Zusammenfassung des Urteils HE210051: Handelsgericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall geht es um die Nutzung von zufällig entdeckten Daten, die während einer GPS-Überwachung eines Fahrzeugs gesammelt wurden, um schwere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Strassenverkehrsgesetz zu verfolgen. Der Gerichtsbeschluss des Kantonsgerichts für Zwangsmassnahmen vom 6. September 2016 erlaubte die Nutzung dieser Daten in einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten. Der Verteidiger des Beschuldigten legte jedoch Beschwerde ein, da er argumentierte, dass die Verwendung dieser Daten rechtswidrig sei. Nach einer Reihe von rechtlichen Argumenten wurde die Beschwerde schliesslich gutgeheissen und die Nutzung der entdeckten Daten untersagt. Die damit verbundenen Kosten von CHF 1'200 wurden dem Kanton auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HE210051 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 07.05.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einsicht in Geschäftsbericht (Art. 958e Abs. 2 OR) |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchs; Einsic; Geschäfts; Einsicht; Gesuchsgegnerin; Geschäftsbericht; Streitwert; Parteien; Recht; Gerich; Schied; Gericht; Gesuchst; Kommentar; Prozes; Schweiz; Handelsgericht; Kantons; Corina; Bötschi; Bilanz; Erfolgsrechnung; Stellungnahme; Aktenschluss; EinR:; Tatsachen; Beweismittel |
Rechtsnorm: | Art. 958e OR ; |
Referenz BGE: | 121 III 38; 137 III 255; |
Kommentar: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts - Nr.: HE210051- O
Dr. Corina Bötschi
in Sachen
gegen
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1.
Gesuc hsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2.
Gesuchstellerin
( act. 1 SR. 2echtsbegehre) n:
1. Die Gesuchsgegnerin
Einsicht in den Geschäftsbericht (inkl. Ja aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang
Formelles
Prozessgeschichte
zu gewähren unter Zulassung des Erstell Kopien durch die Gesuchst
2.
Diese Stellungnahme wurde der Gesuchstellerin wied
zugestel
wie von Verfahrenskosten von CHF 644'648.5
pflic h tet wurde. C. _ wurde zud
teientschädigung in der Höhe von C
pflichtet (act. 1 N.
mung ihres Replikrechts und damit nach Aktenschluss eingereicht h
entsprechend in Anwendung der nachstehend genannten Grundsätze zu be
len:
EUENBERG, EinR:
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutt
Unbeschränkt vortragbar sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach A
EUENBER, GER
a.a.O., Art.
Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 20
schluss entstanden sind (echte Noven; Art. 229 Abs.
ne Stellungnahme nach Aktenschluss darf name
-
serung des Gesuchs dienen. Diejenige Partei, di
auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel stütz
Die zeitliche Befristung der Vollmacht von D.
tend, dass sämtliche Streitigkeiten aus im Zusammenhang mit dem Prozes s-
finanzierungsvertrag gemäss dessen Ziff. 3.3 der Schiedsgerichtsbarkeit
N. 27). Der Anspruch auf Einsicht i.S.v. Art. 9 58 wiesen seien. Die Parteien hätten ein Schied sgericht mit Sitz in
gesehen (act. 11 N. 15 f.; act. 3/6 ) . In
hätten die Parteien zudem die Auskunfts
1.5.2. Rechtliches
Das Gericht prüft von
BGE 121 III 38
(Art. 60 ZPO). Ist dies der Fall, auf dietritKt lage
Zur BestimAmbusn. g der inhaltlichen
1 Tragweite deZr PSOch).iedsklaus el
der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien mass
rin h at i hren Sitz auf den F.
( , Insel
cher nicht festgestellt werden, sind die W
domiziliert.
ensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist s
er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach
of Internationals Arbitration in force as at the date of this Agreem ent, wh
incorporated by reference to this clause.
Die streitgegenständliche
kSlacuhsieedl s
sieht ein Sc
aus im Zusammenhang mit dem Prozessfinanzie
Schiedsgericht in London nach den Regeln des London Court
desgericht statuiert
Arbitration vor . Die Gültigkeit
(vgl. act.
INK, Das Recht des Gläubiges zur
Einsicht in den Geschäfts - und Revisionsberi
Das hier anhängig gemachte Begehren auf Einsicht
zessfinanzierungsvertrag
hereof and shall supersede any and all prior agreements or written documents wit
transaction., act.
Da der Streitwert CHF
30'000.
übersteigt
bzw. in
Streitigke
2.1. Anwendbares Recht
gegner in die ihr gemäss Dritte m
28.
wirklicht. Mit Einschreiben vom 5. Februar 2021 habe sie (die Gesuchst
Gesuchsgegnerin aufgefordert,
diiehr
nun fälligen
rechtskräftigen und vollstreckbaren LCIA - Schi
über kein schützenswertes Interesse an der anbegehrten Einsicht
zu überweisen (act. 1 N. 15 f.; act. 3/1417). D
letzten Geschäftsbericht habe sie für dahsr
G2e0s1c8häftsjers
har
stantielle Zahlungseingang (USD 26.6 Mio.)
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16'
Zu
spruchsvoraussetzungen zu beweisen und nicht bloss
sind, wobei die Gläubigerstellung nur mit hoher Wah
sein muss (BGE 137 III 255 E . 4.1 S. 257 [bezieh
Zug anerkannten und
- Scfhüiredsspruch
OR]).
gegen die Gesuchsgegnerin, worin diese verpflic
löses aus dem Schweiz
ab 28. Januar 2021; C
100% der im Schweizer
legt die Novenqualität dieser neuen Behauptungen und Urkunden
nügend dar. Diese neuen Ta
sichtlich de
suchsgegnerin im Vorfeld dieses Verfahrens erfolglos um Einsicht in die letzten
ünf Geschäftsberichte (ac
f t. 1 N. 8; act. 3/45). Damit l iegt ein Streitfall i.S.v.
vom Leitgedanken getragen, gegenüber Gläubigern mit einem schutzwürdigen I n-
INK, a.a.O., S. 448 m.w.H.). Die Gesuchstell eArt. 958e Abs. 2 Satz 2 OR vor. Entsprechend war die Gesuchstellerin berec
das hiesige Gericht anzurufen.
suchste llerin mit ihrem Einsichtsbegehren sodann
Umstände verfügt die Gesuchstellerin über ein
suchsgegnerin den Geschäftsbericht
Einsicht in die Aktiven und Passiven
Jahres nach GJeanherhesfrist
mig:ungDasdes EinGseicshcthsäreftcshbterichgtesm äasuszuüAbertn. .
E
/S UTE,Rin: Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, Watter/Vogt [ Art. 958e Abs. 2 OR bezieht sich nicht auf diese Jahresfrist. Gemäss Lehr
ÖCKL, IAktienrecht, § 12 N. 221).
indes
unklar, ob
5. Aufl., Basel 2016, N. 9 mit Verweis auf B
das Einsichtsrecht gemäss Art. 958e Abs. 2 OR in Analogie zu Abs. 1 ebe es sich dabei um eine Verjährungs Verwirkun
falls auf ein Jahr seit Genehmigung des Geschäftsberichts be Gesuchsgegnerin äussert sich in ihrer Gesuchsantwort nicht zu di
der erhebt sie die Einred
chen etwa in Form der Behaupt
2018 bereits vor mehr als einem Ja
Verwirkung des Anspruchs spräche
Nach der allgemei
3. Regel von Art. 74 Abs. 2 Ziff. Erfüllungsmodalitäten
htnahnen
3 OR erfolgt die Einsic
me am Sitz der Gesuchsgegnerin (Domiziladresse), sofern di
anderes bestimmen. Sie hat zu gewöhnlichen Geschäftszeiten zu erfolgen. Die Urteile des Handelsgerichts sind mit deren Ausfällung bzw. Mitteilung an die Par-
TECK/B RUNN,EinR: Basler
Kommentar zur ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl. Basel 2017, Art.
Abs.
Gerichtskosten
236 N. 43).
des FDorideerungsbetrags (ruSntdraCfaHnFdro1h8u.2ngMvio.n) zu Avertransch.lagen. Das e2rg9ä2bSetGeiBdes Kantons Zürich vom 6. Dezem
Streitwert : Die Gesuchstellerin macht geltend, der Stre
nen Streitwert von CHF 182'000. (act. 7 N. 5).
meDsiseeGn esVucohllstgregcnkuenrignsgmeahstsdnaaghm
der Begründung, dass
ÜRCHE, R
Der Streitwert im Immaterialgüter
und
r echtsprozess, in: sic! 2002, S. 498).
rücksichtigung der Reduktion
4 für
Abs. 1 GebV OG) auf
Pa rteientschädigungen
Unter Berücksichtigung des Streitwertes
Die Schiedseinrede der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.
fahrens erscheint es angemessen, die der Gesuch
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin in
liegenden Urteils letzten genehmigten Geschäftsbericht, jedenfalls aber in
aufzuerlegende Parteient schädigung auf
30
den Geschäftsbericht für das GeschäAftsnjwahGre2b0V1)8.
(inkl. Jahresrechnun
stehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) zu gewähren.
Die Einsicht erfolgt am Sitz der Gesuchsgegnerin zu den gewöhnliche
schäftszeiten, soweit sich die Parteien nicht auf andere Erfüllungsmod
Wer der von einer zuständig
Beamten unter Hinweis auf d
ihn erlassenen Verfügung ni straft.
4. Die Gerich
von
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen B
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art.
Zürich, 7. Mai 2021
113Hfaf.n(dseulbssgiedriäicrhet VdesfaKsasnutnognssbZeüsrcihchwerde) in Verbindung mit Art. 42 und
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. Corina Bötschi
90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert
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