Zusammenfassung des Urteils HE190484: Handelsgericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall zur Konkurseröffnung eines Schuldners entschieden. Der Schuldner hatte gegen das Urteil des Konkursgerichts Beschwerde erhoben und erfolgreich argumentiert, dass er zahlungsfähig sei. Er konnte nachweisen, dass er offene Betreibungsforderungen beglichen hatte und über liquide Mittel verfügte, um seine Schulden zu tilgen. Das Gericht entschied zugunsten des Schuldners und hob den Konkurs auf. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Schuldner auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HE190484 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.01.2020 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Organisationsmangel |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Konkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Liquidation; Organisation; Schweiz; Verbindung; Konkursamt; Dietikon; Einzelgericht; Gerichtsschreiberin; Corina; Bötschi; Organisationsmangel; Einzelrichter; Frist; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Streitwert; Schweizerischen; Einlegerakten; Gesuchstellers; Bundesgericht; Geschäfts-Nr: |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 740 OR ;Art. 819 OR ;Art. 826 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190484-O U/mk
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Corina Bötschi
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Gesuchsteller
gegen
Gesuchsgegnerin
betreffend Organisationsmangel
(act. 1)
Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über
keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR),
keinen Liquidator mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 826 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 740 OR).
Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
Das Konkursamt Dietikon wird mit dem Vollzug beauftragt.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Dietikon und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Dietikon.
Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder
falls es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.
Zürich, 20. Januar 2020
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Corina Bötschi
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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