L. und M. (Rechtsbegehren Ziffer 6 und 7) stehen nicht im Vordergrund, weil diese Zeugen beim Abschluss des streitgegenständlichen Grundstückkaufvertrages nicht involviert waren.
dd. Vor allem würde aber die Einholung eines Gutachtens auf der von der Gesuchstellerin beantragten Grundlage zu einem untauglichen Beweismittel führen. Für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit im relevanten Zeitpunkt müsste sich der Gutachter praktisch ausschliesslich auf die Aussagen von C. und G. abstellen. Zuverlässige objektivierbare Angaben liegen nicht vor. Das ärztliche Zeugnis von Dr. R. vom 26. Oktober 2020 ist eine nachträglich verfasste Einschätzung, die auf nicht objektivierbaren Angaben von C. (Gemäss Angaben des Patienten) beruht und keinen relevanten Beweiswert hat (act. 3/7). Der ärztliche Attest von Dr. S. _ vom 4. November 2019, in welchem von ei- ner Verhandlungsunfähigkeit von C. ausgegangen wird, ist für die hier relevante Situation am 28. Januar 2020 (das heisst knapp drei Monate später) nicht aussagekräftig (act. 3/40); ein zeitnaher, objektivierbarer ärztlicher Befund ist nicht ersichtlich. Schliesslich kann die Gesuchstellerin auch nicht belegen, dass C. die angeblich eingenommenen Medikamente Targin und Oxynorm im relevanten Zeitraum in einer Apotheke bezogen habe; vielmehr behilft sich die Gesuchstellerin mit der Argumentation, C. _ habe zu Hause eine Ikea- Plastikkiste gelagert, die gut halbvoll mit Targin- und Oxynorm-Packungen gewesen sei, wobei er (C. ) den Konsum ab Weihnachten 2019 zunehmend gesteigert habe, bis zum Exzess in den Tagen vor dem Vertragsabschluss (act. 1 Rz. 89-94). Diese Parteibehauptung bildet keine zuverlässige Grundlage für ei- ne aussagekräftige Begutachtung.
ee. Zusammenfassend ist festzuhalten, dies die Beweismittel, deren vorsorgliche Abnahme beantragt wird - und insbesondere auch das vorsorglich einzuholende Gutachten -, in einem Hauptsachen Prozess kaum beweisbildend wären.
Wenn der Hauptsachenanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde (lit. a) und auch nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die Beweismittel, deren vorsorgliche Abnahme beantragt wird, beweisbildend sind, ist das Gesuch um vorsorgliche Beweisabnahme abzuweisen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO).
Zum Streitwert hat sich das Gericht bereits in der Verfügung vom 14. April 2021 geäussert. Darauf ist zu verweisen (act. 4 E. 3c).
Bei einem geschätzten Streitwert von CHF 2 Mio. ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung der summarischen Natur des Verfahrens auf CHF 20'000.00 festzusetzen (§§ 4 und 8 GebV OG).
Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine Prozessentschädigung von CHF 30'000.00 zu bezahlen (§§ 4, 9 und 11 AnwGebV). Da der Vorsteuerabzugs möglich ist, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet.
Das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 20'000.00 festgesetzt.
Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 30'000.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von act. 24.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 2 Mio. (geschätzt).
Zürich, 29. Juli 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Fabio Hürlimann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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