Zusammenfassung des Urteils HE180115: Handelsgericht des Kantons Zürich
Es handelt sich um einen Fall bezüglich der Anordnung der konkursamtlichen Nachlassliquidation im Nachlass von C. Eine Erbin sowie gesetzliche Erbinnen haben die Erbschaft ausgeschlagen, was zur Anordnung der Liquidation führte. Die Beschwerdeführerinnen, A. und B., haben Beschwerde gegen die Liquidation eingereicht, jedoch wurden ihre Argumente als verspätet betrachtet und die Beschwerde wurde abgewiesen. Es werden keine Gerichtskosten erhoben, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Entscheidung kann innerhalb von 30 Tagen an das Bundesgericht weitergezogen werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | HE180115 |
Instanz: | Handelsgericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | - |
Datum: | 14.03.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vorsorgliche Massnahmen |
Schlagwörter : | Beklagten; Aktien; Verwaltungsrat; Universalversammlung; Vinkulierung; Handelsregister; Über; Verwaltungsrates; Einzelunterschrift; Klägerin; Vinkulierungsbestimmung; Vollmacht; Schenkung; Klägerschaft; Gesellschaft; Gericht; Kantons; Klägerinnen; Massnahmen; Zustand; Mitglied; Massnahmebegehren; Urkunde; Vorgehen; Stiftung; Statuten; Zustimmung; Übertragung |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 33 OR ;Art. 685a OR ;Art. 685c OR ;Art. 701 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE180115-O U/jo
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann
in Sachen
A. Foundation,
B. ,
Klägerinnen
1, 2 vertreten durch lic. iur. X.
gegen
Beklagte
betreffend vorsorgliche Massnahmen
(act. 1)
1. Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzuweisen, den vor dem TR-Datum vom tt.mm.2018 bzw. vor dem SHAB-Datum vom tt.mm.2018 im Handelsregister eingetragenen Zustand wiederherzustellen wie folgt:
die sub Mutations-Nr. vorgenommene Löschung von Dr. B. als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift sei aufzuheben.
Dr. B. sei wieder im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift einzutragen.
die sub Mutations-Nr. neu eingetragenen
D. als Präsidentin des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift und
E. als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift seien im Handelsregister zu löschen.
Die richterliche Anweisung an die Handelsregisterbehörde Zürich gemäss Antrag Ziff. 1 sei
superprovisorisch und nach Anhörung der Gesuchsgegnerin
vorsorglich anzuordnen.
Es sei den Gesuchstellern Frist zur Einreichung der Klage in der Hauptsache anzusetzen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge.
Das Massnahmebegehren ging am 13. März 2018 ein (act. 1).
Die Parteien werden nachfolgend Klägerin 1, Klägerin 2 (bzw. B. ) und Beklagte genannt.
Wie schon das Rechtsbegehren erahnen lässt, geht es um einen Familienstreit.
Die für den Entscheid wesentlichen Sachverhaltselemente sind gemäss Klagefundament die Folgenden:
Bis 3. Januar 2018 sassen im Verwaltungsrat der Beklagten F. , E. und G. . Am 3. Januar 2018 hielt B. im Beisein eines Notars eine Universalversammlung der Beklagten ab. In der darüber erstellten Öffentlichen Urkunde (act. 3/9) wurde festgehalten, das gesamte Aktienkapital sei anwesend vertreten. Es wurden die Löschung der Vinkulierungsbestimmung und eine Generelle Statutenrevision beschlossen. Gleichentags wurde eine zweite Universalversammlung der Beklagten abgehalten, in welcher der Notar als Protokollführer amtete (act. 3). Anwesend war ansonsten wiederum alleine B. . Die Versammlung wählte sie als Verwaltungsrätin und wählte die bisherigen Verwaltungsräte ab. Die Mutationen wurden am tt.mm.2018 eingetragen.
Am 26. Februar 2018 hielten D. und E. , Mutter und Bruder von B. , eine Universalversammlung der Beklagten ab (act. 3/23). D. trat
als Generalbevollmächtigte von F.
auf, ihrem Ehemann und Vater von
B.
und E. . F.
wurde als Alleinaktionär bezeichnet. Die Ver-
sammlung wählte D. und E. in den Verwaltungsrat, gleichzeitig wurde B. abgewählt. Die Mutationen wurden am tt.mm.2018 eingetragen.
Die Berechtigung für ihr seinerzeitiges Vorgehen leitet B. aus folgenden
Urkunden her: Eine handschriftliche Erklärung von F.
vom 18. Dezember
2017, mit welcher er die Aktien der Beklagten einer Stiftung (Klägerin 1) schenkte
(act. 3/6). Ein Schenkungsvertrag zwischen F.
und der Stiftung vom
19. Dezember 2017 betreffend die Aktien der Beklagten (act. 3/7). Das Dokument Vollmacht und Abtretungsvertrag vom 28. Dezember 2017 (act 3/8). Darin wurde nochmals die Schenkung bestätigt und B. seitens F. Vollmacht erteilt, um den Übergang der Aktien zu bewerkstelligen.
Die Gegenseite (D. , E. ) geht davon aus, der knapp 85-jährige F. sei im Zeitpunkt der Schenkung bzw. der Unterzeichnung der erwähnten Dokumente (act. 3/6, act. 3/7, act. 3/8) nicht urteilsfähig gewesen (vgl. act. 3/13, act. 3/15, act. 3/16, act. 3/17, act. 3/20).
Bei den fraglichen Aktien handelt es sich um Namenaktien. Sie müssen vinkuliert (gewesen) sein, da die Vinkulierung bzw. deren Abschaffung Gegenstand der Universalversammlung vom 3. Januar 2018 darstellte (act. 3/9).
Über den Inhalt der Vinkulierungsbestimmung(en) schwieg sich die Klägerschaft aus. Gemäss Art. 685a OR, der Grundnorm der statutarischen Vinkulierung, können die Statuten bestimmen, dass Namenaktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden können. Es ist davon auszugehen, dass sich vorliegend eine solche Beschränkung in den Statuten der Beklagten fand (Art. 627 Ziff. 8 OR). Solange eine erforderliche Zustimmung zur Übertragung von Aktien nicht erteilt wird, verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer (Art. 685c Abs. 1 OR).
Die Klägerschaft macht nicht geltend, dass die Klägerin 1 bis zum 3. Januar 2018 die Einwilligung der Beklagten erhalten hat. Folglich wäre die Universalversammlung vom 3. Januar 2018 nur rechtens gewesen, wenn dort die Aktien des Aktionärs F. vertreten gewesen wären. Die Öffentliche Urkunde ergibt mit der Wendung anwesend vertreten keine Klarheit. Im klägerischen Gesuch (act. 1 Rz. 9) heisst es, B. habe als Inhaberin sämtlicher Aktien die Universalversammlung durchgeführt. Das steht im Widerspruch zur behaupteten Schenkung. Dem klägerischen Parteivortrag fehlt damit die Schlüssigkeit. Selbst bei Säumnis der Beklagten wäre die Durchführung einer gültigen Universalversammlung nicht glaubhaft gemacht, was zur Annahme der Nichtigkeit aller damals gefassten Beschlüsse führt (BSK N. 1 zu Art. 701 OR).
Selbst wenn die Universalversammlung vom 3. Januar 2018 mit Vertretung
von F.
durch seine Tochter B.
abgehalten worden wäre, bestünde
kein gültiger Beschluss betreffen Abschaffung der Vinkulierungsbestimmungen. Die Vollmacht enthielt den Satz: Sollte der aktuelle Verwaltungsrat der Gesellschaft die Übertragung der Aktien gemäss Art. 4 der Gesellschaftsstatuten beschränken, bevollmächtige ich die Bevollmächtigte [B. ] [,] den Verwaltungsrat (als ultima ratio) anzuweisen bzw. zu beauftragen, den wirklichen Wert der Gesellschaft der Abtretungsempfängerin [Stiftung] zu bezahlen. Die Ermächtigung setzte also voraus, dass vor der Universalversammlung der bisherige Verwaltungsrat um Zustimmung zur Übertragung der Aktien ersucht und damit die statutarische Vinkulierungsbestimmung gelebt würde. Mit ihrem klandestinen Vorgehen hat B. die Vollmacht missbraucht (Art. 33 Abs. 2 OR), weshalb auch von daher keine gültige, sondern eine nichtige Universalversammlung stattgefunden hat.
Aus den genannten Gründen ist nicht nur das Dringlichkeitsbegehen, sondern auch das Massnahmebegehren abzuweisen (Art 253 ZPO). Anzumerken bleibt, dass eine superprovisorische Anordnung wegen des Gebots der Verhältnismässigkeit nicht in Frage gekommen wäre. Im Kern sollen vorsorgliche Massnahmen den früheren Zustand vor einer Störung schützen. Die Verwaltungsräte F.
und E.
sowie G.
haben jahrelang geamtet und damit den früheren
Zustand gelebt, während B. den Verwaltungsrat im Jahre 2000 verlassen hatte. Dass die Initiative für das Vorgehen der Klägerschaft im Wesentlichen von F. ausgegangen ist, erscheint fraglich zu sein. Das Gericht hätte jedenfalls vor dem Erlass vorsorglicher Massnahmen versucht, F. anzuhören. Das er- übrigt sich aber.
Ausgangsgemäss wird die Klägerschaft kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Da wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen, hat die Auseinandersetzung einen Streitwert. Er wird auf CHF 100'000 geschätzt.
Die Klägerinnen schreiben in act. 1 Rz. 14, B. habe kürzlich an die Beklagte gerichtete Geschäftskorrespondenz erhalten. Wieso das geschah, ist nicht klar. Es erscheint aber gerechtfertigt, die Mitteilung zuhanden der Beklagten an Rechtsanwalt Dr. Y. , [Adresse] zu senden, welcher die Gegenseite im Zivilbereich vertritt.
Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen.
Das Massnahmebegehren wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr von CH 5'000 wird den Klägerinnen auferlegt, unter solidarischer Haftung.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit Doppeln von act. 1 und act. 3/1, 4 - 25, zuhanden der Beklagten an Rechtsanwalt
Dr. Y. , [Adresse], mit dem Ersuchen die eingetragenen Organe der Beklagten zu informieren.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.
Zürich, 14. März 2018
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Adrienne Hennemann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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