E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE190329: Handelsgericht des Kantons Zürich

Die Klägerin forderte die Rechtsöffnung für eine Betreibung in Höhe von Fr. 400'000.-, die von der Gemeinde B. nicht anerkannt wurde. Das Gericht entschied, dass die Frist für die Rechtsöffnung abgelaufen war, da mehr als ein Jahr vergangen war, seit der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. Die Klägerin legte Beschwerde ein, argumentierte jedoch erfolglos, da das Schuldbetreibungsverfahren bereits abgeschlossen war. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- wurden der Klägerin auferlegt, da ihre Beschwerde abgewiesen wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts HE190329

Kanton:ZH
Fallnummer:HE190329
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE190329 vom 18.10.2019 (ZH)
Datum:18.10.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Konkurs; Kantons; Zweigniederlassung; Handelsgericht; Organisation; Liquidation; Konkursamt; Dübendorf; Einzelgericht; Gerichtsschreiberin; Sabrina; Schalcher; Handelsregisteramt; Organisationsmangel; Einzelrichterin; Schweiz; Rechtsdomizil; Frist; Vorschriften; Verbindung; SchKG; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Streitwert; Einlegerakten; Gesuchstellers; Zustellung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 50 KG ;Art. 935 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts HE190329

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190329-O U/jo

Mitwirkend: Oberrichterin Ruth Bantli Keller sowie die Gerichtsschreiberin Sabrina Schalcher

Urteil vom 18. Oktober 2019

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Gesuchsteller

gegen

  1. Limited,

    Gesuchsgegnerin

    betreffend Organisationsmangel

    Rechtsbegehren:

    (act. 1)

    Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.

    Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
    1. Bei der Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin in B. liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz und kein gültiges Rechtsdomizil (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).

    2. Gestützt auf das Gesuch des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2 ff.). Das Rechtsdomizil der Zweigniederlassung bildet das Zustellungsdomizil (act. 2/1). Die Frist verstrich ungenutzt. Gegen die Gesuchsgegnerin laufen zahlreiche Betreibungen (act. 7). Die Löschung fällt deshalb nicht in Betracht. Androhungsgemäss ist die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 154 HRegV in analoger Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Es handelt sich um eine Liquidation analog dem sogenannten Niederlassungskonkurs (Art. 50 SchKG; SCHMID, Basler Kommentar, N 26 zu Art. 50 SchKG, mit Hinweisen).

    3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Gesuchsteller für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Die Einzelrichterin erkennt:
  1. Die Zweigniederlassung der Gesuchsgegnerin (UID CHE- ) wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  2. Das Konkursamt Dübendorf wird mit dem Vollzug beauftragt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

  5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchssteller eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin durch Publikation im kantonalen Amtsblatt, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Dübendorf und unter Beilage der Einlegerakten des Gesuchstellers an das Konkursamt Dübendorf.

    Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Gesuchstellers zu behalten, oder

    falls es sie nicht (mehr) benötigt an den Gesuchsteller weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.

Zürich, 18. Oktober 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Sabrina Schalcher

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.