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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE190093: Handelsgericht des Kantons Zürich

Ein Gutachter im Zivilprozess fühlt sich befangen, da sein Vorgesetzter sich bereits zur Sache geäussert hat. Das Bezirksgericht lehnt seinen Ausstand ab, woraufhin er Beschwerde einlegt. Das Obergericht entscheidet, dass der Gutachter das Recht hat, vom Gutachtenauftrag zurückzutreten, was zur Auflösung des Vertrags führt. Somit besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Aufhebung des Entscheids, und das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos erklärt. Der Beschwerdeführer hat kein Vertragsverhältnis mehr mit der Vorinstanz.

Urteilsdetails des Kantongerichts HE190093

Kanton:ZH
Fallnummer:HE190093
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE190093 vom 02.05.2019 (ZH)
Datum:02.05.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel
Schlagwörter : Konkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Liquidation; Organisation; Beklagten; Schweiz; Verbindung; Konkursamt; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Busslinger; Organisationsmangel; Einzelrichter; Frist; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Streitwert; Hottingen-Zürich; Schweizerischen; Einlegerakten; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter; Johann; Zürcher
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 740 OR ;Art. 819 OR ;Art. 821a OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-, Hand zum Datenschutzgesetz, Art. 328 OR mi, 2008

Entscheid des Kantongerichts HE190093

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190093-O U/mk

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Urteil vom 2. Mai 2019

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Kläger

gegen

  1. GmbH in Liquidation,

    Beklagte

    betreffend Organisationsmangel

    Rechtsbegehren:

    (act. 1)

    Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.

    Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
    1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

      • keinen Liquidator mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 821a OR in Verbindung mit Art. 740 OR),

      • kein (gültiges) Domizil.

    2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

    3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Der Einzelrichter erkennt:
  1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  2. Das Konkursamt Hottingen-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 7 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Hottingen-Zürich.

    Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, falls es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 2. Mai 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Jan Busslinger

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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