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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE210031: Handelsgericht des Kantons Zürich

Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall zwischen dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und einer anderen Partei entschieden, dass aufgrund schwerwiegender Organisationsmängel bei der Gesuchsgegnerin Massnahmen ergriffen werden müssen. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation wird angeordnet. Die Gerichtskosten werden auf CHF 1000 festgesetzt. Der Richter, der diesen Fall entschieden hat, ist Jan Busslinger.

Urteilsdetails des Kantongerichts HE210031

Kanton:ZH
Fallnummer:HE210031
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE210031 vom 12.05.2021 (ZH)
Datum:12.05.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel
Schlagwörter : Kantons; Gesuchsgegnerin; Handelsgericht; Bussli; Einzelgericht; Geschäfts; Sachen; Handelsregisteramt; Gesuchsteller; Rechtsbege; Mängel; Massn; Organisationsmangel; Kosten-; Entschädigungsfolge; Verwaltungsrat; Domizil; Einzelrichterin; Notwendigkeit; Anordnung; Liquidation; Konkurs; Gerichtsgebühr; Zulässigkeit; Zürci; Gerichtsschreiber:; Verfassungsbeschwerde
Rechtsnorm:Art. 707 OR ;Art. 718 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts HE210031

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts - Nr.: HE210031- O

Jan Bussli nger

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich ,

Gesuchsteller

( act. 1Rechtsbege) hren:

Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Orga

sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massn ahmen

1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel

ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

  • keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR),

  • kein (gültiges) Domizil. vor. Sie verfügt über

Die Einzelrichterin z

bis Ziff. 3 OR). Von der Notwendigkeit dieser Anordnung geht

auch die B.

  1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nac

    schri f ten über den Konkurs angeordnet.

    1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CH

    2. Die

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen B

schwerde richten sich nach Art. 72 f Zürci h, 12. Mai 2021

Handelsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber: ubsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42

Jan Busslinger

ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Strei t-

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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