Zusammenfassung des Urteils HE190208: Handelsgericht des Kantons Zürich
Die Gesuchstellerin reichte eine Unterhaltsklage ein und beantragte einen Prozesskostenvorschuss. Nach verschiedenen Verhandlungen und einem Ausstandsverfahren wurde das Ausstandsbegehren gegen den Bezirksrichter abgelehnt. Die Gesuchstellerin legte Beschwerde ein, die jedoch als unbegründet und unzulässig erachtet wurde. Sie forderte auch unentgeltliche Rechtspflege, die abgelehnt wurde. Die Gerichtskosten wurden ihr auferlegt. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und keine Parteientschädigungen wurden zugesprochen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HE190208 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 08.08.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Organisationsmangel |
Schlagwörter : | Zweigniederlassung; Beklagten; Kantons; Organisation; Schweiz; Handelsregister; Handelsgericht; Einzelgericht; Gerichtsschreiberin; Adrienne; Hennemann; Urteil; Handelsregisteramt; Organisationsmangel; Einzelrichter; Frist; Streitwert; Schweizerischen; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter; Stephan; Mazan; Sachen; Limited; Rechtsbegehren:; Mängeln; Gesuchsgegnerin; Massnahmen |
Rechtsnorm: | Art. 160 IPRG ;Art. 731b OR ;Art. 935 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | -, Die Dienstbarkeiten und Grundlasten, Art. 742 ZGB, 1980 |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190208-O U/mk
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Kläger
gegen
A. Limited,
Beklagte
betreffend Organisationsmangel
(act. 1)
Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).
Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes (act. 1).
Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (act. 3). Die Frist verstrich ungenutzt.
Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen und es gibt keine Verlustscheine (act. 7), weshalb ein Niederlassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde.
Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.
Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.
Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenund entschädigungspflichtig.
Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer CHE ) wird im Handelsregister gelöscht.
Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dieses Urteils vorzunehmen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger mit einer Kopie von act. 7, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.
Zürich, 8. August 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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