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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE210051: Handelsgericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall geht es um die Nutzung von zufällig entdeckten Daten, die während einer GPS-Überwachung eines Fahrzeugs gesammelt wurden, um schwere Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Strassenverkehrsgesetz zu verfolgen. Der Gerichtsbeschluss des Kantonsgerichts für Zwangsmassnahmen vom 6. September 2016 erlaubte die Nutzung dieser Daten in einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten. Der Verteidiger des Beschuldigten legte jedoch Beschwerde ein, da er argumentierte, dass die Verwendung dieser Daten rechtswidrig sei. Nach einer Reihe von rechtlichen Argumenten wurde die Beschwerde schliesslich gutgeheissen und die Nutzung der entdeckten Daten untersagt. Die damit verbundenen Kosten von CHF 1'200 wurden dem Kanton auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts HE210051

Kanton:ZH
Fallnummer:HE210051
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE210051 vom 07.05.2021 (ZH)
Datum:07.05.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einsicht in Geschäftsbericht (Art. 958e Abs. 2 OR)
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchs; Einsic; Geschäfts; Einsicht; Gesuchsgegnerin; Geschäftsbericht; Streitwert; Parteien; Recht; Gerich; Schied; Gericht; Gesuchst; Kommentar; Prozes; Schweiz; Handelsgericht; Kantons; Corina; Bötschi; Bilanz; Erfolgsrechnung; Stellungnahme; Aktenschluss; EinR:; Tatsachen; Beweismittel
Rechtsnorm:Art. 958e OR ;
Referenz BGE:121 III 38; 137 III 255;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts HE210051

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts - Nr.: HE210051- O

Dr. Corina Bötschi

in Sachen

gegen

  1. Ltd ,

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1.

Corp. ,

Gesuc hsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2.

Gesuchstellerin

( act. 1 SR. 2echtsbegehre) n:

1. Die Gesuchsgegnerin

Einsicht in den Geschäftsbericht (inkl. Ja aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang

  1. Formelles

    1. Prozessgeschichte

zu gewähren unter Zulassung des Erstell Kopien durch die Gesuchst

2.

Diese Stellungnahme wurde der Gesuchstellerin wied

zugestel

wie von Verfahrenskosten von CHF 644'648.5

pflic h tet wurde. C. _ wurde zud

teientschädigung in der Höhe von C

pflichtet (act. 1 N.

mung ihres Replikrechts und damit nach Aktenschluss eingereicht h

entsprechend in Anwendung der nachstehend genannten Grundsätze zu be

len:

EUENBERG, EinR:

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutt

Unbeschränkt vortragbar sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach A

EUENBER, GER

a.a.O., Art.

Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 20

schluss entstanden sind (echte Noven; Art. 229 Abs.

ne Stellungnahme nach Aktenschluss darf name

-

serung des Gesuchs dienen. Diejenige Partei, di

auf neue Tatsachen und/oder Beweismittel stütz

Die zeitliche Befristung der Vollmacht von D.

tend, dass sämtliche Streitigkeiten aus im Zusammenhang mit dem Prozes s-

finanzierungsvertrag gemäss dessen Ziff. 3.3 der Schiedsgerichtsbarkeit

N. 27). Der Anspruch auf Einsicht i.S.v. Art. 9 58 wiesen seien. Die Parteien hätten ein Schied sgericht mit Sitz in

gesehen (act. 11 N. 15 f.; act. 3/6 ) . In

hätten die Parteien zudem die Auskunfts

1.5.2. Rechtliches

Das Gericht prüft von

BGE 121 III 38

(Art. 60 ZPO). Ist dies der Fall, auf dietritKt lage

Zur BestimAmbusn. g der inhaltlichen

1 Tragweite deZr PSOch).iedsklaus el

der übereinstimmende tatsächliche Wille der Parteien mass

rin h at i hren Sitz auf den F.

( , Insel

cher nicht festgestellt werden, sind die W

domiziliert.

ensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist s

er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach

of Internationals Arbitration in force as at the date of this Agreem ent, wh

incorporated by reference to this clause.

Die streitgegenständliche

kSlacuhsieedl s

sieht ein Sc

aus im Zusammenhang mit dem Prozessfinanzie

Schiedsgericht in London nach den Regeln des London Court

desgericht statuiert

Arbitration vor . Die Gültigkeit

(vgl. act.

INK, Das Recht des Gläubiges zur

Einsicht in den Geschäfts - und Revisionsberi

Das hier anhängig gemachte Begehren auf Einsicht

zessfinanzierungsvertrag

hereof and shall supersede any and all prior agreements or written documents wit

transaction., act.

Da der Streitwert CHF

30'000.

übersteigt

bzw. in

Streitigke

2.1. Anwendbares Recht

gegner in die ihr gemäss Dritte m

28.

wirklicht. Mit Einschreiben vom 5. Februar 2021 habe sie (die Gesuchst

Gesuchsgegnerin aufgefordert,

diiehr

nun fälligen

rechtskräftigen und vollstreckbaren LCIA - Schi

über kein schützenswertes Interesse an der anbegehrten Einsicht

zu überweisen (act. 1 N. 15 f.; act. 3/1417). D

letzten Geschäftsbericht habe sie für dahsr

G2e0s1c8häftsjers

har

stantielle Zahlungseingang (USD 26.6 Mio.)

rau

16'

Zu

spruchsvoraussetzungen zu beweisen und nicht bloss

sind, wobei die Gläubigerstellung nur mit hoher Wah

sein muss (BGE 137 III 255 E . 4.1 S. 257 [bezieh

Zug anerkannten und

- Scfhüiredsspruch

OR]).

gegen die Gesuchsgegnerin, worin diese verpflic

löses aus dem Schweiz

ab 28. Januar 2021; C

100% der im Schweizer

legt die Novenqualität dieser neuen Behauptungen und Urkunden

nügend dar. Diese neuen Ta

sichtlich de

suchsgegnerin im Vorfeld dieses Verfahrens erfolglos um Einsicht in die letzten

ünf Geschäftsberichte (ac

f t. 1 N. 8; act. 3/45). Damit l iegt ein Streitfall i.S.v.

vom Leitgedanken getragen, gegenüber Gläubigern mit einem schutzwürdigen I n-

INK, a.a.O., S. 448 m.w.H.). Die Gesuchstell eArt. 958e Abs. 2 Satz 2 OR vor. Entsprechend war die Gesuchstellerin berec

das hiesige Gericht anzurufen.

suchste llerin mit ihrem Einsichtsbegehren sodann

Umstände verfügt die Gesuchstellerin über ein

suchsgegnerin den Geschäftsbericht

Einsicht in die Aktiven und Passiven

Jahres nach GJeanherhesfrist

mig:ungDasdes EinGseicshcthsäreftcshbterichgtesm äasuszuüAbertn. .

E

/S UTE,Rin: Basler Kommentar zum Obligationenrecht II, Watter/Vogt [ Art. 958e Abs. 2 OR bezieht sich nicht auf diese Jahresfrist. Gemäss Lehr

ÖCKL, IAktienrecht, § 12 N. 221).

indes

unklar, ob

5. Aufl., Basel 2016, N. 9 mit Verweis auf B

das Einsichtsrecht gemäss Art. 958e Abs. 2 OR in Analogie zu Abs. 1 ebe es sich dabei um eine Verjährungs Verwirkun

falls auf ein Jahr seit Genehmigung des Geschäftsberichts be Gesuchsgegnerin äussert sich in ihrer Gesuchsantwort nicht zu di

der erhebt sie die Einred

chen etwa in Form der Behaupt

2018 bereits vor mehr als einem Ja

Verwirkung des Anspruchs spräche

Nach der allgemei

3. Regel von Art. 74 Abs. 2 Ziff. Erfüllungsmodalitäten

htnahnen

3 OR erfolgt die Einsic

me am Sitz der Gesuchsgegnerin (Domiziladresse), sofern di

anderes bestimmen. Sie hat zu gewöhnlichen Geschäftszeiten zu erfolgen. Die Urteile des Handelsgerichts sind mit deren Ausfällung bzw. Mitteilung an die Par-

TECK/B RUNN,EinR: Basler

Kommentar zur ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl. Basel 2017, Art.

Abs.

    1. Gerichtskosten

      236 N. 43).

      des FDorideerungsbetrags (ruSntdraCfaHnFdro1h8u.2ngMvio.n) zu Avertransch.lagen. Das e2rg9ä2bSetGeiBdes Kantons Zürich vom 6. Dezem

      Streitwert : Die Gesuchstellerin macht geltend, der Stre

      nen Streitwert von CHF 182'000. (act. 7 N. 5).

      meDsiseeGn esVucohllstgregcnkuenrignsgmeahstsdnaaghm

      der Begründung, dass

      ÜRCHE, R

      Der Streitwert im Immaterialgüter

      und

      r echtsprozess, in: sic! 2002, S. 498).

      rücksichtigung der Reduktion

      4 für

      Abs. 1 GebV OG) auf

    2. Pa rteientschädigungen

Unter Berücksichtigung des Streitwertes

  1. Die Schiedseinrede der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen.

fahrens erscheint es angemessen, die der Gesuch

  1. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin in

    liegenden Urteils letzten genehmigten Geschäftsbericht, jedenfalls aber in

    aufzuerlegende Parteient schädigung auf

    30

    den Geschäftsbericht für das GeschäAftsnjwahGre2b0V1)8.

    (inkl. Jahresrechnun

    stehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) zu gewähren.

  2. Die Einsicht erfolgt am Sitz der Gesuchsgegnerin zu den gewöhnliche

schäftszeiten, soweit sich die Parteien nicht auf andere Erfüllungsmod

Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Ve

Wer der von einer zuständig

Beamten unter Hinweis auf d

ihn erlassenen Verfügung ni straft.

4. Die Gerich

von

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen B

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art.

Zürich, 7. Mai 2021

113Hfaf.n(dseulbssgiedriäicrhet VdesfaKsasnutnognssbZeüsrcihchwerde) in Verbindung mit Art. 42 und

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. Corina Bötschi

90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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