E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE190461: Handelsgericht des Kantons Zürich

Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat in einem Fall von Organisationsmangel entschieden, dass die GmbH in Liquidation aufgelöst und liquidiert werden soll, da sie schwerwiegende Mängel in der gesetzlich vorgeschriebenen Organisation aufweist. Die Gesuchsgegnerin hat die Frist zur Behebung des Mangels ungenutzt verstreichen lassen, weshalb die Auflösung und Liquidation angeordnet wurden. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 2'200.00, die der Gesuchsgegnerin auferlegt werden. Zudem muss sie dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zahlen. Die Entscheidung kann innerhalb von 30 Tagen beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts HE190461

Kanton:ZH
Fallnummer:HE190461
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE190461 vom 13.01.2020 (ZH)
Datum:13.01.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Konkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Liquidation; Organisation; Schweiz; Verbindung; Konkursamt; Einzelgericht; Gerichtsschreiberin; Sabrina; Schalcher; Organisationsmangel; Einzelrichterin; Frist; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Streitwert; Enge-Zürich; Schweizerischen; Einlegerakten; Gesuchstellers; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 740 OR ;Art. 819 OR ;Art. 826 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts HE190461

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190461-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie die Gerichtsschreiberin Sabrina Schalcher

Urteil vom 13. Januar 2020

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Gesuchsteller

gegen

  1. GmbH in Liquidation,

    Gesuchsgegnerin

    betreffend Organisationsmangel

    Rechtsbegehren:

    (act. 1)

    Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.

    Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
    1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

      • keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR),

      • keinen (gesetzmässigen) Liquidator mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 826 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 740 OR).

    2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).

    3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Die Einzelrichterin erkennt:
  1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  2. Das Konkursamt Enge-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

  5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 2 und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Enge-Zürich.

    Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder

    falls es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 13. Januar 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Sabrina Schalcher

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.