Zusammenfassung des Urteils HE190087: Handelsgericht des Kantons Zürich
Die Klägerin, eine GmbH, hat gegen den Beklagten, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y., in Bezug auf eine Restforderung aus einem Leasingvertrag Rechtsöffnung beantragt. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren ab, worauf die Klägerin Beschwerde einreichte. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, da die ordnungsgemässe Zustellung des Mahnbescheids nicht ausreichend belegt war. Die Klägerin konnte die Anforderungen für die Zustellung nicht erfüllen, weshalb die Beschwerde abgelehnt wurde. Richterin Dr. L. Hunziker Schnider leitete die Verhandlung.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HE190087 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 16.04.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Organisationsmangel |
Schlagwörter : | Zweigniederlassung; Beklagten; Kantons; Organisation; Handelsregister; Handelsgericht; Einzelgericht; Gerichtsschreiber; Leonard; Suter; Urteil; Handelsregisteramt; Organisationsmangel; Einzelrichter; Schweiz; Frist; Streitwert; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter; Johann; Zürcher; Sachen; Rechtsbegehren:; Mängeln; Gesuchsgegnerin; Massnahmen; Entschädigungsfolge; Erwägung: |
Rechtsnorm: | Art. 160 IPRG ;Art. 731b OR ;Art. 935 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE190087-O U/mk
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Leonard Suter
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Kläger
gegen
A. SPRL,
Beklagte
betreffend Organisationsmangel
(act. 1)
Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR).
Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes.
Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt.
Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen und es gibt keine Verlustscheine, weshalb ein Niederlassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde (act. 7).
Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen.
Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten.
Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenund entschädigungspflichtig.
Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer CHE- ) wird im Handelsregister gelöscht.
Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dieses Urteils vorzunehmen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.
Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an beide mit einer Kopie von act. 7, an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im SHAB.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.
Zürich, 16. April 2019
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
Leonard Suter
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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