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Urteil Handelsgericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils HE190061: Handelsgericht des Kantons Zürich

Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat im Fall des Organisationsmangels entschieden, dass die Beklagte aufgelöst und liquidiert werden muss, da sie schwerwiegende Mängel in ihrer Organisation aufweist. Die Beklagte hat es versäumt, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung des Mangels zu ergreifen, obwohl ihr vom Gericht eine Frist gesetzt wurde. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 2'200.00, und die Beklagte muss dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zahlen. Der Richter in diesem Fall war Dr. Johann Zürcher.

Urteilsdetails des Kantongerichts HE190061

Kanton:ZH
Fallnummer:HE190061
Instanz:Handelsgericht des Kantons Zürich
Abteilung:-
Handelsgericht des Kantons Zürich Entscheid HE190061 vom 15.04.2019 (ZH)
Datum:15.04.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Organisationsmangel
Schlagwörter : Konkurs; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Organisation; Beklagten; Schweiz; Konkursamt; Einzelgericht; Gerichtsschreiberin; Adrienne; Hennemann; Organisationsmangel; Einzelrichter; Frist; Liquidation; Vorschriften; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Streitwert; Enge-Zürich; Schweizerischen; Einlegerakten; Bundesgericht; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Oberrichter; Johann; Zürcher
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 712 OR ;Art. 718 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts HE190061

Handelsgericht des Kantons Zürich

Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190061-O U/mk

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann

Urteil vom 15. April 2019

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Kläger

gegen

  1. ag,

    Beklagte

    betreffend Organisationsmangel

    Rechtsbegehren:

    (act. 1)

    Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kostenund Entschädigungsfolge.

    Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
    1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über

      • keinen (gesetzmässigen) Verwaltungsrat (Art. 712 Abs. 1 OR),

      • keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 718 Abs. 4 OR),

      • kein (gültiges) Domizil.

    2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR).

    3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Der Einzelrichter erkennt:
  1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  2. Das Konkursamt Enge-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00.

  4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

  5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Zürich 2 und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Enge-Zürich.

    Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, falls es sie nicht (mehr) benötigt an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 15. April 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Adrienne Hennemann

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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