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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE190530: Handelsgericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, hat in einem Fall betreffend Lohnpfändung entschieden. Der Beschwerdeführer, ein Taxichauffeur, hatte gegen die Einkommenspfändung Einspruch erhoben, da sein Einkommen schwankte und teilweise unter dem Existenzminimum lag. Das Gericht stellte fest, dass die Pfändung rechtmässig war und wies die Beschwerde ab. Es wurde klargestellt, dass das Betreibungsamt das Existenzminimum des Schuldners korrekt festgelegt hatte. Der Beschwerdeführer hatte keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, die eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit seitens des Betreibungsamtes belegen würden. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und es wurden keine Kosten erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts HE190530

Kanton:ZH
Fallnummer:HE190530
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE190530 vom 13.02.2020 (ZH)
Datum:13.02.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Konkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Organisation; Schweiz; Konkursamt; Wallisellen; Einzelgericht; Gerichtsschreiberin; Sabrina; Schalcher; Organisationsmangel; Einzelrichter; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verbindung; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Streitwert; Schweizerischen; Einlegerakten; Gesuchstellers; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 819 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts HE190530

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190530-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Sabrina Schalcher

Urteil vom 13. Februar 2020

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Gesuchsteller

gegen

  1. GmbH,

    Gesuchsgegnerin

    betreffend Organisationsmangel

    Rechtsbegehren:

    (act. 1)

    Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.

    Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
    1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

      • keine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR),

      • kein (gültiges) Domizil.

    2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).

    3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Der Einzelrichter erkennt:
  1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  2. Das Konkursamt Wallisellen wird mit dem Vollzug beauftragt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

  5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Wallisellen.

    Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder

    falls es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 13. Februar 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Sabrina Schalcher

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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