Zusammenfassung des Urteils HE190493: Handelsgericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Konkurseröffnung entschieden. Die Schuldnerin, eine GmbH, hatte den Konkurs beantragt, da sie die Vorladung zur Konkursverhandlung nicht erhalten hatte. Das Gericht entschied, dass die Schuldnerin aufgrund fehlender Zustellung der Vorladung nicht zum Konkursbegehren Stellung nehmen konnte und somit ihr rechtliches Gehör verletzt wurde. Die Beschwerde der Schuldnerin wurde daher gutgeheissen, der Konkurs aufgehoben und die Sache zur Wiederholung der Konkursverhandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Gerichtskosten und die Parteientschädigung wurden der Gläubigerin auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HE190493 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 28.01.2020 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Organisationsmangel |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Konkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Organisation; Konkursamt; Embrach; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Giulio; Donati; Organisationsmangel; Einzelrichterin; Schweiz; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Streitwert; Einlegerakten; Gesuchstellers; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichterin |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 707 OR ;Art. 718 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190493-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Gesuchsteller
gegen
Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
(act. 1)
Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 707 OR, Art. 718 OR),
keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR).
Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
Das Konkursamt Embrach wird mit dem Vollzug beauftragt.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Embrachertal und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Embrach.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder
falls es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 28. Januar 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Dr. Giulio Donati
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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