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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:HE190126
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE190126 vom 26.06.2019 (ZH)
Datum:26.06.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vorsorgliche Massnahmen
Zusammenfassung : Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat am 26. Juni 2019 in einem Fall vorsorglicher Massnahmen entschieden. Die Klägerinnen, zwei Unternehmen, forderten die Löschung ihres Firmennamens von einer Internetseite und untersagten der Beklagten die Veröffentlichung. Es ging um die Vermittlung von Krediten und Finanzsanierungen. Das Gericht wies die Klagen ab, da der aktuelle Einleitungstext der Beklagten keine Persönlichkeitsverletzung darstellte. Die Gerichtskosten wurden den Parteien hälftig auferlegt.
Schlagwörter : Klägerin; Klägerinnen; Einleitungstext; Recht; Liste; Kredit; Person; Finanzsanierung; Parteien; Gesuch; Persönlichkeit; Personen; Verfahren; Streitwert; Beklagte; Massnahme; Finanzsanierungen; Beklagten; Gericht; Angebot; Verfahrens; Klage; Aussage
Rechtsnorm:Art. 10 EMRK ; Art. 106 ZPO ; Art. 129 IPRG ; Art. 133 IPRG ; Art. 136 IPRG ; Art. 236 ZPO ; Art. 261 ZPO ; Art. 263 ZPO ; Art. 266 ZPO ; Art. 28 ZGB ; Art. 292 StGB ; Art. 36 ZPO ; Art. 53 ZGB ; Art. 6 ZPO ; Art. 91 ZPO ; Art. 93 ZPO ; Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:100 II 395; 102 II 161; 103 II 211; 104 II 124; 110 II 411; 116 II 357; 124 III 72; 127 III 481; 129 III 715; 136 III 410; 139 II 404; 142 III 145; 144 III 117; 82 II 77; 87 II 113;
Kommentar:
-, Berner I, [Einleitung], Art. 8 ZGB, 2012
Entscheid

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190126-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Roland Schmid, Präsident, sowie der Gerichtsschreiber Dr. Giulio Donati

Urteil vom 26. Juni 2019

in Sachen

  1. A. GmbH,

  2. B. GMBH,

    Klägerinnen

    1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X. ,

    gegen

    C. AG,

    Beklagte

    betreffend vorsorgliche Massnahmen

    Rechtsbegehren:

    (act. 1 S. 2)

    1. Die Gesuchsgegnerin sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, auf der Internetseite

    «https://www.D. .ch/service/warnlisten/detail/w/unvorteilhaftekreditangebote-und-finanzsanierungen/» den Firmennamen der Gesuchstellerin 2 spätestens innert drei Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsentscheids zu löschen.

    1. Der Gesuchsgegnerin sei vorsorglich zu verbieten, den Firmennamen der Gesuchstellerin 1 auf ihrer Internetseite

      «https://www.D. .ch/ /» zu publizieren.

    2. Der Gesuchsgegnerin sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, die beiden Gesuchstellerinnen auf ihrer Internetseite

      «https://www.D. .ch» wörtlich sinngemäss als Vermittler von Krediten deren Angebote als unvorteilhaft zu bezeichnen.

    3. Die Gesuchsgegnerin sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, bei Google Schweiz zu veranlassen, dass Verweise auf die beiden Gesuchstellerinnen aus den Datenspeichern von Google vollständig gelöscht werden.

    4. Der Gesuchsgegnerin, bzw. ihren verantwortlichen Organen, sei für den Fall der Wiederhandlung die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.

    5. Zusätzlich zu Ziff. 4 sei der Gesuchsgegnerin für den Wiederhandlungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO eine Ordnungsbusse von

      CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung anzudrohen.

    6. Den Gesuchstellerinnen sei gemäss Art. 263 ZPO i.V.m. Art. 198 lit. h ZPO eine angemessene Frist von mind. 30 Tagen zur Einreichung einer Klage im Hauptverfahren anzusetzen.

    7. unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin zzgl. MWST zu 7.7 %.

Sachverhalt und Verfahren:
  1. Sachverhaltsübersicht

    1. Parteien

      Die Klägerin 1 mit Sitz in Zürich ist als GmbH organisiert und bezweckt die Beratung und Vermittlung von Handelsgeschäften sowie die Erbringung von Finanzdienstleistungen (vgl. act. 3/5a). Die in [Stadt] (UK) domizilierte und im Companies-House-Register eingetragene Klägerin 2 ist eine Private Limited Company

      by guarantee without share capital use of Limited exemption nach englischem Recht (vgl. act. 3/5c). Sie bezweckt die Vermittlung von Finanzsanierungen (vgl. act. 1 Rz. 1). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich und bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen für Konsumentinnen und Konsumenten, unter anderem die Herstellung, Vermittlung und den Vertrieb von Medienprodukten (vgl. act. 3/5b).

    2. Prozessgegenstand

      Die Beklagte gibt mehrere Konsumentenzeitschriften heraus (namentlich

      D. , E. und F. , vgl. act. 10 Rz. 2). Ergänzend zur Zeitschrift D. unterhält sie auch eine Homepage (www.D. .ch). Auf der Homepage führt sie - nach Themengebieten geordnet mehrere Listen (von der Beklagten als Warnlisten bezeichnet), die eine Vielzahl von Anbieterinnen von Dienstleistungen auflisten. Grob skizziert, bezweckt die Beklagte mit den Listen, ihre Leser auf Dienstleister aufmerksam zu machen, die ihrer Ansicht nach unseriöse bzw. unvorteilhafte Dienstleistungen anbieten. Auch Dienstleistungen, die von den Konsumenten eine besondere Aufmerksamkeit erfordern bei diesen falsche Erwartungen wecken könnten, können aufgeführt sein. Den Listen ist jeweils ein Einleitungstext vorangestellt, der in knapper Form das Thema der Liste darlegt.

      Die Beklagte führt die Klägerin 2 in einer Liste auf, die bei Verfahrensbeginn noch den Titel Unvorteilhafte Kreditangebote und Finanzsanierungen trug (vgl.

      act. 3/3); der Titel wurde während des Verfahrens geändert und lautet neu Kostenpflichtige Finanzsanierungen (vgl. act. 11/1). Sie ist einzig mit ihrer Firma aufgeführt; es fehlen weitere Informationen über die genauen Aufnahmegründe. Die Klägerin 1 war ebenfalls auf der Liste, wurde von der Beklagten jedoch vor Verfahrensbeginn wieder aus der Liste gestrichen.

      Die Klägerinnen vermitteln sanierungsbedürftige Kunden an Finanzsanierer. Die Kunden der Klägerinnen müssen für diese Vermittlung eine Gebühr entrichten (vgl. act. 1 Rz. 2 ff.). Die Klägerinnen machen geltend, die Aufnahme (bzw. drohende Aufnahme) in die beklagtische Liste verletze ihre Persönlichkeit bzw. sei

      unlauter im Sinne des UWG. Beide Klägerinnen stützen sich für ihre Vorbringen insbesondere auf den Einleitungstext, um den verletzenden Charakter der Listen zu begründen. Die Beklagte hat den ursprünglichen Einleitungstext der streitgegenständlichen Liste während des laufenden Verfahrens geändert. Die Klägerinnen betrachten sowohl den aktuellen als auch den ursprünglichen Einleitungstext als verletzend bzw. unlauter. Die Beklagte widersetzt sich den klägerischen Begehren.

  2. Prozessverlauf

Die Klägerinnen stellten als einfache Streitgenossenschaft mit Eingabe vom

6. April 2019 (Datum Poststempel) ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 1; act. 3/3-17). Mit Verfügung vom 8. April 2019 wurde der Klägerschaft Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist angesetzt, um das klägerische Massnahmebegehren zu beantworten (act. 4). Die Beklagte reichte ihre Gesuchsantwort mit Eingabe vom

20. Mai 2019 (Datum Poststempel) samt Beilagen ein (act. 10; act. 11/1-17), welche anschliessend der Klägerschaft zugestellt wurde (act. 12). Mit Eingabe vom

5. Juni 2019 reichte die Klägerschaft eine freiwillige Replikschrift samt Beilagen ein (act. 13; act. 14/17b-25).

Im summarischen Verfahren findet grundsätzlich kein zweiter Schriftenwechsel statt und erfolgen keine weiteren formellen Fristansetzungen (BGE 144 III 117

E. 2.2 S. 118-119). Darauf sind die Parteien hingewiesen worden (vgl. act. 4).

Nach Ablauf einer angemessenen Replikfrist ist das Massnahmeverfahren spruchreif, weshalb ein Endentscheid zu ergehen hat (Art. 236 Abs. 1 ZPO).

Erwägungen:
  1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

    1. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 20 lit. a ZPO und Art. 36 ZPO (Klägerin 1) bzw. aus Art. 2 LugÜ i.V.m. Art. 129 Abs. 1 IPRG (Klägerin 2).

    2. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00 (vgl. Erw. 7. 1), demnach ist die sachliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO, Art. 6 Abs. 2 ZPO

      i.V.m. § 44 lit. b GOG gegeben.

    3. Das Rechtsbegehren Nr. 1 der Klägerin 2 beurteilt sich gestützt auf Schweizer Recht (Art. 133 Abs. 2 IPRG [vgl. zur fehlenden Rechtswahl: D ASSER, Felix, in: Honsell/Vogt/Schnyder (Hrsg.), Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Basel 2013, N 21 zu Art. 139] und Art. 136 Abs. 1 IPRG.

  2. Rechtsschutzinteresse

    1. Die Klägerin 1 erhebt mit Rechtsbegehren Nr. 2 eine Unterlassungsklage. Das Rechtsschutzinteresse an der Unterlassungsklage setzt eine Erstbegehungsoder Wiederholungsgefahr voraus. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr setzt zweierlei voraus: Einerseits ist der Nachweis zu erbringen, dass in der Vergangenheit bereits eine gleichartige Rechtsverletzung stattgefunden hat, andererseits hat der Kläger darzulegen, dass eine Wiederholung zu befürchten bzw. nicht auszuschliessen ist. Eine Wiederholungsgefahr ist in der Regel anzunehmen, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet (vgl. BGE 124 III 72 E. 2a; BGE 116 II 357 E. 2a S. 359).

    2. Die Klägerin 1 bringt vor, dass sie schon einmal auf der Liste der Beklagten aufgeführt gewesen sei, was unbestritten ist. Sie befürchtet, die Beklagte könnte sie wieder auflisten. Die Beklagte führt zur Klägerin 1 unter anderem aus, dass sie die Klägerin 1 vorübergehend von der Liste entfernt habe, um den Sachverhalt genau zu prüfen (act. 10 Rz. 19). Damit spricht die Beklagte aber selbst von einer bloss vorübergehenden Entfernung der Klägerin 1 von der Liste. Sie scheint demnach nicht auszuschliessen, dass sie die Klägerin 1 wieder auf die Liste nehmen wird, wenn ihr eine Aufnahme als angebracht erscheint. Die Klägerin 1 muss unter diesen Umständen tatsächlich befürchten, dass sie erneut aufgelistet wird. Es besteht daher eine Wiederholungsgefahr.

    3. Die Klägerin 2 erhebt mit Rechtsbegehren Nr. 1 eine Beseitigungsklage. Da sie sowohl den aktuellen als auch den ursprünglichen Einleitungstext (bzw.

      bereits die Aufnahme auf die Liste) als verletzend bzw. unlauter betrachtet, hat sie grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse daran, dass ihr Begehren beurteilt wird.

  3. Anwendbarkeit von Art. 266 ZPO

    1. Nach der Spezialnorm von Art. 266 ZPO (i.V.m. Art. 261 ZPO) darf das Gericht gegen periodisch erscheinende Medien nur dann eine vorsorgliche Massnahme anordnen, wenn die drohende Rechtsverletzung der klagenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann (Art. 266 lit. a ZPO), offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Art. 266 lit. b ZPO) und die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint (Art. 266 lit. c ZPO).

    2. Die Parteien äussern sich nicht zur Frage, ob Art. 266 ZPO vorliegend greift. Die Frage kann offen bleiben. Die Begehren um vorsorgliche Massnahmen sind auch dann abzuweisen, wenn sie gestützt auf die weniger restriktiven Voraussetzungen von Art. 261 ZPO beurteilt werden.

  4. Anspruchsgrundlagen

    Die Klägerinnen stützen ihren Verfügungsanspruch auf Art. 3 lit. a UWG und

    Art. 28 ZGB (act. 1 Rz. 16, 17, 31). Nach der Rechtsprechung ist eine kumulative Berufung sowohl auf die spezielle Regelung im Wettbewerbsrecht als auch auf die allgemeine Regelung im Persönlichkeitsrecht zulässig (BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2.3 m.Nw.). Die Anwendungsbereiche überschneiden sich namentlich, wenn sich die Herabsetzung auf eine Person bezieht (PHILIPPE SPITZ, in: Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, hrsg. von Peter Jung/Philippe Spitz, 2. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Aus Art. 53 ZGB ergibt sich zudem, dass sich auch juristische Personen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen können (PETER NOBEL/ROLF H. WEBER, Medienrecht, 3. Aufl. 2007, 4. Kapitel N 115).

  5. Art. 28 ZGB: Hauptsacheprognose (Verfügungsanspruch)

    1. Vorweg ist die Frage zu klären, welche Version des Einleitungstexts vorliegend Grundlage für die Prüfung einer Persönlichkeitsverletzung ist:

      1. Die Klägerinnen behaupten in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2019, die Beklagte könnte den aktuellen Text jederzeit wieder ändern (vgl. act. 13 Rz. 5). Die Beklagte hat sich nicht eindeutig dazu geäussert, ob sie beabsichtige, den aktuellen Einleitungstext abermals abzuändern.

      2. Die pauschale Behauptung der Klägerinnen, die Beklagte könnte den aktuellen Einleitungstext jederzeit abändern, genügt nicht, um anzunehmen, die Beklagte werde wieder den ursprünglichen Einleitungstext aufschalten. Theoretisch besteht stets die Gefahr, dass als verletzend empfundene Äusserungen abgeän- dert werden und ein neu zu beurteilender Sachverhalt eintritt. Vorliegend behaupten die Klägerinnen aber erstens nicht, die Beklagte könnte wieder den ursprünglichen Einleitungstext aufschalten. Zweitens liegt auch nicht der Fall vor, bei welchem eine Partei während des Verfahrens die beanstandete Äusserung ganz entfernt. Hier wurde vielmehr ein neuer Text aufgeschaltet, der von den Klägerinnen wiederum beanstandet wird.

      3. Auszugehen ist damit vom aktuellen Text, da keine Gründe glaubhaft sind (bzw. überhaupt behauptet werden), die nahelegen würden, der aktuelle Text werde wieder mit dem ursprünglichen Einleitungstext ersetzt.

    2. Rechtliches

      Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB kann zu seinem Schutz das Gericht anrufen, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird; widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates öffentliches Interesse durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Der zivilrechtliche Ehrbegriff ist dabei weiter als der strafrechtliche und schützt neben dem Ruf, eine ehrbare Person zu sein, auch das berufliche gesellschaftliche Ansehen einer Person (BGE 129 III 715 E. 4.1 S. 722-723 m.Nw.). Im Persönlichkeitsrecht erfolgt die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in zwei Stufen mit unterschiedlicher Beweislast: Die Beweislast für die Sachumstände, aus denen sich die Verletzung ergibt, trägt der Anspruchsteller, während der Anspruchsgegner die Sachumstände, aus denen sich das Vorliegen ei-

      nes Rechtfertigungsgrundes folgt, nachzuweisen hat (BGE 136 III 410 E. 2.3 S. 414).

    3. Unbestrittener Sachverhalt

      Die Klägerinnen beantragen, dass die Beklagte sie nicht (mehr) auf die Warnliste aufnehme. Zur Begründung stützen sie sich vor allem auf den Einleitungstext, der der Warnliste vorgeschaltet ist. Am 18. April 2019 also während des laufenden Verfahrens - änderte die Beklagte den Einleitungstext freiwillig (vgl. act. 10 Rz. 3). Der ursprüngliche Einleitungstext lautete folgendermassen (vgl. act. 3/3):

      Unvorteilhafte Kreditangebote und Finanzsanierungen

      Auf dieser Liste stehen Firmen und Vermittler, die Kreditsuchenden Hilfe versprechen, aber Vorausund Vermittlungsgebühren sowie Sicherheitsleistungen verlangen. Statt eines Kredites erhalten Interessenten einen Vertrag über eine Schuldensanierung eine Finanzsanierung. Aufgeführt sind auch Unternehmen, die Finanzsanierungen mit schlechten Konditionen verkaufen. Haben auch Sie ein Schreiben eines dubiosen Kreditangebotes ein Finanzierungsangebot erhalten Melden Sie sich hier (öffnet das Fenster ihres Mailprogramms) über das Kontaktformular.

      Der aktuelle Einleitungstext zur Warnliste lautet wie folgt (vgl. act. 11/1):

      Kostenpflichtige Finanzsanierungen

      Die Firmen und Vermittler auf dieser Liste versprechen Leuten mit finanziellen Schwierigkeiten Hilfe. Bei unerfahrenen Personen können teilweise Erwartungen auf einen Kredit geweckt werden. Die Interessenten erhalten aber oft keinen Kredit, sondern einen Vertrag über eine Schuldensanierung eine «Finanzsanierung». Bei einer solchen Sanierung erhalten die Kunden kein Geld, sondern müssen der Firma zum voraus Geld zahlen. Die Vermittler von Finanzsanierungen und die Finanzsanierer arbeiten kostenpflichtig. Haben auch Sie statt des vermeintlichen Kredits ein Finanzsanierungsangebot erhalten Melden Sie sich hier (öffnet das Fenster Ihres Mailprogramms) über das Kontaktformular.

    4. Parteivorbringen

      Da vorliegend der aktuelle aufgeschaltete Einleitungstext massgebend ist (vgl. Erw. 5. 1), sind einzig die Parteibehauptungen zu diesem Einleitungstext relevant.

      1. Die Klägerinnen machen geltend, auch der aktuelle Einleitungstext sei persönlichkeitsverletzend. Der aktuelle Einleitungstext richte sich gemäss den Klägerinnen einzig an unerfahrene Personen, wobei auch hinsichtlich dieser Adressatengruppe eine weitere Einschränkung erfolge, indem bei diesen Konsumenten lediglich teilweise Erwartungen auf einen Kredit hervorgerufen würden. Ein solcher Warntext könnte laut den Klägerinnen grundsätzlich jedem Dienstleister bzw. Angebot vorangestellt werden. Insofern bestehe auch kein öffentliches Interesse an einer derartigen Warnung. Die Klägerinnen würden ohnehin ausreichend darauf hinweisen, dass sie keine Kredite anbieten würden (act. 13 Rz. 6). Schon der Begriff Warnliste sei verletzend, entstehe doch der Eindruck, man müsse die Leser vor der Tätigkeit der Klägerinnen warnen, da sie sich dubioser und gefährlicher Machenschaften bedienen würden (act. 13 Rz. 7).

      2. Die Beklagte bestreitet, dass eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Sowohl der ursprüngliche als auch der aktuelle Einleitungstext sei rechtlich zulässig. Sie habe den Einleitungstext lediglich der Einfachheit halber und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geändert (vgl. act. 10 Rz. 3).

    5. Würdigung

      1. Im aktuellen Einleitungstext (bzw. in dessen Titel) behauptet die Beklagte nicht mehr, die Leistungen der Klägerinnen seien unvorteilhaft. Die entsprechenden Ausführungen der Klägerinnen zum Begriff unvorteilhaft sind daher nicht (mehr) relevant. Ohnehin stellt aber die Äusserung, ein Angebot sei unvorteilhaft, noch keine Persönlichkeitsverletzung dar. Grundsätzlich ist es zulässig, angebotene Dienstleistungen als für eine Zielgruppe unvorteilhaft zu bezeichnen, sofern man zumindest rudimentär erklärt, warum man das Angebot als unvorteilhaft betrachtet. Eine die Persönlichkeit verletzende Äusserung liegt damit jedenfalls in der Regel noch nicht vor.

      2. Auch die Bezeichnung der Listen als Warnlisten stellt noch keine Persönlichkeitsverletzung dar. Wenngleich von einer Warnliste mithin von einer Warnung - die Rede ist und der Wortteil Warn- in diesem Zusammenhang eher eine negative Konnotation aufweist, führt das entgegen dem klägerischen Verständnis - nicht dazu, dass der durchschnittliche Leser geradezu zwingend an dubiose und gefährliche Machenschaften der Klägerinnen denken würde. Es handelt sich vielmehr um eine - durchaus pointierte - Bezeichnung der Listen, mit denen unerfahrene (und wohl teilweise auch mit ihrer Situation überforderte) Personen zur Vorsicht gemahnt werden und vor voreiligen und unberechtigten Hoffnungen geschützt werden sollen.

      3. Die Beklagte vertritt, vereinfachend ausgedrückt, die Meinung, dass eine entgeltliche Vermittlung von Finanzsanierungen dann wenig sinnvoll ist, wenn sich das Angebot an verschuldete Personen richtet, die finanziell bereits derart schlecht dastehen, dass Banken ihnen keine Kredite mehr gewähren. Eine solche Meinung ist grundsätzlich vertretbar und daher zulässig. Die Beklagte drückt diese Meinung mit dem aktuellen Einleitungstext genügend sachlich aus.

      4. Unbehelflich ist auch das Vorbringen der Klägerin 1, wonach mittels einfacher Google-Suche ihre Firma A. GmbH in den Suchergebnissen erscheine, wobei ersichtlich sei, dass die Klägerin 1 auf der Liste aufgeführt gewesen sei (vgl. act. 1 Rz. 14). Abgesehen davon, dass die entsprechende Suche nicht zum (alten, mittlerweile entfernten) beanstandeten Einleitungstext führt, ist einzig der aktuelle Einleitungstext ersichtlich, der, wie aufgezeigt, zulässig ist. Insofern sind auch die Anträge betreffend die Datenspeicher von Google abzuweisen.

    6. Fazit

      Der aktuelle Einleitungstext der Beklagten hält einer Prüfung gestützt auf Art. 28 ZGB stand und verletzt die Persönlichkeit der Klägerinnen nicht. Es erübrigt sich darum, allfällige Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Mit der Liste kritisiert die Beklagte letztlich in zulässiger Weise das Geschäftsmodell der Klägerinnen.

  6. Art. 3 lit. a UWG

    1. Rechtliches

      Gemäss Art. 3 lit. a UWG handelt unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Die Rechtsprechung zieht dieselben Grundsätze wie bei einer Persönlichkeitsverletzung heran (BGer 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 6.1.2 m.Nw.). Die Beurteilung der Äusserungen erfolgt dabei objektiviert nach Massgabe eines Durchschnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände wie etwa des Rahmens der Presseäusserung zu erfolgen hat (BGE 127 III 481 E. 2b/aa S. 487). Art. 3 lit. a UWG bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Einschränkung der Freiheit der Meinungsäusserung (EGMR 59/1997/843/1049 vom 25. August 1998

      i.S. Hertel v. Switzerland Ziff. 38), und der Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer stellt nach Art. 10 Abs. 2 EMRK einen zulässigen Zweck dar (EGMR 59/1997/843/1049 vom 25. August 1998 i.S. Hertel v. Switzerland Ziff. 42). Die Einschränkung darf jedoch nur soweit gehen, als sie zur Erreichung dieses Zwecks notwendig ist (vgl. EGMR 19983/92 vom 24. Februar 1997 i.S. De Haes et Gijsels c. Belgique Ziff. 33).

    2. Würdigung

      1. Auszugehen ist wiederum vom aktuellen Einleitungstext (vgl. Erw. 5. 1). Die Klägerinnen setzen sich nur rudimentär mit dem aktuellen Einleitungstext auseinander und erwähnen Art. 3 lit. a UWG in diesem Zusammenhang nicht mehr ausdrücklich. Sie erachten wohl insbesondere den bei Verfahrensbeginn aufgeschalteten Einleitungstext als verletzend. Es stellt sich damit die Frage, ob die Klägerinnen ihre Begehren auch hinsichtlich des aktuellen Einleitungstextes überhaupt als gegen Art. 3 lit. a UWG verstossend betrachten. Selbst wenn dies der Fall ist, liegt keine qualifizierte Herabsetzung der Klägerinnen vor. Dass die Beklagte gegenüber einer bestimmten Geschäftspraxis (bzw. gegenüber den Personen, welche die Geschäftspraxis ausüben) kritisch eingestellt ist und das mit ihren Presseerzeugnisse zum Ausdruck bringt, genügt nicht, um eine qualifizierte Herabsetzung zu bejahen. Vielmehr gehört eine kritische Auseinandersetzung mit den auf dem Markt erhältlichen Angeboten zu den Kernaufgaben einer dem Konsumentenschutz gewidmeten Berichterstattung.

      2. Betrachtet man die einzelnen Sätze, so wird klar, dass keine qualifizierte Herabsetzung vorliegt:

        1. Die Firmen und Vermittler auf dieser Liste versprechen Leuten mit finanziellen Schwierigkeiten Hilfe. An dieser Aussage ist nichts auszusetzen, sie ist weder unrichtig, noch irreführend, noch unnötig verletzend.

        2. Bei unerfahrenen Personen können teilweise Erwartungen auf einen Kredit geweckt werden. Auch diese Aussage ist mit der nötigen Zurückhaltung formuliert und stellt keine qualifizierte Herabsetzung der Klägerinnen dar. Nicht zu folgen ist dem Einwand der Klägerinnen, wonach die Aussage Selbstverständliches ausdrücke, nämlich, dass unerfahrene Personen ein Angebot falsch verstehen könnten, weshalb es ungerechtfertigt sei, eine Warnliste zu erstellen. Es ist nicht einzusehen, weshalb unerfahrene Personen nicht besonders auf für sie möglicherweise ungünstige Angebote aufmerksam gemacht werden sollten. Vielmehr richtet sich der Konsumentenschutz regelmässig (und insbesondere) auch an unerfahrene Personen, die auf entsprechende Hilfe angewiesen sind.

        3. Die Interessenten erhalten aber oft keinen Kredit, sondern einen Vertrag über eine Schuldensanierung eine «Finanzsanierung». Auch bei dieser Aussage liegt keine qualifizierte Herabsetzung vor. Insbesondere wird nicht behauptet, die Klägerinnen würden den Anfragenden einen Kredit versprechen. Der Satz ist vielmehr mit dem vorangehenden Satz zu lesen. Unerfahrene Personen könnten sich Hoffnungen auf einen Kredit machen, denn sie dann aber nicht erhalten würden, da die Kreditvergabe gerade nicht zum Geschäftsfeld der Klägerinnen gehört.

        4. Bei einer solchen Sanierung erhalten die Kunden kein Geld, sondern müssen der Firma zum voraus Geld zahlen. Auch dieser Satz ist zutreffend. Die Klägerinnen legen selbst dar, dass sie keine Kredite vergeben würden. Weiter beschreibt der Satz genau besehen nicht die Tätigkeit der Klägerinnen, da sie bloss Sanierungsangebote vermittelt. Die Aussage betrifft bereits die Sanierung an sich und somit die Tätigkeit der von der Klägerin vermittelten Anbieter.

        5. Die Vermittler von Finanzsanierungen und die Finanzsanierer arbeiten kostenpflichtig. Dieser Satz ist korrekt und braucht nicht weiter kommentiert zu werden.

        6. Haben auch Sie statt des vermeintlichen Kredits ein Finanzsanierungsangebot erhalten Melden Sie sich hier (öffnet das Fenster Ihres Mailprogramms) über das Kontaktformular. Diese Aussage greift wieder das Problem des fehlenden Verständnisses der Interessenten im Zusammenhang mit der Kreditvergabe auf. Dass in Finanzfragen unerfahrene Personen, die sich finanziell ohnehin in einer schwierigen Situation befinden, die Angebote falsch verstehen könnten, lässt sich nicht von der Hand weisen, zumal die Beklagte das auch belegt (vgl. beispielsweise act. 11/4). Die Beklagte bedient hier lediglich ein vorhandenes Informationsinteresse, was nicht zu beanstanden ist.

    3. Fazit

      Die soeben wiedergegeben Aussagen stellen (auch in ihrer Gesamtheit) keine qualifizierte Herabsetzung im Sinne von Art. 3 lit. a UWG dar, weshalb die klägerischen Begehren auch unter diesem Titel abzuweisen sind.

  7. Kostenund Entschädigungsfolgen

    1. Streitwert

      1. Einen Streitwert haben nur vermögensrechtliche Streitigkeiten (vgl. BGE 142 III 145 E. 5.2 S. 147). Für die Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit ist massgebend, dass mit der Klage letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 142 III 145 E. 6.1 S. 149; wortgleich BGE 139 II 404 E. 12.1 S. 448; je mit Nw.). Gemäss gefestigter Rechtsprechung sind lauterkeitsrechtliche Klagen auch dann vermögensrechtlicher Natur, wenn sie auf Unterlassung lauten (BGE 142 III 145 E. 6.1 S. 149; BGE 104 II 124 E. 1 S. 126;

        BGE 103 II 211 E. 1 S. 213; BGE 100 II 395 E. 1 S. 397; BGE 87 II 113 E. 1

        S. 114-115; BGE 82 II 77 S. 78-79). Demgegenüber sind entsprechende Klagen aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 127 III 481 E. 1a S. 483; BGE 110 II 411 E. 1 S. 413; BGE 102 II 161 E. 1

        S. 165).

      2. Gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Die Klage bzw. das Gesuch hat die Angabe des Streitwerts zu enthalten (Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Klägerinnen gehen von einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit aus (vgl. act. 1 Rz. 5). Die Beklagte äussert sich nicht zum Streitwert. Wie bereits in der Verfügung vom 8. April 2019 festgehalten, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, wenn sich eine Klage wie hier auch auf das UWG abstützt. Die Streitwertschätzung im Lauterkeitsrecht geht vom klägerischen Unterlassungsanspruch aus (BGE 104 II 124 E. 1 S. 126). Dabei ist auf einen möglichen Schaden bzw. Umsatzrückgang abzustellen (BGE 104 II 124 E. 1 S. 126; BGE 87 II 113 E. 1 S. 114-115; BGE 82 II 77 S. 79-80). Die Klägerschaft

        macht ein immens[es] Interesse geltend und spricht von zahllose[n] entgangenen Neukunden (act. 1 Rz. 20 f.). Der Streitwert ist deshalb - Art. 93 Abs. 1 ZPO berücksichtigend auf CHF 100'000.00 zu schätzen.

    2. Verteilung

      1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Klägerinnen unterliegen. Das Gericht kann jedoch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

      2. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Einleitungstext zur streitgegenständlichen Liste während des Verfahrens änderte. Gemäss dem ursprünglichen Einleitungstext waren in der Liste auch Unternehmen aufgeführt, die Finanzsanierungen zu schlechten Konditionen verkauften. Weiter wurden die Leser aufgefordert, sich bei der Beklagten zu melden, für den Fall, dass sie ein

        Schreiben eines dubiosen Kreditangebots ein Finanzierungsangebot erhalten hatten. Bei summarischer Betrachtung zeigt sich, dass die Klägerinnen mit ihrer Klage mit Blick auf den ursprünglichen Einleitungstext erfolgreich gewesen wären (vgl. zur summarischen Betrachtung der Rechtsfragen im Rahmen der Kostenfestsetzung Urteil 4A_342/2018 vom 21. November 2018, E. 3). Die Beschreibung der aufgeführten Tätigkeiten als dubios ist klar negativ und herabsetzend; insbesondere fehlen aber zusätzliche Informationen, was mit dubios gemeint ist: Entsprechende Abklärungen sowie eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Thema insbesondere auch hinsichtlich der Klägerinnen sucht man vergebens. Mit dem ursprünglichen Einleitungstext vermag die Beklagte dem von ihr selbst vorausgesetzten Informationsanspruch nicht gerecht zu werden. Zu bedenken ist auch, dass die in der Liste aufgeführte Klägerin 2 ohne zusätzliche Bemerkungen aufgelistet ist. Umso mehr stellt sich dann aber die Frage, was der Klägerin 2 konkret vorgeworfen wird: dubiose Geschäftspraktiken, schlechte Konditionen ihrer Angebote (wie sehen die Konditionen aus warum sind sie schlecht) generell eine Geschäftspraxis, die von der Beklagten als unvorteilhaft angesehen wird. Mit anderen Worten erhebt die Beklagte mit dem Einleitungstext mehrere Vorwürfe, die ob ihrer knappen Darstellung gesamthaft betrachtet einen verletzenden bzw. unlauteren Charakter aufweisen. Der Klarheit halber sei angefügt, dass es nicht per se verboten ist, Geschäftspraktiken als dubios zu bezeichnen. Jedoch ist für die Zulässigkeit der Aussagen eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Vorwurf vorauszusetzen.

      3. Diese Ausführungen führen unter Hinweis auf die streitrelevanten Einleitungstexte zum Schluss, dass die Kosten insgesamt solidarisch zur Hälfte den Klägerinnen und zur Hälfte der Beklagten aufzuerlegen sind.

    3. Gerichtskosten

      Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 100'000.00 beträgt die nach

      § 4 Abs. 1 GebV OG ermittelte Grundgebühr CHF 8'750.00. In Anwendung von

      § 8 Abs. 1 GebV OG ist diese auf CHF 6'000.00 zu reduzieren.

    4. Parteientschädigung

Eine Parteientschädigung entfällt. Grundsätzlich wäre auch die Parteientschädigung den Parteien je hälftig aufzulegen. Die beiden Parteientschädigungen wären gleich hoch, denn die zweite Eingabe der Klägerinnen gereicht ihnen nicht zum Vorteil, weshalb diese Eingabe keine Erhöhung der klägerischen Parteientschädigung rechtfertig. Entsprechend stehen sich zwei identische Parteientschä- digungen gegenüber, die zu verrechnen sind.

Das Einzelgericht erkennt:
  1. Die Klagen der Klägerinnen werden abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 6'000.00 festgesetzt.

  3. Die Kosten werden den Klägerinnen solidarisch zur Hälfte und der Beklagten zur Hälfte auferlegt und aus dem von der Klägerin 1 geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Für die der Beklagten auferlegte Hälfte der Kosten wird der Klägerin 1 das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 13 und act. 14/17b-25.

  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.00.

Zürich, 26. Juni 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Dr. Giulio Donati

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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