Zusammenfassung des Urteils HE210031: Handelsgericht des Kantons Zürich
Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall zwischen dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und einer anderen Partei entschieden, dass aufgrund schwerwiegender Organisationsmängel bei der Gesuchsgegnerin Massnahmen ergriffen werden müssen. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation wird angeordnet. Die Gerichtskosten werden auf CHF 1000 festgesetzt. Der Richter, der diesen Fall entschieden hat, ist Jan Busslinger.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HE210031 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 12.05.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Organisationsmangel |
Schlagwörter : | Kantons; Gesuchsgegnerin; Handelsgericht; Bussli; Einzelgericht; Geschäfts; Sachen; Handelsregisteramt; Gesuchsteller; Rechtsbege; Mängel; Massn; Organisationsmangel; Kosten-; Entschädigungsfolge; Verwaltungsrat; Domizil; Einzelrichterin; Notwendigkeit; Anordnung; Liquidation; Konkurs; Gerichtsgebühr; Zulässigkeit; Zürci; Gerichtsschreiber:; Verfassungsbeschwerde |
Rechtsnorm: | Art. 707 OR ;Art. 718 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts - Nr.: HE210031- O
Jan Bussli nger
in Sachen
Gesuchsteller
( act. 1Rechtsbege) hren:
Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Orga
sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massn ahmen
1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel
ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR),
kein (gültiges) Domizil. vor. Sie verfügt über
bis Ziff. 3 OR). Von der Notwendigkeit dieser Anordnung geht
auch die B.
Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nac
schri f ten über den Konkurs angeordnet.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CH
Die
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen B
schwerde richten sich nach Art. 72 f Zürci h, 12. Mai 2021
Handelsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber: ubsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
Jan Busslinger
ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Strei t-
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