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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:HE190457
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE190457 vom 06.01.2020 (ZH)
Datum:06.01.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Konkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Organisation; Konkursamt; Beschwerde; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Rudolf; Zürich; Organisationsmangel; Einzelrichterin; Verwaltungsrats; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Bezahlen; Streitwert; übersteigt; Schweizerischen; Einlegerakten; Gesuchstellers; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 712 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190457-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie der Gerichtsschreiber Rudolf Hug

Urteil vom 6. Januar 2020

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Gesuchsteller

gegen

  1. AG,

    Gesuchsgegnerin

    betreffend Organisationsmangel

    Rechtsbegehren:

    (act. 1)

    Infolge Mängel in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.

    Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
    1. Bei der Gesuchsgegnerin liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

      • keinen Präsidenten des Verwaltungsrats (Art. 712 Abs. 1 OR),

      • kein (gültiges) Domizil.

    2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR).

    3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Die Einzelrichterin erkennt:
  1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  2. Das Konkursamt Höngg-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

  5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (zuhanden der Gesuchsgegnerin an den Delegierten des Verwaltungsrats, Damian Fankhauser, Lenzburg, sowie zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 10 und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt HönggZürich.

    Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder

    - falls es sie nicht (mehr) benötigt - an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 6. Januar 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Rudolf Hug

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